{"id":"bgbl1-1998-62-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":62,"date":"1998-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Hypothekenbankgesetzes","law_date":"1998-09-09T00:00:00Z","page":2674,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2674 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Hypothekenbankgesetzes\nVom 9. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998\n(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes\nin der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 19. Dezember 1990\n(B GB l. I S . 2898),\n2. den am 1. J anuar 1993 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2211),\n3. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 66 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436),\n4. den am 19. O ktober 1994 in K raft getretenen Artikel 85 Nr. 1 und 2 B uch-\nstabe e, den Artikel 85 Nr. 2 B uchstabe a bis d, der vor seinem Inkrafttreten\ndurch den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 24 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) gestrichen worden ist, sowie den am\n1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 85 Nr. 3 des G esetzes vom 5. Ok-\ntober 1994 (B GB l. I S . 2911),\n5. den am 23. Dezember 1995 in K raft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1783),\n6. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 24. M ärz\n1998 (B GB l. I S . 529),\n7. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom\n25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590).\nB onn, den 9. S eptember 1998\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998               2675\nHypothekenbankgesetz\n§1                                     schaftsraum oder in der S chweiz belegene Grund-\nHypothekenbanken sind privatrechtliche K reditinstitute,          stücke auch über die Grenzen der § § 11 und 12 Abs. 3\nderen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,                         hinaus beleihen und Hypotheken an solchen Grund-\nstücken sowie K ommunaldarlehen erwerben, ver-\n1. inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund                 äußern, beleihen und verpfänden mit der M aßgabe,\nder erworbenen Hypotheken S chuldverschreibungen                 daß der Gesamtbetrag aller durch Hypotheken gesi-\n(Hypothekenpfandbriefe) auszugeben,                              cherter Forderungen, die wegen Überschreitung der\n2. Darlehen an inländische K örperschaften und Anstalten             ersten drei Fünftel des Verkaufswertes des Grund-\ndes öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der                 stücks (§ 12 Abs. 1) nicht als Deckung für S chuldver-\nvollen Gewährleistung durch eine solche K örperschaft            schreibungen benützt werden dürfen, zwanzig vom\noder Anstalt zu gewähren (K ommunaldarlehen) und auf             Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen\nGrund der erworbenen Forderungen S chuldverschrei-               B eleihungen nicht übersteigen darf; Forderungen\nbungen (K ommunalschuldverschreibungen) auszuge-                 bleiben unberücksichtigt, soweit für diese ausrei-\nben.                                                             chende andere S icherheiten bestehen;\n2a. in anderen M itgliedstaaten der Europäischen Union\n§2                                     oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nHypothekenbanken dürfen nur in der Rechtsform der                 den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der\nAktiengesellschaft und der K ommanditgesellschaft auf                Schweiz belegene Grundstücke beleihen und auf\nAktien betrieben werden.                                             Grund der erworbenen Hypotheken Hypothekenpfand-\nbriefe ausgeben; der Gesamtbetrag der Beleihungen,\nbei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht\n§3\nder P fandbriefgläubiger nach § 35 auf die Forderungen\nDas B undesaufsichtsamt für das K reditwesen (Auf-                der Hypothekenbank aus diesen Beleihungen er-\nsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypothekenban-              streckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages\nken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des                    der Beleihungen nach § 1 Nr. 1 nicht übersteigen;\nGesetzes über das K reditwesen aus.\n2b. in anderen europäischen Staaten belegene Grund-\nstücke auch über die Grenzen der § § 11 und 12 Abs. 3\n§4                                     beleihen, sofern\nDie Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu              a) der Staat Vollmitglied der Organisation für wirt-\ntreffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb                schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,\nder B ank mit den Gesetzen, der S atzung und den sonst in\nverbindlicher Weise getroffenen B estimmungen im Ein-                b) die Hypothek in diesem Staat eine ausreichende\nklang zu erhalten.                                                        Sicherheit für die Rückzahlung und Verzinsung von\nDarlehen gewährt und\n§5                                     c) der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haftende\nEigenkapital nicht übersteigt;\n(1) Hypothekenbanken dürfen außer den in § 1 genann-\nten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben:                 3.  Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung\nankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von\n1.   Darlehen an einen anderen M itgliedstaat der Europäi-\nZeitgeschäften;\nschen Union oder einen anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum             4.  