{"id":"bgbl1-1998-6-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":6,"date":"1998-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/6#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_6.pdf#page=24","order":5,"title":"Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)","law_date":"1998-01-26T00:00:00Z","page":164,"pdf_page":24,"num_pages":25,"content":["164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nSechstes Gesetz\nzur Reform des Strafrechts\n(6. StrRG)\nVom 26. Januar 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               § 16 Irrtum über Tatumstände\n§ 17 Verbotsirrtum\nArtikel 1                               § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen\n§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\n§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit\nmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nZweiter Titel\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:\nVersuch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:                    § 22 Begriffsbestimmung\n§ 23 Strafbarkeit des Versuchs\n„Inhaltsübersicht                         § 24 Rücktritt\nAllgemeiner Teil\nDritter Titel\nErster Abschnitt                                        Täterschaft und Teilnahme\nDas Strafgesetz                          § 25 Täterschaft\nErster Titel                          § 26 Anstiftung\nGeltungsbereich                           § 27 Beihilfe\n§   1  Keine Strafe ohne Gesetz                                § 28 Besondere persönliche Merkmale\n§   2  Zeitliche Geltung                                       § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten\n§   3  Geltung für Inlandstaten                                § 30 Versuch der Beteiligung\n§   4  Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luft-      § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung\nfahrzeugen\n§   5  Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter                                    Vierter Titel\n§   6  Auslandstaten gegen international geschützte                             Notwehr und Notstand\nRechtsgüter                                             § 32 Notwehr\n§   7  Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen             § 33 Überschreitung der Notwehr\n§   8  Zeit der Tat                                            § 34 Rechtfertigender Notstand\n§   9  Ort der Tat                                             § 35 Entschuldigender Notstand\n§ 10   Sondervorschriften für Jugendliche und Heran-\nwachsende                                                                     Fünfter Titel\nStraflosigkeit parlamenta-\nZweiter Titel\nrischer Äußerungen und Berichte\nSprachgebrauch\n§ 36 Parlamentarische Äußerungen\n§ 11   Personen- und Sachbegriffe\n§ 37 Parlamentarische Berichte\n§ 12   Verbrechen und Vergehen\nZweiter Abschnitt                                             Dritter Abschnitt\nDie Tat                                               Rechtsfolgen der Tat\nErster Titel                                                 Erster Titel\nGrundlagen der Strafbarkeit                                              Strafen\n§ 13   Begehen durch Unterlassen                                                    Freiheitsstrafe\n§ 14   Handeln für einen anderen                               § 38 Dauer der Freiheitsstrafe\n§ 15   Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln                  § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                 165\nGeldstrafe                          § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt\n§ 40  Verhängung in Tagessätzen                             § 60  Absehen von Strafe\n§ 41  Geldstrafe neben Freiheitsstrafe\nSechster Titel\n§ 42  Zahlungserleichterungen\nMaßregeln der Besserung und Sicherung\n§ 43  Ersatzfreiheitsstrafe\n§ 61  Übersicht\nVermögensstrafe\n§ 62  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe\nFreiheitsentziehende Maßregeln\nNebenstrafe\n§ 63  Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n§ 44  Fahrverbot                                                  haus\nNebenfolgen                          § 64  Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n§ 45  Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des    § 65  (weggefallen)\nStimmrechts\n§ 66  Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes\n§ 67  Reihenfolge der Vollstreckung\n§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten\n§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel\nZweiter Titel                        § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung\nStrafbemessung                         § 67c Späterer Beginn der Unterbringung\n§ 46  Grundsätze der Strafzumessung                         § 67d Dauer der Unterbringung\n§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung       § 67e Überprüfung\n§ 47  Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen           § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel\n§ 48  (weggefallen)                                         § 67g Widerruf der Aussetzung\n§ 49  Besondere gesetzliche Milderungsgründe                                    Führungsaufsicht\n§ 50  Zusammentreffen von Milderungsgründen                 § 68  Voraussetzungen der Führungsaufsicht\n§ 51  Anrechnung                                            § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer\nDritter Titel                       § 68b Weisungen\nStrafbemessung bei                       § 68c Dauer der Führungsaufsicht\nmehreren Gesetzesverletzungen                   § 68d Nachträgliche Entscheidungen\n§ 52  Tateinheit                                            § 68e Beendigung der Führungsaufsicht\n§ 53  Tatmehrheit                                           § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Straf-\n§ 54  Bildung der Gesamtstrafe                                    restes\n§ 55  Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe                § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung\nEntziehung der Fahrerlaubnis\nVierter Titel\n§ 69  Entziehung der Fahrerlaubnis\nStrafaussetzung zur Bewährung\n§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n§ 56  Strafaussetzung\n§ 69b Internationaler Kraftfahrzeugverkehr\n§ 56a Bewährungszeit\n§ 56b Auflagen                                                                    Berufsverbot\n§ 56c Weisungen                                             § 70  Anordnung des Berufsverbots\n§ 56d Bewährungshilfe                                       § 70a Aussetzung des Berufsverbots\n§ 56e Nachträgliche Entscheidungen                          § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des\nBerufsverbots\n§ 56f Widerruf der Strafaussetzung\n§ 56g Straferlaß                                                           Gemeinsame Vorschriften\n§ 57  Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheits-    § 71  Selbständige Anordnung\nstrafe                                                § 72  Verbindung von Maßregeln\n§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei-\nheitsstrafe                                                                Siebenter Titel\n§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei-                      Verfall und Einziehung\nheitsstrafe als Gesamtstrafe\n§ 73  Voraussetzungen des Verfalls\n§ 58  Gesamtstrafe und Strafaussetzung\n§ 73a Verfall des Wertersatzes\n§ 73b Schätzung\nFünfter Titel\n§ 73c Härtevorschrift\nVerwarnung mit Strafvorbehalt;\nAbsehen von Strafe                       § 73d Erweiterter Verfall\n§ 59  Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt     § 73e Wirkung des Verfalls\n§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen                § 74  Voraussetzungen der Einziehung\n§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe              § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung","166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n§ 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit                     § 86   Verbreiten von Propagandamitteln verfassungs-\n§ 74c Einziehung des Wertersatzes                                  widriger Organisationen\n§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung       § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen\n§ 74e Wirkung der Einziehung\n§ 87   Agententätigkeit zu Sabotagezwecken\n§ 74f Entschädigung\n§ 88   Verfassungsfeindliche Sabotage\n§ 75  Sondervorschrift für Organe und Vertreter\n§ 89   Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr\nGemeinsame Vorschriften                             und öffentliche Sicherheitsorgane\n§ 76  Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Ein-         § 90   Verunglimpfung des Bundespräsidenten\nziehung des Wertersatzes                              § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole\n§ 76a Selbständige Anordnung                                § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfas-\nsungsorganen\nVierter Abschnitt                      § 91   Anwendungsbereich\nStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen\nVierter Titel\n§ 77  Antragsberechtigte\nGemeinsame Vorschriften\n§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten\n§ 92   Begriffsbestimmungen\n§ 77b Antragsfrist\n§ 92a Nebenfolgen\n§ 77c Wechselseitig begangene Taten\n§ 92b Einziehung\n§ 77d Zurücknahme des Antrags\n§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen                                            Zweiter Abschnitt\nLandesverrat und\nFünfter Abschnitt                                   Gefährdung der äußeren Sicherheit\nVerjährung                          § 93   Begriff des Staatsgeheimnisses\nErster Titel                        § 94   Landesverrat\nVerfolgungsverjährung                      § 95   Offenbaren von Staatsgeheimnissen\n§ 78  Verjährungsfrist                                      § 96   Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaf-\nten von Staatsgeheimnissen\n§ 78a Beginn\n§ 97   Preisgabe von Staatsgeheimnissen\n§ 78b Ruhen\n§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse\n§ 78c Unterbrechung\n§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheim-\nZweiter Titel                               nisses\nVollstreckungsverjährung                    § 98   Landesverräterische Agententätigkeit\n§ 79  Verjährungsfrist                                      § 99   Geheimdienstliche Agententätigkeit\n§ 79a Ruhen                                                 § 100  Friedensgefährdende Beziehungen\n§ 79b Verlängerung                                          § 100a Landesverräterische Fälschung\n§ 101  Nebenfolgen\nBesonderer Teil\n§ 101a Einziehung\nErster Abschnitt\nDritter Abschnitt\nFriedensverrat,\nHochverrat und Gefährdung                               Straftaten gegen ausländische Staaten\ndes demokratischen Rechtsstaates                  § 102  Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer\nStaaten\nErster Titel\n§ 103  Beleidigung von Organen und Vertretern ausländi-\nFriedensverrat                               scher Staaten\n§ 80  Vorbereitung eines Angriffskrieges                    § 104  Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen aus-\n§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg                                ländischer Staaten\n§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung\nZweiter Titel\nHochverrat                                               Vierter Abschnitt\n§ 81  Hochverrat gegen den Bund                                        Straftaten gegen Verfassungsorgane\n§ 82  Hochverrat gegen ein Land                                       sowie bei Wahlen und Abstimmungen\n§ 83  Vorbereitung eines hochverräterischen Unterneh-       § 105  Nötigung von Verfassungsorganen\nmens                                                  § 106  Nötigung des Bundespräsidenten und von Mit-\n§ 83a Tätige Reue                                                  gliedern eines Verfassungsorgans\nDritter Titel                       § 106a Bannkreisverletzung\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates            § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n§ 84  Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten     § 107  Wahlbehinderung\nPartei                                                § 107a Wahlfälschung\n§ 85  Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot                  § 107b Fälschung von Wahlunterlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                      167\n§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses                        § 137   (weggefallen)\n§ 108   Wählernötigung                                        § 138   Nichtanzeige geplanter Straftaten\n§ 108a Wählertäuschung                                        § 139   Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten\n§ 108b Wählerbestechung                                       § 140   Belohnung und Billigung von Straftaten\n§ 108c Nebenfolgen                                            § 141   (weggefallen)\n§ 108d Geltungsbereich                                        § 142   Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort\n§ 108e Abgeordnetenbestechung                                 §§ 143 und 144 (weggefallen)\n§ 145   Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von\nFünfter Abschnitt                               Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln\nStraftaten gegen die Landesverteidigung             § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungs-\n§ 109   Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung                     aufsicht\n§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung                  § 145b (weggefallen)\n§§ 109b und 109c (weggefallen)                                § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot\n§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr                    § 145d Vortäuschen einer Straftat\n§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln\nAchter Abschnitt\n§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst\nGeld- und Wertzeichenfälschung\n§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden\n§ 146   Geldfälschung\n§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst\n§ 147   Inverkehrbringen von Falschgeld\n§ 109i  Nebenfolgen\n§ 148   Wertzeichenfälschung\n§ 109k Einziehung\n§ 149   Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wert-\nSechster Abschnitt                               zeichen\nWiderstand gegen die Staatsgewalt                § 150   Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung\n§ 110   (weggefallen)                                         § 151   Wertpapiere\n§ 111   Öffentliche Aufforderung zu Straftaten                § 152   Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden\n§ 112   (weggefallen)                                                 Währungsgebiets\n§ 113   Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte                 § 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für\nEuroschecks\n§ 114   Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungs-\nbeamten gleichstehen                                                       Neunter Abschnitt\n§§ 115 bis 119 (weggefallen)                                            Falsche uneidliche Aussage und Meineid\n§ 120   Gefangenenbefreiung                                   § 153   Falsche uneidliche Aussage\n§ 121   Gefangenenmeuterei                                    § 154   Meineid\n§ 122   (weggefallen)\n§ 155   Eidesgleiche Bekräftigungen\nSiebenter Abschnitt                      § 156   Falsche Versicherung an Eides Statt\nStraftaten gegen die öffentliche Ordnung            § 157   Aussagenotstand\n§ 123   Hausfriedensbruch                                     § 158   Berichtigung einer falschen Angabe\n§ 124   Schwerer Hausfriedensbruch                            § 159   Versuch der Anstiftung zur Falschaussage\n§ 125   Landfriedensbruch                                     § 160   Verleitung zur Falschaussage\n§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs         §§ 161 und 162 (weggefallen)\n§ 126   Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung     § 163   Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Ver-\nvon Straftaten                                                sicherung an Eides Statt\n§ 127   Bildung bewaffneter Gruppen\nZehnter Abschnitt\n§ 128   (weggefallen)\n§ 129   Bildung krimineller Vereinigungen                                       Falsche Verdächtigung\n§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen                  § 164   Falsche Verdächtigung\n§ 130   Volksverhetzung                                       § 165   Bekanntgabe der Verurteilung\n§ 130a Anleitung zu Straftaten\nElfter Abschnitt\n§ 131   Gewaltdarstellung\nStraftaten,\n§ 132   Amtsanmaßung                                                            welche sich auf Religion\n§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und                         und Weltanschauung beziehen\nAbzeichen                                             § 166   Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-\n§ 133   Verwahrungsbruch                                              schaften und Weltanschauungsvereinigungen\n§ 134   Verletzung amtlicher Bekanntmachungen                 § 167   Störung der Religionsausübung\n§ 135   (weggefallen)                                         § 167a Störung einer Bestattungsfeier\n§ 136   Verstrickungsbruch; Siegelbruch                       § 168   Störung der Totenruhe","168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nZwölfter Abschnitt                      §§ 195 bis 198 (weggefallen)\nStraftaten gegen                       § 199   Wechselseitig begangene Beleidigungen\nden Personenstand,                       § 200   Bekanntgabe der Verurteilung\ndie Ehe und die Familie\n§ 169  Personenstandsfälschung\nFünfzehnter Abschnitt\n§ 170  Verletzung der Unterhaltspflicht\nVerletzung des persönlichen\n§ 171  Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht                       Lebens- und Geheimbereichs\n§ 172  Doppelehe                                             § 201   Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\n§ 173  Beischlaf zwischen Verwandten                         § 202   Verletzung des Briefgeheimnisses\n§ 202a Ausspähen von Daten\nDreizehnter Abschnitt\n§ 203   Verletzung von Privatgeheimnissen\nStraftaten gegen\ndie sexuelle Selbstbestimmung                  § 204   Verwertung fremder Geheimnisse\n§ 174  Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen              § 205   Strafantrag\n§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich        §§ 206 bis 210 (weggefallen)\nVerwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in\nEinrichtungen                                                             Sechzehnter Abschnitt\n§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amts-                       Straftaten gegen das Leben\nstellung                                              § 211   Mord\n§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines            § 212   Totschlag\nBeratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsver-\nhältnisses                                            § 213   Minder schwerer Fall des Totschlags\n§ 175  (weggefallen)                                         §§ 214 und 215 (weggefallen)\n§ 176  Sexueller Mißbrauch von Kindern                       § 216   Tötung auf Verlangen\n§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern              § 217   (weggefallen)\n§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge        § 218   Schwangerschaftsabbruch\n§ 177  Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung                     § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs\n§ 178  Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todes-       § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Fest-\nfolge                                                         stellung; unrichtige ärztliche Feststellung\n§ 179  Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen     § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwanger-\nschaftsabbruch\n§ 180  Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\n§ 219   Beratung der Schwangeren in einer Not- und\n§ 180a Förderung der Prostitution                                    Konfliktlage\n§ 180b Menschenhandel                                        § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft\n§ 181  Schwerer Menschenhandel                               § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der\n§ 181a Zuhälterei                                                    Schwangerschaft\n§ 181b Führungsaufsicht                                      § 220   (weggefallen)\n§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall               § 220a Völkermord\n§ 182  Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen                  § 221   Aussetzung\n§ 183  Exhibitionistische Handlungen                         § 222   Fahrlässige Tötung\n§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses\n§ 184  Verbreitung pornographischer Schriften                                    Siebzehnter Abschnitt\n§ 184a Ausübung der verbotenen Prostitution                                         Straftaten gegen\ndie körperliche Unversehrtheit\n§ 184b Jugendgefährdende Prostitution\n§ 223   Körperverletzung\n§ 184c Begriffsbestimmungen\n§ 224   Gefährliche Körperverletzung\nVierzehnter Abschnitt                     § 225   Mißhandlung von Schutzbefohlenen\nBeleidigung                          § 226   Schwere Körperverletzung\n§ 185  Beleidigung                                           § 227   Körperverletzung mit Todesfolge\n§ 186  Üble Nachrede                                         § 228   Einwilligung\n§ 187  Verleumdung                                           § 229   Fahrlässige Körperverletzung\n§ 188  Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen          § 230   Strafantrag\ndes politischen Lebens                                § 231   Beteiligung an einer Schlägerei\n§ 189  Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener             §§ 232 und 233 (weggefallen)\n§ 190  Wahrheitsbeweis durch Strafurteil\n§ 191  (weggefallen)                                                              Achzehnter Abschnitt\n§ 192  Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises                             Straftaten gegen die persönliche Freiheit\n§ 193  Wahrnehmung berechtigter Interessen                   § 234   Menschenraub\n§ 194  Strafantrag                                           § 234a Verschleppung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                    169\n§ 235   Entziehung Minderjähriger                            § 265  Versicherungsmißbrauch\n§ 236   Kinderhandel                                         § 265a Erschleichen von Leistungen\n§§ 237 und 238 (weggefallen)                                 § 265b Kreditbetrug\n§ 239   Freiheitsberaubung                                   § 266  Untreue\n§ 239a Erpresserischer Menschenraub                          § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt\n§ 239b Geiselnahme                                           § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten\n§ 239c Führungsaufsicht\n§ 240   Nötigung                                                           Dreiundzwanzigster Abschnitt\n§ 241   Bedrohung                                                               Urkundenfälschung\n§ 241a Politische Verdächtigung                              § 267  Urkundenfälschung\n§ 268  Fälschung technischer Aufzeichnungen\nNeunzehnter Abschnitt\n§ 269  Fälschung beweiserheblicher Daten\nDiebstahl und Unterschlagung\n§ 270  Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung\n§ 242   Diebstahl\n§ 271  Mittelbare Falschbeurkundung\n§ 243   Besonders schwerer Fall des Diebstahls\n§ 272  (weggefallen)\n§ 244   Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungs-\neinbruchdiebstahl                                    § 273  Verändern von amtlichen Ausweisen\n§ 244a Schwerer Bandendiebstahl                              § 274  Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenz-\nbezeichnung\n§ 245   Führungsaufsicht\n§ 275  Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Aus-\n§ 246   Unterschlagung                                              weisen\n§ 247   Haus- und Familiendiebstahl\n§ 276  Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen\n§ 248   (weggefallen)\n§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere\n§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger\n§ 277  Fälschung von