{"id":"bgbl1-1998-65-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":65,"date":"1998-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-09-18T00:00:00Z","page":2906,"pdf_page":2,"num_pages":49,"content":["2906                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nSechste Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 18. September 1998\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, S atz 2,                              14. P innau bis zur S üdwestkante der Eisenbahn-\nAbs. 2 S atz 1 Nr. 1 sowie des § 9c des S eeaufgabengeset-                                        brücke in P inneberg;\nzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 27. S ep-                                         15. Eider bis Rendsburg und S orge bis zur S üd-\ntember 1994 (B GB l. I S . 2802), die Eingangsworte in § 9                                        westkante der im Verlauf der B undesstraße\nAbs. 1 S atz 1 und Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 3                                        202 liegenden S traßenbrücke an der S and-\nB uchstabe a des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB l. I                                            schleuse;\nS . 778), verordnet das B undesministerium für Verkehr:\n16. Gieselaukanal;\n17. Nord-Ostsee-K anal von der Verbindungslinie\nArtikel 1                                                 zwischen den M olenköpfen in B runsbüttel bis\nÄnderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung                                                 zu der Verbindungslinie zwischen den Ein-\nDie S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der                                          fahrtsfeuern in K iel-Holtenau mit Ober-\nB ekanntmachung vom 15. April 1987 (B GB l. I S . 1266),                                          eidersee mit Enge, Audorfer S ee, B orgstedter\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom                                               S ee mit Enge, S chirnauer S ee, Flemhuder S ee\n24. J uni 1997 (B GB l. I S . 1537), wird wie folgt geändert:                                     und Achterwehrer S chiffahrtskanal;\n18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahn-\n1. Die Inhaltsübersicht wird in der Fassung des Anhangs 1                                       hubbrücke und der Nordkante der Holsten-\nzu dieser Verordnung gefaßt.                                                               brücke (S tadttrave) in Lübeck mit P ötenitzer\nWiek, Dassower S ee und den Altarmen an der\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                 Teerhofinsel;\na) Absatz 1 S atz 3 Nr. 3 bis 21 wird wie folgt gefaßt:                               19. Warnow mit B reitling und Nebenarmen unter-\nhalb des M ühlendamms bis zur Nordkante der\n„3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahn-                                        Geinitzbrücke in Rostock;\nbrücke in B remen mit den Nebenarmen\nS chweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer                                    20. Ryck bis zur Ostkante der S teinbecker-B rücke\nLoch und Westergate;                                                           in Greifswald;\n4. Lesum und Wümme bis zur Ostkante der                                        21. Uecker bis zur S üdwestkante der S traßen-\nFranzosenbrücke in B orgfeld;                                                  brücke in Ueckermünde.“\n5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund bis 140 m unterhalb der Amalienbrücke in                                „(2) Auf den Wasserflächen zwischen der see-\nOldenburg andererseits;                                                   wärtigen B egrenzung im S inne des Absatzes 1\n6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger                                   S atz 2 und der seewärtigen B egrenzung des\nHafens mit der Wischhafener S üderelbe (von                               K üstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3,\nkm 8,03 bis zur M ündung in die Elbe), dem                                Nr. 13 B uchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die § § 3,\nRuthenstrom (von km 3,75 bis zur M ündung in                              4, 5, 7 und 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die\ndie Elbe) und der B ützflether S üderelbe (von                            § § 55 bis 61 anzuwenden.“\nkm 0,69 bis zur M ündung in die Elbe);                                 c) In Absatz 3 wird das Wort „ferner“ durch das Wort\n7. Oste bis zur Nordostkante des M ühlenwehres                                  „auch“ ersetzt.\nin B remervörde;                                                       d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der                                     „(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten\nDeichschleuse in Freiburg an der Elbe;                                    die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung\n9. S chwinge bis zur Nordkante der S alztor-                                    von Zusammenstößen auf S ee – K ollisions-\nschleuse in S tade;                                                       verhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung\nzu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhü-\n10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-M ühle in                                    tung von Zusammenstößen auf S ee vom 13. J uni\nHorneburg;                                                                1977 – B GB l. I S . 813, zuletzt geändert durch Arti-\n11. Este bis zum Unterwasser der S chleuse in                                   kel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994\nB uxtehude;                                                               (B GB l. I S . 3744), in der jeweils für die B undes-\n12. S tör bis zum P egel in Rensing;                                             republik Deutschland geltenden Fassung, soweit\ndiese Verordnung nicht ausdrücklich etwas ande-\n13. K rückau bis zur S üdwestkante der im Verlauf                                res bestimmt.“\nder S traße Wedenkamp liegenden S traßen-\nbrücke in Elmshorn;                                                    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Die Wasserflächen und S eegebiete, die vom\n*) Hinweis zu Artikel 1: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates\nvom 28. M ärz 1983 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und           Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1\ntechnischen Vorschriften (AB l. EG Nr. L 109 S . 8), zuletzt geändert durch die Richt-\nlinie 94/10/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 23. M ärz 1994\nbis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu\n(AB l. EG Nr. L 100 S . 30), sind beachtet worden.                                        dieser Verordnung beigefügten K arte ersichtlich.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998           2907\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                7. S chleppverbände\na) Der Einleitungssatz und die Nummern 1 bis 21                        die Zusammenstellung von einem oder meh-\nwerden wie folgt gefaßt:                                            reren schleppenden M aschinenfahrzeugen\n(S chlepper) und einem oder mehreren dahin-\n„(1) Für diese Verordnung gelten die B egriffsbe-\nter oder daneben geschleppten Anhängen,\nstimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der K olli-\ndie keine oder keine betriebsbereite Antriebs-\nsionsverhütungsregeln; im übrigen sind im S inne\nanlage besitzen oder in ihrer M anövrierfähig-\ndieser Verordnung:\nkeit eingeschränkt sind; M otorsportfahrzeuge,\n1. Fahrwasser                                                     die andere S portfahrzeuge schleppen, gel-\ndie Teile der Wasserflächen, die durch die                   ten nicht als schleppende M aschinenfahr-\nS ichtzeichen B . 11 und B . 13 der Anlage I                 zeuge im S inne der K ollisionsverhütungs-\nbegrenzt oder gekennzeichnet sind oder die,                  regeln;\nsoweit dies nicht der Fall ist, auf den B innen-\nwasserstraßen für die durchgehende S chiff-              7a. M aschinenfahrzeuge mit S chlepperhilfe\nfahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten                   ein manövrierfähiges M aschinenfahrzeug mit\nals enge Fahrwasser im S inne der K ollisions-               betriebsklarer M aschine in Fahrt, das sich\nverhütungsregeln;                                            eines oder mehrerer S chlepper zur Unter-\n2. S teuerbordseiten der Fahrwasser                               stützung bedient (bugsieren); es gilt als ein\nallein fahrendes M aschinenfahrzeug im Sinne\ndie S eiten, die bei den von S ee einlaufenden               von Regel 23 B uchstabe a der K ollisions-\nFahrzeugen an S teuerbord liegen.Verbindet                   verhütungsregeln;\nein Fahrwasser zwei M eeresteile oder zwei\ndurch Gründe voneinander getrennte Was-                  8. S chubverbände\nserflächen, so gilt als S teuerbordseite eines\neine starre Verbindung von Fahrzeugen, von\nFahrwassers die S eite, die von den Fahrzeu-\ngen an S teuerbord gelassen wird, wenn sie                   denen sich mindestens eines vor dem oder\naus westlicher Richtung kommen, das heißt                    den Fahrzeugen mit M aschinenantrieb be-\nvon Nord (einschließlich) über West bis S üd                 findet, das oder die den Verband fortbe-\n(ausschließlich). Ist ein solches Fahrwasser                 wegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder\nstark gekrümmt, so ist die am weitesten nörd-                „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden;\nlich liegende Einfahrt für das gesamte zusam-\n9. außergewöhnliche S chub- und S chleppver-\nmenhängende Fahrwasser maßgebend;\nbände\n3. Reeden                                                         S chub- und S chleppverbände, die die für\ndurch S ichtzeichen B . 14 der Anlage I ge-                  eine S eeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1\nkennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntge-                   bekanntgemachten Abmessungen nach\nmachte oder in den S eekarten eingetragene                   Länge, B reite oder Tiefgang überschreiten,\nWasserflächen zum Ankern;                                    die die S chiffahrt außergewöhnlich behin-\n4. schwimmende Geräte                                             dern können oder besonderer Rücksicht\ndurch die S chiffahrt bedürfen; sie gelten als\nmanövrierbehinderte Fahrzeuge im S inne                      manövrierbehinderte Fahrzeuge im S inne\nvon Regel 3 B uchstabe g der K ollisionsver-                 von Regel 3 B uchstabe g der K ollisions-\nhütungsregeln auch dann, wenn sie nicht in\nverhütungsregeln;\nFahrt sind, insbesondere K räne, Rammen,\nHebefahrzeuge einschließlich ihres schwim-              10. außergewöhnlich große Fahrzeuge\nmenden Zubehörs;\nFahrzeuge, die die für eine S eeschiffahrts-\n5. schwimmende Anlagen                                            straße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten\nschwimmende Einrichtungen, die gewöhn-                       Abmessungen nach Länge, B reite oder Tief-\nlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind,                   gang überschreiten;\ninsbesondere Docks und Anlegebrücken; sie\ngelten im Falle der Überführung als Fahrzeu-            10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\nge im S inne dieser Verordnung und im S inne                 Fahrzeuge, die nach dem C ode für Hoch-\nvon Regel 24 B uchstabe g der K ollisionsver-                geschwindigkeitsfahrzeuge (B Anz. Nr. 21a\nhütungsregeln;                                               vom 3. J anuar 1996) gebaut sind und ent-\n6. außergewöhnliche S chwimmkörper                                sprechend betrieben werden sowie sonstige\nFahrzeuge, die entsprechend dem C ode be-\neinzelne oder zu mehreren zusammengefaß-                     trieben werden;\nte schwer erkennbare, teilweise getauchte\noder nicht über die Wasseroberfläche hin-               11. Fahrgastschiffe\nausragende Fahrzeuge und Gegenstände,\ndie im Wasser fortbewegt werden sollen, ins-                 Fahrzeuge, die mehr als zwölf P ersonen ge-\nbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sink-                 werblich befördern oder hierfür zugelassen\nstücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im                       und eingesetzt sind;\nFalle ihrer Fortbewegung gelten sie als\n12. Fähren\ngeschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände im\nSinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisi-                  Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von\nonsverhütungsregeln;                                         einem Ufer zum anderen dienen;","2908     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n13. Wegerechtschiffe                                                 b) S portfahrzeuge\na) Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem                                W asserfahrzeuge, die ausschließlich\nNord-Ostsee-K anal befindlichen, die die                         Sport- oder Erholungszwecken dienen,\nfür eine S eeschiffahrtsstraße nach § 60                     c) Weichengebiete\nAbs. 1 bekanntgemachten Abmessungen\nüberschreiten oder die wegen ihres Tief-                         Wasserflächen, die zum Warten, B egeg-\ngangs, ihrer Länge oder wegen anderer                            nen oder Überholen dienen,\nEigenschaften gezwungen sind, den tief-                      d) Zufahrten\nsten Teil des Fahrwassers für sich in\nWasserflächen vor den S chleusenvor-\nAnspruch zu nehmen,\nhäfen des Nord-Ostsee-K anals; sie gel-\nb) Fahrzeuge im B ereich der Wasserflächen                           ten als Fahrwasser im S inne dieser Ver-\nzwischen der seewärtigen B egrenzung im                          ordnung,\nS inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und 2\ne) S chleusenvorhäfen\nund der seewärtigen B egrenzung des\nK üstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1                          die Wasserflächen zwischen den Ver-\nbekanntgemachten Voraussetzungen er-                             bindungslinien der Außenhäupter der\nfüllen;                                                          S chleusen und der Einfahrtsfeuer in\nB runsbüttel und K iel-Holtenau;\nsie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeu-\nge im S inne von Regel 3 B uchstabe g der                  19. S ichtzeichen der Fahrzeuge\nK ollisionsverhütungsregeln;                                     Lichter, S ignalkörper, Flaggen und Tafeln;\n14. B innenschiffe                                             20. S ignalkörper der Fahrzeuge\nFahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbe-                       B älle, K egel, Rhomben und Zylinder;\nscheinigung nach der B innenschiffs-Unter-\n21. Wassermotorräder\nsuchungsordnung vom 17. M ärz 1988\n(B GB l. I S . 238), zuletzt geändert durch Arti-                motorisierte Wassersportgeräte, die als P er-\nkel 3 der Verordnung vom 15. Dezember                            sonal Water C raft wie „Wasserbob“, „Was-\n1997 (B GB l. I S . 3050), in der jeweils gelten-                serscooter“, „J etbike“ oder „J etski“ bezeich-\nden Fassung erteilt worden ist sowie B innen-                    net werden, oder sonstige gleichartige Ge-\nfahrzeuge unter fremder Flagge;                                  räte; sie gelten nicht als Fahrzeuge im S inne\ndieser Verordnung;“.\n15. Freifahrer\nb) In Nummer 24 wird die Angabe „das zuletzt durch\nFahrzeuge, die von der Verpflichtung zur                  Artikel 3 des Gesetzes vom 15. J uli 1994 (B GB l. I\nAnnahme eines S eelotsen befreit sind;                    S . 1554) geändert worden ist“ durch die Angabe\n16. bestimmte gefährliche Güter                               „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1832), in der jeweils\nGüter der K lasse 1 – Unterklassen 1.1, 1.2,\ngeltenden Fassung“ ersetzt.