{"id":"bgbl1-1998-62-11","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=181","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=181","order":11,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verkaufsprospekt-Verordnung","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2853,"pdf_page":181,"num_pages":4,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2853\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verkaufsprospekt-Verordnung\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6 b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-\nsicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli\n1998 (B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut der Verkaufsprospekt-\nVerordnung in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. J anuar 1991 in K raft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1990\n(B GB l. I S . 2869),\n2. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 24. M ärz\n1998 (B GB l. I S . 529).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","2854           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nVerordnung\nüber Wertpapier-Verkaufsprospekte\n(Verkaufsprospekt-Verordnung)\n§1                                  3. wie die Wertpapiere übertragen werden können und\nAnwendungsbereich                                gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-\nkeit eingeschränkt ist;\nDiese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für\nWertpapiere anzuwenden, für die ein Antrag auf Zulas-             4. die organisierten M ärkte, an denen die Wertpapiere\nsung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten M arkt              gehandelt werden sollen;\nan einer inländischen B örse nicht gestellt ist.                  5. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;\n6. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder\n§2                                     Verkaufspreises;\nAllgemeine Grundsätze                          7. das Verfahren für die Ausübung von B ezugsrechten,\n(1) Der Verkaufsprospekt muß über die tatsächlichen               ihre Handelbarkeit und die B ehandlung der nicht aus-\nund rechtlichen Verhältnisse, die für die B eurteilung der           geübten B ezugsrechte;\nangebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft                  8. die S tellen, die Zeichnungen des P ublikums entge-\ngeben und richtig und vollständig sein. Er muß mindestens            gennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den\ndie nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben                  Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die\nenthalten. Er ist in deutscher S prache und in einer Form            M öglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen\nabzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung                oder Zeichnungen zu kürzen;\nerleichtert. Das B undesaufsichtsamt für den Wertpapier-          9. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleichzei-\nhandel kann gestatten, daß der Verkaufsprospekt von                  tig in verschiedenen S taaten mit bestimmten Teilbe-\nEmittenten mit S itz im Ausland ganz oder zum Teil in einer          trägen erfolgt;\nanderen S prache abgefaßt wird, wenn diese S prache im\nInland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wert-            10. die Ausstattung ausgedruckter S tücke sowie die Ein-\npapierhandels nicht unüblich ist.                                    zelheiten und Fristen für deren Auslieferung;\n(2) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner Auf-        11. die P ersonen oder Gesellschaften, welche die Wert-\nstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen.              papiere übernehmen oder übernommen oder\ngegenüber dem Emittenten oder Anbieter ihre Unter-\n(3) S ind vorgeschriebene Angaben dem nach § 8 Abs. 1             bringung garantiert haben; erstreckt sich die Über-\nund 2 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen J ahres-                 nahme oder die Garantie nicht auf das gesamte Ange-\nabschluß unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im                bot, so ist der nicht erfaßte Teil des Angebots anzuge-\nVerkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden.                         ben;\n12. den Ausgabepreis für die Wertpapiere oder, sofern er\n§3\nnoch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeit-\nAngaben über Personen                              plan für seine Festsetzung.\noder Gesellschaften, die für den Inhalt des\nVerkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen                                               §5\nDer Verkaufsprospekt muß Namen und S tellung, bei                           Angaben über den Emittenten\njuristischen P ersonen oder Gesellschaften Firma und S itz,\nder P ersonen oder Gesellschaften angeben, die für seinen          Der Verkaufsprospekt muß über den Emittenten ange-\nInhalt die Verantwortung übernehmen; er muß eine                 ben\nErklärung dieser P ersonen oder Gesellschaften enthalten,        1. die Firma und den S itz;\ndaß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentli-        2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine\nchen Umstände ausgelassen sind.                                     bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;\n3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung\n§4\nund die Rechtsform; soweit der Emittent eine K om-\nAngaben über die Wertpapiere                         manditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Anga-\nDer Verkaufsprospekt muß über die Wertpapiere ange-              ben über die S truktur des persönlich haftenden Gesell-\nben                                                                 schafters und die von der gesetzlichen Regelung\nabweichenden B estimmungen der S atzung oder des\n1. Art, S tückzahl und Gesamtnennbetrag der angebote-             Gesellschaftsvertrags aufzunehmen;\nnen Wertpapiere oder einen Hinweis darauf, daß der\nGesamtnennbetrag nicht festgesetzt ist, sowie die mit       4. den in der S atzung oder im Gesellschaftsvertrag\nden Wertpapieren verbundenen Rechte;                           bestimmten Gegenstand des Unternehmens;\n2. die