Gesundheitszeugnissen\nSachen\n§ 278  Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse\n§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs\n§ 279  Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse\n§ 248c Entziehung elektrischer Energie\n§ 280  (weggefallen)\nZwanzigster Abschnitt                    § 281  Mißbrauch von Ausweispapieren\nRaub und Erpressung                      § 282  Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung\n§ 249   Raub\n§ 250   Schwerer Raub                                                      Vierundzwanzigster Abschnitt\n§ 251   Raub mit Todesfolge                                                      Konkursstraftaten\n§ 252   Räuberischer Diebstahl                               § 283  Bankrott\n§ 253   Erpressung                                           § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts\n§ 254   (weggefallen)                                        § 283b Verletzung der Buchführungspflicht\n§ 255   Räuberische Erpressung                               § 283c Gläubigerbegünstigung\n§ 256   Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter    § 283d Schuldnerbegünstigung\nVerfall\nFünfundzwanzigster Abschnitt\nEinundzwanzigster Abschnitt\nStrafbarer Eigennutz\nBegünstigung und Hehlerei\n§ 284  Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels\n§ 257   Begünstigung\n§ 285  Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel\n§ 258   Strafvereitelung\n§ 286  Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung\n§ 258a Strafvereitelung im Amt\n§ 287  Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer\n§ 259   Hehlerei\nAusspielung\n§ 260   Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei\n§ 288  Vereiteln der Zwangsvollstreckung\n§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei\n§ 289  Pfandkehr\n§ 261   Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Ver-\nmögenswerte                                          § 290  Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen\n§ 262   Führungsaufsicht                                     § 291  Wucher\n§ 292  Jagdwilderei\nZweiundzwanzigster Abschnitt                 § 293  Fischwilderei\nBetrug und Untreue                      § 294  Strafantrag\n§ 263   Betrug                                               § 295  Einziehung\n§ 263a Computerbetrug                                        § 296  (weggefallen)\n§ 264   Subventionsbetrug                                    § 297  Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen\n§ 264a Kapitalanlagebetrug                                          durch Bannware","170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nSechsundzwanzigster Abschnitt                  § 323   (weggefallen)\nStraftaten gegen den Wettbewerb                 § 323a Vollrausch\n§ 298  Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-         § 323b Gefährdung einer Entziehungskur\nschreibungen                                         § 323c Unterlassene Hilfeleistung\n§ 299  Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen\nVerkehr                                                             Neunundzwanzigster Abschnitt\n§ 300  Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und                      Straftaten gegen die Umwelt\nBestechung im geschäftlichen Verkehr\n§ 324   Gewässerverunreinigung\n§ 301  Strafantrag\n§ 324a Bodenverunreinigung\n§ 302  Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall\n§ 325   Luftverunreinigung\nSiebenundzwanzigster Abschnitt                  § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht-\nSachbeschädigung                                ionisierenden Strahlen\n§ 303  Sachbeschädigung                                     § 326   Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen\n§ 303a Datenveränderung                                     § 327   Unerlaubtes Betreiben von Anlagen\n§ 303b Computersabotage                                     § 328   Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und\n§ 303c Strafantrag                                                  anderen gefährlichen Stoffen und Gütern\n§ 304  Gemeinschädliche Sachbeschädigung                    § 329   Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete\n§ 305  Zerstörung von Bauwerken                             § 330   Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat\n§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel                   § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften\n§ 330b Tätige Reue\nAchtundzwanzigster Abschnitt                  § 330c Einziehung\nGemeingefährliche Straftaten                  § 330d Begriffsbestimmungen\n§ 306  Brandstiftung\n§ 306a Schwere Brandstiftung                                                    Dreißigster Abschnitt\n§ 306b Besonders schwere Brandstiftung                                            Straftaten im Amt\n§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge                         § 331   Vorteilsannahme\n§ 306d Fahrlässige Brandstiftung                            § 332   Bestechlichkeit\n§ 306e Tätige Reue                                          § 333   Vorteilsgewährung\n§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr                       § 334   Bestechung\n§ 307  Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie       § 335   Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und\n§ 308  Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion                      Bestechung\n§ 309  Mißbrauch ionisierender Strahlen                     § 336   Unterlassen der Diensthandlung\n§ 310  Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungs-      § 337   Schiedsrichtervergütung\nverbrechens                                          § 338   Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall\n§ 311  Freisetzen ionisierender Strahlen                    § 339   Rechtsbeugung\n§ 312  Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen An-\n§ 340   Körperverletzung im Amt\nlage\n§§ 341 und 342 (weggefallen)\n§ 313  Herbeiführen einer Überschwemmung\n§ 343   Aussageerpressung\n§ 314  Gemeingefährliche Vergiftung\n§ 344   Verfolgung Unschuldiger\n§ 314a Tätige Reue\n§ 345   Vollstreckung gegen Unschuldige\n§ 315  Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und\nLuftverkehr                                          §§ 346 und 347 (weggefallen)\n§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs      § 348   Falschbeurkundung im Amt\n§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr          §§ 349 bis 351 (weggefallen)\n§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs                       § 352   Gebührenüberhebung\n§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr                     § 353   Abgabenüberhebung; Leistungskürzung\n§ 316  Trunkenheit im Verkehr                               § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst\n§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer                 § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be-\n§ 316b Störung öffentlicher Betriebe                                sonderen Geheimhaltungspflicht\n§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr                § 353c (weggefallen)\n§ 317  Störung von Fernmeldeanlagen                         § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen\n§ 318  Beschädigung wichtiger Anlagen                       § 354   Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses\n§ 319  Baugefährdung                                        § 355   Verletzung des Steuergeheimnisses\n§ 320  Tätige Reue                                          § 356   Parteiverrat\n§ 321  Führungsaufsicht                                     § 357   Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat\n§ 322  Einziehung                                           § 358   Nebenfolgen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                  171\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                      „7. ein gemeingefährliches Vergehen in den\na) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-                          Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des\ngefügt:                                                            § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des\n§ 318 Abs. 1“.\n„6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des\n§ 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen    11. § 127 wird wie folgt gefaßt:\neine Person richtet, die im Inland ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt                                        „§ 127\nhat;“.                                                            Bildung bewaffneter Gruppen\nb) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                   Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder\n„b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182,            andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder\nwenn der Täter Deutscher ist;“.                      befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe an-\nschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst\nunterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\noder mit Geldstrafe bestraft.“\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungs-       12. § 129a Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308          „3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche\nAbs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;“.           Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                                 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309\nAbs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3\n„7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151\noder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c\nund 152), Fälschung von Zahlungskarten und\nAbs. 1 bis 3“.\nVordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1\nbis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,\n152 und 152a Abs. 5);“.                         13. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 werden die Wörter „Fälschung von\n4. In § 56f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 56b Abs. 2              Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-\nNr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1               karten in den Fällen des § 152a Abs. 1 Nr. 1,\nNr. 2 bis 4“ ersetzt.                                             Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „Fälschung von\nZahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks\n5. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 174 bis 176,            in den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3“ ersetzt.\n179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a“ durch die                b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nAngabe „§§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3,\n§§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a“             „9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen\nersetzt.                                                               der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des\n§ 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5,\nder §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des\n6. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 176, 177\n§ 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c“.\nund 179“ durch die Angabe „§§ 176 bis 179“ ersetzt.\n7. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „306, 308, 310b     14. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einen\nbis 311a, 312“ durch die Angabe „306 bis 306c, 307            Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs. 1)“ durch die\nbis 309“ ersetzt.                                             Wörter „einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr\n(§ 316c Abs. 1)“ ersetzt.\n8. In § 90 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187a“ durch die\nAngabe „§ 188“ ersetzt.                                  15. § 142 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n9. In § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 121 Abs. 3 Satz 2\n„(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Ab-\nNr. 3 und § 125a Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die\nsätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann\nWörter „schweren Körperverletzung (§ 224)“ durch\nvon Strafe nach diesen Vorschriften absehen,\ndie Wörter „schweren Gesundheitsschädigung“ er-\nwenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierund-\nsetzt.\nzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb\ndes fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht\n10. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbedeutenden Sachschaden zur Folge hat, frei-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                willig die Feststellungen nachträglich ermöglicht\n„3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),“.                  (Absatz 3).“\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:\n„6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den         16. § 144 wird aufgehoben.\nFällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1\nbis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1\nbis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des     17. § 146 wird wie folgt geändert:\n§ 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des         a) In Absatz 1 werden die Wörter „Freiheitsstrafe\n§ 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3               nicht unter zwei Jahren“ durch die Wörter „Frei-\noder 4 oder                                              heitsstrafe nicht unter einem Jahr“ ersetzt.","172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:              (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungs-\nstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Toten-\n„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als\ngedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort\nMitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nbeschimpfenden Unfug verübt.\nBegehung einer Geldfälschung verbunden hat,\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei           (3) Der Versuch ist strafbar.“\nJahren.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt    20. § 170b wird § 170; § 170d wird § 171; der bisherige\ngefaßt:                                                   § 171 wird § 172.\n„(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist\nauf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf     21. § 174a wird wie folgt gefaßt:\nJahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn                                    „§ 174a\nJahren zu erkennen.“                                                       Sexueller Mißbrauch\nvon Gefangenen, behördlich Verwahrten oder\n18. § 152a wird wie folgt gefaßt:                                      Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen\n„§ 152a                                  (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen\noder auf behördliche Anordnung verwahrten Person,\nFälschung von Zahlungskarten                     die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung\nund Vordrucken für Euroschecks                    oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um            Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen\neine solche Täuschung zu ermöglichen,                         oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n1. inländische oder ausländische Zahlungskarten               bestraft.\noder Euroscheckvordrucke nachmacht oder ver-\nfälscht oder                                                 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die\nin einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige\n2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder\nMenschen stationär aufgenommen und ihm zur Be-\neinem anderen verschafft, feilhält, einem anderen\naufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch\nüberläßt oder gebraucht,\nmißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn           oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Hand-\nJahren bestraft.                                              lungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vor-\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als                nehmen läßt.\nMitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten                 (3) Der Versuch ist strafbar.“\nBegehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden\nhat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei\nJahren.                                                  22. Nach § 174b wird folgender § 174c eingefügt:\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist                                   „§ 174c\nauf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf                               Sexueller Mißbrauch\nJahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2                        unter Ausnutzung eines Beratungs-,\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren              Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses\nzu erkennen.\n(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die\n(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind            ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit\nKreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,           oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit\n1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungs-            zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut\nverkehr zu einer garantierten Zahlung zu ver-             ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs-\nanlassen, und                                             oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich\nvon ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis\n2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders               zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ngegen Nachahmung gesichert sind.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen\n(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von            an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen\nGeld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.“          Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des\nBehandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von\n19. § 168 wird wie folgt gefaßt:                                  ihr vornehmen läßt.\n„§ 168                                  (3) Der Versuch ist strafbar.“\nStörung der Totenruhe\n(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des                23. § 176 wird wie folgt geändert:\nBerechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines          a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nverstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile\neiner solchen oder die Asche eines verstorbenen               b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nMenschen wegnimmt oder wer daran beschimpfen-                     sätze 3 und 4 und wie folgt gefaßt:\nden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei             „(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                              mit Geldstrafe wird bestraft, wer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                173\n1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vor-                                        § 176b\nnimmt,\nSexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge\n2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Hand-\nVerursacht der Täter durch den sexuellen Miß-\nlungen an sich vornimmt, oder\nbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig\n3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographi-             den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange\nscher Abbildungen oder Darstellungen, durch           Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn\nAbspielen von Tonträgern pornographischen             Jahren.“\nInhalts oder durch entsprechende Reden ein-\nwirkt.\n25. § 177 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für\nTaten nach Absatz 3 Nr. 3.“                                                       „§ 177\nSexuelle Nötigung; Vergewaltigung\n24. Nach § 176 werden folgende §§ 176a und 176b ein-                (1) Wer eine andere Person\ngefügt:                                                      1. mit Gewalt,\n„§ 176a\n2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\nSchwerer sexueller Mißbrauch von Kindern                   oder Leben oder\n(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den        3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der\nFällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht          Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,\nunter einem Jahr bestraft, wenn\nnötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines\n1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind             Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder\nden Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle           einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe\nHandlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm          nicht unter einem Jahr bestraft.\nvornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den\nKörper verbunden sind,                                      (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders\n2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen            schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nwird,\n1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht\n3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer          oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer\nschweren Gesundheitsschädigung oder einer                    vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,\nerheblichen Schädigung der körperlichen oder                 die dieses besonders erniedrigen, insbesondere,\nseelischen Entwicklung bringt oder                           wenn sie mit einem Eindringen in den Körper\nverbunden sind (Vergewaltigung), oder\n4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen\neiner solchen Straftat rechtskräftig verurteilt          2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen\nworden ist.                                                  wird.\n(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird         (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist\nbestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als       zu erkennen, wenn der Täter\nTäter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt,\n1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-\ndie Tat zum Gegenstand einer pornographischen\nzeug bei sich führt,\nSchrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3\noder 4 verbreitet werden soll.                               2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um\nden Widerstand einer anderen Person durch\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist\nGewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern\nauf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\noder zu überwinden, oder\nJahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren        3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer\nzu erkennen.                                                     schweren Gesundheitsschädigung bringt.\n(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird         (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist\nbestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1        zu erkennen, wenn der Täter\nund 2\n1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-\n1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder                 liches Werkzeug verwendet oder\n2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.             2. das Opfer\n(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird           a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder\ndie Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf\nb) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.\nbehördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\nworden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt                (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist\nworden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4         auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\neiner im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach      Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3\ndeutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1           und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\noder 2 wäre.                                                 