{"id":"bgbl1-1998-63-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":63,"date":"1998-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/63#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_63.pdf#page=20","order":5,"title":"Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldaten","law_date":"1998-09-02T00:00:00Z","page":2876,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["2876             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu B onn am 18. S eptember 1998\nErste Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Soldaten\nVom 2. September 1998\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des S oldatengesetzes in der            5. Abschnitt II Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a wird wie folgt\nFassung der B ekanntmachung vom 15. Dezember 1995                      gefaßt:\n(B GB l. I S . 1737) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung           „a) dem B efehlshaber Wehrbereich I, den B efehls-\ndes B undespräsidenten über die Ernennung und Entlas-                       habern Wehrbereiche und Divisionskommandeu-\nsung der S oldaten vom 10. J uli 1969 (B GB l. I S . 775), die              ren, den Divisionskommandeuren K LK /4. Division\nzuletzt durch die Anordnung vom 17. M ärz 1972 (B GB l. I                   und 14. P anzergrenadierdivision, dem stellver-\nS . 499) geändert worden ist, ordne ich an:                                 tretenden K ommandierenden General I. (D/NL)\nK orps (bei deutscher B esetzung), den K omman-\nI.                                          deuren der K orpstruppen und dem stellvertreten-\nM eine Anordnung vom 23. April 1997 (B GB l. I S . 990)                  den B efehlshaber Heeresführungskommando für\ndie S oldaten, die ihnen unterstehen, soweit die\nwird wie folgt geändert:\nAusübung nicht nach den Nummern 1 und 2\n1. Absatz 3 Nr. 2 der Einführung wird wie folgt gefaßt:                   übertragen worden ist;“.\n„2. die Ernennung und Entlassung der Offiziere,                6. Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a wird wie folgt\nUnteroffiziere und der Anwärter für die Laufbahn            geändert:\nder Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die           Die Zahl „72“ wird durch die Zahl „70“ ersetzt.\nim M ilitärischen Abschirmdienst oder im Amt für\nM ilitärkunde verwendet werden – einschließlich          7. Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b wird wie folgt\nder Angehörigen der Reserve, soweit sich aus                gefaßt:\nAbschnitt IX nichts anderes ergibt –,“.                     „b) den Divisionskommandeuren, dem K ommandeur\n2. Abschnitt II Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                       des Lufttransportkommandos, dem K omman-\ndeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos,\n„1. die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehen-                    den S tellvertretern der K ommandierenden Gene-\nden S oldaten zu einem M annschaftsdienstgrad                    rale der Luftwaffenkommandos, dem K omman-\nzu befördern, den K ompaniechefs, B atteriechefs,                deur Luftwaffenausbildungsverbände und S tell-\nS taffelkapitänen, Führern Fernmeldeabschnitte,                  vertreter des Amtschefs Luftwaffenamt, dem\nden Leitern der Ausbildungszentren und den                       K ommandeur Luftwaffenversorgungsverbände\nLeitern der S tandortsanitätszentren;“.                          und S tellvertreter des K ommandeurs Luftwaffen-\n3. Abschnitt II Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a wird wie folgt                  unterstützungskommando und dem S tellvertreter\ngefaßt:                                                                des B efehlshabers Luftwaffenführungskomman-\ndo für die S oldaten, die ihnen unterstehen, soweit\n„a) den B ataillonskommandeuren, den K ommandeu-                       die Ausübung nicht nach der Nummer 1 und dem\nren der B rigadeeinheiten, den Abteilungskom-                    B uchstaben a übertragen worden ist;“.\nmandeuren, den stellvertretenden K ommandeu-\nren der Logistikbrigaden in ihrer Eigenschaft als        8. Abschnitt III Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nK ommandeur der ortsfesten logistischen Einrich-            In S atz 1 werden nach dem Wort „ausgenommen“ die\ntungen, den K ommandanten der Hauptdepots,                  Wörter „das I./Luftwaffenausbildungsregiment 1 und“\ndem stellvertretenden K ommandeur der Füh-                  eingefügt.\nrungsunterstützungsbrigade Eibergen (bei deut-           9. Abschnitt VII Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nscher B esetzung) und dem Leiter des M aterial-\namtes des Heeres für die S oldaten, die ihnen                 „(1) Im B ereich der Zentralen M ilitärischen B undes-\nunterstehen, soweit die Ausübung nicht nach                 wehrdienststellen übertrage ich die Ausübung des\nNummer 1 übertragen worden ist;“.                           Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffi-\nziere und M annschaften dem Leiter der S tammdienst-\n4. Abschnitt II Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b wird wie folgt             stelle der Teilstreitkraft, der der S oldat angehört,\ngefaßt:                                                           soweit ich mir die Ausübung nicht vorbehalten habe\n„b) den B rigade- und den Regimentskommandeu-                     oder sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.“\nren, den K ommandeuren der Divisionstruppen,            10. In Abschnitt VII werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.\ndem K ommandeur K ommando S pezialkräfte,\nden K ommandeuren der S chulen und den K om-                                          II.\nmandeuren in den Verteidigungsbezirken für die\nS oldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Aus-         Diese Anordnung tritt am 1. November 1998 in K raft.\nübung nicht nach der Nummer 1 und dem B uch-              Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist beteiligt\nstaben a übertragen worden ist;“.                       worden.\nB onn, den 2. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nR ühe"]}