{"id":"bgbl1-1998-64-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":64,"date":"1998-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/64#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_64.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV)","law_date":"1998-09-17T00:00:00Z","page":2893,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998               2893\nVerordnung\nüber Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer\nArbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer\n(Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV)\nVom 17. September 1998\nAuf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches         3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah-\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des              men von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbin-            zur Abwicklung solcher Verträge im Inland tätig wer-\ndung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reform-          den;\ngesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet\n4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäf-\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\ntigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache\ngesprochen wird.\n§1\n(3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer\nGrundsatz                             von 18 Monaten erteilt werden\nAusländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-\n1. Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen\nenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285\nFortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-\nAbs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maß-\neinbarung;\ngabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden.\n2. Ausländern, die in dem im Rahmen von bestehenden\n§2                                   Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur Ein-\nführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des\nAusbildung und Weiterbildung                        deutschen Geschäftspartners von diesem vorüberge-\n(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden                    hend beschäftigt werden.\n1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch-            (4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer\nund Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen-           von zwei Jahren erteilt werden\nschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und\n1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,\nWeiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie-\ndie im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische\ngend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung\nTätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im\nbeschäftigt werden;\nRahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan\n2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten),            ableisten;\ndie ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für\ndie Dauer des Stipendiums;                                 2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwi-\nschenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von\n3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus-             Vereinbarungen von Verbänden oder öffentlich-recht-\nländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die             lichen Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer\nnachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und             Aus- oder Weiterbildung vorübergehend in Unterneh-\nAusbildungsplanes zur höher qualifizierten Fach- oder          men oder Verbänden mit Sitz im Inland beschäftigt\nFührungskraft ausgebildet werden;                              werden. Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in\n4. sonstigen Weiterzubildenden mit Berufsabschluß oder            besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden.\nvergleichbarer beruflicher Qualifikation sowie Auszu-         (5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2\nbildenden, die nachweislich im Rahmen eines im Inland      bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert wer-\nanerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig wer-         den, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung\nden, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen       vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung\nKenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland prak-         eine längere Dauer gesetzlich bestimmt oder im Einzelfall\ntisch genutzt werden können und an der Aus- oder           erforderlich ist.\nWeiterbildung ein besonderes öffentliches, insbeson-\ndere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder                                      §3\neine internationale Ausbildung allgemein üblich ist; die\nArbeitserlaubnis für eine Erstausbildung kann nur in                               Werkverträge\nbesonders begründeten Einzelfällen erteilt werden.            (1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwi-\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer    schenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder\nvon einem Jahr erteilt werden                                 mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann die\nArbeitserlaubnis für die Beschäftigung im Rahmen von\n1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im          Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber für längstens\nInland im Ausland beschäftigt und durch eine vorüber-      zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, daß\ngehende Beschäftigung im Inland eingearbeitet wer-         die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\nden;                                                       dauert, kann die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von\n2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbil-      drei Jahren erteilt werden. Verläßt der Ausländer das\ndung, die in einem auf der Grundlage einer zwi-            Inland und ist die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder\nschenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-         erloschen, so darf ihm eine neue Arbeitserlaubnis für eine\nausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäf-            Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der zwischen Aus-\ntigt werden;                                               reise und erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer","2894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\nliegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgel-          Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Be-\ntungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in         schäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate über-\nSatz 3 genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre;         schreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr\ner beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Aus-        keine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt wer-\nreise nicht länger als neun Monate im Inland beschäftigt       den.\nwar.\n(4) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-         muttersprachlichen Unterrichts an anerkannten privaten\nnung kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die         Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb\nBundesanstalt für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirt-          solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen\nschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den        berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungs-\nbeschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland         dauer von fünf Jahren erteilt werden.\nansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken.\n(5) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren\nDabei ist darauf zu achten, daß auch kleine und mittelstän-\nzur Sprachvermittlung an Hochschulen im Inland bis zu\ndische im Inland ansässige Unternehmen angemessen\neiner Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.\nberücksichtigt werden.