{"id":"bgbl1-1998-60-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":60,"date":"1998-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/60#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_60.pdf#page=5","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze","law_date":"1998-08-31T00:00:00Z","page":2585,"pdf_page":5,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                2585\nDrittes Gesetz\nzur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze\nVom 31. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          (3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf\nAntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\nArtikel 1                                    gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei\nWochen nach Wegfall des Hindernisses zu stel-\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt                    len. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-                  sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des                 innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie\nfolgt geändert:                                                              (4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern\nnach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu\nberücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungs-\n01. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Amtssiegel“ die\nfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann\nWörter „und tragen die Amtsbezeichnung Notarin\nfür den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abwei-\noder Notar“ eingefügt.\nchenden Zeitpunkt bestimmen.“\n1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                      a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ermit-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Eingang                   teln“ ein Semikolon und die Wörter „§ 6b Abs. 2\nihrer Bewerbung“ durch die Wörter „Ablauf der                  bis 4 gilt entsprechend“ eingefügt.\nBewerbungsfrist“ ersetzt.                                   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Amts-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 pflichten“ die Wörter „und sonstige Pflichten“ ein-\ngefügt.\n„(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel\nals Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der           c) In Absatz 7 Nr. 3 wird der Halbsatz „nachdem er\nBewerbungsfrist                                                die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu\nbewerben, erhalten hat,“ ersetzt durch die Wörter\n1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft                „nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdien-\nzugelassen war und                                         stes“.\n2. seit mindestens drei Jahren ohne Unter-\nbrechung in dem in Aussicht genommenen             5. § 8 wird wie folgt geändert:\nAmtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt\ntätig ist.“                                             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „sowie einer                 „(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf aus-\nvorübergehenden Amtsniederlegung“ gestrichen                   üben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwalts-\nund vor den Wörtern „zu treffen“ die Wörter                    notar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts,\n„sowie bei einer erneuten Bestellung über die                  Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidig-\nZeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung                  ten Buchprüfers ausüben.“\nnach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit“ ein-            b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\ngefügt.                                                        sätze 3 und 4.\n3. § 6b wird wie folgt geändert:                                     c) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze\nangefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, der Punkt\nwird durch ein Semikolon ersetzt, und folgender                „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die\nHalbsatz wird angefügt:                                        Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt\ndes Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen\n„dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach            in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit\neiner vorübergehenden Amtsniederlegung ge-                     gefährden kann. Vor der Entscheidung über die\nmäß § 48c.“                                                    Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören.\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                  Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden\noder befristet werden.“\n„(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Aus-\nschreibung gesetzten oder von der Landesjustiz-             d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort „Kon-\nverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist                    kursverwalter“ ein Komma und das Wort\neinzureichen.                                                  „Schiedsrichter“ eingefügt.","2586          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n6. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                            (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht wer-\n„§ 9                                  den, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten;\nohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er\n(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte                hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Ab-\nNotare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz be-                 haltung auswärtiger Sprechtage.“\nstellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung\nverbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäfts-            8. § 10a wird wie folgt geändert:\nräume haben. Die Landesregierungen oder die von\nihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um                a) In Absatz 2 werden das Wort „rechtfertigen“\nden Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege                  durch das Wort „gebieten“ und die Angabe\ninsbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürf-                „(§§ 20 bis 22a)“ durch die Angabe „(§§ 20\nnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch                  bis 22)“ ersetzt.\nRechtsverordnung zu bestimmen,                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. daß eine Verbindung zur gemeinsamen Berufs-                      „(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amts-\nausübung oder eine gemeinsame Nutzung der                     bereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder\nGeschäftsräume nach Satz 1 nur mit Genehmi-                   nach deren Bestimmung der Notarkammer, der\ngung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen ver-              er angehört, unverzüglich und unter Angabe der\nbunden oder befristet werden kann, und nach                   Gründe mitzuteilen.“\nAnhörung der Notarkammer zulässig ist;\n2. die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufs-            9. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „genehmigt“ das\nausübung oder die gemeinsame Nutzung der                  Wort „hat“ angefügt.\nGeschäftsräume, insbesondere zur Höchstzahl\nder beteiligten Berufsangehörigen sowie die          10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nAnforderungen an die Begründung, Führung,                                          „§ 11a\nFortführung und Beendigung der Verbindung zur\nDer Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten\ngemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung\nNotar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäf-\ngemeinsamer Geschäftsräume.\nten zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins\n(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit         Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften\nanderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer,                des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat\nPatentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmäch-             hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden\ntigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprü-           Pflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter\nfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden                 Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen\noder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.               Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kolle-\n(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufs-                 giale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat\nausübung oder die gemeinsame Nutzung der                      hierbei die für einen deutschen Notar geltenden\nPflichten zu beachten.“\nGeschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch\ndie persönliche und eigenverantwortliche Amts-\nführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des         10a. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nNotars nicht beeinträchtigt wird.“                            „Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an\ndie Stelle der Wörter „eines Notars“ die Wörter „einer\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                 Notarin“.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\n„(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als\nAmtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sondern“ die\nhunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein                  Wörter „unabhängiger und“ eingefügt.\nbestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als          b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nAmtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf                   „(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten\nunter Beachtung der Belange einer geordneten                  innerhalb und außerhalb seines Amtes der Ach-\nRechtspflege nach Anhörung der Notarkammer                    tung und des Vertrauens, die dem Notaramt ent-\nmit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für                 gegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat\ndie Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf                    jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein\nGrund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es              eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auf-\nder Zustimmung des Notars nicht.“                             erlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.\n„Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in                     (4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm\nder ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner                        durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätig-\nAmtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Auf-             keiten verboten, Darlehen sowie Grundstücks-\nsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Woh-                   geschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Ver-\nnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Inter-               mittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen\nesse der Rechtspflege geboten ist.