\n1.3 – und der K lassen 4.1 und 5.2 des\nIM DG-C ode deutsch (Internationaler C ode\nfür die B eförderung gefährlicher Güter            4. § 3 wird wie folgt geändert:\nmit S eeschiffen – B Anz. Nr. 158a vom                a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n23. August 1995) in seiner jeweils geltenden\nFassung, für die das zusätzliche K ennzei-                  „(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger M än-\nchen „Explosionsgefahr“ vorgeschrieben ist,               gel oder des Genusses alkoholischer Getränke\nvon mehr als 100 K ilogramm Gesamtmenge                   oder anderer berauschender M ittel in der sicheren\nje Fahrzeug sowie die als M assengut in                   Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf weder\nTankschiffen oder S chub- und S chlepp-                   ein Fahrzeug führen noch dessen K urs oder\nverbänden beförderten Güter im S inne des                 Geschwindigkeit selbständig bestimmen. Dies gilt\n§ 30 Abs. 1 Nr. 1;                                        für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder\neinem S egelsurfbrett entsprechend.“\n17. Flammpunkt\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndie in Grad C elsius ausgedrückte niedrigste\nTemperatur, bei der sich entflammbare                       „(4) Wer eine B lutalkoholkonzentration von 0,8\nDämpfe in solcher M enge entwickeln, daß                  oder mehr P romille oder eine Alkoholmenge im\nsie entzündet werden können. Die in dieser                K örper hat, die zu einer solchen B lutalkoholkon-\nVerordnung angegebenen Werte gelten für                   zentration führt, darf weder ein Fahrzeug führen\nVersuche mit geschlossenem Tiegel, die in                 noch dessen K urs oder Geschwindigkeit selbstän-\nzugelassenen P rüfgeräten ermittelt werden;               dig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem\nWassermotorrad oder einem S egelsurfbrett ent-\n18. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-                  sprechend.“\nOstsee-K anal\na) Verkehrsgruppen                                 5. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:\nfür die Verkehrslenkung eingeteilte Fahr-         „P rodukte aus anderen M itgliedstaaten der Europäi-\nzeuggruppen, die nach § 60 Abs. 1                 schen Union, die den in der Anlage I geregelten tech-\nbekanntgemacht sind,                              nischen Anforderungen nicht entsprechen, werden","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998               2909\neinschließlich der im Herstellerland durchgeführten                  und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest\nP rüfungen, Zulassungen und Überwachungen als                        anzubringen. Es dürfen nur solche S ichtzeichen\ngleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das gefor-                    verwendet werden, die über den ganzen Horizont\nderte S chutzniveau – S icherheit, Gesundheit und                    sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am\nGebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft                      besten gesehen werden können. S atz 3 gilt nur,\nerreicht wird.“                                                      soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vor-\nschreibt. Für B innenschiffe, die die seewärtige\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                         Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach An-\nlage 1 der B innenschiffs-Untersuchungsordnung\na) In Absatz 1 werden in S atz 1 die Wörter „haben                   nicht überschreiten, gilt abweichend von S atz 1\nFahrzeuge S ichtzeichen und S challsignale“ durch\ndie Wörter „haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in                 1. Anlage I Abschnitt 5 S atz 1 der K ollisionsverhü-\nden K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen                     tungsregeln nicht hinsichtlich der Abschirmung\nS ichtzeichen und S challsignalen solche“ und in                     der S eitenlichter, wenn P ositionslaternen ver-\nS atz 4 das Wort „S eestraßenordnung“ durch das                      wendet werden, die hinsichtlich der waage-\nWort „K ollisionsverhütungsregeln“ ersetzt.                          rechten Lichtverteilung den Vorschriften der\nAnlage I Abschnitt 9 der K ollisionsverhütungs-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nregeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten Vor-\n„(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach die-                    schriften auch ohne Abschirmung entspre-\nser Verordnung vorgeschriebenen S challsignale                       chen,\ngilt Regel 33 der K ollisionsverhütungsregeln ent-\n2. Anlage I Abschnitt 5 S atz 1 und 2 der K olli-\nsprechend. Für S challsignalanlagen auf Fahrzeu-\nsionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich des\ngen im S inne des § 9 Abs. 4 gilt § 37 der B innen-\nmattschwarzen Anstrichs bei der Verwendung\nschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils gel-\nvon S eitenlichtern mit Abschirmung.“\ntenden Fassung. Die Wirksamkeit und B etriebs-\nsicherheit dieser S challsignalanlagen müssen                b) Absatz 5 wird aufgehoben.\njederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit\noder B etriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt,\n10. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nhaben der Fahrzeugführer und der Eigentümer\nunverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung                                           „§ 9\nzu sorgen.“\nVerwendung von P ositionslaternen\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                 und S challsignalanlagen\n„(4) P rodukte aus anderen M itgliedstaaten der               (1) Fahrzeuge, die zur Führung der B undesflagge\nEuropäischen Union, die den in dieser Verordnung             berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser\ngeregelten technischen Anforderungen nicht ent-              Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abga-\nsprechen, werden einschließlich der im Hersteller-           be der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen\nland durchgeführten P rüfungen, Zulassungen und              Schallsignale nur solche P ositionslaternen und Schall-\nÜberwachungen als gleichwertig behandelt, wenn               signalanlagen verwenden, deren B aumuster vom\nmit ihnen das geforderte S chutzniveau – S icher-            B undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie zur\nheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit –                 Verwendung auf S eeschiffahrtsstraßen zugelassen\ngleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“                      sind. Für die B aumusterzulassung, die Wirksamkeit\nund die Instandsetzung gelten die § § 7 und 9 der\n7. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                       Schiffsausrüstungsverordnung-See vom 20. M ai 1998\n(B GB l. I S . 1168) entsprechend.\n„§ 7\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes                      (2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der\nK ollisionsverhütungsregeln müssen P ositionslaternen\nVon den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahr-             elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder\nzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies             oder S egel von weniger als 20 M etern Länge, auf\nzur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebühren-              denen keine ausreichende S tromquelle vorhanden\nder B erücksichtigung der öffentlichen S icherheit und           ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten\nOrdnung dringend geboten ist.“                                   B innenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie\nfür die Reservebeleuchtung von B innenschiffen nach\n8. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt            § 41 Abs. 1 Nr. 3 der B innenschiffs-Untersuchungs-\ngefaßt:                                                          ordnung dürfen nicht-elektrische P ositionslaternen\nverwendet werden.\n„S ichtzeichen und S challsignale der Fahrzeuge“.\n(3) Abweichend von Nummer 2 B uchstabe a Ziffer i\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                     der Anlage I der K ollisionsverhütungsregeln braucht\ndas Topplicht auch dann nur in einer M indesthöhe\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvon 6 M etern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug\n„(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschrie-           breiter als 6 M eter ist. Abweichend von Nummer 2\nbenen S ichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I             B uchstabe i der Anlage I der K ollisionsverhütungs-\nder K ollisionsverhütungsregeln entsprechend.                regeln muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der Was-\nS ichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den            serschutzpolizeien und des B undesgrenzschutzes\nK ollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen ge-               der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu\nführt werden müssen, sind ständig mitzuführen                führenden Lichtern mindestens 1 M eter betragen.","2910            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n(4) Auf B innenschiffen im S inne des § 8 Abs. 1                (2) B eim B egegnen, Überholen und Vorbeifahren an\nS atz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Ver-               Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer P assier-\nordnung und den K ollisionsverhütungsregeln auch                 abstand nach Regel 8 B uchstabe d der K ollisionsver-\nsolche P ositionslaternen verwendet werden, die vom              hütungsregeln einzuhalten.\nB undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie als\nhelle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als                  (3) Im Fahrwasser müssen die B uganker klar zum\nstarke Lichter nach der Verordnung über die Farbe                sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge\nund Lichtstärke der B ordlichter sowie die Zulassung             von weniger als 20 M etern Länge.\nvon S ignalleuchten in der B innenschiffahrt auf Rhein\nund M osel vom 16. M ärz 1992 (B GB l. I S . 531), ge-                                     § 22\nändert durch Verordnung vom 4. M ärz 1994 (B GB l. I                         Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot\nS . 440), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach\nder Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der                   (1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß\nB ordlichter sowie die Zulassung von S ignalleuchten             Regel 9 B uchstabe a der K ollisionsverhütungsregeln\nim Geltungsbereich der B innenschiffahrtsstraßen-                soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb\nOrdnung vom 14. S eptember 1972 (B GB l. I S . 1775),            von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasser-\nzuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom                    abschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeug-\n16. M ärz 1992 (B GB l. I S . 531), in der jeweils gelten-       gruppen links gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1\nden Fassung, zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit               bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die ein-\noder B etriebssicherheit dieser P ositionslaternen be-           mal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.\neinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instand-              (2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß\nsetzung oder Ersatz zu sorgen.                                   klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt\n(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 B uch-               wird.\nstabe a der K ollisionsverhütungsregeln brauchen B in-              (3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Was-\nnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasser-              serflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle\nfläche der Zone 2 nach Anlage 1 der B innenschiffs-              bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer\nUntersuchungsordnung nicht überschreiten, das vor-               Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden S eite\ndere weiße Licht nur mindestens 5 M eter über dem                zu halten.\nS chiffskörper und das zweite, hintere Licht nur minde-\nstens 3 M eter über dem vorderen Licht zu setzen.“                                          § 23\nÜberholen\n11. § 10 wird wie folgt geändert:\n(1) Grundsätzlich muß links überholt werden.\na) In den Absätzen 1 bis 4 wird das Wort „Seestraßen-            S oweit die Umstände des Falles es erfordern, darf\nordnung“ durch das Wort „K ollisionsverhütungs-             rechts überholt werden.\nregeln“ ersetzt.\n(2) Das überholende Fahrzeug muß unter B each-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Nummer 4\ntung von Regel 9 B uchstabe e und Regel 13 der K olli-\nder Anlage II.1“ durch die Angabe „im S inne von\nRegel 21 B uchstabe e der K ollisionsverhütungs-            sionsverhütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen\nregeln“ ersetzt.                                            oder einen solchen seitlichen Abstand vom voraus-\nfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „von der S trom-                S og entstehen kann und während des ganzen Über-\nund S chiffahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe            holmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs\n„nach § 60 Abs. 1“ ersetzt.                                 ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                               muß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.\n„(5) Abweichend von Regel 26 B uchstabe c                     (3) Das Überholen ist verboten\nder K ollisionsverhütungsregeln brauchen offene\n1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht frei-\nFischerboote nur ein weißes Rundumlicht im S inne\nfahrenden Fähren,\nvon Regel 21 B uchstabe e der K ollisionsverhü-\ntungsregeln zu führen. Regel 26 B uchstabe b der            2. an engen S tellen und in unübersichtlichen K rüm-\nK ollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.“                  mungen,\n3. vor und innerhalb von S chleusen sowie innerhalb\n12. Die § § 11 bis 20 werden aufgehoben.                                 der S chleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-\nOstsee-K anals mit Ausnahme von schwimmenden\n13. Die § § 21 bis 26 werden wie folgt gefaßt:                           Geräten im Einsatz,\n„§ 21                                 4. innerhalb von S trecken und zwischen Fahrzeugen,\nGrundsätze                                    die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.\n(1) Die Fahrregeln dieses Abschnittes sowie des                 (4) K ann in einem Fahrwasser nur unter M itwirkung\nsiebenten Abschnittes gelten unabhängig von den                  des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt\nS ichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11                werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu\nund 19 der K ollisionsverhütungsregeln gelten die                überholende Fahrzeug auf eine entsprechende An-\nRegel 13 B uchstabe a und c und Regel 14 B uch-                  frage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin\nstabe a und c der K ollisionsverhütungsregeln im Fahr-           eindeutig zugestimmt hat. Das überholende Fahrzeug\nwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander                    kann abweichend von Regel 9 B uchstabe e Ziffer i\nnicht in S icht, aber mittels Radar geortet haben.               der K ollisionsverhütungsregeln seine Absicht über","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998            2911\nUK W-S prechfunk dem zu überholenden Fahrzeug                                             § 25\nmitteilen, wenn\nVorfahrt der S chiffahrt im Fahrwasser\n1. eine eindeutige Identifikation der K ommunika-                 (1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen\ntionsteilnehmer erfolgt,                                   Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser\n2. eine eindeutige Absprache über UK W-S prechfunk             abweichend von der Regel 9 B uchstabe b bis d und\nmöglich ist,                                               den Regeln 15 und 18 B uchstabe a bis c der K olli-\nsionsverhütungsregeln.\n3. durch die Wahl des UK W-K anals sichergestellt\nwird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteil-            (2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf\nnehmer die UK W-Absprache mithören können,                 folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur\nund                                                        innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vor-\n4. die Verkehrslage es erlaubt.                                