{"id":"bgbl1-1998-62-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=36","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2708,"pdf_page":36,"num_pages":18,"content":["2708 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998\n(B GB l. I S .1842) wird nachstehend der Wortlaut des Wertpapierhandelsgesetzes\nin der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. den teils am 1. August 1994, teils am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749),\n2. den am 1. J anuar 1996 in K raft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1959),\n3. den teils am 29. Oktober 1997, teils am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2518),\n4. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. M ärz\n1998 (B GB l. I S . 529),\n5. den am 1. M ai 1998 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April\n1998 (B GB l. I S . 786),\n6. den am 1. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 18. J uni\n1997 (B GB l. I S . 1430),\n7. den am 1. August 1998 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 16. J uli\n1998 (B GB l. I S . 1842).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                        2709\nGesetz\nüber den Wertpapierhandel\n(Wertpapierhandelsgesetz – WpHG)\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nAbschnitt 1                               § 25    Veröffentlichungspflichten der börsennotierten G esell-\nschaft\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n§ 1   Anwendungsbereich                                              § 26    Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit S itz im\nAusland\n§ 2   B egriffsbestimmungen\n§ 27    Nachweis mitgeteilter B eteiligungen\n§ 2a Ausnahmen\n§ 28    Rechtsverlust\nAbschnitt 2                               § 29    B efugnisse des B undesaufsichtsamtes\nBundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel                   § 30    Zusammenarbeit mit zuständigen S tellen im Ausland\n§ 3   Organisation\nAbschnitt 5\n§ 4   Aufgaben\nVerhaltensregeln für Wertpapierdienst-\n§ 5   Wertpapierrat\nleistungsunternehmen; Verjährung von Ersatzansprüchen\n§ 6   Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland\n§ 31    Allgemeine Verhaltensregeln\n§ 7   Zusammenarbeit mit zuständigen S tellen im Ausland\n§ 32    B esondere Verhaltensregeln\n§ 8   Verschwiegenheitspflicht\n§ 33    Organisationspflichten\n§ 9   M eldepflichten\n§ 34    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n§ 10  Zwangsmittel\n§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung\n§ 11  Umlage und K osten\n§ 35    Überwachung der M eldepflichten und Verhaltensregeln\nAbschnitt 3                               § 36    P rüfung der M eldepflichten und Verhaltensregeln\nInsiderüberwachung                             § 36a Unternehmen mit S itz in einem anderen M itgliedstaat der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\n§ 12  Insiderpapiere                                                         des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 13  Insider                                                        § 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n§ 14  Verbot von Insidergeschäften                                   § 36c Zusammenarbeit mit zuständigen S tellen im Ausland\n§ 15  Veröffentlichung und M itteilung kursbeeinflussender Tat-      § 37    Ausnahmen\nsachen\n§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen\n§ 16  Laufende Überwachung\n§ 16a Überwachung der Geschäfte der beim B undesaufsichts-\nAbschnitt 6\namt B eschäftigten\n§ 17  Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten                                 Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 18  S trafverfahren bei Insidervergehen                            § 38    S trafvorschriften\n§ 19  Internationale Zusammenarbeit                                  § 39    B ußgeldvorschriften\n§ 20  Ausnahmen                                                      § 40    Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 40a M itteilungen in S trafsachen\nAbschnitt 4\nMitteilungs- und Veröffentlichungs-                                                 Abschnitt 7\npflichten bei Veränderungen des Stimm-                                        Übergangsbestimmungen\nrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften\n§ 41    Erstmalige M itteilungs- und Veröffentlichungspflichten\n§ 21  M itteilungspflichten des M eldepflichtigen\n§ 42    Übergangsregelung für die K ostenerstattungspflicht nach\n§ 22  Zurechnung von S timmrechten                                           § 11\n§ 23  Nichtberücksichtigung von S timmrechten\n§ 43    Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzan-\n§ 24  M itteilung durch K onzernunternehmen                                  sprüchen nach § 37a","2710          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nAbschnitt 1                            5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstru-\nmenten oder Derivaten für eigenes Risiko zur P lazie-\nAnwendungsbereich, B egriffsbestimmungen                      rung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien,\n6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarkt-\n§1\ninstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für\nAnwendungsbereich                              andere mit Entscheidungsspielraum.\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von            (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im S inne dieses\nWertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienst-           Gesetzes sind\nleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel           1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren\nmit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten              für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden\nsowie auf Veränderungen der S timmrechtsanteile von                ist,\nAktionären an börsennotierten Gesellschaften.\n2. die Gewährung von K rediten oder Darlehen an andere\nfür die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen\n§2\ndurch das Unternehmen, das den K redit oder das\nBegriffsbestimmungen                             Darlehen gewährt hat,\n(1) Wertpapiere im S inne dieses Gesetzes sind, auch         3. die B eratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geld-\nwenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,                      marktinstrumenten oder Derivaten,\n1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, S chuldver-       4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten,\nschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und                 soweit sie Devisengeschäfte oder Devisentermin-\ngeschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallen, zum\n2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder S chuldver-\nGegenstand haben und im Zusammenhang mit Wert-\nschreibungen vergleichbar sind,\npapierdienstleistungen stehen.\nwenn sie an einem M arkt gehandelt werden können. Wert-           (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im S inne die-\npapiere sind auch Anteilscheine, die von einer K apital-        ses Gesetzes sind K reditinstitute, Finanzdienstleistungs-\nanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investment-         institute und nach § 53 Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über\ngesellschaft ausgegeben werden.                                 das K reditwesen tätige Unternehmen, die Wertpapier-\n(1a) Geldmarktinstrumente im S inne dieses Gesetzes          dienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapier-\nsind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üb-       nebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Um-\nlicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden.                 fang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise ein-\ngerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.\n(2) Derivate im S inne dieses Gesetzes sind\n(5) Organisierter M arkt im S inne dieses Gesetzes ist ein\n1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestal-\nM arkt, der von staatlich anerkannten S tellen geregelt und\ntete Termingeschäfte, deren P reis unmittelbar oder\nüberwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das P ubli-\nmittelbar abhängt von\nkum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.\na) dem B örsen- oder M arktpreis von Wertpapieren,\nb) dem B örsen- oder M arktpreis von Geldmarktin-                                        § 2a\nstrumenten,                                                                     Ausnahmen\nc) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder                      (1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten\nd) dem B örsen- oder M arktpreis von Waren oder Edel-       nicht\nmetallen,                                               1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus-\n2. Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten              schließlich für ihr M utterunternehmen oder ihre Toch-\nM arkt gehandelt werden (Devisenfuturegeschäfte),              ter- oder S chwesterunternehmen im S inne des § 1\nDevisenoptionsgeschäfte, W ährungsswapgeschäf-                 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das K reditwesen\nte, Devisenswapoptionsgeschäfte und Devisenfuture-             erbringen,\noptionsgeschäfte.                                           2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung aus-\n(3) Wertpapierdienstleistungen im S inne dieses Geset-          schließlich in der Verwaltung eines S ystems von\nzes sind                                                           Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit\nihnen verbundenen Unternehmen besteht,\n1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-\n3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienst-\nren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen\nleistungen im S inne sowohl der Nummer 1 als auch der\nNamen für fremde Rechnung,\nNummer 2 erbringen,\n2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-\n4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-\nren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege\nnehmen,\ndes Eigenhandels für andere,\n5. die öffentliche S chuldenverwaltung des B undes, eines\n3. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-\nseiner S ondervermögen, eines Landes, eines anderen\nren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im frem-\nM itgliedstaats der Europäischen Union oder eines\nden Namen für fremde Rechnung,\nanderen Vertragsstaats des Abkommens über den\n4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften                Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche B undes-\nüber die Anschaffung und die Veräußerung von Wert-             bank sowie die Zentralbanken der anderen M it-\npapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,                gliedstaaten oder Vertragsstaaten,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2711\n6. Angehörige freier B erufe, die Wertpapierdienstleistun-       oberbehörde im Geschäftsbereich des B undesministeri-\ngen nur gelegentlich im Rahmen ihrer B erufstätigkeit        ums der Finanzen errichtet.\nerbringen und einer B erufskammer in der Form der\n(2) Der P räsident des B undesaufsichtsamtes wird auf\nK örperschaft des öffentlichen Rechts angehören,\nVorschlag der B undesregierung durch den B undespräsi-\nderen B erufsrecht die Erbringung von Wertpapier-\ndenten ernannt. Die B undesregierung hat bei ihrem Vor-\ndienstleistungen nicht ausschließt,\nschlag die für das B örsenwesen zuständigen Fachmini-\n7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung         sterien der Länder anzuhören.\nAufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteil-\nscheinen von K apitalanlagegesellschaften oder von\n§4\nausländischen Investmentanteilen, die nach dem\nAuslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,                                    Aufgaben\nweiterleiten an\n(1) Das B undesaufsichtsamt übt die Aufsicht nach den\na) ein K reditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut,   Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im Rahmen der\nihm zugewiesenen Aufgaben M ißständen entgegenzu-\nb) ein nach § 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 des Geset-\nwirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des\nzes über das K reditwesen tätiges Unternehmen,\nWertpapierhandels oder von Wertpapierdienstleistungen\nc) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechts-              oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen\nverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über das             oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt be-\nK reditwesen gleichgestellt oder freigestellt ist, oder  wirken können. Das B undesaufsichtsamt kann Anord-\nnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese\nd) eine ausländische Investmentgesellschaft,                 M ißstände zu beseitigen oder zu verhindern.\nsofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbringung           (2) Das B undesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-\ndieser Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder              sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und B efugnisse nur\nB esitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von         im öffentlichen Interesse wahr.