{"id":"bgbl1-1998-6-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":6,"date":"1998-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/6#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_6.pdf#page=49","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung","law_date":"1998-01-22T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":49,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 189\nBekanntmachung\nder Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung\nVom 22. Januar 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Auslands-\ntrennungsgeldverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Auslandstrennungsgeldverordnung in der seit 1. Januar\n1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1883),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1\nSatz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), die\ndurch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu\ngefaßt worden sind, erlassen.\nBonn, den 22. Januar 1998\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nVerordnung\nüber das Auslandstrennungsgeld\n(Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV)\n§1                                 (2) Berechtigt sind nicht\nAnwendungsbereich, Zweckbestimmung                   1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maß-\nnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer\n(1) Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen             Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und\naus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maß-             zwischen diesen und dem Inland,\nnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes)\nund Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland        2. Ehrenbeamte und\nund vom Ausland in das Inland sowie auch ohne Zusage         3. ehrenamtliche Richter.\nder Umzugskostenvergütung bei Einstellungen in das\nAusland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des                                      §3\nDienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Ver-                  Arten des Auslandstrennungsgeldes\nwendung am Einstellungsort. Der Abordnung steht gleich\nAls Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:\n1. die Kommandierung,\n1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6\n2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Grün-\nbis 8, 10),\nden zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde\nan einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,       2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort\n(§ 11),\n3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung\nnach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenver-         3. Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge\ngütung,                                                      gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),\n4. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),\n4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer\nanderen Stelle als einer Dienststelle und                5. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen\noder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse\n5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fäl-             im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen;\nlen (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes).                § 12 Abs. 8).\n(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige\n§4\nAuslagen für getrennte Haushaltsführung am bisherigen\nWohnort aus Anlaß von Versetzungen oder Abordnungen               Entschädigung für getrennte Haushaltsführung\nan einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder\n(1) Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8\nWohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis\nund 10 wird gezahlt, wenn der Berechtigte\nabgegolten.\n1. mit seinem Ehegatten oder ledigen Kindern in häus-\n(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei\nlicher Gemeinschaft lebt oder\nMaßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer\nals der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im     2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem\nEinzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-          Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflege-\numzugskostengesetzes) liegt. Abweichend von Satz 1               kind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt\nwird bei der Abordnung oder bei Maßnahmen nach Ab-               und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung\nsatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Auslandstrennungsgeld für        – nicht nur vorübergehend – Unterkunft und Unterhalt\ndie Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate                ganz oder überwiegend gewährt oder\ngewährt, wenn die Wohnung nicht im neuen Dienstort,          3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,\naber im übrigen Einzugsgebiet liegt.                             deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärzt-\n(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die         lichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen – nicht\nZusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienst-             nur vorübergehend – bedarf,\nlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als      und getrennten Haushalt führt. § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12\nAuslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für       Abs. 7 bleiben unberührt.\nlängstens ein Jahr gezahlt.\n(2) Ist Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundes-\numzugskostengesetzes) zugesagt, wird Auslandstrennungs-\n§2\ngeld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die Vorausset-\nBerechtigte                          zungen des § 5 vorliegen.\n(1) Berechtigt sind\n§5\n1. Bundesbeamte,\nAuslandstrennungsgeld nach\n2. Richter im Bundesdienst,                                              Zusage der Umzugskostenvergütung\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und                     (1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3\n4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.       und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird Auslands-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                191\ntrennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berech-       gütung anstelle der Abfindung nach § 8 Abs. 1 und 2 Aus-\ntigte                                                         landstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3 findet\nAnwendung.\n1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder,\nfalls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme                                     §7\nnach § 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und\nVersetzungen und Abordnungen im Ausland\n2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort ein-\nschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden          (1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland wird\npersönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen         Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des um 25 vom\nkann.                                                     