{"id":"bgbl1-1998-60-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":60,"date":"1998-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/60#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_60.pdf#page=29","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung","law_date":"1998-09-28T00:00:00Z","page":2609,"pdf_page":29,"num_pages":36,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2609\nBekanntmachung\nder Neufassung der Weinverordnung\nVom 28. August 1998\nAuf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur               des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2,\nÄnderung der Weinverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I              des § 33 Nr. 2 und 7, teilweise auch in Verbindung\nS. 1500) wird nachstehend der Wortlaut der Weinverord-              mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, des Weingesetzes\nnung in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung               vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nzu 2. des § 13 Abs. 3 Nr. 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in\n1. den nach ihrem Artikel 7 Abs. 1 und 2 teils am 1. Sep-           Verbindung mit § 54 Abs. 1, des § 17 Abs. 2 Nr. 1,\ntember 1995, teils am 18. Mai 1995 in Kraft getretenen           des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1\nArtikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I                und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes,\nS. 630),\nzu 3. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 2, des § 16\n2. die am 24. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom           Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 4, des § 18 Abs. 4,\n16. Juli 1996 (BGBl. I S. 1001),                                 des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1,\n3. den am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der           2 und 3, Nummer 1 und 2 auch in Verbindung mit\nVerordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347),                   § 54 Abs. 1, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27 Abs. 2,\ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2\n4. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 24\nund des § 33 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 54\nder Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230,\nAbs. 1, sowie des § 53 Abs. 2 des Weingesetzes,\n303),\n5. die am 6. Februar 1998 in Kraft getretene Verordnung       zu 4. des § 13 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, des § 15 Nr. 7, des\nvom 30. Januar 1998 (BGBl. I S. 318),                            § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2\nNr. 1 und 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und des § 24\n6. den nach ihrem Artikel 5 teils am 6. Februar 1998, teils         Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes,\nam 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 und den\nam 1. Februar 1999 in Kraft tretenden Artikel 2 der Ver-   zu 5. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes,\nordnung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I S. 319),\nzu 6. des § 14 Nr. 1 Buchstabe a und c, Nr. 2 und 3 und\n7. die am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2         des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des\nder eingangs genannten Verordnung.                               Weingesetzes, von denen § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nBuchstabe a und b durch das Gesetz vom 9. Juni\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                  1997 (BGBl. I S. 1346) eingefügt und § 16 Abs. 3\nNr. 2 Buchstabe a und b durch Artikel 2 des Geset-\nzu 1. des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 2         zes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925) geändert\nund 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2, des        worden sind,\n§ 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 14 Nr. 1 Buchstabe a\nund c, Nr. 2 und 3, des § 15, des § 16 Abs. 2, des     zu 7. des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 13 Abs. 3 Nr. 1\n§ 17 Abs. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 und           und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, des § 21\nAbs. 2, des § 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 2 und Abs. 3          Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3\nNr. 1, 2 und 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,          des Weingesetzes.\nBonn, den 28. August 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","2610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nWeinverordnung\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                             § 24  Prüfungsverfahren\nWeinanbaugebiet                            § 25  Zuständige Stelle\n§ 1      Weinbaugebiete für Tafelwein                                 § 26  Prüfungsbescheid\n§ 2      Landweingebiete                                              § 27  Rücknahme der Prüfungsnummer\n§ 28  Ausnahmen\nAbschnitt 2\nAbschnitt 5\nAnbauregeln                                             Bezeichnung und Aufmachung\n§ 3      Genehmigung von Neuanpflanzungen                             § 29  Eintragung von Lagen und Bereichen\n§ 4      Anbaueignung von Rebflächen                                  § 30  Auszeichnungen und ähnliche Angaben\n§ 5      Vermarktungsnachweis                                         § 31  Verwendungsempfehlungen\n§ 6      Verfahren                                                    § 32  Angabe von Weinarten\n§ 7      Ausnahmen                                                    § 33  Liebfrau(en)milch; Moseltaler\n§ 8      Anbaueignung von Rebsorten                                   § 34  Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur\n§ 9      Erzeugung von Rebenpflanzgut                                 § 34a Crémant\n§ 10     Hektarertragsregelung                                        § 34b Steillage; Terrassenlage\n§ 35  Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs\nAbschnitt 3                             § 36  Vorgeschriebene Angaben\nVerarbeitung                             § 37  Zugelassene und verbotene Angaben\n§ 11     Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe                   § 38  Hersteller- und Abfüllerangaben\n§ 12     Reinheitsanforderungen                                       § 39  Geographische Angaben\n§ 13     Gehalt an Stoffen                                            § 40  Herkunftsangaben\n§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken,          § 41  Geschmacksangaben\naromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem     § 42  Rebsortenangaben\nWein; Gehalt an Stoffen\n§ 43  Jahrgangsangaben\n§ 14     Hygienische Anforderungen*)\n§ 44  Kumulierungsverbot\n§ 15     Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts                      § 45  Verwendung von Kennziffern\n§ 16     Süßung                                                       § 46  Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken,\n§ 17     Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent                     aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Geträn-\nAlkohol                                                            ken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails\n§ 18     Weitere Verarbeitungsregeln                                  § 46a Zusatzstoffangaben\n§ 47  Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein\nAbschnitt 4                             § 48  Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse\nQualitätswein b.A.                          § 49  Art der Aufmachung\n§ 19     Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimm-     § 50  Angabe des Loses\nten Anbaugebietes                                            § 51  Ausnahmen von der Etikettierungspflicht\n§ 20     Herabstufung auf der Erzeugungsstufe\n§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaum-                                    Abschnitt 6\nwein garantierten Ursprungs                                              Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 21     Qualitätsprüfung                                             § 52  Straftaten\n§ 22     Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer                    § 53  Ordnungswidrigkeiten\n§ 23     Untersuchungsbefund\nAbschnitt 7\n*) § 14 erhält ab dem 1. Februar 1999 folgende Überschrift:                                Schlußbestimmungen\nHygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen § 54  Übergangsregelungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                 2611\nAbschnitt 1                                                    Abschnitt 2\nWeinanbaugebiet                                                   Anbauregeln\n§1                                                             §3\nWeinbaugebiete für Tafelwein                              Genehmigung von Neuanpflanzungen\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)                  (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\nFür Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit            (1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung darf nur\nihren Untergebieten festgelegt:                               erteilt werden, wenn\n1. Albrechtsburg,                                             1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein\nb.A. geeignet ist,\n2. Bayern,\n2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den\na) Donau,\nsonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-\nb) Lindau,                                                   tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,\nc) Main,                                                  3. das Grundstück die besonderen landesrechtlich fest-\n3. Neckar,                                                       gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung\nerfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 des Wein-\n4. Oberrhein,\ngesetzes erlassen worden sind.\na) Burgengau,\n(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht\nb) Römertor,                                              erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen,\n5. Rhein-Mosel,                                               wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen des-\na) Mosel,                                                 selben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind\nund nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang\nb) Rhein.\nmit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.\n§2                                                             §4\nLandweingebiete                                        Anbaueignung von Rebflächen\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)                  (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\nFür die Bezeichnung von Landwein werden folgende             Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitätswein\nGebiete festgelegt:                                           b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem Grund-\n1. Ahrtaler Landwein,                                       stück in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbau-\ngebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten\n2. Badischer Landwein,                                      (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumetho-\n3. Bayerischer Bodensee-Landwein,                           den im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost erge-\nben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an\n4. Fränkischer Landwein,\nnatürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.\n5. Landwein der Mosel,\n6. Landwein der Ruwer,                                                                    §5\n7. Landwein der Saar,                                                         Vermarktungsnachweis\n8. Mitteldeutscher Landwein,                                            (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1\nund § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n9. Nahegauer Landwein,\n(1) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den\n10. Pfälzer Landwein,                                         sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberechtig-\n11. Regensburger Landwein,                                    ten erzeugten Qualitätsweines b.A. gilt insbesondere als\ngewährleistet, wenn für die Erträge\n12. Rheinburgen-Landwein,\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß,\n13. Rheingauer Landwein,                                         der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu übernehmen,\n14. Rheinischer Landwein,                                     2. der Abschluß von Lieferverträgen mit einer Dauer von\n15. Saarländischer Landwein der Mosel,                           mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten\nWeinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder\n16. Sächsischer Landwein,\n3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an\n17. Schwäbischer Landwein,                                       Letztverbraucher\n18. Starkenburger Landwein,                                   nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 muß ferner\n19. Taubertäler Landwein.                                     der Abschluß eines Vertrages mit dem Erzeugerzusam-","2612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nmenschluß nachgewiesen werden, wonach die Erträge                  anpflanzung vorgesehenen Grundstücke festgelegt\nvom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung             werden.\nan für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeu-\n(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Ver-\ngerzusammenschluß abgeliefert werden müssen. In den\nmarktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen\nFällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muß ferner die Möglichkeit\nwerden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchge-\nder Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen\nführt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch\nBehandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierun-\nfür in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\ngen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch\nnicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder dort\nRechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Einla-\nnur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden,\ngerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Be-\nwenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwecke\nhandlung festlegen.\nerfolgt:\n(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem\nAntrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-          1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,\ngung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach-            2. wissenschaftliche Untersuchungen oder\nweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung\n3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.\nmit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen wer-\nden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei\nJahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.\n§8\nAnbaueignung von Rebsorten\n§6                                           (zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1\nVerfahren                                       und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 53 Abs. 1          (1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Anbaueignung\nund § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                von Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2314/72\n(1) Vor einer Entscheidung über die Eignung des Grund-      der Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestimmun-\nstücks für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ist ein        gen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten (ABl.\nSachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-               EG Nr. L 248 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung sind\nmensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverord-           nach der Langparzellenmethode oder in Blockanlage zu\nnung regeln.                                                   erstellen. Dabei sind die in Satz 1 genannten Parzellen\noder Blöcke der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder\n(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch\nder Vergleichssorten unmittelbar nebeneinander anzu-\nHöhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaf-\nlegen.\nfenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der\nBodenkartierung und Kleinklimakartierung des Grund-              (2) Die Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichs-\nstücks ergeben, zu berücksichtigen.                            sorte oder der Vergleichssorten hat zum gleichen Zeit-\n(3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Wein-        punkt zu erfolgen. Entsprechend den sortenspezifischen\ngesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem            Erfordernissen können bei der Prüfsorte sowie bei der\nZweck des Weinbauversuches zu befristen.                       Vergleichssorte oder den Vergleichssorten unterschiedli-\nche Anbaumaßnahmen, insbesondere bei der Wahl der\nUnterlagssorte, des Standraumes, der Erziehungsart,\nsowie beim Rebschutz und der Düngung, angewendet\n§7                             werden. Die Prüfsorte sowie die Vergleichssorte oder\nAusnahmen                            die Vergleichssorten sind getrennt zu ernten und auszu-\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes)             bauen.\n(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des         (3) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord-\nGeländes es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1          nung, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der\nNr. 1 des Weingesetzes die Genehmigung auch für                Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die weiteren\nFlächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räum-       Voraussetzungen und das weitere Verfahren für die Prü-\nlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben              fung der Anbaueignung von Rebsorten fest. Sie können\nbepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten               durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für\nFlächen stehen.                                                die Prüfung der Anbaueignung festlegen, soweit es für das\nBewahren regionaler Besonderheiten erforderlich ist.\n(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Boden-\nbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7             (4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige\nAbs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes die Genehmigung auch für         Stelle) kann im Einzelfall zulassen, daß abweichend von\nFlächen erteilt werden, die für den Anbau von als Unter-       Absatz 1 Satz 2 die dort genannten Parzellen oder Blöcke\nlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, auch            der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder der Ver-\nwenn diese Flächen nicht in unmittelbarem räumlichen           gleichssorten nicht unmittelbar nebeneinander angelegt\nZusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanz-           werden müssen oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 die\nten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen.       Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder\nder Vergleichssorten nicht zum gleichen Zeitpunkt zu\n(3) In den Fällen des Absatzes 2\nerfolgen hat, sofern dies zur Durchführung der Prüfung\n1. ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden,                der Anbaueignung von Rebsorten erforderlich ist und im\n2. können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die           übrigen die Voraussetzungen der Verordnung (EWG)\nVoraussetzungen für die Eignung der für die Neu-           Nr. 2314/72 vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2613\n§9                              geltenden Fassung genannten Behandlungsverfahren\nErzeugung von Rebenpflanzgut                    angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt\n(zu § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 2             werden. Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Geträn-\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)              ken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des\nAbsatzes 5 nur die in Artikel 15 der Verordnung (EWG)\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-            Nr. 822/87 genannten Behandlungsverfahren angewendet\nnung zur Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut           und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.\nVorschriften über die Ausübung eines Wiederbepflan-\nzungsrechtes zum Anbau von Mutterreben erlassen und               (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-\ndabei abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die           vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen\nEignung der für die Wiederbepflanzung vorgesehenen             vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behandlung eines in\nGrundstücke festlegen.                                         einem Drittland hergestellten Likörweines im Inland nur die\nin Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aufgeführ-\nten Stoffe zugesetzt werden.\n§ 10\nHektarertragsregelung                         (3) (weggefallen)\n(zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und            (4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aroma-\n§ 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)         tisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten wein-\n(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2           haltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7\nSatz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes ent-       Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen\nsprechen                                                       1. als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1\n1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,                      der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbin-\nsäure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,\n2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-        2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der\nnung                                                               Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nfür Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden\n1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die geson-            dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrs-\nderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne              verordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festge-\ndes § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,                 legten Bedingungen sowie\n2. vorschreiben, daß und in welcher Weise die gesonder-\n3. nur\nte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.              