fahrt gegenüber Fahrzeugen, die\nIst das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so              1. in das Fahrwasser einlaufen,\nkann es seine Zustimmung abweichend von Regel 34               2. das Fahrwasser queren,\nB uchstabe c Ziffer ii der K ollisionsverhütungsregeln         3. im Fahrwasser drehen,\nüber UK W-S prechfunk geben und M aßnahmen für ein\nsicheres P assieren treffen. Liegen die Voraussetzun-          4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.\ngen für die Absprache über UK W-S prechfunk nicht                 (3) S ofern S egelfahrzeuge nicht deutlich der Rich-\nvor, gilt ausschließlich Regel 9 B uchstabe e der K olli-      tung eines Fahrwassers folgen, haben sie sich unter-\nsionsverhütungsregeln.                                         einander nach den K ollisionsverhütungsregeln zu\n(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-            verhalten, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahr-\nK anal ist das Überholen nur gestattet, wenn die               zeuge nicht gefährden oder behindern.\nS umme der Verkehrsgruppenzahlen der sich überho-\n(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig\nlenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekannt-\ndavon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt\ngemachte Zahl überschreitet.\nvor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem\nabzweigenden oder einmündenden Fahrwasser ein-\n§ 24                                laufen.\nB egegnen\n(5) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht\n(1) B eim B egegnen auf entgegengesetzten oder              mit S icherheit hinreichenden Raum für die gleich-\nfast entgegengesetzten K ursen im Fahrwasser ist               zeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sicht-\nnach S teuerbord auszuweichen.                                 zeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten S telle des\nFahrwassers von beiden S eiten, so hat Vorfahrt\n(2) Das B egegnen ist verboten an S tellen, innerhalb\nvon S trecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen,              1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit\ndie nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.                          S trömung das mit dem S trom fahrende Fahrzeug,\nbei S tromstillstand das Fahrzeug, das vorher\n(3) Abweichend von Regel 14 der K ollisionsver-\ngegen den S trom gefahren ist,\nhütungsregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahr-\nwasserabschnitten im S inne des § 22 Abs. 1 einem              2. in tidefreien Gewässern ohne S trömung das Fahr-\nGegenkommer ausnahmsweise nach B ackbord aus-                      zeug, das grundsätzlich die S teuerbordseite des\nweichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzu-                     Fahrwassers zu benutzen hat.\nzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine                Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Eng-\nAbsicht über UK W-S prechfunk mitteilen, wenn                  stelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vor-\n1. eine eindeutige Identifikation der K ommunikati-            beigefahren ist.\nonsteilnehmer erfolgt,\n(6) Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat,\n2. eine eindeutige Absprache über UK W-S prechfunk             muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen\nmöglich ist,                                               lassen, daß es warten wird. Es darf nur weiterfahren,\n3. durch die Wahl des UK W-K anals sichergestellt              wenn es übersehen kann, daß die S chiffahrt nicht\nwird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteil-         beeinträchtigt wird.\nnehmer die UK W-Absprache mithören können,\nund                                                                                   § 26\n4. die Verkehrslage es erlaubt.                                                  Fahrgeschwindigkeit\n(1) J edes Fahrzeug, Wassermotorrad und S egel-\nLiegen die Voraussetzungen für die Absprache über\nsurfbrett muß unter B eachtung von Regel 6 der K olli-\nUK W-S prechfunk nicht vor, so ist dem Gegenkommer\nsionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwin-\ndie Absicht durch das S challsignal nach Nummer 5\ndigkeit fahren. Fahrzeuge und Wassermotorräder\nder Anlage II.2 anzuzeigen.\nhaben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu\n(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-            vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen\nK anal ist das B egegnen nur gestattet, wenn die               durch S og oder Wellenschlag zu vermeiden, insbe-\nS umme der Verkehrsgruppenzahlen der sich begeg-               sondere beim Vorbeifahren an\nnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 be-\n1. Häfen, S chleusen und S perrwerken,\nkanntgemachte Zahl überschreitet. Einem Fahrzeug\nder Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.                  2. festliegenden Fähren,","2912          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahr-                 1. Tankschiffe und S chub- und S chleppverbände,\nzeugen sowie an manövrierbehinderten Fahrzeu-                  welche\ngen nach Regel 3 B uchstabe g der K ollisionsver-              a) gasförmige Güter nach dem Internationalen\nhütungsregeln,                                                     C ode für den B au und die Ausrüstung von\n4. schwimmenden Geräten und schwimmenden                               S chiffen zur B eförderung verflüssigter Gase als\nAnlagen,                                                           M assengut (IGC -C ode) (B Anz. Nr. 125a vom\n12. J uli 1986), zuletzt geändert durch B ekannt-\n5. außergewöhnlichen S chwimmkörpern, die ge-\nmachung vom 26. J anuar 1998 (B Anz. Nr. 89a\nschleppt werden, sowie\nvom 14. M ai 1998), in der jeweils geltenden\n6. an S tellen, die durch die S ichtzeichen über                       Fassung, außer S tickstoff und K ältemittel,\nGeschwindigkeitsbeschränkung oder durch die\nb) flüssige C hemikalien nach dem Internationalen\nFlagge „A“ des Internationalen S ignalbuches ge-\nC ode für den B au und die Ausrüstung von\nkennzeichnet sind.\nSchiffen zur Beförderung gefährlicher C hemika-\n(2) Wird der Verkehr durch S ichtzeichen und bei                    lien als M assengut (IBC -C ode) (BAnz. Nr. 125a\nverminderter S icht zusätzlich durch S challsignale                    vom 12. J uli 1986), zuletzt geändert durch\ngeregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten,                  B ekanntmachung vom 26. J anuar 1998 (B Anz.\ndaß bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten                     Nr. 89a vom 14. M ai 1998), in der jeweils\nS ichtzeichens oder des gegebenen S challsignals das                   geltenden Fassung, für die nach K apitel 15\nFahrzeug sofort aufgestoppt werden kann. Wird an                       Abschnitt 15.19 des IB C -C ode in vollem\neiner Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter                   Umfang Überfüllsicherungen und Füllstands-\nkein S ichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis                   alarme vorgeschrieben sind und die daher den\nweitere Anweisung erfolgt.                                             Eintrag „15.19“ in S palte „o“ der Tabelle in\nK apitel 17 des C odes haben, oder\n(3) Innerhalb von S trecken, deren Grenzen nach\n§ 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekannt-                 c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationa-\ngemachte Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser,                       len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung\nauf dem Nord-Ostsee-K anal über Grund, nicht über-                     der M eeresverschmutzung durch S chiffe mit\nschritten werden.                                                      dem P rotokoll von 1978 zu dem Übereinkom-\nmen (B GB l. 1982 II S . 2) in der jeweils geltenden\n(4) Vor S tellen mit erkennbarem B adebetrieb darf                  Fassung\naußerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von\nweniger als 500 M etern von der jeweiligen Wasserlinie             als M assengut befördern,\ndes Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das                 2. leere Tankschiffe und S chub- und S chleppver-\nWasser von 8 K ilometern (4,3 S eemeilen) in der S tun-            bände nach dem Löschen der in Nummer 1 B uch-\nde nicht überschritten werden.“                                    stabe b oder c genannten S toffe – ausgenommen\nRestmengen, die bei ordnungsgemäßer Funk-\n14. In § 27 Abs. 3 werden die Wörter „von der S trom- und              tionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr\nS chiffahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe „nach                 gepumpt werden können – sofern der Flammpunkt\n§ 60 Abs. 1“ ersetzt.                                              der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks\nnicht gereinigt und entgast oder vollständig inerti-\n15. In § 28 Abs. 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch die             siert sind,\nAngabe „25 Abs. 5“ ersetzt.                                    3. Reaktorschiffe.\n(2) Voraussetzungen für das B efahren der in Ab-\n16. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nsatz 1 aufgeführten S eeschiffahrtsstraßen sind:\n„(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer\nAnkunft vor der S chleuse einzulaufen. Am Nord-Ost-            1. B eim Einlaufen in die S eeschiffahrtsstraße oder\nsee-K anal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlau-               beim Verlassen einer Liegestelle muß eine S icht\nfens in die S chleusen in B runsbüttel und K iel-Holten-           von mehr als 1000 M etern herrschen; dies gilt nicht\nau durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze                 für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu\nder Zufahrt.“                                                      2000 Tonnen, soweit die S icht von 500 M etern\nnicht unterschritten wird, sowie für die unmittelba-\nre Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-\n17. Die § § 30 bis 32 werden wie folgt gefaßt:                         Ostsee-K anal und für das B efahren des Nord-Ost-\n„§ 30                                    see-K anals, ausgenommen das Verlassen eines\nLiegeplatzes in einem Hafen,\nFahrbeschränkungen und Fahrverbote\n(1) Die S eeschiffahrtsstraßen J ade, Weser, Hunte,         2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät\nElbe, Nord-Ostsee-K anal, K ieler Förde und Trave                  eingeschaltet sein und\nsowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen             3. bei Gebrauch einer S elbststeueranlage hat sich ein\nWismar, Rostock mit Warnow, S tralsund mit Gellen-                 Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten.\nstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von\nden nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von                      (3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahr-\ndenen aufgrund der Art der beförderten Ladung                  zeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspoli-\nbesondere Gefahren für die übrige S chiffahrt ausge-           zeiliche Voraussetzungen für das B efahren der S ee-\nhen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Vor-           schiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach\naussetzungen befahren werden:                                  § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998              2913\n§ 31                                außergewöhnlichen S chwimmkörper sowie auf Fahr-\nzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht\nWasserskilaufen, Wasser-\ngilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das\nmotorradfahren und S egelsurfen\ngilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 M etern\n(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen, das                Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezeichneten Was-\nFahren mit einem Wassermotorrad und das Fahren                   serflächen.“\nmit einem S egelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach\n§ 60 Abs. 1 bekanntgemachten oder durch S ichtzei-          18. § 33 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nchen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außer-\nhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen, das                „5. an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten S tellen.“\nFahren mit einem Wassermotorrad und das Fahren\nmit einem S egelsurfbrett erlaubt; dies gilt nicht auf      19. In § 34 werden die Wörter „von der S trom- und S chiff-\nden nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-                    fahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe „nach § 60\nflächen.                                                         Abs. 1“ ersetzt.\n(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer\n20. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsowie die Wassermotorradfahrer und S egelsurfer\nhaben allen Fahrzeugen auszuweichen; unterein-                     „(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2\nander haben sie entsprechend den K ollisionsver-                 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60\nhütungsregeln auszuweichen. B ei der B egegnung mit              Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen\nFahrzeugen, Wassermotorrädern und S egelsurfern                  und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vor-\nhaben die Wasserskiläufer sich im K ielwasser ihrer              aussetzungen ankern oder festmachen.“\nZugboote zu halten.\n(3) B ei Nacht, bei verminderter S icht und während      21. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nder nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten darf                  „(1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter\nnicht Wasserski gelaufen oder mit einem Wassermo-                (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60\ntorrad oder einem S egelsurfbrett gefahren werden.               Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen\nund nur unter Einhaltung der bekanntgemachten\n§ 32                                Voraussetzungen gestattet. Der Umschlag ist der\nzuständigen S chiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig\nAnkern                                vorher anzuzeigen.“\n(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf\nden Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrier-         22. § 37 wird wie folgt geändert:\nbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 B uchstabe g                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nZiffer i und ii der K ollisionsverhütungsregeln. Außer-\nhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden                      „(2) Wird der für die S chiffahrt erforderliche\nWasserflächen verboten:                                              Zustand der S eeschiffahrtsstraße oder die S icher-\nheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch\n1. an engen S tellen und in unübersichtlichen K rüm-\nmungen,                                                          1. in der S eeschiffahrtsstraße hilflos treibende,\nfestgekommene, gestrandete oder gesunkene\n2. in einem Umkreis von 300 M etern von schwim-                          Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außer-\nmenden Geräten, Wracks und sonstigen S chiff-                        gewöhnliche S chwimmkörper oder durch\nfahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von                     andere treibende oder auf Grund geratene\nWarnstellen, K abeln und Rohrleitungen,                              Gegenstände oder\n3. bei verminderter S icht in einem Abstand von weni-                2. S chiffsunfälle, B rände oder sonstige Vorkomm-\nger als 300 M etern von Hochspannungsleitungen,                      nisse auf Fahrzeugen, schwimmenden Anla-\n4. in einem Abstand von 100 M etern vor und hinter                       gen und außergewöhnlichen S chwimmkörpern\nS perrwerken,                                                    beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständi-\n5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, S chleusen und                ge Wasser- und S chiffahrtsamt oder die Verkehrs-\nS ielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-                  zentrale unverzüglich zu unterrichten.