Hundert geminderten Trennungstagegeldes nach § 3\nAbs. 2 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der\nDer Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung       Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I\njeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend          S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\num eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht              15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970), gezahlt.\ndurch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder\naus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert wer-              (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird Aus-\nden.                                                          landstrennungsgeld in Höhe des Betrages gezahlt, der\ndem Berechtigten nach § 3 der Trennungsgeldverordnung\n(2) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergü-        zustünde, wenn die zu seiner häuslichen Gemeinschaft\ntung darf Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt werden,         gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1) weder am bisherigen\nwenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die           Dienstort noch im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nVoraussetzungen für die Zahlung des Auslandstrennungs-        be c des Bundesumzugskostengesetzes) eine Unterkunft\ngeldes nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen     beziehen.\nsind.\n§8\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Umzugs-\nkostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskosten-                                Versetzungen und\nverordnung gezahlt wird.                                               Abordnungen vom Ausland in das Inland\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in\n§6                              das Inland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze\ndes um 25 vom Hundert geminderten Trennungstagegel-\nVersetzungen und\ndes nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung in der\nAbordnungen vom Inland in das Ausland\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in         (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\ndas Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der            Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970),\nSätze des um 25 vom Hundert geminderten Trennungs-            gezahlt.\ntagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Trennungsgeld-             (2) Bei Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aus-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom              landstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt, wenn und\n28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert       solange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen am\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996          bisherigen Dienstort zurückbleiben, weil\n(BGBl. I S. 1970), gezahlt.\n1. der Berechtigte wegen Wohnungsmangels am neuen\n(2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das               Dienstort an einem Umzug gehindert ist oder\nAuslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt,\nwenn die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten         2. zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe\ngehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) an einem ande-            (§ 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) vor-\nren als dem neuen Dienstort einschließlich Einzugsgebiet          liegen.\neine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder dem        Bei Wohnungsmangel wird Auslandstrennungsgeld nach\nBerechtigten gehörende Wohnung vorübergehend bezie-           Absatz 1 jedoch längstens bis zum letzten Tage des auf\nhen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das Auslands-     die Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten\ntrennungsgeld nach Absatz 1 um die Hälfte gekürzt. Diese      Kalendermonats gewährt.\nAnsprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 der\n(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in Absatz 2\nAuslandsumzugskostenverordnung aus.\nSatz 2 genannte Frist hinaus fort, erhöht sich das Tren-\n(3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-     nungsgeld nach Absatz 1 für eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ntigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 oder 4      bis 3 genannte Person um 50 vom Hundert und für jede\nerhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abord-      weitere dort genannte Person um 10 vom Hundert, sofern\nnung in das Ausland anstelle des Auslandstrennungsgel-        sie in die Wohnung aufgenommen ist. Es erhöht sich um\ndes nach § 8 Abs. 3 oder 4 Auslandstrennungsgeld nach         weitere 10 vom Hundert für Hausangestellte, für die die\nAbsatz 1 gezahlt. Daneben kann der Unterschiedsbe-            Kosten der Umzugsreise erstattet werden oder die als\ntrag zwischen der Miete für die Unterkunft im Inland und      Ersatzkraft für eine im Ausland zurückgebliebene Hausan-\n18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familien-           gestellte in die Wohnung aufgenommen sind.\nzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen- und Ausgleichszu-\n(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Ausland\nlagen erstattet werden. § 12 Abs. 3 findet Anwendung.\neine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesum-\n(4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-     zugskostengesetzes hatten, erhalten nach Aufgabe der\ntigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1 oder 2      Wohnung am bisherigen ausländischen Wohnort bis zum\nerhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abord-      Wegfall des Wohnungsmangels am neuen inländischen\nnung in das Ausland mit Zusage der Umzugskostenver-           Dienstort besonderes Auslandstrennungsgeld in Höhe","192               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\ndes Trennungsgeldes nach § 3 der Trennungsgeldverord-         des § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bisherigen Wohnung verblei-\nnung; § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes findet        ben; in diesem Falle erhält ein Ehegatte, bei unterschied-\nkeine Anwendung. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend            lichen Dienstbezügen der mit den höheren, Auslandstren-\nbezüglich der ab dem 15. Tag zustehenden Zahlung. Die         nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 oder 10. Steht dem Ehe-\nZahlung steht auch zu, wenn beide Ehegatten mit               gatten des Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 der\nAnspruch auf Auslandstrennungsgeld zeitgleich vom Aus-        Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Ent-\nland ins Inland versetzt oder abgeordnet werden. In die-      schädigung nach den Vorschriften eines anderen\nsem Fall erfolgt die Zahlung einschließlich der Erhöhungs-    Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\nsätze nach Absatz 3 Satz 2 nur an einen Ehegatten. Das\n(2) Bei Versetzungen und Abordnungen an demselben\nbesondere Auslandstrennungsgeld wird auch alleinste-\nDienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergezahlt.\nhenden Berechtigten gezahlt, und zwar in Höhe des Tren-\nnungsgeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Trennungs-          (3) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen\ngeldverordnung.                                               Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der Abord-\nnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am\n§9                               bisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt\n(weggefallen)                         erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst\nwerden kann.\n§ 10                                 (4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle\nVorwegumzüge                            oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt\nunberücksichtigt.\nWird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung\nzugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1           (5) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Auslands-\nvor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslands-          trennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-\ntrennungsgeld nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1     boten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinar-\nbis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienst-           rechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes ange-\nantrittsreise, längstens jedoch für drei Monate gezahlt.      ordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines\nDienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunter-\n§ 11                              brechnung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder\nseine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er\nEntschädigung bei\nauf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.\ntäglicher Rückkehr zum Wohnort\n(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besol-\n(1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahr-          dung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gezahlt.\nkostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädi-\ngung wie bei Dienstreisen gezahlt. Für Tage mit mehr als         (7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im\nelfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird ein Ver-        Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 des\npflegungszuschuß gezahlt; bei Dienstschichten über zwei       Bundesbesoldungsgesetzes) zustehen, wird als Auslands-\nTage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht geson-       trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslands-\ndert berechnet. Der Verpflegungszuschuß beträgt 4 Deut-       dienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 7 finden insoweit keine\nsche Mark, bei Berechtigten, die eine Wohnung im Sinne        Anwendung.\ndes § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes                   (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinngemäßer\nhaben oder mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten        Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung das Aus-\nPerson in häuslicher Gemeinschaft leben, 5 Deutsche           landstrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus Sicherheits-\nMark täglich. Die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 3       gründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhält-\ndarf den nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 zuste-   nisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1 bezeichnete\nhenden Betrag nicht übersteigen.                              dienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen, die die im\n(2) Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort          Haushalt des Berechtigten wohnenden Personen im Sinne\nzurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten eine         des § 4 Abs. 1 Satz 1 betreffen, erforderlich sind und\nVergütung wie bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Die         dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ent-\ntägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht          stehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine\nzumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender          Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1\nBeförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung            erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt das Auslands-\nmehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das           trennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und von\nZurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienst-          der Maßnahme betroffenen Berechtigten.\nstätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.\n(3) Muß der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am                                     § 13\nDienstort übernachten, werden die nachgewiesenen not-                        Reisebeihilfen für Heimfahrten\nwendigen Mehraufwendungen erstattet.\n(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungsgeld nach\nden §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reise-\n§ 12\nbeihilfe für Heimfahrten für je drei Monate der Trennung. In\nAuslandstrennungsgeld in Sonderfällen                besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den\nAnspruchszeitraum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt\n(1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstren-\nfür die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend.\nnungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstren-\nnungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und § 10 nicht        (2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag,\ngezahlt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte Personen im Sinne     für den Auslandstrennungsgeld zusteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                 193\n(3) Die Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn                                  § 15\ndes Anspruchszeitraums oder nach dem Ablauf der Zeit-\nZahlungsvorschriften\nräume nach Absatz 1, für die bereits eine Reisebeihilfe\ngezahlt wurde, angetreten werden. Der Anspruch auf               (1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom\nReisebeihilfe kann in den nächsten Anspruchszeitraum          Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantritts-\nübertragen werden. Der Anspruchszeitraum wird durch           reise zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an\neine neue dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 nicht          dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei\nunterbrochen.                                                 Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das\n(4) Hält sich der Berechtigte während der dienstlichen     Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungs-\nMaßnahme am Wohnort auf und wurden die Kosten der             geld mit dem Tage des Beginns der Dienstantrittsreise\nReise vom Dienstort zum Wohnort aus amtlichen Mitteln         gezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der für die\nerstattet oder ein Zuschuß gezahlt oder wurde er unent-       zeitgerechte Durchführung der Reise erforderlich gewe-\ngeltlich befördert und handelt es sich dabei nicht um eine    sen wäre, wenn Auslandsdienstbezüge nur bis zum Tage\nReise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise,             vor der Abreise vom ausländischen Dienstort gezahlt wer-\nbeginnt der Anspruchszeitraum mit dem Tage der Rück-          den (§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundes-\nkehr an den Dienstort. Dies gilt entsprechend für eine        besoldungsgesetzes). Dies gilt auch für die Dauer der\nWohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im          Rückreise zum alten Dienstort aus Anlaß der Aufhebung\nSinne des § 4 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverord-          der Abordnung vom Ausland in das Inland. Für die Dauer\nnung.                                                         