{"id":"bgbl1-1998-62-8","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=104","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=104","order":8,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2776,"pdf_page":104,"num_pages":44,"content":["2776 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998\n(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das K redit-\nwesen in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 22. J anuar 1996 (B GB l. I S . 64),\n2. den am 1. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 18. J uni\n1997 (B GB l. I S . 1430), aufgehoben durch den am 1. J uni 1998 in K raft ge-\ntretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529),\n3. den Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2518), der nach\nArtikel 4 dieses Gesetzes teils am 29. Oktober 1997, teils am 1. J anuar 1998 in\nK raft getreten ist,\n4. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom\n25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590),\n5. den Artikel 16 des Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529), der nach Arti-\nkel 30 dieses Gesetzes teils am 1. April 1998, teils am 1. J uni 1998 in K raft\ngetreten ist,\n6. den am 1. August 1998 in K raft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                            2777\nGesetz\nüber das Kreditwesen\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nErster Abschnitt                                            4. Werbung und Hinweispflichten der Institute\nAllgemeine Vorschriften                               § 23    Werbung\n§ 23a Einlagensicherungseinrichtung, Anlegerentschädigungs-\n1. K reditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,                       einrichtung\nFinanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen\n§ 1    B egriffsbestimmungen                                                                         5. B esondere P flichten\nder Institute, ihrer Geschäftsleiter,\n§ 2    Ausnahmen                                                                              der Finanzholding-Gesellschaften\n§ 2a Rechtsform                                                                               und der gemischten Unternehmen\n§ 2b Inhaber bedeutender B eteiligungen                                     § 24    Anzeigen\n§ 3    Verbotene Geschäfte                                                  § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung\ngrenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen S taa-\n§ 4    Entscheidung des B undesaufsichtsamtes für das K redit-\nten des Europäischen Wirtschaftsraums\nwesen\n§ 25    M onatsausweise und weitere Angaben\n2. B undesaufsichtsamt für das K reditwesen                     § 25a B esondere organisatorische P flichten von Instituten\n§ 5    Organisation\n5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen\n§ 6    Aufgaben\n§ 26    Vorlage von J ahresabschluß, Lagebericht und P rüfungs-\n§ 7    Zusammenarbeit mit der Deutschen B undesbank\nberichten\n§ 8    Zusammenarbeit mit anderen S tellen\n§ 8a Zuständigkeit für die B eaufsichtigung auf zusammenge-                                    6. P rüfung und P rüferbestellung\nfaßter B asis                                                        § 27    (aufgehoben)\n§ 9    Verschwiegenheitspflicht                                             § 28    B estellung des P rüfers in besonderen Fällen\n§ 29    B esondere P flichten des P rüfers\nZweiter Abschnitt                                 § 30    (aufgehoben)\nVorschriften für die Institute\n7. B efreiungen\n1. Eigenmittel und Liquidität                          § 31    B efreiungen\n§ 10   Eigenmittelausstattung\n§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanz-                                           Dritter Abschnitt\nholding-Gruppen\nVorschriften über die Beaufsichtigung der Institute\n§ 11   Liquidität\n§ 12   B egrenzung von bedeutenden B eteiligungen                                            1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb\n§ 12a B egründung von Unternehmensbeziehungen                               § 32    Erlaubnis\n§ 33    Versagung der Erlaubnis\n2. K reditgeschäft\n§ 33a Aussetzung oder B eschränkung der Erlaubnis bei Unter-\n§ 13   Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten                                   nehmen mit S itz außerhalb der Europäischen Gemein-\n§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten                                         schaften\n§ 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-                   § 33b Anhörung der zuständigen S tellen eines anderen S taates\nGruppen                                                                      des Europäischen Wirtschaftsraums\n§ 14   M illionenkredite                                                    § 34    S tellvertretung und Fortführung bei Todesfall\n§ 15   Organkredite                                                         § 35    Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis\n§ 16   (aufgehoben)                                                         § 36    Abberufung von Geschäftsleitern\n§ 17   Haftungsbestimmung                                                   § 37    Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n§ 18   K reditunterlagen                                                    § 38    Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis,\nM aßnahmen bei der Abwicklung\n§ 19   B egriff des K redits für die § § 13 bis 14 und des K reditneh-\nmers\n2. B ezeichnungsschutz\n§ 20   Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den § § 13\n§ 39    B ezeichnungen „B ank“ und „B ankier“\nbis 14\n§ 40    B ezeichnung „S parkasse“\n§ 21   B egriff des K redits für die § § 15 bis 18\n§ 41    Ausnahmen\n§ 22   Rechtsverordnungsermächtigung über K redite\n§ 42    Entscheidung des B undesaufsichtsamtes\n3. (weggefallen)                                § 43    Registervorschriften","2778            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n3. Auskünfte und P rüfungen                  § 53c Unternehmen mit S itz in einem Drittstaat\n§ 44    Auskünfte und P rüfungen von Instituten, Unternehmen mit  § 53d M eldungen an die K ommission der Europäischen Ge-\nbankbezogenen Hilfsdiensten, Finanzholding-Gesellschaf-           meinschaften\nten und in die Aufsicht auf zusammengefaßter B asis ein-\nbezogenen Unternehmen\nFünfter Abschnitt\n§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und P rüfungen\nStrafvorschriften, Bußgeldvorschriften\n§ 44b P rüfung der Inhaber bedeutender B eteiligungen\n§ 54    Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis\n§ 44c Verfolgung unerlaubter B ankgeschäfte und Finanzdienst-\nleistungen                                                § 55    Verletzung der P flicht zur Anzeige der Zahlungsunfähig-\nkeit oder der Überschuldung\n4. M aßnahmen in besonderen Fällen                § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über M illionenkredite\n§ 45    M aßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzu-     § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über M illionenkre-\nreichender Liquidität                                             dite\n§ 45a M aßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften           § 56    B ußgeldvorschriften\n§ 46    M aßnahmen bei Gefahr                                     § 57    (weggefallen)\n§ 46a M aßnahmen bei K onkursgefahr, B estellung vertretungs-     § 58    (weggefallen)\nbefugter P ersonen                                        § 59    Geldbußen gegen Unternehmen\n§ 46b K onkursantrag                                              § 60    Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 46c B erechnung von Fristen                                     § 60a M itteilungen in S trafsachen\n§ 47    M oratorium, Einstellung des B ank- und B örsenverkehrs\n§ 48    Wiederaufnahme des B ank- und B örsenverkehrs                                     Sechster Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und K osten\n§ 61    Erlaubnis für bestehende K reditinstitute\n§ 49    S ofortige Vollziehbarkeit\n§ 62    Überleitungsbestimmungen\n§ 50    Zwangsmittel\n§ 63    (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)\n§ 51    Umlage und K osten\n§ 63a S ondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannte Gebiet\nVierter Abschnitt                       § 64    Nachfolgeunternehmen der Deutschen B undespost\nSondervorschriften                       § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden K reditinstituten\n§ 52    S onderaufsicht                                           § 64b K apital von bestehenden K reditinstituten\n§ 53    Zweigstellen von Unternehmen mit S itz im Ausland         § 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge\n§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit S itz im Ausland          § 64d Übergangsregelung für Großkredite\n§ 53b Unternehmen mit S itz in einem anderen S taat des           § 64e Übergangsvorschriften zum S echsten Gesetz zur Ände-\nEuropäischen Wirtschaftsraums                                     rung des Gesetzes über das K reditwesen\nErster Abschnitt                          3. der Ankauf von Wechseln und S checks (Diskont-\ngeschäft),\nAllgemeine Vorschriften\n4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-\n1. K reditinstitute,                          instrumenten im eigenen Namen für fremde Rech-\nFinanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-                     nung (Finanzkommissionsgeschäft),\nGesellschaften und Finanzunternehmen                      5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren\nfür andere (Depotgeschäft),\n§1                                6. die in § 1 des Gesetzes über K apitalanlagegesell-\nBegriffsbestimmungen                              schaften bezeichneten G eschäfte (Investmentge-\n(1) K reditinstitute sind Unternehmen, die B ankgeschäfte           schäft),\ngewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen             7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforde-\nin kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb                rungen vor Fälligkeit zu erwerben,\nerfordert. B ankgeschäfte sind\n8. die Übernahme von B ürgschaften, Garantien und\n1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ande-                sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiege-\nrer rückzahlbarer Gelder des P ublikums, sofern der               schäft),\nRückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Order-\nschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rück-              9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\nsicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagen-                und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),\ngeschäft),                                                   10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes\n2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten                 Risiko zur P lazierung oder die Übernahme gleichwer-\n(K reditgeschäft),                                                tiger Garantien (Emissionsgeschäft),","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2779\n11. die Ausgabe vorausbezahlter K arten zu Zahlungs-             6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu be-\nzwecken, es sei denn, der K artenemittent ist auch der          raten (Anlageberatung),\nLeistungserbringer, der die Zahlung aus der K arte\n7. Unternehmen über die K apitalstruktur, die industrielle\nerhält (Geldkartengeschäft), und\nS trategie und die damit verbundenen Fragen zu be-\n12. die S chaffung und die Verwaltung von Zahlungsein-               raten sowie bei Zusammenschlüssen und Über-\nheiten in Rechnernetzen (Netzgeldgeschäft).                     nahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen\n(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen,             Dienstleistungen anzubieten oder\ndie Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder          8. Darlehen zwischen K reditinstituten zu vermitteln (Geld-\nin einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer               maklergeschäfte).\nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die\nkeine K reditinstitute sind.                                     Das B undesministerium der Finanzen kann nach An-\nFinanzdienstleistungen sind                                      hörung der Deutschen B undesbank durch Rechtsver-\nordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen\n1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung           bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie\nund die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder              89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur K oordinierung\nderen Nachweis (Anlagevermittlung),                          der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-\n2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-               nahme und Ausübung der Tätigkeit der K reditinstitute\ninstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung            und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG – AB l. EG\n(Abschlußvermittlung),                                       Nr. L 386 S . 1 – (Zweite B ankrechtskoordinierungs-\n3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten ange-          richtlinie) erweitert wird.\nlegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-                   (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunter-\nspielraum (Finanzportfolioverwaltung),                       nehmen, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder\n4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-               hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind\ninstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere             und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein\n(Eigenhandel),                                               Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunterneh-\nmen haben.\n5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unterneh-\nmen mit S itz außerhalb des Europäischen Wirtschafts-           (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die\nraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),                     keine Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind\n6. die B esorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfer-         und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein\ngeschäft) und                                                Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunterneh-\nmen haben.\n7. der Handel mit S orten (S ortengeschäft).\n(1b) Institute im S inne dieses Gesetzes sind K reditinsti-      (3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten\ntute und Finanzdienstleistungsinstitute.                         sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunter-\nnehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,\n(2) Geschäftsleiter im S inne dieses Gesetzes sind die-       Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben\njenigen natürlichen P ersonen, die nach Gesetz, S atzung         oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten\noder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und          im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Insti-\nzur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juri-     tute sind.\nstischen P erson oder einer P ersonenhandelsgesellschaft\nberufen sind. In Ausnahmefällen kann das B undesauf-                (3d) Einlagenkreditinstitute sind K reditinstitute, die Ein-\nsichtsamt für das K reditwesen (B undesaufsichtsamt)             lagen oder andere rückzahlbare Gelder des P ublikums\nauch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute          entgegennehmen und das K reditgeschäft betreiben.\nund zur Vertretung ermächtigte P erson widerruflich als          Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine\nGeschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und         Einlagenkreditinstitute sind und die B ankgeschäfte im\ndie erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist         S inne des Absatzes 1 S atz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder\nanzuwenden. Wird das Institut von einem Einzelkaufmann           Finanzdienstleistungen im S inne des Absatzes 1a S atz 2\nbetrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraus-           Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die B ankgeschäfte oder\nsetzungen des S atzes 2 eine von dem Inhaber mit der             Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen,\nFührung der Geschäfte betraute und zur Vertretung                Rechnungseinheiten oder Derivate im S inne des Ab-\nermächtigte P erson widerruflich als Geschäftsleiter             satzes 11 S atz 4 Nr. 5. Wertpapierhandelsbanken sind\nbezeichnet werden. B eruht die B ezeichnung einer P erson        K reditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und\nals Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist       die B ankgeschäfte im S inne des Absatzes 1 S atz 2 Nr. 4\nsie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu        oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im S inne\nwiderrufen.                                                      des Absatzes 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen.\n(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine                (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im S inne dieses\nInstitute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,           Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von\n1. B eteiligungen zu erwerben,                                   staatlich anerkannten S tellen geregelt und überwacht\nwerden, regelmäßig stattfinden und für das P ublikum\n2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,                      unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich\n3. Leasingverträge abzuschließen,                                ihrer S ysteme zur S icherung der Erfüllung der Geschäfte\n4. K reditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu            an diesen M ärkten (C learingstellen), die von staatlich\nverwalten,                                                   anerkannten S tellen geregelt und überwacht werden.\n5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu han-               (4) Herkunftsstaat ist der S taat, in dem die Hauptnieder-\ndeln,                                                        lassung eines Instituts zugelassen ist.","2780           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n(5) Aufnahmestaat ist der S taat, in dem ein Institut         1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, S chuldver-\naußerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlas-                schreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und\nsung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden\n2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder S chuld-\nDienstleistungsverkehrs tätig wird.\nverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem\n(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im S inne dieses             M arkt gehandelt werden können; Wertpapiere sind\nGesetzes umfaßt die S taaten der Europäischen Gemein-                auch Anteilscheine, die von einer K apitalanlagegesell-\nschaften sowie die S taaten des Abkommens über den                   schaft oder einer ausländischen Investmentgesell-\nEuropäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im S inne die-            schaft ausgegeben werden.\nses Gesetzes sind alle anderen S taaten.                         Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter\n(5b) Zone A umfaßt die S taaten des Europäischen Wirt-        S atz 2 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt ge-\nschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für       handelt werden. Derivate sind als Festgeschäfte oder\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern           Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren\nsie nicht innerhalb der letzten fünf J ahre ihre Auslands-       P reis unmittelbar oder mittelbar abhängt von\nschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zah-               1. dem B örsen- oder M arktpreis von Wertpapieren,\nlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die S taa-\nten, die mit dem Internationalen Währungsfonds beson-            2. dem B örsen- oder M arktpreis von Geldmarktinstru-\ndere K reditabkommen im Zusammenhang mit dessen All-                 menten,\ngemeinen K reditvereinbarungen getroffen haben. Zone B           3. dem K urs von Devisen oder Rechnungseinheiten,\numfaßt alle anderen S taaten.\n4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder\n(6) M utterunternehmen sind Unternehmen, die als\nM utterunternehmen im S inne des § 290 des Handelsge-            5. dem B örsen- oder M arktpreis von Waren oder Edelme-\nsetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß               tallen.\nausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den              (12) Dem Handelsbuch im S inne dieses Gesetzes sind\nS itz ankommt.                                                   zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Han-\ndelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen\n(7) Tochterunternehmen sind U nternehmen, die als\nTochterunternehmen im S inne des § 290 des Handelsge-            1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und An-\nsetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß             teile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs\nausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform                 im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernom-\nund den S itz ankommt. S chwesterunternehmen sind                    men werden, um bestehende oder erwartete Unter-\nUnternehmen, die ein gemeinsames M utterunternehmen                  schiede zwischen den K auf- und Verkaufspreisen oder\nhaben.                                                               P reis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,\ndamit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,\n(8) Eine K ontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im\nVerhältnis zu einem anderen Unternehmen als M utter-             2. B estände und Geschäfte zur Absicherung von M arkt-\nunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen                risiken des Handelsbuchs und damit im Zusammen-\noder einer juristischen P erson und einem Unternehmen                hang stehende Refinanzierungsgeschäfte,\nein gleichartiges Verhältnis besteht.                            3. Aufgabegeschäfte sowie\n(9) Eine bedeutende B eteiligung besteht, wenn un-            4. Forderungen in Form von Gebühren, P rovisionen, Zin-\nmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochter-              sen, Dividenden und Einschüssen, die mit den P ositio-\nunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch             nen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.\nZusammenwirken mit anderen P ersonen oder Unterneh-\nmen mindestens 10 vom Hundert des K apitals oder der             Dem Handelsbuch sind auch P ensions-, Darlehens- sowie\nS timmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder             vergleichbare Geschäfte auf P ositionen des Handels-\nwenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an               buchs zuzurechnen. Ihm sind nicht Devisen, Rechnungs-\ndem eine B eteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß          einheiten und Derivate im S inne des Absatzes 11 S atz 4\nausgeübt werden kann. Für die B erechnung des Anteils            Nr. 5 zuzurechnen. Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte\nder S timmrechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpa-              eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen\npierhandelsgesetzes. Die mittelbar gehaltenen B eteiligun-       sind. Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach insti-\ngen sind den mittelbar beteiligten P ersonen und Unter-          tutsintern festgelegten nachprüfbaren K riterien zu erfol-\nnehmen in vollem Umfang zuzurechnen.                             gen, die dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen\nB undesbank mitzuteilen sind; Änderungen der K riterien\n(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut          sind dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-\nund eine andere natürliche P erson oder ein anderes Un-          desbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzu-\nternehmen verbunden sind                                         zeigen. Die Umwidmung von P ositionen in das Handels-\n1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten von             buch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts\nmindestens 20 vom Hundert des K apitals oder der            nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Die\nS timmrechte oder                                           Einhaltung der institutsintern festgelegten K riterien hat der\nAbschlußprüfer im Rahmen der J ahresabschlußprüfung\n2. als M utter- und Tochterunternehmen, mittels eines            zu überprüfen und zu bestätigen.\ngleichartigen Verhältnisses oder als S chwesterunter-\nnehmen.\n§2\n(11) Finanzinstrumente im S inne dieses Gesetzes sind\nAusnahmen\nWertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rech-\nnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch               (1) Als K reditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2\nwenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind,                   und 3 nicht","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2781\n1. die Deutsche B undesbank;                                       3. die öffentliche S chuldenverwaltung des B undes,\neines seiner S ondervermögen, eines Landes oder\n2. die K reditanstalt für Wiederaufbau;\neines anderen S taates des Europäischen Wirtschafts-\n3. die S ozialversicherungsträger und die B undesanstalt              raums und deren Zentralbanken;\nfür Arbeit;\n4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-\n4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-              nehmen;\nnehmen;\n5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließ-\n5. Unternehmen des P fandleihgewerbes, soweit sie die-                lich für ihr M utterunternehmen oder ihre Tochter- oder\nses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand                S chwesterunternehmen erbringen;\nbetreiben;\n6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung ausschließ-\n6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Un-                   lich in der Verwaltung eines S ystems von Arbeitneh-\nternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unterneh-               merbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen\nmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;                   verbundenen Unternehmen besteht;\n7. Unternehmen, die B ankgeschäfte ausschließlich mit              7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistun-\nihrem M utterunternehmen oder ihren Tochter- oder                gen im S inne sowohl der Nummer 5 als auch der\nS chwesterunternehmen betreiben;                                 Nummer 6 erbringen;\n8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft                  8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im\nausschließlich an einer B örse, an der ausschließlich            S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich\nDerivate gehandelt werden, für andere M itglieder die-           die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen K un-\nser B örse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch           den und\nein S ystem zur S icherung der Erfüllung der Geschäfte           a) einem Institut,\nan dieser B örse abgedeckt sind.\nb) einem nach § 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 tätigen\n(2) Für die K reditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14                Unternehmen,\nund die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getrof-\nfenen Regelungen; für die S ozialversicherungsträger, für             c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechts-\ndie B undesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunterneh-                 verordnung nach § 53c gleichgestellt oder freige-\nmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften                      stellt ist, oder\ngilt § 14.                                                            d) einer ausländischen Investmentgesellschaft\n(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeich-           betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen\nneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes inso-               auf Anteilscheine von K apitalanlagegesellschaften\nweit, als sie B ankgeschäfte betreiben, die nicht zu den              oder auf ausländische Investmentanteile, die nach\nihnen eigentümlichen Geschäften gehören.                              dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden\n(4) Das B undesaufsichtsamt kann im Einzelfall bestim-             dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht\nmen, daß auf ein Institut die § § 10 bis 18, 24 bis 38, 45, 46        befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanz-\nbis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2              dienstleistungen Eigentum oder B esitz an Geldern,\nder Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind,                Anteilscheinen oder Anteilen von K unden zu verschaf-\nsolange das Unternehmen wegen der Art der von ihm                     fen;\nbetriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf.          9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließ-\nDie Entscheidung ist im B undesanzeiger bekanntzu-                    lich an einer B örse, an der ausschließlich Derivate\nmachen.                                                               gehandelt werden, für andere M itglieder dieser B örse\n(5) Das B undesaufsichtsamt kann im Einzelfall im                  erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein\nB enehmen mit der Deutschen B undesbank bestimmen,                    S ystem zur S icherung der Erfüllung der Geschäfte an\ndaß auf ein Unternehmen, das nur das Geldkartenge-                    dieser B örse abgedeckt sind;\nschäft betreibt, die § § 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45, 46         10. Angehörige freier B erufe, die Finanzdienstleistungen\nbis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2              nur gelegentlich im Rahmen ihrer B erufstätigkeit\nder Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind,                erbringen und einer B erufskammer in der Form der\nsofern im Hinblick auf die begrenzte Nutzung und Verbrei-             K örperschaft des öffentlichen Rechts angehören,\ntung der vorausbezahlten K arten eine Gefährdung des                  deren B erufsrecht die Erbringung von Finanzdienstlei-\nZahlungsverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung              stungen nicht ausschließt;\nist im B undesanzeiger bekanntzumachen. Das B undesmi-\n11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,\nnisterium der Finanzen kann durch eine im B enehmen mit\nGeschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unter-\nder Deutschen B undesbank zu erlassende Rechtsver-\nnehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen\nordnung nähere B estimmungen für die Freistellung nach\nVerwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Finanz-\nS atz 1 erlassen. Das B undesministerium der Finanzen\ndienstleistungen nur für diese P ersonen und nur in-\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nsoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erfor-\ndas B undesaufsichtsamt mit der M aßgabe übertragen,\nderlich ist;\ndaß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-\nschen B undesbank ergeht.                                         12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der\nHandel mit S orten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht\n(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht\nim S ortengeschäft besteht.\n1. die Deutsche B undesbank;\nFür Einrichtungen und Unternehmen im S inne des S at-\n2. die K reditanstalt für Wiederaufbau;                         zes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes","2782          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ninsoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die         desbank unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der M ög-\nnicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.           lichkeit nach S atz 1 Gebrauch macht, eine Grenze nach\n(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der § § 10 bis 18      S atz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften über\nund 24 Abs. 1 Nr. 10, der § § 24a und 33 Abs. 1 S atz 1         das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzun-\nNr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der § § 45 und 46 bis 46c      gen des S atzes 1 vorliegen.\nsind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinsti-\ntute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem                                       § 2a\nFinanztransfergeschäft und dem S ortengeschäft keine\nRechtsform\nweitere Finanzdienstleistung erbringen.\n(1) K reditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1\n(8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der § § 10, 11 und 12\nbenötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkauf-\nAbs. 1, der § § 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10 und\nmanns betrieben werden.\nder § § 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf An-\nlagevermittler und Abschlußvermittler, die nicht befugt            (2) B ei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechts-\nsind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen        form des Einzelkaufmanns oder der P ersonenhandels-\nEigentum oder B esitz an Geldern oder Wertpapieren von          gesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der\nK unden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-          persönlich haftenden Gesellschafter in die B eurteilung der\nnung mit Finanzinstrumenten handeln.                            S olvenz des Instituts gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen;\n(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die         das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter\nanstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeig-          bleibt jedoch bei der B erechnung der Eigenmittel des\nneten Versicherung gemäß § 33 Abs. 1 S atz 2 nachweisen,        Instituts unberücksichtigt. Wird ein solches Institut in der\nfinden die Vorschriften des § 24a über die Errichtung einer     Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der\nZweigniederlassung und den grenzüberschreitenden                Inhaber angemessene Vorkehrungen für den S chutz sei-\nDienstleistungsverkehr keine Anwendung.                         ner K unden für den Fall zu treffen, daß auf Grund seines\nTodes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen\n(10) Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienst-            Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.\nleistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschluß-\nvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der\nHaftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapier-                                         § 2b\nhandelsunternehmens mit S itz im Inland oder eines nach                     Inhaber bedeutender Beteiligungen\n§ 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens\n(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende B eteiligung an\noder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher\neinem Institut zu erwerben, hat dem B undesaufsichtsamt\nInstitute oder U nternehmen ausübt, ohne andere\nund der Deutschen B undesbank die Höhe der beabsich-\nFinanzdienstleistungen zu erbringen, und wenn dies dem\ntigten B eteiligung nach M aßgabe der S ätze 2 und 4 un-\nB undesaufsichtsamt von einem dieser haftenden Institute\nverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige nach S atz 1 hat er\noder Unternehmen angezeigt wird. S eine Tätigkeit wird\ndie für die B eurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen\nden Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren\nTatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4\nRechnung und unter deren Haftung es tätig wird. Ändern\nS atz 1 näher zu bestimmen sind, sowie die P ersonen und\nsich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen\nUnternehmen anzugeben, von denen er die entsprechen-\nangezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse\nden Anteile erwerben will. Auf Verlangen des B undes-\nunverzüglich dem B undesaufsichtsamt anzuzeigen. Das\naufsichtsamtes hat er die in § 32 Abs. 1 S atz 3 Nr. 6 B uch-\nB undesaufsichtsamt übermittelt die Anzeigen nach den\nstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der\nS ätzen 1 und 3 der Deutschen B undesbank und dem B un-\nErwerber eine juristische P erson oder P ersonenhandels-\ndesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.