{"id":"bgbl1-1998-60-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":60,"date":"1998-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/60#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_60.pdf#page=20","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze","law_date":"1998-08-31T00:00:00Z","page":2600,"pdf_page":20,"num_pages":9,"content":["2600           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nGesetz\nzur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,\nder Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze\nVom 31. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        § 59d\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nZulassungsvoraussetzungen\nArtikel 1                                 Die Zulassung ist zu erteilen, wenn\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                     1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c,\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-                   59e und 59f entspricht;\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-         2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-             befindet;\nkel 4 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585),\n3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung\nwird wie folgt geändert:\n(§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige\n01. § 36a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        Deckungszusage vorliegt.\n„Gerichte und Behörden übermitteln personenbezo-\ngene Informationen, die für die Zulassung zur                                        § 59e\nRechtsanwaltschaft und bei einem Gericht, für die                               Gesellschafter\nRücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis,\n(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesell-\nBefreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts\nschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige\noder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines\nder in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe\nanwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der\nsein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft\nübermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die\nberuflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und\nEntscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch\n§ 172a sind entsprechend anzuwenden.\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht\nbeeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse           (2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in\ndas Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen über-           der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in\nwiegt.“                                                     einem weiteren beruflichen Zusammenschluß aus-\nzuüben.\n1. Nach der Zwischenüberschrift\n(3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der\n„Dritter Teil                        Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern\nDie Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und             Gesellschafter zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1\ndie berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte“            Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs nicht berechtigt\nsind, haben sie kein Stimmrecht.\nund vor § 43 wird folgende Überschrift eingefügt:\n(4) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dür-\n„Erster Abschnitt                       fen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte\nAllgemeines“.                          nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft\nbeteiligt werden.\n2. Nach § 59b werden folgende Überschrift und folgen-              (5) Gesellschafter können zur Ausübung von\nde §§ 59c bis 59m eingefügt:                                Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesell-\nschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben\n„Zweiter Abschnitt\nBerufs oder Rechtsanwälte sind.\nRechtsanwaltsgesellschaften\n§ 59c                                                      § 59f\nZulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft;                               Geschäftsführung\nBeteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen                 (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von\n(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,             Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die\nderen Unternehmensgegenstand die Beratung und               Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwäl-\nVertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als         te sein.\nRechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.                 (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Aus-\n(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaf-        übung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten\nten an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen             Berufs berechtigt ist. § 59e Abs. 2 ist entsprechend\nBerufsausübung ist unzulässig.                              anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                2601\n(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte          sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft inner-\nzum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2           halb einer von der Landesjustizverwaltung zu\nund Absatz 2 entsprechend anzuwenden.                        bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz\nentsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von\n(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die\nin § 59e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen\nGeschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmäch-\ninfolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein\ntigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsbe-\nJahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des\nrufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesell-\nErbfalls.\nschafter, namentlich durch Weisungen oder vertrag-\nliche Bindungen, sind unzulässig.                               (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn\n1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus\n§ 59g\nder Zulassung der Landesjustizverwaltung gegen-\nZulassungsverfahren                            über schriftlich verzichtet hat;\n(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsan-           2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensver-\nwaltsgesellschaft entscheidet die Landesjustizver-               fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Inter-\nwaltung, in deren Geschäftsbereich die Gesellschaft              essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder\n(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-\neine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesell-\nsung wird von der Justizverwaltung des Landes ver-\nschaftsvertrags beizufügen.\nfügt, in dem die Rechtsanwaltsgesellschaft zur Zeit\n(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizver-        der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat. § 16\nwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-               Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.