zur Gewährung von hypothekarischen Darlehen, Kom-\nsowie an seine Regionalregierungen und örtlichen                munaldarlehen und Darlehen nach den Nummern 1\nGebietskörperschaften, für welche die zuständigen               bis 2b\nB ehörden nach Artikel 6 Abs. 1 B uchstabe b Nr. 5 der          a) fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche\nRichtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über                      Einlagen annehmen,\neinen S olvabilitätskoeffizienten für K reditinstitute eine\nGewichtung von zwanzig vom Hundert festgelegt                   b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für diese\nhaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährlei-                    Darlehen bestellen,\nstung durch eine dieser S tellen gewähren und die               c) Schuldverschreibungen ohne die für Hypotheken-\nerworbenen Forderungen zur Deckung von K ommu-                       pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibun-\nnalschuldverschreibungen verwenden; der Gesamt-                      gen vorgeschriebene Deckung ausgeben;\nbetrag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist,\ndaß sich das Vorrecht der Gläubiger der K ommunal-          5.  Wertpapiere für andere verwahren und verwalten;\nschuldverschreibungen nach § 35 in Verbindung mit           6.  die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnli-\n§ 41 S atz 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank             chen P apieren besorgen;\naus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hundert        7.  sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligun-\ndes Gesamtbetrages der nach § 1 Nr. 2 gewährten                 gen dazu dienen, die nach den § § 1, 5 Abs. 1 Nr. 1\nDarlehen nicht übersteigen;                                     und 2a betriebenen Geschäfte zu fördern, und die Haf-\n2.   im Inland oder in einem anderen M itgliedstaat der              tung der Hypothekenbank aus den Beteiligungen\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-                 durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                 ist, mit der M aßgabe, daß die einzelne Beteiligung ins-","2676            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\ngesamt den dritten Teil des Kapitals (Nennkapital,          B ezeichnung als P fandbrief oder unter einer anderen\nSumme der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht            B ezeichnung, die das Wort P fandbrief enthält, nicht in den\nübersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig,     Verkehr bringen. Dies gilt nicht für S chuldverschreibun-\nsofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetz-          gen, die von S chiffspfandbriefbanken unter der B ezeich-\nlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf solche          nung als S chiffspfandbrief in den Verkehr gebracht wor-\nGeschäfte ausgerichtet ist, welche die Hypotheken-          den sind oder werden.\nbank selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser\nBeteiligungen darf 20 vom Hundert des haftenden                                            §6\nEigenkapitals nicht übersteigen.\n(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo-\n(2) Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäi-       thekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit\nschen Gemeinschaften und die Europäische Investitions-            durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und\nbank den inländischen Körperschaften und Anstalten des            mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche\nöffentlichen Rechts gleich.                                       Deckung). Als ordentliche Deckung können auch in Inha-\n(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutz-         berschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsfor-\nbar machen                                                        derungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die\nB estätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren\n1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten;\nder Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderun-\n2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und Kom-              gen in der Fassung der B ekanntmachung vom 7. Dezem-\nmunalschuldverschreibungen;                                   ber 1994 (B GB l. I S . 3738) verwendet werden.\n3. durch Ankauf von                                               Im Umlauf befindlich ist ein P fandbrief, wenn der Treuhän-\na) Wechseln und Schecks, die den Anforderungen des            der ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausgefertigt und der B ank über-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche         geben hat; wird ein P fandbrief dem Treuhänder zur Ver-\nBundesbank entsprechen,                                  wahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf\nfür die Dauer dieser Verwahrung aus.\nb) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen,\nSchatzwechseln und Schatzanweisungen, deren                 (2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirt-\nSchuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bun-          schaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, min-\ndes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften,          destens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken beste-\nein anderer M itgliedstaat der Europäischen Union        hen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des S chuld-\noder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über        ners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypo-\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder die                thekenkapitals beträgt. Die B ank darf jedoch, falls solche\nEuropäische Investitionsbank sind,                       Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer\nS telle bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit Hypo-\nc) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und            theken anderer Art zur Deckung benutzen.\nRückzahlung eine der unter Buchstabe b bezeichne-\nten Stellen die Gewährleistung übernommen hat,              (3) S teht der B ank eine Hypothek an einem Grundstück\nzu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek\nd) anderen Schuldverschreibungen, die in einem M it-          erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypotheken-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem          pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des B etrags in\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den             Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb\nEuropäischen Wirtschaftsraum zum Handel an               des Grundstücks durch die B ank als Deckung in Ansatz\neinem organisierten M arkt im Sinne des § 2 Abs. 5       gebracht war.