{"id":"bgbl1-1998-65-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":65,"date":"1998-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/65#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_65.pdf#page=51","order":2,"title":"Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)","law_date":"1998-09-21T00:00:00Z","page":2955,"pdf_page":51,"num_pages":27,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998              2955\nVerordnung\nüber die Verwertung von Bioabfällen auf\nlandwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden\n(Bioabfallverordnung – BioAbfV)\nVom 21. September 1998\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des K reislaufwirt-            3. soweit die K lärschlammverordnung Anwendung findet\nschafts- und Abfallgesetzes vom 27. S eptember 1994                  oder\n(B GB l. I S . 2705) verordnet das B undesministerium für\n4. für S toffe, die nach anderen Rechtsvorschriften ent-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh-\nsorgt werden müssen.\nmen mit dem B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und dem B undesministerium für                   (4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des\nGesundheit nach Anhörung der beteiligten K reise:                P flanzenschutzrechts bleiben unberührt.\n(5) Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, daß die\n§1\nin dieser Verordnung genannten S chadstoffhöchstwerte\nAnwendungsbereich                            für unbehandelte und behandelte B ioabfälle und Gemi-\n(1) Diese Verordnung gilt für                                 sche soweit wie möglich unterschritten werden. Generelle\nAnbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verord-\n1. unbehandelte und behandelte B ioabfälle und Gemi-             nung nicht genannte B eschränkungen lassen sich aus\nsche, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forst-      dem Erreichen oder Überschreiten der B odenwerte nach\nwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte B öden aufge-       § 9 Abs. 2 nicht herleiten.\nbracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben\nwerden sowie\n§2\n2. die B ehandlung und Untersuchung solcher B ioabfälle\nBegriffsbestimmungen\nund Gemische.\nIm S inne dieser Verordnung bedeuten die B egriffe\n(2) Diese Verordnung gilt für\n1. B ioabfälle:\n1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte,\nVerbände oder S elbstverwaltungskörperschaften der               Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Ver-\nWirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder             wertung, die durch M ikroorganismen, bodenbürtige\n§ 18 Abs. 2 des K reislaufwirtschafts- und Abfallgeset-          Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können;\nzes P flichten zur Verwertung von B ioabfällen übertra-          hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 ge-\ngen worden sind (Entsorgungsträger),                             nannten Abfälle; B odenmaterial ohne wesentliche\nAnteile an B ioabfällen gehört nicht zu den B ioabfällen;\n2. Erzeuger oder B esitzer von B ioabfällen oder Gemi-               P flanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich\nschen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsor-              genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen ver-\ngungsträger überlassen,                                          bleiben, sind keine B ioabfälle;\n3. denjenigen, der B ioabfälle behandelt (B ioabfallbe-          2. B ehandlung:\nhandler),\ngesteuerter Abbau von B ioabfällen unter aeroben\n4. Hersteller von Gemischen unter Verwendung von B io-               B edingungen (K ompostierung) oder anaeroben B edin-\nabfällen (Gemischhersteller) sowie                               gungen (Vergärung) oder andere M aßnahmen zur\n5. B ewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder          Hygienisierung;\nforstwirtschaftlich genutzten B öden, auf denen unbe-        3. Unbehandelte B ioabfälle:\nhandelte oder behandelte B ioabfälle oder Gemische\naufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden.               B ioabfälle, die keiner B ehandlung unterzogen wurden;\n4. B ehandelte B ioabfälle:\n(3) Diese Verordnung gilt nicht\na) aerob behandelte B ioabfälle (K omposte),\n1. für Haus-, Nutz- und K leingärten,\nb) anaerob behandelte B ioabfälle (Gärrückstände)\n2. für die Eigenverwertung von B ioabfällen pflanzlicher                 oder\nHerkunft in landwirtschaftlichen B etrieben oder B etrie-\nc) anderweitig hygienisierte B ioabfälle,\nben des Garten- und Landschaftsbaus, wenn die Ver-\nwertung nach M aßgabe der § § 6 und 7 auf betriebs-              einschließlich einer im Rahmen der B ehandlung erfol-\neigenen Flächen gewährleistet ist,                               genden Vermischung mit M aterialien nach Nr. 5;","2956            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n5. Gemische:                                                         (4) Der B ioabfallbehandler hat Untersuchungen gemäß\nNr. 2.2 des Anhangs 2 durchführen zu lassen auf\nM ischung von behandelten B ioabfällen miteinander,\nmit unbehandelten B ioabfällen, mit Wirtschaftsdün-          1. den Wirkungsgrad des B ehandlungsverfahrens durch\ngern, zugelassenen Düngemitteln der Abschnitte 1, 2,             direkte P rozeßprüfung,\n3 und 4 der Anlage 1 der Düngemittelverordnung in der\n2. die Einhaltung der erforderlichen B ehandlungstempe-\njeweils geltenden Fassung, B odenmaterialien, Torf, in\nratur durch indirekte P rozeßprüfung und\nAnhang 1 Nr. 2 genannten mineralischen M aterialien\noder einem aus vorgenannten S toffen hergestellten           3. die hygienische Unbedenklichkeit durch Endprüfungen\nGemisch; die Vermischung im Rahmen der B ehand-                  der behandelten B ioabfälle.\nlung gilt nicht als Gemisch;                                 Für die Untersuchungen sind die in Nr. 2.3 des Anhangs 2\n6. Eigenverwertung:                                               festgelegten M ethoden anzuwenden.\nAufbringung der auf betriebseigenen B öden angefalle-           (5) Direkte P rozeßprüfungen sind innerhalb von zwölf\nnen pflanzlichen B ioabfälle auf betriebseigene B öden.      M onaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten B e-\nZur Eigenverwertung gehören auch die bei gärtneri-           handlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung) durchzuführen.\nschen Dienstleistungen auf fremden Flächen angefalle-        Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei\nnen pflanzlichen B ioabfälle, die unbehandelt oder           Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher technischer\naerob behandelt auf landwirtschaftlich oder gärtne-          Änderung der Verfahren oder P rozeßführung. B ei beste-\nrisch genutzte B öden des B etriebes, der die Dienst-        henden Anlagen ist eine direkte P rozeßprüfung innerhalb\nleistung erbracht hat, aufgebracht werden. Als Eigen-        von 18 M onaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nverwertung gilt auch die anteilige Rücknahme von             durchzuführen, soweit für die Anlage oder das eingesetzte\nunbehandelten pflanzlichen B ioabfällen aus gemein-          Verfahren keine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für\nschaftlicher Verarbeitung landwirtschaftlicher oder          die direkte P rozeßprüfung oder nach vergleichbaren Vor-\nforstwirtschaftlicher Erzeugerzusammenschlüsse durch         gaben innerhalb der letzten fünf J ahre vor Inkrafttreten\nden Erzeuger zur Aufbringung auf betriebseigene              dieser Verordnung durchgeführt oder begonnen wurde.\nB öden, soweit die pflanzlichen B ioabfälle auf betriebs-\neigenen B öden von M itgliedern des jeweiligen Erzeu-           (6) B ei indirekten P rozeßprüfungen sind über den\ngerzusammenschlusses angefallen sind.                        Temperaturverlauf, die Umsetzungszeitpunkte bei der\nK ompostierung und die B eschickungsintervalle bei an-\naeroben B ehandlungsanlagen Aufzeichnungen zu führen\n§3                                 und fünf J ahre aufzubewahren.\nAnforderungen an die Behandlung                         (7) P rüfungen der behandelten B ioabfälle sind bei Anla-\ngen mit einer jährlichen Durchsatzleistung bis zu 3000\n(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und B esitzer haben            Tonnen mindestens alle sechs M onate, bei einer höheren\nB ioabfälle vor einer Aufbringung oder der Herstellung            jährlichen Durchsatzleistung mindestens alle drei M onate\nvon Gemischen einer B ehandlung zuzuführen, welche die            durchzuführen. Wird durch eine P roduktprüfung bei\nseuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit ge-                behandelten B ioabfällen eine B eeinträchtigung seuchen-\nwährleistet. S atz 1 gilt auch für S peiseabfälle aus Gast-       und phytohygienischer B elange gemäß Anhang 2 Nr. 2.2.3\nstätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,           nachgewiesen, hat der B ioabfallbehandler die zuständige\nsoweit diese Abfälle nicht nach den B estimmungen des             B ehörde über das Untersuchungsergebnis und die ein-\nTierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden müssen.           geleiteten M aßnahmen zu informieren. Wird durch die\n(2) Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklich-            Wiederholungsprüfung die B eeinträchtigung erneut fest-\nkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn keine B eeinträch-           gestellt oder werden wiederholt B eeinträchtigungen in\ntigung der Gesundheit von M ensch oder Tier durch Frei-           verschiedenen untersuchten P roben nachgewiesen, sind\nsetzung oder Übertragung von K rankheitserregern und              von der zuständigen B ehörde M aßnahmen zur B ehebung\nkeine S chäden an P flanzen, P flanzenerzeugnissen oder           dieser M ängel anzuordnen.\nB öden durch die Verbreitung von S chadorganismen zu\n(8) Die Untersuchungen nach Absatz 4 sind durch unab-\nbesorgen sind. Die im einzelnen einzuhaltenden Anforde-\nhängige, von der zuständigen B ehörde bestimmte S tellen\nrungen an die B ehandlung und die M aterialien sind im\ndurchführen zu lassen. Der B ioabfallbehandler hat die\nAnhang 2 festgelegt.\nUntersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen\n(3) Der B ioabfallbehandler hat die B ehandlung der B io-      nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen\nabfälle nach den in Anhang 2 festgelegten Vorgaben so             B ehörde vorzulegen. Der Nachweis über die Vergleichbar-\ndurchzuführen, daß die seuchen- und phytohygienische              keit der Hygieneprüfung nach Absatz 5 S atz 3 sowie die\nUnbedenklichkeit der B ioabfälle nach der B ehandlung             Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung sind\nund bei der Abgabe oder der Aufbringung auf betriebs-             der zuständigen B ehörde innerhalb von drei M onaten\neigene B öden sichergestellt ist. Die zuständige B ehörde         nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen; bei\nkann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirt-                begonnener Hygieneprüfung sind der Nachweis über die\nschaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober,          Vergleichbarkeit und die Untersuchungsergebnisse inner-\nanaerober B ehandlung oder anderweitiger Hygienisierung           halb von drei M onaten nach Abschluß der P rüfung vorzu-\nvon B ioabfällen Ausnahmen von den in Anhang 2 enthalte-          legen. Die Aufzeichnungen über die indirekte P rozeßprü-\nnen Anforderungen zulassen, sofern nach B eschaffenheit           fung nach Absatz 6 sind der zuständigen B ehörde auf\nund Herkunft der B ioabfälle eine B eeinträchtigung seu-          Verlangen vorzulegen. Die Ergebnisse über die Untersu-\nchen- und phytohygienischer B elange nicht zu erwarten            chungen nach Absatz 4 S atz 1 Nr. 1 und 3 sind zehn J ahre\nist.                                                              aufzubewahren.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998             2957\n(9) Die in Anhang 1 Nr. 1 S palte 3 für die Getrennthal-         (4) Der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Glas,\ntung, B ehandlung und Aufbringung von B ioabfällen fest-         K unststoff, M etall, mit einem S iebdurchgang von mehr als\ngelegten Gebote und Verbote sind zu beachten.                    2 M illimetern darf einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert,\nbezogen auf die Trockenmasse, nicht überschreiten. Der\n§4                                  Anteil an S teinen mit einem S iebdurchgang von mehr\nals 5 M illimetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert,\nAnforderungen hinsichtlich                      bezogen auf die Trockenmasse, nicht überschreiten.