a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4\nTeil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für\n(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend\nvon § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Wein-            Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und\ngesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die             b) die in Anlage 2 genannten Stoffe\nBerechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeb-\nzu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7\nlichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen.\nNr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nSoweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des\nnung ergebenden Zwecken\nSatzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben,\ndaß die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche               zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen\ngehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben           Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1\nbestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis       und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen\nzum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzein-\n1. nur\nweisung oder dem Abschluß der Arbeiten zur wertgleichen\nAbfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2             a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4\nNr. 7 des Weingesetzes gelten.                                         Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für\nLebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und\nAbschnitt 3                              b) die in Anlage 2 genannten Stoffe\nzu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7\nVerarbeitung\nNr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nnung ergebenden Zwecken,\n§ 11\n2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der\nBehandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\nAnlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\nfür Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden\n(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-          dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4\nvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen bei           der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen\n1. inländischem Perlwein und inländischem Perlwein mit             Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie\nzugesetzter Kohlensäure sowie                              3. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Erzeug-\n2. im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein mit               nis einen süßen Geschmack zu verleihen (Süßungsmit-\nzugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere          tel), nur die in Anlage 3 genannten Stoffe\nals inländische Erzeugnisse verwendet worden sind,         zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchsta-\nnur die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des      be b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den\nRates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Markt-             dort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den\norganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils   dort aufgeführten Zwecken zugesetzt werden.","2614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n(5) Bei der Herstellung von                                                             § 12\n1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme                           Reinheitsanforderungen\nvon Sangria, Clarea und Zurra,                                   (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\n2. aromatisiertem Wein,                                         Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in An-\nlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie\n3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails,\nden dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.\n4. weinhaltigen Getränken,\n5. Likörwein und                                                                           § 13\n6. Qualitätslikörwein b.A.                                                          Gehalt an Stoffen\n(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\ndürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder\ndie Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farb-            (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-\nstoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt       vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen\nwerden.                                                       Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden,\nkeinen Gehalt an in\n(6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5\ngenannten Stoffen durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4        1. Anlage 6 oder\nder Zusatzstoff-Verkehrsverordnung oder § 13 Abs. 1 ein       2. Anlage 7\nHöchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese\naufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils an-\nStoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer\ngegebenen Höchstmengen überschreitet.\nMenge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die\ngewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf            (2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit\ndurch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht         der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für\nirregeführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13          1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht wer-\nAbs. 1 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht           den, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in\nsich dieser auf die Menge des färbenden Anteils des Farb-         Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge\nstoffs.                                                           nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des\n(7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen              § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben fest-\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aro-            gesetzte Gehalt\nmatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem            a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen\nWein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden                Erhöhung oder\ndarf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist,\ndarf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeug-        b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen\nnisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von                 Verringerung,\nweinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen           2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder             hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnis-\naromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebens-             se in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem\nmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zuge-      in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge\nsetzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen          nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus\nErzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als            der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden\nZutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,       Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zu-\nbestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt wer-         taten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.\nden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.\n(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat\n(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-         für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den\nschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland      Verkehr gebracht werden.\nhergestellten\n1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige                                        § 13a\nGetränke),                                                      Herstellung von aromatisierten weinhaltigen\n2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische         Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und\naromatisierte weinhaltige Getränke),                               aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen\n3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aro-                   (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und\nmatisierte weinhaltige Cocktails) und                                 § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)\n(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten wein-\n4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine)\nhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails\nsowie\nund aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gel-\n5. bei der Behandlung von anderen als inländischen            ten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Aromenverord-\nweinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen       nung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und      Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen\naromatisierten Weinen im Inland                           bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht\nnur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn              verwendet werden.\ndurch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der    (2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte\nin Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher          weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die zum\noder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht an-      offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Ver-\ngewendet werden.                                              kehr gebracht werden sollen, gelten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                         2615\n1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 1,                                             § 15\n2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit dort                           Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts\nStoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen                                   (zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes)\nzugelassen werden, sowie\n3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 bis 7                            (1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-\nhandene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt von\nder Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von                           gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise\nSatz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie\ngegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese\nzum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den\nErzeugnisse aus empfohlenen, zugelassenen oder vor-\nVerkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt an China-\nübergehend zugelassenen Rebsorten im Sinne des Arti-\nrindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berech-\nkels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 hergestellt\nnet, aufweisen, der in einem Liter 300 mg übersteigt.\nworden sind, sowie von zur Gewinnung von Tafelwein\ngeeignetem Wein und Tafelwein darf nach Maßgabe der\n§ 14*)                                  Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erhöht\nHygienische Anforderungen                               werden.\n(zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes)\n(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-\n(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anfor-                    handene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt von\nderungen des                                                                gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise\n1. § 3 Satz 1 und                                                           gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit\n2. § 3 Satz 2                                                               diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b.A.\ngeeignet sind, darf nach Maßgabe der Artikel 18 und 19\nder Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig ver-\nAbs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\narbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr\nerhöht werden.\ngebracht werden.\n(2) Für die gewerbsmäßige Beförderung von                                  (3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf\nbei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit\n1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit zu-\nkonzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung\ngesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zuge-\nvorgenommen werden.\nsetzter Kohlensäure und Likörwein sowie\n2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier-                     (4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der\nten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken                      Schaumweine nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-\nund aromatisierten weinhaltigen Cocktails                              ordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992\nals Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähn-                      über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl.\nliche Transporteinrichtungen oder andere Transportgefäße                    EG Nr. L 231 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird\noder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazu-                      zugelassen.\ngehöriger Be- und Entladevorrichtungen verwendet\nwerden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebens-\nmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechen.                                                          § 16\n*) § 14 wird ab 1. Februar 1999 durch folgende Vorschrift ersetzt:                                     Süßung\n§ 14                                          (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes)\nHygienische Anforderungen;\nbetriebseigene Maßnahmen und Kontrollen                     (1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf\n(zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2              nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung\nBuchstabe a und b des Weingesetzes)\n(EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Fest-\n(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des\nlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine\n1. § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie\n2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2\nbestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 84 S. 59) in der\nder Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, beför-      jeweils geltenden Fassung nur mit Traubenmost gesüßt\ndert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.           werden.\n(2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, ver-\nwertet oder in den Verkehr bringt, hat, soweit dies erforderlich ist, im   (2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat\nRahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, daß Personen,         sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur\ndie mit Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter\nBerücksichtigung ihrer Ausbildung und Kenntnisse in Fragen der\nTraubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rot-\nErzeugnishygiene unterrichtet oder geschult werden.                      wein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben\n(3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von                             und zur Süßung von Rotling nur Traubenmost derselben\n1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-      Art verwendet werden.\nsäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein\nsowie\n2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aro-\nmatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen                                 § 17\nCocktails\nals Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transport-                Umrechnung von Oechslegraden\neinrichtungen oder andere Transportgefäße oder Behälter (Transport-\nbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen\nin Volumenprozent Alkohol\nverwendet werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebens-                     (zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes)\nmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechen. Für die Beförderung\nvon flüssigen Ölen und Fetten, die nicht weiter verarbeitet werden und     Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volu-\nfür den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, auf     menprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) erfolgt\ndem Seeweg in Behältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung\nder in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, gilt § 2a der         nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere\nLebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechend.                   Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.","2616           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n§ 18                             ist, sowie von inländischem Schaumwein mit zugesetzter\nWeitere Verarbeitungsregeln                    Kohlensäure nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)\n(zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)        Nr. 2332/92.\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-            (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qua-\nschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrau-      litätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein\nben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und       und Sekt muß in demselben Betrieb vorgenommen wer-\nWeine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen her-         den. Abweichend von Satz 1\ngestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten           1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 1\nwerden.                                                           Unterabs. 2 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich\n(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen          der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom\nGetränken dürfen nur                                              13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die\nBezeichnung und die Aufmachung von Schaumwein\n1. Wein,\nund Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl.\n2. Perlwein,                                                      EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung in\n3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                          den Verkehr gebracht werden;\n4. Schaumwein,                                                2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen\nGebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, ge-\n5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder\nnehmigen, daß Schaumwein im Sinne des Artikels 10\n6. Likörwein                                                      Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG)\nverwendet und miteinander verschnitten werden.                    Nr. 2333/92 an einen anderen Hersteller von Schaum-\nwein abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaftliches\n(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen          Bedürfnis besteht.\nGetränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2,\nAbs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Trau-       (9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie her-\nbenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für       gestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander\ndie Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten         verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den\nAnforderungen entsprechen, sowie Wasser und koh-              jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholge-\nlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf         halt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qua-\nnur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der           litätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinan-\nTrinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist,     der verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den\ndas Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich         für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen\nnachteilig zu beeinflussen.                                   Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die\nSätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) Mit der Herstellung von\n1. Perlwein,                                                     (10) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen\nnicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-\n2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                      genden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat\n3. Schaumwein,                                                nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-\ngenden 1. März abgefüllt abgegeben werden. Als verwen-\n4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\ndete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur\n5. weinhaltigen Getränken,                                    Süßung verwendeten Erzeugnisse. Satz 1 gilt nicht für\n6. aromatisiertem Wein,                                       Erzeugnisse, die auf dem Seeweg transportiert werden\nund zur Abgabe an Endverbraucher in Drittländern\n7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und                  bestimmt sind.\n8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails\n(11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein\ndarf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt,      und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen\nerst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung        seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet\nbestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und          ist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage\nunter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden            zugesetzt werden.\nBücher eingetragen sind.\n(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der\n(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch     Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässi-\nBehandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländi-       gen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet\nschem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige     geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Reb-\nGetränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu            standorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend fest-\ninländischen weinhaltigen Getränken.                          legen.\n(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im        (13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund\nInland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.             einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten\n(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-         Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilge-\nschaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingeset-        halten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei\nzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes              Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnitt-\nbestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermark-   anteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein\ntung von inländischem Schaumwein und inländischem             namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen sei-        Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der\nner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet        jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2617\n(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebens-                                 § 20\nmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem\nHerabstufung auf der Erzeugungsstufe\nZusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das ande-\n(zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7\nre Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser\ni.V.m. § 54 des Weingesetzes)\nZweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.\n(1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegen-\nüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qua-\nlitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu\nAbschnitt 4                           1. Tafelwein,\nQualitätswein b.A.                        2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,\noder\n§ 19                              3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von\nTafelwein geeignet ist,\nHerstellen von Qualitätswein b. A.\naußerhalb des bestimmten Anbaugebietes                 herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit\n(zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)\n1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zu-\n(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf,          geteilt werden dürfte oder\nsoweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maß-\n2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\ngabe des Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 823/87 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe            (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\ndes bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in            nung bestimmen, daß der Erzeuger die Herabstufung\ndem die Weintrauben geerntet worden sind.                      eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zuge-\nteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich\n(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirtschaft-\nschriftlich zu melden hat.\nliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Artikels 14\nAbs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 in            (3) Eine Herabstufung darf nicht mit dem Ziel vorgenom-\neinem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten              men werden, das betreffende Erzeugnis nach der Herab-\nAnbaugebietes hergestellt werden, in dem die zu seiner         stufung an einer begünstigenden Marktordnungsmaßnah-\nHerstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden            me teilnehmen zu lassen, an der es vor der Herabstufung\nsind.                                                          nicht hätte teilnehmen dürfen.\n(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Lan-           (4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt\ndes, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen\n1. die natürliche oder juristische Person,\nwerden soll, kann nach Maßgabe\n2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,\n1. des Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 823/87 und der zu seiner Durchführung            3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,\nerlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-             die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise\nschaft genehmigen, daß aus Weintrauben und Trau-           gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die\nbenmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer          aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden\nNähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in         sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.\ndem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitäts-\nwein oder Qualitätswein mit Prädikat hergestellt wer-\nden;                                                                                     § 20a\n2. des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung                      Qualitätswein garantierten Ursprungs;\n(EWG) Nr. 2332/92 und der zu seiner Durchführung                 Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs\nerlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-                       (zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3\nschaft genehmigen, daß Qualitätsschaumwein b.A.                                   des Weingesetzes)\naußerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des\n(1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um inländi-\nbetreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die\nschen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten\nzu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben\nUrsprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten\ngeerntet worden sind, hergestellt wird.\nSchaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantier-\n(4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftli-   ten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn\nches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entsprechend\n1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer\nanzuwendenden Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbin-\nzugeteilt worden ist und\ndung mit Absatz 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)\nNr. 2332/92 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des          2. er den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2\nbestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstel-            des Weingesetzes über die für Qualitätswein b.A. allge-\nlung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind,                 mein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstel-\nhergestellt werden.                                                lung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften\nund für ihn festgesetzten besonderen analytischen und\n(5) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes umfaßt\nsensorischen Anforderungen entspricht.\ndas Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des Absat-\nzes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der          (2) Wird die Bezeichnung „Qualitätsschaumwein garan-\nHefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des natür-          tierten Ursprungs“ gebraucht, darf die Bezeichnung\nlichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung.                     „Qualitätsschaumwein b.A.“ nicht verwendet werden.","2618             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n§ 21                                                           § 22\nQualitätsprüfung                                Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes)                    (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\n(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b.A.          (1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:\nzugeteilt, wenn\n1. für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat der\n1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüll-             Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,\nten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein\n2. für Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.\nvorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt\nund Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.\naufgewiesen hat,\nDer Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt\n2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Feh-\neinzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten\nlern ist,\nAngaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe\n3. der Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vor-       von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann,\nhandene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt           soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des\nnach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist,                         Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben\na) in der Weinbauzone A bei                                 anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer\nfortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die\naa) Rotwein 13 Volumenprozent,                        fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem\nbb) anderem Wein 12,5 Volumenprozent und              Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von\nder fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen,\nb) in der Weinbauzone B bei\nwenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird\naa) Rotwein 13,5 Volumenprozent,                      und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.\nbb) anderem Wein 13 Volumenprozent                      (2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer\nnicht übersteigt und,                                       kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die\nvorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung\n4. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs           oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder\noder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs             nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der\nbezeichnet werden soll,                                     Antragsteller weist auf andere Weise nach, daß das\na) er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungs-        Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vor-\nmerkmale aufweist und                                  geschriebenen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag\nauf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein\nb) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten\noder Qualitätswein mit Prädikat ist zurückzuweisen, wenn\neinheitliche Geschmackstyp entspricht.\n1. das Erzeugnis selbst,\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen\nanzugeben.                                                  2. ein Verschnittanteil des Erzeugnisses oder\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9            3. der Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses\nSatz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qua-         Gegenstand einer in den Rechtsakten der Europäischen\nlitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A. und Qua-        Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme\nlitätsschaumwein b.A. handelt, bei Verschnitten im gär-         war.\nfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden\nVerschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalko-          (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer\nholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil        abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das\nnicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt        Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist\nmaßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der                erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine\njeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkohol-            erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit\ngehalte der Verschnittanteile ergibt.                           der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger\nherabgestuft worden ist.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf der Gesamtalko-\nholgehalt des Weines den dort für ihn jeweils vorgesehe-          (4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum\nnen höchstzulässigen Gesamtalkoholgehalt insoweit               Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbe-\nübersteigen, als die Überschreitung auf einem seiner Ver-       scheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat\nschnittanteile beruht, deren festgestellter vorhandener         kann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier\noder potentieller natürlicher Alkoholgehalt nicht erhöht        Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiege-\nworden ist.                                                     lung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben\nwerden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der\n(4) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei        Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der\ndem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ verwendet             zuständige Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie\nwerden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zuge-        nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwen-\nteilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt,      det wurde.\naus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden\nist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahr-       (5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt wird,\ngänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs        bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unent-\ngeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur\n1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und                        Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine wei-\n2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden           tere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Unter-\nist.                                                        suchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen. Abwei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2619\nchend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, daß        3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver-\nder nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in                   langen.\nAnlage 10 genannten Angaben enthalten muß, die zur\nFür die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anla-\nFeststellung der Identität zwingend erforderlich sind.\nge 9 Abschnitt II angegebene Schema.\n(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,\noder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem               (2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Ertei-\nAntragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu            lung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder\nstellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene         einen Qualitätswein mit Prädikat ab, hat sie zusammen mit\nVerwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 4           der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu ent-\ngilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die         scheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der zur\nweitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine           Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der\nerneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.           weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein ge-\neignet ist, herabzustufen, wenn er\n§ 23                              1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht auf-\nweist oder\nUntersuchungsbefund\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3                     2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                   Fehlern ist\n(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer         und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.\nist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten\n(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaum-\nErzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der\nwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen\nzuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Der\nwerden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht\nUntersuchungsbefund muß die in Anlage 10 genannten\nzugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte\nAngaben enthalten.\nnicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-          in den Verkehr gebracht werden.\nnung bestimmen, daß der Untersuchungsbefund für\nbestimmte Qualitätsweine und Qualitätswein mit dem                  (4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren Teil-\nPrädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese,             mengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der\nTrockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches            ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet\nLabor zu erstellen ist.                                          werden. Dies setzt voraus, daß im Zeitpunkt der ersten\nAntragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des\n(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten            Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Her-\nLabors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersu-          stellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste\nchung ausführenden Personen und eine ausreichende                Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für\nLaboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann          jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und\nfür Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Unter-         § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entspre-\nsuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nach-              chend. Die zuständige Stelle kann zulassen, daß statt des\nträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen ver-           Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt\nbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder             wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine\nwiderrufen werden, wenn das Labor                                unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Wei-\n1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung ver-             chen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität\nstoßen,                                                      oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der\nersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht\n2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitge-              für diese Teilmenge.\nwirkt,\n(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 4\n3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit-\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 hergestell-\ngewirkt oder\nte Qualitätsschaumwein b.A. in mehreren Teilmengen\n4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich               degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.\noder wiederholt vernachlässigt\nhat.\n§ 25\n§ 24\nZuständige Stelle\nPrüfungsverfahren                                    (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes)\n(zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2\nund § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)                (1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der\nHerstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben\n(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu ver-      geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Abs. 1 und § 20\nanlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden        Abs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 erforderlichen\nUnterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen             Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten\nist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der ein-      mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entschei-\ngereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprü-            dung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der\nfung. Sie kann                                                   größte Anteil stammt.\n1. eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,             (2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können\n2. eine nochmalige oder eine weitergehende Unter-                zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen\nsuchung veranlassen sowie                                    Kommissionen bestellt werden.","2620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n§ 26                                                             § 28\nPrüfungsbescheid                                                    Ausnahmen\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3                             (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2,\nund § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)                       § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Satz 1 Nr. 2\n(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über                            des Weingesetzes)\ndas Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit                 Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Wein-\neiner Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit            gesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte Prü-\nsie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt          fungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A.,\nbefindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:            Qualitätswein, Qualitätswein garantierten Ursprungs,\n1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers               Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem bean-\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle             tragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperl-\nzugeteilt wird,                                              wein b.A., Qualitätsschaumwein b.A, Sekt b.A. oder Qua-\nlitätsschaumwein garantierten Ursprungs vom Antragstel-\n2. der Antragsnummer des Antragstellers,                         ler schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf\n3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-         dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei\nstellung.                                                    Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf\nein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes\nDer Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem\nabgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der bean-\nAntragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung\ntragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge\nschriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbescheid ist mit\nin den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt dabei eine\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich\nMenge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die\naus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntga-\nein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer\nbe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des\nnach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge\nAntrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.\ngrößer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt.