{"id":"bgbl1-1998-62-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=93","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2765,"pdf_page":93,"num_pages":7,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2765\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998\n(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Unterneh-\nmensbeteiligungsgesellschaften in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. J anuar 1987 in K raft getretene Gesetz vom 17. Dezember 1986\n(B GB l. I S . 2488),\n2. den am 1. August 1994 in K raft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 26. J uli\n1994 (B GB l. I S . 1749) und\n3. die am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 7 und 24 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","2766           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nGesetz\nüber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\n(UBGG)\nErster Abschnitt                           schaftsvertrag oder in der S atzung der Unternehmens-\nbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene\nAllgemeine Vorschriften                        oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesell-\nschaft sein soll.\n§1\n(3) Die U nternehmensbeteiligungsgesellschaft muß\nGrundregel                             ihren S itz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.\nEin Unternehmen, das unter der B ezeichnung „Unter-              (4) Das Grund- oder S tammkapital der Unternehmens-\nnehmensbeteiligungsgesellschaft“ Geschäfte der in § 2            beteiligungsgesellschaft muß mindestens zwei M illionen\nAbs. 2 beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerken-           Deutsche M ark betragen. Die Einlagen müssen voll gelei-\nnung durch die zuständige B ehörde. Es unterliegt den            stet sein.\nAnforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz.\n§ 1a                                                     Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen                                        Vorschriften über die Tätigkeit\n(1) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften                  der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nsind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre\nGeschäfte unter B eachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben.                      E rs te r U n te ra b s c h n itt\nIntegrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der                                           §3\nM öglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den\nZulässige Geschäfte\nVorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen.\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf au-\n(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Geschäfts-\nßer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur die in\nanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\nden folgenden Absätzen bezeichneten Geschäfte betrei-\nK ommanditanteile, B eteiligungen als K omplementär,\nben.\nB eteiligungen als stiller Gesellschafter im S inne des § 230\ndes Handelsgesetzbuchs und Genußrechte.                             (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Un-\nternehmen, an denen sie eine Wagniskapitalbeteiligung\n(3) M utterunternehmen sind Unternehmen, die als\nhält, Darlehen gewähren.\nM utterunternehmen im S inne des § 290 des Handels-\ngesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Ein-               (3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf ver-\nfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und          fügbares Geld zur Anlage bei K reditinstituten und zum\nden S itz ankommt. Tochterunternehmen sind Unter-                Ankauf von S chuldverschreibungen verwenden.\nnehmen, die als Tochterunternehmen im S inne des § 290              (4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf K re-\ndes Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherr-           dite aufnehmen sowie Genußrechte und S chuldverschrei-\nschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf           bungen begeben. Werden S chuldverschreibungen be-\ndie Rechtsform und den S itz ankommt. S chwesterunter-           geben, darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nnehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames M utter-            Darlehen nach Absatz 2 nur mit der M aßgabe gewähren,\nunternehmen haben.                                               daß diese im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst\n(4) B ilanzsumme ist die B ilanzsumme, die sich aus der       nach B efriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu-\nletzten geprüften B ilanz ergibt.                                rückgezahlt werden.\n(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unterneh-\n§2                                 mensbeteiligungsgesellschaft nur zur B eschaffung von\nGeschäftsräumen gestattet.\nAnforderungen an Rechtsform,\nUnternehmensgegenstand, Sitz und Kapital                     (6) S onstige Geschäfte darf die Unternehmensbeteili-\ngungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem\n(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf in\nUnternehmensgegenstand zusammenhängen.\nder Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung, der K ommanditgesellschaft\nund der K ommanditgesellschaft auf Aktien betrieben                                           §4\nwerden.                                                                                 