\nder Schadstoffe und weiterer Parameter\n(5) Der B ioabfallbehandler hat je angefangener 2000\n(1) Der B ioabfallbehandler darf B ioabfälle und B oden-      Tonnen (Frischmasse) im Rahmen der B ehandlung ver-\nmaterialien, Torf oder in Anhang 1 Nr. 2 genannte minera-        wendeter B ioabfälle Untersuchungen der behandelten\nlische M aterialien verwenden, von denen in unvermischter        B ioabfälle durchführen zu lassen auf\nForm auf Grund ihrer Art, B eschaffenheit oder Herkunft\nangenommen werden kann, daß sie nach einer B ehand-              1. die Gehalte der S chwermetalle B lei, C admium, C hrom,\nlung die Anforderungen nach Absatz 3 einhalten und bei               K upfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie\ndenen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an wei-          2. den pH-Wert, den S alzgehalt, den Gehalt der organi-\nteren S chadstoffen bestehen.                                        schen S ubstanz (Glühverlust), den Trockenrückstand\n(2) Der B ioabfallbehandler darf B ioabfälle nur nach             und den Anteil an Fremdstoffen.\nM aßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben oder auf betriebs-          Die zuständige B ehörde kann im Einvernehmen mit der\neigenen Flächen aufbringen.                                      zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei sich\n(3) Die folgenden S chwermetallgehalte (M illigramm je        nicht oder kaum verändernder Zusammensetzung und\nKilogramm Trockenmasse des aufzubringenden M aterials)           gleicher Herkunft der verwendeten B ioabfälle zulassen,\ndürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 S atz 1 und 2            daß Untersuchungen erst ab einer größeren M enge als\nnicht überschritten werden:                                      2000 Tonnen durchgeführt werden. Die zuständige B ehör-\nB lei              150                                        de kann bei sich erheblich verändernder Zusammenset-\nzung oder Herkunft der verwendeten B ioabfälle anordnen,\nC admium             1,5                                      daß Untersuchungen für geringere M engen als 2000 Ton-\nC hrom             100                                        nen durchgeführt werden. Unbeschadet der S ätze 1 bis 3\nsind Untersuchungen im Abstand von längstens drei\nK upfer            100                                        M onaten durchführen zu lassen.\nNickel              50                                           (6) Abweichend von Absatz 5 S atz 1 haben B ioabfall-\nQuecksilber          1                                        behandler, die im J ahr mehr als 24000 Tonnen B ioabfälle\n(Frischmasse) behandeln und die Entsorgungsfachbetrieb\nZink               400.\nund M itglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüber-\nB ei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 S atz 3 dürfen folgende        wachung (Gütegemeinschaft) sind und die Gewährlei-\nS chwermetallgehalte (M illigramm je K ilogramm Trocken-         stung einer kontinuierlichen Gütesicherung nachweisen,\nmasse des aufzubringenden M aterials) nicht überschritten        die Untersuchungen der behandelten B ioabfälle ein M al\nwerden:                                                          je M onat durchführen zu lassen. Die zuständige B ehörde\nB lei              100                                        kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirt-\nschaftlichen Fachbehörde die B estimmung des S atzes 1\nC admium             1                                        für B ioabfallbehandler, die M itglied einer Gütegemein-\nC hrom              70                                        schaft, jedoch kein Entsorgungsfachbetrieb sind, ent-\nsprechend anwenden. Absatz 5 S atz 2 und 3 gilt entspre-\nK upfer             70\nchend.\nNickel              35\n(7) Der B ioabfallbehandler hat für die in Absatz 1\nQuecksilber          0,7                                      genannten unvermischten Einsatzmaterialien zusätzliche\nZink               300.                                       Untersuchungen auf die Gehalte der in Absatz 5 S atz 1\nNr. 1 genannten S chwermetalle durchführen zu lassen,\nEin Wert nach S atz 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn der\nwenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Absatz 3\nWert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach\nS atz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten wer-\nAbsatz 5 durchgeführten Untersuchungen nicht über-\nden. Werden nach den Ergebnissen die Anforderungen\nschritten wird und kein Analysenergebnis den Wert um\nnach Absatz 3 S atz 1 nicht eingehalten, sind die Ergebnis-\nmehr als 25 vom Hundert überschreitet. Die zuständige\nse der zuständigen B ehörde unverzüglich vorzulegen. Die\nB ehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen land-\nzuständige B ehörde entscheidet über das weitere Vor-\nwirtschaftlichen Fachbehörde eine Überschreitung einzel-\ngehen. B is zur Entscheidung der zuständigen B ehörde ist\nner S chwermetallgehalte nach S atz 1 zulassen, wenn\ndie B ehandlung der M aterialien untersagt. Absatz 3 S atz 4\nB eeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu\nbis 6 gilt entsprechend.\nerwarten sind. Die zuständige B ehörde kann im Einver-\nnehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-               (8) Der B ioabfallbehandler hat für die in Absatz 1\nbehörde bei regionalen Verwertungskonzepten in Gebie-            genannten unvermischten Einsatzmaterialien oder die\nten mit geogen oder standortspezifisch bedingt erhöhten          behandelten B ioabfälle nach Absatz 2 Untersuchungen\nS chwermetallgehalten im B oden eine Überschreitung ein-         auf weitere S chadstoffe durchführen zu lassen, wenn ins-\nzelner S chwermetallgehalte nach S atz 1 zulassen, wenn          besondere nach Art, B eschaffenheit oder Herkunft der\nB eeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht            unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten B ioab-\nzu erwarten sind. Die S ätze 4 und 5 gelten nicht für C ad-      fälle Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte an diesen S chad-\nmium.                                                            stoffen bestehen. Werden erhöhte Gehalte an diesen","2958          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nS chadstoffen festgestellt, sind die Ergebnisse der zustän-                                    §6\ndigen B ehörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige                                Beschränkungen\nB ehörde entscheidet über das weitere Vorgehen. B is zur                       und Verbote der Aufbringung\nEntscheidung der zuständigen B ehörde ist die B ehand-\nlung, Abgabe und Aufbringung dieser M aterialien unter-            (1) Innerhalb von drei J ahren dürfen unbeschadet dün-\nsagt.                                                           gemittelrechtlicher Regelungen nicht mehr als 20 Tonnen\nB ioabfälle (Trockenmasse) je Hektar aufgebracht werden.\n(9) Die Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind        Die zulässige Aufbringungsmenge nach S atz 1 gilt auch\ndurch unabhängige, von der zuständigen B ehörde                 für Gemische. Die gemäß S atz 1 und 2 zulässige Aufbrin-\nbestimmte S tellen durchführen zu lassen. Die P robenah-        gungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb\nmen und Untersuchungen sind nach Anhang 3 dieser Ver-           von drei J ahren betragen, sofern die gemäß § 4 Abs. 5 und\nordnung durchzuführen. Der B ioabfallbehandler hat die          6 oder § 5 Abs. 2 gemessenen S chwermetallgehalte die in\nUntersuchungsergebnisse zu sammeln und halbjährlich             § 4 Abs. 3 S atz 2 festgelegten Werte nicht überschreiten.\nder zuständigen B ehörde vorzulegen. B ei B ioabfallbe-         Die zuständige B ehörde kann im Einvernehmen mit der\nhandlern, die Entsorgungsfachbetrieb und M itglied eines        zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere\nTrägers einer regelmäßigen und anerkannten Güteüber-            Ausnahmen zulassen, wenn die in § 4 Abs. 3 S atz 2 ge-\nwachung (Gütegemeinschaft) sind, können die Unter-              nannten S chwermetallwerte deutlich unterschritten wer-\nsuchungsergebnisse auch von einer von der Gütegemein-           den und B eeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit\nschaft festgelegten und von der zuständigen B ehörde            nicht zu erwarten sind.\nbestimmten S telle übernommen werden. Die Unter-\n(2) Das Aufbringen von B ioabfällen und Gemischen, die\nsuchungsergebnisse sind zehn J ahre aufzubewahren und           andere als in Anhang 1 Nr. 1 genannte B ioabfälle enthal-\nnach M aßgabe des § 11 Abs. 2 vor der Abgabe und nach           ten, bedarf der Zustimmung der zuständigen B ehörde. Die\nM aßgabe des § 11 Abs. 3 nach der Abgabe anzugeben.             Zustimmung kann nur im Einvernehmen mit der zustän-\ndigen landwirtschaftlichen Fachbehörde erteilt werden.\n§5                                 Die zuständige B ehörde hat vor Erteilung der Zustimmung\nim Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaft-\nAnforderungen an Gemische                       lichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Abs. 2 und\n(1) Der Gemischhersteller darf behandelte B ioabfälle,       § 5 Abs. 2 Verpflichteten die Durchführung von Unter-\nTorf und in Anhang 1 Nr. 2 genannte mineralische M ate-         suchungen auf weitere S chadstoffe im S inne des § 4\nrialien sowie ein daraus hergestelltes Gemisch verwen-          Abs. 8 S atz 1 unter B erücksichtigung der Art, B eschaffen-\nden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art,       heit oder Herkunft der B ioabfälle und die Vorlage der\nB eschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann,           Ergebnisse anzuordnen.\ndaß sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und 4 einhalten          (3) Das Aufbringen von B ioabfällen und Gemischen auf\nund bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Ge-             forstwirtschaftlich genutzte B öden darf nur im begründe-\nhalte an weiteren S chadstoffen bestehen. S oweit zur           ten Ausnahmefall nach vorheriger Genehmigung der\nHerstellung von Gemischen B odenmaterialien verwendet           zuständigen B ehörde im Einvernehmen mit der zustän-\nwerden, dürfen nach deren Art, B eschaffenheit und              digen Forstbehörde erfolgen.\nHerkunft keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an\nS chadstoffen bestehen; unbehandelte B ioabfälle im S inne                                     §7\ndes § 10 Abs. 1 oder 2 dürfen zur Gemischherstellung\nZusätzliche Anforderungen\nverwendet werden.\nbei der Aufbringung auf Dauergrünland\n(2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur nach M aß-           sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen\ngabe des § 4 Abs. 3 und 4 sowie der S ätze 2 bis 4 abgeben         (1) Auf Dauergrünlandflächen dürfen nur die in Anhang 1\noder auf betriebseigenen Flächen aufbringen. § 4 Abs. 4         Nr. 1 S palte 3 besonders gekennzeichneten B ioabfälle in\nS atz 2 gilt mit der M aßgabe, daß sich bei Gemischen der       behandelter oder unbehandelter Form sowie Gemische,\nAnteil an S teinen auf die behandelte organische                für deren Anteile an behandelten oder unbehandelten B io-\nM ischungskomponente bezieht. § 4 Abs. 5 gilt entspre-          abfällen ausschließlich die in Anhang 1 Nr. 1 S palte 3\nchend mit der M aßgabe, daß Untersuchungen des Ge-              besonders gekennzeichneten B ioabfälle verwendet wur-\nmisches je angefangener 2000 Tonnen hergestellten               den, aufgebracht werden.\nGemisches durchführen zu lassen sind. § 4 Abs. 6 und 9\nist entsprechend anzuwenden.                                       (2) B ehandelte B ioabfälle und Gemische müssen bei der\nAufbringung auf Feldgemüse- und Feldfutterflächen vor\n(3) Der Gemischhersteller hat für die in Absatz 1 genann-    dem Anbau oberflächig eingearbeitet werden.\nten unvermischten M aterialien zusätzliche Untersuchun-            (3) B ehandelte B ioabfälle und Gemische dürfen im Fall\ngen auf die Gehalte der in § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 1 genann-     der Aufbringung auf Dauergrünlandflächen oder auf Feld-\nten S chwermetalle durchführen zu lassen, wenn Anhalts-         futteranbauflächen keine Gegenstände enthalten, die bei\npunkte dafür bestehen, daß die Anforderungen nach § 4           der Aufnahme durch Haus- und Nutztiere zu Verletzungen\nAbs. 3 S atz 1 nicht eingehalten werden. § 4 Abs. 7 S atz 2     führen können.\nbis 5 und Abs. 9 gilt entsprechend.