\nmer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft           Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der\nihren Sitz hat, ein Gutachten ein. In dem Gutachten          Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in\nsoll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d            dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren\ngleichzeitig Stellung genommen werden. § 8 Abs. 3            Sitz hat.\nund 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren,\n(3) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskam-          kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die\nmer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die         zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen\nZulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt            keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen\ndie Landesjustizverwaltung die Entscheidung über             Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bie-\nden Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesell-            ten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die fest-\nschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglau-       gesetzte Vergütung des Abwicklers haften die\nbigte Abschrift des Gutachtens zu.                           Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10\n(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-           Satz 7 bleibt unberührt.\nsung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt\n§ 59i\nwerden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Ver-\ntretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf                          Kanzlei und Zweigniederlassung\nRücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder\n(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem\nBestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder\nSitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich\nein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlas-\nzumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt\nsen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als\ntätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner\nRechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entschei-\nberuflichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt.\nden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses\nder in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.               (2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 ent-\nsprechend anzuwenden.\n(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 9 Abs. 2\nbis 4 und die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend                                           § 59j\nanzuwenden. Zuständig im Sinne des § 9 Abs. 2\nSatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof                     Berufshaftpflichtversicherung\nbei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die                 (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet,\nRechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.                    eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen\nund die Versicherung während der Dauer ihrer Zulas-\n§ 59h                               sung aufrechtzuerhalten; § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7\nErlöschen, Rücknahme                        ist entsprechend anzuwenden.\nund Widerruf der Zulassung                        (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf\n(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der            Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.\nGesellschaft.                                                Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb\neines Versicherungsjahres verursachten Schäden\n(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich\nkönnen auf den Betrag der Mindestversicherungs-\nnach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt\nsumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter\nwerden müssen. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzu-\nund der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter\nwenden.\nsind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für\n(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die             alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schä-\nRechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraus-             den muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen\nsetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es      Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.","2602         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird                     (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-               durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehe-\nmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundes-               nen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft\nrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungs-                sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“\nsumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich\nist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Ver-     3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschä-\ndigten sicherzustellen.                                        „(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines\nOberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechts-\n(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht          anwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben,\noder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-             bilden eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder der\nhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesell-         Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie\nschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe          nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den\ndes fehlenden Versicherungsschutzes.                         §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die\nGeschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsan-\n§ 59k                               waltsgesellschaften.“\nFirma\n4. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen              „Rechtsanwälte“ die Wörter „oder Rechtsanwaltsge-\nwenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt           sellschaften“ eingefügt.\nist, und die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesell-\nschaft“ enthalten. Soll die Rechtsanwaltsgesell-         5. Dem § 74 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig         „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach\nverwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder                   § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer\nanstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesell-            angehören, entsprechend anzuwenden.“\nschafternamens in die Firma aufgenommen werden.\nSonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,\nsoweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.               6. Dem § 74a wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach\n(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesell-\n§ 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer\nschaften dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwalts-\nangehören, entsprechend anzuwenden.“\ngesellschaft“ nicht führen.