\nK unden zu verschaffen,\n8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus-                                           §5\nschließlich an einem organisierten M arkt, an dem aus-\nschließlich Derivate gehandelt werden, für andere                                   Wertpapierrat\nM itglieder dieses M arktes erbringen und deren Ver-\n(1) B eim B undesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat\nbindlichkeiten durch ein S ystem zur S icherung der\ngebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die M it-\nErfüllung der Geschäfte an diesem M arkt abgedeckt\ngliedschaft ist nicht personengebunden. J edes Land ent-\nsind,\nsendet einen Vertreter. An den S itzungen können Vertreter\n9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,              der B undesministerien der Finanzen, der J ustiz und für\nGeschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unter-             Wirtschaft, der Deutschen B undesbank und des B undes-\nnehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen              aufsichtsamtes für das K reditwesen teilnehmen. Der Wert-\nVerwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Wert-            papierrat kann S achverständige insbesondere aus dem\npapierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien           B ereich der B örsen, der M arktteilnehmer, der Wirtschaft\nund nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätig-      und der Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat gibt\nkeit erforderlich ist.                                       sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistungen im            (2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät\nS inne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausschließlich für Rech-       das B undesaufsichtsamt, insbesondere\nnung und unter der Haftung eines K reditinstituts oder\n1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Auf-\nFinanzdienstleistungsinstituts oder eines nach § 53b\nstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des\nAbs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das K redit-\nB undesaufsichtsamtes,\nwesen tätigen Unternehmens oder unter der gesamt-\nschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unter-            2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf\nnehmen aus, ohne andere Wertpapierdienstleistungen zu                die B örsen- und M arktstrukturen sowie den Wettbe-\nerbringen, gilt es nicht als Wertpapierdienstleistungs-              werb im Wertpapierhandel,\nunternehmen. S eine Tätigkeit wird den Instituten oder\n3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen\nUnternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter\ndem B undesaufsichtsamt und den B örsenaufsichts-\nderen Haftung es seine Tätigkeit erbringt.\nbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.\nDer Wertpapierrat kann beim B undesaufsichtsamt Vor-\nAbschnitt 2                           schläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichts-\npraxis einbringen. Das B undesaufsichtsamt berichtet dem\nB undesaufsichtsamt                          Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Auf-\nfür den Wertpapierhandel                        sichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis\nsowie über die internationale Zusammenarbeit.\n§3                                    (3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich\nvom P räsidenten des B undesaufsichtsamtes einberufen.\nOrganisation\nEr ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner M it-\n(1) Das B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel          glieder einzuberufen. J edes M itglied hat das Recht, B era-\n(B undesaufsichtsamt) wird als eine selbständige B undes-        tungsvorschläge einzubringen.","2712           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§6                                 von B örsen oder anderen Wertpapier- oder Derivatemärk-\nZusammenarbeit mit                           ten, des Wertpapier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate-\nAufsichtsbehörden im Inland                      oder Devisenhandels, von K reditinstituten, Finanzdienst-\nleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzun-\n(1) Das B undesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-          ternehmen oder Versicherungsunternehmen oder damit\nführung seiner Aufgaben anderer P ersonen und Einrich-           zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfah-\ntungen bedienen.                                                 ren erforderlich sind. Bei der Übermittlung von Tatsachen\n(2) Die B örsenaufsichtsbehörden werden im Wege der           hat das B undesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen,\nOrganleihe für das B undesaufsichtsamt bei der Durch-            für den diese Tatsachen verwendet werden dürfen. Der\nführung von eilbedürftigen M aßnahmen für die Über-              Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten\nwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14              Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten nur\nan den ihrer Aufsicht unterliegenden B örsen tätig. Das          zu dem Zweck verarbeitet oder benutzt werden dürfen, zu\nNähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem               dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Übermitt-\nB und und den börsenaufsichtsführenden Ländern.                  lung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund\nzu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck\n(3) Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen, das\neines deutschen Gesetzes verstoßen wird. Die Übermitt-\nB undesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die\nlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige\nDeutsche B undesbank, soweit sie die B eobachtungen\nInteressen des B etroffenen beeinträchtigt würden, insbe-\nund Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach M aß-\nsondere wenn im Empfängerland ein angemessener\ngabe des Gesetzes über das K reditwesen macht, die\nDatenschutzstandard nicht gewährleistet wäre.\nB örsenaufsichtsbehörden sowie das B undesaufsichtsamt\nhaben einander B eobachtungen und Feststellungen                    (3) Werden dem B undesaufsichtsamt von einer S telle\neinschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die          eines anderen S taates Tatsachen mitgeteilt, so dürfen\nfür die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.              diese nur unter B eachtung der Zweckbestimmung durch\n(4) Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundesauf-                diese S telle offenbart oder verwertet werden. Das B un-\nsichtsamt auf Anfrage Auskünfte über die ihr auf Grund des       desaufsichtsamt darf diese Tatsachen unter B eachtung\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über das K reditwesen mitge-            der Zweckbestimmung den B örsenaufsichtsbehörden\nteilten Daten zu erteilen, soweit dies zur Verfolgung von        und den Handelsüberwachungsstellen der B örsen mit-\nverbotenen Insidergeschäften erforderlich ist.                   teilen.\n(5) Das B undesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner            (4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in\nAufgaben die nach § § 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19       S trafsachen bleiben unberührt.\nAbs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 32\nAbs. 1 S atz 1 und 2 Nr. 2, 6 B uchstabe a und b des Geset-                                    §8\nzes über das K reditwesen bei der Deutschen B undesbank\noder dem B undesaufsichtsamt für das K reditwesen                                 Verschwiegenheitspflicht\ngespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abru-\n(1) Die beim B undesaufsichtsamt B eschäftigten und die\nfen. Werden bei der Deutschen B undesbank vom B undes-\nnach § 6 Abs. 1 beauftragten P ersonen dürfen die ihnen\naufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten\nbei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren\nAbruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt,\nGeheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz\ndie Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen\nVerpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere\nDatensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-\nGeschäfts- und B etriebsgeheimnisse sowie personenbe-\nantwortliche P erson zu protokollieren. Die protokollierten\nzogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,\nDaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,\nauch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-\nder Datensicherung oder zur S icherstellung eines ord-\nkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere P ersonen, die\nnungsmäßigen B etriebs der Datenverarbeitungsanlage\ndurch dienstliche B erichterstattung K enntnis von den in\nverwendet werden. Die P rotokolldaten sind am Ende des\nS atz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes\nauf die S peicherung folgenden K alenderjahres zu löschen.\nOffenbaren oder Verwerten im S inne des S atzes 1 liegt\nWerden beim B undesaufsichtsamt für das K reditwesen\ninsbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben\nDaten abgerufen, gelten die S ätze 2 bis 4 entsprechend.\nwerden an\n§7                                 1. S trafverfolgungsbehörden oder für S traf- und B uß-\nZusammenarbeit mit                               geldsachen zuständige Gerichte,\nzuständigen Stellen im Ausland                     2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\n(1) Dem B undesaufsichtsamt obliegt die Zusammen-                 Überwachung von B örsen oder anderen Wertpapier-\narbeit mit den für die Überwachung von B örsen oder                  oder Derivatemärkten, des W ertpapier-, G eldmarkt-\nanderen Wertpapier- oder Derivatemärkten und den                     instrumente-, Derivate- oder Devisenhandels, von\nHandel in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Deri-                 Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Invest-\nvaten oder Devisen zuständigen S tellen anderer S taaten.            mentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Ver-\nDie Vorschriften des B örsengesetzes und des Verkaufs-               sicherungsunternehmen betraute S tellen sowie von\nprospektgesetzes über die Zusammenarbeit der Zulas-                  diesen beauftragte P ersonen,\nsungsstelle der B örse mit entsprechenden S tellen anderer       soweit diese S tellen die Informationen zur Erfüllung ihrer\nS taaten bleiben hiervon unberührt.                              Aufgaben benötigen. Für die bei diesen S tellen beschäf-\n(2) Das B undesaufsichtsamt darf im Rahmen der Zu-            tigten P ersonen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach\nsammenarbeit mit den in Absatz 1 S atz 1 genannten               S atz 1 entsprechend. An eine S telle eines anderen S taates\nS tellen Tatsachen übermitteln, die für die Überwachung          dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2713\ndiese S telle und die von ihr beauftragten P ersonen einer       nungsgenossenschaften mit S pareinrichtung. Die Ver-\ndem S atz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht              pflichtung nach Absatz 1 findet auch keine Anwendung\nunterliegen.                                                     auf Geschäfte in Anteilscheinen einer K apitalanlagegesell-\nschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft,\n(2) Die Vorschriften der § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\nbei denen eine Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\nbesteht, sowie auf Geschäfte in Derivaten im S inne des § 2\nder Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 S atz 1\nAbs. 2 Nr. 1 B uchstabe b und d.\noder 2 bezeichneten P ersonen, soweit sie zur Durch-\nführung dieses Gesetzes tätig werden. S ie finden Anwen-            (2) Die M itteilung hat auf Datenträgern oder im Wege der\ndung, soweit die Finanzbehörden die K enntnisse für die          elektronischen Datenfernübertragung zu erfolgen. S ie\nDurchführung eines Verfahrens wegen einer S teuerstraftat        muß für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:\nsowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-                1. B ezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und\nverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes             Wertpapierkennummer,\nöffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betrof-\nfen sind, die den in Absatz 1 S atz 1 oder 2 bezeichneten        2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeb-\nP ersonen durch eine S telle eines anderen S taates im S inne        lichen K ursfeststellung,\nvon Absatz 1 S atz 3 Nr. 2 oder durch von dieser S telle         3. K urs, S tückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder\nbeauftragte P ersonen mitgeteilt worden sind.                        Derivate,\n4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unter-\n§9                                      nehmen im S inne des Absatzes 1,\nMeldepflichten                           5. die B örse oder das elektronische Handelssystem der\n(1) K reditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit          B örse, sofern es sich um ein B örsengeschäft handelt,\nder Erlaubnis zum B etreiben des Eigenhandels, nach § 53         6. K ennzeichen zur Identifikation des Geschäfts.\nAbs. 1 S atz 1 des G esetzes über das K reditwesen tätige\nU nternehmen mit S itz in einem S taat, der nicht M itglied      Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kenn-\nder Europäischen U nion und auch nicht Vertragsstaat             zeichnen.