{"id":"bgbl1-1998-62-10","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=160","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=160","order":10,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2832,"pdf_page":160,"num_pages":21,"content":["2832 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998\n(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut der B örsenzulassungs-Verord-\nnung in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1052),\n2. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567),\n3. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 24. M ärz\n1998 (B GB l. I S . 529),\n4. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom\n25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590),\n5. den am 1. M ai 1998 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April\n1998 (B GB l. I S . 786).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                       2833\nVerordnung\nüber die Zulassung von Wertpapieren\nzur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse\n(Börsenzulassungs-Verordnung – BörsZulV)\nI n h a lts ü b e rs ic h t\nErstes Kapitel                               § 28 Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane\ndes Emittenten\nZulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung\n§ 29 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Ge-\nE rs ter A b s c hnitt                                schäftsaussichten des Emittenten\nZ ulas s ung s vo raus s etz ung en                      § 30 Angaben über die P rüfung der J ahresabschlüsse des Emit-\ntenten und andere Angaben im P rospekt\n§ 1 Rechtsgrundlage des Emittenten\n§ 31 Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten\n§ 2 M indestbetrag der Wertpapiere\n§ 32 Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die Aktien\n§ 3 Dauer des B estehens des Emittenten                                     vertreten\n§ 4 Rechtsgrundlage der Wertpapiere\nZweiter Unterabschnitt\n§ 5 Handelbarkeit der Wertpapiere\nP rospektinhalt in S onderfällen\n§ 6 S tückelung der Wertpapiere\n§ 33 Aktien auf Grund von B ezugsrechten\n§ 7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer\nEmission                                                         § 34 Wertpapiere von Emittenten börsennotierter Wertpapiere\n§ 8 Druckausstattung der Wertpapiere                                  § 35 Wertpapiere mit Umtausch- oder B ezugsrecht auf Aktien\n§ 9 S treuung der Aktien                                              § 36 Wertpapiere außer Aktien auf Grund von B ezugsrechten\n§ 10 Emittenten aus Drittstaaten                                      § 37 B ank- oder Versicherungsgeschäfte betreibende Emitten-\nten\n§ 11 Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder B ezugs-\nrecht                                                            § 38 Von K reditinstituten dauernd oder wiederholt ausgegebene\nS chuldverschreibungen\n§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten\n§ 39 Gewährleistete Wertpapiere\n§ 40 Zertifikate, die Aktien vertreten\nZ w eiter A b s c hnitt\n§ 41 Verschmelzung, S paltung, Übertragung, Umtausch, S ach-\nP ro s p ekt                                    einlagen\n§ 42 S chuldverschreibungen von S taaten, Gebietskörperschaf-\nErster Unterabschnitt                                 ten, zwischenstaatlichen Einrichtungen\nP rospektinhalt\n§ 13 Allgemeine Grundsätze                                                                     Dritter Unterabschnitt\n§ 14 Angaben über P ersonen oder Gesellschaften, die für den                             Veröffentlichung des P rospekts\nInhalt des P rospekts die Verantwortung übernehmen               § 43 Frist der Veröffentlichung\n§ 15 Allgemeine Angaben über die Wertpapiere                          § 44 Veröffentlichung eines unvollständigen P rospekts\n§ 16 B esondere Angaben über Aktien\n§ 17 B esondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien                                     Vierter Unterabschnitt\n§ 18 Allgemeine Angaben über den Emittenten                                                      B efreiung von der\nP flicht, einen P rospekt zu veröffentlichen\n§ 19 Angaben über das K apital des Emittenten\n§ 45 B efreiung im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere\n§ 20 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten\n§ 45a B efreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten\n§ 21 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\n§ 46 B efreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger\ndes Emittenten\n§ 47 B efreiung im Hinblick auf einzelne Angaben\n§ 22 Angaben aus der Rechnungslegung des Emittenten\n§ 23 Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der M ittel\n§ 24 Angaben über B eteiligungsunternehmen                                                     D ritter A b s c hnitt\n§ 25 Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie                                            Zulas s ung s verfahren\n§ 26 Aufnahme von K onzernabschlüssen                                 § 48 Zulassungsantrag\n§ 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags\n§ 27 Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten der zuzu-\nlassenden S chuldverschreibungen                                 § 50 Zeitpunkt der Zulassung","2834           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 51 Veröffentlichung der Zulassung                                                    Dritter Unterabschnitt\n§ 52 Einführung                                                               Veröffentlichung des Zwischenberichts\n§ 61 Form und Frist der Veröffentlichung\nZweites Kapitel                        § 62 Übermittlung an Zulassungsstelle\nPflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere\nZ w eiter A b s c hnitt\nE rs ter A b s c hnitt\nS o ns tig e P flic hten\nZw is c henb eric ht\n§ 63 Veröffentlichung von M itteilungen\nErster Unterabschnitt                    § 64 Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten\nInhalt des Zwischenberichts                  § 65 Verfügbarkeit von J ahresabschluß und Lagebericht\n§ 53 Allgemeine Grundsätze                                       § 66 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben\n§ 54 Zahlenangaben                                               § 67 Unterrichtung bei Zulassung an mehreren B örsen\n§ 55 Erläuterungen                                               § 68 Hinweis auf P rospekt\n§ 56 K onzernabschluß                                            § 69 Zulassung später ausgegebener Aktien\n§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen\nZweiter Unterabschnitt\nInhalt des Zwischenberichts in S onderfällen\nDrittes Kapitel\n§ 57 Anpassung der Zahlenangaben\nOrdnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften\n§ 58 Emittenten aus Drittstaaten\n§ 71 Ordnungswidrigkeiten\n§ 59 Zwischenberichte in mehreren M itgliedstaaten der Euro-\npäischen Union                                            § 72 (gegenstandslos)\n§ 60 B efreiung im Hinblick auf einzelne Angaben                 § 73 (Inkrafttreten)\nErstes K apitel                        fünfhunderttausend Deutsche M ark betragen. Dies gilt\nnicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser B örse\nZulassung von Wert-                         bereits amtlich notiert werden.\npapieren zur amtlichen Notierung\n(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als\nAktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens fünf-\nE rs te r A b s c h n itt\nhunderttausend Deutsche M ark betragen.\nZ u la s s u n g s vo ra u s s e tz u n g e n\n(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf\neinen Geldbetrag lauten, muß die M indeststückzahl der\n§1\nWertpapiere zehntausend betragen.\nRechtsgrundlage des Emittenten\n(4) Die Zulassungsstelle kann geringere B eträge als in\nDie Gründung sowie die S atzung oder der Gesell-              den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen,\nschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des               wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden\nS taates entsprechen, in dem der Emittent seinen S itz hat.      Wertpapiere ein ausreichender M arkt bilden wird.\n§2                                                              §3\nMindestbetrag der Wertpapiere                               Dauer des Bestehens des Emittenten\n(1) Der voraussichtliche K urswert der zuzulassenden             (1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens\nAktien oder, falls seine S chätzung nicht möglich ist, das       drei J ahre als Unternehmen bestanden und seine J ahres-\nEigenkapital der Gesellschaft im S inne des § 266 Abs. 3         abschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen\nB uchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien                Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vor-\nzugelassen werden sollen, muß mindestens zwei M illionen         schriften offengelegt haben.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2835\n(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1         M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-\nAktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten           deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nund des P ublikums liegt.                                        päischen Wirtschaftsraum reicht die B eachtung der Vor-\nschriften aus, die in diesem S taat für die Druckausstattung\n§4                                  der Wertpapiere gelten.\nRechtsgrundlage der Wertpapiere                        (2) B ietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen\nausreichenden S chutz vor Fälschung, so ist in dem P ro-\nDie Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem             spekt (§ 13) hierauf hinzuweisen; ist ein P rospekt nicht zu\nfür den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden             veröffentlichen, so ist das P ublikum auf andere geeignete\nund den für das Wertpapier geltenden Vorschriften ent-           Weise zu unterrichten.\nsprechen.\n§5                                                                §9\nHandelbarkeit der Wertpapiere                                          Streuung der Aktien\n(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.                  (1) Die zuzulassenden Aktien müssen im P ublikum eines\nM itgliedstaats oder mehrerer M itgliedstaaten der Euro-\n(2) Die Zulassungsstelle kann                                 päischen Union oder eines Vertragsstaates oder mehrerer\n1. nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn             Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nsichergestellt ist, daß der B örsenhandel nicht beein-       Wirtschaftsraum ausreichend gestreut sein. S ie gelten als\nträchtigt wird und wenn in dem P rospekt (§ 13) auf die      ausreichend gestreut, wenn mindestens fünfundzwanzig\nfehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hier-      vom Hundert des Gesamtnennbetrages, bei nennwert-\nauf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder,          losen Aktien der S tückzahl, der zuzulassenden Aktien vom\nwenn ein P rospekt nicht zu veröffentlichen ist, das         P ublikum erworben worden sind oder wenn wegen der\nP ublikum auf andere geeignete Weise unterrichtet            großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer\nwird;                                                        breiten S treuung im P ublikum ein ordnungsgemäßer\nB örsenhandel auch mit einem niedrigeren Vomhundert-\n2. Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zu-\nsatz gewährleistet ist.\nlassen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu\neiner S törung des B örsenhandels führt.                        (2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen\nwerden, wenn\n§6                                  1. eine ausreichende S treuung über die Einführung an der\nStückelung der Wertpapiere                           B örse erreicht werden soll und die Zulassungsstelle\ndavon überzeugt ist, daß diese S treuung innerhalb\nDie S tückelung der Wertpapiere, insbesondere die klein-          kurzer Frist nach der Einführung erreicht sein wird,\nste S tückelung und die Anzahl der in dieser S tückelung\nausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen                2. Aktien derselben Gattung innerhalb der Europäischen\ndes Börsenhandels und des P ublikums Rechnung tragen.                Gemeinschaft oder innerhalb eines Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum amtlich notiert werden und eine ausreichende\n§7\nS treuung im Verhältnis zur Gesamtheit aller aus-\nZulassung von Wertpapieren                           gegebenen Aktien erreicht wird oder\neiner Gattung oder einer Emission\n3. die Aktien außerhalb der Europäischen Gemeinschaft\n(1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf              oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des\nalle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch               Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ninsoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden              amtlich notiert werden und eine ausreichende S treu-\nAktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschen-             ung im P ublikum derjenigen S taaten erreicht ist, in\nden Einflusses auf den Emittenten dienenden B eteiligung             denen diese Aktien amtlich notiert werden.\ngehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt wer-\nden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung                                          § 10\nkeine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien\nzu befürchten sind. In dem P rospekt (§ 13) ist darauf hin-\nEmittenten aus Drittstaaten\nzuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulassung           Aktien eines Emittenten mit S itz in einem S taat außer-\nbeantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben; ist ein        halb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der\nP rospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das P ublikum auf     anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nandere geeignete Weise zu unterrichten.                          Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in diesem S taat\nnoch in dem S taat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an\n(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren\neiner B örse amtlich notiert werden, dürfen nur zugelassen\nals Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emis-\nwerden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung\nsion beziehen.\nnicht aus Gründen des S chutzes des P ublikums unterblie-\n§8                                  ben ist.