Jahren zu erkennen.“","174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n26. Nach § 177 wird folgender § 178 eingefügt:                   2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere\n„§ 178                                  Person bei der Ausübung der Prostitution über-\nwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände\nSexuelle Nötigung und                            der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maß-\nVergewaltigung mit Todesfolge                        nahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die\nVerursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung              Prostitution aufzugeben,\noder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig          und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,\nden Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange            die über den Einzelfall hinausgehen.\nFreiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn\nJahren.“                                                        (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die\nProstitutionsausübung einer anderen Person durch\n27. § 179 wird wie folgt gefaßt:\nVermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hin-\n„§ 179                              blick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über\nSexueller Mißbrauch                         den Einzelfall hinausgehen.“\nwiderstandsunfähiger Personen\n(1) Wer eine andere Person, die                      30. § 181b wird wie folgt gefaßt:\n1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit                                     „§ 181b\noder Behinderung einschließlich einer Suchtkrank-\nFührungsaufsicht\nheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseins-\nstörung oder                                                In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180,\n2. körperlich                                                180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungs-\naufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“\nzum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,\ndaß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit\nsexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von    31. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Zahl „5“ durch die\nihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs       Zahl „3“ ersetzt.\nMonaten bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstands-      32. § 184 wird wie folgt geändert:\nunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß\na) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“\ner sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit\ndurch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.\ndazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten\nvorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-              b) In Absatz 4 werden die Wörter „bis zu fünf Jahren“\nnehmen zu lassen.                                                durch die Wörter „bis zu zehn Jahren“ ersetzt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist   33. § 187a wird § 188.\nzu erkennen, wenn\n1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht      34. In § 213 werden die Wörter „von dem Getöteten“\noder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor-            durch die Wörter „von dem getöteten Menschen“ und\nnimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die           die Wörter „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nmit einem Eindringen in den Körper verbunden             fünf Jahren“ durch die Wörter „Freiheitsstrafe von\nsind,                                                    einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt.\n2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen\nwird oder                                           35. § 217 wird aufgehoben.\n3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr\neiner schweren Gesundheitsschädigung oder\neiner erheblichen Schädigung der körperlichen       36. In § 220a Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 224“ durch\noder seelischen Entwicklung bringt.                      die Angabe „§ 226“ ersetzt.\n(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2\nund 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu   37. § 221 wird wie folgt gefaßt:\nfünf Jahren zu erkennen.                                                                „§ 221\n(6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.“                                Aussetzung\n28. In § 180a Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „einen               (1) Wer einen Menschen\nanderen, dem“ durch die Wörter „eine andere Person,          1. in eine hilflose Lage versetzt oder\nder“ ersetzt.\n2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn\nin seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen\n29. § 181a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                       verpflichtet ist,\n„(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu          und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer\nfünf Jahren wird bestraft, wer                               schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit\n1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht,        Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nausbeutet oder                                           bestraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                  175\n(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn          quält oder roh mißhandelt, oder wer durch bös-\nJahren ist zu erkennen, wenn der Täter                       willige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu\n1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht,          sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit\ndie ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der          Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren\nLebensführung anvertraut ist, oder                       bestraft.\n2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädi-                (2) Der Versuch ist strafbar.\ngung des Opfers verursacht.                                 (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des          zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene\nOpfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei   Person durch die Tat in die Gefahr\nJahren.                                                      1. des Todes oder einer schweren Gesundheits-\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist                schädigung oder\nauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf            2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen\nJahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3                 oder seelischen Entwicklung\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nzu erkennen.“                                                bringt.\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist\n38. Der Siebzehnte Abschnitt des Besonderen Teils wird           auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nwie folgt gefaßt:                                            Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\n„Siebzehnter Abschnitt                      zu erkennen.\nStraftaten gegen                                                   § 226\ndie körperliche Unversehrtheit\nSchwere Körperverletzung\n§ 223\n(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die\nKörperverletzung                         verletzte Person\n(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt          1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden\noder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheits-             Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.          Fortpflanzungsfähigkeit verliert,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                             2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder\ndauernd nicht mehr gebrauchen kann oder\n§ 224\n3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in\nGefährliche Körperverletzung\nSiechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder\n(1) Wer die Körperverletzung                                  Behinderung verfällt,\n1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesund-           so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nheitsschädlichen Stoffen,                                zehn Jahren.\n2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefähr-               (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1\nlichen Werkzeugs,                                        bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich,\n3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,                   so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei\nJahren.\n4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich\noder                                                        (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist\nauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\n5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung           Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf\nbegeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten           Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nbis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit            zu erkennen.\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren                                    § 227\nbestraft.\nKörperverletzung mit Todesfolge\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Verursacht der Täter durch die Körperver-\n§ 225                              letzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten\nMißhandlung von Schutzbefohlenen                   Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter\ndrei Jahren.\n(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder\neine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose              (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe\nPerson, die                                                  von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\n1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,                                              § 228\n2. seinem Hausstand angehört,                                                      Einwilligung\n3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt über-              Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der\nlassen worden oder                                       verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechts-\n4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhält-          widrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die\nnisses untergeordnet ist,                                guten Sitten verstößt.","176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n§ 229                               1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt,\ndurch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder\nFahrlässige Körperverletzung\ndurch List oder\nWer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung\n2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,\neiner anderen Person verursacht, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe            den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem\nbestraft.                                                     Pfleger entzieht oder vorenthält.\n§ 230                                  (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern,\neinem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger\nStrafantrag\n1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder\n(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223\nund die fahrlässige Körperverletzung nach § 229               2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin ver-\nwerden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß                  bracht worden ist oder es sich dorthin begeben\ndie Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen                  hat.