{"id":"bgbl1-1998-62-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=54","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2726,"pdf_page":54,"num_pages":39,"content":["2726          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber Kapitalanlagegesellschaften\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung         14. den am 1. M ärz 1990 in K raft getretenen Artikel 1 des\nder EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anleger-             Gesetzes vom 22. Februar 1990 (B GB l. I S . 266),\nentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998 (B GB l. I          15. den am 30. J uni 1990 in K raft getretenen Artikel 8 des\nS . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes                Gesetzes vom 25. J uni 1990 (B GB l. II S . 518),\nüber K apitalanlagegesellschaften in der seit dem\n1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die            16. die am 1. J anuar 1991 in K raft getretene Nummer 17\nNeufassung berücksichtigt:                                          der Anlage I K apitel IV S achgebiet B Abschnitt II des\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (B GB l. II\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 14. J anuar                 S . 889, (976)),\n1970 (B GB l. I S . 127),\n17. den am 28. J uni 1991 in K raft getretenen Artikel 2 des\n2. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 12          Gesetzes vom 24. J uni 1991 (B GB l. I S . 1322),\ndes G esetzes vom 21. Dezember 1974 (B G B l. I\n18. den am 29. Februar 1992 in K raft getretenen Artikel 5\nS . 3656),\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1992 (B GB l. I S . 297),\n3. den am 1. M ai 1975 in K raft getretenen Artikel 3 des      19. den am 13. November 1992 in K raft getretenen Arti-\nGesetzes vom 24. M ärz 1976 (B GB l. I S . 725),               kel 2 des Gesetzes vom 9. November 1992 (B GB l. I\n4. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen Artikel 2           S . 1853),\ndes Gesetzes vom 6. S eptember 1976 (B GB l. I             20. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 44\nS . 2641),                                                     des Gesetzes vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 512),\n5. den am 29. August 1980 in K raft getretenen Artikel 10      21. den am 18. S eptember 1993 in K raft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 20. August 1980 (B GB l. I S . 1545),         kel 16 des Gesetzes vom 13. S eptember 1993 (B GB l. I\nS . 1569),\n6. das am 17. S eptember 1980 in K raft getretene Gesetz\nvom 8. S eptember 1980 (B GB l. I S . 1653),               22. den am 30. Dezember 1993 in K raft getretenen Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (B GB l. I\n7. den am 1. J anuar 1985 in K raft getretenen Artikel 16          S . 2310),\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (B GB l. I\nS . 1493),                                                 23. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6\nAbs. 43 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\n8. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen Artikel 10          S . 2378),\nAbs. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I\n24. den am 1. August 1994 in K raft getretenen Artikel 3\nS . 2355),\ndes Gesetzes vom 26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749),\n9. den am 1. M ai 1987 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 3   25. den am 1. J anuar 1997 in K raft getretenen Artikel 23\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (B GB l. I                  des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (B GB l. I\nS . 2478),                                                     S . 2049),\n10. den am 1. J anuar 1987 in K raft getretenen Artikel 2       26. den am 29. Oktober 1997 in K raft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (B GB l. I                  des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567),\nS . 2485),\n27. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 4 des\n11. den am 31. Dezember 1986 in K raft getretenen Arti-             Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529),\nkel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (B GB l. I        28. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 4\nS . 2595),                                                     des Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590),\n12. den am 3. August 1988 in K raft getretenen Artikel 9        29. den am 1. M ai 1998 in K raft getretenen Artikel 9 des\ndes Gesetzes vom 25. J uli 1988 (B GB l. I S . 1093),          Gesetzes vom 27. April 1998 (B GB l. I S . 786),\n13. den am 1. J uli 1989 in K raft getretenen Artikel 2 des     30. den am 1. August 1998 in K raft getretenen Artikel 3\nGesetzes vom 30. J uni 1989 (B GB l. I S . 1267),              des Gesetzes vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1842).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2727\nGesetz\nüber Kapitalanlagegesellschaften\n(KAGG)\nErstes K apitel                          Gesellschaft. Die Zustimmung erteilt der Vorstand (Ge-\nschäftsführer); bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nK apitalanlagegesellschaften                      tung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes be-\nstimmen.\nE rs te r A b s c h n itt\n(6) K apitalanlagegesellschaften dürfen außer den in Ab-\nA llg e m e in e Vo rs c h rifte n                 satz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte und\nTätigkeiten betreiben:\n§1                                 1.   Anteilscheine für andere verwahren und verwalten,\n(1) K apitalanlagegesellschaften sind K reditinstitute,             die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von\nderen Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen ein-            einer ausländischen Investmentgesellschaft ausge-\ngelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche                   geben worden sind;\nRechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grund-             2.   einzelne in Finanzinstrumenten im S inne des § 1\nsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zu-                  Abs. 11 des Gesetzes über das K reditwesen angeleg-\ngelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom                         te Vermögen für andere verwalten, sofern die K apital-\neigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-,                  anlagegesellschaft befugt ist, Wertpapier- oder B etei-\nB eteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Ge-              ligungs-S ondervermögen zu verwalten;\nmischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Alters-\n2a. einzelne in Grundstücken angelegte Vermögen für\nvorsorge-S ondervermögen anzulegen und über die hier-\nandere verwalten, sofern die K apitalanlagegesell-\naus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden\nschaft befugt ist, Grundstücks-S ondervermögen zu\n(Anteilscheine) auszustellen.\nverwalten;\n(2) S pezialfonds im S inne dieses Gesetzes sind S onder-\n3.   sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften\nvermögen, deren Anteilscheine auf Grund schriftlicher\nunmittelbar verbundene Nebentätigkeiten;\nVereinbarungen mit der K apitalanlagegesellschaft jeweils\nvon nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natür-          4.   sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäfts-\nliche P ersonen sind, gehalten werden; mehrere S onder-                zweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungs-\nvermögen einer K apitalanlagegesellschaft, für deren Rech-             mäßig im wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist,\nnung die K apitalanlagegesellschaft Anteile desselben                  welche die K apitalanlagegesellschaft selbst betreiben\nS pezialfonds hält, gelten als ein Anteilinhaber. Die K apital-        darf, und eine Haftung der K apitalanlagegesellschaft\nanlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den Anteil-             aus der B eteiligung durch die Rechtsform des Unter-\ninhabern sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit                nehmens beschränkt ist.\nZustimmung der K apitalanlagegesellschaft von den An-             K apitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile an\nteilinhabern übertragen werden dürfen.                            einem Wertpapier-S ondervermögen in einem anderen\n(3) K apitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechts-     M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-\nform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit             deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nbeschränkter Haftung betrieben werden. S ie müssen ihren          schen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gemäß § 24b Abs. 1\nsatzungsgemäßen S itz und die Hauptverwaltung im Gel-             angezeigt haben, dürfen das in S atz 1 Nr. 2 oder 2a\ntungsbereich dieses Gesetzes haben.                               genannte Geschäft nicht und das in S atz 1 Nr. 1 genannte\nGeschäft nur insoweit ausüben, als dieses Anteilscheine\n(4) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktiengesell-\nzum Gegenstand hat, die von der K apitalanlagegesell-\nschaft betriebenen K apitalanlagegesellschaft müssen auf\nschaft, einem M utter-, S chwester- oder Tochterunterneh-\nNamen lauten. Diese Aktien können nicht durch B lanko-\nmen der K apitalanlagegesellschaft, das selbst eine K api-\nindossament übertragen werden; ein B lankoindossament\ntalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investment-\nwird auch durch nachträgliche Ausfüllung nicht wirksam.\ngesellschaft ist, oder von einer anderen K apitalanlage-\nAls rechtmäßiger Inhaber einer solchen Aktie gilt abwei-\ngesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesell-\nchend von Artikel 16 Abs. 1 S atz 1 des Wechselgesetzes,\nschaft, an der eine bedeutende B eteiligung der K apitalan-\nwer die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch\nlagegesellschaft besteht, ausgegeben worden sind. Das\neine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nach-\nB etreiben der Geschäfte nach S atz 1 Nr. 1 bis 2a durch\nweist, die nicht B lankoindossamente sind, und zwar auch\nTochterunternehmen steht der Ausstellung einer B eschei-\ndann, wenn ein Indossament der Reihe ein erst nach-\nnigung gemäß § 24b Abs. 1 S atz 2 nicht entgegen. Die\nträglich ausgefülltes B lankoindossament ist. Artikel 16\nK apitalanlagegesellschaft darf die in S atz 1 Nr. 2 genann-\nAbs. 1 S atz 3 des Wechselgesetzes findet keine Anwen-\nten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie nach § 11\ndung.\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-\n(5) Die Übertragung von Aktien (Geschäftsanteilen) einer       setzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlos-\nK apitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung der              sen worden ist.","2728           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§2                                 nach denen sich das Rechtsverhältnis der K apitalanlage-\n(1) Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen (B ank-      gesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum\naufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die K apitalanlage-      der K apitalanlagegesellschaft oder im M iteigentum der\ngesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften             Anteilinhaber stehen. Das S ondervermögen ist von dem\ndieses Gesetzes und des Gesetzes über das K reditwesen           eigenen Vermögen der K apitalanlagegesellschaft getrennt\naus. Die B ankaufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der         zu halten.\nAufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und          (2) Zum S ondervermögen gehört auch alles, was die\ngeeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer K apitalan-         K apitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum S onder-\nlagegesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit           vermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechts-\ndiesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-            geschäft erwirbt, das sich auf das S ondervermögen\nnen B estimmungen und den Vertragsbedingungen im Ein-            bezieht, oder was derjenige, dem das S ondervermögen\nklang zu erhalten.                                               zusteht, als Ersatz für ein zum S ondervermögen gehören-\ndes Recht erwirbt.\n(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf einer K api-\ntalanlagegesellschaft nur erteilt werden, wenn                      (3) Die K apitalanlagegesellschaft darf mehrere S onder-\nvermögen bilden. Diese haben sich durch ihre B ezeich-\na) das eingezahlte Nennkapital mindestens 5 M illionen\nnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.\nDeutsche M ark beträgt,\n(4) Vermögensgegenstände, die von der K apitalanlage-\nb) die Geschäftsleiter der K apitalanlagegesellschaft zu-\ngesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 S atz 1 Nr. 2 oder 2a ver-\nverlässig sind und die zur Leitung der K apitalanlage-\nwaltet werden, bilden keine S ondervermögen.\ngesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und\nc) die S atzung (Gesellschaftsvertrag) der K apitalanlage-\n§7\ngesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die\nzur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind,           (1) Die B ezeichnung „K apitalanlagegesellschaft“ oder\nnur die in § 1 Abs. 1 und 6 S atz 1 genannten Geschäfte      „Investmentgesellschaft“ oder eine B ezeichnung, in der\nund Tätigkeiten betrieben werden.                            das Wort „K apitalanlage” oder „Investment“ oder „Inve-\nstor“ oder „Invest“ allein oder in Zusammensetzungen\n(3) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-\nmit anderen Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als\nbehörde S atzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.\nZusatz zur Firma, zur B ezeichnung des Geschäftszwecks\noder zu Werbezwecken nur von K apitalanlagegesell-\n§3                                 schaften und von ausländischen Investmentgesellschaf-\nWird die K apitalanlagegesellschaft in der Rechtsform         ten, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaf-\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so        ten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Ausland-\nist ein Aufsichtsrat zu bilden. S eine Zusammensetzung           investment-Gesetzes) geführt werden. § 54 bleibt unbe-\nsowie seine Rechte und P flichten bestimmen sich nach            rührt.\n§ 90 Abs. 3, 4, 5 S atz 1 und 2, § § 95 bis 114, 116, 118           (2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit B ezeichnungen,\nAbs. 2, § 125 Abs. 3, § § 171, 268 Abs. 2 des Aktienge-          die das Wort „Investment“ allein oder in Zusammen-\nsetzes.                                                          setzung mit anderen Worten enthalten, ist nur K apitalan-\nlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesell-\n§4                                 schaften gestattet.\n(1) Die M itglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer P ersön-      (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die Worte\nlichkeit und ihrer S achkunde nach die Wahrung der Inter-        „K apitalanlage“, „Investment“, „Investor“ oder „Invest“\nessen der Anteilinhaber gewährleisten.                           in einem Zusammenhang führen, der den Anschein aus-\nschließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebs auf die\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Auf-\nAnlage von Geldvermögen gerichtet ist.\nsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach\nden Vorschriften des B etriebsverfassungsgesetzes ge-               (4) Die § § 42 und 43 des Gesetzes über das K redit-\nwählt werden.                                                    wesen sind entsprechend anzuwenden.\n§5\nZ w e ite r A b s c h n itt\nM itglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des\nAufsichtsrats einer K apitalanlagegesellschaft können                          B e s o n d e re Vo rs c h rifte n\nGegenstände des S ondervermögens weder von der Ge-                       fü r G e ld m a rk t- S o n d e rve rm ö g e n\nsellschaft kaufen noch an diese verkaufen, sofern die Ge-\nsellschaft bei den Geschäften für gemeinsame Rechnung                                          § 7a\nder Anteilinhaber handelt. Dies gilt nicht für den Erwerb           (1) Für K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen\nund die Rückgabe von Anteilscheinen der K apitalanlage-          eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und B ank-\ngesellschaft.                                                    guthaben (Geldmarkt-S ondervermögen) anlegen, gelten\ndie Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit\n§6                                 sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Ab-\n(1) Das bei der K apitalanlagegesellschaft gegen Aus-         schnitts nichts anderes ergibt.\ngabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit               (2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere\nangeschafften Vermögensgegenstände bilden ein S onder-           und S chuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs\nvermögen. Die zum S ondervermögen gehörenden Gegen-              für das S ondervermögen eine restliche Laufzeit von höch-\nstände können nach M aßgabe der Vertragsbedingungen,             stens zwölf M onaten haben oder deren Verzinsung nach","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2729\nden Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Lauf-              sprechenden S icherungseinrichtung eines anderen M it-\nzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf M ona-          gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen\nten, marktgerecht angepaßt wird.                                 Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem Umfang durch\n§ 7b                             die S icherungseinrichtung geschützt sein.\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein Geldmarkt-       (2) Die Anlage von M itteln des S ondervermögens in\nS ondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben,                   B ankguthaben sowie Verfügungen über zum S onderver-\nmögen gehörende B ankguthaben bedürfen der Zustim-\n1. deren Aussteller (S chuldner)\nmung der Depotbank. Die Depotbank muß zustimmen,\na) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 B uchstabe a bis c bezeichne-     wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften\nter Darlehensnehmer ist,                                 dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar\nb) ein K reditinstitut ist,                                  ist.\nc) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben              (3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, welcher\nhat, die an einer inländischen oder ausländischen        Anteil des S ondervermögens höchstens in B ankguthaben\nB örse zum amtlichen Handel zugelassen sind,             gehalten werden darf.\nd) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital minde-              (4) Die K apitalanlagegesellschaft hat in der Vermögens-\nstens 10 M illionen Deutsche M ark beträgt, oder         aufstellung (§ 24a) zu den B eständen der zum S onder-\nvermögen gehörenden B ankguthaben auch die jeweilige\ne) ein K onzernunternehmen im S inne des § 18 des            Währung, den S chuldner, den Zinssatz und die Fälligkeit\nAktiengesetzes ist und wenn ein anderes Unterneh-        anzugeben.\nmen desselben K onzerns, das die Anforderungen\ndes B uchstabens b, c oder d erfüllt, für die Ver-\nzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstru-                               D ritte r A b s c h n itt\nmente die Gewährleistung übernommen hat oder\nB e s o n d e re Vo rs c h rifte n\n2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der                         fü r W e rtp a p ie r- S o n d e rve rm ö g e n\nin Nummer 1 B uchstabe a bezeichneten Aussteller\n(S chuldner) die Gewährleistung übernommen hat.                                               §8\nDas Geldmarkt-S ondervermögen darf nur in solchen For-              (1) Das von der K apitalanlagegesellschaft verwaltete\nderungen aus S chuldscheindarlehen angelegt werden, die          Wertpapier-S ondervermögen darf vorbehaltlich der Ab-\nnach dem Erwerb für das S ondervermögen mindestens               sätze 2 und 3 und der § § 8b, 8d bis § 8l nur bestehen aus\nzweimal abgetreten werden können.\n1. Wertpapieren, die an einer B örse in einem M itglied-\n(2) Für Geldmarkt-S ondervermögen dürfen Wechsel                   staat der Europäischen Union oder in einem anderen\nnicht erworben werden, sofern es sich nicht um S chatz-               Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nwechsel oder vergleichbare P apiere der in § 8 Abs. 2 Nr. 2           Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen\nB uchstabe a bezeichneten Darlehensnehmer handelt.                    oder in einen anderen organisierten M arkt in einem M it-\ngliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des\n§ 7c                                  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(1) Die § § 8, 8a Abs. 2 bis 4 sind auf Geldmarkt-S onder-         einbezogen sind, der anerkannt und für das P ublikum\nvermögen nicht anzuwenden.                                            offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß\nist (organisierter M arkt),\n(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf in Geldmarkt-\ninstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im S inne           2. Wertpapieren, deren Zulassung an einer B örse in\ndes § 7b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe d Aussteller                 einem M itgliedstaat der Europäischen Union oder in\n(S chuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat,              einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\ninsgesamt nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des                     den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen\nS ondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstru-                Handel oder deren Einbeziehung in einen organisierten\nmenten, bei denen dasselbe Unternehmen im S inne des                  M arkt in einem M itgliedstaat oder in einem anderen\n§ 7b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe d Aussteller (S chuld-           Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat und                   Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu\ndessen Eigenkapital weniger als 50 M illionen Deutsche                beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbezie-\nM ark beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes                    hung dieser Wertpapiere innerhalb eines J ahres nach\ndes S ondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumen-                  ihrer Ausgabe erfolgt,\nten nach den S ätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur bis            3. Wertpapieren, die ausschließlich an einer B örse außer-\nzu 15 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens                     halb der M itgliedstaaten der Europäischen Union oder\nangelegt werden.                                                      außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum\n§ 7d                                  amtlichen Handel zugelassen oder dort in einen organi-\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf das in Geldmarkt-          sierten M arkt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser\nS ondervermögen eingelegte Geld teilweise oder vollstän-              B örse oder dieses organisierten M arktes in den Ver-\ndig in B ankguthaben anlegen, die keine längere Laufzeit              tragsbedingungen vorgesehen ist,\nals zwölf M onate haben. Die Guthaben sind bei der Depot-        4. Wertpapieren, deren Zulassung an einer B örse zum\nbank oder auf S perrkonten bei anderen K reditinstituten zu           amtlichen Handel oder Einbeziehung in einen organi-\nunterhalten, die M itglied einer geeigneten inländischen              sierten M arkt außerhalb der M itgliedstaaten der\nEinrichtung zur S icherung der Einlagen oder einer ent-               Europäischen Union oder außerhalb der anderen Ver-","2730            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen              teile und der in Wertpapieren verbrieften Finanzinstru-\nWirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu                mente 51 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens\nbeantragen ist, sofern die Wahl dieser B örse oder die-       nicht unterschreitet.\nses organisierten M arktes in den Vertragsbedingungen\n(3) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes des\nvorgesehen ist und die Zulassung oder Einbeziehung\nS ondervermögens darf in B ankguthaben und in Einlagen-\ndieser Wertpapiere innerhalb eines J ahres nach der\nzertifikaten von K reditinstituten, unverzinslichen S chatz-\nAusgabe erfolgt,\nanweisungen und S chatzwechseln des B undes, der S on-\n5. Aktien, die dem S ondervermögen bei einer K apital-            dervermögen des B undes, der B undesländer sowie in ver-\nerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,                   gleichbaren P apieren der Europäischen Gemeinschaften\n6. Wertpapieren, die in Ausübung von B ezugsrechten, die          oder von anderen S taaten, die M itglieder der Organisation\nzum S ondervermögen gehören, erworben werden,                 für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind,\ngehalten werden. Die vorgenannten Geldmarktpapiere\n7. B ezugsrechten, sofern sich die Wertpapiere, aus               dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das S ondervermö-\ndenen die B ezugsrechte herrühren, im S onderver-             gen eine restliche Laufzeit von höchstens 12 M onaten\nmögen befinden könnten.                                       haben.\n(2) B is zu 10 vom Hundert des Wertes des S onderver-             (3a) Abweichend von § 8b Abs. 1 S atz 1 dürfen inner-\nmögens dürfen insgesamt angelegt werden in                        halb der in Absatz 3 S atz 1 genannten Grenze nach den\n1.   Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Handel an              Vertragsbedingungen anstelle von B ankguthaben oder\neiner B örse zugelassen oder in einen organisierten          Geldmarktpapieren gehalten werden\nM arkt einbezogen sind, mit Ausnahme der in Absatz 3         1. Anteile an einem oder mehreren Geldmarkt-S onder-\naufgeführten Geldmarktpapiere,                                   vermögen,\n1a. Aktien, welche die Anforderungen des Absatzes 1\n2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz\nNr. 2 oder 4 erfüllen,\nder Risikomischung angelegten Vermögen, die von\n2.   Forderungen aus G elddarlehen, die Teilbeträge eines             einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgege-\nvon einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind                 ben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Auf-\nund über die ein S chuldschein ausgestellt ist (S chuld-         sicht zum S chutz der Anteilinhaber unterliegt,\nscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem\nErwerb für das S ondervermögen mindestens zweimal            wenn nach den Vertragsbedingungen oder der S atzung\nabgetreten werden können und das Darlehen gewährt            der K apitalanlagegesellschaft oder der ausländischen\nwurde                                                        Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in\nGeldmarktpapieren nach Absatz 3 S atz 1 und 2 und in\na) dem B und, einem S ondervermögen des B undes,             B ankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen\neinem B undesland, den Europäischen Gemein-             K reditinstitut angelegt werden darf und diese M itglieder\nschaften oder einem S taat, der M itglied der Orga-     einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entspre-\nnisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und         chenden ausländischen S icherungseinrichtung sind, wel-\nEntwicklung ist,                                        che die B ankguthaben in vollem Umfang schützt. § 8b\nb) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft            Abs. 1 S atz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses S on-\noder einer Regionalregierung oder örtlichen Ge-         dervermögen ein S pezialfonds ist. Die K apitalanlage-\nbietskörperschaft eines anderen M itgliedstaates        gesellschaft hat im Rechenschaftsbericht und im Halb-\nder Europäischen Union oder eines anderen Ver-          jahresbericht für das Wertpapier-S ondervermögen den\ntragsstaates des Abkommens über den Europäi-            B etrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschlä-\nschen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 7 der       ge anzugeben, die dem Wertpapier-S ondervermögen im\nRichtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezem-          B erichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von\nber 1989 über einen S olvabilitätskoeffizienten für     Anteilen im S inne des S atzes 1 berechnet worden sind,\nK reditinstitute (AB l. EG Nr. L 386 S . 14) die Ge-    sowie die Vergütung anzugeben, die dem S onderver-\nwichtung Null bekanntgegeben worden ist,                mögen von einer anderen K apitalanlagegesellschaft oder\neiner ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich\nc) sonstigen K örperschaften oder Anstalten des              ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung\nöffentlichen Rechts mit S itz im Inland oder in         für die im Wertpapier-S ondervermögen gehaltenen An-\neinem anderen M itgliedstaat der Europäischen           teile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist darauf hin-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des              zuweisen, daß dem Wertpapier-S ondervermögen neben\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-            der Vergütung zur Verwaltung des S ondervermögens eine\nraum,                                                   Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-S onder-\nd) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben                   vermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die K apital-\nhaben, die an einer inländischen oder auslän-           anlagegesellschaft darf dem Wertpapier-S ondervermö-\ndischen B örse zum amtlichen Handel zugelassen          gen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge\nsind, oder                                              sowie keine Verwaltungsvergütung für die in S atz 1 ge-\nnannten Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermö-\ne) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Ver-\ngen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet\nzinsung und Rückzahlung durch eine der in den\nwird, mit der die K apitalanlagegesellschaft durch eine\nB uchstaben a bis c bezeichneten S tellen.\nwesentliche unmittelbare oder mittelbare B eteiligung\n(2a) Die K apitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,       verbunden ist. Die S ätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,\ndaß der Wert der Vermögensgegenstände nach den Ab-                wenn die K apitalanlagegesellschaft nach § 24b Abs. 2 be-\nsätzen 1 und 2 abzüglich der nach Absatz 3a anstelle von          fugt ist, die Anteile des Wertpapier-S ondervermögens in\nB ankguthaben oder Geldmarktpapieren gehaltenen An-               einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Union","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                 2731\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                   (2) S chuldverschreibungen desselben Ausstellers dür-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben.             fen für ein S ondervermögen nur insoweit erworben wer-\nden, als deren Gesamtnennbetrag 10 vom Hundert des\n(4) Für Wertpapier-S ondervermögen dürfen Edelmetalle\nGesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen S chuld-\nund Zertifikate über Edelmetalle nicht erworben werden.\nverschreibungen desselben Ausstellers nicht übersteigt.\nDies gilt nicht für S chuldverschreibungen, die von einem\n§ 8a                                S taat, einer Gebietskörperschaft eines M itgliedstaates der\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf in Wertpapie-         Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des\nren und S chuldscheindarlehen desselben Ausstellers              Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(S chuldners) nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des            oder den Europäischen Gemeinschaften ausgegeben\nS ondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen                wurden oder für deren Verzinsung und Rückzahlung eine\njedoch bis zu 10 vom Hundert des Wertes des S onder-             dieser S tellen die Gewährleistung übernommen hat. Die in\nvermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertrags-            S atz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht ein-\nbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der                gehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in\nWertpapiere und S chuldscheindarlehen dieser Aussteller          Umlauf befindlichen S chuldverschreibungen desselben\n(S chuldner) 40 vom Hundert des Wertes des S onderver-           Ausstellers von der K apitalanlagegesellschaft nicht ermit-\nmögens nicht übersteigt. B ei der B erechnung der in S atz 1     telt werden kann. Aktien ohne S timmrechte desselben\nbestimmten Grenzen sind P fandbriefe und K ommunal-              Ausstellers dürfen für ein S ondervermögen nur insoweit\nschuldverschreibungen sowie solche S chuldverschrei-             erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgege-\nbungen und S chuldscheindarlehen mit der Hälfte ihres            benen Aktien ohne S timmrechte desselben Ausstellers\nWertes anzusetzen, die vom B und, einem B undesland,             entfallenden K apital 10 vom Hundert nicht übersteigt.