\n6a. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beiträge“ die\n§ 59l\nWörter „ , Umlagen und Verwaltungsgebühren“ ein-\nVertretung vor Gerichten und Behörden                gefügt.\nDie Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß-        7. Nach § 115b wird folgender § 115c angefügt:\noder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.\nSie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechts-                                 „§ 115c\nanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter,                    Vorschriften für Geschäftsführer\nin deren Person die für die Erbringung rechtsbesor-                     von Rechtsanwaltsgesellschaften\ngender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen\nVoraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.                  Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten\nVerteidiger im Sinne der §§ 137 ff. der Strafprozeß-         Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des\nordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesell-             Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Per-\nschaft handelnde Person.                                     sonen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechts-\nanwaltskammer angehören. An die Stelle der Aus-\nschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die\n§ 59m\nAberkennung der Eignung, eine Rechtsanwalts-\nMitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften;           gesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu\nVerschwiegenheitspflicht                      führen.“\n(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Ände-\n8. § 192 wird wie folgt geändert:\nrung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter\noder in der Person der nach § 59f Vertretungsbe-             a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl\nrechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von                „250“ ersetzt. Dem Absatz 1 wird folgender Satz\nZweigniederlassungen der Landesjustizverwaltung                   angefügt:\nund der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung                       „Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die\neiner öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen            Gebühr für die Zulassung 1 000 Deutsche Mark.“\nUrkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Ände-\nrung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglau-        b) In Absatz 2 wird die Zahl „60“ durch die Zahl\nbigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.                     „120“ ersetzt.\n(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinn-          c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „35“ durch die\ngemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten                    Zahl „60“ ersetzt. Dem Absatz 3 wird folgender\nAbschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44,              Satz angefügt:\n48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die §§ 51b, 52 Abs. 2, § 56           „Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die\nAbs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163.                              Gebühr 300 Deutsche Mark.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2603\n9. In § 193 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „50“        4. Die Landesjustizverwaltung ist unabhängig von\nersetzt.                                                           ihrer Verfahrensbeteiligung im ersten Rechtszug\nstets beschwerdeberechtigt (§ 42 Abs. 2). Die\nRechtsanwaltskammer ist in allen Fällen be-\n10. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:\nschwerdeberechtigt.\n„§ 224a                                   (6) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notar-\nÜbertragung von Befugnissen                      kammer an, ist im Falle des § 28 zunächst die Einwil-\nauf die Rechtsanwaltskammer                      ligung der Landesjustizverwaltung einzuholen.“\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die den Landesjustizver-                                     Artikel 2\nwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden Auf-                       Änderung der Patentanwaltsordnung\ngaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nRechtsanwaltskammern zu übertragen; dies gilt\n(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nnicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Drit-\nGesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582), wird wie\nten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem\nfolgt geändert:\nErsten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils die-\nses Gesetzes. Die Landesregierungen können diese        001. In § 32a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die                     Bedeutung sein können“ durch die Wörter „aus der\nLandesjustizverwaltungen übertragen.                            Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind“\n(2) Soweit die Befugnisse übertragen sind, ist die           und das Wort „Belange“ durch das Wort „Interes-\nRechtsanwaltskammer für die Ermittlung des Sach-                sen“ ersetzt.\nverhalts zuständig (§ 36a). Sie darf zu diesem\nZweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41             01. In § 45 Abs. 8 werden nach dem Wort „Rechtsver-\nAbs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes als Re-                ordnung“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundes-\ngelanfrage einholen. Die für die einzelnen Verfahren            rates“ eingefügt.\nvorgesehene Anhörung, gutachtliche Stellungnah-            1. Nach der Zwischenüberschrift\nme oder Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer\nentfallen.                                                                             „Dritter Teil\n(3) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet das                   Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und\nGericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist,                die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte“\nvon der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, von\nund vor § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:\nder Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung\n(§§ 31 und 36), von dem Tod des Rechtsanwalts,                                     „Erster Abschnitt\nvon der Erteilung einer Erlaubnis und deren Wider-                                   Allgemeines“.\nruf gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie von einer Befrei-\nung und deren Widerruf gemäß § 29 Abs. 1 und 2             2. Nach § 52b werden folgende Überschrift und fol-\nund § 29a Abs. 2 und 3 Satz 2. Gehört der Rechts-               gende §§ 52c bis 52m eingefügt:\nanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die                                     „Zweiter Abschnitt\nRücknahme und der Widerruf der Zulassung unver-\nzüglich auch der Landesjustizverwaltung und der                              Patentanwaltsgesellschaften\nNotarkammer mitzuteilen.\n§ 52c\n(4) Die nach Absatz 1 der Rechtsanwaltskammer\nZulassung als Patentanwaltsgesellschaft;\nübertragenen Aufgaben und Befugnisse obliegen\nBeteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen\ndem Vorstand. Er kann diese abweichend von § 73\nAbs. 