{"id":"bgbl1-1998-64-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":64,"date":"1998-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/64#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_64.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV)","law_date":"1998-09-17T00:00:00Z","page":2899,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998                 2899\nVerordnung\nüber die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer\n(Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV)\nVom 17. September 1998\nAuf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 8   2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-               außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaß-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I         nahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regel-\nS. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsför-       mäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenom-\nderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I                 men hat oder\nS. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und        3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in\nSozialordnung:                                                    einem staatlich anerkannten oder vergleichbar gere-\ngelten Ausbildungsberuf abschließt.\n§1\n(4) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder\nArbeitserlaubnis                        Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist bis zur Vollendung des\n(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwick-       18. Lebensjahres die Arbeitsberechtigung zu erteilen,\nlung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2      wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Gel-\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden           tungsdauer der Arbeitsberechtigung ununterbrochen\nrechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Sind bei Vollendung\n1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem\ndes 18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1\nbestimmten Betrieb oder\nerfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeits-\n2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche            berechtigung bestehen, solange sich der Ausländer fort-\nTätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimm-        gesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufhält.\nten Betrieb.\n(5) Einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285         oder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-    erteilt worden ist, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen.\nbuch auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter\n(6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur\nBerücksichtigung der besonderen Verhältnisse des ein-\nDauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen nach\nzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.\n§ 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch und nach Absatz 4 nicht unterbrochen.\n§2                              Satz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen\nArbeitsberechtigung                        Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend,\nwenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Ent-\n(1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286\nlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf die Fri-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nsten werden Zeiten des Auslandsaufenthalts nach Satz 1\nauch dann erteilt, wenn der Ausländer\nbis zur Dauer von drei Monaten und Zeiten des Wehrdien-\n1. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer      stes nach Satz 2 bis zur Dauer von sechs Monaten ange-\nLebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1         rechnet.\ndes Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis\nbesitzt,                                                                                 §3\n2. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gül-                                  Wartezeit\ntigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt oder             Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches\n3. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen wor-            Sozialgesetzbuch wird die Erteilung der Arbeitserlaubnis\nden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.             für die erstmalige Beschäftigung folgender Personengrup-\npen davon abhängig gemacht, daß sich der Ausländer\n(2) Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines Auslän-\nunmittelbar vor der Antragstellung für eine bestimmte Zeit\nders ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu ertei-\nim Inland erlaubt oder geduldet aufgehalten hat (Warte-\nlen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der\nzeit). Die Wartezeit beträgt\nAufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4\ndes Ausländergesetzes vorliegen. Satz 1 gilt entspre-         1. vier Jahre für Ausländer, die als Ehegatten und Kinder\nchend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbe-               eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis oder eine\nsteht.                                                            Aufenthaltsbewilligung besitzen, wenn der Ausländer\nnur eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Auf-\n(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder\nenthaltsbewilligung besitzt,\nAufenthaltsbefugnis besitzt, ist die Arbeitsberechtigung\nzu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres      2. ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Ausländern, die\nin das Inland eingereist ist und hier                             eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsbefugnis\n1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden Schule            oder eine Duldung besitzen,\noder einen Abschluß in einer staatlich anerkannten        3. ein Jahr für Ausländer, die eine aus anderen als in den\noder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erwor-          §§ 51, 53 und 54 des Ausländergesetzes bezeichneten\nben hat,                                                      Gründen erteilte Duldung besitzen.","2900          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\n§4                                                             §7\nRäumlicher Geltungsbereich                                                 Widerruf\nund Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung                   (1) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn\n(1) Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk des Arbeitsam- der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als\ntes, das sie erteilt hat. Sie kann regional erweitert oder    vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird\nbeschränkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer    (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-\nder Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet.        gesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des\n§ 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist. Der Widerruf ist nur inner-\n(2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird\nhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem\nauf die Dauer der Ausbildung befristet.\ndie Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf recht-\nfertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhörung nach § 24\n§5                              des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.\nVerhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status               (2) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 für eine längere Zeit als ein\nDie Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284            Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhängig von Ab-\nAbs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch Auslän-       satz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage zum Ablauf des\ndern erteilt werden,                                          ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer wider-\nrufen werden. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der\n1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung             Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten worden ist und\nbefreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufenthalte     dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des\nbis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne Aufnah-      ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht.\nme einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung\nbeschränkt ist,                                               (3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von\nder Behörde zurückgefordert werden.\n2. die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfah-\nrensgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet sind, in                                    §8\neiner Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50\ndes Asylverfahrensgesetzes),                                                          Erlöschen\n(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn\n3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergeset-\nzes als erlaubt gilt,                                      1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Vorausset-\nzungen erfüllt,\n4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht\nnicht vollziehbar oder eine gesetzte Ausreisefrist noch    2. der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgeneh-\nnicht abgelaufen ist,                                          migung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge der Aus-\nreise oder während seines Aufenthalts im Ausland\n5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) be-\nerlischt oder\nsitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in\ndas Inland begeben, um Leistungen nach dem Asyl-           3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 vorzeitig\nbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen           aufgelöst wird.\nAusländern können aus von ihnen zu vertretenden               (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsge-\nGründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht               nehmigung nicht als erloschen, wenn während ihrer vor-\nvollzogen werden (§ 1a des Asylbewerberleistungs-          gesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5\ngesetzes), oder                                            wieder eintreten.\n6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsge-\nausgesetzt ist.                                            nehmigung nicht als erloschen, wenn\n1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arbeitgebers\n§6                                  unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder zur\nVersagungsgründe                              Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhält oder\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn              2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines Kindes\nnicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält\n1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten\nArbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekom-          und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine Auf-\nmen ist,                                                   enthaltsgenehmigung erteilt wird. Endet die Geltungsdau-\ner einer Arbeitsgenehmigung während des Auslandsauf-\n2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des      enthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach der Rück-\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.       kehr in das Inland eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen,\n(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn        die der Genehmigung entspricht, die er vor der Ausreise\nhatte.\n1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2\nNr. 2 bis 13, §§ 406 oder 407 des Dritten Buches So-          (4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der\nzialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16           Behörde zurückgefordert werden.\nAbs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nschuldhaft verstoßen hat,                                                                 §9\n2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene                   Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung\nArbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht dem               Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen\nArbeitsamt zurückgibt oder                                   1. die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes\n3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vor-            aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte,\nliegen.                                                         denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998               2901\n2. leitende Angestellte eines international tätigen Kon-         fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse\nzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung in             besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen\ndem inländischen Konzern- oder Unternehmensteil               und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;\nauf der Vorstands-, Direktions- und Geschäftslei-\n9. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fach-\ntungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leiten-\nschulen im Inland für eine vorübergehende Beschäf-\nder Position, die für die Entwicklung des Konzerns\ntigung, Studenten und Schüler ausländischer Hoch-\noder Unternehmens von entscheidender Bedeutung\nschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäf-\nist, wenn die Beschäftigung im Rahmen des Personal-\ntigung im Rahmen eines internationalen Austausch-\naustausches zur Internationalisierung des Führungs-\nprogramms studentischer oder vergleichbarer Ein-\nkreises erfolgt und die Dauer der Beschäftigung im\nrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für\nInland fünf Jahre nicht erreicht;\nArbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit sowie\n3. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden                Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle\nPersonen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz          der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbe-\nim Ausland, wenn                                              schäftigung, wenn die Beschäftigung insgesamt drei\na) das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zuge-           Monate im Jahr nicht übersteigt;\nlassen ist, oder                                     10. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomatischen\nb) das Fahrzeug im Inland zugelassen ist für eine             oder konsularischen Vertretung oder bei einer interna-\nTätigkeit der Arbeitnehmer im Linienverkehr mit          tionalen Organisation sowie private Hausangestellte\nOmnibussen;                                              von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsula-\nrischer Vertretungen, wenn sie für den Aufenthalt zur\n4. die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und\nAusübung dieser Tätigkeit keiner Aufenthaltsgeneh-\nLuftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer,\nmigung bedürfen;\nFlugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit\nbei Unternehmen mit Sitz im Inland;                       11. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter,\ndie für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland\n5. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen\ntätig werden und für die Ausübung dieser Tätigkeit\nAufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit\nvom Presse- und Informationsamt der Bundesregie-\nSitz im Ausland in das Inland entsandt werden, um\nrung anerkannt sind;\na) Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder\nReparaturen an gelieferten, verwendungsfertigen      12. Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in inlän-\nAnlagen oder Maschinen auszuführen, die                  dischen Sportvereinen oder vergleichbaren sport-\ngewerblichen Zwecken dienen,                             lichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport\nteilnehmen, vorgesehen ist, wenn der zuständige\nb) bestellte Anlagen, Maschinen und sonstige                  Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder\nSachen abzunehmen oder in ihre Bedienung ein-            ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und der\ngewiesen zu werden,                                      Verein oder die Einrichtung ein für den Lebensunter-\nc) im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzver-            halt ausreichendes Gehalt zahlt;\nträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren,        13. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des\nd) unternehmenseigene Messestände oder Messe-                 Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl.\nstände für ein ausländisches Unternehmen, das im         1961 II S. 1183, 1218) als Mitglieder einer Truppe,\nSitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufzubau-       eines zivilen Gefolges oder als Angehörige vom Erfor-\nen, abzubauen und zu betreuen oder vergleich-            dernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind;\nbare Dienstleistungen zu erbringen, die für keinen\n14. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im\nGeschäftspartner im Inland entgeltliche Leistun-\nInland als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich\ngen sind, wenn im Inland ansässigen Unterneh-\nim Ausland beschäftigt werden und unter Beibehal-\nmen in dem jeweils betroffenen Land die gleichen\ntung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im\nRechte eingeräumt werden,\nRahmen ihrer Beschäftigung vorübergehend im\nwenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht            Inland tätig sind, wenn die Tätigkeit drei Monate nicht\nübersteigt;                                                   übersteigt;\n6. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen       15. Studenten ausländischer Hoch- und Fachhochschu-\nAufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder Darbietun-          len für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, wenn die\ngen von besonderem wissenschaftlichen oder künst-             Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen\nlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen              Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikan-\nCharakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer             ten steht und im Rahmen eines internationalen Aus-\nder Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt;                   tauschprogramms studentischer oder vergleichbarer\n7. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietun-            Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle\ngen auftreten;                                                für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit\nerfolgt;\n8. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und\nAssistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche         16. Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27. Le-\nMitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungsein-          bensjahr vollendet haben, für die Teilnahme an einem\nrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren             freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung\nFinanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von              eines Freiwilligen Sozialen Jahres, im Sinne des\nder öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten          Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökolo-\nForschungseinrichtungen, wenn an der Beschäf-                 gischen Jahres oder im Rahmen eines vergleich-\ntigung des Ausländers wegen seiner besonderen                 baren Programms der Europäischen Gemeinschaft;","2902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\n17. Personen während eines vorübergehenden Prakti-               (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als\nkums im Rahmen eines von der Europäischen Union          solche zu kennzeichnen.\nfinanziell geförderten Programms, wenn die Beschäf-         (3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der\ntigung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für         Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich\nArbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit          mitzuteilen.\nerfolgt.\n§ 13\n§ 10\nAssoziierungsabkommen EWG–Türkei\nArbeitserlaubnisersatz\nGünstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des\nDie Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbeschei-\nAssoziationsrates EWG–Türkei (Amtliche Nachrichten der\nnigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen\nBundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang\neines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von\ntürkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen\nGastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und\nzum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.\nsprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle der Bun-\ndesanstalt für Arbeit ausgestellt sind.\n§ 14\n§ 11                                             Übergangsvorschriften\nZuständigkeit                           (1) Eine Arbeitsgenehmigung, die im Zeitraum vom\n(1) Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer           1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nschriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen       erteilt worden ist, behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf\nBezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. Als     ihrer Geltungsdauer.\nBeschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des         (2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung\nBetriebs oder der Niederlassung befindet. Bei Beschäfti-      auf Arbeitserlaubnisse, die auf Grund der Übergangsrege-\ngungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der       lung nach § 432 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nfür die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäf-        ab 1. Januar 1998 weitergelten oder die in der Zeit vom\ntigungsort.                                                   1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\n(2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder     erteilt worden sind.\nvor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten             (3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren\nArbeitsgenehmigung zu stellen.                                bei Luftfahrtunternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor\n(3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung       dem 1. Januar 1973 begründet worden ist, sowie Hub-\nvon Amts wegen erteilt werden.                                schrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahr-\nzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei son-\n(4) Das nach Absatz 1 zuständige Arbeitsamt entschei-      stigen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem\ndet über die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme        1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen abwei-\nund die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung.                     chend von § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-\n(5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann die    gesetzbuch in Verbindung mit § 9 Nr. 4 keiner Arbeits-\nZuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und den Wider-    genehmigung.\nruf, die Rücknahme und die Aufhebung für besondere\nBerufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeits-                                          § 15\ngründen anderen Dienststellen seines Geschäftsbereichs                                 Inkrafttreten\nübertragen.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 12                            Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeits-\nerlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 2. März\nForm                             1971 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch die Zwölfte\n(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer            Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nschriftlich zu erteilen.                                      vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3195), außer Kraft.\nBonn, den 17. September 1998\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nNorb ert Blüm"]}