“                           oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung\neine Bürgschaft oder eine sonstige Gewähr-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:                   leistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen,\n„(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während           daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen\nder üblichen Geschäftsstunden offen halten.                   nicht mit derartigen Geschäften befassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2587\nc) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nund 6 angefügt:\n„(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt,\n„(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unver-             wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen;\neinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist             ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung\nihm insbesondere verboten, sich an einer Gesell-              von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen\nschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c                 Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner\nAbs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an                    Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung ertei-\neiner Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprü-                   len.“\nfungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine          c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\noder zusammen mit den Personen, mit denen er                  sätze 3 und 4.\nsich nach § 9 verbunden oder mit denen er\ngemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder\n16. § 19a wird wie folgt geändert:\nunmittelbar einen beherrschenden Einfluß aus-\nübt.                                                      a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amts-             „Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur\ntätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.“                streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Num-\nmer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflicht-\nversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er\n12. § 15 wird wie folgt gefaßt:                                        gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer,\n„§ 15                                   der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt,\ngeltenden Mindestversicherungssumme zu lei-\n(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht                sten. Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den\nohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer                      Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch\nBeurkundung in einer anderen als der deutschen                     des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die\nSprache ist er nicht verpflichtet.                                 Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67\nAbs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberech-\n(2) Über Beschwerden wegen Verweigerung der\ntigten auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversiche-\nUrkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars ent-\nrer kann von den Personen, für deren Verpflich-\nscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in des-\ntungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein\nsen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das\nVerfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über                Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen ver-\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-                  langen.“\nkeit.“                                                         b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfhunderttau-\nsend“ ersetzt durch die Wörter „eine Million“.\n13. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „nach den §§ 20\nbis 22a“ gestrichen.                                       17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ausstellung\nsonstiger Bescheinigungen über“ durch das Wort\n„Beurkundung“ und das Wort „wahrgenommene“\n14. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             durch das Wort „wahrgenommener“ ersetzt.\n„(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die\ngesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.           18. § 21 wird wie folgt gefaßt:\nSoweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebühren-                                      „§ 21\nbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung\nvon Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vor-                  (1) Die Notare sind zuständig,\nsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßi-                  1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberech-\ngung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche                   tigung sowie\nPflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmen-\n2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den\nde Rücksicht geboten sind und die Notarkammer\nSitz einer juristischen Person oder Handelsgesell-\nallgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. In den\nschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung\nTätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Länder-\noder sonstige rechtserhebliche Umstände auszu-\nnotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkam-\nstellen,\nmern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen\nim Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie                   wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im\njede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzu-             Handelsregister oder in einem ähnlichen Register\nlässig.“                                                       ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweis-\nkraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.\n15. § 18 wird wie folgt geändert:                                     (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstel-\nlen, wenn er sich zuvor über die Eintragung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in\n„(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit ver-            das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hier-\npflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was      von beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme\nihm bei Ausübung seines Amtes bekannt gewor-              in das Register oder den Tag der Ausstellung der\nden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offen-        Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.“\nkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner\nGeheimhaltung bedürfen.“                              19. § 22a wird aufgehoben.","2588         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n20. In § 23 werden am Ende ein Semikolon und die Wör-                                     § 29\nter „§§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes blei-\nben unberührt“ eingefügt.                                      (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, ins-\nbesondere eine dem öffentlichen Amt widerspre-\nchende Werbung zu unterlassen.\n21. § 25 wird aufgehoben.\n(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten\nnach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine\n22. Nach § 24 werden folgende Überschrift und folgende          Tätigkeit als Notar erstrecken.\n§§ 25 bis 32 eingefügt:\n(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit\n„4. Abschnitt                         nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbun-\nSonstige Pflichten des Notars                   den oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume\nhat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf\n§ 25                             Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur\nangeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus\n(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum        versandt werden und auch nur auf demjenigen\nRichteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des                 Amts- oder Namensschild führen, das an seinem\nBezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur           Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In\nbeschäftigen, soweit seine persönliche Amtsaus-             überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der\nübung nicht gefährdet wird.                                 Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den\n(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen             Amtssitz hinzuzufügen.\nbestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung\nder Belange einer geordneten Rechtspflege durch                                       § 30\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mit-\narbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahn-              (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruf-\nprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder                  lichen Nachwuchses und von Referendaren nach\nAbschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf,           besten Kräften mitzuwirken.\nwenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der               (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Aus-\nNotarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung                  zubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu ver-\nkann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.          mitteln.\n§ 26                                                       § 31\nDer Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen            Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten,\nmit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur            Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern\nAusbildung zugewiesenen Referendare bei der Ein-            seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechen-\nstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förm-          den Weise zu verhalten.\nlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen\nin § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen.                                        § 32\nBesteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis\nzu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von              Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das\nihnen die Verpflichtung vornimmt.                           Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt\nder Landesjustizverwaltung und das Verkündungs-\nblatt der Bundesnotarkammer zu halten. Sind meh-\n§ 27                             rere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung ver-\n(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemein-            bunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je\nsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen                   eines Stücks.“\nNutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Auf-\nsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen.\nAnzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche         23. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nTätigkeiten und Tätigkeitsort der beteiligten Berufs-       „Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem\nangehörigen. § 9 bleibt unberührt.                          