{"id":"bgbl1-1998-63-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":63,"date":"1998-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/63#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_63.pdf#page=15","order":3,"title":"Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz)","law_date":"1998-09-10T00:00:00Z","page":2871,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu B onn am 18. S eptember 1998              2871\nGesetz\nüber den Deutschen Wetterdienst\n(DWD-Gesetz)\nVom 10. September 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §2\nInhalts üb ers ic ht                                               Aufsicht\n1. Abschnitt                            Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und\nFachaufsicht des B undesministeriums für Verkehr. Im\nRechtsform, Aufsicht\nRahmen der Fachaufsicht erfolgt die S teuerung des Deut-\n§ 1 Rechtsform, Aufbau, S itz                                   schen Wetterdienstes durch das B undesministerium für\n§ 2 Aufsicht                                                    Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die\n§ 3 Zusammenarbeit                                              haushaltsrechtlichen B estimmungen bleiben unberührt.\n2. Abschnitt\n§3\nAufgaben, B efugnisse\n§ 4 Aufgaben                                                                         Zusammenarbeit\n§ 5 B efugnisse                                                    (1) Zwischen dem B undesministerium für Verkehr und\n§ 6 Vergütungen                                                 dem B undesministerium der Verteidigung ist auf dem\n§ 7 Quellenschutz\nGebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen\nHaushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit\n3. Abschnitt                         eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen, die durch Ver-\nGeschäftsführung                        waltungsvereinbarung geregelt wird.\n§ 8 Geschäftsführendes Organ                                       (2) S oweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahr-\n4. Abschnitt                         nimmt, die den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts\nberühren, ist die Zusammenarbeit zwischen dem Deut-\nB eiräte\nschen Wetterdienst und der zuständigen obersten B un-\n§ 9 Wissenschaftlicher B eirat                                  desbehörde zu regeln. S ind durch die beabsichtigte Zu-\n§ 10 B und-Länder-B eirat                                       sammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen beim\nDeutschen Wetterdienst zu erwarten, bedarf eine entspre-\n5. Abschnitt                         chende Regelung der vorherigen Zustimmung durch das\nP ersonalwesen                         B undesministerium für Verkehr.\n§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche S onderregelungen\n6. Abschnitt                                                2. Abschnitt\nÜbergangs- und S chlußvorschriften\nAufgaben, B efugnisse\n§ 12 Übergang von Rechten und P flichten\n§ 13 Gebührenordnung                                                                        §4\n§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAufgaben\n(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind\n1. Abschnitt\n1. die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für\nRechtsform, Aufsicht                            die Allgemeinheit oder einzelne K unden und Nutzer,\ninsbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der ge-\n§1                                  werblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft,\nRechtsform, Aufbau, Sitz                           des B auwesens, des Gesundheitswesens, der Was-\nserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes und der\n(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige          Wissenschaft,\nAnstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des\nB undesministeriums für Verkehr.                                2. die meteorologische S icherung der Luft- und S eefahrt,\n(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäfts-         3. die Herausgabe von Warnungen über Wettererschei-\nbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder              nungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche S icher-\ngliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in             heit und Ordnung führen können,\neiner Organisationsverfügung bestimmt.                          4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwa-\n(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen S itz in Offen-         chung und Bewertung der meteorologischen P rozesse,\nbach am M ain.                                                      S truktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,","2872           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu B onn am 18. S eptember 1998\n5. die Erfassung der meteorologischen Wechselwirkung             schen Wetterdienst angestrebte Zweck nicht besser und\nzwischen der Atmosphäre und anderen B ereichen der           wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt.“\nUmwelt,\n(3) Eine B eurlaubung von B eschäftigten des Deutschen\n6. die Vorhersage der meteorologischen Vorgänge,                 Wetterdienstes zur Tätigkeit in derartigen Unternehmen\nliegt im dienstlichen Interesse. Die Einzelheiten werden\n7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive\nzwischen dem B und und dem Unternehmen vereinbart.\nS purenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,\nDie gegenüber dem betreffenden Beschäftigten mögliche\n8. der Betrieb der erforderlichen M eß- und Beobachtungs-        Zusicherung der B erücksichtigung der B eurlaubungszeit\nsysteme zur Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 7          als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 S atz 2\ngenannten Aufgaben und                                       Nr. 5 des B eamtenversorgungsgesetzes in der Fassung\n9. der B ereithaltung, Archivierung und Dokumentierung           der B ekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (B GB l. I\nmeteorologischer Daten und P rodukte.                        S . 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590, 592), ist von der Erhe-\n(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche       bung eines Versorgungszuschlages seitens des betreffen-\nWetterdienst wissenschaftliche Forschung im B ereich der         den Unternehmens abhängig zu machen.