{"id":"bgbl1-1998-62-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=29","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Verkaufsprospektgesetzes","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2701,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2701\nBekanntmachung\nder Neufassung des Verkaufsprospektgesetzes\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-\nsicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli\n1998 (B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Verkaufsprospekt-\ngesetzes in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1047),\n2. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. M ärz\n1998 (B GB l. I S . 529).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","2702           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nWertpapier-Verkaufsprospektgesetz\n(Verkaufsprospektgesetz)\nI. Abschnitt                                    einem S taat, der mit dem Internationalen Wäh-\nrungsfonds besondere K reditabkommen im Zu-\nAnwendungsbereich                                   sammenhang mit dessen Allgemeinen K reditverein-\nbarungen getroffen hat,\n§1\nb) einer Gebietskörperschaft der in B uchstabe a) ge-\nGrundregel                                     nannten S taaten oder\nFür Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich ange-         c) einer internationalen Organisation des öffentlichen\nboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen                 Rechts, der mindestens ein M itgliedstaat der\nB örse zugelassen sind, muß der Anbieter einen P rospekt                Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat\n(Verkaufsprospekt) veröffentlichen, sofern sich aus den                 des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n§ § 2 bis 4 nichts anderes ergibt.                                      schaftsraum angehört;\n2. S chuldverschreibungen sind, die dauernd oder wie-\n§2\nderholt von\nAusnahmen im\na) einem K reditinstitut im S inne des § 1 Abs. 1 des\nHinblick auf die Art des Angebots\nGesetzes über das K reditwesen oder Finanzdienst-\nEin Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,                leistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im\nwenn die Wertpapiere                                                    S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Geset-\n1. nur P ersonen angeboten werden, die beruflich oder                   zes über das K reditwesen erbringt, oder der K redit-\ngewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert-                    anstalt für Wiederaufbau oder\npapiere erwerben oder veräußern;                                b) einem nach § 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 des\n2. einem begrenzten P ersonenkreis angeboten werden;                    Gesetzes über das K reditwesen tätigen Unterneh-\nmen, das regelmäßig seine J ahresabschlüsse ver-\n3. nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von                 öffentlicht,\neinem mit seinem Unternehmen verbundenen Unter-\nnehmen angeboten werden;                                        ausgegeben werden; eine wiederholte Ausgabe liegt\nvor, wenn in den zwölf K alendermonaten vor dem\n4. nur in S tückelungen von mindestens achtzigtausend               öffentlichen Angebot mindestens eine Emission von\nDeutsche M ark oder nur zu einem K aufpreis von min-            S chuldverschreibungen innerhalb der Europäischen\ndestens achtzigtausend Deutsche M ark je Anleger                Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen Ver-\nerworben werden können oder wenn der Verkaufs-                  tragsstaats des Abkommens über den Europäischen\npreis für alle angebotenen Wertpapiere achtzigtausend           Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist;\nDeutsche M ark nicht übersteigt;\n3. Anteilscheine sind, die von einer K apitalanlagegesell-\n5. Teil einer Emission sind, für die bereits im Inland ein          schaft oder ausländischen Investmentgesellschaft\nVerkaufsprospekt veröffentlicht worden ist.                     ausgegeben werden und bei denen die Anteilinhaber\nein Recht auf Rückgabe der Anteilscheine haben;\n§3\n4. S chuldverschreibungen sind, die von einer Gesell-\nAusnahmen im                                 schaft oder juristischen P erson mit S itz in einem M it-\nHinblick auf bestimmte Emittenten                       gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-\nEin Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,            ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nwenn die Wertpapiere                                                schen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, die ihre\nTätigkeit unter einem S taatsmonopol ausübt und die\n1. ausgegeben werden                                                durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines\na) von einem M itgliedstaat der Europäischen Union,             besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über              geregelt wird oder für deren S chuldverschreibungen\nden Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmit-            ein M itgliedstaat der Europäischen Union oder eines\ngliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Ent-        seiner B undesländer oder ein anderer Vertragsstaat\nwicklung und Zusammenarbeit, sofern er nicht                des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ninnerhalb der letzten fünf J ahre seine Auslands-           raum oder eines seiner B undesländer die unbedingte\nschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren               und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzin-\nZahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder                 sung und Rückzahlung übernommen hat.