\n(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund          Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr\ndes § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungs-         bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrach-\nnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungs-         ten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung\nnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des                   einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und\nLandes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der          gut lesbar die Angabe „Muster, nicht zum Verkauf be-\nPrüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.                 stimmt“ anzugeben. Im übrigen darf ein so gekennzeich-\nnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnum-\nmer und, soweit es sich um Qualitätswein mit Prädikat\n§ 27                               handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den\nRücknahme der Prüfungsnummer                        Verkehr gebracht werden.\n(zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und\n§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)\nAbschnitt 5\n(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-\nnummer kann insbesondere zurückgenommen werden,                                Bezeichnung und Aufmachung\nwenn\n§ 29\n1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Ertei-\nlung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,                      Eintragung von Lagen und Bereichen\n2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen                         (zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)\nin der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren                 (1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen\nnicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß\nsei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der        ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine\nPrüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf            kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn\nandere Weise nach, daß das Erzeugnis den für die\n1. die Bildung einer größeren Lage\nZuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Vor-\naussetzungen entspricht,                                         a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder\n3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22            b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewon-\nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I                 nenen Weine\ngemacht hat.                                                     nicht möglich ist oder\nIm übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme           2. der Lagename\nund den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.                     a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene\n(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtli-             Marke oder\nchen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitäts-                b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund marken-\nwein mit Prädikat widerrufen, weil nachträglich ein                      rechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungs-\nUmstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer                 recht\nentgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle\ngeschützt ist.\nzusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über\ndie Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der              (2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen wer-\nWein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist           den, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömm-\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.                      lich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998             2621\nan einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1         6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „Riesling-\ndarf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn beste-          Hochgewächs“ verwendet wird, abweichend von\nhende Lagen zusammengefaßt werden sollen, auch ein                Nummer 4 mindestens 200 Liter, sofern neben dieser\nanderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirt-           Bezeichnung die Bezeichnung „im Barrique gereift“\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-            verwendet wird, oder\nbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muß einen\n7. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spät-\ngeographischen Bezug aufweisen.\nlese, bei dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“\n(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in           verwendet wird, abweichend von den Nummern 3 und\neinen Bereich einbezogen werden, wenn die Vorausset-              4 jeweils mindestens 200 Liter\nzungen nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes erfüllt sind.         umfassen.\n§ 30                                (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung bestimmen, daß abweichend von Absatz 2 Nr. 1\nAuszeichnungen und ähnliche Angaben                  bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung\n(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)       (EWG) Nr. 3201/90 Auszeichnungen im Sinne des Ab-\n(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungs-      satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des\nnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen        Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen,\nim Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verord-       sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 l\nnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur        und weniger als 1 000 l umfaßt und im übrigen die Voraus-\nAufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und        setzungen des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der genann-\nAufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG            ten Verordnung vorliegen. In den Rechtsverordnungen\nNr. L 232 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung nur ange-   nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindest-\ngeben werden:                                                 menge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen.\n1. Auszeichnungen                                                (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen\nals Auszeichnungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 10 der\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und           Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 nur angegeben werden:\nb) der von der Landesregierung eines weinbautreiben-       1. Auszeichnungen\nden Landes anerkannten Träger von Weinprämiie-\nrungen,                                                    a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und\nwenn der Wein bei einer in entsprechender Anwen-               b) der von der Landesregierung eines weinbautreiben-\ndung der Anlage 6 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-              den Landes anerkannten Träger von Sektprämiie-\nprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten                 rungen,\nhat,                                                           wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender\n2. folgende Gütezeichen:                                          Anwendung der Anlage 6 Abschnitt II durchgeführten\nSinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 er-\na) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirt-              halten hat,\nschaftsgesellschaft und\n2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der wein-\nb) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der                 bautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das\nweinbautreibenden Länder zugelassen sind,                  Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder\nwenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1           einer in entsprechender Anwendung der Anlage 6\noder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 6            Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung\nAbschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung            mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.\nmindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.               (5) Bei\n(2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der        1. inländischem\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom\n16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für               a) Perlwein und\ndie Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der                  b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie\nTraubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils gel-\n2. im Inland hergestelltem\ntenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen wer-\nden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei              a) Perlwein und\n1. Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese,                  b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nTrockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils minde-               bei deren Herstellung andere als inländische Erzeug-\nstens 100 Liter,                                               nisse verwendet worden sind,\n2. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens          dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und\n200 Liter,                                                 Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten\n3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens         Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel,\n400 Liter,                                                 Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämi-\nierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnitt-\n4. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitäts-\nliche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung\nwein, der als „Riesling-Hochgewächs“ bezeichnet\nsowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur\nwird, jeweils mindestens 600 Liter,\ngebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder\n5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im Barrique        in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes\ngereift“ verwendet wird, mindestens 200 Liter,             zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bildli-","2622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für      tertem Most von Weintrauben einer einzigen roten Reb-\nAngaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf                sorte hergestellt worden ist. Die Rebsorte muß in Verbin-\nGetränkekarten und bei Preisangeboten.                         dung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen\n(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-          gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.\nlensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist         (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf\nAbsatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle         die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.\nder Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsver-\nordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrück-                (7) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein\nliche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstel-       mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die\nlungslandes tritt.                                             Bezeichnung\n1. „Schillerwein“ nur gebraucht werden, wenn die zur\n§ 31\nHerstellung des Weines verwendeten Weintrauben\nVerwendungsempfehlungen                            ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Würt-\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                    temberg geerntet worden sind;\nAls Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu           2. „Badisch Rotgold“ mit dem Zusatz „Grauburgunder\nreligiösen Zwecken im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der             und Spätburgunder“ nur gebraucht werden, wenn die\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeich-               zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließ-\nnungen „Abendmahlswein“, „Meßwein“, „Koscherer                     lich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet\nWein“ oder „Koscherer Passahwein“ verwendet werden.                worden sind.\n§ 32                                (8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein\nmit Prädikat darf die Bezeichnung „im Barrique gereift“\nAngabe von Weinarten; Reifeangaben                   nur verwendet werden, wenn\n(zu § 16 Abs. 2 Satz 1\nund § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)           1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Her-\nstellung verwendeten Erzeugnisse in einem Barrique-\n(1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Be-            Faß mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als\nzeichnung                                                          350 Litern gelagert worden ist und\n1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein-         2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen\ntrauben hergestellten Wein,                                    Prüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Faß\n2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrau-           typischen sensorischen Merkmale aufweist.\nben hergestellten Wein und\n(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein\n3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-          mit Prädikat darf die Bezeichnung „im Holzfaß gereift“ nur\ntrauben hergestellten Wein von blaß- bis hellroter         verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert des\nFarbe                                                      Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten\nverwendet werden.                                              Erzeugnisse mindestens\n(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden       1. sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt,\nfür einen inländischen Wein von blaß- bis hellroter Farbe,         oder\nder abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von\n2. vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein\nWeißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben,\nhandelt,\nauch gemaischt, hergestellt ist. Für Perlwein und Perlwein\nmit zugesetzter Kohlensäure darf die Bezeichnung Rotling       in einem Holzfaß gelagert worden sind.\nnicht verwendet werden.\n(10) Wird die Bezeichnung „im Barrique gereift“\n(3) Inländischer Tafelwein muß als „Deutscher Tafel-        gebraucht, darf die Bezeichnung „im Holzfaß gereift“ nicht\nwein“ bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung          verwendet werden.\n„Landwein“ verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein,\nbei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geographi-\nsche Bezeichnung als das Wort „deutsch“ verwendet                                           § 33\nwird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein                            Liebfrau(en)milch; Moseltaler\nanzugeben. Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit                       (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nzugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeich-\nnung die Worte „Weißer“ oder „Roter“ vorangestellt wer-           (1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete\nden, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geogra-         Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als „Lieb-\nphische Bezeichnung als das Wort „deutsch“ verwendet           frauenmilch” oder „Liebfraumilch“ nur bezeichnet werden,\nwird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein   wenn\nund Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend.         1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben\n(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen              der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder\nRoséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; bei                  Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser\nPerlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muß              Rebsorten bestimmt ist und\ndie Bezeichnung Rosé angegeben werden.                         2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 14\n(5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein            Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nmit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur                   Nr. 3201/90 für die Geschmacksangabe „lieblich“\ngebraucht werden, wenn er ausschließlich aus hellgekel-            zulässigen Spanne liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2623\n(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebie-         gen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, daß\ntes Mosel-Saar-Ruwer darf als „Moseltaler“ nur bezeich-        die Bezeichnung „Crémant“\nnet werden, wenn er\n1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-\n1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling,              schaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Reb-\nMüller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist,           sorten hergestellt worden ist, oder\n2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm             2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. ver-\nje Liter und                                                   wendet werden darf.\n3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt\nvon mindestens 7 Gramm je Liter hat.                                                     § 34b\n(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen                          Steillage; Terrassenlage\nist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer klei-              (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)\nneren geographischen Einheit als des bestimmten Anbau-            (1) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qua-\ngebietes nicht zulässig.                                       litätswein mit Prädikat darf die Angabe „Steillage“ oder\n„Steillagenwein“ in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2\nBuchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)\n§ 34                             Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließ-\nRiesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur                lich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                Rebfläche stammen, die\n(1) Weißer Qualitätswein darf als „Riesling-Hoch-           1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung minde-\ngewächs“ nur bezeichnet werden, wenn                               stens 30 vom Hundert beträgt, oder,\n1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Ries-        2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche\nling hergestellt worden ist,                                   belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine\neigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hun-\n2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen           dert aufweist.\nAlkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5\nVolumenprozent über dem natürlichen Mindestalko-              (2) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qua-\nholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet         litätswein mit Prädikat darf die Angabe „Terrassenlage“\noder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Wein-      oder „Terrassenlagenwein“ in Anwendung von Artikel 17\ntrauben geerntet worden sind, und                          Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung\n3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl     (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er aus-\nvon mindestens 3,0 erreicht hat.                           schließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die\nvon einer\n(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben\n1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen\neines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung\noder\n„Der Neue“ nur verwendet werden, wenn das Erntejahr\nangegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Ern-        2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbro-\ntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.                         chenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten\nGebiet belegenen\n(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A.\ndes bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die           Rebfläche stammen, die\ngeltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehal-        3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung minde-\nten worden sind und der nach diesen Vorschriften als pri-          stens 30 vom Hundert beträgt, oder,\nmeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung pri-\nmeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten       4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche\nDonnerstag des Monats November des Erntejahres an                  belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine\nEndverbraucher abgegeben wird.                                     eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hun-\ndert aufweist.\n(3) Die Bezeichnungen nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht\n§ 34a                             gleichzeitig verwendet werden.\nCrémant\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2,                                                § 35\nauch i.V.m. § 54 Abs. 1, des Weingesetzes)\nAngaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs\n(1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeichnung           (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n„Crémant“ nur nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 6 Buch-\nstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 in Verbindung            Soweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des\nmit dem Namen des bestimmten Anbaugebietes verwen-             Weingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein\ndet werden.                                                    garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschrif-\nten und besondere analytische und sensorische Anforde-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-        rungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festge-\nnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem            setzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vor-\nGebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist,          schreiben, daß nach Maßgabe der Rechtsakte der\nzusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der             Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und die-\nBezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforder-         ser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs\nlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tra-         nur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf.","2624            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n§ 36                             desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr\nbringt.