\nDruckausstattung der Wertpapiere\n§ 11\n(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausge-\ndruckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden                                   Zulassung von Wertpapieren\nS chutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte                      mit Umtausch- oder Bezugsrecht\nAbwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für                  (1) Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder\nWertpapiere eines Emittenten mit S itz in einem anderen          B ezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, können","2836           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nnur zugelassen werden, wenn die Wertpapiere, auf die             gestatten, daß der P rospekt von Emittenten mit S itz im\nsich das Umtausch- oder B ezugsrecht bezieht, an einer           Ausland ganz oder zum Teil in einer anderen S prache\ninländischen B örse entweder zum Handel zugelassen               abgefaßt ist, wenn diese S prache im Inland auf dem\noder in einen anderen organisierten M arkt einbezogen            Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels\nsind oder gleichzeitig zugelassen oder einbezogen                nicht unüblich ist. Dies gilt auch, wenn eine Emission\nwerden.                                                          gemeinsam von mehreren Emittenten mit S itz teils im\n(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1         Inland und teils im Ausland begeben wird. Der P rospekt ist\nWertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich         von den Antragstellern (§ 36 Abs. 2 des B örsengesetzes)\ndas Umtausch- oder B ezugsrecht bezieht, zum Handel an           zu unterzeichnen.\neinem M arkt im S inne des § 2 Abs. 1 des Wertpapier-               (2) Der P rospekt muß vorbehaltlich der Vorschriften der\nhandelsgesetzes zugelassen sind und wenn sich das                § § 33 bis 42 insbesondere Angaben enthalten über\nP ublikum im Inland regelmäßig über die K urse unterrich-\n1. die P ersonen oder Gesellschaften, die für den Inhalt\nten kann, die sich an dem M arkt im Ausland im Handel in\ndes P rospekts die Verantwortung übernehmen (§ 14);\ndiesen Wertpapieren bilden. Der P rospekt für die Zulas-\nsung der Wertpapiere mit Umtausch- oder B ezugsrechten           2. die zuzulassenden Wertpapiere (§ § 15 bis 17);\nmuß Angaben enthalten, wie sich das P ublikum im Inland          3. den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere (§ § 18\nregelmäßig über die K urse im Ausland unterrichten kann.             bis 29);\n4. die P rüfung der J ahresabschlüsse des Emittenten der\n§ 12\nzuzulassenden Wertpapiere und anderer Angaben im\nZulassung von                                P rospekt (§ 30).\nZertifikaten, die Aktien vertreten\nS oweit vorgeschriebene Angaben nicht der Tätigkeit oder\n(1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen      der Rechtsform des Emittenten entsprechen, sind sie\nwerden, wenn                                                     durch angepaßte gleichwertige Angaben zu ersetzen.\n1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungs-              (3) Ist der Emittent auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen            zur Aufstellung eines K onzernabschlusses verpflichtet, so\nnach den § § 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der         sind die Angaben nach den § § 20, 29 und 37 Abs. 1 und 2\nZulassungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den       sowohl für den Emittenten als auch für den K onzern zu\n§ § 44 bis 44c des B örsengesetzes und § § 62 bis 68        machen. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese\ndieser Verordnung genannten P flichten des Emittenten       Angaben nur für den Emittenten oder nur für den K onzern\nzugelassener Aktien zu erfüllen,                            in den P rospekt aufgenommen werden, wenn die nicht\n2. die Zertifikate, die in den § § 4 bis 10 genannten Vor-       aufzunehmenden Angaben für die B eurteilung der Wert-\naussetzungen erfüllen und                                   papiere nicht von wesentlicher B edeutung sind.\n3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung        (4) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-\nseiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsin-         ten, muß der P rospekt neben den Angaben, die für die\nhabern bietet.                                              Zulassung von Aktien vorgeschrieben sind, auch Angaben\nüber die Zertifikate (§ 31) und deren Aussteller (§ 32)\n(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit     enthalten.\nS itz in einem S taat außerhalb der Europäischen Gemein-\nschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des             (5) S ind vorgeschriebene Angaben den nach § 21 Abs. 1\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und              Nr. 1 und § 22 Abs. 1 in den P rospekt aufgenommenen\nwerden die Aktien weder in diesem S taat noch in dem             J ahresabschlüssen unmittelbar zu entnehmen, so brau-\nS taat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einer B örse         chen sie im P rospekt nicht wiederholt zu werden.\namtlich notiert, so ist glaubhaft zu machen, daß die Notie-\nrung nicht aus Gründen des S chutzes des P ublikums                                           § 14\nunterblieben ist.\nAngaben über Personen\noder Gesellschaften, die für den Inhalt\nZ w e ite r A b s c h n itt                        des Prospekts die Verantwortung übernehmen\nP ro s pekt                               Der P rospekt muß Namen und S tellung, bei juristischen\n(§ 3 6 A b s. 3 N r . 2                      P ersonen oder Gesellschaften Firma und S itz, der P erso-\nd e s B ö r s e n g e s e t z e s)              nen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt des\nP rospekts die Verantwortung übernehmen; er muß eine\nErster Unterabschnitt                        Erklärung dieser P ersonen oder Gesellschaften enthalten,\ndaß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesent-\nProspektinhalt                           lichen Umstände ausgelassen sind.\n§ 13\n§ 15\nAllgemeine Grundsätze\nAllgemeine Angaben über die Wertpapiere\n(1) Der P rospekt muß über die tatsächlichen und recht-\nlichen Verhältnisse, die für die B eurteilung der zuzulassen-       (1) Der P rospekt muß über die Wertpapiere angeben\nden Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben und                1. die B eschlüsse, Ermächtigungen, Genehmigungen\nrichtig und vollständig sein. Er muß in deutscher S prache            und Eintragungen in das Handelsregister, welche die\nund in einer Form abgefaßt sein, die sein Verständnis und             Grundlage für die Ausstellung und Ausgabe der Wert-\nseine Auswertung erleichtert. Die Zulassungsstelle kann               papiere bilden;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2837\n2. die Art, S tückzahl und Nummern der Wertpapiere             oder nicht länger als drei M onate vor der Zulassung statt-\nsowie den Gesamtnennbetrag der Emission oder                gefunden hat.\neinen Hinweis darauf, daß er nicht festgesetzt ist;\n3. die S teuern, die in dem S taat, in dem der Emittent sei-                                § 16\nnen S itz hat oder in dem die Wertpapiere zur amt-                       Besondere Angaben über Aktien\nlichen Notierung zugelassen werden, auf die Einkünf-\nte aus den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs             (1) Für die Zulassung von Aktien muß der P rospekt\nerhoben werden; übernimmt der Emittent die Zahlung          zusätzlich folgendes angeben:\ndieser S teuern, so ist dies anzugeben;                      1. Angabe, ob die Aktien bereits untergebracht sind oder\n4. wie die Wertpapiere übertragen werden können und                ob sie durch Einführung an der B örse im P ublikum\ngegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-           untergebracht werden sollen;\nkeit eingeschränkt ist;                                      2. die M erkmale der Aktien, insbesondere den Nenn-\n5. die B örsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur             betrag je Aktie, bei nennwertlosen Aktien den rechne-\namtlichen Notierung gestellt worden ist oder noch               rischen Wert, die genaue B ezeichnung oder Gattung\ngestellt werden wird sowie die B örsen, an denen                und die beigefügten Gewinnanteilscheine;\nWertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert        3. die mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesonde-\nwerden; werden Wertpapiere derselben Gattung an                 re das S timmrecht, den Anspruch auf B eteiligung am\nanderen organisierten M ärkten gehandelt, so sind               Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle\ndiese M ärkte anzugeben;                                        Vorrechte;\n6. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;                          4. den B eginn der Dividendenberechtigung sowie die\n7. die einzelnen Teilbeträge, falls die Emission gleich-           Verfallfrist für den Dividendenbezug unter Hinweis\nzeitig in verschiedenen S taaten mit bestimmten Teil-           darauf, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen;\nbeträgen ausgegeben oder untergebracht wird;                 5. den Zeichnungs- oder Verkaufspreis oder, sofern er\n8. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder               noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeit-\nVerkaufspreises, bei nicht voll eingezahlten Aktien             plan in seine Festsetzung, den Gesamtnennbetrag,\nauch der Leistung der Einlage;                                  bei nennwertlosen Aktien den rechnerischen Wert\noder den dem gezeichneten K apital gutgeschrie-\n9. das Verfahren für die Ausübung von B ezugsrechten,              benen B etrag, sowie ein Emissionsagio und die offen\nihre Handelbarkeit und die B ehandlung der nicht aus-           auf Zeichner oder K äufer abgewälzten K osten;\ngeübten B ezugsrechte;\n6. Auskunft über die Ausübung der B ezugsrechte der\n10. die S tellen, die Zeichnungen des P ublikums entge-             Aktionäre sowie über die B eschränkung oder den\ngennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den                 Ausschluß der B ezugsrechte unter Angabe der Grün-\nVerkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die               de und der P ersonen, zugunsten deren die B ezugs-\nM öglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen            rechte beschränkt oder ausgeschlossen wurden; bei\noder Zeichnungen zu kürzen; dies gilt nicht für                 B eschränkung oder Ausschluß der B ezugsrechte ist\nS chuldverschreibungen, die während einer längeren              im Falle der Ausgabe von Aktien gegen B areinlagen\nDauer ausgegeben werden;                                        der Ausgabepreis zu begründen;\n11. die Ausstattung ausgedruckter S tücke sowie die Ein-         7. die Zahl der untergebrachten Aktien und das auf sie\nzelheiten und Fristen für deren Auslieferung, gegebe-           entfallende Grundkapital, gegebenenfalls nach Gat-\nnenfalls auch von Zwischenscheinen und anderen                  tungen getrennt;\nUrkunden einer vorübergehenden Verbriefung;\n8. den B etrag oder die Veranschlagung der Emissions-\n12. die P ersonen oder Gesellschaften, welche die gesamte           kosten insgesamt oder pro Aktie, wobei die Gesamt-\nEmission vom Emittenten übernehmen oder übernom-                vergütungen einschließlich der P rovisionen der an der\nmen oder gegenüber dem Emittenten ihre Unterbrin-               Durchführung der Emission beteiligten P ersonen und\ngung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme             Gesellschaften gesondert auszuweisen sind;\noder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, so\nist der nicht erfaßte Teil der Emission anzugeben;           9. die öffentlichen K auf- oder Umtauschangebote für\nAktien des Emittenten durch Dritte sowie die öffent-\n13. den Nettoerlös der Emission für den Emittenten, aus-            lichen Umtauschangebote des Emittenten für Aktien\ngenommen bei S chuldverschreibungen, die während                anderer Gesellschaften im laufenden und im vorher-\neiner längeren Dauer ausgegeben werden, sowie den               gehenden Geschäftsjahr unter Angabe des P reises\nvorgesehenen Verwendungszweck des Emissionser-                  oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnis-\nlöses;                                                          ses der Angebote;\n14. die Wertpapier-K enn-Nummer.                                10. die S tellen, bei denen die Unterlagen für das P ublikum\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind die Angaben nach            einzusehen sind, aus denen die Einzelheiten der Ver-\nAbsatz 1 Nr. 7 bis 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe            schmelzung, der Spaltung, der Einbringung der Ge-\nund Unterbringung der Aktien gleichzeitig mit der Zulas-            samtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unter-\nsung stattfindet oder nicht länger als zwölf M onate vor der        nehmens, des öffentlichen Umtauschangebots oder\nZulassung stattgefunden hat.                                        der Einbringung von S acheinlagen ersichtlich sind,\nfalls die Aktien aus einem dieser Anlässe ausgegeben\n(3) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als\nworden sind;\nAktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 und 13\nnur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der        11. den Zeitpunkt, von dem ab die Aktien amtlich notiert\nWertpapiere gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet              werden, soweit er bekannt ist;","2838          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n12. die Zahl der dem M arkt zur Verfügung gestellten            12. die B estimmungen über eine Nachrangigkeit der\nS tücke und deren Nennbetrag, bei nennwertlosen                 Wertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden\nAktien ihr rechnerischer Wert, oder Gesamtnennbe-               oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten;\ntrag und gegebenenfalls der Ausgabepreis, wenn die         13. die Rechtsordnung, nach der die Wertpapiere ausge-\nAktien durch Einführung an der B örse im P ublikum              geben worden sind, das anwendbare Recht und den\nuntergebracht werden sollen;                                    Gerichtsstand.\n13. die Zahl und M erkmale der Aktien derselben Gattung\nwie die zuzulassenden Aktien oder Aktien anderer                                        § 18\nGattungen, die gleichzeitig mit der Ausgabe der zu-\nzulassenden Aktien öffentlich oder nichtöffentlich                 Allgemeine Angaben über den Emittenten\ngezeichnet oder untergebracht werden, unter Angabe           Der P rospekt muß über den Emittenten angeben\ndes Vorgangs.\n1. die Firma, den S itz und, wenn sich die Hauptverwal-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 sind nur erfor-       tung nicht am S itz befindet, den Ort der Hauptverwal-\nderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der zuzu-              tung, die Zweigniederlassungen sowie das Geschäfts-\nlassenden Aktien gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet        jahr;\noder nicht länger als zwölf M onate vor der Zulassung\n2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine\nstattgefunden hat.\nbestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;\n3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung\n§ 17                                  und die Rechtsform; sofern der Emittent eine K om-\nmanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich An-\nBesondere Angaben über                            gaben über die S truktur des persönlich haftenden\nandere Wertpapiere als Aktien                       Gesellschafters und die von der gesetzlichen Regelung\nFür die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien           abweichenden B estimmungen der S atzung oder des\nmuß der P rospekt zusätzlich angeben                               Gesellschaftsvertrags aufzunehmen;\n1. die S tückelung der Wertpapiere;                           4. den in der S atzung oder im Gesellschaftsvertrag\nbestimmten Gegenstand des Unternehmens;\n2. den Ausgabepreis, ausgenommen bei S chuldver-\nschreibungen, die während einer längeren Dauer             5. das Registergericht des S itzes des Emittenten und die\nausgegeben werden, den Rückzahlungspreis und den              Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-\nNominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgese-              tragen ist;\nhen, so sind die B edingungen für den Wechsel des          6. die S telle, bei der die im P rospekt genannten Unterla-\nZinssatzes anzugeben;                                         gen, die den Emittenten betreffen, einzusehen sind;\n3. die B edingungen für die Gewährung anderer Vorteile        7. eine kurze B eschreibung des K onzerns und der S tel-\nund deren B erechnung;                                        lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein K on-\n4. die Art der Tilgung der Wertpapiere einschließlich des        zernunternehmen ist.\nRückzahlungsverfahrens;\n5. die Währung der Wertpapiere und sich hierauf bezie-                                     § 19\nhende Wahlmöglichkeiten; lauten die Wertpapiere auf                Angaben über das Kapital des Emittenten\nRechnungseinheiten, so ist deren vertragliche Rege-\n(1) Der P rospekt muß über das K apital des Emittenten\nlung anzugeben;\nangeben\n6. die Laufzeit der Wertpapiere und alle zwischenzeit-        1. die Höhe des gezeichneten K apitals, die Zahl und\nlichen Fälligkeitstermine;                                    Gattungen der Anteile, in die das K apital zerlegt ist,\n7. den B eginn der Verzinsung und die Zinstermine;               unter Angabe ihrer Hauptmerkmale, die Höhe der aus-\nstehenden Einlagen auf das gezeichnete K apital unter\n8. die Fristen für die Vorlegung der Wertpapiere und\nAngabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrages und\nZinsscheine sowie für die Verjährung der Ansprüche\nder Art der Anteile, auf die noch Einlagen ausstehen,\nauf Zinsen und Rückzahlung;\naufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung;\n9. die Rendite und M ethode ihrer B erechnung, sofern es\n2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die\nsich nicht um S chuldverschreibungen handelt, die\nden Gläubigern ein Umtausch- oder B ezugsrecht auf\nwährend einer längeren Dauer ausgegeben werden;\nAktien einräumen, unter Angabe der B edingungen und\n10. die Art und den Umfang der Gewährleistungsverträge             des Verfahrens für den Umtausch oder B ezug;\nzur S icherung der Verzinsung und Rückzahlung der\n3. die Zahl, den B uchwert und den Nennbetrag, bei nenn-\nWertpapiere und die S tellen, bei denen die Verträge\nwertlosen Aktien den rechnerischen Wert, der eigenen\nhierüber vom P ublikum einzusehen sind;\nAktien, die vom Emittenten oder einer Gesellschaft, an\n11. die Einsetzung eines Treuhänders oder eines Ver-               welcher der Emittent unmittelbar oder mittelbar mit\ntreters der Gesamtheit der Gläubiger, Name und                einer M ehrheit der Anteile oder S timmrechte beteiligt\nS tellung oder B ezeichnung und S itz des Treuhänders         ist, erworben wurden und im B estand gehalten wer-\noder Vertreters, die wichtigsten Aufgaben und B e-            den, sofern die B ilanz sie nicht gesondert ausweist; für\nfugnisse, die Regelungen für einen Wechsel in der             die Zulassung von S chuldverschreibungen sind diese\nP erson des Treuhänders oder Vertreters und die S tel-        Angaben nur erforderlich, wenn die eigenen Aktien\nlen, bei denen die Verträge über die Treuhand oder            mehr als fünf vom Hundert des gezeichneten K apitals\nVertretung vom P ublikum einzusehen sind;                     erreichen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2839\n(2) Für die Zulassung von Aktien ist zusätzlich anzu-             die B edingungen für deren wirtschaftliche Nutzung\ngeben                                                               sowie den S tand der Erschließung;\n1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten              5. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von\nK apitals und die Dauer der Ermächtigung für die K a-            P atenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-\npitalerhöhung, der K reis der P ersonen, die ein Um-             lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher B edeutung\ntausch- oder B ezugsrecht haben, sowie die B edin-               für die Geschäftstätigkeit oder Rentabilität des Emit-\ngungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen               tenten sind;\nAktien;                                                      6. Gerichts- oder S chiedsverfahren, die einen erheb-\n2. die Zahl und Hauptmerkmale von Anteilen, die keinen              lichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emitten-\nAnteil am K apital gewähren;                                     ten haben können oder in den letzten zwei Geschäfts-\njahren gehabt haben;\n3. B estimmungen der S atzung für eine Änderung des\ngezeichneten K apitals und der mit den verschiedenen         7. Angaben über die Investitionen:\nAktiengattungen verbundenen Rechte, soweit die                   a) Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten\nB estimmungen von den gesetzlichen Vorschriften                       drei Geschäftsjahren und im laufenden Geschäfts-\nabweichen;                                                            jahr vorgenommenen Investitionen einschließlich\n4. eine kurze B eschreibung der Vorgänge, welche die                     der Finanzanlagen;\nHöhe des gezeichneten K apitals sowie die Zahl und die           b) Angaben über die wichtigsten laufenden Investitio-\nGattungen der Aktien in den letzten drei J ahren verän-               nen, mit Ausnahme der Finanzanlagen, mit An-\ndert haben;                                                           gaben über die geographische Verteilung dieser\n5. soweit sie dem Emittenten bekannt sind,                               Investitionen (In- und Ausland) und über die Art ihrer\nFinanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung);\na) die P ersonen oder Gesellschaften, deren unmittel-\nbare oder mittelbare B eteiligung am gezeichneten            c) Angaben über die wichtigsten vom Emittenten\nK apital des Emittenten mindestens fünf vom Hun-                  beschlossenen künftigen Investitionen mit Ausnah-\ndert beträgt oder denen unmittelbar oder mittelbar                me der Finanzanlagen.\nmindestens fünf vom Hundert der S timmrechte                (2) S ind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch\nzustehen;                                                außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist\nb) die P ersonen oder Gesellschaften, die auf den            darauf hinzuweisen.\nEmittenten unmittelbar oder mittelbar einen beherr-         (3) Für die Zulassung von Aktien sind die Umsatzerlöse\nschenden Einfluß ausüben können, sowie die Antei-        (Absatz 1 Nr. 2) nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geo-\nle des gezeichneten K apitals, die ihnen unmittelbar     graphisch bestimmten M ärkten aufzugliedern, soweit\noder mittelbar S timmrechte gewähren; dies gilt          sich, unter B erücksichtigung der Organisation des Ver-\nauch dann, wenn mehrere P ersonen oder Gesell-           kaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des\nschaften eine Vereinbarung getroffen haben, die es       Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die\nihnen ermöglicht, gemeinsam einen beherrschen-           gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typi-\nden Einfluß auf den Emittenten auszuüben.                schen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geo-\ngraphisch bestimmten M ärkte untereinander erheblich\nunterscheiden. Zusätzlich sind anzugeben\n§ 20\n1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, möglichst\nAngaben über die                              nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt, und\nGeschäftstätigkeit des Emittenten                       ihre Entwicklung während der letzten drei Geschäfts-\n(1) Der P rospekt muß über die Geschäftstätigkeit des             jahre, wenn diese Entwicklung von B edeutung ist;\nEmittenten folgende Angaben enthalten:                          2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Ent-\n1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche unter Angabe der              wicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren während\nwichtigsten Arten der Erzeugnisse und Dienstleistun-             der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben\ngen; neue Erzeugnisse und Tätigkeiten sind aufzu-                von B edeutung sind;\nführen, wenn sie von B edeutung sind;                        3. Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emitten-\n2. die Umsatzerlöse im S inne der für die Rechnungs-                ten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage\nlegung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für             haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjah-\ndie letzten drei, für die Zulassung von S chuldverschrei-        ren gehabt haben.\nbungen für die letzten zwei Geschäftsjahre;\n3. den S tandort und die B edeutung solcher B etriebe des                                      § 21\nEmittenten, die jeweils mehr als zehn vom Hundert zum\nUmsatz oder zu den erzeugten Gütern oder erbrachten                         Angaben über die Vermögens-,\nDienstleistungen beitragen, sowie kurze Angaben über                    Finanz- und Ertragslage des Emittenten\nden bebauten und den unbebauten Grundbesitz;                    (1) Der P rospekt muß über die Vermögens-, Finanz- und\n4. bei B ergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, S tein-            Ertragslage des Emittenten enthalten\nbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, soweit sie        1. die B ilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des\nvon B edeutung sind, eine B eschreibung der Lagerstät-           Emittenten einschließlich der Angaben, die statt in der\nten, die S chätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte         B ilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang\nund die voraussichtliche Nutzungsdauer, die Dauer,               gemacht werden, für die letzten drei G eschäftsjahre in\ndie wesentlichen B edingungen der Abbaurechte und                der Form einer vergleichenden Darstellung sowie den","2840           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nAnhang und den Lagebericht des letzten Geschäfts-                                        § 23\njahres (§ 22); für die Zulassung von S chuldver-                                 Aufstellung über die\nschreibungen muß sich die vergleichende Darstellung                     Herkunft und Verwendung der Mittel\nnur auf die letzten zwei Geschäftsjahre erstrecken;\nDie Aufstellung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hat als B e-\n2. eine Aufstellung über die Herkunft und Verwendung             wegungsbilanz die B ilanzentwicklung im jeweiligen\nder M ittel für die letzten drei Geschäftsjahre (§ 23);      B erichtsjahr unter dem Gesichtspunkt der M ittelherkunft\n3. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emit-            (M inderungen auf der Aktivseite und M ehrungen auf der\ntent Anteile besitzt (§ 24).                                 P assivseite) und M ittelverwendung (M ehrungen auf der\nAktivseite und M inderungen auf der P assivseite) oder in\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu-\nForm einer Finanzflußrechnung aufzuzeigen. Dabei sind\ngeben:\ndie wesentlichen P ositionen der Veränderungen einzeln\n1. das Ergebnis je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre     und unsaldiert auszuweisen.\n(§ 25);\n2. der B etrag der Dividende je Aktie für die letzten drei                                   § 24\nGeschäftsjahre (§ 25 Abs. 2).                                         Angaben über Beteiligungsunternehmen\n(3) Für die Zulassung von S chuldverschreibungen sind            (1) Über Unternehmen, an denen der Emittent unmittel-\nzusätzlich der Gesamtbetrag der noch zurückzuzahlenden           bar oder mittelbar Anteile hält, deren B uchwert minde-\nAnleihen, der Gesamtbetrag aller sonstigen K reditaufnah-        stens zehn vom Hundert seines Eigenkapitals beträgt oder\nmen und Verbindlichkeiten und der Gesamtbetrag der               die mit mindestens zehn vom Hundert zu seinem J ahres-\nEventualverbindlichkeiten zu einem möglichst zeitnahen           ergebnis beitragen oder, falls der Emittent ein K on-\nund im P rospekt zu nennenden S tichtag anzugeben (§ 27);        zernunternehmen ist, deren B uchwert mindestens zehn\nbestehen keine solchen Anleihen, K reditaufnahmen oder           vom Hundert des konsolidierten Eigenkapitals darstellt\nVerbindlichkeiten, so ist im P rospekt hierauf hinzuweisen.      oder die mit mindestens zehn vom Hundert zum\nkonsolidierten J ahresergebnis des K onzerns beitragen,\nsind folgende Angaben in den P rospekt aufzunehmen:\n§ 22                              1. Firma, S itz und Tätigkeitsbereich;\nAngaben aus der                          2. Höhe des gezeichneten K apitals und, sofern das\nRechnungslegung des Emittenten                          Unternehmen seine J ahresabschlüsse veröffentlicht,\n(1) Ist der Emittent nur zur Aufstellung von K onzernab-          Höhe der Rücklagen und den J ahresüberschuß oder\nschlüssen verpflichtet, so sind sie gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1          J ahresfehlbetrag des Unternehmens;\nin den P rospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung        3. Höhe der Anteile des Emittenten am gezeichneten\nvon Einzelabschlüssen verpflichtet, so sind beide Arten              K apital des Unternehmens und hierauf noch einzuzah-\nvon J ahresabschlüssen aufzunehmen. Die Zulassungs-                  lender B etrag;\nstelle kann dem Emittenten gestatten, nur J ahresab-\nschlüsse der einen Art aufzunehmen, wenn die J ahresab-          4. Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus den\nschlüsse der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen             Anteilen an dem Unternehmen.\nAussagen enthalten.                                                 (2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich der\n(2) Der S tichtag des letzten veröffentlichten J ahresab-     B uchwert der vom Emittenten gehaltenen Anteile und die\nschlusses darf im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur        Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten des Emit-\namtlichen Notierung nicht länger als achtzehn M onate            tenten gegenüber dem Unternehmen anzugeben. Ferner\nzurückliegen. In Ausnahmefällen kann die Zulassungsstel-         sind über Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, an\nle diese Frist verlängern. Liegt der S tichtag des letzten in    denen der Emittent aber Anteile von mindestens zehn vom\nden P rospekt aufgenommenen J ahresabschlusses mehr              Hundert des gezeichneten K apitals besitzt, die Firma und\nals neun M onate zurück, so ist eine Zwischenübersicht für       der S itz sowie die Höhe des K apitalanteils des Emittenten\nmindestens die ersten sechs M onate des laufenden                anzugeben; diese Angaben können unterbleiben, wenn\nGeschäftsjahres in den P rospekt aufzunehmen oder ihm            sie für die B eurteilung der zuzulassenden Aktien von\nbeizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht ge-              geringer B edeutung sind.\nprüft, so ist dies anzugeben. S tellt der Emittent K onzern-        (3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 S atz 1 kön-\nabschlüsse auf, so entscheidet die Zulassungsstelle, ob          nen unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die\ndie Zwischenübersicht für den K onzern vorzulegen ist.           Anteile nur vorübergehend gehalten werden. Die Angaben\n(3) J ede wesentliche Änderung nach Abschluß des              nach Absatz 2 S atz 1 können ferner unterbleiben, wenn\nletzten Geschäftsjahres oder nach dem S tichtag der Zwi-         nach Ansicht der Zulassungsstelle dadurch das P ublikum\nschenübersicht muß im P rospekt beschrieben werden.              nicht irregeführt wird.\n(4) Entsprechen bei einem Emittenten mit S itz außerhalb                                  § 25\nder Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den                          Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie\nEuropäischen Wirtschaftsraum die J ahresabschlüsse                  (1) Der Angabe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ist der J ahres-\nnicht den Vorschriften im Geltungsbereich dieser Verord-         überschuß oder J ahresfehlbetrag zugrunde zu legen,\nnung über den J ahresabschluß und den Lagebericht von            wenn der Emittent Einzelabschlüsse in den P rospekt auf-\nGesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen              nimmt. Nimmt der Emittent nur K onzernabschlüsse in den\nVerhältnissen entsprechendes B ild von der Vermögens-,           P rospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende kon-\nFinanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind in den           solidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei\nP rospekt ergänzende Angaben hierzu aufzunehmen.                 Geschäftsjahre anzugeben; diese Angabe ist zusätzlich zu","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2841\nder nach S atz 1 erforderlich, wenn der Emittent auch seine      2. die den M itgliedern der Geschäftsführungs- und\nEinzelabschlüsse in den P rospekt aufnimmt.                          Aufsichtsorgane für das letzte abgeschlossene\n(2) Hat sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl         Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,\nder Aktien des Emittenten insbesondere durch eine                    Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Ver-\nErhöhung oder Herabsetzung des gezeichneten K apitals                sicherungsentgelte, P rovisionen und Nebenleistungen\noder durch Zusammenlegung oder Teilung der Aktien                    jeder Art); diese B eträge sind für jedes Organ getrennt\ngeändert, so sind die Ergebnisse je Aktie sowie die B eträ-          anzugeben;\nge der Dividende je Aktie zu bereinigen, um sie vergleich-       3. die Gesamtbezüge im S inne der Nummer 2, die den\nbar zu machen. Die angewandten B erichtigungsformeln                 M itgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-\nsind im P rospekt anzugeben.                                         organe des Emittenten von Unternehmen gewährt\nwerden, die vom Emittenten abhängig sind und mit\n§ 26                                    denen er einen K onzern bildet; diese B eträge sind für\njedes Organ getrennt anzugeben;\nAufnahme von Konzernabschlüssen\nWerden in den P rospekt K onzernabschlüsse oder               4. die Gesamtzahl der Aktien des Emittenten, die von den\nAngaben hieraus aufgenommen, so sind anzugeben                       M itgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsor-\ngane insgesamt gehalten werden, und die Rechte, die\n1. die angewandten K onsolidierungsmethoden; sie sind                diesen P ersonen auf den B ezug solcher Aktien einge-\nnäher zu beschreiben, wenn sie nicht den Vorschriften            räumt sind;\noder einer allgemein anerkannten M ethode im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung entsprechen;                  5. die Art und der Umfang der B eteiligung von M itgliedern\nder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane an Ge-\n2. die Firma und der S itz der in den K onzernabschluß ein-          schäften außerhalb der Geschäftstätigkeit des Emit-\nbezogenen Unternehmen, wenn diese Angaben für die                tenten oder an anderen der Form oder der S ache nach\nB eurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage             ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten während\ndes Emittenten wichtig sind, wobei es genügt, diese              des laufenden und des vorhergehenden Geschäftsjah-\nUnternehmen bei den Angaben nach § 24 zu kenn-                   res; sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter\nzeichnen;                                                        zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch\n3. für jedes der nach Nummer 2 anzugebenden Unter-                   nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch\nnehmen der B etrag der insgesamt von Dritten gehalte-            hierüber Angaben zu machen;\nnen Anteile an diesem Unternehmen, wenn die J ahres-         6. die Gesamthöhe der noch nicht zurückgezahlten\nabschlüsse voll konsolidiert worden sind, und die für            Darlehen, die vom Emittenten den M itgliedern der\ndie K onsolidierung maßgebliche Quote, wenn quo-                 Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährt\ntengemäß konsolidiert worden ist.                                wurden, sowie der vom Emittenten für diese P ersonen\nübernommenen B ürgschaften und sonstigen Ge-\n§ 27                                    währleistungen;\nAngabe der Verbindlichkeiten des Emittenten                7. die M öglichkeiten für die B eteiligung der Arbeitnehmer\nder zuzulassenden Schuldverschreibungen                      am K apital des Emittenten.\nB ei der Angabe der Gesamtbeträge der noch zu tilgen-\nden Anleihen sowie der sonstigen K reditaufnahmen und                                         § 29\nVerbindlichkeiten sind Teilbeträge, für die eine Gewährlei-              Angaben über den jüngsten Geschäftsgang\nstung besteht, jeweils gesondert auszuweisen. S tellt der               und die Geschäftsaussichten des Emittenten\nEmittent konsolidierte J ahresabschlüsse auf, so sollen             (1) Der P rospekt muß allgemeine Ausführungen über die\nVerbindlichkeiten zwischen K onzernunternehmen grund-            Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem S chluß\nsätzlich nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist    des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffent-\nhierüber in den P rospekt eine Erklärung aufzunehmen.            lichte J ahresabschluß bezieht, enthalten und dabei ins-\nbesondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten\n§ 28                                Entwicklung der Erzeugung von Gütern und Erbringung\nAngaben über Geschäftsführungs-                      von Dienstleistungen des Absatzes, der Lagerhaltung und\nund Aufsichtsorgane des Emittenten                    der Auftragsbestände sowie die jüngsten Tendenzen in\nder Entwicklung der K osten und Erlöse angeben.\n(1) Der P rospekt muß über die Geschäftsführungs- und\nAufsichtsorgane des Emittenten angeben                              (2) Der P rospekt muß Angaben über die Geschäftsaus-\nsichten des Emittenten mindestens für das laufende\n1. Name und Anschrift der M itglieder der Geschäfts-\nGeschäftsjahr enthalten.\nführungs- und Aufsichtsorgane und ihre S tellung beim\nEmittenten;                                                                               § 30\n2. die wichtigsten Tätigkeiten dieser P ersonen, die sie                           Angaben über die Prüfung\naußerhalb des Emittenten ausüben, soweit diese Tätig-                   der J ahresabschlüsse des Emittenten\nkeiten für die B eurteilung des Emittenten von B edeu-                    und anderer Angaben im Prospekt\ntung sind.\n(1) Der P rospekt muß den Namen, die Anschrift und die\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzuge-      B erufsbezeichnung der Abschlußprüfer, welche die J ah-\nben                                                              resabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre des Emit-\n1. die Angaben nach Absatz 1 für die Gründer des Emit-           tenten nach M aßgabe der gesetzlichen Vorschriften\ntenten, wenn die Gesellschaft vor weniger als fünf           geprüft haben, angeben und eine Erklärung enthalten, daß\nJ ahren gegründet worden ist;                                die J ahresabschlüsse geprüft worden sind. Ferner sind","2842            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ndie B estätigungsvermerke einschließlich zusätzlicher                                Zweiter Unterabschnitt\nB emerkungen aufzunehmen; wurde die B estätigung des                             Prospektinhalt in Sonderfällen\nJ ahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-\nsen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Ver-\n§ 33\nsagung und deren B egründung wiedergegeben werden.\nAktien auf Grund von Bezugsrechten\n(2) S ind sonstige Angaben des P rospekts von\nAbschlußprüfern geprüft, so ist darauf hinzuweisen.                  (1) Für die Zulassung von Aktien, die den Aktionären des\nAbsatz 1 S atz 2 gilt entsprechend.                               Emittenten auf Grund ihres B ezugsrechts zugeteilt wer-\nden, kann die Zulassungsstelle einen P rospekt billigen,\n§ 31                                der nur die Angaben gemäß den § § 14 und 15 Abs. 1 und 2,\nden § § 16 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nAngaben über Zertifikate, die Aktien vertreten\nund Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 B uchsta-\nDer P rospekt muß über die zuzulassenden Zertifikate,          be b und c und Abs. 3 S atz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 S atz 3 bis 5\ndie Aktien vertreten, angeben                                     und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den\n1. die mit dem Zertifikat verbundenen Rechte unter Nen-           § § 29 und 30 enthält, wenn Aktien des Emittenten an\nnung der Ausgabebedingungen für die Zertifikate, des          dieser B örse bereits amtlich notiert werden.\nZeitpunktes und des Ortes ihrer Veröffentlichung sowie           (2) Werden die zugeteilten Aktien durch Zertifikate\nder Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate            vertreten, so hat der P rospekt vorbehaltlich der Regelung\nbegeben worden sind, und des Gerichtsstands;                  des § 40 neben den Angaben nach Absatz 1 die Angaben\n2. wie die mit den vertretenen Aktien verbundenen Rech-           gemäß § 18 Nr. 3 sowie den § § 31 und 32 Nr. 4 zu ent-\nte, insbesondere das S timmrecht und das Recht auf            halten.\nB eteiligung an den Erträgen und am Liquidationserlös,           (3) Dem P rospekt ist bei seiner Veröffentlichung der\ndurch den Zertifikatsinhaber ausgeübt werden; wird            letzte festgestellte J ahresabschluß beizufügen; in dem\ndas S timmrecht durch den Emittenten der Zertifikate          P rospekt ist darauf hinzuweisen, daß der J ahresabschluß\nausgeübt, so ist anzugeben, ob und auf welche Weise           beigefügt ist. S tellt der Emittent sowohl einen Einzelab-\ner es ausübt und wie der Zertifikatsinhaber Weisungen         schluß als auch einen K onzernabschluß auf, so sind beide\nfür die S timmrechtsausübung erteilen kann;                   Arten von J ahresabschlüssen beizufügen. Die Zulas-\n3. Gewährleistungen für die Ansprüche des Zertifikats-            sungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den\ninhabers gegen den Emittenten der Zertifikate;                J ahresabschluß der einen Art beizufügen, wenn der\nJ ahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen\n4. M öglichkeiten und B edingungen für den Umtausch               zusätzlichen Aussagen enthält.\ndes Zertifikats in vertretene Aktien;\n5. die Höhe der P rovisionen und der K osten, die vom Zer-                                    § 34\ntifikatsinhaber im Zusammenhang mit der Ausgabe der\nWertpapiere von\nZertifikate, der Einlösung der Gewinnanteilscheine, der\nEmittenten börsennotierter Wertpapiere\nB egebung zusätzlicher Zertifikate und dem Umtausch\nder Zertifikate gegen die vertretenen Aktien zu tragen           (1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als\nsind;                                                         Aktien kann die Zulassungsstelle einen P rospekt billigen,\nder nur Angaben gemäß den § § 14 und 15 Abs. 1 und 3,\n6. die Rechtsvorschriften über die S teuern und Abgaben,\nden § § 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20\ndie im S taat der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der\nAbs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 S atz 3 bis 5 und\nZertifikatsinhaber erhoben werden;\nAbs. 3 und 4, den § § 27 und 28 Abs. 1 sowie den § § 29\n7. die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erster Halbsatz und           und 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an\n§ 16 Abs. 1 Nr. 11 und 12 vorgeschriebenen Angaben            dieser B örse bereits amtlich notiert werden.\nmit der M aßgabe, daß an die S telle der Aktien die Zerti-\n(2) Dem P rospekt ist bei seiner Veröffentlichung der\nfikate treten.\nletzte festgestellte J ahresabschluß beizufügen; in dem\n§ 32                                P rospekt ist darauf hinzuweisen, daß der J ahresabschluß\nAngaben über den Emittenten                       beigefügt ist. S tellt der Emittent sowohl einen Einzelab-\nder Zertifikate, die Aktien vertreten                schluß als auch einen K onzernabschluß auf, so sind beide\nArten von J ahresabschlüssen beizufügen. Die Zulas-\nDer P rospekt muß über den Emittenten der zuzulassen-          sungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den\nden Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten                  J ahresabschluß der einen Art beizufügen, wenn der J ah-\n1. die Angaben nach § 18 Nr. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und       resabschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätz-\n§ 28 Abs. 1;                                                  lichen Aussagen enthält.\n2. die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1\nHundert des gezeichneten K apitals des Emittenten             genannten Wertpapiere.