\ngesellschaft, hat er in der Anzeige nach S atz 1 die für die\n(11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Geset-     B eurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter\nzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern               oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen\n1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Re-         Tatsachen anzugeben. S olange die bedeutende B eteili-\ngel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und           gung besteht, hat er jeden neu bestellten gesetzlichen\naußerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet,           Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter\nmit den für die B eurteilung von dessen Zuverlässigkeit\n2. die Gesamtsumme der einzelnen P ositionen des Han-           wesentlichen Tatsachen dem B undesaufsichtsamt und\ndelsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15 M illio-        der Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Der\nnen EC U nicht überschreitet und                            Inhaber einer bedeutenden B eteiligung hat dem B undes-\n3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hun-        aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank ferner un-\ndert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanz-           verzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den B etrag\nmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der P osi-            der bedeutenden B eteiligung so zu erhöhen, daß die\ntionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegen-           S chwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder\nwert von 20 M illionen EC U überschreiten.                  50 vom Hundert der S timmrechte oder des K apitals\nerreicht oder überschritten werden oder daß das Institut\nZur B estimmung des Anteils des Handelsbuchs werden\nunter seine K ontrolle kommt. Das B undesaufsichtsamt\nDerivate entsprechend dem N ominalwert oder dem\nübermittelt jeweils eine Ausfertigung der Anzeigen nach\nM arktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die\nden S ätzen 1 und 6 an das B undesaufsichtsamt für den\nanderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder\nWertpapierhandel.\nM arktpreis angesetzt; K auf- und Verkaufspositionen wer-\nden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. Näheres wird             (1a) Das B undesaufsichtsamt kann innerhalb von drei\ndurch Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut         M onaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach\nhat dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-             Absatz 1 S atz 1 oder 6 den beabsichtigten Erwerb der","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2783\nbedeutenden B eteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,          zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß                    angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine\n1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische P erson         Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders\nist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er eine P ersonen-     die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere B e-\nhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter, nicht zu-       schwerde ist ausgeschlossen. Der B und schießt die Aus-\nverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im          lagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen\nInteresse einer soliden und umsichtigen Führung des          haften dem B und der betroffene Inhaber der bedeutenden\nInstituts zu stellenden Ansprüchen genügt,                   B eteiligung und das Institut gesamtschuldnerisch.\n2. das Institut durch die B egründung oder Erhöhung der             (3) Vor M aßnahmen nach Absatz 1a S atz 1 hat das B un-\nbedeutenden B eteiligung mit dem Inhaber der be-             desaufsichtsamt die zuständigen S tellen des anderen\ndeutenden B eteiligung in einen Unternehmensverbund          S taates des Europäischen Wirtschaftsraums anzuhören,\neingebunden würde, der eine wirksame Aufsicht über           wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden B etei-\ndas Institut beeinträchtigt, oder                            ligung um ein in dem anderen S taat zugelassenes Ein-\n3. das Institut durch die B egründung oder Erhöhung der          lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen,\nbedeutenden B eteiligung Tochterunternehmen eines            um ein M utterunternehmen eines in dem anderen S taat\nInstituts mit S itz im Ausland würde, das im S taat seines   zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapier-\nS itzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam            handelsunternehmens oder um eine P erson handelt, die\nbeaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichts-         ein in dem anderen S taat zugelassenes Einlagenkreditin-\nstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit            stitut oder Wertpapierhandelsunternehmen kontrolliert,\ndem B undesaufsichtsamt nicht bereit ist.                    und wenn das Institut, an dem der Erwerber eine B etei-\nligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter\nWird der Erwerb nicht untersagt, kann das B undes-               dessen K ontrolle käme. Von M aßnahmen nach Absatz 2\naufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die        S atz 1 gegenüber Erwerbern im S inne des S atzes 1 hat\nP erson oder P ersonenhandelsgesellschaft, welche die            das B undesaufsichtsamt die zuständigen S tellen des\nAnzeige nach Absatz 1 S atz 1 oder 6 erstattet hat, den          anderen S taates zu unterrichten; es soll sie vorher\nVollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs         anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch die Ver-\ndem B undesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf              zögerung die Wirksamkeit der M aßnahme vereitelt oder\nder Frist hat diese P erson oder P ersonenhandelsgesell-         wesentlich beeinträchtigt wird.\nschaft die Anzeige unverzüglich beim B undesaufsichts-\namt einzureichen.                                                   (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende B eteiligung an\n(2) Das B undesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer            einem Institut aufzugeben oder den B etrag seiner bedeu-\nbedeutenden B eteiligung sowie den von ihm kontrollierten        tenden B eteiligung unter die S chwellen von 20 vom Hun-\nUnternehmen die Ausübung seiner S timmrechte unter-              dert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der S timm-\nsagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit seiner          rechte oder des K apitals abzusenken oder die B eteiligung\nZustimmung verfügt werden darf, wenn                             so zu verändern, daß das Institut nicht mehr kontrolliertes\nUnternehmen ist, hat dies dem B undesaufsichtsamt und\n1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung            der Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen.\nnach Absatz 1a S atz 1 vorliegen,                            Dabei hat es die beabsichtigte verbleibende Höhe der\n2. der Inhaber der bedeutenden B eteiligung seiner P flicht      B eteiligung anzugeben. Das B undesaufsichtsamt kann\nnach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung des B un-         eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die P erson oder\ndesaufsichtsamtes und der Deutschen B undesbank              P ersonenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach\nnicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung               S atz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der\ninnerhalb einer vom B undesaufsichtsamt gesetzten            beabsichtigten Absenkung oder Veränderung an das\nFrist nicht nachgeholt hat oder                              B undesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der\nFrist hat die P erson oder P ersonenhandelsgesellschaft,\n3. die B eteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-\nwelche die Anzeige nach S atz 1 erstattet hat, die Anzeige\nsagung nach Absatz 1a S atz 1 erworben oder erhöht\nunverzüglich beim B undesaufsichtsamt einzureichen.\nworden ist.\nIn den Fällen des S atzes 1 kann die Ausübung der S timm-           (5) Das B undesaufsichtsamt hat den Erwerb einer\nrechte auf einen Treuhänder übertragen werden; er hat bei        unmittelbaren oder mittelbaren B eteiligung an einem Insti-\nder Ausübung der S timmrechte den Interessen einer soli-         tut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen\nden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu            eines Unternehmens mit S itz außerhalb der Europäischen\ntragen. In den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 und 3 kann das         Gemeinschaften würde, vorläufig zu untersagen oder zu\nB undesaufsichtsamt über die M aßnahmen nach S atz 1             beschränken, wenn ein entsprechender B eschluß der\nhinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile,         K ommission oder des Rates der Europäischen Gemein-\nsoweit sie eine bedeutende B eteiligung begründen,               schaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten\nbeauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden B eteili-          B ankrechtskoordinierungsrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5\ngung dem B undesaufsichtsamt nicht innerhalb einer von           der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. M ai 1993\ndiesem bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässi-           über Wertpapierdienstleistungen – AB l. EG Nr. L 141\ngen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei        S . 27 – (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande ge-\nder Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzu-              kommen ist. Die vorläufige Untersagung oder B eschrän-\nwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines      kung darf drei M onate vom Zeitpunkt des B eschlusses an\nan ihm B eteiligten oder des B undesaufsichtsamtes vom           nicht überschreiten. B eschließt der Rat die Verlängerung\nGericht des S itzes des Instituts bestellt. S ind die Voraus-    der Frist nach S atz 2, hat das B undesaufsichtsamt die\nsetzungen des S atzes 1 entfallen, hat das B undesauf-           Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Unter-\nsichtsamt den Widerruf der B estellung des Treuhänders           sagung oder B eschränkung entsprechend zu verlängern.","2784           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§3                                  können oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bank-\nVerbotene Geschäfte                          geschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.\nVerboten sind                                                     (4) Das B undesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-\nsem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen\n1. der B etrieb des Einlagengeschäftes, wenn der K reis          Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.\nder Einleger überwiegend aus B etriebsangehörigen\ndes Unternehmens besteht (Werksparkassen) und\nnicht sonstige B ankgeschäfte betrieben werden, die                                         §7\nden Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;                                   Zusammenarbeit\n2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwie-                             mit der Deutschen Bundesbank\ngende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch dar-               (1) Das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undes-\nauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen           bank arbeiten nach M aßgabe dieses Gesetzes zusam-\ngewährt oder Gegenstände auf K redit verschafft               men. Die Deutsche B undesbank und das B undesauf-\nwerden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für            sichtsamt haben einander B eobachtungen und Feststel-\nB ausparkassen;                                               lungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben\n3. der B etrieb des K reditgeschäftes oder des Einlagenge-       erforderlich sind. Die Deutsche B undesbank hat insoweit\nschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäft-           dem B undesaufsichtsamt auch die Angaben zur Ver-\nliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich             fügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebun-\nerschwert ist, über den K reditbetrag oder die Einlagen       gen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche B undes-\ndurch B arabhebung zu verfügen.                               bank erlangt. S ie hat vor Anordnung einer solchen Er-\nhebung das B undesaufsichtsamt zu hören; § 18 S atz 5\ndes Gesetzes über die Deutsche B undesbank gilt entspre-\n§4                                  chend.\nEntscheidung des                               (2) Die Zusammenarbeit und die M itteilungen nach Ab-\nBundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen                  satz 1 schließen die Übermittlung personenbezogener\nDas B undesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen,         Daten ein. Das B undesaufsichtsamt und die Deutsche\nob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes              B undesbank dürfen gegenseitig die bei der anderen S telle\nunterliegt. S eine Entscheidungen binden die Verwaltungs-        zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils\nbehörden.                                                        gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abru-\nfen. Werden bei der Deutschen B undesbank vom B undes-\naufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten\nAbruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt,\n2. B undesaufsichtsamt für das K reditwesen                die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen\nDatensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verant-\n§5                                  wortliche P erson zu protokollieren. Die protokollierten\nDaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,\nOrganisation\nder Datensicherung oder zur S icherstellung eines ord-\n(1) Das B undesaufsichtsamt ist eine selbständige B un-        nungsmäßigen B etriebs der Datenverarbeitungsanlage\ndesoberbehörde. Es hat seinen S itz in B onn.                    verwendet werden. Die P rotokolldaten sind am Ende des\n(2) Der P räsident des B undesaufsichtsamtes wird auf          auf die S peicherung folgenden K alenderjahres zu löschen.\nVorschlag der B undesregierung durch den B undespräsi-           Die S ätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Datenabruf\ndenten ernannt; die B undesregierung hat bei ihrem Vor-          der Deutschen B undesbank beim B undesaufsichtsamt.\nschlag die Deutsche B undesbank anzuhören.                          (3) Der P räsident des B undesaufsichtsamtes, im Falle\nder Verhinderung sein S tellvertreter, hat das Recht, an den\nB eratungen des Zentralbankrates der Deutschen B undes-\n§6\nbank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände sei-\nAufgaben                                nes Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein\n(1) Das B undesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die          S timmrecht, kann aber Anträge stellen.\nInstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.\n(2) Das B undesaufsichtsamt hat M ißständen im K redit-                                      §8\nund Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, wel-                        Zusammenarbeit mit anderen Stellen\nche die S icherheit der den Instituten anvertrauten Ver-\n(1) Das B undesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-\nmögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durch-\nführung seiner Aufgaben anderer P ersonen und Einrich-\nführung der B ankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen\ntungen bedienen.\nbeeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamt-\nwirtschaft herbeiführen können, soweit nicht das B un-              (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von\ndesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem                Instituten S teuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30\nWertpapierhandelsgesetz zuständig ist.                           der Abgabenordnung M itteilungen an das B undesauf-\nsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde lie-\n(3) Das B undesaufsichtsamt kann im Rahmen der ihm\ngenden S achverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn\nzugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und\nsich das Verfahren gegen P ersonen richtet, die das Ver-\nseinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeig-\ngehen als B edienstete eines Instituts begangen haben.\nnet und erforderlich sind, M ißstände in dem Institut zu\nverhindern oder zu beseitigen, welche die S icherheit der           (3) B ei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen\ndem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden               S taat des Europäischen Wirtschaftsraums B ankgeschäfte","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2785\nbetreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie            meinschaften ist über das B estehen und den Inhalt der-\nbei der Aufsicht nach M aßgabe der Richtlinie 92/30/EWG           artiger Übereinkünfte zu unterrichten.\ndes Rates vom 6. April 1992 über die B eaufsichtigung\n(2) Das B undesaufsichtsamt kann über die Fälle des\nvon K reditinstituten auf konsolidierter B asis – AB l. EG\n§ 10a Abs. 3 hinaus nach M aßgabe des Artikels 4 Abs. 2\nNr. L 110 S . 52 – (K onsolidierungsrichtlinie) arbeiten das\nbis 4 der K onsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unter-\nB undesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses\nnehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Institut der\nGesetzes tätig wird, die Deutsche B undesbank mit den\nGruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die\nzuständigen S tellen des betreffenden S taates zusammen.\nVorschriften dieses Gesetzes über die B eaufsichtigung\nM itteilungen der zuständigen S tellen des anderen S taates\nauf zusammengefaßter B asis sind in diesem Fall entspre-\ndürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:\nchend anzuwenden.\n1. zur P rüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines\nInstituts,\n§9\n2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzel-\nbasis oder auf zusammengefaßter B asis,                                       Verschwiegenheitspflicht\n3. für Anordnungen des B undesaufsichtsamtes sowie zur               (1) Die beim B undesaufsichtsamt beschäftigten und die\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten              nach § 8 Abs. 1 beauftragten P ersonen, die nach § 46\ndurch das B undesaufsichtsamt,                               Abs. 1 S atz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen, die nach\n§ 37 S atz 2 und § 38 Abs. 2 S atz 2 und 4 bestellten\n4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechts-\nAbwickler sowie die im Dienst der Deutschen B undesbank\nbehelfe gegen eine Entscheidung des B undesauf-\nstehenden P ersonen, soweit sie zur Durchführung dieses\nsichtsamtes oder\nGesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit\n5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,              bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung\nInsolvenzgerichten, S taatsanwaltschaften oder für           im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbe-\nS traf- und B ußgeldsachen zuständigen Gerichten.            sondere Geschäfts- und B etriebsgeheimnisse, nicht un-\nWird die Erlaubnis eines Instituts zum B etreiben von             befugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht\nB ankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistun-           mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies\ngen aufgehoben, unterrichtet das B undesaufsichtsamt die          gilt auch für andere P ersonen, die durch dienstliche B e-\nzuständigen S tellen der anderen S taaten des Europäi-            richterstattung K enntnis von den in S atz 1 bezeichneten\nschen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweig-              Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Ver-\nniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenz-             werten im S inne des S atzes 1 liegt insbesondere nicht vor,\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen            wenn Tatsachen weitergegeben werden an\nist.                                                              1. S trafverfolgungsbehörden oder für S traf- und Bußgeld-\n(4) Das B undesaufsichtsamt teilt den zuständigen S tel-           sachen zuständige Gerichte,\nlen des Aufnahmestaats M aßnahmen mit, die es ergreifen           2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\nwird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvor-                    Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaf-\nschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die das                 ten, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen,\nB undesaufsichtsamt durch die zuständigen S tellen des                der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute\nAufnahmestaats unterrichtet worden ist.                               S tellen sowie von diesen beauftragte P ersonen,\n3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem K onkurs\n§ 8a                                    eines Instituts befaßte S tellen,\nZuständigkeit für die                        4. mit der gesetzlichen P rüfung der Rechnungslegung\nBeaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis                     von Instituten oder Finanzunternehmen betraute P er-\n(1) Das B undesaufsichtsamt kann von der B eaufsich-               sonen sowie S tellen, welche die vorgenannten P er-\ntigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe                sonen beaufsichtigen,\nim S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen und das über-            5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerent-\ngeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses                     schädigungseinrichtung oder\nGesetzes über die B eaufsichtigung auf zusammenge-\nfaßter B asis widerruflich freistellen, wenn                      6. Wertpapier- oder Terminbörsen,\n1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unterneh-               soweit diese S tellen die Informationen zur Erfüllung ihrer\nmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts         Aufgaben benötigen. Für die bei diesen S tellen beschäf-\noder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit S itz in        tigten P ersonen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach\neinem anderen S taat des Europäischen Wirtschafts-           S atz 1 entsprechend. B efindet sich die S telle in einem\nraums ist und dort in die B eaufsichtigung auf zusam-        anderen S taat, so dürfen die Tatsachen nur weiterge-\nmengefaßter B asis gemäß der K onsolidierungsricht-          geben werden, wenn diese S telle und die von ihr beauf-\nlinie einbezogen ist oder                                    tragten P ersonen einer dem S atz 1 entsprechenden Ver-\nschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische S telle\n2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen\nist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem\nS tellen eines anderen S taates des Europäischen Wirt-\nZweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr über-\nschaftsraums auf zusammengefaßter B asis gemäß der\nmittelt werden. Die in S atz 3 Nr. 3 bis 6 genannten S tellen,\nK onsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden.\ndie direkt oder indirekt Informationen von zuständigen\nDie Freistellung setzt eine Übereinkunft des B undesauf-          S tellen anderer S taaten erhalten, dürfen diese nur mit\nsichtsamtes mit den zuständigen S tellen des anderen              ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden S tellen\nS taates voraus. Die K ommission der Europäischen Ge-             weiterübermitteln.","2786           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n(2) Die § § 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-       1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalre-\nbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-             gierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem\nordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten                anderen S taat des Europäischen Wirtschaftsraums\nP ersonen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes               oder\ntätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden         2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem\ndie K enntnisse für die Durchführung eines Verfahrens                Drittstaat, soweit Unternehmen mit S itz in diesem Dritt-\nwegen einer S teuerstraftat sowie eines damit zusammen-              staat auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c\nhängenden B esteuerungsverfahrens benötigen, an deren                vollständig oder teilweise von den Vorschriften des\nVerfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,            § 53 freigestellt sind,\noder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des\nAuskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen P ersonen          geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein\nhandelt. S atz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen          adressenbezogenes B onitätsgewicht von Null vom Hun-\nbetroffen sind, die den in Absatz 1 S atz 1 oder 2 bezeich-      dert beigemessen werden, sofern das B undesaufsichts-\nneten P ersonen durch die zuständige Aufsichtsstelle             amt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben\neines anderen S taates oder durch von dieser S telle be-         hat und die K redite von der zuständigen B ehörde des\nauftragte P ersonen mitgeteilt worden sind.                      anderen S taates oder Drittstaates mit Null vom Hundert\ngewichtet werden. Vor der B ekanntgabe eines anderen\nGewichtungssatzes gewährte K redite können bis zum\nZweiter Abschnitt                          Ende der K reditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert\ngewichtet werden.\nVorschriften für die Institute\n(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigen-\nkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapi-\n1. Eigenmittel und Liquidität                    tal ist die S umme aus K ernkapital und Ergänzungskapital\nabzüglich der P ositionen des Absatzes 6 S atz 1.\n§ 10\n(2a) Als K ernkapital gelten abzüglich der P ositionen des\nEigenmittelausstattung                       S atzes 2\n(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer     1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften\nVerpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbeson-                und K ommanditgesellschaften das eingezahlte Ge-\ndere zur S icherheit der ihnen anvertrauten Vermögens-               schäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Ent-\nwerte, angemessene Eigenmittel haben. Das B undes-                   nahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden\naufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen                Gesellschafter und der diesen gewährten K redite so-\nB undesbank Grundsätze auf, nach denen es für den                    wie eines S chuldenüberhanges beim freien Vermögen\nRegelfall beurteilt, ob die Anforderungen des S atzes 1              des Inhabers;\nerfüllt sind; die S pitzenverbände der Institute sind vorher     2. bei Aktiengesellschaften, K ommanditgesellschaften\nanzuhören. Die Grundsätze sind im B undesanzeiger zu                 auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nveröffentlichen. Die Institute haben dem B undesauf-                 tung das eingezahlte Grund- oder S tammkapital ohne\nsichtsamt und der Deutschen B undesbank monatlich die                die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei\nnach den Grundsätzen für die Überprüfung der angemes-                der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vor-\nsenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben ein-             zugsaktien), und die Rücklagen; bei K ommanditgesell-\nzureichen. S ie haben zur S icherstellung der ordnungs-              schaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der\ngemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der gemäß                     persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das\nS atz 4 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße                   Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der\nOrganisation und angemessene interne K ontrollverfahren              Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter\neinzurichten. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes              und der diesen gewährten K redite;\neine P osition mit haftendem Eigenkapital oder Drittrang-\nmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem          3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäfts-\nUmfang für die Unterlegung anderer P ositionen nicht zur             guthaben und die Rücklagen; Geschäftsguthaben von\nVerfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit              Genossen, die zum S chluß des Geschäftsjahres aus-\nnicht bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 S atz 2 und               scheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines\n§ 10a Abs. 1 S atz 2 über die Angemessenheit der Eigen-              Anteils an der in der B ilanz nach § 73 Abs. 3 des Ge-\nmittel berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Ver-               setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt              senschaften von eingetragenen Genossenschaften ge-\nwerden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen                sondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genos-\nsind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch                senschaft sind abzusetzen;\neinen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten,             4. bei öffentlich-rechtlichen S parkassen sowie bei S par-\ndurch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch                kassen des privaten Rechts, die als öffentliche S par-\neinen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunterneh-               kassen anerkannt sind, die Rücklagen;\nmens des Instituts handelt, steht für ihre B erücksichtigung\neinem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das         5. bei K reditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht\nInstitut weist nach, daß ihm die Eigenmittel tatsächlich             unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationska-\nzugeflossen sind; diese Regelung gilt für die Inpfand-               pital und die Rücklagen;\nnahme entsprechend.                                              6. bei K reditinstituten in einer anderen Rechtsform das\neingezahlte K apital und die Rücklagen;\n(1a) B ei der B eurteilung der Angemessenheit der Eigen-\nmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann K rediten,         7. die S onderposten für allgemeine B ankrisiken nach\nderen Erfüllung von                                                  § 340g des Handelsgesetzbuchs;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998            2787\n8. die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im S inne           c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen\ndes Absatzes 4.                                                      an einem S ondervermögen im S inne des Gesetzes\nAbzugspositionen im S inne des S atzes 1 sind                           über K apitalanlagegesellschaften oder von Antei-\nlen an einem Wertpapier-S ondervermögen, die von\n1. der B ilanzverlust,                                                  einer Investmentgesellschaft mit S itz in einem\n2. die immateriellen Vermögensgegenstände,                              anderen S taat des Europäischen W irtschafts-\nraums nach den B estimmungen der R ichtlinie\n3. der K orrekturposten gemäß Absatz 3b,\n85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur K oordi-\n4. K redite an den K ommanditisten, den Gesellschafter                  nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Akti-               betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame\nonär, den K ommanditaktionär oder den Anteilseigner                  Anlagen in Wertpapieren – AB l. EG Nr. L 375 S . 3 –\nan einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr                  (Investmentrichtlinie) ausgegeben werden, und\nals 25 vom Hundert des K apitals (Nennkapital, S umme\nder K apitalanteile) des Instituts gehören oder dem          8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom B un-\nmehr als 25 vom Hundert der S timmrechte zustehen,               desministerium der Finanzen nach Anhörung der Deut-\nwenn sie zu nicht marktmäßigen B edingungen gewährt              schen B undesbank durch R echtsverordnung festzu-\nwerden oder soweit sie nicht banküblich gesichert                setzenden Zuschlag, welcher der Haftsummenver-\nsind, und                                                        pflichtung der Genossen Rechnung trägt (Haftsum-\nmenzuschlag).\n5. K redite an stille Gesellschafter im S inne des Absat-\nzes 4, deren Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hun-           B ei der B erechnung des haftenden Eigenkapitals kann\ndert des K ernkapitals ohne B erücksichtigung der Ver-       Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des K ernkapitals\nmögenseinlagen stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie      berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte\nzu nicht marktmäßigen B edingungen gewährt werden            Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des K ern-\noder soweit sie nicht banküblich gesichert sind.             kapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlich-\nkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Das Bun-\nFür die B erechnung der Vomhundertsätze nach S atz 2            desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach\nNr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes ent-      S atz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf das B undes-\nsprechend.                                                      aufsichtsamt übertragen.\n(2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der K or-\nrekturposten gemäß Absatz 3b aus                                   (2c) Drittrangmittel sind\n1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetz-              1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller\nbuchs,                                                           Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vor-\nhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen so-\n2. Vorzugsaktien,                                                   wie der bei einer Liquidation des Unternehmens vor-\n3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes                  aussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlage-\nin Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen               buch, soweit diese nicht bereits in den K orrektur-\ndurch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräuße-              posten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind (Netto-\nrung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten               gewinn), und\nund Gebäuden entstanden sind,\n2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im\n4. Genußrechtsverbindlichkeiten im S inne des Absat-                S inne des Absatzes 7.\nzes 5,\nDer Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangigen\n5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im S in-      Verbindlichkeiten können nur bis zu einem B etrag als\nne des Absatzes 5a,                                          Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit\n6. den im Anhang des letzten festgestellten J ahresab-          dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der\nschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven          Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben die-\nnach M aßgabe der Absätze 4a und 4b bei Grund-               ses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital),\nstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden            250 vom Hundert des K ernkapitals, das nicht zur Unter-\nin Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags           legung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vor-\nzwischen dem B uchwert und dem B eleihungswert,              gaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies K ernkapital),\n7. den im Anhang des letzten festgestellten J ahresab-          nicht übersteigt. S oweit das Institut die Grenze von\nschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven          250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige\nnach M aßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuch-          Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch P osi-\npositionen in Höhe von 35 vom Hundert des Unter-             tionen, die allein wegen einer K appung nach Absatz 2b\nschiedsbetrags zwischen dem B uchwert zuzüglich              S atz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt\nVorsorgereserven und                                         werden können, ersetzen. B ei Wertpapierhandelsun-\nternehmen beträgt die in S atz 2 bezeichnete Grenze\na) dem K urswert bei Wertpapieren, die an einer Wert-        200 vom Hundert des freien K ernkapitals, es sei denn, von\npapierbörse zum Handel zugelassen sind,                  den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren\nb) dem nach § 11 Abs. 2 S atz 2 bis 5 des B ewertungs-       Aktiva im S inne des S atzes 5, soweit diese nicht nach\ngesetzes festzustellenden Wert bei nicht notierten       Absatz 6 S atz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezo-\nWertpapieren, die Anteile an zum Verbund der             gen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen\nK reditgenossenschaften oder der S parkassen ge-         abgezogen.