\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein               (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des\nEinschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt          Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.\ndie verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körper-\n(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die\nJahren ist zu erkennen, wenn der Täter\nAngehörigen über.\n1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes\n(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für\noder einer schweren Gesundheitsschädigung oder\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder\neiner erheblichen Schädigung der körperlichen\neinen Soldaten der Bundeswehr während der Aus-\noder seelischen Entwicklung bringt oder\nübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen\nDienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des              2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht,\nDienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger             sich oder einen Dritten zu bereichern.\nvon Ämtern der Kirchen und anderen Religions-                    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod\ngesellschaften des öffentlichen Rechts.                       des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht\nunter drei Jahren.\n§ 231\n(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist\nBeteiligung an einer Schlägerei                  auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\n(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem             Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5\nvon mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon           auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nwegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu           zu erkennen.\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch             (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den\ndie Schlägerei oder den Angriff der Tod eines                 Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es\nMenschen oder eine schwere Körperverletzung                   sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des\n(§ 226) verursacht worden ist.                                besonderen öffentlichen Interesses an der Strafver-\n(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der           folgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten\nSchlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß           hält.“\nihm dies vorzuwerfen ist.“\n41. § 236 wird wie folgt gefaßt:\n39. § 234 wird wie folgt gefaßt:                                                           „§ 236\n„§ 234                                                     Kinderhandel\n(1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind\nMenschenraub\nunter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder\n(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch              Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überläßt\nDrohung mit einem empfindlichen Übel oder durch               und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,\nList bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen,        sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit\nin Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder             Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\ndem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen       bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des\nEinrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheits-        Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und\nstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.                       dafür ein Entgelt gewährt.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe                  (2) Wer unbefugt\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\n1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren\nJahren.“\nvermittelt oder\n2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat,\n40. § 235 wird wie folgt gefaßt:                                      daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren\nauf Dauer bei sich aufnimmt,\n„§ 235\nund dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,\nEntziehung Minderjähriger\nsich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit        Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                 bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                   177\ndaß die vermittelte Person in das Inland oder in das       46. § 240 wird wie folgt geändert:\nAusland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheits-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\naa) In Satz 1 werden das Wort „anderen“ durch\n(3) Der Versuch ist strafbar.\ndas Wort „Menschen“ ersetzt und die Wörter\n(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu                     „ , in besonders schweren Fällen mit Freiheits-\nzehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter                             strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“\n1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied                      gestrichen.\neiner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten                bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nBegehung eines Kinderhandels verbunden hat,\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\noder\n2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat                „(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nin die Gefahr einer erheblichen Schädigung der                 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nkörperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.               Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nRegel vor, wenn der Täter\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht\nbei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei               1. eine andere Person zu einer sexuellen Hand-\nTeilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung                       lung nötigt,\ndes körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes                  2. eine Schwangere zum Schwangerschafts-\noder der vermittelten Person gering ist, die Strafe                    abbruch nötigt oder\nnach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder\n3. seine Befugnisse oder seine Stellung als\nvon Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.“\nAmtsträger mißbraucht.“\n42. § 238 wird aufgehoben.\n47. In § 241 Abs. 1 und 2 wird das Wort „anderen“ jeweils\ndurch das Wort „Menschen“ ersetzt.\n43. § 239 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 239\n48. § 242 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nFreiheitsberaubung\n„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem\n(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere            anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich\nWeise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis       oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                   Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               bestraft.“\n(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren ist zu erkennen, wenn der Täter                     49. § 243 wird wie folgt geändert:\n1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit                a) In Absatz 1 Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter\nberaubt oder                                                   „eine Wohnung,“ gestrichen und in Nummer 6 die\n2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene               Wörter „eines anderen“ durch die Wörter „einer\nHandlung eine schwere Gesundheitsschädigung                    anderen Person“ ersetzt.\ndes Opfers verursacht.                                     b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ die\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine                Angabe „Satz 2“ eingefügt.\nwährend der Tat begangene Handlung den Tod des\nOpfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei\nJahren.                                                    50. § 244 wird wie folgt gefaßt:\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3                                          „§ 244\nist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf                             Diebstahl mit Waffen;\nJahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf               Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu\nerkennen.“                                                        (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nzehn Jahren wird bestraft, wer\n44. § 239a wird wie folgt geändert:                                1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein\nanderer Beteiligter\na) In Absatz 1 wird das Wort „anderen“ jeweils durch\ndas Wort „Menschen“ ersetzt.                                   a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-\nzeug bei sich führt,\nb) In Absatz 3 wird vor dem Wort „leichtfertig“ das\nWort „wenigstens“ eingefügt.                                   b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,\num den Widerstand einer anderen Person\ndurch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu\n45. In § 239b wird Absatz 1 wie folgt geändert:                            verhindern oder zu überwinden,\na) Das Wort „anderen“ wird jeweils durch das Wort              2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\n„Menschen“ ersetzt.                                            Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden\nb) Die Angabe „(§ 224)“ wird durch die Angabe                      hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-\n„(§ 226)“ ersetzt.                                             mitglieds stiehlt oder","178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung               c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr\nder Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit                  einer schweren Gesundheitsschädigung bringt\neinem falschen Schlüssel oder einem anderen                        oder\nnicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten              2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die\nWerkzeug eindringt oder sich in der Wohnung ver-               sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder\nborgen hält.                                                   Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                   anderen Bandenmitglieds begeht.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die               (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu\n§§ 43a und 73d anzuwenden.“                                   erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter\nam Raub\n51. § 244a wird wie folgt geändert:                               1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-\nliches Werkzeug verwendet,\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2“ durch\ndie Angabe „Nr. 1 oder 3“ ersetzt.                        2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei\nsich führt oder\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n3. eine andere Person\n52. § 246 wird wie folgt gefaßt:                                       a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder\n„§ 246                                   b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.\nUnterschlagung                               (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2\nist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\n(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder             zehn Jahren.“\neinem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften      56. In § 251 wird vor dem Wort „leichtfertig“ das Wort\nmit schwererer Strafe bedroht ist.                            „wenigstens“ und nach dem Wort „anderen“ das\nWort „Menschen“ eingefügt.\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem\nTäter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder Geldstrafe.                           57. § 253 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Der Versuch ist strafbar.