Jahr nicht überschreiten.“\n(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichts-\nbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung\nüber die gemeinsame Berufsausübung oder die             24. § 47 wird wie folgt geändert:\ngemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzu-                a) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Wegfall“ das\nlegen.                                                          Wort „bestandskräftigen“ eingefügt.\n§ 28                             b) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen Num-\nDer Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die               mern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.\nWahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit             c) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende\nseiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung                 durch ein Komma ersetzt und die folgende neue\nder Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach              Nummer 7 angefügt:\nden Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkun-\ndungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzu-                   „7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b,\nstellen.                                                             48c).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2589\n25. Nach § 48a werden folgende §§ 48b und 48c ange-               e) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 6 und 7“\nfügt:                                                             durch die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“ ersetzt.\n„§ 48b                               f) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\n(1) Wer als Notarin oder als Notar                             Nr. 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 7“ ersetzt.\n1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder\n27. § 51 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflege-\nbedürftigen sonstigen Angehörigen                         „Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein\nAmtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk ver-\ntatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit\nlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend\ndie ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amts-\nniederlegen.\ngericht in Verwahrung zu geben.“\n(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1\ndarf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung\n28. § 52 wird wie folgt geändert:\nnach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 6“\n§ 48c                                   ersetzt durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 7“.\n(1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Geneh-            b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis\nmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung                       5 und 7“ ersetzt durch die Angabe „§ 50 Abs. 1\nnach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem                Nr. 1 bis 6 und 8“.\nJahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wol-\nlen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. 29. An § 53 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§ 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n„Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\n(2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amts-           dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.“\nsitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach\nAbsatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre aus-\ngeschlossen; § 48b bleibt unberührt. Die Dauer            30. § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nmehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf              a) In Nummer 1 wird das Wort „verhängt“ ersetzt\ndrei Jahre nicht überschreiten.“                                  durch das Wort „angeordnet“.\nb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 150“\n26. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „oder ein Vertretungsverbot für das\na) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4“\neingefügt.\n„4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder\neine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige          c) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein\nTätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8              Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an-\nAbs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erfor-            gefügt:\nderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Ent-\n„3. wenn gegen einen Notar, der zugleich\nschließung der Landesjustizverwaltung über\nRechtsanwalt ist, die Rücknahme oder der\ndie Amtsenthebung nicht vorliegen;“.\nWiderruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-                           schaft nach § 16 der Bundesrechtsanwalts-\ngefügt:                                                            ordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist,\nvom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung\n„5. wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere\nan für die Dauer ihrer Wirksamkeit.“\nberufliche Tätigkeit ausübt oder sich entge-\ngen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder\nAbs. 2 mit anderen Personen zur gemein-          31. § 56 wird wie folgt geändert:\nsamen Berufsausübung verbunden oder mit\na) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;“.\ngefügt:\nc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Num-\n„In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist\nmern 6 bis 8.\nüber ein Jahr hinaus verlängert werden.“\nd) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„8. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die\n„(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorüber-\nArt seiner Wirtschaftsführung oder der Durch-\ngehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die\nführung von Verwahrungsgeschäften die Inter-\nDauer der Amtsniederlegung, längstens für ein\nessen der Rechtsuchenden gefährden;“.\nJahr, bestellt.“\nd1) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-\nfügt:                                                     c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 4 und 5.\n„9. wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungs-\nverbote gemäß § 3 Abs. 1 des Beurkun-\ndungsgesetzes verstößt;“.                        32. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-\ndesjustizverwaltung“ die Wörter „nach Anhörung der\nd2) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.                    Notarkammer“ eingefügt.","2590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n33. § 59 wird wie folgt geändert:                                      6. über die Art der nach § 28 zu treffenden Vor-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im voraus“ gestri-                  kehrungen,\nchen.                                                         7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten,\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“ die                        insbesondere über Bekanntgaben einer\nWörter „allgemein oder“ eingefügt.                                Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im\nRahmen landesrechtlicher Bestimmungen\nsowie Bürodrucksachen, Führung weiterer\n33a. § 60 wird wie folgt gefaßt:\nBerufsbezeichnungen, Führung von Titeln,\n„§ 60                                        Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und\n(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der                       Führung seines Namens in Verzeichnissen,\nNotarkammer durchgeführten Notariatsverwaltun-                    8. für die Beschäftigung und Ausbildung der\ngen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für                       Mitarbeiter,\ndie Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen ver-\nwendet werden.                                                    9. über die bei der Vornahme von Beurkundun-\ngen außerhalb des Amtsbereichs und der\n(2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Ver-                     Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,\nsorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 ein-\ngerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Ver-                 10. über den erforderlichen Umfang der Fortbil-\nsorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende                     dung,\nÜberschüsse der Notarkammer zu.“                                 11. über die besonderen Berufspflichten im Ver-\nhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten,\n34. § 61 wird wie folgt geändert:                                          Behörden, Rechtsanwälten und anderen\nBeratern seiner Auftraggeber.“\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend               b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nanwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf               sätze 3 bis 5.\nden Betrag der Mindestversicherungssummen                c) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nvon nach Absatz 2 abzuschließenden Versiche-\naa) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nrungen beschränkt.“\n„Für diese Versicherungsverträge gilt, daß\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Nr. 3“\ndie Versicherungssumme für jeden ver-\nersetzt durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 Nr. 3“.\nsicherten Notar und für jeden Versicherungs-\nfall mindestens fünfhunderttausend Deut-\n34a. In § 64a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von                         sche Mark für Schäden aus wissentlichen\nBedeutung sein können“ durch die Wörter „aus der                      Pflichtverletzungen und mindestens eine Mil-\nSicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind“                    lion Deutsche Mark für Schäden aus sonsti-\nund das Wort „Belange“ durch das Wort „Interes-                       gen Pflichtverletzungen betragen muß;“.\nsen“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 19a Abs. 4“\n34b. In § 66 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort „Landes-                     ersetzt durch die Angabe „§ 19a Abs. 6“.\njustizverwaltung“ die Wörter „und sind in einem von          d) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 2 Nr. 3“\nihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen“ einzufügen.           ersetzt durch die Angabe „nach Absatz 3 Nr. 3“.\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n35. § 67 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                „(6) Die Notarkammer kann weitere dem Zweck\nihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahr-\n„(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien             nehmen.“\ndie Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer\nMitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif-\n36. In § 69a Abs. 1 und § 74 Abs. 1 wird jeweils die An-\nten und auf deren Grundlage erlassenen Verord-\ngabe „§ 67 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 67 Abs. 4“.\nnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien\nkönnen nähere Regelungen enthalten:                 36a. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:\n1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unpar-                                     „§ 69b\nteilichkeit des Notars,                                 (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,\n2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Ver-          wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt.\nhalten,                                              Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie\n3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,             selbständig führen.\n4. zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen              (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-\nAmtsausübung,                                        gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder\n5. über die Begründung, Führung, Fortführung            der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abtei-\nund Beendigung der Verbindung zur gemein-            lungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.\nsamen Berufsausübung oder sonstiger                     (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-\nzulässiger beruflicher Zusammenarbeit so-            stand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder\nwie zur Nutzung gemeinsamer Geschäfts-               fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und\nräume,                                               bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998              2591\nJedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren                  ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neube-\nAbteilungen angehören. Die Anordnungen können                stellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der\nim Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies           ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.\nwegen Überlastung der Abteilung oder infolge\nWechsels oder dauernder Verhinderung einzelner                  (2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungs-\nMitglieder der Abteilung erforderlich wird.                  mäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars.\nDie Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung\n(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermäch-             der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewah-\ntigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kam-          rung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die\nmer abzuhalten.                                              ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung per-\n(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zu-          sonenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige\nständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.         Verwahrung von Wertgegenständen, auf die recht-\nzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das\n(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vor-           Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall\nstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die          ist eine größere Anzahl von Urkunden und Neben-\nAbteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.“               akten durchzusehen und dabei auch die Kosten-\nberechnung zu prüfen.\n37. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prü-\na) Die folgenden Nummern 1 und 2 werden einge-               fung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestim-\nfügt:                                                    mungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichts-\n„1. die Satzung der Kammer nach § 66 Abs. 1              behörde kann nach Anhörung der Notarkammer\nSatz 2 zu beschließen;                              Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht\nund Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur\n2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu be-\nPrüfung der Kostenberechnungen und Abrechnun-\nschließen;“.\ngen über Gebührenabgaben einschließlich deren\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-            Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und der-\nmern 3 bis 5.                                            gleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung\nherangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht\n38. § 78 wird wie folgt geändert:                                 diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die\nKostenberechnung bereits von einem Beauftragten\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     der Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht\nb) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                     erforderlich.\n„5. durch Beschluß der Vertreterversammlung                 (4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehör-\nEmpfehlungen für die von den Notarkam-              den oder den von diesen mit der Prüfung Beauftrag-\nmern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richt-         ten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in\nlinien auszusprechen.“                              seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Ein-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         sicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den\nAnlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene\n„(2) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem             Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die\nZweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben            notwendigen Aufschlüsse zu geben. Personen, mit\nwahrnehmen. Sie kann insbesondere Maßnah-                denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsaus-\nmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Bera-          übung verbunden oder mit denen er gemeinsame\ntung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der          Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet,\nFortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbil-           den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und\ndung des beruflichen Nachwuchses und der                 Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der\nHilfskräfte der Notare dienen.“                          Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist.“\n38a. § 80 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n41. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „fünfzigtau-\n„Vier Mitglieder des Präsidiums müssen zur haupt-\nsend“ und „fünftausend“ ersetzt durch die Wörter\nberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein,\n„einhunderttausend“ und „zehntausend“.\ndrei Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. Ein Stell-\nvertreter muß ein zur hauptberuflichen Amtsaus-\nübung bestellter Notar, ein Stellvertreter Anwalts-      42. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend“ und\nnotar sein.“                                                 „eintausend“ ersetzt durch die Wörter „zwanzig-\ntausend“ und „zweitausend“.\n39. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 Nr. 4“ ersetzt\ndurch die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 4“.\n43. § 110a wird wie folgt geändert:\n40. § 93 wird wie folgt gefaßt:                                   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „tilgen“ ein\n„§ 93                                   Komma und die Wörter „auch wenn sie neben-\neinander verhängt wurden“ eingefügt.\n(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmä-\nßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung                 b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Disziplinar-\nder Notare und des Dienstes der Notarassessoren.                 maßnahme“ die Wörter „oder eine anwaltsge-\nZusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind               richtliche Maßnahme“ eingefügt.","2592         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n44. § 111 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 7 gegen\n„Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder                   die Notarkasse begründeten Ansprüche der\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                 Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariats-\nRechtsverordnung oder Satzung ergehen, können                   beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Ver-\ndurch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung                sorgungsansprüche der Notarassessoren und\nauch dann angefochten werden, wenn es nicht aus-                ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge\ndrücklich bestimmt ist.“                                        geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften ent-\nsprechend anzuwenden.\n45. § 112 Satz 2 wird gestrichen.                                      (8) Die Notarkasse hat von den Notaren Abga-\nben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer\n46. § 113 wird wie folgt geändert:                                  Aufgaben erforderlich ist. Die Abgabensatzung\nbeschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 3\na) Die Abschnittsbezeichnung „I.“ wird gestrichen.              gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              das Bayerische Staatsministerium der Justiz die\nAbgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben rich-\n„(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt\ntet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars.\ndes öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern.\nAbgaben können insbesondere gestaffelt nach\nSie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbe-\nder Summe der durch den Notar zu erhebenden\nreich umfaßt den Freistaat Bayern und den Bezirk\nKosten festgesetzt werden. Rückständige Abga-\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-\nben können auf Grund einer vom Präsidenten\nbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.“\nausgestellten, mit der Bescheinigung der Voll-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            streckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung\nnach den Vorschriften über die Vollstreckung der\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Hin-\nUrteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einge-\nterbliebenen“ die Wörter „nach Maßgabe der\nzogen werden. Die Notarkasse kann die Erfüllung\nSatzung“ eingefügt.\nder Abgabepflicht einschließlich der zugrunde-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                          liegenden Kostenberechnungen durch den Notar\nnachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung\n„3. die Besoldung der in einem Dienstver-\nBeauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden,\nhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfs-\nVerzeichnisse und Bücher zu gestatten und die\nkräfte nach Maßgabe der Satzung, ferner\nerforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.\ndie Versorgung der Notariatsbeamten im\nAlter und die Versorgung ihrer Hinterblie-            (9) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur\nbenen;“.                                           Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienst-\nverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte\ncc) Nummer 4 wird gestrichen. Die bisherigen\nzu beschäftigen. Neue Notariatsbeamte werden\nNummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis\nnicht mehr ernannt.“\n8. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe\n„§ 67 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt durch die Angabe        f) Abschnitt II. wird aufgehoben.