{"id":"bgbl1-1998-62-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Börsengesetzes","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2682,"pdf_page":10,"num_pages":19,"content":["2682 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Börsengesetzes\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998\n(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des B örsengesetzes in der seit\ndem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1030),\n2. den teils am 29. Oktober 1997, teils am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567),\n3. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz\n1998 (B GB l. I S . 529),\n4. den am 16. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 5 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\n9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242),\n5. den am 1. J uli 1998 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 22. J uni\n1998 (B GB l. I S . 1474).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998            2683\nBörsengesetz\nI.                                stände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchfüh-\nAllgemeine Bestimmungen                         rung des Handels an der B örse oder die B örsenge-\nüber die Börsen und deren Organe                     schäftsabwicklung beeinträchtigen können. S ofern An-\nhaltspunkte im S inne des S atzes 2 vorliegen, kann die\nB örsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und\n§1\nberechtigten oder verpflichteten P ersonen Auskünfte über\n(1) Die Errichtung einer B örse bedarf der Genehmigung        die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der\nder zuständigen obersten Landesbehörde (B örsenauf-              Identität der an diesen Geschäften beteiligten P ersonen\nsichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehen-        verlangen. Während der üblichen Arbeitszeit ist den\nder B örsen anzuordnen.                                          B ediensteten der B örsenaufsichtsbehörde, soweit dies\n(2) Die B örsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über         zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das\ndie B örse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.            B etreten der Grundstücke und Geschäftsräume der B örse\nIhrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich      und der Handelsteilnehmer zu gestatten. Das B etreten\nauf den B örsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt          außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich\nsich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften       in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur\nund Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durch-                  zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche\nführung des Handels an der B örse und der B örsenge-             S icherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden.\nschäftsabwicklung.                                               Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(3) Die B örsenaufsichtsbehörde kann für die Durch-           Die B efugnisse nach den S ätzen 1 bis 5 stehen auch den\nführung der Aufsicht an der B örse einen S taatskommissar        von der B örsenaufsichtsbehörde beauftragten P ersonen\neinsetzen. S ie ist berechtigt, an den B eratungen der           und Einrichtungen zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig\nB örsenorgane teilzunehmen. Die B örsenorgane sind ver-          werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\npflichtet, die B örsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nihrer Aufgaben zu unterstützen.                                  B eantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\n(4) Die B örsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach            Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-\ndiesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und B efugnisse              hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\nnur im öffentlichen Interesse wahr.                              eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein\n(5) Wertpapierbörsen im S inne dieses Gesetzes sind\nRecht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.\nB örsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im S inne des\n§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 B uchstabe a bis c und Nr. 2 des             (2) Die B örsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der\nWertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungs-               B örse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen,\neinheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen kön-             die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bör-\nnen auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im S inne            senrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unter-\ndes § 2 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe d des Wertpapier-                binden oder sonstige M ißstände zu beseitigen oder zu\nhandelsgesetzes gehandelt werden.                                verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung\n(6) Warenbörsen im S inne dieses Gesetzes sind B örsen,       des Handels an der B örse und der B örsengeschäfts-\nan denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im S inne des          abwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen\n§ 2 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe d des Wertpapierhandels-             können.\ngesetzes gehandelt werden.                                          (2a) S tellt die B örsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest,\nwelche die Rücknahme oder den Widerruf der B estellung\n§ 1a                                zum K ursmakler, der Erlaubnis zur Feststellung oder zur\nErmittlung des B örsenpreises oder der Zulassung des\n(1) Die B örsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur\nUnternehmens oder andere M aßnahmen rechtfertigen\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson-\nkönnen, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.\nderen Anlaß von der B örse sowie von den nach § 7 zur\nTeilnahme am B örsenhandel zugelassenen Unternehmen                 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-\nund B örsenhändlern und den K ursmaklern (Handels-               men nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.\nteilnehmer) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen\nverlangen sowie P rüfungen vornehmen. S ie kann von\n§ 1b\nden Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der\nAuftraggeber und der aus den getätigten Geschäften                  (1) Die B örse hat unter B eachtung von M aßgaben\nberechtigten oder verpflichteten P ersonen sowie der             der B örsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungs-\nVeränderungen der B estände von Handelsteilnehmern in            stelle als B örsenorgan einzurichten und zu betreiben, die\nan der B örse gehandelten Wertpapieren oder Derivaten            den Handel an der B örse und die B örsengeschäfts-\nverlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die            abwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle\nAnnahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche Vorschriften         hat Daten über den B örsenhandel und die B örsenge-\noder Anordnungen verletzt werden oder sonstige M iß-             schäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfas-","2684           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nsen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen                das K reditwesen oder das B undesaufsichtsamt für den\ndurchzuführen. Die B örsenaufsichtsbehörde kann der              Wertpapierhandel und die B örsenaufsichtsbehörde.\nHandelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die\nErmittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die                                         §2\nHandelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben\ndieser S telle nach den S ätzen 1 und 2 mit der Durch-              (1) Die nach Landesrecht zuständige S telle wird er-\nführung von Untersuchungen beauftragen.                          mächtigt, Aufgaben und B efugnisse der B örsenaufsichts-\nbehörde auf eine andere B ehörde zu übertragen.\n(2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf\nVorschlag der Geschäftsführung vom B örsenrat im Ein-               (2) Die B örsenaufsichtsbehörde kann sich bei der\nvernehmen mit der B örsenaufsichtsbehörde bestellt oder          Durchführung ihrer Aufgaben anderer P ersonen und Ein-\nwiederbestellt. Er hat der B örsenaufsichtsbehörde regel-        richtungen bedienen.\nmäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungs-\nstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten P ersonen                                           § 2a\nkönnen gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der               (1) Die B örsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken,\nB örsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden            daß die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nwerden. M it Zustimmung der B örsenaufsichtsbehörde              beschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbeson-\nkann die Geschäftsführung diesen P ersonen auch andere           dere für den Zugang zu Handels-, Informations- und\nAufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen,             Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen\nwenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben            Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.\nder Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.\n(2) Die Zuständigkeit der K artellbehörden bleibt unbe-\n(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die B efug-          rührt. Die B örsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zu-\nnisse der B örsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 S atz 1       ständige K artellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße\nbis 5 zu; § 1a Abs. 1 S atz 8 und 9 und Abs. 3 gilt entspre-     gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.\nchend.                                                           Diese unterrichtet die B örsenaufsichtsbehörde nach Ab-\n(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über             schluß ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlun-\nGeschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der B örse              gen.\nund der Handelsüberwachungsstelle einer anderen B örse\nübermitteln, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben                                        § 2b\ndieser S tellen erforderlich sind. Die Handelsüber-\nwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse                  (1) Die bei der B örsenaufsichtsbehörde oder einer\nauch den zur Überwachung des Handels an auslän-                  B ehörde, der Aufgaben und B efugnisse der B örsenauf-\ndischen B örsen zuständigen S tellen übermitteln und             sichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden sind,\nsolche Daten von diesen S tellen empfangen, soweit sie           B eschäftigten, die nach § 2 Abs. 2 beauftragten P ersonen,\nzur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der             die M itglieder der B örsenorgane sowie die beim Träger\nB örsengeschäftsabwicklung erforderlich sind. An diese           der B örse B eschäftigten, soweit sie für die B örse tätig\nS tellen dürfen solche Daten nur übermittelt werden, wenn        sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor-\ndiese S tellen und die von ihnen beauftragten P ersonen          denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der\neiner der Regelung des § 2b gleichwertigen Verschwie-            Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere\ngenheitspflicht unterliegen. Diese S tellen sind darauf          Geschäfts- und B etriebsgeheimnisse sowie personen-\nhinzuweisen, daß sie die Informationen nur zu dem Zweck          bezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder ver-\nverwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermit-         werten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre\ntelt werden. Die Handelsüberwachungsstelle hat der               Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere P ersonen,\nB örsenaufsichtsbehörde, der Geschäftsführung und dem            die durch dienstliche B erichterstattung K enntnis von den\nB undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mitzutei-           in S atz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-\nlen, mit welchen zuständigen S tellen in anderen S taaten        fugtes Offenbaren oder Verwerten im S inne des S atzes 1\nsie welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt.             liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiterge-\ngeben werden an\n(5) S tellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen\nfest, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsenrecht-         1. S trafverfolgungsbehörden oder für S traf- und B uß-\nliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder             geldsachen zuständige Gerichte,\nsonstige M ißstände vorliegen, welche die ordnungsmä-            2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\nßige Durchführung des Handels an der B örse oder die                 Überwachung von B örsen, anderen Wertpapiermärk-\nB örsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat               ten und des Wertpapierhandels sowie von K redit-\nsie die B örsenaufsichtsbehörde und die Geschäfts-                   instituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investment-\nführung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäfts-                 gesellschaften, Finanzunternehmen oder Versiche-\nführung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die ge-              rungsunternehmen betraute S tellen sowie von diesen\neignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung des Han-                beauftragte P ersonen,\ndels an der B örse und der B örsengeschäftsabwicklung\nsoweit diese S tellen diese Informationen zur Erfüllung\nsicherzustellen; § 1a Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ge-\nihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen S tellen\nschäftsführung hat die B örsenaufsichtsbehörde über die\nB eschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach\ngetroffenen M aßnahmen unverzüglich zu unterrichten.\nS atz 1 entsprechend.