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                    (3) Das B undesministerium der Finanzen kann durch\nraum ist, sowie U nternehmen, die ihren S itz im Inland          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-\nhaben und an einer inländischen B örse zur Teilnahme am          desrates bedarf,\nHandel zugelassen sind, sind verpflichtet, dem B undes-\naufsichtsamt jedes G eschäft in Wertpapieren oder Deri-          1. nähere B estimmungen über Inhalt, Art, Umfang und\nvaten, die zum Handel an einem organisierten M arkt in               Form der M itteilung und über die zulässigen Daten-\neinem M itgliedstaat der Europäischen U nion oder in                 träger und Übertragungswege erlassen,\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den               2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur\nEuropäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den                  Erfüllung der Aufsichtsaufgaben des B undesaufsichts-\nFreiverkehr einer inländischen B örse einbezogen sind,               amtes erforderlich sind,\nspätestens an dem auf den Tag des G eschäfts-\nabschlusses folgenden Werktag, der kein S amstag ist,            3. zulassen, daß die M itteilungen der Verpflichteten auf\nmitzuteilen, wenn sie das G eschäft im Zusammenhang                  deren K osten durch die B örse oder einen geeigneten\nmit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigenge-                 Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festlegen,\nschäft abschließen. Die Verpflichtung nach S atz 1 gilt          4. für Geschäfte, die S chuldverschreibungen oder be-\nauch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten                  stimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand haben,\nauf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpa-                 zulassen, daß Angaben nach Absatz 2 nicht oder in\npiere an einem organisierten M arkt gehandelt werden sol-            einer zusammengefaßten Form mitgeteilt werden,\nlen, sowie für G eschäfte in Aktien und Optionsscheinen,\nbei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem           5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen\norganisierten M arkt oder auf Einbeziehung in den Frei-              von der M itteilungspflicht nach Absatz 1 für Geschäfte\nverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Ver-           befreien, die an einem organisierten M arkt in einem\npflichtung nach den S ätzen 1 und 2 gilt auch für inländi-           anderen M itgliedstaat der Europäischen Union oder in\nsche S tellen, die ein S ystem zur S icherung der Erfüllung          einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nvon G eschäften an einem organisierten M arkt betreiben,             den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen\nhinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen G eschäfte.               werden, wenn in diesem S taat eine M itteilungspflicht\nDie Verpflichtung nach den S ätzen 1 und 2 gilt auch für             mit gleichwertigen Anforderungen besteht,\nU nternehmen, die ihren S itz im Ausland haben und an            6. bei S parkassen und K reditgenossenschaften, die sich\neiner inländischen B örse zur Teilnahme am Handel zuge-              zur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder\nlassen sind, hinsichtlich der von ihnen an einer inländi-            einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des\nschen B örse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit                 Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen, daß die in\neiner Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft                Absatz 1 vorgeschriebenen M itteilungen durch die\ngeschlossenen G eschäfte.                                            Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank\noder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und\n(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenom-\nsoweit der mit den M itteilungspflichten verfolgte\nmen sind B ausparkassen im S inne des § 1 Abs. 1 des\nZweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.\nGesetzes über B ausparkassen und Unternehmen im\nS inne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes über das                (4) Das B undesministerium der Finanzen kann die Er-\nK reditwesen, sofern sie nicht an einer inländischen B örse      mächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf\nzur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Woh-              das B undesaufsichtsamt übertragen.","2714          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 10                                der Rechtsverordnung M indestbeträge festsetzen. Das\nZwangsmittel                             B undesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf das B undesaufsichtsamt\nDas B undesaufsichtsamt kann seine Verfügungen, die          übertragen.\nes innerhalb seiner gesetzlichen B efugnisse trifft, mit\nZwangsmitteln nach den B estimmungen des Verwal-                   (4) Die K osten, die dem B und durch die P rüfung nach\ntungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann auch          § 35 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 4 entstehen, sind von den\nZwangsmittel gegen juristische P ersonen des öffentlichen       betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf\nRechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt              Verlangen des B undesaufsichtsamtes vorzuschießen.\nabweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungs-\ngesetzes bis zu 100 000 Deutsche M ark.                                                    Abschnitt 3\n§ 11                                                     Insiderüberwachung\nUmlage und Kosten\n§ 12\n(1) Die K osten des B undesaufsichtsamtes sind dem\nInsiderpapiere\nB und zu erstatten\n(1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die\n1. zu 68 P rozent durch K reditinstitute und nach § 53\nAbs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen           1. an einer inländischen B örse zum Handel zugelassen\ntätige Unternehmen, sofern diese K reditinstitute oder          oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder\nUnternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienst-        2. in einem anderen M itgliedstaat der Europäischen\nleistungen im S inne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 zu          Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nerbringen,                                                      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum\n2. zu 4 P rozent durch die K ursmakler und andere Unter-            Handel an einem organisierten M arkt zugelassen sind.\nnehmen, die an einer inländischen B örse zur Teilnahme      Der Zulassung zum Handel an einem organisierten M arkt\nam Handel zugelassen sind und nicht unter Nummer 1          oder der Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich,\nfallen,                                                     wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt\n3. zu 9 P rozent durch Finanzdienstleistungsinstitute und       oder öffentlich angekündigt ist.\nnach § 53 Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K redit-        (2) Als Insiderpapiere gelten auch\nwesen tätige Unternehmen, sofern diese Finanz-\ndienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt            1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von\nsind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im S inne            Wertpapieren,\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 zu erbringen und nicht       2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich\nunter Nummer 1 oder 2 fallen,                                   an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt,\n4. zu 9 P rozent durch Emittenten mit S itz im Inland, deren    3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex\nWertpapiere an einer inländischen B örse zum Handel             oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) so-\nzugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiver-            wie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung\nkehr einbezogen sind.                                           von Finanzterminkontrakten, sofern die Finanztermin-\nIn den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 und 2 werden die K osten          kontrakte Wertpapiere zum Gegenstand haben oder\nnach M aßgabe des Umfanges der nach § 9 Abs. 1 gemel-               sich auf einen Index beziehen, in den Wertpapiere ein-\ndeten Geschäfte anteilig umgelegt; maßgeblich ist die               bezogen sind,\nZahl der Geschäfte, wobei bei S chuldverschreibungen nur        4. sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur\nein Drittel der Geschäfte zu berücksichtigen ist. Im Fall des       Veräußerung von Wertpapieren verpflichten,\nS atzes 1 Nr. 3 werden die K osten nach M aßgabe des\nwenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem M itglied-\nErgebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit\nstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\noder bei Nachweis nach M aßgabe der aus Wert-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\npapierdienstleistungen oder Eigengeschäften erzielten\nschaftsraum zum Handel an einem organisierten M arkt\nB ruttoerlöse anteilig umgelegt. Im Fall des S atzes 1 Nr. 4\nzugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und\nwerden die K osten auf die Emittenten nach M aßgabe der\ndie in den Nummern 1 bis 4 genannten Wertpapiere in\nB örsenumsätze ihrer zum Handel zugelassenen oder in\neinem M itgliedstaat des Abkommens über den Europäi-\nden Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig um-\nschen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisier-\ngelegt.\nten M arkt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen\n(2) Die nach Absatz 1 S atz 1 Verpflichteten und die         sind. Der Zulassung der Rechte oder Terminkontrakte\ninländischen B örsen haben dem B undesaufsichtsamt auf          zum Handel an einem organisierten M arkt oder ihrer\nVerlangen Auskünfte über den Geschäftsumfang, das               Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der\nErgebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder           Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder\ndie B ruttoerlöse und die B örsenumsätze zu erteilen. Die       öffentlich angekündigt ist.\nK ostenforderungen werden vom B undesaufsichtsamt\nnach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungs-                                          § 13\ngesetzes durchgesetzt.\nInsider\n(3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage nach\nAbsatz 1 und über die B eitreibung bestimmt das B undes-           (1) Insider ist, wer\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die            1. als M itglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichts-\nnicht der Zustimmung des B undesrates bedarf; es kann in            organs oder als persönlich haftender Gesellschafter","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2715\ndes Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbun-         mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach S atz 1\ndenen Unternehmens,                                          mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum\n2. aufgrund seiner B eteiligung am K apital des Emittenten        Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung\noder eines mit dem Emittenten verbundenen Unter-             des B örsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Das\nnehmens oder                                                 B undesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit\nS itz im Ausland die M itteilung nach S atz 1 gleichzeitig mit\n3. aufgrund seines B erufs oder seiner Tätigkeit oder             der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Ent-\nseiner Aufgabe bestimmungsgemäß                              scheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung\nK enntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache           oder Einstellung der Feststellung des B örsenpreises nicht\nhat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von In-           beeinträchtigt wird.\nsiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die\n(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 S atz 1 ist\ngeeignet ist, im Falle ihres öffentlichen B ekanntwerdens\nden K urs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen            1. in mindestens einem überregionalen B örsenpflichtblatt\n(Insidertatsache).                                                     oder\n(2) Eine B ewertung, die ausschließlich aufgrund öffent-       2. über ein elektronisch betriebenes Informationsver-\nlich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertat-          breitungssystem, das bei K reditinstituten, nach § 53\nsache, selbst wenn sie den K urs von Insiderpapieren er-               Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen täti-\nheblich beeinflussen kann.                                             gen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren\nS itz im Inland haben und an einer inländischen B örse\n§ 14                                     zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Ver-\nVerbot von Insidergeschäften                           sicherungsunternehmen weit verbreitet ist,\n(1) Einem Insider ist es verboten,                             in deutscher S prache vorzunehmen; das B undesauf-\n1. unter Ausnutzung seiner K enntnis von einer Insidertat-        sichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit S itz im Aus-\nsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung         land die Veröffentlichung in einer anderen S prache vor-\noder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,        nehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung\nder Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröf-\n2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzu-             fentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffent-\nteilen oder zugänglich zu machen,                            lichung nach S atz 1 erfolgen. Das B undesaufsichtsamt\n3. einem anderen auf der Grundlage seiner K enntnis von           kann bei umfangreichen Angaben gestatten, daß eine\neiner Insidertatsache den Erwerb oder die Veräuße-           Zusammenfassung gemäß S atz 1 veröffentlicht wird,\nrung von Insiderpapieren zu empfehlen.                       wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des\n(2) Einem Dritten, der K enntnis von einer Insidertatsache     Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentli-\nhat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser K enntnis           chung hierauf hingewiesen wird.\nInsiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für              (4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3\neinen anderen zu erwerben oder zu veräußern.                      S atz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2\nS atz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten B örsen und dem B undesauf-\n§ 15                                sichtsamt zu übersenden, soweit nicht das B undesauf-\nVeröffentlichung und Mitteilung                    sichtsamt nach Absatz 2 S atz 3 gestattet hat, die M it-\nkursbeeinflussender Tatsachen                      teilung nach Absatz 2 S atz 1 gleichzeitig mit der Veröffent-\nlichung vorzunehmen.\n(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an\neiner inländischen B örse zugelassen sind, muß unverzüg-             (5) Das B undesaufsichtsamt kann von dem Emittenten\nlich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem            Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,\nTätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt        soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den\nist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens-           Absätzen 1 bis 4 geregelten P flichten erforderlich ist.\noder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäfts-               Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen B ediensteten\nverlauf des Emittenten geeignet ist, den B örsenpreis der         und den von ihm beauftragten P ersonen, soweit dies zur\nzugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen,               Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das B etre-\noder im Fall zugelassener S chuldverschreibungen die              ten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten\nFähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nach-            zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\nzukommen, beeinträchtigen kann. Das B undesaufsichts-                (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach\namt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffent-             Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum\nlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der           Ersatz des daraus entstehenden S chadens verpflichtet.\nTatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des            S chadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrund-\nEmittenten zu schaden.                                            lagen beruhen, bleiben unberührt.\n(2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffent-\nlichende Tatsache vor der Veröffentlichung                                                      § 16\n1. der Geschäftsführung der B örsen, an denen die Wert-\npapiere zum Handel zugelassen sind,                                             Laufende Überwachung\n2. der Geschäftsführung der B örsen, an denen aus-                   (1) Das B undesaufsichtsamt überwacht das börsliche\nschließlich Derivate im S inne des § 2 Abs. 2 gehandelt      und außerbörsliche Geschäft in Insiderpapieren, um Ver-\nwerden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Deri-          stößen gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.\nvate sind, und                                                  (2) Hat das B undesaufsichtsamt Anhaltspunkte für\n3. dem B undesaufsichtsamt                                        einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, kann es von","2716          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nden Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie von              fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nUnternehmen mit S itz im Inland, die an einer inländischen      aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur\nB örse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, Aus-            Verweigerung der Auskunft zu belehren.\nkünfte über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen, die            (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-\nsie für eigene oder fremde Rechnung abgeschlossen oder          men nach den Absätzen 2 bis 5 haben keine aufschieben-\nvermittelt haben. S atz 1 gilt entsprechend für Aus-            de Wirkung.\nkunftsverlangen gegenüber Unternehmen mit S itz im Aus-\nland, die an einer inländischen B örse zur Teilnahme am            (8) Die in Absatz 2 S atz 1 genannten Unternehmen\nHandel zugelassen sind, hinsichtlich ihrer an einer inländi-    dürfen die Auftraggeber oder die berechtigten oder ver-\nschen B örse oder im Freiverkehr abgeschlossenen                pflichteten P ersonen oder Unternehmen nicht von einem\nGeschäfte. Das B undesaufsichtsamt kann vom Aus-                Auskunftsverlangen des B undesaufsichtsamtes nach\nkunftspflichtigen die Angabe der Identität der Auftrag-         Absatz 2 S atz 1 oder einem daraufhin eingeleiteten Er-\ngeber, der berechtigten oder verpflichteten P ersonen           mittlungsverfahren in K enntnis setzen.\nsowie der B estandsveränderungen in Insiderpapieren                (9) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 S atz 4 sind min-\nverlangen, soweit es sich um Insiderpapiere handelt, für        destens sechs J ahre aufzubewahren. Für die Aufbewah-\nwelche die Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen oder       rung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs\nderen K ursentwicklung von solchen Insiderpapieren ab-          entsprechend.\nhängt. Liegen auf Grund der Angaben nach S atz 3 weitere\nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach                                       § 16a\n§ 14 vor, kann das B undesaufsichtsamt vom Auskunfts-\npflichtigen Auskunft über B estandsveränderungen in In-                        Überwachung der Geschäfte\nsiderpapieren der Auftraggeber verlangen, soweit die B e-              der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten\nstandsveränderungen innerhalb der letzten sechs M onate            (1) Das B undesaufsichtsamt muß über angemessene\nvor Abschluß des Geschäfts, für das Anhaltspunkte für           interne K ontrollverfahren verfügen, die geeignet sind,\neinen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegen,             Verstößen der beim B undesaufsichtsamt B eschäftigten\nerfolgt sind. Die in S atz 1 genannten Unternehmen haben        gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.\nvor Durchführung von Aufträgen, die Insiderpapiere im\n(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte\nS inne des § 12 zum Gegenstand haben, bei natürlichen\nP erson kann von den beim B undesaufsichtsamt B eschäf-\nP ersonen den Namen, das Geburtsdatum und die\ntigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von\nAnschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift\nUnterlagen über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen,\nder Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten\ndie sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen\nP ersonen oder Unternehmen festzustellen und diese\nanderen abgeschlossen haben. § 16 Abs. 6 ist anzuwen-\nAngaben aufzuzeichnen.\nden. B eschäftigte, die bei ihren Dienstgeschäften bestim-\n(3) Im Rahmen der Auskunftspflicht nach Absatz 2 kann        mungsgemäß K enntnis von Insidertatsachen haben oder\ndas B undesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen die            haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insider-\nVorlage von Unterlagen verlangen. Während der üblichen          papieren, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder\nArbeitszeit ist seinen B ediensteten und den von ihm            für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich\nbeauftragten P ersonen, soweit dies zur Wahrnehmung             dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauftragten\nseiner Aufgaben erforderlich ist, das B etreten der Grund-      P erson schriftlich anzuzeigen. Der Dienstvorgesetzte oder\nstücke und Geschäftsräume der in Absatz 2 S atz 1               die von ihm beauftragte P erson bestimmt die in S atz 3\ngenannten Unternehmen zu gestatten. Das B etreten               genannten B eschäftigten.\naußerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich\nin einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur                                       § 17\nzur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche\nVerarbeitung und Nutzung\nS icherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden.\npersonenbezogener Daten\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.             (1) Das B undesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2\nS atz 3 oder § 16a Abs. 2 S atz 1 oder 3 mitgeteilte\n(4) Hat das B undesaufsichtsamt Anhaltspunkte für\npersonenbezogene Daten nur für Zwecke der P rüfung, ob\neinen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von\nein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegt, und der\nden Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen\ninternationalen Zusammenarbeit nach M aßgabe des § 19\nverbundenen Unternehmen, die ihren S itz im Inland haben\nspeichern, verändern und nutzen.\noder deren Wertpapiere an einer inländischen B örse zum\nHandel zugelassen sind, sowie den P ersonen, die K ennt-           (2) P ersonenbezogene Daten, die für P rüfungen oder\nnis von einer Insidertatsache haben, Auskünfte sowie die        zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen\nVorlage von Unterlagen über Insidertatsachen und über           S telle eines anderen S taates nach Absatz 1 nicht mehr\nandere P ersonen verlangen, die von solchen Tatsachen           erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.\nK enntnis haben.\n(5) Das B undesaufsichtsamt kann von P ersonen, deren                                     § 18\nIdentität nach Absatz 2 S atz 3 mitgeteilt worden ist, Aus-                 Strafverfahren bei Insidervergehen\nkünfte über diese Geschäfte verlangen.                             Das B undesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Ver-\n(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann      dacht einer S traftat nach § 38 begründen, der zuständigen\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant-        S taatsanwaltschaft anzuzeigen. Es kann die personen-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1         bezogenen Daten der B etroffenen, gegen die sich der\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen           Verdacht richtet oder die als Zeugen in B etracht kommen,\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-        der S taatsanwaltschaft übermitteln.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2717\n§ 19                               mögen, einem Land, der Deutschen B undesbank, einem\nausländischen S taat oder dessen Zentralbank oder einer\nInternationale Zusammenarbeit\nanderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation\n(1) Das B undesaufsichtsamt übermittelt den zustän-           oder mit für deren Rechnung handelnden P ersonen ge-\ndigen S tellen anderer M itgliedstaaten der Europäischen         tätigt werden.\nUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum die für die Über-\nwachung der Verbote von Insidergeschäften erforder-                                        Abschnitt 4\nlichen Informationen. Es macht von seinen B efugnissen\nM itteilungs- und Veröffentlichungspflichten\nnach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung\ndes Auskunftsersuchens der in S atz 1 genannten zustän-                bei Veränderungen des S timmrechtsanteils\ndigen S tellen erforderlich ist.                                             an börsennotierten Gesellschaften\n(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die zu-\n§ 21\nständigen S tellen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 darauf\nhinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in                Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen\nstrafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Ver-           (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige\nbote von Insidergeschäften zum Gegenstand haben, die             Weise 5 P rozent, 10 P rozent, 25 P rozent, 50 P rozent oder\nihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur Über-       75 P rozent der S timmrechte an einer börsennotierten\nwachung des Verbotes von Insidergeschäften oder im               Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet\nRahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder                 (M eldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dem B un-\nGerichtsverfahren verwenden dürfen. Eine Verwendung              desaufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von\ndieser Informationen für andere Zwecke der Überwachung           sieben K alendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder\nnach § 7 Abs. 2 S atz 1 oder in strafrechtlichen Angelegen-      Unterschreiten der genannten S chwellen sowie die Höhe\nheiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zustän-       seines S timmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift\ndige S tellen anderer S taaten für Zwecke nach S atz 1           und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder\nbedarf der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes.                  