\nhörenden K apitalgesellschaften mit einer B ilanz-       S chwer realisierbare Aktiva sind\nsumme von mindestens 20 M illionen Deutsche\nM ark verbriefen, oder                                   1. S achanlagen,","2788            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als            2. vereinbart ist, daß sie im Falle des K onkurses oder der\nstiller Gesellschafter, Genußrechten oder nachran-                 Liquidation des Instituts erst nach B efriedigung aller\ngigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpa-               Gläubiger zurückzuzahlen sind,\npieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse\n3. sie dem Institut für mindestens fünf J ahre zur Verfü-\nzugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handels-\ngung gestellt worden sind,\nbuchs sind,\n4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei\n3. Darlehen und nicht marktgängige S chuldtitel mit einer\nJ ahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschafts-\nRestlaufzeit von mehr als 90 Tagen und\nvertrags fällig werden kann,\n4. B estände in Rohwaren, soweit diese nicht gemäß den\nGrundsätzen nach Absatz 1 S atz 2 und § 10a Abs. 1            5. der Gesellschaftsvertrag keine B esserungsabreden\nS atz 2 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind;                       enthält, nach denen der durch Verluste während der\nLaufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch\nEinschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier-               durch Gewinne, die nach mehr als vier J ahren nach der\noder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als                Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wie-\nschwer realisierbare Aktiva.                                           der aufgefüllt wird, und\n(3) Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für\n6. das Institut bei der B egründung der stillen Gesellschaft\nden J ahresabschluß geltenden Anforderungen entspre-\nauf die in den S ätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen\nchen, gilt für die B emessung der Eigenmittel der Zwi-\nausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.\nschenabschluß als J ahresabschluß, wobei Zwischen-\ngewinne dem K ernkapital zugerechnet werden, soweit sie           Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum\nnicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder              Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht be-\nS teueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich             schränkt sowie die Laufzeit und die K ündigungsfrist nicht\naus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom K ernkapital            verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem\nabzuziehen. Ein Institut, das Zwischengewinne dem K ern-          Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-\nkapital zurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens              rungen zurückzugewähren, sofern nicht das K apital durch\nfünf J ahre hintereinander erstellen. Gibt ein Institut das       die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haften-\nVerfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen            den Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das B undes-\nZwischengewinne dem K ernkapital frühestens wieder                aufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.\nnach fünf J ahren zugerechnet werden. Das Institut hat den           (4a) Nicht realisierte Reserven können dem haftenden\nZwischenabschluß dem B undesaufsichtsamt und der                  Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das K ern-\nDeutschen B undesbank jeweils unverzüglich einzurei-              kapital mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend\nchen. Der Abschlußprüfer hat den B ericht über die P rü-          den Grundsätzen nach Absatz 1 S atz 2 des B undesauf-\nfung des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbe-                 sichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des\nricht) unverzüglich nach B eendigung der P rüfung dem             Instituts beträgt; die nicht realisierten Reserven können\nB undesaufsichtsamt und der Deutschen B undesbank ein-            dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert\nzureichen. Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter             dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet\nunterjähriger J ahresabschluß gilt nicht als Zwischenab-          werden. Für diese B erechnungen dürfen P ositionen des\nschluß im S inne dieses Absatzes.                                 Handelsbuchs als P ositionen des Anlagebuchs berück-\n(3a) Als Rücklagen im S inne des Absatzes 2a S atz 1 gel-      sichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur\nten nur die in der letzten für den S chluß eines Geschäfts-       berücksichtigt werden, wenn in die B erechnung des\njahres festgestellten B ilanz als Rücklagen ausgewiesenen         Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach\nB eträge mit Ausnahme solcher P assivposten, die erst bei         Absatz 2b S atz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Die\nihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausge-          B erechnung der nicht realisierten Reserven ist dem B un-\nwiesene B eträge, die aus Erträgen gebildet worden sind,          desaufsichtsamt und der Deutschen B undesbank un-\nauf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses S teu-    verzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maß-\nern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom             geblichen Wertansätze offenzulegen.\nHundert berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund\n(4b) Für die Ermittlung des B eleihungswertes von\neines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes\nGrundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäu-\noder anderweitig durch den Zufluß externer M ittel gebildet\nden gilt § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes\nwerden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berück-\nentsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei\nsichtigt werden.\nJ ahre durch B ewertungsgutachten zu ermitteln. Für die\n(3b) Das B undesaufsichtsamt kann auf das haftende             Ermittlung des B eleihungswertes hat das Institut einen\nEigenkapital einen K orrekturposten festsetzen, insbeson-         aus mindestens drei M itgliedern bestehenden S ach-\ndere um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu            verständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des\nberücksichtigen. Die Festsetzung wird mit der Feststel-           Gesetzes über K apitalanlagegesellschaften gilt ent-\nlung der nächsten für den S chluß eines Geschäftsjahres           sprechend. Liegt der B eleihungswert unter dem B uch-\naufgestellten B ilanz gegenstandslos. Das B undesauf-             wert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen nega-\nsichtsamt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts            tiven Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.\naufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festset-\nzung wegfällt.                                                       (4c) Der K urswert der Wertpapiere nach Absatz 2b S atz 1\nNr. 7 B uchstabe a bestimmt sich nach dem K urs am\n(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem          B ilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem K urs\nhaftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn                          und den K ursen, die an den vorher vergangenen drei\n1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das          B ilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses\nInstitut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszah-    K urses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an einem\nlungen aufzuschieben,                                         B ilanzstichtag kein K urs vor, so ist der letzte innerhalb von","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2789\n30 Tagen vor dem B ilanzstichtag festgestellte K urs maß-        1. vereinbart ist, daß es im Falle des K onkurses oder der\ngebend. Wird von der B ehandlung von Wertpapieren nach               Liquidation des Instituts erst nach B efriedigung aller\nden Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch ge-                  nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,\nmacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unter-        2. es dem Institut für mindestens fünf J ahre zur Verfü-\nschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen K urswert und                gung gestellt worden ist und\ndem höheren B uchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung\ndes Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b S atz 1 Nr. 7          3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen\nB uchstabe b nach § 11 Abs. 2 des B ewertungsgesetzes                Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für\nund des Rücknahmepreises von Anteilen an einem S on-                 die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen\ndervermögen ist das Verfahren der S ätze 1, 2 und 4 ent-             keine S icherheiten durch das Institut oder durch Dritte\nsprechend anzuwenden.                                                gestellt werden.\nWenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei J ah-\n(5) K apital, das gegen Gewährung von Genußrechten\nren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden\neingezahlt ist (Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem haf-\nkann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünf-\ntenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn\nteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut\n1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das           darf sich die fristlose K ündigung der Verbindlichkeit für\nInstitut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszah-   den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der B esteuerung\nlungen aufzuschieben,                                        zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen\n2. vereinbart ist, daß es im Falle des K onkurses oder der       Forderungen führt. Nachträglich können der Nachrang\nLiquidation des Instituts erst nach B efriedigung aller      nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die K ündigungs-\nnicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,             frist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb\noder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fäl-\n3. es dem Institut für mindestens fünf J ahre zur Verfü-         len des S atzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entge-\ngung gestellt worden ist,                                    genstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern\n4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei            nicht das K apital durch die Einzahlung anderen, zumin-\nJ ahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig       dest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt wor-\nwerden kann,                                                 den ist oder das B undesaufsichtsamt der vorzeitigen\nRückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein ent-\n5. der Vertrag über die Einlage keine B esserungsabreden\nsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut\nenthält, nach denen der durch Verluste während der\ndarf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Ver-\nLaufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch\nbindlichkeiten im Rahmen der M arktpflege bis zu 3 vom\ndurch Gewinne, die nach mehr als vier J ahren nach der\nHundert ihres G esamtnennbetrags oder im Rahmen einer\nFälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wie-\nEinkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Ab-\nder aufgefüllt wird, und\nsicht, von der M öglichkeit der M arktpflege nach S atz 6\n6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den         Gebrauch zu machen, dem B undesaufsichtsamt und der\nS ätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich          Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Das\nund schriftlich hingewiesen hat.                             Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den S ät-\nDas Institut darf sich die fristlose K ündigung der Verbind-     zen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und\nlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der         schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die\nB esteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der              nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den\nGenußrechte führt. Nachträglich können die Teilnahme             Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genann-\nam Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der        ten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 11 Nr. 3 des Gesetzes\nNachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die             zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-\nK ündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger          bedingungen über das Aufrechnungsverbot findet keine\nRückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer          Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbind-\nin den Fällen des S atzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf      lichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten\nentgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren,                darf keine B ezeichnung verwendet und mit keiner B e-\nsofern nicht das K apital durch die Einzahlung anderen,          zeichnung geworben werden, die den Wortanteil „S par“\nzumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt         enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im\nworden ist oder das B undesaufsichtsamt der vorzeitigen          Falle des K onkurses oder der Liquidation zu täuschen;\nRückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein                 dies gilt jedoch nicht, soweit ein K reditinstitut seinen in\nentsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden             § 40 geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von\nWertpapiere über die Genußrechte begeben, ist nur in den         S atz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige S icherheiten für\nZeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den                nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließ-\nS ätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein          lich für den Zweck der K apitalaufnahme gegründetes\nInstitut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrech-       Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.\nte im Rahmen der M arktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres            (6) Von der S umme des K ern- und Ergänzungskapitals\nGesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskom-              sind abzuziehen:\nmission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der          1. B eteiligungen an Instituten, ausgenommen K apitalan-\nM öglichkeit der M arktpflege nach S atz 6 Gebrauch zu               lagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe\nmachen, dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen                    von mehr als 10 vom Hundert des K apitals dieser\nB undesbank unverzüglich anzuzeigen.                                 Unternehmen; das B undesaufsichtsamt kann auf An-\n(5a) K apital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger           trag des Instituts Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-\nVerbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigen-           tut B eteiligungen eines anderen Instituts oder eines\nkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten             Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um die-\nzuzurechnen, wenn                                                    ses Unternehmen finanziell zu stützen;","2790            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im                  b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Insti-\nS inne des Absatzes 5a an Institute, ausgenommen                      tut unbeschadet entgegenstehender Vereinbarun-\nK apitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen,                  gen zurückzuerstatten sind.\nan denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert              Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt\nbeteiligt ist;                                                sowie die Laufzeit und die K ündigungsfrist nicht verkürzt\n3. Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach               werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderwei-\nNummer 2;                                                     tige Rückzahlung ist außer in den Fällen des S atzes 5 dem\nInstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-\n4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unter-\nrungen zurückzugewähren, sofern nicht das K apital durch\nnehmen nach Nummer 2;                                         die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigen-\n5. der Gesamtbetrag der folgenden B eteiligungen und              mittel ersetzt worden ist oder das B undesaufsichtsamt der\nForderungen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden           vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut\nEigenkapitals des Instituts vor Abzug der B eträge nach       kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehal-\nden Nummern 1 bis 4 und nach dieser Nummer über-              ten. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in\nsteigt:                                                       den S ätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich\nund schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die\na) B eteiligungen an Instituten, ausgenommen K apital-\nnachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den\nanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen bis\nZeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genann-\nzu höchstens 10 vom Hundert des K apitals dieser\nten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wert-\nUnternehmen;\npapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten\nb) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten             im Rahmen der M arktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres\nan Instituten, ausgenommen K apitalanlagegesell-          Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufs-\nschaften, und Finanzunternehmen, an denen das             kommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von\nInstitut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert       der M öglichkeit der M arktpflege nach S atz 5 Gebrauch\ndes K apitals dieser Unternehmen beteiligt ist;           zu machen, dem B undesaufsichtsamt und der Deut-\nc) Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen                schen B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Ein Institut\nnach B uchstabe b;                                        hat das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undes-\nbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel\nd) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei           durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen\nUnternehmen nach B uchstabe b.                            nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert\nEin Institut braucht B eteiligungen, die es oder das ihm          des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 S atz 1 angemesse-\nübergeordnete Unternehmen pflichtweise in die Zusam-              nen Eigenmittel absinken.\nmenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 S atz 1 und, für            (8) Ein Institut hat dem B undesaufsichtsamt und der\nden B eteiligungsaltbestand am 1. J anuar 1993 vorbehalt-         Deutschen B undesbank unverzüglich nach M aßgabe des\nlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 S atz 1 und 2 einbezieht,        S atzes 2 einen K redit anzuzeigen, der nach Absatz 2a\nnicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die           S atz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist. Dabei hat es die ge-\nRegelung gilt entsprechend für B eteiligungen, die es oder        stellten S icherheiten und die K reditbedingungen anzu-\ndas ihm übergeordnete Unternehmen freiwillig in die               geben. Es hat einen K redit, den es nach S atz 1 angezeigt\nZusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 S atz 1             hat, unverzüglich erneut dem B undesaufsichtsamt und\nund, für den B eteiligungsaltbestand am 1. J anuar 1993           der Deutschen B undesbank anzuzeigen, wenn die gestell-\nvorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 S atz 1 und 2 ein-      ten S icherheiten oder die K reditbedingungen rechts-\nbezieht oder die es freiwillig nach diesen B estimmungen          geschäftlich geändert werden, und die entsprechenden\nkonsolidiert.                                                     Änderungen anzugeben. Das B undesaufsichtsamt kann\nvon den Instituten fordern, ihm und der Deutschen B un-\n(7) K apital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger\ndesbank alle fünf J ahre einmal eine S ammelanzeige der\nVerbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln\nnach S atz 1 anzuzeigenden K redite einzureichen.\nals kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurech-\nnen, wenn                                                            (9) Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel\naufweisen, die mindestens einem Viertel seiner K osten\n1. vereinbart ist, daß es im Falle des K onkurses oder der        entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des\nLiquidation des Instituts erst nach B efriedigung aller       letzten J ahresabschlusses unter den allgemeinen Verwal-\nnicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,            tungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wert-\n2. es dem Institut für mindestens zwei J ahre zur Verfü-          berichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und S ach-\ngung gestellt worden ist,                                     anlagen ausgewiesen sind. B ei Fehlen eines J ahres-\nabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die\n3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen\nim Geschäftsplan für das laufende J ahr für die ent-\nForderungen des Instituts ausdrücklich ausgeschlos-\nsprechenden P osten vorgesehenen Aufwendungen aus-\nsen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertrags-\nzuweisen. Das B undesaufsichtsamt kann die Anforderun-\nbedingungen ausdrücklich keine S icherheiten durch\ngen nach den S ätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies\ndas Institut oder durch Dritte gestellt werden und\ndurch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Insti-\n4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt             tuts angezeigt ist.\nist, daß\n§ 10a\na) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zins-\nzahlungen geleistet werden müssen, wenn dies zur                          Eigenmittelausstattung von\nFolge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts die              Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen\ngesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen,              (1) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Grup-\nund                                                       pe (Gruppe) insgesamt muß angemessene Eigenmittel","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2791\nhaben. § 10 über die Eigenmittelausstattung einzelner             zogenen Hilfsdiensten mit S itz im Inland oder Ausland,\nInstitute gilt entsprechend.                                      wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens\n(2) Eine Institutsgruppe im S inne dieser Vorschrift           20 vom Hundert der K apitalanteile unmittelbar oder mittel-\nbesteht aus dem übergeordneten Unternehmen mit S itz              bar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit\nim Inland und den nachgeordneten Unternehmen (grup-               anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten\npenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unter-                  dieser Institute oder Unternehmen auf ihre K apitalanteile\nnehmen im S inne dieser Vorschrift sind die Tochterunter-         beschränkt haftet. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene\nnehmen eines Instituts, die selbst Institute, Finanzunter-        K apitalanteile sowie K apitalanteile, die von einem anderen\nnehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-                  für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens\ndiensten sind. Das übergeordnete Unternehmen der                  gehalten werden, sind zusammenzurechnen. M ittelbar ge-\nGruppe ist das Institut, das keinem anderen Institut mit          haltene K apitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn\nS itz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllt bei wechselseitigen     sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht\nB eteiligungen kein Institut der Gruppe diese Voraus-             Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder\nsetzung, bestimmt das B undesaufsichtsamt das über-               der Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend\ngeordnete Unternehmen der Gruppe. S ind einem Institut            für mittelbar gehaltene K apitalanteile, die durch mehr als\nausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-               ein Unternehmen vermittelt werden. K apitalanteilen ste-\ndiensten nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.             hen S timmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktien-\ngesetzes gilt entsprechend.\n(3) Eine Finanzholding-Gruppe im S inne dieser Vor-\nschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft mit           (5) K apitalanlagegesellschaften gelten nicht als nach-\nS itz im Inland Unternehmen im S inne des Absatzes 2              geordnete Unternehmen.\nS atz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein                  (6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt\nEinlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunter-           angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusam-\nnehmen mit S itz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft         menfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile\nals Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn,             anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der\ndie Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits                     Grundsätze nach Absatz 1 S atz 2 in Verbindung mit § 10\n1. einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapierhan-             Abs. 1 S atz 2 maßgeblichen P ositionen zu beurteilen; bei\ndelsunternehmen oder einer Finanzholding-Gesell-             gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel\nschaft mit S itz im Inland als Tochterunternehmen oder       die B estandteile, die den nach § 10 anerkannten B estand-\nteilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hat das\n2. einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapier-            übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen P ositio-\nhandelsunternehmen mit S itz in einem anderen S taat         nen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unter-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunter-          nehmen zusammenzufassen. Von den gemäß S atz 2\nnehmen nachgeordnet.                                         zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen\nHat die Finanzholding-Gesellschaft ihren S itz in einem           1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den\nanderen S taat des Europäischen Wirtschaftsraums,                      anderen Unternehmen der Gruppe ausgewiesenen, auf\nbesteht vorbehaltlich des S atzes 1 Nr. 1 und 2 eine                   die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden\nFinanzholding-Gruppe, wenn                                             B uchwerte\n1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Ein-\na) der K apitalanteile,\nlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunter-\nnehmen mit S itz im Inland und weder ein Einlagen-                b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter\nkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen                 nach § 10 Abs. 4 S atz 1,\nmit S itz in ihrem S itzstaat als Tochterunternehmen              c) der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 S atz 1,\nnachgeordnet ist und\nd) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten\n2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhan-                     nach § 10 Abs. 5a S atz 1 und\ndelsunternehmen mit S itz im Inland eine höhere B ilanz-\nsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesell-              e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten\nschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Ein-                     nach § 10 Abs. 7 S atz 1 sowie\nlagenkreditinstitut und jedes andere als Tochterunter-       2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem\nnehmen nachgeordnete Wertpapierhandelsunterneh-                   anderen Unternehmen der Gruppe berücksichtigten\nmen mit S itz in einem anderen S taat des Europäischen            nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b S atz 1\nWirtschaftsraums; bei gleich hoher B ilanzsumme ist               Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unter-\nder frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.                       nehmen entfallen.\nB ei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes           Abzuziehen sind die K apitalanteile, jedoch nur vorbe-\nUnternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkre-              haltlich der Regelung für den aktivischen Unterschieds-\nditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit S itz           betrag nach den S ätzen 6 und 7, und Vermögenseinlagen\nim Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehöri-             stiller Gesellschafter vom K ernkapital, die längerfristigen\ngen Institut mit S itz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen       nachrangigen Verbindlichkeiten von den B estandteilen\nmehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandels-           des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b S atz 3, die\nunternehmen mit S itz im Inland oder bei wechselseitigen          Genußrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten\nB eteiligungen kein Institut mit S itz im Inland diese Voraus-    Reserven vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor\nsetzungen, bestimmt das B undesaufsichtsamt das über-             der in § 10 Abs. 2b S atz 2 und 3 vorgesehenen K appung,\ngeordnete Unternehmen.                                            und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von\n(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institu-         den Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs. 2c S atz 1 vor der in\nte, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbe-                § 10 Abs. 2c S atz 2 und 4 vorgesehenen K appung. B ei","2792           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nB eteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unter-          geordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige\nnehmen vermittelt werden, sind solche B uchwerte und             Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaf-\nnicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjeni-       fen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen\ngen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten             entfallenden, in Absatz 6 S atz 3 genannten B uchwerte von\nK apitalbeteiligung entspricht. Ist der B uchwert einer B e-     den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens ab-\nteiligung höher als der nach S atz 2 zusammenzufassende          zuziehen.\nTeil des K apitals und der Rücklagen des nachgeordneten             (10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für ein über-\nUnternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den              geordnetes Unternehmen, das selbst einem Institut mit\nUnterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom K ern- und             S itz im Inland nachgeordnet ist, für das die Absätze 1\nErgänzungskapital der Gruppe abzuziehen. Dabei kann              und 6 bis 8 gelten.\nder aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um\nmindestens ein Zehntel abnehmenden B etrag wie eine\n§ 11\nB eteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen\nbehandelt werden. Die P ositionen, die sich aus Rechtsver-                                 Liquidität\nhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen                  Die Institute müssen ihre M ittel so anlegen, daß jeder-\nergeben, sind nicht zu berücksichtigen. M arktrisikobe-          zeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährlei-\nhaftete P ositionen verschiedener gruppenangehöriger             stet ist. Das B undesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen\nUnternehmen können nicht miteinander verrechnet wer-             mit der Deutschen B undesbank Grundsätze auf, nach\nden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale           denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines\nRisikosteuerung des übergeordneten Unternehmens ein-             Instituts ausreicht; die S pitzenverbände der Institute sind\nbezogen, die Eigenmittel sind in der Gruppe angemessen           vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im B undesan-\nverteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit           zeiger zu veröffentlichen. In den Grundsätzen ist an die\nS itz in Drittstaaten gewährleistet, daß die örtlichen           Definition der S pareinlagen, insbesondere des S par-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften den freien K apital-         buchs, in der Verordnung über die Rechnungslegung der\ntransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen               Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen\nnicht behindern. Das B undesministerium der Finanzen             B undestages bedarf, anzuknüpfen. Die Institute haben\nkann im B enehmen mit der Deutschen B undesbank durch            dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B undes-\nRechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen, ins-          bank monatlich die nach den Grundsätzen für die Über-\nbesondere auch um die Anwendung von Vorschriften über            prüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Anga-\ndas Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen an              ben einzureichen.\ndie zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unter-\nnehmens und die Angemessenheit der Verteilung der\n§ 12\nEigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren sowie die\nVerrechnung marktrisikobehafteter P ositionen näher zu                  Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen\nregeln. Das B undesministerium der Finanzen kann die                (1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unterneh-\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf das B un-                men, das weder Institut, Finanzunternehmen oder Ver-\ndesaufsichtsamt mit der M aßgabe übertragen, daß die             sicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bank-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen               bezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende B eteili-\nB undesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind          gung halten, deren Anteil am Nennkapital dem B etrage\ndie S pitzenverbände der Institute anzuhören.                    nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des\n(7) B ei nachgeordneten Unternehmen, die keine Toch-          Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditin-\nterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unterneh-             stitut darf an Unternehmen im S inne des S atzes 1 bedeu-\nmen seine Eigenmittel und die weiteren im Rahmen der             tende B eteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nenn-\nGrundsätze nach Absatz 1 S atz 2 in Verbindung mit § 10          kapital dem B etrage nach zusammen 60 vom Hundert des\nAbs. 1 S atz 2 maßgeblichen P ositionen mit den Eigenmit-        haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts über-\nteln und den weiteren maßgeblichen P ositionen der nach-         steigt. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die\ngeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjeni-           Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen\ngen Anteils zusammenzufassen, der seiner K apitalbeteili-        Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die B erechnung der\ngung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht.               Höhe der bedeutenden B eteiligung nicht einzubeziehen.\nIm übrigen gilt Absatz 6.                                        