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind;\n(4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche\n4. durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der            Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden\nHypothekenbank aufzustellenden Anweisung; die An-             (Ersatzdeckung):\nweisung hat die beleihungsfähigen P apiere und die\nzulässige Höhe der Beleihung festzusetzen;                    1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 B uchstabe b und c\nbezeichneten Art;\n5. durch Anlegung in Investmentanteilen an einem nach\ndem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermö-            2. Guthaben bei der Deutschen B undesbank und bei\ngen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von             geeigneten K reditinstituten.\neiner ausländischen Investmentgesellschaft, die zum           Dabei dürfen S chuldverschreibungen höchstens mit\nSchutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen        einem B etrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom\nAufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den         Hundert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen B örsen-\nVertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanla-         preis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.\ngegesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Ver-\nmögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und 3 und            (5) Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hundert des\nin Bankguthaben angelegt werden darf.                         Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypotheken-\npfandbriefe und K ommunalschuldverschreibungen nicht\n(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypotheken-            übersteigen; dabei darf der Anteil der in Absatz 4 S atz 1\nbanken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken              Nr. 2 genannten Werte nicht höher als 10 vom Hundert des\nund zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von                 Hypothekenpfandbriefumlaufs sein.\nWohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.\n(6) Die Währung des Nennwertes der von der Hypothe-\nkenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von\n§ 5a                                der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur\nP rivatrechtliche K reditinstitute, die nicht Hypotheken-      abweichen, soweit durch geeignete M aßnahmen ein\nbanken sind, dürfen S chuldverschreibungen unter der              Währungsrisiko ausgeschlossen ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2677\n§7                                                              § 12\n(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo-            (1) Der bei der B eleihung angenommene Wert des\nthekenpfandbriefe und K ommunalschuldverschreibungen             Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festge-\neiner Hypothekenbank darf den sechzigfachen B etrag des          stellten Verkaufswert nicht übersteigen. B ei der Feststel-\nhaftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erforder-         lung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften\nnis eines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach              des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, wel-\n§ 10 des Gesetzes über das K reditwesen bleibt unberührt.        chen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft\n(2) Werden von einer Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1           jedem B esitzer nachhaltig gewähren kann.\nNr. 4 Gelder als Einlagen oder Darlehen angenommen                  (2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf Grund\noder S chuldverschreibungen ausgegeben, so sind die              der Vorschriften der § § 192 bis 199 des B augesetzbuchs\nGelder, soweit nicht den Darlehensgebern Namenspfand-            vor, so soll dieser bei der Ermittlung des B eleihungswertes\nbriefe oder Namenskommunalschuldverschreibungen zu               berücksichtigt werden.\nihrer S icherstellung ausgehändigt worden sind, und die\nS chuldverschreibungen auf den Gesamtbetrag anzurech-               (3) Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver-\nnen, bis zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe              wendeten Hypotheken an B auplätzen sowie an solchen\nund K ommunalschuldverschreibungen ausgegeben wer-               Neubauten, die noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig\nden dürfen.                                                      sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbe-\ntrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe\n§8                                benutzten Hypotheken sowie das Doppelte des haftenden\nEigenkapitals nicht überschreiten; der Anteil der Hypothe-\n(1) In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das\nken an B auplätzen am Gesamtbetrag der zur Deckung\nRechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und den\nverwendeten Hypotheken an B auplätzen und Neubauten\nP fandbriefgläubigern maßgebenden B estimmungen, ins-\ndarf nicht höher sein als zehn vom Hundert. Im übrigen\nbesondere in betreff der K ündbarkeit der Hypotheken-\nsind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden\npfandbriefe, ersichtlich zu machen.\nErtrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und\n(2) Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rück-           B rüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypothe-\nzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen            kenpfandbriefen ausgeschlossen. Das gleiche gilt von\nZeitraum von zehn J ahren verzichten. Den P fandbriefgläu-       Hypotheken an B ergwerken. Hypotheken an anderen\nbigern darf ein K ündigungsrecht nicht eingeräumt werden.        B erechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke\nbeziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von\n§9                                der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbrie-\nfen ausgeschlossen, sofern die B erechtigungen einen\n(1) Hypothekenpfandbriefe sollen nur ausgegeben wer-          dauernden Ertrag nicht gewähren.\nden, wenn\na) die Laufzeit der P fandbriefe den Zeitraum nicht\nwesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die                                        § 13\nLaufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Hypo-              Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des\nthekenbank erforderlich ist, und                             § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen;\nb) bei einem angemessenen Teil der neu ausgegebenen              die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-\nP fandbriefe vorgesehen ist, daß mit der Tilgung der         behörde.\nP fandbriefe spätestens nach Ablauf von einem Drittel\nder Laufzeit begonnen werden muß.\n§ 14\nAls Laufzeit der P fandbriefe gilt der in den B edingungen\nvorgesehene Zeitraum vom B eginn der Verzinsung bis zur             (1) Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu\nursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen im              gewähren.\nS inne von S atz 1 B uchstabe b ist der Anteil der dort\n(2) Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfand-\nbezeichneten P fandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu aus-\nbriefen der B ank zum Nennwert ist nur zulässig, wenn die\ngegebenen P fandbriefen zusammen mit den neu ausge-\nS atzung der B ank sie gestattet und der S chuldner aus-\ngebenen P fandbriefen mit einer Laufzeit bis zu 15 J ahren\ndrücklich zustimmt. In diesem Fall ist dem S chuldner\nmindestens 40 vom Hundert beträgt.\nurkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der\n(2) Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren             Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypotheken-\nEinlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht ge-            pfandbriefen der B ank, die derselben Gattung angehören\nstattet.                                                         wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken.\nHypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Feststel-\n§ 10                               lung des B örsenpreises nicht unterschieden werden, gel-\nAls Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur              ten im S inne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gat-\nHypotheken benutzt werden, welche den in den § § 11              tung gehörig.\nund 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.\n§ 15\n§ 11\nDie Grundzüge der B edingungen für die hypothekari-\n(1) (weggefallen)                                             schen Darlehen sind von der Hypothekenbank festzustel-\n(2) Die B eleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes    len; die Grundzüge bedürfen der Genehmigung der Auf-\ndes Grundstückes nicht übersteigen.                              sichtsbehörde. In den B edingungen ist namentlich zu","2678           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\nbestimmen, welche Nachteile den S chuldner bei nicht             S chluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital be-\nrechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraus-        rechnet werden; der M ehrbetrag der J ahresleistung ist zur\nsetzungen die B ank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung       Tilgung zu verwenden.\nder Hypothek zu verlangen.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann für Einzelfälle oder für\nGruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, daß der B eginn\n§ 16                                der Amortisation für einen größeren als den in Absatz 1\nIn den von der Hypothekenbank verwendeten Dar-                S atz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn\nlehensprospekten und Antragsformularen sind alle                 dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in\nB estimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen,          Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des S chuld-\nüber Abzüge zugunsten der B ank, über die Höhe und Fäl-          ners unter B erücksichtigung der B eschaffenheit des belie-\nligkeit der Zinsen und der sonst dem S chuldner obliegen-        henen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.\nden Leistungen, über den B eginn einer Amortisation und\nüber die K ündigung und Rückzahlung aufzunehmen.\n§ 21\n(1) Das Recht des S chuldners zur teilweisen Rückzah-\n§ 17                                lung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in\n(1) Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen             der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der\nGrundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirt-           B ank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zah-\nschaftliches Verfahren des B esitzers nicht zugrunde liegt,      lung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit\nfinden zugunsten der Hypothekenbank die Vorschriften             unter B eibehaltung der bisherigen Höhe der J ahreslei-\nder § § 1133 und 1135 des B ürgerlichen Gesetzbuchs über         stungen um ein J ahr oder um mehrere J ahre abzukürzen.