Unterschreitens schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt\n(3) Das B undesaufsichtsamt kann die Übermittlung von         mit dem Zeitpunkt, zu dem der M eldepflichtige K enntnis\nInformationen verweigern, wenn                                   davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß\nsein S timmrechtsanteil die genannten S chwellen erreicht,\n1. die Weitergabe der Informationen die S ouveränität, die       überschreitet oder unterschreitet.\nS icherheit oder die öffentliche Ordnung der B undes-\nrepublik Deutschland beeinträchtigen könnte oder                (1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der\nAktien einer Gesellschaft mit S itz im Inland zum amtlichen\n2. aufgrund desselben S achverhalts gegen die betreffen-         Handel an einer B örse in einem M itgliedstaat der Euro-\nden P ersonen bereits ein gerichtliches Verfahren ein-       päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\ngeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entschei-        Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndung ergangen ist.                                           5 P rozent oder mehr der S timmrechte an der Gesellschaft\n(4) Das B undesaufsichtsamt darf die ihm von den              zustehen, hat der Gesellschaft sowie dem B undesauf-\nzuständigen S tellen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 über-      sichtsamt eine M itteilung entsprechend Absatz 1 S atz 1 zu\nmittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflich-           machen.\ntungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße            (2) B örsennotierte Gesellschaften im S inne dieses Ab-\ngegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand               schnitts sind Gesellschaften mit S itz im Inland, deren\nhaben, ausschließlich für die Überwachung der Verbote            Aktien zum amtlichen Handel an einer B örse in einem M it-\nvon Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammen-             gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderem\nhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwen-            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nden. Eine Verwendung dieser Informationen für andere             Wirtschaftsraum zugelassen sind.\nZwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 S atz 1 oder in\nstrafrechtlichen Angelegenheiten in diesen B ereichen\n§ 22\noder ihre Weitergabe an zuständige S tellen anderer S taa-\nten für Zwecke nach S atz 1 bedarf der Zustimmung der                          Zurechnung von Stimmrechten\nübermittelnden S tellen.                                            (1) Für die M itteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a\n(5) Das B undesaufsichtsamt kann für die Überwachung          stehen den S timmrechten des M eldepflichtigen S timm-\nder Verbote von Insidergeschäften im S inne des § 14 und         rechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft gleich,\nentsprechender ausländischer Verbote mit den zuständi-           1. die einem Dritten gehören und von diesem für Rech-\ngen S tellen anderer als der in Absatz 1 S atz 1 genannten           nung des M eldepflichtigen oder eines von dem M elde-\nS taaten zusammenarbeiten und diesen S tellen Informatio-            pflichtigen kontrollierten Unternehmens gehalten wer-\nnen nach M aßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1               den,\nS atz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n2. die einem Unternehmen gehören, das der M eldepflich-\ntige kontrolliert,\n§ 20\n3. die einem Dritten gehören, mit dem der M eldepflichtige\nAusnahmen\noder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Ver-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht auf                 einbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfri-\nGeschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungs-                   stig gemeinschaftliche Ziele bezüglich der Geschäfts-\npolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen                  führung der börsennotierten Gesellschaft zu verfolgen,\nS chuldenverwaltung vom B und, einem seiner S onderver-              indem sie ihre S timmrechte einvernehmlich ausüben,","2718            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n4. die der M eldepflichtige einem Dritten als S icherheit            (3) B ei der P rüfung des J ahresabschlusses eines Unter-\nübertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung      nehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine B efreiung\nder S timmrechte aus diesen Aktien befugt und bekun-          erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem geson-\ndet die Absicht, die S timmrechte auszuüben,                  derten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen die\n5. an denen zugunsten des M eldepflichtigen ein Nieß-             Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2\nbrauch bestellt ist,                                          Nr. 1 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit\ndem P rüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des\n6. die der M eldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes       Unternehmens vorzulegen. Das Unternehmen ist ver-\nUnternehmen durch einseitige Willenserklärung erwer-          pflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich\nben kann,                                                     dem B undesaufsichtsamt vorzulegen. Das B undesauf-\n7. die dem M eldepflichtigen zur Verwahrung anvertraut            sichtsamt kann die B efreiung nach Absatz 1 oder 2 außer\nsind, sofern er die S timmrechte aus diesen Aktien nach       nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\neigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine beson-              zes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach S atz 1\nderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.                      oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die B efreiung\nzurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unter-\n(2) Die zuzurechnenden S timmrechte sind in den M it-          nehmen einen erneuten Antrag auf B efreiung frühestens\nteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a für jede der Nummern in         drei J ahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme\nAbsatz 1 getrennt anzugeben.                                      oder des Widerrufs stellen.\n(3) Ein kontrolliertes Unternehmen ist ein Unternehmen,           (4) S timmrechte aus Aktien, die aufgrund einer B e-\nbei dem dem M eldepflichtigen unmittelbar oder mittelbar          freiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben,\n1. die M ehrheit der S timmrechte der Aktionäre oder Ge-          können nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer\nsellschafter zusteht,                                         B erücksichtigung eine M itteilungspflicht nach § 21 Abs. 1\noder 1a bestünde.\n2. als Aktionär oder Gesellschafter das Recht zusteht, die\nM ehrheit der M itglieder des Verwaltungs-, Leitungs-\noder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,                                          § 24\noder                                                                     Mitteilung durch Konzernunternehmen\n3. als Aktionär oder Gesellschafter aufgrund einer mit               Gehört der M eldepflichtige zu einem K onzern, für den\nanderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unter-         nach den § § 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein K on-\nnehmens getroffenen Vereinbarung die M ehrheit der            zernabschluß aufgestellt werden muß, so können die M it-\nS timmrechte allein zusteht.                                  teilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a durch das\nM utterunternehmen oder, wenn das M utterunternehmen\n§ 23                                selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen M utter-\nunternehmen erfüllt werden.\nNichtberücksichtigung von Stimmrechten\n(1) Das B undesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag                                     § 25\nzu, daß S timmrechte aus Aktien der börsennotierten\nGesellschaft bei der B erechnung des S timmrechtsanteils                            Veröffentlichungspflichten\nunberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller                                der börsennotierten Gesellschaft\n1. ein zur Teilnahme am Handel an einer B örse in einem              (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat M itteilungen\nM itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem           nach § 21 Abs. 1 und 1a unverzüglich, spätestens neun\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                  K alendertage nach Zugang der M itteilung, in deutscher\nEuropäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unter-              S prache in einem überregionalen B örsenpflichtblatt zu\nnehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt,          veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist der M elde-\npflichtige mit Name oder Firma und S taat, in dem sich der\n2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder            Wohnort befindet, oder S itz anzugeben. Für Gesellschaf-\nzu halten beabsichtigt und                                    ten, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die\n3. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsich-         S ätze 1 und 2 entsprechend mit der M aßgabe, daß ab-\ntigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Ein-      weichend von S atz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist,\nfluß zu nehmen.                                               deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffent-\nlichung spätestens neun K alendertage nach Erreichen,\n(2) Das B undesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag      Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1\neines Unternehmens mit S itz in einem M itgliedstaat der          S atz 1 genannten S chwellen zu erfolgen hat.\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                     (2) S ind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft an\nraum, das nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1          einer B örse in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-\nerfüllt, zu, daß S timmrechte aus Aktien der börsennotier-        schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nten Gesellschaft für die M eldeschwelle von 5 P rozent            Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nunberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller                  zum amtlichen Handel zugelassen, so hat die Gesellschaft\ndie Veröffentlichung nach Absatz 1 S atz 1 und 2 unverzüg-\n1. die betreffenden Aktien hält oder zu halten beab-              lich, spätestens neun K alendertage nach Zugang der M it-\nsichtigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede           teilung, auch in einem B örsenpflichtblatt dieses S taates\nzwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungs-               oder, sofern das Recht dieses S taates eine andere Form\npreis kurzfristig zu nutzen und                               der Unterrichtung des P ublikums vorschreibt, in dieser\n2. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beab-             anderen Form vorzunehmen. Die Veröffentlichung muß in\nsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft       einer S prache abgefaßt werden, die in diesem S taat für\nEinfluß zu nehmen.                                            solche Veröffentlichungen zugelassen ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2719\n(3) Die börsennotierte Gesellschaft hat dem B undesauf-       welche die M itteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a\nsichtsamt unverzüglich einen B eleg über die Veröffent-          nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach\nlichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Das             § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktienge-\nB undesaufsichtsamt unterrichtet die in Absatz 2 genann-         setzes, wenn die M itteilung nicht vorsätzlich unterlassen\nten B örsen über die Veröffentlichung.                           wurde und nachgeholt worden ist.\n(4) Das B undesaufsichtsamt befreit auf schriftlichen\nAntrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffent-                                     § 29\nlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn es                       Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes\nnach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die\n(1) Das B undesaufsichtsamt kann von der börsenno-\nVeröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen\ntierten Gesellschaft, deren Aktionären und ehemaligen\noder der Gesellschaft erheblichen S chaden zufügen\nAktionären sowie von Wertpapierdienstleistungsunter-\nwürde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung\nnehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen ver-\nnicht zu einem Irrtum des P ublikums über die für die B e-\nlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der\nurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tat-\nin diesem Abschnitt geregelten P flichten erforderlich ist.\nsachen und Umstände führen kann.\nDie B efugnisse nach S atz 1 bestehen auch gegenüber\nP ersonen und Unternehmen, deren S timmrechte nach\n§ 26                                § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.