{"id":"bgbl1-1998-61-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":61,"date":"1998-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_61.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen und anderer Formen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz)","law_date":"1998-09-07T00:00:00Z","page":2647,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998               2647\nGesetz\nzur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktiv-\nvermögen und anderer Formen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n(Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz)\nVom 7. September 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  zum 30. Juni 2002 über die nach Satz 1 getroffenen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Vorkehrungen.“\n2. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 1\n„Einer Förderung steht jedoch nicht entgegen, daß\nÄnderung des                             durch Tarifvertrag die Anlage auf die Formen des § 2\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                     Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 beschränkt wird.“\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),        3. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n„(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselb-\n24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert:\nständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Ein-\nkommensteuergesetzes bezieht, hat Anspruch auf\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen die\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                   Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:                   35 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenver-\nanlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommen-\n„c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem           steuergesetzes 70 000 Deutsche Mark. Maßgeblich ist\nWertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-         das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des\nSondervermögen, Investmentfondsanteil-           Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in\nSondervermögen oder Gemischten Wert-             dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt\npapier- und Grundstücks-Sondervermögen           worden sind.\nnach dem Gesetz über Kapitalanlagegesell-\nschaften sowie von Investmentanteilen, die          (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 vom\nnach dem Auslandinvestment-Gesetz ver-           Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4\ntrieben werden dürfen, wenn nach dem             angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit\nRechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-       sie 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überstei-\nschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-        gen, und 10 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4\nschlusses des Vertrags im Sinne des § 4          und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen,\noder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien     soweit sie 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nund stillen Beteiligungen in diesem Sonder-      übersteigen. Für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohn-\nvermögen 60 vom Hundert des Werts dieses         sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nSondervermögens nicht unterschreitet; für        ten Gebiet haben, tritt an die Stelle des Zulagesatzes\nneu aufgelegte Sondervermögen ist für das        von 20 vom Hundert der Zulagesatz von 25 vom\nerste und zweite Geschäftsjahr der erste         Hundert.“\nRechenschaftsbericht oder der erste Halb-\njahresbericht nach Auflegung des Sonder-      4. Dem § 17 werden folgende Absätze angefügt:\nvermögens maßgebend,“.\n„(6) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem\nbb) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.            1. Januar 1999 angelegt worden sind, gilt § 13 Abs. 1\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:         und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406).\n„(5a) Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermö-\ngenswirksamer Leistungen im eigenen Unterneh-               (7) § 13 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals für vermögens-\nmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer               wirksame Leistungen anzuwenden, die im Jahr 2004\nVorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der         angelegt werden.“\nangelegten vermögenswirksamen Leistungen bei\neiner während der Dauer der Sperrfrist eintretenden                              Artikel 2\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Das\nInkrafttreten\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nberichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.","2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. September 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nEduard Oswald"]}