Das Einlagenkreditinstitut darf die in S atz 1 oder 2 fest-\ngelegten Grenzen mit Zustimmung des B undesaufsichts-\n(8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine ange-          amtes überschreiten. Das B undesaufsichtsamt darf die\nmessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwort-            Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut\nlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen        die über die Grenze hinausgehenden B eteiligungen, bei\nnach S atz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen              Überschreitung beider Grenzen den höheren B etrag, mit\nnur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesell-         haftendem Eigenkapital unterlegt.\nschaftsrecht nicht entgegensteht. § 10 Abs. 1 S atz 4 gilt\n(2) Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen\nentsprechend.\neiner Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens\n(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur              ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die\nS icherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und             Gruppe an einem Unternehmen im S inne des Absatzes 1\nWeiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den              S atz 1 bedeutende B eteiligungen nicht hält, deren Anteil\nAbsätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungs-           am Nennkapital dem B etrage nach 15 vom Hundert des\ngemäße Organisation und angemessene interne K ontroll-           haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat\nverfahren einzurichten. S ie sind verpflichtet, dem über-        außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an\ngeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung               Unternehmen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 bedeutende\nerforderlichen Angaben zu übermitteln. K ann ein über-           B eteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2793\nB etrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden                 (2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer\nEigenkapitals der Gruppe übersteigt. Absatz 1 S atz 3 ist        juristischen P erson oder einer P ersonenhandelsgesell-\nanzuwenden. M it Zustimmung des B undesaufsichtsam-              schaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-\ntes darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die in S atz 1    geschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstim-\noder 2 festgelegten Grenzen überschreitet. Das B undes-          migen B eschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren.\naufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das          Der B eschluß soll vor der K reditgewährung gefaßt wer-\nInstitut die über die Grenze hinausgehenden B eteiligun-         den. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des\ngen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren B e-          Geschäftes nicht möglich, ist der B eschluß unverzüglich\ntrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.           nachzuholen. Der B eschluß ist aktenkundig zu machen. Ist\nder Großkredit ohne vorherigen einstimmigen B eschluß\n§ 12a                              sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die\nB eschlußfassung nicht innerhalb eines M onats nach\nBegründung                             Gewährung des K redits nachgeholt, hat das Nicht-\nvon Unternehmensbeziehungen                        handelsbuchinstitut dies dem B undesaufsichtsamt und\n(1) Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat     der Deutschen B undesbank anzuzeigen. Wird ein bereits\nbei dem Erwerb einer B eteiligung an einem Unternehmen           gewährter K redit durch Verringerung des haftenden\nmit S itz im Ausland oder der B egründung einer Unter-           Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das Nichthandels-\nnehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wo-              buchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksam-\ndurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unter-             keit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüg-\nnehmen im S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 oder § 13b Abs. 2        lich nachzuholenden einstimmigen B eschlusses sämt-\nwird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-     licher Geschäftsleiter weitergewähren. Der B eschluß ist\nGesellschaft das für die Zusammenfassung verantwort-             aktenkundig zu machen. Wird der B eschluß nicht inner-\nliche übergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung           halb eines M onats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu\nder jeweiligen P flichten nach den § § 10a, 13b und 25           dem der K redit zu einem Großkredit geworden ist, nach-\nAbs. 2 erforderlichen Angaben erhält. S atz 1 ist hinsicht-      geholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies dem B un-\nlich der für die Erfüllung der P flichten nach den § § 10a       desaufsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzu-\nund 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn            zeigen.\ndurch den gemäß § 10a Abs. 9 S atz 3 vorzunehmenden\n(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte\nAbzug der B uchwerte in einer der Zusammenfassung\ndarf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung des\nnach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3 vergleichbaren\nB undesaufsichtsamtes an einen K reditnehmer nicht K re-\nWeise dem Risiko aus der B egründung der B eteiligung\ndite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haften-\noder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen\nden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts (Groß-\nund es dem B undesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Ein-\nkrediteinzelobergrenze) überschreiten. Unabhängig da-\nhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Institut\nvon, ob das B undesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,\noder die Finanzholding-Gesellschaft hat die B egründung,\nhat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der\ndie Veränderung oder die Aufgabe einer in S atz 1 genann-\nGroßkrediteinzelobergrenze unverzüglich dem B undes-\nten B eteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüg-\naufsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen\nlich dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-\nund den B etrag, um den der Großkredit die Großkreditein-\ndesbank anzuzeigen.\nzelobergrenze überschreitet, mit haftendem Eigenkapital\n(2) Das B undesaufsichtsamt kann die Fortführung der          zu unterlegen. Die K redite an ein verbundenes Unter-\nB eteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersa-             nehmen, das weder einer Gruppe im S inne des § 13b\ngen, wenn das übergeordnete Unternehmen die für die              Abs. 2 angehört noch durch die zuständigen S tellen eines\nErfüllung der P flichten nach § § 10a, 13b oder 25 Abs. 2        anderen S taates des Europäischen Wirtschaftsraums zu\nerforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach           einer Gruppe nach M aßgabe der Richtlinie 92/121/EWG\nAbsatz 1 S atz 2 gilt entsprechend für die Untersagungs-         des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung\nermächtigung nach S atz 1.                                       und K ontrolle der Großkredite von K reditinstituten – AB l.\nEG 1993 Nr. L 29 S . 1 – (Großkreditrichtlinie) zusam-\nmengefaßt wird, dürfen ohne Zustimmung des B undes-\n2. K reditgeschäft                        aufsichtsamtes 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapi-\ntals des Nichthandelsbuchinstituts nicht überschreiten.\n§ 13                              S atz 2 gilt entsprechend. Das Nichthandelsbuchinstitut\nhat sicherzustellen, daß alle Großkredite zusammen ohne\nGroßkredite\nZustimmung des B undesaufsichtsamtes nicht das Acht-\nvon Nichthandelsbuchinstituten\nfache seines haftenden Eigenkapitals (Großkreditgesamt-\n(1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschrif-     obergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das\nten über das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandels-         B undesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das\nbuchinstitut), hat der Deutschen B undesbank unverzüg-           Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Groß-\nlich anzuzeigen, wenn seine K redite an einen K redit-           kreditgesamtobergrenze unverzüglich dem B undesauf-\nnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden                 sichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen\nEigenkapitals erreichen oder übersteigen (Großkredit). Die       und den B etrag, um den die Großkredite zusammen\nRechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1 kann statt der         die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten, mit haf-\nunverzüglichen Anzeige nach S atz 1 regelmäßige S am-            tendem Eigenkapital zu unterlegen. Ein Nichthandels-\nmelanzeigen vorsehen. Die Deutsche B undesbank leitet            buchinstitut, das sowohl die Großkrediteinzelobergrenze\ndie Anzeigen mit ihrer S tellungnahme an das B undesauf-         gegenüber einem oder mehreren K reditnehmern als auch\nsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung              die Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat nur\nbestimmter Anzeigen verzichten.                                  den jeweils höheren Überschreitungsbetrag mit haften-","2794           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ndem Eigenkapital zu unterlegen. Die Zustimmung nach              sichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen\nden S ätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen          und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigen-\ndes B undesaufsichtsamtes. Das B undesaufsichtsamt               kapital zu unterlegen. § 13 Abs. 3 S atz 7 gilt entsprechend.\nkann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gela-             Die Zustimmung nach den S ätzen 1, 3 und 5 steht im\ngerten Fällen vorübergehend von der Unterlegungspflicht          pflichtgemäßen Ermessen des B undesaufsichtsamtes.\nnach S atz 2, auch in Verbindung mit S atz 4, befreien,          § 13 Abs. 3 S atz 9 gilt entsprechend.\nwenn die Überschreitung der Grenze durch die Ver-\n(4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die\nschmelzung von K reditnehmern oder vergleichbare Ereig-\nkreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zu-\nnisse eingetreten ist und für das Nichthandelsbuchinstitut\nstimmung des B undesaufsichtsamtes 25 vom Hundert\nnicht vorhersehbar war.\nseiner Eigenmittel überschreitet (Gesamtbuch-Großkredit-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von           einzelobergrenze). Unabhängig davon, ob das B undes-\nK reditrahmenkontingenten mit der M aßgabe, daß die              aufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Handels-\nAnzeigen nach Absatz 1 an S tichtagen zu erstatten sind,         buchinstitut eine Überschreitung der Gesamtbuch-Groß-\ndie durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1              krediteinzelobergrenze dem B undesaufsichtsamt und der\nbestimmt werden.                                                 Deutschen B undesbank anzuzeigen und den Überschrei-\ntungsbetrag nach M aßgabe der Rechtsverordnung nach\n§ 13a                                § 22 S atz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber\neinem verbundenen Unternehmen im S inne des § 13\nGroßkredite                              Abs. 3 S atz 3 darf die kreditnehmerbezogene Gesamtpo-\nvon Handelsbuchinstituten                       sition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht überschreiten.\n(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den          S atz 2 gilt entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat\nVorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Han-         sicherzustellen, daß die Gesamtbuch-Großkredite zusam-\ndelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß S atz 3 der Deut-       men nicht ohne Zustimmung des B undesaufsichtsamtes\nschen B undesbank anzuzeigen. § 13 Abs. 1 S atz 3 gilt           das Achtfache seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Groß-\nentsprechend. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein            kreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig da-\nGesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der K re-             von, ob das B undesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,\ndite an einen K reditnehmer (kreditnehmerbezogene Ge-            hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der\nsamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht            Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze dem B undes-\noder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht          aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen\nein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der K re-         und den Überschreitungsbetrag nach M aßgabe der\ndite an einen K reditnehmer ohne B erücksichtigung               Rechtsverordnung nach § 22 S atz 1 mit Eigenmitteln zu\nder kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposi-                 unterlegen. § 13 Abs. 3 S atz 7 gilt entsprechend. Die Zu-\ntion (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-G esamtposi-               stimmung nach den S ätzen 1, 3 und 5 steht im pflicht-\ntion) 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des             gemäßen Ermessen des B undesaufsichtsamtes; die Zu-\nInstituts erreicht oder überschreitet. Die kreditnehmer-         stimmung nach S atz 1 oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die\nbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Ge-                kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die\nsamtheit der K redite an einen K reditnehmer, die dem Han-       jeweils maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 S atz 1\ndelsbuch zugeordnet werden.                                      oder 3 überschreitet.\n(2) § 13 Abs. 2 über die B eschlußfassung über Großkre-          (5) Auch mit der Zustimmung des B undesauf-\ndite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuch-        sichtsamtes darf im Falle einer Überschreitung der Ober-\ninstitute entsprechend.                                          grenze nach Absatz 4 S atz 1 oder 3 die kredit-\nnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines\n(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte\nHandelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigen-\nhat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen, daß die kre-\nmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung\nditnehmerbezogene Anlagebuch-G esamtposition nicht\nvon Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen.\nohne Zustimmung des B undesaufsichtsamtes 25 vom\nEine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuch-\nHundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-\ninstitut unverzüglich dem B undesaufsichtsamt und der\nGroßkrediteinzelobergrenze) überschreitet. Unabhängig\nDeutschen B undesbank anzuzeigen und den Über-\ndavon, ob das B undesaufsichtsamt die Zustimmung\nschreitungsbetrag nach M aßgabe der Rechtsverordnung\nerteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der\nnach § 22 S atz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle\nAnlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze dem B undes-\nkreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die\naufsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen\nObergrenze nach Absatz 4 S atz 1 oder 3 länger als zehn\nund den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenka-\nTage überschreiten, dürfen nach Abzug der B eträge, die\npital zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unter-\ndiese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamt-Über-\nnehmen im S inne des § 13 Abs. 3 S atz 3 darf die kredit-\nschreitungsposition), zusammen nicht das S echsfache\nnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne\nder Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur\nZustimmung des B undesaufsichtsamtes 20 vom Hundert\nUnterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt wer-\ndes haftenden Eigenkapitals überschreiten. S atz 2 gilt ent-\nden, übersteigen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat\nsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen,\ndas Handelsbuchinstitut unverzüglich dem B undesauf-\ndaß alle Anlagebuch-Großkredite zusammen nicht ohne\nsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen\nZustimmung des B undesaufsichtsamtes das Achtfache\nund den Überschreitungsbetrag nach M aßgabe der\nseines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkre-\nRechtsverordnung nach § 22 S atz 1 mit Eigenmitteln zu\nditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon,\nunterlegen.\nob das B undesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat\ndas Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlage-               (6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von\nbuch-G roßkreditgesamtobergrenze dem B undesauf-                 K reditrahmenkontingenten mit der M aßgabe, daß die An-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2795\nzeigen nach Absatz 1 an S tichtagen zu erstatten sind, die       zu benachrichtigen. Die B enachrichtigung darf nur An-\ndurch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1 be-              gaben über die Gesamtverschuldung des K reditnehmers\nstimmt werden.                                                   und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen umfas-\nsen. Die Verschuldung bei den beteiligten K reditgebern ist\n§ 13b                            in der B enachrichtigung aufzugliedern in\nGroßkredite von                          1. K redite im S inne des § 19 Abs. 1 S atz 2,\nInstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen                 2. Derivate, die K redite im S inne des § 19 Abs. 1 S atz 1\n(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe             sind,\noder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten K redite           3. K redite im S inne des § 19 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9\ngelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6           und 12,\nüber Großkredite einzelner Institute entsprechend.\n4. K redite, soweit sie vom B und, einem S ondervermögen\n(2) Für die B estimmung einer Gruppe im S inne dieser             des B undes, einem Land, einer Gemeinde oder einem\nVorschrift gilt § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend.                     Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise\n(3) Ob Unternehmen, die einer Gruppe angehören, ins-              gesichert sind (öffentlich verbürgte K redite),\ngesamt einen Großkredit gewährt haben und die Ober-              5. K redite, soweit sie den Erfordernissen der § § 11 und 12\ngrenzen nach den § § 13 und 13a einhalten, ist anhand                Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entspre-\neiner Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich               chen (Realkredite),\nder Anteile anderer Gesellschafter und der K redite an\neinen K reditnehmer festzustellen, wenn für eines der grup-      6. K redite im S inne des § 20 Abs. 3 S atz 2 Nr. 2 und\npenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene              7. K redite im S inne des § 19 Abs. 1 S atz 2 Nr. 9 und For-\nGesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigen-                 derungen aus dem entgeltlichen Erwerb von Geld-\nkapitals beträgt oder übersteigt. § 10a Abs. 6 S atz 2 bis 15        forderungen.\nund Abs. 7 gilt entsprechend.\nDie Deutsche B undesbank teilt einem anzeigepflichtigen\n(4) Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeige-            Unternehmen auf Antrag den S chuldenstand eines K un-\npflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den § § 13             den mit, sofern das Unternehmen beabsichtigt, dem K un-\nund 13a zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die        den einen K redit in Höhe von 3 M illionen Deutsche M ark\ngruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Ober-               oder mehr zu gewähren oder einen bereits gewährten\ngrenzen nach den § § 13 und 13a einhalten. Es darf jedoch        K redit auf 3 M illionen Deutsche M ark oder mehr zu er-\nzur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach S atz 2 auf grup-      höhen und der K unde in die M itteilung eingewilligt hat. Die\npenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem              bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten\ndas allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entge-           P ersonen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach\ngensteht.                                                        diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren\n(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.                    und nicht verwerten.\n(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere S chuldner als ein\n§ 14                            K reditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch\nMillionenkredite                         die Verschuldung der einzelnen S chuldner anzugeben. B ei\nder B enachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtver-\n(1) Ein K reditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im schuldung der als ein K reditnehmer geltenden S chuldner\nS inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 4 und ein Finanzunter-        mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner S chuldner ist nur\nnehmen im S inne des § 1 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 haben der          den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nach-\nDeutschen B undesbank bis zum 15. der M onate J anuar,           geordnete Unternehmen im S inne des Absatzes 1 S atz 3\nApril, J uli und Oktober diejenigen K reditnehmer anzu-          und 4 diesen S chuldnern K redite gewährt haben.\nzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu einem Zeitpunkt\nwährend der dem M eldetermin vorhergehenden drei                    (4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Ver-\nK alendermonate 3 M illionen Deutsche M ark oder mehr            einbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie\nbetragen hat (M illionenkredite). Übergeordnete Unterneh-        der Europäischen Gemeinschaften über K reditmeldungen\nmen im S inne des § 13b Abs. 2 haben zugleich für die            im S inne dieser Vorschrift ist die Deutsche B undesbank\ngruppenangehörigen Unternehmen im S inne des § 13b               befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2\nAbs. 2 deren K reditnehmer im S inne des entsprechend            S atz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in\nanzuwendenden S atzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht,             der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richt-\nsoweit diese Unternehmen selbst nach S atz 1 anzeige-            linie der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen\npflichtig sind. Die nicht selbst nach S atz 1 anzeigepflichti-   S tellen zur B enachrichtigung der beteiligten Unternehmen\ngen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem über-               mit S itz im Ausland weiterzuleiten sowie die beteiligten\ngeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Anga-          Unternehmen gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von\nben zu übermitteln. S atz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten       K reditnehmern bei Unternehmen mit S itz im Ausland zu\nvon 3 M illionen Deutsche M ark und mehr auch dann,              benachrichtigen.\nwenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 M illionen\nDeutsche M ark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die                                         § 15\nHöhe der K reditinanspruchnahme des K reditnehmers am                                    Organkredite\nM eldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 S atz 3 gilt ent-\nsprechend.                                                          (1) K redite an\n(2) Ergibt sich, daß einem K reditnehmer von mehreren           1. Geschäftsleiter des Instituts,\nUnternehmen M illionenkredite gewährt worden sind, hat             2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesell-\ndie Deutsche B undesbank die anzeigenden Unternehmen                   schafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform","2796            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\neiner P ersonenhandelsgesellschaft oder der Gesell-         den Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und min-\nschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, so-         derjährigen K inder. In diesen Fällen muß die ausdrückliche\nwie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der      Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Un-\nRechtsform der K ommanditgesellschaft auf Aktien            ternehmens erteilt sein.\nbetriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht\n3. M itglieder eines zur Überwachung der Geschäfts-              1. für K redite an P rokuristen und zum gesamten Ge-\nführung bestellten Organs des Instituts, wenn die               schäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte\nÜberwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz                  sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen K inder,\ngeregelt sind (Aufsichtsorgan),                                 wenn der K redit ein J ahresgehalt des P rokuristen oder\n4. P rokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb er-                des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,\nmächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts,           2. für K redite an in Absatz 1 S atz 1 Nr. 6 bis 11 genannte\n5. Ehegatten und minderjährige K inder der unter den                 P ersonen oder Unternehmen, wenn der K redit weniger\nNummern 1 bis 4 genannten P ersonen,                            als 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des\nInstituts oder weniger als 100 000 Deutsche M ark be-\n6. stille Gesellschafter des Instituts,\nträgt, und\n7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen              3. für K redite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des\nP erson oder einer P ersonenhandelsgesellschaft,                nach Absatz 1 S atz 1 beschlossenen B etrages erhöht\nwenn ein Geschäftsleiter, ein P rokurist oder ein zum           werden.\ngesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungs-\nbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter          (4) Der B eschluß der Geschäftsleiter und der B eschluß\noder M itglied des Aufsichtsorgans der juristischen         über die Zustimmung sind vor der Gewährung des K redits\nP erson oder Gesellschafter der P ersonenhandels-           zu fassen. Die B eschlüsse müssen B estimmungen über\ngesellschaft ist,                                           die Verzinsung und Rückzahlung des K redits enthalten.\nS ie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines\n8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen              K redits nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig,\nP erson oder einer P ersonenhandelsgesellschaft,            genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Auf-\nwenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen P er-      sichtsorgan der K reditgewährung unverzüglich nachträg-\nson, ein Gesellschafter der P ersonenhandelsgesell-         lich zustimmen. Ist der B eschluß der Geschäftsleiter nicht\nschaft, ein P rokurist oder ein zum gesamten Ge-            innerhalb von zwei M onaten oder der B eschluß des Auf-\nschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmäch-            sichtsorgans nicht innerhalb von vier M onaten, jeweils\ntigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des           vom Tage der K reditgewährung an gerechnet, nachge-\nInstituts angehört,                                         holt, hat das Institut dies dem B undesaufsichtsamt unver-\n9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein Ge-               züglich anzuzeigen. Der B eschluß der Geschäftsleiter und\nschäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert des K api-        der B eschluß über die Zustimmung zu K rediten an die in\ntals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen          Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten P erso-\ndas Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haf-       nen können für bestimmte K reditgeschäfte und Arten von\ntender Gesellschafter ist,                                  K reditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein\nJ ahr gefaßt werden.\n10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom\nHundert des K apitals des Instituts beteiligt sind, und        (5) Wird entgegen Absatz 1, 2 oder 4 ein K redit an eine in\nAbsatz 1 S atz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2\n11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen\ngenannte P erson gewährt, so ist dieser K redit ohne Rück-\nP erson oder einer P ersonenhandelsgesellschaft,\nsicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zu-\nwenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen P er-\nrückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie\nson oder ein Gesellschafter der P ersonenhandels-\ndas Aufsichtsorgan der K reditgewährung nachträglich zu-\ngesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom\nstimmen.\nHundert des K apitals beteiligt ist,\ndürfen nur auf Grund eines einstimmigen B eschlusses                                            § 16\nsämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und nur mit aus-                                  (aufgehoben)\ndrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt\nwerden. Als B eteiligung im S inne des S atzes 1 Nr. 9 bis 11                                   § 17\ngilt jeder B esitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des\nUnternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des K a-                                Haftungsbestimmung\npitals (Nennkapital, S umme der K apitalanteile) erreicht,           (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 K redit ge-\nohne daß es auf die Dauer des B esitzes ankommt. Der              währt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre P flich-\nGewährung eines K redits steht die Gestattung von Ent-            ten verletzen, und die M itglieder des Aufsichtsorgans, die\nnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder            trotz K enntnis gegen eine beabsichtigte K reditgewährung\neinem M itglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergü-            pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamt-\ntungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung              schuldner für den entstehenden S chaden; die G eschäfts-\nder Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen.                     leiter und die M itglieder des Aufsichtsorgans haben nach-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von           zuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.\nK rediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Ge-              (2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von des-\nschäftsführer, an M itglieder des Vorstandes oder des Auf-        sen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von\nsichtsorgans, an P rokuristen und an zum gesamten Ge-             diesem keine B efriedigung erlangen können. Den Gläubi-\nschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte               gern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen\neines von dem Institut abhängigen oder es beherrschen-            Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch auf-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2797\ngehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristi-        10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem\nschen P erson die K reditgewährung auf einem B eschluß                 Adressenausfallrisiko unterliegen.\ndes obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung,              Als andere außerbilanzielle Geschäfte im S inne des S at-\nGeneralversammlung, Gesellschafterversammlung) be-                zes 1 sind anzusehen\nruht.\n1. den K reditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf J ah-             im Umlauf,\nren.\n2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen\n§ 18                                    Wechseln,\nKreditunterlagen                             3. B ürgschaften und Garantien für B ilanzaktiva,\nEin K reditinstitut darf einen K redit von insgesamt mehr        4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3\nals 500 000 Deutsche M ark nur gewähren, wenn es sich                  genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit\nvon dem K reditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse,               sie sich nicht auf die in S atz 1 genannten Derivate\ninsbesondere durch Vorlage der J ahresabschlüsse, offen-               beziehen,\nlegen läßt. Das K reditinstitut kann hiervon absehen, wenn          5. Eröffnung und B estätigung von Akkreditiven,\ndas Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die\ngestellten S icherheiten oder auf die M itverpflichteten            6. unbedingte Verpflichtungen der B ausparkassen zur\noffensichtlich unbegründet wäre. Das K reditinstitut kann              Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischen-\nvon der laufenden Offenlegung absehen, wenn                            kredite an B ausparer,\n1. der K redit durch Grundpfandrechte auf Wohneigen-                7. Haftung aus der B estellung von S icherheiten für frem-\ntum, das vom K reditnehmer selbst genutzt wird, ge-                de Verbindlichkeiten,\nsichert ist,                                                    8. beim P ensionsgeber vom B estand abgesetzte B ilanz-\n2. der K redit vier Fünftel des B eleihungswertes des                  aktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen\nP fandobjektes im S inne des § 12 Abs. 1 und 2 des                 anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen\nHypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und                        zurücknehmen muß,\n3. der K reditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und             9. Verkäufe von B ilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen\nTilgungsleistungen störungsfrei erbringt.                          das K reditrisiko bei dem verkaufenden Institut ver-\nbleibt,\nEine Offenlegung ist nicht erforderlich bei K rediten an eine\nausländische öffentliche S telle im S inne des § 20 Abs. 2        10. Terminkäufe auf B ilanzaktiva, bei denen eine unbe-\nNr. 1 B uchstabe b bis d.                                              dingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegen-\nstandes besteht,\n§ 19                               11. P lazierung von Termineinlagen auf Termin,\nBegriff des Kredits für die                    12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,\n§ § 13 bis 14 und des Kreditnehmers                   13. noch nicht in Anspruch genommene K reditzusagen,\n(1) K redite im S inne der § § 13 bis 14 sind B ilanzaktiva,        welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem\nDerivate mit Ausnahme der S tillhalterpositionen von Opti-             J ahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehalt-\nonsgeschäften sowie die dafür übernommenen Gewähr-                     los von dem Institut gekündigt werden können und\nleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. B ilanz-        14. noch nicht in Anspruch genommene K reditzusagen,\naktiva im S inne des S atzes 1 sind                                    welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem J ahr\n1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und P ostgiro-                    haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von\nämtern,                                                           dem Institut gekündigt werden können.\n2. S chuldtitel öffentlicher S tellen und Wechsel, die zur         (2) Im S inne der § § 10, 13 bis 18 gelten als ein K redit-\nRefinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen             nehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische P er-\nsind,                                                        sonen oder P ersonenhandelsgesellschaften, die insofern\neine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder\n3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende\nmittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die\nZahlungen bereits bevorschußt wurden,\nanderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines\n4. Forderungen an K reditinstitute und K unden (ein-            solchen B eherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit\nschließlich der Warenforderungen von K reditinstitu-         anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden\nten mit Warengeschäft),                                      Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen,\n5. S chuldverschreibungen und andere festverzinsliche           daß, wenn einer dieser K reditnehmer in finanzielle S chwie-\nWertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das           rigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungs-\nunter die in S atz 1 genannten Derivate fällt,               schwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei\n6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,        1. allen Unternehmen, die demselben K onzern ange-\nsoweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in               hören oder durch Verträge verbunden sind, die vorse-\nS atz 1 genannten Derivate fällt,                                hen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen\nganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie in\n7. B eteiligungen,                                                  M ehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an\n8. Anteile an verbundenen Unternehmen,                              ihnen mit M ehrheit beteiligten Unternehmen oder P er-\n9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingver-               sonen, ausgenommen\nträge abgeschlossen worden sind, unabhängig von                  a) der B und, ein S ondervermögen des B undes, ein\nihrem B ilanzausweis und                                             Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,","2798            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nb) die Europäischen Gemeinschaften,                           ist, wird für die Zwecke der § § 13 bis 14 statt des Dritten\nc) ausländische Zentralregierungen,                           das inländische K reditinstitut oder Einlagenkreditinstitut\nmit S itz in einem anderen S taat des Europäischen Wirt-\nd) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörper-            schaftsraums als K reditnehmer angesehen.