“\nK anal,                                                      b) In Absatz 3 wird das Wort „örtlich“ gestrichen und\n6. innerhalb von Fähr- und B rückenstrecken sowie                    das Wort „P latz“ durch das Wort „Ort“ ersetzt.\n7. an S tellen und innerhalb von Wasserflächen, die              c) Absatz 4 S atz 2 und Absatz 5 werden aufgehoben.\nnach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.                        d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\n(2) Der Gebrauch des Ankers für M anövrierzwecke\ngilt nicht als Ankern. Im B ereich der im Absatz 1 Nr. 2    23. Die § § 38 und 39 werden wie folgt gefaßt:\nund 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der                                                „§ 38\nGebrauch des Ankers verboten.\nAusübung der Fischerei und der J agd\n(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Ree-\nAuf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Was-\nden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der\nserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der\nZweckbestimmung der Reede das Liegen dort\nFischerei, S chießen oder J agen verboten. Für Fahr-\ngestattet ist.\nzeuge der B erufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht\n(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder                im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach S atz 1\nauf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder                bekanntgemachten Wasserflächen.","2914          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n§ 39                                 meilen) in der S tunde eingehalten werden kann und\nFahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren                sich auf jedem Anhang mindestens zwei schiffahrts-\nkundige P ersonen befinden.\n(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgast-\nbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen,                 (3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2\ndie nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des B undes-              Abs. 1 Nr. 16) befördern, sind spätestens bei der\nwasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig                 Anmeldung nach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt\nvorhanden sind. Die Vorschriften über B ewilligungen,           nicht für K riegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von\nErlaubnisse und Genehmigungen für die Einrichtung               gelöschten Tankschiffen haben mit der Anmeldung\nder Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt und den               eine schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des\nFährbetrieb bleiben unberührt.                                  Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge, die gefährliche\nGüter der K lassen 1 bis 9 des IM DG-C ode deutsch\n(2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßi-            befördern, haben die nach K apitel VII Regel 5 Nr. 5 der\ngen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den            Anlage zum Internationalen Übereinkommen von\nAbfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen              1974 zum S chutz des menschlichen Lebens auf S ee\nspätestens zwei Wochen vor B eginn der Fahrten dem              (Verordnung vom 11. J anuar 1979 - B GB l. 1979 II\nzuständigen Wasser- und S chiffahrtsamt vorzulegen.             S . 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nDie Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen               24. April 1997 (B GB l. 1997 II S . 934), in der jeweils gel-\nZeiten durchzuführen. J ede Fahrplanänderung ist                tenden Fassung mitzuführenden Verzeichnisse oder\nzwei Wochen, bevor sie in K raft treten soll, der nach          S taupläne während der K analfahrt griffbereit auf der\nS atz 1 zuständigen B ehörde mitzuteilen.                       B rücke vorzuhalten.\n(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zustän-               (4) Die Verwendung automatischer S teueranlagen\ndigen Wasser- und S chiffahrtsamtes den Fahrplan so             oder K abelfernbedienungsanlagen ist nur unter den\nzu ändern, daß B eeinträchtigungen der S icherheit und          nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzun-\nLeichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im           gen gestattet.\nFahrwasser vermieden werden.\n(5) Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge\n(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Über-\nhaben für die K analfahrt von dieser B ehörde als\nsteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein\nzuverlässig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-\nanderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhält-\nOstsee-K anal vertraut anerkannte S teurer (K anal-\nnisse oder besondere Umstände erfordern dies.“\nsteurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen.\nS atz 1 gilt nicht\n24. § 40 wird aufgehoben.\n1. für die Fahrtstrecke zwischen den K analschleusen\n25. Die § § 41 und 42 werden wie folgt gefaßt:                          B runsbüttel und dem K anal km 6,00,\n„§ 41                                 2. für die Fahrtstecke zwischen den K analschleusen\nK iel-Holtenau und der westlichen B egrenzung der\nGeltungsbereich                                Weiche S chwartenbek,\nAuf dem Nord-Ostsee-K anal und seinen Zufahrten              3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für\ngelten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich                K riegsfahrzeuge.\nzu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung, ins-\nbesondere zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24             (6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den\nAbs. 4, § 29 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen           Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige\nS ondervorschriften für den Nord-Ostsee-K anal.                 Wasser- und S chiffahrtsamt die Durchfahrt verwei-\ngern oder unter Auflagen gestatten.\n§ 42                                    (7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichenge-\nZulassung                                biete, öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen\n(1) Der Nord-Ostsee-K anal darf von Fahrzeugen               Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten\nsowie von S chub- und S chleppverbänden nur befah-              Gründen nicht liegen.“\nren werden, wenn\n26. § 43 wird wie folgt geändert:\n1. die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmes-\nsungen nicht überschritten werden,                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „von der S trom-\nund S chiffahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe\n2. die S tabilität und M anövrierfähigkeit gewährleistet\n„nach § 60 Abs. 1“ ersetzt.\nist,\n3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet                b) In Absatz 2 werden die Wörter „am nächsten\nist,                                                            liegenden Verkehrszentrale (B runsbüttel oder\nK iel-Holtenau)“ durch die Wörter „zuständigen\n4. keine Gegenstände über die B ordwand hinaus-                     Verkehrszentrale“ ersetzt.\nragen und\n5. die S icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht      27. § 44 wird aufgehoben.\nin anderer Weise beeinträchtigt ist.\nDies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende            28. § 45 S atz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nAnlagen entsprechend.                                           „4. für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrtspolizei,\n(2) B ei S chleppverbänden muß sichergestellt sein,                Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlep-\ndaß eine Geschwindigkeit von 9 K ilometern (4,9 S ee-                 per.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998                 2915\n29. § 46 wird wie folgt geändert:                                       § 3 Abs. 2 des S eeaufgabengesetzes des B undes-\ngrenzschutzes und der Zollverwaltung.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „S trom- und“\n„(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthal-\ngestrichen.\ntenen Regelungen gelten abweichend von der\nRegel 9 B uchstabe b bis d und den Regeln 15\nund 18 B uchstabe a bis c der K ollisionsverhü-         37. In § 56 Abs. 1 werden die Wörter „S trom- und“ ge-\ntungsregeln.“                                               strichen.\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nsätze 2 und 3.                                          38. § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahr-\n30. § 47 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                           zeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und B o-\n„Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen                      deneffektfahrzeugen sowie von Hochgeschwin-\nbei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasser-                        digkeitsfahrzeugen,“.\nständen nicht in die S chleusen einlaufen oder aus\nihnen auslaufen.“                                           39. § 58 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n31. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch die\nAngabe „§ 23 Abs. 4 und 5“ ersetzt.                                 aa) Einleitungssatz und Nummer 1 werden wie\nfolgt gefaßt:\n32. § 49 wird wie folgt geändert:                                             „(1) Die Führer von Fahrzeugen, S chub- und\nS chleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch\nbekanntgemachten Abmessungen und Größen\ndie Angabe „§ 23 Abs. 4“ ersetzt.\nüberschreiten, sowie von Fahrzeugen im\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                             S inne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60\nAbs. 1 bekanntgemachten Verkehrszentrale\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt\nfolgende Angaben zu melden:\ngefaßt:\n„(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichen-                      1. soweit die M eldung der nachfolgenden\ngebieten aus anderen als verkehrs- oder wetter-                          Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in\nbedingten Gründen nur mit Zustimmung der zu-                             Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage\nständigen Verkehrszentrale gestattet.“                                   zur Anlaufbedingungsverordnung vom\n23. August 1994 (B GB l. I S . 2246), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung\n33. In § 50 Abs. 2 werden die Wörter „von der S trom- und\nvom 24. J uni 1997 (B GB l. I S . 1537), abge-\nS chiffahrtspolizeibehörde“ durch die Angabe „nach\ngeben worden ist, rechtzeitig vor dem\n§ 60 Abs. 1“ ersetzt.\nB efahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt-\ngemachten S eeschiffahrtsstraßen:\n34. § 51 wird wie folgt geändert:\na) Name, Rufzeichen und Art des Fahr-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                               zeugs,\n„(3) S portfahrzeuge müssen ihre K analfahrt so                         b) P osition des Fahrzeugs,\neinrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine\nfür S portfahrzeuge bestimmte Liegestelle errei-                         c) Länge, B reite und Tiefgang des Fahr-\nchen können.“                                                                zeugs in M etern,\nb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „hinter                               d) Abgangs- und B estimmungshafen,\nden Dalben“ die Wörter „oder an geeigneten Liege-                        e) Angabe, ob M assengüter im S inne\nstellen“ eingefügt.                                                          des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert wer-\nden, und, wenn dies zutrifft, Angabe\n35. Die § § 52 und 54 werden aufgehoben.                                             der Ladungsart und -menge und der\nUN-Nummer, oder ob solche Güter\n36. § 55 wird wie folgt geändert:                                                    befördert worden sind und danach die\nTanks nicht gereinigt und entgast oder\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                        vollständig inertisiert sind,\n„S chiffahrtspolizei“.                                  f) Erklärung, ob M ängel an S chiff oder\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                               Ladung vorliegen und\n„(1) S chiffahrtspolizeibehörden sind die Wasser-                       g) Reeder oder dessen B evollmächtigte;“.\nund S chiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest\nbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „be-\nsowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und\nkanntgemachten P ositionen“ die Angabe\nS chiffahrtsämter; sie bedienen sich nach M aß-\n„nach § 60 Abs. 1“ eingefügt.\ngabe der Vereinbarungen zwischen dem B und und\nden Ländern über die Ausübung der schiffahrts-              b) In Absatz 3 wird vor den Wörtern „bekanntge-\npolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutz-                machten UK W-K anälen“ die Angabe „nach § 60\npolizei der K üstenländer sowie nach M aßgabe des               Abs.1“ eingefügt.","2916           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n40. In § 59 werden die Wörter „S trom- und“ gestrichen.                 7. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 P ositionslaternen\noder S challsignalanlagen verwendet, die vom\nB undesamt für S eeschiffahrt und Hydrogra-\n41. § 60 wird wie folgt geändert:\nphie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1\na) In der Überschrift werden die Wörter „strom- und“                   S atz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung\ngestrichen.                                                        oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,\nentgegen Absatz 2 S atz 1 nichtelektrische\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nP ositionslaternen verwendet, entgegen Ab-\n„(3) Die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord                satz 4 S atz 1 andere als die dort aufgeführten\nund Nordwest sind ermächtigt, durch Rechtsver-                     oder nach den K ollisionsverhütungsregeln\nordnung Anordnungen vorübergehender Art mit                        zugelassene P ositionslaternen verwendet\neiner Geltungsdauer von höchstens drei J ahren zu                  oder entgegen Absatz 4 S atz 2 für eine sach-\nerlassen, die aus besonderen Anlässen für die                      gemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht\nS icherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den                  oder nicht rechtzeitig sorgt,\nS eeschiffahrtsstraßen erforderlich werden. Die\nAnordnungen können insbesondere veranlaßt sein                  8. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über\ndurch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche                    das Führen von S ichtzeichen oder dem Fahr-\nVeranstaltungen oder durch die Fahrwasserver-                      verbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,\nhältnisse. S atz 1 ist auch auf Anordnungen anzu-               9. einer Vorschrift der § § 21 bis 26 über das\nwenden, die notwendig sind, um bis zu einer                        Rechtsfahrgebot, Überholen oder B egegnen,\nÄnderung dieser Verordnung oder zu Versuchs-                       die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit oder\nzwecken schiffahrtspolizeiliche M aßnahmen zu                      das sofortige Fallen der B uganker zuwider-\ntreffen.“                                                          handelt,\n10. einer Vorschrift des § 27 über das S chleppen\n42. § 61 wird wie folgt geändert:                                          oder S chieben zuwiderhandelt,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 11. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über\n„(1) Ordnungswidrig im S inne des § 15 Abs. 1                    das Durchfahren von B rücken, S perrwerken\nNr. 2 des S eeaufgabengesetzes oder im S inne                      oder S chleusen zuwiderhandelt,\ndes § 7 Abs. 1 des B innenschiffahrtsaufgaben-                 12. entgegen § 30 eine dort genannte S eeschiff-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  fahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,\n1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grund-             13. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 S atz 1 oder 2,\nregeln für das Verhalten im Verkehr zuwider-                  Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das\nhandelt oder entgegen Absatz 3 ein Fahrzeug                   Fahren mit Wassermotorrädern oder das\nführt, obwohl er infolge körperlicher oder gei-               S egelsurfen zuwiderhandelt,\nstiger M ängel in der sicheren Führung des\nFahrzeugs behindert ist, oder entgegen                    14. einer Vorschrift der § § 32 bis 34 über das\nAbsatz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen K urs                 Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den\noder Geschwindigkeit selbständig bestimmt                     Umschlag zuwiderhandelt,\noder mit einem Wassermotorrad oder einem                  15. einer Vorschrift des § 35 über das Ankern,\nS egelsurfbrett fährt, obwohl er 0,8 P romille                Festmachen, Einhalten eines S icherheitsab-\noder mehr im B lut oder eine Alkoholmenge im                  standes, das Vorhandensein von Einrichtun-\nK örper hat, die zu einer solchen B lutalkohol-               gen zum S chutz vor Funkenflug beim Vorbei-\nkonzentration führt,                                          fahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte\n2. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die B eratung              gefährliche Güter befördern, das Längsseits-\nder S chiffsführung oder des Absatzes 4 über                  liegen an solchen Fahrzeugen oder das Ver-\ndie B estimmung des verantwortlichen Fahr-                    holen zuwiderhandelt,\nzeugführers zuwiderhandelt,\n16. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag\n3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots-                    bestimmter gefährlicher Güter oder die An-\noder Verbotszeichen getroffene Anordnung                      zeige des Umschlags zuwiderhandelt,\nnicht befolgt,\n17. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten\n4. entgegen § 5 Abs. 3 S chiffahrtszeichen be-                   bei S chiffsunfällen oder den Verlust von\nschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beein-                   Gegenständen sowie über das B enachrichti-\nträchtigt,                                                    gen bei B ränden oder sonstigen, die S icher-\n5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch                    heit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden-\nder S ichtzeichen, S challsignale, Laternen,                  den Vorkommnissen zuwiderhandelt,\nLeuchten oder S cheinwerfer, über die Aus-                18. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen,\nrüstung mit S challsignalanlagen oder die Ge-                 S chießen oder J agen zuwiderhandelt,\nwährleistung ihrer Wirksamkeit oder B etriebs-\nsicherheit zuwiderhandelt,                                19. einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgast-\nschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,\n6. einer Vorschrift des § 8 über das M itführen\noder Anbringen, den S ichtbereich, die Trag-              20. den Nord-Ostsee-K anal mit einem Fahrzeug\nweite oder die B eschaffenheit der S ichtzei-                 befährt, das die Voraussetzungen nach § 42\nchen zuwiderhandelt,                                          Abs. 1 nicht erfüllt,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998               2917\n21. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Ein-     43. Die Anlage I Abschnitt I und II zu § 5 Abs. 1 und die\nhalten der Geschwindigkeit von S chleppver-             Anlage II zu § 6 Abs. 1 werden in der Fassung der\nbänden oder die B esetzung von Anhängen                 Anhänge 2 und 3 zu dieser Verordnung gefaßt.\nzuwiderhandelt,\n44. Nach Anlage II zu § 6 Abs. 1 wird die Anlage III zu § 1\n22. entgegen § 42 Abs. 3 S atz 1 die Anzeige nicht          Abs. 5 in der Fassung des Anhangs 4 zu dieser Ver-\noder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen              ordnung eingefügt.\nAbsatz 3 S atz 3 die schriftliche Erklärung nicht\nvorlegt oder entgegen Absatz 3 S atz 4 die mit-\nzuführenden Verzeichnisse oder S taupläne                                      Artikel 2\nwährend der K analfahrt nicht griffbereit auf                         Änderung der Verordnung\nder B rücke vorhält,                                        zu den Internationalen Regeln von 1972\n23. einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die               zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nB edienung des Ruders oder des Absatzes 5            Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972\nüber die Annahme von S teurern zuwider-            zur Verhütung von Zusammenstößen auf S ee vom 13. J uni\nhandelt,                                           1977 (B GB l. I S . 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\n24. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den        Verordnung vom 7. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3744), wird\nNord-Ostsee-K anal befährt oder die Auflagen       wie folgt geändert:\nnicht erfüllt,\n25. entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführ-      1. § 3 wird wie folgt geändert:\nten S tellen aus anderen als verkehrsbedingten\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nGründen liegt,\n26. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder                 „(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger M ängel\nAbmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung               oder des Genusses alkoholischer Getränke oder\nder Fahrt durch den Nord-Ostsee-K anal zu-                anderer berauschender M ittel in der sicheren\nwiderhandelt,                                             Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf weder\nein Fahrzeug führen noch dessen K urs oder\n27. entgegen § 45 S atz 1 die Zufahrten des Nord-             Geschwindigkeit selbständig bestimmen.“\nOstsee-K anals benutzt,\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n28. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt\nbeim Ein- oder Auslaufen im B ereich der                    „(4) Wer eine B lutalkoholkonzentration von 0,8\nS chleusen des Nord-Ostsee-K anals zuwider-               oder mehr P romille oder eine Alkoholmenge im\nhandelt,                                                  K örper hat, die zu einer solchen B lutalkoholkonzen-\ntration führt, darf weder ein Fahrzeug führen noch\n29. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des\ndessen K urs oder Geschwindigkeit selbständig\nEin- oder Auslaufens im B ereich der S chleu-\nbestimmen.“\nsen des Nord-Ostsee-K anals zuwiderhandelt,\n30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,\n2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n31. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten\n„§ 8a\nin den Weichengebieten des Nord-Ostsee-\nK anals zuwiderhandelt,                                                 Verwendung von Lichtern,\nS ignalkörpern und S challsignalanlagen\n32. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über\nFahrregeln auf dem Nord-Ostsee-K anal für                (1) Fahrzeuge, die zur Führung der B undesflagge\nFreifahrer, S chub- oder S chleppverbände             berechtigt sind, dürfen\noder S portfahrzeuge zuwiderhandelt,                  1. zur Führung von Lichtern und S ignalkörpern nach\n33. einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder            den K ollisionsverhütungsregeln nur solche ver-\nFestmachen auf dem Gieselaukanal zuwider-                 wenden, deren K onstruktion und Anbringung den\nhandelt,                                                  Anforderungen der Anlage I zu den K ollisionsverhü-\ntungsregeln entspricht und deren B aumuster vom\n34. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56\nB undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie\nAbs. 1 zuwiderhandelt,\nzugelassen ist,\n35. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche\n2. zum Geben von S challsignalen nach den K ollisions-\nGenehmigung tätig wird,\nverhütungsregeln nur solche S challsignalanlagen\n36. einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3              verwenden, deren K onstruktion, Ausführung und\nzuwiderhandelt oder                                       Anbringung den Anforderungen der Anlage III zu\n37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine M eldung                 den K ollisionsverhütungsregeln entspricht und\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in         deren B aumuster vom B undesamt für S eeschiffahrt\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-              und Hydrographie zugelassen ist.\nzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3 nicht         § 6 Abs. 4 der S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt ent-\nständig über UK W-S prechfunk ansprechbar             sprechend.\nist.“\n(2) Für die B aumusterzulassung, die Wirksamkeit\nb) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils nach den           und die Instandsetzung gelten die § § 7 und 9 der\nWörtern „Wasser- und S chiffahrtsdirektionen“ die         S chiffsausrüstungsverordnung-S ee vom 20. M ai 1998\nWörter „Nord und Nordwest“ eingefügt.                     (B GB l. I S . 1168) entsprechend.“","2918          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n3. § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                Artikel 3\n„2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder                                    Neufassung der\ndessen K urs oder Geschwindigkeit selbständig                        Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung\nbestimmt, obwohl er infolge körperlicher oder gei-         Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\nstiger M ängel in der sicheren Führung des Fahr-         der S eeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der vom Inkrafttre-\nzeugs behindert ist, oder entgegen Absatz 4 ein          ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im B undes-\nFahrzeug führt oder dessen K urs oder Geschwin-          gesetzblatt bekanntmachen.\ndigkeit selbständig bestimmt, obwohl er 0,8 P ro-\nArtikel 4\nmille oder mehr im B lut oder eine Alkoholmenge im\nK örper hat, die zu einer solchen B lutalkoholkon-                              Inkrafttreten\nzentration führt,“.                                        Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in K raft.\nB onn, den 18. S eptember 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nIn Vertretung\nH ans J oc hen H enke","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998                            2919\nAnhang 1\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nErster Abschnitt                                                          Siebenter Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                     Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal\n§ 1     Geltungsbereich                                                  § 41      Geltungsbereich\n§ 2     B egriffsbestimmungen                                            § 42      Zulassung\n§ 3     Grundregeln für das Verhalten im Verkehr                         § 43      An- und Abmeldung\n§ 4     Verantwortlichkeit                                               § 44      (aufgehoben)\n§ 5     S chiffahrtszeichen                                              § 45      Verkehr in den Zufahrten\n§ 6     S ichtzeichen und S challsignale der Fahrzeuge                   § 46      Vorfahrt beim Einlaufen in die S chleusen und beim Aus-\nlaufen\n§ 7     Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\n§ 47      Verbot des Einlaufens in die S chleusen und des Aus-\nlaufens\nZweiter Abschnitt\n§ 48      Fahrabstand\nSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge                      § 49      Verhalten vor und in den Weichengebieten\n§    8  Allgemeines                                                      § 50      Fahrregeln für Freifahrer und S chub- und S chleppver-\n§    9  Verwendung von P ositionslaternen                                          bände\n§ 10    K leine Fahrzeuge                                                § 51      Fahrregeln für S portfahrzeuge\n§ § 11                                                                   § 52      (aufgehoben)\nbis 18  (aufgehoben)                                                     § 53      Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal\n§ 54      (aufgehoben)\nDritter Abschnitt\nSchallsignale der Fahrzeuge                                                        Achter Abschnitt\n§ § 19                                                                            Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden\nund 20  (aufgehoben)                                                           der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\n§ 55      Zuständigkeiten\nVierter Abschnitt                                § 55a     Verkehrszentralen\nFahrregeln                                    § 56      S chiffahrtspolizeiliche Verfügungen\n§ 21    Grundsätze                                                       § 57      S chiffahrtspolizeiliche Genehmigungen\n§ 22    Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot                                    § 58      S chiffahrtspolizeiliche M eldungen\n§ 23    Überholen                                                        § 59      B efreiung\n§ 24    B egegnen                                                        § 60      Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen\nBekanntmachungen und Rechtsverordnungen\n§ 25    Vorfahrt der S chiffahrt im Fahrwasser\n§ 26    Fahrgeschwindigkeit                                                                        Neunter Abschnitt\n§ 27    S chleppen und S chieben                                                          Bußgeld- und Schlußvorschriften\n§ 28    Durchfahren von B rücken und S perrwerken                        § 61      Ordnungswidrigkeiten\n§ 29    Einlaufen in S chleusen und Auslaufen                            § 62      Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\n§ 30    Fahrbeschränkungen und Fahrverbote\n§ 31    Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen                                            Anlage I\nSchiffahrtszeichen\nFünfter Abschnitt\nV o rb emerkung en\nRuhender Verkehr\n§ 32    Ankern                                                                            A b s c hnitt I – S ic htz eic hen\n§ 33    Anlegen und Festmachen                                                     A. Gebots- und Verbotszeichen\n§ 34    Umschlag                                                         A.1       Überholverbot\n§ 35    Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von                 A.2       B egegnungsverbot an Engstellen\nund an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter\nbefördern                                                        A.3       Geschwindigkeitsbeschränkung\nA.4       G eschwindigkeitsbeschränkung wegen G efährdung\n§ 36    Umschlag bestimmter gefährlicher Güter\ndurch S og oder Wellenschlag\nA.5       Geschwindigkeitsbeschränkung vor S tellen mit B ade-\nSechster Abschnitt\nbetrieb\nSonstige Vorschriften                               A.6       Einhalten eines Fahrabstandes\n§ 37    Verhalten bei S chiffsunfällen und bei Verlust von Gegen-        A.7       Anhalten vor beweglichen B rücken, S perrwerken und\nständen                                                                    S chleusen\n§ 38    Ausübung der Fischerei und der J agd                             A.8       Ankerverbot\n§ 39    Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren                         A.9       Festmacheverbot\n§ 40    (aufgehoben)                                                     A.10      Liegeverbot","2920        B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nA.11  Einhalten einer Fahrtrichtung                           C .5     Einfahren in die Zufahrten und S chleusen des Nord-Ost-\nA.12  Abgabe von S challsignalen                                       see-K anals von S ee\nA.13  Anhalten in S chleusen                                  C .6     Einfahren in die S chleusen des Nord-Ostsee-K anals\nvom K anal aus\nA.14  Durchfahren von B rücken\nA.15  Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer                                           Anlage II\nRichtung\nSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nA.16  Aufforderung zum Anhalten\nA.17  Gesperrte Wasserflächen                                                  E r l ä u t e r u n g z u r A n l a g e II\nA.18  S perrung der gesamten S eeschiffahrtsstraße oder einer\nTeilstrecke                                             Nr.      