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2703\n§4                                     S atz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das K reditwesen\nAusnahmen im                                  tätiges Unternehmen gezeichnet oder erstmals erwor-\nHinblick auf bestimmte Wertpapiere                        ben werden dürfen.\n(1) Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht wer-\nden, wenn die Wertpapiere                                                                II. Abschnitt\n1. Euro-Wertpapiere sind, für die nicht öffentlich gewor-                       Angebot von Wertpapieren,\nben wird und die nicht im Wege von Geschäften im                  für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung\nS inne des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-                    oder zum geregelten M arkt beantragt ist\ngeschäften und ähnlichen Geschäften angeboten wer-\nden;\n§5\n2. Aktien sind, für die ein Antrag auf Zulassung zur amt-\nProspektinhalt\nlichen Notierung an einer inländischen B örse gestellt\nist, deren Zahl, geschätzter K urswert oder Nennwert,           (1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein\nbei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert,           Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer\nniedriger ist als 10 vom Hundert des entsprechenden          inländischen B örse gestellt, so sind auf die S prache und\nWertes der Aktien derselben Gattung, die an derselben        den Inhalt des Verkaufsprospekts die Vorschriften des\nB örse amtlich notiert sind, und wenn der Emittent die       § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des B örsengesetzes in Verbin-\nmit der Zulassung verbundenen Veröffentlichungs-             dung mit den § § 13 bis 40 und 47 der B örsenzulassungs-\npflichten erfüllt; Aktien, die sich nur in bezug auf den     Verordnung entsprechend anzuwenden.\nB eginn der Dividendenberechtigung unterscheiden,               (2) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein\ngelten als Aktien derselben Gattung;                         Antrag auf Zulassung zum geregelten M arkt an einer inlän-\n3. Aktien sind, für die kein Antrag auf Zulassung zur amt-      dischen B örse gestellt, so ist auf den Inhalt des Ver-\nlichen Notierung an einer inländischen B örse gestellt       kaufsprospekts § 73 Abs. 1 Nr. 2 des B örsengesetzes ent-\nist und deren Zahl, geschätzter K urswert oder Nenn-         sprechend anzuwenden.\nwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer\nWert, niedriger ist als 10 vom Hundert des ent-                                             §6\nsprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die\nZulassungsstelle\nan einer inländischen B örse zum Handel zugelassen\nund Zulassungsausschuß\nsind, sofern den Anlegern Informationen über den\nEmittenten zur Verfügung stehen, die den im III. Ab-            (1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein\nschnitt vorgeschriebenen Angaben gleichwertig und            Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer\nauf dem neuesten S tand sind; Aktien, die sich nur in        inländischen B örse gestellt, darf der Verkaufsprospekt\nbezug auf den B eginn der Dividendenberechtigung             erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungs-\nunterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;          stelle der B örse gebilligt wurde. Wird der Zulassungs-\n4. Aktien sind, die den Aktionären nach einer K apital-         antrag gleichzeitig bei mehreren inländischen B örsen\nerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;          gestellt, so hat der Emittent die für die B illigung des Ver-\nkaufsprospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestim-\n5. Zertifikate sind, die anstelle von Aktien derselben Ge-      men. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 B örsen-\nsellschaft ausgegeben werden und mit deren Ausgabe           tagen nach Eingang des Verkaufsprospekts über den\nkeine Änderung des gezeichneten K apitals verbunden          Antrag auf B illigung zu entscheiden.\nist;\n(2) Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der\n6. nach der Ausübung von Umtausch- oder B ezugsrech-            P flichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den\nten aus anderen Wertpapieren als Aktien ausgegeben           Anbieter ergeben.\nwerden, sofern im Inland bei der Ausgabe dieser Wert-\npapiere ein Zulassungs- oder Verkaufsprospekt ver-              (3) Die Zulassungsstelle hat dem Anbieter auf Verlangen\nöffentlicht worden ist;                                      eine B escheinigung über die B illigung des Verkaufspro-\nspekts auszustellen.\n7. bei einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten\nwerden;                                                         (4) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein\nAntrag auf Zulassung zum geregelten M arkt an einer inlän-\n8. S chuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit       dischen B örse gestellt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der\nvon weniger als einem J ahr sind.                            