Anlagegrenzen\n(2) S atzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich fest-           (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\ngelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmens-                Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen nur\nbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichen-            erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre An-\nder Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich           schaffungskosten zusammen mit dem B uchwert der von\nder Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Ver-              der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Un-\näußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Im Gesell-         ternehmen bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligun-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2767\ngen 30 vom Hundert der B ilanzsumme der Unterneh-               U nternehmen gehaltenen W agniskapitalbeteiligungen\nmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. Wagnis-         gewährt werden und zusammen mit dem B uchwert\nkapitalbeteiligungen an K onzernunternehmen im S inne           der Wagniskapitalbeteiligungen an diesem Unternehmen\ndes § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wagniskapital-           30 vom Hundert der B ilanzsumme der Unternehmensbe-\nbeteiligungen an demselben Unternehmen.                         teiligungsgesellschaft nicht übersteigen; Absatz 1 S atz 2\nist anzuwenden. Der Gesamtbetrag der den Unternehmen\n(2) Die U nternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\ngewährten Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehens-\nWagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren Akti-\ngewährung 30 vom Hundert der B ilanzsumme der Unter-\nen oder Genußrechte zum Handel an einem organisierten\nnehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.\nM arkt im S inne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-\ngesetzes zugelassen oder die in den Freiverkehr einbe-\nzogen oder die M utterunternehmen solcher Unternehmen                                         §5\nsind (börsennotierte Unternehmen), nur erwerben, soweit                            Unzulässige Geschäfte\nzum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Wagniskapitalbetei-\nligungen die Anschaffungskosten zusammen mit dem                   (1) Die U nternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nB uchwert der von der Unternehmensbeteiligungsge-               keine Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen hal-\nsellschaft an solchen Unternehmen insgesamt bereits             ten, die M utterunternehmen oder S chwesterunternehmen\ngehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert            der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.\nder B ilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesell-               (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf kei-\nschaft nicht übersteigen. Anteile an einem börsennotierten      ne B eteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unter-\nUnternehmen, dessen B ilanzsumme 500 M illionen Deut-           nehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren.\nsche M ark übersteigt, dürfen nicht erworben werden.\n(3) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft                                       §6\ndarf Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen\nVerletzung der\nnur erwerben, soweit sie dadurch bei dem Unternehmen\nVorschriften über den Geschäftskreis\nnicht mehr als 49 vom Hundert der S timmrechte erlangt.\nDiese Grenze darf bei Wagniskapitalbeteiligungen an                Ein Verstoß gegen die § § 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit\neinem Unternehmen, das nicht börsennotiert im S inne des        des Rechtsgeschäfts nicht.\nAbsatzes 2 S atz 1 ist, einmalig überschritten werden. In\ndiesem Fall muß die Unternehmensbeteiligungsgesell-                                           §7\nschaft innerhalb von acht J ahren nach Überschreiten der\nAnteilstruktur, Mitteilungspflichten\nin S atz 1 genannten Grenze ihre Wagniskapitalbeteiligun-\ngen soweit zurückführen, daß sie die Grenze wieder ein-            (1) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nhält.                                                           darf spätestens fünf J ahre nach ihrer Anerkennung kein\nTochterunternehmen mehr sein. Ein Anteilinhaber darf\n(4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesell-\nnach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt\nschaft darf nur Wagniskapitalbeteiligungen an Unter-\nsein. M aßgeblich beteiligt ist, wer bei einer Unterneh-\nnehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur\nmensbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein\nGeschäftsführung B erechtigten eine natürliche P erson ist,\nkontrolliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert des\ndie mit mindestens 10 vom Hundert an den S timmrechten\nK apitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrol-\ndes Unternehmens beteiligt ist. M ehrheitsbeteiligungen\nliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert der S timm-\nder integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\nrechte der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zuste-\nmüssen vor Ablauf eines J ahres so zurückgeführt werden,\nhen. § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes\ndaß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr\ngilt für die B erechnung des S timmrechtsanteils entspre-\nals 49 vom Hundert der S timmrechte hält.\nchend, für die B erechnung des K apitalanteils mit der M aß-\n(5) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Wag-       gabe entsprechend, daß an die S telle der S timmrechte die\nniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren S itz oder        K apitalanteile treten.\nGeschäftsleitung nicht in einem M itgliedstaat der Europäi-\n(2) Wird ein Unternehmen M utterunternehmen einer\nschen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\noffenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, hat es\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndies der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der\nliegt, nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der\nB ehörde unverzüglich unter Angabe der Höhe seines\nWagniskapitalbeteiligungen ihre Anschaffungskosten zu-\nK apital- und S timmrechtsanteils, des Zeitpunkts, in dem\nsammen mit dem B uchwert der von der Unterneh-\nes M utterunternehmen wurde, und seiner Anschrift\nmensbeteiligungsgesellschaft an solchen Unternehmen\nschriftlich mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung\ninsgesamt bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen\nbesteht, wenn das Unternehmen nicht mehr M utterunter-\n30 vom Hundert der B ilanzsumme der Unternehmens-\nnehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist.\nbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.\nWer an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesell-\n(6) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf eine       schaft maßgeblich beteiligt ist, hat der Unternehmens-\nWagniskapitalbeteiligung länger als zwölf J ahre nur hal-       beteiligungsgesellschaft und der B ehörde unverzüglich\nten, soweit der B uchwert aller länger als zwölf J ahre         die Höhe seines K apital- und S timmrechtsanteils unter\ngehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert            Angabe des Zeitpunkts, ab dem er maßgeblich beteiligt\nder B ilanzsumme nicht übersteigt. Typische stille B eteili-    ist, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Eine ent-\ngungen werden bei der B erechnung nach S atz 1 nicht be-        sprechende Verpflichtung besteht, wenn er nicht mehr\nrücksichtigt.                                                   maßgeblich beteiligt ist.\n(7) Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis zur               (3) Wer eine M itteilung nach Absatz 2 abgegeben hat,\nHöhe der dreifachen Anschaffungskosten der an dem               muß auf Verlangen der B ehörde oder der offenen Unter-","2768           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nnehmensbeteiligungsgesellschaft das B estehen des mit-                           D ritte r U n te ra b s c h n itt\ngeteilten K apital- und S timmrechtsanteils nachweisen.                                    § § 12 und 13\n(4) Rechte aus Anteilen des M utterunternehmens oder                                    (weggefallen)\naus einer maßgeblichen B eteiligung an einer offenen\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft, die einem nach\nAbsatz 2 S atz 1 oder 3 M itteilungspflichtigen oder einem                              Dritter Abschnitt\nkontrollierten Unternehmen gehören, bestehen nicht für\ndie Zeit, für welche die M itteilungspflichten nach Absatz 2           Verfahren und Aufsicht; B ezeichnungsschutz\nS atz 1 oder 3 nicht erfüllt werden.\n(5) Rechte aus Anteilen an einer offenen Unternehmens-                                       § 14\nbeteiligungsgesellschaft von M utterunternehmen, ande-                                    Zuständigkeit\nren Unternehmen oder P ersonen, die an der Unterneh-                (1) Die Aufgaben der B ehörde nach den Vorschriften\nmensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich beteiligt sind,          dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten\nund von diesen Unternehmen oder P ersonen unmittelbar            Landesbehörden wahrgenommen.\noder mittelbar kontrollierten Unternehmen bestehen nach\nAblauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht für die Anteile,       (2) Die B ehörde entscheidet über die Anerkennung\ndie zusammen mehr als 40 vom Hundert der K apital- oder          als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die\nS timmrechtsanteile an der Unternehmensbeteiligungsge-           Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. S ie über-\nsellschaft gewähren.                                             wacht die Einhaltung der P flichten der Unternehmensbe-\nteiligungsgesellschaft, der M itglieder ihrer Organe und\n(6) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesell-          ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung\nschaft darf ihre Geschäfte abweichend von den Vorschrif-         und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeig-\nten der Absätze 1 bis 5 nur betreiben, wenn sie die Anlage-      neten und erforderlichen Anordnungen treffen.\ngrenzen des § 4 Abs. 4 beachtet.\n(3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend\n§8                               Deutsche M ark festgesetzt werden.\nJ ahresabschluß,\nLagebericht und Abschlußprüfung                                                     § 15\n(1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die                                         Antrag\nkleine K apitalgesellschaften im S inne des § 267 Abs. 1 des        Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesell-\nHandelsgesetzbuchs sind und die nicht die Voraus-                schaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in\nsetzungen des § 267 Abs. 3 S atz 2 des Handelsgesetz-            Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufü-\nbuchs erfüllen, sind die für mittelgroße K apitalgesell-         gen:\nschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten-\n1. die S atzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue-\nden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten\nsten Fassung;\nB uches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.