\n„§ 67 Abs. 3 Nr. 3“. In der neuen Nummer 5\nwerden vor dem Semikolon die Wörter             47. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:\n„einschließlich der Durchführung von Prüfun-\ngen“ eingefügt. In der neuen Nummer 8 wird                                   „§ 113a\ndas Wort „Notariatsverweser“ durch das                 (1) Die Ländernotarkasse in Leipzig ist eine rechts-\nWort „Notariatsverwalter“ ersetzt.                  fähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Tätig-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-         keitsgebiet umfaßt die Bezirke der Notarkammern\ngefügt:                                                  Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienst-\n„(4) Aufgaben der Notarkammern können durch            siegel.\ndie Landesjustizverwaltungen der Notarkasse\nübertragen werden.“                                         (2) Die Ländernotarkasse untersteht der Aufsicht\ndes Ministeriums der Justiz im Sitzland. Dieses übt\ne) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden durch die          die Aufsicht nach näherer Vereinbarung mit den\nfolgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:                       beteiligten Justizverwaltungen aus.\n„(5) Die Organe der Notarkasse sind der Präsi-            (3) Die Aufgaben der Ländernotarkasse sind die\ndent und der Verwaltungsrat. Sie wird durch den          Durchführung folgender Maßnahmen für Notare, die\nPräsidenten gerichtlich und außergerichtlich ver-        zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind:\ntreten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung\nwird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof               1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkom-\nnach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen                mens;\nHaushaltsordnung geprüft.                                2. die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsan-\n(6) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben                gehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie\nund Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach                   die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maß-\neiner Satzung. Änderungen der Satzung be-                    gabe der Satzung;\nschließt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen zu ihrer       3. die einheitliche Durchführung der Versicherungen\nWirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichts-             der Notare nach § 19a und der Notarkammern\nbehörde.                                                     nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998              2593\n4. die Förderung der wissenschaftlichen und prakti-         die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten\nschen Fortbildung der Notare und Notarasses-            Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und\nsoren sowie der fachlichen Ausbildung des Per-          Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienst-\nsonals der Notare einschließlich der Durch-             lichen Aufschlüsse zu geben.\nführung von Prüfungen;                                      (9) Aufgaben der Notarkammern können durch die\n5. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im            Landesjustizverwaltungen der Ländernotarkasse\nGebiet der Ländernotarkasse gebildeten Notar-           übertragen werden.“\nkammern;\n6. die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren           48. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt:\nanstelle der Notarkammern sowie der Versorgung                               „§ 113b\nder Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und\nNotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche\ndie Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maß-\nder Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Be-\ngabe der Satzung;\nreich Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung\n7. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem             bestellt sind, können:\nNotariatsverwalter wahrgenommenen Notarstel-\n1. Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung\nlen anstelle der Notarkammern.\nvon Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen\n(4) Die Ländernotarkasse kann nach Maßgabe der                treffen;\nSatzung fachkundige Hilfskräfte in ein Dienstverhält-\n2. Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die\nnis übernehmen; die Aus- und Fortbildung der in\neinem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse ste-                 Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben;\nhenden und von ihr zu übernehmenden Hilfskräfte                  Bemessungsgrundlage können insbesondere\nund ihre Besoldung sind in einer Satzung zu regeln.              einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen\nDie zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten                 und die Summe der durch den Notar erhobenen\nNotare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung           Kosten sein;\nzugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Länder-         3. außerordentliche Beiträge von einem Notar er-\nnotarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.                heben, der eine Verbindung zur gemeinsamen\n(5) Die Organe der Ländernotarkasse sind der Prä-             Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht\nsident und der Verwaltungsrat. Die Ländernotar-                  fortsetzt.“\nkasse wird durch den Präsidenten gerichtlich und\naußergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirt-   49. Dem § 116 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nschaftsführung wird vom Rechnungshof des Sitz-\n„(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages\nlandes nach Maßgabe der für diesen geltenden Vor-\nzwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern\nschriften geprüft.\nund Niedersachsen über die Umgliederung der\n(6) Im übrigen bestimmen sich Aufgaben und               Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und ande-\nRechtsverhältnisse der Ländernotarkasse nach einer          rer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet\nSatzung. Die Satzung und künftige Satzungsände-             werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.“\nrungen beschließt der Verwaltungsrat; sie werden mit\nder Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.     50. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:\n(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 sowie Ab-\n„§ 117a\nsatz 4 gegen die Ländernotarkasse begründeten\nAnsprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der             (1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks\nNotarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sowie             Frankfurt am Main können abweichend von § 65\nder Hilfskräfte und ihrer Hinterbliebenen sind die für      Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.\nBeamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen                   (2) Die am 8. September 1998 in den Ländern\nVorschriften entsprechend anzuwenden.                       Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\n(8) Die Ländernotarkasse hat von den Notaren             Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notar-\nAbgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu                kammern, deren Sitz sich abweichend von § 65\nerheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe            Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts be-\nerforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der         findet, bleiben bestehen.“\nVerwaltungsrat; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im\nFalle der Weigerung kann das Ministerium der Justiz     51. § 119 wird aufgehoben.\ndes Sitzlandes die Abgaben festsetzen. Die Höhe der\nAbgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des\nNotars; Abgaben können insbesondere gestaffelt          52. In § 19a Abs. 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 108\nnach der Summe der durch den Notar zu erhebenden            Abs. 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Der\nKosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben             Bundesminister“, „des Bundesministers“, „Bundes-\nkönnen auf Grund einer vom Präsidenten der Länder-          minister“ durch die Worte „Das Bundesministerium“,\nnotarkasse ausgestellten, mit der Bescheinigung der         „des Bundesministeriums“ und „Bundesministerium“\nVollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung           ersetzt.\nnach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezo-    53. In § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 Abs. 1 und 2, § 58\ngen werden. Die Ländernotarkasse kann die Erfüllung         Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 bis 3,\nder Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegen-        §§ 62, 63, 64 Abs. 1 bis 4 werden jeweils die Wörter\nden Kostenberechnung durch den Notar nachprüfen;            „Notariatsverweser“, „Notariatsverwesers“ und","2594          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n„Notariatsverweserschaften“ durch die Wörter                       3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des\n„Notariatsverwalter“, „Notariatsverwalters“ und                       öffentlichen Rechts anerkannten Religions-\n„Notariatsverwaltungen“ ersetzt.                                      oder Weltanschauungsgemeinschaft oder\neiner als Körperschaft des öffentlichen Rechts\nanerkannten Teilorganisation einer solchen\nArtikel 2                                       Gemeinschaft, deren Organ der Notar an-\nÄnderung des Beurkundungsgesetzes                                 gehört.\nDas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I                In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1\nS. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes              Nr. 6 nicht anwendbar.“\nvom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird wie folgt geändert:\n2a. § 14 wird wie folgt geändert:\n1.  § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundun-\ngen und Verwahrungen durch den Notar.“                              „(1) Werden Bilanzen, Inventare, Nachlaßver-\n2.  § 3 wird wie folgt geändert:                                      zeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse\nüber Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Nie-\naa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:              derschrift verwiesen und das dieser beigefügt\nwird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden,\n„4. Angelegenheiten einer Person, mit der                 wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten.\nsich der Notar zur gemeinsamen Berufs-               Das gleiche gilt für Erklärungen, die bei der Bestel-\nausübung verbunden oder mit der er                   lung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld,\ngemeinsame Geschäftsräume hat,                       Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts\n5. Angelegenheiten einer Person, deren                  an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und\ngesetzlicher Vertreter der Notar oder eine           nicht im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbau-\nPerson im Sinne der Nummer 4 ist,“.                  