{"id":"bgbl1-1998-62-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=100","order":7,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2772,"pdf_page":100,"num_pages":4,"content":["2772 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Pfandbriefe und verwandten\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-\nsicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli\n1998 (B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die\nP fandbriefe und verwandten S chuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher K re-\nditanstalten in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlich-\nte bereinigte Fassung des Gesetzes nach M aßgabe des § 3 Abs. 1 S atz 2 des\nGesetzes über die S ammlung des B undesrechts vom 10. J uli 1958 (B GB l. I\nS . 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der S ammlung des\nB undesrechts vom 28. Dezember 1968 (B GB l. I S . 1451),\n2. den am 1. April 1974 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. M ärz\n1974 (B GB l. I S . 669),\n3. den am 21. M ärz 1980 in K raft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n14. M ärz 1980 (B GB l. I S . 294),\n4. den am 30. M ai 1980 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. M ai\n1980 (B GB l. I S . 584),\n5. den am 1. M ai 1986 in K raft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April\n1986 (B GB l. I S . 560),\n6. den am 30. J uni 1990 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 25. J uni\n1990 (B GB l. 1990 II S . 518),\n7. den am 1. J anuar 1991 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. Dezember 1990 (B GB l. I S . 2749),\n8. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436),\n9. den am 19. Oktober 1994 in K raft getretenen Artikel 54 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911, 2938),\n10. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529, 571).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2773\nGesetz\nüber die Pfandbriefe und verwandten\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\n§1                                Hundert des gesamten P fandbriefumlaufs beträgt, soweit\nS chuldverschreibungen, die von einer öffentlich-recht-      dies erforderlich ist, um der K reditanstalt die Erfüllung von\nlichen K reditanstalt unter der B ezeichnung „P fandbrief“      Aufgaben zu ermöglichen, die im öffentlichen Interesse\nausgegeben werden, müssen nach den Vorschriften die-            liegen.\nses Gesetzes gedeckt sein.\n§3\n§2                                   Die zur ordentlichen Deckung der P fandbriefe bestimm-\n(1) Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen P fand-      ten Hypotheken und sonstigen Werte sind von der K redit-\nbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypo-         anstalt einzeln in ein Register (Hypothekenregister) einzu-\ntheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens              tragen. Im Falle des § 2 Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung\ngleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung).         verwendeten Werte gleichfalls in das Hypothekenregister\nAls ordentliche Deckung können auch in Inhaberschuld-           einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit\nverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderun-                es sich nicht um Anteile an S ammelbeständen handelt, die\ngen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die B estäti-           einzelnen S tücke zu bezeichnen.\ngung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der\nZuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen                                          §4\nin der Fassung der B ekanntmachung vom 7. Dezember                 Die K reditanstalt darf die in das Hypothekenregister\n1994 (B GB l. I S . 3738) verwendet werden.                     eingetragenen Werte nicht veräußern, belasten oder auf\n(2) S teht der K reditanstalt eine Hypothek an einem         sie verzichten. Verfügungen, die entgegen S atz 1 vorge-\nGrundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an         nommen werden, sind wirksam.\nder Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung\nvon P fandbriefen höchstens mit der Hälfte des B etrags in                                   §5\nAnsatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerb des\nGrundstücks durch die K reditanstalt als Deckung in An-            Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypo-\nsatz gebracht war.                                              thekenregister eingetragenen Werte finden nur wegen der\nAnsprüche aus den P fandbriefen statt. § 394 des B ürger-\n(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Dek-         lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nkung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatz-\ndeckung):\n§6\n1. a) S chuldverschreibungen, S chuldbuchforderungen,\nS chatzwechsel und S chatzanweisungen, deren               (1) Ist über das Vermögen der K reditanstalt das Insol-\nS chuldner der B und, ein S ondervermögen des B un-     venzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothekenre-\ndes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften,         gister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse.\nein anderer M itgliedstaat der Europäischen Union       S oweit diese Werte nicht zur B efriedigung der P fandbrief-\noder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens            gläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzver-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder die          walter zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die P fand-\nEuropäische Investitionsbank sind,                      briefgläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2\nS atz 2 nicht am Insolvenzverfahren der K reditanstalt teil.