M aßgabe entsprechend, daß an die S telle der Zulas-\n(2) Euro-Wertpapiere im S inne von Absatz 1 Nr. 1 sind        sungsstelle der Zulassungsausschuß tritt. Wird der Ver-\nWertpapiere, die                                                kaufsprospekt gebilligt, ist in dem B escheid darauf hinzu-\nweisen, daß hiermit keine B illigung nach Artikel 20 der\n1. ein K onsortium übernimmt oder zu übernehmen ver-            Richtlinie 89/298/EWG vom 17. April 1989 zur K oordinie-\nspricht und vertreibt, dessen M itglieder ihren S itz nicht  rung der B edingungen für die Erstellung, K ontrolle und\nalle in demselben S taat haben,                              Verbreitung des P rospekts, der im Falle öffentlicher An-\n2. zu einem wesentlichen Teil nicht in dem S taat angebo-       gebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (AB l. EG\nten werden, in dem der Emittent seinen S itz hat, und        Nr. L 124 S . 8), verbunden ist.\n3. nur über ein K reditinstitut im S inne des § 1 Abs. 1           (5) Wird gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung zur amt-\ndes Gesetzes über das K reditwesen, Finanzdienstlei-         lichen Notierung und zum geregelten M arkt bei mehreren\nstungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im S inne         inländischen B örsen gestellt, so hat der Emittent für die\ndes § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über        B illigung des Verkaufsprospekts eine Zulassungsstelle zu\ndas K reditwesen erbringt, oder ein nach § 53b Abs. 1        bestimmen.","2704           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nIII. Abschnitt                           enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7\nAbs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich\nAngebot von Wertpapieren,                        sind. § 10 bleibt unberührt.\nfür die eine Zulassung zur amtlichen Notierung\noder zum geregelten M arkt nicht beantragt ist                                            § 8b\nUntersagung des öffentlichen Angebots\n§7\nDas B undesaufsichtsamt untersagt das öffentliche An-\nProspektinhalt                            gebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amt-\n(1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein        lichen Notierung oder zum geregelten M arkt nicht bean-\nAntrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum            tragt ist, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, daß der Anbie-\ngeregelten M arkt an einer inländischen B örse nicht             ter entgegen § 1 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht\ngestellt, so muß der Verkaufsprospekt die Angaben ent-           hat oder der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält,\nhalten, die notwendig sind, um dem P ublikum ein zutref-         die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2\nfendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu         und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.\nermöglichen.\n(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                     § 8c\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates die zum                                      Auskunfts- und\nS chutz des P ublikums erforderlichen Vorschriften über die                     Vorlagepflichten des Anbieters\nS prache und den Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlas-\n(1) Der Anbieter hat auf Verlangen des B undesaufsichts-\nsen, insbesondere über\namtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,\n1. die P ersonen oder Gesellschaften, die für den Inhalt         die das B undesaufsichtsamt benötigt\ndes Verkaufsprospekts die Verantwortung überneh-\n1. zur Überwachung der Einhaltung der P flichten nach\nmen,\n§ § 1, 8, 8a Abs. 1, § § 9 bis 11, 12 S atz 1, § 14 Abs. 1,\n2. die angebotenen Wertpapiere und                                   § 15 Abs. 3 und 4, oder\n3. den Emittenten der Wertpapiere sowie sein K apital und        2. zur P rüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben\nseine Geschäftstätigkeit, seine Vermögens-, Finanz-              enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des\nund Ertragslage, seine Geschäftsführungs- und Auf-               § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erfor-\nsichtsorgane und seine Geschäftsaussichten.                      derlich sind.\n(3) In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch            (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nVorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in               die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant-\ndenen von der Aufnahme einzelner Angaben in den                  wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nVerkaufsprospekt abgesehen werden kann,                          bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\n1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Wert-               der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\npapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim K reis der mit der     fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nWertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-              aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur\ndere Umstände vorliegen und den Interessen des               Verweigerung der Auskunft zu belehren.\nP ublikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-\nreichend Rechnung getragen ist oder                                                        § 8d\n2. mit Rücksicht auf die geringe B edeutung einzelner                                Sofortige Vollziehung\nAngaben oder einen beim Emittenten zu befürchten-               Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-\nden erheblichen S chaden.                                    