{"id":"bgbl1-1998-61-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":61,"date":"1998-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/61#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_61.pdf#page=14","order":4,"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)","law_date":"1998-09-08T00:00:00Z","page":2658,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["2658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\n(ErbStDV)\nVom 8. September 1998\nAuf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erb-        oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für\nschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fas-          die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I          amt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des\nS. 378) verordnet die Bundesregierung:                         Gesetzes anzuzeigen:\n1. die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den\nZu § 33 ErbStG                                 Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,\n2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen\n§1\ndie Wertpapiere lauten,\nAnzeigepflicht der Vermögens-\nverwahrer und der Vermögensverwalter                  3. den Todestag des Erblassers und – wenn dem Anzei-\ngepflichtigen bekannt – das Standesamt, bei dem der\n(1) 1Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwal-           Sterbefall beurkundet worden ist,\ntung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat\ndie Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vor-       4. den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeige-\ndruck nach Muster 1 zu erstatten. 2Die Anzeigepflicht              pflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Ver-\nbezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum           wandtschaftsverhältnis) der Person, auf deren Namen\nTodestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen              die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.\nund Wertpapiere (Stückzinsen). 3Die Anzeige ist bei dem\nfür die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen\n§3\nFinanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.\n(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem                              Anzeigepflicht\nin Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschafts-                      der Versicherungsunternehmen\ngut außer dem Erblasser auch noch andere Personen                (1) 1Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen\nbeteiligt sind.                                                nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes zu erstatten haben,\n(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem        gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden,\nAnzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die          Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens-\nvom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß             (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben.\ngehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mit-\n2\nDie Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufs-\nteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams          verbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die\nund, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die         Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes)\nMitteilung des Versicherungswerts.                             für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben,\nwenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der\n(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,                      Mitglieder weitergeleitet wird. 3Ortskrankenkassen gelten\n1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der      nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der\nErblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesonde-       genannten Vorschrift.\nre als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Ver-     (2) 1Dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer\nwalter oder Testamentsvollstrecker, oder                   zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) sind mit\n2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter            einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen\n2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.                      oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versiche-\nrungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen\n§2                                sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das\npersönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der\nAnzeigepflicht derjenigen, die                   Person, an die die Auszahlung oder Zurverfügungstellung\nauf den Namen lautende Aktien oder                  erfolgt, anzuzeigen. 2Zu den Versicherungssummen rech-\nSchuldverschreibungen ausgegeben haben                  nen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus Ster-\nWer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-           begeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen. 3Bei\nschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach             einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des\ndem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien          Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert und die bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998                2659\nzum Wechsel eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge          die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. 5Sind in\nsowie der Name und die Anschrift des neuen Versiche-           dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beur-\nrungsnehmers anzuzeigen.                                       kundet worden oder bekanntgeworden, hat das Standes-\namt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitrau-\n(3) 1Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungs-\nmes diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu\nsummen, die auf Grund eines von einem Arbeitgeber für\nübersenden. In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der\n6\nseine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungs-\nletzten Eintragung in das Sterbebuch anzugeben.\nvertrages bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeit-\nnehmers) fällig und an diesen ausgezahlt werden. Die  2\nAnzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben,                                       §5\nwenn der auszuzahlende Betrag 2 000 Deutsche Mark\nnicht übersteigt.                                                            Verzeichnis der Standesämter\n(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen\nbestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen\nZu § 34 ErbStG                            Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder\nder Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen\n2\n§4                               Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in\nAnzeigepflicht der Standesämter                  Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.