\nM eteorologie und verwandter Wissenschaften und wirkt\nbei der Entwicklung entsprechender S tandards und Nor-\n§6\nmen mit.\nVergütungen\n(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteo-\nrologische Dienst der B undesrepublik Deutschland. Er               (1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die\nnimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem              nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering\nGebiet der M eteorologie teil und erfüllt die sich daraus        wie möglich zu halten sind.\nergebenden Verpflichtungen.\n(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbrin-\n(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unter-            gung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe\nstützt der Deutsche Wetterdienst die Länder bei der Durch-       der Vergütung wird vom Vorstand auf B asis betriebswirt-\nführung ihrer Aufgaben im B ereich des K atastrophen-            schaftlicher K alkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht\nschutzes und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen            auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf\nder Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusam-      Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf\nmenarbeit.                                                       Grund internationaler Vereinbarungen in einer P reisliste\n(5) Die Vorschriften des S trahlenschutzvorsorgegeset-        festgesetzt. S ie enthält die P reise für Daten, P rodukte und\nzes vom 19. Dezember 1986 (B GB l. I S . 2610), zuletzt          S pezialdienstleistungen.\ngeändert durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. J uni             (2a) Leistungen des Deutschen Wetterdienstes an die\n1994 (B GB l. I S . 1416, 1422), des Gesetzes über die           Länder im Rahmen des § 4 Abs. 4 sind entgeltfrei.\nErrichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. J uli 1974\n(3) Für die Leistungen des Deutschen Wetterdienstes,\n(B GB l. I S . 1505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\ndie für die Luftfahrt gemäß den Richtlinien und Empfehlun-\nGesetzes vom 2. M ai 1996 (B GB l. I S . 660), und des\ngen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IC AO)\nGesetzes über die Errichtung eines B undesamtes für\nerbracht werden, werden Gebühren nach M aßgabe der\nS trahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (B GB l. I S . 1830)\nVerordnung über die Erhebung von K osten für die Inan-\nbleiben unberührt.\nspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsi-\n§5                               cherung beim An- und Abflug vom 28. S eptember 1989\n(B GB l. I S . 1809) in der jeweils geltenden Fassung und der\nBefugnisse                            Verordnung über die Erhebung von K osten für die Inan-\n(1) Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienst-          spruchnahme von S treckennavigations-Diensten und\nleistungen in privatrechtlichen Handlungsformen, soweit          S treckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung\ndem andere Gesetze nicht entgegenstehen. Er ist berech-          vom 14. April 1984 (B GB l. I S . 629) in der jeweils geltenden\ntigt, sich an Ausschreibungsverfahren von B ehörden um           Fassung erhoben.\ndie Anbietung meteorologischer Leistungen zu beteiligen.            (4) Die P reise für S pezialdienstleistungen, die über\n(2) Der Deutsche Wetterdienst kann zur Erfüllung seiner       Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß\nAufgaben mit Dritten zusammenarbeiten. Er ist berechtigt,        ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die\nin eigenem Namen zu diesem Zweck auch ein Unterneh-              P reise für Daten und P rodukte sind vollständig B estandteil\nmen des Inlands zu gründen oder sich an der Gründung             dieser K alkulation.\neines Unternehmens oder an einem bestehenden Unter-                 (5) Der Umfang der Grundleistungen und K riterien zur\nnehmen des Inlands und des Auslands zu beteiligen. Die           Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach\n§ § 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August          § 2 S atz 2 nach Anhörung des B und-Länder-B eirates fest-\n1969 (B GB l. I S . 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des  gelegt.\nGesetzes vom 2. M ai 1996 (B GB l. I S . 656), gelten un-\n(6) Im S inne des Absatzes 2 sind\nmittelbar, wobei § 65 Abs. 1, einleitender S atzteil und\nNummer 1 in der folgenden Fassung anzuwenden ist:                1. meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der\nunterschiedlichen M eß- und B eobachtungssysteme;\n„Der Deutsche Wetterdienst soll sich, außer in den Fällen\ndes Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in            2. meteorologische P rodukte bearbeitete meteorologi-\neiner Rechtsform des privaten Rechts oder an einem                   sche Daten. S ie entstehen entweder manuell oder\nbestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform                  durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. Für\nnur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse des Deut-               ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches\nschen Wetterdienstes vorliegt und sich der vom Deut-                 Fachwissen erforderlich;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu B onn am 18. S eptember 1998              2873\n3. meteorologische S pezialdienstleistungen die Weiter-           Verkehr auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen\nverarbeitung von Daten und P rodukten. S ie dienen der        Wetterdienstes für die Dauer von vier J ahren. Eine einmali-\nErfüllung spezieller Anforderungen von K unden und            ge Wiederberufung ist möglich. Im Wissenschaftlichen\nNutzern;                                                      B eirat sollen Wissenschaftler aus der M eteorologie und\nverwandten Gebieten angemessen vertreten sein.\n4. Dienstleistungen Daten, P rodukte und S pezialdienst-\nleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte              (3) Der Wissenschaftliche B eirat gibt sich eine Ge-\nabgibt.                                                       