\n2. die Urkunden über die B estellung des Vorstands, der\n(2) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die K om-\nGeschäftsführer oder K omplementäre und die Ur-\nmanditgesellschaften sind, haben einen J ahresabschluß\nkunden über die B estellung des Aufsichtsrats; bei\nund einen Lagebericht entsprechend den für mittelgroße\neiner U nternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in\nK apitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetz-\nder R echtsform der K ommanditgesellschaft oder\nbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des\nK ommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden\nDritten B uches des Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme\nsoll und bei der ein K omplementär eine juristische P er-\nder die Offenlegung betreffenden Vorschriften der § § 325\nson ist, zusätzlich die Urkunde über die B estellung der\nbis 329 aufzustellen. Als Feststellung des J ahresab-\ngeschäftsführenden Organe der juristischen P erson;\nschlusses ist die B illigung des J ahresabschlusses durch\nden oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter              3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem S tand oder\nanzusehen. S oweit eine Unternehmensbeteiligungs-                     eine B estätigung des Registergerichts, daß die Eintra-\ngesellschaft, die K ommanditgesellschaft ist, zur Rech-               gung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch\nnungslegung nach den B estimmungen des Gesetzes über                  von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungs-\ndie Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen                        gesellschaft abhängt.\nund K onzernen vom 15. August 1969 (B GB l. I S . 1189,\n1970 I S . 1113)), zuletzt geändert durch Artikel 9 des                                         § 16\nGesetzes vom 28. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3210), ver-\nVoraussetzungen\npflichtet ist, verbleibt es bei dieser Verpflichtung mit der\nder Anerkennung, Erlöschen\nM aßgabe, daß sie einen Lagebericht aufzustellen hat.\n(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungs-\n(3) Die P rüfung des J ahresabschlusses und des Lage-\ngesellschaft anzuerkennen, wenn\nberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf\ndie Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu er-           1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,\nstrecken. Das Ergebnis dieser P rüfung hat der Abschluß-         2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlage-\nprüfer in den B estätigungsvermerk zum J ahresabschluß                grenzen des § 4 entsprechen,\naufzunehmen.\n3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem M utter-\nZ w e ite r U n te ra b s c h n itt                    unternehmen oder einem S chwesterunternehmen hält,\n§ § 9 bis 11                          4. keine B eteiligungen als stiller Gesellschafter an der\n(weggefallen)                               Gesellschaft bestehen und","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2769\n5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und vollständig            B ezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe-\ngestellt ist.                                                zwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteili-\n(2) Für die B erechnung der in § 4 Abs. 3 S atz 3, Abs. 4     gungsgesellschaften geführt werden.\nS atz 2 und Abs. 6 S atz 1 festgelegten Fristen ist für Wag-        (2) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesell-\nniskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung        schaft“ darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser ge-          Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Re-\nhalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maß-             gistergericht die Anerkennung als Unternehmensbetei-\ngeblich.                                                         ligungsgesellschaft nachgewiesen ist. Führt ein Unter-\n(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch           nehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren\nRücknahme, Widerruf oder Verzicht.                               Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist, so hat das Regi-\nstergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts\nwegen zu löschen; § 142 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 und 3 sowie\n§ 17                                § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\nWiderruf                               gen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.\nDie B ehörde kann die Anerkennung außer nach den\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider-                                         § 21\nrufen, wenn                                                              Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten\n1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2               (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der\nverstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflich-            B ehörde unverzüglich\ntungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6      1. Änderungen der S atzung oder des Gesellschaftsver-\nund § 4 obliegen,                                                trags anzuzeigen sowie\n2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen             2. den geprüften und festgestellten J ahresabschluß, den\n§ 5 Abs. 2 B eteiligungen als stiller Gesellschafter ge-         Lagebericht sowie den B ericht über die P rüfung des\nwährt hat oder                                                   J ahresabschlusses und des Lageberichts einzurei-\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen hält.              chen.\n(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den B edien-\n§ 18                                steten der B ehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer\nVerzicht                               Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das B e-\ntreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unter-\nDie Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die         nehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betrof-\nAnerkennung nur verzichten, indem sie den Unterneh-              fenen haben M aßnahmen nach S atz 1 zu dulden.\nmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 S atz 1) ändert oder in der\nS atzung oder in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß                                      § 21a\nsie ihre Geschäfte nicht nach M aßgabe dieses Gesetzes\nbetreibt. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von                                 Befugnisse der\ndem Tag an, an dem die Änderung der S atzung oder des                   Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht\nGesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen            (1) Die B ehörde kann von der Unternehmensbeteili-\nwird.                                                            gungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesell-\nschaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden ver-\n§ 19                                langen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der\nin § 7 geregelten P flichten erforderlich ist. Die B efugnisse\nErneuter Antrag auf Anerkennung\nnach S atz 1 bestehen auch gegenüber P ersonen und\n(1) Wird die Anerkennung als Unternehmensbeteili-             Unternehmen, deren K apitalanteile nach § 7 Abs. 1 S atz 4\ngungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen                 zuzurechnen sind.\noder verzichtet die U nternehmensbeteiligungsgesell-\n(2) Die bei der B ehörde beschäftigten P ersonen dürfen\nschaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft\ndie ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-\neinen erneuten Antrag frühestens drei J ahre nach dem\nchen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach die-\nWirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des\nsem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, ins-\nWiderrufs stellen.\nbesondere Geschäfts- oder B etriebsgeheimnisse sowie\n(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag erneut      personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen,           verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder\nwenn sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 in Verbin-          ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere P erso-\ndung mit Abs. 2 erfüllt und, sofern sie nach ihrer S atzung      nen, die durch dienstliche B erichterstattung K enntnis von\noder ihrem Gesellschaftsvertrag eine offene Unterneh-            den in S atz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-\nmensbeteiligungsgesellschaft ist, sie kein Tochterunter-         fugtes Offenbaren oder Verwerten im S inne des S atzes 1\nnehmen ist und an ihr keine maßgebliche B eteiligung             liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiterge-\nbesteht.                                                         geben werden an\n1. S trafverfolgungsbehörden oder für S traf- und B uß-\n§ 20                                    geldsachen zuständige Gerichte,\nSchutz der Bezeichnung                         2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\n„Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“                       Überwachung von Unternehmensbeteiligungsgesell-\n(1) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesell-              schaften, B örsen oder anderen Wertpapiermärkten,\nschaft“ darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur                 des Wertpapierhandels, von K reditinstituten, Finanz-\n4","2770           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ninstituten oder Versicherungsunternehmen betraute            Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihrerseits beteiligt\nS tellen sowie von diesen beauftragte P ersonen,             ist, ein Darlehen gewährt, oder eine andere der Darlehens-\n3. mit der Liquidation oder der Insolvenz einer Unterneh-        gewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung\nmensbeteiligungsgesellschaft befaßte S tellen,               vorgenommen, so findet eine Zurechnung nach den\nRegeln über den Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt.\nsoweit diese S tellen die Informationen zur Erfüllung ihrer\nAufgaben benötigen. Für die bei diesen S tellen be-\n§ 25\nschäftigten P ersonen gilt die Verschwiegenheitspflicht\nnach S atz 1 entsprechend. B efindet sich die S telle in                            Übergangsvorschriften\neinem anderen S taat, so dürfen die Tatsachen nur dann                          für am 1. April 1998 anerkannte\nweitergegeben werden, wenn diese S telle und die von ihr                 Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nbeauftragten P ersonen einer dem S atz 1 entsprechenden             (1) Dieses Gesetz ist in der vor dem Inkrafttreten des\nVerschwiegenheitspflicht unterliegen. Die in S atz 3 Nr. 3       Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes gel-\ngenannten S tellen, die direkt oder indirekt Informationen       tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 auf Gesell-\nvon zuständigen S tellen anderer S taaten erhalten, dürfen       schaften anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Artikels 7\ndiese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der über-                des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits als\nmittelnden S tellen weiter übermitteln. Im übrigen sind die      Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.\nVorschriften des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das K redit-\nwesen entsprechend anzuwenden.                                      (2) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im S in-\nne des Absatzes 1, die keine Wagniskapitalbeteiligungen\n§ 22                               an ihrem M utterunternehmen oder einem S chwester-\nunternehmen hält, das kein Tochterunternehmen der\nMitteilungen und Bekanntmachungen                     Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, kann bis spä-\n(1) Die B ehörde teilt dem Registergericht die Anerken-       testens 31. Dezember 2002 in der S atzung bestimmen,\nnung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den            daß sie ihre Geschäfte nach M aßgabe dieses Gesetzes in\nnicht mehr anfechtbaren Verlust der Anerkennung mit.             der Fassung des Artikels 7 des Dritten Finanzmarkt-\n(2) Die B ehörde macht die Anerkennung, die unanfecht-        förderungsgesetzes betreibt. Ab dem Zeitpunkt der Ein-\nbar gewordene Rücknahme oder den unanfechtbar ge-                tragung der Änderung der S atzung in das Handelsregister\nwordenen Widerruf der Anerkennung und den Verzicht auf           unterliegt die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den\ndie Anerkennung auf K osten der Unternehmensbeteili-             Vorschriften dieses Gesetzes in der in S atz 1 genannten\ngungsgesellschaft im B undesanzeiger bekannt.                    