\nS tellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, de-\nren K enntnis für die Erfüllung der Aufgaben des B undes-           (2) Die Vorschriften der § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\naufsichtsamtes für das K reditwesen oder des B undes-            Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\naufsichtsamtes für den Wertpapierhandel erforderlich ist,        der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1\nunterrichtet sie unverzüglich das B undesaufsichtsamt für        S atz 1 oder 2 bezeichneten P ersonen, soweit sie zur","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2685\nDurchführung dieses Gesetzes tätig werden. S ie finden              (4) S etzt der B örsenrat zur Vorbereitung seiner B e-\nAnwendung, soweit die Finanzbehörden die K enntnis für           schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammen-\ndie Durchführung eines Verfahrens wegen einer S teuer-           setzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß Angehörige\nstraftat sowie eines damit zusammenhängenden B esteue-           der Gruppen im S inne des Absatzes 1 S atz 2, deren\nrungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-         B elange durch die B eschlüsse berührt werden können,\ngendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tat-             angemessen vertreten sind.\nsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 S atz 1 oder 2\n(5) M it der Genehmigung einer neuen B örse bestellt\nbezeichneten P ersonen durch eine S telle eines anderen\ndie B örsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen B örsenrat\nS taates im S inne des Absatzes 1 S atz 3 Nr. 2 oder durch\nhöchstens für die Dauer eines J ahres.\nvon dieser S telle beauftragte P ersonen mitgeteilt worden\nsind.\n§ 3a\n§ 2c                                  (1) Die M itglieder des B örsenrates werden für die Dauer\nvon drei J ahren von den in § 3 Abs. 1 S atz 2 genannten\nDas B undesministerium der Finanzen kann im Einver-\nGruppen jeweils aus ihrer M itte gewählt; die Vertreter der\nnehmen mit dem B undesministerium für Wirtschaft und\nAnleger werden von den übrigen M itgliedern des B örsen-\nnach Anhörung der Deutschen B undesbank Einzelwei-\nrates hinzugewählt.\nsungen erteilen, die amtliche P reisfeststellung für auslän-\ndische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn                  (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3 Abs. 1\neine erhebliche M arktstörung droht, die schwerwiegende          S atz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer\nGefahren für die Gesamtwirtschaft oder das P ublikum             Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im B ör-\nerwarten läßt.                                                   senrat nur mit einem M itglied vertreten sein.\n(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Aus-\n§3                                übung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durch-\n(1) Die Wertpapierbörse hat einen B örsenrat zu bilden,       führung der Wahl und die vorzeitige B eendigung der M it-\nder aus höchstens 24 P ersonen besteht. Im B örsenrat            gliedschaft im B örsenrat wird durch Rechtsverordnung\nmüssen die zur Teilnahme am B örsenhandel zugelasse-             der Landesregierung nach Anhörung des B örsenrates\nnen K reditinstitute einschließlich der Wertpapierhandels-       bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung\nbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute          durch Rechtsverordnung auf die B örsenaufsichtsbehörde\nund sonstigen zugelassenen Unternehmen, die K ursmak-            übertragen. Die Rechtsverordnung muß sicherstellen, daß\nler, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wert-        alle in § 3 Abs. 1 S atz 2 genannten Gruppen angemessen\npapiere an der B örse zum Handel zugelassen sind, andere         vertreten sind. Die B ereiche der privaten, öffentlichen und\nEmittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme am             genossenschaftlichen K reditinstitute sowie der K apital-\nB örsenhandel zugelassenen K apitalanlagegesellschaften          anlagegesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies\nund die Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der       nach Absatz 2 S atz 2 zulässig ist; die Rechtsverordnung\nK reditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsban-        kann die B ildung von Untergruppen vorsehen. Die K urs-\nken sowie der mit den K reditinstituten verbundenen              makler sind mit mindestens zwei M itgliedern, sofern keine\nK apitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen           K ursmaklerkammer besteht mit mindestens einem M it-\ndarf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der M itglieder des     glied, die sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute und die\nB örsenrates betragen.                                           Anleger mit jeweils mindestens zwei M itgliedern im B ör-\nsenrat zu berücksichtigen. Emittenten, deren Wertpapiere\n(2) Dem B örsenrat obliegt insbesondere                       an der B örse zum Handel zugelassen sind und die nach\n1. der Erlaß der B örsenordnung und der Gebührenord-             den Angaben im letzten festgestellten J ahresabschluß vor\nnung,                                                        dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäf-\ntigen, müssen mit mindestens einem M itglied im B örsen-\n2. die B estellung und Abberufung der Geschäftsführer im\nrat vertreten sein. Die Rechtsverordnung kann für Organe\nB enehmen mit der B örsenaufsichtsbehörde,\ndes Handelsstandes ein Entsendungsrecht vorsehen. Die\n3. die Überwachung der Geschäftsführung,                         Rechtsverordnung kann zudem vorsehen, daß bei vorzei-\n4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Geschäfts-           tigem Ausscheiden eines M itglieds ein Nachfolger für die\nführung,                                                     restliche Amtsdauer aus der M itte der jeweiligen Gruppe\ndurch die übrigen M itglieder des B örsenrates hinzuge-\n5. der Erlaß der B edingungen für die Geschäfte an der           wählt wird.\nB örse.\nDie Entscheidung über die Einführung von technischen                                           § 3b\nS ystemen, die dem Handel oder der Abwicklung von B ör-\nAuf Warenbörsen sind die Vorschriften der § § 3 und 3a\nsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des B ör-\nüber den B örsenrat mit folgender M aßgabe anzuwenden:\nsenrates. Die B örsenordnung kann für andere M aßnah-\nmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher B edeu-             1. Abweichend von § 3 Abs. 1 S atz 2 müssen die zur Teil-\ntung die Zustimmung des B örsenrates vorsehen.                       nahme am B örsenhandel zugelassenen Unternehmen\nund in § 7 Abs. 2 S atz 2 genannten P ersonen sowie die\n(3) Der B örsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er\nK ursmakler im B örsenrat vertreten sein; die Rechtsver-\nwählt aus seiner M itte einen Vorsitzenden und mindestens\nordnung nach § 3a Abs. 3 kann vorsehen, daß sonstige\neinen S tellvertreter, der einer anderen Gruppe im S inne\nbetroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im B ör-\ndes Absatzes 1 S atz 2 angehört als der Vorsitzende. Wah-\nsenrat vertreten sind;\nlen nach S atz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind\nauf Antrag eines Viertels der M itglieder geheim durch-          2. der B örsenrat wählt aus seiner M itte einen Vorsitzen-\nzuführen.                                                            den; die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vor-","2686           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nsehen, daß mindestens ein S tellvertreter gewählt wird,      1.    die Zulassung zur Teilnahme am B örsenhandel und\nder einer anderen Wirtschaftsgruppe im S inne der                  die Teilnahme am B örsenhandel in einem elektroni-\nNummer 1 angehört;                                                 schen Handelssystem,\n3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicher-             2.    die Zulassung zum B esuch der B örse ohne das Recht\nstellen, daß die in Nummer 1 genannten Gruppen                     zur Teilnahme am Handel,\nangemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen             3.    die Zulassung von Wertpapieren zum B örsenhandel,\nvorsehen; die Vertreter der nicht zum B örsenhandel\nzugelassenen Unternehmen werden nach M aßgabe                4.    die Einführung von Wertpapieren an der B örse,\nder Rechtsverordnung entsandt.                               4a. die Notierung von Wertpapieren an der B örse, sofern\nder Emittent die Wahl hat, Gebühren und Auslagen\n§ 3c                                     auf Grund dieser Nummer oder auf Grund von Num-\n(1) Die Leitung der B örse obliegt der Geschäftsführung             mer 4 zu entrichten,\nin eigener Verantwortung. S ie kann aus einer oder mehre-        5.    die P rüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,\nren P ersonen bestehen. Die Geschäftsführer werden für           6.    die Ablegung der B örsenhändlerprüfung.\nhöchstens fünf J ahre bestellt; die wiederholte B estellung\nist zulässig.                                                    S ofern eine öffentlich-rechtliche K örperschaft Träger der\nB örse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften über Gebühren\n(2) Die Geschäftsführer vertreten die B örse gerichtlich      nach S atz 1 Nr. 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr erforder-\nund außergerichtlich, soweit nicht der Träger der B örse         lich.\nzuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis\nder Geschäftsführer regelt die B örsenordnung.                      (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch\ndie Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als\n§4                                erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von\nsechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehör-\n(1) Der B örsenrat erläßt die B örsenordnung als S atzung.    de von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.\nS ofern eine öffentlich-rechtliche K örperschaft Träger der\nB örse ist, ist die B örsenordnung im Einvernehmen mit ihr                                    §6\nzu erlassen.                                                        Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach\n(2) Die B örsenordnung soll sicherstellen, daß die B örse     § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig,\ndie ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den         sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses\nInteressen des P ublikums und des Handels gerecht wird.          Gesetzes (§ 51) im Widerspruche steht, die Benutzung von\nS ie muß B estimmungen enthalten über                            Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benut-\nzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.\n1. den Geschäftszweig der B örse;\n2. die Organisation der B örse;                                                               §7\n3. die Veröffentlichung der P reise und K urse sowie der            (1) Zum B esuch der B örse und zur Teilnahme am B ör-\nihnen zugrundeliegenden Umsätze.                             senhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung\nDie B örsenordnung kann vorsehen, daß die Veröffent-             erforderlich. Zum B örsenhandel gehören auch Geschäfte\nlichung der P reise und der ihnen zugrundeliegenden              über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung\nUmsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung er-              von Willenserklärungen durch elektronische Datenüber-\nfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer unan-       tragung börsenmäßig zustande kommen.\ngemessenen B enachteiligung der am Geschäft B eteiligten            (2) Zur Teilnahme am B örsenhandel darf nur zugelassen\nnotwendig erscheint; die B örsenordnung muß M erkmale            werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren\nzur B estimmung der Geschäfte enthalten.                         Gegenständen\n(3) B ei Wertpapierbörsen muß die B örsenordnung zu-          1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-\nsätzlich B estimmungen enthalten über                                nung betreibt oder\n1. die Zusammensetzung und die Wahl der M itglieder der          2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen\nZulassungsstelle;                                                für fremde Rechnung betreibt oder\n2. die B edeutung der K urszusätze und -hinweise.                3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung\n(3a) Die B örsenordnung kann B estimmungen enthalten              und Veräußerung übernimmt\nüber die S icherstellung der B örsengeschäftsabwicklung.         und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen\n(4) Die B örsenordnung bedarf der Genehmigung durch           in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb\ndie B örsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme             erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und\nbestimmter Vorschriften in die B örsenordnung verlangen,         P ersonen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb\nwenn und soweit sie zur Erfüllung der der B örse oder der        nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-\nB örsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Auf-            gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.\ngaben notwendig sind.                                               (3) Die Zulassung von P ersonen ohne das Recht zur\n(5) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die B ör-      Teilnahme am Handel regelt die B örsenordnung.\nse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.                    (4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme\nam B örsenhandel nach Absatz 2 S atz 1 ist zu erteilen,\n§5                                wenn\n(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von                 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-\nGebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für                kaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2687\nbei anderen Unternehmen die P ersonen, die nach              sengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zu-\nGesetz, S atzung oder Gesellschaftsvertrag mit der           lassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der\nFührung der Geschäfte des Antragstellers betraut und         B örse abschließt.\nzu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind\n(8) Die G eschäftsführung kann gegenüber Handels-\nund zumindest eine dieser P ersonen die für das bör-\nteilnehmern mit S itz außerhalb der M itgliedstaaten der\nsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwen-\nEuropäischen U nion oder der anderen Vertragsstaaten\ndige berufliche Eignung hat;\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am                raum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer\nB örsenplatz sichergestellt ist;                             von sechs M onaten anordnen oder die Zulassung wider-\nrufen, wenn die Erfüllung der M eldepflichten nach § 9 des\n3. (weggefallen)\nWertpapierhandelsgesetzes oder der Informationsaus-\n4. