{"id":"bgbl1-1998-64-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":64,"date":"1998-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)","law_date":"1998-09-18T00:00:00Z","page":2882,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\nGesetz\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\n(EMVG)*)\nVom 18. September 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Komponenten und Ein-\nrichtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidi-\ngungsmaterial entwickelt wurden, entsprechend Arti-\nErster Abschnitt                               kel 296 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft (militärische Geräte und\nAllgemeines\nSysteme).\n§1\n§2\nAnwendungsbereich\nBegriffsbestimmungen\n(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische\nStörungen verursachen können oder deren Betrieb durch                         Im Sinne dieses Gesetzes\ndiese Störungen beeinträchtigt werden kann.                                  1. ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische\n(2) Soweit dieses Gesetz die Aufklärung und die Maß-                         Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die\nnahmen zur Behebung elektromagnetischer Störungen,                              für den Entwurf oder die Fertigung eines der Richt-\nauch im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aus-                              linie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur An-\nsendung von Nutzfrequenzen, regelt, findet es auf alle                          gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nGeräte nach Absatz 1 Anwendung. Soweit dieses Gesetz                            über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl.\ndas Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetrieb-                       EG Nr. L 139 S. 19), der Richtlinie 92/31/EWG des\nnehmen und Betreiben von Geräten nach Absatz 1 regelt,                          Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richt-\nwerden spezielle Rechtsvorschriften nicht berührt.                              linie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagneti-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des              sche Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 126 S. 11), der Arti-\nRates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der             kel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom\nMitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG\nNr. L 139 S. 19), der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992      22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG\nzur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechts-           zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Ver-            staaten über die elektromagnetische Verträglichkeit\nträglichkeit (ABl. EG Nr. L 126 S. 11), der Artikel 5 und 14 der Richt-\nlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richt-          (ABl. EG Nr. L 220 S. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der\nlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-        Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991\nstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 220       zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nS. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates\nvom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-      staaten über Telekommunikationsendeinrichtungen\nstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der           einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer\ngegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5)      Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5) oder des Arti-\nund des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom\n29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich        kels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates\nSatellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1, 5).                           vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998               2883\n91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl.       10. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Be-\nEG Nr. L 290 S. 1, 5), unterliegenden Gerätes verant-          richte oder Bescheinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2\nwortlich ist oder die sich durch das Anbringen ihres           über die Einhaltung der Schutzanforderungen aner-\nNamens, ihrer Marke oder eines anderen unterschei-             kennt oder ausstellt und hierzu von einem Mitglied-\ndungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt;            staat der Europäischen Union oder einem anderen\nHersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten End-          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät         schen Wirtschaftsraum anerkannt ist;\nverändert, umbaut oder anpaßt;\n11. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in\n2. ist Inverkehrbringen das erstmalige entgeltliche oder          dem eine benannte Stelle im Sinne der Nummer 12\nunentgeltliche Bereitstellen eines der Richtlinie              bei Sendefunkgeräten bescheinigt, daß der geprüfte\n89/336/EWG unterliegenden Gerätes im Markt der                 Gerätetyp den auf das jeweilige Gerät anwendbaren\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der an-             Bestimmungen über die elektromagnetische Verträg-\nderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                   lichkeit entspricht;\nEuropäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines\n12. ist benannte Stelle die Stelle, die für Sendefunkgeräte\nVertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines\nnach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 EG-Bau-\ndieser Staaten; das Inverkehrbringen bezieht sich\nmusterbescheinigungen über die Einhaltung der\ndabei auf jedes einzelne Gerät, auf das dieses Gesetz\nSchutzanforderungen ausstellt und hierzu von einem\nAnwendung findet, unabhängig vom Fertigungs-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nzeitpunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nSerienfertigung hergestellt wurde; Inverkehrbringen\nEuropäischen Wirtschaftsraum beauftragt ist und der\nist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes\nKommission der Europäischen Gemeinschaften so-\nauf Ausstellungen und Messen;\nwie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n3. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen               Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nApparate, Systeme, Anlagen und Netze, die elek-                mens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch\ntrische oder elektronische Bauteile enthalten; ins-            den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\nbesondere sind hierunter die in Anlage I genannten             benannt ist;\nGeräte zu verstehen;                                      13. sind Sendebetreiber diejenigen, denen zum Betreiben\n4. ist ein Apparat ein Endprodukt mit einer eigenstän-            von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen\ndigen Funktion; er besitzt ein eigenes Gehäuse und             zugeteilt sind;\ngegebenenfalls für Endbenutzer gebräuchliche Ver-         14. sind Sendefunkgeräte Geräte, die Funkwellen für den\nbindungen;                                                     Funkverkehr von Funkdiensten oder Funkanwendun-\n5. ist ein System eine Kombination aus mehreren Appa-             gen aussenden.\nraten oder gegebenenfalls elektrischen oder elek-\ntronischen Bauteilen, die vom selben Hersteller so\nentwickelt, hergestellt oder zusammengestellt wur-                             Zweiter Abschnitt\nden, daß diese Bestandteile nach vorschriftsmäßiger\nSchutzanforderungen, Konformitätsnachweis\nInstallierung miteinander eine bestimmte Aufgabe\nerfüllen; ein System wird als eine funktionelle Einheit\nin Verkehr gebracht;                                                                    §3\n6. ist eine Anlage eine Zusammenschaltung von Appara-                           Schutzanforderungen\nten, Systemen oder elektrischen oder elektronischen          (1) Geräte müssen so beschaffen sein, daß bei vor-\nBauteilen an einem gegebenen Ort derart, daß diese        schriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und\nBestandteile miteinander eine bestimmte Aufgabe           bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des\nerfüllen; die Bestandteile müssen nicht als eine funk-    Herstellers in der Gebrauchsanweisung\ntionelle oder kommerzielle Einheit in Verkehr gebracht\nwerden;                                                   1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit\nbegrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb\n7. ist ein Netz eine Zusammenfassung von mehreren                von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie\nÜbertragungsstrecken, die an einzelnen Punkten                sonstigen Geräten möglich ist,\nelektrisch oder optisch mittels einer Anlage, eines\nSystems, eines Apparates oder eines Bauteils ver-         2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elek-\nbunden sind;                                                  tromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein be-\nstimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.\n8. ist elektromagnetische Störung jede elektromagne-\nDie wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anlage I\ntische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes\nwiedergegeben.\nbeeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische\nStörung kann elektromagnetisches Rauschen, ein un-           (2) Das Einhalten der Schutzanforderungen wird vermu-\nerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Aus-         tet für Geräte, die übereinstimmen\nbreitungsmediums selbst sein;\n1. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmo-\n9. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit          nisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im\neines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt              Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-\nzufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elek-        fentlicht wurden; diese Normen werden in DIN VDE\ntromagnetische Störungen zu verursachen, die für              Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt\nandere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unan-               der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nnehmbar wären;                                                Post veröffentlicht; oder","2884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\n2. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren natio-         Verantwortlich dafür, daß Satz 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt sind, ist\nnalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen          derjenige, der das Gerät in einem Mitgliedstaat der\nUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens           Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche,        des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nin denen keine harmonisierten europäischen Normen          in Verkehr bringt. Ist weder der Hersteller noch sein\nbestehen; Voraussetzung dafür ist die Anerkennung          Bevollmächtigter in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nder betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der          Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nRichtlinie 89/336/EWG vorgesehenen Verfahren; die          über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen,\nFundstellen der Normen werden im Amtsblatt der             so hat der Importeur anstelle der Angaben gemäß Satz 1\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post         Nr. 3 seinen Firmennamen und Firmensitz anzugeben.\nveröffentlicht.\n(2) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2\n(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2   genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt\ngenannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt           hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind,\nhat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind,         dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weiterge-\ngelten die Schutzanforderungen als eingehalten, wenn          geben oder in Betrieb genommen werden, wenn eine\ndies durch einen der folgenden Nachweise bestätigt ist:       technische Dokumentation mit folgendem Inhalt erstellt\n1. durch den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten tech-       wird:\nnischen Bericht oder                                       1. eine Beschreibung des Gerätes,\n2. durch die dort genannte Bescheinigung einer zustän-        2. eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Überein-\ndigen Stelle.                                                  