“                               „(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt\noder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel\nzu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt\n53. § 248c wird wie folgt geändert:                               und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sich“ die                eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen\nWörter „oder einem Dritten“ eingefügt.                    Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.“\n58. § 263 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n54. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\n„(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter                  Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nAnwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge-                      Regel vor, wenn der Täter\nfahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche                    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande\nSache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die                       handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung\nSache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzu-                       von Urkundenfälschung oder Betrug verbun-\neignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr                den hat,\nbestraft.“\n2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes\nherbeiführt oder in der Absicht handelt, durch\n55. § 250 wird wie folgt gefaßt:                                           die fortgesetzte Begehung von Betrug eine\n„§ 250                                       große Zahl von Menschen in die Gefahr des\nVerlustes von Vermögenswerten zu bringen,\nSchwerer Raub\n3. eine andere Person in wirtschaftliche Not\n(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu              bringt,\nerkennen, wenn\n4. seine Befugnisse oder seine Stellung als\n1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub                      Amtsträger mißbraucht oder\na) eine Waffe oder ein anderes gefährliches                    5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem\nWerkzeug bei sich führt,                                        er oder ein anderer zu diesem Zweck eine\nb) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,                  Sache von bedeutendem Wert in Brand ge-\num den Widerstand einer anderen Person                          setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder\ndurch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu                         teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken\nverhindern oder zu überwinden,                                  oder Stranden gebracht hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                  179\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:              1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande\n„(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu                  handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung\nzehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei-                 von Betrug oder Urkundenfälschung verbun-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren                 den hat,\nwird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer             2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes\nBande, die sich zur fortgesetzten Begehung von                   herbeiführt,\nStraftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267                  3. durch eine große Zahl von unechten oder\nbis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.“                     verfälschten Urkunden die Sicherheit des\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                             Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:               4. seine Befugnisse oder seine Stellung als\nAmtsträger mißbraucht.“\n„(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn\nder Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach                „(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nden §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden                zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit\nhat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der                Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nTäter gewerbsmäßig handelt.“                                 Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung\nals Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\n59. In § 263a Abs. 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „7“            Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264\nersetzt.                                                         oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig\nbegeht.“\n60. § 264 wird wie folgt geändert:\n64. § 268 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“\n„(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.“\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-         65. § 269 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nsätze 4 bis 8.                                            „(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“\nc) In dem neuen Absatz 5 wird die Zahl „3“ durch die\nZahl „4“ ersetzt.                                    66. § 271 wird wie folgt geändert:\nd) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe              a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“\n„und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.                    durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4\n61. § 265 wird wie folgt gefaßt:                                     ersetzt:\n„§ 265                                  „(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Be-\nurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1\nVersicherungsmißbrauch                           bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr\n(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung,                   gebraucht.\nBeeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder                    (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nDiebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in             der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern\nihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft             oder eine andere Person zu schädigen, so ist die\noder einem anderen überläßt, um sich oder einem                  Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nDritten Leistungen aus der Versicherung zu ver-                  Jahren.\nschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\n(4) Der Versuch ist strafbar.“\noder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\n§ 263 mit Strafe bedroht ist.\n67. § 272 wird aufgehoben.\n(2) Der Versuch ist strafbar.“\n68. § 273 wird wie folgt gefaßt:\n62. § 266 wird wie folgt geändert:                                                        „§ 273\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                           Verändern von amtlichen Ausweisen\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt           (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\ngefaßt:\n1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis\n„(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263              entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder\nAbs. 3 gelten entsprechend.“                                 unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem\namtlichen Ausweis entfernt oder\n63. § 267 wird wie folgt geändert:                               2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis ge-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                               braucht,\n„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn            Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der         § 274 mit Strafe bedroht ist.\nRegel vor, wenn der Täter                                   (2) Der Versuch ist strafbar.“","180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n69. § 275 wird wie folgt geändert:                                   (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielun-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:           gen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“\n„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als\nMitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\n76. § 292 wird wie folgt gefaßt:\nBegehung von Straftaten nach Absatz 1 ver-\nbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von                                  „§ 292\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren.“                                               Jagdwilderei\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder\nJagdausübungsrechts\n70. § 276 wird wie folgt geändert:                                1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          einem Dritten zueignet oder\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:            2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich\noder einem Dritten zueignet, beschädigt oder\n„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als                 zerstört,\nMitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nBegehung von Straftaten nach Absatz 1 ver-\nGeldstrafe bestraft.\nbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren.“                            (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\n71. § 282 wird wie folgt gefaßt:                                  wenn die Tat\n„§ 282                              1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,\nVermögensstrafe,                          2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung\nErweiterter Verfall und Einziehung                    von Schlingen oder in anderer nicht weidmänni-\n(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276              scher Weise oder\nsind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter            3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten\nals Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-              Beteiligten gemeinschaftlich\ngesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.\n§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter                begangen wird.“\ngewerbsmäßig handelt.\n77. § 293 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\n§ 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276,                                    „§ 293\ndieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach                                    Fischwilderei\n§ 279 bezieht, können eingezogen werden. In den\nFällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a,                 Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder\nwerden die dort bezeichneten Fälschungsmittel ein-            Fischereiausübungsrechts\ngezogen.“                                                     1. fischt oder\n2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt,\n72. Dem § 284 wird folgender Absatz 4 angefügt:                       sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder\nzerstört,\n„(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1\nund 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr      wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\noder mit Geldstrafe bestraft.“                                Geldstrafe bestraft.“\n73. § 284a wird § 285.                                       78. In § 294 wird nach der Angabe „§ 293“ die Angabe\n„Abs. 1“ gestrichen.\n74. § 285b wird § 286; in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe\n79. § 297 wird wie folgt gefaßt:\n„284a“ durch die Angabe „285“ ersetzt.\n„§ 297\n75. Der bisherige § 286 wird § 287 und wie folgt gefaßt:                      Gefährdung von Schiffen, Kraft-\nund Luftfahrzeugen durch Bannware\n„§ 287\n(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des\nUnerlaubte Veranstaltung                      Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des\neiner Lotterie oder einer Ausspielung               Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schif-\n(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche             fes bringt oder nimmt, deren Beförderung\nLotterien oder Ausspielungen beweglicher oder un-             1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer\nbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den                   Beschlagnahme oder Einziehung oder\nAbschluß von Spielverträgen für eine öffentliche\nLotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den               2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr\nAbschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote                einer Bestrafung\nannimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren          verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.                                 