der Rückreise nach Beendigung der Abordnung im Aus-\n(5) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine   land gilt dies nur in den Fällen, in denen ein höherer Miet-\nReise der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen be-         zuschuß nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes\nrücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.              bezogen auf den alten Dienstort nicht gezahlt wurde.\n(6) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwen-         (2) Besteht der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld\ndigen Fahrkosten zwischen dem neuen Dienstort und dem         nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil\nWohnort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen auf       gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in\ndem kürzesten Wege bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte      dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\nder allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkeh-        (3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im\nrenden Beförderungsmittels erstattet. In diesem Kosten-       Sinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs, Dienst-\nrahmen wird Reisebeihilfe auch zum Urlaubsort der in § 4      befreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird Aus-\nAbs. 1 Satz 1 genannten Personen gezahlt. Mögliche            landstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem der\nFahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Bei Mit-       Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reise-\nnahme in einem Kraftfahrzeug gilt § 6 des Bundesreise-\nkostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden\nkostengesetzes entsprechend. Soweit dienstliche Beför-\nTag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige\nderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, wer-\nDienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird\nden Fahrkosten nicht erstattet.\nAuslandstrennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage wei-\ntergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden\n§ 14                             können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des\nDienstreisen, Urlaub, Erkrankung                 Dienstverhältnisses.\n(1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird          (4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes\nfür volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort das      innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist nach\nAuslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 um           Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohn-\n60 vom Hundert gekürzt, bei Dienstreisen an den Dienstort     ort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem\nim Inland nur dann, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet         Tage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen wer-\ndes Dienstortes liegt.                                        den können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur Höhe\nder Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei\n(2) Werden bei anderen Reisen nach dem Wohnort im\neiner Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem\nInland die Reisekosten aus amtlichen Mitteln erstattet, ein\nBeschäftigungsverbot nach der Verordnung über den\nZuschuß gezahlt oder wurde die Beförderung unentgelt-\nMutterschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten\nlich durchgeführt, wird das Auslandstrennungsgeld nach\nfür die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3\nden §§ 6 bis 8 und 10 für volle Kalendertage des Aufent-\nerstattet.\nhalts an diesem Ort um 60 vom Hundert gekürzt.\n(3) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer Dienst-       (5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-\nbefreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort wegen          vergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum\nErkrankung oder Beschäftigungsverbots nach der Verord-        Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die\nnung über den Mutterschutz für Beamtinnen wird das            Stelle des Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei\nAuslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 um           einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslands-\n60 vom Hundert gekürzt, es sei denn, daß die Kürzung          umzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer\nwegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre. Mietzuschuß      zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person. In den\nund Auslandskinderzuschlag sind von der Kürzung ausge-        Fällen des § 6 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird\nnommen. Bei einem Aufenthalt am Wohnort aus anderen           Auslandstrennungsgeld längstens bis zum Tage des Ver-\nGründen gilt Satz 1 für volle Kalendertage.                   lassens der Unterkunft gezahlt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in        (6) Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 endet am Tage vor\ndenen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4             dem Bezug der Wohnung oder der Möglichkeit zum Bezug\ngezahlt wird.                                                 der Wohnung.","194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n§ 16                                (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige\nVerfahrensvorschriften                     Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslands-\ntrennungsgeldes.\n(1) Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer Aus-\nschlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbehör-\n§ 17\nde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem\nTage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenver-                       Übergangsvorschrift\ngütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.\nBei einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirk-\n(2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nach-       sam gewordenen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1\nträglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Ab-      wird Auslandstrennungsgeld nach den bisherigen Vor-\nschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann       schriften gezahlt oder weitergezahlt, wenn dies für den\nbestimmen, daß das Auslandstrennungsgeld unter Vorbe-       Berechtigten günstiger ist.\nhalt vorausgezahlt wird.\n(3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen\n§ 18\nunverzüglich anzuzeigen, die für die Auslandstrennungs-\ngeldzahlung von Bedeutung sein können.                                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}