{"id":"bgbl1-1998-62-9","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=148","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=148","order":9,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Auslandinvestment-Gesetzes","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2820,"pdf_page":148,"num_pages":12,"content":["2820 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Auslandinvestment-Gesetzes\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-\nsicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli\n1998 (B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Auslandinvestment-\nGesetzes in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. November 1969 in K raft getretene Gesetz vom 28. J uli 1969\n(B GB l. I S . 986),\n2. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1974 (B GB l. I S . 3656),\n3. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n6. S eptember 1976 (B GB l. I S . 2641),\n4. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3341),\n5. den am 29. August 1980 in K raft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n28. August 1980 (B GB l. I S . 1545),\n6. den am 1. M ärz 1990 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. Februar 1990 (B GB l. I S . 266),\n7. den am 29. Februar 1992 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n28. Februar 1992 (B GB l. I S . 297),\n8. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 65 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (B GB l. I S . 512),\n9. den am 27. J uni 1993 in K raft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n23. J uni 1993 (B GB l. I S . 944),\n10. den am 18. S eptember 1993 in K raft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n13. S eptember 1993 (B GB l. I S . 1569),\n11. den am 30. Dezember 1993 in K raft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2310),\n12. den am 1. August 1994 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749),\n13. den am 21. Oktober 1995 in K raft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1250),\n14. den am 29. Oktober 1997 in K raft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567),\n15. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 24. M ärz\n1998 (B GB l. I S . 529).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2821\nAuslandinvestment-Gesetz\nErster Abschnitt                              bes der ausländischen Investmentgesellschaft erfor-\nVorschriften über den                            derlich ist und wenn dadurch die S icherheit nicht be-\nVertrieb ausländischer Investmentanteile                   einträchtigt wird,\n3. ein oder mehrere inländische K reditinstitute oder inlän-\n§1                                    dische Zweigniederlassungen von K reditinstituten mit\nS itz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über\n(1) Für den Vertrieb von Anteilen an einem auslän-\nwelche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie\ndischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpa-\nbestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden\npieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine\nZahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle\nUrkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das\ngeleitet, so ist sicherzustellen, daß die B eträge unver-\nnach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist,\nzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber\n(ausländische Investmentanteile) im Wege des öffent-\nweitergeleitet werden,\nlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähn-\nlicher Weise gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Der      4. die Vertragsbedingungen oder die S atzung der Invest-\nGrundsatz der Risikomischung gilt auch dann als gewahrt,            mentgesellschaft vorsehen, daß\nwenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang                 a) dem K äufer unverzüglich nach Eingang des K auf-\nAnteile an einem oder mehreren anderen Vermögen ent-                     preises bei der Depotbank Anteile in entsprechen-\nhält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittel-                 der Höhe übertragen werden,\nbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt\nsind.                                                               b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil\nentfallenden Vermögensteils verlangen können,\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für\nc) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbar-\nausländische Investmentanteile, die an einer inländischen\nten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von\nB örse zum amtlichen Handel oder zum geregelten M arkt\njeder der für das erste J ahr vereinbarten Zahlungen\nzugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der B örse\nfür die Deckung von K osten verwendet wird und die\nvorgeschriebenen B ekanntmachungen, kein Vertrieb im\nrestlichen K osten auf alle späteren Zahlungen\nS inne des Absatzes 1 stattfindet.\ngleichmäßig verteilt werden,\n(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die im\nd) außerhalb der in § 8b Abs. 1 S atz 2 des Gesetzes\nZweiten Abschnitt geregelten Anteile nur nach M aßgabe\nüber K apitalanlagegesellschaften genannten Gren-\nder § § 15g, 15h, 15i und 15k Abs. 2.\nzen keine Anteile an risikogemischten Investment-\nvermögen erworben werden; diese Grenzen gelten\n§2                                         nicht für Vermögen im S inne des § 1 Abs. 1 (aus-\n(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen                 ländische Investmentvermögen), deren ausschließ-\nist zulässig, wenn                                                       licher Zweck es ist, das eingelegte Geld in einer den\n1. das ausländische Unternehmen, das die Anteile aus-                    § § 25k bis 25m des Gesetzes über K apitalanlage-\ngibt, (ausländische Investmentgesellschaft) der zu-                  gesellschaften entsprechenden Weise in Anteilen\nständigen B ehörde (§ 14) ein inländisches K reditinstitut           anderer Investmentvermögen anzulegen,\noder eine zuverlässige, fachlich geeignete P erson mit          e) die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und\nS itz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-                 Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet,\nzes als Repräsentanten benennt,                                      zur S icherung übereignet oder zur S icherung abge-\n2. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank                     treten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich\nverwahrt werden oder, soweit es sich um Grundstücke                  um K reditaufnahmen zu Lasten von Wertpapier-\nhandelt, deren B estand von einer Depotbank über-                    vermögen, Vermögen aus Forderungen aus Geld-\nwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vor-               darlehen oder Vermögen aus Einlagen gemäß\nschriften der § § 12 bis 12c und 31 des Gesetzes über                B uchstabe f oder um S icherheitsleistungen zur\nK apitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise si-                Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflich-\nchert; soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus                   tungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften\nEinlagen besteht, können diese bei der Depotbank                     mit Finanzinstrumenten im S inne des § 8d Abs. 1\noder anderen Unternehmen, die das Einlagengeschäft                   des Gesetzes über K apitalanlagegesellschaften,\nbetreiben, angelegt werden, sofern der B estand an              f) K redite zu Lasten von Wertpapiervermögen, Ver-\nEinlagen von der Depotbank überwacht wird, welche                    mögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder\ndie Anteilinhaber in einer der Vorschrift des § 7d Abs. 2            Vermögen aus Einlagen nur kurzfristig in Höhe von\ndes Gesetzes über K apitalanlagegesellschaften ver-                  10 vom Hundert des Vermögens, zu Lasten von\ngleichbaren Weise schützt; die B ehörde kann zulas-                  Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ord-\nsen, daß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahr-                    nungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insge-\nnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetrie-                      samt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im","2822           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nVermögen befindlichen Grundstücke aufgenom-                  oder das gesamte Vermögen in Einlagen gehalten wird\nmen werden dürfen und daß die K reditaufnahmen               sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Gren-\nder Zustimmung der Depotbank zu den Darlehens-               zen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen\nbedingungen bedürfen,                                        Geschäfte mit Derivaten im S inne des § 1 Abs. 11\ng) keine Geschäfte zu Lasten des Vermögens vorge-                S atz 4 des Gesetzes über das K reditwesen getätigt\nnommen werden, die den Verkauf nicht zum Vermö-              werden;\ngen gehörender Wertpapiere zum Gegenstand                4. darüber, wie der Wert eines Investmentanteils sowie\nhaben und das Recht, die Lieferung von Wertpapie-            der Ausgabe- und der Rücknahmepreis berechnet\nren zu verlangen (Wertpapier-K aufoption), einem             werden;\nDritten für Rechnung des Vermögens nur einge-\n5. über Art, Höhe und B erechnung sämtlicher K osten, die\nräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der\ndem Anteilinhaber in Rechnung gestellt werden, sowie\nWertpapier-K aufoption bildenden Wertpapiere im\nsämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender\nZeitpunkt der Einräumung der K aufoption zum Ver-\nVergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;\nmögen gehören,\n6. über die Voraussetzungen und B edingungen, zu denen\n5. die in den § § 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen zur\ndie Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil\nUnterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungs-\nentfallenden Vermögensteils verlangen können sowie\ngemäß erfüllt werden.