\n(6) Die Arbeitserlaubnis kann Spezialitätenköchen für\n(3) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im\ndie Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, wenn sie\nAusland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen\nihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abge-\nVereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist,\nschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsan-\nvorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter oder\ngehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restau-\nals Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kennt-\nrant spezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei\nnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung oder\nJahren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung\nZweigstellen des Unternehmens oder zur Durchführung\nvon weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Auslän-\nvon Revisionen entsandt werden, kann in dem für die\nder zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufser-\nWerkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang die Arbeits-\nfahrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzel-\nerlaubnis bis zu insgesamt vier Jahren erteilt werden.\nfall auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\nanerkannt werden.\n§4                                   (7) Die Arbeitserlaubnis kann Fachkräften eines inter-\nnational tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine\nZeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit                 Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unterneh-\n(1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine           mensteil bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren\nBeschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich            erteilt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen des Perso-\nbei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeits-         nalaustausches zur Koordinierung und Gewährleistung\ntäglich in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und        hoher Produktqualität im internationalen Wettbewerb\nGaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbei-           unabdingbar erforderlich ist und der Arbeitnehmer eine\ntung sowie in Sägewerken bis zu insgesamt drei Monaten         Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine ver-\nim Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer auf      gleichbare Qualifikation besitzt.\nGrund einer Absprache der Bundesanstalt für Arbeit mit            (8) Die Arbeitserlaubnis kann im Ausland beschäftigten\nder Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Ver-        Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder\nfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden      Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen\nist. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern      Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungs-\nnach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im         dauer von drei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit\nKalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des      zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar\nObst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.                erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der Durchführung\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine           des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit\nBeschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt          deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und\nneun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der          darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmens-\nArbeitnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund        spezifische Spezialkenntnisse verfügt. In den Fällen des\neiner Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunfts-       Satzes 1 kann die Arbeitserlaubnis auch Fachkräften des\nlandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermitt-        Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden,\nlung vermittelt worden ist. Wenn die Beschäftigung in          wenn die Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorberei-\neinem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem        tenden Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer\nAusländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaub-       beschäftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Ver-\nnis für eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schau-        pflichtung für den Auftragnehmer enthält und die Beschäf-\nstellergewerbe erteilt werden; dabei sind auch Beschäf-        tigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des fertigge-\ntigungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen.                     stellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch\nAnwendung, wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle\n(3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern bis zu insge-\noder Betriebe im Ausland hat.\nsamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitneh-\nmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes           (9) Die Arbeitserlaubnis kann einem ausländischen\nim Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in       Hausangestellten eines Ausländers, der für einen be-\ndas Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im        grenzten Zeitraum für seinen Arbeitgeber oder im Auftrag\nAusland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie           eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland tätig\nFertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für    wird, für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn der Auslän-\nArbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage              der im Zeitpunkt seiner Einreise den Hausangestellten seit\nvon Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen         mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur Betreuung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998               2895\neines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen     9. Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins und Dress-\nHaushaltsmitglieds beschäftigt.                                   men.\n(10) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absät-\nzen 4 bis 7 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von                               §6\ndrei Jahren nach der Ausreise des Ausländers erteilt wer-                    Grenzgängerbeschäftigung\nden.\n(1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundesre-\n§5                                publik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsan-\nSonstige Erwerbstätigkeiten                    gehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistun-\ngen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für eine mehr als\nDie Arbeitserlaubnis kann erteilt werden                    geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des\n1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung       Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr\nund Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen          in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei\nKenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäf-    Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der\ntigung besteht;                                            in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenz-\nzone erteilt werden.\n2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch-\nschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation         (2) Einem Ausländer, der im Inland beschäftigt ist und\nbesitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer          mit einem deutschen Ehegatten in familiärer Lebens-\nbesonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches          gemeinschaft lebt, kann die Arbeitserlaubnis erteilt wer-\nInteresse besteht oder internationale Abkommen zur         den, wenn die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz in\nLiberalisierung des grenzüberschreitenden Personen-        einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nverkehrs von Dienstleistungsanbietern im Rahmen der        schaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den\nWelthandelsorganisation eine Beschäftigung vorse-          Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und der Auslän-\nhen;                                                       der mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz\nzurückkehrt.