\ndas Recht des Gläubigers auf sofortige B efriedigung aus         Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der\ndem Grundstück nur in Ansehung des B etrages Anwen-              B etrag der Zahlung den zehnten Teil des Restkapitals\ndung, für welchen in dem verminderten Wert des Grund-            erreicht und der S chuldner verlangt, daß die späteren J ah-\nstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der S atzung          resleistungen unter B eibehaltung der ursprünglichen Til-\nerforderliche Deckung vorhanden ist. Über diesen B etrag         gungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf bei\nhinaus darf sich die B ank für den Fall einer Verminderung       den in § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche\ndes Wertes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige             Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des\nRückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbe-              ursprünglichen K apitals betragen; die B ank hat einen\ndingen.                                                          neuen Tilgungsplan aufzustellen.\n(2) Hat die B ank sich für den Fall, daß ein Teil des            (2) Die B ank darf sich von der Verpflichtung, in Anse-\nGrundstücks veräußert wird, weitere als die ihr gesetzlich       hung des amortisierten B etrages die ihr behufs der B erich-\nzustehenden Rechte auf S icherstellung oder B efriedigung        tigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder\nvorbehalten, so ist die Geltendmachung dieser Rechte             der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs nach den Vor-\nausgeschlossen, wenn die Unschädlichkeit der Veräuße-            schriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlun-\nrung für die B erechtigten nach M aßgabe der Landesge-           gen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.\nsetze von der zuständigen B ehörde festgestellt wird.\n(3) Die B ank hat nach Veröffentlichung der J ahresbilanz\n(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die B ank im Fall      jedem S chuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher B e-\nihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek          trag der Hypothek am S chluß des Vorjahres amortisiert\nverlangen kann.                                                  war.\n§ 18\n§ 21a\n(weggefallen)\nB ei Hypotheken, die nicht als Deckung für S chuldver-\n§ 19                                schreibungen benutzt werden, kann von den Vorschriften\nder § § 14 bis 21 abgewichen werden.\nB ei Amortisationshypotheken darf zugunsten der B ank\nein K ündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Verein-\nbarung, welche der B ank das Recht einräumt, aus beson-                                       § 22\nderen, in dem Verhalten des S chuldners liegenden Grün-\n(1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe ver-\nden die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten\nwendeten Hypotheken sowie die sonstigen als ordentliche\nZeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.\nDeckung verwendeten Werte sind von der B ank einzeln in\nein Register einzutragen. Im Fall des § 6 Abs. 4 sind die als\n§ 20                                Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Regi-\n(1) Der B eginn der Amortisation darf für einen zehn          ster einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat,\nJ ahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben             soweit es sich nicht um Anteile an S ammelbeständen han-\nwerden. Ist in einem solchen Fall infolge der Hinausschie-       delt, die einzelnen S tücke zu bezeichnen.\nbung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein               (2) Innerhalb des ersten M onats eines jeden K alender-\nB etrag an die B ank zu entrichten, so ist dieser in der Darle-  halbjahres ist eine von dem nach § 29 bestellten Treuhän-\nhensurkunde ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt für          der beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche\nB eträge, die der S chuldner zur Erstattung von Geldbe-          während des letzten Halbjahres in dem Hypothekenregi-\nschaffungskosten an die B ank zu entrichten hat.                 ster vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde\n(2) Von dem B eginn der Amortisation an dürfen die J ah-      einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde\nreszinsen von keinem höheren B etrag als von dem für den         aufbewahrt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998              2679\n§ 23                                 (3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Auskunft\nüber die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen\n(weggefallen)\nFeststellungen und B eobachtungen zu erteilen. Der\nTreuhänder ist an Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht\n§ 24                              gebunden.\nM acht eine Hypothekenbank von dem Recht des erwei-\nterten Geschäftsbetriebs nach § 46 Abs. 1 Gebrauch, so                                          § 30\nhat sie ihren J ahresabschluß nach den Vorschriften aufzu-          (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vor-\nstellen, die für ihre nicht zum B etrieb einer Hypotheken-       schriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe\nbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und ihn für die          jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er, sofern der Wert der\nzum B etrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäf-            beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichts-\nte nach der für diesen Geschäftszweig vorgeschriebenen           behörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht\nGliederung zu ergänzen.                                          verpflichtet, zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert\ndem wirklichen Wert entspricht.\n§ § 25 bis 27\n(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der\n(weggefallen)                           Hypothekenpfandbriefe verwendeten Werte gemäß den\nVorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister\n§ 28                              eingetragen werden.\n(1) Im Anhang des J ahresabschlusses sind anzugeben              (3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe\nmit einer B escheinigung über das Vorhandensein der vor-\n1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetragenen\nschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das\nHypotheken und deren Verteilung mit den als Deckung\nHypothekenregister zu versehen. Eine Nachbildung der\nin Ansatz gebrachten B eträgen\neigenhändigen Unterschrift genügt.