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstandes über-                 (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\ntragen. Soweit die Befugnisse übertragen sind,                  deren Unternehmensgegenstand die Beratung und\nkann die Kammerversammlung abweichend von                       Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des\n§§ 192 bis 194 die Erhebung von Verwaltungsge-                  § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwalts-\nbühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.               gesellschaften zugelassen werden.\n(5) Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die                       (2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesell-\nRechtsanwaltskammer übertragen worden sind,                     schaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaft-\ngelten für das Verfahren bei Anträgen auf gericht-              lichen Berufsausübung ist unzulässig.\nliche Entscheidung in Zulassungssachen die §§ 37\n§ 52d\nbis 42 mit folgender Maßgabe:\nZulassungsvoraussetzungen\n1. Soweit die Rechtsanwaltskammer entschieden\nhat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung               Die Zulassung ist zu erteilen, wenn\n(§ 39) gegen sie zu richten.                                1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c,\n2. Die Rechtsanwaltskammer tritt an die Stelle der                   52e und 52f entspricht;\nLandesjustizverwaltung (§ 41 Abs. 3 und 4).                 2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall\n3. Der Anwaltsgerichtshof gibt bei der Anfechtung                    befindet;\nvon Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer                  3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung\nauch der Landesjustizverwaltung Gelegenheit zur                  (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige\nStellungnahme (§ 40).                                            Deckungszusage vorliegt.","2604         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n§ 52e                                 (3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskam-\nGesellschafter                          mer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin\ndie Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so\n(1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesell-            setzt der Präsident des Patentamts die Entschei-\nschaft können nur Mitglieder der Patentanwalts-             dung über den Antrag auf Zulassung als Patentan-\nkammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a              waltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin\nAbs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte             eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.\nanderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 3 Nr. 2\nsein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft              (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-\nberuflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entspre-      sung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausge-\nchend anzuwenden.                                           setzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter\noder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f\n(2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in       ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung\nder Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in           oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben\neinem weiteren beruflichen Zusammenschluß aus-              wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungs-\nzuüben.                                                     verbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf\n(3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der            Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch\nStimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern             zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des\nGesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 ge-           Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren\nnannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein        abzulehnen ist.\nStimmrecht.                                                    (5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2\n(4) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dür-        bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzu-\nfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte          wenden.\nnicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft                                        § 52h\nbeteiligt werden.\nErlöschen, Rücknahme\n(5) Gesellschafter können zur Ausübung von                             und Widerruf der Zulassung\nGesellschafterrechten nur stimmberechtigte Ge-\nsellschafter bevollmächtigen, die Angehörige des-              (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der\nselben Berufs oder Patentanwälte sind.                      Gesellschaft.\n(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich\n§ 52f                              nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt\nwerden müssen. Von der Rücknahme der Zulas-\nGeschäftsführung\nsung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach\n(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von                Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskam-\nPatentanwälten verantwortlich geführt werden. Die           mer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus\nGeschäftsführer müssen mehrheitlich Patentan-               denen die Zulassung hätte versagt werden müssen,\nwälte sein.                                                 nicht mehr bestehen.\n(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Aus-             (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die\nübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs         Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraus-\nberechtigt ist. § 52e Abs. 2 ist entsprechend anzu-         setzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt,\nwenden.                                                     es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft\n(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-           innerhalb einer von dem Präsidenten des Patent-\nte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1              amts zu bestimmenden angemessenen Frist den\nSatz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.                dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt.\nBei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 3 genannten\n(4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die            Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die\nGeschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmäch-             Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist\ntigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwalts-            beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.\nberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der\nGesellschafter, namentlich durch Weisungen oder                (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn\nvertragliche Bindungen, sind unzulässig.                    