\nden Europäischen Gemeinschaften, einem M itgliedstaat               (3) Die K apitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr ver-\nder Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat              walteten Wertpapier-S ondervermögen Aktien desselben\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              Ausstellers nur insoweit erwerben, als die S timmrechte,\noder einem anderen S taat, der M itglied der Organisation        die der K apitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,          Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten\nausgegeben worden sind. Den P fandbriefen und K ommu-            S timmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht über-\nnalschuldverschreibungen stehen S chuldverschreibun-             steigen. Hat ein anderer M itgliedstaat der Europäischen\ngen von K reditinstituten mit S itz in einem M itgliedstaat der  Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat           über den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              Grenze für den Erwerb von Aktien mit S timmrechten des-\ngleich, wenn die K reditinstitute auf Grund gesetzlicher         selben Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maß-\nVorschriften zum S chutz der Inhaber dieser S chuldver-          gebend, wenn eine K apitalanlagegesellschaft für die von\nschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht              ihr verwalteten S ondervermögen solche Aktien eines\nunterliegen und die mit der Ausgabe der S chuldverschrei-        Ausstellers mit S itz in diesem S taat erwirbt.\nbungen aufgenommenen M ittel nach den gesetzlichen\nVorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die                (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Grenzen\nwährend der gesamten Laufzeit der S chuldverschrei-              gelten nicht für den Erwerb von Geldmarktpapieren\nbungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten           gemäß § 8 Abs. 3 und Anteilen gemäß § 8 Abs. 3a. In Ein-\nausreichend decken und die bei einem Ausfall des Aus-            lagenzertifikaten desselben K reditinstituts dürfen jedoch\nstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen        höchstens 10 vom Hundert des Wertes des S onderver-\nund die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Wertpapiere            mögens gehalten werden.\nund S chuldscheindarlehen von K onzernunternehmen im\nS inne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere\n§ 8b\ndesselben Ausstellers (S chuldners).\n(1) Für ein S ondervermögen darf die K apitalanlage-\n(1a) Die K apitalanlagegesellschaft darf in S chuldver-\ngesellschaft Anteile eines anderen S ondervermögens und\nschreibungen des B undes, eines B undeslandes, der Euro-\nausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1, § 15 des Aus-\npäischen Gemeinschaften, eines anderen M itgliedstaates\nlandinvestment-Gesetzes) nicht erwerben. Abweichend\nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates\nvon S atz 1 dürfen bis zu 5 vom Hundert des Wertes des\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nS ondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-\noder eines anderen S taates, der M itglied der Organisation\nS ondervermögens oder in ausländischen Investmentan-\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,\nteilen an einem Vermögen aus Wertpapieren angelegt\nmehr als 20 vom Hundert des Wertes des S ondervermö-\nwerden, sofern die Anteile dem P ublikum ohne eine\ngens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des\nB egrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und\nS ondervermögens unter Angabe der betreffenden Aus-\ndie Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile\nsteller vorgesehen ist. Für diese S chuldverschreibungen\nhaben. B ei einem Erwerb von Anteilen, die nicht zum amt-\ngilt bei der B erechnung der in Absatz 1 S atz 1 bestimmten\nlichen Handel an einer B örse zugelassen oder in einen\nGrenzen von 10 und 40 vom Hundert der ermäßigte\norganisierten M arkt einbezogen sind, ist die in § 8 Abs. 2\nAnsatz gemäß Abs. 1 S atz 2 mit der M aßgabe, daß der\nNr. 1 bestimmte Grenze zu beachten. Es dürfen nicht mehr\ndiese Grenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt\nals 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines\nbleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung des\nanderen S ondervermögens oder Vermögens aus Wert-\nS ondervermögens gehaltenen S chuldverschreibungen\npapieren erworben werden.\naus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stam-\nmen, wobei nicht mehr als 30 vom Hundert des Wertes                 (2) Der Erwerb gemäß Absatz 1 von Anteilen eines ande-\ndes S ondervermögens in einer Emission gehalten werden           ren Wertpapier-S ondervermögens, das von derselben\ndürfen.                                                          K apitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwal-","2732            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ntet wird, mit der die K apitalanlagegesellschaft durch eine       Das B undesministerium der Finanzen kann nach Anhö-\nwesentliche unmittelbare oder mittelbare B eteiligung ver-        rung der Deutschen B undesbank und der S pitzenver-\nbunden ist, ist nur zulässig, wenn das andere S onderver-         bände der K apitalanlagegesellschaften durch Rechtsver-\nmögen gemäß den Vertragsbedingungen auf die Anlage in             ordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates\neinem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen             bedarf, nähere B estimmungen über die Nachbildung des\nB ereich spezialisiert und der Erwerb der Anteile von der         Aktienindexes nach S atz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer\nB ankaufsichtsbehörde genehmigt ist. Die B ankaufsichts-          ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapier-S onder-\nbehörde erteilt die Genehmigung nur, wenn die K apitalan-         vermögens die Wertentwicklung des Wertpapier-S on-\nlagegesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger Anteile        dervermögens während eines bestimmten Zeitraums, der\nangekündigt hat und diese M öglichkeit in den Vertragsbe-         zwölf M onate nicht übersteigen darf, nicht wesentlich von\ndingungen vorgesehen ist. Die K apitalanlagegesellschaft          der Entwicklung des Aktienindexes abweicht. Die Rechts-\ndarf keine Gebühren oder K osten berechnen, soweit Teile          verordnung kann insbesondere bestimmen,\ndes S ondervermögens in Anteilen eines anderen Wert-\n1. daß im Aktienindex vertretene Aktien, die einen durch\npapier-S ondervermögens angelegt werden.\ndiese Rechtsverordnung festgelegten M indestanteil\n(3) Absatz 2 ist sinngemäß auf den Erwerb von Anteilen             unterschreiten, nicht für Rechnung des Wertpapier-\neiner ausländischen Investmentgesellschaft anzuwenden,                S ondervermögens erworben werden müssen,\nmit der die K apitalanlagegesellschaft im S inne des Ab-\n2. inwieweit beim Erwerb der Aktien für das Wertpapier-\nsatzes 2 S atz 1 verbunden ist.\nS ondervermögen von ihrem jeweiligen Anteil am Ak-\ntienindex abgewichen werden darf und\n§ 8c                              3. daß im nächsten bekanntzumachenden Rechen-\n(1) Die in den § § 8 und 8a bestimmten Grenzen dürfen              schaftsbericht oder Halbjahresbericht der K apitalan-\nüberschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von                  lagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich im\nAktien, die dem S ondervermögen bei einer K apitaler-                 B erichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche Abwei-\nhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den                 chung zwischen der Entwicklung des Aktienindexes\nErwerb von neuen Aktien in Ausübung von B ezugsrechten                und der Wertentwicklung des Wertpapier-S onderver-\naus Wertpapieren handelt, die zum S ondervermögen                     mögens ergeben hat.\ngehören. Werden die in den § § 8, 8a und 8b bestimmten            Das B undesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\nGrenzen in den Fällen des S atzes 1 oder unbeabsichtigt           gung nach S atz 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die\nvon der K apitalanlagegesellschaft überschritten, so hat          B ankaufsichtsbehörde mit der M aßgabe übertragen, daß\ndie K apitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für            die Rechtsverordnung im B enehmen mit der Deutschen\nR echnung des S ondervermögens unter W ahrung der                 B undesbank ergeht.\nInteressen der Anteilinhaber als vorrangiges Ziel die\nWiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben.\n§ 8d\n(2) Die in § 8 Abs. 3 S atz 1 bestimmte Grenze darf in dem\nersten M onat seit Errichtung eines S ondervermögens                 (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf im Rahmen der\nunter B eachtung des Grundsatzes der Risikomischung               ordnungsgemäßen Verwaltung eines Wertpapier-S onder-\nüberschritten werden. Die in § 8a Abs. 1 bestimmten               vermögens für dessen Rechnung unter den Vorausset-\nGrenzen dürfen in den ersten sechs M onaten seit Errich-          zungen der § § 8e bis 8l nur folgende Geschäfte tätigen,\ntung eines S ondervermögens unter Beachtung des Grund-            die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben:\nsatzes der Risikostreuung überschritten werden.                   1. einem Dritten gegen Entgelt das Recht einräumen,\n(3) Die in § 8a Abs. 1 S atz 1 bestimmten Grenzen dürfen           während einer bestimmten Zeit zu einem von vornher-\nüberschritten werden, wenn                                            ein genannten P reis (B asispreis) die Lieferung oder die\nAbnahme eines Wertpapiers oder die Zahlung eines\n1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für\nDifferenzbetrags zu verlangen, der sich an der Wert-\ndas Wertpapier-S ondervermögen zu erwerbenden\nentwicklung eines Wertpapiers bemißt (Wertpapier-\nAktien darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer an-\nOptionsrechte), oder solche Optionsrechte erwerben;\ngemessenen Risikomischung einen Aktienindex nach-\nzubilden, der Gegenstand von Terminkontrakten ist,            2. Wertpapier-Terminkontrakte, Terminkontrakte auf einen\ndie an Terminbörsen im S inne des § 1 Abs. 3e des                 anerkannten Wertpapierindex oder Zinsterminkontrak-\nGesetzes über das K reditwesen gehandelt werden und               te (Finanzterminkontrakte) abschließen sowie Options-\nals Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltet              rechte zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Finanz-\nsind,                                                             terminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenz-\nbetrags, der sich an der Wertentwicklung eines Finanz-\n2. die Überschreitung in den Vertragsbedingungen vor-\nterminkontraktes bemißt, einräumen oder erwerben;\ngesehen ist und\n3. Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags, der\n3. im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der Grund-\nsich an der Wertentwicklung eines anerkannten Wert-\nsatz der Risikomischung für dieses S ondervermögen\npapierindexes bemißt (Wertpapierindex-Optionsrech-\nnur eingeschränkt gilt, welche Aktien B estandteil des\nte), einräumen oder erwerben;\nAktienindexes sind und wie hoch der Anteil der jewei-\nligen Aktien am Aktienindex ist; die Angaben über die         4. Devisenterminkontrakte abschließen sowie Options-\nZusammensetzung des Aktienindexes können unter-                   rechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen\nbleiben, wenn sie für den S chluß oder für die M itte des         oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung\njeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekanntgemach-              eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwick-\nten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht ent-              lung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes\nhalten sind.                                                      bemißt, einräumen oder erwerben;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998            2733\n5. Austausch von Zahlungsverpflichtungen, die                                                § 8f\na) auf verschiedene Währungen lauten,                           (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\neines Wertpapier-S ondervermögens Wertpapier-Termin-\nb) auf der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen\nkontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufsoptions-\nermittelt werden oder\nrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-K auf-\nc) auf verschiedene Währungen lauten und auf der             optionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand\nGrundlage von verschiedenen Zinssätzen ermittelt         dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte\nwerden,                                                  bildenden Wertpapiere in Höhe des anzurechnenden Wer-\nvereinbaren (S waps).                                        tes im S inne des § 8i Abs. 3 S atz 1 zum Zeitpunkt des\nAbschlusses zum Wertpapier-S ondervermögen gehören\n(2) Optionsrechte im S inne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4,       oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.\nderen Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines\nDifferenzbetrags einräumen, darf die K apitalanlagege-              (2) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nsellschaft nur einräumen oder erwerben, wenn die Opti-           eines Wertpapier-S ondervermögens Wertpapier-Termin-\nonsbedingungen vorsehen, daß                                     kontrakte oder Wertpapier-K aufoptionsrechte nur erwer-\nben oder einem Dritten Wertpapier-Verkaufsoptions-\n1. der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein B ruchteil,      rechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser\ndas Einfache oder das M ehrfache (Differenzbetrags-          Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bilden-\nmultiplikator) der Differenz zwischen dem                    den Wertpapiere für das Wertpapier-S ondervermögen\na) Wert oder Indexstand des B asiswerts zum Aus-             erworben werden dürfen.\nübungszeitpunkt und dem B asispreis oder dem als            (3) Die für Rechnung des Wertpapier-S ondervermögens\nB asispreis vereinbarten Indexstand oder                 abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte oder getä-\nb) B asispreis oder dem als B asispreis vereinbarten         tigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind bei der B erech-\nIndexstand und dem Wert oder Indexstand des              nung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 mit den an-\nB asiswerts zum Ausübungszeitpunkt,                      zurechnenden Werten im S inne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und\nAbs. 3 S atz 1 dem Aussteller zuzurechnen, dessen Wert-\n2. bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt.          papiere Gegenstand der Wertpapier-Terminkontrakte\n(3) Die K apitalanlagegesellschaft unterrichtet die Depot-    oder Optionsrechte sind. Die K apitalanlagegesellschaft\nbank unverzüglich über den Abschluß und die Abwicklung           hat sicherzustellen, daß die S umme der dem einzelnen\nvon Geschäften für Rechnung des Wertpapier-S onderver-           Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für\nmögens, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.              Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Ab-\nsatz 1 sowie die S umme der dem einzelnen Aussteller\nzuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-\n§ 8e\nTerminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 2\n(1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer B örse           einschließlich der für Rechnung des Wertpapier-S onder-\nzugelassene oder in einen anderen organisierten M arkt           vermögens gehaltenen Wertpapiere und S chuldschein-\neinbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,              darlehen dieses Ausstellers jeweils die Anlagegrenzen\ndarf die K apitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten K re-     nach § 8a Abs. 1 nicht überschreitet. Wird ein für Rech-\nditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der        nung des Wertpapier-S ondervermögens abgeschlosse-\nGrundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen.               ner Wertpapier-Terminkontrakt oder ein getätigtes Opti-\n(2) Geschäfte nach Absatz 1 darf die K apitalanlagege-        onsgeschäft durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind\nsellschaft mit einem Vertragspartner nur insoweit tätigen,       der Wertpapier-Terminkontrakt oder das Optionsgeschäft\nals der Verkehrswert des Finanzinstrumentes nach § 21            und das jeweilige Gegengeschäft nicht auf die Grenzen in\nAbs. 3 einschließlich des zugunsten des Wertpapier-              S atz 2 anzurechnen.\nS ondervermögens bestehenden S aldos aller Ansprüche\naus offenen, bereits mit diesem Vertragspartner für Rech-                                   § 8g\nnung des Wertpapier-S ondervermögens getätigten Ge-\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nschäften, die ein Finanzinstrument zum Gegenstand ha-\neines Wertpapier-S ondervermögens Terminkontrakte auf\nben, 5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-S onder-\neinen Aktienindex nur veräußern, Verkaufsoptionsrechte\nvermögens nicht überschreitet. B ei Überschreitung der in\nauf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen\nS atz 1 genannten Grenze darf die K apitalanlagegesell-\nAktienindex nur erwerben oder einem Dritten K aufop-\nschaft weitere Geschäfte mit diesem Vertragspartner nur\ntionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkon-\ntätigen, wenn diese zu einer Verringerung des S aldos\ntrakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn den\nführen. Überschreitet der S aldo aller Ansprüche aus offe-\nanzurechnenden Werten im S inne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und\nnen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Wert-\nAbs. 3 S atz 1 im Wertpapier-S ondervermögen zum Zeit-\npapier-S ondervermögens getätigten Geschäften, die\npunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen K urswert\nFinanzinstrumente zum G egenstand haben, 10 vom Hun-\ngegenüberstehen, deren Emittenten im selben S taat ihren\ndert des Wertes des S ondervermögens zugunsten des\nS itz haben wie die Emittenten der Aktien, die B estandteil\nWertpapier-S ondervermögens, so hat die K apitalanlage-\ndes Aktienindexes sind, oder es sich um ein Gegenge-\ngesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilin-\nschäft handelt.\nhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Der\nzugunsten des Wertpapier-S ondervermögens bestehen-                 (2) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nde S aldo ist bei der B erechnung der Anlagegrenzen nach         eines Wertpapier-S ondervermögens Terminkontrakte auf\n§ 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. K onzernunternehmen im           einen Aktienindex und K aufoptionsrechte auf einen\nS inne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Ver-           Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktien-\ntragspartner.                                                    index nur erwerben oder einem Dritten Verkaufsopti-","2734          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nonsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte        K apitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, das Delta auf\nauf einen Aktienindex nur einräumen, wenn die Aktien, die       geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermit-\nB estandteil des Aktienindexes sind, für das Wertpapier-        teln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen.\nS ondervermögen erworben werden dürfen.                            (4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-S onderver-\nmögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein Gegen-\n§ 8h                               geschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte nicht auf die\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung         Grenzen in Absatz 1 anzurechnen.\neines Wertpapier-S ondervermögens Zinsterminkontrakte\noder Rentenindex-Terminkontrakte nur veräußern, einem                                        § 8j\nDritten K aufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Ren-           (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf nur zur Wäh-\ntenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur einräu-         rungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen\nmen und Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte,          Vermögensgegenständen für Rechnung eines Wertpa-\nRentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur              pier-S ondervermögens Devisenterminkontrakte verkau-\nerwerben, wenn ihnen im Wertpapier-S ondervermögen              fen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder\nzum Zeitpunkt des Abschlusses Vermögensgegenstände              Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwer-\nmit Zinsrisiken in der entsprechenden Währung in Höhe           ben, die auf dieselbe Währung lauten. Als Vermögens-\nder anzurechnenden Werte im S inne des § 8i Abs. 2 Nr. 2        gegenstände gelten auch künftige Zinsansprüche aus\nund Abs. 3 S atz 1 gegenüberstehen oder es sich um ein          verzinslichen Vermögensgegenständen des Wertpapier-\nGegengeschäft handelt.                                          S ondervermögens, die auf den Zeitraum bis zur nächsten\n(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung         Fälligkeit dieser Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum\neines Wertpapier-S ondervermögens Zinsterminkontrakte,          Ablauf von zwölf M onaten nach dem Abschluß des Ter-\nRentenindex-Terminkontrakte und K aufoptionsrechte auf          minkontrakts, entfallen.\nZinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-\n(2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung\nTerminkontrakte nur erwerben oder Verkaufsoptions-\nist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur\nrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Ren-\nzulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem\ntenindex-Terminkontrakte einem Dritten nur einräumen,\ngleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direkt-\nwenn die Vermögensgegenstände, auf die sich der Zins-\nabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktab-\nterminkontrakt bezieht oder die B estandteil des Renten-\nsicherung keine höheren K osten entstehen.\nindexes sind, für das Wertpapier-S ondervermögen erwor-\nben werden dürfen.                                                 (3) Devisenterminkontrakte und K aufoptionsrechte auf\nDevisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei schwe-\n§ 8i                               benden Verpflichtungsgeschäften für Rechnung eines\nWertpapier-S ondervermögens nur erworben werden, so-\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,      weit sie zur Erfüllung des Geschäfts benötigt werden.\ndaß die S umme der anzurechnenden Werte der\n(4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im S inne des § 8d\n1. Vermögensanlagen im S inne des § 8 Abs. 1 und 2 und          Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die Absätze 1\n§ 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften Finanz-         bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur Glattstellung\ninstrumente sind,                                           abgeschlossen werden.\n2. Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h\nAbs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und                                           § 8k\n3. Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h Abs. 2         (1) Die K apitalanlagegesellschaft muß während der\nden Wert des Wertpapier-S ondervermögens nicht über-            Laufzeit eines für Rechnung des Wertpapier-S onderver-\nsteigt.                                                         mögens abgeschlossenen S waps die Vermögensgegen-\nstände, auf deren Grundlage die Zahlungsverpflichtungen\n(2) Der anzurechnende Wert ist bei                           für Rechnung des S ondervermögens eingegangen wor-\n1. Vermögensanlagen im S inne des Absatzes 1 Nr. 1 der          den sind, im S ondervermögen halten; ein Austausch\nnach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert,                     dieser Vermögensgegenstände durch gleichwertige ist\nzulässig. Zahlungsverpflichtungen aus S waps im S inne\n2. Finanzterminkontrakten der K ontraktwert multipliziert\ndes § 8d Abs. 1 Nr. 5 B uchstabe b und c dürfen für Rech-\nmit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis.\nnung des S ondervermögens nur auf der Grundlage von\n(3) Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten der        Vermögensgegenständen im S inne des § 8 Abs. 1 und 2\nWert, der sich ergibt, wenn bei                                 eingegangen werden.\n1. Optionsrechten, die keine Optionsrechte im S inne des           (2) Zahlungsansprüche aus S waps dürfen für Rechnung\n§ 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte Wert der     des Wertpapier-S ondervermögens nur insoweit begrün-\nWertpapiere oder Finanzterminkontrakte, die Gegen-          det werden, als diese mit den in den Vertragsbedingungen\nstand des Optionsrechtes sind,                              festgelegten Anlagegrundsätzen des S ondervermögens\n2. Optionsrechten im S inne des § 8d Abs. 2 der nach            vereinbar sind.\nAbsatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetragsmulti-\nplikator multiplizierte Wert oder Indexstand des B asis-                                 § 8l\nwertes                                                         Die K apitalanlagegesellschaft hat in den Geschäfts-\nmit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. Das           unterlagen die in § 8d angegebenen Geschäfte so fest-\nDelta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes der         zuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte\nOption zu einer als nur geringfügig angenommenen Ver-           jederzeit von der B ankaufsichtsbehörde überprüft werden\nänderung des W ertes des O ptionsgegenstandes. Die              kann.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2735\n§ 8m                                 pier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-    auf unbestimmte oder bestimmte Zeit mit der M aßgabe\nbehörde und der Deutschen B undesbank nach jedem                 übertragen, daß der Wertpapier-Darlehensnehmer der\nK alendervierteljahr unverzüglich Unterschreitungen der          K apitalanlagegesellschaft für Rechnung des S onderver-\nGrenze nach § 8 Abs. 2a sowie Überschreitungen der               mögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und M enge\nGrenzen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1 S atz 1 und           zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in\nAbs. 4 S atz 2, § 8b Abs. 1, § 8e Abs. 2 S atz 1, § 8i Abs. 1,   den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-\n§ 9a Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 S atz 3 unter Angabe der          Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur\nVermögensgegenstände, der Dauer der Grenzverletzung              insoweit gewährt werden, als der K urswert der zu über-\nund der Gründe anzuzeigen.                                       tragenden Wertpapiere zusammen mit dem K urswert der\nfür Rechnung des S ondervermögens dem Wertpapier-\n(2) Die Wirksamkeit der von der K apitalanlagege-             Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen über-\nsellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch            tragenen Wertpapiere 10 vom Hundert des Wertes des\neinen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vor-               S ondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen\nschriften nicht berührt.                                         an K onzernunternehmen im S inne des § 18 des Aktien-\ngesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe\n§9                                  Unternehmen.\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eige-      (2) Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens\nnen Namen über die zu einem S ondervermögen gehören-             eine Zeit nicht bestimmt, muß die K apitalanlagegesell-\nden Gegenstände nach M aßgabe dieses Gesetzes und                schaft jederzeit zur K ündigung berechtigt sein; die Rück-\nder Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus          erstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf\nihnen auszuüben. Zur Ausübung des S timmrechts aus               nicht mehr als fünf B örsentage betragen. Ist für die\nden zu einem S ondervermögen gehörenden Aktien bedarf            Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit be-\ndie K apitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Voll-        stimmt, muß die Rückerstattung spätestens nach 30 Ta-\nmacht der Anteilinhaber. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes         gen fällig sein. Der K urswert der für eine bestimmte Zeit zu\nist entsprechend anzuwenden.                                     übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem\nK urswert der für Rechnung des S ondervermögens bereits\n(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft-\nals Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit über-\nliche Rechnung der Anteilinhaber weder Gelddarlehen\ntragenen Wertpapiere 15 vom Hundert des Wertes des\ngewähren noch Verpflichtungen aus einem B ürgschafts-\nS ondervermögens nicht übersteigen.\noder einem Garantievertrag eingehen.\n(3) Gegenstände, die zu einem S ondervermögen ge-                                           § 9b\nhören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur\nS icherung übereignet oder zur S icherung abgetreten                (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach\nwerden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vor-           § 9a nur übertragen, wenn sie sich vor der Übertragung\ngenommene Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern             der Wertpapiere für Rechnung des S ondervermögens\nunwirksam. S atz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rech-          ausreichende S icherheiten durch Verpfändung oder Ab-\nnung eines S ondervermögens nach Absatz 4 K redite               tretung von Guthaben oder Verpfändung von Wertpapie-\naufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt              ren nach M aßgabe der S ätze 2 bis 5 und des Absatzes 2\noder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte oder          hat gewähren lassen. Die Guthaben müssen auf Deutsche\nS waps abgeschlossen werden.                                     M ark lauten und bei der Depotbank unterhalten werden;\nder S chutz der Guthaben durch eine S icherungsein-\n(4) Die K apitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft-\nrichtung (§ 12 Abs. 3 S atz 2) muß gewährleistet sein. Zu\nliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige K redite bis\nverpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten\nzur Höhe von 10 vom Hundert des S ondervermögens\nK reditinstitut verwahrt werden. S chuldverschreibungen\naufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vor-\nsind als S icherheit geeignet, wenn sie von der Deutschen\ngesehen ist und die Depotbank der K reditaufnahme\nB undesbank zum Lombardverkehr zugelassen sind; Akti-\nzustimmt. Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die\nen sind geeignet, wenn sie an einer B örse in einem M it-\nB edingungen der K reditaufnahme marktüblich sind.\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\n(5) Die K apitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft-     Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nliche Rechnung der Anteilinhaber keine Wertpapiere ver-          Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind.\nkaufen, wenn die Wertpapiere im Zeitpunkt des Ge-                Als S icherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wert-\nschäftsabschlusses nicht zum S ondervermögen gehören.            papier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben\nDie Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen             K onzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es\nVerstoß gegen S atz 1 nicht berührt.                             sei denn, es handelt sich um P fandbriefe oder K ommunal-\n(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forde-             schuldverschreibungen. Die Depotbank hat dafür zu sor-\nrungen, die zu einem S ondervermögen gehören, können             gen, daß die erforderlichen S icherheiten rechtswirksam\nnicht gegeneinander aufgerechnet werden.                         