\nüber die hierfür zuständigen S tellen.\n(2) Absatz 1 Nr. 4 B uchstabe a bis c ist nicht auf auslän-\nAußerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechenschafts-\ndische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer den\nbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, dessen S tichtag nicht\n§ § 51 bis 67 des Gesetzes über K apitalanlagegesellschaf-\nlänger als 16 M onate zurückliegen darf, und, wenn der\nten vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile\nS tichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht\nzu einem organisierten M arkt im S inne des § 2 Abs. 5 des\nM onate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 4\nWertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.\nAbs. 1 Nr. 2 aufzunehmen oder dem Verkaufsprospekt als\nAnlage beizufügen. Der Verkaufsprospekt muß ferner eine\n§3                                 B elehrung über das Recht des K äufers zum Widerruf nach\n(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines auslän-       § 11 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, daß\ndischen Investmentanteils ein datierter Verkaufsprospekt         die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen\nder ausländischen Investmentgesellschaft kostenlos zur           Aufsicht durch eine deutsche B ehörde nicht untersteht\nVerfügung zu stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die              und ob und inwieweit die bei der Depotbank und bei ande-\nVertragsbedingungen oder die S atzung der Investment-            ren Unternehmen unterhaltenen Einlagen durch S iche-\ngesellschaft beizufügen. Auf die B eifügung der in S atz 2       rungseinrichtungen geschützt sind. Die B ehörde kann\ngenannten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn der            verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben\nVerkaufsprospekt den wesentlichen Inhalt dieser Unter-           aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme\nlagen sowie einen Hinweis auf die S telle im Geltungsbe-         hat, daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.\nreich dieses Gesetzes enthält, bei der diese Unterlagen             (3) Für ausländische Investmentvermögen im S inne des\nzur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Dem               § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 S atz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entspre-\nErwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf          chend. Der Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen\nVertragsabschluß auszuhändigen oder eine K aufabrech-            muß darüber hinaus Angaben enthalten\nnung zu übersenden, die Hinweise auf die Höhe des Aus-\n1. über den organisierten M arkt, an dem die Anteile des\ngabeaufschlags und auf die jährlich an die Verwaltungs-\nInvestmentvermögens gehandelt werden;\ngesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten müssen.\n2. darüber, daß der an dem organisierten M arkt ermittelte\n(2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten,\nK urs der Anteile des Investmentvermögens von dem\ndie im Zeitpunkt der Antragstellung für die B eurteilung der\nNettoinventarwert des Investmentvermögens abwei-\nausländischen Investmentanteile von wesentlicher B e-\nchen kann sowie ob und welche M aßnahmen von der\ndeutung sind. Er muß insbesondere Angaben enthalten\nInvestmentgesellschaft im Falle einer erheblichen\n1. über Name oder Firma, Rechtsform, S itz und Eigen-                Abweichung des K urses der Anteile vom Nettoinven-\nkapital (Grund- oder S tammkapital abzüglich der                 tarwert des Investmentvermögens getroffen werden;\nausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der\n3. darüber, daß die Anteilinhaber von der Investmentge-\nausländischen Investmentgesellschaft, des Unter-\nsellschaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile\nnehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes\nund die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden\nbestimmt, (Verwaltungsgesellschaft), des Unterneh-\nVermögensteils verlangen können.\nmens, das den Vertrieb der Investmentanteile über-\nnommen hat, (Vertriebsgesellschaft) und der Depot-\nbank;                                                                                     §4\n2. über Name oder Firma, S itz und Anschrift des Reprä-             (1) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffent-\nsentanten und der Zahlstellen;                               licht\n3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen                  1. für den S chluß eines jeden Geschäftsjahres im B un-\nerworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen                 desanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der eine\nsie ausgewählt werden, ob nur zum B örsenhandel                  nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufge-\nund gegebenenfalls an welchen B örsen zugelassene                gliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine\nWertpapiere erworben werden, wie die Erträge des                 Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wert-\nVermögens verwendet werden, ob und gegebenenfalls                papiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im S inne\ninnerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens                 des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über K apitalanlagege-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2823\nsellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und              organisierten M arkt ermittelten K urs der Anteile des\nB ezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder         Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den\nZahl und K urswert, eine Aufstellung der zum Vermögen       Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im\ngehörenden Grundstücke unter Angabe von Grund-              Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreite-\nstücksgröße, Art und Lage, B au- und Erwerbsjahr,           ten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort\nGebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger               im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Ver-\nwesentlicher M erkmale, eine Aufstellung der einzelnen      öffentlichungen und Werbeschriften über das Investment-\nzum Vermögen gehörenden Einlagen unter Angabe               vermögen im S inne des § 2 Abs. 2 dürfen der K urs der\ndes jeweiligen Nennbetrages, der Währung, des               Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermö-\nS chuldners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den         gens nur gemeinsam genannt werden.\nS tand der zum Vermögen gehörenden K onten sowie\nden Unterschied zwischen der Anzahl der im B erichts-                                    §5\nzeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen                     Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die in § 3\nAnteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Ver-       Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher S prache\nmögen gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages              abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu\noder der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wertpa-           versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.\npiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im S inne des\n§ 8d Abs. 1 des Gesetzes über K apitalanlagegesell-\n§6\nschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und der\nNennbeträge der einzelnen zum Vermögen ge-                     (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Invest-\nhörenden Einlagen und des S tandes der zum Vermö-           mentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt\ngen gehörenden K onten sind auch jeweils die Verände-       als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft\nrungen gegenüber dem letzten B ericht anzugeben; die        und die Vertriebsgesellschaft bestimmten S chriftstücke\nAufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden           ermächtigt. Diese B efugnisse können nicht beschränkt\nEinlagen muß für jede einzelne P osition deutliche Hin-     werden.