\na) nach ihrer Höhe in S tufen von bis zu einhundert-\ntausend Deutsche M ark, von mehr als einhundert-            (4) Im Hypothekenregister eingetragene Werte können\ntausend Deutsche M ark bis zu einer M illion Deut-       nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register\nsche M ark und von mehr als einer M illion Deutsche      gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders\nM ark und                                                bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfol-\ngen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem\nb) nach den Hauptgebieten, in denen die beliehenen           Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.\nGrundstücke liegen;\n(5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der B escheinigung\n2. die B eträge, welche davon auf Hypotheken an ge-              nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag\nwerblich genutzten und auf solche an Wohnzwecken             der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in\ndienenden Grundstücken sowie auf Hypotheken an               § 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird diese\nB auplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähi-       Grenze überschritten, so hat der Treuhänder dies der Auf-\ngen Neubauten fallen;                                        sichtsbehörde mitzuteilen.\n3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-\nwaltungsverfahren, die am Abschlußstichtag anhängig                                         § 31\nwaren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchge-\nführten Zwangsversteigerungen;                                  (1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregister eingetra-\ngene Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem\n4. die Zahl der Fälle, in denen die B ank während des            M itverschluß der B ank zu verwahren; er darf diese Gegen-\nGeschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlu-          stände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes her-\nsten an Hypotheken hat übernehmen müssen;                    ausgeben.\n5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von den\n(2) Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister einge-\nHypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, so-\ntragenen Werte und Urkunden über solche Werte auf Ver-\nweit diese Rückstände nicht bereits in den vorherge-\nlangen der B ank herauszugeben und zur Löschung im\nhenden J ahren abgeschrieben worden sind;\nRegister mitzuwirken, soweit die übrigen im Register ein-\n6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten               getragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfand-\nRückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den          briefe genügen oder die B ank eine andere vorschrifts-\ndurch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten        mäßige Deckung beschafft. Ist die B ank dem Hypothe-\nRückzahlungen.                                               kenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothe-\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben          kenurkunde oder zur Vornahme der in § 1145 des B ürgerli-\nsind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohn-                chen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet,\nzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.                      so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszu-\ngeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht\nvorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so sind in die-\n§ 29                              sem Fall die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das\n(1) B ei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie        Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur\nein S tellvertreter zu bestellen.                                Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben.\n(2) Die B estellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde           (3) B edarf die B ank einer Hypothekenurkunde nur zu\nnach Anhörung der Hypothekenbank. Die B estellung                vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie\nkann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen             herauszugeben, ohne daß die B ank verpflichtet ist, eine\nwerden.                                                          andere Deckung zu beschaffen.","2680            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998\n§ 32                                 in einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Union, in\n(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die B ücher und       einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nS chriften der B ank einzusehen, soweit sie sich auf die          Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat,\nHypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenre-            sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuer-\ngister eingetragenen Werte beziehen.                              kennen, wenn sie im wesentlichen der Regelung des Absat-\nzes 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.\n(2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den K api-\ntalrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister einge-                                     § 35a\ntragenen Werte sowie von sonstigen für die P fandbrief-\ngläubiger erheblichen Änderungen, welche diese Werte                 Überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf befindli-\nbetreffen, dem Treuhänder fortlaufende M itteilung zu             chen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Gren-\nmachen.                                                           