\n3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Inland\nansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in dem Land,\n§7\ndessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine\nTätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezialisten sind                Zwischenstaatliche Vereinbarungen\nnur Personen anzusehen, die über eine mit deutschen           Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwi-\nFacharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber      schenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik\nhinaus über besondere, vor allem unternehmensspezi-        Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit\nfische Spezialkenntnisse verfügen;                         der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die\n4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem     Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten\nauf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen       Beschäftigung erteilt werden.\ngegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschafts-\nunternehmen;                                                                          §8\n5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der                     Ausnahmebefugnis in Einzelfällen\nSozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre\nFamilien beschäftigt werden und über ausreichende             In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügen;                 die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in\nden §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden,\n6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch        wenn das Landesarbeitsamt im Benehmen mit der für die\nAbsolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges           Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde\nerworben haben und nachweislich die Befähigung zur         oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein\nErteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung        besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales,\nvon Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seelsor-      wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse\nge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien         die Beschäftigung des Ausländers erfordert.\nbeschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis\nbesteht;\n§9\n7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-\nRegionale Ausnahmen\nschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus\neuropäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und        Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei-\nausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern          chend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt wer-\nder Ausländer von der Bundesanstalt für Arbeit auf         den:\nGrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des        Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Malta,\nHerkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und        Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz, Vereinigte\ndie Vermittlung vermittelt worden ist; Pflegekräften aus   Staaten von Amerika sowie Zypern.\naußereuropäischen Staaten nur, wenn sie deutscher\nAbstammung sind oder bereits früher im Inland als\n§ 10\nPflegekraft und nicht nur zur Ausbildung oder im Rah-\nmen eines freiwilligen Jahres im Sinne des Gesetzes          Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen\nzur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder         Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-\neines vergleichbaren Programmes der Europäischen           bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen,\nGemeinschaft beschäftigt waren;                            sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger\n8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal;          Deutscher mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen","2896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\nSprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine                 (2) § 3 Abs. 1 und § 5 Nr. 2 der Verordnung über Ausnah-\nArbeitserlaubnis erteilt werden.                              meregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an\nneueinreisende ausländische Arbeitnehmer vom 21. De-\n§ 11                             zember 1990 (BGBl. I S. 3012), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 2 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBl. I\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                  S. 1491), treten am 1. Oktober 1998 außer Kraft. Im übri-\n(1) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 und 8 und § 5 Nr. 2 treten am    gen tritt die in Satz 1 bezeichnete Anwerbestoppausnah-\n1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung   me-Verordnung am Tage nach der Verkündung dieser\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.                         Verordnung außer Kraft.\nBonn, den 17. September 1998\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nNorb ert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2897\nAnlage\n(zu § 6)\nGrenzzonen im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung sind\n1. zu Polen\na) in Mecklenburg-Vorpommern\nim Landkreis Ostvorpommern\ndie Ämter\nAhlbeck bis Stettiner Haff              Usedom-Süd\nAn der Peenemündung                     Wolgast-Land\nInsel Usedom-Mitte                      Am Schmollensee\ndie amtsfreien Gemeinden\nHeringsdorf                             Wolgast\nZinnowitz\nim Landkreis Uecker-Randow\ndie Ämter\nFerdinandshof                           Uecker-Randow-Tal\nLöcknitz                                Ueckermünde-Land\nPenkun\ndie amtsfreien Gemeinden\nEggesin                                 Torgelow\nPasewalk                                Ueckermünde\nb) in Brandenburg\nim Landkreis Uckermark\ndie Ämter\nGartz (Oder)\nOder-Welse\nAngermünde-Land\ndie Städte\nAngermünde\nSchwedt/Oder\nim Landkreis Barnim\ndie Ämter\nOderberg                                Joachimsthal (Schorfheide)\nBritz-Chorin                            Barnim-Nord\ndie Stadt Eberswalde\nim Landkreis Märkisch-Oderland\ndie Ämter\nBad Freienwalde                         Neuhardenberg\nFalkenberg-Höhe                         Golzow\nWriezen                                 Seelow-Land\nWriezen-Land                            Lebus\nLefschin\ndie Stadt Seelow\nim Landkreis Oder-Spree\ndie Ämter\nBrieskow-Finkenheerd                    Schlaubetal\nNeuzelle\ndie Stadt Eisenhüttenstadt\nim Landkreis Spree-Neiße\ndie Ämter\nSchenkendöbern                          Hornow/Simmersdorf\nJänschwalde                             Döbern-Land\ndie Städte\nGuben\nForst/Lausitz\ndie kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder","2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\nc) in Sachsen\ndie Landkreise\nNiederschlesischer Oberlausitzkreis\nLöbau-Zittau\ndie kreisfreie Stadt Görlitz\n2. zur Tschechischen Republik\na) in Bayern\ndie Landkreise\nPassau                                  Neustadt a.d. Waldnaab\nDeggendorf                              Tirschenreuth\nFreyung-Grafenau                        Bayreuth\nStraubing-Bogen                         Wunsiedel i. Fichtelgebirge\nRegen                                   Hof\nCham                                    Kulmbach\nSchwandorf                              Kronach\nAmberg-Sulzbach\ndie kreisfreien Städte\nPassau                                  Weiden i.d. Opf.\nStraubing                               Bayreuth\nAmberg                                  Hof\nb) in Sachsen\ndie Landkreise\nLöbau-Zittau                            Mittlerer Erzgebirgskreis\nBautzen                                 Annaberg\nSächsische Schweiz                      Aue-Schwarzenberg\nWeißeritzkreis                          Vogtlandkreis\nFreiberg"]}