\nweise darauf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen         (2) Für K lagen gegen eine ausländische Investment-\nEinlagen durch S icherungseinrichtungen geschützt           gesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Ver-\nsind,                                                       triebsgesellschaft, die auf den Vertrieb von Investment-\n2. für die M itte eines jeden Geschäftsjahres im B undes-       anteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes B ezug\nanzeiger, sofern sie nicht für diesen S tichtag einen       haben, ist das Gericht zuständig, in dessen B ezirk der\nweiteren Rechenschaftsbericht gemäß Nummer 1                Repräsentant seinen Wohnsitz oder S itz hat. Dieser Ge-\nveröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen ge-       richtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlos-\nhörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstru-           sen werden.\nmenten im S inne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über             (3) Der Name des Repräsentanten und die B eendigung\nK apitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Geld-         seiner S tellung sind von der B ehörde im B undesanzeiger\ndarlehen, B ezugsrechte, Grundstücke und Einlagen           bekanntzumachen.\nmit den für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorge-\nschriebenen Angaben, den S tand der zum Vermögen                                         §7\ngehörenden K onten sowie den Unterschied zwischen              (1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die\nder Anzahl der im B erichtszeitraum ausgegebenen und        Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungs-\nzurückgenommenen Anteile; die Halbsätze zwei und            bereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der B ehörde\ndrei von Nummer 1 finden Anwendung,                         anzuzeigen.\n3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer               (2) Der Anzeige sind beizufügen\nim Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend                1.   alle wesentlichen Angaben über die ausländische\nverbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Er-              Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Reprä-\nscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes;                sentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft,\ndabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berech-           die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die\nnete Ausgabepreis zu nennen.                                     Zahlstellen,\n(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise dürfen in Veröffent-        1a. B estätigungen des Repräsentanten, der Depotbank\nlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt                   und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funk-\nwerden; der letzte Halbsatz des Absatzes 1 Nr. 3 findet              tionen,\nAnwendung.                                                      2.   die Vertragsbedingungen oder die S atzung der\n(3) Für ausländische Investmentvermögen im S inne des             Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der\n§ 2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu ver-             Anzeige gültige Verkaufsprospekt,\nöffentlichenden Unterlagen statt des Unterschiedes zwi-         3.   die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses\nschen der Anzahl der im B erichtszeitraum ausgegebenen               Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,\nund zurückgenommenen Anteile eine Darstellung der Ent-\n4.   Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des\nwicklung des K urses der Anteile des Investmentvermö-\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die letzten\ngens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermö-\ndrei Geschäftsjahre oder, wenn die Investmentgesell-\ngens im B erichtszeitraum enthalten.\nschaft noch nicht so lange besteht, für ihre bisherigen\n(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht für auslän-          Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände\ndische Investmentvermögen im S inne des § 2 Abs. 2.                  des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die\nDie Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese               nicht älter als zwei M onate sein darf und die in § 4\nInvestmentvermögen statt dessen täglich den an dem                   Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muß; diese","2824           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nUnterlagen müssen mit dem B estätigungsvermerk              ohne daß die B ehörde die Aufnahme des Vertriebs unter-\neines Wirtschaftsprüfers versehen sein,                     sagt hat.\n5.   die festgestellten J ahresbilanzen der letzten drei            (2) Die B ehörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs,\nGeschäftsjahre oder, wenn die Verwaltungsgesell-            wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Vor-\nschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen          aussetzungen nach § 2 nicht erfüllt oder die Anzeige nach\nGeschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung           § 7 nicht ordnungsgemäß erstattet. S ie kann die Auf-\n(J ahresabschluß) der Verwaltungsgesellschaft, die          nahme des Vertriebs untersagen, wenn Tatsachen die\nmit dem B estätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü-          Annahme rechtfertigen, daß die ausländische Investment-\nfers versehen sind,                                         gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft im S taat\n6.   die Erklärung der ausländischen Investmentgesell-           ihres S itzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen\nschaft, daß sie sich verpflichtet,                          öffentlichen Aufsicht zum S chutz der Investmentanteil-\ninhaber unterliegt oder daß die zuständigen auslän-\na) der B ehörde den J ahresabschluß der Verwal-\ndischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden\ntungsgesellschaft und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\nZusammenarbeit mit der B ehörde bereit sind.\nzu veröffentlichenden Rechenschaftsbericht spä-\ntestens vier M onate nach Ende jeden Geschäfts-            (3) Die B ehörde untersagt den weiteren Vertrieb auslän-\njahres sowie den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu ver-          discher Investmentanteile, wenn\nöffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei       1. die Anzeige nach § 7 nicht erstattet oder der Vertrieb\nM onate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres ein-            vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen wor-\nzureichen; der J ahresabschluß und der Rechen-              den ist,\nschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungs-\nvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,         2. eine Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 weg-\ngefallen ist,\nb) die B ehörde über alle wesentlichen Änderungen\nvon Umständen, die bei der Anzeige der Absicht          3. die der B ehörde gegenüber nach § 7 Abs. 2 Nr. 6\ndes Vertriebs angegeben worden sind, über                   übernommenen Verpflichtungen trotz M ahnung nicht\nwesentliche Änderungen der vorgelegten und über             eingehalten werden,\nneue Werbeschriften zu unterrichten,                    4. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile\nc) der B ehörde auf Verlangen zu einem von dieser               erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen\nbestimmten S tichtag eine Aufstellung mit Wertan-           worden ist,\ngaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) des in Verwahrung der          5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen\nDepotbank befindlichen Vermögens einzureichen,              Vergleich gegenüber der ausländischen Investment-\ndie mit dem B estätigungsvermerk eines P rüfers             gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der\nversehen ist, der auf Grund seiner beruflichen              Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines\nErfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstän-          Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der\nde des Vermögens zu beurteilen, und der in den              Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der\nletzten drei J ahren nicht die Rechenschafts- und           besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen\nHalbjahresberichte der ausländischen Investment-            der B illigkeit geboten erscheint.\ngesellschaft und die J ahresabschlüsse der Ver-\nwaltungsgesellschaft geprüft hat,                          (4) Die B ehörde kann den weiteren Vertrieb ausländi-\nscher Investmentanteile untersagen, wenn\nd) der B ehörde auf Verlangen über ihre Geschäfts-\ntätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vor-      1. die in den § § 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen\nzulegen,                                                    nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,\n7.   