S teuern, die in dem S taat, in dem der Emittent sei-   5. das Registergericht des S itzes des Emittenten und die\nnen S itz hat oder in dem die Wertpapiere angeboten            Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-\nwerden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren im              tragen ist;\nWege des Quellenabzugs erhoben werden; über-                6. eine kurze B eschreibung des K onzerns und der S tel-\nnimmt der Anbieter die Zahlung dieser S teuern, so ist         lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein K on-\ndies anzugeben;                                                zernunternehmen ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2855\n§6                                  zelabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von J ah-\nAngaben über das Kapital des Emittenten                  resabschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des J ah-\nresabschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn der\n(1) Der Verkaufsprospekt muß über das K apital des             J ahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen\nEmittenten angeben                                                zusätzlichen Aussagen enthält.\n1. die Höhe des gezeichneten K apitals, die Zahl und die             (3) J ede wesentliche Änderung nach dem S tichtag des\nGattungen der Anteile, in die das K apital zerlegt ist,       letzten offengelegten J ahresabschlusses oder der Zwi-\nunter Angabe ihrer Hauptmerkmale und die Höhe der             schenübersicht muß im Verkaufsprospekt beschrieben\nausstehenden Einlagen auf das gezeichnete K apital;           werden.\n2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die\nden Gläubigern ein Umtausch- oder B ezugsrecht auf                                         §9\nAktien einräumen, unter Angabe der B edingungen und                                  Angaben über\ndes Verfahrens für den Umtausch oder B ezug.                                   die Prüfung des J ahres-\n(2) Für das Angebot von Aktien ist zusätzlich anzugeben                       abschlusses des Emittenten\n1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten                   Der Verkaufsprospekt muß den Namen, die Anschrift\nK apitals und die Dauer der Ermächtigung für die K api-       und die B erufsbezeichnung der Abschlußprüfer, die den\ntalerhöhung, der K reis der P ersonen, die ein                J ahresabschluß des Emittenten nach M aßgabe der\nUmtausch- oder B ezugsrecht haben, sowie die B edin-          gesetzlichen Vorschriften geprüft haben, angeben. Ferner\ngungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen            ist der B estätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher\nAktien;                                                       B emerkungen aufzunehmen; wurde die B estätigung des\nJ ahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-\n2. die Zahl und die Hauptmerkmale von Anteilen, die kei-          sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Ver-\nnen Anteil am K apital gewähren;                              sagung und deren B egründung wiedergegeben werden.\n3. soweit sie dem Anbieter bekannt sind, die Aktionäre,\ndie auf den Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen                                   § 10\nbeherrschenden Einfluß ausüben können.                                               Angaben über\nGeschäftsführungs- und\n§7                                               Aufsichtsorgane des Emittenten\nAngaben über                                (1) Der Verkaufsprospekt muß den Namen und die\ndie Geschäftstätigkeit des Emittenten                  Anschrift der M itglieder der Geschäftsführungs- und Auf-\n(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Geschäftstätig-          sichtsorgane und ihre S tellung beim Emittenten angeben.\nkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:                      (2) Für das Angebot von Aktien sind zusätzlich die den\n1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;                            M itgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane\nfür das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten\n2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von\nGesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Auf-\nP atenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-\nwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, P rovisio-\nlungsverfahren, wenn sie von wesentlicher B edeutung\nnen und Nebenleistungen jeder Art), für jedes Organ\nfür die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emit-\ngetrennt, anzugeben.\ntenten sind;\n3. Gerichts- oder S chiedsverfahren, die einen erhebli-                                       § 11\nchen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emitten-\nAngaben über\nten haben können;\nden jüngsten Geschäftsgang\n4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen                 und die Geschäftsaussichten des Emittenten\nmit Ausnahme der Finanzanlagen.\nDer Verkaufsprospekt muß allgemeine Ausführungen\n(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhn-        über die G eschäftsentwicklung des Emittenten nach dem\nliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist darauf hinzuwei-       S chluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen-\nsen.                                                              gelegte J ahresabschluß bezieht, sowie Angaben über die\nGeschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das\n§8                                  laufende Geschäftsjahr enthalten.\nAngaben über\ndie Vermögens-, Finanz- und                                                  § 12\nErtragslage des Emittenten                                            Wertpapiere mit\n(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Vermögens-,                        Umtausch- oder Bezugsrecht, Optionen\nFinanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten                     (1) Für das Angebot von anderen Wertpapieren als Akti-\n1. den letzten offengelegten J ahresabschluß, dessen              en, die den Gläubigern ein Umtausch- oder B ezugsrecht\nS tichtag höchstens achtzehn M onate vor der Aufstel-         auf Wertpapiere einräumen, hat der Verkaufsprospekt\nlung des Verkaufsprospekts liegen darf;                       zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:\n2. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber-            1. die Art der zum Umtausch oder B ezug angebotenen\nsicht.                                                            Wertpapiere und der mit ihnen verbundenen Rechte;\n(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines K onzernab-     2. die B edingungen und das Verfahren für den Umtausch\nschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufspro-             und den B ezug sowie die Fälle, in denen die B edingun-\nspekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines Ein-             gen für das Verfahren geändert werden können.","2856                   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nHerausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.\nB undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-\nkanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nB undesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nB ekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:\nB undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nB ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-\ngene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für\nB undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-\ngesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nP reis dieser Ausgabe: 36,35 DM (33,60 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 37,45 DM .\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz\nbeträgt 7% .\nIS S N 0341-1095\n(2) Ist der Emittent nicht zugleich der Emittent der zum                           1. die Eröffnungsbilanz;\nUmtausch oder B ezug angebotenen Wertpapiere, so sind                                   2. eine Zwischenübersicht, deren S tichtag nicht länger\ndie Angaben nach den § § 5 bis 11 auch über den Emitten-                                    als zwei M onate zurückliegt;\nten der zum Umtausch oder B ezug angebotenen Wertpa-\npiere aufzunehmen. Diese Angaben können entfallen,                                      3. voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\nsofern die Wertpapiere an einer inländischen B örse zur                                     mindestens für das laufende und das folgende\namtlichen Notierung zugelassen sind. Ist der Anbieter                                       Geschäftsjahr;\nnicht zugleich der Emittent der zum Umtausch oder B ezug                                4. P lanzahlen des Emittenten (Investitionen, P roduktion,\nangebotenen Wertpapiere, so können diese Angaben ent-                                       Umsatz und Ergebnis) mindestens für die folgenden\nfallen, wenn der Anbieter über die Angaben regelmäßig                                       drei Geschäftsjahre.\nnicht verfügt.\n(3) Wurde vor weniger als zwölf M onaten im Inland ein\n(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das Recht                                vom selben Anbieter unterzeichneter vollständiger Ver-\nauf Zahlung eines B etrags einräumen, der durch den Wert                                kaufsprospekt, B örsenzulassungsprospekt (§ 36 Abs. 3\neines anderen Wertpapiers oder Rechts oder durch eine                                   Nr. 2 des B örsengesetzes) oder Unternehmensbericht\nsonstige B ezugsgröße bestimmt wird, sind in den Ver-                                   (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 des B örsengesetzes) veröffentlicht, so\nkaufsprospekt zusätzlich Angaben über die Ermittlung des                                sind in den Verkaufsprospekt nur die seit der Veröffent-\nB etrags aufzunehmen.                                                                   lichung des vollständigen P rospekts oder Unternehmens-\nberichts eingetretenen Änderungen aufzunehmen, die für\n§ 13                                        die B eurteilung des Emittenten oder der angebotenen\nWertpapiere von B edeutung sein können. Der Ver-\nGewährleistete Wertpapiere\nkaufsprospekt darf nur zusammen mit dem vollständigen\nFür das Angebot von anderen Wertpapieren als Aktien,                               P rospekt oder Unternehmensbericht oder mit einem Hin-\nfür deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische                                  weis darauf, wo dieser einzusehen ist, veröffentlicht wer-\nP erson oder Gesellschaft die Gewährleistung übernom-                                   den.\nmen hat, sind die Angaben nach den § § 5 bis 11 auch über\n(4) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-\ndie P erson oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung\nkaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn\nübernommen hat, aufzunehmen.\n1. diese Angaben nur von geringer B edeutung und nicht\n§ 14                                            geeignet sind, die B eurteilung der Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussich-\nVerringerte Prospektanforderungen                                         ten des Emittenten zu beeinflussen, oder\n(1) Für das Angebot von Aktien, die den Aktionären des                             2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten\nEmittenten auf Grund ihres B ezugsrechts zugeteilt wer-                                     erheblichen S chaden zufügt, sofern die Nichtveröffent-\nden, kann auf die in den § § 7 bis 10 vorgeschriebenen                                      lichung das P ublikum nicht über die für die B eurteilung\nAngaben verzichtet werden, wenn die Aktionäre auf ande-                                     der Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstän-\nre Weise ausreichend unterrichtet sind.                                                     de täuscht.\n(2) Für den Fall, daß der Emittent vor weniger als acht-\nzehn M onaten gegründet worden ist und noch keinen J ah-\nresabschluß offengelegt hat, muß der Verkaufsprospekt\nabweichend von den Anforderungen nach den § § 8, 9, 10                                                                     § 15\nAbs. 2 und § 11 folgende Angaben enthalten:                                                                           (Inkrafttreten)"]}