\nVeröffentlichungspflichten                         (2) Das B undesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen,\nvon Gesellschaften mit Sitz im Ausland                 nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Voraus-\nsetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder\n(1) Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der S timm-\neine B efreiung von den M itteilungspflichten nach § 21\nrechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit S itz im\nAbs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im B undesan-\nAusland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer\nzeiger zu veröffentlichen.\ninländischen B örse zugelassen sind, die in § 21 Abs. 1\nS atz 1 genannten S chwellen, so ist die Gesellschaft,              (3) Das B undesaufsichtsamt kann die Veröffentlichun-\nsofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor-             gen nach § 25 Abs. 1 und 2 auf K osten der börsenno-\nliegen, verpflichtet, diese Tatsache sowie die Höhe des          tierten Gesellschaft vornehmen, wenn die Gesellschaft die\nS timmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, späte-           Veröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nstens innerhalb von neun K alendertagen, in einem über-          dig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.\nregionalen B örsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist\nbeginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft                                            § 30\nK enntnis hat, daß der S timmrechtsanteil des Aktionärs die\nZusammenarbeit mit\nin § 21 Abs. 1 S atz 1 genannten S chwellen erreicht, über-\nden zuständigen Stellen im Ausland\nschreitet oder unterschreitet.\n(1) Das B undesaufsichtsamt arbeitet mit den zuständi-\n(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25\ngen S tellen der anderen M itgliedstaaten der Europäischen\nAbs. 1 S atz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\n(3) Gesellschaften mit S itz in einem anderen M itglied-      den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in den Fällen\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen               der Nummern 1 und 4 auch mit den entsprechenden S tel-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                len von Drittstaaten zusammen, um insbesondere darauf\nWirtschaftsraum, deren Aktien sowohl an einer B örse im          hinzuwirken, daß\nS itzstaat als auch an einer inländischen B örse zum amt-        1. M eldepflichtige mit Wohnsitz, S itz oder gewöhnlichem\nlichen Handel zugelassen sind, müssen Veröffentlich-                 Aufenthalt in einem dieser S taaten ihre M itteilungs-\nungen, die das Recht des S itzstaates aufgrund des Arti-             pflichten ordnungsmäßig erfüllen,\nkels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom\n12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung            2. börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungs-\neiner bedeutenden B eteiligung an einer börsennotierten              pflicht nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen,\nGesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (AB l. EG       3. die nach den Vorschriften eines anderen M itglied-\nNr. L 348 S . 62) vorschreibt, im Inland in einem überregio-         staates der Europäischen Union oder eines anderen\nnalen B örsenpflichtblatt in deutscher S prache vorneh-              Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nmen.                                                                 schen Wirtschaftsraum in diesem S taat M eldepflich-\ntigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im\n§ 27                                    Inland ihre M itteilungspflichten ordnungsmäßig erfül-\nNachweis mitgeteilter Beteiligungen                       len,\nWer eine M itteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgege-         4. Gesellschaften mit S itz im Ausland, deren Aktien an\nben hat, muß auf Verlangen des B undesaufsichtsamtes                 einer inländischen B örse zum amtlichen Handel zuge-\noder der börsennotierten Gesellschaft das B estehen der              lassen sind, ihre Veröffentlichungspflichten im Inland\nmitgeteilten B eteiligung nachweisen.                                ordnungsmäßig erfüllen.\n(2) Das B undesaufsichtsamt darf den zuständigen\n§ 28                                S tellen der anderen M itgliedstaaten oder Vertragsstaaten\nTatsachen einschließlich personenbezogener Daten über-\nRechtsverlust\nmitteln, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der\nRechte aus Aktien, die einem M eldepflichtigen gehören        M itteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich\noder aus denen ihm S timmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1          ist. B ei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die\noder 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für      zuständigen S tellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in","2720            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nstrafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen M it-        2. K unden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens\nteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegen-                   den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarkt-\nstand haben, die ihnen übermittelten Tatsachen ein-                    instrumenten oder Derivaten zu dem Zweck zu emp-\nschließlich personenbezogener Daten ausschließlich zur                 fehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienst-\nÜberwachung der Einhaltung dieser P flichten oder im                   leistungsunternehmens oder eines mit ihm verbun-\nRahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder                       denen Unternehmens P reise in eine bestimmte Rich-\nGerichtsverfahren verwenden dürfen.                                    tung zu lenken;\n(3) Dem B undesaufsichtsamt stehen im Fall des Absat-          3. Eigengeschäfte aufgrund der K enntnis von einem Auf-\nzes 1 Nr. 3 die B efugnisse nach § 29 Abs. 1 zu.                       trag eines K unden des Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wert-\npapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten ab-\nAbschnitt 5                                  zuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur\nVerhaltensregeln für                              Folge haben können.\nWertpapierdienstleistungsunternehmen;                       (2) Den G eschäftsinhabern eines in der R echtsform\nVerjährung von Ersatzansprüchen                       des Einzelkaufmanns betriebenen W ertpapierdienst-\nleistungsunternehmens, bei anderen W ertpapierdienst-\n§ 31                               leistungsunternehmen den P ersonen, die nach Gesetz\noder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte\nAllgemeine Verhaltensregeln\ndes Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist ver-          ermächtigt sind, sowie den Angestellten eines Wert-\npflichtet,                                                        papierdienstleistungsunternehmens, die mit der Durch-\n1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierneben-                führung von Geschäften in Wertpapieren, Geldmarkt-\ndienstleistungen mit der erforderlichen S achkenntnis,       instrumenten oder Derivaten, der Wertpapieranalyse oder\nS orgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner         der Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,\nK unden zu erbringen,                                        1. K unden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens\n2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu                  den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarkt-\nbemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeid-                   instrumenten oder Derivaten unter den Vorausset-\nbaren Interessenkonflikten der K undenauftrag unter               zungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder zu dem Zweck zu\nder gebotenen Wahrung des K undeninteresses aus-                  empfehlen, für den Abschluß von Geschäften für sich\ngeführt wird.                                                     oder Dritte P reise von Wertpapieren, Geldmarkt-\ninstrumenten oder Derivaten in eine bestimmte Rich-\n(2) Es ist ferner verpflichtet,                                     tung zu lenken;\n1. von seinen K unden Angaben über ihre Erfahrungen               2. aufgrund der K enntnis von einem Auftrag eines K un-\noder K enntnisse in Geschäften, die Gegenstand von                den des Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum\nWertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben-                  Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarkt-\ndienstleistungen sein sollen, über ihre mit den                   instrumenten oder Derivaten Geschäfte für sich oder\nGeschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen            einen Dritten abzuschließen, die Nachteile für den Auf-\nVerhältnisse zu verlangen,                                        traggeber zur Folge haben können.\n2. seinen K unden alle zweckdienlichen Informationen                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3\nmitzuteilen,                                                 bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmen mit\nsoweit dies zur Wahrung der Interessen der K unden und            S itz im Ausland.\nim Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten\nGeschäfte erforderlich ist. Die K unden sind nicht verpflich-                                   § 33\ntet, dem Verlangen nach Angaben gemäß S atz 1 Nr. 1 zu\nentsprechen.                                                                         Organisationspflichten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen mit           (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nS itz im Ausland, die Wertpapierdienstleistungen oder             1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durch-\nWertpapiernebendienstleistungen gegenüber K unden er-                  führung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapier-\nbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre                   nebendienstleistung notwendigen M ittel und Verfahren\nGeschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wert-               vorzuhalten und wirksam einzusetzen;\npapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung\n2. muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung der\neinschließlich der damit im Zusammenhang stehenden\nWertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienst-\nNebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.\nleistung Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmen und seinen K unden oder\n§ 32                                    Interessenkonflikte zwischen verschiedenen K unden\nBesondere Verhaltensregeln                            des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglichst\ngering sind;\n(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder\neinem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,            3. muß über angemessene interne K ontrollverfahren ver-\n1. K unden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens                   fügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflich-\nden Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarkt-              tungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.\ninstrumenten oder Derivaten zu empfehlen, wenn und              (2) B ereiche, die für die Durchführung der Wertpapier-\nsoweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der           dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen\nK unden übereinstimmt;                                       wesentlich sind, dürfen auf ein anderes Unternehmen nur","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998            2721\nausgelagert werden, wenn dadurch weder die Ordnungs-             K reditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die\nmäßigkeit dieser Dienstleistungen noch die Wahrneh-              Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden. Es hat den\nmung der P flichten nach Absatz 1, noch die entsprechen-         K unden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf wel-\nden P rüfungsrechte und K ontrollmöglichkeiten des B un-         chem K onto die K undengelder verwahrt werden und ob\ndesaufsichtsamtes beeinträchtigt werden. Das Wert-               das K reditinstitut, bei dem die K undengelder verwahrt\npapierdienstleistungsunternehmen hat sich insbesondere           werden, einer Einrichtung zur S icherung der Ansprüche\ndie erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu             von Einlegern und Anlegern zugehört und in welchem\nsichern und die ausgelagerten B ereiche in seine internen        Umfang die K undengelder durch diese Einrichtung ge-\nK ontrollverfahren einzubeziehen.                                sichert sind.\n(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne\n§ 34                                eine Erlaubnis zum B etreiben des Depotgeschäftes im\nAufzeichnungs-                             S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das\nund Aufbewahrungspflichten                       K reditwesen hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang\nmit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wert-\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei\npapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich\nder Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufzu-\neinem K reditinstitut, das im Inland zum B etreiben des\nzeichnen\nDepotgeschäftes befugt ist, oder einem K reditinstitut mit\n1. den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des K un-         S itz im Ausland, das zum B etreiben des Depotgeschäftes\nden sowie die Ausführung des Auftrags,                       befugt ist und bei welchem dem K unden eine Rechts-\n2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des K un-         stellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depot-\nden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung          gesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten.\nund Ausführung des Auftrags,                                 Absatz 1 S atz 3 gilt entsprechend.\n3. die dem K unden für den Auftrag in Rechnung gestell-             (3) Das B undesministerium der Finanzen kann durch\nten P rovisionen und S pesen,                                Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-\ndesrates bedarf, zum S chutz der einem Wertpapier-\n4. die Anweisungen des K unden sowie die Erteilung des           dienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder\nAuftrags an ein anderes Wertpapierdienstleistungs-           Wertpapiere der K unden nähere Bestimmungen über den\nunternehmen, soweit es sich um die Verwaltung von            Umfang der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2\nVermögen im S inne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 handelt,             erlassen. Das B undesministerium der Finanzen kann die\n5. die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung an           Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das B undes-\nein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen,            aufsichtsamt übertragen.\nsofern das Geschäft nicht der M eldepflicht nach § 9\nunterliegt; Aufträge für eigene Rechnung sind beson-                                      § 35\nders zu kennzeichnen.\nÜberwachung der\n(2) Das B undesministerium der Finanzen kann nach                       Meldepflichten und Verhaltensregeln\nAnhörung der Deutschen B undesbank durch Rechts-\n(1) Das B undesaufsichtsamt kann zur Überwachung der\nverordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates\nEinhaltung der in diesem Abschnitt geregelten P flichten\nbedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu\nvon den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den\nweiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur\nmit diesen verbundenen Unternehmen und den in § 32\nÜberwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienst-\nAbs. 2 vor Nummer 1 genannten P ersonen Auskünfte und\nleistungsunternehmen durch das B undesaufsichtsamt\ndie Vorlage von Unterlagen verlangen und auch ohne\nerforderlich sind. Das B undesministerium der Finanzen\nbesonderen Anlaß P rüfungen vornehmen. § 16 Abs. 6\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das\nist anzuwenden. Während der üblichen Arbeitszeit ist\nB undesaufsichtsamt übertragen.\nden B ediensteten des B undesaufsichtsamtes und den\n(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind         von ihm beauftragten P ersonen, soweit dies zur Wahr-\nmindestens sechs J ahre aufzubewahren. Für die Aufbe-            nehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt er-\nwahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs           forderlich ist, das B etreten der Grundstücke und Ge-\nentsprechend.                                                    schäftsräume der Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nund der mit diesen verbundenen Unternehmen zu ge-\n§ 34a                                statten.\nGetrennte Vermögensverwaltung                          (2) Das B undesaufsichtsamt kann zur Überwachung der\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das kein        Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten P flichten\nEinlagenkreditinstitut im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des     Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch von\nGesetzes über das K reditwesen ist, hat K undengelder, die       Unternehmen mit S itz im Ausland verlangen, die Wert-\nes im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung            papierdienstleistungen gegenüber K unden erbringen, die\noder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt           ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung\nund im eigenen Namen und auf Rechnung der K unden                im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung\nverwendet, unverzüglich getrennt von den Geldern des             einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden\nUnternehmens und von anderen K undengeldern auf Treu-            Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich im Aus-\nhandkonten bei einem K reditinstitut, das im Inland zum          land erbracht wird.\nB etreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem            (3) Das B undesaufsichtsamt kann zur Überwachung der\ngeeigneten K reditinstitut mit S itz im Ausland, das zum         Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten P flichten\nB etreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwah-         Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten, insbeson-\nren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem            dere über Art und Umfang der betriebenen Geschäfte, und","2722           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ndie Vorlage von Unterlagen auch von solchen K reditin-           verband angehören oder durch die P rüfungsstelle eines\nstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und nach § 53          S parkassen- und Giroverbandes geprüft werden.\nAbs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen tätigen\n(3) Das B undesaufsichtsamt kann gegenüber dem\nUnternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die An-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen B estimmungen\nnahme rechtfertigen, daß sie Wertpapierdienstleistungen\nüber den Inhalt der P rüfung treffen, die vom P rüfer zu\nerbringen. Absatz 1 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.\nberücksichtigen sind. Es kann insbesondere S chwer-\n(4) Die B efugnisse nach Absatz 1 stehen dem B undes-         punkte der P rüfungen festsetzen. B ei schwerwiegenden\naufsichtsamt auch zur Überwachung der M eldepflichten            Verstößen gegen die M eldepflichten nach § 9 oder die in\nnach § 9 gegenüber den in § 9 Abs. 1 S atz 1, 3 und 4            diesem Abschnitt geregelten P flichten hat der P rüfer das\ngenannten Unternehmen zu. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.            B undesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten. Das\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-           B undesaufsichtsamt kann an den P rüfungen teilnehmen.\nmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben keine aufschie-           Hierfür ist dem B undesaufsichtsamt der B eginn der P rü-\nbende Wirkung.                                                   fung rechtzeitig mitzuteilen.\n(6) Das B undesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen,         (4) Das B undesaufsichtsamt kann in Einzelfällen die\nnach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforde-       P rüfung nach Absatz 1 anstelle des P rüfers selbst oder\nrungen nach den § § 31 bis 33 erfüllt sind. Die Deutsche         durch B eauftragte durchführen. Das Wertpapierdienst-\nB undesbank, das B undesaufsichtsamt für das K redit-            leistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu infor-\nwesen sowie die S pitzenverbände der betroffenen Wirt-           mieren.\nschaftskreise sind vor dem Erlaß der Richtlinien anzu-              (5) Das B undesministerium der Finanzen kann durch\nhören; Richtlinien zu § 33 sind im Einvernehmen mit dem          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-\nB undesaufsichtsamt für das K reditwesen zu erlassen. Die        desrates bedarf, nähere B estimmungen über Art, Umfang\nRichtlinien sind im B undesanzeiger zu veröffentlichen.          und Zeitpunkt der P rüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit\ndies zur Erfüllung der Aufgaben des B undesaufsichts-\n§ 36                                amtes erforderlich ist, insbesondere um M ißständen im\nPrüfung der                             Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und\nMeldepflichten und Verhaltensregeln                   Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der\nM eldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt gere-\n(1) U nbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der M elde-      gelten P flichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck\npflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten        einheitliche Unterlagen zu erhalten. Das B undesministe-\nP flichten einmal jährlich durch einen geeigneten P rüfer zu     rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-\nprüfen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat             verordnung auf das B undesaufsichtsamt übertragen.\nden P rüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäfts-\njahres zu bestellen, auf das sich die P rüfung erstreckt. B ei\nKreditinstituten, die einem genossenschaftlichen P rüfungs-                                  § 36a\nverband angehören oder durch die P rüfungsstelle eines                     Unternehmen mit Sitz in einem anderen\nS parkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die                     Mitgliedstaat der Europäischen Union\nP rüfung durch den zuständigen P rüfungsverband oder die                  oder in einem anderen Vertragsstaat des\nzuständige P rüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer         Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndas Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete\nP rüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte           (1) Ein Unternehmen mit S itz in einem anderen M itglied-\nB uchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und B uchprü-             staat der Europäischen Union oder in einem anderen\nfungsgesellschaften, die hinsichtlich des P rüfungsgegen-        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nstandes über ausreichende K enntnisse verfügen. Der              Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen allein\nP rüfer hat unverzüglich nach B eendigung der P rüfung           oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen\neinen P rüfungsbericht dem B undesaufsichtsamt, dem              erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine Zweig-\nB undesaufsichtsamt für das K reditwesen und der Deut-           niederlassung zu errichten oder Wertpapierdienstlei-\nschen B undesbank einzureichen. S oweit die P rüfungen           stungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegen-\nvon genossenschaftlichen P rüfungsverbänden oder P rü-           über K unden zu erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufent-\nfungsstellen von S parkassen- und Giroverbänden durch-           haltsort oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist\ngeführt werden, haben die P rüfungsverbände oder P rü-           vom B undesaufsichtsamt innerhalb der in § 53b Abs. 2\nfungsstellen den P rüfungsbericht nur auf Anforderung des        S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen bestimmten\nB undesaufsichtsamtes, des B undesaufsichtsamtes für             Frist auf die M eldepflichten nach § 9 und die in diesem\ndas K reditwesen oder der Deutschen B undesbank ein-             Abschnitt geregelten P flichten hinzuweisen.\nzureichen.                                                          (2) S tellt das B undesaufsichtsamt fest, daß ein Unter-\n(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor          nehmen im S inne des Absatzes 1, das im Inland eine\nErteilung des P rüfungsauftrags dem B undesaufsichtsamt          Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen\nden P rüfer anzuzeigen. Das B undesaufsichtsamt kann             oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber den in\ninnerhalb eines M onats nach Zugang der Anzeige die              Absatz 1 genannten K unden erbringt, die M eldepflichten\nB estellung eines anderen P rüfers verlangen, wenn dies          nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten P flichten\nzur Erreichung des P rüfungszweckes geboten ist; Wider-          nicht beachtet, fordert es das Unternehmen auf, seine\nspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine auf-           Verpflichtungen innerhalb einer vom B undesaufsichtsamt\nschiebende Wirkung. Das B undesaufsichtsamt unterrich-           zu bestimmenden Frist zu erfüllen. K ommt das Unter-\ntet das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen über            nehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das\nseine Entscheidung. Die S ätze 1 bis 3 gelten nicht für K re-    B undesaufsichtsamt die zuständigen B ehörden des Her-\nditinstitute, die einem genossenschaftlichen P rüfungs-          kunftsstaats. Das B undesaufsichtsamt unterrichtet das","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2723\nB undesaufsichtsamt für das K reditwesen, sofern der Her-                                       § 37\nkunftsstaat keine M aßnahmen ergreift oder sich die M aß-                                  Ausnahmen\nnahmen als unzureichend erweisen.\n(1) Die § § 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die\nan einer B örse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungs-\n§ 36b                               unternehmen abgeschlossen werden und zu B örsen-\nWerbung der                             preisen führen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\nWertpapierdienstleistungsunternehmen                    die an einer B örse ein Geschäft als K ommissionär ab-\nschließen, unterliegen insoweit den P flichten nach § 34.