Fassung für Gesellschaften, die als Unternehmensbetei-\nligungsgesellschaften anerkannt sind. Für die B erechnung\nder in § 4 Abs. 3 S atz 3, Abs. 4 S atz 2 und Abs. 6 S atz 1,\n§ 7 Abs. 1 S atz 1 sowie § 23 Abs. 1 S atz 1 bestimmten\nVierter Abschnitt                         Fristen tritt an die S telle der Anerkennung als Unter-\nÜbergangs-, B ußgeld-,                        nehmensbeteiligungsgesellschaft der Zeitpunkt der Ein-\nÄnderungs- und S chlußvorschriften                    tragung nach S atz 2.\n(3) Ist am 1. J anuar 2003 die Änderung der S atzung\nE rs te r U n te ra b s c h n itt                nach Absatz 2 S atz 1 nicht im Handelsregister einge-\nÜ b e rg a n g s - u n d B u ß g e ld vo rs c h rifte n      tragen, verliert eine Unternehmensbeteiligungsgesell-\nschaft im S inne des Absatzes 1 ihre Anerkennung als Un-\n§ 23                               ternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die B ehörde macht\nden Verlust der Anerkennung auf K osten der Gesellschaft\nMitteilungspflichten der Aktionäre                  im B undesanzeiger bekannt.\nund Gesellschafter bei Anerkennung\nals Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\n§ 26\n(1) Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen\nÜbergangsvorschriften\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft ein M utterunter-\nnehmen dieser Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist              (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des\noder eine maßgebliche B eteiligung an ihr hält, hat späte-       Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes anerkannte Un-\nstens zwei M onate nach der B ekanntmachung der An-              ternehmensbeteiligungsgesellschaften sind abweichend\nerkennung im B undesanzeiger der Unternehmensbeteili-            von § 9 Abs. 1 S atz 1 verpflichtet, innerhalb von zwölf J ah-\ngungsgesellschaft und der B ehörde die M itteilung nach          ren mindestens sieben Zehntel der Aktien der Unterneh-\n§ 7 Abs. 2 S atz 1 oder 3 zu machen. § 7 Abs. 3 und § 21a        mensbeteiligungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb an-\nAbs. 1 gelten entsprechend.                                      zubieten. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Unterneh-        mit der M aßgabe anzuwenden, daß an die S telle einer Frist\nmensbeteiligungsgesellschaften im S inne des § 25 Abs. 2         von zehn J ahren eine Frist von zwölf J ahren tritt.\nS atz 1 und 2 mit der M aßgabe, daß für die B erechnung der         (2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteiligungs-\nFrist an die S telle der Anerkennung als Unternehmens-           gesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arti-\nbeteiligungsgesellschaft die Eintragung der S atzungs-           kels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an\nänderung tritt.                                                  Unternehmen hält, die weniger als fünf J ahre bestehen, ist\n§ 4 Abs. 3 S atz 3 Halbsatz 2 mit der M aßgabe anzuwen-\n§ 24                               den, daß an die S telle einer Frist von fünf J ahren für die\nGesellschafterdarlehen                        Veräußerung von Anteilen eine Frist von zehn J ahren tritt.\nHat ein an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft              (3) B ei Anteilen, welche die Unternehmensbeteiligungs-\nbeteiligter Gesellschafter einer Gesellschaft, an der die        gesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arti-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2771\nkels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an              5. entgegen § 21 Abs. 2 S atz 2 eine M aßnahme nicht dul-\nUnternehmen hält, ist § 25 mit der M aßgabe anzuwenden,             det.\ndaß eine Zurechnung bis zum Ablauf von zwölf J ahren\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nnach der Anerkennung der Unternehmensbeteiligungs-\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihun-\ngesellschaft nicht erfolgt; dies gilt nicht bei Anteilen, bei\nderttausend Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1\ndenen die Frist nach § 25 in der vor dem Inkrafttreten des\nNr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nArtikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes\nDeutsche M ark geahndet werden.\ngeltenden Fassung bereits abgelaufen war.\n§ 27                                            Z w e ite r U n te ra b s c h n itt\nBußgeldvorschriften                                    Ä n d e ru n g a n d e re r G e s e tz e\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                   § § 28 bis 31\n1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 2                        (Änderungsvorschriften)\neine M itteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nzeitig macht,                                                             D ritte r U n te ra b s c h n itt\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 S atz 2              B e rlin - K la u s e l u n d I n k ra fttre te n\noder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht                                       § 32\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet\noder                                                                              (gegenstandslos)\n4. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine dort genannte Unter-\n§ 33\nlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig einreicht oder                                                          (Inkrafttreten)"]}