\n(1) Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat\n1                                                          (2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres\ndie Sterbefälle jeweils durch Übersendung einer Durch-         Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt\nschrift der Eintragung in das Sterbebuch oder der Durch-       mitteilen.\nschrift der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung bin-\nnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Ver-                                     §6\nwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in                                Anzeigepflicht\ndessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet,                     der Gerichte bei Todeserklärungen\nanzuzeigen. 2Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2)\nanzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt             (1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erb-\nhat. 3Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben         schaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes)\nzu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit        eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die\ndiese Angaben bekannt sind.                                    Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung\ndes Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein 2\n(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle       solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung\nnicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Stan-          beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzu-\ndesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeit-          zeigen.\nraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung\n(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten\nin das Sterbebuch eine Fehlanzeige mit einem Vordruck\nAbschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und\nnach Muster 4 zu übersenden.\nihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,                  Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterblei-\nben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar\n1. daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für\n1946 liegt.\neinen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat\nübermittelt werden können,\n§7\n2. daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzei-\ngen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste                         Anzeigepflicht der Gerichte, Notare\n(Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,                        und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen\n(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erb-\n3. daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes)\nverzichtet werden kann.\nbeglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und\n(4) 1Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich     Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu über-\ndes Absatzes 3 Nr. 1 für jeden Kalendermonat aufzustel-        senden:\nlen. 2In die Totenlisten sind einzutragen:\n1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer\n1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen           Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröff-\nin das Sterbebuch,                                             nungsverhandlung,\n2. die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Ster-            2. Erbscheine,\nbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind\n3. Testamentsvollstreckerzeugnisse,\nund bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Stan-        4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemein-\ndesamtes gehabt haben.                                         schaften,\n3\nDas Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen           5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer\nnach dem Ablauf des Zeitraumes, für den sie aufgestellt            Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,\nist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung\n6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von\nabzuschließen und dem für die Verwaltung der Erb-\nErbauseinandersetzungen.\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk\nsich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden.          2\nDie Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden\n4\nDabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben,          Ereignis zu erfolgen. 3Auf der Urschrift der Mitteilung oder","2660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998\nAnzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanz-         1. das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis)\namt die Abschrift übersandt worden ist.                            des Erwerbers zum Schenker und\n(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgen-      2. den Wert der Zuwendung\nden Angaben enthalten:\nzu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen.\n1. den Namen, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den       3\nDie Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung\nTodestag und den Sterbeort des Erblassers,                zu erfolgen. 4Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermer-\nken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift über-\n2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet          sandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkun-\n5\nworden ist, und die Sterbebuchnummer.                     dung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter\n(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mit-    Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht\nzuteilen:                                                     hinzuweisen.\n1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers,               (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich\nauch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil\n2. den Güterstand bei verheirateten Erblassern,               oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber\n3. die Anschriften der Beteiligten und das persönliche        Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder\nVerhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) zum Erblasser,     Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.\n4. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses               (3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von\nin Form eines Verzeichnisses,                             Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung\nder in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben,\n5. später bekanntgewordene Veränderungen in der Per-          wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (ein-\nson der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere        schließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von\ndurch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächt-      nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark und anderes Vermö-\nnisnehmern.                                               gen im reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche\n(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Ab-          Mark ist.\nschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen An-           (4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend\nzeigen dürfen unterbleiben,                                   für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundsper-\n1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat         sonen.\n(einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert\nvon nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark nur noch                                      §9\nanderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als                    Anzeigepflicht der Auslandsstellen\n10 000 Deutsche Mark vorhanden ist,\nDie diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes\n2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleich-       haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:\ngestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der\nnationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt    1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von Deut-\ndes Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,                        schen,\n2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von\n3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von\nDeutschen ihres Amtsbezirkes,\nAnsprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes\nbeantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar über-         3. die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen auslän-\nsandt worden ist,                                              discher Erblasser oder Schenker an Personen, die im\nGeltungsbereich dieser Verordnung einen Wohnsitz\n4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.\nmehr als zehn Jahre vergangen sind. 2Das gilt nicht für\nAnzeigen über die Abwicklung von Erbauseinanderset-\nzungen.                                                                               § 10\n(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend                            Anzeigepflicht\nfür Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundsperso-                        der Genehmigungsbehörden\nnen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes über-\ntragen sind.\n1\nDie Behörden, die Stiftungen oder Zuwendungen von\nTodes wegen und unter Lebenden an juristische Personen\n§8                              und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwal-\ntung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des\nAnzeigepflicht der Gerichte, Notare\nGesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljah-\nund sonstigen Urkundspersonen bei\nres erteilten Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des\nSchenkungen und Zweckzuwendungen\nVierteljahres eine Nachweisung zu übersenden. 2Die Ver-\nunter Lebenden\npflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfte der in\n(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erb-\n1\n§ 8 Abs. 2 bezeichneten Art. 3In der Nachweisung sind bei\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes)        einem Genehmigungsfall anzugeben:\neine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schen-\n1. der Tag der Genehmigung,\nkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter\nLebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der              2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und des\nKostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem                 Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift\nVordruck nach Muster 6 zu übersenden. 2Enthält die                 des mit der Durchführung der Zweckzuwendung\nUrkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über           Beschwerten),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998                 2661\n3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),                                    Schlußvorschriften\n4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag und der\nSterbeort des Erblassers,                                                               § 12\nAnwendung der Verordnung\n5. bei Genehmigung einer Stiftung der Name, der Sitz (der\nOrt der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und         (1) 1Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf\nder Wert des ihr gewidmeten Vermögens,                     Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Juli\n1998 entstanden ist oder entsteht. § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf\n2\n6. wenn bei der Genehmigung dem Erwerber Leistun-\nAnzeigen, die bis zum 31. Juli 1999 erstattet werden, mit\ngen an andere Personen oder zu bestimmten Zwek-\nder Maßgabe anzuwenden, daß die für das Jahr des\nken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche\nTodes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Gut-\nLeistungen zur Erlangung der Genehmigung freiwil-\nhaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) nur\nlig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen,\nauf besondere Anforderung des zuständigen Finanzamtes\ndie begünstigten Personen oder Zwecke und das\nangezeigt werden müssen.\npersönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis)\nder begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker).           (2) Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1,\n4\nAls Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nStiftung zugestellten Urkunde über die Genehmigung             Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I\ndienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen          S. 2049), ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor\nsind.                                                          dem 1. August 1998 entstanden ist oder entsteht.\n§ 11                                                             § 13\nAnzeigen im automatisierten Verfahren                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie oberste Finanzbehörde eines Landes kann anord-             1\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständig-        2\nGleichzeitig tritt die Erbschaftsteuer-Durchführungsver-\nkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet     ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nwerden können, soweit die Übermittlung der jeweils auf-        nummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der        zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-\nDatenübermittlung sichergestellt ist.                          zember 1996 (BGBl. I S. 2049), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. September 1998\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2662            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998\nMuster 1\n(§ 1 ErbStDV)\nFirma\nErbschaftsteuer\nAn das\nFinanzamt\n– Erbschaftsteuerstelle –\nAnzeige\nüber die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens (§ 33 Abs. 1 ErbStG und § 1 ErbStDV)\n1. Erblasser Name, Vorname             ........................................................................................................................................