der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 9           2. eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz\nAbs. 1 Nr. 1,                                                   M ahnung nicht gezahlt wird oder der B ehörde im\n8.   alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus                   Rahmen der B ekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3\ndenen sich ergibt, daß die ausländische Investment-             entstandene K osten entgegen § 9 Abs. 2 trotz\ngesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im S taat          M ahnung nicht erstattet werden,\nihres S itzes oder ihrer Hauptverwaltung einer wirk-        3. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile\nsamen öffentlichen Aufsicht zum S chutz der Invest-             erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die\nmentanteilinhaber unterliegen.                                  S atzung verstoßen worden ist,\nFremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen               4. die ausländische Investmentgesellschaft oder die\nÜbersetzung vorzulegen. Widerspruch und Anfechtungs-                 Verwaltungsgesellschaft im S taat ihres S itzes oder\nklage gegen Verlangen der B ehörde gemäß S atz 1 Nr. 6               ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffentlichen\nB uchstabe c und d haben keine aufschiebende Wirkung.                Aufsicht zum S chutz der Investmentanteilinhaber\n(3) Die B ehörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige             unterliegt oder die zuständigen ausländischen\ninnerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach die-            Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden Zusam-\nsem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vor-                menarbeit mit der B ehörde bereit sind.\nliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die B e-            (4a) Hat die B ehörde den weiteren Vertrieb auslän-\nhörde innerhalb der gleichen Frist an.                           discher Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4\nuntersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft\n§8                                 die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im\n(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen         Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wie-\ndarf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang              der anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein\nder vollständigen Anzeige drei M onate verstrichen sind,         J ahr verstrichen ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2825\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aß-               kaufsprospekt dem K äufer ausgehändigt wurde, so trifft\nnahmen der B ehörde haben in den Fällen des Absatzes 2            die B eweislast den Verkäufer.\nund 3 keine aufschiebende Wirkung.\n(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Ver-\n(6) Die B ehörde macht die Untersagung im B undesan-           käufer nachweist, daß\nzeiger bekannt, falls ein Vertrieb im S inne des § 1 Abs. 1\n1. der K äufer die ausländischen Investmentanteile im\nstattgefunden hat.\nRahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder\n§9                                 2. er den K äufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf\nder Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender\n(1) Die B ehörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem              B estellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufge-\nAbschnitt folgende Gebühren:                                          sucht hat.\n1. für die B earbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 zehn-\n(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der K äufer bereits\ntausend Deutsche M ark,\nZahlungen geleistet, so ist die ausländische Investment-\n2. für die P rüfung der nach § 7 Abs. 2 S atz 1 Nr. 6 vor-        gesellschaft verpflichtet, dem K äufer, gegebenenfalls Zug\ngeschriebenen Angaben und Unterlagen zu B eginn               um Zug gegen Rückübertragung der bereits erworbenen\neines jeden K alenderjahres fünftausend Deutsche              Investmentanteile, die bezahlten K osten und einen B etrag\nM ark.                                                        auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Investment-\n(2) Entstehen der B ehörde durch B ekanntmachungs-             anteile (§ 21 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über K apitalan-\npflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 K osten,        lagegesellschaften) am Tage nach dem Eingang der\nsind diese der B ehörde zu erstatten.                             Widerrufserklärung entspricht.\n(3) Die Gebühren und K osten werden nach den Vor-                 (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet\nschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bei-             werden.\ngetrieben.\n§ 12\n§ 10                                   (1) S ind in einem Verkaufsprospekt (§ 3) Angaben, die\n(1) J ede Werbung der ausländischen Investmentgesell-          für die B eurteilung der ausländischen Investmentanteile\nschaft, des Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb            von wesentlicher B edeutung sind, unrichtig oder unvoll-\nbefaßten P erson für den Erwerb ausländischer Invest-             ständig, so kann derjenige, der auf Grund des Ver-\nmentanteile muß auf den Verkaufsprospekt und die                  kaufsprospekts Investmentanteile gekauft hat, von der\nS tellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser            ausländischen Investmentgesellschaft, von der Verwal-\nerhältlich ist, hinweisen.                                        tungsgesellschaft und von der Vertriebsgesellschaft als\nGesamtschuldner Übernahme der Investmentanteile\n(2) Um M ißständen bei der Werbung für ausländische\ngegen Erstattung des von ihm gezahlten B etrages ver-\nInvestmentanteile zu begegnen, kann die B ehörde be-\nlangen. Ist der K äufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der\nstimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbe-\nUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-\nsondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind,\nspekts K enntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des\nin irreführender Weise den Anschein eines besonders\nAnteils, so kann er die Zahlung des B etrages verlangen,\ngünstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung\num den der von ihm gezahlte B etrag den Rücknahmepreis\nmit dem Hinweis auf die B efugnisse der B ehörde nach\ndes Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.\ndiesem Gesetz.\n(3) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft,             (2) Angaben von wesentlicher B edeutung im S inne des\nihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte P er-         Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 S atz 2 und 3 vorgeschrie-\nson erheblich gegen Absatz 1 oder Anordnungen nach                benen P rospektangaben.\nAbsatz 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch              (3) Eine Gesellschaft kann nach Absatz 1 nicht in\ndie B ehörde nicht eingestellt, so untersagt die B ehörde         Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, daß\nden weiteren Vertrieb von Investmentanteilen; § 8 Abs. 6          sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver-\nfindet Anwendung.                                                 kaufsprospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis\nnicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach\n§ 11                                Absatz 1 besteht nicht, wenn der K äufer der Investment-\nanteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver-\n(1) Ist der K äufer von ausländischen Investmentanteilen\nkaufsprospekts beim K auf gekannt hat.\ndurch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen\nGeschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder             (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige\nden Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine            verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile\nauf den K auf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so           vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat,\nist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht         wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des\nder ausländischen Investmentgesellschaft oder deren               Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch nach Ab-\nRepräsentanten gegenüber binnen einer Frist von zwei              satz 1 besteht nicht, wenn auch der K äufer der Anteile\nWochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn           die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs-\nderjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf ver-         prospekts beim K auf gekannt hat.\nmittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.                         (5) Der Anspruch verjährt in sechs M onaten seit dem\n(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-       Zeitpunkt, in dem der K äufer von der Unrichtigkeit oder\ndung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn         Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts K enntnis erlangt\nder Verkaufsprospekt dem K äufer ausgehändigt worden              hat, spätestens jedoch in drei J ahren seit dem Abschluß\nist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Ver-          des K aufvertrages.\n6","2826          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 13                              Zweigniederlassung eines K reditinstituts mit S itz im Aus-\n(weggefallen)                          land benennen, über welche die für die Anteilinhaber\nbestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknah-\nme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abge-\n§ 14\nwickelt wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die\n(1) Die Aufgaben der B ehörde nach den Vorschriften          erforderlichen M aßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,\ndieses Gesetzes nimmt das B undesaufsichtsamt für das           daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen\nK reditwesen wahr.                                              im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben\n(2) Die B ehörde kann Auskünfte über die Geschäftsan-        über die nach den S ätzen 1 und 2 getroffenen M aßnah-\ngelegenheiten und die Vorlegung der Verkaufsunterlagen          men sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nvon P ersonen und Unternehmen verlangen, bei denen              breiteten Verkaufsprospekt aufzunehmen.\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie auslän-\ndische Investmentanteile vertreiben, ohne daß die nach                                       § 15b\n§ 7 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.\n(1) Die Investmentgesellschaft hat den Rechenschafts-\nbericht für den S chluß eines jeden Geschäftsjahres, den\nZweiter Abschnitt                         Halbjahresbericht, den Verkaufsprospekt, die Ausgabe-\nund Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unter-\nVorschriften über den Vertrieb                   lagen und Angaben, die in dem M itgliedstaat der Euro-\nvon EG-Investmentanteilen                       päischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des\ngemäß der Richtlinie 85/611/EWG                    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in\ndem die Investmentgesellschaft ihren S itz hat, zu veröf-\n§ 15                              fentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\n(1) Für den Vertrieb im S inne des § 1 Abs. 1 von Anteilen   deutscher S prache zu veröffentlichen. Für die Art und\nan einem dem Recht eines anderen M itgliedstaates der           Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates           des M itgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum             des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nunterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung           raum, in dem die Investmentgesellschaft ihren S itz hat,\nangelegten Vermögen aus Wertpapieren (EG-Investment-            entsprechend. Die Investmentgesellschaft hat den\nanteile) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, wenn        Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den\ndie Anteile von einer Investmentgesellschaft mit S itz in       Verkaufsprospekt jeweils unverzüglich nach erster Ver-\neinem anderen M itgliedstaat oder in einem anderen Ver-         wendung der B ehörde zu übersenden.\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-               (2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr\nschaftsraum ausgegeben werden und die B estimmungen             verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein\nder Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur              kontrolliertes Unternehmen im S inne des § 22 Abs. 1 Nr. 2\nK oordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften          des Wertpapierhandelsgesetzes. K ann der Anteilinhaber\nbetreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla-            im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der\ngen in Wertpapieren (AB l. EG Nr. L 375 S . 3) – Richtlinie     S timmrechte erteilen, gelten S timmrechte aus Aktien, die\n85/611/EWG – erfüllt sind.                                      zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten\n(2) Das B undesministerium der Finanzen wird er-             Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegen-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-         stände im M iteigentum der Anteilinhaber stehen, für die\nmung des B undesrates bedarf, zu bestimmen, daß die             Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgeset-\nVorschriften dieses Abschnitts und des § 1 Abs. 3 auf den       zes als S timmrechte der Investmentgesellschaft; stehen\nVertrieb von Anteilen entsprechende Anwendung finden,           die Vermögensgegenstände des Investmentvermögens\ndie an einem nach dem Grundsatz der Risikostreuung              im Eigentum der Investmentgesellschaft, ist auf die\nangelegten Vermögen aus Wertpapieren bestehen und               S timmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nvon Investmentgesellschaften mit S itz in einem S taat          nicht anzuwenden. S timmrechte aus Aktien, die zu einem\nausgegeben werden, der nicht M itgliedstaat der Euro-           von der Investmentgesellschaft verwalteten Investment-\npäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über            vermögen gehören, bleiben bei der B erechnung des\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn die Gegen-           S timmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhan-\nseitigkeit gewährleistet ist und                                delsgesetzes unberücksichtigt, wenn der S timmrechtsan-\n1. die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsge-          teil unter Einbeziehung der S timmrechte aus diesen Aktien\nsellschaften im S taat ihres S itzes einer wirksamen        unter 10 vom Hundert liegt.\nöffentlichen Aufsicht zum S chutz der Investmentanteil-\ninhaber unterliegen,                                                                     § 15c\n2. die B estimmungen der Richtlinie 85/611/EWG ent-                (1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-\nsprechend erfüllt sind und                                  Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu\nvertreiben, der B ehörde anzuzeigen.\n3. die zuständigen Aufsichtsstellen des S itzstaates zu\neiner befriedigenden Zusammenarbeit mit der B ehörde           (2) Der Anzeige sind beizufügen:\nbereit sind und dies auf der Grundlage einer zwi-           1.    die B escheinigung der zuständigen S tellen des M it-\nschenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.                 gliedstaates der Europäischen Union oder des ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den\n§ 15a                                    Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Invest-\nDie Investmentgesellschaft muß für den Vertrieb minde-             mentgesellschaft ihren S itz hat, daß die B estimmun-\nstens ein inländisches K reditinstitut oder eine inländische          gen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2827\n2.   die Vertragsbedingungen oder die S atzung der In-              (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aß-\nvestmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der             nahmen der B ehörde in den Fällen der Absätze 2 und 3\nAnzeige gültige Verkaufsprospekt,                           haben keine aufschiebende Wirkung.\n3.   der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und           (6) Die B ehörde teilt die Untersagung des Vertriebs den\nder anschließende Halbjahresbericht, sofern er ver-         zuständigen S tellen des M itgliedstaates der Europäischen\nöffentlicht ist,                                            Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens\n4.   die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb,         über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die\nInvestmentgesellschaft ihren S itz hat, mit. S ie macht die\n4a. B estätigungen der gemäß § 15a S atz 1 und 2 beauf-          Untersagung im B undesanzeiger bekannt, falls ein Ver-\ntragten S tellen über die Übernahme der Funktionen,         trieb stattgefunden hat.\n5.   der Nachweis der Zahlung der Gebühr nach § 15e\nAbs. 1 Nr. 1.                                                                             § 15e\nFremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen                  (1) Die B ehörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem\nÜbersetzung vorzulegen.                                          