\noder der hieraus auszuübenden S timmrechte gehören;\n3. den Gegenstand des Unternehmens; werden neben                                              § 35\nder Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten aus-                                 Wertpapiere mit\ngeübt, so sind deren M erkmale anzugeben und die                       Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien\ntreuhänderischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen;              (1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als\n4. eine Zusammenfassung des J ahresabschlusses des                Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder B ezugs-\nletzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, § 22 Abs. 2          recht auf Aktien einräumen, hat der P rospekt folgende\nS atz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden.                      Angaben zu enthalten:","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998             2843\n1. die Art der zum Umtausch oder B ezug angebotenen                   veröffentlichte J ahresabschluß bezieht; dabei sind ins-\nAktien und der mit ihnen verbundenen Rechte;                      besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten\n2. die B edingungen und das Verfahren für den Umtausch                Entwicklung der hauptsächlichen Geschäftsbereiche\nund den B ezug sowie die Fälle, in denen die B edingun-           sowie die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung der\ngen oder das Verfahren geändert werden können;                    Aufwendungen und Erträge anzugeben.\n(2) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-\n3. die Angaben gemäß § 14;\nten, der überwiegend den B etrieb von Versicherungsge-\n4. die Angaben gemäß den § § 18 bis 30 mit Ausnahme               schäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an\ndes § 21 Abs. 3 und des § 27;                                 S telle der Angaben nach den § § 20 und 29 anzugeben\n5. die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17.                1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-\n(2) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere nicht           ten sowie die Gerichts- und S chiedsverfahren, die\nzugleich der Emittent der zum Umtausch oder B ezug                    einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage\nangebotenen Aktien, so sind die Angaben nach Absatz 1                 des Emittenten haben können oder in den letzten zwei\nNr. 1 bis 3 sowie über den Emittenten der Aktien die An-              Geschäftsjahren gehabt haben;\ngaben nach Absatz 1 Nr. 4 und über den Emittenten der             2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem\nzuzulassenden Wertpapiere neben den Angaben nach                      S chluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte\nAbsatz 1 Nr. 5 die Angaben gemäß den § § 18 und 19                    veröffentlichte J ahresabschluß bezieht; dabei sind ins-\nAbs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den § § 22, 23          besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten\nund 24 Abs. 1 und 3, den § § 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie               Entwicklung der B eitragseinnahmen, der S chäden, der\nden § § 29 und 30 aufzunehmen.                                        K osten und der Erträge aus K apitalanlagen sowie der\n(3) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere eine            B estände in der Lebensversicherung anzugeben.\nGesellschaft im S inne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, so brauchen            (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung von\nneben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 über diesen           Wertpapieren, deren Emittent eine Gesellschaft ist, die\nEmittenten nur die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3,\n1. ein verbundenes Unternehmen ist und ausschließlich\nden § § 17, 18 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und\ndie B eschaffung von Finanzierungsmitteln für andere\nAbs. 3, den § § 22, 23, 27 und 28 Abs. 1 sowie den § § 29\nmit ihm verbundene Unternehmen zum Gegenstand\nund 30 aufgenommen zu werden.\ndes Unternehmens hat oder\n2. einen B estand an Wertpapieren, Lizenzen oder P aten-\n§ 36\nten besitzt und ausschließlich die Verwaltung dieses\nWertpapiere außer Aktien                           B estandes zum Gegenstand des Unternehmens hat.\nauf Grund von Bezugsrechten\nFür die Zulassung von in § 35 Abs. 1 genannten Wert-                                         § 38\npapieren, die den Aktionären des Emittenten auf Grund                          Von Kreditinstituten dauernd oder\neines B ezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulas-                 wiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen\nsungsstelle, sofern Aktien des Emittenten an dieser B örse\n(1) Für die Zulassung von S chuldverschreibungen,\nbereits amtlich notiert werden, einen P rospekt billigen, der\nderen Emittent\nnur die Angaben gemäß den § § 14 und 15 Abs.1 und 3,\nden § § 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3         1. S chuldverschreibungen dauernd oder wiederholt aus-\nund Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 B uchsta-          gibt,\nbe b und c und Abs. 3 S atz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 S atz 3 bis 5    2. befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des\nund Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den             P ublikums entgegennimmt und K redite für eigene\n§ § 29, 30 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält; § 34 Abs. 2 ist         Rechnung gewährt,\nanzuwenden.\n3. regelmäßig seine J ahresabschlüsse veröffentlicht und\n§ 37                                4. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder inner-\nhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nBank-, Finanzdienstleistungs- oder\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein\nVersicherungsgeschäfte betreibende Emittenten\nbesonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen\n(1) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-              Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird\nten, der überwiegend den B etrieb von B ankgeschäften                 oder einer öffentlichen Aufsicht zum S chutz der Anle-\noder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im S inne               ger untersteht,\ndes § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 1a S atz 2 des Gesetzes\nmuß der P rospekt mindestens die Angaben nach § 14\nüber das K reditwesen zum Gegenstand des Unter-\nerster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 sowie Anga-\nnehmens hat, sind an S telle der Angaben nach den § § 20\nben über Ereignisse enthalten, die nach dem Abschluß-\nund 29 anzugeben\nstichtag des letzten veröffentlichten J ahresabschlusses\n1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-             des Emittenten eingetreten und für die B eurteilung der\nten, seine wichtigsten Zweigniederlassungen im In-            S chuldverschreibungen wichtig sind. Dieser J ahresab-\nund Ausland sowie die Gerichts- oder S chiedsver-             schluß muß dem P ublikum am S itz des Emittenten oder\nfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaft-     bei seinen Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.\nliche Lage des Emittenten haben können oder in den               (2) Ein Emittent gibt im S inne des Absatzes 1 wiederholt\nletzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben;                    S chuldverschreibungen aus, wenn in den zwölf K alender-\n2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem               monaten, die dem Zulassungsantrag vorausgegangen\nS chluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte          sind, mindestens eine Emission von S chuldverschreibun-","2844           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ngen des Emittenten an einer B örse innerhalb der Europäi-        des P ublikums entgegennimmt und K redite für eigene\nschen Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen Ver-             Rechnung gewährt sowie durch ein besonderes Gesetz\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen                 oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen\nWirtschaftsraum eingeführt worden ist.                           worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Auf-\n(3) S ind seit der letzten Veröffentlichung eines gemäß       sicht zum S chutz der Anleger untersteht.\nden § § 13 bis 37 und 39 bis 41 erstellten P rospekts für die       (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Emittent der Zertifikate\nZulassung von Wertpapieren dieses Emittenten mehr als            1. eine Gesellschaft ist, deren Anteile in Höhe von minde-\ndrei J ahre vergangen, kann die Zulassungsstelle einen               stens fünfundneunzig vom Hundert einem Unterneh-\nsolchen P rospekt fordern, wenn dies zum S chutze des                men nach Absatz 1 gehören, das gegenüber den Inha-\nP ublikums und für einen ordnungsgemäßen B örsenhan-                 bern der Zertifikate eine unbedingte und unwiderruf-\ndel notwendig ist.                                                   liche Gewährleistung übernommen hat, und wenn die\nGesellschaft und das Unternehmen rechtlich oder\n§ 39                                    tatsächlich derselben Aufsicht unterliegen oder\nGewährleistete Wertpapiere                       2. ein administratiekantor in den Niederlanden ist, das\n(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als                besonderen Vorschriften für die Verwahrung und die\nAktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juri-             Verwaltung der von den Zertifikaten vertretenen Aktien\nstische P erson oder Gesellschaft die Gewährleistung                 unterliegt.\nübernommen hat, muß der P rospekt enthalten                         (3) Ist der Emittent der Zertifikate eine Wertpapiersam-\n1. über den Emittenten die Angaben gemäß den § § 14              melbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) oder eine von\nund 15 Abs. 1 und 3, den § § 17, 18 und 19 Abs. 1, § 20      Wertpapiersammelbanken getragene Einrichtung, so\nAbs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den § § 22, 23 und 24       kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung befreien,\nAbs. 1 und 3, den § § 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den         die Angaben nach § 32 in den P rospekt aufzunehmen.\n§ § 29 und 30;\n§ 41\n2. über die P erson oder Gesellschaft, welche die Gewähr-\nleistung übernommen hat, die Angaben gemäß den                                Verschmelzung, Spaltung,\n§ § 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1                   Übertragung, Umtausch, Sacheinlagen\nund 3, den § § 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den § § 26, 27       Für die Zulassung von Wertpapieren, die bei einer Ver-\nund 28 Abs. 1 sowie den § § 29 und 30.                       schmelzung, S paltung, Übertragung des gesamten oder\n(2) Ist der Emittent oder die P erson oder Gesellschaft,      eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, einem\nwelche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unter-             öffentlichen Umtauschangebot oder als Gegenleistung für\nnehmen, das überwiegend den B etrieb von B ankgeschäf-           S acheinlagen ausgegeben worden sind, müssen zusätz-\nten oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im             lich zur Veröffentlichung des P rospekts die Unterlagen,\nS inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 1a S atz 2 des Geset-    aus denen sich die Einzelheiten dieses Vorgangs ergeben,\nzes über das K reditwesen oder von Versicherungsge-              sowie, wenn der Emittent im Falle des § 3 Abs. 2 noch kei-\nschäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, oder               nen J ahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungsbi-\neine in § 37 Abs. 3 genannte Gesellschaft, so ist insoweit       lanz, die auch nur vorläufig aufgestellt sein kann, vom\n§ 37 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine              P ublikum am S itz des Emittenten oder bei seinen Zahlstel-\nGesellschaft im S inne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, ist § 35 Abs. 3    len eingesehen werden können. Die Zulassungsstelle\nanzuwenden.                                                      kann von der Verpflichtung nach S atz 1 befreien, wenn der\nVorgang, in dessen Zusammenhang die Wertpapiere aus-\n(3) Haben mehrere P ersonen oder Gesellschaften die\ngegeben worden sind, mehr als zwei J ahre zurückliegt.\nGewährleistung übernommen, muß der P rospekt über\njede von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten.\nDie Zulassungsstelle kann eine K ürzung dieser Angaben                                        § 42\nzulassen, wenn sie die Aussagekraft des P rospekts nicht                         Schuldverschreibungen von\nwesentlich beeinträchtigt.                                                    Staaten, Gebietskörperschaften,\n(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung über-                      zwischenstaatlichen Einrichtungen\nnommen worden ist, müssen vom P ublikum am S itz des                (1) Für die Zulassung von S chuldverschreibungen, die\nEmittenten oder bei seinen Zahlstellen eingesehen wer-           von S taaten emittiert werden, muß der P rospekt insbe-\nden können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der            sondere Angaben enthalten über\nVerträge an P ersonen auszuhändigen, die sich über die\n1. die geographischen und staatsrechtlichen Verhältnis-\nWertpapiere unterrichten wollen.\nse;\n§ 40                                2. die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen Einrichtun-\ngen;\nZertifikate, die Aktien vertreten\n3. die Wirtschaft, insbesondere ihre S truktur, P roduk-\n(1) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-        tionszahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Ent-\nten, kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung                 stehung und Verwendung des B ruttosozialprodukts\nbefreien, in den P rospekt die Angaben nach § 32 Nr. 4               und des Volkseinkommens, die B eschäftigung, P reise\nüber den Emittenten der Zertifikate aufzunehmen, wenn er             und Löhne;\nein Unternehmen mit S itz in einem M itgliedstaat der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat           4. den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Wäh-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                  rungsreserven;\nist, das befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder         5. den S taatshaushalt und die S taatsverschuldung;","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2845\n6. die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschul-               oder eines Teils des Vermögens eines Unterneh-\ndung;                                                              mens oder als Gegenleistung für S acheinlagen aus-\n7. die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausge-               gegeben worden sind\ngebenen S chuldverschreibungen.                                 