\nb) S chuldverschreibungen, für deren Verzinsung und\nRückzahlung eine der unter a bezeichneten S tellen         (2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder über-\ndie Gewährleistung übernommen hat,                      schuldet, so findet auf Antrag des B undesaufsichtsamtes\nfür das K reditwesen über sie ein gesondertes Insolvenz-\n2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei ge-            verfahren statt. Entsteht einem P fandbriefgläubiger in\neigneten K reditinstituten.                                 diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in\nDie S chuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem           dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der\nB etrage in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hun-        K reditanstalt geltend zu machen; bei der B erechnung des\ndert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen B örsenpreis         Ausfalls werden die seit Eröffnung des Verfahrens lau-\nbleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.                     fenden Zinsforderungen der P fandbriefgläubiger wie ihre\n(4) Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des Ge-            sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonder-\nsamtbetrags der im Umlauf befindlichen P fandbriefe und         ten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an\nK ommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen; da-           den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige\nbei darf der Anteil der in Absatz 3 S atz 1 Nr. 2 genannten     Vermögen der K reditanstalt herauszugeben.\nWerte nicht höher als 10 vom Hundert des P fandbriefum-            (3) Gehören im Falle des Absatzes 2 S atz 1 zur Insol-\nlaufs sein. Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen        venzmasse eigene P fandbriefe der K reditanstalt, die von\ndarf zulassen, daß die Ersatzdeckung bis zu zwanzig vom         dieser dem B estand an Wertpapieren zugeschrieben sind,","2774           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nso werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf           satz „Ausgegeben nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über\nbefindlichen P fandbriefen gleichgestellt.                       die P fandbriefe und verwandten S chuldverschreibungen\n(4) Insolvenzvorrechte zugunsten der S chuldverschrei-        öffentlich-rechtlicher K reditanstalten“ angefügt ist.\nbungsgläubiger einer öffentlich-rechtlichen K reditanstalt,         (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen die\ndie ihren S itz in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-     Europäischen Gemeinschaften und die Europäische In-\nschen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-           vestitionsbank den inländischen K örperschaften und An-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der           stalten des öffentlichen Rechts gleich.\nS chweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzver-              (4) Eine öffentlich-rechtliche K reditanstalt kann Darle-\nfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen der Rege-          hen an einen anderen M itgliedstaat der Europäischen\nlung des Absatzes 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit          Union sowie an seine Regionalregierungen und örtlichen\nverbürgt ist.                                                    Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen\nB ehörden nach Artikel 6 Abs. 1 B uchstabe b Nr. 5 der\n§7\nRichtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen\nDie Währung des Nennwerts der von der öffentlich-             S olvabilitätskoeffizienten für K reditinstitute eine Gewich-\nrechtlichen K reditanstalt ausgegebenen P fandbriefe darf        tung von zwanzig vom Hundert festgelegt haben, oder\nvon der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte             gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine dieser\nnur abweichen, soweit durch geeignete M aßnahmen ein             S tellen gewähren und die erworbenen Forderungen zur\nWährungsrisiko ausgeschlossen ist.                               Deckung von K ommunalschuldverschreibungen oder\nK ommunalobligationen verwenden; der G esamtbetrag\n§ 7a                                der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich\ndas Vorrecht der Gläubiger der K ommunalschuldver-\nP fandbriefe sollen nur ausgegeben werden, wenn               schreibungen oder K ommunalobligationen nach § 6 in\na) die Laufzeit der P fandbriefe den Zeitraum nicht we-          Verbindung mit Absatz 1 auf die Forderungen der K redit-\nsentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Lauf-      anstalt aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hun-\nzeiten der Hypotheken der K reditanstalten erforderlich      dert des Gesamtbetrages der nach den Absätzen 1 bis 3\nist, und                                                     gewährten Darlehen nicht übersteigen.