men nach § 8a Abs. 2 S atz 1 und § § 8b und 8c Abs. 1\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n§8\n§ 8e\nHinterlegungsstelle\nWerbung\nDer Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Ver-\nöffentlichung dem B undesaufsichtsamt für den Wert-                 (1) Das B undesaufsichtsamt kann die Werbung mit\npapierhandel (B undesaufsichtsamt) übermitteln. Nach             Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang\n§ 10 nachzutragende Angaben sind spätestens zum Zeit-            der P rüfung nach § 8a irrezuführen.\npunkt ihrer Veröffentlichung zu übermitteln. Das B un-              (2) Vor allgemeinen M aßnahmen nach Absatz 1 sind die\ndesaufsichtsamt bestätigt dem Anbieter den Tag des Ein-          S pitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und\ngangs des Verkaufsprospekts.                                     des Verbraucherschutzes zu hören.\n§ 8a\nIV. Abschnitt\nGestattung und Untersagung\nder Veröffentlichung des Verkaufsprospekts                                    Veröffentlichung des\n(1) Der Verkaufsprospekt darf erst veröffentlicht werden,\nVerkaufsprospekts; P rospekthaftung\nwenn das B undesaufsichtsamt die Veröffentlichung ge-\n§9\nstattet hat oder wenn seit dem Eingang des Verkaufspro-\nspekts zehn Werktage verstrichen sind, ohne daß das                          Frist und Form der Veröffentlichung\nB undesaufsichtsamt die Veröffentlichung untersagt hat.             (1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens einen Werk-\n(2) Das B undesaufsichtsamt untersagt die Veröffent-          tag vor dem öffentlichen Angebot gemäß Absatz 2 oder 3\nlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die Angaben             veröffentlicht werden.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2705\n(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum                                        § 13\ngeregelten M arkt beantragt, so ist der Verkaufsprospekt                                 Prospekthaftung\nzu veröffentlichen\n(1) S ind für die B eurteilung der Wertpapiere wesentliche\n1. durch Abdruck in den B örsenpflichtblättern, in denen         Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvoll-\nder Zulassungsantrag veröffentlicht wurde oder veröf-        ständig, so sind die Vorschriften der § § 45 bis 48 des\nfentlicht wird, oder                                         B örsengesetzes mit folgender M aßgabe entsprechend\nanzuwenden:\n2. durch B ereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den\nim Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen und bei            1. bei der Anwendung des § 45 Abs. 1 S atz 1 des B örsen-\nden Zulassungsstellen oder Zulassungsausschüssen                 gesetzes ist für die B emessung des Zeitraums von\nder B örsen, bei denen die Zulassung beantragt ist; in           sechs M onaten anstelle der Einführung der Wertpapiere\nden B örsenpflichtblättern, in denen der Zulassungs-             der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im\nantrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht wird, ist        Inland maßgeblich;\nbekanntzumachen, bei welchen S tellen der Verkaufs-          2. § 45 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten mit\nprospekt bereitgehalten wird.                                    S itz im Ausland anzuwenden, deren Wertpapiere auch\n(3) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum            im Ausland öffentlich angeboten werden.\ngeregelten M arkt nicht beantragt, so ist der Verkaufspro-          (2) Für die Entscheidung über Ansprüche nach Absatz 1\nspekt in der Form zu veröffentlichen, daß er entweder in         sowie über die in § 48 Abs. 2 des B örsengesetzes erwähn-\neinem überregionalen B örsenpflichtblatt bekanntgemacht          ten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des\noder bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen           S treitgegenstands das Landgericht ausschließlich zustän-\nzur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; im letzteren        dig,\nFall ist in einem überregionalen B örsenpflichtblatt be-         1. in dessen B ezirk die B örse ihren S itz hat, bei deren\nkanntzumachen, daß der Verkaufsprospekt bei den Zahl-                Zulassungsstelle oder Zulassungsausschuß die B illi-\nstellen bereitgehalten wird.                                         gung des Verkaufsprospekts beantragt worden ist,\noder\n§ 10                                2. in dessen B ezirk das B undesaufsichtsamt seinen S itz\nhat, falls eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder\nVeröffentlichung eines                            zum geregelten M arkt nicht beantragt worden ist.\nunvollständigen Verkaufsprospekts\nB esteht an diesem Landgericht eine K ammer für Handels-\nWerden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor             sachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.\ndem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Ver-\nkaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht wer-\nden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben                                    V. Abschnitt\nnachgetragen werden. Die nachzutragenden Angaben\nVerfahren in der Europäischen Gemeinschaft\nsind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots gemäß\n§ 9 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen.\n§ 14\nZusammenarbeit\n§ 11                                             in der Europäischen Gemeinschaft\nVeröffentlichung ergänzender Angaben                      (1) S ollen die Wertpapiere auch in anderen M itglied-\nstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertrags-\nS ind seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nVeränderungen eingetreten, die für die B eurteilung des\nschaftsraum öffentlich angeboten werden, so hat der-\nEmittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher B edeu-         jenige, der zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts\ntung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer           verpflichtet ist, den zuständigen S tellen dieser S taaten\ndes öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nach-            den Entwurf des Verkaufsprospektes, den er in diesen\ntrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Auf diesen         S taaten verwenden will, zu übermitteln.\nNachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt\nund dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8a ent-              (2) Die Zulassungsstellen, Zulassungsausschüsse und\nsprechend anzuwenden.                                            das B undesaufsichtsamt arbeiten untereinander und mit\nden zuständigen S tellen in den anderen M itgliedstaaten\nder Europäischen Union oder in den anderen Vertrags-\n§ 12                                staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben und B efugnisse\nHinweis auf Verkaufsprospekt                      zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür\nVeröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot          erforderlichen Angaben, soweit die Amtsverschwiegen-\nvon Wertpapieren angekündigt und auf die wesentlichen            heit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die M itglieder\nM erkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, müssen               der Zulassungsstellen, Zulassungsausschüsse und des\neinen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Ver-           B undesaufsichtsamtes sowie die für diese S tellen tätigen\nöffentlichung enthalten. Ist ein Antrag auf Zulassung zur        P ersonen nicht der P flicht zur Geheimhaltung.\namtlichen Notierung oder zum geregelten M arkt an einer             (3) S ollen Wertpapiere eines Emittenten mit S itz in\ninländischen B örse gestellt, sind die Veröffentlichungen        einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Union\nunverzüglich der Zulassungsstelle oder dem Zulassungs-           oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nausschuß zu übermitteln, bei der oder bei dem der Zulas-         über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit denen\nsungsantrag gestellt ist.                                        B ezugsrechte für Aktien verbunden sind, im Inland öf-\n2","2706           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nfentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur amt-         sowie eine B escheinigung der zuständigen S telle des\nlichen Notierung an einer inländischen B örse beantragt,         anderen S taates über die B illigung des Verkaufsprospekts\nso hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung über          vorliegt. Das B undesaufsichtsamt kann von dem Erforder-\nden Antrag auf B illigung des Verkaufsprospekts eine S tel-      nis einer Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz oder\nlungnahme der zuständigen S telle des anderen S taates           zum Teil absehen, wenn der Verkaufsprospekt in einer\neinzuholen, sofern die Aktien des Emittenten in diesem           S prache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des\nS taat zur amtlichen Notierung zugelassen sind.                  grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich\nist.\n§ 15                                   (4) S ollen Wertpapiere eines Emittenten mit S itz außer-\nAngebot in mehreren Mitgliedstaaten                   halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowohl in\neinem anderen M itgliedstaat oder in einem anderen Ver-\nder Europäischen Union oder in anderen\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nVertragsstaaten des Abkommens\nschaftsraum, der nicht der S itzstaat ist, als auch im Inland\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\nöffentlich angeboten werden, so sind die Vorschriften der\n(1) S ollen Wertpapiere eines Emittenten mit S itz in         Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der\neinem anderen M itgliedstaat der Europäischen Union              Emittent bestimmt, daß der Verkaufsprospekt von der zu-\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                ständigen S telle des anderen S taates gebilligt werden soll.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder\nannähernd gleichzeitig in diesem S taat und im Inland\nöffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur                                     VI. Abschnitt\namtlichen Notierung bei einer inländischen B örse bean-                               Gebühren; B ußgeld-\ntragt, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absat-\nvorschriften; Übergangsvorschriften\nzes 2 den von der zuständigen S telle des anderen S taates\ngebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere P rüfung zu billi-\ngen, sofern ihr eine Übersetzung des Verkaufsprospekts                                         § 16\nin die deutsche S prache sowie eine B escheinigung der                                      Gebühren\nzuständigen S telle des anderen S taates über die B illigung\n(1) In der Gebührenordnung nach § 5 des B örsengeset-\ndes Verkaufsprospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle\nzes sind die Gebühren zu regeln, die von der Zulassungs-\nkann von dem Erfordernis einer Übersetzung des Ver-\nstelle oder dem Zulassungsausschuß für die B illigung des\nkaufsprospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn der\nVerkaufsprospekts zu erheben sind.