\nGeburtstag                         ......................................\nAnschrift                         ........................................................................................................................................\nTodestag                           ......................................    Sterbeort                    ................................................................\nStandesamt                         ......................................    Sterbebuch-Nr.               ................................................................\n2. Guthaben und andere Forderungen, auch Gemeinschaftskonten\nKonto-Nr.          Nennbetrag am                   Aufgelaufene Zinsen               Hat der Kontoinhaber mit dem Kreditinstitut vereinbart, daß\nTodestag ohne Zinsen                bis zum Todestag                 die Guthaben oder eines derselben mit seinem Tod auf eine\nfür das Jahr des                       (volle DM)                  stimmte Person übergehen?\nTodes (volle DM)                                                   Wenn ja: Name und genaue Anschrift dieser Person\n1                      2                                  3                                                   4\n3. Wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche in Gemeinschaftsdepots\nBezeichnung der       Nennbetrag am                      Kurswert bzw.                 Stückzinsen bis zum                            Bemerkungen\nWertpapiere usw.         Todestag                       Rücknahmepreis                        Todestag\nWertpapierkenn-Nr.        (volle DM)                       am Todestag                         (volle DM)\n(volle DM)\n1                      2                                  3                                 4                                          5\n4. Der Verstorbene hatte kein – ein Schließfach/ … Schließfächer                                  Versicherungswert                                                      DM\n5. Bemerkungen (z.B. über Schulden des Erblassers beim Kreditinstitut):\nOrt, Datum                                                                                                                         Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998                                               2663\nMuster 2\n(§ 3 ErbStDV)\nFirma\nErbschaftsteuer\nAn das\nFinanzamt\n– Erbschaftsteuerstelle –\nAnzeige\nüber die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen\nanderen als den Versicherungsnehmer (§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)\n1. Versicherter                                                                        und Versicherungsnehmer\n(wenn er ein anderer ist als der Versicherte)\na) Name und Vorname\nb) Geburtsdatum\nc) Anschrift\nd) Todestag\ne) Sterbeort\nf) Standesamt und Sterbebuch-Nr.\n2. Versicherungsschein-Nr.\n3. a) Bei Kapitalversicherung\nAuszuzahlender Versicherungsbetrag (einschließlich Dividenden und der-\ngleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versi-\ncherungssumme gewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen)                                                                                 DM\nb) Bei Rentenversicherung\nJahresbetrag                                 DM                    Dauer der Rente\n4. Zahlungsempfänger ist\n� als Inhaber des Versicherungsscheins *\n� als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des * ....................................................................................................\n� als Begünstigter *\n� aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfändung, gesetzliches Erbrecht,\nTestament und dergleichen) und welchem? *\n* Zutreffendes ist anzukreuzen\n5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrags\nanzusehen ist, ist/sind bezugsberechtigt\n6. Bei Wechsel des Versicherungsnehmers\nNeuer Versicherungsnehmer ist\nRückkaufswert                                   DM    eingezahlte Prämien/Kapitalbeiträge                                                        DM\n7. Bemerkungen (z.B. persönliches Verhältnis\n– Verwandtschaftsverhältnis – der Beteiligten)\nOrt, Datum                                                                                                      Unterschrift","2664             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998\nMuster 3\n(§ 4 ErbStDV)\nStandesamt und Ordnungsnummer\nErbschaftsteuer\nTotenliste\ndes Standesamtsbezirks\nfür den Zeitraum vom                                                        bis                                         einschließlich\nSitz des Standesamts\nAnleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste\n1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung für\neinen kürzeren oder längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums anzulegen. Die einzelnen\nSterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.\n2. In die Totenliste sind aufzunehmen\na) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterbebuch,\nb) die dem Standesbeamten glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, und zwar von Deutschen und\nAusländern, wenn sie beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des\nStandesamtes hatten.\n3. Ausfüllen der Spalten:\na) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterbebuchs in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung\neinzelner Nummern ist in Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Unbekannten ist in der Totenliste\nanzugeben.\nb) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die Ant-\nwort bezieht.\nc) Fragen, über die das Sterbebuch keine Auskunft gibt, sind zu beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus\neigenem Wissen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.\nd) Bezugnahmen auf vorhergehende Angaben durch „desgl.“ oder durch Strichzeichen (“) usw. sind zu vermeiden.\ne) Spalte 8 ist nicht auszufüllen.\n4. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften.\n5. Abschluß der Liste:\na) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standesbeamten\nabzuschließen.\nb) Sind Sterbefälle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art nicht bekanntgeworden, ist folgende\nBescheinigung zu unterschreiben:\nIm Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.\n..........................................................                 ........................................................................\nOrt, Datum                                                           (Standesbeamter/Standesbeamtin)\nc) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den die Liste aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt einzurei-\nchen. Sind in dem Zeitraum Sterbefälle nicht anzugeben, ist dem Finanzamt binnen zehn Tagen nach Ablauf des\nZeitraums eine Fehlanzeige nach besonderem Muster zu erstatten.\nAn das\nFinanzamt\n– Erbschaftsteuerstelle –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998               2665\n(Seite 2)\na) Familienname                                                   a) Familienstand\nggf. auch Geburtsname                                          b) bei Verheirateten\nb) Vornamen                                                          Name, Beruf, Geburts-\nc) Beruf                                     a) Todestag             tag, ggf. abweichen-\nNummer des\nd) Anschrift                                 b) Geburtstag           de Anschrift des\nSterbebuchs\ne) Bei minderjährigen Kindern                c) Geburtsort           anderen Ehegatten\nName, Beruf und Anschrift (so-                                 c) bei Verwitweten\nweit von d) abweichend) des                                       Beruf des verstor-\nVaters und der Mutter                                             benen Ehegatten\ndes V e r s t o r b e n e n\n1                            2                                    3                        4\n(Seite 3)\nLebten von dem Verstorbenen am            Worin besteht der Nachlaß und\nTodestag                                  welchen Wert hat er ?\na) Kinder ? Wie viele ?                   (kurze Angabe)\nb) Abkömmlinge von verstorbe-             a) Land- und forstw. Vermögen                                  Nummer\nnen Kindern ? Wie viele ?                 (bitte Lage und Größe der                                     und\nc) Eltern oder Geschwister ?                 bewirtschafteten Fläche               Bemerkungen          Jahrgang\n(Nur angeben, wenn a) und b)              angeben)                                                      der\nverneint wird)                         b) Grundvermögen (bitte Lage                                  Steuerliste\nd) Sonstige Verwandte oder Ver-              angeben)\nschwägerte ? (Nur angeben,             c) Betriebsvermögen (bitte die\nwenn a) bis c) verneint wird)             Firma und Art des Betriebs,\ne) Wer kann Auskunft geben ?                 z.B. Einzelhandelsgeschäft,\nGroßhandel, Handwerksbe-\nZu a) bis e) bitte Name und                  trieb, Fabrik angeben)\nAnschrift angeben                         d) Übriges Vermögen\n5                                       6                            7                   8","2666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998\nMuster 4\n(§ 4 ErbStDV)\nStandesamt und Ordnungsnummer\nErbschaftsteuer\nAn das\nFinanzamt\n– Erbschaftsteuerstelle –\nFehlanzeige\nIm Standesamtsbezirk\nsind für die Zeit vom                                 bis                                 einschließlich\nSterbefälle nicht anzugeben.\nDer letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterbebuch unter Nr.\nIm Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und von Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.\nBemerkungen\nOrt, Datum                                                                              Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998          2667\nMuster 5\n(§ 7 ErbStDV)\nAmtsgericht/Notariat\nErbschaftsteuer\nAn das\nFinanzamt\n– Erbschaftsteuerstelle –\nDie anliegende … beglaubigte … Abschrift.../Ablichtung … wird/werden mit folgenden Bemerkungen übersandt:\nErblasser Name, Vorname\nGeburtstag\nletzte Anschrift\nBeruf\nFamilienstand\nGüterstand (bei Verheirateten)\nTodestag und Sterbeort\nStandesamt und Sterbebuch-Nr.\nTestament/Erbvertrag vom\nTag der Eröffnung\nDie Gebühr für die                                          Errichtung        Verwahrung             Eröffnung\nist berechnet nach einem Wert von                                      DM                  DM                    DM\nGrund der Übersendung\nEröffnung einer       � Verfügung von Todes\nwegen *\nErteilung eines       � Erbscheins *                 � Testamentsvoll-            � Zeugnisses über die Fortsetzung\nstreckerzeugnisses *        von Gütergemeinschaften *\nBeurkundung einer � Erbauseinandersetzung\nBeschluß über die     � Einleitung oder Aufhebung    � Einleitung oder Aufhebung\neiner Nachlaßpflegschaft *     einer Nachlaßverwaltung *\nDie Namen und Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) zum Erblasser\nsowie Veränderungen in der Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt\neines Ersatzerben, Ausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen) und Änderungen in\nden Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-, Anschriftenänderungen und dergleichen)\n� ergeben sich aus der beiliegenden Abschrift der Eröffnungsverhandlung. *\n� sind auf einem gesonderten Blatt angegeben. *\n� Zur Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht/Notariat folgendes bekanntgeworden: *\n� Ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände ist beigefügt. *\n* Zutreffendes ist anzukreuzen\nOrt, Datum                                                                              Unterschrift","2668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998\nMuster 6\n(§ 8 ErbStDV)\nAmtsgericht/Notariat\nSchenkungsteuer\nAn das\nFinanzamt\n– Erbschaftsteuerstelle –\nDie anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden Bemerkungen übersandt:\n1. Schenker Name, Vorname\nGeburtstag\nAnschrift\n2. Beschenkter Name, Vorname\nGeburtstag\nAnschrift\n3. Vertrag vom                                                   Urkundenrolle-Nr.\n4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV)\nPersönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers\nzum Schenker (z.B. Ehegatte, Kind, Geschwisterkind, Bruder der\nMutter, nicht verwandt)\nVerkehrswert des übertragenen     Bei Grundbesitz:                          Wert, der der Kostenberechnung\nVermögens                         letzter Einheitswert/Grundbesitzwert      zugrunde liegt\n(Nichtzutreffendes ist zu streichen)\nDM                                       DM                                   DM\n5. Sonstige Angaben\nZur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rückfragen werden mit Einverständnis der Urkundsparteien\nfolgende Angaben gemacht, soweit sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind:\nValutastand der übernommenen       Jahreswert von Gegenleistungen wie        Höhe der Notargebühren\nVerbindlichkeiten am Tag der       z.B. Nießbrauch\nSchenkung\nDM                                       DM                                   DM\nOrt, Datum                                                                                 Unterschrift"]}