bestellt und jederzeit vorhanden sind.\n(7) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilin-              (2) Der K urswert der als Wertpapier-Darlehen zu über-\nhabern und der K apitalanlagegesellschaft ist das Depot-         tragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zuge-\ngesetz nicht anzuwenden.                                         hörigen Erträgen den zu sichernden Wert (S icherungs-\nwert). Der Umfang der S icherheitsleistung ist insbeson-\ndere unter B erücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-\n§ 9a                                 nisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen.\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des      Die S icherheitsleistung darf den S icherungswert zuzüglich\nS ondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpa-           eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die","2736             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nK apitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung                                        § 10\nweiterer S icherheiten zu verlangen, wenn sich aufgrund               (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat mit der S orgfalt\nder börsentäglichen Ermittlung des S icherungswertes und           eines ordentlichen K aufmanns das S ondervermögen für\nder erhaltenen S icherheitsleistung oder einer Veränderung         gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber zu verwal-\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Dar-              ten. S ie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nlehensnehmers ergibt, daß die S icherheiten nicht mehr             unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im\nausreichen.                                                        Interesse der Anteilinhaber, insbesondere auch bei der\n(3) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-      Ausübung der mit dem S ondervermögen verbundenen\nbehörde und der Deutschen B undesbank unverzüglich die             S timm- und Gläubigerrechte. Die K apitalanlagegesell-\nUnterschreitung des Wertes der S icherheitsleistung unter          schaft soll das S timmrecht aus Aktien von Gesellschaften,\nden S icherungswert unter Darlegung des S achverhalts              die ihren S itz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,\nanzuzeigen.                                                        im Regelfall selbst ausüben. S ie darf einen anderen zur\nAusübung des S timmrechts nur für den Einzelfall ermäch-\n§ 9c                                 tigen; dabei soll sie Weisungen für die Ausübung erteilen.\n(1a) Die K apitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der\nIn dem Darlehensvertrag zwischen der K apitalanlage-\nvon ihr verwalteten S ondervermögen kein kontrolliertes\ngesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind\nUnternehmen im S inne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wert-\nneben den aufgrund der § § 9a und 9b erforderlichen\npapierhandelsgesetzes und keine M ehrheitsbeteiligung\nRegelungen insbesondere festzulegen:\nim S inne des § 135 Abs. 1 S atz 3 des Aktiengesetzes.\n1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,              S timmrechte aus Aktien, die zu einem von einer K apitalan-\ndie Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhalte-          lagegesellschaft verwalteten S ondervermögen gehören,\nnen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für          dessen Vermögensgegenstände im M iteigentum der An-\nRechnung des S ondervermögens zu zahlen;                      teilinhaber stehen, gelten für die Anwendung des § 21\n2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,              Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes als S timmrechte\nals Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der K apital-        der K apitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögens-\nanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten,          gegenstände des S ondervermögens im Eigentum der\ndaß diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies           K apitalanlagegesellschaft, ist auf die S timmrechte § 22\ngilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn;               Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht anzuwen-\nden. S timmrechte aus Aktien, die zu einem von einer K a-\n3. die Rechte der K apitalanlagegesellschaft bei nicht             pitalanlagegesellschaft verwalteten S ondervermögen ge-\nrechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wert-         hören, bleiben bei der B erechnung des S timmrechtsan-\npapier-Darlehensnehmers.                                      teils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nunberücksichtigt, wenn der S timmrechtsanteil unter\n§ 9d                                 Einbeziehung der S timmrechte aus diesen Aktien unter\n10 P rozent liegt.\nDie K apitalanlagegesellschaft kann sich eines von einer\nWertpapiersammelbank oder von einem anderen Unter-                    (2) Das S ondervermögen haftet nicht für Verbindlichkei-\nnehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwick-                  ten der K apitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Ver-\nlung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für              bindlichkeiten der K apitalanlagegesellschaft aus Rechts-\nandere ist und das in den Vertragsbedingungen genannt              geschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der\nist, organisierten S ystems zur Vermittlung und Abwicklung         Anteilinhaber schließt. Die K apitalanlagegesellschaft ist\nvon Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforde-             nicht berechtigt, im Namen der Anteilinhaber Verbindlich-\nrungen nach § 9a Abs. 1 S atz 2, § § 9b und 9c abweicht,           keiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes\nwenn durch die B edingungen dieses S ystems die Wah-               abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.\nrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleistet ist.              (3) Die K apitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer\nAnsprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendun-\n§ 9e                                 gen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-\ninhaber getätigten Geschäften sowie wegen der von ihr an\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung            die Depotbank nach § 12c Abs. 2 S atz 2 zu leistenden\neines Wertpapier-S ondervermögens P ensionsgeschäfte               B eträge nur aus dem S ondervermögen befriedigen; die\nim S inne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs                 Anteilinhaber haften ihr nicht persönlich.\nmit K reditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten\nabschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vor-                (4) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein S onder-\ngesehen ist. Die P ensionsgeschäfte müssen Wertpapiere             vermögen aufgenommen, so haftet die K apitalanlage-\nzum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingun-               gesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen\ngen für das S ondervermögen erworben werden dürfen.                nur mit dem eigenen Vermögen.\nDie P ensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit\nvon zwölf M onaten haben. Die in P ension genommenen                                            § 11\nWertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 8a Abs. 1                (1) K ein Anteilinhaber kann die Aufhebung der in Anse-\nund 1a anzurechnen.                                                hung des S ondervermögens bestehenden Gemeinschaft\n(2) Der von der K apitalanlagegesellschaft als P ensions-       der Anteilinhaber verlangen; ein solches Recht steht auch\ngeber für Rechnung des S ondervermögens empfangene                 nicht einem P fandgläubiger oder P fändungsgläubiger\nB etrag ist auf die in § 9 Abs. 4 S atz 1 für die K reditauf-      oder dem K onkursverwalter über das Vermögen eines\nnahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der K api-              Anteilinhabers zu.\ntalanlagegesellschaft als P ensionsnehmer gezahlten B e-              (2) J eder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm gegen\nträge sind auf die Grenze in § 8 Abs. 3 S atz 1 anzurechnen.       Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an dem S onder-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2737\nvermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten            Geeignete P rüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich\nsind in den Vertragsbedingungen festzulegen. In den              des P rüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung\nVertragsbedingungen kann vorgesehen werden, daß die              verfügen. Der P rüfer hat den P rüfungsbericht unverzüglich\nK apitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteil-             nach B eendigung der P rüfung der B ankaufsichtsbehörde\nscheine aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstän-            und der Deutschen B undesbank einzureichen. Die Zweig-\nde vorliegen, die eine Aussetzung unter B erücksichtigung        niederlassung hat den P rüfer vor der Erteilung des P rü-\nder Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen         fungsauftrags der B ankaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die\nlassen. S olange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen            B ankaufsichtsbehörde kann innerhalb eines M onats nach\nkeine Anteilscheine ausgegeben werden. Die K apitalan-           Zugang der Anzeige die B estellung eines anderen P rüfers\nlagegesellschaft hat der B ankaufsichtsbehörde, der Deut-        verlangen, wenn dies zur Erreichung des P rüfungs-\nschen B undesbank und den zuständigen S tellen der               zweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage\nanderen M itgliedstaaten der Europäischen Union oder             hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                      (1b) Das B undesministerium der Finanzen kann durch\nEuropäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-\nS ondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Ausset-         desrates bedarf, nähere B estimmungen über Art, Umfang\nzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die K api-           und Zeitpunkt der P rüfung nach Absatz 1 S atz 3 erlassen,\ntalanlagegesellschaft hat die Anteilinhaber in geeigneter        soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der B ankaufsichts-\nWeise über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der             behörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche\nRücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Die S ätze 4        Unterlagen zur B eurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu\nund 5 sind nicht auf S pezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzu-            erhalten. Das B undesministerium der Finanzen kann die\nwenden.                                                          Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die B ank-\n(3) Die B ankaufsichtsbehörde kann anordnen, daß die          aufsichtsbehörde übertragen.\nK apitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteil-                (2) B ei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die\nscheine auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der              Depotbank unabhängig von der K apitalanlagegesellschaft\nAnteilinhaber erforderlich ist. Absatz 2 S atz 3, 5 und 6 ist    und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Die\nentsprechend anzuwenden.                                         Depotbank hat jedoch die Weisungen der K apitalanlage-\ngesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen\n§ 12                                 gesetzliche Vorschriften oder die Vertragsbedingungen\n(1) M it der Verwahrung von S ondervermögen sowie mit         verstoßen.\nder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat                    (3) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank\ndie K apitalanlagegesellschaft ein anderes K reditinstitut       bedürfen der Genehmigung der B ankaufsichtsbehörde.\n(Depotbank) zu beauftragen. Die Depotbank muß ihren              Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Depot-\nS itz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Als              bank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 S atz 2\nDepotbank kann auch eine Zweigniederlassung im Gel-              Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das K reditwesen) zuge-\ntungsbereich dieses Gesetzes eines K reditinstituts im           lassen und M itglied einer ausreichenden Einlagensiche-\nS inne des § 53b Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das            rungseinrichtung oder einer entsprechenden S icherungs-\nK reditwesen beauftragt werden; die ordnungsgemäße               einrichtung eines anderen M itgliedstaates der Europäi-\nWahrnehmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweig-              schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nniederlassung ist durch einen geeigneten P rüfer nach            Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.\nM aßgabe der Absätze 1a und 1b einmal jährlich zu prüfen.        Die B ankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit\nEine Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses                Nebenbestimmungen verbinden. Auf Antrag der K apital-\nGesetzes eines K reditinstituts im S inne des § 53 oder 53c      anlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für\ndes Gesetzes über das K reditwesen kann als Depotbank            S pezialfonds (§ 1 Abs. 2) allgemein genehmigt werden.\nbeauftragt werden, wenn die Anteile des Wertpapier-                 (4) Die B ankaufsichtsbehörde kann jederzeit der K api-\nS ondervermögens nicht nach § 24b Abs. 2 in einem ande-          talanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank auf-\nren M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem          erlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-               ihre gesetzlichen oder vertraglichen P flichten nicht ord-\npäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen. Ge-           nungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die\nschäftsleiter, P rokuristen und die zum gesamten Ge-             nach § 12 Abs. 1 S atz 5 vorgeschriebene M indesthöhe\nschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten            unterschreitet.\nder Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der\nK apitalanlagegesellschaft sein; Geschäftsleiter, P rokuri-                                   § 12a\nsten und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtig-\n(1) Die zu einem S ondervermögen gehörenden Wert-\nten Handlungsbevollmächtigten der K apitalanlagegesell-\npapiere und Einlagenzertifikate sind von der Depotbank in\nschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank\nein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die\nsein. Die Depotbank muß ein haftendes Eigenkapital von\nWertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im S inne\nmindestens zehn M illionen Deutsche M ark haben; dies gilt\ndes § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes zur Verwahrung an-\nnicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank\nvertrauen; Wertpapiere, die an ausländischen B örsen\nim S inne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.\nzugelassen oder in ausländische organisierte M ärkte ein-\n(1a) Die P rüfung gemäß Absatz 1 S atz 3 hat sich darauf      bezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere\nzu erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetz-            kann sie einer ausländischen B ank zur Verwahrung an-\nlichen oder vertraglichen P flichten als Depotbank ord-          vertrauen. Der P reis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist\nnungsgemäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den P rü-         an die Depotbank zu entrichten und, soweit er gemäß § 21\nfer spätestens zwei M onate nach Ablauf des K alender-           Abs. 1 S atz 2 dem S ondervermögen zuzuführen ist, von\njahres zu bestellen, auf das sich die P rüfung erstreckt.        der Depotbank auf einem für das S ondervermögen ein-\n3","2738           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ngerichteten gesperrten K onto zu verbuchen; dies gilt auch                                   § 12b\nfür den K aufpreis aus dem Verkauf von Wertpapieren und             Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß\nsonstigen Vermögensgegenständen des S ondervermö-\ngens, für die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-      1. die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilscheinen\nDarlehen und für den Optionspreis, den ein Dritter für das           und die B erechnung des Wertes der Anteile den Vor-\nihm für Rechnung des S ondervermögens eingeräumte                    schriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingun-\nOptionsrecht zahlt.                                                  gen entsprechen,\n(2) Aus den gesperrten K onten oder Depots führt die          2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-\nDepotbank auf Weisung der K apitalanlagegesellschaft die             inhaber getätigten Geschäften der Gegenwert inner-\nB ezahlung des K aufpreises beim Erwerb von Wertpa-                  halb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt\npieren oder sonstigen Vermögensgegenständen, die                     und\nLeistung von Einschüssen beim Abschluß von Finanz-               3. die Erträge des S ondervermögens gemäß den Vor-\nterminkontrakten, die Lieferung beim Verkauf von Wert-               schriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingun-\npapieren und sonstigen Vermögensgegenständen, die                    gen verwendet werden.\nLieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wert-\npapieren, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der                                           § 12c\nRücknahme von Anteilen sowie die Ausschüttung der\nGewinnanteile an die Anteilinhaber durch.                           (1) Die Depotbank darf der K apitalanlagegesellschaft\naus den zu einem S ondervermögen gehörenden K onten\n(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf        nur die ihr nach den Vertragsbedingungen für die Verwal-\nden gesperrten K onten vorhandene Guthaben auf S perr-           tung des S ondervermögens zustehende Vergütung und\nkonten bei einem anderen von der K apitalanlagegesell-           den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen aus-\nschaft bezeichneten K reditinstitut zu übertragen, wenn          zahlen. Die ihr selbst für die Verwahrung des S onderver-\nund soweit das Guthaben auf dem bei ihr geführten S perr-        mögens zustehende Vergütung darf sie nur mit Zustim-\nkonto den B etrag überschreitet, der durch eine S iche-          mung der K apitalanlagegesellschaft entnehmen.\nrungseinrichtung (§ 12 Abs. 3 S atz 2) geschützt wird. Die\n(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im\nübertragenen Guthaben müssen bei dem anderen K redit-\neigenen Namen\ninstitut in vollem Umfang durch eine S icherungseinrich-\ntung geschützt sein.                                             1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die K apitalanlage-\ngesellschaft geltend zu machen und\n(3a) Auf Weisung der K apitalanlagegesellschaft dürfen\nGuthaben auf S perrkonten bei anderen K reditinstituten          2. im Wege einer K lage nach § 771 der Zivilprozeß-\nunterhalten werden, die M itglied einer Einlagensiche-               ordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein S onder-\nrungseinrichtung oder einer entsprechenden S icherungs-              vermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für\neinrichtung eines anderen M itgliedstaates der Europäi-              den das S ondervermögen nicht haftet; die Anteilin-\nschen Union oder eines anderen Vertragsstaates des                   haber können nicht selbst Widerspruch gegen die\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                      Zwangsvollstreckung erheben.\nsind, soweit die Guthaben durch die S icherungseinrich-          Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der K apitalan-\ntung in vollem Umfang geschützt sind. Die Anlage von             lagegesellschaft eine angemessene Vergütung und Ersatz\nM itteln des S ondervermögens in Guthaben bei anderen            der ihr entstehenden Aufwendungen verlangen. S atz 1\nK reditinstituten sowie Verfügungen über diese Guthaben          Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen\nbedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank             die K apitalanlagegesellschaft durch die Anteilinhaber\nmuß die Zustimmung erteilen, wenn die Anlage oder                nicht aus.\nVerfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den\nVertragsbedingungen vereinbar ist.                                  (3) Die K apitalanlagegesellschaft ist berechtigt und ver-\npflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber\n(4) Verfügungen über zum S ondervermögen gehörende            gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt\nS chuldscheindarlehen bedürfen der Zustimmung der                die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteil-\nDepotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung zustim-             inhaber nicht aus.\nmen, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes\nund den Vertragsbedingungen vereinbar ist.                                                    § 13\n(5) Der Erwerb von Wertpapieren und B ezugsrechten für           (1) Die K apitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Ver-\ndas S ondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die            waltung eines S ondervermögens unter Einhaltung einer\nVeräußerung muß mindestens zum Tageskurs erfolgen.               K ündigungsfrist von drei M onaten durch B ekannt-\nWertpapiere dürfen abweichend von S atz 1 zum verein-            machung im B undesanzeiger und im Rechenschafts-\nbarten Terminpreis oder B asispreis erworben oder ver-           bericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Ver-\näußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Wertpapier-         tragsbedingungen können eine längere K ündigungsfrist\nTerminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten              vorsehen.\neingeräumten Optionsrechtes geschieht. Wertpapiere, die\nnicht an einer B örse zugelassen oder in einen organisier-          (2) Die K apitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung\nten M arkt einbezogen sind, S chuldscheindarlehen und            nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in\nGeldmarktpapiere dürfen höchstens zu einem P reis                dem ihr Recht zur Verwaltung aller S ondervermögen\nerworben werden, der unter B erücksichtigung der B e-            erlischt.\nwertungsregeln nach § 21 Abs. 3 angemessen ist; bei der             (3) Das Recht der K apitalanlagegesellschaft, die\nVeräußerung darf die Gegenleistung den von der Depot-            S ondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der\nbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich        Eröffnung des K onkursverfahrens über das Vermögen der\nunterschreiten.                                                  K apitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2739\nGerichtsbeschlusses, durch den die Eröffnung des K on-           c) welcher Anteil des S ondervermögens höchstens in\nkursverfahrens wegen Fehlens einer den K osten des                   B ankguthaben und Geldmarktpapieren gemäß § 8\nVerfahrens entsprechenden K onkursmasse abgelehnt                    Abs. 3 gehalten werden darf;\nwird (§ 107 der K onkursordnung). Die S ondervermögen            d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein M indestan-\ngehören nicht zur K onkursmasse der K apitalanlagegesell-            teil des S ondervermögens in B ankguthaben gehalten\nschaft.                                                              wird;\n(4) Wird die K apitalanlagegesellschaft aus einem in den\ne) nach welcher M ethode, in welcher Höhe und auf Grund\nAbsätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder\nwelcher B erechnung die Vergütungen und Aufwen-\nwird das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder\ndungserstattungen aus dem S ondervermögen an die\nwird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlas-\nK apitalanlagegesellschaft, die Depotbank und Dritte zu\nsen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines\nleisten sind;\nbei ihr verwahrten S ondervermögens für die Anteilinhaber\nderen Vertragsverhältnis mit der K apitalanlagegesell-           f) wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteil-\nschaft ohne Einhaltung einer K ündigungsfrist zu kündigen.           scheine ist (§ 21 Abs. 2), welche weiteren B eträge von\nden Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von\n§ 14                                    K osten verwendet und wie diese K osten berechnet\nwerden;\n(1) Erlischt das Recht der K apitalanlagegesellschaft, ein\nS ondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das S on-            g) unter welchen Voraussetzungen, zu welchen B edin-\ndervermögen im Eigentum der K apitalanlagegesellschaft               gungen und bei welchen S tellen die Anteilinhaber die\nsteht, das S ondervermögen, wenn es im M iteigentum der              Rücknahme der Anteilscheine von der K apitalanlage-\nAnteilinhaber steht, das Verfügungsrecht über das S on-              gesellschaft verlangen können;\ndervermögen auf die Depotbank über.                              h) in welcher Weise und zu welchen S tichtagen der\n(2) Die Depotbank hat das S ondervermögen abzu-                   Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht über\nwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen. M it Geneh-           die Entwicklung des S ondervermögens und seine\nmigung der B ankaufsichtsbehörde kann sie von der Ab-                Zusammensetzung erstattet und der Ö ffentlich-\nwicklung und Verteilung absehen und einer anderen K api-             keit zugänglich gemacht werden;\ntalanlagegesellschaft die Verwaltung des S ondervermö-           i) ob Erträge des S ondervermögens auszuschütten oder\ngens nach M aßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen                wieder anzulegen sind und ob auf Erträge entfallende\nübertragen. Die B ankaufsichtsbehörde kann die Geneh-                Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-\nmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des                    scheine zur Ausschüttung herangezogen werden kön-\nB ürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die                  nen (Ertragsausgleichsverfahren);\nÜbertragung der Verwaltung eines S pezialfonds (§ 1\nAbs. 2) auf eine andere K apitalanlagegesellschaft bedarf        j) ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für\nnicht der Genehmigung der B ankaufsichtsbehörde.                     Rechnung des S ondervermögens Geschäfte getätigt\nwerden dürfen, die Finanzinstrumente zum Gegen-\n§ 15                                    stand haben;\n(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das              k) in welcher Weise das S ondervermögen, sofern es nur\nRechtsverhältnis der K apitalanlagegesellschaft zu den               für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt\nAnteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteil-                und an die Anteilinhaber verteilt wird;\nscheine schriftlich festzulegen.                                 l) welcher Aktienindex nachgebildet werden soll, sofern\n(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen,               die Auswahl der für das S ondervermögen zu erwerben-\nwenn sie die nach Absatz 3 B uchstabe a bis d und B uch-             den Aktien nach § 8c Abs. 3 erfolgt.\nstabe f bis l verlangten Angaben betreffen, bedürfen der            (3a) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingun-\nGenehmigung der B ankaufsichtsbehörde, sofern es sich            gen, die von der B ankaufsichtsbehörde genehmigt sind\nnicht um einen S pezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Die           oder die Angaben nach Absatz 3 B uchstabe e betreffen,\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingun-          sind im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht be-\ngen den gesetzlichen B estimmungen entsprechen und die           kanntzumachen. Im B undesanzeiger ist auf die vorgese-\nInteressen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt wer-            henen Änderungen, ihr Inkrafttreten und die S telle, an der\nden. Die B ankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung              der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht zu er-\nmit Nebenbestimmungen verbinden. Die K apitalanlage-             halten ist, hinzuweisen. Die Änderungen dürfen frühestens\ngesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufs-          drei M onate nach der B ekanntmachung nach S atz 1 in\nprospekt (§ 19) nur beifügen, wenn die Genehmigung               K raft treten, falls nicht mit Zustimmung der B ankaufsichts-\nnach S atz 1 erteilt worden ist.                                 behörde ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.\n(3) Die B ankaufsichtsbehörde darf Vertragsbedingun-             (4) Wertpapier-S ondervermögen dürfen, wenn eine Ge-\ngen nur genehmigen, wenn sie folgende Angaben enthal-            nehmigung nach Absatz 2 erteilt wurde, nicht in S pezial-\nten:                                                             fonds (§ 1 Abs. 2) oder andere S ondervermögen umge-\na) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu be-               wandelt werden.\nschaffenden Wertpapiere erfolgt, insbesondere ob                (5) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-\nWertpapiere erworben werden sollen, die an ausländi-         behörde und der Deutschen B undesbank unverzüglich\nschen B örsen zum amtlichen Handel zugelassen oder           jeweils nach dem 30. J uni und 31. Dezember in der Form\nin ausländische organisierte M ärkte einbezogen sind;        einer S ammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr\nb) ob die zum S ondervermögen gehörenden Gegen-                  aufgelegten und geschlossenen S pezialfonds (§ 1 Abs. 2)\nstände im Eigentum der K apitalanlagegesellschaft            anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der B ezeich-\noder im M iteigentum der Anteilinhaber stehen;               nung der S ondervermögen die Zahl der Anleger, die B e-","2740          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nzeichnung des anderen S ondervermögens und die Firma              (2) Die K apitalanlagegesellschaft hat für von ihr verwal-\nder K apitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung         tete S ondervermögen einen Verkaufsprospekt mit den\ndes anderen S ondervermögens Anteilscheine des S pe-            Vertragsbedingungen der Öffentlichkeit zugänglich zu\nzialfonds hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr           machen. Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthal-\nanzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten S onder-         ten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die B eurteilung der\nvermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies          Anteilscheine von wesentlicher B edeutung sind. Er muß\nder B ankaufsichtsbehörde und der Deutschen B undes-            mindestens folgende Angaben enthalten:\nbank innerhalb von zwei M onaten nach Wirksamwerden              1. Firma, Rechtsform, S itz und, wenn sich die Haupt-\nder Änderung anzuzeigen.                                             verwaltung nicht am S itz befindet, Ort der Haupt-\nverwaltung der K apitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt\n§ 15a                                     ihrer Gründung; Höhe des gezeichneten und einge-\nDie B ankaufsichtsbehörde erhebt für die Genehmigung              zahlten K apitals; Namen der M itglieder des Vorstands\nvon Vertragsbedingungen gemäß § 15 Abs. 2 eine Gebühr                (der Geschäftsführer) und des Aufsichtsrats unter\nin Höhe von dreitausend Deutsche M ark. Für die Geneh-               Angabe der außerhalb der K apitalanlagegesellschaft\nmigung einer Änderung von Vertragsbedingungen gemäß                  ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die\n§ 15 Abs. 2 wird der halbe Gebührensatz erhoben.                     K apitalanlagegesellschaft von B edeutung sind;\n2. Firma, Rechtsform, S itz und, wenn sich die Haupt-\n§ 16                                     verwaltung nicht am S itz befindet, Ort der Haupt-\nverwaltung der Depotbank; Haupttätigkeit der Depot-\nDie Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen ist nur                 bank;\nzulässig, wenn die Vertragsbedingungen sie vorsehen.