register oder im Register für Pfandrechte an Luft-\nfahrzeugen selbst angegeben zu werden brau-\nbb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-                   chen. Eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangs-\nmern 6 bis 9 angefügt:                                    vollstreckung zu unterwerfen, muß in die Nieder-\n„6. Angelegenheiten einer Person, deren ver-              schrift selbst aufgenommen werden.“\ntretungsberechtigtem Organ der Notar            b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt ein Semi-\noder eine Person im Sinne der Nummer 4               kolon und der Halbsatz „besteht das Schriftstück\nangehört,                                            aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen\n7. Angelegenheiten einer Person, für die der            unterzeichnet werden“ eingefügt.\nNotar außerhalb seiner Amtstätigkeit oder\neine Person im Sinne der Nummer 4           2b. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\naußerhalb ihrer Amtstätigkeit in derselben      gefügt:\nAngelegenheit bereits tätig war oder ist,\nes sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auf-        „(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so\ntrag aller Personen ausgeübt, die an der        gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den\nBeurkundung beteiligt sein sollen,              Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist.“\n8. Angelegenheiten einer Person, die den\nNotar in derselben Angelegenheit bevoll-    3.  Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmächtigt hat oder zu der der Notar oder           „(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die\neine Person im Sinne der Nummer 4 in            besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so\neinem ständigen Dienst- oder ähnlichen          bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.\nständigen Geschäftsverhältnis steht, oder       Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar die Urkunde\n9. Angelegenheiten einer Gesellschaft, an          an das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Verwah-\nder der Notar mit mehr als fünf vom Hun-        rung sie verbleibt.“\ndert der Stimmrechte oder mit einem\nanteiligen Betrag des Haftkapitals von      4.  Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:\nmehr als fünftausend Deutsche Mark\nbeteiligt ist.“                                                          „§ 44a\ncc) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                   Änderungen in den Urkunden\n„Der Notar hat vor der Beurkundung nach                  (1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige\neiner Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu          Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften\nfragen und in der Urkunde die Antwort zu ver-        oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von\nmerken.“                                             dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der\nNiederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2,\nb) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 wird wie folgt\nden §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen\ngefaßt:\nÄnderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht\n„2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines            unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift\nKreises, deren Organ der Notar angehört,             hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998               2595\n(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar           mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegen-\nauch nach Abschluß der Niederschrift durch einen               den Geschäfts von Personen erteilt werden, die an\nvon ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk                  diesem nicht beteiligt sind.\nrichtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß\nnach den Unterschriften oder auf einem besonderen,                                      § 54b\nmit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen                        Durchführung der Verwahrung\nund mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen.\nErgibt sich im übrigen nach Abschluß der Nieder-                  (1) Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich\nschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Be-              einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notarander-\nrichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere           konto) zuzuführen. Der Notar ist zu einer bestimmten\nNiederschrift aufzunehmen.“                                    Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anwei-\nsung der Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie\nderen Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf\n5. § 45 wird wie folgt geändert:                                  einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten\na) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:                      geführt werden.\n„(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt,          (2) Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland\nwenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwah-          zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder\nrung des Notars.“                                         der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. Die\nAnderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amts-\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-               bereich des Notars oder den unmittelbar angrenzen-\nsätze 2 und 3.                                            den Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandes-\ngerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der An-\n6. Nach § 54 werden folgende Abschnittsüberschrift und            weisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgese-\ndie folgenden §§ 54a bis 54e eingefügt:                        hen wird oder eine andere Handhabung sachlich\n„Fünfter Abschnitt                         geboten ist. Für jede Verwahrungsmasse muß ein\ngesondertes Anderkonto geführt werden, Sammel-\nVerwahrung                              anderkonten sind nicht zulässig.\n§ 54a                                   (3) Über das Notaranderkonto darf nur der Notar\npersönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder\nAntrag auf Verwahrung                         der Notariatsverwalter verfügen. Satz 1 gilt für den mit\n(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder           der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2\nzur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.                betrauten Notar entsprechend, soweit ihm die Verfü-\ngungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden\n(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur ent-\nist. Die Landesregierungen oder die von ihnen be-\ngegennehmen, wenn\nstimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechts-\n1. hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der            verordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch\nam Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen               durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen\nbesteht,                                                  Notar erfolgen dürfen. Verfügungen sollen nur erfol-\n2. ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit                 gen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberech-\neiner Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hin-          tigten oder einem von diesem schriftlich benannten\nDritten zuzuführen. Sie sind grundsätzlich im bargeld-\nsichtlich der Masse und ihrer Erträge der An-\nlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht\nweisende, der Empfangsberechtigte sowie die\nbesondere berechtigte Interessen der Beteiligten die\nzeitlichen und sachlichen Bedingungen der Ver-\nAuszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrech-\nwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen\nnungsscheck gebieten. Die Gründe für eine Bar- oder\nbestimmt sind,\nScheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken.\n3. er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungs-               Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den\nanweisung angenommen hat.                                 berechtigten Empfänger oder einen von ihm schrift-\n(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur an-           lich Beauftragten nach Feststellung der Person zu\nnehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürf-              quittieren. Verfügungen zugunsten von Privat- oder\nnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung               Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezah-\nund eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwah-                 lung von Kostenforderungen aus dem zugrundelie-\nrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Ver-               genden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwen-\nwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.                  dungszwecks und nur dann zulässig, wenn hierfür\neine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem\n(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Ände-             Kostenschuldner zugegangen ist und Auszahlungs-\nrung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schrift-            reife des verwahrten Betrages zugunsten des Kosten-\nform.                                                          schuldners gegeben ist.\n(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar                (4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere\ndie Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermer-              Anderkonten durchgeführt werden, wenn dies sach-\nken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegen-              lich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich\nstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst        bestimmt ist.\noder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen\n(5) Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder ver-\nhat.\nrechnet werden, soweit sich aus den Anweisungen\n(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für            nichts anderes ergibt. Der Gegenwert ist nach den\nTreuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang                Absätzen 2 und 3 zu behandeln.","2596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n§ 54c                                                     Artikel 3\nWiderruf                                        Änderung der Kostenordnung\n(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat        Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nder Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten          Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\ngegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt.        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes\n(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren          vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt\nAnweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hin-     geändert:\naus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden\nerfolgt.                                                  1. In § 147 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Gebühr\nvon 25 Deutsche Mark“ durch die Wörter „die Mindest-\n(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch\ngebühr (§ 33)“ ersetzt.