und wenn innerhalb von zwölf M onaten vor ihrer Zu-\nDie Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für              lassung im Geltungsbereich dieser Verordnung eine\ndie letzten drei J ahre aufzunehmen.                                schriftliche Darstellung veröffentlicht worden ist, die\nam S itz des Emittenten und bei seinen Zahlstellen dem\n(2) Für die Zulassung von S chuldverschreibungen, die            P ublikum zur Verfügung steht und den für den P ros-\nvon Gebietskörperschaften oder von zwischenstaatlichen              pekt vorgeschriebenen Angaben entspricht, und alle\nEinrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinngemäß              seit der Erstellung dieser schriftlichen Darstellung ein-\nanzuwenden.                                                         getretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 36\nAbs. 4 des B örsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser\nDritter Unterabschnitt                          Verordnung veröffentlicht werden;\nVeröffentlichung des Prospekts                     2. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die\na) nach einer K apitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-\n§ 43                                     teln den Inhabern an derselben B örse amtlich\nFrist der Veröffentlichung                           notierter Aktien zugeteilt werden,\n(1) Der P rospekt muß mindestens einen Werktag vor der           b) nach der Ausübung von Umtausch- oder B ezugs-\nEinführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet               rechten aus anderen Wertpapieren als Aktien aus-\nvor der Einführung der Wertpapiere ein Handel mit amtli-               gegeben werden und Aktien der Gesellschaft,\ncher Notierung der B ezugsrechte statt, muß der P rospekt              deren Aktien zum Umtausch oder B ezug angeboten\nmindestens einen Werktag vor dem B eginn dieses Han-                   werden, an derselben B örse amtlich notiert werden\ndels veröffentlicht werden. In besonderen Ausnahmefällen               oder\nkann die Zulassungsstelle gestatten, daß der P rospekt              c) anstelle von an derselben B örse amtlich notierten\nnach der Eröffnung, aber vor B eendigung des Handels der               Aktien ausgegeben worden sind, ohne daß mit der\nB ezugsrechte veröffentlicht wird.                                     Ausgabe dieser neuen Aktien eine Änderung des\n(2) Der P rospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er          gezeichneten K apitals verbunden war\nvon der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.                      und wenn die in den § § 15 und 16 vorgeschriebenen\nAngaben gemäß § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und\n§ 44                                  § 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden;\nVeröffentlichung                          3. wenn die zuzulassenden Wertpapiere\neines unvollständigen Prospekts\na) Wertpapiere sind, die an einer anderen inländischen\nWerden bei S chuldverschreibungen, die gleichzeitig mit             B örse zur amtlichen Notierung zugelassen sind und\nihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden,                   wenn für diese Wertpapiere ein P rospekt veröffent-\nAusgabebedingungen erst kurz vor der Ausgabe festge-                   licht worden ist;\nsetzt, so kann die Zulassungsstelle gestatten, daß ein P ro-\nb) Aktien sind, deren Zahl, geschätzter K urswert oder\nspekt innerhalb von zwölf M onaten vor Zulassung der\nNennbetrag, bei nennwertlosen Aktien deren rech-\nS chuldverschreibungen veröffentlicht wird, der diese\nnerischer Wert, niedriger ist als zehn vom Hundert\nB edingungen nicht enthält und insoweit Auskunft darüber\ndes entsprechenden Wertes der Aktien derselben\ngibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. Diese An-\nGattung, die an derselben B örse amtlich notiert\ngaben müssen vor der Einführung der Wertpapiere gemäß\nwerden, und der Emittent die mit der Zulassung ver-\n§ 36 Abs. 4 des B örsengesetzes veröffentlicht werden; die\nbundenen Veröffentlichungspflichten erfüllt; Aktien,\nVeröffentlichung kann nachträglich vorgenommen wer-\ndie sich nur in bezug auf den B eginn der Dividen-\nden, wenn die S chuldverschreibungen während einer län-\ndenberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien\ngeren Dauer und zu veränderlichen P reisen ausgegeben\nderselben Gattung;\nwerden. § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.\nc) an Arbeitnehmer überlassene Aktien sind und Akti-\nen derselben Gattung an derselben B örse amtlich\nVierter Unterabschnitt\nnotiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf den\nBefreiung von der Pflicht,                           B eginn der Dividendenberechtigung unterschei-\neinen Prospekt zu veröffentlichen                         den, gelten als Aktien derselben Gattung;\nd) Aktien sind, die als Vergütung für den teilweisen\n§ 45                                     oder gänzlichen Verzicht der persönlich haftenden\nBefreiung im Hinblick                              Gesellschafter einer K ommanditgesellschaft auf\nauf bestimmte Wertpapiere                             Aktien auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich\nDie Zulassungsstelle kann von der P flicht, einen P ro-             der Gewinne ausgegeben werden und wenn Aktien\nspekt zu veröffentlichen, ganz oder teilweise befreien,                derselben Gattung an derselben B örse bereits amt-\nlich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf\n1. wenn die zuzulassenden Wertpapiere                                  den B eginn der Dividendenberechtigung unter-\na) G egenstand einer öffentlichen ersten Ausgabe                   scheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;\nwaren oder                                                  e) S chuldverschreibungen sind, die von Gesellschaf-\nb) bei einem öffentlichen Umtauschangebot, einer Ver-              ten oder juristischen P ersonen mit S itz in einem M it-\nschmelzung, S paltung, Übertragung des gesamten                gliedstaat der Europäischen Union oder in einem","2846           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                 Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgegeben wer-                 staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nden, die ihre Tätigkeit unter einem S taatsmonopol           schaftsraum amtlich notiert;\nausüben und die durch ein besonderes Gesetz oder\n2. der Zulassungsstelle wird von den zuständigen S tellen\nauf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen\nder anderen M itgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in\nworden sind oder geregelt werden oder für deren\ndenen die Wertpapiere amtlich notiert sind, bestätigt,\nS chuldverschreibungen ein M itgliedstaat der\ndaß der Emittent in den drei J ahren vor Antragstellung\nEuropäischen Union oder eines seiner B undeslän-\nauf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländi-\nder oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens\nschen B örse, oder, sofern die Zulassung zur amtlichen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines\nNotierung an der B örse des anderen M itgliedstaats\nseiner B undesländer die unbedingte und unwider-\noder Vertragsstaats weniger als drei J ahre zurückliegt,\nrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und\nseit diesem Zeitpunkt stets die auf Grund der Richt-\nRückzahlung übernommen hat;\nlinien der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vor-\nf) S chuldverschreibungen sind, die von juristischen             schriften betreffend die Zulassung zur amtlichen Notie-\nP ersonen mit S itz in einem M itgliedstaat der              rung und die hiermit im Zusammenhang stehenden\nEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-                Informationspflichten erfüllt hat;\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen            3. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere veröffent-\nWirtschaftsraum ausgegeben werden, die keine                 licht gemäß § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und § 43\nGesellschaften sind, durch ein besonderes Gesetz             Abs. 1 dieser Verordnung\ngeschaffen worden sind und deren Tätigkeit nach\ndiesem Gesetz ausschließlich darin besteht, unter            a) den letzten geprüften J ahresabschluß und den letz-\nbehördlicher Aufsicht durch die Ausgabe von                      ten geprüften K onzernabschluß, sofern der Emit-\nS chuldverschreibungen K apital aufzunehmen und                  tent zur Aufstellung eines solchen verpflichtet ist,\nmit diesen aufgenommenen sowie mit von einem                 b) den letzten Zwischenbericht, sofern ein solcher\nM itgliedstaat der Europäischen Union oder von                   nach dem letzten geprüften J ahresabschluß zu ver-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                   öffentlichen war,\nden Europäischen Wirtschaftsraum bereitgestellten\nM itteln die Erzeugung von Gütern und Erbrin-                c) den letzten Geschäftsbericht, sofern der Emittent\ngung von Dienstleistungen zu finanzieren, und                    einen solchen in einem der in der Nummer 1\nderen S chuldverschreibungen für die Zulassung zur               genannten S taaten veröffentlicht hat und\namtlichen Notierung durch innerstaatliches Recht             d) die während der letzten zwölf M onate vor dem\nden S chuldverschreibungen rechtlich gleichgestellt              Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung her-\nsind, die vom S taat ausgegeben werden oder für                  ausgegebenen Zulassungs- und Verkaufsprospek-\nderen Verzinsung und Rückzahlung der S taat die                  te oder diesen vergleichbare Dokumente;\nGewährleistung übernommen hat;\ndie Zulassungsstelle kann jedoch gestatten, den J ah-\ng) Zertifikate sind, die Aktien vertreten und im Aus-            resabschluß oder den K onzernabschluß zu veröffent-\ntausch gegen die vertretenen Aktien ausgegeben               lichen, sofern der nicht veröffentlichte Abschluß keine\nworden sind, ohne daß mit der Ausgabe dieser                 wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält;\nneuen Zertifikate eine Änderung des gezeichneten\n4. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere veröffent-\nK apitals verbunden war, und Zertifikate, die diese\nlicht gemäß § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und § 43\nAktien vertreten, an derselben B örse amtlich notiert\nAbs. 1 dieser Verordnung ein Dokument, das folgende\nwerden,\nAngaben enthält:\nund wenn Angaben über die Zahl und Art der zuzu-\na) die Erklärung, daß die Zulassung der Wertpapiere\nlassenden Wertpapiere und die B edingungen ihrer\nzur amtlichen Notierung beantragt wurde,\nAusgabe gemäß § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und\n§ 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden              b) sofern die Zulassung von Aktien beantragt wird, die\noder                                                                 Zahl und Gattung sowie eine kurze B eschreibung\nder mit ihnen verbundenen Rechte,\n4. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die\nseit mindestens zwei J ahren zum geregelten M arkt               c) sofern die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien\nzugelassen sind, und dem P ublikum mindestens einen                  vertreten, beantragt wird, zusätzlich zu den in\nWerktag vor Einführung der Wertpapiere im amtlichen                  B uchstabe b genannten Angaben die mit den ver-\nHandel Informationen zur Verfügung stehen, die im                    tretenen Aktien verbundenen Rechte sowie die\nwesentlichen dem Inhalt eines B örsenzulassungspro-                  M öglichkeiten und B edingungen für den Umtausch\nspekts entsprechen.                                                  des Zertifikats in die vertretenen Aktien,\nd) sofern die Zulassung von S chuldverschreibungen\n§ 45a                                       beantragt wird, die während einer längeren Dauer\nausgegeben werden, zusätzlich zu den in B uchsta-\nBefreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten\nbe b genannten Angaben die Art, Ausstattung und\n(1) Die Zulassungsstelle kann von der P flicht, einen P ro-           den Gesamtnennbetrag der Emission oder einen\nspekt zu veröffentlichen, auch dann ganz oder teilweise                 Hinweis darauf, daß letzterer nicht festgesetzt ist,\nbefreien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\ne) sofern die Zulassung von anderen als den in B uch-\n1. die zuzulassenden Wertpapiere, Aktien des Emittenten                 stabe d genannten S chuldverschreibungen bean-\noder diese Aktien verbriefende Zertifikate sind seit min-            tragt wird, zusätzlich zu den in B uchstabe b und d\ndestens drei J ahren in einem M itgliedstaat der                     genannten Angaben den Ausgabepreis, Rückzah-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2847\nlungspreis und Nominalzinssatz und, wenn mehrere               men oder zur Vorbereitung einer Ankündigung der\nZinssätze vorgesehen sind, die B edingungen für                Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung\nden Wechsel des Zinssatzes,                                    zugänglich gemacht wurden.\nf) sofern die Zulassung von Wandelschuldverschrei-               (2) Veröffentlichungen auf Grund des Absatzes 1 Nr. 3\nbungen, austauschbaren S chuldverschreibungen,            bis 6 sind in deutscher S prache vorzunehmen. Die Zulas-\nOptionsanleihen und Optionsscheinen beantragt             sungsstelle kann gestatten, daß die Veröffentlichungen in\nist, zusätzlich zu den in B uchstabe b genannten          einer anderen S prache abgefaßt werden, wenn diese\nAngaben die Art der zur Umwandlung, zum Tausch            S prache auf dem Gebiet der Wertpapieranlage innerhalb\noder zum B ezug angebotenen Aktien und die mit            des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich\nden Aktien verbundenen Rechte, die M öglichkeiten         ist.\nund B edingungen für eine Umwandlung, einen                                            § 46\nTausch oder einen B ezug sowie die Voraussetzun-\nBefreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger\ngen für eine Änderung dieser M öglichkeiten und\nB edingungen,                                                Die Zulassungsstelle kann für die Zulassung von ande-\nren Wertpapieren als Aktien gestatten, daß Angaben, die\ng) jede wesentliche Änderung der tatsächlichen oder\nnach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, nicht oder\nrechtlichen Verhältnisse, die nicht in einer der in\nnur in zusammengefaßter Form in den P rospekt aufge-\nNummer 3 genannten Unterlagen beschrieben ist,\nnommen werden, wenn die zuzulassenden Wertpapiere\nh) die S teuern, die im Inland auf die Einkünfte aus den      nach ihren M erkmalen in der Regel nur von Anlegern\nWertpapieren im Wege des Quellenabzugs erhoben            erworben werden, die mit der Anlage in solchen Wertpa-\nwerden und gegebenenfalls die Angabe, daß der             pieren besonders vertraut sind und diese Wertpapiere in\nEmittent die Zahlung dieser S teuern übernimmt,           der Regel nur untereinander handeln. Dies gilt nicht für\ni) die Zahl- und Hinterlegungsstellen und                     Angaben, die für diese Anleger von wesentlicher B edeu-\ntung sind.