\n3. B ezeichnung und Zeitpunkt der B ildung des S onder-\nvermögens; Art und Hauptmerkmale der Anteile,\n§ 17                                     insbesondere Art der durch die Anteilscheine verbrief-\n(weggefallen)                                 ten Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteil-\nscheine auf den Inhaber oder auf Namen lauten und\n§ 18                                     wie die Anteilscheine gestückelt sind;\n(1) In den Anteilscheinen werden die Ansprüche des            4. B eschreibung der Anlageziele des S ondervermögens\nAnteilinhabers gegenüber der K apitalanlagegesellschaft              einschließlich der finanziellen Ziele (z.B . K apital- oder\nverbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder             Ertragssteigerung) und der Anlagepolitik (z.B . S pe-\nauf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie            zialisierung auf geographische Gebiete oder Wirt-\ndie § § 67, 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die An-              schaftsbereiche) einschließlich etwaiger B eschrän-\nteilscheine sind von der K apitalanlagegesellschaft und              kungen bezüglich dieser Anlagepolitik; Zulässigkeit\nvon der Depotbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung               von K reditaufnahmen für Rechnung des S onderver-\nkann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.                   mögens;\n5. B edingungen für die Ausgabe und Rücknahme der\n(2) Anteilscheine können über einen oder mehrere An-\nAnteilscheine; B erechnung der Ausgabe- und Rück-\nteile desselben S ondervermögens ausgestellt werden. Die\nnahmepreise der Anteile unter B erücksichtigung der\nAnteile an einem S ondervermögen dürfen nicht ver-\nM ethode und Häufigkeit der B erechnung dieser P rei-\nschiedene Rechte haben und müssen sämtliche zu dem\nse und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der\nS ondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen.\nAnteile verbundenen K osten; Angaben über Art, Ort\n(3) S tehen die zum S ondervermögen gehörenden Ge-                und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und\ngenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich zu, so                 Rücknahmepreise der Anteile; Voraussetzungen,\ngeht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrief-           unter denen die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt\nten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den                 werden kann; Regeln für die Vermögensbewertung;\nzum S ondervermögen gehörenden Gegenständen auf\n6. B eschreibung der Regeln für die Ermittlung und Ver-\nden Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige\nwendung der Erträge; Ende des Geschäftsjahres des\nrechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen,\nS ondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von\ndie im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-\nErträgen;\nziehung erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil\nan den zum S ondervermögen gehörenden Gegenständen               7. K urzangaben über die für die Anteilinhaber bedeut-\nnicht verfügt werden.                                                samen S teuervorschriften einschließlich der Angabe,\nob ausgeschüttete Erträge des S ondervermögens\n§ 19                                     einem Quellensteuerabzug unterliegen;\n(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines Anteil-       8. die Namen von B eratungsfirmen oder Anlagebe-\nscheines ein datierter Verkaufsprospekt der K apitalan-              ratern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in An-\nlagegesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem             spruch genommen und die Vergütungen hierfür dem\nVerkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen, der zu-               S ondervermögen entnommen werden; Einzelheiten\nletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der an-               dieser Verträge, die für die Anteilinhaber von Interesse\nschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,         sind und nicht die Vergütungen betreffen; andere\nbeizufügen. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift              Tätigkeiten der B eratungsfirma oder des Anlagebe-\ndes Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder                  raters von B edeutung;\neine K aufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis            9. Angabe der S tellen, bei denen die Rechenschafts-\nauf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich              berichte und Halbjahresberichte über das S onder-\nzu zahlende Vergütung enthalten müssen.                              vermögen erhältlich sind;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2741\n10. Name des Abschlußprüfers, der mit der P rüfung des               (3) Die K apitalanlagegesellschaft oder diejenige S telle,\nS ondervermögens einschließlich des Rechenschafts-           welche die Anteilscheine im eigenen Namen gewerbs-\nberichts beauftragt ist oder beauftragt werden soll;         mäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch\n11. Voraussetzungen für die Auflösung des S onderver-             genommen werden, wenn sie nachweist, daß sie die\nmögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere            Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspros-\nbezüglich der Rechte der Anteilinhaber;                      pekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf\ngrober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1\n12. die getroffenen M aßnahmen, um die Zahlungen an die           besteht nicht, wenn der K äufer der Anteilscheine die\nAnteilinhaber, die Rücknahme der Anteile sowie die           Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspros-\nVerbreitung der B erichte und sonstigen Informationen        pekts beim K auf gekannt hat.\nüber das S ondervermögen vorzunehmen; falls Anteile\nin einem anderen M itgliedstaat der Europäischen                (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige ver-\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-            pflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteilschei-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                ne vermittelt oder die Anteilscheine im fremden Namen\nvertrieben werden, sind Angaben über die in diesem           verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständig-\nS taat getroffenen M aßnahmen zu machen und in den           keit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch\ndort bekanntzumachenden P rospekt aufzunehmen;               nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der K äufer der\nAnteilscheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des\n13. weitere S ondervermögen, die von der K apitalanlage-          Verkaufsprospekts beim K auf gekannt hat.\ngesellschaft verwaltet werden;\n(5) Der Anspruch verjährt in sechs M onaten seit dem\n14. B elehrung über das Recht des K äufers zum Widerruf           Zeitpunkt, in dem der K äufer von der Unrichtigkeit oder\nnach § 23.                                                   Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts K enntnis erlangt\n(3) Die B ankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß in           hat, spätestens jedoch in drei J ahren seit dem Abschluß\nden Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen                  des K aufvertrages.\nwerden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die\nAngaben für die Erwerber erforderlich sind.                                                   § 21\n(4) In dem Verkaufsprospekt sind die Angaben von                  (1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des\nwesentlicher B edeutung auf dem neuesten S tand zu hal-           Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Gegenwert\nten.                                                              abzüglich des Aufschlags gemäß Absatz 2 S atz 1, welcher\n(5) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-     der K apitalanlagegesellschaft für die Abgeltung der Aus-\nbehörde und der Deutschen B undesbank den Verkaufs-               gabekosten zusteht, ist unverzüglich dem S onderver-\nprospekt und seine Änderungen unverzüglich nach erster            mögen zuzuführen. S acheinlagen sind unzulässig. S ind\nVerwendung einzureichen.                                          Anteilscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Anteil-\nwert dem S ondervermögen zugeflossen ist, so hat die\n(6) J ede Werbung für den Erwerb von Anteilscheinen\nK apitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen\neines S ondervermögens muß auf den Verkaufsprospekt\nden fehlenden B etrag in das S ondervermögen einzulegen.\nund die S tellen, wo dieser erhältlich ist, hinweisen. J ede\nschriftliche Werbung für den Erwerb von Anteilscheinen               (2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß dem\neines Wertpapier-S ondervermögens, nach dessen Ver-               Wert des Anteils am S ondervermögen zuzüglich eines in\ntragsbedingungen die Anlage von mehr als 20 vom Hun-              den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags\ndert des Wertes des S ondervermögens in S chuldver-               (§ 15 Abs. 3 B uchstabe f) entsprechen. Der Wert des An-\nschreibungen eines der in § 8a Abs. 1a S atz 1 genannten          teils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des S onder-\nAussteller zulässig ist, muß diese Aussteller benennen.           vermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten\nAnteile. Der Wert eines S ondervermögens ist auf Grund\n(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf S pezialfonds (§ 1\nder jeweiligen K urswerte der zu ihm gehörenden Wert-\nAbs. 2) anzuwenden.\npapiere, B ezugsrechte und Optionsrechte, zuzüglich des\nWertes der außerdem zu ihm gehörenden sonstigen Ver-\n§ 20                                 mögensgegenstände und abzüglich der aufgenommenen\n(1) S ind in einem Verkaufsprospekt (§ 19) Angaben, die        K redite und sonstigen Verbindlichkeiten, von der Depot-\nfür die B eurteilung der Anteilscheine von wesentlicher           bank unter M itwirkung der K apitalanlagegesellschaft\nB edeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann            börsentäglich zu ermitteln; bei S pezialfonds (§ 1 Abs. 2)\nderjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteil-            kann eine andere als die börsentägliche Ermittlung des\nscheine gekauft hat, von der K apitalanlagegesellschaft           Wertes des S ondervermögens vereinbart werden, wenn\nund von demjenigen, der diese Anteilscheine im eigenen            deren Anteilscheine nicht von einer K apitalanlagegesell-\nNamen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner              schaft für Rechnung eines anderen S ondervermögens\nÜbernahme der Anteilscheine gegen Erstattung des von              gehalten werden. Im Falle schwebender Verpflichtungs-\nihm gezahlten B etrages verlangen. Ist der K äufer in dem         geschäfte ist anstelle des von der K apitalanlagegesell-\nZeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvoll-           schaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr\nständigkeit des Verkaufsprospekts K enntnis erlangt hat,          zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluß\nnicht mehr Inhaber des Anteilscheins, so kann er die Zah-         des Geschäftes zu berücksichtigen. Für die Rückerstat-\nlung des B etrages verlangen, um den der von ihm gezahl-          tungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jeweilige\nte B etrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt            K urswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere\nder Veräußerung übersteigt.                                       maßgebend.\n(2) Angaben von wesentlicher B edeutung im S inne des             (3) Für Wertpapiere und Finanzinstrumente, die weder\nAbsatzes 1 sind auch die nach § 19 Abs. 1 S atz 2 dem Ver-        an einer B örse zum Handel zugelassen noch in einen\nkaufsprospekt beizufügenden B erichte.                            organisierten M arkt einbezogen sind, ist der Verkehrswert,","2742           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nder bei sorgfältiger Einschätzung unter B erücksichtigung        desjenigen, der die Anteilscheine verkauft oder den Ver-\nder Gesamtumstände angemessen ist, zugrunde zu legen.            kauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den\nFür die B ewertung von S chuldverschreibungen, die nicht         K auf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an\nan einer B örse zugelassen oder in einen organisierten           diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der K api-\nM arkt einbezogen sind, sowie von S chuldscheindarlehen          talanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von\nsind die für vergleichbare S chuldverschreibungen und            zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,\nS chuldscheindarlehen vereinbarten P reise und gegebe-           wenn derjenige, der die Anteilscheine verkauft oder den\nnenfalls die K urswerte von Anleihen vergleichbarer Aus-         Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.\nsteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erfor-          (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-\nderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der              dung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn\ngeringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen. Geldmarkt-            der Verkaufsprospekt dem K äufer ausgehändigt worden\npapiere im S inne von § 8 Abs. 3 sind zu den jeweiligen          ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Ver-\nM arktsätzen zu bewerten.                                        kaufsprospekt dem K äufer ausgehändigt wurde, so trifft\n(4) Für die Ermittlung der K urswerte der zu einem            die B eweislast den Verkäufer.\nS ondervermögen gehörenden Wertpapier-Optionsrechte                 (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Ver-\nund der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Wert-         käufer nachweist, daß\npapier-Optionsrechten, die zum Handel an einer B örse\nzugelassen oder in einen anderen organisierten M arkt ein-       1. der K äufer die Anteilscheine im Rahmen seines Gewer-\nbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten K urse         bebetriebes erworben hat oder\nmaßgebend, zu denen zumindest ein Teil der K auf- oder           2. er den K äufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf\nVerkaufsaufträge ausgeführt worden ist. S ind nach dem               der Anteilscheine geführt haben, auf Grund vorherge-\nAbschluß von Wertpapier-Optionsgeschäften für Rech-                  hender B estellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung)\nnung eines S ondervermögens derartige K urse noch nicht              aufgesucht hat.\nfestgestellt worden, so ist der Anschaffungswert der Opti-\n(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der K äufer bereits\nonsrechte zugrunde zu legen. Im Falle des Abschlusses\nZahlungen geleistet, so ist die K apitalanlagegesellschaft\nvon Finanzterminkontrakten oder Devisenterminkontrak-\nverpflichtet, dem K äufer, gegebenenfalls Zug um Zug\nten für Rechnung des S ondervermögens hat die Depot-\ngegen Rückübertragung der erworbenen Anteilscheine,\nbank die geleisteten Einschüsse unter Einbeziehung der\ndie bezahlten K osten und einen B etrag auszuzahlen, der\nam B örsentag festgestellten B ewertungsgewinne und\ndem Wert der bezahlten Anteile (§ 21 Abs. 2 S atz 2 und 3)\nB ewertungsverluste dem S ondervermögen zuzurechnen.\nam Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung ent-\nDie S ätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im S inne des\nspricht.\n§ 8d Abs. 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend, wenn diese Options-\nrechte zum Handel an einer B örse zugelassen oder in                (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet\neinen anderen organisierten M arkt einbezogen sind.              werden.\n(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von der Depot-\nbank nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert.                                                      § 24\n(6) Gibt die K apitalanlagegesellschaft oder die Depot-          (1) Anteilscheine dürfen in S ammelverwahrung im S inne\nbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet,          des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf\nauch den Rücknahmepreis bekanntzugeben; wird der                 den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.\nRücknahmepreis bekanntgegeben, so ist auch der Aus-                 (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder ver-\ngabepreis bekanntzugeben. Ausgabe- und Rücknahme-                nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil\npreis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteil-          darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos\nscheinen, mindestens jedoch zweimal im M onat, in einer          erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des B ürgerlichen\nhinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung          Gesetzbuchs gelten sinngemäß. S ind Gewinnanteil-\nzu veröffentlichen. S atz 2 ist nicht auf S pezialfonds (§ 1     scheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der\nAbs. 2) anzuwenden.                                              K raftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch\n(7) J edes S ondervermögen muß bei der Ausgabe des            aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.\nersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt werden, daß        (3) Ist ein Anteilschein infolge einer B eschädigung oder\nder Wert jedes Anteils (Absatz 2 S atz 2) im Zeitpunkt der       einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so\nAusgabe des ersten Anteilscheins nicht mehr als hundert          kann der B erechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die\nDeutsche M ark beträgt. S atz 1 ist nicht auf S pezialfonds      Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit S icher-\n(§ 1 Abs. 2) anzuwenden.                                         heit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung\neiner neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten ver-\n§ 22                                langen. Die K osten hat er zu tragen und vorzuschießen.\nWurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjähri-              (4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber\ngen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste     des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn\nJ ahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die       der B esitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht.\nDeckung von K osten verwendet werden, die restlichen             In diesem Fall sind die S cheine dem B esitzer des Anteil-\nK osten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig           scheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vor-\nverteilt werden.                                                 legt.\n§ 23                                                              § 24a\n(1) Ist der K äufer von Anteilscheinen durch mündliche           (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat für jedes S onder-\nVerhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume             vermögen für den S chluß eines jeden Geschäftsjahres","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2743\neinen Rechenschaftsbericht zu erstatten und spätestens              der Wert des S ondervermögens und der Wert eines\ndrei M onate nach Ablauf des Geschäftsjahres im B undes-            Anteils anzugeben sind.\nanzeiger bekanntzumachen. Der Rechenschaftsbericht\n(2) Die K apitalanlagegesellschaft hat für die M itte des\nmuß einen B ericht über die Tätigkeit der K apitalanlage-\nGeschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen S tichtag einen\ngesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle we-\nweiteren Rechenschaftsbericht erstattet, einen Halb-\nsentlichen Angaben enthalten, die es den Anteilinhabern\njahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1\nermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die\nS atz 3 Nr. 1 und 2 enthalten muß. Außerdem sind die\nErgebnisse des S ondervermögens zu bilden. Der Rechen-\nAngaben nach Absatz 1 S atz 3 Nr. 3 aufzunehmen, wenn\nschaftsbericht muß insbesondere folgende Angaben ent-\nfür das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder\nhalten:\nvorgesehen sind. Der Halbjahresbericht ist spätestens\n1. Eine Vermögensaufstellung der zum S ondervermö-              zwei M onate nach dem S tichtag im B undesanzeiger be-\ngen gehörenden Wertpapiere, S chuldscheindarlehen,           kanntzumachen.\nB ankguthaben und sonstigen Vermögensgegenstände\nsowie der Verbindlichkeiten aus K reditaufnahmen,               (3) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-\nGeschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand             behörde und der Deutschen B undesbank den Rechen-\nhaben, P ensionsgeschäften und der sonstigen Ver-            schaftsbericht und den Halbjahresbericht unverzüglich\nbindlichkeiten; die Vermögensgegenstände sind nach           nach erster Verwendung einzureichen. Die B erichte sind\nArt, Nennbetrag oder Zahl, K urs und K urswert auf-          den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung\nzuführen; der Wertpapierbestand ist zu untergliedern         zu stellen. Außerdem müssen die B erichte dem P ublikum\nin Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen             an den im P rospekt angegebenen S tellen zugänglich sein.\nHandel an einer B örse, in einen organisierten M arkt        Die K apitalanlagegesellschaft hat ferner auf Anforderung\neinbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neu-                der B ankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen B un-\nemissionen, die an einer B örse zugelassen oder in           desbank für jedes S ondervermögen Vermögensauf-\neinen organisierten M arkt einbezogen werden sollen,         stellungen im S inne des Absatzes 1 S atz 3 Nr. 1 für die\nsonstige Wertpapiere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und              jeweils dazwischen liegenden Vierteljahre unverzüglich\nS chuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung         nach dem jeweiligen S tichtag einzureichen; die Vermö-\nnach geeigneten K riterien unter B erücksichtigung der       gensaufstellungen sind von der Depotbank zu bestätigen.\nAnlagepolitik (z.B . nach wirtschaftlichen oder geo-         Die K apitalanlagegesellschaft hat die nach den S ätzen 1\ngraphischen B ereichen sowie nach Währungen) nach            und 4 einzureichenden Vermögensaufstellungen auf An-\nprozentualen Anteilen am Wert des S ondervermögens           forderung der B ankaufsichtsbehörde ihr und der Deut-\nvorzunehmen ist; für jeden P osten der Vermögens-            schen B undesbank auch auf Datenträgern durch elektro-\naufstellung ist sein Anteil am Wert des S ondervermö-        nische Datenfernübertragung zu übermitteln.\ngens anzugeben; für jeden P osten der Wertpapiere               (4) Der Rechenschaftsbericht des S ondervermögens ist\nund S chuldscheindarlehen sind auch die während des          durch den Abschlußprüfer zu prüfen, der den J ahresab-\nB erichtszeitraums getätigten K äufe und Verkäufe nach       schluß des Geschäftsjahres der K apitalanlagegesellschaft\nNennbetrag oder Zahl aufzuführen; die während des            prüft, in welches das Ende des Geschäftsjahres des\nB erichtszeitraumes abgeschlossenen Geschäfte, die           S ondervermögens fällt. Die P rüfung hat sich ferner darauf\nFinanzinstrumente zum Gegenstand haben, P ensions-           zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des S ondervermö-\ngeschäfte und Wertpapier-Darlehen sind anzugeben,            gens die Vorschriften dieses Gesetzes und die B estim-\nsoweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung            mungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind.\nerscheinen; Angabe des Nettobestandswertes; An-              Das Ergebnis der P rüfung hat der Abschlußprüfer in einem\ngabe, inwieweit zum S ondervermögen gehörende                besonderen Vermerk festzulegen; der Vermerk ist mit dem\nWertpapiere Gegenstand von Rechten Dritter sind;             vollen Wortlaut im Rechenschaftsbericht wiederzugeben.\n2. die Anzahl der am B erichtsstichtag umlaufenden An-          Der Abschlußprüfer hat den B ericht über die P rüfung des\nteile und der Wert eines Anteils gemäß § 21 Abs. 2           S ondervermögens unverzüglich nach B eendigung der\nS atz 2;                                                     P rüfung der B ankaufsichtsbehörde und der Deutschen\nB undesbank einzureichen.\n3. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen ge-\ngliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung; sie ist so             (5) Das B undesministerium der Finanzen kann nach An-\nzu gestalten, daß aus ihr die Erträge aus Anlagen, son-      hörung der Deutschen B undesbank durch Rechtsverord-\nstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des           nung, die nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf,\nS ondervermögens und für die Depotbank sowie son-            nähere B estimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form\nstige Aufwendungen und Gebühren und der Netto-               der Datenübermittlung nach Absatz 3 S atz 4 und 5 sowie\nertrag ersichtlich sind; außerdem eine Übersicht über        über den Inhalt der P rüfungsberichte für S ondervermögen\ndie Entwicklung des S ondervermögens während des             erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\nB erichtszeitraumes, die auch Angaben über ausge-            B ankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um\nschüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen           einheitliche Unterlagen zur B eurteilung der Tätigkeit der\nund Verminderungen des S ondervermögens durch                K apitalanlagegesellschaft bei der Verwaltung von S onder-\nVeräußerungsgeschäfte (realisierte Gewinne und Ver-          vermögen zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch\nluste), M ehr- oder M inderwerte bei den ausgewiesenen       Rechtsverordnung auf die B ankaufsichtsbehörde über-\nVermögensgegenständen (nicht realisierte Gewinne             tragen.\nund Verluste) sowie Angaben über M ittelzuflüsse aus            (6) B ei S pezialfonds (§ 1 Abs. 2) kann der Rechen-\nAnteilschein-Verkäufen und M ittelabflüsse durch An-         schaftsbericht auf die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3\nteilschein-Rücknahmen enthalten muß;                         beschränkt werden. Halbjahresberichte von S pezialfonds\n4. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Ge-            und die B erichte über die P rüfung der Rechenschafts-\nschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres           berichte sind der B ankaufsichtsbehörde und der Deut-","2744           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nschen B undesbank nur auf Anforderung einzureichen. Die          Verletzung von Vorschriften oder Vertragsbedingungen\nP rüfung von S pezialfonds gemäß Absatz 4 ist zusätzlich         des Wertpapier-S ondervermögens die erforderlichen M aß-\nauf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit              nahmen zu treffen.\nden Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.                     (2) Die B ankaufsichtsbehörde arbeitet bei der Aufsicht\nüber K apitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem\n§ 24b                                Wertpapier-S ondervermögen gemäß den Vorschriften der\n(1) B eabsichtigt die K apitalanlagegesellschaft, Anteile     Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen M itgliedstaat der\nan einem Wertpapier-S ondervermögen, die den Vorschrif-          Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\nten der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur           des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nK oordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften           vertreiben, mit den zuständigen S tellen des anderen S taa-\nbetreffend bestimmte Organismen für gemeinsame An-               tes eng zusammen und übermittelt diesen S tellen die\nlagen in Wertpapieren (AB l. EG Nr. L 375 S . 3) – Richtlinie    erforderlichen Auskünfte. Die Vorschriften über die\n85/611/EWG – entsprechen, in einem anderen M itglied-            S chweigepflicht in § 9 Abs. 1 S atz 1 und 2 des Gesetzes\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-          über das K reditwesen gelten nicht für die Weitergabe von\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-             Tatsachen an diese S tellen. S oweit die B ankaufsichts-\nschaftsraum im P ublikum zu vertreiben, so hat sie dies der      behörde von den zuständigen S tellen eines anderen S taa-\nB ankaufsichtsbehörde und der Deutschen B undesbank              tes Auskünfte erhält, darf die B ankaufsichtsbehörde die\nsowie den zuständigen S tellen des anderen S taates an-          mitgeteilten Tatsachen nur für die ihr obliegende Auf-\nzuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen S tellen dieses        sichtstätigkeit sowie im Falle von Rechtsmittelverfahren\nS taates stellt die B ankaufsichtsbehörde auf Antrag der         gegen Aufsichtsmaßnahmen verwenden. Die Verwendung\nK apitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraus-              der mitgeteilten Tatsachen im Rahmen von S trafverfahren\nsetzungen eine B escheinigung aus, daß die Vorschriften          bleibt hiervon unberührt.\nder Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.                             (3) Die B ankaufsichtsbehörde hat jede Entscheidung\nüber die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung\n(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der\nund jede andere gegen eine K apitalanlagegesellschaft\nAnteile in dem anderen M itgliedstaat der Europäischen\noder in bezug auf ein Wertpapier-S ondervermögen getrof-\nUnion oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nfene schwerwiegende M aßnahme einschließlich einer\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst auf-\nAnordnung der Aussetzung der Rücknahme von Anteil-\nnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen An-\nscheinen unverzüglich den zuständigen S tellen des an-\nzeige bei den zuständigen S tellen dieses M itgliedstaates\nderen M itgliedstaates der Europäischen Union oder des\nzwei M onate verstrichen sind, ohne daß diese S tellen\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\ndurch begründeten B eschluß festgestellt haben, daß die\npäischen Wirtschaftsraum, in dem Anteile an einem Wert-\nArt und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach\npapier-S ondervermögen gemäß den Vorschriften der\nder Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden B estimmun-\nRichtlinie 85/611/EWG vertrieben werden, mitzuteilen.\ngen entsprechen.\n(3) Im Falle des Vertriebs von Anteilen gemäß den Vor-\nschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen M it-                           Vie rte r A b s c h n itt\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen                         B e s o n d e re Vo rs c h rifte n\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                      fü r B e te ilig u n g s - S o n d e rve rm ö g e n\nWirtschaftsraum ist die K apitalanlagegesellschaft ver-\npflichtet,\n§ 25a\n1. die in dem anderen S taat geltenden Vorschriften zu\nFür K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen ein-\nbeachten, welche die nicht durch diese Richtlinie gere-\ngelegte Geld in Wertpapieren und B eteiligungen als stiller\ngelten B ereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,\nGesellschafter (stille B eteiligungen) im S inne des § 230\n2. unter B eachtung der in dem anderen S taat geltenden          des Handelsgesetzbuchs (B eteiligungs-S ondervermögen)\nVorschriften die erforderlichen M aßnahmen zu treffen,       anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts\num sicherzustellen, daß die Anteilinhaber in diesem          sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-\nS taat in den Genuß der Zahlungen kommen, das Recht          ten dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.\nzur Rückgabe von Anteilscheinen ausüben können und\ndie von der K apitalanlagegesellschaft zu liefernden                                       § 25b\nInformationen erhalten, und\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein B eteili-\n3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unter-           gungs-S ondervermögen nur erwerben\nlagen und Angaben in zumindest einer der Landes-\nsprachen des S taates zu veröffentlichen; für Art und        1. Wertpapiere und S chuldscheindarlehen;\nWeise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften         2. stille B eteiligungen an einem Unternehmen mit S itz und\ndieses Gesetzes entsprechend.                                    Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(B eteiligungsunternehmen), wenn\n§ 25                                    a) Aktien des B eteiligungsunternehmens weder zum\n(1) Die B ankaufsichtsbehörde ist auch im Falle des Ver-              amtlichen Handel an einer B örse zugelassen noch\ntriebs von Anteilen in einem anderen M itgliedstaat der                  in einen anderen organisierten M arkt einbezogen\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat                   sind und\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                  b) zuvor ein von der K apitalanlagegesellschaft bestell-\ngemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG be-                     ter Abschlußprüfer im S inne des § 319 Abs. 1 S atz 1\nfugt, gegenüber der K apitalanlagegesellschaft bei einer                 des Handelsgesetzbuchs, der nicht zugleich Ab-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2745\nschlußprüfer der K apitalanlagegesellschaft sein          c) die Voraussetzungen, unter denen die stille B eteiligung\ndarf, bestätigt, daß für die aus dem B eteiligungs-           an Dritte ohne Zustimmung des B eteiligungsunterneh-\nS ondervermögen zu leistende Einlage eine Gegen-              mens abgetreten werden darf und in welchem Umfang\nleistung vereinbart ist, die zum Zeitpunkt der Lei-           das B eteiligungsunternehmen im Falle der Abtretung\nstung angemessen ist; er hat hierzu J ahres-                  an einen gewerbesteuerpflichtigen Erwerber diesem\nabschlüsse des B eteiligungsunternehmens, die zu-             die Gewerbesteuer zu erstatten hat;\nmindest für das letzte Geschäftsjahr entsprechend         d) die Zustimmung des B eteiligungsunternehmens, daß\nden für große K apitalgesellschaften im S inne des            im Falle des Erlöschens des Rechts, das B eteiligungs-\n§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geltenden                 S ondervermögen zu verwalten, an die S telle der K api-\nVorschriften aufgestellt sind, heranzuziehen, die             talanlagegesellschaft die Depotbank tritt und diese die\nerwarteten Gewinnanteile und den erwarteten ge-               stille Beteiligung im Falle des § 14 Abs. 2 S atz 2 und 4\nwinnunabhängigen M indestzins (erwarteter Ertrag),            auf eine andere K apitalanlagegesellschaft übertragen\nden erwarteten Rückzahlungsbetrag, die Veräußer-              kann;\nbarkeit und das Risiko der stillen B eteiligung sowie\ndie Rendite der umlaufenden börsennotierten               e) die Verpflichtung des B eteiligungsunternehmens,\nB undeswertpapiere mit annähernd gleicher Rest-               seine J ahresabschlüsse entsprechend den für große\nlaufzeit nach M aßgabe der Rechtsverordnung nach              K apitalgesellschaften im S inne des § 267 Abs. 3 des\n§ 25d Abs. 3 zu berücksichtigen und den erwarteten            Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften aufzu-\nErtrag und den erwarteten Rückzahlungsbetrag in               stellen;\nder B estätigung anzugeben; § 319 Abs. 2 bis 4 des        f) die Verpflichtung des B eteiligungsunternehmens, dem\nHandelsgesetzbuchs ist auf den Abschlußprüfer                 Abschlußprüfer für seine Tätigkeit nach § 25d Abs. 2\nentsprechend anzuwenden.                                      die Rechte nach § 320 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 S atz 1 des\nDem Erwerb einer stillen B eteiligung steht die Verlänge-             Handelsgesetzbuchs einzuräumen;\nrung ihrer Dauer gleich.                                          g) Informations-, K ontroll- und Zustimmungsrechte der\n(2) S tille B eteiligungen an einem B eteiligungsunter-            K apitalanlagegesellschaft zur Wahrung der Interessen\nnehmen dürfen für ein B eteiligungs-S ondervermögen nur               der Anteilinhaber.\ninsoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr            Die Depotbank hat zu überwachen, daß Regelungen\nWert zusammen mit dem Wert der bereits in dem S onder-            gemäß den B estimmungen des S atzes 1 in dem B eteili-\nvermögen befindlichen stillen B eteiligungen an diesem            gungsvertrag festgelegt sind.\nUnternehmen 5 vom Hundert des Wertes des S onderver-                 (2) Eine Vereinbarung, nach der die K apitalanlagegesell-\nmögens nicht übersteigt. S tille B eteiligungen an K onzern-      schaft bei der Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft\nunternehmen im S inne des § 18 des Aktiengesetzes gelten          an Veränderungen des Wertes des Vermögens des B eteili-\nals stille B eteiligungen an demselben Unternehmen.               gungsunternehmens beteiligt sein soll, ist unwirksam.\n(3) S tille B eteiligungen dürfen für ein B eteiligungs-\nS ondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur                                           § 25d\nZeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der                  (1) Eine stille B eteiligung muß nach ihrem Erwerb lau-\nbereits in dem S ondervermögen befindlichen stillen B etei-       fend bewertet werden. B ei der B ewertung sind in einem\nligungen 30 vom Hundert des Wertes des S ondervermö-              Ertragswertverfahren der erwartete Ertrag, der erwartete\ngens nicht übersteigt.                                            Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit und das Risiko\n(4) S chuldverschreibungen und S chuldscheindarlehen           der stillen B eteiligung sowie die Rendite der umlaufenden\ndürfen für ein B eteiligungs-S ondervermögen nur insoweit         börsennotierten B undeswertpapiere mit annähernd glei-\nerworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert                cher Restlaufzeit zu berücksichtigen. Der erwartete Ertrag\nzusammen mit dem Wert der bereits in dem S onderver-              und der erwartete Rückzahlungsbetrag sind dabei jeweils\nmögen befindlichen S chuldverschreibungen und S chuld-            mit dem B etrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach\nscheindarlehen 30 vom Hundert des Wertes des S onder-             Absatz 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung\nvermögens nicht übersteigt.                                       nach Absatz 2 noch nicht vor, so sind die in der B estäti-\n(5) § 8a Abs. 2 S atz 4 und Abs. 3 gilt nicht für den Erwerb   gung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b angegebenen\nvon stillen B eteiligungen.                                       B eträge maßgebend.\n(5a) § 15 Abs. 3 B uchstabe k ist nicht anzuwenden.               (2) Ein von der K apitalanlagegesellschaft bestellter\nAbschlußprüfer im S inne des § 25b Abs. 1 Nr. 2 B uch-\n(6) Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Absätze 1          stabe b hat nach dem Erwerb der stillen B eteiligung Ertrag\nbis 4 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.          und Rückzahlungsbetrag nach Absatz 1 S atz 2 jeweils\nspätestens neun M onate nach S chluß des Geschäfts-\n§ 25c                                jahres des B eteiligungsunternehmens festzustellen und in\n(1) Im Gesellschaftsvertrag zwischen der K apitalanlage-       einen schriftlichen B ericht an die K apitalanlagegesell-\ngesellschaft und dem B eteiligungsunternehmen (B eteili-          schaft aufzunehmen. Zwischen der B estätigung nach\ngungsvertrag) sind festzulegen                                    § 25b Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b und der ersten Feststel-\nlung nach S atz 1 dürfen höchstens zwölf M onate liegen.\na) die Zeit, für welche die stille B eteiligung eingegangen       Die K apitalanlagegesellschaft muß bei Vorliegen wichtiger\nwird;                                                         Gründe, insbesondere wenn sich die wirtschaftlichen Ver-\nb) die Fälligkeit der der K apitalanlagegesellschaft zuste-       hältnisse des B eteiligungsunternehmens wesentlich ge-\nhenden Erträge sowie die Verpflichtung des B eteili-          ändert haben, den erwarteten Ertrag und den erwarteten\ngungsunternehmens, diese Erträge und den Rückzah-             Rückzahlungsbetrag unverzüglich vom Abschlußprüfer\nlungsbetrag unverzüglich auf ein gesperrtes K onto bei        neu feststellen lassen. B ei den Feststellungen nach den\nder Depotbank einzuzahlen;                                    S ätzen 1 und 3 hat der Abschlußprüfer auch die Veräußer-","2746            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nbarkeit und das Risiko der stillen B eteiligung zu berück-           (4) Im übrigen bleiben die Vorschriften der § § 12 bis 12c\nsichtigen.                                                        unberührt.\n(3) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates das für die                                           § 25h\nlaufende B ewertung stiller B eteiligungen nach den Absät-           Anteilscheine werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage\nzen 1 und 2 maßgebende B erechnungsverfahren näher zu             zur Rücknahme zu dem am Tage der Auszahlung ermittel-\nregeln und zu bestimmen, daß die Regelungen über die              ten Rücknahmepreis zurückgenommen.\nFeststellung der in Absatz 1 S atz 2 bezeichneten Faktoren\nauch für die B erücksichtigung dieser Faktoren nach § 25b                                         § 25i\nAbs. 1 Nr. 2 B uchstabe b gelten. Die Verordnung kann\nS tille B eteiligungen, die zu einem B eteiligungs-S onder-\nbestimmen, welcher Zeitraum der Ertragsschätzung zu-\nvermögen gehören, dürfen nur veräußert werden, wenn\ngrunde zu legen ist. Die Verordnung hat insbesondere zu\ndie Gegenleistung den nach § 25d ermittelten Wert nicht\nbestimmen\noder nur unwesentlich unterschreitet. Die Nichtbeachtung\n1. eine pauschalierte Größe, mit der die allgemeinen              dieser Vorschrift berührt die Wirksamkeit des Rechts-\nUnterschiede hinsichtlich der Veräußerbarkeit und des        geschäfts nicht.\nRisikos zwischen stillen B eteiligungen einerseits und\nbörsennotierten B undeswertpapieren andererseits zu                                          § 25j\nberücksichtigen sind, und\n(1) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber\n2. wie hinsichtlich Veräußerbarkeit und Risiko der stillen        enthalten, welche Informations-, K ontroll- und Zustim-\nB eteiligung die B esonderheiten der B eteiligung und die    mungsrechte die K apitalanlagegesellschaft in allen B etei-\njeweilige M arktlage für stille B eteiligungen zu berück-    ligungsverträgen vereinbaren wird.\nsichtigen sind.\n(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Darstellung der\n§ 25e                                Entwicklung des B estands der stillen B eteiligungen zu\nenthalten und insbesondere Abgänge durch Auflösung\n(weggefallen)                           oder durch Veräußerung stiller B eteiligungen jeweils ge-\nsondert anzugeben.\n§ 25f\n(3) Die K apitalanlagegesellschaft hat in den Vermögens-\nAbweichend von § 6 Abs. 1 S atz 2 können zum B etei-           aufstellungen (§ 24a) den B estand der zum B eteiligungs-\nligungs-S ondervermögen gehörende Gegenstände nur                 S ondervermögen gehörenden stillen B eteiligungen aufzu-\nim Eigentum der K apitalanlagegesellschaft stehen; stiller        führen und über jedes B eteiligungsunternehmen minde-\nGesellschafter muß die K apitalanlagegesellschaft sein.           stens folgende Angaben zu machen:\n§ 25g                                1. Firma, Rechtsform, S itz und Gründungsjahr;\n(1) Die Depotbank hat den B estand an stillen B eteiligun-     2. Gegenstand des Unternehmens;\ngen laufend zu überwachen und die stillen B eteiligungen          3. Höhe des Eigenkapitals;\nnach § 25d Abs. 1 S atz 1 zu bewerten. B ei der Feststellung\n4. Höhe der stillen B eteiligung und des ermittelten Wer-\ndes Wertes des B eteiligungs-S ondervermögens nach\ntes;\n§ 21 Abs. 2 S atz 3 sind die noch nicht gezahlten Erträge\nstiller B eteiligungen für Zeiten vor dem S tichtag der Er-       5. Erwerbszeitpunkt und Laufzeit der stillen B eteiligung;\nmittlung des Wertes des S ondervermögens perioden-                6. die Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus\ngerecht einzubeziehen. Der jährliche Ertrag ist dabei mit             der stillen B eteiligung.\ndem B etrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach\nIn den Vermögensaufstellungen kann die Angabe der\n§ 25d Abs. 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung\nFirma und des S itzes des B eteiligungsunternehmens\nnach § 25d Abs. 2 noch nicht vor, so ist der in der B e-\nunterbleiben und der Wert aller stillen B eteiligungen in\nstätigung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b angege-\neinem Gesamtbetrag angegeben werden.\nbene B etrag maßgebend.\n(2) Verfügungen über zum B eteiligungs-S onderver-\nmögen gehörende stille B eteiligungen und Änderungen                                   F ü n fte r A b s c h n itt\ndes B eteiligungsvertrages bedürfen der Zustimmung der                         B e s o n d e re Vo rs c h rifte n fü r\nDepotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung oder                  In ve s tm e n tfo n d s a n te il- S o n d e rve rm ö g e n\nVertragsänderung zustimmen, wenn diese mit den Vor-\nschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen\n§ 25k\n(§ 15) vereinbar ist und die Interessen der Anteilinhaber\ngewahrt werden. S timmt sie zu, obwohl die Voraussetzun-             Für K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen ein-\ngen des S atzes 2 nicht vorliegen, so berührt dies die Wirk-      gelegte Geld in Anteilen von S ondervermögen einer oder\nsamkeit der Verfügung oder Vertragsänderung nicht.                mehrerer K apitalanlagegesellschaften oder in ausländi-\nschen Investmentanteilen anlegen (Investmentfondsan-\n(3) Die zum B eteiligungs-S ondervermögen gehörenden\nteil-S ondervermögen), gelten die Vorschriften des Dritten\nGeldbeträge sind auf einem für das S ondervermögen ein-\nAbschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgen-\ngerichteten gesperrten K onto zu verbuchen. Die Depot-\nden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.\nbank bezahlt auf Weisung der K apitalanlagegesellschaft\naus dem gesperrten K onto den K aufpreis beim Erwerb\nvon stillen B eteiligungen für das S ondervermögen und                                            § 25l\nerfüllt daraus sonstige, durch die Verwaltung des S onder-           (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein Invest-\nvermögens bedingte Verpflichtungen.                               mentfondsanteil-S ondervermögen nur erwerben","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                 2747\n1. Anteile an Geldmarkt-, Wertpapier-, B eteiligungs-,           2. die Arten der S ondervermögen und der von auslän-\nGrundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grund-                  dischen Investmentgesellschaften verwalteten Ver-\nstücks- sowie Altersvorsorge-S ondervermögen, die                mögen, deren Anteile für das Investmentfondsanteil-\nkeine S pezialfonds sind;                                        S ondervermögen erworben werden dürfen, sowie der\nAnteil des S ondervermögens, der höchstens in An-\n2. ausländische Investmentanteile, die nach dem Ausland-\nteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf;\ninvestment-Gesetz im Inland öffentlich vertrieben wer-\nden dürfen und bei denen die Anteilinhaber das Recht         3. der Umfang, in dem für das Investmentfondsanteil-\nzur Rückgabe der Anteile haben.                                  S ondervermögen ausländische Investmentanteile\nerworben werden dürfen, und die S taaten, in denen\n(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf Anteile an S on-\nausländische Investmentgesellschaften als Aussteller\ndervermögen und an ausländischen Investmentver-\nsolcher Investmentanteile ihren S itz und ihre Ge-\nmögen, die mehr als 5 vom Hundert des Wertes ihres Ver-\nschäftsleitung haben;\nmögens in Anteilen an anderen S ondervermögen oder\nausländischen Investmentvermögen anlegen dürfen, nur             4. das in § 25l Abs. 5 S atz 1 geregelte Vergütungsverfah-\nerwerben, wenn diese Anteile nach den Vertragsbe-                    ren.\ndingungen oder der S atzung der K apitalanlagegesell-               (2) Der Verkaufsprospekt muß unbeschadet der Anfor-\nschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft             derungen nach § 19 Abs. 2 folgende Angaben enthalten:\nanstelle von B ankguthaben gehalten werden dürfen.\n1. B eschreibung der wesentlichen M erkmale der S onder-\n(3) Die K apitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an            vermögen und der ausländischen Investmentver-\neinem S ondervermögen oder an einem ausländischen                    mögen, deren Anteile für das Investmentfondsanteil-\nInvestmentvermögen nicht mehr als 20 vom Hundert des                 S ondervermögen erworben werden dürfen, einschließ-\nWertes des Investmentfondsanteil-S ondervermögens                    lich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und Anlage-\nanlegen. Für ein Investmentfondsanteil-S ondervermögen               grenzen;\ndürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen\nAnteile eines anderen S ondervermögens oder auslän-              2. Art der möglichen Gebühren, K osten, S teuern, P rovi-\ndischen Investmentvermögens erworben werden.                         sionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar\noder unmittelbar von den Anteilinhabern des Invest-\n(4) § 8 Abs. 1, 2 und 4 und § § 8a, 8b und 15 Abs. 3 B uch-       mentfondsanteil-S ondervermögens zu tragen sind,\nstabe k sind auf Investmentfondsanteil-S ondervermögen               sowie eine B eschreibung des in den Vertragsbedin-\nnicht anzuwenden.                                                    gungen geregelten Vergütungsverfahrens.\n(5) Die K apitalanlagegesellschaft hat im Rechenschafts-\nbericht und im Halbjahresbericht für das Investment-\nfondsanteil-S ondervermögen den B etrag der Ausgabe-                               S e c h s te r A b s c h n itt\naufschläge und Rücknahmeabschläge anzugeben, die                               B e s o n d e re Vo rs c h rifte n\ndem Investmentfondsanteil-S ondervermögen im Berichts-                  fü r G ru n d s tü c k s - S o n d e rve rm ö g e n\nzeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen\nan anderen S ondervermögen oder an ausländischen                                                § 26\nInvestmentvermögen berechnet worden sind, sowie die\nVergütung anzugeben, die dem S ondervermögen von                    Für K apitalanlagegesellschaften (§ 1), die das bei ihnen\neiner anderen K apitalanlagegesellschaft oder einer aus-         eingelegte Geld in Grundstücken anlegen, gelten die Vor-\nländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer           schriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes sinn-\nVerwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für             gemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften\ndie im Investmentfondsanteil-S ondervermögen gehalte-            dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.\nnen Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist\ndarauf hinzuweisen, daß dem Investmentfondsanteil-                                              § 27\nS ondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung                  (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der\ndes S ondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die           Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-S ondervermögen nur\nim Investmentfondsanteil- S ondervermögen gehaltenen             folgende in einem M itgliedstaat der Europäischen Union\nAnteile berechnet wird. Die K apitalanlagegesellschaft darf      oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ndem Investmentfondsanteil-S ondervermögen keine Aus-             über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Ge-\ngabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine                genstände erwerben:\nVerwaltungsvergütung für die in S atz 1 genannten Anteile\nberechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder            1. M ietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und ge-\neiner anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die               mischt genutzte Grundstücke;\nK apitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmit-         2. Grundstücke im Zustand der B ebauung, wenn die\ntelbare oder mittelbare B eteiligung verbunden ist.                  genehmigte B auplanung den in Nummer 1 genannten\n(6) Die Wirksamkeit der von der K apitalanlagegesell-             Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen\nschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch                    mit einem Abschluß der B ebauung in angemessener\neinen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3             Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die\nnicht berührt.                                                       Grundstücke insgesamt 20 vom Hundert des Wertes\ndes S ondervermögens nicht überschreiten;\n§ 25m                               3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene\nB ebauung nach M aßgabe der Nummer 1 bestimmt\n(1) In den Vertragsbedingungen sind anzugeben                     und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert\n1. die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden An-                 zusammen mit dem Wert der bereits in dem S on-\nteile ausgewählt werden;                                         dervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke","2748          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n20 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens              genannten Höchstlaufzeit des Erbbaurechts der Zeitpunkt\nnicht übersteigt;                                           maßgebend ist, zu dem das Erbbaurecht erstmals bestellt\nworden ist.\n4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Num-\nmern 1 bis 3.                                                  (6) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften\nberührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.\n(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und\ndie Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen,            (7) § 15 Abs. 3 B uchstabe k ist nicht anzuwenden.\ndürfen für ein Grundstücks-S ondervermögen auch erwor-\nben werden                                                                                  § 27a\n1. andere in M itgliedstaaten der Europäischen Union               (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über             Grundstücks-S ondervermögens B eteiligungen an Grund-\nden Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grund-            stücks-Gesellschaften nach M aßgabe der Absätze 2 bis 6\nstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des           nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen\nWohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserb-              dies vorsehen und die B eteiligung einen dauernden Ertrag\nbaurechts und Teilerbbaurechts sowie                        erwarten läßt. Grundstücks-Gesellschaften im S inne die-\nser Vorschrift sind Gesellschaften,\n2. außerhalb der M itgliedstaaten der Europäischen Union\noder außerhalb anderer Vertragsstaaten des Abkom-           1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsver-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum bele-                trag oder in der S atzung auf Tätigkeiten beschränkt ist,\ngene Grundstücke der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeich-           welche die K apitalanlagegesellschaft für das Grund-\nneten Art.                                                      stücks-S ondervermögen ausüben darf, und\nDie Grundstücke und Rechte nach Nummer 1 dürfen nur             2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der S atzung\nerworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert                 nur Vermögensgegenstände im S inne des § 27 Abs. 1\nzusammen mit dem Wert der bereits in dem S onder-                   und 2 S atz 1 sowie Abs. 4 erwerben dürfen, die nach\nvermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher               den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Grund-\nArt 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-S onder-              stücks-S ondervermögen erworben werden dürfen.\nvermögens nicht überschreitet. Die Grundstücke nach                (2) Vor dem Erwerb der B eteiligung an einer Grund-\nNummer 2 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des          stücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschluß-\nErwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in           prüfer im S inne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\ndem S ondervermögen befindlichen Grundstücke dieser             zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem B estäti-\nArt 20 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens              gungsvermerk eines Abschlußprüfers versehenen J ahres-\nnicht überschreitet. B ei den Grundstücken nach Num-            abschluß der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn die-\nmer 2 gelten ferner die B egrenzungen nach Absatz 1 Nr. 2       ser mehr als drei M onate vor dem B ewertungsstichtag\nund 3 mit der M aßgabe, daß an die S telle des Wertes des       liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten\nS ondervermögens der Wert der Grundstücke nach Num-             der Grundstücks-Gesellschaft auszugehen, die in einer\nmer 2 tritt.                                                    vom Abschlußprüfer geprüften aktuellen Vermögensauf-\n(3) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1              stellung nachgewiesen sind. Für die B ewertung gilt § 27c\nund 2 darf nur erworben werden, wenn der S achverstän-          Abs. 2.\ndigenausschuß (§ 32) ihn zuvor bewertet hat und die aus            (3) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des\ndem S ondervermögen zu erbringende Gegenleistung den            Grundstücks-S ondervermögens eine B eteiligung an einer\nermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.        Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn\nEntsprechendes gilt für Vereinbarungen über die B emes-         sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Ände-\nsung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Ände-           rung der S atzung erforderliche S timmen- und K apital-\nrung.                                                           mehrheit hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-\n(4) Für ein Grundstücks-S ondervermögen dürfen auch          Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausge-\nGegenstände erworben werden, die zur B ewirtschaftung           hende Nachschußpflicht ausgeschlossen ist.\nder Gegenstände des Grundstücks-S ondervermögens er-               (4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-\nforderlich sind.                                                Gesellschaft, an der die K apitalanlagegesellschaft für\nRechnung des Grundstücks-S ondervermögens beteiligt\n(5) Ein Grundstück im S inne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\nist, müssen voll eingezahlt sein. Weitere Gesellschafter\noder des Absatzes 2 S atz 1 Nr. 1 darf die K apitalanlagege-\ndürfen an der Grundstücks-Gesellschaft nur beteiligt sein,\nsellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen\nwenn sichergestellt ist, daß die K apitalanlagegesellschaft\nnäher festgelegten B edingungen mit einem Erbbaurecht\nbei einem Ausscheiden von M itgesellschaftern deren\nmit einer Laufzeit von bis zu 80 J ahren belasten. Der S ach-\nAnteile für Rechnung des Grundstücks-S ondervermögens\nverständigenausschuß (§ 32) muß vor der B estellung des\nerwerben kann.\nErbbaurechts die B eachtung der Voraussetzungen in\nS atz 1 und die Angemessenheit des Erbbauzinses bestäti-           (5) Die S atzung oder der Gesellschaftsvertrag der\ngen und innerhalb von zwei M onaten nach der B estellung        Grundstücks-Gesellschaft muß sicherstellen, daß\nden Wert des Grundstücks neu feststellen. Ein Erb-              1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei\nbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des              Gegenstände im S inne des § 27 Abs. 1 und 2 S atz 1\nGrundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden                 gehalten werden dürfen,\nsoll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen\nbereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 vom Hun-          2. diese Gegenstände im S taat des S itzes der Grund-\ndert des Wertes des Grundstücks-S ondervermögens                    stücks-Gesellschaft belegen sein müssen und\nübersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als        3. die Grundstücks-Gesellschaft ein Grundstück nur er-\nNeubestellung, wobei für die B erechnung der in S atz 1             werben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem Wert","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2749\nder bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehal-           genausschuß bewertet die Grundstücke vor Erwerb der\ntenen Grundstücke 15 vom Hundert des Wertes                   B eteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach\ndes Grundstücks-S ondervermögens, für dessen Rech-            mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwerbende\nnung eine B eteiligung an der Grundstücks-Gesell-             Grundstücke vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermö-\nschaft gehalten wird, nicht übersteigt.                       gensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft sind\n§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Entsprechen der Gesell-            unter B eachtung der in § 21 Abs. 2 bis 4 enthaltenen\nschaftsvertrag oder die S atzung der Grundstücks-Gesell-          Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die auf-\nschaft nicht den Vorschriften des S atzes 1 oder des              genommenen K redite und sonstigen Verbindlichkeiten\nAbsatzes 1 S atz 2, darf die K apitalanlagegesellschaft           sind nach § 21 Abs. 2 von diesen Werten abzuziehen.\ndie B eteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft nur                 (3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-Gesell-\nerwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Ge-                schaft ist entsprechend der Höhe der B eteiligung unter\nsellschaftsvertrags oder der S atzung unverzüglich nach           B erücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren\ndem Erwerb der B eteiligung sichergestellt ist.                   in das S ondervermögen einzustellen.\n(6) Der Wert aller Gegenstände im S inne des § 27 Abs. 1\nund 2 S atz 1, die zum Vermögen der Grundstücks-Gesell-                                      § 27d\nschaften gehören, an denen die K apitalanlagegesellschaft            Die K apitalanlagegesellschaft hat mit der Grundstücks-\nfür Rechnung des Grundstücks-S ondervermögens betei-              Gesellschaft zu vereinbaren, daß die der K apitalanlagege-\nligt ist, darf 20 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-         sellschaft für Rechnung des Grundstücks-S onderver-\nS ondervermögens nicht übersteigen. Die Gegenstände im            mögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös\nS inne des § 27 Abs. 2 S atz 1 sind bei der B erechnung der       und sonstige der K apitalanlagegesellschaft für Rechnung\nin § 27 Abs. 2 S atz 2 bis 4 genannten Grenzen zu berück-         des Grundstücks-S ondervermögens zustehende B eträge\nsichtigen.                                                        unverzüglich auf ein K onto nach § 31 Abs. 6 bei der Depot-\nbank einzuzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwa-\n§ 27b                                 chen, daß diese Vereinbarung getroffen wird.\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf einer Grund-\nstücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-S on-                                       § 27e\ndervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an                  Die W irksamkeit eines R echtsgeschäfts wird durch\nder Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Grund-              einen Verstoß gegen die Vorschriften der § § 27a bis 27d\nstücks-S ondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbe-           nicht berührt.\ndingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend\nbesichert ist und bei einer Veräußerung der B eteiligung die                                  § 28\nRückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs M onaten\nnach der Veräußerung vereinbart ist. Die K apitalanlage-             (1) Das Grundstücks-S ondervermögen muß aus minde-\ngesellschaft hat sicherzustellen, daß die S umme der für          stens zehn Grundstücken bestehen.\nR echnung des G rundstücks-S ondervermögens einer                    (2) K eines der Grundstücke darf zur Zeit seines Erwerbs\nGrundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen             den Wert von 15 vom Hundert des Wertes des S onderver-\n50 vom Hundert des Wertes der von der Grundstücks-                mögens übersteigen.\nGesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt.                (3) Als Grundstück im S inne des Absatzes 1 ist auch\nDie K apitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die       eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaft-\nS umme der für Rechnung des Grundstücks-S onder-                  liche Einheit anzusehen.\nvermögens den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt\ngewährten Darlehen 10 vom Hundert des Wertes des\n§ 29\nGrundstücks-S ondervermögens nicht übersteigt.\nDie B egrenzungen in § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27a Abs. 6,\n(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht\n§ § 28 und 35 Abs. 2 S atz 1 sind für das Grundstücks-\ngleich, wenn ein Dritter im Auftrag der K apitalanlagege-\nS ondervermögen einer K apitalanlagegesellschaft erst\nsellschaft der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im\ndann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der B ildung\neigenen Namen für Rechnung des Grundstücks-S onder-\ndieses S ondervermögens eine Frist von vier J ahren ver-\nvermögens gewährt.\nstrichen ist.