II.1 S i c h t z e i c h e n d e r F a h r z e u g e\nA.19  Durchfahren beweglicher B rücken und S perrwerke         1       Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung poli-\nsowie Einfahren in S chleusen und Ausfahren sowie der            zeilicher Aufgaben\nZufahrten zu ihnen\n2       Zollfahrzeuge\nA.20  Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-K anal\n3       Fahrzeuge der B undeswehr und des B undesgrenz-\nA.21  Einfahren in die S chleusenvorhäfen und in die S chleu-          schutzes sowie M aschinenfahrzeuge, die S chießschei-\nsen des Nord-Ostsee-K anals in B runsbüttel und K iel-           ben schleppen\nHoltenau\n4       (aufgehoben)\nA.22  Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-\nK anals                                                  5       Fähren\nA.23  Verkehr beim Ölhafen B runsbüttel                        6       Fahrzeuge und S chub- und S chleppverbände, die be-\nstimmte gefährliche Güter befördern, und leere Fahrzeuge\nA.24  Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm              im S inne des § 30 Abs. 1 Nr. 2\n(Altarm der Teerhofinsel)\n7 und 8 (aufgehoben)\nA.25  Einfahren in die Husumer Au\n9       S chwimmendes Zubehör\nB. Warnzeichen und Hinweiszeichen                       10       M anövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser\nbaggern oder Unterwasserarbeiten ausführen\nB .1  Fährstelle\n11       Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und\nB .2  Durchfahren von festen B rücken\naußergewöhnliche S chwimmkörper\nB .3  Fernsprechstelle\n12       Fahrzeuge mit S eelotsen auf dem Nord-Ostsee-K anal\nB .4  Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal\n13       Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-K anal\nB .5  Wasserski\n14       Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ost-\nB .6  Außergewöhnliche S chiffahrtsbehinderung                         see-K anal\nB .7  Querströmung                                            15       Fahrzeuge, die einen S eelotsen anfordern\nB .8  Wassermotorräder                                        16       Fahrzeuge, die einen S eelotsen absetzen wollen\nB .9  (aufgehoben)\nB .10 K ennzeichnung der Zufahrten zu Fahrwassern und der     Nr.      II.2 S c h a l l s i g n a l e d e r F a h r z e u g e\nM itte von S chiffahrtswegen\nB .11 B ezeichnung der Fahrwasserseiten                        1       Achtungssignal\nB .12 (aufgehoben)                                             2       Gefahr- und Warnsignal\nB .13 B ezeichnung von abzweigenden oder einmündenden          3       S challsignale bei verminderter S icht\nFahrwassern                                              4       (aufgehoben)\nB .14 Reeden                                                   5       Ausweichsignale\nB .15 Gefahrenstellen                                          6       Anforderungssignale »Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen«\nB .16 K ennzeichnung besonderer Gebiete und S tellen           7       S chleppersignale\nB .17 Festmachetonne                                           8       (aufgehoben)\nA b s c h n i t t II – S c h a l l s i g n a l e                                    Anlage III\nC .1  Anhalten                                                         K arte zu § 1 Abs. 5\nC .2  Durchfahren/Einfahren verboten\nC .3  Durchfahren/Einfahren                                                                     Anlage IV\nC .4  S perrung der S eeschiffahrtsstraße                              (aufgehoben)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998          2921\nAnhang 2\n(Anlage I zu § 5 Abs. 1)\nAbschnitt I – S ichtzeichen\nA.  G e b o ts - u n d Ve rb o ts z e ic h e n\nA.1 Überholverbot\na) für alle Fahrzeuge\nrechteckige weiße Tafel mit rotem R and, rotem S chrägstrich und zwei\nsenkrechten schwarzen P feilen – S pitzen nach oben.\nb) für S chleppverbände\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei\nsenkrechten schwarzen Doppelpfeilen – S pitzen nach oben.\nA.2 Begegnungsverbot an Engstellen\nEngstellen, in denen das B egegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu\nbeachten ist:\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei senkrech-\nten schwarzen P feilen – S pitzen entgegengesetzt.\nA.3 Geschwindigkeitsbeschränkung\nVerbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden S trecke zu über-\nschreiten:\nquadratische weiße Tafel mit rotem R and und schwarzer Zahl, die die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-O stsee-K anal über\nG rund, in K ilometern pro S tunde angibt (B eispiel: 12 km/h).\n2","2922     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nA.4  Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung\ndurch Sog oder Wellenschlag\nVerbot, in der nachfolgenden S trecke oder an der S telle so schnell zu fahren, daß\nGefährdungen durch S og oder Wellenschlag eintreten:\neine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und zwei\nwaagerechten schwarzen Wellenlinien oder\nein roter Zylinder oder\ndrei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß.\nA.5  Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb\nVerbot, vor S tellen mit erkennbarem B adebetrieb außerhalb des Fahrwassers in\neinem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers\nmit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der S tunde (Fahrt durch\ndas Wasser) zu fahren:\nS tangen mit einem gelben liegenden K reuz.\nA.6  Einhalten eines Fahrabstandes\nGebot, in der nachfolgenden Strecke einen M indestabstand von dem Aufstellungs-\nort des Zeichens einzuhalten:\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund,\nder dreieckig in die andere Hälfte, auf der die P assierseite liegt, weist, eine weiße\nZahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in M etern angibt (B eispiel: 40 m von der\nin Fahrtrichtung rechten S eite).\nA.7  Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen\nGebot, vor beweglichen B rücken, S perrwerken und S chleusen vor der Tafel anzu-\nhalten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist:\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen\nS trich.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2923\nA.8  Ankerverbot\nVerbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die\nTafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake\nund Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder\nK etten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und S treckenangaben nach Nr. 1c\nder Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes\nvon 300 m):\nrechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und umgekehrtem\nschwarzen Anker an beiden Ufern oder\nan einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich\nund umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit\nrotem Rand – S pitze oben – als Unterbake sowie dahinter eine S tange mit einer\nweißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand – S pitze unten – als Oberbake.\nA.9  Festmacheverbot\nVerbot, in der nachfolgenden S trecke an dem Ufer festzumachen, an dem die\nTafel aufgestellt ist:\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und schwarzem\nP oller, um den eine Trosse gelegt ist.\nA.10 Liegeverbot\nVerbot, in der nachfolgenden S trecke auf der S eite der S eeschiffahrtsstraße liegen\nzu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem S chrägstrich und einem\nschwarzen „P “.\nA.11 Einhalten einer Fahrtrichtung\nGebot, die durch den P feil angezeigte Richtung einzuschlagen:\nrechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem P feil.","2924    B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nA.12 Abgabe von Schallsignalen\nGebot, an dieser S telle das in der zusätzlichen Tafel angegebene S challsignal zu\ngeben:\nquadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen P unkt.\nA.13 Anhalten in Schleusen\nGebot, vor den Tafeln an den S chleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt\naus der S chleuse nicht freigegeben ist:\nsenkrechter gelber S treifen an den S chleusenmauern vor den Schleusentoren\nvom Wasserspiegel bis zur S chleusenplattform, der auf der S chleusenplattform in\neiner Länge von 1 m weitergeführt ist.\nA.14 Durchfahren von Brücken\nVerbot, die B rückenöffnung außerhalb des durch die\nbeiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren\n(das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im S inne\ndes § 10):\nzwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße\nTafeln.\nA.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung\nrechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts\nunten.\nA.16 Aufforderung zum Anhalten\nGebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:\nder als Lichtzeichen gegebene B uchstabe „L“ oder\ndie Flagge „L“ des Internationalen S ignalbuches.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2925\nA.17 Gesperrte Wasserflächen\na) Fahrverbot für M aschinenfahrzeuge und Wassermotorräder\nVerbot für M aschinenfahrzeuge und Wassermotorräder, die wegen B ade-\nbetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.\nF arbe:         bei Tonne\nweiß mit einem – von oben gesehen – rechtwinkligen gelben\nK reuz\nbei S tange\nweiß mit einem breiten gelben Band\nF orm:          F aßtonne, K ugeltonne oder S tange\nToppzeichen: F ür Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete\nDurchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße F laggen\nals Toppzeichen gekennzeichnet werden.\nb) S perrgebiete\nVerbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren – mit Ausnahme der berechtig-\nten Fahrzeuge.\nFarbe:          bei Faßtonne und Leuchttonne\ngelb mit einem – von oben gesehen – rechtwinkligen roten\nK reuz\nbei S pierentonne und S tange\ngelb mit einem roten B and\nForm:           Faßtonne, Leuchttonne, S pierentonne oder S tange\nB eschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen B uch-\nstaben „S perrgebiet“ oder „S perr-G.“\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz. S pierentonnen und S tangen sind\nimmer mit Toppzeichen versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          gelb\nK ennung:       Fl/B lz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).","2926     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nA.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke\nGebot, wegen S perrung der S eeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem\nS ichtzeichen anzuhalten:\na) Dauernde S perrung\ndrei K örperzeichen übereinander, oben ein schwarzer B all, in der M itte ein\nschwarzer K egel – S pitze unten –, unten ein schwarzer K egel – S pitze oben –\noder\ndrei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere\nweiß.\nB ei S perrung einer Teilstrecke der S eeschiffahrtsstraße eine rechteckige\nrote Tafel mit waagerechtem weißen S treifen.\nb) Vorübergehende S perrung\nB eginn: S chwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge.\nEnde:     S chwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2927\nA.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke\nsowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren\nsowie der Zufahrten zu ihnen\n(Nord-Ostsee-K anal siehe Zeichen A.21)\na) Durchfahren/Einfahren verboten\n(B rücke/S perrwerk/S chleuse geschlossen)\nohne Einschränkungen:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander;\ndie Freigabe wird vorbereitet:\n(Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für\ndie die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht.)\nein festes rotes Licht;\ndie Anlage (B rücke/S perrwerk/S chleuse) kann unter B eachtung der Vorfahrt\ndes Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für\ndie die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht:\nzusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht;\ndie Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch-\nfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit S icherheit ausreicht:\nzusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern.\nb) Durchfahren/Einfahren\n(B rücke/S perrwerk/S chleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von\nFahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub-\nstufe mit S icherheit ausreicht.)\nGegenverkehr gesperrt:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander;\nGegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten:\nzusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.\nc) Ausfahren aus S chleusen\nAusfahren verboten:\nein festes rotes Licht;\nAusfahren:\nein festes grünes Licht.\nd) Die Anlage ist für die S chiffahrt gesperrt:\nzwei feste rote Lichter übereinander.","2928     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nA.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal\nNachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrts-\npolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper im S inne des § 45\nS atz 2 Nr. 4\na) Einfahren verboten\nohne Einschränkungen:\nein unterbrochenes rotes Licht;\ndie Freigabe wird vorbereitet:\nein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.\nb) Einfahren\nfür Fahrzeuge mit S eelotsen:\nein unterbrochenes grünes Licht;\nfür Freifahrer:\nein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;\nfür S portfahrzeuge:\nein unterbrochenes weißes Licht.\nA.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des\nNord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau\nNachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der S trom- und S chiffahrts-\npolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene S chlepper im S inne des § 45\nS atz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der S eite des\nS ignalmastes gezeigt, auf der die S chleusenkammer liegt, für die die Einfahrt\ngeregelt wird.\na) Einfahren verboten\nohne Einschränkungen:\nein unterbrochenes rotes Licht;\ndie Freigabe wird vorbereitet:\nein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.\nb) Einfahren für Fahrzeuge mit S eelotsen\nan der M ittelmauer festmachen:\nein unterbrochenes grünes Licht;\nan der S eitenmauer festmachen:\nein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht.\n(Das weiße Licht wird auf der S eite gezeigt, auf der die S eitenmauer liegt.)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2929\nc) Einfahren für Freifahrer\nan der M ittelmauer festmachen:\nein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;\nan der S eitenmauer festmachen:\nje ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen\ngrünen Licht.\n(Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der S eite gezeigt, auf der\ndie S eitenmauer liegt.)\nd) Einfahren für S portfahrzeuge:\nein unterbrochenes weißes Licht.\nA.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals\na) Einfahren in das Weichengebiet\n(Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)\nEinfahren verboten:\nein rotes Funkellicht.\nEinfahren:\nmit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:\nein unterbrochenes grünes Licht;\nmit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet\nwerden:\nein unterbrochenes weißes Licht.\nb) Ausfahren aus den Weichengebieten\n(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für\ndie Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz-\nlich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)\nAusfahren verboten,\nWeichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:\nzwei weiße Gleichtaktlichter übereinander;\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher:\ndrei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das\nmittlere weiß;\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher:\nein unterbrochenes rotes Licht;","2930    B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher:\nzwei unterbrochene rote Lichter übereinander;\nfür Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher:\ndrei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere\nweiß;\nfür S chleppverbände:\nein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht;\nfür alle Fahrzeuge:\ndrei unterbrochene rote Lichter übereinander;\ndie Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in K ürze erfolgen:\nein weißes Gleichtaktlicht.\nAusfahren, für alle Fahrzeuge:\nein unterbrochenes grünes Licht.\nA.