{"id":"bgbl1-1998-61-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":61,"date":"1998-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung (DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)","law_date":"1998-09-07T00:00:00Z","page":2646,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozeßordnung\n(DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)\nVom 7. September 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                         §2\nRegelung bezüglich Verurteilter\n§1                                     Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozeßordnung\nÄnderung der Strafprozeßordnung                      zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden, wenn der\nBetroffene wegen einer der in § 81g Abs. 1 der Strafpro-\nNach § 81f der Strafprozeßordnung in der Fassung der          zeßordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,              oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließen-\n1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom            der Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender\n31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,          Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht aus-\nwird folgender § 81g angefügt:                                  schließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugend-\ngerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die\n„§ 81g                                entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder\nErziehungsregister noch nicht getilgt ist.\n(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen\nStrafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straf-                                    §3\ntat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Ver-                            Verwendungsregelung\nbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbst-               Die Speicherung der gemäß § 2 dieses Gesetzes\nbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines          gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundes-\nDiebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpres-        kriminalamt ist zulässig. Die gemäß § 81g der Strafprozeß-\nsung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur             ordnung oder gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen\nFeststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekular-         DNA-Identifizierungsmuster können nach dem Bundeskri-\ngenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder            minalamtgesetz verarbeitet und genutzt werden. Auskünf-\nAusführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten        te dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefah-\noder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme be-            renabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür\nsteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen        erteilt werden.\neiner der vorgenannten Straftaten zu führen sind.\n§4\n(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in                                Zitiergebot\nAbsatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung                 Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach\nverwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten,          Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wird durch dieses\nsobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der        Gesetz eingeschränkt.\nUntersuchung dürfen andere Feststellungen als diejeni-\ngen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters                                      §5\nerforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerich-\nInkrafttreten\ntete Untersuchungen sind unzulässig.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n(3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend.“              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. September 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}