\n§ 27c\n§ 30\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft muß die Grundstücks-\nAbweichend von § 6 Abs. 1 S atz 2 können zum Grund-\nGesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflich-\nstücks-S ondervermögen gehörende Gegenstände nur im\nten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der K apital-\nEigentum der K apitalanlagegesellschaft stehen.\nanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und\ndiese einmal jährlich anhand des von einem Abschluß-\nprüfer mit einem B estätigungsvermerk versehenen J ah-                                        § 31\nresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft prüfen zu                (1) M it der laufenden Überwachung des B estands an\nlassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den B ewer-           Grundstücken, der Verwahrung der zum S ondervermögen\ntungen zur laufenden P reisermittlung zugrunde zu legen.          gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere und mit der\n(2) Die im J ahresabschluß oder der Vermögensauf-              Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat die\nstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen               K apitalanlagegesellschaft ein anderes K reditinstitut (De-\nGrundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem             potbank) zu beauftragen.\nS achverständigenausschuß des Grundstücks-S onder-                   (2) Die K apitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustim-\nvermögens (§ 32) festgestellt wurde. Der S achverständi-          mung der Depotbank über zum Grundstücks-S onderver-","2750           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nmögen gehörende Gegenstände nach § 27 Abs. 1 und 2               der S atzung bedürfen der Zustimmung der Depotbank.\nverfügen. Eine Verfügung ohne die Zustimmung der                 Durch Vereinbarung zwischen K apitalanlagegesellschaft\nDepotbank ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.            und Grundstücks-Gesellschaft sind die B efugnisse der\nDie Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte             Depotbank nach S atz 1 sicherzustellen. Die Depotbank\nvon einem Nichtberechtigten herleiten, finden entspre-           muß einer Verfügung oder Änderung nach S atz 1 zustim-\nchende Anwendung.                                                men, wenn dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes und\n(3) Die Depotbank muß einer Verfügung zustimmen, die          den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und die\nmit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbe-         Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden. S timmt die\ndingungen vereinbar ist. S timmt sie zu, obwohl dies nicht       Depotbank zu, obwohl die Voraussetzungen nicht vor-\nder Fall ist, berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung         liegen, so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung\nnicht.                                                           oder Änderung nicht.\n(4) Die K apitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen,\n§ 32\ndaß die Verfügungsbeschränkung nach Absatz 2 S atz 1 in\ndas Grundbuch eingetragen wird. Die Depotbank hat die               (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat einen aus minde-\nEinhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Ist bei aus-       stens drei M itgliedern bestehenden S achverständigen-\nländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungs-           ausschuß zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz\nbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares            oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die\nRegister nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Ver-          B ewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist.\nfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicher-           Die K apitalanlagegesellschaft kann auch mehrere S ach-\nzustellen.                                                       verständigenausschüsse nach S atz 1 bestellen.\n(5) Die B estellung der Depotbank kann gegenüber dem             (2) Die M itglieder des S achverständigenausschusses\nGrundbuchamt durch eine B escheinigung der B ank-                müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeig-\naufsichtsbehörde nachgewiesen werden, aus der sich               nete P ersönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf\nergibt, daß die B ankaufsichtsbehörde die Auswahl dieses         dem Gebiet der B ewertung von Grundstücken sein.\nK reditinstitutes als Depotbank genehmigt hat und von               (3) Die B estellung ist der B ankaufsichtsbehörde an-\nihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der K apitalan-          zuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-\nlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuer-            satz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzun-\nlegen.                                                           gen fehlen oder wegfallen, kann die B ankaufsichtsbe-\n(6) Die zum S ondervermögen gehörenden Geldbeträge            hörde verlangen, daß ein anderer S achverständiger\nsind auf einem oder mehreren für Rechnung des S onder-           bestellt wird.\nvermögens eingerichteten gesperrten K onten zu ver-\nbuchen. Die K onten sind von der Depotbank zu führen.                                           § 33\n§ 12a Abs. 3a gilt entsprechend.\n(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß Er-\n(7) Aus den gesperrten K onten führt die Depotbank auf        träge des S ondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet\nWeisung der K apitalanlagegesellschaft die B ezahlung des        werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von\nK aufpreises beim Erwerb von Gegenständen für das                Gegenständen des S ondervermögens erforderlich sind.\nS ondervermögen, die Zahlung des Rücknahmepreises bei\nder Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung der                 (2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der\nGewinnanteile an die Anteilinhaber sowie die B egleichung        B estimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des\nsonstiger, durch die Verwaltung des S ondervermögens             S ondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und\nbedingter Verpflichtungen durch. Aus den gesperrten              in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wert-\nDepots stellt die Depotbank der K apitalanlagegesellschaft       minderungen der Gegenstände des S ondervermögens\nauf deren Weisung Wertpapiere zur B eschaffung von B ar-         einbehalten werden.\nmitteln oder zu sonstigen im Rahmen einer ordnungs-\ngemäßen Wirtschaftsführung liegenden Zwecken zur Ver-                                           § 34\nfügung.                                                             (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat in den Vermögens-\n(8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, An-        aufstellungen (§ 24a) den B estand der zum S ondervermö-\nsprüche der Anteilinhaber gegen den Erwerber eines               gen gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögens-\nGegenstandes des S ondervermögens im eigenen Namen               gegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art\ngeltend zu machen.                                               und Lage, B au- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche,\nVerkehrswert und sonstiger wesentlicher M erkmale auf-\n(9) Im übrigen bleiben die Vorschriften der § § 12 bis 12c\nzuführen. Der Verkehrswert kann in den Vermögensauf-\nunberührt.\nstellungen nach § 24a Abs. 1 S atz 3 Nr. 1 für Gruppen\ngleichartiger oder zusammengehöriger Grundstücke in\n§ 31a                                einem B etrag angegeben werden. Die Gegenstände des\n(1) Die Depotbank hat den B estand der B eteiligungen an      Grundstücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen,\nGrundstücks-Gesellschaften laufend zu überwachen. S ie           der von dem S achverständigenausschuß festgestellt wird.\nhat ferner zu überwachen, daß beim Erwerb einer B etei-          Für die Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 3 S atz 4\nligung die Vorschriften des § 27a Abs. 1 bis 6 beachtet          können die für die Vermögensaufstellungen nach § 24a\nwerden.                                                          Abs. 1 S atz 3 Nr. 1 vorgenommenen B ewertungen zu-\ngrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als ein J ahr\n(2) Verfügungen über B eteiligungen an Grundstücks-\nsind.\nGesellschaften oder zum Vermögen dieser Gesellschaften\ngehörende Gegenstände im S inne des § 27 Abs. 1 und 2               (2) B ei einer B eteiligung nach § 27a Abs. 1 hat die K api-\nS atz 1 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder          talanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2751\nAngaben nach Absatz 1 S atz 1 für die Grundstücke und            3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirk-\nsonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Ge-                   sam geschlossenen Grundstückskauf- und Bauverträ-\nsellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.                gen erforderlichen M ittel, sofern die Verbindlichkeiten\nZusätzlich sind anzugeben:                                           in den folgenden zwei J ahren fällig werden.\n1. Firma, Rechtsform und S itz der Grundstücks-Gesell-              (3) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nschaft,                                                      eines Grundstücks-S ondervermögens Wertpapier-Darle-\nhen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.\n2. das Gesellschaftskapital,\n3. die Höhe der B eteiligung und der Zeitpunkt ihres                                          § 36\nErwerbs durch die K apitalanlagegesellschaft und                Verlangt der Anteilinhaber, daß ihm gegen Rückgabe\n4. Zahl und B eträge der durch die K apitalanlagegesell-         des Anteilscheins sein Anteil am S ondervermögen aus-\nschaft oder Dritte nach § 27b gewährten Darlehen.            gezahlt wird, so kann die K apitalanlagegesellschaft die\nRückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-\nAls Verkehrswert der B eteiligung ist der nach § 27c Abs. 2\ngungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die B ank-\nermittelte Wert anzusetzen.\nguthaben und der Erlös nach § 35 gehaltener Wertpapiere\n(3) M indestens jährlich ist unter B erücksichtigung der      zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur S icherstel-\nB ewertungen nach Absatz 1 S atz 3 und § 27c Abs. 2 der          lung einer ordnungsgemäßen laufenden B ewirtschaftung\nWert des Anteils am S ondervermögen sowie der Aus-               nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung ste-\ngabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach                hen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 35 an-\nM aßgabe des § 21 Abs. 2 zu ermitteln.                           gelegten M ittel nicht aus, so sind Gegenstände des S on-\ndervermögens zu veräußern. B is zur Veräußerung dieser\n§ 35                               Gegenstände zu angemessenen B edingungen, längstens\njedoch ein J ahr nach Vorlage des Anteilscheins zur Rück-\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft hat von jedem Grund-       nahme, kann die K apitalanlagegesellschaft die Rück-\nstücks-S ondervermögen einen B etrag, der mindestens             nahme verweigern. Die J ahresfrist kann durch die Ver-\n5 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens ent-               tragsbedingungen auf zwei J ahre verlängert werden.\nspricht, in Guthaben mit einer K ündigungsfrist von läng-        Nach Ablauf dieser Frist darf die K apitalanlagegesell-\nstens einem J ahr bei der Depotbank oder in Wertpapieren         schaft Gegenstände des S ondervermögens beleihen,\nzu unterhalten, die von der Deutschen B undesbank zum            wenn das erforderlich ist, um M ittel zur Rücknahme der\nLombardverkehr zugelassen sind oder deren Zulassung              Anteilscheine zu beschaffen. S ie ist verpflichtet, diese\nnach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern             B elastungen durch Veräußerung von Gegenständen des\ndie Zulassung innerhalb eines J ahres nach ihrer Ausgabe         S ondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen,\nerfolgt. Die K apitalanlagegesellschaft darf anstelle der in     sobald dies zu angemessenen B edingungen möglich ist.\nS atz 1 genannten Werte Anteile an einem oder mehreren           B elastungen und ihre Ablösung sind der B ankaufsichts-\nnach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten                 behörde unverzüglich anzuzeigen.\nGeldmarkt- oder Wertpapier-S ondervermögen erwerben,\ndie von einer K apitalanlagegesellschaft oder von einer                                       § 37\nausländischen Investmentgesellschaft, die zum S chutz\nder Anteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Aufsicht             (1) Die Veräußerung von Gegenständen nach § 27\nunterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Ver-                Abs. 1 und 2 und B eteiligungen an Grundstücks-Gesell-\ntragsbedingungen oder der S atzung der K apitalanlagege-         schaften nach § 27a Abs. 1, die zu einem S onderver-\nsellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft         mögen gehören, ist vorbehaltlich des § 36 nur zulässig,\ndas Vermögen nur in Wertpapieren nach S atz 1, in Geld-          wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist\nmarktpapieren nach § 8 Abs. 3 S atz 1 und 2 sowie in             und die Gegenleistung den vom S achverständigenaus-\nB ankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen               schuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unter-\nK reditinstitut angelegt werden darf und diese M itglied         schreitet.\neiner geeigneten inländischen oder ausländischen Einla-             (2) Von der B ewertung durch den S achverständigen-\ngensicherungseinrichtung sind, welche die B ankguthaben          ausschuß kann abgesehen werden, wenn Teile des\nin vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1 S atz 4 ist nicht          Grundstücksvermögens auf behördliches Verlangen zu\nanzuwenden, wenn dieses S ondervermögen ein S pezial-            öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren\nfonds ist. B eträge, die über den nach S atz 1 zu haltenden      oder um es abzuwenden gegen andere Grundstücke\nM indestbetrag hinausgehen, können bis zu einem B etrag          getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eige-\nvon weiteren 5 vom Hundert des Wertes des S onderver-            nen Grundbesitzes Grundstücke hinzuerworben werden\nmögens auch in an einer deutschen B örse amtlich notier-         und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine\nten Aktien und festverzinslichen Wertpapieren gehalten           gleich große Fläche des eigenen Grundstücks erbrachte\nwerden.                                                          Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.\n(2) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes des          (3) Die B elastung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1\nGrundstücks-S ondervermögens darf in den in Absatz 1             und 2, die zu einem S ondervermögen gehören, ist vorbe-\nund § 8 Abs. 3 genannten Werten gehalten werden. B ei            haltlich des § 27 Abs. 3 S atz 2 und des § 36 zulässig, wenn\nder B erechnung dieser Anlagegrenze sind folgende                dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit\ngebundene M ittel des Grundstücks-S ondervermögens               einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung vereinbar ist\nabzuziehen:                                                      und wenn die Depotbank der B elastung zustimmt, weil sie\ndie B edingungen, unter denen die B elastung erfolgen soll,\n1. die zur S icherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-         für marktüblich erachtet. Diese B elastung darf insgesamt\nden B ewirtschaftung benötigten M ittel;                     50 vom Hundert des Verkehrswertes der im S onderver-\n2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen M ittel;        mögen befindlichen Grundstücke nicht überschreiten.","2752          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n(3a) Verfügungen über zum Vermögen der Grund-                denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und\nstücks-Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstän-             Grundstücks-S ondervermögens zu erwerbenden Anteile\nde gelten für die P rüfung ihrer Zulässigkeit als solche im     an Grundstücks-S ondervermögen ausgewählt werden,\nS inne der Absätze 1 und 3.                                     und die wesentlichen M erkmale der Grundstücks-\n(4) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen         S ondervermögen zu beschreiben, deren Anteile für das\nVerstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht        Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-S onder-\nberührt.                                                        vermögen erworben werden dürfen. § 8b Abs. 1 S atz 4 ist\nnicht anzuwenden, wenn dieses S ondervermögen ein\nS pezialfonds ist.\nS ie b te r A b s c h n itt                     (5) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß\nB e s o n d e re Vo rs c h rifte n                mindestens 10 vom Hundert des Wertes des G emischten\nfü r G e m is c h te W e rtp a p ie r-              Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögens in\nu n d G ru n d s tü c k s - S o n d e rve rm ö g e n       1. Grundstücken oder B eteiligungen an Grundstücks-\nGesellschaften angelegt werden, wenn nach den Ver-\n§ 37a                                  tragsbedingungen der Erwerb solcher Vermögens-\nFür K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen ein-         gegenstände für Rechnung des Gemischten Wert-\ngelegte Geld in Wertpapieren und Grundstücken (Ge-                  papier- und Grundstücks-S ondervermögens zulässig\nmischte Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögen)                ist, oder\nanlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts         2. Anteilen an Grundstücks-S ondervermögen angelegt\nsinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-             werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Er-\nten nichts anderes ergibt.                                          werb von Grundstücken oder B eteiligungen an Grund-\nstücks-Gesellschaften für Rechnung des Gemischten\n§ 37b                                  Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögens nicht\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein Gemisch-         zulässig ist.\ntes Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögen er-             Diese M indestanlagegrenze ist für ein Gemischtes Wert-\nwerben                                                          papier- und Grundstücks-S ondervermögen erst dann\n1. Wertpapiere und S chuldscheindarlehen,                       anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der B ildung des\nS ondervermögens im Falle des S atzes 1 Nr. 1 vier J ahre\n2. M ietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, ge-              und im Falle des S atzes 1 Nr. 2 ein J ahr verstrichen sind.\nmischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zu-\nstand der B ebauung, unbebaute Grundstücke, Erb-               (6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirt-\nbaurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungs-            schaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzusehen.\neigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts\nund Teilerbbaurechts (Grundstücke) sowie B eteiligun-                                    § 37c\ngen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Er-             Abweichend von § 6 Abs. 1 S atz 2 können zum Ge-\nwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27          mischten Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögen\nAbs. 1 bis 3 und beim Erwerb von B eteiligungen an          gehörende Gegenstände nur im Eigentum der K apitalan-\nGrundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des          lagegesellschaft stehen.\n§ 27a erfüllt sind.\n(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber                                        § 37d\nenthalten, welche der in Absatz 1 genannten Vermögens-\nDarf die K apitalanlagegesellschaft nach den Vertrags-\ngegenstände für das Gemischte Wertpapier- und Grund-\nbedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier-\nstücks-S ondervermögen erworben werden dürfen.\nund Grundstücks-S ondervermögens Grundstücke oder\n(3) Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-          B eteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben,\nS ondervermögen darf die K apitalanlagegesellschaft             sind insoweit § 27 Abs. 3, 4 und 6, § § 27b bis 27d, 31\nGrundstücke und B eteiligungen an Grundstücks-Gesell-           Abs. 5 und 8, § § 31a bis 33, 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37\nschaften nur insoweit erwerben, als zur Zeit des Erwerbs        Abs. 3a anzuwenden.\nihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem\nGemischten Wertpapier- und Grundstücks-S onderver-                                           § 37e\nmögen befindlichen Grundstücke und B eteiligungen an\nGrundstücks-Gesellschaften 30 vom Hundert des Wertes               Darf die K apitalanlagegesellschaft nach den Vertrags-\ndes S ondervermögens nicht übersteigt. Ein Grundstück           bedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier-\ndarf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert        und Grundstücks-S ondervermögens Grundstücke oder\ndes Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grund-                B eteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben,\nstücks-S ondervermögens nicht übersteigen.                      bestimmen sich die B efugnisse und Verpflichtungen der\nDepotbank im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände\n(4) Abweichend von § 8b Abs. 1 S atz 1 darf die K apital-    nach M aßgabe des § 27d S atz 2, § 31 Abs. 1 bis 8 sowie\nanlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des Wertes des         der § § 31a und 37 Abs. 3. S oweit die in S atz 1 genannten\nGemischten Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermö-            Vorschriften auch die K apitalanlagegesellschaft verpflich-\ngens nach M aßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen          ten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.\nan Grundstücks-S ondervermögen anlegen, wenn der Er-\nwerb von Grundstücken für Rechnung des Gemischten\nWertpapier- und Grundstücks-S ondervermögens nach                                             § 37f\nden Vertragsbedingungen nicht zulässig ist. In den Ver-            (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf Grundstücke, die\ntragsbedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach            zu einem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-S on-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2753\ndervermögen gehören, nur veräußern, wenn die Gegen-                   (4) Abweichend von § 8b Abs. 1 S atz 1 dürfen bis zu\nleistung den vom S achverständigenausschuß ermittelten             30 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-S onder-\nWert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. § 37              vermögens nach M aßgabe der Vertragsbedingungen in\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                          Anteilen an Grundstücks-S ondervermögen angelegt wer-\n(2) Die B elastung von Grundstücken, die zu einem Ge-           den; § 25l Abs. 5 sowie § 37b Abs. 4 S atz 2 und 3 gelten\nmischten Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögen               entsprechend. Die in S atz 1 bestimmte Grenze für die\ngehören, ist zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingun-          Anlage des Altersvorsorge-S ondervermögens in Anteilen\ngen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirt-                 an Grundstücks-S ondervermögen vermindert sich um\nschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank der            den Wert der für Rechnung des Altersvorsorge-S onder-\nB elastung zustimmt, weil sie die B edingungen, unter              vermögens gehaltenen Grundstücke und B eteiligungen an\ndenen die B elastung erfolgen soll, für marktüblich erach-         Grundstücks-Gesellschaften.\ntet. Die B elastung darf insgesamt 50 vom Hundert des                 (5) S tille B eteiligungen dürfen für ein Altersvorsorge-\nVerkehrswertes der im S ondervermögen befindlichen                 S ondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr\nGrundstücke nicht überschreiten. K redite, die nach S atz 1        Wert zur Zeit des Erwerbs zusammen mit dem Wert der\nfür gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber auf-              bereits im S ondervermögen befindlichen stillen B etei-\ngenommen werden, sind auf die in § 9 Abs. 4 S atz 1                ligungen 10 vom Hundert des Wertes des S onderver-\nbestimmte Grenze für die kurzfristige K reditaufnahme              mögens nicht übersteigt.\nnicht anzurechnen.\n(6) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-S on-\ndervermögens gehaltenen Aktien und stillen B eteiligungen\n§ 37g\ndarf 75 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens\n(1) § 15 Abs. 3 B uchstabe k ist nicht anzuwenden.              nicht übersteigen.\n(2) Die § § 25h und 25l Abs. 5 gelten entsprechend.                (7) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-S on-\n(3) Die Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Ab-              dervermögens gehaltenen Aktien, Grundstücke, B etei-\nschnitts berührt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts             ligungen an Grundstücks-Gesellschaften und Anteilen an\noder einer Verfügung nicht, soweit in diesem Abschnitt             Grundstücks-S ondervermögen muß mindestens 51 vom\nausdrücklich nichts anderes bestimmt ist.                          Hundert des Wertes des Altersvorsorge-S onderver-\nmögens betragen.\nA c h te r A b s c h n itt                       (8) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-S on-\ndervermögens gehaltenen B ankguthaben, Geldmarkt-\nB e s o n d e re Vo rs c h rifte n                 papiere, Anteile an Geldmarkt-S ondervermögen und aus-\nfü r A lte rs vo rs o rg e - S o n d e rve rm ö g e n         ländischen Investmentanteile darf höchstens 49 vom Hun-\ndert des Wertes des Altersvorsorge-S ondervermögens\n§ 37h                               betragen; die Anteile an Geldmarkt-S ondervermögen und\n(1) Für K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen         die ausländischen Investmentanteile müssen den Anfor-\neingelegte Geld in Wertpapieren, Grundstücken und                  derungen des § 8 Abs. 3a genügen.\nstillen B eteiligungen mit dem Ziel des langfristigen Vor-            (9) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand\nsorgesparens (Altersvorsorge-S ondervermögen) anlegen,             haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-\ngelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß,          S ondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen\nsoweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts              gegen einen Wertverlust getätigt werden. Der Abschluß\nanderes ergibt.                                                    von Gegengeschäften ist zulässig.\n(2) Erträge des Altersvorsorge-S ondervermögens dür-               (10) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-S onderver-\nfen nicht ausgeschüttet werden.                                    mögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur\ninsoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert\n§ 37i                              der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensge-\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvor-      genstände 30 vom Hundert des Wertes des S onderver-\nsorge-S ondervermögen erwerben                                     mögens nicht übersteigt.\n1. Wertpapiere und S chuldscheindarlehen,\n§ 37j\n2. Grundstücke im S inne des § 37b Abs. 1 Nr. 2 sowie\nB eteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern             Abweichend von § 6 Abs. 1 S atz 2 können zum Alters-\nbeim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen              vorsorge-S ondervermögen gehörende Gegenstände nur\ndes § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von B eteiligun-        im Eigentum der K apitalanlagegesellschaft stehen.\ngen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzun-\ngen des § 27a erfüllt sind,                                                                 § 37k\n3. stille B eteiligungen, sofern die Voraussetzungen des              (1) Ist der K apitalanlagegesellschaft nach den Vertrags-\n§ 25b Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 erfüllt sind; § 25b Abs. 1         bedingungen gestattet, für Rechnung des Altersvorsorge-\nS atz 2 ist anzuwenden.                                       S ondervermögens Grundstücke oder B eteiligungen an\nGrundstücks-Gesellschaften zu erwerben, ist insoweit\n(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben ent-\n§ 37d anzuwenden. Ist ihr der Erwerb stiller B eteiligungen\nhalten, ob und in welcher Höhe für das Altersvorsorge-\ngestattet, sind insoweit § 25b Abs. 2 und 5 und § § 25c,\nS ondervermögen Grundstücke, B eteiligungen an Grund-\n25d, 25i und 25j anzuwenden.\nstücks-Gesellschaften und stille B eteiligungen erworben\nwerden dürfen.                                                        (2) § 25h ist anzuwenden.\n(3) § 37b Abs. 3 gilt entsprechend.                                (3) § 15 Abs. 3 B uchstabe k ist nicht anzuwenden.","2754           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 37l                                                   N e u n te r A b s c h n itt\nIst der K apitalanlagegesellschaft nach den Vertrags-                   S te u e rre c h tlic h e Vo rs c h rifte n\nbedingungen gestattet, für Rechnung des Altersvorsorge-\nS ondervermögens Grundstücke oder B eteiligungen an                                           1. Titel\nGrundstücks-Gesellschaften zu erwerben, gilt für die B e-\nfugnisse und Verpflichtungen der Depotbank § 37e ent-                            Geldmarkt-Sondervermögen\nsprechend. Ist ihr der Erwerb stiller B eteiligungen ge-\nstattet, bestimmen sich die B efugnisse und Verpflichtun-                                      § 37n\ngen der Depotbank im Hinblick auf diese Vermögens-                  Für Geldmarkt-S ondervermögen gelten die § § 38 bis 42\ngegenstände nach § 25g. S oweit die in S atz 1 und 2 ge-         entsprechend.\nnannten Vorschriften auch die K apitalanlagegesellschaft\nverpflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.\n§ 37o\n§ 37m                                    § 37n ist wie folgt anzuwenden:\n(1) In den Vertragsbedingungen hat die K apitalanlage-        1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem\ngesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins (Anteil-               Geldmarkt-S ondervermögen nach dem 31. J uli 1994\nschein-S parer) den Abschluß eines Vertrags mit einer                zufließen.\nLaufzeit von mindestens 18 J ahren oder mit einer Laufzeit\n2. Die § § 38b bis 42 sind erstmals\nbis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des\nAnteilschein-S parers anzubieten, durch den sich der Er-             a) auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nwerber eines Anteilscheins verpflichtet, während der                     Geldmarkt-S ondervermögen und Zwischengewin-\nVertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der                    ne anzuwenden, die nach dem 31. J uli 1994 zu-\nK apitalanlagegesellschaft zum B ezug weiterer Anteil-                   fließen,\nscheine einzulegen (Altersvorsorge-S parplan). Im Vor-               b) auf die nicht zur K ostendeckung oder Ausschüt-\ndruck des Antrags auf Vertragsabschluß und im Ver-                       tung verwendeten Einnahmen des Geldmarkt-S on-\nkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß                   dervermögens anzuwenden, die in dem Geschäfts-\nsich die K apitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-                   jahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. J uli\nS parplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geld-                    1994 endet.\nbetrags verpflichten kann und daß dies auch für den Fall\nder Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder       3. Für die Anwendung der § § 37n und 38 bis 42 gilt § 43\ndes Todes des Anteilschein-S parers gilt.                            Abs. 11 entsprechend.\n(2) Die K apitalanlagegesellschaft hat dem Anteilschein-\nS parer in dem Altersvorsorge-S parplan das Recht ein-                                        2. Titel\nzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteilscheine\nWertpapier-Sondervermögen\nan dem Altersvorsorge-S ondervermögen gegen Anteil-\nscheine eines anderen von der K apitalanlagegesellschaft\nverwalteten S ondervermögens nach Wahl des Anteil-                                              § 38\nschein-S parers ohne B erechnung eines Ausgabeauf-                  (1) Das Wertpapier-S ondervermögen (§ 8) gilt als\nschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die          Zweckvermögen im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des K örper-\nK apitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Um-              schaftsteuergesetzes. Das Wertpapier-S ondervermögen\ntausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtausch-               ist vorbehaltlich des § 38a von der K örperschaftsteuer und\nverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Ver-         der Gewerbesteuer befreit.