stimmung mit den Schutzanforderungen gewährleisten\nund\n§4\n3. einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung,\nKonformitätsbewertung,                           die die Einhaltung der Schutzanforderungen bestäti-\nCE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungs-                     gen; der technische Bericht darf nur von einer zustän-\ngemäßen Betrieb und Betreiben von Geräten                   digen Stelle anerkannt oder ausgestellt, die Bescheini-\n(1) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2          gung nur von einer solchen Stelle ausgestellt sein; die\ngenannten Normen angewandt hat, dürfen nur dann in                Bescheinigung soll die Bezeichnung „Bescheinigung\nVerkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in              einer zuständigen Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 EMVG\nBetrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein            bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG“\nBevollmächtigter mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat         tragen.\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nDie Übereinstimmung der Geräte mit dem in der techni-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschen Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den\nschaftsraum\nVorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder sei-\n1. die Übereinstimmung des Gerätes mit den Vorschriften       nem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mit-\ndieses Gesetzes durch eine EG-Konformitätserklärung        gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nnach Anlage II erklärt hat,                                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n2. die CE-Kennzeichnung nach Anlage II auf dem Gerät          Wirtschaftsraum durch die EG-Konformitätserklärung\noder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsver-    nach Anlage II zu erklären. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5,\npackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garan-            Satz 2 und 3 sind anzuwenden.\ntieschein angebracht hat,                                     (3) Die EG-Konformitätserklärung und die technische\n3. den Aussteller der EG-Konformitätserklärung in Ver-        Dokumentation nach Absatz 2 sind von demjenigen, der\nbindung mit der CE-Kennzeichnung auf dem Gerät             die Geräte in Verkehr gebracht hat, nach dem Inverkehr-\noder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsver-    bringen zehn Jahre lang für die Regulierungsbehörde auf-\npackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garan-            zubewahren.\ntieschein angegeben hat,                                      (4) Die Geräte, ihre Verkaufsverpackungen, ihre Ge-\n4. folgende Angaben für den bestimmungsgemäßen Be-            brauchsanweisung und ihr Garantieschein dürfen nur mit\ntrieb des Gerätes in der beigefügten Gebrauchsanwei-       der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Vor-\nsung gemacht hat:                                          aussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Kennzeich-\nnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und\na) Hinweise auf Voraussetzungen für den bestim-\ndes Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt wer-\nmungsgemäßen Betrieb;\nden könnten, dürfen nicht angebracht werden. Andere\nb) Hinweise auf Einschränkungen, wenn das Gerät            Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, sofern\nnicht für alle elektromagnetischen Umgebungs-          sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeich-\nbedingungen geeignet ist;                              nung nicht beeinträchtigen.\nc) Anweisungen zur Installation, soweit sie für die           (5) Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie\nelektromagnetische Verträglichkeit erforderlich sind;\n1. gemäß Absatz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 1 in Verkehr\nd) Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von War-             gebracht wurden oder\ntungsmaßnahmen, soweit diese zur dauerhaften\nAufrechterhaltung der elektromagnetischen Ver-         2. gemäß § 6 Abs. 3 bis 8 oder 9 Satz 2 hergestellt oder in\nträglichkeit erforderlich sind und                         Verkehr gebracht wurden\n5. die Hinweise nach Nummer 4 Buchstabe b auch auf            und die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb ein-\nder Verkaufsverpackung angebracht hat.                     gehalten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998              2885\n(6) Wer ein Gerät an eine andere Person weitergibt, hat    der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen\nauch zugleich die Informationen zum bestimmungs-              stehen.\ngemäßen Betrieb an sie weiterzugeben.\n(2) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller,\n(7) Unberührt bleiben Vorschriften, die andere Anforde-    ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte, die den\nrungen an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betrei-       Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 nicht entsprechen,\nben von Geräten stellen als die der elektromagnetischen       auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen. Die im\nVerträglichkeit nach diesem Gesetz.                           Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte\nfür die Dauer der Ausstellung mit einem Hinweis hierauf zu\n§5                              versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische\nStörungen, auch soweit diese in Zusammenhang mit der\nSendefunkgeräte                         Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen ste-\n(1) Sendefunkgeräte dürfen nur dann in Verkehr ge-         hen, müssen die in Satz 1 genannten Verantwortlichen\nbracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb ge-        unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung\nnommen werden, wenn dem Hersteller oder seinem                treffen.