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel\na) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-K anal\nAusfahren verboten:\nfür alle Fahrzeuge:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander;\nFahrzeuge ohne S chlepperhilfe dürfen unter B eachtung der Vorfahrt des Ver-\nkehrs auf dem Nord-Ostsee-K anal ausfahren:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem\nlinken roten Licht.\nAusfahren:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2931\nb) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-K anal beim Wendebecken\nWeiterfahren verboten:\nzwei feste rote Lichter nebeneinander.\nWeiterfahren\nohne Einschränkungen:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander;\nmit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen:\nzwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem\nlinken grünen Licht.\nA.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm\n(Altarm der Teerhofinsel)\na) Ein- und Ausfahren verboten:\nein festes rotes Licht.\nb) Ein- und Ausfahren gestattet:\nkein besonderes S ichtzeichen.\nA.25 Einfahren in die Husumer Au\nEinfahren verboten:\nein festes rotes Licht.\nB.   Warnz eic hen und H inw eis z eic hen\nB .1 Fährstelle\na) für freifahrende Fähren\neine rechteckige blaue Tafel mit weißem S ymbol eines Fährschiffes;\nb) für nicht freifahrende Fähren\neine rechteckige blaue Tafel mit weißem S ymbol eines Fährschiffes über\neinem waagerechten weißen B and.","2932     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nB .2 Durchfahren von festen Brücken\nÖffnungen fester B rücken, deren B enutzung der S chiffahrt empfohlen wird:\na) in beiden Richtungen befahrbar\neine quadratische, auf der S pitze stehende\ngelbe Tafel;\nb) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)\nzwei quadratische, auf der S pitze stehende\ngelbe Tafeln nebeneinander.\nB .3 Fernsprechstelle\nquadratische blaue Tafel mit weißem S ymbol des Telefonhörers.\nB .4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 18 B uchstabe c)\nquadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand.\n(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober-\nreider 1 begrenzt.)\nB .5 Wasserski\n(§ 31 Abs. 1 S atz 1)\nWasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:\nrechteckige blaue Tafel mit dem weißem S ymbol eines Wasserskiläufers.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2933\nB .6 Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung\nB ei Nacht:\ndrei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün.\nAm Tage:\nzwei schwarze B älle übereinander und darunter ein schwarzer K egel – S pitze\nunten.\nB .7 Querströmung\nmit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:\nzwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken.\nB .8 Wassermotorräder\n(§ 31 Abs. 1 S atz 1)\nWasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern\nerlaubt ist:\nrechteckige blaue Tafel mit dem weißen S ymbol eines Wassermotorrades.\nB .9 (aufgehoben)","2934      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nB .10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von\nSchiffahrtswegen\nK ennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von S ee aus sowie der\nM itte von S chiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe,\nGroßtonnen, B aken, M olen usw. erkennbar sind:\nFarbe:           rote und weiße senkrechte S treifen.\nForm:            Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange\n(ggf. ohne Farbe).\nB eschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit\ndem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers.\nToppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen\nsind immer mit Toppzeichen versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:           weiß.\nK ennung:        Iso/GIt. oder Oc/Ubr.\nB .11 Bezeichnung der Fahrwasserseiten\n(Laterale Zeichen)\na) S teuerbordseite des Fahrwassers:\nFarbe:       grün.\nForm:        S pitztonne, Leuchttonne oder S tange (ggf. ohne\nFarbe).\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nfortlaufende ungerade Nummern – von S ee begin-\nnend oder nach festgelegter Richtung – ggf. mit\neinem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver-\nbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des\nFahrwassers.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngrüner K egel, S pitze oben, oder B esen abwärts;\nS tangen sind immer mit Toppzeichen versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:       grün.\nK ennung:    FI/BIz., FI(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/FkI.\noder IQ/FkI. unt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2935\nb) B ackbordseite des Fahrwassers:\nFarbe:          rot.\nForm:           Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange\n(ggf. ohne Farbe) oder P ricke (ohne Farbe).\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nfortlaufende gerade Nummern – von S ee begin-\nnend oder nach festgelegter Richtung –, ggf. mit\neinem angehängten kleinen B uchstaben, ggf. in\nVerbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen\ndes Fahrwassers.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\nroter Zylinder oder B esen aufwärts;\nS tangen sind immer mit Toppzeichen versehen.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          rot.\nK ennung:       FI/B Iz., Fl(2)/B lz.(2), O c(2)/U br.(2), O c(3)/U br.(3),\nQ /FkI. oder IQ /FkI. unt.\nB .12 (aufgehoben)\nB .13 Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern\na) S teuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/B ackbordseite\ndes abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:\nFarbe:          grün mit einem waagerechten roten B and.\nForm:           S pitztonne, Leuchttonne oder S tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nUnter der fortlaufenden ungeraden Nummer der\nLateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-\nwassers, durch waagerechten S trich getrennt, der\nName – ggf. abgekürzt – und die erste Nummer\ndes abzweigenden oder die letzte Nummer des\neinmündenden Fahrwassers.\nToppzeichen: grüner K egel, S pitze oben oder B esen abwärts.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          grün.\nK ennung:       FI(2+1)/B lz.(2+1).","2936      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nb) B ackbordseite des durchgehenden Fahrwassers/S teuerbordseite\ndes abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:\nFarbe:          rot mit einem waagerechten grünen B and.\nForm:           S tumpftonne, Leuchttonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nUnter der fortlaufenden geraden Nummer der\nLateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-\nwassers, durch waagerechten S trich getrennt, der\nName – ggf. abgekürzt – und die erste Nummer\ndes abzweigenden oder die letzte Nummer des\neinmündenden Fahrwassers.\nToppzeichen: roter Zylinder oder B esen aufwärts.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          rot.\nK ennung:       FI(2+1)/B lz.(2+1).\nDie P ositionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/\nS teuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-\nwassers und B ackbordseite des durchgehenden Fahrwassers/\nB ackbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-\nwassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B .11) bezeichnet\nwerden. S ie erhalten dann eine B eschriftung wie vorstehend\nbeschrieben, sowie ein Toppzeichen.\nAußerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser\nmit kardinalen Zeichen (Zeichen B .15) und der vorstehenden\nB eschriftung bezeichnet werden.\nB .14 Reeden\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\na) K ennzeichnung allgemeiner Reeden:\nFarbe:           gelb.\nForm:            Faßtonne oder Leuchttonne.\nB eschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder\nabgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:           gelb.\nK ennung:        FI/B Iz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).\nGrenzt die Reede an die S teuerbord- oder B ackbordseite eines\nFahrwassers, so ist diese S eite der Reede mit der entsprechen-\nden Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11),\ndie unter einem waagerechten S trich zusätzlich den ausgeschrie-\nbenen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer\nanzeigt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2937\nb) K ennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-\nliche Güter befördern:\nFarbe:           gelb.\nForm:            Faßtonne.\nB eschriftung: großes schwarzes „P “, ggf. mit Nummer.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz.\nc) K ennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr-\nzeuge:\nFarbe:           gelb.\nForm:            Faßtonne.\nB eschriftung: großes schwarzes „Q“, ggf. mit Nummer.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz\nB .15 Gefahrenstellen\nAllgemeine G efahrenstellen (z.B . U ntiefen, Wracks, B uhnen und\nsonstige S chiffahrtshindernisse).\nEine allgemeine G efahrenstelle ist in der R egel mit einem oder\nmehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen\nQuadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.\na) Nord-K ardinal-Zeichen:\nFarbe:          schwarz über gelb.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des B ezugs, ggf. abgekürzt, und/oder\nK ompaßrichtung.\nToppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       VQ/S FkI. oder Q/FkI.\n3","2938    B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nb) Ost-K ardinal-Zeichen:\nFarbe:          schwarz mit einem breiten waagerechten gelben\nB and.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder\nK ompaßrichtung.\nToppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen\nvoneinander.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       VQ(3)/S Fkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3).\nc) S üd-K ardinal-Zeichen:\nFarbe:          gelb über schwarz.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder\nK ompaßrichtung.\nToppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen\nunten.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       VQ(6)+LFl/S Fkl.(6)+B lk. oder\nVQ(6)+LFI/Fkl.(6)+B lk.\nd) West-K ardinal-Zeichen:\nFarbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen B and.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nAngabe des B ezuges, ggf. abgekürzt, und/oder\nK ompaßrichtung.\nToppzeichen: zwei schwarze K egel übereinander, S pitzen\nzueinander.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       VQ(9)/S Fkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9).\ne) Einzelgefahrenstelle\nDie Gefahrenstelle kann an allen S eiten passiert werden.\nFarbe:          schwarz mit einem breiten waagerechten roten\nB and.\nForm:           Leuchttonne, B akentonne, S pierentonne oder\nS tange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\nName der Gefahrenstelle.\nToppzeichen: zwei schwarze B älle übereinander.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:          weiß.\nK ennung:       FI(2)/B lz.(2).","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2939\nf) Neue Gefahrenstellen\nBezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren-\nstellen, jedoch wegen besonderer U mstände mindestens ein\nS ichtzeichen doppelt und ggf. mit einer R adarantwortbake mit\nder K ennung „D“ versehen.\nB .16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen\nDie B edeutung ist den S eekarten oder anderen nautischen Veröffent-\nlichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der B eschriftung des\nZeichens zu erkennen.\nFarbe:            gelb.\nForm:             beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren-\ntonne oder Stange.\nB eschriftung (wenn vorhanden):\njeweilige B edeutung in schwarzen B uchstaben.\nToppzeichen (wenn vorhanden):\ngelbes liegendes K reuz.\nFeuer (wenn vorhanden):\nFarbe:            gelb.\nK ennung:         FI/B lz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem B ei-\nspiel g) nur FI(5)/B lz.(5).\nB eispiele für B eschriftung:\na) Warngebiet\nGrenze eines Gebietes, vor dessen B efahren, z.B . wegen militäri-\nscher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei-\nten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten\ngewarnt wird.\nB eschriftung: „Warngebiet“ oder „Warn.-G“.\nWenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer\nRechtsvorschriften eingeführter S ichtzeichen vorübergehend zum\nS perrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen,\nS pierentonnen oder S tangen ein\nToppzeichen: gelbes liegendes K reuz.","2940     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nb) Warnstelle\nS telle (z.B . für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver-\nmessungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische\nUntersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen\nGeräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.\nB eschriftung: „Warnstelle“ oder „Warn-S t.“.\nc) Fischereigründe\nB egrenzung von Fischereigründen, S chongebieten und M uschel-\nkulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.\nB eschriftung:       „Fischerei“ oder „Fisch“.\nToppzeichen:         gelber K örper in Form eines Fisches.\nd) B aggerschüttstelle\nB egrenzung eines Gebietes, in dem B aggergut verklappt wird.\nB eschriftung:       „S chüttstelle“ oder „S chütt-S t.“.\ne) K abel und Rohrleitungen\nK ennzeichnung von Trassen, K abeln und Rohrleitungen.\nB eschriftung:       „K abel“, „K “, „P ipeline“ oder „P ipe“.\nf) Gemessene M eile\nZeichen, die eine gemessene M eile bezeichnen;\nB eschriftung:       „M eile“.\ng) Ozeanographische M eßstationen (ODAS )\nK ennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano-\ngraphische Daten gemessen werden;\nB eschriftung:       „ODAS “.\nK ennzeichnung: FI(5)/B lz.(5).\nB .17 Festmachetonne\nTonne, an der festgemacht werden darf.\nFarbe:            gelb.\nForm:             Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.\nB eschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen“ oder „Festm.“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998           2941\nAbschnitt II – S challsignale\nC .1 Anhalten\nvon einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:\nein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.\nC .2 Durchfahren/Einfahren verboten\n(B rücke, S perrwerk, S chleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)\nvier kurze Töne.\nC .3 Durchfahren/Einfahren\n(B rücke/S perrwerk/S chleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von\nFahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten\nHubstufe mit S icherheit ausreicht.)\na) für seewärts fahrende Fahrzeuge\nzwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton.\nb) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge\nzwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.\nC .4 Sperrung der Seeschiffahrtsstraße\nzwei Gruppen von drei langen Tönen.\nC .5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals\nvon See\na) B runsbüttel (Neue S chleuse):\nein nach jeweils 7 S ekunden wiederkehrender Ton von 3 S ekunden                           3s          3s\n7s\nDauer.\nb) K iel-Holtenau (Neue S chleuse)\nin die rechte S chleusenkammer:\nein nach jeweils 7 S ekunden wiederkehrender Ton von 3 S ekunden                           3s          3s\n7s\nDauer.\nin die linke S chleusenkammer:\neine nach jeweils 5 S ekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen           2s     2s        2s       2s\n5s\nvon je zwei S ekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 S ekunde.              1s                1s\nC .6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus\na) B runsbüttel (Neue S chleuse)\nin die rechte S chleusenkammer:\ndauernde Einzelschläge der Glocke.\nin die linke S chleusenkammer:\nDoppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 S ekunden.                                 4 sek\nb) K iel-Holtenau (Neue S chleuse)\nin die rechte S chleusenkammer:\nEinzelschläge der Glocke alle 3 S ekunden.                                                       3 sek\nin die linke S chleusenkammer:\nDoppelschläge der Glocke alle 3 S ekunden.                                                 3 sek","2942           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nAnhang 3\n(Anlage II zu § 6 Abs. 1)\nAnlage II\nSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nII. 1 S ichtzeichen\nII. 2 S challsignale\nErläuterung zur Anlage II\n1.         A llgem eines\nGemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen\nS ichtzeichen und S challsignalen nur solche nach M aßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.\n2.         Z u d e n L ic h te rn\nDie nach den K ollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.