\ntragslaufzeit abgelaufen sind.\n(2) Gehören zu einem Wertpapier-S ondervermögen\n(3) Der Anteilschein-S parer kann den Altersvorsorge-         Anteile an einer unbeschränkt steuerpflichtigen K apital-\nS parplan unter Einhaltung einer K ündigungsfrist von drei       gesellschaft, so wird die anrechenbare K örperschaft-\nM onaten zum Ende eines K alendervierteljahres kündigen.         steuer an die Depotbank auf Antrag vergütet. Die Vor-\nDie K ündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines          schriften des Einkommensteuergesetzes über die Ver-\nK alendermonats, wenn der Anteilschein-S parer nach Ver-         gütung von K örperschaftsteuer an unbeschränkt ein-\ntragsabschluß arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig              kommensteuerpflichtige Anteilseigner sind sinngemäß\ngeworden ist.                                                    anzuwenden. An die S telle der in § 36b Abs. 2 des Ein-\n(4) Die K apitalanlagegesellschaft kann den Altersvor-        kommensteuergesetzes bezeichneten B escheinigung tritt\nsorge-S parplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als            eine B escheinigung des für das Wertpapier-S onder-\nwichtiger Grund für eine K ündigung gilt nicht, wenn der         vermögen zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird,\nAnteilschein-S parer auf Grund einer nach Vertragsab-            daß ein Zweckvermögen im S inne des Absatzes 1 vorliegt.\nschluß eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsun-            Die anrechenbare K örperschaftsteuer wird auch vergütet,\nfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder         wenn die Ausschüttung an das Wertpapier-S onderver-\nnur unvollständig erfüllt.                                       mögen nicht von der Vorlage eines Dividendenscheins\n(5) In den Vertragsbedingungen hat die K apitalanlage-        abhängig ist.\ngesellschaft dem Anteilschein-S parer den Abschluß eines            (3) Die von K apitalerträgen des Wertpapier-S onderver-\nVertrags anzubieten, in dem sich die K apitalanlagegesell-       mögens einbehaltene und abgeführte K apitalertragsteuer\nschaft für Rechnung des Altersvorsorge-S onderver-               wird auf Antrag an die Depotbank erstattet, soweit nicht\nmögens verpflichtet, nach B eendigung des Altersvor-             nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom S teuer-\nsorge-S parplans dem Anteilschein-S parer gegen Rück-            abzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für den als\ngabe von Anteilscheinen nach § 11 Abs. 2 S atz 1 regel-          Zuschlag zur K apitalertragsteuer einbehaltenen und ab-\nmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.                   geführten S olidaritätszuschlag. Für die Erstattung ist bei","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2755\nK apitalerträgen im S inne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des         (2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder K osten-\nEinkommensteuergesetzes das B undesamt für Finanzen             deckung verwendeten Einnahmen des S ondervermögens\nund bei den übrigen K apitalerträgen das Finanzamt zu-          im S inne des § 39 Abs. 1 S atz 2 gilt Absatz 1 entspre-\nständig, an das die K apitalertragsteuer abgeführt worden       chend. Die darauf zu erhebende K apitalertragsteuer ist\nist. Im übrigen sind die Vorschriften des Einkommen-            von dem ausgeschütteten B etrag einzubehalten.\nsteuergesetzes über die Abstandnahme vom S teuerabzug              (3) Werden die Einnahmen des S ondervermögens im\nund über die Erstattung von K apitalertragsteuer bei unbe-      S inne des § 39 Abs. 1 S atz 2 nicht zur Ausschüttung oder\nschränkt einkommensteuerpflichtigen Anteilseignern sinn-        K ostendeckung verwendet, hat die K apitalanlagege-\ngemäß anzuwenden. Absatz 2 S atz 3 gilt abweichend von          sellschaft den S teuerabzug vorzunehmen. Die § § 44a\n§ 44b Abs. 1 S atz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-           und 45a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind nicht\nsprechend.                                                      anzuwenden. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die\nK apitalertragsteuer ist innerhalb eines M onats nach der\n§ 38a                              Entstehung zu entrichten. Die K apitalanlagegesellschaft\n(1) Für den Teil der Ausschüttungen auf Anteilscheine        hat bis zu diesem Zeitpunkt eine S teuererklärung nach\nan einem Wertpapier-S ondervermögen, der nach § 39a             amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin\nAbs. 1 zur Anrechnung oder Vergütung von K örperschaft-         die S teuer zu berechnen.\nsteuer berechtigt, ist die Ausschüttungsbelastung mit              (4) Die K apitalertragsteuer wird auch von Zwischenge-\nK örperschaftsteuer nach § 27 des K örperschaftsteuer-          winnen (§ 39 Abs. 1a) erhoben. Absatz 1 S atz 2 und 3 gilt\ngesetzes herzustellen. Die K örperschaftsteuer entsteht in      entsprechend.\ndem Zeitpunkt, in dem die Ausschüttungen den Anteil-\nscheininhabern zufließen. § 44 Abs. 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die K ör-                                         § 39\nperschaftsteuer ist innerhalb eines M onats nach der               (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nEntstehung zu entrichten. Die K apitalanlagegesellschaft        Wertpapier-S ondervermögen sowie die von einem Wert-\nhat bis zu diesem Zeitpunkt eine S teuererklärung nach          papier-S ondervermögen nicht zur K ostendeckung oder\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin           Ausschüttung verwendeten Einnahmen im S inne des § 20\ndie S teuer selbst zu berechnen.                                des Einkommensteuergesetzes gehören zu den Einkünf-\n(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder K osten-    ten aus K apitalvermögen im S inne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\ndeckung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-S on-              des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht B etriebs-\ndervermögens im S inne des § 39 Abs. 1 S atz 2, der nach        einnahmen des S teuerpflichtigen sind. Die nicht zur\n§ 39a Abs. 2 zur Anrechnung oder Vergütung von K örper-         K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnah-\nschaftsteuer berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.            men im S inne des § 20 des Einkommensteuergesetzes\ngelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie\nvereinnahmt worden sind, als zugeflossen.\n§ 38b\n(1a) Zu den Einkünften im S inne des Absatzes 1 S atz 1\n(1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-S on-\ngehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist\ndervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteilscheine an\ndas Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht\ndem S ondervermögen verwendet wird, wird eine K apital-\nzugeflossenen oder als zugeflossen geltenden\nertragsteuer von dem ausgeschütteten B etrag erhoben,\nsoweit darin enthalten sind                                     1. Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens im S in-\nne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der\n1. Erträge des S ondervermögens, bei denen nach § 38\nNummer 2 B uchstabe a des Einkommensteuerge-\nAbs. 3 in Verbindung mit § 44a des Einkommensteuer-\nsetzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des\ngesetzes vom S teuerabzug Abstand zu nehmen ist,\nWertpapier-S ondervermögens auf derartige Einnah-\nsowie der hierauf entfallende Teil des Ausgabepreises\nmen; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20\nfür ausgegebene Anteilscheine,\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21\n2. Erträge des S ondervermögens im S inne des § 43                  Abs. 2 und 3 zu bewerten;\nAbs. 1 S atz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes,\n2. Zwischengewinne des Wertpapier-S ondervermögens;\nbei denen die K apitalertragsteuer nach § 38 Abs. 3\nerstattet wird, sowie der hierauf entfallende Teil des      3. Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens aus An-\nAusgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,                   teilscheinen an inländischen S ondervermögen, soweit\ndarin Erträge im S inne des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ent-\n3. ausländische Erträge des S ondervermögens im S inne\nhalten sind;\ndes § 43 Abs. 1 S atz 1 Nr. 7 und 8 sowie S atz 2 des Ein-\nkommensteuergesetzes,                                       4. Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens aus\nausländischen Investmentanteilen außer Veräuße-\n4. aber nicht Gewinne aus der Veräußerung von Wert-\nrungsgewinne im S inne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Aus-\npapieren und die hierauf entfallenden Teile des Aus-\nlandinvestment-Gesetzes;\ngabepreises für ausgegebene Anteilscheine.\nDie für den S teuerabzug von K apitalerträgen im S inne des     5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des\n§ 43 Abs. 1 S atz 1 Nr. 7 und 8 sowie S atz 2 des Einkom-           Anteilscheins oder der Abtretung der Ansprüche aus\nmensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkom-                dem Anteilschein veröffentlichten Zwischengewinne\nmensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. In                  von inländischen und ausländischen Investmentver-\nder nach § 45a des Einkommensteuergesetzes zu er-                   mögen, an denen das Wertpapier-S ondervermögen\nteilenden B escheinigung ist der zur Anrechnung oder                Anteile hält.\nErstattung von K apitalertragsteuer berechtigende Teil der      Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der\nAusschüttung gesondert anzugeben.                               Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem","2756           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nWertpapier-S ondervermögen oder aus der Abtretung der               (2) Die K apitalanlagegesellschaft erstattet die einbe-\nin den Anteilscheinen verbrieften Ansprüche enthalten.           haltene K apitalertragsteuer auf Antrag auch in Fällen, in\n(2) Von K apitalerträgen im S inne des § 38a wird kein        denen die K apitalerträge im S inne des § 38b Abs. 3 einem\nS teuerabzug vorgenommen.                                        Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nim Inland als zugeflossen gelten. S ie hat sich zuvor\n§ 39a                              Gewißheit über die P erson des Gläubigers der K apital-\nerträge zu verschaffen; § 154 der Abgabenordnung ist\n(1) Für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem             entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag in Vertretung\nWertpapier-S ondervermögen wird die K örperschaftsteuer          des Gläubigers der K apitalerträge durch ein K reditinstitut\nnur angerechnet oder vergütet, soweit darin enthalten sind       gestellt, das die Anteilscheine im Zeitpunkt des Zufließens\n1. Erträge des S ondervermögens, die nach § 38 Abs. 2            der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers\nzur Vergütung von K örperschaftsteuer an die Depot-          der K apitalerträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt,\nbank berechtigen,                                            hat die K apitalanlagegesellschaft sich von dem K redit-\n2. der auf Erträge im S inne der Nummer 1 entfallende Teil       institut versichern zu lassen, daß der Gläubiger der\ndes Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine.            K apitalerträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz\nnoch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\nFür die Ermittlung des Teils der Ausschüttung, der zur\nAnrechnung oder Vergütung von K örperschaftsteuer                   (3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführ-\nberechtigt, ist die nach § 38a zu entrichtende K örper-          ten K apitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkommen-\nschaftsteuer von den in den Nummern 1 und 2 bezeich-             steuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Ein-\nneten B eträgen abzuziehen. § 45 des K örperschaftsteuer-        kommensteuergesetzes gilt § 39a Abs. 3 entsprechend.\ngesetzes gilt entsprechend. In der hiernach zu erteilenden       § 36b Abs. 4 und 5, § 36c Abs. 1 und 5 des Einkommen-\nB escheinigung ist der zur Anrechnung oder Vergütung             steuergesetzes gelten sinngemäß.\nberechtigende Teil der Ausschüttung gesondert anzu-\ngeben.                                                                                       § 40\n(2) Gelten die nicht zur Ausschüttung oder K osten-              (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\ndeckung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-S on-               Wertpapier-S ondervermögen sind insoweit steuerfrei, als\ndervermögens nach § 39 Abs. 1 S atz 2 als zugeflossen, so        sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und\nist Absatz 1 S atz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. An           B ezugsrechten auf Anteile an K apitalgesellschaften ent-\ndie S telle der in § 45 des K örperschaftsteuergesetzes          halten, es sei denn, daß die Ausschüttungen B etriebs-\nbezeichneten B escheinigung tritt eine B escheinigung im         einnahmen des S teuerpflichtigen sind. Enthalten die\nS inne der S ätze 3 bis 5. Die B escheinigung darf nur durch     Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von B e-\ndas K reditinstitut erteilt werden, das im Zeitpunkt des Zu-     zugsrechten auf Freianteile an K apitalgesellschaften, so\nfließens der Einnahmen ein auf den Namen des Empfän-             kommt die S teuerfreiheit insoweit nicht in B etracht, als die\ngers der B escheinigung lautendes Wertpapierdepot führt,         Erträge K apitalerträge im S inne des § 20 des Einkommen-\nin dem der Anteilschein verzeichnet ist. In der B escheini-      steuergesetzes sind.\ngung sind die Zahl und die B ezeichnung der Anteile sowie\nder Name und die Anschrift des Anteilscheininhabers                 (2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nanzugeben. Für die B escheinigung gelten im übrigen die          Wertpapier-S ondervermögen sind insoweit, als sie Zinsen\nVorschriften des § 45 des K örperschaftsteuergesetzes            im S inne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuerge-\nsinngemäß. Der S teuererklärung oder dem Antrag auf              setzes enthalten, bei der Einkommensteuer oder K örper-\nVergütung von K örperschaftsteuer ist ein Abdruck der            schaftsteuer mit 30 vom Hundert dieses Teils der Aus-\nB ekanntmachung im S inne des § 42 beizufügen. Wird der          schüttungen zu besteuern. Auf den so besteuerten Teil der\nAnteilschein aus dem Wertpapierdepot entnommen und               Ausschüttungen ist § 9 Ziff. 6 des Gewerbesteuergesetzes\nausgehändigt, so hat ihn das K reditinstitut unter Hinweis       entsprechend anzuwenden.\nauf die zuletzt ausgestellte B escheinigung zu kennzeich-           (3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nnen.                                                             Wertpapier-S ondervermögen sind bei der Veranlagung\n(3) S ind die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen        der Einkommensteuer oder K örperschaftsteuer insoweit\nfür die Erteilung der B escheinigung durch ein K reditinstitut   außer B etracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen\nnicht erfüllt, so wird die K örperschaftsteuer nur ange-         S taat stammende Einkünfte enthalten, für die die B undes-\nrechnet, wenn der S teuerpflichtige Tatsachen glaubhaft          republik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur\nmacht, aus denen sich ergibt, daß ihm die Einnahmen              Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung\nzuzurechnen sind. Absatz 2 S atz 6 gilt sinngemäß.               des B esteuerungsrechts verzichtet hat. Die Einkommen-\nsteuer oder K örperschaftsteuer wird jedoch nach dem\n§ 39b                              S atz erhoben, der für die B emessungsgrundlage vor An-\nwendung des S atzes 1 (Gesamteinkommen) in B etracht\n(1) B ei K apitalerträgen im S inne des § 38b Abs. 3, die\nkommt, wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der\neinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder\nDoppelbesteuerung ein entsprechender P rogressions-\neinem von der K örperschaftsteuer befreiten Gläubiger als\nvorbehalt vorgesehen ist.\nzugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene\nK apitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44b            (4) S ind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an\nAbs. 1 S atz 1 des Einkommensteuergesetzes und in dem            einem Wertpapier-S ondervermögen aus einem auslän-\ndort bestimmten Umfang von der K apitalanlagegesell-             dischen S taat stammende Einkünfte enthalten, die in\nschaft erstattet. Im übrigen sind die für die Anrechnung         diesem S taat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkommen-\nund die Erstattung der K apitalertragsteuer geltenden Vor-       steuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des K örperschaft-\nschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend               steuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermei-\nanzuwenden.                                                      dung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2757\noder K örperschaftsteuer anrechenbaren S teuer heran-               (2) Die K apitalanlagegesellschaft hat auf Anforderung\ngezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflich-            des für ihre B esteuerung nach dem Einkommen zuständi-\ntigen Anteilscheininhabern die festgesetzte und gezahlte         gen Finanzamts den Nachweis über die Höhe der auslän-\nund keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende auslän-             dischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung\ndische S teuer auf den Teil der Einkommensteuer oder             der ausländischen S teuern durch Vorlage entsprechender\nK örperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese auslän-           Urkunden, z.B . S teuerbescheid, Quittung über die Zah-\ndischen, um die anteilige ausländische S teuer erhöhten          lung, zu führen. S ind diese Urkunden in einer fremden\nEinkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln,   S prache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung\ndaß die sich bei der Veranlagung des zu versteuern-              in die deutsche S prache verlangt werden.\nden Einkommens – einschließlich der ausländischen Ein-\n(3) Wird der B etrag einer anrechenbaren S teuer nach\nkünfte – nach den § § 32a, 32b, 32c, 34 und 34b des\nder B ekanntmachung im S inne des Absatzes 1 erstmalig\nEinkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer\nfestgesetzt, nachträglich erhöht oder ermäßigt oder hat\noder nach § 23 des K örperschaftsteuergesetzes erge-\ndie K apitalanlagegesellschaft einen solchen B etrag in\nbende K örperschaftsteuer im Verhältnis dieser auslän-\nunzutreffender Höhe bekanntgemacht, so hat die K apital-\ndischen Einkünfte zur S umme der Einkünfte aufgeteilt\nanlagegesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der im\nwird. Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen\nZusammenhang mit der nächsten Ausschüttung vorzu-\nS teuern ist für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen\nnehmenden Ermittlung der anrechenbaren S teuerbeträge\nWertpapier-S ondervermögen zusammengefaßt zu be-\nauszugleichen.\nrechnen. B ei der Anwendung der S ätze 1 und 2 ist der\nB erechnung der auf die ausländischen Einkünfte ent-                (4) Die K apitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den\nfallenden inländischen K örperschaftsteuer die K örper-          Zwischengewinn (§ 39 Abs. 1a) zu ermitteln; sie hat ihn mit\nschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Anwendung           dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.\nder Vorschriften des Vierten Teils des K örperschaftsteuer-\ngesetzes für das zu versteuernde Einkommen ergibt.                                            § 42\n§ 34c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ist\nsinngemäß anzuwenden.                                               Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 bis 5 und des § 41 mit\nAusnahme des Absatzes 1 Nr. 2 B uchstaben b und c gel-\n(5) Den in den Ausschüttungen enthaltenen B eträgen im        ten sinngemäß für die in § 38b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1\nS inne der Absätze 1 bis 4 stehen die hierauf entfallenden       S atz 2, § 39a Abs. 2 und § 39b bezeichneten Einnahmen\nTeile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine           des Wertpapier-S ondervermögens, die nicht zur K osten-\ngleich.                                                          deckung oder Ausschüttung verwendet werden. Die An-\ngaben im S inne des § 41 Abs. 1 sind spätestens 3 M onate\n§ 41                                nach Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzumachen.\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft hat den Anteilschein-\ninhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen An-                                         § 43\nteilschein an dem Wertpapier-S ondervermögen bekannt-\nzumachen                                                            (1) Die Vorschriften des § 38 und des § 38a sind erst-\nmals für den Veranlagungszeitraum 1977 anzuwenden.\n1. den B etrag der Ausschüttung;                                 B ei der Vergütung von K örperschaftsteuer und bei der\n2. die in der Ausschüttung enthaltenen B eträge an               Erstattung von K apitalertragsteuer an die Depotbank ist\ndie Vorschrift des § 38 erstmals auf Einnahmen anzu-\na) Zinsen im S inne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom-        wenden, die dem Wertpapier-S ondervermögen nach dem\nmensteuergesetzes (§ 40 Abs. 2),                         31. Dezember 1976 zufließen. B eruhen die Einnahmen auf\nb) Veräußerungsgewinnen im S inne des § 40 Abs. 1            einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-\nS atz 1,                                                 chenden Gewinnverteilungsbeschluß, gilt S atz 2 mit der\nM aßgabe, daß die Vorschrift erstmals anzuwenden ist,\nc) Erträgen im S inne des § 40 Abs. 1 S atz 2, soweit die    soweit sich der B eschluß auf die Gewinnverteilung für ein\nErträge nicht K apitalerträge im S inne des § 20 des     Wirtschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember\nEinkommensteuergesetzes sind,                            1976 abgelaufen ist.\nd) Einkünften im S inne des § 40 Abs. 3,                        (2) Die Vorschrift des § 39 ist erstmals für Ausschüttun-\ne) Einkünften im S inne des § 40 Abs. 4;                     gen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-S onderver-\nmögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969\n3. den zur Anrechnung oder Vergütung von K örper-\nzufließen.\nschaftsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung;\n(3) Die Vorschriften der § § 39a bis 41 sind erstmals für\n4. den B etrag der anzurechnenden oder zu vergütenden\nAusschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-\nK örperschaftsteuer;\nS ondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\n5. den zur Anrechnung oder Erstattung von K apitalertrag-        ber 1976 zufließen.\nsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung;\n(4) Die Vorschriften der § § 39a und 42 sind für die nicht\n6. den B etrag der anzurechnenden oder zu erstattenden           zur K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten\nK apitalertragsteuer;                                        Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens erstmals\nfür das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\n7. den B etrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommen-\n31. Dezember 1976 endet.\nsteuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c Abs. 3\ndes Einkommensteuergesetzes abziehbaren auslän-                 (5) Die Vorschriften des § 40 Abs. 4 sind erstmals anzu-\ndischen S teuern, der auf die in den Ausschüttungen          wenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nenthaltenen Einkünfte im S inne des § 40 Abs. 4 entfällt.    Wertpapier-S ondervermögen, die nach dem 31. Dezem-","2758           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nber 1979 zufließen, und für die nicht zur K ostendeckung         § 38b Abs. 1 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes\noder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wert-                vom 21. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2310) sind erstmals für\npapier-S ondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr,          Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-\ndas nach dem 31. Dezember 1979 endet.                            S ondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nber 1993 zufließen. § 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4\n(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 9\nund § 43a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezem-\nNr. 1 bis 9 des S teuerreformgesetzes 1990 vom 25. J uli\nber 1993 (B GB l. I S . 2310) sind erstmals auf Zwischen-\n1988 (B GB l. I S . 1093) sind\ngewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993\n1. § 38 Abs. 3 für Einnahmen anzuwenden, die dem Wert-           zufließen. Ist in der Zeit vom 1. J anuar bis 31. M ärz 1994\npapier-S ondervermögen nach dem 31. Dezember                 der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht\n1988 und vor dem 1. J uli 1989 zufließen,                    worden (§ 41 Abs. 4), bemißt sich der S teuerabzug vom\n2. die § § 38b, 39, 39b, 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 für           K apitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahme-\nAusschüttungen auf Anteilscheine an einem Wert-              preises. Dieser B etrag ist auch bei der Veranlagung zur\npapier-S ondervermögen anzuwenden, die nach dem              Einkommensteuer anzusetzen; weist der S teuerpflichtige\n31. Dezember 1988 und vor dem 1. J uli 1989 zufließen,       den Zwischengewinn nach, ist dieser anzusetzen.\n(10) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 23 des\n3. § 38a Abs. 2, § § 38b, 39, 39a Abs. 2, § § 39b, 40 Abs. 2,\nGesetzes vom 20. Dezember 1996 (B GB l. I S . 2049) ist\n§ 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur K ostendeckung\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwen-\noder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wert-\nden.\npapier-S ondervermögens für das Geschäftsjahr an-\nzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 und vor                (11) § 39 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 4 des\ndem 1. J uli 1989 endet,                                     Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) ist erstmals\nauf Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April\n4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen,\n1998 zufließen.\ndie nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. J uli\n1989 zufließen, Einnahmen des Wertpapier-S on-\ndervermögens enthalten sind, bei denen vor dem\n3. Titel\n1. J anuar 1989 K apitalertragsteuer nicht zu erheben\nwar. Dies gilt auch für die nicht zur K ostendeckung                       Beteiligungs-Sondervermögen\noder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wert-\npapier-S ondervermögens, die in dem Geschäftsjahr                                         § 43a\nals zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember\n1988 und vor dem 1. J uli 1989 endet.                           Für das B eteiligungs-S ondervermögen, für die Aus-\nschüttungen auf Anteilscheine an einem B eteiligungs-\n(7) B ei der Erstattung des S olidaritätszuschlags an die     S ondervermögen, für die von einem B eteiligungs-S onder-\nDepotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf Einnah-       vermögen nicht zur K ostendeckung oder Ausschüttung\nmen anzuwenden, die dem Wertpapier-S ondervermögen               verwendeten Einnahmen im S inne des § 20 des Ein-\nnach dem 30. J uni 1991 zufließen.                               kommensteuergesetzes einschließlich der Einnahmen\n(8) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 2        aus einer stillen B eteiligung und für Erträge im S inne des\ndes Zinsabschlaggesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I           § 39 Abs. 1a gelten vorbehaltlich des S atzes 3 die § § 37n\nS . 1853) sind                                                   bis 50d sinngemäß. Die S teuerbefreiung des B eteiligungs-\nS ondervermögens wird nicht dadurch ausgeschlossen,\n1. § 38b Abs. 3 erstmals für Einnahmen anzuwenden, die           daß eine stille B eteiligung steuerrechtlich als M itunter-\ndem Wertpapier-S ondervermögen nach dem 31. De-              nehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\nzember 1992 zufließen,                                       gesetzes) zu beurteilen ist. Auf Ausschüttungen auf Anteil-\n2. die § § 38b, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 erst-     scheine, die auf eine stille B eteiligung im S inne des S at-\nmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem           zes 2 entfallen, sowie auf die nicht zur K ostendeckung\nWertpapier-S ondervermögen anzuwenden, die nach              oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen aus einer\ndem 31. Dezember 1992 zufließen,                             solchen B eteiligung ist § 39a nicht anzuwenden.\n3. § 38b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § § 39b, 40 Abs. 1, § 41\nAbs. 1 und § 42 für die nicht zur K ostendeckung oder                                     § 43b\nAusschüttung verwendeten Einnahmen des Wert-                    § 43a ist wie folgt anzuwenden:\npapier-S ondervermögens erstmals für das Geschäfts-\njahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1992              1. Die Vorschriften der § § 38 und 38a sind erstmals für\nendet,                                                           den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.\n4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen,              2. Die Vorschriften der § § 39 bis 41 sind erstmals für\ndie nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, Ein-                   Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem B eteili-\nnahmen des Wertpapier-S ondervermögens enthalten                 gungs-S ondervermögen anzuwenden, die nach dem\nsind, bei denen vor dem 1. J anuar 1993 K apitalertrag-          31. Dezember 1986 zufließen.\nsteuer nicht zu erheben war. Dies gilt auch für die nicht    3. Die Vorschriften der § § 39, 39a und 42 sind für die nicht\nzur K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten                 zur K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten\nEinnahmen des Wertpapier-S ondervermögens, die in                Einnahmen des S ondervermögens für das Geschäfts-\ndem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach               jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986\ndem 31. Dezember 1992 endet.                                     endet.\n(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des Geset-     4. Für die Anwendung der § § 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 6\nzes vom 13. S eptember 1993 (B GB l. I S . 1569) sowie               bis 11 sinngemäß.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2759\n4. Titel                                                          § 46\nInvestmentfondsanteil-Sondervermögen                       (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nGrundstücks-S ondervermögen sind insoweit steuerfrei,\n§ 43c                              als sie Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen\nim S inne des § 27 enthalten, es sei denn, daß es sich um\nFür Investmentfondsanteil-S ondervermögen gelten die\nVeräußerungsgeschäfte handelt, bei denen der Zeitraum\n§ § 37n bis 50d entsprechend.\nzwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als\nzwei J ahre betragen hat (§ 23 des Einkommensteuerge-\n§ 43d                              setzes) oder daß die Ausschüttungen B etriebseinnahmen\n§ 43c ist wie folgt anzuwenden:                               des S teuerpflichtigen sind.\n1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem              (2) S ind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an\nInvestmentfondsanteil-S ondervermögen nach dem               einem Grundstücks-S ondervermögen aus einem auslän-\n31. Dezember 1997 zufließen.                                 dischen S taat stammende Einkünfte enthalten, gilt § 40\nAbs. 3 und 4 sinngemäß.\n2. Die § § 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzuwen-\nden auf                                                         (3) Den in den Ausschüttungen enthaltenen B eträgen im\nS inne der Absätze 1 und 2 stehen die hierauf entfallenden\na) Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Invest-\nTeile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine\nmentfondsanteil-S ondervermögen und Zwischen-\ngleich.