\nBevollmächtigten von einer benannten Stelle eine EG-             (3) Elektrische oder elektronische Bauteile sind wie\nBaumusterbescheinigung ausgestellt wurde. Bei Sende-          Geräte zu behandeln, wenn sie\nfunkgeräten, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2\ngenannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt           1. eine eigenständige Funktion besitzen,\nhat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind,         2. einzeln als eine Einheit in Verkehr gebracht werden\ngilt das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Die        und\ntechnische Dokumentation muß die EG-Baumuster-\nbescheinigung enthalten. Die Übereinstimmung der Sen-         3. von einer nicht auf dem Gebiet der elektromagneti-\ndefunkgeräte mit dem bei der benannten Stelle vorge-              schen Verträglichkeit fachkundigen Person unmittelbar\nstellten Baumuster sowie mit den Vorschriften dieses              genutzt werden können, ohne daß weitere Anpassun-\nGesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtig-            gen erforderlich sind, ausgenommen für den Betrieb\nten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Euro-            des Bauteils eventuell notwendige vorbereitete Einstel-\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des               lungen oder Verbindungen.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                  (4) Serienmäßig vorbereitete Baukästen und Bauteile-\ndurch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu         zusammenstellungen sind wie Geräte zu behandeln, wenn\nbestätigen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3 gilt  sie nach der Montage eine eigenständige Funktion erfül-\nentsprechend.                                                 len.\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1, die EG-Baumuster-        (5) Geräte, die der Hersteller selbst herstellt und\nbescheinigung einzuholen, gilt nicht für Sendefunkgeräte,     ausschließlich in eigenen Räumen betreibt, müssen die\ndie                                                           Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 einhalten. § 4\n1. erfaßt werden von der Richtlinie 91/263/EWG des            Abs. 1, 2 und 6 und § 5 Abs. 1 finden keine Anwendung.\nRates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-\n(6) Für Anlagen, bei denen die verwendeten Apparate,\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunika-\nSysteme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 die Anfor-\ntionsendeinrichtungen einschließlich der gegenseiti-\nderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 erfüllen, wird das\ngen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128\nEinhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn\nS. 1) oder von der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom\n29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie             1. die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der\n91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl.           verwendeten Anlageteile und\nEG Nr. L 290 S. 1) oder\n2. die allgemein anerkannten Regeln der Technik\n2. Funkwellen mit Frequenzen von mehr als 3000 GHz\neingehalten wurden. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4\naussenden oder\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht.\n3. im Handel erhältlich und ausschließlich für Funkama-\nteure im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes         (7) Für Anlagen, die auch eigens für sie hergestellte,\nvom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) hergestellt und       nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 entspre-\nbestimmt sind.                                            chende Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des\nAbsatzes 3 umfassen, wird, wenn weder die Vermutung\nAuf solche Sendefunkgeräte ist § 4 Abs. 1 oder 2 anzu-\nnach § 3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach § 3\nwenden.\nAbs. 3 vorliegen, das Einhalten der Schutzanforderungen\n(3) Für die Aufbewahrung der EG-Konformitätserklä-         vermutet, wenn\nrung, der EG-Baumusterbescheinigung und der techni-\n1. sie von Betrieben oder Personen errichtet wurden, die\nschen Dokumentation nach Absatz 1 gilt § 4 Abs. 3\nauf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglich-\nentsprechend.\nkeit fachkundig sind,\n§6                              2. die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der\nverwendeten Bestandteile eingehalten wurden,\nAusnahmen\nund besondere Festlegungen                     3. die allgemein anerkannten Regeln der Technik einge-\nhalten wurden und\n(1) Während der Entwicklung, Erprobung und Installa-\ntion von Geräten sind vom Hersteller Vorkehrungen zu          4. die Anlagen gegenüber anderen in ihrer Umgebung\ntreffen, um elektromagnetische Störungen Dritter zu ver-          betriebenen Geräten elektromagnetisch verträglich\nmeiden, auch soweit die Störungen in Zusammenhang mit             sind.","2886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\nFür Anlagen nach Satz 1 hat der Hersteller dem Betreiber          Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung\nbei der Inbetriebnahme eine technische Dokumentation              mit Anlage I zu prüfen und bei Nichteinhaltung die\nzu übergeben. Diese muß enthalten:                                Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;\n1. eine Beschreibung der Anlage,                              2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorge-\n2. genaue Angaben zum Standort der Anlage und                     führte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prüfen und bei Nichteinhal-\n3. Angaben über die Maßnahmen zur Gewährleistung der              tung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;\nSchutzanforderungen.\n3. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere\nDer Betreiber hat die Dokumentation mit dem Inhalt nach           bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnah-\nSatz 3 nach der Inbetriebnahme für die Dauer des Betrei-          men in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veran-\nbens für die Regulierungsbehörde aufzubewahren. Für               lassen;\nAnlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5\nnicht.                                                        