\nb) bei einem angemessenen Teil der neu ausgegebenen\nP fandbriefe vorgesehen ist, daß mit der Tilgung der                                       §9\nP fandbriefe spätestens nach Ablauf von einem Drittel           (1) Den Hypotheken stehen im S inne dieses Gesetzes\nder Laufzeit begonnen werden muß.                            die Grundschulden gleich. Der Gesamtbetrag der B elei-\nAls Laufzeit der P fandbriefe gilt der in den B edingungen       hungen von in anderen M itgliedstaaten der Europäischen\nvorgesehene Zeitraum vom B eginn der Verzinsung bis              Union belegenen Grundstücken, bei denen nicht sicher-\nzur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen             gestellt ist, daß sich das Vorrecht der P fandbriefgläubiger\nim S inne von S atz 1 B uchstabe b ist der Anteil der dort       nach § 6 auf die Forderungen der K reditanstalt aus diesen\nbezeichneten P fandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu            B eleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Ge-\nausgegebenen P fandbriefen zusammen mit den neu                  samtbetrages der B eleihungen inländischer Grundstücke\nausgegebenen P fandbriefen mit einer Laufzeit bis zu             nach § 2 Abs. 1 nicht übersteigen. Für Geschäfte nach\n15 J ahren mindestens 40 vom Hundert beträgt.                    S atz 2 stehen die M itgliedstaaten der Europäischen Frei-\nhandelsassoziation den M itgliedstaaten der Europäischen\nUnion gleich, es sei denn, das B undesaufsichtsamt für\n§8\ndas K reditwesen stellt fest, daß die zu bestellenden\n(1) Auf S chuldverschreibungen, die von einer öffentlich-     Grundpfandrechte einer Hypothek oder Grundschuld\nrechtlichen K reditanstalt auf Grund von K ommunaldar-           nicht gleichwertig sind.\nlehen unter der B ezeichnung „K ommunalschuldverschrei-\n(2) Hat die K reditanstalt ein Grundstück zur Verhütung\nbung“ oder „K ommunalobligation“ ausgegeben werden,\nvon Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehen-\nsind die Vorschriften der § 2 Abs. 1 und 4 S atz 2, § § 3\nden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsverstei-\nbis 7a S atz 1 und 2 mit der M aßgabe anzuwenden, daß\ngerung erworben und an S telle der gelöschten Hypothek\nan die S telle der P fandbriefe die K ommunalschuldver-\noder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen\nschreibungen oder K ommunalobligationen, an die S telle\nlassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 2 Abs. 2\nder P fandbriefgläubiger die Gläubiger der K ommunal-\nentsprechende Anwendung.\nschuldverschreibungen oder K ommunalobligationen, an\ndie S telle der Hypotheken die K ommunaldarlehen und an             (3) Hat eine K reditanstalt vor dem Inkrafttreten dieses\ndie S telle des Hypothekenregisters das Deckungsregister         Gesetzes wertbeständige S chuldverschreibungen aus-\nfür die zur Deckung der K ommunalschuldverschreibun-             gegeben, für deren Deckung Reallasten verwendet wer-\ngen oder K ommunalobligationen bestimmten K ommunal-             den, so stehen diese Reallasten den Hypotheken im S inne\ndarlehen und Ersatzwerte treten. K ommunaldarlehen sind          dieses Gesetzes gleich.\nDarlehen, die an inländische K örperschaften und An-\nstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme                                          § 10\nder Gewährleistung durch eine solche K örperschaft oder             Schuldverschreibungen, die den Vorschriften dieses\nAnstalt gewährt sind.                                            Gesetzes über P fandbriefe, K ommunalschuldverschrei-\n(2) Absatz 1 gilt auch für S chuldverschreibungen, die        bungen oder K ommunalobligationen nicht entsprechen,\nvon einer öffentlich-rechtlichen K reditanstalt auf Grund        dürfen unter der B ezeichnung als „P fandbrief“, „K ommu-\nvon K ommunaldarlehen ausgegeben werden und an S tel-            nalschuldverschreibung“ oder „K ommunalobligation“ oder\nle der in Absatz 1 genannten B ezeichnungen eine andere          unter einer anderen B ezeichnung, die das Wort „P fand-\nB ezeichnung tragen, sofern dieser B ezeichnung der Zu-          brief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „Kommunal-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2775\nobligation“ enthält, von einer öffentlich-rechtlichen K redit-    (2) Öffentlich-rechtliche K reditanstalten dürfen in der\nanstalt nicht in den Verkehr gebracht werden. Die K om-         Deutschen Demokratischen Republik einschließlich B erlin\nmunalschuldverschreibungen und K ommunalobligationen            (Ost) die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betrei-\ndürfen auch unter der B ezeichnung „Öffentlicher P fand-        ben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwer-\nbrief“ von den öffentlich-rechtlichen K reditanstalten aus-     ben, die entsprechenden Rechten in der B undesrepublik\ngegeben werden.                                                 Deutschland einschließlich B erlin (West) gleichwertig sind.\n§ 11                                  (3) Das Vorzugsrecht im K onkurs nach § 6 besteht auch\nim Verfahren nach der Verordnung der Deutschen Demo-\nDie Vorschriften der § § 2 bis 7a S atz 1 und 2 und § 9      kratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.\ndieses Gesetzes finden auf Rentenbriefe öffentlich-recht-\nlicher K reditanstalten und die ihnen zugrunde liegenden\nReallasten und sonstigen Werte entsprechende Anwen-                                         § 13\ndung.                                                             B is zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. J anu-\nar 1999 ist § 6 mit der M aßgabe anzuwenden, daß jeweils\n§ 12                                das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das Wort „K onkurs-\n(1) B und im S inne dieses Gesetzes und der aufgrund         verfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“ durch das Wort\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch          „K onkursmasse“, das Wort „Insolvenzverwalter“ durch\nder Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Re-           das Wort „K onkursverwalter“ und das Wort „Insolvenzvor-\npublik.                                                         rechte“ durch das Wort „K onkursvorrechte“ ersetzt wird."]}