\nalle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß\ndas mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsver-\nhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln        2. § 150 wird wie folgt gefaßt:\nsei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Ver-                                  „§ 150\nwahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem\nBescheinigung\nVerwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne\ndes § 54a hiervon unterrichten. Der Widerruf wird                Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheini-\njedoch unbeachtlich, wenn                                     gung nach\n1. eine spätere übereinstimmende Anweisung vor-               1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine\nliegt oder                                                    Gebühr von 25 Deutsche Mark und\n2. der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem             2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine\nNotar festzusetzenden angemessenen Frist dem                  Gebühr von 50 Deutsche Mark.“\nNotar nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren\nzur Herbeiführung einer übereinstimmenden An-\nweisung rechtshängig ist, oder                                                   Artikel 4\n3. dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechts-                 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nhängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Ver-          Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nfahren entfallen ist.                                 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-\n(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den              lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nAbsätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende              kel 2e des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030),\nRegelungen enthalten.                                     wird wie folgt geändert:\n(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt\n01. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 29\nunberührt.\nAbs. 1“ die Angabe „ , § 29a Abs. 2“ eingefügt.\n§ 54d\nAbsehen von Auszahlung                      1. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Notariats-\nverweser“ durch das Wort „Notariatsverwalter“\nDer Notar hat von der Auszahlung abzusehen und              ersetzt.\nalle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Perso-\nnen im Sinne des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn\n2. In § 205 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „tilgen“\n1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß             ein Komma und die Wörter „auch wenn sie nebenein-\ner bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an           ander verhängt wurden“ eingefügt.\nder Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke\nmitwirken würde, oder                                   3. § 215 wird wie folgt geändert:\n2. einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nAuszahlung des verwahrten Geldes ein unwieder-\nbringlicher Schaden erkennbar droht.                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern\n§ 54e                                   Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nVerwahrung von                                sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden\nWertpapieren und Kostbarkeiten                        Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich abwei-\nchend von § 60 Abs. 2 nicht am Sitz des Ober-\n(1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend für\nlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.“\ndie Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.\n(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kost-\nbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54b Abs. 2                                  Artikel 5\nin Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von           Änderung des Rechtsberatungsgesetzes\nihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der\nVerwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.“           Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des\n7. Der bisherige Fünfte Abschnitt „Schlußvorschriften“       Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie\nwird neuer Sechster Abschnitt.                            folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                2597\n1. In Artikel 1 werden dem § 1 die folgenden Absätze 4         3. Artikel 1 § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nund 5 angefügt:                                                 „2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und ver-\n„(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt              eidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuer-\nvon Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel,                   bevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie\ndie sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich                beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbei-\nhält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder                 tung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben\nInhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des                  des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerbera-\nSachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf,                 ters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelba-\nsein Einverständnis mit der Verwendung von Beweis-                   rem Zusammenhang steht und diese Aufgaben\nmitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von                      ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erle-\nRechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer               digt werden können;“.\nVerweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht\nhinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist\nauf diese Rechtsfolge hinzuweisen.                                                     Artikel 6\n(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezoge-                    Änderung des Gesetzes betreffend\nne Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der                 die Einführung der Zivilprozeßordnung\nErlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus         Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeß-\nder Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind,      ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nder für die Entscheidung zuständigen Behörde über-          nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nmitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen          zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom\ndes Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das        6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird nach § 24 folgender\nöffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des       § 25 angefügt:\nBetroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt,                                     „§ 25\nwenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\nentgegenstehen.“                                               Der in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der\nBundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnis-\ninhaber steht im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133\n2. In Artikel 1 wird nach § 1 folgender § 1a eingefügt:\nAbs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 170\n„§ 1a                            Abs. 2, § 183 Abs. 2, §§ 198, 212a, 317 Abs. 4 Satz 2,\n§ 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung einem\n(1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder\nRechtsanwalt gleich.“\nseine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Ertei-\nlung der Erlaubnis zuständige Präsident des Land-\noder Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis                                       Artikel 7\nbestellen.                                                               Änderung der Zivilprozeßordnung\n(2) Der Abwickler muß Rechtsanwalt sein oder eine          In § 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeß-\nErlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der          ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nInhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln         nummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nhat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab          zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998\nund führt die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die      (BGBl. I S. 2489) geändert worden ist, werden die Wörter\nschwebenden Angelegenheiten als von der Partei              „Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer“ jeweils durch\nbevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrneh-         das Wort „Rechtsanwälte“ ersetzt.\nmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.\n(3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem\nwichtigen Grunde abgelehnt werden. Sie kann widerru-                                   Artikel 8\nfen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwor-             Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes\ntung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf          In § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der\nKosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er         im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3,\nabwickelt, oder dessen Erben.                               veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n(4) Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen            Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 12. September 1990\nGesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist         (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird das Wort\nberechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur         „Rechtsanwälte“ ersetzt durch die Wörter „Mitglieder\nPraxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen,          einer Rechtsanwaltskammer“.\nherauszuverlangen und hierüber zu verfügen.\n(5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er                                 Artikel 9\nnicht gebunden. Dieser darf die Tätigkeit des Abwick-\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nlers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine\nangemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstän-              § 203 Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der\nde es erfordern. Können sich die Beteiligten über die       Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,\nVergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident       1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndes Gerichts, der den Abwickler bestellt hat.               25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist,\n(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im       wird wie folgt gefaßt:\nRahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht               „(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt\nverpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der            stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer\nErlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung              gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre\ngeltend zu machen.