\n§8\n(4) Der Gemischhersteller hat für die in Absatz 1 genann-\nten unvermischten M aterialien oder die Gemische nach                              Zusammentreffen von\nAbsatz 2 Untersuchungen auf weitere S chadstoffe durch-                   Bioabfall- und Klärschlammaufbringung\nführen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, B eschaf-            Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Abs. 1 ist auf derselben\nfenheit oder Herkunft Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte         Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen\nan diesen S chadstoffen bestehen. § 4 Abs. 8 S atz 2 bis 4      nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klär-\nund Abs. 9 gilt entsprechend.                                   schlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998                2959\n§9\nBodenuntersuchungen\n(1) Der B ewirtschafter oder ein beauftragter Dritter hat der zuständigen B ehörde innerhalb von zwei Wochen nach der\nersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgenden Aufbringung von behandelten B ioabfällen oder Gemischen die\nAufbringungsflächen anzugeben. Die zuständige B ehörde teilt der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde diese\nFlächen mit.\n(2) B ei der erstmaligen Aufbringung von B ioabfällen ist eine B odenuntersuchung auf S chwermetalle nach § 4 Abs. 5\nS atz 1 Nr. 1 und auf den pH-Wert durchzuführen. Die B odenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei M onate\nnach der Aufbringung der zuständigen B ehörde vorzulegen. Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige B odenunter-\nsuchung nach der K lärschlammverordnung vor, kann diese entsprechend herangezogen werden. S atz 1 gilt nicht für die\nAufbringung von B ioabfällen und Gemischen, die von B ioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden,\ndie M itglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind und nach § 11 Abs. 3 befreit\nsind. B estehen Anhaltspunkte, daß bei einer Aufbringungsfläche die nachfolgend genannten B odenwerte (M illigramm je\nK ilogramm Trockenmasse) überschritten werden, soll die zuständige B ehörde im Einvernehmen mit der zuständigen\nlandwirtschaftlichen Fachbehörde oder auf deren Verlangen die erneute Aufbringung von behandelten B ioabfällen oder\nGemischen untersagen, wenn folgende B odenwerte überschritten werden:\nB öden                     C admium          B lei        C hrom          K upfer    Quecksilber       Nickel        Zink\nB odenart Ton                 1,5           100            100              60            1,0            70          200\nB odenart Lehm                1,0             70             60             40            0,5            50          150\nB odenart S and               0,4             40             30             20            0,1            15           60\nB ei B öden der B odenart Ton mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für C admium und Zink die Werte der B odenart\nLehm. B ei B öden der B odenart Lehm mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für C admium und Zink die Werte der\nB odenart S and. Die Untersuchung ist nach Anhang 1 der K lärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und\ndurch eine unabhängige, von der zuständigen B ehörde bestimmten S telle durchführen zu lassen. Die zuständige B e-\nhörde hat dies dem B ewirtschafter der Fläche bekanntzugeben.\n(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine B odenuntersuchung nicht erforderlich, sofern B ioabfälle verwertet werden, die in\nAnhang 1 Nr. 1 S palte 3 für die Aufbringung auf Dauergrünlandflächen besonders gekennzeichnet sind. Im Einzelfall\nkann die zuständige B ehörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei S toffen mit\nähnlich geringem S chadstoffgehalt weitere Ausnahmen von der Untersuchungspflicht zulassen.\n(4) Die zuständige B ehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen\nder regionalen Verwertung bei geogen bedingt erhöhten S chwermetallgehalten von B öden zulassen, daß behandelte\nB ioabfälle oder Gemische auch auf B öden aufgebracht werden, bei denen die in Absatz 2 genannten Werte über-\nschritten werden. S atz 1 gilt nicht für C admium.\n§ 10                                 nach § 4 Abs. 5 und 9 nachgewiesen werden. Die B efrei-\nung für behandelte B ioabfälle von Untersuchungspflichten\nAusnahmen für die\ndarf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, B eschaf-\nVerwertung von bestimmten Bioabfällen\nfenheit oder Herkunft der B ioabfälle angenommen werden\n(1) In Anhang 1 Nr. 1 S palte 3 besonders benannte,            kann, daß die in den § § 3 und 4 festgelegten Anforderun-\nunvermischte B ioabfälle dürfen ohne B ehandlung sowie in          gen an die Hygiene sowie hinsichtlich der S chadstoffe und\nbehandelter Form ohne Untersuchungen nach den § § 3                Fremdstoffe eingehalten werden. Die B efreiungen können\nund 4 abgegeben, zur Gemischherstellung verwendet                  jederzeit widerrufen werden.\noder aufgebracht werden.\n(3) § 6 Abs. 1 S atz 1, Abs. 3, § 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2\n(2) Die zuständige B ehörde kann im Einvernehmen mit           sind entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 S atz 3 und 4\nder zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im                gilt entsprechend mit der M aßgabe, daß die S chwer-\nRahmen der regionalen Verwertung zulassen, daß über                metallgehalte durch Untersuchungen nach § 4 Abs. 5\ndie in Absatz 1 genannten B ioabfälle hinaus unvermischte,         und 9 nachgewiesen werden.\nhomogen zusammengesetzte B ioabfälle ohne B ehand-\nlung sowie behandelte B ioabfälle aus unvermischten,                                            § 11\nhomogen zusammengesetzten B ioabfällen ohne Unter-\nsuchungen nach den § § 3 und 4 abgegeben, zur Ge-                                       Nachweispflichten\nmischherstellung verwendet oder aufgebracht werden                    (1) Der B ioabfallbehandler und der Gemischhersteller\ndürfen. Die B efreiung von der B ehandlung kann erteilt            hat die bei der B ehandlung oder den M ischvorgängen ver-\nwerden, wenn auf Grund der Art, B eschaffenheit oder               wendeten M aterialien nach Art, B ezugsquelle und -menge\nHerkunft der B ioabfälle angenommen werden kann, daß               sowie aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten.\ndie in den § § 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die           Die nach S atz 1 Verpflichteten haben die Listen zehn\nHygiene sowie hinsichtlich der S chadstoffe und Fremd-             J ahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese\nstoffe eingehalten werden. Die zuständige B ehörde kann            Listen der zuständigen B ehörde vorzulegen. Die nach\nvor Erteilung der B efreiung von der B ehandlung verlan-           S atz 1 Verpflichteten haben den Anordnungen nach S atz 3\ngen, daß die S chwermetallgehalte durch Untersuchungen             nachzukommen.","2960          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n(2) Werden unbehandelte oder behandelte B ioabfälle          Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen. Die\noder Gemische, die den Qualitätsanforderungen des § 4           Abgeber haben statt dessen alle zwölf M onate für den\nAbs. 3 S atz 1 entsprechen, zur Aufbringung abgegeben,          zurückliegenden Zeitraum der zuständigen B ehörde\nhat der Abgeber bei jeder Abgabe einen Lieferschein dem         Nachweise vorzulegen, die mit Hilfe elektronischer Daten-\nAbnehmer und, soweit hiervon abweichend, dem B ewirt-           verarbeitung erstellt werden können und folgende Anga-\nschafter auszuhändigen, der folgende Angaben enthalten          ben enthalten müssen:\nmuß:\n1. Name und Anschrift des Abgebers,\n1. Name und Anschrift des Abgebers,\n2. Name und Anschrift des Abnehmers,\n2. Name und Anschrift des Abnehmers und, soweit hier-\nvon abweichend, des B ewirtschafters der Aufbrin-          3. abgegebene M enge in Tonnen Trockenmasse (t TM ),\ngungsfläche,                                               4. Datum der Abgabe.\n3. abgegebene M enge und vorgesehene Aufbringungs-\nDie Nachweise sind zehn J ahre lang aufzubewahren. Die\nfläche,\nzuständige B ehörde kann im Einzelfall die Vorlage der\n4. Abgabe als unbehandelter oder behandelter B ioabfall       Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 4 und 8 sowie\noder Gemisch sowie B eschreibung des unbehandel-           nach § 4 Abs. 5, 6 und 9 und sonstige geeignete Nach-\nten oder behandelten B ioabfalls oder Gemisches            weise vom B ioabfallbehandler, Gemischhersteller oder\nnach Art der unvermischt verwendeten M aterialien,         dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlan-\n5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen              gen sowie die B efreiung jederzeit widerrufen.\na) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenk-\nlichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie                                                § 12\nb) an die S chwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch                      Ausnahmen für Kleinflächen\nin Verbindung mit § 5 Abs. 2 S atz 1,\n§ 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 S atz 4 gelten nicht,\n6. gemessene S chwermetallgehalte und gemessener              wenn unbehandelte oder behandelte B ioabfälle oder\npH-Wert, S alzgehalt, Glühverlust und Anteil an            Gemische auf Flächen von B ewirtschaftern aufgebracht\nFremdstoffen gemäß § 4 Abs. 5 und 6, auch in Verbin-       werden sollen, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar land-\ndung mit § 5 Abs. 2 S atz 3 und 4; eine B egründung,       wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirt-\nwenn bei unbehandelten B ioabfällen einzelne Unter-        schaften. § 11 Abs. 2 S atz 5 gilt nicht für den B ewirtschaf-\nsuchungen der in § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 2 genannten        ter dieser Flächen.\nweiteren P arameter nicht durchführbar sind,\n7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durch-                                           § 13\nführung der Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 4 S atz 1\nOrdnungswidrigkeiten\nNr. 3, Abs. 7 und 8 sowie § 4 Abs. 5, 6 und 9, auch in\nVerbindung mit § 5 Abs. 2 S atz 3 und 4,                      Ordnungswidrig im S inne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nK reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-\n8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6\nsätzlich oder fahrlässig\nAbs. 1 S atz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,\n9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Dauergrünland              1. entgegen § 3 Abs. 1 S atz 1 B ioabfall einer B ehandlung\ngemäß § 7 Abs. 1,                                               nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,\n10. die B odenuntersuchungen nach § 9 Abs. 2,                    2. entgegen § 3 Abs. 3 S atz 1 eine B ehandlung nicht\noder nicht richtig durchführt,\n11. Datum der Abgabe und Unterschriften des Abgebers\nund B ewirtschafters.                                       3. entgegen § 3 Abs. 8 S atz 2 oder § 4 Abs. 9 S atz 3,\nauch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S atz 4, ein Unter-\nDie Angaben nach S atz 1 Nr. 5 bis 7 sind nicht erforderlich,        suchungsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht\nsoweit die § § 3 und 4 nach § 10 keine Anwendung finden.             rechtzeitig vorlegt,\nGleichzeitig mit der Abgabe hat der Abgeber eine M ehr-\nausfertigung des Lieferscheines der zuständigen B ehörde         4. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 S atz 1 B ioabfall\nsowie der für die Aufbringungsfläche zuständigen land-               oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,\nwirtschaftlichen Fachbehörde zu übersenden. Der B ewirt-         5. entgegen § 4 Abs. 7 S atz 1, Abs. 8 S atz 1, § 5 Abs. 3\nschafter hat in seiner Ausfertigung des Lieferscheins die            S atz 1 oder Abs. 4 S atz 1 Untersuchungen nicht\neindeutige B ezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemar-               durchführen läßt,\nkung, Flurstücksnummer, Größe in Hektar) einzutragen.\nDer Abgeber und der B ewirtschafter haben die bei ihnen          6. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit\nverbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheins 30 J ahre             § 10 Abs. 3 S atz 1, oder § 7 Abs. 1 B ioabfall oder ein\nlang aufzubewahren.                                                  Gemisch aufbringt,\n(3) Die zuständige B ehörde kann B ioabfallbehandler          7. ohne Zustimmung nach § 6 Abs. 2 S atz 1 B ioabfall\noder Gemischhersteller, die M itglied eines Trägers einer            oder ein Gemisch aufbringt,\nregelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft)\n8. entgegen § 8 B ioabfall oder ein Gemisch und K lär-\nsind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist,\nschlamm auf derselben Fläche aufbringt,\nvon der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 3\nAbs. 4 und 8, § 4 Abs. 5, 6 und 9 sowie von Nachweis-            9. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 der zuständigen B ehörde\npflichten nach Absatz 2 befreien. In diesem Fall sind die            die Aufbringungsflächen für behandelte B ioabfälle\ngütegesicherten Erzeugnisse bei der Abgabe mit dem                   oder Gemische nicht angibt,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998         2961\n10. entgegen § 11 Abs. 1 S atz 1 und 2 eine Liste nicht,           gungsfläche nicht oder nicht richtig in den Liefer-\nnicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder nicht       schein einträgt oder den Lieferschein nicht lange\nlange genug aufbewahrt,                                        genug aufbewahrt.\n11. entgegen § 11 Abs. 1 S atz 4 einer vollziehbaren\nAnordnung nicht nachkommt oder                                                       § 14\nInkrafttreten\n12. entgegen § 11 Abs. 2 S atz 1, 4 oder 5 einen Liefer-\nschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nrechtzeitig aushändigt, die B ezeichnung der Aufbrin-      kündung folgenden K alendermonats in K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 21. S eptember 1998\nD ie B und es minis terin\nfür U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit\nA ng ela M erkel","2962     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nAnhang 1\nListe\nder für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten\nB ioabfälle sowie grundsätzlich geeigneter mineralischer Zuschlagstoffe 1)\n1 Abfälle mit hohem organischem Anteil\nAbfallbezeichnung         Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung     der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-    Abfallbezeichnungen        bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                           in K lammern angegeben)\nAbfälle aus P flanzen-    – S pelze, S pelzen-       M aterialien dürfen, auch als\ngeweben                     und Getreidestaub        B estandteil eines Gemi-\n(02 01 03)                – Futtermittelabfälle      sches, auf Dauergrünland-\nflächen aufgebracht werden.\nTierfäkalien, Urin        – Geflügelkot              Unterliegen den B estimmun-\nund M ist (einschließlich – S chweine- und           gen dieser Verordnung nur\nverdorbenes S troh),        Rindergülle              dann, wenn es sich nicht um\nAbwässer, getrennt                                   Wirtschaftsdünger gemäß\ngesammelt und extern      – M ist                    Düngemittelrecht handelt.\nbehandelt                 – Altstroh                 Infektiöser M ist (LAGA-Ab-\n(02 01 06)                                           fallschlüssel 137 05) ist ge-\nnerell von der Verwertung\nausgeschlossen. M aterialien\ndürfen, auch als B estandteil\neines Gemisches, auf Dauer-\ngrünlandflächen aufgebracht\nwerden.\nAbfälle aus der Forst-    – Rinden                   Naturbelassene Rinden\nwirtschaft                – Holz, Holzreste          und unvermischte Weiter-\n(02 01 07)                                           verarbeitungsprodukte aus\nRinden sind nach § 10 von\nden B ehandlungs- und\nUntersuchungspflichten\n(§ § 3 und 4) ausgenommen.\nNaturbelassene Rinde,\nnaturbelassenes Holz oder\nnaturbelassene Holzreste\ndürfen nach entsprechender\nZerkleinerung im Rahmen\neiner K ompostierung auch\nsolchen B ioabfällen als\nZuschlagstoffe zugegeben\nwerden, die auf Dauergrün-\nlandflächen aufgebracht\nwerden.\nAbfälle aus Tiergewebe – B orsten- und Horn-         Einschließlich Rinderhaaren\n(02 02 02)                  abfälle                  aus haarerhaltendem Äscher-\nprozeß.\nVerwertung nur, soweit B e-\nstimmungen des Tierkörper-\nbeseitigungs- oder Tier-\nseuchengesetzes 3) dem nicht\nentgegenstehen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2963\nAbfallbezeichnung       Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung   der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-  Abfallbezeichnungen        bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                         in K lammern angegeben)\nFür Verzehr oder Ver-   – Fettabfälle              (Fleisch-, Fischverarbeitung)\narbeitung ungeeignete                              Verwertung nur, soweit Be-\nS toffe                                            stimmungen des Tierkörper-\n(02 02 03)                                         beseitigungs- oder Tierseu-\nchengesetzes 3) dem nicht\nentgegenstehen.\nFettabfälle dürfen nur in An-\nlagen zur anaeroben Behand-\nlung eingesetzt werden.\nM aterialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnur dann auf Dauergrünland\naufgebracht werden, wenn\nsie zuvor einer P asteurisie-\nrung (70 °C ; mindestens\n1 Stunde) unterzogen wurden.\nS chlämme aus der       – Inhalt von Fett-         (Fleisch-, Fischverarbeitung)\nbetriebseigenen           abscheidern und          B eispielhafte Herkünfte:\nAbwasserbehandlung        Flotate                  S chlachtereien und Fleisch-\n(02 02 04)                                         verarbeitung; unvermischt mit\nsonstigen Abwässern.\nVerwertung nur, soweit B e-\nstimmungen des Tierkörper-\nbeseitigungs- oder Tier-\nseuchengesetzes 3) dem nicht\nentgegenstehen.\nInhalte von Fettabscheidern\nund Flotate dürfen nur in\nAnlagen zur anaeroben B e-\nhandlung eingesetzt werden.\nM aterialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnur dann auf Dauergrünland\naufgebracht werden, wenn\nsie zuvor einer P asteurisie-\nrung (70°C ; mindestens\n1 Stunde) unterzogen wurden.\nAbfälle a.n.g.          – S chlämme aus der        Verwertung nur, soweit B e-\n(02 02 99)                Gelatineherstellung      stimmungen des Tierkörper-\n– Gelatinestanzabfälle     beseitigungs- oder Tier-\nseuchengesetzes 3) dem nicht\n– Federn                   entgegenstehen; S chlämme\n– M agen- und Darm-        nur dann, wenn nicht mit\ninhalte                  Abwasser oder S chlämmen\naus anderen Herkünften\nvermischt.\nS chlämme aus           – S onstige schlamm-       (Nahrungsmittelverarbeitung)\nWaschen, Reinigung,       förmige Nahrungs-        Verwertung nur, soweit nicht\nSchälen, Zentrifugieren   mittelabfälle            mit Abwasser oder S chläm-\nund Abtrennen           – S tärkeschlamm           men aus anderen Herkünften\n(02 03 01)                                         vermischt.\nM aterialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nauf Dauergrünlandflächen\naufgebracht werden.","2964 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nAbfallbezeichnung       Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung   der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-  Abfallbezeichnungen        bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                         in K lammern angegeben)\nFür Verzehr oder Ver-   – überlagerte              (Nahrungsmittelverarbeitung)\narbeitung ungeeignete     Nahrungsmittel           Verwertung nur, soweit Be-\nAbfälle                 – Rückstände aus           stimmungen des Tierkörper-\n(02 03 04)                Konservenfabrikation     beseitigungs- oder Tier-\nseuchengesetzes 3) dem nicht\n– überlagerte Genuß-       entgegenstehen.\nmittel\n– Tabakstaub, -grus,\n-rippen, -schlamm\n– Zigaretten-\nfehlchargen\n– Fabrikationsrück-\nstände von K affee,\nTee und K akao\n– Ölsaatenrückstände\nAbfälle a.n.g.          – S chlamm aus der         (Nahrungsmittelherstellung)\n(02 03 99)                Speisefettfabrikation S chlamm aus der S peisefett-\n– S chlamm aus der         fabrikation  und  der S peiseöl-\nS peiseölfabrikation     fabrikation,  M elasserück-\nstände sowie Rückstände aus\n– B leicherde, entölt      der K artoffel-, M ais- oder\n– Würzmittelrück-          Reisstärkeherstellung dürfen,\nstände                   auch als B estandteil eines\nGemisches, auf Dauergrün-\n– M elasserückstände\nlandflächen aufgebracht\n– Rückstände aus der werden.\nK artoffel-, M ais-      S chlämme aus der S peise-\noder Reisstärkeher- fett- und S peiseölfabrikation\nstellung                 sollen nur in Anlagen zur\nanaeroben B ehandlung ein-\ngesetzt werden.\nFür Verzehr oder Ver-   – überlagerte Lebens- (M ilchverarbeitung)\narbeitung ungeeignete     mittel                   Verwertung nur, soweit B e-\nS toffe                                            stimmungen des Tierkörper-\n(02 05 01)                                         beseitigungs-    oder Tier-\nseuchengesetzes 3) dem nicht\nentgegenstehen. M aterialien\ndürfen, auch als B estandteil\neines Gemisches, auf Dauer-\ngrünlandflächen aufgebracht\nwerden.\nAbfälle a.n.g.          – M olke                   (Abfälle aus der M ilch-\n(02 05 99)                                         verarbeitung)\nVerwertung nur, soweit B e-\nstimmungen des Tierkörper-\nbeseitigungs- oder Tier-\nseuchengesetzes ) dem nicht\n3\nentgegenstehen. M aterialien\ndürfen, auch als B estandteil\neines Gemisches, auf Dauer-\ngrünlandflächen aufgebracht\nwerden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2965\nAbfallbezeichnung       Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung   der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-  Abfallbezeichnungen        bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                         in K lammern angegeben)\nFür Verzehr oder Ver-   – überlagerte Lebens-      (B ack- und S üßwaren-\narbeitung ungeeignete     mittel                   herstellung)\nS toffe                 – Teigabfälle              Verwertung nur, soweit B e-\n(02 06 01)                                         stimmungen des Tierkörper-\nbeseitigungs- oder Tier-\nseuchengesetzes ) dem nicht\n3\nentgegenstehen.\nAbfälle aus der         – Verbrauchte Filter-      (Herstellung von alkoholischen\nWäsche, Reinigung         und Aufsaugmassen        und alkoholfreien Getränken)\nvon mechanischen          (K ieselgur), Aktiv-     K ieselgure dürfen nicht in\nZerkleinerungen           erden, Aktivkohle        getrocknetem Zustand auf-\ndes Rohmaterials                                   gebracht werden. S ie sind\n(02 07 01)                                         unmittelbar nach der Aufbrin-\ngung in den B oden einzu-\narbeiten.\nAbfälle aus             – Obst-, Getreide- und M aterialien dürfen, auch als\nder Destillation von      K artoffelschlempen Bestandteil eines Gemisches,\nS pirituosen            – S chlamm aus             auf   Dauergrünlandflächen\n(02 07 02)                B rennerei (Alkohol-     aufgebracht    werden.\nbrennerei)\nFür Verzehr oder Verar-                            (Getränkeherstellung)\nbeitung ungeeignete                                z.B . überlagerter Fruchtsaft.\nS toffe                                            M aterialien dürfen, auch als\n(02 07 04)                                         Bestandteil eines Gemisches,\nauf Dauergrünlandflächen\naufgebracht werden.\nS chlämme aus der                                  (Nahrungs- und Genußmittel-\nbetriebseigenen                                    herstellung)\nAbwasserbehandlung                                 Verwertung nur dann, wenn\n(02 03 05, 02 04 03,                               keine Vermischung mit\n02 05 02, 02 06 03,                               Abwässern oder S chlämmen\n02 07 05)                                         außerhalb der spezifischen\nP roduktion erfolgt und soweit\nB estimmungen des Tier-\nkörperbeseitigungs- oder\nTierseuchengesetzes 3) dem\nnicht entgegenstehen. M ate-\nrialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nauf Dauergrünlandflächen\naufgebracht werden.\nAbfälle a.n.g.          – M alztreber, M alz-      (Herstellung von alkoholischen\n(02 07 99)                keime, M alzstaub        und nichtalkoholischen\n– Hopfentreber             Getränken)\nM it Ausnahme von Trester\n– Trub und S chlamm\ndürfen M aterialien, auch als\naus B rauereien\nBestandteil eines Gemisches,\n– S chlamm aus             auf Dauergrünlandflächen\nWeinbereitung            aufgebracht werden.\n– Trester und Weintrub\n– Hefe und hefe-\nähnliche Rückstände","2966 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nAbfallbezeichnung       Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung   der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-  Abfallbezeichnungen        bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                         in K lammern angegeben)\nRinden- und K ork-      – Rinden                   (Holzbe- und -verarbeitung)\nabfälle                                            Getrennt erfaßte Rinden,\n(03 01 01, 03 03 01)                               außer Rinden von B äumen\nund Sträuchern von Straßen-\nrändern, sind nach § 10\nvon den B ehandlungs- und\nUntersuchungspflichten\n(§ § 3 und 4) ausgenommen.\nRinden von B äumen und\nS träuchern von S traßen-\nrändern dürfen nur dann\neiner Verwertung zugeführt\nweden, wenn durch Unter-\nsuchungen festgestellt\nworden ist, daß die in der\nVerordnung genannten\nS chwermetallgehalte nicht\nüberschritten werden.