\ngewinne, die nach dem 31. Dezember 1997 zuflie-\nßen,\n§ 47\nb) die nicht zur K ostendeckung oder Ausschüttung\nverwendeten Einnahmen des Investmentfonds-                  (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat den Anteilschein-\nanteil-S ondervermögens, die in dem Geschäftsjahr        inhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen\nals zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezem-          Anteilschein an dem Grundstücks-S ondervermögen be-\nber 1997 endet.                                          kanntzumachen\n1. den B etrag der Ausschüttung;\n2. die in der Ausschüttung enthaltenen B eträge an\n5. Titel\na) Veräußerungsgewinnen im S inne des § 46 Abs. 1,\nGrundstücks-Sondervermögen\nb) Einkünften im S inne des § 46 Abs. 2;\n§ 44                              3. den B etrag der anzurechnenden oder zu erstattenden\nFür das Grundstücks-S ondervermögen (§ 27) gilt § 38              K apitalertragsteuer;\nsinngemäß. Von K apitalerträgen im S inne des § 45 wird          4. den B etrag an anrechenbaren ausländischen S teuern,\neine K apitalertragsteuer erhoben. Im übrigen gelten die             der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Ein-\n§ § 38b und 39b sinngemäß. S ind in den Ausschüttungen               künfte im S inne des § 46 Abs. 2 entfällt, auf die § 40\nGewinne aus der Veräußerung von Gegenständen im                      Abs. 4 anzuwenden ist.\nS inne des § 27 enthalten, wird der S teuerabzug nur vorge-\nnommen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und                  (2) § 41 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\nVeräußerung der Gegenstände nicht mehr als zwei J ahre\nbetragen hat.                                                                                  § 48\nDie Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, § § 44, 45 und 47\n§ 45                              mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 B uchstabe a gelten\n(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem             sinngemäß für die von dem Grundstücks-S onderver-\nGrundstücks-S ondervermögen sowie die von einem                  mögen vereinnahmten nicht zur K ostendeckung oder\nGrundstücks-S ondervermögen vereinnahmten nicht zur              Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung\nK ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge             und Verpachtung der in § 27 bezeichneten Gegenstände\naus der Vermietung und Verpachtung der in § 27 bezeich-          (§ 45 Abs. 1). Die Angaben im S inne des § 47 Abs. 1 sind\nneten Gegenstände und Einnahmen aus der B eteiligung             spätestens 3 M onate nach Ablauf des Geschäftsjahres\nan einer Grundstücks-Gesellschaft gehören zu den Ein-            bekanntzumachen.\nkünften aus K apitalvermögen im S inne des § 20 Abs. 1\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht                                              § 49\nB etriebseinnahmen des S teuerpflichtigen sind. Zu den              Werden Guthaben oder Wertpapiere im S inne des § 35\nK osten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder              unterhalten, gelten die § § 38 bis 42 sinngemäß.\nS ubstanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Ein-\nkommensteuergesetzes zulässigen B eträge nicht über-                                           § 50\nsteigen. Die vereinnahmten nicht zur K ostendeckung oder\nAusschüttung verwendeten Erträge gelten mit dem Ablauf              (1) Die Vorschriften der § § 45 bis 47 und des § 49 sind\ndes Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind,         erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nals zugeflossen.                                                 Grundstücks-S ondervermögen anzuwenden, die nach\ndem 31. Oktober 1969 zufließen.\n(2) § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n(2) Die Vorschriften der § § 45, 48 und 49 gelten für nicht\nzur K ostendeckung oder Ausschüttung verwendete Er-\n§ 45a                              träge erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem\n(weggefallen)                          31. Oktober 1969 endet.","2760           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n(3) Für die Anwendung der § § 45, 45a, 47 Abs. 1, § 48 in        (4) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für\nder Fassung des Artikels 9 Nr. 13 bis 16 des S teuerreform-      Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des\ngesetzes 1990 vom 25. J uli 1988 (B GB l. I S . 1093) gilt § 43  Gesetzes über das K reditwesen mit Ausnahme der § § 10\nAbs. 6 sinngemäß.                                                bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3, 7, 10,\n(4) Werden Wertpapiere im S inne des § 35 S atz 3 gehal-      S atz 2 bis 4, Abs. 3 S atz 1 Nr. 2, S atz 2, § § 25, 26 bis 29,\nten, ist § 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.                    45, 45a und 53 des Gesetzes über das K reditwesen ent-\nsprechend anzuwenden.\n(5) Für die Anwendung der § § 44, 47 Abs. 1 und § 48 gilt\n§ 43 Abs. 8 bis 11 sinngemäß.                                       (5) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf der Invest-\nmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn\n1. das eingezahlte Grundkapital mindestens zwei M illio-\n6. Titel\nnen Deutsche M ark beträgt,\nGemischte Wertpapier-\nund Grundstücks-Sondervermögen                       2. die Investmentaktiengesellschaft ihren S itz und ihre\nGeschäftsleitung im Inland hat,\n§ 50a                               3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft\nzuverlässig sind und die zur Leitung der Investment-\nFür Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-S onder-\naktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung\nvermögen gelten die § § 37n bis 50d entsprechend.\nhaben,\n§ 50b                               4. die S atzung vorsieht, daß nur die in Absatz 3 genann-\nten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen\nFür die Anwendung des § 50a gilt § 43d entsprechend.\nNebentätigkeiten betrieben werden, und die S atzung\nden Anforderungen des § 15 an die Vertragsbedingun-\n7. Titel                                 gen entspricht und\nAltersvorsorge-Sondervermögen                       5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach\n§ 12 Abs. 1 beauftragt hat.\n§ 50c                               Die Investmentaktiengesellschaft hat der B ankaufsichts-\nFür Altersvorsorge-S ondervermögen gelten die § § 37n         behörde und der Deutschen B undesbank das Absinken\nbis 50d entsprechend.                                            des Anfangskapitals unter die M indestanforderungen\nnach S atz 1 Nr. 1 unverzüglich anzuzeigen.\n§ 50d                                  (6) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des\nFür die Anwendung des § 50c gilt § 43d entsprechend.          Gesetzes über das K reditwesen und des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn innerhalb\nvon zwölf M onaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum\nZweites K apitel                          Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft nicht\nmindestens 75 vom Hundert der ausgegebenen Aktien der\nInvestmentaktiengesellschaften\nInvestmentaktiengesellschaft im P ublikum gestreut sind.\nE rs te r A b s c h n itt                       (7) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Er-\nlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie\nA llg e m e in e Vo rs c h rifte n                 den nach Absatz 3 S atz 1 satzungsmäßig festgelegten\nUnternehmensgegenstand ändert.\n§ 51\n(1) Ein Unternehmen, das unter der B ezeichnung                                            § 52\n„Investmentaktiengesellschaft“ Geschäfte der in Absatz 3\nDie M itglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer P ersönlich-\nbeschriebenen Art betreiben will, bedarf der Erlaubnis\nkeit und ihrer S achkunde nach die Wahrung der Interes-\nzum Geschäftsbetrieb durch die B ankaufsichtsbehörde.\nsen der Aktionäre gewährleisten.\n(2) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der\nRechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Ihre                                      § 53\nAktien müssen auf den Inhaber lauten. Die Ausgabe von\nAktien ohne S timmrecht ist unzulässig. S ämtliche Aktien           M itglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der\nder Investmentaktiengesellschaft müssen denselben An-            Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegen-\nteil am Grundkapital verkörpern.                                 stände weder an die Gesellschaft veräußern noch von\ndieser erwerben.\n(3) S atzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-\nstand der Investmentaktiengesellschaft muß die Anlage\n§ 54\nund Verwaltung ihrer M ittel nach dem Grundsatz der\nRisikomischung in Wertpapieren oder in Wertpapieren                 Die B ezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ darf\nund B eteiligungen als stiller Gesellschafter im S inne des      in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur B ezeichnung des\n§ 230 des Handelsgesetzbuchs (stille B eteiligungen) sein        Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Invest-\nmit dem einzigen Ziel, ihre Anteilseigner an dem Gewinn          mentaktiengesellschaften, denen die Erlaubnis zum Ge-\naus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu             schäftsbetrieb erteilt ist, sowie von K apitalanlagegesell-\nbeteiligen. § 179 Abs. 2 S atz 2 des Aktiengesetzes gilt mit     schaften und ausländischen Investmentgesellschaften,\nder M aßgabe, daß in der S atzung für eine S atzungsän-          Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften\nderung stets nur eine größere K apitalmehrheit bestimmt          (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvest-\nwerden kann.                                                     ment-Gesetzes) geführt werden. S atz 1 gilt nicht für Unter-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2761\nnehmen, die die Worte „Investment“, „Investor“ oder „In-          onsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte ab-\nvest“ in einem Zusammenhang führen, der den Anschein              geschlossen werden.\nausschließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebs auf die            (3) Die Investmentaktiengesellschaft darf K redite bis zur\nAnlage von Geldvermögen gerichtet ist. Die § § 42 und 43          Höhe von 10 vom Hundert des Eigenkapitals, das sich aus\ndes Gesetzes über das K reditwesen sind entsprechend              der letzten geprüften B ilanz oder dem letzten Zwischen-\nanzuwenden.                                                       abschluß ergibt, aufnehmen, wenn dies in der S atzung\nvorgesehen ist und die Depotbank der K reditaufnahme\nZ w e ite r A b s c h n itt                   zustimmt. Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die\nB edingungen der K reditaufnahme marktüblich sind.\nVo rs c h rifte n ü b e r d ie T ä tig k e it\n(4) Die Investmentaktiengesellschaft darf einem Dritten\nd e r I n ve s tm e n ta k tie n g e s e lls c h a fte n\nkeine Genußrechte oder B eteiligungen als stiller Gesell-\nschafter gewähren.\nErster Unterabschnitt\n(5) Die Investmentaktiengesellschaft darf keine Wert-\nGeschäftskreis                            papiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsab-\nschlusses nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören.\n§ 55\n(1) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft                                       § 58\nsind § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1a und 2, Abs. 2a bis 4, § 8a              (1) B is zu 20 vom Hundert des Eigenkapitals der Invest-\nAbs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 S atz 1, § § 8c bis 8m, 9a bis 9e,   mentaktiengesellschaft dürfen in Aktien angelegt werden,\n12 bis 12c, 21 Abs. 3 und 4 und die § § 25b bis 25d, 25g          die nicht zum amtlichen Handel an einer B örse zugelassen\nund 25i mit den folgenden M aßgaben entsprechend anzu-            oder in einen anderen organisierten M arkt einbezogen\nwenden, soweit sich die Vorschriften nicht ausschließlich         sind.\nauf S pezialfonds im S inne des § 1 Abs. 2 beziehen oder\nsich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Unter-                (2) S tille B eteiligungen dürfen insgesamt nur insoweit\nabschnitts nichts anderes ergibt:                                 erworben werden, als diese Anlageform nach der S atzung\nzulässig ist und zur Zeit des Erwerbs ihre Anschaffungs-\n1. die Worte „für Rechnung des S ondervermögens“ und              kosten zusammen mit dem B uchwert der bereits im\n„für Rechnung eines Wertpapier-S ondervermögens“             Gesellschaftsvermögen befindlichen stillen B eteiligungen\nbleiben außer B etracht;                                     50 vom Hundert des Eigenkapitals der Investmentaktien-\n2. an die S telle des Wortes „Vertragsbedingungen“ tritt          gesellschaft nicht übersteigen. Die in S atz 1 bestimmte\ndas Wort „S atzung“, an die S telle des Wortes „S onder-     Grenze für den Erwerb stiller B eteiligungen vermindert\nvermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen“;            sich um den Wert der bereits im Gesellschaftsvermögen\nbefindlichen Vermögensgegenstände nach Absatz 1.\n3. an die S telle der Worte „Wert des S ondervermögens“\ntreten die Worte „B ilanzsumme der Investmentaktien-            (3) Die Einhaltung der Absätze 1 und 2 ist von der Depot-\ngesellschaft, die sich aus der letzten geprüften B ilanz     bank zu überwachen.\nergibt, abzüglich der aufgenommenen K redite und\nsonstigen Verbindlichkeiten“.                                                              § 59\n(2) Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft einen              Der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder B e-\nZwischenabschluß, der den für den J ahresabschluß                 triebs- und Geschäftsausstattung ist der Investmentak-\ngeltenden Anforderungen entspricht, kann sie anstelle der         tiengesellschaft nur insoweit gestattet, als er für die Aus-\nB ilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften B ilanz          übung ihrer Tätigkeit notwendig ist.\nergibt, die B ilanzsumme, die sich aus dem letzten Zwi-\nschenabschluß ergibt, ansetzen. B ei einem Absinken des                                         § 60\nEigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um mehr               Verstöße gegen die § § 56 bis 59 berühren die Wirksam-\nals 10 vom Hundert ist diese verpflichtet, unverzüglich           keit der Rechtsgeschäfte nicht.\neinen Zwischenabschluß zu erstellen und ihn der B ankauf-\nsichtsbehörde und der Deutschen B undesbank einzurei-\nchen.                                                                                  Zweiter Unterabschnitt\n§ 56                                              Öffentliches Angebot der Aktien\nDie Investmentaktiengesellschaft darf Aktien desselben\nAusstellers nur insoweit erwerben, als die S timmrechte,                                        § 61\ndie der Investmentaktiengesellschaft aus Aktien dessel-              (1) Innerhalb von sechs M onaten nach der Erteilung der\nben Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten             Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktien-\nS timmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht über-         gesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer Aktien\nsteigen.                                                          öffentlich zum Erwerb angeboten werden.\n§ 57                                  (2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn\n(1) Die Investmentaktiengesellschaft darf weder Geld-          1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Akti-\ndarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem B ürg-               onären der Investmentaktiengesellschaft die Aktien\nschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.                         übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet\n(2) Gegenstände des Gesellschaftsvermögens dürfen                  oder\nnur insoweit verpfändet oder sonst belastet, zur S icherung       2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine\nübereignet oder zur S icherung abgetreten werden, als                 entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter\nnach Absatz 3 K redite aufgenommen, einem Dritten Opti-               Ausschluß des B ezugsrechts durchführen.","2762           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft dürfen               (2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Investment-\nöffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn sie             aktiengesellschaft öffentlich angeboten werden dürfen,\nzur amtlichen Notierung oder zum Handel im geregelten            muß dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an dem die\nM arkt an einer inländischen B örse zugelassen sind und          Investmentaktiengesellschaft die Angebote des P ubli-\ndie Investmentaktiengesellschaft einen B örsenzulas-             kums annimmt, zuzüglich eines in der S atzung festzu-\nsungsprospekt oder einen Unternehmensbericht veröf-              setzenden Aufschlags für die Transaktionskosten ent-\nfentlicht hat.                                                   sprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der\nTeilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch\n(4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in min-\ndie Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 21 Abs. 2\ndestens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im Inland\nS atz 3 Teilsatz 1, S atz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.\noder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift\nmuß am S itz der B örse, an der die Aktien der Investment-          (3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens\naktiengesellschaft zum geregelten M arkt zugelassen sind,        wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich in einer hin-\nsowie am S itz der Investmentaktiengesellschaft und bei          reichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung zu\nihren Zahlstellen dem P ublikum kostenlos zur Verfügung          veröffentlichen.\ngestellt werden. Außerdem ist im B undesanzeiger ein Hin-\nweis bekanntzumachen, wo der Unternehmensbericht\nveröffentlicht und für das P ublikum zu erhalten ist.                                Dritter Unterabschnitt\n(5) Zwischen der Veröffentlichung des B örsenzulas-                   Erwerb eigener Aktien, Kapitalerhöhungen\nsungsprospekts oder des Unternehmensberichts und\ndem B eginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen                                           § 64\nK aufangebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen.              (1) Unterschreitet der B örsenpreis der Aktien der Invest-\nmentaktiengesellschaft an einem B örsengeschäftstag\n§ 62                                90 vom Hundert des anteiligen Inventarwerts der Aktien\n(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zur        der Investmentaktiengesellschaft, kann diese eigene\namtlichen Notierung an einer inländischen B örse zuge-           Aktien erwerben, um einer Vergrößerung der Differenz\nlassen, hat der B örsenzulassungsprospekt zusätzlich zu          zwischen B örsenpreis und Inventarwert entgegenzu-\nden nach § 36 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 des B örsengesetzes           wirken. Der Rückkaufpreis darf den anteiligen Inventar-\noder auf Grund einer nach § 38 Abs. 1 des B örsenge-             wert abzüglich der Transaktionskosten nicht übersteigen.\nsetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen An-               (2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen.\ngaben folgende Angaben zu enthalten:                             § 237 Abs. 2 bis 6 und § § 238 bis 240 des Aktiengesetzes\nfinden Anwendung.\n1. die Angaben nach § 19 Abs. 2 S atz 2 und 3 Nr. 1, 2, 4,\n6 bis 8 und 10 mit der M aßgabe, daß an die S telle des         (3) Im übrigen bleiben die § § 71 bis 71e des Aktien-\nWortes „S ondervermögen“ jeweils das Wort „Gesell-           gesetzes unberührt.\nschaftsvermögen“ tritt; § 19 Abs. 3 und 4 gilt entspre-         (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der B ankauf-\nchend;                                                       sichtsbehörde und der Deutschen B undesbank jeweils\n2. die S atzung;                                                 nach Ablauf von drei K alendermonaten unverzüglich mit-\nzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und\n3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der B ankaufsichts-\nzu welchen Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeit-\nbehörde;\nraums eigene Aktien erworben hat.\n4. die B örsen, an denen die Aktien der Investmentaktien-\ngesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind;                                           § 65\n5. die Angabe, in welcher Zeitung und in welchem Zeitab-            Aktien können im Wege der K apitalerhöhung nach den\nstand (§ 63 Abs. 3) der Inventarwert veröffentlicht wird.    § § 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden\n(2) Im B örsenzulassungsprospekt ist an herausgeho-           M aßgaben ausgegeben werden:\nbener S telle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis         1. § 186 Abs. 3 S atz 4 des Aktiengesetzes findet keine\nauf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer              Anwendung;\nInvestmentaktiengesellschaft zu geben. Es ist insbeson-\ndere darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch auf Rückgabe           2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den antei-\nder Aktien an die Investmentaktiengesellschaft nicht                 ligen Inventarwert nach § 63 Abs. 2 S atz 2 nicht unter-\nbesteht und der Inventarwert der Aktien in der Regel von             schreiten.\nihrem B örsenpreis abweicht.\n(3) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft                                Vierter Unterabschnitt\nzum geregelten M arkt an einer inländischen B örse zu-                                 Rechnungslegung\ngelassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den\nnach § 73 Abs. 1 Nr. 2 des B örsengesetzes erforderlichen\n§ 66\nAngaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die\nHinweise nach Absatz 2 zu enthalten.                                Die Investmentaktiengesellschaft hat den J ahresab-\nschluß spätestens sechs M onate nach Ablauf des Ge-\nschäftsjahres im B undesanzeiger bekanntzumachen. In\n§ 63\nden nach den § § 284 bis 287 des Handelsgesetzbuchs zu\n(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabe-       erstellenden Anhang hat die Investmentaktiengesellschaft\npreises ausgegeben werden. S acheinlagen sind unzu-              zusätzlich die in § 24a Abs. 1 S atz 3 und § 25j Abs. 3\nlässig.                                                          vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. In den Lage-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2763\nbericht nach § 289 des Handelsgesetzbuchs hat die                   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nInvestmentaktiengesellschaft zusätzlich die Hinweise             fertig\nnach § 62 Abs. 2 aufzunehmen. Die P rüfung des J ah-\n1. entgegen § 15 Abs. 2 S atz 4 Vertragsbedingungen dem\nresabschlusses und des Lageberichts durch den Ab-\nVerkaufsprospekt beifügt,\nschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vor-\nschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der        2. entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nP rüfung hat der Abschlußprüfer in den B estätigungsver-             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nmerk zum J ahresabschluß aufzunehmen.                            3. entgegen § 19 Abs. 2 S atz 1 oder 3 einen Verkaufs-\nprospekt nicht oder ohne die vorgeschriebenen M in-\n§ 67                                   destangaben der Öffentlichkeit zugänglich macht,\n(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet,        4. entgegen § 24a Abs. 1 S atz 1 oder 3 oder Abs. 2 S atz 3\ninnerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens                  in Verbindung mit S atz 1 oder 2 einen Rechenschafts-\neinen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der alle wesent-           bericht oder einen Halbjahresbericht nicht, nicht mit\nlichen Angaben enthalten muß, auf Grund derer es mög-                den vorgeschriebenen M indestangaben oder nicht\nlich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investment-         rechtzeitig bekanntmacht oder\naktiengesellschaft und ihrer Finanzlage zu bilden. Der Zwi-\nschenbericht muß insbesondere die Angaben nach § 24a             5. entgegen § 24a Abs. 3 S atz 4 eine Vermögensauf-\nAbs. 1 S atz 3 Nr. 1 und 2 sowie die Hinweise nach § 62              stellung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nAbs. 2 enthalten. Er ist innerhalb von zwei M onaten nach            einreicht.\ndem Ende des B erichtszeitraums entweder durch Ab-                  (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 B uchstabe a,\ndruck in mindestens einem überregionalen B örsenpflicht-         Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5,\nblatt oder im B undesanzeiger oder als Druckschrift zu           diese auch in Verbindung mit § 25j Abs. 2 und 3, gelten\nveröffentlichen. Die Druckschrift wird dem P ublikum bei         auch für ein B eteiligungs-S ondervermögen (§ 25a). Die\nden Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung            Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2\ngestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im B undesan-           Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit\nzeiger veröffentlicht, so ist im B undesanzeiger ein Hinweis     § 34 Abs. 1 S atz 1 und 3 und Abs. 2 S atz 1 und 2, gelten\ndarauf bekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröf-            auch für ein Grundstücks-S ondervermögen (§ 26).\nfentlicht und für das P ublikum zu erhalten ist.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der B ankauf-        zu fünfzigtausend Deutsche M ark geahndet werden.\nsichtsbehörde und der Deutschen B undesbank den J ah-\n(5) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nresabschluß unverzüglich nach der Feststellung und den\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes-\nZwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzu-\naufsichtsamt für das K reditwesen.\nreichen.\n§ 69\nDrittes K apitel                            (1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung, die beim Inkrafttreten dieses Geset-\nB ußgeld-, Übergangs- und S chlußvorschriften                zes die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte betreiben,\nsind K apitalanlagegesellschaften im S inne dieses Geset-\n§ 68                               zes. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                               soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\n1. einer Vorschrift                                                 (2) Diese K apitalanlagegesellschaften bedürfen keiner\nerneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertrags-\na) des § 8 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a S atz 3, 4 oder 5 oder       bedingungen für bereits bestehende S ondervermögen\nAbs. 4, des § 8a Abs. 1, 2 S atz 1 oder 4, Abs. 3        bedürfen keiner Genehmigung. B ereits erteilte Erlaubnis-\noder 4 S atz 2, des § 8b Abs. 1 oder 2 S atz 1, auch in  se und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz\nVerbindung mit Abs. 3, des § 8d Abs. 1 oder 2, des       erteilt.\n§ 8e Abs. 1 oder 2 S atz 1, 2 oder 3, des § 8f Abs. 1, 2\noder Abs. 3 S atz 2, der § § 8g, 8h, 8i Abs. 1, des § 8j    (3) S pätestens bis zum 31. Dezember 1958 haben diese\nAbs. 1 S atz 1, Abs. 2 oder 3, des § 8k Abs. 1 S atz 1   K apitalanlagegesellschaften\noder Abs. 2, der § § 9a, 9b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 3   a) einen Aufsichtsrat zu bilden, der § § 3, 4 entspricht;\noder des § 9e Abs. 1 S atz 1 über die Anlage eines           einen bereits bestehenden Aufsichtsrat haben sie ent-\nWertpapier-S ondervermögens,                                 sprechend umzubilden;\nb) des § 25b Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 S atz 1, Abs. 3 oder 4   b) ihr Nennkapital und ihre S atzung § 2 Abs. 2 anzupas-\nüber die Anlage eines B eteiligungs-S ondervermö-            sen;\ngens,\nc) beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende S on-\nc) des § 27 Abs. 1, 2 S atz 2 bis 4 oder Abs. 5 S atz 1          dervermögen auf einen bestimmten S tichtag in Über-\nbis 3, des § 27a Abs. 1 S atz 1, des § 27b Abs. 1, des       einstimmung mit den Vorschriften des § 8 über die\n§ 35 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 3 über die Anlage eines        Anlegung und den Erwerb von Wertpapieren und\nGrundstücks-S ondervermögens oder                            B ezugsrechten zu bringen;\n2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 S atz 1 oder Abs. 5        d) soweit beabsichtigt ist, auch künftig S ondervermögen\nS atz 1 über das Verbot oder die B eschränkung von               in ausländischen Wertpapieren (§ 8 Abs. 1 B uchsta-\nRechtsgeschäften                                                 be c) anzulegen, die Genehmigung der B ankaufsichts-\nzuwiderhandelt.                                                      behörde dafür einzuholen;","2764          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ne) mit der Verwahrung der S ondervermögen sowie mit                                           § 70\nder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen eine\n(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. April\nDepotbank unter B eachtung von § 12 zu beauftragen;\n1998 bestehenden S ondervermögen noch bis zum\nf) die Vertragsbedingungen entsprechend § 15 Abs. 3             31. M ärz 2001 die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor\nunter B eachtung von § 15 Abs. 2 zu ergänzen.               dem 1. April 1998 geltenden Fassung anwenden.\n(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Änderungen und             (2) Die Vorschriften der § § 8d bis 8m gelten nicht für die-\nErgänzungen der Vertragsbedingungen werden auch                 jenigen am 1. April 1998 bestehenden S ondervermögen,\nohne Zustimmung der Anteilinhaber mit Ablauf von drei           die nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Op-\nM onaten seit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem die             tionsscheinen, Optionsanleihen oder Wandelanleihen an-\nÄnderungen im B undesanzeiger bekanntgemacht worden             gelegt werden. S ie werden insoweit nach M aßgabe der\nsind. J eder Anteilinhaber kann ohne Rücksicht auf die          bisherigen Vertragsbedingungen verwaltet.\nbisherigen Vertragsbedingungen die Rücknahme seines\n(3) Die K apitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-\nAnteils binnen drei M onaten seit der B ekanntmachung der\nbedingungen für die am 1. April 1998 bestehenden\nÄnderungen im B undesanzeiger verlangen; die Ansprüche\nS ondervermögen ändern, um für Rechnung des S on-\naus der Rücknahme bestimmen sich nach den bisherigen\ndervermögens die nach § 8 Abs. 3a, § § 8d bis 8h, 8j, 8k,\nVertragsbedingungen.\n9e, 27 Abs. 5, § § 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zu-\n(5) Haften bei einer dieser K apitalanlagegesellschaften     gelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die\ndie Anteilinhaber persönlich oder die S ondervermögen für       B ankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 S atz 1\ndie Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder aus von ihr für     erforderliche Genehmigung, wenn die Änderung der Ver-\ngemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten         tragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen\nGeschäften, so bleiben die beim Inkrafttreten dieses Ge-        des S ondervermögens vereinbar ist.\nsetzes bereits entstandenen Ansprüche ohne Rücksicht\nauf § 10 Abs. 2 und 3 bestehen.                                    (4) Enthält beim Inkrafttreten des Dritten Finanzmarkt-\nförderungsgesetzes die Firma eines K aufmanns die Worte\n(6) Für Anteilscheine, die vor dem Inkrafttreten dieses      „K apitalanlage“, „Investment“, „Investor“ oder „Invest“\nGesetzes ausgegeben worden sind oder bis zum 31. De-            allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten,\nzember 1958 ausgegeben werden und die über S onder-             ohne daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf die\nvermögen ausgestellt sind, die vor dem Inkrafttreten die-       in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerichtet ist, so ist\nses Gesetzes gebildet worden sind, gilt § 18 Abs. 1 S atz 4     die Führung dieser B ezeichnung nur noch bis zum 31. De-\nnicht. Diese Anteilscheine gelten als Urkunden, in denen        zember 1999 gestattet, soweit nicht § 7 Abs. 3 an-\ndie Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der K apital-        zuwenden ist.\nanlagegesellschaft verbrieft sind. Lauten sie nicht auf\nNamen und sind sie mit der B estimmung ausgegeben,\ndaß die in der Urkunde versprochenen Leistungen an\njeden Inhaber bewirkt werden können, so gelten sie als\nS chuldverschreibungen auf den Inhaber.\n§ 71\n(7) § 18 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 6 bezeichneten\nAnteilscheine.                                                                           (Inkrafttreten)"]}