\n2.1        K e n n z e ic h n u n g d e r L ic h te r\nIst ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der M inute einzu-\nhalten.\n2.2        D a rs te llu n g d e r L ic h te r\nRundumlicht in der angegebenen                               festes Licht in der angegebenen\nFarbe,                                                       Farbe, sichtbar über einen begrenz-\nten Horizontbogen,\nfestes Licht in der angegebenen                              Funkellicht in der angegebenen\nFarbe, sichtbar über einen begrenz-                          Farbe, sichtbar über den ganzen\nten Horizontbogen, vom B eobach-                             Horizont,\nter abgekehrte Richtung,\nGleichtaktlicht in der angegebenen                           auf und nieder bewegtes Licht in\nFarbe, sichtbar über den ganzen                              der angegebenen Farbe, sichtbar\nHorizont,                                                    über den ganzen Horizont,\nLeuchtkugel mit S ternen in der\nangegebenen Farbe.\n3.         Z u den S c halls ignalen\nDarstellung der S challsignale\n1 langer Ton\n1 kurzer Ton\nGlockenschlag\nrasches Läuten der Glocke.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2943\nII.1 S ichtzeichen der Fahrzeuge\n1. F a hrz e ug e d e s ö ffe ntlic he n D ie ns te s b e i E rfüllung\np o liz e ilic he r A ufg a b e n\n(§ 7)\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli-\nzeilicher Aufgaben, wenn dadurch die S icherheit und Leichtigkeit\ndes Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:\nein dauerndes blaues Funkellicht.\n2. Z o llfahrz euge\nB ei Nacht:\ndrei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.\nAm Tage:\neine viereckige grüne Flagge an beliebiger S telle.\n3. F ahrz euge der B undes w ehr und des B undes -\ng re n z s c h u tz e s    s o w ie M as c hinenfahrz eug e,\ndie S c hießs c heiben s c hleppen\nFahrzeuge der B undeswehr und des B undesgrenzschutzes, von\ndenen ein ausreichender Abstand zu halten ist, sowie M aschinen-\nfahrzeuge die S chießscheiben schleppen, und denen sich bei\nNacht Fahrzeuge in gefahrdrohender Weise nähern:\nLeuchtkugeln mit weißen S ternen.","2944      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n4.   (aufgehoben)\n5.    F ähren\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)\n5.1   Nicht freifahrende Fähren in Fahrt\nB ei Nacht:\nein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.\n5.2   Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave\nund der Warnow in Fahrt\nB ei Nacht:\nje ein gelbes G leichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten\nan jeder S eite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug-\nabgewandten S ichtwinkel).\n6.    F ahrz euge und S c hub- und S c hleppverbände,\nd ie b e s tim m te g e fä h rlic h e G ü te r b e fö rd e rn\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) u n d l e e r e F a h r z e u g e i m S i n n e\ndes § 30 A bs . 1 N r. 2\nB ei Nacht:\nein rotes Rundumlicht.\nAm Tage:\ndie Flagge „B “ des Internationalen S ignalbuches.\nAuf dem Nord-Ostsee-K anal müssen diese S ichtzeichen an der\nB ackbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-\nbarer S telle der B ackbordseite geführt werden.\nDiese S ichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge\nankern oder festgemacht haben.\nVon dieser Regelung sind K riegsfahrzeuge ausgenommen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2945\n7.  (aufgehoben)\n8.  (aufgehoben)\n9.  S c hw im m endes Z ubehö r, das vo n F ahrz eugen,\nd ie b a g g e rn o d e r U n te rw a s s e ra rb e ite n a u s -\nfü h re n , b e i ih re m E in s a tz ve rw e n d e t w ird\nB ei Nacht:\nein weißes Rundumlicht.\nAm Tage:\neine viereckige rote Tafel.\n10. M a n ö vrie rb e h in d e rte F a h rz e u g e , d ie im F a h r-\nw a s s e r b a g g e rn o d e r U n te rw a s s e ra rb e ite n\naus führen\nM anövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern\noder U nterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner\nS eite eine B ehinderung besteht, zusätzlich zu der B ezeichnung\nnach Regel 27 B uchstabe b der K ollisionsverhütungsregeln an\njeder S eite zu führen:\nB ei Nacht:\nzwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.\nAm Tage:\nzwei Rhomben senkrecht übereinander.","2946     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n11.  F e s tg e m a c hte F a hrz e ug e , s c hw im m e nd e A nla g e n\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) u n d a u ß e r g e w ö h n l i c h e S c h w i m m -\nk ö r p e r (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\n11.1 Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m\nB ei Nacht:\nein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder\nan dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög-\nlichst in Deckshöhe.\n11.2 Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr\nB ei Nacht:\nje ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser-\nseite, möglichst in Deckshöhe.\nFestgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem\nNord-Ostsee-K anal, keine S ichtzeichen zu führen, wenn die\nUmrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend\nund dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im B ereich einer\nLiegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd\nerkennbar sind.\nDies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche\nS chwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-K anal brauchen S port-\nfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu\nführen.\nS ind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht,\nso braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr-\nzeug das S ichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn-\nliche S chwimmkörper.\nFahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-K anal, die in den Weichen-\ngebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen\nliegen, haben das S ichtzeichen zu zeigen; bei einem S chlepp-\nverband hat jedes Fahrzeug die S ichtzeichen zu führen.\n11.3 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I\nliegen\nDiese Fahrzeuge haben das S ichtzeichen für Ankerlieger nach\nRegel 30 der K ollisionsverhütungsregeln zu führen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2947\n12.  F a h r z e u g e m i t S e e l o t s e n a u f d e m N o r d - O s t-\ns e e - K a n a l (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) v o r d e m A u s l a u f e n\naus der S c hleus e z um K anal\nDie S ichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der S chleuse zum\nK anal zu setzen.\n12.1 Verkehrsgruppen 1 und 2\nAm Tage:\ndie Flagge „H“ des Internationalen S ignalbuches.\n12.2 Verkehrsgruppe 3\nkeine besondere K ennzeichnung.\n12.3 Verkehrsgruppe 4\nB ei Nacht:\nein grünes Rundumlicht.\nAm Tage:\nein schwarzer Zylinder.\n12.4 Verkehrsgruppen 5 und 6\nB ei Nacht:\nzwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.","2948     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nAm Tage:\nein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer B all.\nDie S ichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der\nS teuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-\nbarer S telle der S teuerbordseite geführt werden.\n13.  F re ifa h re r a u f d e m N o rd - O s ts e e - K a n a l\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 15) e i n s c h l i e ß l i c h d e s E i n l a u f e n s i n\ndie S c hleus en\nDie S ichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die S chleusen zum\nK anal zu setzen.\n13.1 Verkehrsgruppe 1\nB ei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb\ndes vorderen Topplichtes.\nAm Tage:\ndie Flagge „N“ des Internationalen S ignalbuches.\n13.2 Verkehrsgruppe 2\nB ei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb\ndes vorderen Topplichtes.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2949\nAm Tage:\ndie Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „2“ des Inter-\nnationalen S ignalbuches.\n13.3 Verkehrsgruppe 3\nB ei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb\ndes vorderen Topplichtes.\nAm Tage:\ndie Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „3“ des Inter-\nnationalen S ignalbuches.\n13.4 Verkehrsgruppe 4\nB ei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb\ndes vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.\nAm Tage:\ndie Flagge „N“ und darunter den Zahlenwimpel „4“ des Inter-\nnationalen S ignalbuches, ein schwarzer Zylinder.\nDie S ichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der S teuer-\nbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer\nS telle der S teuerbordseite geführt werden.","2950     B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n14.  A m U fe r fe s tg e k o m m e n e F a h rz e u g e a u f d e m\nN o r d - O s ts e e - K a n a l a n d e r S e i te , a n d e r v o r b e i -\ngefahren w erden darf\nB ei Nacht:\nein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser\nreichenden Fahrzeugteil.\n15.  F a h rz e u g e , d ie e in e n S e e lo ts e n a n fo rd e rn\n15.1 Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier-\nfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach\nder Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt-\nbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor\nBrunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen-\nfahrzeugs oder nach Hamburg\nAm Tage:\ndie Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches.\n15.2 Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der J ade/Weser-\nAnsteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der\nReede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder-\nsächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor\nBrunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des\nNord-Ostsee-Kanals\nAm Tage:\ndie Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches und der dar-\nunter gesetzte Wimpel 1.\n16.  F a h r z e u g e , d ie e in e n S e e lo ts e n a b s e tz e n w o lle n\nAm Tage:\ndie halbgehißte Flagge „G“ des Internationalen S ignalbuches.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2951\nII.2 S challsignale der Fahrzeuge\n1.    A c h tu n g s s ig n a l\nDas S challsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage\nein Achtungssignal erfordert, insbesondere\nbeim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus\nihnen sowie aus S chleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker-\nplätzen und\nauf dem Nord-Ostsee-K anal bei der Annäherung an schwimmende\nG eräte und an S tellen, die durch ein S ichtzeichen A.4 (Anlage I)\ngekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der B unkerstation P ro-\njensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.\nEin M aschinenfahrzeug, das S chießscheiben schleppt, hat das S chall-\nsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen-\nder Weise nähert.\n1.1   Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-\nOstsee-Kanal:\nein langer Ton.\n1.2   Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:\n1.2.1 Westwärts fahrende Fahrzeuge:\nein langer Ton.\n1.2.2 Ostwärts fahrende Fahrzeuge:\nzwei lange Töne.\n2.    G efahr- und W arns ignal\n2.1   Allgemeines Gefahr- und Warnsignal\nGefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch\ndieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das S chall-\nsignal zu geben:\nein langer Ton, vier kurze Töne,\nein langer Ton, vier kurze Töne.\n2.2   Bleib-weg-Signal\nWerden auf Fahrzeugen oder S chub- und S chleppverbänden be-\nstimmte gefährliche Güter oder radioaktive S toffe im S inne von § 2\nAbs. 1 Nr.16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions-\ngefahr, ist das folgende S challsignal so lange zu geben, wie die Ver-\nkehrslage es erfordert:\nein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder M inute mindestens\n5mal hintereinander mit jeweils 2 S ekunden Zwischenpause zu geben;\nsofern entsprechende Einrichtungen an B ord sind, ist das S challsignal\ngleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.\nIm B ereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das S ignal auch von\ndem für den B etrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.\nFür die Ausrüstung zum Geben der S challsignale von Umschlag-\nanlagen gilt Anlage III der K ollisionsverhütungsregeln sinngemäß.","2952      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\n2.3   Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „Ich vermindere meine\nGeschwindigkeit“\nVermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein\nanderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das S challsignal zu geben:\nein langer Ton, drei kurze Töne,\nein langer Ton, drei kurze Töne.\n2.4   Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „ich will anlegen“\nWill ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest-\nmachen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig\ndas S challsignal zu geben:\nein langer Ton, drei kurze Töne\n3.    S c h a lls ig n a le b e i ve rm in d e rte r S ic h t\n3.1   Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge\nmit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1\n(Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:\n3.1.1 westwärts fahrende Fahrzeuge:\nein langer Ton;\n3.1.2 ostwärts fahrende Fahrzeuge:\nzwei lange Töne.\nIm übrigen ist das S challsignal bei Erfordernis zu geben.\n3.2   Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt\nAbweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs-\nregeln ist das S challsignal mindestens alle 2 M inuten zu geben:\nein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.\nDie bugsierenden S chlepper dürfen das S challsignal nach Regel 35\nB uchstabe c der K ollisionsverhütungsregeln nicht geben.\n3.3.  Fähren während der ganzen Fahrt\n3.3.1 Nicht freifahrende Fähren:\ndauernde Einzelschläge der Glocke.\n3.3.2 Freifahrende Fähren:\nein kurzer Ton, zwei lange Töne.\n4.    (aufgehoben)\n5.    A us w eic hs ignal\n(§ 24 Abs. 3)\n5.1   Hinweissignal „Ich will links ausweichen“:\nein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen.\n5.2   (aufgehoben)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998 2953\n6.    A nfo rderungs s ignal\n„B r ü c k e / S p e r r t o r / S c h l e u s e ö f f n e n “\n6.1   Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave\n(bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur 1. Hubstufe“):\nzwei lange Töne.\n6.2   Auf der Trave\n6.2.1 S eewärts fahrende Fahrzeuge:\nzwei lange Töne.\n6.2.2 B innenwärts fahrende Fahrzeuge:\nzwei Gruppen von zwei langen Tönen.\n6.3   Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur letzten Hub-\nstufe“:\nzwei lange Töne, ein kurzer Ton.\n7.    S c hleppers ignale\n7.1   Hinweissignal „Ich möchte einen Schlepper“:\nein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.\n7.2   Manövriersignale beim Schleppen\n7.2.1 Hinweissignal „B ugschlepper S chleppleine nehmen, anschleppen\n(antauen) oder loswerfen“:\nein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.\n7.2.2 Hinweissignal „Heckschlepper S chleppleine nehmen, anschleppen\n(antauen) oder loswerfen“:\nein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne.\n7.2.3 Hinweissignal „B ugschlepper nach S teuerbord schleppen (austauen)“:\nein kurzer Ton.\n7.2.4 Hinweissignal „B ugschlepper nach B ackbord schleppen (austauen)“:\nzwei kurze Töne.\n7.2.5 Hinweissignal „Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)“:\ndrei kurze Töne.\n7.2.6 Hinweissignal „Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)“:\ndrei kurze Töne und nach einer P ause ein weiterer kurzer Ton.\n7.2.7 Hinweissignal „Heckschlepper nach B ackbord schleppen (austauen)“:\ndrei kurze Töne und nach einer P ause zwei weitere kurze Töne.\n7.2.8 Hinweissignal „M anöver verlangsamen oder einstellen“:\nein langer Ton.\n7.2.9 Hinweissignal „Gefahr“:\nfünf kurze Töne oder mehr.\n8.    (aufgehoben)","Anhang 4\n(Anlage III zu § 1 Abs. 5)                                                                                                                                                              2954\nDarstellung des Geltungsbereichs der Schiffahrtsstraßenordnung\nB undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu B onn am 28. S eptember 1998\nGeltungsbereiche                                                                               Grenzen:\nS eeschiffahrtsstraßen-Ordnung (§ 1 Abs. 1)                                                   S eewärtige Grenze des deutschen Hoheitsgebietes\nEingeschränkte S eeS chS trO (§ 1 Abs. 2)                                                     S eewärtige Grenze der S eeschiffahrtsstraßen nach § 1 Abs. 1 S eeS chS trO"]}