\nNaturbelassene, unbehan-\ndelte M aterialien dürfen, auch\nals B estandteil eines Ge-\nmisches, auf Dauergrünland-\nflächen aufgebracht werden.\nS ägemehl               – S ägemehl und S äge- (Holzbe- und -verarbeitung,\n(03 01 02)                späne                    Zellstoff- und M öbelherstel-\nlung) S ägemehl und S äge-\nspäne aus naturbelassenem,\nunbehandeltem Holz aus dem\nB ereich der Holzverarbeitung\ndürfen solchen B ioabfällen im\nRahmen der K ompostierung\nzugegeben werden, die auf\nDauergrünlandflächen aufge-\nbracht werden.\nS päne, Abschnitte,     – S ägemehl und S äge- (Holzbe- und -verarbeitung,\nVerschnitt von Holz,      späne                    Zellstoff- und M öbelherstel-\nS panplatten und        – Holzwolle                lung)  S ägemehl,  S ägespäne\nFurnieren                                          und Holzwolle nur aus un-\n(03 01 03)                                         behandeltem Holz.\nAbfälle aus unbehan-    – Zellulosefaserabfälle (Textilindustrie)\ndelten Textilfasern und – P flanzenfaserabfälle\nanderen Naturfasern,\nvorwiegend pflanz-\nlichen Ursprungs\n(04 02 01)\nAbfälle aus unbehan-    – Wollabfälle              Wollstaub, Wollkurzfasern.\ndelten Textilfasern,                               Verwertung nur, soweit\nvorwiegend tierischen                              B estimmungen des Tier-\nUrsprungs                                          seuchengesetzes ) dem3\n(04 02 02)                                         nicht entgegenstehen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2967\nAbfallbezeichnung       Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung   der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-  Abfallbezeichnungen        bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                         in K lammern angegeben)\nAbfälle a.n.g.          – Trester von Heil-        P ilzmyzel aus Arzneimittel-\n(07 05 99)                pflanzen                 herstellung ist nur nach Ein-\n– P ilzmyzel               zelprüfung verwertbar und\nwenn keine Arzneimittelreste\n– P ilzsubstratrück-       enthalten sind.\nstände\nFeste Abfälle aus       – Abfisch-, M äh- und      (Trinkwasserzubereitung,\nder Erstfiltration und    Rechengut                Gewässerunterhaltung)\nS iebgut                – P roteinabfälle          Für Verwertung ist nur M äh-\n(19 09 01)                                         gut geeignet.\nP apier und P appe      – Altpapier                Nur Zugabe in kleinen M engen\n(20 01 01)                                         (ca. 10 % ) zu getrennt erfaß-\nten B ioabfällen oder zur K om-\npostierung zulässig. Zugabe\nvon Hochglanzpapier und\nvon P apier aus Alttapeten zu\ngetrennt erfaßten B ioabfällen\noder zur B ehandlung ist\nnicht zulässig.\nOrganische, kompo-      – K üchen- und             B ei K antinen- und Groß-\nstierbare K üchen-        K antinenabfälle         küchenabfällen kann eine\nabfälle, getrennt                                  Verwertung gemäß den B e-\neingesammelte Frak-                                stimmungen dieser Ver-\ntionen                                             ordnung nur erfolgen, sofern\nB estimmungen des Tier-\n(20 01 08)\nkörperbeseitigungsgesetzes 3)\ndem nicht entgegenstehen.\nM aterialien dürfen, auch als\nB estandteil eines Gemisches,\nnur dann auf Dauergrünland\naufgebracht werden, wenn\nsie zuvor einer P asteuri-\nsierung (70 °C ; mindestens\n1 Stunde) unterzogen wurden.\nK ompostierbare         – Garten- und P ark-       Getrennt erfaßte M aterialien,\nAbfälle                   abfälle, Landschafts-    mit Ausnahme von Grün- und\npflegeabfälle,           S trauchschnitt von S traßen-\n(20 02 01)\nGehölzrodungsrück-       rändern (S traßenbegleitgrün)\nstände, pflanzliche      oder von Industriestandorten,\nB estandteile des        sind nach § 10 von den\nTreibsels                B ehandlungs- und Untersu-\nchungspflichten (§ § 3 und 4)\nausgenommen.\nGrün- und S trauchschnitt von\nS traßenrändern oder von\nIndustriestandorten sowie\npflanzliche B estandteile des\nTreibsels dürfen nur dann\neiner Verwertung zugeführt\nwerden, wenn durch Untersu-\nchungen festgestellt worden\nist, daß die in der Verordnung\ngenannten S chwermetall-\ngehalte nicht überschritten\nwerden.\nM aterialien dürfen, auch als\nB estandteil eines Gemisches,\nauf Dauergrünlandflächen\naufgebracht werden.","2968 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nAbfallbezeichnung       Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung   der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-  Abfallbezeichnungen        bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                         in K lammern angegeben)\nGemischte S iedlungs-   – Hausmüll4) (getrennt     (S iedlungsabfälle)\nabfälle4)                 erfaßte Bioabfälle)      Insbesondere getrennt erfaß-\n(20 03 01)                                         te B ioabfälle privater Haus-\nhalte und des K leingewerbes.\nM arktabfälle           – M arktabfälle            Für Verwertung ist nur ge-\n(20 03 02)                                         trennt erfaßte, biologisch ab-\nbaubare Fraktion geeignet.\nVerwertung nur, soweit B e-\nstimmungen des Tierkörper-\nbeseitigungs- oder Tier-\nseuchengesetzes 3) dem nicht\nentgegenstehen. Getrennt\nerfaßte M aterialien pflanz-\nlicher Herkunft dürfen, auch\nals B estandteil eines Gemi-\nsches, auf Dauergrünland-\nflächen aufgebracht werden.\n*          – M oorschlamm und         M aterialien dürfen, auch als\nHeilerde                 B estandteil eines Gemisches,\nauf Dauergrünlandflächen\naufgebracht werden.\n*          – biologisch abbau-        Abbaubarkeit muß aufgrund\nbare P rodukte aus       der Vorgaben einer techni-\nnachwachsenden           schen Norm nachgewiesen\nRohstoffen               werden.\nsowie Abfälle aus\nderen B e- und\nVerarbeitung\n*          – Eierschalen              Verwertung nur, soweit B e-\nstimmungen des Tierkörper-\nbeseitigungs- oder Tier-\nseuchengesetzes ) dem nicht\n3\nentgegenstehen.\n2 Mineralische Zuschlagstoffe\n(soweit Abfälle, Angabe des EAK-Abfallschlüssels)\nAbfallbezeichnung       Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung   der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-  Abfallbezeichnungen        bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                         in K lammern angegeben)\nNicht spezifikations-   – C arbonatations-         (Zuckerrübenverarbeitung)\ngerechter C alcium-       schlamm                  M aterialien dürfen auch B io-\ncarbonatschlamm                                    abfällen zugegeben werden,\n(02 04 02)                                         die auf Dauergrünlandflächen\naufgebracht werden.\nS chlämme aus der       – S chlamm aus Was-        (Wasseraufbereitung)\nDekarbonatisierung        serenthärtung            M aterialien dürfen auch B io-\n(19 09 03)                                         abfällen zugegeben werden,\ndie auf Dauergrünlandflächen\naufgebracht werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998                   2969\nAbfallbezeichnung                  Verwertbare Abfallarten2) Ergänzende Hinweise\ngemäß EAK -Verordnung              der in S palte 1 genannten (Der Abfallherkunftsbereich ist\n(in K lammern: Abfall-             Abfallbezeichnungen         bedarfsweise jeweils am Anfang\nschlüssel)                                                     in K lammern angegeben)\n*                  – K alk                     M aterialien dürfen auch B io-\n– B entonit                 abfällen    zugegeben    werden,\ndie auf Dauergrünlandflächen\n– Gesteinsmehl, S tein- aufgebracht werden.\nschleifstaub, S and\n– Ton\n1\n) Fachliche Grundlage: Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK -Verordnung\n– EAK V) vom 13. 9. 1996 (B GB l. I S . 1428) in Verbindung mit dem Abfallartenkatalog der Länder-\narbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Informationsschrift Abfallarten), S tand 1990\n2\n) Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall\n3\n) sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen\n4\n) Zuordnung unter diese Abfallbezeichnung erfolgte mangels spezieller Abfallbezeichnung für getrennt\nerfaßte B ioabfälle (B iotonne u. ä.)","2970     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nAnhang 2\nS euchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit\n1           Allgemeine Anmerkungen\nIn diesem Anhang sind die Anforderungen zur P rüfung der seuchen- und phyto-\nhygienischen Unbedenklichkeit für P rodukte nach einer biologischen B ehand-\nlung (Aerobbehandlung/K ompostierung und Anaerobbehandlung/Vergärung)\nenthalten.\nDie seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit von P rodukten aus der\nbiologischen Abfallbehandlung wird durch P rozeß- und P roduktprüfungen fest-\ngestellt.\nDie seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach M öglichkeit\ngleichzeitig durchzuführen.\nDie Grundsätze der B etriebshygiene zur Vermeidung einer Rekontamination der\nP rodukte sind in jedem Fall zu beachten.\n2           Prüfvorgaben\n2.1         Anforderungen an die Prozeßführung\nDie P rozeßsteuerung in K ompostierungsanlagen muß so erfolgen, daß über\neinen Zeitraum von mehreren Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und\neine hohe biologische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnis-\nsen sowie eine optimale S truktur und Luftführung gewährleistet sind. Der Was-\nsergehalt soll mindestens 40 % betragen und der pH-Wert um 7 liegen. Im K om-\npostierungsverfahren muß im Verlauf der K ompostierung eine Temperatur von\nmindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhänge nden Zeitraum von\n2 Wochen oder von 65 °C (bei geschlossenen Anlagen: 60 °C ) über 1 Woche im\ngesamten M ischgut einwirken.\nIn Vergärungsanlagen muß die Abfallmatrix so behandelt werden, daß eine\nM indesttemperatur von 55 °C über einen zusammenhäng enden Zeitraum von\n24 S tunden sowie eine hydraulische Verweilzeit im Reaktor von mindestens\n20 Tagen erreicht wird. B ei niedrigeren B etriebstemperaturen oder kürzerer Ein-\nwirkungszeit muß entweder eine thermische Vorbehandlung der Inputmaterialien\n(70 °C ; 1 S tunde) oder eine entsprechende Nachbehan dlung der P rodukte (Erhit-\nzung auf 70 °C ; 1 S tunde) bzw. eine aerobe Nachrott e der separierten Gärrück-\nstände (K ompostierung) durchgeführt werden; Wirtschaftsdünger in landwirt-\nschaftlichen K ofermentationsanlagen (einzelbetriebliche und Gemeinschafts-\nanlagen) bleiben davon unberührt, soweit B estimmungen des Tierseuchenrechts\ndem nicht entgegenstehen. Noch nicht hygienisierte Inputmaterialien sind so\naufzubewahren, daß sie nicht mit bereits erhitzten, kompostierten oder vergore-\nnen M aterialien in B erührung kommen können.\nFür eine hinreichende Überwachung des B ehandlungsprozesses müssen für die\nEinlage und Entnahme von P roben Öffnungen in den Anlagen zur B ehandlung\nbiologisch abbaubarer Abfälle vorhanden sein.\n2.2         Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit\nDie hygienische Unbedenklichkeit von P rodukten aus der biologischen Abfallbe-\nhandlung wird mit Hilfe von direkten (Nr. 2.2.1) und indirekten (Nr. 2.2.2) P ro-\nzeßprüfungen und mit P roduktprüfungen (Nr. 2.2.3) festgestellt. Die P rodukte\nsind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle P rüfungsan-\nforderungen erfüllt sind. P rodukte, die P rüfungen nicht bestanden haben, müs-\nsen einer erneuten keimabtötenden B ehandlung unterzogen werden.\n2.2.1       Direkte Prozeßprüfung\nM it der direkten P rozeßprüfung wird durch Einbringen von Test- oder Indikator-\norganismen der Wirkungsgrad des Verfahrens aus hygienischer S icht für den\ngesamten Verfahrensablauf ermittelt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2971\nEine direkte P rozeßprüfung ist innerhalb von 12 M onaten nach Inbetriebnahme\neiner neu errichteten B ioabfallbehandlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung)\ndurchzuführen. Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Einsatz\nneuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderung der Verfahren oder\nP rozeßführung.\nB ei bestehenden Anlagen ist eine direkte P rozeßprüfung innerhalb von 18 M ona-\nten nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, soweit für die Anlage\noder das eingesetzte Verfahren keine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die\ndirekte P rozeßprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben (z.B . P rototypprüfung\nnach M erkblatt M 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall – LAGA –, B au-\nmusterprüfung nach Hygiene-B aumusterprüfsystem der B undesgütegemein-\nschaft K ompost e.V. oder andere vergleichbare Vorgaben) innerhalb der letzten\nfünf J ahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde.\nDie direkte P rozeßprüfung erfolgt in zwei zeitlich getrennten Untersuchungs-\ngängen, wovon bei offenen Anlagen einer in der Winterperiode stattzufinden hat.\nDie Untersuchungen erfolgen bei jedem Untersuchungsgang an insgesamt\n60 Einzelproben, wovon 24 P roben auf die P rüfung der S euchenhygiene und\n36 P roben auf die P rüfung der P hytohygiene entfallen. Die Anzahl der Einzel-\nproben ergibt sich dabei wie folgt:\n– B ei der P rüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus in Doppelproben\nin drei verschiedenen Rottezonen (oberer, mittlerer und unterer B ereich) sowie\nan vier verschiedenen S tellen der M iete eingebracht.\n– B ei der P rüfung der Phytohygiene werden 3 Testorganismen in drei ver-\nschiedenen Rottezonen (oberer, mittlerer und unterer B ereich) sowie an vier\nverschiedenen S tellen der M iete eingebracht.\nFür kleine Anlagen mit einer jährlichen K apazität von bis zu 3000 Tonnen ist ein\num die Hälfte reduzierter Untersuchungsumfang (Halbierung der zu untersuchen-\nden Einzelproben) vorgesehen. Diese Reduzierung bei den betroffenen Anlagen\nerfolgt dadurch, daß die Testorganismen nur an zwei verschiedenen S tellen der\nM iete eingebracht werden.\nB ei Vergärungsanlagen sollte abweichend von der Einbringung der Testorganis-\nmen in drei verschiedene B ehandlungszonen eine Überprüfung an drei aufeinan-\nderfolgenden Tagen erfolgen.\nZum Umfang der P rüfungen siehe auch Tabelle 1.\nDie Indikatororganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die\nfür eine thermische Inaktivierung der Testorganismen repräsentative P rozeßab-\nschnitte eingelegt, durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozeß\ngeschleust, und nach Entnahme auf überlebende bzw. infektionsfähige Testor-\nganismen geprüft. Ist in Ausnahmefällen die Einbringung von Testkeimen in\neinem Anlagenteil aus systemtechnischen Gründen nicht möglich, so muß die\nEignung des P rozesses im Hinblick auf Hygiene auf andere Art durch geeignete\nS achverständige nachgewiesen werden. Eine alleinige Endproduktkontrolle ist\nnicht ausreichend.\nB is zum erfolgreichen Abschluß der direkten P rozeßprüfung dürfen P rodukte aus\nder biologischen Abfallbehandlung zur Verwertung ausnahmsweise abgegeben\nwerden, wenn sie die hygienische Unbedenklichkeit durch regelmäßige Endpro-\nduktprüfungen und durch die indirekte P rozeßprüfung nachweisen können.\n2.2.2      Indirekte Prozeßprüfung\nIn biologischen Abfallbehandlungsanlagen müssen Temperaturmessungen in\nregelmäßigen Abständen vorgenommen werden. Diese sollten möglichst konti-\nnuierlich erfolgen. S ie müssen mindestens einmal je Arbeitstag durchgeführt und\nsollten automatisch aufgezeichnet werden. Die Temperaturmessungen sollen an\nmindestens drei repräsentativen Zonen in den für die thermische Inaktivierung\nrelevanten P rozeßabschnitten bzw. Anlageteilen vorgenommen werden. Die\nprüffähigen Aufzeichnungen des Temperaturverlaufs, der Umsetzungszeitpunkte\n(K ompostierung) und der B eschickungsintervalle (Anaerobbehandlung) müssen\nmindestens 5 J ahre aufbewahrt und Überwachungsbehörden auf Anfrage vorge-\nlegt werden.","2972 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n2.2.3      Produktprüfung\nDie P roduktprüfungen (Endproduktkontrollen) erfolgen im Rahmen der Fremd-\nüberwachung und sollen gewährleisten, daß das Endprodukt hygienisch unbe-\ndenklich ist.\nIn jeder K ompostierungs- und Vergärungsanlage sind mindestens halbjährliche\n(Durchsatzleistung der Anlage ≤3000 t/J ahr) bzw. vierteljährliche (Durchsatzlei-\nstung der Anlage > 3000 t/J ahr) P roduktprüfungen durchzuführen.\nIn Abhängigkeit von der Anlagenkapazität ist eine unterschiedliche Anzahl von\nP roben pro J ahr zu untersuchen:\n– B ei Anlagen mit einer K apazität von bis zu 3000 Tonnen pro J ahr sechs P ro-\nben,\n– bei Anlagen mit einer K apazität von mehr als 3000 Tonnen bis zu 6500 Tonnen\njährlich sechs P roben sowie eine zusätzliche P robe je angefangener 1000 Ton-\nnen Durchsatz,\n– bei Anlagen von mehr als 6500 Tonnen K apazität pro J ahr 12 P roben sowie\neine zusätzliche P robe je angefangener 3000 Tonnen Durchsatz.\nZur Anzahl der zu untersuchenden P roben siehe auch Tabelle 1.\nB ei diesen P roben handelt es sich um S ammelmischproben (ca. 3 kg); jede P robe\nsetzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben zusammen, die aus\nunterschiedlichen C hargen des abgabefertigen K ompostes oder Gärrückstan-\ndes gewonnen werden.\nDie P rüfung gilt als bestanden, wenn in keiner der entnommenen P roben S almo-\nnellen nachweisbar sind (vgl. unter Nr. 2.3.1.2) und sie nur einen geringen Gehalt\n(weniger als 2 pro Liter P rüfsubstrat) von keimfähigen S amen oder austriebsfähi-\ngen P flanzenteilen enthalten (vgl. unter Nr. 2.3.2.5).\nWerden in den P rodukten aus der biologischen Abfallbehandlung S almonellen\nnachgewiesen oder übersteigt der Gehalt an keimfähigen S amen und austriebs-\nfähigen P flanzenteilen den genannten Richtwert von 2 pro Liter P rüfsubstrat, so\nläßt dies auf eine mangelnde B etriebshygiene schließen.\nDer B ioabfallbehandler hat in diesen Fällen die zuständige B ehörde über das\nErgebnis der Untersuchung sowie über die eingeleiteten M aßnahmen zu infor-\nmieren. Wenn die Wiederholungsprüfung im Endprodukt zum gleichen Ergebnis\nführt oder wiederholt in verschiedenen untersuchten P roben S almonellen nach-\ngewiesen werden, sind von der zuständigen B ehörde, ggf. unter Hinzuziehung\nvon S achverständigen, M aßnahmen zur B ehebung der M ängel anzuordnen.\n2.3        Methoden\n2.3.1      Direkte Prozeßprüfungen und Produktprüfungen der Seuchen-\nhygiene\n2.3.1.1    Direkte Prozeßprüfung\nDie direkte P rozeßprüfung erfolgt mit dem Testkeim S almonella senftenberg\nW775 (H 2S -negativ). Dazu wird der Testkeim in S tandard-I-B ouillon bei 37 °C\nüber 18 – 24 h inkubiert. Die so erzeugte K eimsuspension enthält eine M ikro-\norganismenkonzentration von ca. 10 7 – 108 K B E/ml.\nB ei der K ompostierung wird pro P robe ca. 300 g frisches, homogenisiertes und\nzerkleinertes B ioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser\nK eimsuspension getränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder K unststoff-\nsäckchen verpackt. Die Einlage der P roben in das K ompostiergut erfolgt ent-\nweder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen und für den jeweiligen\nP rozeß geeigneten P robenbehältern. Nach Durchlaufen des K ompostierungs-\nprozesses werden die P robenbehälter wieder entnommen und jeweils 50 g des\nhomogenisierten Inhalts eines P robensäckchens werden in 450 ml gepuffertem\nP eptonwasser über 30 M inuten bei 4 °C langsam ausge schüttelt und an-\nschließend über 20 S tunden bei 37 °C inkubiert. Die so erhaltene S uspensions-\nlösung wird für die Identifizierung von S almonellen benutzt.\nIn Vergärungsanlagen werden in Abhängigkeit von der Verfahrensweise jeweils\n1,5 ml der K eimsuspension von S almonella senftenberg W775 (H 2S -negativ) ent-\nweder mit Hilfe von P lastikampullen (2 ml Inhalt) oder auf „Diffusionskeimträgern“\nnach RAP P (1995; mod. nach FINK , 1997) in den P rozeß eingeschleust. Das Ein-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2973\nbringen der Diffusionskeimträger, die außer mit 2 ml der K eimsuspension und\n15 ml Gärrückstand angefüllt sind, erfolgt in den für die thermische Inaktivierung\nrelevanten P rozeßabschnitten bzw. Anlageteilen. Nach Durchlaufen des Verfah-\nrens werden jeweils 1 ml P robe in 9 ml gepuffertem P eptonwasser (Voranreiche-\nrung) kurz geschüttelt und über 20 S tunden bei 37 °C inkubiert. Die so erhaltene\nS uspension wird für die Identifizierung von S almonellen benutzt.\nDie Identifizierung von S almonellen erfolgt mit den nach der oben beschriebenen\nM ethode hergestellten S uspensionslösungen. Hierzu werden jeweils 0,1 ml aus\nder gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach\nRappaport bei 37 °C und bei 43 °C über 24 S tunden i nkubiert. Anschließend wer-\nden P arallelausstriche auf B rillantgrün-P henolrot-S accharose-Agar (B P LS A) und\nXylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) angelegt und bei 37 °C über 24 S tunden\nbebrütet. S almonellenverdächtige K olonien werden durch biochemische und\nserologische Verfahren identifiziert. B ei der Durchführung im Labor sind K ontroll-\nproben mitzuführen.\nZur K ontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden\nparallel zur P rozeßprüfung vier K ontrollproben hergestellt. Diese K ontrollproben\nwerden nicht in den Rottekörper eingebracht, sondern in feuchtem S and (z.B .\nEimer mit Quarzsand, B efeuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtempera-\ntur (20 – 25 °C ) gelagert und nach Abbruch der P roz eßprüfung aufgearbeitet. Die\nK ontrollproben sollten bei mindestens drei der vier P roben positive S almonellen-\nbefunde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als aus-\nreichend anzusehen.\nDie P rozeßprüfung gilt als bestanden, wenn in dem für die thermische Inakti-\nvierung relevanten Verfahrensschritt, oder nachdem die eingelegten P roben die\nVerfahrensschritte durchlaufen haben, in keiner P robe S almonellen nachweisbar\nsind.\n2.3.1.2    Produktprüfung\nFür die P roduktprüfung werden aus einer gut durchmischten S ammelprobe (ca.\n3 kg) aus fünf Teilproben des abgabefertigen K ompostes bzw. Gärrückstandes\njeweils 50 g M aterial nach der oben angegebenen M ethode (s. Nr. 2.3.1.1) auf\ndas Vorhandensein von S almonellen untersucht. B ei Vergärungsanlagen, die ein\nflüssiges P rodukt abgeben, sind die P roben entweder direkt am Ablauf des\nReaktors oder im Zwischenspeicher zu ziehen.\nDie P roduktprüfung gilt als bestanden, wenn in jeweils 50 g der entnommenen\nS ammelproben S almonellen nicht nachweisbar sind.\n2.3.2      Direkte Prozeßprüfungen und Produktprüfung in der Phytohygiene\nDie zur Feststellung der phytohygienischen Unbedenklichkeit bei anaerober\nB ehandlung erforderlichen P rüfungen sind analog dem P rüfsystem bei der\nK ompostierung durchzuführen.\n2.3.2.1    Testorganismen und Richtwerte\nAus der Vielzahl von P hytopathogenen und P flanzensamen, die im Ausgangs-\nmaterial von biologischen Abfallbehandlungsanlagen vorkommen, werden fol-\ngende Leit- oder Indikatororganismen in direkten P rozeßprüfungen verwendet:\n– Tabak-M osaik-Virus (TM V),\nRichtwert im B iotest: � 8 Läsionen/P flanze,\n– P lasmodiophora brassicae (K ohlhernie),\nRichtwert im B iotest: B efallsindex � 0,5,\n– Tomatensamen,\nRichtwert im B iotest: � 2 % keimfähige S amen/P robe.\nWenn die angegebenen Richtwerte in P roben, die entweder den Gesamtprozeß\noder den für die thermische Inaktivierung relevanten Verfahrensschritt durch-\nlaufen haben, bei den P arametern Tabak-M osaik-Virus oder Tomatensamen um\nmehr als maximal 30 % überschritten werden, gelten direkte P rozeßprüfungen\nals nicht bestanden. B ei dem P arameter P lasmodiophora brassicae ist eine\nÜberschreitung des Richtwertes nicht zulässig.","2974 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n2.3.2.2    Prüfmethodik Tabak-Mosaik-Virus\nDie P rüfung erfolgt in Anlehnung an die von B RUNS et al. (1994) weiterentwickel-\nte M ethodik nach K NOLL et al. (1980).\n2.3.2.2.1 Herstellung der Einlegeproben\nJ ede in den biologischen B ehandlungsprozeß eingeschleuste P robe enthält eine\nM enge von 10 g mit TM V infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum S amsun)\nund 100 g des jeweiligen K ompostrohmaterials. B eide K omponenten werden\nmiteinander vermischt und in 15 x 15 cm große S äckchen aus rottebeständiger\nGaze (M aschenweite 1 x 1 mm) gefüllt, wobei sicherzustellen ist, daß kein Aus-\ntrag von P rüforganismen in den umgebenden K ompost erfolgt. In Vergärungsan-\nlagen werden 10 g von TM V infizierten zerkleinerten Tabakblättern in mit S ubstrat\ndurchmischten Diffusionskeimträgern verwendet, die in rottebeständigen stabi-\nlen P robebehältern in den P rozeß eingelegt werden.\nDie Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum var. S am-\nsun), in denen es sich systemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen\nunter normalen Gewächshausbedingungen bis zum 5-B lattstadium herangezo-\ngen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere B lätter mit K arborund, C elite oder\nB entonit dünn eingepudert und die TM V-haltige S uspension (P flanzenpreßsaft\naus mit TM V infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l P hosphatpuffer (pH-Wert 7)\nmit einem P insel, Glasspatel oder Gazebausch vorsichtig auf die bestäubten\nB lätter aufgetragen. 2 – 3 Wochen nach Inokulation können dann virushaltige\nB lätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersuchungen verwendet\nwerden. Die K ontrollen werden bei ca. –18 °C in der Gefriertruhe aufbewahrt.