1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte\naus der Zulassung dem Präsidenten des Patent-\n§ 52g                                    amts gegenüber schriftlich verzichtet hat;\nZulassungsverfahren                          2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensver-\n(1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentan-              fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die\nwaltsgesellschaft entscheidet der Präsident des                 Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet\nPatentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder               sind.\neine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesell-              (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-\nschaftsvertrags beizufügen.                                 sung wird von dem Präsidenten des Patentamts\n(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des          verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzu-\nPatentamts von dem Vorstand der Patentanwalts-              wenden.\nkammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll                (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren,\nzu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d                kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die\ngleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3          zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen\nund 4 ist entsprechend anzuwenden.                          keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998              2605\nAbwicklung der schwebenden Angelegenheiten                                            § 52l\nbieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die                   Vertretung vor Gerichten und Behörden\nfestgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die\nGesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10                Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeß-\nSatz 7 bleibt unberührt.                                    oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt wer-\nden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines\n§ 52i                              Patentanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und\nKanzlei und Zweigniederlassung                  Vertreter, in deren Person die für die Erbringung\nrechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorge-\n(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem           schriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorlie-\nSitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich        gen müssen.\nzumindest ein geschäftsführender Patentanwalt\ntätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner                                § 52m\nberuflichen Tätigkeit bildet. § 27 bleibt unberührt.                   Mitteilungspflichten; anwendbare\n(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 ent-                    Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht\nsprechend anzuwenden.                                           (1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Ände-\nrung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter\n§ 52j                              oder in der Person der nach § 52f Vertretungs-\nBerufshaftpflichtversicherung                  berechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung\nvon Zweigniederlassungen dem Präsidenten des\n(1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet,\nPatentamts und der Patentanwaltskammer unter\neine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen\nBeifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift\nund die Versicherung während der Dauer ihrer\nder jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.\nZulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Abs. 1 bis 3 und 5\nWird die Änderung im Handelsregister eingetragen,\nbis 7 ist entsprechend anzuwenden.\nist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nach-\n(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf           zureichen.\nMillionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.\nDie Leistungen des Versicherers für alle innerhalb              (2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinn-\neines Versicherungsjahres verursachten Schäden              gemäß die Vorschriften des Zweiten und Dritten\nkönnen auf den Betrag der Mindestversicherungs-             Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40,\nsumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter         43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 45b, 49 und 50\nund der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter           bis 52.\nsind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für             (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der\nalle in einem Versicherungsjahr verursachten Schä-          durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgese-\nden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen           henen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesell-\nBetrag der Mindestversicherungssumme belaufen.              schaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-           3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nmung des Bundesrates nach Anhörung der Patent-                „(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsge-\nanwaltskammer die Mindestversicherungssumme                 sellschaften bilden eine Patentanwaltskammer.\nanders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um         Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außer-\nbei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnis-         dem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsan-\nse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten              gehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäfts-\nsicherzustellen.                                            führer von Patentanwaltsgesellschaften.“\n(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht\noder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-         4. Dem § 70 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesell-\n„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die\nschafter und die Geschäftsführer persönlich in\nnach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer\nHöhe des fehlenden Versicherungsschutzes.\nangehören, entsprechend anzuwenden.“\n§ 52k\n5. Dem § 70a wird folgender Absatz 7 angefügt:\nFirma\n„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die\n(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen\nnach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer\nwenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt\nangehören, entsprechend anzuwenden.“\nist, und die Bezeichnung „Patentanwaltsgesell-\nschaft“ enthalten. Soll die Patentanwaltsgesell-\nschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig   6. Nach § 97 wird folgender § 97a angefügt:\nverwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder an-\n„§ 97a\nstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesell-\nschafternamens in die Firma aufgenommen wer-                            Vorschriften für Geschäftsführer\nden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,                    von Patentanwaltsgesellschaften\nsoweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.                      Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten\n(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesell-          Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend\nschaften dürfen die Bezeichnung „Patentanwalts-             anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1\ngesellschaft“ nicht führen.                                 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. An","2606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\ndie Stelle der Ausschließung aus der Patentanwalt-           schaften“ die Wörter „oder der Vertragsstaaten des\nschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine               Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nPatentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre              raum“ eingefügt.\nGeschäfte zu führen.“\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Realsteuern“\ndie Wörter „oder die Grunderwerbsteuer“ ein-\n7. Dem § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 gefügt.\n„Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Ver-\nteidigern gewählt werden.“                            3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische\n8. § 145 wird wie folgt geändert:\nPersonen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn\n„Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die         die juristische Person ausschließlich die Rechtsbe-\nGebühr 600 Deutsche Mark.“                           ratung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Ver-\neinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:            durchführt.“\n„Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die\nGebühr 150 Deutsche Mark.“                                                  Artikel 4\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel 2a                           Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der\nÄnderung der Bundesnotarordnung                   Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nS. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\n§ 64a Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im\nvom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt ge-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,\nändert:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I\nS. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:          1. In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“\nein Komma und das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaf-\n„Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene\nten“ eingefügt.\nInformationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Ver-\ntreter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum\nNotarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder        2. In § 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Patentanwälte“ die\nEntlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die          Wörter „und Patentanwaltsgesellschaften“ eingefügt.\nRücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmi-\ngung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens\n3. In § 12a Satz 1 werden nach den Wörtern „vereidigte\nwegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von\nBuchprüfer“ ein Komma und das Wort „Rechtsan-\nAmtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle\nwaltsgesellschaften“ eingefügt.\nerforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen\nStelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des\nBetroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-      4. In § 43 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechts-\nliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betrof-          anwälte“ die Wörter „und Rechtsanwaltsgesellschaf-\nfenen überwiegt.“                                                ten“ eingefügt.\nArtikel 3                         5. In § 58 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „ver-\neidigten Buchprüfern“ ein Komma und das Wort\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes\n„Rechtsanwaltsgesellschaften“ eingefügt.\nArtikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                              Artikel 4a\nArtikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I\nS. 2585), wird wie folgt geändert:                                    Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nDas Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt-\n1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                           schaftsprüfer in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Per-     5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert\nsonen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechts- durch Artikel 12a des Gesetzes vom 31. August 1998\nanwälte und Patentanwälte sowie der Rechts-          (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:\nanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesell-\nschaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen      1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem\nBefugnisse handelnde Personen tätig werden;“.           Wort „Buchprüfungsgesellschaft“ ein Komma und das\nWort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundes-              2. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Buch-\nrecht“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt           prüfungsgesellschaft“ ein Komma und die Wörter\nund nach den Wörtern „Europäischen Gemein-               „einer Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                2607\nArtikel 5                                                      Artikel 9\nÄnderung der                                        Änderung des Gesetzes über die\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDem § 1 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für                   In § 57 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nRechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-    der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-\nrungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-           blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten\nsung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom      bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des\n26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist,         Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) geändert\nwird folgender Satz 2 angefügt:                                worden ist, wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 9“ durch\ndie Angabe „des Absatzes 1 Nr. 8 und 9“ ersetzt.\n„Die Rechtsanwaltsgesellschaft steht dem Rechtsanwalt\nim Sinne dieses Gesetzes gleich.“\nArtikel 10\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nArtikel 6                             Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenver-\nzeichnis) in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes                15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch\n§ 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der        Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984              (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3a ändert:\ndes Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    1. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe e des Kindesun-\nterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) ein-\ngefügten Nummern 1905 und 1906 werden in „1906“\n1. In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.