{"id":"bgbl1-1998-60-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":60,"date":"1998-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung der Patentanwaltsordnung","law_date":"1998-08-26T00:00:00Z","page":2582,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2582           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\nErstes Gesetz\nzur Änderung der Patentanwaltsordnung\nVom 26. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Ver-\nfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und\nEuroparecht vermitteln. Das Studium ist mit einer\nArtikel 1                               Prüfung abzuschließen.\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                    (4) Der Abschluß eines Studiums der Rechts-\n(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2g des           wissenschaften oder eines besonderen Studiums im\nGesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie           allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten\nfolgt geändert:                                                   auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder\nPatentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein\n1. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                    Studium, das neben der Ausbildung bei einem\nPatentanwalt oder Patentassessor durchgeführt wer-\n„§ 7                                den kann.\nAusbildung auf dem Gebiet                          (5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen\ndes gewerblichen Rechtsschutzes                    Recht, der für die Ausbildung von Bewerbern für den\n(1) Der Bewerber muß nach dem Erwerb der techni-          Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors ein-\nschen Befähigung mindestens 34 Monate lang im                gerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absat-\nInland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-               zes 3 nur, wenn der Präsident des Patentamts dies\nschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenig-            festgestellt hat. Er holt vor seiner Entscheidung die\nstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei              Stellungnahme des Vorstandes der Patentanwalts-\neinem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung           kammer ein. Die Entscheidung ist im „Blatt für Patent-,\neines Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt               Muster- und Zeichenwesen“ bekanntzugeben.“\nund sechs Monate beim Patentgericht. Eine Aus-\nbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist      2. In § 8 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern\nbis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem             „Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes“ die\nPatentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.                Wörter „einschließlich der zu ihrer Anwendung erfor-\n(2) Der Präsident des Patentamts kann auf Antrag          derlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts“ einge-\neine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des                fügt.\ngewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durch-\ngeführt wird, bis zu sechs Monaten auf die nach           3. In § 11 Abs. 1 werden nach der Angabe „ „Patent-\nAbsatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem                assessor“ “ die Wörter „oder „Patentassessorin“ “ ein-\nPatentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen.            gefügt.\nDer Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland\nzu stellen.\n4. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern „durch\n(3) Der Bewerber muß die Ausbildung bei einem             Rechtsverordnung“ die Wörter „mit Zustimmung des\nPatentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium           Bundesrates“ eingefügt; ferner werden die Angabe\nim allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen.          „Prüfung (§§ 6 bis 11, 173)“ durch die Angabe „Prü-\nDas Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete           fungen (§§ 6 bis 11)“ ersetzt und nach den Wörtern\nerstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor         „gewerblichen Rechtsschutzes,“ die Wörter „die Fest-\nneben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes             legung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Stu-\nkennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf              diums (§ 7 Abs. 3),“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998              2583\n5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                         15. § 89 wird wie folgt geändert:\n„(3) Wer zugelassen ist, führt die Bezeichnung „Pa-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „zuständigen Lan-\ntentanwalt“ oder „Patentanwältin“.“                                desjustizverwaltung“ ersetzt durch die Wörter „für\ndie Ernennung zuständigen Behörde“.\n6. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                  b) In Absatz 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-\n„Wird der Eid von einer Patentanwältin geleistet, so               tung“ ersetzt durch die Wörter „für die Ernennung\ntreten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“              zuständige Behörde“.\ndie Wörter „einer Patentanwältin“.“\n16. § 91 wird wie folgt geändert:\n7. In § 41 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Semi-          a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2\nkolon ersetzt und der Halbsatz „dies gilt nicht, wenn              Satz 1 und 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 87 Abs. 3\ndie berufliche Tätigkeit beendet ist.“ angefügt.                   Satz 1 und 2“.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt\n8. § 46 wird wie folgt geändert:                                      durch die Angabe „§ 87 Abs. 4“.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die während        17. § 145 wird wie folgt geändert:\neines Kalenderjahres eintreten können,“ ge-           a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzig“ durch die An-\nstrichen.                                                 gabe „120“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfzehn“ durch\n„Die Bestellung kann für einen Zeitraum von               die Angabe „35“ ersetzt.\nhöchstens drei Jahren erfolgen.“\nb) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1        18. In § 146 Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch die An-\nbis 8, 9 bis 11 sowie Abs. 2“ gestrichen.                  gabe „25“ ersetzt.\n9. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1        19. In § 154a werden nach dem Wort „Union“ die Wörter\nbis 8, 9 bis 11 sowie Abs. 2“ gestrichen.                      „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-\ngefügt und die Wörter „Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur\n10. § 52 wird wie folgt gefaßt:\nUmsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezem-\n„§ 52                                ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-\nAusbildung von                            nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens\nBewerbern für die Patenanwaltschaft                 dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die\nBerufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts“\nDer Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Ausbil-         ersetzt durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die\ndung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben des              Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-\nPatentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten, ihm              schaft“.\nGelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und\nihm die für die Durchführung eines Studiums (§ 7\nAbs. 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll     20. Nach § 159 wird folgender § 160 eingefügt:\nden Bewerber dabei unterstützen, eine Ausbildung                                        „§ 160\nbei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzu-\nMaßgaben nach dem Einigungsvertrag\nführen.“\n(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am\n11. In § 52a Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Union“             3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen\ndie Wörter „oder anderen Staaten“ eingefügt.                   Demokratischen Republik geführten Listen der Pa-\ntentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vor-\nläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die\n12. In § 69 Abs. 2 Nr. 8 werden nach dem Wort „mitzuwir-           nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum\nken“ ein Komma gesetzt und die Wörter „Studiengän-             Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ha-\nge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen                 ben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der\nRecht mit Universitäten abzustimmen“ eingefügt.                Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste\neingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zuge-\n13. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „die Ausbil-            lassen.\ndung der Bewerber und“ vorangestellt.\n(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvor-\naussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung\n14. § 87 wird wie folgt geändert:                                  der Deutschen Demokratischen Republik über die\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:            Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990\n(GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als\n„(2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach        Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor\nAbsatz 1 zustehenden Befugnisse auf eine nach-             anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der\ngeordnete Behörde übertragen.“                             Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vor-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-            stands der Patentanwaltskammer nach den Bestim-\nze 3 und 4.                                                mungen der Patentanwaltsordnung.“","2584          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998\n21. In § 172 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-                 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) finden nur Anwen-\nübt“ ein Semikolon gesetzt und der Halbsatz „§ 7                  dung auf Bewerber, die ihre Ausbildung auf dem\nAbs. 3 bis 5 gilt entsprechend“ angefügt.                         Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem\n31. Dezember 1998 beginnen.“\n22. § 173 wird gestrichen.\n25. § 190 wird gestrichen.\n23. In § 176 Satz 1 wird das Wort „zweijährige“ ge-\nstrichen.\n24. § 189 wird wie folgt gefaßt:                                                            Artikel 2\n„§ 189                                                      Inkrafttreten\nÜbergangsvorschrift                          Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in\nDie §§ 7, 8 und 52 in der Fassung des Ersten Geset-       Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999\nzes zur Änderung der Patentanwaltsordnung vom                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}