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens             tausch zum Zwecke der Ü berwachung der Verbote von\n100 000 Deutsche M ark nachweist, es sei denn, er ist        Insidergeschäften mit den in diesem S taat zuständigen\nein K reditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder  S tellen nicht gewährleistet erscheint. Das B undesauf-\nein nach § 53 Abs. 1 S atz 1 oder § 53b Abs. 1 S atz 1       sichtsamt für den Wertpapierhandel teilt der G eschäfts-\ndes Gesetzes über das K reditwesen tätiges Unter-            führung und der B örsenaufsichtsbehörde die für eine\nnehmen, das zum B etreiben des Finanzkommissions-            Anordnung oder den Widerruf nach S atz 1 maßgeblichen\ngeschäftes im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4 oder       Tatsachen mit.\nzur Erbringung einer Finanzdienstleistung im S inne des\n(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem S anktions-\n§ 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das\nausschuß Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme\nK reditwesen befugt ist; als Eigenkapital sind das ein-\noder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das\ngezahlte K apital und die Rücklagen nach Abzug der\nVerfahren an die Geschäftsführung abzugeben. S ie ist\nEntnahmen des Inhabers oder der persönlich haften-\nberechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem S ank-\nden Gesellschafter und der diesen gewährten K redite\ntionsausschuß B erichte zu verlangen und das Verfahren\nsowie eines S chuldenüberhanges beim freien Vermö-\nan sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren\ngen des Inhabers anzusehen;\nübernommen und erweist sich, daß die Zulassung nicht\n5. bei dem Antragsteller, der nach Nummer 4 zum Nach-            zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie\nweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen      das Verfahren an den S anktionsausschuß zurück.\ndie Annahme rechtfertigen, daß er unter B erück-\nsichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht\n§ 7a\ndie für eine ordnungsmäßige Teilnahme am B örsen-\nhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit         (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am B örsen-\nhat.                                                         handel in einem elektronischen Handelssystem an einer\nWertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unter-\n(4a) (weggefallen)\nnehmens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die\n(4b) P ersonen, die berechtigt sein sollen, für ein zuge-     B örsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unter-\nlassenes Unternehmen an der B örse zu handeln (B örsen-          nehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies\nhändler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und         vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das\ndie hierfür notwendige berufliche Eignung haben.                 elektronische Handelssystem anerkennt; die B örsenord-\nnung kann nähere B estimmungen treffen.\n(5) Die berufliche Eignung im S inne des Absatzes 4 Nr. 1\nist regelmäßig anzunehmen, wenn eine B erufsausbildung              (2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts\nnachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier-             eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließ-\noder Warengeschäft befähigt. Die berufliche Eignung im           lich Derivate im S inne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a\nS inne des Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn die erfor-           bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt\nderlichen fachlichen K enntnisse und Erfahrungen nachge-         werden, durch die B örsenordnung geregelten elektro-\nwiesen werden, die zum Handel an der B örse befähigen.           nischen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapier-\nDer Nachweis über die erforderlichen fachlichen K ennt-          börse auf deren Verlangen die Einführung des S ystems\nnisse wird insbesondere durch die Ablegung einer P rüfung        an der betreffenden B örse zu angemessenen B edingun-\nvor der P rüfungskommission einer B örse erbracht. Das           gen zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des\nNähere über das P rüfungsverfahren regelt eine vom B ör-         S ystems regelt die B örsenordnung.\nsenrat zu erlassende P rüfungsordnung, die der Genehmi-\ngung durch die B örsenaufsichtsbehörde bedarf.\n§8\n(6) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4\n(1) Die B örsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrecht-\nbis 5 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, be-\nerhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an\nstimmt die B örsenordnung.\nder B örse Anordnungen zu erlassen.\n(7) B esteht der begründete Verdacht, daß eine der in\n(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den B örsen-\nden Absätzen 2, 4 oder 4b bezeichneten Voraussetzungen\nräumen obliegt der Geschäftsführung. S ie ist befugt, P er-\nnicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so\nsonen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an\nkann das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer\nder B örse stören, aus den B örsenräumen zu entfernen.\nvon sechs M onaten angeordnet werden. Das Ruhen der\nZulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der              (3) Finden sich an der B örse P ersonen zu Zwecken ein,\nZahlung der nach § 5 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und 2 festgesetz-      welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an\nten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach             derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu\nAbsatz 4b zugelassenen P erson zum Abschluß von B ör-            untersagen.","2688          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 8a                                lichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. Die\n(1) Die B örsenordnung kann bestimmen, daß die zur           B örsenaufsichtsbehörde kann mit dieser P rüfung ganz\nTeilnahme am B örsenhandel zugelassenen Unternehmen             oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-\nund die K ursmakler ausreichende S icherheit zu leisten         schaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die S kontro-\nhaben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an der        führer haben zu dem in S atz 1 genannten Zweck die nach\nB örse sowie in einem an der B örse zugelassenen elek-          § 25 Abs. 1 S atz 1 und § 26 Abs. 1 S atz 1 und 2 des Ge-\ntronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jeder-           setzes über das K reditwesen dem B undesaufsichtsamt\nzeit erfüllen zu können. Die Höhe der S icherheitsleistung      für das K reditwesen einzureichenden Unterlagen unver-\nmuß in angemessenem Verhältnis zu den mit den ab-               züglich der B örsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Ab-\ngeschlossenen Geschäften verbundenen Risiken stehen.            schlußprüfer hat den P rüfungsbericht nach § 26 Abs. 1\nDas Nähere über die Art und Weise der S icherheits-             S atz 3 des Gesetzes über das K reditwesen unverzüglich\nleistung bestimmt die B örsenordnung.                           nach B eendigung der P rüfung der B örsenaufsichtsbe-\nhörde einzureichen.\n(2) Wird die nach der B örsenordnung erforderliche\nS icherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie nach-        (2) Die B örsenaufsichtsbehörde teilt dem B undesauf-\nträglich, kann die B örsenordnung vorsehen, daß das             sichtsamt für das K reditwesen unverzüglich mit\nRuhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs           1. die B estellung eines S kontroführers und dessen Iden-\nM onaten angeordnet werden kann. Die B örsenordnung                 tität,\nkann vorsehen, daß zur Teilnahme am B örsenhandel               2. Namen und S itz des Unternehmens, das der S kon-\nzugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler            troführer vertritt,\nbeschränkt werden können, wenn die geleistete S icher-\nheit nicht mehr den in der B örsenordnung festgelegten          3. jede Änderung der Angaben nach den Nummern 1\nErfordernissen entspricht. Die B örsenordnung kann auch             und 2.\nbestimmen, daß das Recht einer nach § 7 Abs. 4b zu-             Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen und die\ngelassenen P erson zum Abschluß von B örsengeschäften           B örsenaufsichtsbehörden haben einander B eobachtun-\nfür die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unterneh-            gen und Feststellungen einschließlich personenbezoge-\nmens ruht, für das sie Geschäfte an der B örse abschließt.      ner Daten mitzuteilen, die Zweifel an der wirtschaftlichen\n(3) Die B örsenordnung kann Regelungen zur B egren-          Leistungsfähigkeit des S kontroführers begründen.\nzung und Überwachung der B örsenverbindlichkeiten von\nzur Teilnahme am B örsenhandel zugelassenen Unterneh-                                        § 8c\nmen und K ursmaklern vorsehen.                                     (1) Der B örsenaufsichtsbehörde und den von ihr beauf-\n(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab-           tragten P ersonen und Einrichtungen stehen die B efug-\nsatz 1 zu leistenden S icherheiten und die Einhaltung           nisse nach § 1a Abs. 1 S atz 1 bis 4 zu; § 1a Abs. 1 S atz 7\nder Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen          und 8 ist anzuwenden. Die B örsenaufsichtsbehörde kann,\ndie B efugnisse der B örsenaufsichtsbehörde nach § 1a           soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8b erfor-\nAbs. 1 zu. S ie kann insbesondere von der jeweiligen            derlich ist,\nAbrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäf-         1. Anordnungen gegenüber S kontroführern erlassen über\nte und die M itteilung negativer K ursdifferenzen verlan-           das Führen von B üchern und das Fertigen von Auf-\ngen. S tellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß der            zeichnungen, sowie nach Anhörung des B undesauf-\nS icherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäfts-            sichtsamtes für das K reditwesen über eine weiter-\nführung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die              gehende Gliederung des J ahresabschlusses,\nErfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen Ge-\nschäften nach Absatz 1 sicherzustellen. S ie kann insbe-        2. von den S kontroführern, die ihr Unternehmen in der\nsondere anordnen, daß das zur Teilnahme am B örsen-                 Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Auskünf-\nhandel zugelassene Unternehmen und der K ursmakler                  te und Nachweise über ihre privaten Vermögens-\nunverzüglich weitere S icherheiten zu leisten und offene            verhältnisse verlangen.\nGeschäfte zu erfüllen haben, oder diese mit sofortiger             (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-\nWirkung ganz oder teilweise vom B örsenhandel vorläufig         men nach Absatz 1 S atz 2 Nr. 2 haben keine aufschieben-\nausschließen. Die Geschäftsführung hat die B örsenauf-          de Wirkung.\nsichtsbehörde über die Überschreitung des S icherheits-\nrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich                                         § 8d\nzu unterrichten.\nB etreibt der S kontroführer das börsliche und außer-\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-          börsliche Wertpapiergeschäft als Geschäftsleiter eines\nmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.            Finanzdienstleistungsinstituts oder eines K reditinstituts,\nsind die § § 8a bis 8c auf das Finanzdienstleistungsinstitut\n§ 8b                                oder das K reditinstitut entsprechend anzuwenden.\n(1) Die B örsenaufsichtsbehörde überprüft die wirt-\nschaftliche Leistungsfähigkeit der K ursmakler und der                                        §9\nanderen zur Feststellung oder zur Ermittlung des B örsen-          (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\npreises bestimmten P ersonen (S kontroführer) ausschließ-       verordnung Vorschriften über die Errichtung eines S ank-\nlich im Hinblick auf deren Funktion bei der Feststellung        tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfah-\noder Ermittlung des B örsenpreises. Die P rüfung bezieht        ren einschließlich der B eweisaufnahme und der K osten\nsich auf die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an         sowie die M itwirkung der B örsenaufsichtsbehörde zu er-\ndieser Leistungsfähigkeit begründen. Die Überprüfung            lassen. Die Vorschriften können vorsehen, daß der S ank-\numfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörs-            tionsausschuß Zeugen und S achverständige, die freiwillig","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998            2689\nvor ihm erscheinen, ohne B eeidigung vernehmen und das              (2) B örsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande-\nAmtsgericht um die Durchführung einer B eweisaufnahme,           kommen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern\ndie er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landes-          Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote\nregierung kann die Ermächtigung nach S atz 1 durch               möglich sein. Vor der Feststellung eines B örsenpreises\nRechtsverordnung auf die B örsenaufsichtsbehörde über-           muß den Handelsteilnehmern die aus Angebot und Nach-\ntragen.                                                          frage ermittelte P reisspanne zur K enntnis gegeben wer-\nden. Die S ätze 2 und 3 gelten nicht für Angebote, die zur\n(2) Der S anktionsausschuß kann einen Handelsteilneh-\nFeststellung des Eröffnungs-, Einheits- oder S chlußkurses\nmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend\nführen. Die B örsenpreise und die ihnen zugrundeliegen-\nDeutschen M ark oder mit Ausschluß von der B örse bis zu\nden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unverzüglich\n30 S itzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer\nbekanntzumachen. Das Nähere regelt die B örsenordnung;\nvorsätzlich oder leichtfertig\n§ 4 Abs. 2 S atz 3 ist auf die B ekanntgabe entsprechend\n1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnun-            anzuwenden. Die B örsenordnung kann auch festlegen,\ngen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung          daß vor Feststellung eines B örsenpreises den Handels-\ndes Handels an der B örse oder der B örsengeschäfts-        teilnehmern zusätzlich der P reis des am höchsten limitier-\nabwicklung sicherstellen sollen, oder                       ten K aufauftrages und des am niedrigsten limitierten Ver-\n2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch             kaufsauftrages zur K enntnis gegeben werden muß.