Abschnitt folgende Gebühren:\n(3) Die B ehörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige         1. für die B earbeitung der Anzeige nach § 15c Abs. 1\ninnerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erfor-           dreitausend Deutsche M ark,\nderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende             2. für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem\nAngaben und Unterlagen fordert die B ehörde innerhalb                Abschnitt bestehenden P flichten zu B eginn eines jeden\nder gleichen Frist an.                                               K alenderjahres eintausend Deutsche M ark.\n(2) Entstehen der B ehörde durch B ekanntmachungs-\n§ 15d                               pflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6 K osten, sind diese\n(1) Der Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst           der B ehörde zu erstatten.\naufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der voll-                 (3) Die Gebühren und K osten werden nach den\nständigen Anzeige zwei M onate verstrichen sind, ohne            Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\ndaß die B ehörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt            beigetrieben.\nhat.\n(2) Die B ehörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs,                                      § 15f\nwenn                                                                (1) Dem Erwerber eines EG-Investmentanteils sind der\n1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 15c             Verkaufsprospekt, der zuletzt veröffentlichte Rechen-\nnicht ordnungsgemäß erstattet,                               schaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht,\nsofern er veröffentlicht ist, vor Vertragsabschluß kostenlos\n2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschrif-         zur Verfügung zu stellen. Ferner ist ihm eine Durchschrift\nten des deutschen Rechts verstoßen oder                      des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder\n3. die Verpflichtungen nach § 15a nicht erfüllt sind.            eine K aufabrechnung zu übersenden. Diese Unterlagen\nmüssen eine B elehrung über das Recht des K äufers zum\n(3) Die B ehörde untersagt den weiteren Vertrieb der EG-\nWiderruf nach § 15h enthalten.\nInvestmentanteile, wenn\n(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind in deut-\n1. die Anzeige nach § 15c nicht erstattet oder der Vertrieb      scher S prache abzufassen oder mit einer deutschen\nvor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen wor-          Übersetzung zu versehen.\nden ist,\n2. bei dem Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften                                      § 15g\ndes deutschen Rechts verstoßen worden ist,\n(1) J ede Werbung der ausländischen Investmentgesell-\n3. die Zulassung durch die zuständigen S tellen des              schaft, eines von ihr bestellten Repräsentanten oder einer\nM itgliedstaates der Europäischen Union oder des             mit dem Vertrieb befaßten P erson für den Erwerb von\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den               EG-Investmentanteilen muß auf den Verkaufsprospekt\nEuropäischen Wirtschaftsraum, in dem die Invest-             und die S tellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo\nmentgesellschaft ihren S itz hat, entzogen worden ist        dieser erhältlich ist, hinweisen.\noder                                                            (2) Um M ißständen bei der Werbung für EG-Investment-\n4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 15a nicht mehr            anteile insbesondere in den in § 10 Abs. 2 S atz 2 genann-\nerfüllt sind.                                                ten Fällen zu begegnen, kann die B ehörde bestimmte\n(4) Die B ehörde kann den weiteren Vertrieb untersagen,       Arten der Werbung untersagen.\nwenn die Verpflichtungen nach § 15b oder § 15f nicht ord-           (3) Verstößt die Investmentgesellschaft, ein von ihr\nnungsgemäß erfüllt werden oder eine nach § 15e Abs. 1            bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb be-\nNr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz M ahnung nicht gezahlt        faßte P erson erheblich gegen Absatz 1 oder Anordnungen\nwird.                                                            nach Absatz 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung\ndurch die B ehörde nicht eingestellt, so untersagt die\n(4a) Hat die B ehörde den weiteren Vertrieb auslän-\nB ehörde den weiteren Vertrieb. § 15d Abs. 6 ist anzuwen-\ndischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2\nden.\nuntersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft\ndie Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wie-                                       § 15h\nder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein                 Die Vorschriften des § 11 über das Widerrufsrecht sind\nJ ahr verstrichen ist.                                           entsprechend anzuwenden. Der Lauf der Frist von zwei","2828            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nWochen für den schriftlichen Widerruf beginnt erst, wenn          steuergesetzes, des § 13 der Abgabenordnung und des\ndie Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß dem             § 121 Abs. 2 Nr. 3 des B ewertungsgesetzes, soweit er die\nK äufer ausgehändigt worden ist.                                  ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder\naußergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die\n§ 15i                                Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem\nVertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.\nS ind in dem nach § 15f auszuhändigenden Verkaufs-\nprospekt Angaben, die für die B eurteilung der EG-Invest-\nmentanteile von wesentlicher B edeutung sind, unrichtig                                        § 17\noder unvollständig, so sind die Vorschriften des § 12 über           (1) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentan-\ndie P rospekthaftung entsprechend anzuwenden.                     teile sowie die von einem Vermögen im S inne des § 1\nAbs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) vereinnahm-\n§ 15j                                ten nicht zur K ostendeckung oder Ausschüttung verwen-\ndeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung\nDie Investmentgesellschaft darf dieselben allgemeinen          und Verpachtung von Grundstücken und grundstücks-\nB ezeichnungen wie „Investmentgesellschaft“ oder „In-             gleichen Rechten sowie sonstigen Erträge (ausschüt-\nvestmentfonds“ verwenden, die sie in dem M itgliedstaat           tungsgleiche Erträge) gehören zu den Einkünften aus\nder Europäischen Union oder in dem anderen Ver-                   K apitalvermögen im S inne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-              kommensteuergesetzes, wenn sie nicht B etriebseinnah-\nschaftsraum führt, in dem sie ihren S itz hat. Die B ehörde       men des S teuerpflichtigen sind. Zu den K osten gehören\nkann einen erläuternden Zusatz zu der B ezeichnung vor-           auch Absetzungen für Abnutzung oder S ubstanzverringe-\nschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.            rung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuer-\ngesetzes zulässigen B eträge nicht übersteigen. Die\n§ 15k                                ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit dem Ablauf des\n(1) Die B ehörde beaufsichtigt die Einhaltung der Vor-         Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als\nschriften dieses Abschnitts und sonstiger beim Vertrieb zu        zugeflossen.\nbeachtender Vorschriften des deutschen Rechts durch                  (2) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentan-\ndie Investmentgesellschaft. In Erfüllung dieser Aufgabe           teile sind insoweit steuerfrei,\narbeitet die B ehörde mit den zuständigen S tellen des M it-\ngliedstaates der Europäischen Union oder des anderen              1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen                   ren und B ezugsrechten auf Anteile an K apitalgesell-\nWirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren              schaften enthalten, es sei denn, daß die Ausschüttun-\nS itz hat, eng zusammen und übermittelt diesen S tellen die           gen B etriebseinnahmen des S teuerpflichtigen sind.\nerforderlichen Auskünfte.                                             Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus der Ver-\näußerung von B ezugsrechten auf Freianteile an K api-\n(2) § 14 ist entsprechend anzuwenden.                              talgesellschaften, so kommt die S teuerfreiheit insoweit\n(3) Vertrauliche Informationen, welche die B ehörde von            nicht in B etracht, als die Erträge K apitalerträge im\nden zuständigen S tellen des anderen M itgliedstaates der             S inne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,\nEuropäischen Union oder des anderen Vertragsstaates               2. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grund-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                   stücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten,\nerhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:              es sei denn, daß es sich um Veräußerungsgeschäfte\n1. zur P rüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb              handelt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung\nder Investmentanteile erfüllt sind,                              und Veräußerung nicht mehr als zwei J ahre betragen\nhat (§ 23 des Einkommensteuergesetzes) oder daß die\n2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Invest-\nAusschüttungen B etriebseinnahmen des S teuerpflich-\nmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb\ntigen sind.\nbefaßter P ersonen,\nDen in den Ausschüttungen enthaltenen Gewinnen im\n3. für Anordnungen der B ehörde sowie zur Verfolgung\nS inne der Nummern 1 und 2 stehen die hierauf entfallen-\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die\nden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-\nB ehörde,\nscheine gleich.\n4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechts-\n(2a) Zu den Einkünften im S inne des Absatzes 1 S atz 1\nbehelfe gegen eine Entscheidung der B ehörde oder\ngehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist\n5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,              das Entgelt für die dem Inhaber der ausländischen Invest-\nS taatsanwaltschaften oder für S traf- und B ußgeld-         mentanteile noch nicht zugeflossenen oder als zugeflos-\nsachen zuständigen Gerichten.                                sen geltenden\n1. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens\nim S inne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus-\nDritter Abschnitt\nnahme der Nummer 2 B uchstabe a des Einkommen-\nSteuerrechtliche Vorschriften                         steuergesetzes sowie für die angewachsenen An-\nsprüche des ausländischen Investmentvermögens auf\n§ 16                                    derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der\nGrundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuerge-\nDer Repräsentant (§ 2 Nr. 1) oder der Vertreter (§ 17\nsetzes zu bewerten;\nAbs. 3 Nr. 1 B uchstabe b, § 18 Abs. 2) einer ausländischen\nInvestmentgesellschaft gilt nicht als ständiger Vertreter im      2. Zwischengewinne des ausländischen Investmentver-\nS inne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2 B uchstabe a des Einkommen-            mögens;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2829\n3. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens                      dd) zur Anrechnung oder Erstattung von K apital-\naus Anteilen an inländischen S ondervermögen, soweit                       ertragsteuer berechtigenden Teilen der Aus-\ndarin Erträge im S inne des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des                   schüttung,\nGesetzes über K apitalanlagegesellschaften enthalten                 ee) anzurechnender oder zu erstattender K apital-\nsind;                                                                      ertragsteuer und\n4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens              3. wenn die ausländische Investmentgesellschaft den\naus ausländischen Investmentanteilen außer Veräuße-              Zwischengewinn und die S umme der nach dem\nrungsgewinnen im S inne des Absatzes 2 Nr. 1;                    31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen\n5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des                  Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch\nausländischen Investmentanteils oder der Abtretung               nicht dem S teuerabzug unterworfenen Erträge börsen-\nder Ansprüche aus dem Anteil veröffentlichten Zwi-               täglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröf-\nschengewinne von inländischen und ausländischen                  fentlicht,\nInvestmentvermögen, an denen das ausländische                und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung nach-\nInvestmentvermögen Anteile hält.                             weist.\nDer Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der                                          § 18\nRückgabe oder Veräußerung von ausländischen Invest-\n(1) S ind die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt, so\nmentanteilen oder aus der Abtretung der Ansprüche aus\ngehören Ausschüttungen auf ausländische Investment-\nden Anteilen enthalten.\nanteile sowie die von dem ausländischen Investmentver-\n(3) Die Absätze 1 bis 2a sind nur anzuwenden,                 mögen vereinnahmten nicht zur K ostendeckung oder\n1. a) wenn die ausländische Investmentgesellschaft ihre         Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge\nAbsicht, ausländische Investmentanteile im Gel-          aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken\ntungsbereich dieses Gesetzes im Wege des öffent-         und grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und\nlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in       Veräußerungsgewinne (als ausgeschüttet zu behandelnde\nähnlicher Weise zu vertreiben, der B ehörde ange-        Erträge) sowie Zwischengewinne im S inne des § 17\nzeigt hat (§ 7), seit dem Eingang der vollständigen      Abs. 2a zu den Einkünften aus K apitalvermögen im S inne\nAnzeige drei M onate verstrichen sind und die            des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes,\nB ehörde den Vertrieb im Zeitpunkt der Ausschüt-         wenn sie nicht B etriebseinnahmen des S teuerpflichtigen\ntung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Zeit-        sind. Zu den K osten gehören auch Absetzungen für\npunkt des Ablaufs des Geschäftsjahres, in dem sie        Abnutzung oder S ubstanzverringerung, soweit diese die\nals zugeflossen gelten, nicht untersagt hat (§ § 8, 10   nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen B e-\nAbs. 2), oder                                            träge nicht übersteigen. Die als ausgeschüttet zu behan-\ndelnden Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in\nb) wenn ausländische Investmentanteile, die an einer\ndem sie vereinnahmt worden sind, als ausgeschüttet und\ndeutschen B örse zum amtlichen Handel oder zum\nzugeflossen.\ngeregelten M arkt zugelassen sind, mit Ausnahme\nder von der B örse vorgeschriebenen B ekanntma-             (2) Die in Absatz 1 genannten B esteuerungsgrundlagen\nchungen, nicht im Wege des öffentlichen Anbie-           sind nachzuweisen. Dem Nachweis dienende Unterlagen\ntens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher         sind in deutscher S prache abzufassen oder mit einer deut-\nWeise vertrieben werden (§ 1 Abs. 2), und wenn die       schen Übersetzung zu versehen. Die ausländische Invest-\nausländische Investmentgesellschaft einen Vertre-        mentgesellschaft hat einen Vertreter mit S itz oder Wohn-\nter mit S itz oder Wohnsitz im Geltungsbereich die-      sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, der\nses Gesetzes bestellt hat, der sie gegenüber den         sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten\nFinanzbehörden und vor den Gerichten der Finanz-         der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann.\ngerichtsbarkeit vertreten kann, und                         (3) Wird der Nachweis nicht einwandfrei erbracht oder\n2. wenn die ausländische Investmentgesellschaft den             kein Vertreter bestellt, sind beim Empfänger die Ausschüt-\nInhabern der ausländischen Investmentanteile bei             tungen auf ausländische Investmentanteile sowie 90 vom\njeder Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Er-            Hundert des M ehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen\nträgen spätestens drei M onate nach Ablauf des               dem ersten im K alenderjahr festgesetzten Rücknahme-\nGeschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten,          preis und dem letzten im K alenderjahr festgesetzten\nbezogen auf einen ausländischen Investmentanteil in          Rücknahmepreis eines ausländischen Investmentanteils\ndeutscher S prache bekanntmacht                              ergibt; mindestens sind 10 vom Hundert des letzten im\nK alenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzuset-\na) den B etrag der Ausschüttung und der ausschüt-\nzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an\ntungsgleichen Erträge,\nseine S telle der B örsen- oder M arktpreis. Der nach S atz 1\nb) die in der Ausschüttung enthaltenen B eträge an           anzusetzende Teil des M ehrbetrags gilt mit Ablauf des\naa) Veräußerungsgewinnen im S inne des Ab-               jeweiligen K alenderjahres als ausgeschüttet und zugeflos-\nsatzes 2 Nr. 1 S atz 1,                             sen. Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von aus-\nländischen Investmentanteilen oder der Abtretung der\nbb) Erträgen im S inne des Absatzes 2 Nr. 1 S atz 2,     Ansprüche aus den Anteilen sind 20 vom Hundert des Ent-\nsoweit die Erträge nicht K apitalerträge im S inne  gelts für die Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung\ndes § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,          anzusetzen.