\nschaften in anderen S taaten des Europäischen\nWirtschaftsraums, für die gemäß Artikel 7 der Richt-                                     § 20\nlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember\n1989 über einen S olvabilitätskoeffizienten für K re-                           Ausnahmen von den\nditinstitute – AB l. EG Nr. L 386 S . 14 – (S olva-                   Verpflichtungen nach den § § 13 bis 14\nbilitätsrichtlinie) die Gewichtung Null bekanntgege-         (1) Als K redite im S inne der § § 13 bis 13b gelten nicht\nben worden ist,\n1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-\n2. P ersonenhandelsgesellschaften und jedem persönlich                men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb\nhaftenden Gesellschafter sowie P artnerschaften und               von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt\njedem P artner und                                                werden;\n3. P ersonen und Unternehmen, für deren Rechnung K re-            2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-\ndit aufgenommen wird, und denjenigen, die diesen                  men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb\nK redit im eigenen Namen aufnehmen.                               von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt\nB ei Anwendung der § § 13 und 13a gilt S atz 1 nicht für K re-        werden;\ndite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Abs. 2 an Unter-           3. B ilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 S atz 1 Nr. 1 bis 4,\nnehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3                  § 10a Abs. 9 S atz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haften-\neinbezogen sind. S atz 3 gilt entsprechend für K redite an            den Eigenkapital abgezogen werden;\nM utterunternehmen mit S itz in einem anderen S taat des          4. abgeschriebene K redite.\nEuropäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere\nTochterunternehmen, sofern das Institut, sein M utter-               (2) B ei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und\nunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von               § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen\nden zuständigen S tellen des anderen S taates in die Über-        1. K redite an\nwachung der Großkredite auf zusammengefaßter B asis\na) den B und, die Deutsche B undesbank, ein rechtlich\nnach M aßgabe der Großkreditrichtlinie einbezogen wer-\nunselbständiges S ondervermögen des B undes\nden.\noder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder\n(3) B ei K rediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche              einen Gemeindeverband,\ndie Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund\nb) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in\nselbständiger K reditverträge, gegebenenfalls auch über\neinem anderen S taat der Zone A,\nweitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu\nvorbestimmten K onditionen an Endkreditnehmer leiten                  c) die Europäischen Gemeinschaften,\n(Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in            d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskör-\nbezug auf die § § 13 bis 13b die einzelnen Endkreditneh-                  perschaft in einem anderen S taat des Europäischen\nmer als K reditnehmer des von ihnen gewährten Interbank-                  Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 7 der S olvabi-\nkredits, wenn ihnen die K reditforderungen zur S icherheit                litätsrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben\nabgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eige-                   worden ist, sowie\nnen oder öffentlichen M itteln zinsverbilligte K redite der\nFörderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittel-                e) andere K reditnehmer, soweit die K redite durch eine\nprogramme) sowie für K redite aus nicht öffentlichen M it-                in den B uchstaben a bis d genannte S telle aus-\nteln, die ein K reditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben,                 drücklich gewährleistet werden, und\ngegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,          2. K redite, soweit sie gedeckt sind durch S icherheiten in\nüber Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.                            Form von\n(4) Für die Anwendung der § § 13 bis 13b gelten bei                a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1\nK rediten, die Zentralkreditinstitute über die ihnen ange-                genannten Emittenten ausgegeben worden sind,\nschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über                b) B areinlagen bei dem kreditgewährenden Institut\ndie diesen angeschlossenen eingetragenen Genossen-                        oder\nschaften oder S parkassen an Endkreditnehmer leiten, die\neinzelnen Endkreditnehmer als K reditnehmer des Zentral-              c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen P apieren, die\nkreditinstituts, wenn die K reditforderungen an das Zen-                  von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben\ntralkreditinstitut zur S icherheit abgetreten werden.                     wurden und bei diesem hinterlegt sind.\n(5) B ei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen          S ofern ein K redit ohne die B eträge, die nach S atz 1 nicht\ngilt der Veräußerer der Forderungen als K reditnehmer im          zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze\nS inne der § § 13 bis 18, wenn er für die Erfüllung der über-     nach § 13 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit § 13b\ntragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen             Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeige-\ndes Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der          pflicht.\nS chuldner der Verbindlichkeit als K reditnehmer.                    (3) B ei der B erechnung der Auslastung der Obergrenzen\n(6) Haftet ein inländisches K reditinstitut oder ein Ein-      nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 sind K redite im\nlagenkreditinstitut mit S itz in einem anderen S taat des         S inne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu\nEuropäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch für             berücksichtigen sind außerdem\neinen K redit mit einer Restlaufzeit von nicht über einem         1. K redite an eine Zentralregierung oder Zentralnoten-\nJ ahr an einen Dritten, der nicht selbst ein solches Institut         bank in einem S taat der Zone B , sofern die K redite auf","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2799\ndie Währung des jeweiligen S chuldners oder Emitten-             d) eine juristische P erson des öffentlichen Rechts, die\nten lauten und in dieser finanziert sind;                            vom B und, einem Land oder einer in B uchstabe a\n2. K redite mit Restlaufzeiten bis zu einem J ahr an K redit-            genannten juristischen P erson getragen wird und\ninstitute mit S itz im Inland oder Einlagenkreditinstitute           keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unter-\nmit S itz in einem anderen S taat der Zone A; Forderun-              nehmen ohne Erwerbscharakter im B esitz des B un-\ngen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentral-                  des, eines Landes oder einer der in B uchstabe a\nbanken, von S parkassen an ihre Girozentralen sowie                  genannten juristischen P ersonen;\nvon Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentral-          3. Anteile an anderen U nternehmen unabhängig von\nkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Ver-            ihrem B ilanzausweis;\nbund dienen, können eine längere Laufzeit haben;\n4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.\n3. S chuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen\ndes Artikels 22 Abs. 4 S atz 1 und 2 der Investmentricht-                                   § 21\nlinie erfüllen;\nBegriff des\n4. K redite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte                             Kredits für die § § 15 bis 18\nauf Wohneigentum, das von dem K reditnehmer gegen-\nwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird          (1) K redite im S inne der § § 15 bis 18 sind\noder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit         1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldfor-\neiner K aufoption des Leasingnehmers abgeschlossen               derungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Na-\nhat und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Lea-           mensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf\nsingnehmer oder M ieter seine K aufoption nicht aus-             den Namen lautenden P fandbriefe und K ommunal-\ngeübt hat, soweit die K redite 50 vom Hundert des                schuldverschreibungen;\nGrundstückswertes nicht übersteigen und wenn der\n2. die Diskontierung von Wechseln und S checks;\nWert des Grundstücks jährlich nach von dem B undes-\naufsichtsamt festgelegten B ewertungsvorschriften er-         3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften\nmittelt wird;                                                    eines K reditinstituts, ausgenommen die Forderungen\naus Warengeschäften der K reditgenossenschaften,\n5. vor dem 1. J anuar 2002 gewährte K redite, die den\nsofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus\nErfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-\ngestundet werden;\nbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert\ndes Wertes des Grundstücks nicht übersteigen.                 4. B ürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistun-\ngen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus\nRechtlich selbständige Förderinstitute des B undes und\nder B estellung von S icherheiten für fremde Verbind-\nder Länder im S inne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des K örper-\nlichkeiten;\nschaftssteuergesetzes können abweichend von S atz 2\nNr. 2 K redite, deren Erfüllung von anderen K reditinstituten     5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertra-\nmit S itz im Inland geschuldet werden, unabhängig von                gener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Ver-\nderen Laufzeit bei der B erechnung der Auslastung der                langen des Erwerbers zurückzuerwerben;\nObergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a             6. der B esitz eines Instituts an Aktien oder Geschäfts-\nAbs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert                    anteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens\nberücksichtigen. Das Förderinstitut hat die Inanspruch-              ein Viertel des K apitals (Nennkapital, S umme der K a-\nnahme dieses Anrechnungsverfahrens dem B undesauf-                   pitalanteile) des B eteiligungsunternehmens erreicht,\nsichtsamt anzuzeigen und für einen Zeitraum von minde-               ohne daß es auf die Dauer des B esitzes ankommt;\nstens fünf J ahren ab Eingang der Anzeige beim B undes-\naufsichtsamt beizubehalten.                                       7. Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber\nLeasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum\n(4) B ei der B erechnung der Auslastung der Großkredit-           B uchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes\ngesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 S atz 5 und § 13a                  solcher P osten, die wegen der Erfüllung oder der Ver-\nAbs. 3 S atz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergren-            äußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträ-\nze nach § 13a Abs. 4 S atz 5, bei der Berechnung der kre-            gen gebildet werden.\nditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach\n§ 13a Abs. 5 S atz 1 und bei der B erechnung der Gesamt-          Zugunsten des Instituts bestehende S icherheiten sowie\nÜberschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 S atz 3 sind die        Guthaben des K reditnehmers bei dem Institut bleiben\nK redite nach den Absätzen 2 und 3 S atz 2 sowie die K redi-      außer B etracht.\nte nach § 19 Abs. 1 S atz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.        (2) Als K redite im S inne der § § 15 bis 18 gelten nicht\n(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über            1. K redite an den B und, ein rechtlich unselbständiges\nGroßkreditbeschlüsse gelten nicht für K redite nach den              S ondervermögen des B undes oder eines Landes, ein\nAbsätzen 2 und 3 S atz 2 Nr. 2 und 3.                                Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;\n(6) Als K redite im S inne des § 14 gelten nicht               2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei\n1. K redite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;                            diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden\nGuthaben, die spätestens in drei M onaten fällig sind;\n2. K redite an\nForderungen eingetragener Genossenschaften an ihre\na) den B und, die Deutsche B undesbank, ein rechtlich            Zentralbanken, von S parkassen an ihre Girozentralen\nunselbständiges S ondervermögen des B undes                  sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre\noder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder              Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;\neinen Gemeindeverband,\n3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von\nb) die Europäischen Gemeinschaften,                              einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene\nc) die Europäische Investitionsbank oder                         Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens","2800            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ndrei M onaten haben und am Geldmarkt üblicherweise                                            3.\ngehandelt werden;\n(weggefallen)\n4. abgeschriebene K redite.\n(3) § 15 Abs. 1 S atz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht\nfür\n4. Werbung und Hinweispflichten der Institute\n1. Realkredite;                                                                                  § 23\n2. K redite mit Laufzeiten von höchstens 15 J ahren gegen                                     Werbung\nB estellung von S chiffshypotheken, soweit sie den\nErfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 S atz 1 und Abs. 4             (1) Um M ißständen bei der Werbung der Institute zu\nS atz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1          begegnen, kann das B undesaufsichtsamt bestimmte Ar-\nund 2 des S chiffsbankgesetzes entsprechen;                   ten der Werbung untersagen, soweit nicht die Zuständig-\nkeit des B undesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel\n3. K redite an eine inländische juristische P erson des           nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes gegeben ist.\nöffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt\nist, die Europäischen Gemeinschaften oder die Euro-              (2) Vor allgemeinen M aßnahmen nach Absatz 1 sind die\npäische Investitionsbank;                                     S pitzenverbände der Institute und des Verbraucher-\nschutzes zu hören.\n4. K redite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1\ngenannten K reditnehmer gewährleistet sind.                                                 § 23a\n(4) K redite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer                            Sicherungseinrichtung\nForderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften\ngelten nicht als K redite im S inne des § 18, wenn                   (1) Ein Institut, das B ankgeschäfte im S inne des § 1\nAbs. 1 S atz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienst-\n1. Forderungen gegen den jeweiligen S chuldner laufend            leistungen im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4\nerworben werden,                                              erbringt, hat K unden, die nicht Institute sind, im P reis-\n2. der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung          aushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur\neinzustehen hat und                                           S icherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern\n3. die Forderung innerhalb von drei M onaten, vom Tage            (S icherungseinrichtung) zu informieren. Das Institut hat\ndes Ankaufs an gerechnet, fällig ist.                         ferner K unden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der\nGeschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher\nForm über die für die S icherung geltenden B estimmungen\n§ 22\neinschließlich Umfang und Höhe der S icherung zu infor-\nRechtsverordnungs-                          mieren. S ofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder\nermächtigung über Kredite                       nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in\nDas B undesministerium der Finanzen bestimmt durch             den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im P reisaus-\neine im B enehmen mit der Deutschen B undesbank zu                hang und an hervorgehobener S telle in den Vertragsunter-\nerlassende Rechtsverordnung für Großkredite und M illio-          lagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuwei-\nnenkredite innerhalb der Vorgaben der Großkreditricht-            sen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in P fand-\nlinie, der S olvabilitätsrichtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG   briefen, K ommunalschuldverschreibungen oder anderen\nvom 15. M ärz 1993 über die angemessene Eigenkapi-                S chuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des\ntalausstattung von Wertpapierfirmen und K reditinstituten         Artikels 22 Abs. 4 S atz 1 und 2 der Investmentrichtlinie\n– AB l. EG Nr. L 141 S . 1 – (K apitaladäquanzrichtlinie)         erfüllen, verbrieft. Die Informationen in den Vertragsunter-\nlagen gemäß S atz 3 dürfen keine anderen Erklärungen\n1. die Ermittlung der K reditbeträge,                             enthalten und sind gesondert von den K unden zu unter-\n2. die Ermittlung der K reditäquivalenzbeträge von Deri-          schreiben. Außerdem müssen auf Anfrage Informationen\nvaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapier-           über die B edingungen der S icherung einschließlich der für\ndarlehensgeschäften und von anderen mit diesen ver-           die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche er-\ngleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte          forderlichen Formalitäten erhältlich sein.\nübernommenen Gewährleistungen sowie                              (2) S cheidet ein Institut aus einer S icherungseinrichtung\n3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition.                 aus, hat es die K unden, die nicht Institute sind, sowie das\nDie Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben die-             B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undesbank\nser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2      hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das B un-\nbis 5 hinaus Regelungen vorsehen über                             desaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige\nan das B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\n1. die Zurechnung von K rediten zu K reditnehmern,                weiter.\n2. die Anrechnung von K rediten auf die Großkredit-\ngrenzen und im Rahmen der M illionenkreditanzeigen\nsowie                                                                     5. B esondere P flichten der Institute,\nihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-\n3. die B eschlußfassungspflichten für Großkredite.\nGesellschaften und der gemischten Unternehmen\nDas B undesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\ntigung durch Rechtsverordnung auf das B undesaufsichts-                                          § 24\namt mit der M aßgabe übertragen, daß die Rechtsverord-\nnung im Einvernehmen mit der Deutschen B undesbank                                            Anzeigen\nergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die S pitzen-            (1) Ein Institut hat dem B undesaufsichtsamt und der\nverbände der Institute anzuhören.                                 Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2801\n1. die Absicht der B estellung eines Geschäftsleiters und         (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen\nder Ermächtigung einer P erson zur Einzelvertretung         Institut zu vereinigen, hat es dies dem B undesaufsichts-\ndes Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich           amt und der Deutschen B undesbank unverzüglich anzu-\nunter Angabe der Tatsachen, die für die B eurteilung        zeigen.\nder Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung we-             (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat dem B undes-\nsentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht;       aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank unverzüg-\n2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die            lich anzuzeigen\nEntziehung der B efugnis zur Einzelvertretung des           1. die Aufnahme und die B eendigung einer Tätigkeit als\nInstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;                  Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-\n3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren               tungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und\nB eteiligung an einem anderen Unternehmen sowie             2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren\nVeränderungen in der Höhe der B eteiligung; als un-             B eteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderun-\nmittelbare B eteiligung gilt das Halten von mindestens          gen in der Höhe der B eteiligung.\n10 vom Hundert der Anteile am K apital oder der\nAls unmittelbare B eteiligung im S inne des S atzes 1 Nr. 2\nS timmrechte des anderen Unternehmens;\ngilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der An-\n4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits           teile am K apital des Unternehmens.\neine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und\n(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem B undes-\ndie Änderung der Firma;\naufsichtsamt und der Deutschen B undesbank einmal jähr-\n5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haften-        lich eine S ammelanzeige der Institute, Finanzunterneh-\nden Eigenkapitals;                                          men und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,\n6. die Verlegung der Niederlassung oder des S itzes;           die ihr nachgeordnete Unternehmen im S inne des § 10a\nAbs. 3 bis 5 sind, einzureichen. Das B undesaufsichtsamt\n7. die Errichtung, die Verlegung und die S chließung           übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen\neiner Zweigstelle in einem Drittstaat;                      S tellen der anderen S taaten des Europäischen Wirt-\n8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;                      schaftsraums und der K ommission der Europäischen\n9. die Aufnahme und die Einstellung des B etreibens von        Gemeinschaften. Die B egründung, die Veränderung oder\nGeschäften, die nicht B ankgeschäfte oder Finanz-           die Aufgabe solcher B eteiligungen oder Unternehmens-\ndienstleistungen sind, oder von Geschäften, für wel-        beziehungen sind dem B undesaufsichtsamt und der\nche die Erlaubnis nach § 64e Abs. 1 als erteilt gilt;       Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen.\n10. das Absinken des Anfangskapitals unter die M indest-            (4) Das B undesministerium der Finanzen kann im B e-\nanforderungen nach § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 sowie          nehmen mit der Deutschen B undesbank durch Rechtsver-\nden Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33         ordnung nähere B estimmungen über Art, Umfang und\nAbs. 1 S atz 2;                                             Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzei-\ngen und Vorlagen von Unterlagen erlassen und die be-\n11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden                stehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur\nB eteiligung an dem anzeigenden Institut, das Er-           Erstattung von S ammelanzeigen und die Einreichung von\nreichen, das Über- oder das Unterschreiten der B etei-      S ammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung\nligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hun-            der Aufgaben des B undesaufsichtsamtes erforderlich ist,\ndert und 50 vom Hundert der S timmrechte oder des           insbesondere um einheitliche Unterlagen zur B eurteilung\nK apitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochter-     der von den Instituten durchgeführten B ankgeschäfte und\nunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder            Finanzdienstleistungen zu erhalten. Es kann diese Er-\nnicht mehr ist, wenn das Institut von der Änderung          mächtigung durch Rechtsverordnung auf das B undes-\ndieser B eteiligungsverhältnisse K enntnis erlangt;         aufsichtsamt mit der M aßgabe übertragen, daß Rechts-\n12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines P ensions-          verordnungen des B undesaufsichtsamtes im Einverneh-\noder Wertpapierdarlehensgeschäftes ihren Erfüllungs-        men mit der Deutschen B undesbank ergehen. Vor Erlaß\nverpflichtungen nicht nachgekommen ist;                     der Rechtsverordnung sind die S pitzenverbände der Insti-\ntute anzuhören.\n13. das B estehen, die Änderung oder die B eendigung\neiner engen Verbindung zu einer anderen natürlichen\n§ 24a\nP erson oder einem anderen Unternehmen.\nErrichtung einer Zweigniederlassung\n(1a) Ein Institut hat dem B undesaufsichtsamt und der\nund Erbringung grenzüberschreitender\nDeutschen B undesbank jährlich anzuzeigen\nDienstleistungen in anderen Staaten\n1. seine mittelbaren B eteiligungen an anderen Unterneh-                     des Europäischen Wirtschaftsraums\nmen,\n(1) Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapierhan-\n2. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer be-            delsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen\ndeutenden B eteiligung an dem anzeigenden Institut           S taat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweig-\nund an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unterneh-           niederlassung zu errichten, dem B undesaufsichtsamt und\nmen mit S itz im Ausland und die Höhe dieser B eteili-       der Deutschen B undesbank unverzüglich nach M aßgabe\ngungen und                                                   des S atzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten\n3. die Errichtung, Verlegung oder S chließung einer inlän-       1. die Angabe des M itgliedstaats, in dem die Zweig-\ndischen Zweigstelle.                                             niederlassung errichtet werden soll,\nDas B estehen einer mittelbaren B eteiligung im S inne des       2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten\nS atzes 1 Nr. 1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach              Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweig-\nAbsatz 4 zu bestimmen.                                               niederlassung hervorgehen,\n5","2802           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Auf-                                   § 25\nnahmemitgliedstaat angefordert und S chriftstücke                      Monatsausweise und weitere Angaben\nzugestellt werden können, und\n(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden\n4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung.                 M onats der Deutschen B undesbank einen M onatsaus-\n(2) B esteht kein Grund, die Angemessenheit der Organi-       weis einzureichen. Die Deutsche B undesbank leitet die\nsationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzu-           M onatsausweise mit ihrer S tellungnahme an das B undes-\nzweifeln, übermittelt das B undesaufsichtsamt die Anga-          aufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung\nben nach Absatz 1 S atz 2 innerhalb von zwei M onaten            bestimmter M onatsausweise verzichten. Werden nach\nnach Eingang der vollständigen Unterlagen den zustän-            § 18 des Gesetzes über die Deutsche B undesbank monat-\ndigen S tellen des Aufnahmestaats und teilt dies dem             liche B ilanzstatistiken durchgeführt, gelten die hierzu ein-\nanzeigenden Institut mit. Das B undesaufsichtsamt unter-         zureichenden M eldungen auch als M onatsausweis nach\nrichtet die zuständigen S tellen des Aufnahmestaats              S atz 1.\naußerdem über die Höhe der Eigenmittel und die An-                  (2) Ein übergeordnetes U nternehmen im S inne des\ngemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie gegebe-            § 13b Abs. 2 hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines\nnenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder             jeden M onats der Deutschen B undesbank einen zu-\nAnlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut an-           sammengefaßten M onatsausweis einzureichen. Absatz 1\ngehört, oder den gleichwertigen S chutz im S inne des            S atz 2 und § 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der\n§ 23a Abs. 2 S atz 1. Leitet das B undesaufsichtsamt die         Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informationspflicht\nAngaben nach Absatz 1 S atz 2 nicht an die zuständigen           und Abs. 10 über die Ausnahmen von der Zusammen-\nS tellen des Aufnahmestaats weiter, teilt das B undesauf-        fassung gelten entsprechend.\nsichtsamt dem Institut innerhalb von zwei M onaten nach\n(3) Das B undesministerium der Finanzen kann im B e-\nEingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 S atz 2 die\nnehmen mit der Deutschen B undesbank durch Rechts-\nGründe dafür mit und unterrichtet das B undesauf-\nverordnung nähere B estimmungen über Art und Umfang\nsichtsamt für den Wertpapierhandel.\nder M onatsausweise, soweit monatliche B ilanzstatistiken\n(3) Absatz 1 S atz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im    nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche B undesbank\nWege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-               nicht durchgeführt werden, insbesondere um Einblick in\nkehrs in einem anderen S taat des Europäischen Wirt-             die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der\nschaftsraums B ankgeschäfte mit Ausnahme des Invest-             Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben erlas-\nmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen im            sen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des B undes-\nS inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten      aufsichtsamtes erforderlich ist. Die Angaben können sich\nnach § 1 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder            auch auf nachgeordnete Unternehmen im S inne des § 13b\nHandelsauskünfte oder S chließfachvermietungen anzu-             Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit S itz im Inland\nbieten. Die Anzeige hat die Angabe des S taates, in dem          oder Ausland, die nicht in die B eaufsichtigung auf zu-\ndie grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden          sammengefaßter B asis einbezogen sind, sowie auf ge-\nsoll, und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsich-           mischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten be-\ntigten Tätigkeiten zu enthalten. Das B undesaufsichtsamt         ziehen; die gemischten Unternehmen haben den Insti-\nunterrichtet die zuständigen S tellen des Aufnahmestaats         tuten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das B un-\ninnerhalb eines M onats nach Eingang der Anzeige.                desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum\n(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1           Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung\nS atz 2 oder Absatz 3 S atz 2 angezeigt wurden, hat das          auf das B undesaufsichtsamt mit der M aßgabe übertra-\nInstitut dem B undesaufsichtsamt, der Deutschen B undes-         gen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der\nbank und den zuständigen S tellen des Aufnahmestaats             Deutschen B undesbank ergeht.\ndiese Änderungen mindestens einen M onat vor dem Wirk-\nsamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Ände-                                        § 25a\nrungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrich-                            Besondere organisatorische\ntung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder                                  Pflichten von Instituten\ndes gleichwertigen S chutzes im S inne des § 23a Abs. 2\nS atz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung               (1) Ein Institut muß\ngemäß Absatz 1 errichtet hat, dem B undesaufsichtsamt,           1. über geeignete Regelungen zur S teuerung, Überwa-\nder Deutschen B undesbank und den zuständigen S tellen               chung und K ontrolle der Risiken sowie über angemes-\ndes Aufnahmestaats mindestens einen M onat vor dem                   sene Regelungen verfügen, anhand deren sich die\nWirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Das B un-                   finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichen-\ndesaufsichtsamt teilt den zuständigen S tellen des Auf-              der Genauigkeit bestimmen läßt;\nnahmestaats die Änderungen nach S atz 2 mit.                     2. über eine ordnungsgemäße G eschäftsorganisation,\n(5) Das B undesministerium der Finanzen wird ermäch-              über ein angemessenes internes K ontrollverfahren\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Ab-               sowie über angemessene S icherheitsvorkehrungen\nsätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung            für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung\nin einem Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im              verfügen;\nB ereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkom-           3. dafür S orge tragen, daß die Aufzeichnungen über die\nmen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten                 ausgeführten Geschäfte eine lückenlose Überwachung\nerforderlich ist.                                                    durch das B undesaufsichtsamt für seinen Zuständig-\n(6) Das B undesaufsichtsamt leitet K opien der Anzeigen           keitsbereich gewährleisten; die erforderlichen Auf-\nnach Absatz 1 S atz 1, Absatz 3 S atz 1 und Absatz 4 S atz 1         zeichnungen sind sechs J ahre aufzubewahren; § 257\nan das B undesaufsichtsamt für den W ertpapierhandel                 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entspre-\nweiter.                                                              chend.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2803\n(2) Die Auslagerung von B ereichen auf ein anderes                                          § 28\nUnternehmen, die für die Durchführung der B ankge-                                       Bestellung des\nschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, darf                        Prüfers in besonderen Fällen\nweder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte oder\nDienstleistungen noch die S teuerungs- oder K ontrollmög-           (1) Die Institute haben dem B undesaufsichtsamt und\nlichkeiten der Geschäftsleitung, noch die P rüfungsrechte        der Deutschen B undesbank den von ihnen bestellten\nund K ontrollmöglichkeiten des B undesaufsichtsamtes             P rüfer unverzüglich nach der B estellung anzuzeigen. Das\nbeeinträchtigen. Das Institut hat sich insbesondere die          B undesaufsichtsamt kann innerhalb eines M onats nach\nerforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern         Zugang der Anzeige die B estellung eines anderen P rüfers\nund die ausgelagerten B ereiche in seine internen K ontroll-     verlangen, wenn dies zur Erreichung des P rüfungszwecks\nverfahren einzubeziehen. Das Institut hat die Absicht der        geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hier-\nAuslagerung sowie ihren Vollzug dem B undesaufsichts-            gegen haben keine aufschiebende Wirkung.\namt und der Deutschen B undesbank unverzüglich anzu-                (2) Das Registergericht des S itzes des Instituts hat auf\nzeigen. Das B undesaufsichtsamt leitet eine K opie der           Antrag des B undesaufsichtsamtes einen P rüfer zu bestel-\nAnzeige an das B undesaufsichtsamt für den Wertpa-               len, wenn\npierhandel weiter.