\nund „1907“ umnumeriert.\n2. Es wird folgende neue Nummer 11 angefügt:                   2. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe f des Kindes-\nunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666)\n„11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung\nzu Nummern 1907 und 1908 gewordenen Nummern\nin Zulassungsverfahren nach der Bundesrechts-\nwerden in „1908“ und „1909“ umnumeriert.\nanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit\ndurch Rechtsverordnung übertragen wurde.“\nArtikel 11\nÄnderung der Verordnung über die\nArtikel 7                               Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats\nÄnderung des Strafgesetzbuchs                       In § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Behandlung\nder Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesge-\nIn § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs in der Fas-      setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlich-\nsung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I             ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des\nS. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes        Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert wor-\nvom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden          den ist, werden die Worte „Titels des Ersten“ gestrichen.\nist, werden nach den Wörtern „Organ oder Mitglied eines\nOrgans einer“ die Wörter „Rechtsanwalts-, Patentan-\nwalts-“ und ein Komma eingefügt.                                                          Artikel 12\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 8                          machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-\nÜbergangsvorschriften                      letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Handelsregi-\nster eingetragene Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsge-         1. Dem § 73 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\nsellschaften mit beschränkter Haftung dürfen ihre Tätig-           „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte\nkeit unter der bestehenden Firma bis zum 1. September              juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-\n1999 fortsetzen. Gesellschaften, die bis zu dem in Satz 1          schaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten\ngenannten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragt haben,                Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische\nkönnen bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über            Person ausschließlich die Rechtsberatung und Pro-\nihren Antrag ohne Zulassung weiter tätig bleiben.                  zeßvertretung der Mitglieder der Organisation entspre-\n(2) Sonstige berufliche Zusammenschlüsse, die die               chend deren Satzung durchführt und wenn die Organi-\nBezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ oder „Patent-              sation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.“\nanwaltsgesellschaft“ bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in\nihrem Namen führen, dürfen diese Bezeichnung weiterver-        2. In § 166 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nwenden. Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten              gefügt:\ndieses Gesetzes dürfen sie eine solche Bezeichnung nur             „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte\nnoch weiterführen, wenn sie ihrem Namen einen Hinweis              juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-\nauf die Rechtsform hinzufügen.                                     schaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten","2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nOrganisationen stehen, handeln, wenn die juristische          2. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nPerson ausschließlich die Rechtsberatung und Pro-                 „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte\nzeßvertretung der Mitglieder der Organisation entspre-            juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-\nchend deren Satzung durchführt und wenn die Vereini-              schaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten\ngung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.“              Organisationen stehen, handeln und wenn die juristi-\nsche Person ausschließlich die Rechtsberatung und\nProzeßvertretung der Mitglieder der Organisation ent-\nArtikel 13                                  sprechend deren Satzung durchführt.“\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                    3. In § 12a Abs. 2 und § 89 Abs. 1 wird jeweils die Verwei-\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-              sung „§ 11 Abs. 2 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 11\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt             Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998\n(BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 14\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                    In § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\n(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 § 13 des Ge-\n„Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die         setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert\nals Angestellte juristischer Personen, deren Anteile       worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in\n„Die Sätze 4 und 6 gelten entsprechend für Bevollmäch-\nSatz 2 genannten Organisationen stehen, handeln,\ntigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren\nwenn die juristische Person ausschließlich die\nAnteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in\nRechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglie-\nden Sätzen 4 und 6 genannten Organisationen stehen,\nder der Organisation entsprechend deren Satzung\nhandeln, wenn die juristische Person ausschließlich die\ndurchführt und wenn die Organisation für die Tätig-\nRechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der\nkeit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in        Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und\nSatz 2 genannten Organisationen können sich                wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-\ndurch einen Vertreter eines anderen Verbandes              ten haftet.“\noder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Aus-\nrichtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entspre-                                       Artikel 15\nchend.“                                                                             Inkrafttreten\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    Artikel 1 Nr. 10, Artikel 3 Nr. 3 und die Artikel 12 bis 14\n„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“                 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9\nbis 11 treten am 1. Juli 1998 in Kraft. Die übrigen Vor-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Satz 2 und 3“         schriften dieses Gesetzes treten am ersten Tage des\nin „Satz 2 bis 5“ und die Worte „Absatz 2 Satz 2“ in       sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\n„Absatz 2 Satz 2 und 3“ geändert.                          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 31. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}