\ncc) Veräußerungsgewinnen im S inne des Ab-                                            § 18a\nsatzes 2 Nr. 2, es sei denn, daß es sich um\nVeräußerungsgeschäfte handelt, bei denen der           (1) Ein S teuerabzug vom K apitalertrag wird erhoben von\nZeitraum zwischen Anschaffung und Veräuße-          1. Ausschüttungen im S inne des § 17, soweit sie nicht\nrung nicht mehr als zwei J ahre betragen hat,           enthalten","2830           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\na) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren                 (2) S oweit die Ausschüttungen auf ausländische Invest-\nund B ezugsrechten auf Anteile an K apitalgesell-        mentanteile nach § 17 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, wird\nschaften,                                                die auf diesen Teil der Ausschüttungen entfallende aus-\nb) Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken              ländische Abzugsteuer für die Anrechnung nach Absatz 1\nund grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeit-          nicht berücksichtigt.\nraum zwischen der Anschaffung und der Veräuße-              (3) Ist die ausländische Abzugsteuer, die von Ausschüt-\nrung mehr als zwei J ahre beträgt,                       tungen auf ausländische Investmentanteile erhoben\nc) die auf diese Gewinne entfallenden Teile des Aus-         wurde, um S teuern ermäßigt worden, die beim Zufluß der\ngabepreises der Anteilscheine;                           von dem ausländischen Investmentvermögen verein-\nnahmten Erträge angefallen sind, so ist bei der Anrech-\n2. Ausschüttungen im S inne des § 18;                            nung nach Absatz 1 in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 3 die\n3. Zwischengewinnen im S inne des § 17 Abs. 2a und des           ausländische Abzugsteuer zugrunde zu legen, die sich vor\n§ 18 Abs. 1 sowie Erträgen im S inne des § 18 Abs. 3         Abzug der beim Zufluß erhobenen S teuern ergibt.\nS atz 4 zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1993                (4) Der Inhaber der ausländischen Investmentanteile hat\neinem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als        den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte\nzugeflossen geltenden, noch nicht dem S teuerabzug           und über die ausländischen Abzugsteuern im S inne des\nunterworfenen Erträge. Hat die die K apitalerträge aus-      Absatzes 1 und Zuflußsteuern im S inne des Absatzes 3\nzahlende S telle den Anteilschein für den Gläubiger er-      durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu führen. S ind\nworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat       diese Unterlagen in einer fremden S prache abgefaßt, so\nsie den S teuerabzug nur von den in dem Zeitraum der         kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche S pra-\nVerwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem         che verlangt werden.\nS teuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.\n(1a) Für den Teil der Einnahmen des S ondervermögens                                        § 19a\nim S inne der § § 17 und 18, der nicht zur Ausschüttung\n(1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 B uchstabe b Doppelbuchstabe dd\noder K ostendeckung verwendet wird, gilt Absatz 1 Nr. 1\nund ee sowie § 18a in der Fassung des Artikels 20 des\nund 2 entsprechend; dies gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3\nGesetzes vom 23. J uni 1993 (B GB l. I S . 944, 970) sind\nS atz 1 bis 3 entsprechend.\nerstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem\n(2) Die für den S teuerabzug von K apitalerträgen im          30. J uni 1993 zufließen.\nS inne des § 43 Abs. 1 S atz 1 Nr. 7 und 8 sowie S atz 2 des\n(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des Geset-\nEinkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des\nzes vom 13. S eptember 1993 (B GB l. I S . 1569) ist erstmals\nEinkommensteuergesetzes und § 38b Abs. 2 des Geset-\nauf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem\nzes über K apitalanlagegesellschaften sind entsprechend\n31. Dezember 1993 zufließen.\nanzuwenden.\n(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in der\n§ 19                                Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (B GB I. I\n(1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische Invest-          S . 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwen-\nmentanteile im S inne der § § 17 und 18 in dem S taat, in        den, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, sowie\ndem das ausschüttende ausländische Investmentvermö-              auf die nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der\ngen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, die nach             ausländischen Investmentanteile als zugeflossen gelten-\n§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26               den, noch nicht dem S teuerabzug unterworfenen Erträge.\nAbs. 1 des K örperschaftsteuergesetzes oder nach einem           Ist in der Zeit vom 1. J anuar bis 31. M ärz 1994 der Zwi-\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf                schengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht (§ 17 Abs. 3\ndie Einkommensteuer oder K örperschaftsteuer anrechen-           Nr. 3) oder nicht nachgewiesen (§ 18 Abs. 2) worden,\nbar ist, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inhabern      bemißt sich der S teuerabzug vom K apitalertrag nach 20\nder ausländischen Investmentanteile die einbehaltene und         vom Hundert des Rücknahmepreises. Dieser B etrag ist\nkeinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländi-               auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzuset-\nsche S teuer auf den Teil der Einkommensteuer oder               zen; weist der S teuerpflichtige den Zwischengewinn nach,\nK örperschaftsteuer anzurechnen, der auf die Einkünfte           ist dieser anzusetzen.\naus diesen ausländischen Investmentanteilen einschließ-             (4) Die § § 17 bis 18a sind auf Ausschüttungen aus Antei-\nlich der Abzugsteuer entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu   len an Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder\nermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu versteu-      Vermögen aus Einlagen nur anzuwenden, soweit sie Ein-\nernden Einkommens – einschließlich der ausländischen             nahmen enthalten, die in Geschäftsjahren vereinnahmt\nEinkünfte – nach den § § 32a, 32b, 32c, 34 und 34b des           worden sind, die nach dem 31. J uli 1994 enden; dies gilt\nEinkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer                auch für Zwischengewinne.\noder nach § 23 des K örperschaftsteuergesetzes ergeben-             (5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des Geset-\nde K örperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen        zes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) ist erstmals auf\nEinkünfte zur S umme der Einkünfte aufgeteilt wird. B ei der     Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April 1998\nAnwendung der S ätze 1 und 2 ist der B erechnung der auf         zufließen.\ndie ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen\nK örperschaftsteuer die K örperschaftsteuer zugrunde zu\nlegen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des Vier-                                        § 20\nten Teils des K örperschaftsteuergesetzes für das zu ver-           Die Vorschriften der § § 16 bis 19a sind auf die im Zwei-\nsteuernde Einkommen ergibt. Auf Abzugsteuern im S inne           ten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile mit der\ndes S atzes 1 ist § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-         M aßgabe sinngemäß anzuwenden, daß abweichend von\nzes sinngemäß anzuwenden.                                        § 17 Abs. 3 Nr. 1 B uchstabe a der Vertrieb von EG-Invest-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998            2831\nmentanteilen bereits aufgenommen werden darf, wenn             2. bevor die Frist nach § 8 Abs. 1 oder § 15d Abs. 1 abge-\nseit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei M onate            laufen ist,\nverstrichen sind, ohne daß die B ehörde die Aufnahme des       3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 Abs. 2\nVertriebs untersagt hat.                                           oder § 15d Abs. 2 untersagt worden ist oder\n4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, 4, § 10\nAbs. 3 erster Halbsatz, § 15d Abs. 3, 4 oder § 15g\nVierter Abschnitt                              Abs. 3 S atz 1 untersagt worden ist.\nBußgeld- und Schlußvorschriften                       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Deutsche M ark geahndet werden.\n§ 21                                  (3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes-\nlässig ausländische Investmentanteile oder EG-Invest-          aufsichtsamt für das K reditwesen.\nmentanteile vertreibt,\n1. ohne daß die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1                                   § 22\nerstattet worden ist,                                                               (Inkrafttreten)"]}