\n1. die Anzeige nach Absatz 1 S atz 1 nicht unverzüglich\nnach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;\n5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen                   2. das Institut dem Verlangen auf B estellung eines ande-\nren P rüfers nach Absatz 1 S atz 2 nicht unverzüglich\n§ 26                                   nachkommt;\nVorlage von J ahresabschluß,                     3. der gewählte P rüfer die Annahme des P rüfungsauf-\nLagebericht und Prüfungsberichten                        trages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-\n(1) Die Institute haben den J ahresabschluß in den ersten         zeitigen Abschluß der P rüfung verhindert ist und das\ndrei M onaten des Geschäftsjahres für das vergangene                 Institut nicht unverzüglich einen anderen P rüfer bestellt\nGeschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie               hat.\nspäter den festgestellten J ahresabschluß und den Lage-          Die B estellung durch das Gericht ist endgültig. § 318\nbericht dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen                Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzu-\nB undesbank nach M aßgabe des S atzes 2 jeweils unver-           wenden. Das Registergericht kann auf Antrag des B un-\nzüglich einzureichen. Der J ahresabschluß muß mit dem            desaufsichtsamtes einen nach S atz 1 bestellten P rüfer\nB estätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Ver-            abberufen.\nsagung der B estätigung versehen sein. Der Abschluß-\nprüfer hat den B ericht über die P rüfung des J ahresab-            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für K reditinstitute,\nschlusses (P rüfungsbericht) unverzüglich nach B eendi-          die einem genossenschaftlichen P rüfungsverband an-\ngung der P rüfung dem B undesaufsichtsamt und der Deut-          geschlossen sind oder durch die P rüfungsstelle eines\nschen B undesbank einzureichen. B ei K reditinstituten, die      S parkassen- und Giroverbandes geprüft werden.\neinem genossenschaftlichen P rüfungsverband angehören\noder durch die P rüfungsstelle eines S parkassen- und                                          § 29\nGiroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer                           Besondere Pflichten des Prüfers\nden P rüfungsbericht nur auf Anforderung des B undesauf-\nsichtsamtes einzureichen.                                           (1) B ei der P rüfung des J ahresabschlusses sowie eines\nZwischenabschlusses hat der P rüfer auch die wirtschaft-\n(2) Hat im Zusammenhang mit einer S icherungseinrich-         lichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. B ei der P rüfung\ntung eine zusätzliche P rüfung stattgefunden, hat der            des J ahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen,\nP rüfer oder der P rüfungsverband den B ericht über diese        ob das Institut die Anzeigepflichten nach den § § 10, 12a,\nP rüfung dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen               13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den § § 15, 24 und 24a,\nB undesbank unverzüglich einzureichen.                           jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n(3) Ein Institut, das einen K onzernabschluß oder einen       nach § 24 Abs. 4 S atz 1, nach § 24a auch in Verbindung\nK onzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen dem          mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anfor-\nB undesaufsichtsamt und der Deutschen B undesbank un-            derungen nach den § § 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18 und 25a,\nverzüglich einzureichen. Wird ein P rüfungsbericht von           nach den § § 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch in Ver-\neinem K onzernabschlußprüfer erstellt, hat dieser den            bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat.\nP rüfungsbericht unverzüglich nach B eendigung der P rü-         S ofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht rea-\nfung dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-             lisierte Reserven zugerechnet werden, hat der P rüfer bei\ndesbank einzureichen. B ei K reditinstituten, die einem          der P rüfung des J ahresabschlusses auch zu prüfen, ob\ngenossenschaftlichen P rüfungsverband angehören oder             bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c\ndurch die P rüfungsstelle eines S parkassen- und Giro-           beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den P rüfungs-\nverbandes geprüft werden, hat der P rüfer den P rüfungs-         bericht aufzunehmen.\nbericht nur auf Anforderung des B undesaufsichtsamtes               (2) Der P rüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen\neinzureichen.                                                    Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachge-\nkommen ist. B ei Instituten, die das Depotgeschäft betrei-\nben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese\n6. P rüfung und P rüferbestellung\nP rüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des\nAktiengesetzes über M itteilungspflichten und des § 135\n§ 27                               des Aktiengesetzes über die Ausübung des S timmrechts\n(aufgehoben)                            zu erstrecken. Über die P rüfungen nach den S ätzen 1","2804           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nund 2 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 S atz 3    nung im B enehmen mit der Deutschen B undesbank\ngilt entsprechend.                                               ergeht.\n(3) Der P rüfer hat unverzüglich dem B undesaufsichts-           (2) Das B undesaufsichtsamt kann einzelne Institute von\namt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen, wenn               Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1\nihm bei der P rüfung Tatsachen bekannt werden, welche            und 2, § 15 Abs. 1 S atz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24\ndie Einschränkung oder Versagung des B estätigungsver-           Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den § § 25, 26 und 29 Abs. 2\nmerkes rechtfertigen, den B estand des Instituts gefährden       S atz 2 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen,\noder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen kön-           insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der\nnen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäfts-              betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Das B undesauf-\nleiter gegen Gesetz, S atzung oder Gesellschaftsvertrag          sichtsamt kann einzelne übergeordnete Unternehmen im\nerkennen lassen. Auf Verlangen des B undesaufsichtsam-           S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des § 13b Abs. 2 von Ver-\ntes oder der Deutschen B undesbank hat der P rüfer ihnen         pflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 S atz 1\nden P rüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der           und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeord-\nP rüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die            neter Unternehmen im S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 und\ngegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte             des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn und solange die B ilanz-\ndes Instituts sprechen. Der P rüfer haftet nicht für die Rich-   summe des einzelnen nachgeordneten Unternehmens\ntigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem        weniger als zehn M illionen EC U und weniger als 1 vom\nGlauben anzeigt.                                                 Hundert der B ilanzsumme des einer Institutsgruppe über-\n(4) Das B undesministerium der Finanzen kann im Ein-          geordneten Unternehmens oder der die B eteiligung hal-\nvernehmen mit dem B undesministerium der J ustiz und             tenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die Einbezie-\nnach Anhörung der Deutschen B undesbank durch                    hung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammen-\nRechtsverordnung nähere B estimmungen über den                   gefaßter B asis ohne B edeutung ist und es dem B undes-\nGegenstand der P rüfung, den Zeitpunkt ihrer Durch-              aufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Vor-\nführung und den Inhalt der P rüfungsberichte erlassen,           aussetzungen zu überprüfen. Das B undesaufsichtsamt\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des B undesauf-           hat von einer Freistellung nach S atz 2 abzusehen, wenn\nsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um M ißstände,        mehrere gruppenangehörige Unternehmen die Vorausset-\nwelche die S icherheit der dem Institut anvertrauten             zung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit\nVermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige                 dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammenge-\nDurchführung       der B ankgeschäfte oder Finanz-               faßter B asis aber nicht von untergeordneter B edeutung\ndienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen             ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine\nsowie einheitliche Unterlagen zur B eurteilung der von den       Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung des\nInstituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Es kann         B undesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung in die Aufsicht\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das                auf zusammengefaßter B asis ungeeignet oder irreführend\nB undesaufsichtsamt übertragen.                                  wäre.\n§ 30\n(aufgehoben)\nDritter Abschnitt\nVorschriften über die\nBeaufsichtigung der Institute\n7. B efreiungen\n1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb\n§ 31\n(1) Das B undesministerium der Finanzen kann nach An-                                       § 32\nhörung der Deutschen B undesbank durch Rechtsverord-\nnung                                                                                        Erlaubnis\n1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten            (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang,\nvon der P flicht zur Anzeige bestimmter K redite und         der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-\nTatbestände nach § 10 Abs. 8 S atz 3, § 13 Abs. 1, § 13a     schäftsbetrieb erfordert, B ankgeschäfte betreiben oder\nAbs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9   Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schrift-\nund Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der       lichen Erlaubnis des B undesaufsichtsamtes. Der Erlaub-\nP flicht zur Einreichung von M onatsausweisen nach           nisantrag muß enthalten\n§ 25 oder von der P flicht nach § 26 Abs. 1 S atz 2, den     1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb\nJ ahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie              erforderlichen M ittel;\nGeschäftsleiter eines Instituts von der P flicht zur An-\n2. die Angabe der Geschäftsleiter;\nzeige von B eteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 frei-\nstellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne B e-         3. die Angaben, die für die B eurteilung der Zuverlässig-\ndeutung sind;                                                    keit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 S atz 1\n2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung              bezeichneten P ersonen erforderlich sind;\nder Vorschriften der § 13 Abs. 3 sowie des § 26 frei-        4. die Angaben, die für die B eurteilung der zur Leitung\nstellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies           des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der In-\nrechtfertigt.                                                    haber und der in § 1 Abs. 2 S atz 1 bezeichneten P er-\nDas B undesministerium der Finanzen kann diese Ermäch-               sonen erforderlich sind;\ntigung durch Rechtsverordnung auf das B undesaufsichts-          5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der\namt mit der M aßgabe übertragen, daß die Rechtsverord-               geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2805\ndie geplanten internen K ontrollverfahren des Instituts          b) bei anderen F inanzdienstleistungsinstituten, die\nhervorgehen;                                                         nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten\n6. sofern an dem Institut bedeutende B eteiligungen ge-                  handeln, ein B etrag im Gegenwert von mindestens\nhalten werden:                                                       125 000 EC U,\na) die Angabe der Inhaber bedeutender B eteiligungen,            c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene\nRechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie\nb) die Höhe dieser B eteiligungen,                                   bei Wertpapierhandelsbanken ein B etrag im Ge-\nc) die für die B eurteilung der Zuverlässigkeit dieser               genwert von mindestens 730 000 EC U und\nInhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich          d) bei Einlagenkreditinstituten ein B etrag im Gegen-\nhaftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,                 wert von mindestens fünf M illionen EC U;\nd) sofern diese Inhaber J ahresabschlüsse aufzustellen       2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein\nhaben: die J ahresabschlüsse der letzten drei Ge-            Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 S atz 1 bezeich-\nschäftsjahre nebst P rüfungsberichten von unab-              neten P ersonen nicht zuverlässig ist;\nhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstel-\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber\nlen sind, und\neiner bedeutenden B eteiligung an dem Institut oder ein\ne) sofern diese Inhaber einem K onzern angehören: die            Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter des beteilig-\nAngabe der K onzernstruktur und, sofern solche               ten Unternehmens nicht zuverlässig ist oder aus an-\nAbschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten             deren Gründen nicht den im Interesse einer soliden\nK onzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre           und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden\nnebst P rüfungsberichten von unabhängigen Ab-                Ansprüchen genügt;\nschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;\n4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der\n7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbin-               Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 S atz 1 bezeichneten\ndung zwischen dem Institut und anderen natürlichen               P ersonen nicht die zur Leitung des Instituts erforder-\nP ersonen oder anderen Unternehmen hinweisen.                    liche fachliche Eignung hat und auch nicht eine an-\nDie nach S atz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzu-                 dere P erson nach § 1 Abs. 2 S atz 2 oder 3 als Ge-\nlegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach                 schäftsleiter bezeichnet wird;\n§ 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die P flichten nach S atz 2      5. ein K reditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut,\nNr. 6 B uchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienst-            das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanz-\nleistungsinstitute.                                                  dienstleistungen Eigentum oder B esitz an Geldern\n(2) Das B undesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter              oder Wertpapieren von K unden zu verschaffen, nicht\nAuflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem                 mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur\nGesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die                 ehrenamtlich für das Institut tätig sind;\nErlaubnis auf einzelne B ankgeschäfte oder Finanzdienst-         6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat;\nleistungen beschränken.\n7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erfor-\n(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat das B undesaufsichts-         derlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ord-\namt die für das Institut in B etracht kommende S icherungs-          nungsmäßigen B etreiben der Geschäfte, für die es die\neinrichtung zu hören.                                                Erlaubnis beantragt, zu schaffen.\n(3a) M it der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut,       Einem Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der nicht\nsofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und            befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-\nAnlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die         leistungen Eigentum oder B esitz an Geldern oder Wert-\nEntschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut          papieren von K unden zu verschaffen, und der nicht auf\nzugeordnet ist.                                                  eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die\n(4) Das B undesaufsichtsamt hat die Erteilung der Er-         Erlaubnis nach S atz 1 B uchstabe a nicht zu versagen,\nlaubnis im B undesanzeiger bekanntzumachen und das               wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer\nB undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel darüber zu          geeigneten Versicherung zum S chutz der K unden nach-\nunterrichten.                                                    weist.\n(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 S atz 1 Nr. 4\n§ 33\ngenannten P ersonen für die Leitung eines Instituts setzt\nVersagung der Erlaubnis                        voraus, daß sie in ausreichendem M aße theoretische und\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                       praktische K enntnisse in den betreffenden Geschäften\nsowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für\n1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen M ittel, insbe-       die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen,\nsondere ein ausreichendes Anfangskapital im S inne           wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut\ndes § 10 Abs. 2a S atz 1 Nr. 1 bis 7 im Inland nicht zur     von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewie-\nVerfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfü-          sen wird.\ngung stehen\n(3) Das B undesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versa-\na) bei Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und Fi-        gen, wenn\nnanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich\nbei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Ei-        1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut\ngentum oder B esitz an Geldern oder Wertpapieren             mit anderen P ersonen oder Unternehmen in einen\nvon K unden zu verschaffen, und die nicht auf eige-          Unternehmensverbund eingebunden ist, der eine wirk-\nne Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein              same Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;\nB etrag im Gegenwert von mindestens 50 000 EC U,         2. (aufgehoben)","2806            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut          Erben bis zur Dauer eines J ahres fortgeführt werden. Die\nTochterunternehmen eines Instituts mit S itz im Aus-          S tellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu\nland ist, das im S taat seines S itzes oder seiner Haupt-     bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein S tell-\nverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder des-         vertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforder-\nsen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden        liche fachliche Eignung, kann das B undesaufsichtsamt die\nZusammenarbeit mit dem B undesaufsichtsamt nicht              Fortführung der Geschäfte untersagen. Das B undesauf-\nbereit ist;                                                   sichtsamt kann die Frist nach S atz 1 aus besonderen\n4. entgegen § 32 Abs. 1 S atz 2 der Antrag keine aus-             Gründen verlängern. Für Finanzdienstleistungsinstitute,\nreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.                   die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-\ndienstleistungen Eigentum oder B esitz an Geldern oder\n(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 ge-            Wertpapieren von K unden zu verschaffen, genügt ein\nnannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.          S tellvertreter.\n§ 33a                                                              § 35\nAussetzung oder Beschränkung                                                Erlöschen und\nder Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz                                    Aufhebung der Erlaubnis\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaften\n(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb\nDas B undesaufsichtsamt hat die Entscheidung über              eines J ahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.\neinen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit S itz              Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach § 11\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder von                des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-\nTochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen                 setzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlos-\noder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entspre-              sen worden ist.\nchender B eschluß der K ommission oder des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Arti-                 (2) Das B undesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer\nkel 22 Abs. 2 der Zweiten B ankrechtskoordinierungsricht-         nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\nlinie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder B e-             zes aufheben, wenn\nschränkung darf drei M onate vom Zeitpunkt des B e-               1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-\nschlusses an nicht überschreiten. Die S ätze 1 und 2 gelten           zieht, seit mehr als sechs M onaten nicht mehr aus-\nauch für nach dem Zeitpunkt des B eschlusses eingereich-              geübt worden ist;\nte Anträge auf Erlaubnis. B eschließt der Rat der Europäi-\n2. ein K reditinstitut in der Rechtsform des Einzelkauf-\nschen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach\nmanns betrieben wird;\nS atz 2, so hat das B undesaufsichtsamt diese Fristver-\nlängerung zu beachten und die Aussetzung oder B e-                3. ihm Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung\nschränkung entsprechend zu verlängern.                                der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 bis 7 oder\nAbs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden;\n§ 33b                                4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Insti-\nAnhörung der zuständigen                            tuts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für\nStellen eines anderen Staates                         die S icherheit der dem Institut anvertrauten Vermö-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums                         genswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere\nM aßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden\nS oll eine Erlaubnis für das B etreiben von B ankgeschäf-\nkann; eine Gefahr für die S icherheit der dem Institut\nten nach § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das\nanvertrauten Vermögenswerte besteht auch\nErbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a\nS atz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das             a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10\nmaßgebenden haftenden Eigenkapitals oder\n1. Tochter- oder S chwesterunternehmen eines Einlagen-\nkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens                b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als\nist und dessen M utterunternehmen in einem anderen                    10 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden haf-\nS taat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen                   tenden Eigenkapitals in mindestens drei aufein-\nist oder                                                              anderfolgenden Geschäftsjahren;\n2. durch dieselben natürlichen P ersonen oder Unter-              5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens\nnehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut          nicht mindestens einem Viertel seiner K osten im S inne\noder Wertpapierhandelsunternehmen mit S itz in einem              des § 10 Abs. 9 entsprechen;\nanderen S taat des Europäischen Wirtschaftsraums              6. das Institut nachhaltig gegen B estimmungen dieses\nkontrollieren,                                                    Gesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes oder die\nhat das B undesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis               zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verord-\ndie zuständigen S tellen des Herkunftsstaats anzuhören.               nungen oder Anordnungen verstoßen hat.\n(3) § 48 Abs. 4 S atz 1 und § 49 Abs. 2 S atz 2 des Verwal-\n§ 34                                tungsverfahrensgesetzes über die J ahresfrist sind nicht\nStellvertretung                           anzuwenden.\nund Fortführung bei Todesfall\n(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine                                       § 36\nAnwendung.                                                                     Abberufung von Geschäftsleitern\n(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein             (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann das\nInstitut durch zwei S tellvertreter ohne Erlaubnis für die        B undesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2807\nAbberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlan-                            2. B ezeichnungsschutz\ngen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer\nTätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen                                  § 39\nP erson untersagen.\nBezeichnungen „Bank“ und „Bankier“\n(2) Das B undesaufsichtsamt kann die Abberufung eines\nGeschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäfts-              (1) Die B ezeichnung „B ank“, „B ankier“ oder eine\nleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten        B ezeichnung, in der das Wort „B ank“ oder „B ankier“ ent-\nin der Rechtsform einer juristischen P erson untersagen,        halten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes\nwenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die B e-        bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur B e-\nstimmungen dieses Gesetzes oder des Wertpapier-                 zeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken\nhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser              nur führen\nGesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anord-               1. K reditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besit-\nnungen des B undesaufsichtsamtes oder des B undesauf-               zen, oder Zweigniederlassung von Unternehmen nach\nsichtsamtes für den Wertpapierhandel verstoßen hat und              § 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7;\ntrotz Verwarnung durch das B undesaufsichtsamt oder\ndas B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel dieses         2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nVerhalten fortsetzt. Das B undesaufsichtsamt unterrichtet           setzes eine solche B ezeichnung nach den bisherigen\ndas B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel über               Vorschriften befugt geführt haben.\ndie Abberufung.                                                    (2) Die B ezeichnung „Volksbank“ oder eine B ezeich-\nnung, in der das Wort „Volksbank“ enthalten ist, dürfen\n§ 37\nnur K reditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform\nEinschreiten                            einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden\ngegen ungesetzliche Geschäfte                     und einem P rüfungsverband angehören.\nWerden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis               (3) Das B undesaufsichtsamt kann bei Erteilung der Er-\nB ankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen            laubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten B e-\nerbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte be-           zeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder\ntrieben, kann das B undesaufsichtsamt die sofortige Ein-        Umfang der Geschäfte des K reditinstituts nach der Ver-\nstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche            kehrsanschauung die Führung einer solchen B ezeichnung\nAbwicklung dieser Geschäfte anordnen. Es kann für die           nicht rechtfertigen.\nAbwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete P er-\nson als Abwickler bestellen. Es kann seine M aßnahmen                                          § 40\nnach den S ätzen 1 und 2 bekanntmachen.\nBezeichnung „Sparkasse“\n§ 38                                 (1) Die B ezeichnung „S parkasse“ oder eine B ezeich-\nFolgen der Aufhebung                         nung, in der das Wort „S parkasse“ enthalten ist, dürfen in\nund des Erlöschens der Erlaubnis,                   der Firma, als Zusatz zur Firma, zur B ezeichnung des Ge-\nMaßnahmen bei der Abwicklung                       schäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen\n(1) Hebt das B undesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder      1. öffentlich-rechtliche S parkassen, die eine Erlaubnis\nerlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen P ersonen       nach § 32 besitzen;\nund P ersonenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das           2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nInstitut abzuwickeln ist. S eine Entscheidung wirkt wie ein         setzes eine solche B ezeichnung nach den bisherigen\nAuflösungsbeschluß. S ie ist dem Registergericht mitzu-             Vorschriften befugt geführt haben;\nteilen und von diesem in das Handels- oder Genossen-\nschaftsregister einzutragen.                                    3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Num-\nmer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet wer-\n(2) Das B undesaufsichtsamt kann für die Abwicklung              den, solange sie auf Grund ihrer S atzung besondere\neines Instituts allgemeine Weisungen erlassen. Das Re-              M erkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orien-\ngistergericht hat auf Antrag des B undesaufsichtsamtes              tierte Aufgabenstellung und eine B eschränkung der\nAbwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung               wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschafts-\nberufenen P ersonen keine Gewähr für die ordnungsmä-                raum, in dem das Unternehmen seinen S itz hat, in dem\nßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Regi-               Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.\nstergerichts findet die sofortige B eschwerde statt. B esteht\neine Zuständigkeit des Registergerichts nicht, bestellt das        (2) K reditinstitute im S inne des § 1 des Gesetzes über\nB undesaufsichtsamt den Abwickler.                              B ausparkassen dürfen die B ezeichnung „B ausparkasse“,\neingetragene Genossenschaften, die einem P rüfungsver-\n(3) Das B undesaufsichtsamt hat die Aufhebung oder           band angehören, die B ezeichnung „S par- und Darlehens-\ndas Erlöschen der Erlaubnis im B undesanzeiger bekannt-         kasse“ führen.\nzumachen und das B undesaufsichtsamt für den Wert-\npapierhandel darüber zu unterrichten. Es hat die zustän-\n§ 41\ndigen S tellen der anderen S taaten des Europäischen Wirt-\nschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut                                       Ausnahmen\nZweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des                Die § § 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ge-         die Worte „B ank“, „B ankier“ oder „S parkasse“ in einem\nwesen ist.                                                      Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt,\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische P erso- daß sie B ankgeschäfte betreiben. K reditinstitute mit S itz\nnen des öffentlichen Rechts.                                    im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39","2808           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nAbs. 2 und in § 40 genannten B ezeichnungen in der Firma,        Die B etroffenen haben M aßnahmen nach den S ätzen 2\nals Zusatz zur Firma, zur B ezeichnung des Geschäfts-            und 3 zu dulden.\nzwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Füh-\n(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im S inne des\nrung dieser B ezeichnung in ihrem S itzstaat berechtigt sind\n§ 10a Abs. 2 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der\nund sie die B ezeichnung um einen auf ihren S itzstaat hin-\nS pitze einer Finanzholding-Gruppe im S inne des § 10a\nweisenden Zusatz ergänzen.\nAbs. 3 sowie ein M itglied eines Organs eines solchen\nUnternehmens haben dem B undesaufsichtsamt, den P er-\n§ 42                                sonen und Einrichtungen, deren sich das B undesauf-\nEntscheidung des Bundesaufsichtsamtes                   sichtsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient,\nsowie der Deutschen B undesbank auf Verlangen Aus-\nDas B undesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen,\nkünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die\nob ein Unternehmen zur Führung der in den § § 39 und 40\nRichtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu\ngenannten B ezeichnungen befugt ist. Es hat seine Ent-\nüberprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter\nscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.\nB asis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 S atz 1 zu übermitteln\n§ 43                                sind. Das B undesaufsichtsamt kann, auch ohne beson-\nRegistervorschriften                        deren Anlaß, bei diesen Unternehmen P rüfungen vorneh-\nmen. Die B ediensteten des B undesaufsichtsamtes sowie\n(1) S oweit nach § 32 das B etreiben von B ankgeschäften\ndie P ersonen, deren sich das B undesaufsichtsamt bei der\noder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Er-\nDurchführung der P rüfungen bedient, können hierzu die\nlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register\nGeschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen\nnur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die\nB etriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.\nErlaubnis nachgewiesen ist.\nDie B etroffenen haben M aßnahmen nach den S ätzen 2\n(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz        und 3 zu dulden. Die S ätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nzur Firma, deren Gebrauch nach den § § 39 bis 41 unzu-           ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochter-\nlässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den        unternehmen und ein gemischtes Unternehmen und des-\nZusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142                sen Tochterunternehmen.\nAbs. 1 S atz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten         (3) Die in die Zusammmenfassung einbezogenen Unter-\nentsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des           nehmen mit S itz im Ausland haben dem B undesaufsichts-\nGebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch            amt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen\nFestsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Ge-           P rüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-       der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a\nbarkeit gilt entsprechend.                                       Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3\nübermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Auf-\n(3) Das B undesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren      gaben des B undesaufsichtsamtes erforderlich und nach\ndes Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder           dem Recht des anderen S taates zulässig ist. Dies gilt auch\nÄnderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von K re-         für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochter-\nditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach § § 39         unternehmen mit S itz im Ausland.\nbis 41 unzulässige B ezeichnungen verwenden, Anträge zu\nstellen und die nach dem Gesetz über die Angelegen-                 (4) Das B undesaufsichtsamt kann zu den Hauptver-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechts-       sammmlungen, Generalversammlungen oder Gesellschaf-\nmittel einzulegen.                                               terversammlungen sowie zu den S itzungen der Aufsichts-\norgane bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen\nP erson Vertreter entsenden. Diese können in der Ver-\n3. Auskünfte und P rüfungen                      sammlung oder S itzung das Wort ergreifen. Die B etroffe-\nnen haben M aßnahmen nach den S ätzen 1 und 2 zu dul-\n§ 44                                den.