\nauf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines               (3) Geschäfte, die zu B örsenpreisen geführt haben, sind\nanderen Handelsteilnehmers verletzt.                        bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der\nHandelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen               B örse besonders zu kennzeichnen.\nK ursmakler oder einen K ursmaklerstellvertreter, ist an\nS telle des S anktionsausschusses die B örsenaufsichts-                                       § 12\nbehörde für die Entscheidung zuständig.\n(1) In einem elektronischen Handelssystem nach § 11\n(3) In S treitigkeiten wegen der Entscheidungen des\nAbs. 1 S atz 2 können Wertpapiere gehandelt werden,\nS anktionsausschusses oder der B örsenaufsichtsbehörde\nwenn eine der B örsen, an der diese Wertpapiere zum Han-\nnach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\ndel zugelassen sind, dem zugestimmt hat. In einem\nVor Erhebung einer K lage bedarf es keiner Nachprüfung in\nelektronischen Handelssystem können auch Wertpapiere\neinem Vorverfahren.\ngehandelt werden, die ausschließlich in den Freiverkehr\neinbezogen sind; S atz 1 gilt entsprechend.\n§ 10\n(2) Die näheren B estimmungen für den Handel in einem\n(1) Aufträge für den K auf oder Verkauf von Wertpa-\nelektronischen Handelssystem sind in der B örsenordnung\npieren, die zum Handel an einer inländischen B örse zu-\nzu treffen. Die B örsenordnung muß insbesondere B estim-\ngelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind\nmungen enthalten über die B ildung des B örsenpreises\nüber den Handel an einer B örse auszuführen, sofern der\nund die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektro-\nAuftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine\nnische Handelssystem. Die Geschäftsführung hat den\nGeschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzel-\nEmittenten über die Einbeziehung von Wertpapieren in\nfall oder eine unbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich\ndas elektronische Handelssystem zu unterrichten.\neine andere Weisung erteilt. Der Auftraggeber bestimmt\nden Ausführungsplatz und darüber, ob der Auftrag im P rä-\nsenzhandel oder im elektronischen Handel auszuführen                                          § 13\nist.\nEin S kontroführer, der während der B örsenzeit im amt-\n(2) Trifft der Auftraggeber keine B estimmung nach            lichen Handel oder im geregelten M arkt in einem ihm\nAbsatz 1 S atz 2, ist der Auftrag im P räsenzhandel auszu-       zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser\nführen, es sei denn, das Interesse des Auftraggebers             Wertpapierbörse zur Teilnahme am B örsenhandel zuge-\ngebietet eine andere Ausführungsart; über den Aus-               lassenen Unternehmens nicht in angemessener Zeit ganz\nführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer unter Wah-           oder teilweise ausführen kann und daher ein Aufgabege-\nrung der Interessen des Auftraggebers.                           schäft tätigt, darf am selben B örsentag an einer anderen\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche S chuld-    Wertpapierbörse einen S kontroführer, dem dieses Wert-\nverschreibungen, die Gegenstand einer Emission sind,             papier ebenfalls zugewiesen ist, damit beauftragen, ein\nderen Gesamtnennbetrag weniger als zwei M illiarden              zur Teilnahme am Handel an der anderen B örse zuge-\nDeutsche M ark beträgt, nicht anzuwenden.                        lassenes Unternehmen innerhalb der an der B örse des\nbeauftragenden S kontroführers geltenden Fristen zur\nS chließung des Aufgabegeschäftes zu benennen. Das\n§ 11\nAufgabegeschäft des beauftragenden S kontroführers ist\n(1) P reise für Wertpapiere, die während der B örsenzeit      der B örse dieses S kontroführers, das Deckungsgeschäft\nan einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder im             der B örse des beauftragten S kontroführers zuzurechnen.\ngeregelten M arkt oder P reise, die an einer Warenbörse          Für das zwischen den Unternehmen zustandegekom-\nfestgestellt werden, sind B örsenpreise. B örsenpreise sind      mene Wertpapiergeschäft gelten die B edingungen für die\nauch P reise, die für Derivate an einer B örse festgestellt      Geschäfte an der B örse des Verkäufers, es sei denn, in\noder ermittelt werden, oder die sich für Wertpapiere, die        den B edingungen für die Geschäfte an der B örse aller\nzum Handel zugelassen sind, Derivate oder Waren in               Wertpapierbörsen, an denen nicht nur Derivate im S inne\neinem an einer B örse durch die B örsenordnung geregel-          des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt\nten elektronischen Handelssystem oder an B örsen bilden,         werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt. Das\nan denen nur ein elektronischer Handel stattfindet.              Nähere regelt die B örsenordnung.","2690          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ § 14 bis 27                             oder K reditinstitut die Erlaubnis zum B etreiben der\nAnlagevermittlung und des Eigenhandels hat, und\n(weggefallen)\n2. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und\n§ 28                                 berufliche Eignung hat.\nEine Vereinbarung, durch welche die B eteiligten sich        Ein B ewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen\nder Entscheidung eines B örsenschiedsgerichts unterwer-         die Annahme rechtfertigen, daß er nicht die für die Teilnah-\nfen, ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu den P ersonen     me am B örsenhandel erforderliche wirtschaftliche Lei-\ngehören, die nach § 53 Abs. 1 B örsentermingeschäfte            stungsfähigkeit hat.\nabschließen können, oder wenn die Unterwerfung unter               (3) Der K ursmakler scheidet mit Ablauf des K alender-\ndas S chiedsgericht nach Entstehung des S treitfalls er-        jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus seinem\nfolgt.                                                          Amt aus.\n(4) Die B örsenaufsichtsbehörde hat einen K ursmakler\nII.                             zu entlassen, wenn\nFeststellung des                          1. er die Entlassung beantragt,\nBörsenpreises und Kursmaklerwesen                    2. die Voraussetzungen für die B estellung weggefallen\nsind oder sich herausstellt, daß diese Voraussetzungen\n§ 29                                 zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden,\n(1) B ei Wertpapieren, deren B örsenpreis amtlich fest-      3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten,\ngestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch K ursmakler.    4. er die Fähigkeit zur B ekleidung öffentlicher Ämter ver-\nB ei Waren, deren B örsenpreis amtlich festgestellt wird,           loren hat,\nerfolgt diese Feststellung durch die Geschäftsführung,\nsoweit die B örsenordnung nicht die M itwirkung von Ver-        5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über\ntretern anderer B erufszweige vorschreibt.                          sein Vermögen beschränkt ist,\n(2) B ei der amtlichen Feststellung des B örsenpreises       6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebre-\nvon Wertpapieren dürfen nur Vertreter der B örsenauf-               chens oder wegen einer S ucht nicht nur vorüberge-\nsichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle, bei                hend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes\nder amtlichen Feststellung des B örsenpreises von Waren             unfähig ist oder\ndarüber hinaus nur die Vertreter der beteiligten B erufs-       7. er sich einer groben Verletzung seiner P flichten schul-\nzweige, deren M itwirkung die B örsenordnung vorschreibt,           dig gemacht hat.\nanwesend sein.\nIn dringenden Fällen kann die B örsenaufsichtsbehörde\n(3) Als B örsenpreis ist derjenige P reis amtlich festzu-    einem K ursmakler auch ohne Anhörung nach Absatz 1\nstellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels       S atz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofortiger Wirkung\nan der B örse entspricht. Der K ursmakler hat alle zum Zeit-    vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage\npunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer          haben keine aufschiebende Wirkung.\nAusführung unter B eachtung der an der B örse bestehen-\nden besonderen Regelungen gleichzubehandeln. Werden                (5) Die B örsenaufsichtsbehörde kann K ursmaklerstell-\nAufträge für Wertpapiere, die an mehreren B örsen gehan-        vertreter bestellen, die in Fällen einer vorübergehenden\ndelt werden, zur Feststellung des B örsenpreises im Auf-        Abwesenheit des K ursmaklers dessen Amt ausüben;\ntragsbuch eines K ursmaklers an einer dieser B örsen            Absatz 1 S atz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Zum\nzusammengeführt, ist als B örsenpreis der P reis amtlich        K ursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden, wer die\nfestzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des         Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt und Ange-\nHandels an den beteiligten B örsen entspricht.                  stellter eines K ursmaklers, einer Gesellschaft im S inne des\n§ 34a Abs. 1 oder einer K ursmaklerkammer ist oder zur\n(4) Der B örsenrat kann beschließen, daß bestimmte           Vertretung einer Gesellschaft im S inne des § 34a Abs. 1\nWertpapiere in ausländischer Währung oder in einer              befugt ist. Die B estellung kann befristet erfolgen. Die Vor-\nRechnungseinheit notiert werden.                                schriften des Absatzes 4 sind entsprechend anzuwenden.\n(6) Eine K ursmaklerkammer ist bei jeder B örse zu bil-\n§ 30                             den, an der mindestens acht K ursmakler bestellt sind. S ie\n(1) An den B örsen, an denen B örsenpreise amtlich fest-     ist von der Geschäftsführung vor der Verteilung der\ngestellt werden, sind K ursmakler zu bestellen. Die K urs-      Geschäfte unter die einzelnen K ursmakler zu hören.\nmakler haben an den Wertpapierbörsen die B örsenpreise             (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\namtlich festzustellen, an den Warenbörsen bei der amt-          verordnung die näheren B estimmungen über die Rechte\nlichen Feststellung mitzuwirken. Die B örsenaufsichtsbe-        und P flichten der K ursmakler und der K ursmaklerstellver-\nhörde bestellt und entläßt die K ursmakler nach Anhörung        treter, das Verfahren ihrer B estellung und Entlassung, die\nder K ursmaklerkammer und der Geschäftsführung. Die             Organisation der K ursmaklerkammer und ihr Verhältnis zu\nK ursmakler haben vor Antritt ihrer S tellung den Eid zu        den anderen B örsenorganen zu erlassen; die Landesre-\nleisten, daß sie die ihnen obliegenden P flichten getreu        gierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nerfüllen werden.                                                auf die B örsenaufsichtsbehörde übertragen.\n(2) Zum K ursmakler kann bestellt werden, wer                   (8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n1. Inhaber oder Geschäftsleiter eines Finanzdienst-             verordnung nach Anhörung der K ursmaklerkammer und\nleistungsinstituts oder Geschäftsleiter eines K redit-      der Geschäftsführung eine Gebührenordnung für die\ninstituts ist, wenn das Finanzdienstleistungsinstitut       Tätigkeit der K ursmakler zu erlassen. Die Festsetzung hat","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2691\nbei Aktien und Optionsscheinen auf der Grundlage des                (2) Wenn der K ursmakler stirbt oder aus dem Amt schei-\nK urswertes, bei festverzinslichen Wertpapieren auf der          det, ist sein Tagebuch bei der K ursmaklerkammer, wenn\nGrundlage des Nennbetrages der Geschäfte zu erfolgen.            eine solche nicht vorhanden ist, bei der B örsenaufsichts-\nB ei der B emessung der Höhe der Gebühren sind das               behörde niederzulegen.\nWagnis und die B eschränkungen der sonstigen gewerb-\nlichen Tätigkeit der K ursmakler nach § 32 Abs. 5 zu                                          § 34\nberücksichtigen. Neben den Gebühren darf die Erstattung\nvon Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit            Die K ursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und\nentstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesregie-             K äufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermächtig-\nrung kann die Ermächtigung nach S atz 1 durch Rechts-            ten Handelsmakler zu bewirken sind.\nverordnung auf die B örsenaufsichtsbehörde übertragen.\n§ 34a\n§ 31                                  (1) Der K ursmakler darf seine börslichen und außer-\nB ei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein           börslichen Geschäfte außer als Einzelkaufmann auch als\nAnspruch auf B erücksichtigung bei der amtlichen Fest-           Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder\nstellung des B örsenpreises nur erhoben werden, wenn             K reditinstituts in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft\nsie durch Vermittlung eines K ursmaklers abgeschlossen           oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrei-\nsind. Die B erechtigung des K ursmaklers, im Falle des           ben, wenn\n§ 29 Abs. 1 S atz 2 die B erechtigung der Geschäftsfüh-          1. die M ehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile der\nrung, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt               Gesellschaft und der S timmrechte einem oder mehre-\nhierdurch unberührt.                                                 ren K ursmaklern zusteht,\n§ 32                               2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten,\n(1) Die K ursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit als     3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der\nK ursmakler ausüben, die Vermittlung von B örsengeschäf-             Gesellschaft an die Zustimmung der Gesellschaft ge-\nten in den Waren oder Wertpapieren betreiben, für die sie            bunden ist,\nbei der amtlichen Feststellung der B örsenpreise mitwirken       4. die beteiligten K ursmakler in der Geschäftsführung\noder für die ihnen diese Feststellung selbst übertragen ist.         über eine M ehrheit verfügen,\nDie K ursmakler dürfen während des P räsenzhandels an\nder B örse nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder              5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den Wert-\nWertpapieren handeln.                                                