\nj) die Namen der P ersonen oder Gesellschaften, die\nfür die in den vorstehenden B uchstaben aufgeführ-                                     § 47\nten Angaben die Verantwortung übernehmen,                         Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben\nsowie eine Erklärung dieser P ersonen oder Gesell-\nschaften, daß ihres Wissens die Angaben richtig              Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne\nund keine wesentlichen Umstände ausgelassen               Angaben, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben\nsind;                                                     sind, nicht in den P rospekt aufgenommen werden, wenn\nsie der Auffassung ist, daß\n5. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere gemäß\n§ 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser        1. diese Angaben nur von geringer B edeutung und nicht\nVerordnung, soweit nicht bereits in den in Nummer 3                geeignet sind, die B eurteilung der Vermögens-,\noder 4 aufgeführten Unterlagen enthalten,                          Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussich-\nten des Emittenten zu beeinflussen,\na) den Namen und die Funktion jedes M itglieds der\nGeschäftsführungs-, Aufsichts- und Verwaltungs-           2. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-\nesse zuwiderläuft oder\norgane,\n3. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten\nb) allgemeine Angaben über das gezeichnete K apital,\nerheblichen S chaden zufügt, sofern die Nichtveröffent-\nc) die aktuellen B eteiligungsverhältnisse, die ihm                lichung das P ublikum nicht über die für die B eurteilung\ndurch M itteilungen auf Grund der Richtlinie                   der zuzulassenden Wertpapiere wesentlichen Tatsa-\n88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988                     chen und Umstände täuscht.\nüber die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeu-\ntenden B eteiligung an einer börsennotierten Gesell-\nschaft zu veröffentlichenden Informationen (AB l. EG                            Dritter Abschnitt\nNr. L 348 S . 62) bekannt geworden sind, und                                  Zulassungsverfahren\nd) von den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprü-\nfern erstellte B erichte über den letzten veröffentlich-                               § 48\nten J ahresabschluß, die nach dem Recht des S taa-                             Zulassungsantrag\ntes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz des\n(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er\nEmittenten befindet, vorgeschrieben sind;\nmuß Firma und S itz der Antragsteller, Art und B etrag der\n6. aus den B ekanntmachungen und Unterlagen, welche              zuzulassenden Wertpapiere sowie ein überregionales\ndie Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notie-            B örsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht wer-\nrung unter Angabe ihrer wesentlichen M erkmale                den soll, angeben; weitere B örsenpflichtblätter können\nankündigen und aus allen anderen Unterlagen über die          angegeben werden. Ferner ist anzugeben, ob ein gleichar-\nZulassung, die von dem Emittenten oder in seinem              tiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen inlän-\nNamen veröffentlicht werden sollen, ist zu ersehen,           dischen B örse oder in einem anderen M itgliedstaat der\ndaß die in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Unterla-          Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\ngen und Angaben vorhanden sind und wo diese nach              des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nM aßgabe des § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes veröf-           gestellt worden ist oder alsbald gestellt werden wird.\nfentlicht worden sind oder veröffentlicht werden;                (2) Dem Antrag sind ein Entwurf des P rospekts und die\n7. die in den Nummern 3 bis 6 aufgeführten Unterlagen,           zur P rüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderli-\nAngaben und B ekanntmachungen wurden der Zulas-               chen Nachweise beizufügen. Der Zulassungsstelle sind\nsungsstelle vorgelegt, bevor sie dem P ublikum im Rah-        auf Verlangen insbesondere vorzulegen","2848           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n1. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister               Veröffentlichung des P rospekts oder, wenn kein P rospekt\nnach neuestem S tand;                                        zu veröffentlichen ist, der Veröffentlichung der Zulassung\n2. die S atzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue-       folgenden Werktag eingeführt werden.\nsten Fassung;                                                   (2) S ind seit der Veröffentlichung des P rospekts Verän-\nderungen bei Umständen eingetreten, die für die B eurtei-\n3. die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des\nlung des Emittenten oder der einzuführenden Wertpapiere\nEmittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit\nvon wesentlicher B edeutung sind, so sind die Veränderun-\noder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen\ngen in einem Nachtrag zum P rospekt zu veröffentlichen.\nGenehmigung bedarf;\nAuf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den P ro-\n4. die J ahresabschlüsse und die Lageberichte für die            spekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzu-\ndrei Geschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen           wenden.\nsind, einschließlich der B estätigungsvermerke der Ab-\nschlußprüfer;\n5. ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wertpa-                                      Zweites K apitel\npierausgabe;\nP flichten des Emittenten\n6. im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein M uster-\nzugelassener Wertpapiere\nstück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wert-\npapiere (M antel und B ogen);\nE rs te r A b s c h n itt\n7. im Falle einer S ammelverbriefung der zuzulassenden\nWertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß                                     Z w is c henberic ht\na) die S ammelurkunde bei einer Wertpapiersammel-                                  Erster Unterabschnitt\nbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist\nund bei einer Auflösung der S ammelurkunde die                            Inhalt des Zwischenberichts\nEinzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt wer-\nden und                                                                                  § 53\nb) er auf Anforderung der Zulassungsstelle die S am-                             Allgemeine Grundsätze\nmelurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den             Der Zwischenbericht muß eine B eurteilung ermögli-\nInhabern der in der S ammelurkunde verbrieften           chen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in\nRechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wert-    den ersten sechs M onaten des Geschäftsjahres ent-\npapiere auszugeben;                                      wickelt hat. Er muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und\n8. im Falle des § 3 Abs. 2 die B erichte über die Gründung       die Ergebnisse des Emittenten im B erichtszeitraum sowie\nund deren P rüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Aktien-     Erläuterungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vor-\ngesetzes).                                                   schrift des § 58 S atz 2 in deutscher S prache abgefaßt\nsein.\n§ 49\n§ 54\nVeröffentlichung des Zulassungsantrags\nZahlenangaben\nDer Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf\nK osten der Antragsteller im B undesanzeiger und in dem             (1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den B etrag\nim Antrag angegebenen B örsenpflichtblatt sowie durch            der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach S teuern\nB örsenbekanntmachung zu veröffentlichen.                        im S inne der für die Rechnungslegung geltenden han-\ndelsrechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlen-\n§ 50                                angabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden\nZeitraum des Vorjahres anzugeben.\nZeitpunkt der Zulassung\n(2) Hat der Emittent für den B erichtszeitraum Zwischen-\nDie Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen        dividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor, so sind\nseit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags           bei den Zahlenangaben das Ergebnis nach S teuern für\nerfolgen.                                                        den betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete oder\nzur Ausschüttung vorgeschlagene B etrag auszuweisen.\n§ 51                                   (3) S ind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer\nVeröffentlichung der Zulassung                     geprüft worden, so sind der B estätigungsvermerk ein-\nDie Zulassung ist in die Veröffentlichung des P rospekts      schließlich zusätzlicher B emerkungen sowie Einschrän-\naufzunehmen. Ist ein P rospekt nicht zu veröffentlichen, so      kungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben.\nwird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf K osten             (4) Einem Emittenten, dessen Aktien nur an inländischen\nder Antragsteller im B undesanzeiger und in dem B örsen-         B örsen zur amtlichen Notierung zugelassen sind, kann die\npflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist,       Zulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form einer\nsowie durch B örsenbekanntmachung veröffentlicht.                geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der Emit-\ntent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick auf\n§ 52                                den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig hohe\nK osten vermeiden lassen oder andere Gründe diese Aus-\nEinführung                              nahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß für\n(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 S atz 3 dürfen die zuge-    das P ublikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um\nlassenen Wertpapiere frühestens an dem auf die erste             geschätzte Zahlen handelt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2849\n§ 55                                 Erträge aus K apitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen\nErläuterungen                             sinngemäß anzuwenden.\nIn den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die                                       § 58\nB eurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und\nder Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatz-                       Emittenten aus Drittstaaten\nerlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über                 Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines\nAuftragslage, Entwicklung der K osten und P reise, Zahl der       M itgliedstaates der Europäischen Union oder eines ande-\nArbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von               ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nbesonderer B edeutung, die sich auf das Ergebnis der              schen Wirtschaftsraum unterliegt, außerhalb der Europäi-\nGeschäftstätigkeit auswirken können. S oweit besondere            schen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Ver-\nUmstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beein-            tragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nflußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen           Wirtschaftsraum einen Zwischenbericht, so kann ihm die\nmüssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben                   Zulassungsstelle gestatten, diesen B ericht an S telle des\nermöglichen. S oweit möglich, haben sich die Erläuterun-          nach § 44b des B örsengesetzes vorgeschriebenen Zwi-\ngen auch auf die Aussichten des Emittenten für das lau-           schenberichts in deutscher S prache zu veröffentlichen,\nfende Geschäftsjahr zu erstrecken. Ferner sind Erläute-           wenn er Auskünfte gibt, die den Auskünften nach den Vor-\nrungen zu eigenen Aktien und B ezugsrechten von Organ-            schriften der § § 53 bis 57 gleichwertig sind. Die Zulas-\nmitgliedern und Arbeitnehmern entsprechend den Anga-              sungsstelle kann auch gestatten, daß dieser B ericht in\nben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Aktiengesetzes zu           einer anderen S prache abgefaßt ist, wenn diese S prache\nmachen.                                                           auf dem Gebiet der Wertpapieranlage in ausländischen\nWerten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\n§ 56                                 nung nicht unüblich ist und eine ausreichende Unterrich-\ntung des P ublikums im Hinblick auf die angesprochenen\nKonzernabschluß\nAnlegerkreise dadurch nicht gefährdet erscheint.\nVeröffentlicht der Emittent einen K onzernabschluß, so\nkann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelge-                                        § 59\nsellschaft oder für den K onzern aufstellen. Enthält die\nnicht gewählte Form nach Auffassung der Zulassungs-                             Zwischenberichte in mehreren\nstelle wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zu-                       Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nlassungsstelle von dem Emittenten die Veröffentlichung               Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen M itglied-\ndieser Angaben verlangen.                                         staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum zu veröffentlichen, so stimmt die Zulas-\nZweiter Unterabschnitt                        sungsstelle mit der entsprechenden S telle des anderen\nS taates die Anforderungen an den Zwischenbericht ab,\nInhalt des                              um nach M öglichkeit zu erreichen, daß eine einheitliche\nZwischenberichts in Sonderfällen                    Fassung veröffentlicht werden kann.\n§ 57                                                             § 60\nAnpassung der Zahlenangaben                               Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben\n(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die          Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne An-\nTätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsäch-        gaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen wer-\nlichen Verhältnissen entsprechende B eurteilung der               den, wenn sie der Auffassung ist, daß\nGeschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist          1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-\ndie Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entspre-              esse zuwiderläuft oder\nchend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.