\nAuskünfte und                                (5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen P er-\nPrüfungen von Instituten, Unter-                   son haben auf Verlangen des B undesaufsichtsamtes die\nnehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,                  Einberufung der in Absatz 4 S atz 1 bezeichneten Ver-\nFinanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf            sammlungen, die Anberaumung von S itzungen der Ver-\nzusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen                 waltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung\nvon Gegenständen zur B eschlußfassung vorzunehmen.\n(1) Ein Institut und die M itglieder seiner Organe haben\nDas B undesaufsichtsamt kann zu einer nach S atz 1 anbe-\ndem B undesaufsichtsamt, den P ersonen und Einrich-\nraumten S itzung Vertreter entsenden. Diese können in der\ntungen, deren sich das B undesaufsichtsamt bei der\nS itzung das Wort ergreifen. Die B etroffenen haben M aß-\nDurchführung seiner Aufgaben bedient, sowie der Deut-\nnahmen nach den S ätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4\nschen B undesbank auf Verlangen Auskünfte über alle\nbleibt unberührt.\nGeschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen\nvorzulegen. Das B undesaufsichtsamt kann, auch ohne                 (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nbesonderen Anlaß, bei den Instituten P rüfungen vorneh-          die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant-\nmen. Die B ediensteten des B undesaufsichtsamtes sowie           wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\ndie P ersonen, deren sich das B undesaufsichtsamt bei der        bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nDurchführung der P rüfungen bedient, können hierzu die           der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nGeschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen              fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nB etriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.         aussetzen würde.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2809\n§ 44a                                3. P ersonen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die\nAnnahme rechtfertigen, daß es sich um P ersonen oder\nGrenzüberschreitende\nUnternehmen im S inne der Nummer 2 handelt, und\nAuskünfte und Prüfungen\n4. P ersonen und Unternehmen, die mit einer P erson oder\n(1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Da-\neinem Unternehmen im S inne der Nummern 1 bis 3\nten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Über-\nnach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.\nmittlung von Daten zwischen einem Institut, einem\nF inanzunternehmen, einer F inanzholding-G esellschaft,              (2) Das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undes-\neinem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten                 bank können M aßnahmen nach § 44 Abs. 1 S atz 2 und 3\noder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen              gegenüber den in Absatz 1 genannten P ersonen und\nUnternehmen und einem Unternehmen mit S itz im Aus-               Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen\nland, das mindestens 20 vom Hundert der K apitalanteile           Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a S atz 1 Nr. 1 bis 3\noder S timmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder             vorliegen. Die B etroffenen haben diese M aßnahmen zu\nmittelbar hält, M utterunternehmen ist oder beherrschen-          dulden.\nden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemisch-                                        § 44c\nten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit\nS itz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erfor-                             Verfolgung unerlaubter\nderlich ist, um B estimmungen der Aufsicht nach M aßgabe                 Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen\nder K onsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit              (1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme\nS itz im Ausland zu erfüllen. Das B undesaufsichtsamt kann        rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder nach § 3 verbo-\neinem Institut die Übermittlung von Daten in einen Dritt-         tene Geschäfte betreibt, ein M itglied eines seiner Organe\nstaat untersagen.                                                 sowie ein B eschäftigter dieses Unternehmens haben dem\n(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unter-        B undesaufsichtsamt sowie der Deutschen B undesbank\nnehmen mit S itz in einem anderen S taat des Europäischen         auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegen-\nWirtschaftsraums zuständigen S telle hat das B undes-             heiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein M itglied\naufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Unternehmen            eines Organs sowie ein B eschäftigter haben auf Verlangen\nim S inne des Absatzes 1 S atz 1 für die Aufsichtsstelle          auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem\nnach M aßgabe der K onsolidierungsrichtlinie übermittelten        Unternehmen Auskunft zu erteilen.\nDaten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchen-             (2) S oweit dies zur Feststellung der Art oder des\nde S telle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein S achverständiger      Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist,\ndiese Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungs-                kann das B undesaufsichtsamt P rüfungen in Räumen des\nverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt            Unternehmens vornehmen. Die B ediensteten des B un-\nentsprechend. Die Unternehmen im S inne des Absatzes 1            desaufsichtsamtes und der Deutschen B undesbank dür-\nS atz 1 haben die P rüfung zu dulden. Unberührt bleibt die        fen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen B etriebs-\nEinräumung von P rüfungsrechten der B ankaufsichtsbe-             und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhü-\nhörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.                   tung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und\n(3) Das B undesaufsichtsamt kann von Einlagenkredit-           S icherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb\ninstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanz-             der üblichen B etriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume,\nholding-Gesellschaften mit S itz in einem anderen S taat          die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichti-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen,            gen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes\nwelche die Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochter-      wird insoweit eingeschränkt.\nunternehmen dieser Unternehmen sind und von den                      (3) Die B ediensteten des B undesaufsichtsamtes und\nzuständigen S tellen des anderen S taates aus § 31 Abs. 2         der Deutschen B undesbank dürfen diese Räume des Un-\nS atz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die B eauf-        ternehmens durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13\nsichtigung auf zusammengefaßter B asis einbezogen wer-            des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durch-\nden.                                                              suchungen von Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr\nim Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchun-\ngen von Räumen, die auch als Wohnung dienen, sind\ndurch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amts-\n§ 44b                                gericht, in dessen B ezirk sich die Räume befinden. Gegen\nAuskünfte und Prüfungen                        die richterliche Entscheidung ist die B eschwerde zulässig;\nbei Inhabern bedeutender Beteiligungen                  die § § 306 bis 310 und 311a der S trafprozeßordnung\ngelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine\n(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 S atz 1gegen-         Niederschrift zu fertigen. S ie muß die verantwortliche\nüber dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-              Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und\ndesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen                 ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergan-\ngelten auch für                                                   gen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer\n1. P ersonen und Unternehmen, die eine B eteiligungs-             Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.\nabsicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines             (4) Die B ediensteten des B undesaufsichtsamtes und\nErlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 S atz 2 Nr. 6 oder         der Deutschen B undesbank können Gegenstände sicher-\neiner Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 S atz 4 als        stellen, die als B eweismittel für die Ermittlung des S ach-\nInhaber bedeutender B eteiligungen angegeben wer-            verhaltes von B edeutung sein können.\nden,\n(5) Die B etroffenen haben M aßnahmen nach Absatz 2,\n2. die Inhaber einer bedeutenden B eteiligung an einem            Absatz 3 S atz 1 und Absatz 4 zu dulden. § 44 Abs. 6 ist\nInstitut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,       anzuwenden.","2810           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n4. M aßnahmen in besonderen Fällen                        (3) S olange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1\nvollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht\n§ 45                                 als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Ge-\nsellschaft im S inne der § § 10a und 13b.\nMaßnahmen bei unzureichenden\nEigenmitteln oder unzureichender Liquidität\n§ 46\n(1) Entsprechen bei einem Institut\nMaßnahmen bei Gefahr\n1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1\noder                                                            (1) B esteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen\neines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbeson-\n2. die Anlage seiner M ittel nicht den Anforderungen des         dere für die S icherheit der ihm anvertrauten Vermögens-\n§ 11 S atz 1,                                                werte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine\nkann das B undesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inha-           wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33\nber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen           Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann das B undesaufsichtsamt zur\nund die Gewährung von K rediten (§ 19 Abs. 1) untersagen         Abwendung dieser Gefahr einstweilige M aßnahmen tref-\noder beschränken. S atz 1 ist auf übergeordnete Unterneh-        fen. Es kann insbesondere\nmen im S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend an-            1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts er-\nzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der grup-              lassen,\npenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des\n§ 10a Abs. 1 nicht entsprechen.                                  2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wert-\npapieren von K unden und die Gewährung von K rediten\n(2) Das B undesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 be-              (§ 19 Abs. 1) verbieten,\nzeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut\n3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tä-\nden M angel nicht innerhalb einer vom B undesaufsichts-\ntigkeit untersagen oder beschränken und\namt zu bestimmenden Frist behoben hat. B eschlüsse über\ndie Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie            4. Aufsichtspersonen bestellen.\neiner Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.                     B eschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit\nnichtig, als sie einer Anordnung nach den S ätzen 1 und 2\nwidersprechen. B ei Instituten, die in anderer Rechtsform\n§ 45a                                 als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind\nMaßnahmen gegenüber                            Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-\nFinanzholding-Gesellschaften                      sagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der\nGeschäftsführung und Vertretung des Instituts ausge-\n(1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der        schlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag\nS pitze einer Finanzholding-Gruppe im S inne des § 10a           oder anderen B estimmungen über die Tätigkeit des Ge-\nAbs. 3 S atz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 dem übergeord-           schäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte,\nneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung              die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in an-\nnach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß               derer Weise eine M itwirkung an Entscheidungen über\n§ 10a Abs. 9 S atz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit         Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermög-\n§ 10a Abs. 9 S atz 2, kann das B undesaufsichtsamt der           lichen, können für die Dauer der Untersagung nicht aus-\nFinanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer S timm-            geübt werden.\nrechte an dem Institut und den anderen nachgeordneten\nUnternehmen mit S itz im Inland untersagen, sofern nicht            (2) Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 S atz 2 Nr. 3 die\nden Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammen-              Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Ge-\nfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden                richt des S itzes des Instituts auf Antrag des B undesauf-\nkann.                                                            sichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs- und\nvertretungsbefugten P ersonen zu bestellen, wenn zur Ge-\n(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf            schäftsführung und Vertretung des Instituts befugte P er-\nAntrag des B undesaufsichtsamtes das Gericht des S itzes         sonen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforder-\ndes übergeordneten Unternehmens einen Treuhänder zu              lichen Anzahl vorhanden sind. § 46a Abs. 2 S atz 2 bis 4,\nbestellen, auf den es die Ausübung der S timmrechte über-        Abs. 3 S atz 1 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.\nträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der S timm-\nrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichts-\nkonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rech-                                           § 46a\nnung zu tragen. Das B undesaufsichtsamt kann aus wich-                        Maßnahmen bei Konkursgefahr,\ntigem Grund die B estellung eines anderen Treuhänders                  Bestellung vertretungsberechtigter Personen\nbeantragen. S ind die Voraussetzungen des Absatzes 1\nentfallen, hat das B undesaufsichtsamt den Widerruf der             (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S atz 1\nB estellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treu-             vor, kann das B undesaufsichtsamt zur Vermeidung des\nhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen             K onkurses vorübergehend\nund auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt         1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut\nauf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Ver-                 erlassen,\ngütung fest; die weitere B eschwerde ist ausgeschlossen.\nDer B und schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für        2. die S chließung des Instituts für den Verkehr mit der\nseine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesell-                  K undschaft anordnen und\nschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuld-             3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-\nnerisch.                                                             gung von S chulden gegenüber dem Institut bestimmt","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2811\nsind, verbieten, es sei denn, die zuständige Einlagen-       geschäftsführungs- und vertretungsbefugten P erson die\nsicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungs-            Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere B eschwerde\neinrichtung stellt die B efriedigung der B erechtigten in    ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung\nvollem Umfang sicher.                                        findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßord-\nDie Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschä-           nung statt.\ndigungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung                (5) S olange M aßnahmen nach Absatz 1 S atz 1 angeord-\ndavon abhängig machen, daß eingehende Zahlungen,                 net sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungs-\nsoweit sie nicht zur Tilgung von S chulden gegenüber dem         befugte P erson, die durch das Gericht bestellt worden ist,\nInstitut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses        nur durch das Gericht auf Antrag des B undesaufsichtsam-\ndes Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach S atz 1               tes oder des Organs des Instituts, das für den Ausschluß\nNr. 1 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der           von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Ver-\nEinrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Das          tretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder ver-\nInstitut darf nach Erlaß des Veräußerungs- und Zahlungs-         tretungsbefugter P ersonen zuständig ist, und nur dann\nverbots nach S atz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses         abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nlaufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte ein-\n(6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungs-\ngehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind,\nbefugten P erson, die durch das Gericht bestellt worden\nwenn und soweit die zuständige Einlagensicherungsein-\nist, erlischt in jedem Fall, wenn die M aßnahmen nach\nrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung die zur\nAbsatz 1 S atz 1 und die Verfügung aufgehoben werden,\nDurchführung erforderlichen M ittel zur Verfügung stellt\nmit der dem Geschäftsleiter, an dessen S telle die P erson\noder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt\nbestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit unter-\nentstehende Vermögensminderungen des Instituts, so-\nsagt worden war. S ind nur die M aßnahmen nach Absatz 1\nweit dies zur vollen B efriedigung sämtlicher Gläubiger\nS atz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer\nerforderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichts-\ngeschäftsführungs- und vertretungsbefugten P erson, die\namt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs-\ndurch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach\nund Zahlungsverbot nach S atz 1 Nr. 1 zulassen, soweit\nanderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen P ersonen\ndies für die Durchführung der Verwaltung des Instituts\noder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungs-\nnotwendig ist. S olange M aßnahmen nach S atz 1 an-\nbefugte P erson bestellt haben und dieser P erson, soweit\ndauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einst-\nerforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist.\nweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht\nzulässig.                                                           (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische P er-\nsonen des öffentlichen Rechts.\n(2) S ind bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der\neines Einzelkaufmanns betrieben werden, M aßnahmen\nnach Absatz 1 S atz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern                                     § 46b\ndie Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das                               Konkursantrag\nGericht des S itzes des Instituts auf Antrag des B undesauf-\nsichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs- und               Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschul-\nvertretungsbefugten P ersonen zu bestellen, wenn zur             dung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in\nGeschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte            der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut\nP ersonen infolge der Untersagung nicht mehr in der erfor-       der Inhaber dies dem B undesaufsichtsamt unverzüg-\nderlichen Anzahl vorhanden sind. Die B estellung oder            lich anzuzeigen. S oweit diese P ersonen nach anderen\nAbberufung von vertretungsbefugten P ersonen durch das           Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähig-\nGericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen           keit oder Überschuldung die K onkurseröffnung zu bean-\nihres Amtes werden bei Instituten, die in ein öffentliches       tragen, tritt an die S telle der Antragspflicht die Anzeige-\nRegister eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen.           pflicht nach S atz 1. Das K onkursverfahren über das Ver-\nDie vertretungsbefugten P ersonen haben ihre Namens-             mögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsun-\nunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeich-           fähigkeit oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf\nnen. S olange die Voraussetzungen nach S atz 1 vorliegen,        K onkurseröffnung über das Vermögen des Instituts kann\nkönnen die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu be-            nur von dem B undesaufsichtsamt gestellt werden. Das\nrufenen P ersonen oder Organe ihr Recht, geschäfts-              K onkursgericht hat dem Antrag des B undesaufsichts-\nführungs- und vertretungsbefugte P ersonen zu bestellen,         amtes zu entsprechen; die § § 46 und 84 der Vergleichs-\nnicht ausüben.                                                   ordnung sowie § 107 Abs. 1 der K onkursordnung bleiben\nunberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar.\n(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht\nbestellten P erson bestimmt sich nach der Vertre-\n§ 46c\ntungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen S telle die\nP erson bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbe-                             Berechnung von Fristen\nfugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen              Die nach § 31 Nr. 2, den § § 32 und 32a S atz 2, den § § 33\nOrgane des Instituts erweitert wird, auf die Durchführung        und 55 Nr. 3 sowie nach § 183 Abs. 2 der K onkurs-\nvon M aßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des                ordnung, nach § 237 des Handelsgesetzbuchs und nach\nK onkurses und zum S chutz der Gläubiger erforderlich            § 32b S atz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nsind.                                                            mit beschränkter Haftung vom Tage der K onkurser-\n(4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte P er-       öffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der\nson, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat An-          Vergleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Ver-\nspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf            gleichsverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom\nVergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des S itzes des        Tage des Erlasses einer M aßnahme nach § 46a Abs. 1 an\nInstituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten      zu berechnen.","2812           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 47                               § 2b Abs. 1a S atz 1 und Abs. 2 S atz 1, des § 12a Abs. 2,\nMoratorium, Einstellung                        des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in\ndes Bank- und Börsenverkehrs                      Verbindung mit § 13b Abs. 4 S atz 2, des § 28 Abs. 1, des\n§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, der § § 36, 37 und § 44 Abs. 1, auch\n(1) S ind wirtschaftliche S chwierigkeiten bei K reditinsti-  in Verbindung mit § 44b, und Abs. 2, des § 44a Abs. 2\ntuten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die         S atz 1, der § § 44c, 45 und 45a Abs. 1, der § § 46 und 46a\nGesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf             Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wir-\ndes allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so             kung.\nkann die B undesregierung durch Rechtsverordnung\n1. einem K reditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung\nseiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß                                       § 50\nwährend der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstrek-\nZwangsmittel\nkungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen\ndas K reditinstitut sowie das Vergleichsverfahren oder          (1) Das B undesaufsichtsamt kann die B efolgung der\nder K onkurs über das Vermögen des K reditinstituts          Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen B efug-\nnicht zulässig sind;                                         nisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den B estimmungen\ndes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es\n2. anordnen, daß die K reditinstitute für den Verkehr mit\nkann Zwangsmittel auch gegen Institute anwenden, die\nihrer K undschaft vorübergehend geschlossen bleiben\njuristische P ersonen des öffentlichen Rechts sind.\nund im K undenverkehr Zahlungen und Überweisungen\nweder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann              (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei M aßnahmen\ndiese Anordnung auf Arten oder Gruppen von K redit-          nach § 2b Abs. 1a S atz 1, Abs. 2 S atz 1, § § 37 und 44c bis\ninstituten sowie auf bestimmte B ankgeschäfte be-            zu 500 000 Deutsche M ark, bei M aßnahmen nach den\nschränken;                                                   § § 46 und 46a bis zu 250 000 Deutsche M ark und bei\nanderen M aßnahmen bis zu 100 000 Deutsche M ark.\n3. anordnen, daß die B örsen im S inne des B örsenge-\nsetzes vorübergehend geschlossen bleiben.\n(2) Vor den M aßnahmen nach Absatz 1 hat die B undes-                                      § 51\nregierung die Deutsche B undesbank zu hören.\nUmlage und Kosten\n(3) Trifft die B undesregierung M aßnahmen nach Ab-\nsatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechts-               (1) Die K osten des B undesaufsichtsamtes sind, soweit\nfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und          sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Er-\nTermine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des              stattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem B und von den\nHandels-, Gesellschafts-, Wechsel-, S check- und Verfah-         Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die K osten\nrensrechts ergeben.                                              werden anteilig auf die einzelnen Institute nach M aßgabe\nihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom B undesauf-\nsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvoll-\n§ 48                               streckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere über die\nErhebung der Umlage und über die B eitreibung bestimmt\nWiederaufnahme des\ndas B undesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nBank- und Börsenverkehrs\nordnung; es kann in der Rechtsverordnung M indestbe-\n(1) Die B undesregierung kann nach Anhörung der Deut-         träge festsetzen. Es kann die Ermächtigung durch Rechts-\nschen B undesbank für die Zeit nach einer vorüberge-             verordnung auf das B undesaufsichtsamt übertragen.\nhenden S chließung der K reditinstitute und B örsen gemäß\n(2) Das B undesaufsichtsamt kann für Entscheidungen\n§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschrif-\nauf Grund des § 2 Abs. 4 oder 5, des § 10 Abs. 3b S atz 1,\nten für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Über-\ndes § 31 Abs. 2, der § § 32 und 34 Abs. 2 und der § § 35\nweisungsverkehrs sowie des B örsenverkehrs erlassen.\nbis 37 Gebühren in Höhe von 500 Deutsche M ark bis\nS ie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Aus-\n100 000 Deutsche M ark festsetzen. Die Höhe der Gebühr\nzahlung von Guthaben zeitweiligen B eschränkungen un-\nsoll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung\nterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden\nerforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäfts-\nS chließung der K reditinstitute angenommen werden, dür-\numfang des betroffenen Unternehmens richten.\nfen solche B eschränkungen nicht angeordnet werden.\n(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlas-          (3) Die K osten, die dem B und durch die B estellung eines\nsenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher           Abwicklers nach § 37 S atz 2 und § 38 Abs. 2 S atz 2 und 4,\naufgehoben worden sind, drei M onate nach ihrer Verkün-          einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 S atz 2, durch eine\ndung außer K raft.                                               B ekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 S atz 3 oder § 38\nAbs. 3 oder eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b\nS atz 2 oder § 44c Abs. 2 vorgenommene P rüfung entste-\nhen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu\n5. Vollziehbarkeit,                         erstatten und auf Verlangen des B undesaufsichtsamtes\nZwangsmittel, Umlage und K osten                     vorzuschießen. Die K osten, die dem B und durch eine auf\nGrund des § 44 Abs. 3 vorgenommene P rüfung der Rich-\n§ 49                               tigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6\nund 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten\nSofortige Vollziehbarkeit                      entstehen, sind von dem zur Zusammenfassung verpflich-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-               teten übergeordneten Institut gesondert zu erstatten und\nmen des B undesaufsichtsamtes auf der Grundlage des              auf Verlangen des B undesaufsichtsamtes vorzuschießen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2813\nVierter Abschnitt                               M ittel belassene B etriebsüberschüsse ausgewiesen\nwird, abzüglich des B etrags eines etwaigen aktiven\nSondervorschriften                               Verrechnungssaldos. Außerdem sind dem Institut K a-\npital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder\n§ 52                                    auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger\nSonderaufsicht                                Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Ver-\nbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10\nS oweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht un-           Abs. 2c S atz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder\nterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des B undesauf-            Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10\nsichtsamtes bestehen.                                                 Abs. 5, 5a oder 7 geltenden B edingungen sich jeweils\nauf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Abs. 1,\n2b S atz 2 und 3, Abs. 2c S atz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9\n§ 53                                    gilt entsprechend mit der M aßgabe, daß die Eigen-\nZweigstellen von                               mittel nach S atz 1 als K ernkapital gelten. M aßgebend\nUnternehmen mit Sitz im Ausland                         für die B emessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte\nM onatsausweis.\n(1) Unterhält ein Unternehmen mit S itz im Ausland eine\nZweigstelle im Inland, die B ankgeschäfte betreibt oder           5. Die Aufnahme der G eschäftstätigkeit einer jeden\nFinanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als             Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis.\nK reditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält         Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn\ndas Unternehmen mehrere Zweigstellen im S inne des S at-              die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaat-\nzes 1, gelten sie als ein Institut.                                   licher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis\nist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen\n(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses\ndie Erlaubnis zum B etreiben von B ankgeschäften oder\nGesetz mit folgender M aßgabe anzuwenden:\nErbringen von Finanzdienstleistungen von der für die\n1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche P er-               Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zustän-\nsonen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den            digen S telle entzogen worden ist.\nGeschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung\nund zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, so-          6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als\nfern das Institut B ankgeschäfte betreibt oder Finanz-            juristische P erson.\ndienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der\n(2a) Für die B estimmungen dieses Gesetzes, die daran\nErbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder\nanknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines\nB esitz an Geldern oder Wertpapieren von K unden zu\nUnternehmens mit S itz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle\nverschaffen. S olche P ersonen gelten als Geschäfts-\nals hundertprozentiges Tochterunternehmen der Instituts-\nleiter. S ie sind zur Eintragung in das Handelsregister\nzentrale mit S itz im Ausland.\nanzumelden.\n2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebe-         (3) F ür K lagen, die auf den G eschäftsbetrieb einer\nnen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb            Zweigstelle im S inne des Absatzes 1 B ezug haben, darf\ndienende Vermögen des Unternehmens gesondert                  der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivil-\nB uch zu führen und gegenüber dem B undesaufsichts-           prozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen wer-\namt und der Deutschen B undesbank Rechnung zu                 den.\nlegen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über\nHandelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der              (4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit\nP assivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der        zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, de-\nB etrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Ver-         nen die gesetzgebenden K örperschaften in der Form\nfügung gestellten B etriebskapitals und der B etrag der       eines B undesgesetzes zugestimmt haben.\ndem Institut zur Verstärkung der eigenen M ittel belas-\nsenen B etriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.\nDer Überschuß der P assivposten über die Aktivposten                                        § 53a\noder der Überschuß der Aktivposten über die P assiv-                               Repräsentanzen von\nposten ist am S chluß der Vermögensübersicht unge-                            Instituten mit Sitz im Ausland\nteilt und gesondert auszuweisen.\nEin Institut mit S itz im Ausland darf eine Repräsentanz\n3. Die nach Nummer 2 für den S chluß eines jeden Ge-              im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist,\nschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit           in seinem Herkunftsstaat B ankgeschäfte zu betreiben\neiner Aufwands- und Ertragsrechnung und einem                 oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine\nAnhang gilt als J ahresabschluß (§ 26). Für die P rüfung      Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine\ndes J ahresabschlusses gilt § 340k des Handelsge-             Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen\nsetzbuchs entsprechend mit der M aßgabe, daß der              Absicht dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen\nP rüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt         B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Das B undesauf-\nwird. M it dem J ahresabschluß des Instituts ist der J ah-    sichtsamt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige.\nresabschluß des Unternehmens für das gleiche Ge-              Die Repräsentanz darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen,\nschäftsjahr einzureichen.                                     wenn dem Institut die B estätigung des B undesauf-\n4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die S umme der B e-         sichtsamtes vorliegt. Das Institut hat dem B undesauf-\nträge, die in dem M onatsausweis nach § 25 als dem            sichtsamt und der Deutschen B undesbank die Verlegung\nInstitut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes         oder S chließung der Repräsentanz unverzüglich anzu-\nB etriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen          zeigen.","2814            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 53b                               stimmten Frist zu beheben. K ommt das Unternehmen der\nAufforderung nicht nach, unterrichtet das B undesauf-\nUnternehmen mit\nsichtsamt die zuständigen S tellen des Herkunftsstaats.