\n(1) Um M ißständen bei der Werbung für Wertpapier-\n(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungs-\ndienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen\nunternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt, die\nzu begegnen, kann das B undesaufsichtsamt den Wert-\nin Absatz 1 S atz 1 genannt sind.\npapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der\nWerbung untersagen.                                                 (3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die § § 34\nund 34a gelten nicht für Zweigniederlassungen von Unter-\n(2) Vor allgemeinen M aßnahmen nach Absatz 1 sind die         nehmen im S inne des § 53b Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes\nS pitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und           über das K reditwesen.\ndes Verbraucherschutzes anzuhören.\n§ 37a\n§ 36c\nVerjährung von Ersatzansprüchen\nZusammenarbeit mit                              Der Anspruch des K unden gegen ein Wertpapierdienst-\nzuständigen Stellen im Ausland                    leistungsunternehmen auf S chadensersatz wegen Verlet-\n(1) Das B undesaufsichtsamt übermittelt den zuständi-         zung der P flicht zur Information und wegen fehlerhafter\ngen S tellen der anderen M itgliedstaaten der Europäischen       B eratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst-\nUnion und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens              leistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum die Informatio-            drei J ahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch\nnen, die für diese S tellen zur Überwachung der Einhaltung       entstanden ist.\nder nach den Vorschriften des anderen M itgliedstaats\noder Vertragsstaats geltenden Verhaltensregeln erforder-\nlich sind. Es macht von seinen B efugnissen nach § 35\nAbschnitt 6\nAbs. 1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Auskunft-                       S traf- und B ußgeldvorschriften\nersuchens der in S atz 1 genannten zuständigen S tellen\nerforderlich ist.                                                                               § 38\n(2) B ei der Übermittlung von Informationen sind die                                 Strafvorschriften\nzuständigen S tellen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 darauf\n(1) M it Freiheitsstrafe bis zu fünf J ahren oder mit Geld-\nhinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in\nstrafe wird bestraft, wer\nstrafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen\nVerhaltensregeln zum Gegenstand haben, die ihnen über-           1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder\nmittelten Informationen ausschließlich zur Überwachung               Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,\nder Einhaltung der Verhaltensregeln oder im Rahmen               2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine\ndamit zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichts-                   Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht oder\nverfahren verwenden dürfen.\n3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den\n(3) Das B undesaufsichtsamt darf die ihm von den                  Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers\nzuständigen S tellen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 über-          empfiehlt.\nmittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflich-\n(2) Einem Verbot im S inne des Absatzes 1 steht ein\ntungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße\nentsprechendes ausländisches Verbot gleich.\ngegen Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, aus-\nschließlich für die Überwachung der Einhaltung der Ver-\nhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängen-                                              § 39\nder Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Eine                                Bußgeldvorschriften\nVerwendung dieser Informationen für andere Zwecke der\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nÜberwachung nach § 7 Abs. 2 S atz 1 oder in strafrecht-\nfertig\nlichen Angelegenheiten in diesen B ereichen oder ihre Wei-\ntergabe an zuständige S tellen anderer S taaten für Zwecke         1. entgegen\nnach S atz 1 bedarf der Zustimmung der übermittelnden                 a) § 9 Abs. 1 S atz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung\nS telle.                                                                  mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-\n(4) Das B undesaufsichtsamt kann für die Ü berwa-                      verordnung nach Absatz 3,\nchung der Einhaltung der in den § § 31 und 32 geregelten              b) § 15 Abs. 2 S atz 1 oder\nP flichten und entsprechender ausländischer Verhaltens-\nregeln mit den zuständigen S tellen anderer als der in                c) § 21 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in\nAbsatz 1 S atz 1 genannten S taaten zusammenarbeiten                      Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder 2,\nund diesen S tellen Informationen nach M aßgabe des § 7               eine M itteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nAbs. 2 übermitteln. Absatz 1 S atz 2 ist entsprechend                 nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht recht-\nanzuwenden.                                                           zeitig macht,","2724          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n2. entgegen                                                                                § 40a\na) § 15 Abs. 1 S atz 1 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 1                     Mitteilungen in Strafsachen\noder                                                      (1) Das Gericht, die S trafverfolgungs- oder die S trafvoll-\nb) § 25 Abs. 1 S atz 1 in Verbindung mit S atz 2 und 3,    streckungsbehörde hat in S trafverfahren gegen Inhaber\n§ 25 Abs. 2 S atz 1 in Verbindung mit S atz 2 oder     oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunter-\n§ 26 Abs. 1 S atz 1                                    nehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich\nhaftende Gesellschafter wegen S traftaten zum Nachteil\neine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-    von K unden bei oder im Zusammenhang mit dem B etrieb\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder           des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in\nnicht rechtzeitig vornimmt,                                S trafverfahren, die S traftaten nach § 38 zum Gegenstand\n3. entgegen § 15 Abs. 3 S atz 2 eine Veröffentlichung         haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen K lage dem\nvornimmt,                                                  B undesaufsichtsamt\n4. (weggefallen)                                              1. die Anklageschrift oder eine an ihre S telle tretende\nAntragsschrift,\n5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 S atz 1, auch in\nVerbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung          2. den Antrag auf Erlaß eines S trafbefehls und\noder einen B eleg nicht oder nicht rechtzeitig über-       3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit\nsendet,                                                        B egründung\n6. entgegen § 16 Abs. 2 S atz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in     zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34            tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis\nAbs. 2 S atz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,    auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,          ren wegen fahrlässig begangener S traftaten werden die in\nden Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur\n7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die\nvorgenommen, wenn aus der S icht der übermittelnden\nberechtigten oder verpflichteten P ersonen oder Unter-\nS telle unverzüglich Entscheidungen oder andere M aß-\nnehmen in K enntnis setzt,\nnahmen des B undesaufsichtsamtes geboten sind.\n8. entgegen § 34 Abs. 3 S atz 1 eine Aufzeichnung nicht\n(2) Werden sonst in einem S trafverfahren Tatsachen\noder nicht mindestens sechs J ahre aufbewahrt,\nbekannt, die auf M ißstände in dem Geschäftsbetrieb eines\n9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch     Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach              ist deren K enntnis aus der S icht der übermittelnden S telle\nAbs. 3 S atz 1, über die getrennte Vermögensver-           für M aßnahmen des B undesaufsichtsamtes nach diesem\nwaltung zuwiderhandelt oder                                Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die S trafverfolgungs-\noder die S trafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen\n10. entgegen § 36 Abs. 1 S atz 2 einen P rüfer nicht oder\nebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde\nnicht rechtzeitig bestellt.\nS telle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       B etroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie\nlässig                                                          gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 S atz 1,\n§ 16 Abs. 2, 3 S atz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in                          Abschnitt 7\nVerbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 S atz 1,\nauch in Verbindung mit Abs. 4 S atz 1, zuwiderhandelt,                       Übergangsbestimmungen\n2. ein B etreten entgegen § 15 Abs. 5 S atz 2, § 16 Abs. 3\nS atz 2 oder § 35 Abs. 1 S atz 3 nicht gestattet oder ent-                                § 41\ngegen § 16 Abs. 3 S atz 3 nicht duldet oder                                    Erstmalige Mitteilungs-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zu-                          und Veröffentlichungspflicht\nwiderhandelt.                                                  (1) Ein Unternehmen im S inne des § 9 Abs. 1 S atz 1,\ndas am 1. August 1997 besteht und nicht bereits vor\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ndiesem Zeitpunkt der M eldepflicht nach § 9 Abs. 1 unter-\nAbsatzes 1 Nr. 2 B uchstabe a und Nr. 3 mit einer Geld-\nlag, muß M itteilungen nach dieser B estimmung erstmals\nbuße bis zu drei M illionen Deutsche M ark, in den Fällen\nam 1. Februar 1998 abgeben.\ndes Absatzes 1 Nr. 1 B uchstabe b und c mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche M ark, in den              (2) Wem am 1. J anuar 1995 unter B erücksichtigung des\nFällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit        § 22 Abs. 1 fünf P rozent oder mehr der S timmrechte einer\neiner Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche               börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat spätestens\nM ark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu          am Tag der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft,\nhunderttausend Deutsche M ark geahndet werden.                  die nach dem 1. April 1995 stattfindet, der Gesellschaft\nsowie dem B undesaufsichtsamt die Höhe seines Anteils\n§ 40                              am stimmberechtigten K apital unter Angabe seiner An-\nschrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu diesem Zeit-\nZuständige Verwaltungsbehörde                      punkt bereits eine M itteilung gemäß § 21 Abs. 1 abge-\ngeben worden ist.\nVerwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undesauf-             (3) Die Gesellschaft hat M itteilungen nach Absatz 2\nsichtsamt für den Wertpapierhandel.                             innerhalb von einem M onat nach Zugang nach M aßgabe","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2725\ndes § 25 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 zu veröffentlichen und dem                                  § 42\nB undesaufsichtsamt unverzüglich einen B eleg über die\nÜbergangsregelung für\nVeröffentlichung zu übersenden.\ndie Kostenerstattungspflicht nach § 11\n(4) Auf die P flichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die\nDie nach § 11 Abs. 1 S atz 1 in der Fassung des Geset-\n§ § 23, 24, 25 Abs. 1 S atz 3, Abs. 3 S atz 2, Abs. 4, § § 27\nzes vom 26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749) zur Erstattung der\nbis 30 entsprechend anzuwenden.\nK osten des B undesaufsichtsamtes Verpflichteten können\n(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-      für die Zeit bis Ende 1996 den Nachweis über den Umfang\nfertig                                                           der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten auch\n1. entgegen Absatz 2 eine M itteilung nicht, nicht richtig,      anhand der im J ahre 1996 und für 1997 anhand der Zahl\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form        der im J ahre 1997 gemäß § 9 mitgeteilten Geschäfte\noder nicht rechtzeitig macht oder                            führen.\n2. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 S atz 1\n§ 43\noder Abs. 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form                 Übergangsregelung für die Verjährung\noder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen B eleg nicht                   von Ersatzansprüchen nach § 37a\noder nicht rechtzeitig übersendet.                              § 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wert-\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des             papierdienstleistungsunternehmen auf S chadensersatz\nAbsatzes 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-          wegen Verletzung der P flicht zur Information und wegen\ntausend Deutsche M ark und in den Fällen des Absatzes 5          fehlerhafter B eratung im Zusammenhang mit einer Wert-\nNr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut-          papierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung,\nsche M ark geahndet werden.                                      die vor dem 1. April 1998 entstanden sind."]}