\n2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten\n(2) Emittenten, die überwiegend den B etrieb von B ank-            erheblichen S chaden zufügt, sofern die Nichtveröffent-\ngeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistun-                lichung das P ublikum nicht über die für die B eurteilung\ngen im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 1a S atz 2 des         der Aktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und\nGesetzes über das K reditwesen zum Gegenstand des                     Umstände täuscht.\nUnternehmens haben, müssen an S telle der Umsatzerlöse\nund des Ergebnisses die B ilanzsumme und die in der\nAnlage dieser Verordnung aufgeführten P osten aus der                                Dritter Unterabschnitt\nB ilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angeben\nVeröffentlichung des Zwischenberichts\nsowie über die Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in\nWertpapieren, Devisen und Edelmetallen berichten. § 55\nist im übrigen sinngemäß anzuwenden.                                                          § 61\n(3) Emittenten, die überwiegend den B etrieb von Versi-                    Form und Frist der Veröffentlichung\ncherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens                   (1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei M onaten\nhaben, müssen an S telle der Umsatzerlöse und des                 nach dem Ende des B erichtszeitraums entweder durch\nErgebnisses die B eitragseinnahmen in den wichtigsten             Abdruck in mindestens einem überregionalen B örsen-\nVersicherungszweigen sowie die B estände in der Lebens-           pflichtblatt oder im B undesanzeiger oder als Druckschrift\nversicherung angeben und in den Erläuterungen auch                zu veröffentlichen, die dem P ublikum bei den Zahlstellen\nüber die Ergebniskomponenten für S chäden, K osten und            auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Wird","2850          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nder Zwischenbericht nicht im B undesanzeiger veröffent-         B eschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll,\nlicht, so ist im B undesanzeiger ein Hinweis darauf be-         der Zulassungsstelle mitteilen.\nkanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht\nund für das P ublikum zu erhalten ist.                                                        § 65\n(2) B ei Emittenten, die überwiegend den B etrieb von                               Verfügbarkeit von\nRückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des                                 J ahresabschluß und Lagebericht\nUnternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb              (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den\nvon sieben M onaten gemäß Absatz 1 S atz 1 zu veröffentli-      J ahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach\nchen.                                                           der Feststellung dem P ublikum bei den Zahlstellen zur\n(3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Veröf-     Verfügung zu stellen, sofern nicht der J ahresabschluß und\nfentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß          Lagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung veröf-\nihm die Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorherseh-    fentlicht worden ist.\nbaren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe             (2) S tellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als\nvorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des           auch einen K onzernabschluß auf, so sind beide Arten von\nP ublikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen.         J ahresabschlüssen nach M aßgabe des Absatzes 1 dem\nP ublikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle\n§ 62                              kann dem Emittenten gestatten, nur den J ahresabschluß\nÜbermittlung an Zulassungsstelle                   der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der J ahresab-\nschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen\nDer Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht spä-      Aussagen enthält.\ntestens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem M it-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen            (3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen               oder K ürzungen des J ahresabschlusses zulassen, soweit\nWirtschaftsraum den Zulassungsstellen der B örsen, an           eine ausreichende Unterrichtung des P ublikums gewähr-\ndenen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen             leistet bleibt und auf die S telle hingewiesen wird, bei der\nsind, und gleichzeitig den entsprechenden S tellen der          die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.\nanderen M itgliedstaaten der Europäischen Union oder der           (4) Entsprechen bei Emittenten mit S itz außerhalb der\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                  Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines ande-\nEuropäischen Wirtschaftsraum, in denen die Aktien zur           ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\namtlichen Notierung zugelassen sind, zu übermitteln.            schen Wirtschaftsraum der J ahresabschluß oder der\nLagebericht nicht den Vorschriften im Geltungsbereich\ndieser Verordnung über den J ahresabschluß und den\nZ w e ite r A b s c h n itt                   Lagebericht von Gesellschaften und geben sie kein den\nS o n s tig e P flic h te n                   tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes B ild von der\nVermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so\n§ 63                              hat der Emittent ergänzende Angaben hierzu dem P ubli-\nkum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen.\nVeröffentlichung von Mitteilungen\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberu-                                      § 66\nfung der Hauptversammlung und M itteilungen über die\nVeröffentlichung zusätzlicher Angaben\nAusschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Aus-\ngabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-,                  (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß\nB ezugs- und Zeichnungsrechten veröffentlichen.                 jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen\nRechte unverzüglich veröffentlichen.\n(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als\nAktien muß M itteilungen über die Ausübung von                     (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als\nUmtausch-, Zeichnungs- und K ündigungsrechten sowie             Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen\nüber die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosun-          1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie\ngen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch               übernommenen Gewährleistungen;\nnicht eingelösten S tücke veröffentlichen. Der Emittent\nzugelassener S chuldverschreibungen muß ferner die Ein-         2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch-\nberufung der Versammlung der S chuldverschreibungsin-               oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderun-\nhaber veröffentlichen.                                              gen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf\ndie sich das Umtausch- oder B ezugsrecht bezieht.\n§ 64                                 (3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht\nÄnderungen der                           1. für Emittenten, die ihren S itz im Geltungsbereich dieser\nRechtsgrundlage des Emittenten                         Verordnung oder in einem anderen M itgliedstaat der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte           staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nÄnderungen seiner S atzung spätestens zum Zeitpunkt der             schaftsraum haben und durch ein besonderes Gesetz\nEinberufung der Hauptversammlung, die über die Ände-                oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaf-\nrung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.              fen worden sind oder geregelt werden, wenn für die\n(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als            Verzinsung und Rückzahlung der zugelassenen Wert-\nAktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechts-                  papiere ein M itgliedstaat der Europäischen Union oder\ngrundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber                  eines seiner B undesländer oder ein anderer Vertrags-\nberühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des              staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2851\nschaftsraum oder eines seiner B undesländer die                                             § 70\nGewährleistung übernommen hat;                                           Art und Form der Veröffentlichungen\n2. für die in § 41 des B örsengesetzes und in § 38 dieser\n(1) Veröffentlichungen auf Grund der § § 63, 66 und 67\nVerordnung bezeichneten S chuldverschreibungen.\ndieser Verordnung sind in deutscher S prache in einem\noder mehreren B örsenpflichtblättern vorzunehmen; in je-\n§ 67                                 dem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregio-\nUnterrichtung                             nalen B örsenpflichtblatt erfolgen.\nbei Zulassung an mehreren Börsen                        (2) Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei um-\n(1) S ind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren            fangreichen M itteilungen oder Angaben eine Zusammen-\ninländischen B örsen zur amtlichen Notierung zugelassen,         fassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die voll-\nso muß der Emittent an diesen B örsenplätzen dieselben           ständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhält-\nAngaben veröffentlichen.                                         lich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen\n(2) S ind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des          wird.\nGeltungsbereichs dieser Verordnung an einer B örse zur              (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2\namtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort         sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln.\nAngaben veröffentlicht, die für die B ewertung der Wertpa-\npiere B edeutung haben können, so muß er im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige An-\ngaben veröffentlichen.                                                                    Drittes K apitel\nOrdnungswidrigkeiten,\n§ 68                                                       S chlußvorschriften\nHinweis auf Prospekt\n§ 71\nVeröffentlichungen, in denen die Zulassung von Wert-\npapieren eines Emittenten zur amtlichen Notierung                                    Ordnungswidrigkeiten\nangekündigt und auf die wesentlichen M erkmale der                  (1) Ordnungswidrig im S inne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 des\nWertpapiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis               B örsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nauf den P rospekt und dessen Veröffentlichung enthalten.         entgegen § 43 Abs. 1 S atz 1 oder 2 einen P rospekt nicht\nDie Veröffentlichungen sind unverzüglich der Zulassungs-         rechtzeitig veröffentlicht.\nstelle zu übermitteln.\n(2) Ordnungswidrig im S inne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 des\n§ 69                                 B örsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nentgegen\nZulassung später ausgegebener Aktien\n1. § § 63, 70 Abs. 1 die Veröffentlichungen nicht, nicht\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für        richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\nspäter öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung               benen Art oder Form vornimmt oder\nwie der bereits zugelassenen die Zulassung zur amtlichen\nNotierung zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen An-           2. § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Änderungen der Rechte, die\ntrag voraussetzt. § 7 Abs. 1 S atz 2 und 3 bleibt unberührt.         mit den Wertpapieren verbunden sind, nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein J ahr             oder Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.\nnach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie\nzu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeit-\npunkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der                                     § 72\nEinführung der Aktien ein Handel mit amtlicher Notierung                                 (gegenstandslos)\nder B ezugsrechte statt und muß ein P rospekt veröffent-\nlicht werden, so ist der Antrag unter B eachtung der in § 43\nAbs. 1 S atz 2 und 3 für die P rospektveröffentlichung be-                                      § 73\nstimmten Fristen zu stellen.                                                               (Inkrafttreten)","2852           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nAnlage\n(zu § 57 Abs. 2)\nI. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens anzugebende Posten\nAktivseite:\n1. B arreserve\n2. S chatzwechsel und unverzinsliche S chatzanweisungen sowie ähnliche S chuldtitel öffentlicher S tellen\n3. Forderungen an K reditinstitute\n4. Forderungen an K unden\n5. S chuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere\n6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n7. B eteiligungen\ndarunter: an K reditinstituten\n8. Anteile an verbundenen Unternehmen\ndarunter: an K reditinstituten\n9. Eigene Aktien oder Anteile\nP assivseite:\n10. Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten\n11. Verbindlichkeiten gegenüber K unden\n12. Verbriefte Verbindlichkeiten\ndarunter: begebene S chuldverschreibungen\n13. Nachrangige Verbindlichkeiten\n14. Genußrechtskapital\n15. Fonds für allgemeine B ankrisiken\n16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes K apital und Rücklagen\nP osten unter dem S trich:\n17. Eventualverbindlichkeiten\n18. Andere Verpflichtungen\nAufwendungen:\n19. Zinsaufwendungen\n20. P rovisionsaufwendungen\n21. P ersonalaufwand\n22. Andere Verwaltungsaufwendungen\n23. P lanmäßige Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anlagewerte und S achanlagen\n24. Risikovorsorge\nErträge:\n25. Zinserträge aus K redit-, Geldmarktgeschäften, festverzinslichen Wertpapieren und S chuldbuchforderungen\n26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, B eteiligungen und Anteilen an ver-\nbundenen Unternehmen\n27. P rovisionserträge\nII. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmende Aufgliederungen\nDie P osten Forderungen an K unden sowie Forderungen an K reditinstitute sind jeweils in Hypothekendarlehen, K ommu-\nnalkredite und andere Forderungen aufzugliedern. Die P osten Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten und K unden\nsind in begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe und andere Verbindlich-\nkeiten aufzugliedern. Der P osten verbriefte Verbindlichkeiten ist in begebene S chuldverschreibungen (Unterposten:\nHypothekenpfandbriefe, öffentliche P fandbriefe und sonstige S chuldverschreibungen) und andere verbriefte Verbind-\nlichkeiten aufzugliedern."]}