\nSitz in einem anderen Staat\nErgreift der Herkunftsstaat keine M aßnahmen oder erwei-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums\nsen sich die M aßnahmen als unzureichend oder wurde\n(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhan-         das B undesaufsichtsamt gemäß § 36a Abs. 2 des Wert-\ndelsunternehmen mit S itz in einem anderen S taat des             papierhandelsgesetzes unterrichtet, kann das B undes-\nEuropäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis                 aufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen S tellen\ndurch das B undesaufsichtsamt über eine Zweignieder-              des Herkunftsstaats die erforderlichen M aßnahmen er-\nlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-            greifen; erforderlichenfalls kann das B undesaufsichtsamt\nleistungsverkehrs im Inland B ankgeschäfte mit Ausnahme           die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.\ndes Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienst-\n(5) In dringenden Fällen kann das B undesaufsichtsamt\nleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den\nvor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens\nzuständigen S tellen des Herkunftsstaats zugelassen wor-\ndie erforderlichen M aßnahmen ergreifen. Es hat die K om-\nden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt\nmission der Europäischen Gemeinschaften und die zu-\nsind und das Unternehmen von den zuständigen S tellen\nständigen S tellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüg-\nnach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen\nlich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die M aß-\nGemeinschaften beaufsichtigt wird. § 53 ist in diesem Fall\nnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die K ommis-\nnicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt un-\nsion dies nach Anhörung der zuständigen S tellen des Her-\nberührt.\nkunftsstaats und des B undesaufsichtsamtes beschließt.\n(2) Das B undesaufsichtsamt hat ein Unternehmen im\n(6) Die zuständigen S tellen des Herkunftsstaats können\nS inne des Absatzes 1 S atz 1, das beabsichtigt, eine\nnach vorheriger Unterrichtung des B undesaufsichtsamtes\nZweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von\nselbst oder durch ihre B eauftragten die für die bank-\nzwei M onaten nach Eingang der von den zuständigen\naufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung er-\nS tellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errich-\nforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung\ntung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen\nprüfen.\nauf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen M eldungen\nan das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undes-                 (7) Ein Unternehmen mit S itz in einem anderen S taat des\nbank hinzuweisen und die B edingungen anzugeben, die              Europäischen Wirtschaftsraums, das B ankgeschäfte im\nnach Absatz 3 S atz 1 für die Ausübung der von der Zweig-         S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt,\nniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des               Finanzdienstleistungen im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2\nAllgemeininteresses gelten. Nach Eingang der M itteilung          Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im S inne\ndes B undesaufsichtsamtes und der M itteilung des B un-           des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine\ndesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach § 36a             Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschrei-\nAbs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, spätestens nach             tenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend\nAblauf der in S atz 1 genannten Frist, kann die Zweig-            von § 32 ohne Erlaubnis des B undesaufsichtsamtes aus-\nniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-            üben, wenn\nnehmen.                                                           1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Ein-\n(2a) Das B undesaufsichtsamt hat einem Unternehmen                 lagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochter-\nim S inne des Absatzes 1 S atz 1, das beabsichtigt, im In-            unternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,\nland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-           2. seine S atzung diese Tätigkeiten gestattet,\nverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei M onaten\nnach Eingang der von den zuständigen S tellen des Her-            3. das oder die M utterunternehmen in dem S taat, in dem\nkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenz-               das Unternehmen seinen S itz hat, als Einlagenkredit-\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten                institut zugelassen sind,\nUnterlagen die B edingungen anzugeben, die nach Ab-               4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im\nsatz 3 S atz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten             Herkunftsstaat betrieben werden,\naus Gründen des Allgemeininteresses gelten.\n5. das oder die M utterunternehmen mindestens 90 vom\n(3) Auf Zweigniederlassungen im S inne des Absatzes 1              Hundert der S timmrechte des Tochterunternehmens\nS atz 1 sind die § § 3 und 6 Abs. 2, die § § 11, 14, 22, 23, 23a      halten,\nund 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die § § 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3,\ndie § § 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6,     6. das oder die M utterunternehmen gegenüber den\n§ 44a Abs. 1 und 2 sowie die § § 44c und 46 bis 50 mit der            zuständigen S tellen des Herkunftsstaats des Unter-\nM aßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder meh-                  nehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unter-\nrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als                  nehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung\nein K reditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.        dieser zuständigen S tellen des Herkunftsstaats gege-\nFür die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden                 benenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochter-\nDienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 S atz 1 gelten die              unternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt\n§ § 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie die § § 44c, 49 und 50           haben und\nentsprechend.                                                     7. das Unternehmen in die B eaufsichtigung des M utter-\nunternehmens auf konsolidierter B asis einbezogen ist.\n(4) S tellt das B undesaufsichtsamt fest, daß ein Unter-\nnehmen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 seinen Verpflich-         S atz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in\ntungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere                S atz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten\ndaß es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert es         B edingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-\ndas Unternehmen auf, den M angel innerhalb einer be-              chend.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2815\n§ 53c                                 schäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen\nUnternehmen                                oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 bis 8 in\nmit Sitz in einem Drittstaat                      einem Drittstaat haben;\n7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines\nDas B undesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nUnternehmens mit S itz in einem Drittstaat;\ndurch Rechtsverordnung\n8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer\n1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes\nB eteiligung im S inne der Nummer 3.\nüber ausländische Unternehmen mit S itz in einem\nanderen S taat des Europäischen Wirtschaftsraums              Die M eldungen nach S atz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Ver-\nauch auf Unternehmen mit S itz in einem Drittstaat            langen der K ommission abzugeben.\nanzuwenden sind, soweit dies im B ereich des Nie-\nderlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs\nFünfter Abschnitt\noder für die Aufsicht auf zusammengefaßter B asis auf\nGrund von Abkommen der Europäischen Gemein-                          Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften\nschaften mit Drittstaaten erforderlich ist;\n2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vor-                                           § 54\nschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser                            Verbotene Geschäfte,\nFreistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unter-                            Handeln ohne Erlaubnis\nnehmen mit S itz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn            (1) Wer\ndie Gegenseitigkeit gewährleistet ist und\n1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung\na) die Unternehmen in ihrem S itzstaat in den von der             mit § 53b Abs. 3 S atz 1 oder 2, verboten sind, oder\nFreistellung betroffenen B ereichen nach internatio-\nnal anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,         2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S atz 1 B ankgeschäfte\nbetreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,\nb) den Zweigniederlassungen der entsprechenden\nUnternehmen mit S itz im Inland in diesem S taat          wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J ahren oder mit Geld-\ngleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden           strafe bestraft.\nund                                                          (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die S trafe Frei-\nc) die zuständigen B ehörden des S itzstaates zu einer        heitsstrafe bis zu einem J ahr oder Geldstrafe.\nbefriedigenden Zusammenarbeit mit dem B undes-\naufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage                                      § 55\neiner zwischenstaatlichen Vereinbarung sicherge-                               Verletzung der Pflicht\nstellt ist.                                                                 zur Anzeige der Zahlungs-\nunfähigkeit oder der Überschuldung\n§ 53d                                (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als\nMeldungen an die Kommission                       Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns\nder Europäischen Gemeinschaften                      betriebenen Instituts entgegen § 46b S atz 1, auch in Ver-\nDas B undesaufsichtsamt meldet der K ommission der             bindung mit § 53b Abs. 3 S atz 1, unterläßt, dem B undes-\nEuropäischen Gemeinschaften                                      aufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-\ndung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J ah-\n1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkredit-          ren oder mit Geldstrafe bestraft.\ninstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen;\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die S trafe Frei-\n2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das         heitsstrafe bis zu einem J ahr oder Geldstrafe.\nTochterunternehmen eines Unternehmens mit S itz in\neinem Drittstaat; die S truktur des K onzerns ist in der                                    § 55a\nM itteilung anzugeben;\nUnbefugte Verwertung von\n3. den Erwerb einer B eteiligung an einem Einlagenkre-                          Angaben über Millionenkredite\nditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch\n(1) M it Freiheitsstrafe bis zu zwei J ahren oder mit Geld-\nden das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-\nstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 S atz 5 eine\nunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Un-\nAngabe verwertet.\nternehmens mit S itz in einem Drittstaat wird;\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung\neiner Zweigniederlassung in einem anderen S taat des                                        § 55b\nEuropäischen Wirtschaftsraums nicht zustande ge-\nkommen ist, weil das B undesaufsichtsamt die Anga-                             Unbefugte Offenbarung von\nben nach § 24a Abs. 1 S atz 2 nicht an die zuständigen                       Angaben über Millionenkredite\nS tellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;                  (1) M it Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geld-\n5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen M aßnahmen             strafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 S atz 5 eine\nnach § 53b Abs. 4 S atz 3 und Abs. 5 S atz 1 ergriffen        Angabe offenbart.\nwurden;                                                          (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\n6. allgemeine S chwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute      sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\noder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errich-             zu schädigen, ist die S trafe Freiheitsstrafe bis zu zwei J ah-\ntung von Zweigniederlassungen, der Gründung von               ren oder Geldstrafe.\nTochterunternehmen, beim B etreiben von B ankge-                 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.","2816           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 56                                 2. entgegen § 12 Abs. 1 S atz 1 oder 2 eine bedeutende\nBußgeldvorschriften                              B eteiligung hält,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren An-         3. entgegen § 12 Abs. 2 S atz 1 oder 2 nicht sicherstellt,\nordnung nach § 36 Abs. 1 oder 2 S atz 1 zuwiderhandelt.               daß die Gruppe keine bedeutende B eteiligung hält,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-        4. entgegen § 18 S atz 1 einen K redit gewährt,\nfertig                                                             5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch\n1. entgegen § 2b Abs. 1 S atz 1, 5 oder 6, jeweils auch in            in Verbindung mit § 53b Abs. 3 S atz 1, oder § 45\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24                   Abs. 1 S atz 1 oder 2 zuwiderhandelt,\nAbs. 4 S atz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht       6. entgegen § 23a Abs. 1 S atz 3, auch in Verbindung mit\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                     § 53b Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht\n2. entgegen § 2b Abs. 1 S atz 3, auch in Verbindung mit               vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\neiner Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1, eine             nicht rechtzeitig gibt,\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53b\nnicht rechtzeitig einreicht,                                      Abs. 3, einen K unden, das B undesaufsichtsamt oder\n3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach                die Deutsche B undesbank nicht, nicht richtig, nicht\na) § 2b Abs. 1a S atz 1 oder Abs. 2 S atz 1                       vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnicht rechtzeitig unterrichtet,\noder\n8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2 S atz 1\nb) § 12a Abs. 2 S atz 1\nzuwiderhandelt,\nzuwiderhandelt,\n9. entgegen § 44 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit\n4. entgegen § 2b Abs. 1 S atz 10, Abs. 4 S atz 1 oder 4,              § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3 S atz 1, § 44 Abs. 2\n§ 10 Abs. 8 S atz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 S atz 3, § 13            S atz 1 oder § 44c Abs. 1 auch in Verbindung mit § 53b\nAbs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2             Abs. 3 S atz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nS atz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13a              vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine\nAbs. 2, § 13 Abs. 3 S atz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 S atz 1,         Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nauch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 S atz 2 oder 6,             nicht rechtzeitig vorlegt,\n§ 14 Abs. 1 S atz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung\nmit § 53b Abs. 3 S atz 1, § 15 Abs. 4 S atz 5, § 24 Abs. 1   10. entgegen § 44 Abs. 1 S atz 4, auch in Verbindung mit\nNr. 6 bis 9, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3          § 44b Abs. 2 oder § 53b Abs. 3, Abs. 2 S atz 4, Abs. 4\nS atz 1, § 24 Abs. 1a S atz 1, § 24 Abs. 3 S atz 1 oder           S atz 3, Abs. 5 S atz 4 oder § 44c Abs. 5 S atz 1, auch in\nAbs. 3a S atz 1, § 24a Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung         Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine M aßnahme nicht\nmit Abs. 3 S atz 1, oder Abs. 4 S atz 1, jeweils auch in          duldet,\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a             11. entgegen § 44 Abs. 5 S atz 1 eine dort genannte M aß-\nAbs. 5, § 25a Abs. 2 S atz 3, § 28 Abs. 1 S atz 1 oder            nahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n§ 53a S atz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit\n12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 S atz 1\neiner Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1, eine\noder § 46a Abs. 1 S atz 1, jeweils auch in Verbindung\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nmit § 53b Abs. 3 S atz 1, zuwiderhandelt oder\nrechtzeitig erstattet,\n5. entgegen § 10 Abs. 3 S atz 5 oder 6, § 25 Abs. 1 S atz 1      13. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3\noder Abs. 2 S atz 1, jeweils in Verbindung mit einer              oder § 48 Abs. 1 S atz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für\nRechtsverordnung nach Abs. 3 S atz 1, jeweils auch in             einen bestimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvor-\nVerbindung mit § 53b Abs. 3 S atz 1, oder entgegen                schrift verweist.\n§ 26 Abs. 1 S atz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 einen Zwi-            (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nschenabschluß, einen Zwischenprüfungsbericht, einen          Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 3 B uchstabe a, Nr. 6 und 7\nM onatsausweis, einen J ahresabschluß, einen Lagebe-         sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer Geldbuße bis zu\nricht, einen P rüfungsbericht, einen K onzernabschluß        einer M illion Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 2\noder einen K onzernlagebericht nicht, nicht richtig,         Nr. 1, 2 und 3 B uchstabe b sowie des Absatzes 3 Nr. 4\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,          bis 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Deut-\n6. entgegen § 13 Abs. 3 S atz 1 oder § 13a Abs. 3 S atz 1        sche M ark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\neinen K redit gewährt oder nicht sicherstellt, daß K re-     hunderttausend Deutsche M ark geahndet werden.\ndite die dort genannte Obergrenze nicht überschreiten,\n§ § 57 und 58\n7. entgegen § 13 Abs. 3 S atz 5 oder § 13a Abs. 3 S atz 5\nnicht sicherstellt, daß Großkredite die dort genannte                                 (weggefallen)\nObergrenze nicht überschreiten, oder\n8. entgegen § 53a S atz 4 die Tätigkeit aufnimmt.                                               § 59\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                      Geldbußen gegen Unternehmen\nlässig                                                              § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für\n1. entgegen § 10 Abs. 5 S atz 7 oder Abs. 5a S atz 7,          Institute in der Rechtsform einer juristischen P erson oder\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-         P ersonenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen im\nnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1, eine Anzeige nicht,         S inne des § 53b Abs. 1 S atz 1, Abs. 7 S atz 1, die über eine\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig    Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschrei-\nerstattet,                                                 tenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind, auch","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                  2817\ndann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz,          erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem\nS atzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Un-       Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.\nternehmens berufen ist, eine S traftat oder Ordnungswid-\nrigkeit begangen hat.                                                                           § 62\nÜberleitungsbestimmungen\n§ 60\n(1) Die auf dem Gebiet des K reditwesens bestehenden\nZuständige Verwaltungsbehörde\nRechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen\nVerwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des       Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben auf-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undesauf-          rechterhalten, soweit ihnen nicht B estimmungen dieses\nsichtsamt für das K reditwesen.                                 Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die\ngeschäftliche B etätigung bestimmter Arten von K redit-\n§ 60a                              instituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses\nMitteilungen in Strafsachen                     Gesetz, bleiben unberührt.\n(1) Das Gericht, die S trafverfolgungs- oder die S trafvoll-    (2) Aufgaben und B efugnisse, die in Rechtsvorschriften\nstreckungsbehörde hat in S trafverfahren gegen Inhaber          des B undes der B ankaufsichtsbehörde zugewiesen sind,\noder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber         gehen auf das B undesaufsichtsamt über.\nbedeutender B eteiligungen an Instituten oder deren ge-            (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung\nsetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschaf-       als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten\nter wegen Verletzung ihrer B erufspflichten oder anderer        Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für\nS traftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung           die B estätigung der Umstellungsrechnung und der Alt-\neines Gewerbes oder dem B etrieb einer sonstigen wirt-          bankenrechnung sowie für die Aufgaben und B efugnisse\nschaftlichen Unternehmung, ferner in S trafverfahren, die       nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem\nS traftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der        B ereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben\nErhebung der öffentlichen K lage dem B undesaufsichts-          unberührt.\namt\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre S telle tretende                                        § 63\nAntragsschrift,                                                               (Aufhebung und Änderung\n2. den Antrag auf Erlaß eines S trafbefehls und                                     von Rechtsvorschriften)\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit B e-\ngründung                                                                                   § 63a\nzu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-                     Sondervorschriften für das in Artikel 3\nmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-                 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In            (1) S oweit ein K reditinstitut mit S itz in der Deutschen\nVerfahren wegen fahrlässig begangener S traftaten wer-          Demokratischen Republik einschließlich B erlin (Ost) am\nden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermitt-             1. J uli 1990 B ankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeich-\nlungen nur vorgenommen, wenn aus der S icht der über-           neten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach\nmittelnden S telle unverzüglich Entscheidungen oder an-         § 32 als erteilt.\ndere M aßnahmen des B undesaufsichtsamtes geboten\nsind.                                                              (2) Das B undesaufsichtsamt kann Gruppen von K redit-\ninstituten oder einzelne K reditinstitute mit S itz in dem in\n(2) Werden sonst in einem S trafverfahren Tatsachen be-      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von\nkannt, die auf M ißstände in dem Geschäftsbetrieb eines         Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen,\nInstituts hindeuten, und ist deren K enntnis aus der S icht     wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen\nder übermittelnden S telle für M aßnahmen des B undesauf-       der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in\nsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das           Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das\nGericht, die S trafverfolgungs- oder die S trafvoll-            B undesrecht, angezeigt ist.\nstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen,\nsoweit nicht für die übermittelnde S telle erkennbar ist, daß      (3) § 9 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 S atz 1 und Abs. 3\nschutzwürdige Interessen des B etroffenen überwiegen.           S atz 2, § 46b S atz 1 bis 5 und die § § 46c und 47 Abs. 1\nDabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu über-        Nr. 1 gelten mit der M aßgabe, daß für K reditinstitute mit\nmittelnden Erkenntnisse sind.                                   S itz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet an die S telle des K onkursverfahrens das Verfahren\nnach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die\nGesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichts-\nSechster Abschnitt                           amtes eröffnet werden kann.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 64\n§ 61                                                 Nachfolgeunternehmen\nErlaubnis                                             der Deutschen Bundespost\nfür bestehende Kreditinstitute                       Ab 1. J anuar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das\nS oweit ein K reditinstitut bei Inkrafttreten dieses Ge-     Nachfolgeunternehmen der Deutschen B undespost\nsetzes B ankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten         P OS TB ANK als erteilt. B ei der Zusammenfassung gemäß\nUmfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als       § 19 Abs. 2 S atz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002","2818            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nAnteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen                 und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,\nB undespost nicht berücksichtigt, die von der B undesan-          so braucht das Institut abweichend von § 10a den Unter-\nstalt für P ost und Telekommunikation Deutsche B undes-           schiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in\npost gehalten werden.                                             die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens\nzehn J ahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel\n§ 64a                               abnehmenden B etrag nicht in den Abzug nach § 10a\nAbs. 6 S atz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine\nGrenzen für Anlagen                          B eteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen\nvon bestehenden Kreditinstituten                    behandeln.\nHält ein K reditinstitut oder eine K reditinstitutsgruppe\nam 1. J anuar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen                                             § 64d\nGrenzen nicht ein, so hat das K reditinstitut oder die K redit-\ninstitutsgruppe innerhalb von zehn J ahren von diesem                         Übergangsregelung für Großkredite\nZeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu er-              B is zum 31. Dezember 1998 gelten für die Großkredit-\nfüllen.                                                           definitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 S atz 1 und für die\nGesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs. 1 S atz 3\n§ 64b                               ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für die Großkredit-\neinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 S atz 1 oder 3, die An-\nKapital von bestehenden Kreditinstituten\nlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3\n(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. J anuar 1993 nach      S atz 1 oder 3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelober-\n§ 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1             grenze nach § 13a Abs. 4 S atz 1 oder 3 und 4 ein Vom-\nS atz 1 Nr. 1 B uchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer      hundertsatz von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von\nB etrag als der Gegenwert von 5 M illionen EC U zur Verfü-        30 statt 20. Die K redite sind bis zum 31. Dezember 2001\ngung stehen. In diesem Falle darf das Anfangskapital nicht        auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3\nunter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen B etrag                S atz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 S atz 1 oder 3 zurück-\nabsinken. B ei nach dem 31. Dezember 1990 zugelasse-              zuführen. S atz 2 gilt nicht für K redite, die vor dem 1. J anu-\nnen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht        ar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher\nunter den B etrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.           B edingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig\n(2) S ind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist      werden. Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am\n§ 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1     5. Februar 1993 sieben M illionen EC U nicht überstiegen\nB uchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzu-         hat, verlängern sich die in den S ätzen 1 und 2 genannten\nwenden.                                                           Fristen jeweils um fünf J ahre; S atz 3 gilt entsprechend.\nS atz 4 gilt nicht, falls ein solches Institut nach dem 5. Fe-\n(3) Wechselt die K ontrolle über ein K reditinstitut, das die  bruar 1993 mit einem anderen Institut verschmolzen wor-\nVergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch ge-             den ist oder wird und das haftende Eigenkapital der\nnommen hat, so ist § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe d         verschmolzenen K reditinstitute sieben M illionen EC U\nüber die Höhe des K apitals auf das K reditinstitut anzu-         übersteigt.\nwenden.\n(4) B ei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren                                          § 64e\nK reditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1\nÜbergangsvorschriften\nfür sich in Anspruch genommen haben, darf das Anfangs-\nzum Sechsten Gesetz zur Änderung\nkapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden\ndes Gesetzes über das Kreditwesen\nK reditinstituts mit Einwilligung des B undesaufsichtsamtes\nunter dem Gegenwert von fünf M illionen EC U liegen, wenn            (1) Für ein K reditinstitut, das am 1. J anuar 1998 über\neine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des K re-       eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die\nditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht.           Erlaubnis für das B etreiben des Finanzkommissionsge-\nDas Anfangskapital des zusammengeschlossenen K redit-             schäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartenge-\ninstituts muß in diesem Falle jedoch mindestens den zum           schäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen\nZeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Ge-                   von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.\nsamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammen-                    (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-\nschließenden K reditinstitute erreichen.                          delsbanken, die am 1. J anuar 1998 zulässigerweise tätig\n(5) Das B undesaufsichtsamt kann dem K reditinstitut           waren, ohne über eine Erlaubnis des B undesaufsichts-\neine Frist einräumen, innerhalb der es die K apitalanforde-       amtes zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach\nrungen nach Absatz 1 S atz 2 oder 3 oder Absatz 4 S atz 2         diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die\nzu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein    Absicht, diese fortzuführen, dem B undesaufsichtsamt und\nK reditinstitut diese K apitalanforderungen dauerhaft nicht,      der Deutschen B undesbank anzuzeigen. Ist die Anzeige\nso gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis        fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32\nentsprechend.                                                     in diesem Umfang als erteilt. Das B undesaufsichtsamt\nbestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände inner-\n§ 64c                               halb von drei M onaten nach Eingang der Anzeige. Inner-\nhalb von drei M onaten nach Zugang der B estätigung des\nÜbergangsregelung für                         B undesaufsichtsamtes hat das Institut dem B undesauf-\naktivische Unterschiedsbeträge                     sichtsamt und der Deutschen B undesbank eine Ergän-\nIst der B uchwert einer B eteiligung, die bis zum              zungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforde-\n31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der              rungen des § 32 entspricht. Wird die Ergänzungsanzeige\nnach § 10a Abs. 6 zusammenzufassende Teil des K apitals           nicht fristgerecht eingereicht, kann das B undes-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2819\naufsichtsamt die Erlaubnis nach S atz 2 aufheben; § 35            gemäß § 24a in anderen S taaten des Europäischen Wirt-\nbleibt unberührt. Das B undesaufsichtsamt übermittelt             schaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder\ndem B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je               grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können.\neine K opie der Anzeige gemäß S atz 1, der B estätigung           Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt,\ngemäß S atz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß S atz 4 und            haben dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-\ndes Aufhebungsbescheids gemäß S atz 5.                            desbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die\n§ § 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.\n(3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als\nerteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33          (4) K reditinstitute, die am 1. J anuar 1998 über eine\nAbs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1         Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die § § 10, 10a\nNr. 10 über das Anfangskapital erst ab 1. J anuar 2003            und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. B is\nanzuwenden. S olange das Anfangskapital der in S atz 1            zu diesem Zeitpunkt haben K reditinstitute, welche die\ngenannten Institute geringer ist als der bei Anwendung            § § 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschrif-\ndes § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 erforderliche B etrag, darf es      ten der § § 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der B e-\nden Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden             kanntmachung vom 22. J anuar 1996 (B GB l. I S . 64) an-\nM onate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist           zuwenden. S oweit die in S atz 1 genannten K reditinstitute\nalle sechs M onate zu berechnen und dem B undesauf-               die § § 10, 10a und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies\nsichtsamt mitzuteilen. B ei einem Unterschreiten des in           dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B undes-\nS atz 2 genannten Durchschnittswertes kann das B undes-           bank unverzüglich anzuzeigen.\naufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. Auf die in S atz 1              (5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder\ngenannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die § § 10a,       der persönlich haftenden Gesellschafter eines K reditin-\n11 und 13 bis 13b erst ab 1. J anuar 1999 anzuwenden, es          stituts, das am 1. J anuar 1998 über eine Erlaubnis nach\nsei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder er-          § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom B undesauf-\nbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in ande-            sichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigen-\nren S taaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß              kapital berücksichtigt werden.\n§ 24 a. Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Er-\nlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1\n§ 65\nbis 8 und die § § 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden,\nhaben die K unden darüber zu unterrichten, daß sie nicht                                   (Inkrafttreten)"]}