4. elektromagnetische Unverträglichkeiten in Zusam-\nmenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von\n(8) Für Netze gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.         Nutzfrequenzen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in\n(9) Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Ab-            Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;\nsatzes 3, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatz-   5. Einzelaufgaben auf Grund der Richtlinie 89/336/EWG\nteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der             und anderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektroma-\nelektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe          gnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission\noder Personen hergestellt und bestimmt sind, müssen               der Europäischen Gemeinschaften und den Mitglied-\nnicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen             staaten der Europäischen Union und den anderen Ver-\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen. Das betriebsferti-     tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nge Gerät, das Apparate, Systeme oder Bauteile nach                Wirtschaftsraum.\nSatz 1 enthält, muß den Bestimmungen dieses Gesetzes\ngenügen.                                                         (3) Die Regulierungsbehörde kann die Aufgaben einer\nzuständigen oder einer benannten Stelle unbeschadet\n(10) Für selbsthergestellte, nicht im Handel erhältliche\neiner Tätigkeit von Privaten nach Absatz 4 wahrnehmen.\nFunkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nr. 2\ndes Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die               (4) Die Regulierungsbehörde erkennt auf Antrag natürli-\nBestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 und 5 nicht          che und juristische Personen und rechtsfähige Personen-\nanzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Un-          gesellschaften, die personell und sachlich entsprechend\nverträglichkeiten können zu deren Behebung die nach § 3       der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5\nAbs. 2 anwendbaren Normen zur Bewertung herangezo-            zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Auf-\ngen werden.                                                   gaben in der Lage sind, als zuständige Stellen an. Die\nRegulierungsbehörde beleiht auf Antrag natürliche und\n(11) Absatz 10 gilt entsprechend für nicht im Handel\njuristische Personen und rechtsfähige Personengesell-\nerhältliche Geräte, für die im öffentlichen Interesse eine\nschaften, die personell und sachlich entsprechend der\nAusnahme nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunika-\nAnlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur\ntionsgesetzes zugelassen wird.\nÜbernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufga-\n(12) Werden Geräte ohne CE-Kennzeichnung, die nach         ben in der Lage sind, als benannte Stellen. Die benannten\n§ 14 in Betrieb genommen oder betrieben werden dürfen,        Stellen haben die Bundesrepublik Deutschland von allen\nin einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die     Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in\nelektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, ist § 14   Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht wer-\nauf sie nicht mehr anwendbar.                                 den.\n(13) Werden Geräte, die nach den Bestimmungen die-            (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\nses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden, in einer Weise       tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nverändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektroma-         des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der\ngnetische Verträglichkeit verschlechtert, so sind sie wie     Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren\nneue Geräte zu behandeln.                                     Anforderungen und das Verfahren\n1. für die Anerkennung von zuständigen Stellen und\nDritter Abschnitt                       2. für die Beleihung von benannten Stellen\nAufgaben und Befugnisse der Regulierungs-                zu regeln. In den Verfahren für Anerkennung und Belei-\nbehörde für Telekommunikation und Post                hung sind die Voraussetzungen für den Widerruf und das\nErlöschen festzulegen.\n§7\nAufgaben und Zuständigkeiten,                                                 §8\nBeleihung und Verordnungsermächtigung                               Befugnisse der Regulierungs-\n(1) Die Regulierungsbehörde führt dieses Gesetz aus,                  behörde, Verordnungsermächtigung\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                   (1) Die Regulierungsbehörde ist befugt,\n(2) Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere fol-        1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte\ngende Aufgaben wahr:                                              Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anfor-\n1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte              derungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13\nGeräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5         und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3\nund § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der        Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998              2887\n2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorge-            zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu ver-\nführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach            hindern.\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3\nDie Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auch auf sol-\nzu prüfen.                                                     che Fälle, in denen die elektromagnetischen Unverträg-\n(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß ein Gerät,      lichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder\nfür das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz vor-           Aussendung von Nutzfrequenzen stehen.\ngeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung ver-              (7) Ist durch eine elektromagnetische Störung\nsehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um\ndas Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffen-        1. die Gefährdung von Leib oder Leben Dritter oder von\nden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rück-              fremden Sachen von bedeutendem Wert zu befürchten,\ngängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzu-        2. die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikations-\nschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der                 netzes beeinträchtigt oder\ndas Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet\n3. ein zu Sicherheitszwecken verwendetes Empfangs-\nwerden.\noder Sendefunkgerät beeinträchtigt\n(3) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absat-\nzes 1 Nr. 1 fest, daß ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht     und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege\nden dort genannten Anforderungen und Schutzanforde-            zu ermitteln, sind die Bediensteten der Regulierungs-\nrungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anord-     behörde befugt, den Inhalt von Aussendungen, auch\nnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weite-           soweit sie zu Telekommunikationszwecken dienen,\nren Verstoß zu verhindern. Wenn der Mangel nicht beho-         abzuhören und sich Kenntnis von den näheren Umstän-\nben wird, trifft die Regulierungsbehörde alle erforderlichen   den des Telekommunikationsvorganges zu verschaffen.\nMaßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weiterga-          Die durch die Maßnahmen nach Satz 1 erlangten Informa-\nbe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbin-       tionen dürfen nur zur Unterbindung der elektromagneti-\nden oder rückgängig zu machen oder seinen freien               schen Störung verwendet werden. Abweichend von\nWarenverkehr einzuschränken. Die Anordnungen und               Satz 2 dürfen Informationen an die zuständigen Behörden\nMaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den             übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in\nHersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in       § 100a Strafprozeßordnung genannten Straftat erforder-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem          lich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                   Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der\nEuropäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die            Sätze 1 und 3 eingeschränkt.\nMaßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät             (8) Unter den in Absatz 7 Satz 1 genannten Vorausset-\nweitergibt, gerichtet werden.                                  zungen sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde\n(4) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatz 1     befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu\nNr. 2 fest, daß ein Gerät nicht den dort genannten Anfor-      betreten, auf oder in denen auf Grund tatsächlicher\nderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen          Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu\nAnordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der             vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Rich-\nMangel nicht behoben wird, veranlaßt die Regulierungs-         ter, bei Gefahr im Verzuge auch durch den verantwort-\nbehörde die Außerbetriebnahme des Gerätes.                     lichen Bediensteten der Regulierungsbehörde, schriftlich\nangeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2\n(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß auf einem       sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen\nGerät, seiner Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanwei-          erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch\nsung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung vor-           unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletz-\nhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung        lichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes\nund des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt         wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.\nwerden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnah-\nmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des              (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\nbetreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden            tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\noder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenver-         des Bundesrates bedarf, das Verfahren sowie die Einzel-\nkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen              heiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermitt-\njeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt,        lung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglich-\ngerichtet werden.                                              keiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln.\n(6) Die Regulierungsbehörde ist befugt,\n§9\n1. bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglich-\nkeiten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung                         Auskunfts- und Beteiligungspflicht\nihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen              (1) Diejenigen, die Geräte in Verkehr bringen, anbieten,\nin Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;      ausstellen oder betreiben sowie die zuständigen Stellen\n2. a) zur Behebung bestehender oder voraussehbarer             haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die zur\nelektromagnetischer Unverträglichkeiten an einem       Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu ertei-\nspeziellen Ort,                                        len und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach\nSatz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fra-\nb) zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze         gen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen\noder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken ver-         