ze, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die B ank\nihren J ahresreingewinn ganz oder teilweise so lange in die\n§ 33                                 Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche Umlaufs-\ngrenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf\nS treitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypo-          diese Anordnung erst treffen, wenn die Hypothekenbank\nthekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde.                      den M angel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehör-\nde zu bestimmenden Frist behoben hat. B eschlüsse über\n§ 34                                 die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie\nDer Treuhänder und sein S tellvertreter erhalten von der       einer Anordnung nach S atz 1 widersprechen.\nAufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung; diese ist\nvon der Hypothekenbank in sinngemäßer Anwendung des                                            § 36\n§ 51 Abs. 3 des Gesetzes über das K reditwesen gesondert                                 (weggefallen)\nzu erstatten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor-\nzuschießen.                                                                                    § 37\n§ 34a                                    (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothe-\nkenpfandbriefe über den B etrag hinaus in den Verkehr\nArreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypo-          bringt, der durch die im Hypothekenregister eingetra-\nthekenregister eingetragenen Werte finden nur wegen der           genen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Frei-\nAnsprüche aus den Hypothekenpfandbriefen statt. § 394             heitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geldstrafe bestraft.\ndes B ürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-\nwenden.                                                              (2) Ebenso wird bestraft, wer\n1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen im\n§ 35                                     Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräuße-\n(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank das                   rung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen im Re-\nInsolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypotheken-             gister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen\nregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse.             Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, oder\nS oweit diese Werte nicht zur B efriedigung der P fandbrief-      2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2 S atz 2 zuwider unter-\ngläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzver-                läßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek die entspre-\nwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden; § 31 Abs. 2                 chenden Ersatzdeckungswerte in das Hypothekenre-\nS atz 1 gilt entsprechend. Die P fandbriefgläubiger nehmen            gister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwah-\naußer im Falle des Absatzes 2 S atz 2 nicht am Insolvenz-             rung zu übergeben.\nverfahren der Hypothekenbank teil.\n(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder über-                                        § 38\nschuldet, so findet auf Antrag des B undesaufsichtsamtes             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nfür das K reditwesen über sie ein gesondertes Insolvenz-          lässig für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe\nverfahren statt. Entsteht einem P fandbriefgläubiger in           ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche B escheinigung in\ndiesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen        Verkehr bringt.\nin dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen\nder Hypothekenbank geltend zu machen; bei der B erech-               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des Ver-              zu hunderttausend Deutsche M ark geahndet werden.\nfahrens laufenden Zinsforderungen der P fandbriefgläu-\nbiger wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein                                       § 39\nim gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Über-                § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über\nschuß ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über           Geldbuße gegen juristische P ersonen und P ersonenverei-\ndas sonstige Vermögen der Hypothekenbank heraus-                  nigungen ist auch dann anzuwenden, wenn ein\nzugeben.                                                          Geschäftsleiter einer Hypothekenbank, der nicht nach\n(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 S atz 1 zur Insol-         Gesetz, S atzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\nvenzmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der B ank, die             der Hypothekenbank berufen ist, eine S traftat oder Ord-\nvon dieser dem B estand an Wertpapieren zugeschrieben             nungswidrigkeit begangen hat.\nsind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im\nUmlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefen gleichge-                                          § 39a\nstellt.                                                              Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\n(4) Insolvenzvorrechte zugunsten der S chuldverschrei-         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undesauf-\nbungsgläubiger eines Realkreditinstituts, das seinen S itz        sichtsamt für das K reditwesen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998                                    2681\n§ 40                                  Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossen-\nschaften über ein Anlehen ausgestellt sind, ein Vorrecht\n(1) Den Hypotheken stehen im S inne dieses Gesetzes\nvor nicht bevorrechtigten K onkursgläubigern, deren For-\ndie Grundschulden gleich.\nderungen später entstehen, dadurch gewährt werden\n(2) Hat die B ank ein Grundstück zur Verhütung von Ver-                  kann, daß die zu bevorrechtigenden Forderungen in ein\nlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypo-                     öffentliches S chuldbuch eingetragen werden.