\nVorgeschriebene Angaben\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                   (3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf\n(1) Perlwein ist als Perlwein zu bezeichnen. Perlwein mit\nGrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nzugesetzter Kohlensäure ist als Perlwein mit zugesetzter\nBezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische\nKohlensäure zu bezeichnen.\nErzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch\n(2) Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges            eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen\nGetränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf          ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Anga-\nein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von             be auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes\nWein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure       zulässig ist.\nmit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als\nSchorle bezeichnet werden.                                                                    § 38\n(3) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                    Hersteller- und Abfüllerangaben\nder nicht im Inland hergestellt worden ist, muß mit dem                       (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nNamen des Herstellungslandes oder dem aus diesem                  (1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter\nabgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn          Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist\ner ausschließlich aus in diesem Land geernteten Weintrau-      der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit\nben hergestellt worden ist; andernfalls ist die Herkunft der\nzu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in abstei-       1. die dort genannten Erzeugnisse im Inland abgefüllt\ngender Folge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die ver-             werden,\nwendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet           2. diese unter dem Namen (Firma) eines anderen in der\ndes Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache                Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat\nStaatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perl-       Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt\nwein oder der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in              werden und\ndiesem Gebiet hergestellt worden, kann zusätzlich zu dem\nNamen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übli-       3. dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den\nche deutsche Name angegeben werden.                                Abfüller besitzt.\n(4) Bei im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein       Die zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig,\nmit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung ande-       wenn dieser eingewilligt hat.\nre als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, ist         (2) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier-\nderen Herkunft in absteigender Folge anzugeben.                ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und\naromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder\n(5) In einem Drittland hergestellter Likörwein muß als\ndie Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers\nLikörwein bezeichnet werden. Likörwein, der nicht im\noder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in\nInland hergestellt worden ist, muß mit dem Namen des\neinem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzu-\nHerstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgelei-\nteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere          geben.\ngeographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur              (3) Bei nicht abgefülltem Perlwein, Perlwein mit zuge-\ndann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstel-          setzter Kohlensäure oder Likörwein sowie bei nicht abge-\nlungslandes entspricht und der Likörwein im Inland nicht       füllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen,\nverschnitten ist. Likörwein, der nicht im Inland durch Ver-    aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten\nschnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunftsländer         weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen\nhergestellt worden ist, muß als ausländischer Likörwein        Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt\nbezeichnet werden.                                             worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern her-\n(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können allgemein         gestellt worden sind, der Einführer anzugeben.\nbekannte Likörweine statt mit der Verkehrsbezeichnung             (4) Ist bei Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter\nLikörwein mit den für sie üblichen Namen bezeichnet wer-       Kohlensäure, weinhaltigen Getränken, aromatisiertem\nden.                                                           Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aroma-\ntisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstel-\nlers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist\n§ 37                             neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der\nHauptniederlassung anzugeben.\nZugelassene und verbotene Angaben\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)\n§ 39\n(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenaus-\nlese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im                                  Geographische Angaben\ngeschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit ande-         (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\nren Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht                  (1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der\ngebraucht werden.                                              Name\n(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitäts-       1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit\nschaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort „Cabinet“              einer sonstigen geographischen Bezeichnung iden-\nnur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise               tisch oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich“ in\ndeutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses             Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzu-\nin Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder           stellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998              2625\n2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der               1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der\nGemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.                       angegebenen geographischen Einheit bereitet worden\nDie Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe „district“               ist und,\nersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen            2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur\nin Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachge-             Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als\nstellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettie-           25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nrung in englischer Sprache gemacht werden.                          Erzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten\n(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden,             stammen.\nso bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-               (2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-\nnung nach Maßgabe des Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2           stabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und unter den\nBuchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, welcher          Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des\nGemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter           Namens einer kleineren geographischen Einheit als der\nBerücksichtigung der berechtigten Interessen der Betei-        des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qua-\nligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis            litätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen, wenn er\nbesteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt wer-              mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der\nden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.                  angegebenen geographischen Einheit hergestellt worden\n(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbau-         ist.\ngebieten belegen, so kann die Landesregierung durch               (3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und inländi-\nRechtsverordnung bestimmen, daß für Weine aus                  schem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Voraussetzun-\nbestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder          gen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer\nder Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen                 kleineren geographischen Einheit als der des bestimmten\nbenutzt werden darf.                                           Anbaugebietes zugelassen, wenn\n(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der\nHinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen-\nangegebenen geographischen Einheit bereitet worden\ndeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.\nist und,\n(5) Bei inländischem Perlwein, der nicht als Qualitäts-\nperlwein b.A. bezeichnet werden darf, und inländischem         2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur\nPerlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen zur Angabe              Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\nder Herkunft nur                                                    25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nErzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten\n1. die Bezeichnung „deutsch“ oder                                   stammen.\n2. die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten\nnach § 1\n§ 41\nverwendet werden.\n(6) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-                              Geschmacksangaben\nlensäure, die nicht im Inland hergestellt worden sind, darf                  (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\neine geographische Bezeichnung, die auf einen engeren             (1) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b\nRaum als das Herstellungsland hinweist, nur zusätzlich         der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe\nund nur dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus          „halbtrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn der Rest-\ndiesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des           zuckergehalt des Weines\nHerstellungslandes zur Bezeichnung solcher Erzeugnisse\nzulässig und auch üblich ist. § 36 Abs. 3 Satz 2 bleibt        1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a\nunberührt. Die engere geographische Bezeichnung ist in              zweiter Gedankenstrich für „trocken“ festgelegten\neiner Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich-              Wert übersteigt und\nnung abgegrenzten Raum als Staatssprache oder als eine         2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der\neiner solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache                in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamt-\nanerkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende                   säuregehalt des Weines höchstens 10 Gramm je Liter\ndeutschsprachige Bezeichnung angegeben werden,                      niedriger ist.\nsofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist\nund Irreführungen des Verbrauchers durch die Überset-             (2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-\nzung ausgeschlossen sind.                                      säure dürfen nur die Geschmacksangaben\n1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und\n35 Gramm je Liter,\n§ 40                             2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen\nHerkunftsangaben                               33 und 50 Gramm je Liter oder\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)          3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als\n(1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den               50 Gramm je Liter\nVoraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG)\nverwendet werden.\nNr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren\ngeographischen Einheit als der des bestimmten Anbauge-            (3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet wer-\nbietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein        den, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung\nmit Prädikat zugelassen, wenn                                  „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert nicht übersteigt.","2626            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n§ 42                             2. die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das\nErzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der\nRebsortenangaben\nVersanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\naus Weintrauben der angegebenen Rebsorten herge-\n(1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1       stellt worden ist und die Mischung dieser Rebsorten\nund unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der            seine Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Men-\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem              genanteil entsprechend in absteigender Folge anzu-\nWein zugelassen:                                                  geben.\n1. die Angabe einer Rebsorte, wenn                             Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.\na) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben           (3) Für inländischen Perlwein und Perlwein mit zuge-\nder angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und        setzter Kohlensäure sowie für im Inland hergestellten Perl-\ndiese seine Art bestimmt und,                           wein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren\nHerstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet\nb) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur     worden sind, und für inländischen Likörwein gilt Absatz 1\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25        Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 44 Abs. 3 und 4 findet\nvom Hundert der zu seiner Herstellung verwende-         Anwendung.\nten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen;\n2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit Aus-                                      § 43\nnahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum\nJahrgangsangaben\nSüßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrau-\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nben der angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die\nRebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in            (1) Bei inländischem Wein wird abweichend von Arti-\nabsteigender Folge anzugeben;                              kel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und unter den Voraus-\nsetzungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG)\n3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung\nNr. 2392/89 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen,\nder Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord-\nwenn\nnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989\nüber die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-      1. das Erzeugnis mindestens zu 85 vom Hundert aus\nsorten (ABl. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils geltenden      Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet\nFassung für die Dauer der Anbaueignungsprüfung                worden ist und,\na) bei Tafelwein, wenn                                     2. sofern es gesüßt worden ist, einschließlich der zur\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\naa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine                 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nbegrenzte Versuchsfläche genehmigt worden             Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.\nist,\n(2) Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zuge-\nbb) die für die Genehmigung der Anbaueignungs-          setzter Kohlensäure wird unter den Voraussetzungen des\nprüfung zuständigen Landesstellen die Kon-         § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelas-\ntrollen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung      sen, wenn\n(EWG) Nr. 2389/89 durchführen und\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben\ncc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett             des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,\nzusammen mit der Angabe „aus Versuchsan-           2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur\nbau“ erfolgt;                                         Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\nb) bei Qualitätswein b.A., wenn es sich zusätzlich zu         25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nden Anforderungen unter Buchstabe a um eine                Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.\nRebsorte der Art „Vitis vinifera“ handelt.                (3) Bei inländischem Likörwein wird unter den Voraus-\nWird bei inländischem Wein der Name einer einzigen Reb-        setzungen des § 44 Abs. 4 die Angabe eines Jahrgangs\nsorte in Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b oder       zugelassen, wenn\nArtikel 11 Abs. 2 Buchstabe n der Verordnung (EWG)             1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben\nNr. 2392/89 angegeben, darf eine Information nach Arti-           des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,\nkel 2 Abs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Artikel 11\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur\nAbs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der Verordnung\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\n(EWG) Nr. 2392/89 über verwendete weitere Rebsorten in\n25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nder Etikettierung nicht gebraucht werden.\nErzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.\n(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buch-\nstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und unter den\nVoraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 werden bei inlän-                                     § 44\ndischem Qualitätsschaumwein und Sekt und inländischem                              Kumulierungsverbot\nQualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen:                          (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\n1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit            (1) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 6 Abs. 7\nAusnahme der in der Fülldosage und der Versanddo-          Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 können\nsage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom         nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn minde-\nHundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte           stens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorge-\nbereitet worden ist und diese seine Art bestimmt;          gangenen Qualitätsschaumweines b.A. oder Sektes b.A.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2627\naus der kleineren geographischen Einheit als dem                 (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird,\nbestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem           können die zuständigen Behörden zulassen, daß die\nJahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet           vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den Ge-\nwird.                                                          schäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben wer-\nden, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeich-\n(2) § 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 6 Abs. 7 Unterabs. 2\nnung des Erzeugnisses gewährleistet.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 können nur dann\ngleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom\n§ 46\nHundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qua-\nlitätsschaumweines oder Sektes von der Rebsorte und                          Angabe des Alkoholgehalts bei\naus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis                  weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,\nbezeichnet wird.                                                     aromatisierten weinhaltigen Getränken und\naromatisierten weinhaltigen Cocktails\n(3) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 kön-           (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)\nnen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-\ndestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervor-              (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein\ngegangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der kleineren          und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aro-\ngeographischen Einheit als dem bestimmten Anbauge-             matisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhande-\nbiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen,           nen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist\nmit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.                       der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkohol-\ngehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezi-\n(4) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 kön-    malstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol\nnen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-          „%vol“ anzufügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol“\ndestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorge-          oder die Abkürzung „alc“ vorangestellt werden.\ngangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der kleineren geo-\n(2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist\ngraphischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet,\neine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder\nvon der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit\nunten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der\ndenen das Erzeugnis bezeichnet wird.\nToleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alko-\n(5) Soweit nicht die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden,      holgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.\nkönnen § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 sowie § 42\nAbs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 nur dann gleichzeitig                                         § 46a\nAnwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert\nZusatzstoffangaben\ndes aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1\nvon der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit\nund Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)\ndenen das Erzeugnis bezeichnet wird.