papierhandel gewerbsmäßig betreiben, Finanzdienst-\nleistungsinstitute, Finanzunternehmen im S inne des\n(2) Der K ursmakler darf bei Wertpapieren oder Waren,             § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das K reditwesen, Ver-\nfür die nur Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei der           sicherungsunternehmen oder mit diesen Unterneh-\nFeststellung sonstiger gerechneter K urse Handelsge-                 men oder Instituten verbundene Unternehmen beteiligt\nschäfte für eigene Rechnung oder im eigenen Namen nur                sind,\nabschließen oder eine B ürgschaft oder Garantie für die\nvon ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigen-            6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im S inne der\ngeschäfte), soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten             Nummer 5 beteiligt ist,\nAufträge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der glei-       7. eine B eeinträchtigung der Amtspflichten des K urs-\nchen B eschränkung. Der K ursmakler darf Eigen- und Auf-             maklers nicht zu befürchten ist, insbesondere der\ngabegeschäfte auch beim Fehlen marktnah limitierter Auf-             K ursmakler sein Amt weisungsfrei, eigenverantwortlich\nträge, bei unausgeglichener M arktlage oder bei Vorliegen            und persönlich ausübt,\nunlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten\nK ursen zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabe-        8. die Vertretung des K ursmaklers bei Abwesenheit\ngeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Die                sichergestellt ist,\nWirksamkeit der Geschäfte wird durch einen Verstoß               9. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die\ngegen die S ätze 1 bis 4 nicht berührt.                              Gesellschaft nicht die für die Teilnahme am B örsen-\n(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflichtungen des            handel erforderliche Leistungsfähigkeit hat.\nK ursmaklers, die sich aus zulässigen Eigen- und Aufgabe-           (2) Die S atzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie\ngeschäften ergeben, dürfen durch Gegengeschäfte aus-             deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der B ör-\ngeglichen werden.                                                senaufsichtsbehörde.\n(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des K ursmaklers            (3) (weggefallen)\nsind gesondert zu kennzeichnen.\n(4) Die B örsenaufsichtsbehörde untersagt eine B eteili-\n(5) Der K ursmakler darf, soweit nicht Ausnahmen zuge-        gung an der Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen des\nlassen werden, kein sonstiges Handelsgewerbe betrei-             Absatzes 1 nicht erfüllt sind.\nben, auch nicht an einem solchen als K ommanditist oder\n(5) Die Gesellschaft darf über den P räsenzhandel an der\nstiller Gesellschafter beteiligt sein; ebensowenig darf er zu\nB örse nur in den Wertpapieren handeln oder die Finanz-\neinem K aufmann in dem Verhältnis eines gesetzlichen\nportfolioverwaltung im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 3\nVertreters, P rokuristen oder Angestellten stehen.\ndes Gesetzes über das K reditwesen in den Wertpapieren\nbetreiben, die nicht einem der an der Gesellschaft beteilig-\n§ 33                               ten K ursmakler an dieser B örse zugewiesen sind. Die B ör-\n(1) Der K ursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen        senaufsichtsbehörde kann Ausnahmen für die Anlage-\nS eiten börsentäglich zu numerieren und mit einem Ab-            vermittlung im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 des\nschlußvermerk zu versehen sind.                                  Gesetzes über das K reditwesen zulassen, sofern die Erfül-","2692            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nlung der dem K ursmakler obliegenden P flichten gewähr-            oder einer S chädigung erheblicher allgemeiner Interessen\nleistet erscheint.                                                führen.\n(3a) Der P rospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn\n§ 35                                 er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulas-\n(1) Der B undesrat ist befugt:                                 sungsstelle hat innerhalb von 15 B örsentagen nach Ein-\ngang des P rospekts über die B illigung zu entscheiden.\n1. eine von den Vorschriften in § 29 Abs. 1 und 2 und in          Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren\nden § § 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung          inländischen B örsen gestellt, so hat der Emittent die für\ndes B örsenpreises von Waren oder Wertpapieren für           die B illigung des P rospekts zuständige Zulassungsstelle\neinzelne B örsen zuzulassen;                                 zu bestimmen. Ist der P rospekt von der Zulassungsstelle\n2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimm-          gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen der\nter Waren allgemein oder für einzelne B örsen vorzu-         anderen inländischen B örsen als den Anforderungen des\nschreiben;                                                   Absatzes 3 S atz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.\n3. B estimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der            (4) Der P rospekt ist zu veröffentlichen\nGrundsätze über die den Feststellungen von Waren-            1. durch Abdruck in den B örsenpflichtblättern (§ 37\npreisen zugrunde zu legenden M engen und über die für             Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht\ndie Feststellung der P reise von Wertpapieren maßge-              ist, oder\nbenden Gebräuche herbeizuführen.\n2. durch B ereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den\n(2) Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen der             im P rospekt benannten Zahlstellen und bei der Zu-\nim Absatz 1 bezeichneten Art wird hierdurch nicht berührt,             lassungsstelle; in den B örsenpflichtblättern, in denen\nsoweit der Reichsrat oder die Reichsregierung keine Anord-             der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt-\nnungen getroffen hat; zu Anordnungen der im Absatz 1 Nr. 1             zumachen, bei welchen S tellen der P rospekt bereit-\nbezeichneten Art bedarf jedoch die Landesregierung der                 gehalten wird.\nZustimmung der Reichsregierung. Die Anordnungen sind der\nAußerdem ist im B undesanzeiger der P rospekt oder ein\nReichsregierung zur Kenntnisnahme mitzuteilen.\nHinweis darauf bekanntzumachen, wo der P rospekt ver-\nöffentlicht und für das P ublikum zu erhalten ist. Die Zu-\nIII.                                lassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine\nB escheinigung über die B illigung des P rospekts aus-\nZulassung von Wertpapieren                       zustellen; etwaige B efreiungen im Hinblick auf einzelne\nzum Börsenhandel mit amtlicher Notierung                  Angaben oder Abweichungen von den im Regelfall vorge-\nschriebenen Angaben sind mit B egründung anzugeben.\n§ 36                                 B eantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere\nauch an B örsen anderer M itgliedstaaten der Europäischen\n(1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des B ör-\nUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\nsenpreises (amtliche Notierung) an der B örse gehandelt\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat er den\nwerden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit nicht in\nzuständigen S tellen dieser S taaten den Entwurf des P ro-\n§ 41 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt\nspekts, den er in diesen S taaten verwenden will, zu\nist.\nübermitteln.\n(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapie-\n(5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz\nre zusammen mit einem K reditinstitut, Finanzdienstlei-\nErfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt\nstungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S atz 1 oder\nwerden, wenn der Emittent seine P flichten aus der Zulas-\n§ 53b Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen\nsung zur amtlichen Notierung an einer anderen inländi-\ntätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder\nschen B örse oder an einer B örse in einem anderen M it-\nUnternehmen muß an einer inländischen Wertpapierbörse\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nmit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nund ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von minde-\nWirtschaftsraum nicht erfüllt.\nstens 730 000 EC U nachweisen. Ein Emittent, der ein\nInstitut oder Unternehmen im S inne des S atzes 1 ist und            (6) Die B örsenordnung kann vorsehen, daß Wertpa-\ndie Voraussetzungen des S atzes 2 erfüllt, kann den Antrag        piere, die bereits an einer anderen inländischen B örse zur\nallein stellen.                                                   amtlichen Notierung zugelassen sind, abweichend von\nAbsatz 2 S atz 1 und Absatz 3 auf Antrag des Emittenten\n(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn                          zuzulassen sind; Absatz 5 gilt entsprechend.\n1. der Emittent und die Wertpapiere den B estimmungen\nentsprechen, die zum S chutz des P ublikums und für                                        § 37\neinen ordnungsgemäßen B örsenhandel gemäß § 38\n(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle.\nerlassen worden sind,\nDie Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Ge-\n2. dem Antrag ein P rospekt zur Veröffentlichung beige-           schäftsführung zuständig ist, die zum Schutz des P ubli-\nfügt ist, der gemäß § 38 die erforderlichen Angaben          kums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erfor-\nenthält, um dem P ublikum ein zutreffendes Urteil über       derlichen M aßnahmen und überwacht die Einhaltung der\nden Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen,           P flichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten und\nsoweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von der Veröffent-            für das antragstellende Institut oder Unternehmen ergeben.\nlichung eines P rospekts abgesehen werden kann, und\n(2) M indestens die Hälfte der M itglieder der Zulassungs-\n3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der             stelle müssen P ersonen sein, die sich nicht berufsmäßig\nWertpapiere zu einer Übervorteilung des P ublikums           am B örsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2693\n(3) Die B örsenordnung kann vorsehen, daß Entschei-              (2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen\ndungen der Zulassungsstelle von aus ihrer M itte gebilde-        Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit\nten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens             Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden.\nfünf M itgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend.          Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus\n(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei in-         Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die\nländische Zeitungen zu B ekanntmachungsblättern für vor-         Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefal-\ngeschriebene Veröffentlichungen (B örsenpflichtblätter);         len sind.\nmindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszeitun-                (3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-\ngen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein (über-         schen B örsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit\nregionale B örsenpflichtblätter). Die B estimmung kann           Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag\nzeitlich begrenzt werden; sie ist durch B örsenbekannt-          zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-\nmachung zu veröffentlichen.                                      mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse\nverweigert werden.\n§ 38\n(4) S ind Wertpapiere an einer inländischen B örse zu-\n(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der P flicht\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates die zum\nzur Veröffentlichung eines P rospekts befreit worden\nS chutz des P ublikums und für einen ordnungsgemäßen\nist, der P rospekt von den Zulassungsstellen der anderen\nB örsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über\ninländischen B örsen als den Anforderungen des § 36\n1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere               Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn\na) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick           der Zulassungsantrag innerhalb von sechs M onaten\nauf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die           nach der Zulassung gestellt wird. S ind seit der Veröffent-\nDauer seines B estehens;                                 lichung des P rospekts Veränderungen bei U mständen\neingetreten, die für die B eurteilung des Emittenten oder\nb) die Anforderungen an die zuzulassenden Wert-              der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher B e-\npapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Han-       deutung sind, so sind die Veränderungen entweder in\ndelbarkeit, S tückelung und Druckausstattung;            den zu veröffentlichenden P rospekt aufzunehmen oder\nc) den M indestbetrag der Emission;                          in einem Nachtrag zum P rospekt zu veröffentlichen; auf\nd) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle            diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den P rospekt\nAktien derselben Gattung oder auf alle S chuldver-       und dessen Veröffentlichung entsprechend anzu-\nschreibungen derselben Emission zu erstrecken;           wenden.\n2. die S prache und den Inhalt des P rospekts, insbeson-                                       § 40\ndere die zuzulassenden Wertpapiere und den Emit-\ntenten, dessen K apital, Geschäftstätigkeit, Vermö-             (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und\ngens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäftsführungs-           mit den entsprechenden S tellen oder B örsen in den ande-\nund Aufsichtsorgane und dessen Geschäftsgang und             ren M itgliedstaaten der Europäischen Union oder den\nGeschäftsaussichten sowie die P ersonen oder Gesell-         anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nschaften, welche die Verantwortung für den Inhalt des        Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben\nP rospekts übernehmen;                                       und B efugnisse zusammen und übermitteln sich gegen-\nseitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amts-\n3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des P rospekts;            verschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen\n4. das Zulassungsverfahren.                                      die M itglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulas-\n(2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften          sungsstellen tätigen P ersonen nicht der P flicht zur Ge-\naufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der              heimhaltung.