“\nthek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung\nerworben und an S telle der gelöschten Hypothek oder\n§ 44\nGrundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen,\nso findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entspre-                                                  (Inkrafttreten)\nchende Anwendung.\n§ 45\n§ 41\nB ei Geschäften, die vor dem 1. J uli 1988 abgeschlossen\nWerden von einer Hypothekenbank K ommunalschuld-                         worden sind, darf die Rechnungsabgrenzung weiterhin\nverschreibungen nach § 1 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 aus-                   nach § 25 in der vor diesem Tage geltenden Fassung vor-\ngegeben, so sind auf diese S chuldverschreibungen und                       genommen werden.\ndie ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen die\nVorschriften des § 6 Abs. 1 und 6, § 8 Abs. 1 und 2 S atz 2,                                                      § 46\n§ 9 Abs. 1 S atz 1 und 2 und Abs. 2 und der § § 22, 29 bis\n35a, 37 bis 39a und 45 mit der M aßgabe anzuwenden, daß                        (1) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-\nan die S telle der Hypothekenpfandbriefe die K ommunal-                     den Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des\nschuldverschreibungen, an die S telle der P fandbriefgläubi-                § 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. M ai 1898 gemäß den\nger die Gläubiger der K ommunalschuldverschreibungen,                       B estimmungen ihrer S atzung Geschäfte in weiterem als\nan die S telle der Hypotheken die K ommunaldarlehen und                     dem in § 5 bezeichneten Umfange betrieben haben.\nan die S telle des Hypothekenregisters das Deckungsregi-                       (2) B ei einer Hypothekenbank, die von dem Recht des\nster für die zur Deckung der K ommunalschuldverschrei-                      erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch\nbungen bestimmten K ommunaldarlehen und Ersatzwerte                         macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen\ntreten. Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deut-                     Hypothekenpfandbriefe und K ommunalschuldverschrei-\nschen Bundesbank und bei geeigneten K reditinstituten                       bungen den achtundvierzigfachen B etrag des haftenden\nverwendet werden; sie darf 10 vom Hundert des Gesamt-                       Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines\nbetrags der im Umlauf befindlichen K ommunalschuldver-                      angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10 des\nschreibungen nicht überschreiten. Die K ommunalschuld-                      Gesetzes über das K reditwesen bleibt unberührt. § 7\nverschreibungen dürfen auch unter der Bezeichnung                           Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n„Öffentlicher P fandbrief“ ausgegeben werden.\n§ 47*)\n§ 42\n(1) B und im S inne dieses Gesetzes und der auf Grund\n(weggefallen)                               dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch\nder Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen\n§ 43*)                                 Republik.\nDer § 17 des Einführungsgesetzes zur K onkursordnung                        (2) Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-\nwird durch folgende Vorschriften ersetzt:                                   kratischen Republik einschließlich B erlin (Ost) die in die-\n„§ 17                                  sem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie\naus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entspre-\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-                  chenden Rechten in der B undesrepublik Deutschland\nten, nach denen den Inhabern von S chuldverschreibun-                       einschließlich B erlin (West) gleichwertig sind.\ngen, die von anderen K reditinstituten als Hypothekenban-\nken auf Grund von Hypotheken oder von Reallasten oder                          (3) Das Vorzugsrecht im K onkurs nach § 35 besteht\nvon Darlehen der in § 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgeset-                      auch im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen\nzes bezeichneten Art ausgegeben sind, ein Vorrecht vor                      Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.\nallen anderen K onkursgläubigern in Ansehung der B efrie-\ndigung aus den Hypotheken oder den Reallasten oder den                                                            § 48\ngenannten Darlehen des K reditinstituts zusteht. Wird ein\nB is zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. J anu-\nsolches Vorrecht gewährt, so gehen in Ansehung der\nar 1999 ist § 35 mit der M aßgabe anzuwenden, daß jeweils\nB efriedigung aus den Hypotheken die Forderungen aus\ndas Wort „Insolvenzverfahren“ durch das Wort „K onkurs-\nS chuldverschreibungen, zu deren Deckung Hypotheken\nverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“ durch das Wort\nverwendet werden, den Forderungen aus den übrigen\n„K onkursmasse“, das Wort „Insolvenzverwalter“ durch\nS chuldverschreibungen vor; entsprechendes gilt für die\ndas Wort „K onkursverwalter“ und das Wort „Insolvenzvor-\nB efriedigung aus Reallasten und Darlehen.\nrechte“ durch das Wort „K onkursvorrechte“ ersetzt wird.\n(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nten, nach welchen den Inhabern von S chuldverschreibun-\n§ 49 bis 53\ngen, die von K örperschaften des öffentlichen Rechts, Akti-\nengesellschaften, K ommanditgesellschaften auf Aktien,                                                      (weggefallen)\n*) § 43 entfällt ab 1. J anuar 1999 gemäß Artikel 85 Nr. 3 des Gesetzes vom *) § 47 entfällt ab 1. J anuar 1999 gemäß Artikel 85 Nr. 3 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911).                                       5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911)."]}