\n(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an\n1. einem in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff durch die\n§ 45                                Angabe „mit Süßungsmittel“,\nVerwendung von Kennziffern                     2. mehreren in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoffen durch\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                   die Angabe „mit Süßungsmitteln“\n(1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a     in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den\nder Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche              Behältnissen anzugeben.\nSchlüsselnummer des von den Statistischen Landes-\n(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in\nämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeich-\nAnlage 6 Nr. 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den\nnisses unter Voranstellung des Buchstabens „D“ zu ver-\nBehältnissen durch die Angabe „mit einer Zuckerart und\nwenden.\nSüßungsmittel“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-\n(2) Bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter         nung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in An-\nKohlensäure, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die          lage 6 Nr. 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den\nAngaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder           Behältnissen durch die Angabe „mit Zucker und Süßungs-\nden Einführer in der Etikettierung mittels einer von der       mitteln“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung\nzuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen,           anzugeben.\nsofern bei                                                       (3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist\n1. Wein die Etikettierung die Angabe eines anderen an          der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubrin-\nder Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2          gen.\nBuchstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25       (4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt\nAbs. 2 Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h      § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beinhaltet,               Zulassungsverordnung entsprechend.\n2. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die\nEtikettierung den Namen eines anderen an der Ver-                                       § 47\nmarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den                   Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein\nOrtsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut              (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)\nenthält.\n(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-\nDer Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung            gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr\ngemäß Anlage 11 voranzustellen.                                gebracht werden, wenn sie","2628           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-            wird; eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des\nsche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-               Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\ndung eine Volumenverminderung des Weines von                   Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des Landes,\nhöchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-          aus dem die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-\ntion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden,            nisse stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als Hin-\n2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und           weis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen-\ndeten Erzeugnisse dürfen gebraucht werden. Auf dem\n3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen, Behältnis-          mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige,\nsen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten              der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes\nbezeichnet sind, soweit die Angabe einer Rebsorte, die         Getränk aus alkoholfreiem Wein“ in Schriftzeichen der\nAngabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die               gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie\nHerkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-          sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.\nnisse nicht gebraucht wird; eine Geschmacksangabe\n(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder\nnach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der\nunter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem\nBestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt\nNamen des Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung\nsind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nverwendeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete\nEigenschaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zu       1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volu-\nihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse dürfen               menprozent Alkohol enthalten und\ngebraucht werden. Auf dem mit dem Behältnis verbun-        2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem\ndenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt,         Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,\ndie Angabe „alkoholfreier Wein“ in Schriftzeichen der          Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind, soweit\ngleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie            die Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die\nsich deutlich von den anderen Angaben abhebt.                  Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-\n(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-          nisse nicht gebraucht wird; die Angabe einer Rebsorte,\ngesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr              eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des Arti-\ngebracht werden, wenn sie                                         kels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des Landes,\n1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-\naus dem die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-\nsche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-\nnisse stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als Hin-\ndung eine Volumenverminderung des Weines von\nweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen-\nhöchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-\ndeten Erzeugnisse dürfen gebraucht werden. Auf dem\ntion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Ver-\nmit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige,\nmischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein herge-\nder das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes\nstellt wurden,\nGetränk aus alkoholreduziertem Wein“ in Schriftzeichen\n2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als                  der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß\n4 Volumenprozent Alkohol enthalten und                         sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.\n3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Flaschen,               (5) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur\nBehältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und             in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstel-\nPreislisten bezeichnet sind, soweit die Angabe eines       lung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur\nJahrgangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu        Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere\nihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht            Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Trauben-\ngebraucht wird; die Angabe einer Rebsorte, eine            mostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.\nGeschmacksangabe nach Maßgabe des Artikels 14\nAbs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90\nsowie das aus dem Namen des Landes, aus dem die zu                                       § 48\nihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse stammen,                    Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse\nabgeleitete Eigenschaftswort als Hinweis auf die Her-              (zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\nkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnis-\nse dürfen gebraucht werden. Auf dem mit dem Behält-           (1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetz-\nnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett     ter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum\nanbringt, die Angabe „alkoholreduzierter Wein“ in          Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen,\nSchriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so        deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten\nanzugeben, daß sie sich deutlich von den anderen           mit der Angabe „Für Diabetiker geeignet – nur nach Befra-\nAngaben abhebt.                                            gen des Arztes“ gekennzeichnet werden.\n(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder              (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet\nunter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den           anzusehen, wenn er\nBestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt          1. in einem Liter\nsind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\na) höchstens 4 Gramm Glukose,\n1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nb) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invert-\n2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“                   zucker berechnet, und\nauf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,                  c) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige Säure\nGetränkekarten und Preislisten bezeichnet sind, soweit\ndie Angabe einer Rebsorte, die Angabe eines Jahr-              enthält und\ngangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer      2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht            12 Volumenprozent aufweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                  2629\n(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Koh-         „Amtliche Prüfungsnummer“ voranzustellen. Anstelle der\nlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzu-    Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ kann die Kurzform\nsehen, wenn er                                                „A. P. Nr.“ gebraucht werden.\n1. in einem Liter                                                (5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten\na) höchstens 4 Gramm Glukose und keine Saccharose,        oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzei-\nchen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden,\nb) höchstens 40 Gramm Fruktose,\nwenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben\nc) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige Säure      ist.\nenthält und\n§ 50\n2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens\n12 Volumenprozent aufweist.                                                     Angabe des Loses\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet                  und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)\nsind, müssen auf den Behältnissen\n(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-\n1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker berech-       den, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus\nnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser 4 Gramm je      der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Anga-\nLiter übersteigt, der Gehalt an Glukose und der Gehalt    be muß aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kom-\nan Fruktose in Gramm und                                  bination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination beste-\n2. der Brennwert des Alkohols und der physiologische          hen. Der Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen,\nGesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet,       soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben\nder Kennzeichnung unterscheidet.\nangegeben werden.\n(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten\neines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedin-\n§ 49\ngungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt\nArt der Aufmachung                       wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller,\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und                  Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen\n§ 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)              Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-            (3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke,\nschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt      aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Geträn-\nist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-            ke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails nicht für\nschriebene sonstige Angaben bei Perlwein, Perlwein mit        Erzeugnisse, soweit diese\nzugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Geträn-\nken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen         1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie             a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Ver-\nfür Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackun-               packungsstellen verkauft oder verbracht werden,\ngen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeug-\nb) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden\nnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen\noder\nverbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher\nSprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unver-           c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb\nwischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können                    befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungs-\ndie Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen               system gesammelt werden,\nSprache angegeben werden, wenn dadurch die Informa-           2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder\ntion des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen        im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Ver-\nnicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt               braucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben\noder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnis-               werden.\nses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie\ndie nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgeset-          (4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der\nzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene             Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.\nAngabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld\nanzubringen.                                                     (5) Die Angabe nach Absatz 1 muß gut sichtbar, deutlich\nlesbar und unverwischbar angebracht sein\n(2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem    1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertig-\nvorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenpro-               packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,\nzent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vor-\nschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.          2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der\nVerpackung oder in einem Begleitpapier.\n(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nLikörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein,            (6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qua-\naromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte          litätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer\nweinhaltige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmit-    zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als\ntel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.                    Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muß den Worten\n„Amtliche Prüfungsnummer“ oder der Kurzform „A. P. Nr.“\n(4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-    der Buchstabe „L“ vorangestellt werden, soweit sich die\nschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zu-              amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen\ngeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte         Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.","2630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n§ 51                                                           § 53*)\nAusnahmen von der Etikettierungspflicht                                   Ordnungswidrigkeiten\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\n(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-\nAbweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-        lässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes\nordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung        ordnungswidrig.\nzur Etikettierung befreit\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des\n1. Erzeugnisse, die zwischen                                  Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) zwei oder mehreren Anlagen oder\n1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbs-\nb) den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen                   mäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in\nein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde               den Verkehr bringt,\nbefördert werden,                                            1a. entgegen § 14 Abs. 2 einen Transportbehälter ver-\n2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn                    wendet,\nLitern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist,        2. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht\nsowie                                                             in demselben Betrieb vornimmt,\n3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in              3. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt,\nden Familien des Erzeugers und seiner Angestellten\nbestimmt ist.                                                4. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr\nbringt,\n5. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,\nAbschnitt 6                             6. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                         Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise macht,\n§ 52                               7. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung\nStraftaten                                      angibt oder\n(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes             b) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, § 31,\nwird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                            § 32 Abs. 1, 5 Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1\noder 2, § 34, § 34a Abs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 3,\n1. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behand-                       § 39 Abs. 6 Satz 1 oder § 41 Angaben, Bezeich-\nlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff                      nungen oder Qualitätshinweise verwendet oder\nzusetzt,                                                              gebraucht,\n2. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen\nohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den\nanderen Stoff zusetzt,\nfestgelegten Anforderungen entsprechen,\n3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfah-\nren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,           8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine\nBezeichnung verwendet, eine Bezeichnung nicht\n4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder                angibt oder die dort genannten Worte nicht voran-\nultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,              stellt,\n5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,\n9. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder\n6. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff verwendet,              nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\n7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt        10. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung\nerhöht,                                                          verwendet,\n8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein          11. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder\nErzeugnis süßt,                                                  Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1,\n9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeug-            Abs. 2, 3 oder 4 Bezeichnungen nicht oder nicht rich-\nnis verschneidet,                                                tig verwendet oder Angaben nicht, nicht richtig, nicht\n10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder                vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nverschneidet,                                                    macht,\n11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis,        12. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte\nein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff                gebraucht,\nzusetzt,                                                  13. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort „Cabinet“ verwendet,\n12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder           14. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen\n13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.                Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise voranstellt,\n(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer\n15. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,\n1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt,\n2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vor-         16. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder\nnimmt oder                                                        einen anderen Namen verwendet,\n3. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2,    17. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe          oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\nnicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen    18. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information\nWeise macht.                                                      gebraucht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                                        2631\n19. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche                            20. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information gebraucht,\nSchlüsselnummer unter Voranstellung des Buch-                           21. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer\nunter Voranstellung des Buchstabens „D“ verwendet,\nstabens „D“ verwendet,\n22. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der\n20. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bun-                             vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt,\ndesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht                        23. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\nvoranstellt,\n24. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vor-\n21. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht                            geschriebenen Weise anfügt,\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise                        25. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\nmacht,\n26. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonsti-\n22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder                               ge Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,                             27. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht vor-\nanstellt,\n23. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig,                      28. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen                        Weise verwendet oder\nWeise macht,                                                            29. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein Erzeugnis in den\nVerkehr bringt.\n24. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeich-\nnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise anbringt,                                                                    Abschnitt 7\n25. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen                                                Schlußbestimmungen\nWorte nicht voranstellt,\n26. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vor-                                                           § 54\ngeschriebenen Weise verwendet oder\nÜbergangsregelungen\n27. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein\n(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine\nErzeugnis in den Verkehr bringt.\nder bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und\n*) § 53 wird ab 1. Februar 1999 durch folgende Vorschrift ersetzt:           Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeich-\n§ 53                                net werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Reb-\nOrdnungswidrigkeiten                           sorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner her-\n(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht,    gestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden\nhandelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.                 sind, und die Weine im übrigen den Anforderungen des\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes     § 33 Abs. 1 entsprechen.\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet,       (2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten\nbefördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,             Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993\n2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, daß Personen unterrichtet\noder geschult werden,                                                1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die\n3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet,            Angabe nach § 50 Abs. 1,\n4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben\nBetrieb vornimmt,                                                    2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50\n5. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt,                        Abs. 1\n6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,            in den Verkehr gebracht werden.\n7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,\n8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht\n(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,              schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen\n9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder\n1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den\nb) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, § 31, § 32 Abs. 1, 5\nSatz 1, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1 oder 2, § 34, § 34a Abs. 1,\nbis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und auf-\n§ 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6 Satz 1 oder § 41 Angaben,             gemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der\nBezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,        Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt\nohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten              werden,\nAnforderungen entsprechen,\n10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine Bezeichnung ver-   2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis\nwendet, eine Bezeichnung nicht angibt oder die dort genannten            dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind\nWorte nicht voranstellt,\nund deren Verwendung nach den Vorschriften dieser\n11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise macht,                                               Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August\n12. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung verwendet,               1996 verwendet werden.\n13. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder 5         (4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nSatz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Bezeich-\nnungen nicht oder nicht richtig verwendet oder Angaben nicht, nicht\nschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise  1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis\nmacht,\n14. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,\ndahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufge-\n15. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort „Cabinet“ verwendet,\nmacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände\n16. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht,           in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,\n2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin\n17. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,\ngeltenden Vorschriften gedruckt worden sind und\n18. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder einen anderen\nNamen verwendet,\nderen Verwendung nach den Vorschriften dieser Ver-\n19. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig oder nicht in       ordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997\nder vorgeschriebenen Weise macht,                                        verwendet werden.","2632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nAnlage 1\n(zu § 4)\nMindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten\nGebiet                                                    Rebsorte                          %vol      °Oe\n1. W e i ß e r T r a u b e n m o s t\nAhr                                                   Riesling                           7,5      (60)\nBaden                                                 Riesling, Gutedel                  9,4      (72)\nSilvaner                           9,8      (75)\nMüller-Thurgau                    10,3      (78)\nRuländer                          11,3      (84)\nFranken                                               Silvaner                           9,4      (72)\nMüller-Thurgau                    10,2      (77)\nHessische Bergstraße                                  Riesling                           8,3      (65)\nMittelrhein                                           Riesling                           7,5      (60)\nMosel-Saar-Ruwer:\nBereich Obermosel und Moseltor                        Müller-Thurgau                     8,3      (65)\nübrige Bereiche                                       Riesling                           7,5      (60)\nNahe                                                  Riesling                           8,3      (65)\nPfalz:\nBereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße              Riesling                           9,1      (70)\nBereich Südliche Weinstraße                           Silvaner                           9,1      (70)\nRheingau                                              Riesling                           9,1      (70)\nRheinhessen                                           Silvaner                           9,1      (70)\nSaale-Unstrut                                         Müller-Thurgau                     7,5      (60)\nSachsen                                               Müller-Thurgau                     7,5      (60)\nRiesling                           8,3      (65)\nWeißer Burgunder                   9,1      (70)\nGewürztraminer                     9,8      (75)\nWürttemberg                                           Müller-Thurgau                     9,8      (75)\nSilvaner, Riesling                 9,4      (72)\nRuländer, Kerner                  10,8      (81)\n2. R o t e r T r a u b e n m o s t\nBaden                                                 Blauer Spätburgunder              10,8      (81)\nFranken                                               Blauer Spätburgunder              10,6      (80)\nPfalz                                                 Portugieser                        8,3      (65)\nRheinhessen                                           Portugieser                        8,3      (65)\nSaale-Unstrut                                         Portugieser                        7,5      (60)\nWürttemberg                                           Trollinger                         8,9      (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder              10,3      (78)\nübrige bestimmte Anbaugebiete                         Blauer Spätburgunder               9,1      (70)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998            2633\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b\nund Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nStoffe, die bei der Herstellung\nbestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen\nBei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,\naromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhalti-\ngen Cocktails dürfen nur\n1. E 290           Kohlendioxid,\n2. (weggefallen)\n3. (weggefallen)\n4. (weggefallen)\n5. E 452           Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kalium-\npolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Cal-\nciumpolyphosphat),\n6. E 473           Zuckerester von Speisefettsäuren,\n7. E 474           Zuckerglyceride,\n8. E 626           Guanylsäure,\n9. E 627           Dinatriumguanylat,\n10. E 628            Dikaliumguanylat,\n11. E 629            Calciumguanylat,\n12. E 630            Inosinsäure,\n13. E 631            Dinatriuminosinat,\n14. E 632            Dikaliuminosinat,\n15. E 633            Calciuminosinat,\n16. E 634            Calcium-5'-ribonukleotid,\n17. E 635            Dinatrium-5'-ribonukleotid,\n18. E 938            Argon,\n19. E 939            Helium,\n20. E 941            Stickstoff,\n21. E 942            Distickstoffmonoxid und\n22. E 948            Sauerstoff\nzugesetzt werden.\nAnlage 3\n(zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3)\nSüßungsmittel, die bei der Herstellung\nweinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen\nBei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungs-\nmittel nur\n1.   E 950           Acesulfam-K,\n2.   E 951           Aspartam,\n3.   E 952           Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und\nCa-Salze,\n4.   E 954           Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze und\n5.   E 959           Neohesperidin DC\nzugesetzt werden.","2634          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 5)\nFarbstoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen\nA. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen       F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und\nGetränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra        aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als Farb-\nsowie aromatisiertem Wein dürfen als Farbstoffe nur         stoffe nur\n1. E 150a      Einfaches Zuckerkulör,                       1. E 101       Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,\n2. E 150b      Sulfitlaugen-Zuckerkulör,                    2. E140        Chlorophylle und Chlorophylline,\n3. E 150c      Ammoniak-Zuckerkulör und                     3. E 141       Kupferhaltige Komplexe der Chloro-\n4. E 150d      Ammonsulfit-Zuckerkulör                                     phylle und Chlorophylline,\nzugesetzt werden.                                            4. E 150a      Einfaches Zuckerkulör,\n5. E 150b      Sulfitlaugen-Zuckerkulör,\nB. (weggefallen)\n6. E 150c      Ammoniak-Zuckerkulör,\nC. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben den in         7. E 150d      Ammonsulfit-Zuckerkulör,\nBuchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur\n8. E 153       Pflanzenkohle,\n1. E 100       Kurkumin,\n9. E 160a      Carotine,\n2. E 101       Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,\n3. E 102       Tartrazin,                                  10. E 160c      Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin,\n4. E 104       Chinolingelb,                               11. E 162       Beetenrot, Betanin,\n5. E 120       Cochenille, Karminsäure, Karmin,            12. E 163       Anthocyane,\n6. E 122       Azorubin, Carmoisin,                        13. E 170       Calciumcarbonat,\n7. E 123       Amaranth,                                   14. E 171       Titandioxid und\n8. E 124       Ponceau 4R und                              15. E 172       Eisenoxide und -hydroxide\n9. E 163       Anthocyane                                  zugesetzt werden.\nzugesetzt werden.\nG. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen\nD. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino dür-     Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genannten\nfen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen          Farbstoffen als Farbstoffe nur\nals Farbstoffe nur                                           1. E 100       Kurkumin,\n1. E 100       Kurkumin,                                    2. E 102       Tartrazin,\n2. E 101       Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,\n3. E 104       Chinolingelb,\n3. E 102       Tartrazin,\n4. E 110       Sunsetgelb FCF, Gelborange S,\n4. E 104       Chinolingelb,\n5. E 120       Cochenille, Karminsäure, Karmin,\n5. E 110       Sunsetgelb FCF,\nGelborange S,                                6. E 122       Azorubin, Carmoisin,\n6. E 120       Cochenille, Karminsäure,                     7. E 124       Ponceau 4R, Cochenillerot A,\nKarmin,\n8. E 129       Allurarot AC,\n7. E 122       Azorubin, Carmoisin,\n9. E 131       Patentblau V,\n8. E 123       Amaranth,\n9. E 124       Ponceau 4R, Cochenillerot A und             10. E 132       Indigotin I, Indigokarmin,\n10. E 129       Allurarot AC                                11. E 133       Brillantblau FCF,\nzugesetzt werden.                                           12. E 142       Grün S,\n13. E 151       Brillantschwarz BN, Schwarz PN,\nE. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikör-\nwein b.A. dürfen als Farbstoffe nur                         14. E 155       Braun HT,\n1. E 150a      Einfaches Zuckerkulör,                      15. E 160d      Lycopin,\n2. E 150b      Sulfitlaugen-Zuckerkulör,                   16. E 160e      Beta-apo-8'-Carotinal (C30),\n3. E 150c      Ammoniak-Zuckerkulör,                       17. E 160f      Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester\n4. E 150d      Ammonsulfit-Zuckerkulör                                     (C30) und\n5. (weggefallen)                                           18. E 161b      Lutein\nzugesetzt werden.                                           zugesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                                      2635\nAnlage 5\n(zu § 12)\nReinheitsanforderungen\nI. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n                                sen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zentrifugie-\nfür Kaliumhydrogentartrat                                                ren erhaltenen Lösung werden die Untersuchungen auf\nGehalt:                                              mind. 99,0 %             den Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt.\nTrockenverlust (105 Grad C):                         max. 1,0 %           2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe\ndarf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm\nBlei:                                                max. 5,0 mg/kg\nlufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersu-\nArsen:                                               max. 3,0 mg/kg           chungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.\npH-Wert (0,5%ige wäßrige Lösung):                    3,5 bis 4,0          3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet)\nmuß mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert\nII. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r                         wird wie folgt ermittelt:\nSpeisegelatine und Speisegelatine\na) Herstellung der Modell-Lösung:\nin wäßriger Lösung\n1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kalium-\nSpeisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie\ndisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol\na) weniger als 2,5 vom Hundert Asche,                                                 z. A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter\nb) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,                                            gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in\nc) weniger als 2 mg/kg Arsen,                                                         fester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt,\nd) weniger als 30 mg/kg Kupfer,                                                   2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck),\nLebensmittelqualität, werden mit der Lösung\ne) weniger als 5 mg/kg Blei\nnach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasser-\nenthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die                             bad) zu 1 Liter gelöst.\naerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glu-\nb) Bestimmungen:\nkose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen.\nColiforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie                        50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2 wer-\nEscherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein.                           den mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Ben-\ntonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln\nSpeisegelatine in wäßriger Lösung ist zur Behandlung nur\nwird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand\nzugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom\nwird zur Stickstoffbestimmung verwendet.\nHundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem\nLiter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im übrigen die für                      c) Berechung:\nSpeisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderun-                           Stickstoffgehalt                            Stickstoffgehalt\ngen erfüllt sind.                                                                 unbehandelte                 minus          behandelte\nProbe                                       Probe\nIII. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r B e n t o n i t            –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– x 100\nBentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgen-                          Stickstoffgehalt unbehandelte Probe\nde Anforderungen erfüllt sind:\n1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht                       IV. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r A k t i v k o h l e\nmehr als                                                             Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in\na) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium                   100 Gramm lufttrockener Aktivkohle\n(Na),                                                             1. nicht mehr als\nb) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium                       a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches\n(Ca),                                                                     Blei (Pb),\nc) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magne-                        b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches\nsium (Mg),                                                                Zink (Zn),\nd) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen                         c) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches\n(Fe),                                                                     Arsen (As)\ne) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen                    enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der\n(As),                                                                 Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm lufttrockene\nf) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei                     Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger\n(Pb),                                                                 Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärte-\ng) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (be-                           tes Filter in einem 100 Milliliter-Meßkolben filtriert wer-\nstimmt nach der „Vorschrift im Internationalen Codex                  den. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem\nder Weinbehandlungsmittel“ des „Internationalen                       Wasser zur Marke aufgefüllt;\nAmtes für Rebe und Wein“)                                         2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische\nenthalten sein.                                                          aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.\nDie Untersuchungslösung für die unter den Buchsta-\nben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der                   V. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S a c c h a r o s e\nWeise hergestellt, daß 2,5 Gramm des lufttrockenen                   Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet wer-\nBentonits in einem 250 Milliliter-Meßkolben mit 1%iger               den, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muß\nWeinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unter ge-                   in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert\nlegentlichem Umschwenken 24 Stunden stehengelas-                     vergärbaren Zucker enthalten.","2636           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nAnlage 6\n(zu § 13 Abs. 1 Nr. 1)\nGehalt an Stoffen\n1. Die nachfolgend genannten Erzeugnise dürfen ,wenn              b) im Inland hergestellter\nsie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an               aa) Perlwein und\nSulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, aufweisen, der\nin einem Liter die folgenden Werte übersteigt:                     bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\na) bei inländischem                                                bei deren Herstellung andere als inländische Er-\nzeugnisse verwendet worden sind,\naa) Wein 1 000 mg/I,\nc) folgende Drittlandserzeugnisse:\nbb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus auslän-\ndischen Weintrauben hergestellt worden ist)                aa) Perlwein,\n1 000 mg/l,                                                bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\ncc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perl-                cc) Schaumwein,\nwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im                   dd) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.