schäftsordnung, die der Genehmigung des Vorstandes\n(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regel-      des Deutschen Wetterdienstes bedarf.\nmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen\nnach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen                                             § 10\nWirtschaftsprüfer nachzuweisen.\nBund-Länder-Beirat\n§7                                   (1) Der B und-Länder-B eirat berät den Vorstand des\nDeutschen Wetterdienstes und das B undesministerium\nQuellenschutz\nfür Verkehr in Angelegenheiten, die die Interessen der\nDie Verbreitung meteorologischer Daten, P rodukte und          B undesressorts und der Länder bei der Erfüllung der Auf-\nS pezialdienstleistungen, insbesondere der Warnungen              gaben des Deutschen Wetterdienstes gemäß § 4 betreffen,\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Deutschen Wetterdienstes, ist           und gewährleistet die entsprechende Zusammenarbeit.\nnur unter Angabe der Quelle zulässig. Ein weitergehender\n(2) Der B und-Länder-B eirat besteht aus Vertretern der\nS chutz nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. S eptember\nB undesressorts und der Länder; die Länder können\n1965 (B GB l. I S . 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\njeweils einen Vertreter entsenden. Der B und-Länder-\nGesetzes vom 19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1014, 1017), bleibt\nB eirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Geneh-\ndavon unberührt.\nmigung des B undesministeriums für Verkehr bedarf.\n3. Abschnitt\n5. Abschnitt\nGeschäftsführung\nP ersonalwesen\n§8\nGeschäftsführendes Organ                                                     § 11\n(1) Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdien-                              Reise- und umzugskosten-\nstes obliegt dem Vorstand. Dieser leitet den Deutschen                            rechtliche Sonderregelungen\nWetterdienst. Die M itglieder des Vorstandes vertreten den           Das B undesministerium für Verkehr kann im Einverneh-\nDeutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.          men mit den B undesministerien des Innern und der Finan-\n(2) M itglieder des Vorstandes sind der P räsident als Vor-    zen ergänzende B estimmungen über die Reise- und\nsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäfts-        Umzugskosten für die B eamten beim Deutschen Wetter-\nbereiche. Der Vorstand besteht aus höchstens sechs M it-          dienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des\ngliedern. Diese werden vom B undesministerium für Ver-            Deutschen Wetterdienstes oder seiner S tellung im Wett-\nkehr bestellt und abberufen. Die Aufgabenbereiche, die            bewerb erforderlich ist.\nVertretungsbefugnisse, die B eschlußfassung sowie die\nEinzelheiten der B estellung und Abberufung der Vor-\nstandsmitglieder werden durch eine S atzung geregelt. Die                                  6. Abschnitt\nS atzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung\ndurch das B undesministerium für Verkehr.                                     Übergangs- und S chlußvorschriften\n§ 12\n4. Abschnitt\nÜbergang von Rechten und Pflichten\nB eiräte\n(1) B is zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß\n§9                                § 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen\nfort.\nWissenschaftlicher Beirat\n(2) B is zur Annahme und Genehmigung der Geschäfts-\n(1) Der Wissenschaftliche B eirat berät den Vorstand des       ordnung des Wissenschaftlichen B eirates gemäß § 9\nDeutschen Wetterdienstes in wichtigen Angelegenheiten             Abs. 3 gilt die bestehende Geschäftsordnung des Wissen-\nder Forschung, die der Deutsche Wetterdienst im Rahmen            schaftlichen B eirates nach § 6 des Gesetzes über den\nseiner Aufgaben nach § 4 durchführt, und kann dazu                Deutschen Wetterdienst in der im B undesgesetzblatt\nEmpfehlungen aussprechen. Er fördert die K ontakte mit            Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten berei-\nUniversitäten und unterstützt die Zusammenarbeit des              nigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 69 der\nDeutschen Wetterdienstes mit nationalen und internatio-           Verordnung vom 26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278). Des-\nnalen Forschungseinrichtungen sowie seine Einbindung              gleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der\nin nationale und internationale Forschungsprogramme.              Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 2 die für den Verwal-\n(2) Der Wissenschaftliche B eirat besteht aus zehn M it-       tungsbeirat gemäß § 5 des Gesetzes über den Deutschen\ngliedern. Die B erufung der M itglieder des Wissenschaft-         Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung sinnge-\nlichen B eirates erfolgt durch das B undesministerium für         mäß auf den B und-Länder-B eirat anzuwenden.","2874          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu B onn am 18. S eptember 1998\n§ 13                                                                  § 14\nGebührenordnung                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nB is zum Inkrafttreten der P reisliste gemäß § 6 werden             Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar des auf die Verkündung\ndie Entgelte nach M aßgabe der Gebührenordnung des                  folgenden J ahres in K raft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über\nDeutschen Wetterdienstes vom 24. November 1975                      den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt\n(B Anz. Nr. 233 vom 16. Dezember 1975) und ihrer Anlage             Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten berei-\nin der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes             nigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 69 der Ver-\ngeltenden Fassung erhoben.                                          ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 10. S eptember 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nVo lker R ühe\nD ie B und es minis terin\nfür U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit\nA ng ela M erkel\nD er B und es minis ter\nfür B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s"]}