{"id":"bgbl1-1998-6-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":6,"date":"1998-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/6#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_6.pdf#page=55","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten","law_date":"1998-01-26T00:00:00Z","page":195,"pdf_page":55,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                      195\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten*)\nVom 26. Januar 1998\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                 7.   fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren:\n14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt gemäß Arti-           7.1 Zivilprozeß,\nkel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verord-\nnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geän-                  7.2 Zwangsvollstreckung,\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium der                 7.3 Insolvenzen,\nJustiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n7.4 Ehe- und Familiensachen;\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:\n8.   fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ord-\n§1                                      nungswidrigkeitenverfahren;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    9.   fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der frei-\nwilligen Gerichtsbarkeit:\nDer Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justiz-\nfachangestellte wird staatlich anerkannt.                            9.1 Grundbuch,\n9.2 Nachlaß,\n§2                                 9.3 vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Be-\nAusbildungsdauer                                  treuung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 9.4 öffentliche Register.\n§3                                                               §4\nAusbildungsberufsbild                                            Ausbildungsrahmenplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                               der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n1.    die ausbildende Behörde:\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n1.1 Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts                  bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nund der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb              Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nder Justiz,                                                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-              Abweichung erfordern.\nlagen,                                                            (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n1.4 Umweltschutz;                                                    keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n2.    Kommunikation und Kooperation in berufstypischen               befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nSituationen;                                                   Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\n3.    büroorganisatorische Abläufe;\nzuweisen.\n4.    Arbeitsorganisation;\n5.    Informationsverarbeitung:                                                                    §5\n5.1 Informations- und Kommunikationstechniken, Daten-                                      Ausbildungsplan\nschutz,                                                           Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n5.2 Textverarbeitung;                                                dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n6.    Kosten- und Entschädigungsrecht;\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                                 §6\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nBerichtsheft\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu","196               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            b) Zustellungen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nc) Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften;\ndurchzusehen.\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§7                                  In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nZwischenprüfung                            gene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeits-\nwelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des             der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            kann.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         (4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-     aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden        1. Prüfungsfach Textverarbeitung:\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich          In 45 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene\nist.                                                              Aufgabe zur Textverarbeitung bearbeiten und dabei\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxis-        zeigen, daß er Texte nach Vorgabe formulieren und\nbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten           formgerecht gestalten kann. Die Aufgabe umfaßt das\nin folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:                       Konzipieren und Erstellen eines Textes nach stichwort-\nartigen Angaben sowie das Erstellen und Gestalten\n1. gerichtliche Verfahrensabläufe,\neines Textes unter Anwendung standardisierter Vorla-\n2. Büroorganisation,                                              gen;\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              2. Prüfungsfach fallbezogene Rechtsanwendung:\nDer Prüfling soll eine praktische Aufgabe im Rahmen\n§8                                  der Rechtsanwendung bearbeiten. Er soll dabei zei-\ngen, daß er Sachverhalte analysieren, beurteilen und\nAbschlußprüfung                            Lösungen aufzeigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangs-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          punkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitsergebnisse bür-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          gerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situa-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                tionen kommunizieren und kooperieren kann. Die Be-\narbeitung der Aufgabe und das Prüfungsgespräch sol-\n(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungs-       len für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-\nfächern                                                           ten dauern.\n1. gerichtliche Verfahrensabläufe,                               (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\n2. Büroorganisation,                                          leistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in\ndem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nund praktisch in den Prüfungsfächern                          sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-\n1. Textverarbeitung,                                          haft“ bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\n2. fallbezogene Rechtsanwendung                               wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ndurchzuführen.                                                geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nder Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\nnachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\n1. Prüfungsfach gerichtliche Verfahrensabläufe:\n(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-   alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.\ngene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\ngen, daß er die für die Mitwirkung im Verfahren erfor-      (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat.      Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                 genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der prak-\ntischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen\na) rechtliche Grundlagen,                                erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem\nb) Verfahrensabläufe;                                    Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-\nfung nicht bestanden.\n2. Prüfungsfach Büroorganisation:\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-                                  §9\ngene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\ngen, daß er Aufgaben der Büroorganisation erledigen                      Aufhebung von Vorschriften\nund dabei Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitsor-        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nganisation anwenden kann. Hierfür kommen insbeson-       pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\ndere in Betracht:                                        beruf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr\na) Fristen,                                              anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998               197\n§ 10                                 (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien\nÜbergangsregelung                         die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                                 § 11\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-                             Inkrafttreten\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nten dieser Verordnung.                                         Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nBonn, den 26. Januar 1998\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                    2                                            3                                      4\n1      Die ausbildende Behörde\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1    Stellung und Aufgaben        a) das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung\ndes ausbildenden Gerichts       in das verfassungsrechtliche System der Bundes-\nund der ausbildenden            republik Deutschland einordnen\nStaatsanwaltschaft inner-    b) ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unter-\nhalb der Justiz                 scheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzen-\n(§ 3 Nr. 1.1)                   züge erläutern und das ausbildende Gericht mit\nseinen Aufgaben einordnen\nc) Aufgaben und sachliche Zuständigkeit der Staats-\nanwaltschaft erläutern\nd) Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und\nAufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungs-\nbefugnisse erläutern\ne) Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und\nder ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben\n1.2    Berufsbildung, arbeits-      a) Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere\nund sozialrechtliche            die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des\nGrundlagen                      Auszubildenden, beschreiben\n(§ 3 Nr. 1.2)                b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen\nAusbildungsplan vergleichen und Besonderheiten\nerläutern\nc) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbil-\ndung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläutern      während\nder gesamten\nd) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unter-\nAusbildung\nschiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzen\nzu vermitteln\ne) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozial-\nrechtliche Bestimmungen beschreiben\nf) Aufgaben der Personalvertretung beschreiben\ng) Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen\nInstitutionen und Organisationen der Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer darstellen\n1.3    Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 3 Nr. 1.3)                   Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                              199\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse               im Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                       2                                                   3                                              4\n1.4     Umweltschutz                         zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 1.4)                        beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n2       Kommunikation und                    a) Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffe-\nKooperation in berufs-                   nen an Beispielen beschreiben\ntypischen Situationen                b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und\n(§ 3 Nr. 2)                              Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das\nberufliche Handeln anwenden\nc) besondere Situation und Interessen des Bürgers bei\n2*)\nder Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen\nd) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den\nwesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und\nmündliche Auskünfte erteilen\ne) besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbilden-\nden Behörde anwenden\nf) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vor-\nzüge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben\nkooperativ lösen                                                          2*)\ng) über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen\nder ausbildenden Behörde informieren\n3       Büroorganisatorische                  a) Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungs-\nAbläufe                                  fristen beachten\n(§ 3 Nr. 3)                           b) Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften an-\nwenden\nc) Posteingang und -ausgang bearbeiten\nd) Dateien und Karteien führen\ne) Fristen berechnen, vormerken und überwachen\nf) Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigen\ng) Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und            8*)\nweiterleiten\nh) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärun-\ngen aufnehmen\ni) Zustellungen veranlassen und deren Ausführung\nüberwachen\nk) Zahlungseingänge überwachen\nl) Akteneinsicht gewähren\nm) Protokolle erstellen\n*) Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2\nbis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden.","200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                            3                                   4\n4    Arbeitsorganisation          a) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den\n(§ 3 Nr. 4)                     eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten\nb) Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und In-\nstandsetzung veranlassen\nc) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen    3\nd) Methoden für systematisches und kontinuierliches\nLernen berücksichtigen\ne) eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf\neinordnen\nf) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraum-\ngestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer\nGrundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde\naufzeigen\ng) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktions-             3\ngerecht gestalten\nh) aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen\nfür die Arbeitsorganisation ableiten\n5    Informationsverarbeitung\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1  Informations- und Kom-       a) unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Infor-\nmunikationstechniken,           mations- und Kommunikationstechniken lösen\nDatenschutz                  b) Auswirkungen von Informations- und Kommunika-\n(§ 3 Nr. 5.1)                   tionstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbe-\ndingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen\ndes beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigen\nc) Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfs-                   6\nmittel nutzen\nd) die Vorschriften des Datenschutzrechts über die\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung von personen-\nbezogenen Daten einhalten\ne) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten\nsichern\n5.2  Textverarbeitung             a) Tastschreiben beherrschen\n(§ 3 Nr. 5.2)                b) Textverarbeitungsprogramme nutzen\nc) Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprach-\n8\nlich einwandfrei formulieren und gliedern\nd) in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahme-\nund Wiedergabegeräte nutzen\n6    Kosten- und Entschädi-       a) Bürger über Zahlungsarten informieren\ngungsrecht                   b) Vorschriften zur Kostenberechnung anwenden\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstatten                              7\nd) Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigen-\nentschädigung anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998             201\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                              3                                   4\n7.1  Fallbezogene Rechts-\nanwendung in Zivil-\nverfahren\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1  Zivilprozeß                   in Zivilprozeßverfahren mitwirken, insbesondere\n(§ 3 Nr. 7.1)                 a) Ladungen von Amts wegen vornehmen\nb) Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigun-\ngen und Vollstreckungsklauseln erteilen             15\nc) Kosten berechnen\nd) für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register\nführen\n7.2  Zwangsvollstreckung           a) in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche\n(§ 3 Nr. 7.2)                     Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerver-\nzeichnis führen, Auskünfte erteilen\n14\nb) in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbeweg-\nliche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffent-\nlichungen veranlassen\n7.3  Insolvenzen                   a) Veröffentlichungen veranlassen\n(§ 3 Nr. 7.3)                 b) in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei                      10\nEintragungen in die Insolvenztabelle\n7.4  Ehe- und Familiensachen       in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere\n(§ 3 Nr. 7.4)                 a) Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigun-\ngen erteilen                                                   12\nb) Kosten berechnen\n8.1  Fallbezogene Rechts-          in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken,\nanwendung in Straf- und       insbesondere\nOrdnungswidrigkeitenver-      a) Auflagen und Weisungen überwachen\nfahren\nb) Protokolle in der Hauptverhandlung führen            16\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigen\nd) Kosten berechnen\n9.1  Fallbezogene Rechtsan-\nwendung in Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit\n(§ 3 Nr. 9)\n9.1  Grundbuch                     in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbeson-\n(§ 3 Nr. 9.1)                 dere\na) Eintragungen in das Grundbuch vornehmen\n15\nb) Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei ge-\nwähren\nc) Anträge präsentieren","202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                            3                                   4\n9.2  Nachlaß                      in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbe-\n(§ 3 Nr. 9.2)                sondere\na) letztwillige Verfügungen verwahren                                     10\nb) letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegenneh-\nmen\n9.3  Vormundschaftsgericht-       in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und in\nliche Angelegenheiten,       Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf\nBetreuung                    Bestellung eines Betreuers, mitwirken                                     12\n(§ 3 Nr. 9.3)\n9.4  Öffentliche Register         in Registerverfahren mitwirken, insbesondere\n(§ 3 Nr. 9.4)                a) Eintragungen in die Register vornehmen                                 13\nb) Veröffentlichungen veranlassen"]}