\nInland aus ausländischen Weintrauben herge-                ee) bis hh) (weggefallen)\nstellt worden ist) 1 000 mg/l,\n3. In einem Drittland hergestellter Likörwein darf, wenn\ndd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland her-\ner zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt\ngestellt worden ist) 1 500 mg/l,\nin den Verkehr gebracht werden soll, keinen Gehalt an\nee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure                 gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem\n(Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,               Liter 200 mg/l übersteigt.\nder im Inland hergestellt worden ist) 1 500 mg/l,\n4. Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein, Tafel-\nff) Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt        wein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter\nworden ist) 1 500 mg/l,                                Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Koh-\nb) bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnis-           lensäure, Likörwein, Qualitätswein b.A., weinhaltige\nsen, bei deren Herstellung andere als inländische          Getränke, aromatisierte weinhaltige Getränke, aroma-\nErzeugnisse verwendet worden sind:                         tisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein\ndürfen, wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten\naa) Wein 1 000 mg/I,                                       oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen,\nbb) Perlwein 1 000 mg/l,                                   keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem\nLiter 200 mg/l übersteigt.\ncc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000 mg/l,\n5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromati-\nc) bei folgenden Drittlandserzeugnissen:\nsierte weinhaltige Getränke und aromatisierte wein-\naa) Wein 1 000 mg/l,                                       haltige Cocktails dürfen, wenn sie zum offenen Aus-\nbb) Perlwein 1 000 mg/l,                                   schank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr\ngebracht werden sollen, keinen Gehalt aufweisen an\ncc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000 mg/l,\na) E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kali-\ndd) Schaumwein 1 500 mg/l,                                     umpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat,\nee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure                     Calciumpolyphosphat), der in einem Liter insge-\n1 500 mg/l,                                                samt 1 g/l,\nff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der                  b) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und E 474\nnach den Rechtsvorschriften des Ursprungs-                 Zuckerglyceriden, der in einem Liter insgesamt\nlandes die Bezeichnung Boberg führen darf,                 5 g/l,\n1 500 mg/l,                                            c) folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet, der\ngg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften                 in einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt:\ndes Ursprungslandes die Bezeichnung Bo-                    A. E 626     Guanylsäure,\nberg führen darf, 2 500 mg/l.\nB. E 627     Dinatriumguanylat,\nhh) bis kk) (weggefallen)\nC. E 628     Dikaliumguanylat,\n2. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen,                      D. E 629     Calciumguanylat,\nwenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen\nGehalt an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der                E. E 630     Inosinsäure,\nin einem Liter 260 mg/l übersteigt:                                F. E 631     Dinatriuminosinat,\na) inländischer                                                    G. E 632     Dikaliuminosinat,\naa) Perlwein,                                                  H. E 633     Calciuminosinat,\nbb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                      I. E 634     Calcium-5'-ribonukleotid und\ncc) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,                    J. E 635     Dinatrium-5'-ribonukleotid.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998             2637\n6. Americano darf, wenn er zum offenen Ausschank                C.   E 104    Chinolingelb,\nfeilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht\nD.   E 110    Sunsetgelb FCF, Gelborange S,\nwerden soll, keinen Gehalt an folgenden Stoffen auf-\nweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l über-          E.   E 120    Cochenille, Karminsäure, Karmin,\nsteigt:                                                      F.   E 122    Azorubin, Carmoisin,\nA.   E 100    Kurkumin,                                      G.   E 124    Ponceau 4R, Cochenillerot A,\nB.   E 101    Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,\nH.   E 129    Allurarot AC,\nC.   E 102    Tartrazin,\nI.   E 131    Patentblau V,\nD.   E 104    Chinolingelb,\nJ.   E 132    Indigotin I, Indigokarmin,\nE.   E 120    Cochenille, Karminsäure, Karmin,\nK.   E 133    Brillantblau FCF,\nF.   E 122    Azorubin, Carmoisin,\nL.   E 142    Grün S,\nG.   E 123    Amaranth und\nM. E 151      Brillantschwarz BN, Schwarz PN,\nH.   E 124    Ponceau 4R.\nN.   E 155    Braun HT,\n7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie zum\nO.   E 160d Lycopin,\noffenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den\nVerkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt an-            P.   E 160e Beta-apo-8'-Carotinal (C30),\nfolgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insge-\nQ.   E 160f   Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester\nsamt 100 mg/l übersteigt:\n(C30) und\nA.   E 100    Kurkumin,\nR.   E 161b Lutein.\nB.   E 101    Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,\nC.   E 102    Tartrazin,                                  9. (weggefallen)\nD.   E 104    Chinolingelb,                              10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie zum offenen\nE.   E 110    Sunsetgelb FCF, Gelborange S,                  Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Ver-\nkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt aufwei-\nF.   E 120    Cochenille, Karminsäure, Karmin,               sen an\nG.   E 122    Azorubin, Carmoisin,                           a) E 950 Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l,\nH.   E 123    Amaranth,\nb) E 951 Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l,\nI.   E 124    Ponceau 4R, Cochenillerot A und\nc) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und\nJ.   E 129    Allurarot AC.                                     Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in einem\nLiter 250 mg/l,\n8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie\nzum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in         d) E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,\nden Verkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt an            als freies Imid berechnet, der in einem Liter\nfolgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insge-          80 mg/l,\nsamt 200 mg/l übersteigt:                                    e) E 959 Neohesperidin DC, der in einem Liter\nA.   E 100    Kurkumin,                                         30 mg/l\nB.   E 102    Tartrazin,                                     übersteigt.","2638          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nAnlage 7\n(zu § 13 Abs. 1 Nr. 2)\nGehalt an Stoffen\n1. Wein,\n2. Traubenmost,\n3. teilweise gegorener Traubenmost,\n4. Perlwein,\n5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n6. Schaumwein,\n7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n8. Likörwein,\n9. weinhaltige Getränke,\n10. aromatisierte Weine,\n11. aromatisierte weinhaltige Getränke und\n12. aromatisierte weinhaltige Cocktails\ndürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen\nGehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des\nin Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2\nund 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte über-\nsteigt:\nMilligramm\nin einem Liter\na) Aluminium                                      8,00\nb) Arsen                                          0,10\nc) Blei                                           0,25\nd) Bor, berechnet als Borsäure                  35,00\ne) Brom, gesamtes                                 0,50\nf) Fluor                                          0,50\ng) Cadmium                                        0,01\nh) Kupfer                                         2,00\ni) Zink                                           5,00\nj) Zinn                                           1,00\nk) Trichlormethan                                 0,10\nl) Trichlorethen                                  0,10\nm) Tetrachlorethen                                0,10\nn) Trichlormethan, Trichlorethen\nund Tetrachlorethen zusammen                  0,20.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                  2639\nAnlage 7a\n(zu § 13 Abs. 2)\nStoffe\n1. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester                   36. Deltamethrin\n2. Acephat                                                  37. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-\n3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt           S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-\nberechnet als Aldicarb)                                      S-methyl)\n4. Amitrol                                                  38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)\n5. Atrazin                                                  39. Diazinon\n6. Azinphos-ethyl                                           40. Dibromethan\n7. Azinphos-methyl                                          41. Dichlorfluanid\n8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Ab-         42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und\nbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die              Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)\n3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-\nChloranilin)                                             43. Dichlorvos\n9. Benalaxyl                                                44. Dicofol (insgesamt)\n10. Benfuracarb                                              45. Dimethoat\n11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insge-          46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als\nsamt berechnet als Carbendazim)                              Dinoseb)\n12. Binapacryl                                               47. Dioxathion\n13. Bromophos-ethyl                                          48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Di-\n14. Brompropylat                                                 sulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-\noxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton)\n15. Camphechlor (Toxaphen)\n49. Dodin\n16. Captafol\n17. Captan, Folpet (insgesamt)                               50. Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat (ins-\ngesamt berechnet als Endosulfan)\n18. Carbaryl\n51. Endrin\n19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt be-\nrechnet als Carbofuran)                                  52. Ethion\n20. Carbosulfan                                              53. Fenarimol\n21. Chinomethionat                                           54. Fenbutatinoxid\n22. Chlorbensid                                              55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (ins-\n23. Chlorbenzilat                                                gesamt berechnet als Fenchlorphos)\n24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)             56. Fenitrothion\n25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)           57. Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydroxid\n(insgesamt berechnet als Fentin)\n26. Chloroxuron\n27. Chlorpropham                                             58. Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isome-\nrengemische (Summe der Isomeren)\n28. Chlorpyrifos\n59. Formothion\n29. Chlorpyrifos-methyl\n60. Furathiocarb\n30. Chlorthalonil\n61. Glyphosat\n31. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isome-\nrengemische (Summe der Isomeren)                         62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet\n32. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Iso-          als Heptachlor)\nmerengemische (Summe der Isomeren)                       63. Imazalil\n33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berech-       64. Iprodion\nnet als Daminozid)\n65. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kup-\n34. DDT (Summe aus p,p'-DDT, o,p'-DDT, p,p'-DDE und              fer)\np,p'-TDE (DDD), berechnet als DDT)\n66. Lambda-Cyhalothrin\n35. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als\nDeiquat)                                                 67. Lindan","2640         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n68. Malathion, Malaoxon (insgesamt)                         84. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon,\n69. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet          Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insge-\nals Maleinsäurehydrazid)                                    samt berechnet als Phorat)\n85. Phosalon\n70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insge-\nsamt berechnet als Schwefelkohlenstoff)                 86. Phosphamidon\n71. Mecarbam                                                87. Procymidon\n72. Metalaxyl                                               88. Propiconazol\n73. Methamidophos                                           89. Propoxur\n74. Methidathion                                            90. Propyzamid\n75. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als           91. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I\nMethomyl)                                                   und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)\n76. Methoxychlor                                            92. TEPP\n77. Methylbromid                                            93. Thiram\n78. Mevinphos                                               94. Triazophos\n79. Omethoat                                                95. Trichorfon\n80. Paraquat einschließlich Salze                           96. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt be-\nrechnet als Vamidothion)\n81. Parathion, Paraoxon (insgesamt)\n97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionspro-\n82. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)               dukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe\n83. Permethrin (Summe der Isomeren)                             enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998       2641\nAnlage 8\n(zu § 17)\nTabelle zur Ermittlung\ndes natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad\n%vol             %vol                %vol                   %vol               %vol             %vol\n°Oe Alkohol      °Oe Alkohol         °Oe Alkohol            °Oe Alkohol       °Oe Alkohol       °Oe Alkohol\n40      4,4       59     7,3          78    10,3             97    13,3       116     16,3      135    19,2\n41      4,5       60     7,5          79    10,5             98    13,4       117     16,4      136    19,4\n42      4,7       61     7,7          80    10,6             99    13,6       118     16,6      137    19,5\n43      4,8       62     7,8          81    10,8            100    13,8       119     16,7      138    19,7\n44      5,0       63     8,0          82    10,9            101    13,9       120     16,9      139    19,8\n45      5,2       64     8,1          83    11,1            102    14,1       121     17,0      140    20,0\n46      5,3       65     8,3          84    11,3            103    14,2       122     17,2      141    20,2\n47      5,5       66     8,4          85    11,4            104    14,4       123     17,3      142    20,3\n48      5,6       67     8,6          86    11,6            105    14,5       124     17,5      143    20,5\n49      5,8       68     8,8          87    11,7            106    14,7       125     17,7      144    20,6\n50      5,9       69     8,9          88    11,9            107    14,8       126     17,8      145    20,8\n51      6,1       70     9,1          89    12,0            108    15,0       127     18,0      146    20,9\n52      6,3       71     9,2          90    12,2            109    15,2       128     18,1      147    21,1\n53      6,4       72     9,4          91    12,4            110    15,3       129     18,3      148    21,3\n54      6,6       73     9,5          92    12,5            111    15,5       130     18,4      149    21,4\n55      6,7       74     9,7          93    12,7            112    15,6       131     18,6      150    21,5\n56      6,9       75     9,8          94    12,8            113    15,8       132     18,8\n57      7,0       76    10,0          95    13,0            114    15,9       133     18,9\n58      7,2       77    10,2          96    13,1            115    16,1       134     19,1","2642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nAnlage 9\n(zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1)\nPrüfungsantrag/Sinnenprüfung\nA b s c h n i t t I.\nErforderliche Angaben\nDer Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muß mindestens folgende\nAngaben enthalten:\n1. Prüfungsbehörde,\n2. beantragte Prüfungsnummer,\n3. Antragsteller:\nName/Firma,\nPostleitzahl, Ort,\n4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:\nJahrgang,\nbestimmtes Anbaugebiet,\nGemeinde oder Ortsteil,\nLage oder Bereich,\nWeinart,\nRebsorte(n),\nbeantragte Bezeichnung „im Barrique gereift“,\nbeantragte Qualitätsbezeichnung,\nbei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,\n5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:\nnatürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),\nVerschnittanteile,\nArt und Ausmaß der Anreicherung,\nbei Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,\n6. weitere Angaben:\nWein-Nr.,\nGesamtmenge der Wein-Nr.,\nabgefüllte Menge der Wein-Nr.,\nAbfülldatum,\nwurde eine Prüfung schon einmal beantragt?\nwenn ja, unter welcher Antragsnummer?\n7. war das Erzeugnis selbst (bei Wein), ein Verschnittanteil des Erzeugnisses (bei Wein), ein Zusatz (bei Wein) oder ein\nVorerzeugnis des Erzeugnisses (bei Wein) Gegenstand einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorge-\nsehenen Marktordnungsmaßnahme?\nA b s c h n i t t II.\nBewertung der Sinnenprüfung\n1. Sensorische Vorbedingungen\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob\n„typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluß von der weiteren Prüfung:\na) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,\nb) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelas-\nsen werden,\nc) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,\nd) Farbe,\ne) Klarheit,\nf) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                  2643\n2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\na) Punkteskala\nPunkte              Intervalle            Qualitätsbeschreibung\n5                   4,50 – 5,00           hervorragend\n4                   3,50 – 4,49           sehr gut\n3                   2,50 – 3,49           gut\n2                   1,50 – 2,49           zufriedenstellend\n1                   0,50 – 1,49           nicht zufriedenstellend\n0                                         keine Bewertung, das heißt Ausschluß des Erzeugnisses\nb) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe\nPrüfmerkmal            Möglichkeiten der Punktvergabe\nGeruch                 5,0     4,5    4,0     3,5     3,0   2,5     2,0    1,5      1,0     0,5   0\nGeschmack              5,0     4,5    4,0     3,5     3,0   2,5     2,0    1,5      1,0     0,5   0\nHarmonie               5,0     4,5    4,0     3,5     3,0   2,5     2,0    1,5      1,0     0,5   0\nHarmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung\ndarf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und\nGeschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu\nbewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niederge-\nschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfak-\ntor 1).\nc) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl\nDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,\nGeschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muß für alle Erzeugnisse\nmindestens 1,50 betragen.\nAnlage 10\n(zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1)\nUntersuchungsbefund\nDer Untersuchungsbefund muß folgende Angaben enthalten:           c) Zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,\n1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,                           d) vergärbarer Zucker\n2. Name (Firma) des Antragstellers,                                   aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,\n3. vorgesehene Bezeichnung,                                           bb) nach Inversion bei Schaumwein,\n4. sensorischer Befund                                                berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,\na) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit,                e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Rege-\nGeruch und Geschmack,                                           lung getroffen ist,\nb) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit,           f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im\nGeruch, Geschmack sowie über die Schaumbil-                     Liter,\ndungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),\ng) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,\n5. die festgestellten analytischen Werte für\nh) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,\na) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volu-\nmenprozent,                                                 i) relative Dichte d 20/20 bei Wein,\nb) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und               j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein:\nVolumenprozent,                                                 Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.","2644                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nAnlage 11\n(zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2)\nAbkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern\nBaden-Württemberg:           BW-,\nBayern:                      BY-,\nBerlin:                      BE-,\nBrandenburg:                 BB-,\nBremen:                      HB-,\nHamburg:                     HH-,\nHessen:                      HE-,\nMecklenburg-Vorpommern:      MV-,\nNiedersachsen:               NI-,\nNordrhein-Westfalen:         NW-,\nRheinland-Pfalz:             RP-,\nSaarland:                    SL-,\nSachsen:                     SN-,\nSachsen-Anhalt:              ST-,\nSchleswig-Holstein:          SH-,\nThüringen:                   TH-."]}