\n2.3.2.2.2 Nachweis der Infektiosität von TMV\nS ofort nach der Entnahme der P robenträger aus der K ompostierungs- oder Ver-\ngärungsanlage wird der Inhalt entnommen und die eventuell vorhandenen nicht\nverrotteten groben B estandteile (Holz, S teine, usw.) herausgesucht. In einem\nM ixer erfolgt unter Zusatz von 30 ml P hosphatpuffer (0,05 mol/l; pH 7) die Zerklei-\nnerung der P robe. Das P robenhomogenat sollte eine breiige K onsistenz haben,\nalso nicht flüssig sein. Der B rei wird in den Gazebeutel zurückgegeben und über-\nschüssige Flüssigkeit ausgepreßt (Extrakt). M it den K ontrollproben wird in glei-\ncher Weise verfahren. Als Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den\nP roben und aus den K ontrollen auf B lätter der Testpflanze Nicotiana glutinosa\naufgetragen.\nAls Nachweistechnik wird die Halbblattmethode angewandt (WALK EY , 1991).\nDie P flanzen sollten sich im 6-8 B lattstadium befinden. Die Vegetationsspitze\nund die unteren B lätter werden entfernt, so daß sich 4 voll ausgebildete B lätter an\nden P flanzen befinden. Das 2. und 3. B latt hiervon werden mit den virushaltigen\nExtrakten inokuliert, indem jeweils eine B latthälfte mit dem K ontrollextrakt, die\nandere mit dem P robenextrakt abgerieben wird. Die genannte Tabaksorte\nreagiert auf TM V mit sogenannten Lokalläsionen: Es entstehen kleine, runde\nFlecken, deren Zentren aus abgestorbenem, nekrotischem Gewebe bestehen.\n10 Tage nach der Inokulation werden die entstandenen Lokalläsionen ausge-\nzählt. Die Auswertung erfolgt durch Addition der Läsionen der beiden B latthälften\njeder P flanze, die mit der P robenlösung infiziert werden.\n2.3.2.3    Prüfmethodik Plasmodiophora brassicae\nDie P rüfung erfolgt in Anlehnung an die von B RUNS et al. (1994) weiterentwickel-\nte M ethodik nach K NOLL et al. (1980).\n2.3.2.3.1 Herstellung von Einlegeproben\nJ ede in den P rozeß eingeschleuste P robe enthält eine M enge von 30 g Gallen-\nmaterial mit P . brassicae von befallenen K ohlpflanzen, 430 g infektiösen B oden\nund 200 g des jeweiligen K ompostrohmaterials. In Vergärungsanlagen werden\n10 g zerkleinertes Gallenmaterial mit S ubstrat vermischt über Diffusionskeim-\nträger in den P rozeß eingeschleust. Dies entspricht einem Verhältnis von ca. 5 %\nGallenmaterial zu 65 % B oden und 30 % K ompost. B is zum Versuchsansatz wer-\nden die Gallen bei –25 °C tiefgefroren. Die einzeln en P robenanteile werden inten-\nsiv gemischt und in rottefeste B eutel (M aschenweite max. 1 mm) eingefüllt. Dabei\nist sicherzustellen, daß kein Austrag von P rüforganismen in den umgebenden\nK ompost erfolgt. Als K ontrollen dienen ein Gemisch mit Gallen, infiziertem B oden","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998  2975\nund sterilem S and anstelle des K ompostrohmaterials in den o.g. M ischungsver-\nhältnissen. Die K ontrollen werden während des Versuchszeitraums in feuchtem,\nsterilisiertem S and bei Zimmertemperatur gelagert.\n2.3.2.3.2 Nachweis der Infektiosität mittels Biotest\nNach Rückgewinnung aus dem Verfahren werden alle Erregerproben von groben\nHolzstücken befreit, sorgfältig zerkleinert und ein Anteil von 325 ml P robe mit\n275 ml eines S and-Torf-Gemisches (30 % :70 % = V:V; S and 5 S tunden bei 80 °C\ngedämpft) vermischt. Dies ergibt eine gesamte S ubstanzmenge von ca. 600 ml je\nP robe mit einem pH-Wert von > 6 (C aC l2). Zur K ontrolle des pH-Wertes, der einen\nstarken Einfluß auf die Infektiosität von P . brassicae ausübt, wird eine B lindprobe\nhinzugezogen, die kein Gallenmaterial enthält, aber während des gesamten Ver-\nsuchszeitraumes im geprüften K ompost oder Gärrückstand gelagert hat. M it die-\nser P robe wird zunächst die M ischung vorbereitet, dann der pH-Wert bestimmt\nund falls der Wert von 6 (C aC l2) über- oder unterschritten wird, entsprechend kor-\nrigiert (Erhöhung/Reduzierung des Torfanteils).\nFür jede P robe wird im B iotest ein Gefäß mit Nachweispflanzen angelegt. Als\nNachweispflanzen dienen 14 Tage alte S arepta-S enfpflanzen (B rassica juncea)\nder S orte Vittasso . In jedes Gefäß und entsprechend pro Erregerprobe werden\njeweils 4 P flanzen pikiert. Die Düngung der Versuchspflanzen in der K ontrolle\nerfolgt mit 250 mg N, 100 mg P 2O 5, 300 mg K 2O und 100 mg M g pro Liter K ultur-\nsubstrat. B edingt durch die i.d.R. sehr hohen P - und K -Gehalte in den K ompo-\nsten kann eine Zusatzdüngung dieser Nährstoffe in den Gefäßen mit den P roben\nmeist unterbleiben. Der B iotest wird als randominisierte B lockanlage in Lichtther-\nmostaten bei 8000 Lux und einer Temperatur von 16 – 18 °C in der ersten bzw.\n22 °C ab der zweiten Woche gefahren. Die Wuchszeit des B iotests beträgt\n5 Wochen.\nNach Ende des B iotests wird zum einen die Anzahl der befallenen P flanzen\ngezählt und zum anderen die Wurzelgallenbildung nach einer B oniturskala von\n0 – 3 nach B UC ZAC K I et al. (1975) bewertet. K lasse 0 – keine mittlere S chwellung\nan den S eiten- wie an den Hauptwurzeln und K lasse 3 – starke S chwellung an\nLateral- wie an den Hauptwurzeln. Die B oniturnoten werden nach folgender For-\nmel im B efallsindex zusammengefaßt:\n∑ (Anzahl befallener P flanzen � B efallsklasse)\nB efallsindex =\nGesamtzahl P flanzen\n2.3.2.4     Prüfmethodik Tomatensamen\nDie P rüfung erfolgt in Anlehnung an die bei P OLLM ANN und S TEINER (1994)\nangegebene M ethodik.\n2.3.2.4.1 Herstellung der Einlegeprobe\nEtwa 1 g oder 400 Tomatensamen, Lycopersicon lycopersicum (L.) K arsten ex\nFarw., der S orte S t. P ierre, in einen kleinen B eutel aus unverrottbarem Gazestoff\n(M aschenweite 0,1 cm x 0,1 cm) füllen und vor dem Verschließen auf der gesam-\nten Gazefläche verteilen, um eine möglichst geringe S chichtdecke der Tomaten-\nsamen zu erreichen. Den verschlossenen B eutel in einen P robensack, der mit\nmindestens 5 l frischem B ioabfall der zu untersuchenden P artie gefüllt ist, ein-\nlegen. In Vergärungsanlagen wird eine entsprechende M enge Tomatensamen in\neinem Diffusionskeimträger eingebracht. Die K eimfähigkeit der Tomatensamen\nmuß vor der Durchführung der Untersuchungen bestimmt werden. Zur P rüfung\ndarf nur S aatgut mit einer M indestkeimfähigkeit von 90 % herangezogen werden.\n2.3.2.4.2 Bestimmung der Keimrate der Tomatensamen nach Entnahme der\nEinlegeproben\nDie entnommene Einlegeprobe während des Transports zwischen Entnahme\nund Aufarbeitung sowie während einer möglichen Zwischenlagerung in einem\nluftdichten Behälter kühl halten (K ühlbox, K ühlschrank). M it der K eimfähigkeits-\nprüfung umgehend nach der Entnahme der P roben aus dem Kompost beginnen.\nDie Tomatensamen aus dem B eutel entnehmen und 200 S amen abzählen. Die\nrestlichen S amen während 1 bis 2 Tagen unter Wohnraumbedingungen\n(20 – 50 % rel. Luftfeuchte, etwa 20 °C ) zurücktrock nen, luftdicht verschließen\nund für etwaige Wiederholungen der K eimfähigkeitsbestimmung im K ühlschrank","2976 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\naufbewahren (Rückhalteprobe). Die abgezählten S amen in sauberem Zustand,\nfalls erforderlich abgewaschen, zur K eimfähigkeitsbestimmung auslegen,\nz.B . 4 � 50 S amen in abgedeckten P etrischalen mit 9 cm Durchmesser auf\n4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier bei 25 °C und B elichtung in einem ge-\neigneten Raum oder K limaschrank (ANONY M , 1993).\nDie Anzahl der gekeimten Tomatensamen im siebentägigen Rhythmus aus-\nzählen. Die Zählung alle 7 Tage wird solange wiederholt, bis keine weiteren\nS amen gekeimt sind. Als gekeimt gilt der S amen, bei dem die Wurzel und/oder\nder S proß sichtbar ausgetreten ist. S ind nach 21 Tagen keine S amen gekeimt,\nwird die K eimfähigkeitsprüfung abgeschlossen. Die Gesamtzahl gekeimter\nS amen feststellen und als P rozentsatz der verwendeten S amen in der geprüften\nAliquote (200 S amen) angeben.\n2.3.2.5    Produktprüfungen in der Phytohygiene\nB ei der P roduktprüfung im B ereich der P hytohygiene wird der Gehalt an keim-\nfähigen S amen und austriebsfähigen P flanzenteilen im zu verwertenden P rodukt\naus biologischen Abfallbehandlungsanlagen mit der K ultivierungsmethode\nbestimmt.\nHierzu werden ca. 3 kg des abgabefertigen K ompostproduktes auf < 10 mm\ngesiebt und über 3 Tage einer Temperatur von 4 °C a usgesetzt. Nach B estim-\nmung des S alzgehaltes (B undesgütegemeinschaft K ompost 1994, M ethode 8)\nwird das auf diese Art hergestellte P rüfsubstrat mit einer geeigneten M ischkom-\nponente (K C l-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, daß die P rüfmischung einen S alzgehalt\nvon < 2 g K C l pro Liter aufweist. Als M ischkomponente, die frei von keimfähigen\nS amen und austriebsfähigen P flanzenteilen sein muß, eignet sich Hochmoortorf\nmit ca. 4 g kohlensaurem K alk pro Liter. Die P rüfmischung wird in einer S chicht-\ndicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (K unststoffschalen mit B odenlochung\noder gleichwertige B ehältnisse, die mit einer Gießmatte und einer Nadellochfolie\nals Verschmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht\nangedrückt und durch Gießen auf volle Wasserkapazität gebracht. Danach wer-\nden die Versuchsbehältnisse über einen Zeitraum von 15 Tagen bei einer\nB eleuchtungsstärke von mindestens 1000 Lux und einer Temperatur von\n18 – 20 °C ohne direkte S onneneinstrahlung belassen. Der Wasserverlust wird\nregelmäßig durch Überbrausen ausgeglichen. Um eine Austrocknung zu ver-\nmeiden, können die S chalen mit Glas- oder K unststoffscheiben so abgedeckt\nwerden, daß ein Luftaustausch weiterhin möglich ist.\nDie P roduktprüfung gilt als bestanden, wenn der Gehalt an keimfähigen S amen\nund austriebsfähigen P flanzenteilen nach dieser Zeit kleiner als 2 pro Liter P rüf-\nsubstrat ist.\n3         Literatur\nANONY M ,\nInternationale Vorschriften für die P rüfung von S aatgut. S eed S cience and Tech-\nnology 21, S upplement, Vorschriften, 1993\nB RUNS , C ., GOTTS C HALL, R., M ARC HINIS ZY N, E., S C HÜLER, C ., ZELLER,\nW., WOLF, G. und VOGTM ANN, H.,\nP hytohygiene der K ompostierung – S achstand, P rüfmethoden, F.- und E.-Vor-\nhaben, Tagungsband „B M FT-S tatusseminar Neue Techniken der K ompostie-\nrung“, Hamburg, S . 191-206, 1994\nB UC ZAC K I, S . T., TOXOP EUS , H., M ATTUS C H, P ., J OHNS TON, T. D., DIXON,\nG. R. and HOB OLTH, L. A.,\nS tudy of physiologic specializiation in plasmodiophora brassicae; proposals for\nrationalization through an international approach, Transactions for the B ritish\nM ycological S ociety, 65, pp. 295-303, 1975\nB UNDES GÜTEGEM EINS C HAFT K OM P OS T E.V.,\nM ethodenhandbuch zur Analyse von K ompost Nr. 222, M ethode 8, K öln, 1994\nB UNDES GÜTEGEM EINS C HAFT K OM P OS T E.V.,\nHygiene-B aumusterprüfsystem für K ompostierungsanlagen, K ompost-Informa-\ntion Nr. 225, K öln, 1996","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2977\nB ÖHM , R., FINK , A., M ARTENS , W., P HILIP P , W., WEB ER, A. und WINTER, D.,\nAbschlußbericht zum Forschungsvorhaben 02-WA 9257/5 „Veterinär- und seu-\nchenhygienische Untersuchungen zur Überprüfung von Gülleaufbereitungsver-\nfahren und der erzeugten Gülleaufbereitungsprodukte“. Institut für Umwelt- und\nTierhygiene der Universität Hohenheim, 1997\nHERM ANN, I., M EIS S NER, S ., B ÄC HLE, E., RUP P , E., M ENK E, G. und\nGROS S M ANN, F.,\nEinfluß des Rotteprozesses von B ioabfall auf das Überleben von phytopatho-\ngenen Organismen und Tomatensamen, Zeitschrift für P flanzenkrankheiten und\nP flanzenschutz, 101 (1), S . 48–65, 1994\nK NOLL, K .-H., S TRAUC H, D. und HOLS T, H.,\nS tandardisierung von Hygieneuntersuchungen für K ompostierungsverfahren.\nForschungsbericht 79-10302403, Umweltforschungsplan des B M I, Abfallwirt-\nschaft, 1980\nLÄNDERARB EITS GEM EINS C HAFT AB FALL (LAGA),\nLAGA-M erkblatt M 10: Qualitätskriterien und Anwendungsempfehlungen für\nK ompost, S tand 15. 2. 1995\nP OLLM ANN, B . und S TEINER, A. M .,\nA standardized method for testing the decay of plant diaspores in biowaste com-\nposts by using tomato seed, Agribiological Research, 47, 1, 24-31, 1994\nRAP P , A.,\nHygienisch-mikrobiologische Untersuchungen zum Verhalten von ausgewählten\nB akterien und Viren während der längerfristigen S peicherung von Flüssigmist in\nGüllegemeinschaftsanlagen. Agrarwissenschaftliche Dissertation, Universität\nHohenheim, 1995\nWALK EY , D. G. A.,\nApplies plant virology, S econd edition, C hapman and Hall, London, 1991","2978               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nTabelle 1: Prüfungsumfang des Nachweises der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit bei\nKompostierungs- und Vergärungsanlagen\nQualitätsparameter                  direkte Prozeßprüfung                  indirekte Prozeßprüfung                  Produktprüfung\nS euchen- und phyto-            K ontrolle des Wirkungsgrades              Fortlaufende Temperatur-              Endproduktkontrolle 3), 4)\nhygienische Unbe-                        des Verfahrens                              kontrolle\ndenklichkeit\nS euchen- und P hyto-        – Neu errichtete K ompostierungs- – K ontinuierliche Tempe- Regelmäßige P rüfung des abgabeferti-\nhygiene                         und Vergärungsanlagen (inner-                raturmessung an drei       gen K ompostes und Gärrückstandes\nhalb von 12 M onaten nach Inbe-              repräsentativen S tellen   auf hygienische Unbedenklichkeit.