in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten\nwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten               Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer\nbesondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerä-          Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\ntes anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen          nungswidrigkeiten aussetzen würde.","2888           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\n(2) Die Beauftragten der Regulierungsbehörde dürfen            (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\nBetriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume              tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nsowie Fahrzeuge, auf oder in denen Geräte hergestellt,         Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nangeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens ge-            mung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitrags-\nlagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden,         pflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Bei-\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die        tragserhebung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu\nGeräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben las-      bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene\nsen und vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken             Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am\nentnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen              Gesamtaufwand werden den einzelnen Nutzergruppen\nhaben diese Maßnahmen zu dulden.                               unter den Senderbetreibern zugeordnet. Innerhalb der\nGruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach der Fre-\nquenznutzung, dem Anteil am Störungsaufkommen und\n§ 10\ndem Teilnehmerpotential.\nKostenregelung\n(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für ihre folgenden                            Vierter Abschnitt\nAmtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):\nBußgeldvorschriften\n1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8\nAbs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in\nVerkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in                                     § 12\nden §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt,             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei\nder Ermittlung und Messung von Geräten, die schuld-        1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät\nhaft entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 5 betrie-          in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in\nben werden,                                                    Betrieb nimmt,\n3. Entscheidungen über die Anerkennung von zuständi-           2. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3,\ngen Stellen und über die Beleihung von benannten               die EG-Konformitätserklärung, die EG-Baumusterbe-\nStellen nach § 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann               scheinigung oder die technische Dokumentation nicht\nerhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amts-              oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\nhandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,           3. entgegen § 4 Abs. 4 ein Gerät, die Verkaufsver-\njedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wor-                packung, die Gebrauchsanweisung oder den Garan-\nden ist; § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt             tieschein mit der CE-Kennzeichnung versieht oder eine\nunberührt,                                                     Kennzeichnung anbringt,\n4. Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung.                  4. entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt,\n(2) Erfolgt die Erteilung einer EG-Baumusterbescheini-      5. entgegen § 4 Abs. 6 bei gewerbsmäßiger Weitergabe\ngung durch eine beliehene benannte Stelle, so erhebt               eines Gerätes eine Information nicht, nicht richtig, nicht\ndiese hierfür Kosten.                                              vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-       6. entgegen § 5 Abs. 1 ein Sendefunkgerät in Verkehr\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\n7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ein Gerät mit dem dort\nmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Ver-\ngenannten Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig versieht\nwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbe-\noder\nstände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die\nErstattung von Auslagen zu bestimmen.                          8. entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 oder 4 die technische Doku-\nmentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht für die\n§ 11                                  vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.\nBeitragsregelung                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten          Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hun-\nderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit\n1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Ver-\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien\ngeahndet werden.\nFunkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8\nAbs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand           (3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist,                        Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 bezieht, können eingezogen\nwerden.\n2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach\n§ 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentat-       (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,                des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-\nrungsbehörde.\neine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben\nwird. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Behör-                                       § 13\nden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und die-\njenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungsauf-                                 Zwangsgeld\nwand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe über-          Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 8 Abs. 2\nsteigen würde.                                                 