\nVerkaufsprospekt in einer S prache abgefaßt ist, die im\nInland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wert-               (2) Das B undesaufsichtsamt erhebt für die Hinterlegung\npapierhandels nicht unüblich ist. Ist die Zulassung zum          des Verkaufsprospekts Gebühren. Das B undesministe-\ngeregelten M arkt an einer inländischen B örse beantragt,        rium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im\ngelten die S ätze 1 und 2 mit der M aßgabe entsprechend,         einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsver-\ndaß an die S telle der Zulassungsstelle der Zulassungsaus-       ordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates\nschuß tritt.                                                     bedarf. Das B undesministerium der Finanzen kann die\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf das B undes-\n(2) Hat die zuständige S telle des anderen M itgliedstaa-\naufsichtsamt übertragen.\ntes oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum für einzelne                                             § 17\nAngaben im Verkaufsprospekt eine B efreiung erteilt oder\nAbweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen                                    Bußgeldvorschriften\nAngaben zugelassen, so billigt die Zulassungsstelle oder            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nder Zulassungsausschuß den Verkaufsprospekt nach                 fertig\nAbsatz 1 S atz 1 nur, wenn\n1. entgegen § 1 einen Verkaufsprospekt nicht veröffent-\n1. die B efreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz                  licht,\noder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,\n2. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit\n2. im Inland dieselben B edingungen bestehen, welche                  Abs. 4 S atz 1, oder § 8a Abs. 1 einen Verkaufsprospekt\ndie B efreiungen rechtfertigen, und                               veröffentlicht,\n3. die B efreiung oder Abweichung an keine weitere               3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 2 S atz 1\nB edingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle              oder § 8b zuwiderhandelt,\noder den Zulassungsausschuß veranlassen würde, die           4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8e Abs. 1 zuwi-\nB efreiung oder Abweichung abzulehnen.                            derhandelt oder\n(3) S ollen Wertpapiere eines Emittenten mit S itz in         5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 S atz 2 oder § 11, jeweils auch\neinem anderen M itgliedstaat oder in einem anderen Ver-               in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder 3, eine Veröffent-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                  lichung oder B ekanntmachung nicht, nicht rechtzeitig\nschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in               oder nicht in der vorgeschriebenen Form vornimmt.\ndiesem S taat und im Inland öffentlich angeboten werden\nund ist die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngeregelten M arkt bei einer inländischen B örse nicht bean-      lässig entgegen § 8c Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-\ntragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Übersetzung des         tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine\nvon der zuständigen S telle des anderen S taates gebillig-       Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nten Verkaufsprospekts in die deutsche S prache veröffent-        rechtzeitig vorlegt.\nlicht werden, sofern dem B undesaufsichtsamt die Über-              (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nsetzung des Verkaufsprospekts in die deutsche S prache           Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu einer M il-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2707\nlion Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4         den sind und für die auf Grund der Vorschrift des § 4\nund 5 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend              Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der B ekanntmachung vom\nDeutsche M ark und im Falle des Absatzes 2 mit einer            17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1047) kein Verkaufsprospekt ver-\nGeldbuße bis zu hunderttausend Deutsche M ark geahn-            öffentlicht wurde, ist § 1 mit der M aßgabe anzuwenden,\ndet werden.                                                     daß als erstmaliges öffentliches Angebot das erste öffent-\n(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1       liche Angebot nach dem 1. April 1998 gilt.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen           (2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April 1998 im\ndes Absatzes 1, in denen für die öffentlich angebotenen         Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13 in der Fassung\nWertpapiere kein Antrag auf Zulassung zur amtlichen             der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1047)\nNotierung oder zum geregelten M arkt an einer inländi-          und die Vorschriften der § § 45 bis 49 des B örsengesetzes\nschen B örse gestellt wurde, und des Absatzes 2 das B un-       in der Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996\ndesaufsichtsamt.                                                (B GB l. I S . 1030) weiterhin anzuwenden.\n§ 18                                   (3) § 16 Abs. 2 in der Fassung der B ekanntmachung\nvom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1047) über die Gebühren-\nÜbergangsvorschriften                         erhebung durch das B undesaufsichtsamt ist bis zum\n(1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998 im Inland     Inkrafttreten einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 S atz 2\nbei einem öffentlichen Umtauschangebot angeboten wor-           anzuwenden."]}