\nVeröffentlichung eines P rospekts ganz oder teilweise oder          (2) B eantragt ein Emittent mit S itz in einem anderen M it-\nvon der Aufnahme einzelner Angaben in den P rospekt              gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nabgesehen werden kann,                                           Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wert-             Wirtschaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen Notierung\npapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim K reis der mit der     in diesem M itgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen\nWertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-              sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen B ezugs-\ndere Umstände vorliegen und den Interessen des               rechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulas-\nP ublikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-        sungsstelle vor ihrer Entscheidung eine S tellungnahme\nreichend Rechnung getragen ist,                              der zuständigen S telle des anderen M itgliedstaates oder\nVertragsstaates einzuholen.\n2. mit Rücksicht auf die geringe B edeutung einzelner\nAngaben oder                                                    (3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die\n3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen          seit weniger als sechs M onaten in einem anderen M it-\nbeim Emittenten zu befürchtenden erheblichen S cha-          gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nden.                                                         Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum amtlich notiert werden, so kann die\nZulassungsstelle den Emittenten davon befreien, einen\n§ 39                                neuen P rospekt zu erstellen, wenn der vorhandene auf\n(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag         den neuesten S tand gebracht und entsprechend den Vor-\nab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter          schriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt\nAngabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.                 und veröffentlicht wird.","2694             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 40a                               länder eingetragen sind, sowie S chuldverschreibungen,\ndie von einem anderen M itgliedstaat der Europäischen\n(1) S tellt ein Emittent mit S itz in einem anderen M itglied-\nUnion oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausge-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\ngeben werden, sind an jeder inländischen B örse zur amt-\nWirtschaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben\nlichen Notierung zugelassen.\nWertpapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig\nsowohl bei einer B örse in diesem S taat als auch bei einer\ninländischen B örse, so hat die Zulassungsstelle vorbehalt-                                    § 42\nlich des Absatzes 2 den von der zuständigen S telle des               (1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung der\nanderen S taates gebilligten P rospekt als den Anforderun-         zugelassenen Wertpapiere an der B örse (Einführung) hat\ngen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen,               ein K reditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein\nsofern der Zulassungsstelle eine Übersetzung des P ro-             nach § 53 Abs. 1 S atz 1 oder § 53b Abs. 1 S atz 1 des\nspekts in die deutsche S prache sowie eine B escheinigung          Gesetzes über das K reditwesen tätiges Unternehmen, das\nder entsprechenden S telle des anderen S taates gemäß              an dieser B örse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel\n§ 36 Abs. 4 S atz 3 über die B illigung des P rospekts vor-        zugelassen ist, im Auftrag des Emittenten der Geschäfts-\nliegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten             führung den Zeitpunkt für die Einführung und die M erk-\nverlangen, daß in den P rospekt besondere Angaben für              male der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; ist der\nden inländischen M arkt, insbesondere über die Zahl- und           Emittent ein solches Institut oder Unternehmen, so kann\nHinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem             er dies selbst mitteilen.\nGesetz und der B örsenzulassungs-Verordnung vorge-\nschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche                  (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-\nB ehandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.              gelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung ein-\nDie Zulassungsstelle kann auf die Vorlage einer Über-              geführt werden.\nsetzung des P rospekts ganz oder teilweise verzichten,                (3) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nwenn der P rospekt in einer S prache abgefaßt ist, die im          verordnung mit Zustimmung des B undesrates zum\nInland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden                    S chutz des P ublikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu\nWertpapierhandels nicht unüblich ist.                              dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dür-\n(2) Hat die zuständige S telle des anderen S taates den         fen.\nEmittenten von einzelnen Angaben im P rospekt befreit                 (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei\noder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebe-              M onaten nach Veröffentlichung der Zulassungsent-\nnen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungs-               scheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulas-\nstelle den P rospekt nach Absatz 1 S atz 1 nur, wenn               sungsstelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlän-\n1. die B efreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz               gern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der\noder aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist,                   zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan\nwird.\n2. im Inland dieselben B edingungen bestehen, welche\ndie B efreiungen rechtfertigen und                                                        § 43\n3. die B efreiung oder Abweichung an keine weitere                    (1) Die Geschäftsführung kann die amtliche Notierung\nB edingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle          zugelassener Wertpapiere\nveranlassen würde, die B efreiung oder Abweichung             1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer B örsenhandel\nabzulehnen.                                                       zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum S chutz des\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,               P ublikums geboten erscheint;\nwenn der P rospekt von der zuständigen S telle des ande-           2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer B örsenhandel\nren S taates anläßlich eines öffentlichen Angebots der                 für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.\nzuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der\nZulassungsantrag innerhalb von drei M onaten nach dieser           Die Geschäftsführung unterrichtet das B undesaufsichts-\nB illigung gestellt wird.                                          amt für den Wertpapierhandel unverzüglich über M aßnah-\nmen nach S atz 1.\n(4) S tellt ein Emittent mit S itz außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl                (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aus-\nbei einer B örse in einem anderen M itgliedstaat der               setzung der amtlichen Notierung haben keine aufschie-\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat             bende Wirkung.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                      (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amt-\nraum, der nicht der S itzstaat ist, als auch bei einer inländi-    lichen Notierung außer nach den Vorschriften der Verwal-\nschen B örse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3         tungsverfahrensgesetze und nach § 44d S atz 2 wider-\nentsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt,               rufen, wenn ein ordnungsgemäßer B örsenhandel auf\ndaß der P rospekt von der zuständigen S telle des anderen          Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäfts-\nM itgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens                führung die amtliche Notierung eingestellt hat.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden\nsoll. § 39 Abs. 4 S atz 2 ist entsprechend anzuwenden.                (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amt-\nlichen Notierung auf Antrag des Emittenten widerrufen.\nDer Widerruf darf nicht dem S chutz der Anleger wider-\n§ 41\nsprechen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf\nS chuldverschreibungen des B undes, seiner S onderver-          K osten des Emittenten unverzüglich in mindestens einem\nmögen oder eines B undeslandes, auch soweit sie in das             überregionalen B örsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der\nB undesschuldbuch oder in die S chuldbücher der B undes-           Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksam-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2695\nkeit des Widerrufs darf zwei J ahre nicht überschreiten.         Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die\nNähere B estimmungen über den Widerruf sind in der B ör-         Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer\nsenordnung zu treffen.                                           Aufgaben erforderlich sind.\n§ 44                                   (2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der Emit-\ntent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist ver-\nForm und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn\npflichtet,\ndies zum S chutz des P ublikums oder für einen ordnungs-\n1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter glei-          gemäßen B örsenhandel erforderlich ist. K ommt der Emit-\nchen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt          tent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann\nnicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emit-        die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf\ntent zugelassener S chuldverschreibungen im berech-          dessen K osten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.\ntigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der\nS chuldverschreibungen abgibt;                                                            § 44d\n2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere              Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere\nmindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei           seine P flichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zu-\nzugelassenen S chuldverschreibungen nur Zahlstelle,          lassungsstelle diese Tatsache durch B örsenbekannt-\nim Inland zu benennen, bei der alle erforderlichen M aß-     machung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die\nnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der            Zulassung zur amtlichen Notierung widerrufen, wenn der\nVorlegung der Wertpapierurkunde bei dieser S telle           Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen\nkostenfrei, bewirkt werden können;                           Frist diese P flichten nicht erfüllt.\n3. das P ublikum und die Zulassungsstelle über den Emit-\ntenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen                                         § 45\nzu unterrichten;\n(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines\n4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene           P rospekts zum B örsenhandel zugelassen sind, in dem für\nAktien derselben Gattung die Zulassung zur amtlichen         die B eurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben\nNotierung zu beantragen.                                     unrichtig oder unvollständig sind, kann\n(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       1. von denjenigen, die für den P rospekt die Verantwor-\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vorschrif-                tung übernommen haben und\nten zu erlassen über Art, Umfang und Form der nach\nAbsatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und M it-         2. von denjenigen, von denen der Erlaß des P rospekts\nteilungen sowie darüber, wann und unter welchen Voraus-              ausgeht,\nsetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.        als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere\ngegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den\n§ 44a                                ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet,\n(weggefallen)                           und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen K osten\nverlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffent-\nlichung des P rospekts und innerhalb von sechs M onaten\n§ 44b\nnach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlos-\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,        sen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als\ninnerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens               Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere\neinen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von         festgestellte oder gebildete B örsenpreis, im Falle gleich-\nZahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen            zeitiger Feststellung oder B ildung an mehreren inländi-\nVerhältnissen entsprechendes B ild der Finanzlage und            schen B örsen der höchste erste B örsenpreis. Auf den\ndes allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im B e-            Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von\nrichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die        den in S atz 1 genannten Wertpapieren nicht nach\nAktien, sondern sie vertretende Zertifikate zur amtlichen        Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unter-\nNotierung zugelassen sind.                                       schieden werden können, sind die S ätze 1 und 2 ent-\n(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       sprechend anzuwenden.\nverordnung mit Zustimmung des B undesrates zum                      (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere,\nS chutz des P ublikums Vorschriften über den Inhalt des          so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen\nZwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmen-             dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis\nden Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den              nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der\nZeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlas-         Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräuße-\nsen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in Aus-             rung verbundenen üblichen K osten verlangen. Absatz 1\nnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den            S atz 2 und 3 ist anzuwenden.\nZwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere\n(3) S ind Wertpapiere eines Emittenten mit S itz im Aus-\nim Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen\nland auch im Ausland zum B örsenhandel zugelassen,\noder einem beim Emittenten zu befürchtenden erheb-\nbesteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die\nlichen S chaden.\nWertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen\n§ 44c                                Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland\nerbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie\ndas antragstellende und das einführende Institut oder               (4) Einem P rospekt steht eine schriftliche Darstellung\nUnternehmen sind verpflichtet, aus ihrem B ereich alle           gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von","2696          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nder P flicht zur Veröffentlichung eines P rospekts befreit      gleichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf Erfül-\nwurde.                                                          lung ausgerichtet sind.\n§ 46                                   (2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der B örsenrat\ndie Geschäftsbedingungen für den B örsenterminhandel\n(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen wer-\nfestzusetzen.\nden, wer nachweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvoll-\nständigkeit der Angaben des P rospekts nicht gekannt hat           (3) Die Geschäftsführung hat vor der Zulassung von Waren\nund die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.      zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter\nder beteiligten Wirtschaftskreise gutachtlich zu hören.\n(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern\n(4) Die Zulassung von Wertpapieren zum B örsentermin-\n1. die Wertpapiere nicht auf Grund des P rospekts erwor-\nhandel darf nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme der\nben wurden,\nS tücke, in denen der B örsenterminhandel stattfinden soll,\n2. der S achverhalt, über den unrichtige oder unvollstän-       sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zehn M illionen\ndige Angaben im P rospekt enthalten sind, nicht zu          Deutsche M ark beläuft.\neiner M inderung des B örsenpreises der Wertpapiere\n(5) Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dür-\nbeigetragen hat,\nfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zum B örsen-\n3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit        terminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zulassung\nder Angaben des P rospekts bei dem Erwerb kannte            ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf\noder                                                        eines J ahres von dem Tage an gerechnet, an welchem das\n4. vor dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts im Rahmen              Verlangen der Geschäftsführung gegenüber erklärt wor-\ndes J ahresabschlusses oder Zwischenberichts des            den ist, zurückzunehmen.\nEmittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wert-         (6) Wird bei B örsentermingeschäften ein B örsenpreis\npapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren B e-        amtlich festgestellt, so sind die Vorschriften des II. Ab-\nkanntmachung eine deutlich gestaltete B erichtigung         schnitts entsprechend anzuwenden.\nder unrichtigen oder unvollständigen Angaben im In-\nland veröffentlicht wurde.\n§ 51\n§ 47                                   (1) S oweit B örsentermingeschäfte in bestimmten Waren\noder Wertpapieren verboten sind oder die Zulassung\nDer Anspruch nach § 45 verjährt in sechs M onaten            zum B örsenterminhandel endgültig verweigert oder zu-\nseit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrich-         rückgenommen worden ist, ist der B örsenterminhandel\ntigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des P rospekts       von der B enutzung der B örseneinrichtungen und der Ver-\nK enntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei J ahren seit   mittlung durch die K ursmakler ausgeschlossen. Findet an\nder Veröffentlichung des P rospekts.                            einer B örse ein B örsenterminhandel nach Geschäftsbe-\ndingungen statt, die von den festgesetzten Geschäfts-\n§ 48                                bedingungen (§ 50 Abs. 2) abweichen, oder findet ein B ör-\n(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 45      senterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren\nim voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.           statt, die zum B örsenterminhandel nicht zugelassen sind,\nso ist er durch Anordnung der Geschäftsführung von der\n(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif-         B enutzung der B örseneinrichtungen und der Vermittlung\nten des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen            durch die K ursmakler auszuschließen. Die Geschäfts-\noder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben wer-          führung kann den Erlaß der Anordnung aussetzen, wenn\nden können, bleiben unberührt.                                  Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder Wert-\npapiere zum B örsenterminhandel schweben. Die Aus-\n§ 49                                setzung darf höchstens auf ein J ahr erfolgen.\nFür die Entscheidung über die Ansprüche nach § 45 und           (2) S oweit der B örsenterminhandel auf Grund des Ab-\ndie in § 48 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht       satzes 1 von der B enutzung der B örseneinrichtungen und\nauf den Wert des S treitgegenstands das Landgericht aus-        der Vermittlung durch die K ursmakler ausgeschlossen ist,\nschließlich zuständig, in dessen B ezirk die B örse ihren S itz dürfen für B örsentermingeschäfte, sofern sie im Inland\nhat, deren Zulassungsstelle den P rospekt gebilligt oder im     abgeschlossen sind, P reislisten (K urszettel) nicht veröf-\nFalle des § 45 Abs. 4 den Emittenten von der P flicht zur       fentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung\nVeröffentlichung eines P rospekts befreit hat. B esteht an      verbreitet werden.\ndiesem Landgericht eine K ammer für Handelssachen, so\ngehört der Rechtsstreit vor diese.                                                           § 52\nEin B örsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch\nIV.                                dieses Gesetz oder auf Grund des § 63 erlassenes Verbot\nverstößt, ist nur nach M aßgabe der § § 53 bis 56 wirksam.\nTerminhandel\n§ 53\n§ 50\n(1) Ein B örsentermingeschäft ist verbindlich, wenn auf\n(1) B örsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie an der\nbeiden S eiten als Vertragschließende K aufleute beteiligt\nB örse abgeschlossen werden (B örsenterminhandel), der\nsind, die\nZulassung durch die Geschäftsführung nach näherer B e-\nstimmung der B örsenordnung. Zu den B örsentermin-              1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister\ngeschäften gehören auch Geschäfte, die wirtschaftlich               eingetragen sind oder","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2697\n2. im Falle einer juristischen P erson des öffentlichen                                      § 57\nRechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen\nEin nicht verbotenes B örsentermingeschäft gilt als von\nRegelung, nicht eingetragen zu werden brauchen oder\nAnfang an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach\n3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren S itz oder ihre      dem Eintritte der Fälligkeit sich dem anderen Teile\nHauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs            gegenüber mit der B ewirkung der vereinbarten Leistung\ndieses Gesetzes haben.                                       einverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung\nan ihn bewirkt hat.\nAls K aufleute im S inne dieser Vorschrift gelten auch P er-\nsonen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher                                     § 58\ngewerbsmäßig oder berufsmäßig B örsentermingeschäfte\nbetrieben haben oder zur Teilnahme am B örsenhandel                 Gegen Ansprüche aus B örsentermingeschäften kann\ndauernd zugelassen waren.                                        von demjenigen, für den das Geschäft nach den § § 53\nund 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den § § 762\n(2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile K aufmann im       und 764 des B ürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben\nS inne des Absatzes 1, so ist das Geschäft verbindlich,          werden. S oweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein\nwenn der K aufmann einer gesetzlichen Aufsicht über              solcher Einwand zulässig bleibt, ist § 56 entsprechend\nK reditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder B örsen    anzuwenden.\nuntersteht und den anderen Teil vor Geschäftsabschluß\nschriftlich darüber informiert, daß                                                          § 59\n– die aus B örsentermingeschäften erworbenen befriste-              Die Vorschriften der § § 52 bis 58 gelten auch für eine\nten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden         Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der\nkönnen;                                                       Erfüllung einer S chuld aus einem nicht verbotenen B ör-\n– das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über          sentermingeschäfte dem anderen Teile gegenüber eine\netwaige geleistete S icherheiten hinausgehen kann;            Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein S chuldan-\nerkenntnis.\n– Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen\nB örsentermingeschäften ausgeschlossen oder einge-                                        § 60\nschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur\nzu einem verlustbringenden M arktpreis getätigt werden           Die Vorschriften der § § 52 bis 59 finden auch Anwen-\nkönnen;                                                       dung auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen\nsowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses\n– sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von          von nicht verbotenen B örsentermingeschäften.\nVerpflichtungen aus B örsentermingeschäften K redit in\nAnspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus                                         § 61\nB örsentermingeschäften oder die hieraus zu beanspru-\nchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder               Aus einem B örsentermingeschäft können ohne Rück-\neine Rechnungseinheit lautet.                                 sicht auf das darauf anzuwendende Recht keine weiterge-\nhenden Ansprüche, als nach deutschem Recht begründet\nB ei B örsentermingeschäften in Waren muß der K aufmann          sind, gegen eine P erson geltend gemacht werden,\nden anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich über\ndie speziellen Risiken von Warentermingeschäften infor-          1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,\nmieren. Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen         2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Ge-\nüber die B örsentermingeschäfte und ihre Risiken enthal-             schäftsabschlusses im Inland hat und\nten und ist vom anderen Teil zu unterschreiben. Der Zeit-\npunkt der Unterrichtung darf nicht länger als drei J ahre        3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts erfor-\nzurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch           derliche Willenserklärung abgegeben hat.\nvor dem Ablauf von zwölf M onaten, frühestens aber nach\ndem Ablauf von zehn M onaten zu wiederholen. Ist streitig,                                   § 62\nob oder zu welchem Zeitpunkt der K aufmann den anderen              (1) B ei einem B örsentermingeschäft in Waren kommt\nTeil unterrichtet hat, so trifft den K aufmann die B eweislast.  der Verkäufer, der nach erfolgter K ündigung eine nicht\nvertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch wenn die\n§ 54                              Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist.\n(weggefallen)                              (2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.\n§ 55                                                          § 63\nDas auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht des-           Der B undesminister der Finanzen kann durch Rechts-\nhalb zurückgefordert werden, weil für den Leistenden             verordnung mit Zustimmung des B undesrates B örsen-\nnach den § § 52 und 53 eine Verbindlichkeit nicht bestan-        termingeschäfte verbieten oder beschränken oder die\nden hat.                                                         Zulässigkeit von B edingungen abhängig machen, soweit\ndies zum S chutz des P ublikums geboten ist.\n§ 56\n§ 64\nGegen Forderungen aus B örsentermingeschäften ist\neine Aufrechnung auf Grund anderer B örsenterminge-                 (1) Durch ein nach § 63 verbotenes B örsentermin-\nschäfte auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte nach            geschäft wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die\nden § § 52 und 53 für den Aufrechnenden eine Forderung           Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die B estellung einer\nnicht begründen.                                                 S icherheit.","2698           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n(2) Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht            ist, der Angaben über den Emittenten und die Wert-\ndeshalb zurückgefordert werden, weil nach Absatz 1                  papiere enthält, die notwendig sind, um dem P ublikum\nS atz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.                   ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die\nWertpapiere zu ermöglichen; der Unternehmensbe-\n§ § 65 bis 68                             richt muß mindestens die Angaben enthalten, die für\neinen Verkaufsprospekt nach einer auf Grund des § 7\n(weggefallen)\nAbs. 2 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnung erforderlich sind;\n§ 69\n3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der\n§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der eine         Wertpapiere zu einer Übervorteilung des P ublikums\nTeil zum Zwecke der Erfüllung einer S chuld aus einem               oder einer S chädigung erheblicher allgemeiner Interes-\nverbotenen Termingeschäft dem anderen Teil gegenüber                sen führen.\neine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein S chuld-\nanerkenntnis.                                                      (1a) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht\nwerden, wenn er von dem Zulassungsausschuß gebil-\n§ 70                             ligt wurde. Der Zulassungsausschuß hat innerhalb von\n15 B örsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts\nAuf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie          über die B illigung zu entscheiden. Wird der Zulassungs-\nauf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von ver-         antrag gleichzeitig bei mehreren inländischen B örsen\nbotenen Börsentermingeschäften ist § 64 anzuwenden.             gestellt, so hat der Emittent den für die B illigung des\nUnternehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuß\nV.                              zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von dem\nZulassungsausschuß gebilligt worden, so ist er von den\nZulassung von Wertpapieren zum                     Zulassungsausschüssen der anderen inländischen B ör-\nBörsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung               sen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entspre-\nchend anzuerkennen.\n§ 71\n(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen\n(1) Wertpapiere können zum B örsenhandel mit nicht-          Wertpapiere an einer inländischen B örse zur amtlichen\namtlicher Notierung (geregelter M arkt) zugelassen wer-         Notierung oder zum geregelten M arkt zugelassen sind,\nden, wenn sie an dieser B örse nicht zur amtlichen Notie-       wenn seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulas-\nrung zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt.                    sung zur amtlichen Notierung erforderlichen P rospekts,\n(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich        einer diesem gleichstehenden schriftlichen Darstellung\ndes § 73 Abs. 4 die Vorschriften des § 36 Abs. 2. Über die      oder des Unternehmensberichts im Falle eines Antrags\nZulassung entscheidet der Zulassungsausschuß.                   auf Zulassung von S chuldverschreibungen weniger als\ndrei J ahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von son-\n§ 72                             stigen Wertpapieren weniger als sechs M onate vergangen\nsind.\n(1) Die näheren B estimmungen für den geregelten M arkt\nsind in der B örsenordnung zu treffen.                             (3) Die B örsenordnung kann regeln, unter welchen Vor-\naussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen\n(2) Die B örsenordnung muß insbesondere B estimmun-          werden kann, wenn das P ublikum auf andere Weise aus-\ngen enthalten über                                              reichend unterrichtet wird.\n1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforde-           (4) Die B örsenordnung kann vorsehen, daß Wertpa-\nrungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die         piere, die bereits an einer anderen inländischen B örse zur\nForm der Veröffentlichung;                                  amtlichen Notierung oder zum geregelten M arkt zugelas-\n2. die Zusammensetzung und die Wahl der M itglieder des         sen sind, abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 S atz 1\nZulassungsausschusses;                                      auf Antrag des Emittenten zum geregelten M arkt zuzulas-\n3. das Zulassungsverfahren;                                     sen sind.\n4. die Feststellung und die Veröffentlichung des B örsen-\n§ 74\npreises.\nS chuldverschreibungen des B undes, seiner S onderver-\n(3) Die B örsenordnung kann für einen Teilbereich des\nmögen oder eines B undeslandes, auch soweit sie in das\ngeregelten M arktes bestimmen, daß der Emittent zuge-\nB undesschuldbuch oder in die S chuldbücher der B undes-\nlassener Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zur\nländer eingetragen sind, sowie S chuldverschreibungen,\nVeröffentlichung eines Zwischenberichts entsprechend\ndie von einem anderen M itgliedstaat der Europäischen\nder Vorschrift des § 44b Abs. 1 verpflichtet ist.\nUnion oder von einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus-\n§ 73\ngegeben werden, sind an jeder inländischen B örse, an der\n(1) Wertpapiere sind zum geregelten M arkt zuzulassen,       die S chuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 42) sind,\nwenn                                                            zum geregelten M arkt zugelassen.\n1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen\nentsprechen, die für einen ordnungsgemäßen B örsen-                                      § 75\nhandel notwendig sind;                                         (1) Für die Feststellung des B örsenpreises im geregelten\n2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener               M arkt bestimmt die Geschäftsführung einen oder mehrere\nUnternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt          S kontroführer. § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                2699\n(1a) Ist der S kontroführer ein K reditinstitut, ein Finanz-  lungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine B eteiligung am\ndienstleistungsinstitut oder eine für dieses Institut han-       Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder\ndelnde P erson, darf das K reditinstitut oder das Finanz-        von Derivaten im S inne des § 2 Abs. 2 des Wertpa-\ndienstleistungsinstitut über den P räsenzhandel an der           pierhandelsgesetzes\nB örse das Finanzkommissionsgeschäft oder die Finanz-            1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die\nportfolioverwaltung im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4           B ewertung der Wertpapiere, B ezugsrechte, auslän-\nund Abs. 1a S atz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das K redit-             dischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate\nwesen in den Wertpapieren, die dem Institut oder der für             erheblich sind, oder solche Umstände entgegen be-\ndieses Institut handelnden P erson zur Feststellung des              stehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder\nB örsenpreises an dieser B örse zugewiesen sind, nur inso-\nweit betreiben, als die für Rechnung oder im Auftrag des         2. sonstige auf Täuschung berechnete M ittel anwendet,\nK unden getätigten Geschäfte nicht bei der Feststellung          wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J ahren oder mit Geld-\ndes B örsenpreises durch diesen S kontroführer berück-           strafe bestraft.\nsichtigt werden.\n(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-                                    § 89\ngelegt werden, ist eine Feststellung des B örsenpreises vor         (1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer\nbeendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.              Unerfahrenheit in B örsenspekulationsgeschäften zu sol-\n(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Fest-          chen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren\nstellung des B örsenpreises sowie für den Widerruf der           B eteiligung an solchen Geschäften verleitet, wird mit Frei-\nZulassung gilt § 43 entsprechend.                                heitsstrafe bis zu drei J ahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) B örsenspekulationsgeschäfte im S inne des Absat-\n§ 76                              zes 1 sind insbesondere\nDie B estimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des         1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener\n§ 44c Abs. 1 über die Verpflichtungen des Emittenten                 Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen\ngelten für den geregelten M arkt entsprechend.                       oder ausländischen B örse abgeschlossen werden,\n2. Optionen auf solche Geschäfte,\n§ 77\ndie darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen\nS ind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder           dem für die Lieferzeit festgelegten P reis und dem zur\nunvollständig, so sind die Vorschriften der § § 45 bis 49        Lieferzeit vorhandenen B örsen- oder M arktpreis einen\nmit der M aßgabe entsprechend anzuwenden, daß ab-                Gewinn zu erzielen.\nweichend von § 49 das Landgericht ausschließlich zustän-\ndig ist, in dessen B ezirk die B örse ihren S itz hat, deren\n§ 90\nZulassungsausschuß den Unternehmensbericht gebilligt\nhat.                                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig\n§ 78\n1.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1\n(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel                S atz 1 oder § 8c Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,\nnoch zum geregelten M arkt zugelassen sind, kann\ndie B örse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Han-           2.   ein B etreten entgegen § 1a Abs. 1 S atz 4, auch in\ndelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des                  Verbindung mit S atz 7, nicht gestattet oder entgegen\nHandels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet er-                 § 1a Abs. 1 S atz 5, auch in Verbindung mit S atz 7,\nscheint.                                                              nicht duldet,\n(2) P reise für Wertpapiere, die während der B örsenzeit      3.   entgegen § 8b Abs. 1 S atz 5 eine dort genannte\nan einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden,             Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nsind B örsenpreise. B örsenpreise sind auch P reise, die         3a. entgegen § 36 Abs. 3a S atz 1 oder § 73 Abs. 1a S atz 1\nsich für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere in                einen P rospekt oder einen Unternehmensbericht ver-\neinem an einer B örse durch die B örsenordnung gere-                  öffentlicht,\ngelten elektronischen Handelssystem oder an B örsen\n4.   entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung\nbilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet.\nmit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine\nDie B örsenpreise müssen die Anforderungen nach § 11\nZahlstelle am B örsenplatz nicht benennt,\nAbs. 2 erfüllen.\n5.   entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer\n§ § 79 bis 87                               Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, einen Zwi-\nschenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\n(weggefallen)                                nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht recht-\nzeitig veröffentlicht oder\nVI.                              6.   entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76,\nStraf- und Bußgeld-                               eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nvorschriften. Schlußvorschriften                        erteilt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\n§ 88                              leichtfertig einer Rechtsverordnung nach\nWer zur Einwirkung auf den B örsen- oder M arktpreis          1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder\nvon Wertpapieren, B ezugsrechten, ausländischen Zah-             2. § 44 Abs. 2","2700          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-           Erfolgsrechnung vorzulegen, gelten für S kontroführer im\nstand auf diese B ußgeldvorschrift verweist.                     S inne des § 8b bis zum Inkrafttreten einer Verordnung\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 51          nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das K reditwesen, mit\nAbs. 2 P reislisten (K urszettel) veröffentlicht oder in me-     der nähere B estimmungen über Art und Umfang der\nchanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.              M onatsausweise betreffend die Vermögens- und Ertrags-\nlage der Institute getroffen werden, längstens jedoch bis\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des             zum 31. Dezember 1998.\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 3, 4 und 6, des Absatzes 2 Nr. 2 und\ndes Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend             (3) Die § § 3 und 3a gelten nicht für den bei Inkrafttreten\nDeutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und           des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes\ndes Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihun-          im Amt befindlichen B örsenrat; die § § 3 und 3a in der vor\nderttausend Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1         dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarkt-\nNr. 3a mit einer Geldbuße bis zu einer M illion Deutsche         förderungsgesetzes geltenden Fassung sind insoweit an-\nM ark geahndet werden.                                           zuwenden.\n(4) Die B efugnis zur Teilnahme am B örsenhandel in\n§ § 91 bis 95                           einem elektronischen Handelssystem auf Grund der Vor-\nschrift des § 7a in der vor Inkrafttreten des Artikels 1 des\n(weggefallen)\nDritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fas-\nsung erlischt am 1. S eptember 1998.\n§ 96\n(5) Die in § 43 Abs. 4 S atz 5, auch in Verbindung mit § 75\n(1) Die in dem II. Abschnitt bezüglich der Wertpapiere        Abs. 3, genannten B estimmungen sind spätestens bis\ngetroffenen B estimmungen gelten auch für Wechsel und            zum Ablauf eines J ahres nach Inkrafttreten des Artikels 1\nausländische Zahlungsmittel.                                     des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes in der Börsen-\n(2) Als Zahlungsmittel im S inne des ersten Absatzes          ordnung zu treffen; § 43 Abs. 4 S atz 4 bleibt hiervon\ngelten außer Geldsorten, P apiergeld, B anknoten und der-        unberührt.\ngleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und S checks.               (6) S ind P rospekte, auf Grund deren Wertpapiere zum\nB örsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden\n§ 97                              sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998\n(1) Die Vorschriften über S icherheitsleistungen gemäß        veröffentlicht worden, so sind auf diese P rospekte und\n§ 7 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4a und 8, § 8c           Unternehmensberichte die Vorschriften der § § 45 bis 49\nAbs. 2 bis 4, § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 S atz 1       und 77 in der Fassung der B ekanntmachung des B örsen-\nNr. 2 und § 32 Abs. 6 in der Fassung der B ekanntmachung         gesetzes vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1030) weiterhin\nvom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1030) sind bis zum Erlaß einer anzuwenden.\nB estimmung in der B örsenordnung nach § 8a Abs. 1 anzu-\nwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.                                             § 98\n(2) Die Verpflichtungen der M akler nach § 8a Abs. 3             Die P reise für Wertpapiere können ab dem 1. J anuar\nin der Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996            1999 an der B örse in Euro festgestellt werden. Das Nähere\n(B GB l. I S . 1030), einen Vermögensstatus und eine             regelt die B örsenordnung."]}