\ntriebnahme),                                 im Hygienisierungsbe-\n– bereits geprüfte Anlagen bei Ein-             reich (-teil),\nsatz neuer Verfahren oder                 – prüffähige Aufzeichnung\nwesentlicher Änderung der Ver-               von Daten (u. a. Umsetz-\nfahren/P rozeßführung (innerhalb             termine, Feuchtigkeits-\nvon 12 M onaten nach                         gehalt, B efüllung/Entlee-\nEinsatz/Änderung),                           rung)\n– bestehende Anlagen ohne Hygie-\nneprüfung der Anlage oder des\nVerfahrens innerhalb der letzten\nfünf J ahre vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung (innerhalb von\n18 M onaten nach Inkrafttreten\ndieser Verordnung).\nAnzahl der Untersu-                  2 Untersuchungsgänge;                P ermanente, nachprüfbare K ontinuierlich über ein J ahr verteilt,\nchungsgänge                  bei offenen Anlagen einer im Winter Aufzeichnung                           mindestens jedoch\n(5 J ahre Aufbewahrung)       – halbjährlich (Anlagen-Durchsatzlei-\nstung ≤3000 t/a),\n– vierteljährlich (Anlagen-Durchsatzlei-\nstung > 3000 t/a)\nAnzahl der S euchen-                    1 Testorganismus                                                S almonellen (In 50 g K ompost oder\nP rüforga- hygiene              (S almonella senftenberg W775,                            –             Gärrückstand nicht nachweisbar)\nnismen                                       H 2S -neg.)\nP hyto-                  3 Testorganismen                                                K eimfähige S amen und austriebsfähige\nhygiene       (P lasmodiophora brassicae, Tabak-                           –             P flanzenteile; weniger als 2 pro Liter\nM osaik-Virus, Tomatensamen)                                           P rüfsubstrat\nP robenzahl (je Test-                                                                                   Anlagendurchsatz in J ahrestonnen:\ndurchgang):                                                                               –\n1. ≤3000 (6 P roben/J ahr),\nS euchenhygiene                                 24 1), 2)                                               2. > 3000 – 6500 (6 P roben/J ahr + je\nP hytohygiene                                   36 1), 2)                                                    angefangener 1000 t eine weitere\nP robe),\n3. > 6500 (12 P roben/J ahr + je ange-\nfangener 3000 t eine weitere P robe)\nS umme, gesamt                                    60\n–––––––––––––––––––––––\n1\n) Halbe P robenzahl bei kleinen Anlagen (M engendurchsatz ≤3 000 t/a)\n2\n) Die direkte P rozeßprüfung in Vergärungsanlagen kann auch in mehreren Durchgängen hintereinander erfolgen. S o kann z.B . der für die thermische\nInaktivierung relevante Anlagenteil in drei C hargen an drei aufeinanderfolgenden Tagen untersucht werden.\n3\n) Die Aussagen zur seuchenhygienischen Unbedenklichkeit von behandelten M aterialien gelten nur, wenn sowohl die Endproduktprüfungen als auch die\nP rozeßprüfungen bestanden wurden.\n4\n) Die P roben sind S ammelmischproben (ca. 3 kg) aus je fünf Teilproben des abgabefertigen P roduktes.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998    2979\nAnhang 3\nVorgaben zur Analytik\n(P robenahme, P robevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten B ioabfällen)\n1      Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen\n1.1    Probenahme\nFür die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen der B ioabfälle erfolgt die\nP robenahme in dem Zustand der B ioabfälle, wie diese in Verkehr gebracht oder\nauf die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten B öden\naufgebracht werden.\nDie P robenahme fester unbehandelter oder behandelter B ioabfälle erfolgt nach\ndem M ethodenbuch zur Analyse von K ompost 1).\nFür flüssige, pastöse und schlammige B ioabfälle erfolgt die P robenahme nach\nden Richtlinien P N 2/78 ) „Entnahme und Vorbereitung von P roben aus festen,\n2\nschlammigen und flüssigen Abfällen“ bzw. P N 2/78 K ) „Grundregeln für die Ent-\n3\nnahme von P roben aus Abfällen und abgelagerten S toffen“ der Länderarbeits-\ngemeinschaft Abfall (LAGA).\nAus der sorgfältig gemischten, frischen S ammelprobe wird eine Teilmenge ent-\nnommen, die mindestens ausreicht, um für sämtliche vorgeschriebenen Unter-\nsuchungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.\nDie Teilmenge wird in einen geeigneten, gut verschließbaren B ehälter abgefüllt\nund umgehend der Untersuchungsstelle zugestellt.\n1.2    Probevorbereitung\nDie zur Untersuchung gelangende P robe wird unmittelbar vor der Entnahme\neiner Teilprobe sorgfältig gemischt.\nFür die Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden,\nwird eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele\nUntersuchungen zu gewährleisten. Diese Teilprobe wird in Anlehnung an\nDIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985)4) bei 105 °C bis zur Gewichtskon-\nstanz getrocknet. Für die B estimmung des Glühverlustes und der S chwermetall-\ngehalte werden feste B ioabfälle auf eine K orngröße von < 0,25 M illimeter zer-\nkleinert.\nFür die Untersuchungsparameter, die aus der Frischmasse bestimmt werden,\nwird ebenfalls eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier par-\nallele Untersuchungen zu gewährleisten. Feste Teilproben werden durch ein S ieb\nmit der M aschenweite 10 M illimeter gesiebt, und der S iebdurchgang wird für die\nUntersuchungen verwendet.\n1.3    Durchführung der Untersuchungen\nFür jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele M essungen\nauszuführen. Gleichwertige M ethoden sind zugelassen.\nS ind bei unbehandelten B ioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Abs. 5\nS atz 1 Nr. 2 genannten weiteren P arameter nicht durchführbar, so ist dies im Lie-\nferschein zu begründen.\n1.3.1 Bestimmung des Trockenrückstandes\nDie B estimmung des Trockenrückstandes erfolgt aus der ungesiebten Teilprobe\nnach DIN IS O 11465 (Ausgabe Dezember 1996) ).    4\nDie Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.\n1.3.2     Bestimmung des Gehaltes der organischen Substanz (Glühverlust)\nDie B estimmung des Glühverlustes erfolgt aus der Trockenmasse nach DIN\n19684, Teil 3 (Ausgabe Februar 1977)4).\nDie Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.","2980 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n1.3.3 Bestimmung des Anteils an Steinen und Fremdstoffen\nDie B estimmung des Anteils an S teinen > 5 M illimeter und Fremdstoffen > 2 M illi-\nmeter (Glas, K unststoffe und M etalle) wird gemäß M ethodenbuch zur Analyse\nvon K ompost1) in der Trockenmasse (105 °C ) der ungesiebten Teil probe durch-\ngeführt.\nDie Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.\n1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes\nDie B estimmungen erfolgen aus der Frischmasse.\nDie B estimmung des pH-Wertes wird gemäß M ethodenbuch B d. I, Die Untersu-\nchung von B öden 5) durchgeführt.\nZur B estimmung des S alzgehaltes wird die P robe mit destilliertem Wasser für\nLeitfähigkeitsmessungen im Verhältnis 1+10 (M asse + Volumen) extrahiert. Der\nS alzgehalt wird im filtrierten Extrakt nach M essung der Leitfähigkeit als K ali-\numchlorid berechnet.\nDie Durchführung der Untersuchung erfolgt gemäß M ethodenbuch B d. I, Die\nUntersuchung von B öden 5).\nDie Ergebnisse sind in M illigramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben.\n1.3.5 Bestimmung der Schwermetalle Blei, C admium, C hrom, Kupfer,\nNickel, Quecksilber und Zink\nDie B estimmung der S chwermetalle erfolgt aus dem K önigswasseraufschluß\nnach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe J anuar 1983)4) der Trockenmasse nach einer\nder folgenden Untersuchungsmethoden:\nS chwermetall                               Untersuchungsmethode(n)4)\nB lei                                       DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe M ai 1981)\nDIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)\nDIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)\nC admium                                    DIN EN-IS O 5961 (Ausgabe M ai 1995)\nDIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)\nDIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)\nC hrom                                      DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)\nDIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)\nDIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)\nK upfer                                     DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe S ept. 1991)\nDIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)\nDIN IS O 11407 (Ausgabe J uni 1995)\nNickel                                      DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe S ept. 1991)\nDIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)\nDIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)\nQuecksilber                                 DIN 38406, Teil 12 (Ausgabe J uli 1980)*)\nZink                                        DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Okt. 1980)\nDIN 38406, Teil 22 (Ausgabe M ärz 1988)\nDIN IS O 11047 (Ausgabe J uni 1995)\n*) Ersatz durch Euronormen angekündigt:\nDIN EN 1483 (z. Zt. Norm-Entwurf, Ausgabe S ept. 1995),\nDIN EN 12338 (z. Zt. Norm-Entwurf, Ausgabe M ai 1996).\nDie Ergebnisse sind in M illigramm je K ilogramm Trockenmasse anzugeben.\nAnmerkung:\nK ann bei unbehandelten B ioabfällen ein Aufschluß mit K önigswasser nicht\ndurchgeführt werden, so sind die P roben vor dem Aufschluß unter Vermeidung\nvon S chwermetallverlusten bei 450 °C zu mineralisie ren oder ein anderes gleich-\nwertiges Aufschlußverfahren anzuwenden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998                   2981\n2          Angabe und Berechnung der Ergebnisse\nS oweit es bei den einzelnen Untersuchungsparametern dieses Anhangs nicht\nanders vorgeschrieben ist, sind die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen\nM essungen und ihr arithmetischer M ittelwert anzugeben. Die M ittelwertbildung\nist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die methodenübliche\nWiederholbarkeit 6) nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung\nsind eine Überprüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz und eine\ndritte M essung erforderlich. S ofern die Überprüfung der überhöhten Differenz\nkeine eindeutige Ursache erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei\nder Größe nach geordneten Einzelwerte (M edian) anzugeben.\n3          Überschreitung der Grenzwerte\nDie Überschreitung eines der nach § 4 Abs. 3 zulässigen S chwermetallgehalte ist\ngrundsätzlich nachgewiesen, wenn die ermittelten Gehalte um mehr als 10 %\nüber dem Grenzwert liegen.\n4          Qualitätssicherung und -kontrolle\nDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeig-\nnete M aßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle 7) abzusichern.\nDazu gehört u.a. der Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an\nRingversuchen.\n5          Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie im Abschnitt 1 genannten B ekanntmachungen sachverständiger S tellen sind\nbeim Deutschen P atentamt in M ünchen archivmäßig gesichert niedergelegt.\nEs sind erschienen:\n– die DIN-Normen im B euth-Verlag GmbH, B erlin und K öln,\n– die LAGA-Richtlinie P N 2/78 K im M üll-Handbuch, Erich S chmidt Verlag, Berlin,\n– das M ethodenbuch B and I, Die Untersuchung von B öden, im VDLUFA-Verlag,\nDarmstadt,\n– das M ethodenbuch zur Analyse von K ompost im Verlag Abfall Now, S tuttgart.\n–––––––––––––––––\n1\n) M ethodenbuch zur Analyse von K ompost, B undesgütegemeinschaft K ompost e. V. (Hrsg.), Abfall\nNow Verlag, 3. Auflage S tuttgart 1994.\n2\n) in: P hysikalische und chemische Untersuchungen im Zusammenhang mit Abfällen – Teil II, S chriften-\nreihe chemische Analytik und Umwelttechnologie, Heft 2, B ayerisches Landesamt für Umweltschutz\n(Hrsg.), R. Oldenbourg Verlag, M ünchen 1979.\n3\n) Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (Hrsg.), P N 2/78 K – Grundregeln für die Entnahme von P roben aus\nAbfällen und abgelagerten S toffen (S tand 12/83), M üll-Handbuch, K ennzahl 1859, Lieferung 2/84,\nErich S chmidt Verlag, B erlin.\n4\n) B ezugsquellen s. Nr. 5.\n5\n) M ethodenbuch B d. I, Die Untersuchung von B öden, VDLUFA-Verlag, 4. Auflage, Darmstadt 1991.\n6\n) Zur Ermittlung siehe z. B . IS O 5725. Accuracy (trueness and precision) of measurement methods and\nresults. First edition 15. 12. 1994.\n7\n) S iehe z. B .:\n– AQS – analytische Qualitätssicherung. Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft\nWasser für Wasser-, Abwasser- und S chlammuntersuchungen. Hrsg.: LAWA, E. S chmidt Verlag,\nB erlin 1989,\n– Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik, DIN ENV 13530, 1997 4)."]}