“                                         berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die","2598           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nbei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in   2. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:\nAbsatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach                                     „§ 139a\ndem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichte-\nten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbe-                  Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a\nnen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.“                            Für die Mindestversicherungsumme nach § 54 Abs. 1\nSatz 2 sowie die vertragliche Begrenzung von Ersatz-\nArtikel 10                              ansprüchen nach § 54a ist § 323 Abs. 2 Satz 1 des\nHandelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung der Strafprozeßordnung                       Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-              vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) vom 1. Januar 1999\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt        an anzuwenden.“\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1998\n(BGBl. I S. 1802), wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\n1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 wird das Semikolon am Ende durch             Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen\nein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(01) Es werden aufgehoben:\n„Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder\n1. die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-\neiner Rechtsanwaltskammer gleich;“.\nner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die\nnach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\n2. In § 138c Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\nNr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\ngefaßt:\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\n„Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mit-         tember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt;\nglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine\n2. die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über\nAbschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach\ndie Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom\nSatz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der\n9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152), die nach An-\nzuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Der\nlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 1 des\nVerteidiger kann sich im Verfahren äußern.“\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nArtikel 11                              1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;\nÄnderung des Gesetzes                       3. die Verordnung über die Dienstordnung der Notare\nzur Neuordnung des Berufsrechts der                     (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332),\nRechtsanwälte und der Patentanwälte                     die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I\nIn Artikel 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung         Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\ndes Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentan-              Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\nwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) werden              tember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;\nnach dem Wort „Thüringen“ die Wörter „sowie in dem in         4. die Verordnung über die Amtsbezirke der Notare in der\nArtikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Län-            im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über                303-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;\ndie Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt              5. die Verordnung über die Ruhestands- und Hinter-\nNeuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen                    bliebenenversorgung der Notare in Hessen in der im\ngenannten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124)“ eingefügt.             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-4,\nveröffentlichten bereinigten Fassung.\nArtikel 12                             (1) Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung                  Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August\ndes Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte            1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesnotarord-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nArtikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Berufs-\nnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar\nzuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes in den\n1991 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt gefaßt:\nLändern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\n„Satz 1 gilt nicht für Notare im Tätigkeitsbereich der Notar- sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem in Arti-\nkasse.“                                                       kel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern\nMecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die\nArtikel 12a                         Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neu-\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung                 haus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genann-\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der             ten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124) in Kraft.\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                     (2) Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren\nS. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom   in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 bestellte Notare gelten\n27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:     als nach der Bundesnotarordnung bestellt. Noch nicht\nabgeschlossene Bestellungsverfahren werden nach den\n1. In § 44b Abs. 1 werden nach dem Wort „(Sozietäten)“        Bestimmungen der Bundesnotarordnung und diesen\ndie Wörter „sowie in Partnerschaftsgesellschaften, die    Übergangsbestimmungen fortgesetzt. Das Gesetz zur\nnicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprü-       Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellun-\nfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft aner-      gen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli\nkannt sind,“ eingefügt.                                   1992 (BGBl. I S. 1386) bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998                2599\n(3) Die Notarkammern bestehen nach den Bestimmun-                (8) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg,\ngen der Bundesnotarordnung fort. Die Vorstände bleiben           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nfür die verbleibende Dauer ihrer Wahlperiode im Amt.             und Thüringen oder die von ihnen bestimmten Stellen\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmun-\n(4) Die Disziplinargerichte für Notare bestehen fort. Die     gen zu treffen über\nbestellten Vorsitzenden und richterlichen Beisitzer sowie\ndie aus den Reihen der Notare ernannten Beisitzer üben           1. die Übernahme der am 8. September 1998 in einem\nihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen             Anstellungsverhältnis zu einer Notarkammer stehen-\nworden sind, weiter aus.                                             den Notaranwärter in ein öffentlich-rechtliches Dienst-\nverhältnis unter Verzicht auf eine Ausschreibung\n(5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Disziplinar-           gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesnotarordnung,\ngerichte, der Aufsichtsbehörden, der Landesjustizverwal-         2. die Ersetzung des Anwärterdienstes nach § 7 der Bun-\ntungen und der Notarkammern wird durch die Aufhebung                 desnotarordnung durch die im Anstellungsverhältnis\nder Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener             abgeleistete Anwärtertätigkeit oder deren Anrechnung\nPraxis nicht berührt.                                                auf diesen.\n(6) Disziplinarverfahren, Ermahnungsverfahren und Ver-           (9) Abweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung\nfahren zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen             können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-\nwerden nach den Bestimmungen der Bundesnotarord-                 Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nnung fortgesetzt. Gegen eine bereits ausgesprochene              bestellte Notare, die am 8. September 1998 das\nErmahnung der Notarkammer ist die Gegenvorstellung               58. Lebensjahr vollendet haben, für weitere zwölf Jahre\nstatthaft, über die die Aufsichtsbehörden entscheiden.           im Amt bleiben.\nVerwaltungsentscheidungen nach der Verordnung über                  (10) Am 8. September 1998 bereits bestehende Ver-\ndie Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis können nach          bindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur\nden Bestimmungen über die Anfechtung von Verwal-                 gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume sind binnen\ntungsakten nach der Bundesnotarordnung angefochten               eines Jahres der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer\nwerden.                                                          anzuzeigen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde die Verbin-\n(7) Abweichend von § 5 der Bundesnotarordnung kann            dung genehmigt hat.\nin den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                 (11) Die Notare haben der Landesjustizverwaltung und\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch ein deut-             der Notarkammer die Erhöhung der Mindestversiche-\nscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der           rungssumme durch Vorlage einer Bescheinigung des Ver-\nein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität        sicherers innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten\noder Hochschule der Deutschen Demokratischen Repu-               von Artikel 1 Nr. 16 nachzuweisen.\nblik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen\nzweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung\nabsolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der                                        Artikel 14\nStaatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nNotar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn\nJahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kennt-         Artikel 1 Nr. 16, Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe c Doppel-\nnisse nachweist. Wer nach den vorstehenden Regelungen            buchstabe aa und Artikel 13 Abs. 01 Nr. 3 treten am ersten\noder nach Absatz 2 zum Notar bestellt worden ist, kann           Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalen-\nauch in den übrigen Ländern zum Notar bestellt werden;           dermonats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage\n§ 5 der Bundesnotarordnung gilt insoweit nicht.                  nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 31. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}