bis 6 und 8 sowie § 9 kann nach Maßgabe des Verwal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998                   2889\ntungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer        ten Standort betrieben werden durften, dürfen solange\nMillion Deutsche Mark festgesetzt werden.                      weiterbetrieben werden, wie ihr Standort unverändert\nbleibt. Verursachen solche Geräte elektromagnetische\nStörungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagneti-\nFünfter Abschnitt                           sche Störungen beeinträchtigt, so gilt § 8 Abs. 6 bis 8. § 4\nAbs. 7 gilt entsprechend.\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 15\n§ 14\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschriften\n§ 4 Abs. 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übri-\nGeräte, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden          gen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in\ndurften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen, weiter-       Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\ngegeben oder weiter betrieben werden. Geräte, die vor          Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur an einem bestimm-        Geräten vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. September 1998\nFür d en B und esp räsid ent en\nDer Präsid ent d es Bund esrat es\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund eskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bund esminist er für Wirt sc haft\nRex ro d t","2890     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\nAnlage I\nErläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen\nDer Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störun-\ngen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht\nbeeinträchtigt wird:\na) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,\nb) Industrieausrüstungen,\nc) mobile Funkgeräte,\nd) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,\ne) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,\nf) informationstechnische Geräte,\ng) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,\nh) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,\ni) elektronische Unterrichtsgeräte,\nj) Telekommunikationsnetze und -geräte,\nk) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,\nl) Leuchten und Leuchtstofflampen.\nDie – insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten – Geräte müssen so\nbeschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes\nStörfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksich-\ntigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den\nin § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträch-\ntigung betrieben werden können.\nDie für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben\nmüssen in der beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998    2891\nAnlage II\n1. EG-Konformitätserklärung\nDie EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:\n– die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;\n– die Fundstellen der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung\nerklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Maßnahmen, mit\ndenen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der EMV-Richt-\nlinie sichergestellt wird;\n– die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevoll-\nmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann;\n– gegebenenfalls die Fundstelle der von einer benannten Stelle ausgestellten\nEG-Baumusterbescheinigung.\n2. CE-Kennzeichnung\nDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem\nSchriftbild:\n– Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich\naus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten wer-\nden.\n– Falls Geräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte\nbehandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser\nKennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Geräte mit\nden Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.\n– Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller\nwährend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so\nwird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestim-\nmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall\nmüssen die gemäß diesen Richtlinien den Geräten beiliegenden Unterlagen,\nHinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien\nentsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften tragen.\n– Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich\nhoch sein; die Mindesthöhe beträgt fünf Millimeter.\n3. Übergangsvorschriften zur CE-Kennzeichnung\n– Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der\nJahreszahl des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde.\n– Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch die Kennummer der benannten Stelle\nzu ergänzen, die die EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt hat.\n– Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, so\nweist die Verwendung der CE-Kennzeichnung auch auf die Übereinstimmung\nmit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin.","2892       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998\nAnlage III\nVoraussetzungen, die bei der Bewertung der zuständigen\nStellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen\nDie von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten\nStellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:\n1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;\n2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;\n3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen\nKreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des\nbetreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung\nder Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Be-\nscheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie;\n4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;\n5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund\ninnerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.\nDie Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behör-\nden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft."]}