oder mit Geldstrafe bestraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                 181\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne                                      § 306b\nWissen des Schiffsführers eine Sache an Bord\nBesonders schwere Brandstiftung\neines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren\nBeförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer              (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306\nBestrafung verursacht.                                       oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung\neines anderen Menschen oder eine Gesundheits-\n(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische             schädigung einer großen Zahl von Menschen ver-\nSchiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland        ursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei\ngenommen haben.                                              Jahren bestraft.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-              (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist\nwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge             zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a\ngebracht oder genommen werden. An die Stelle des\nReeders und des Schiffsführers treten der Halter und         1. einen anderen Menschen durch die Tat in die\nder Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.“                      Gefahr des Todes bringt,\n2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu\nermöglichen oder zu verdecken oder\n80. Die §§ 306 bis 314 werden durch folgende §§ 306\nbis 314a ersetzt:                                            3. das Löschen des Brandes verhindert oder er-\nschwert.\n„§ 306\n§ 306c\nBrandstiftung\nBrandstiftung mit Todesfolge\n(1) Wer fremde\nVerursacht der Täter durch eine Brandstiftung\n1. Gebäude oder Hütten,                                      nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig\n2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen,            den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe\nnamentlich Maschinen,                                    lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht\nunter zehn Jahren.\n3. Warenlager oder -vorräte,\n§ 306d\n4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasser-\nfahrzeuge,                                                              Fahrlässige Brandstiftung\n5. Wälder, Heiden oder Moore oder                               (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder\ndes § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den\n6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche An-          Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig ver-\nlagen oder Erzeugnisse                                   ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nin Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder         oder mit Geldstrafe bestraft.\nteilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem          (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig\nJahr bis zu zehn Jahren bestraft.                            handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe              Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.        bestraft.\n§ 306e\n§ 306a                                                    Tätige Reue\nSchwere Brandstiftung                          (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird       und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern\nbestraft, wer                                                (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften\nabsehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht,\n1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine             bevor ein erheblicher Schaden entsteht.\nandere Räumlichkeit, die der Wohnung von\nMenschen dient,                                             (2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig\nden Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden\n2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsaus-            entsteht.\nübung dienendes Gebäude oder\n(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters ge-\n3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt           löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist,\nvon Menschen dient, zu einer Zeit, in der Men-           so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,\nschen sich dort aufzuhalten pflegen,                     dieses Ziel zu erreichen.\nin Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz\noder teilweise zerstört.                                                              § 306f\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1                    Herbeiführen einer Brandgefahr\nNr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder               (1) Wer fremde\ndurch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört\nund dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr             1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,\neiner Gesundheitsschädigung bringt.                          2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungs-\nwirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse be-\n(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2\nfinden,\nist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nzu fünf Jahren.                                              3. Wälder, Heiden oder Moore oder","182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeug-             (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist\nnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,         auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\ndurch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht,                Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2\ndurch Wegwerfen brennender oder glimmender                    auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nGegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr            zu erkennen.\nbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder         (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\nmit Geldstrafe bestraft.                                      fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1             fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nNr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr                     (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\nbringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen              handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit\nMenschen oder fremde Sachen von bedeutendem                   Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nWert gefährdet.                                               bestraft.\n§ 309\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig\nhandelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr                      Mißbrauch ionisierender Strahlen\nfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu           (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                      anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt,\nihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die\n§ 307\ndessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird\nHerbeiführen einer                         mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nExplosion durch Kernenergie                     bestraft.\n(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kern-             (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare\nenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch             Zahl von Menschen einer solchen Strahlung aus-\nLeib oder Leben eines anderen Menschen oder                   zusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter\nfremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden,              fünf Jahren.\nwird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren\n(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absat-\nbestraft.\nzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschä-\n(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine              digung eines anderen Menschen oder eine Gesund-\nExplosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben             heitsschädigung einer großen Zahl von Menschen,\neines anderen Menschen oder fremde Sachen von                 so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu\nbedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit               erkennen.\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens\nbestraft.\nleichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens          die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-\nleichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist           strafe nicht unter zehn Jahren.\ndie Strafe\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist\n1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Frei-             auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn         Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3\nJahren,                                                   auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht         zu erkennen.\nunter fünf Jahren.                                           (6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig            fremden Sache von bedeutendem Wert zu beein-\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit        trächtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt,\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe        welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträch-\nbestraft.                                                     tigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n§ 308                               Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist\nHerbeiführen                            strafbar.\neiner Sprengstoffexplosion                                               § 310\nVorbereitung eines\n(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kern-\nExplosions- oder Strahlungsverbrechens\nenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explo-\nsion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines               (1) Wer zur Vorbereitung\nanderen Menschen oder fremde Sachen von bedeu-                1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des\ntendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht             § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder\nunter einem Jahr bestraft.\n2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Spreng-\n(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere            stoff begangen werden soll,\nGesundheitsschädigung eines anderen Menschen                  Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Spreng-\noder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl             stoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen\nvon Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter          besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem\nzwei Jahren zu erkennen.                                      anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens          überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Frei-\nleichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist           heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den\ndie Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-        Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs\nstrafe nicht unter zehn Jahren.                               Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                183\n(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1                                         § 313\nNr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten                 Herbeiführen einer Überschwemmung\nbis zu fünf Jahren.\n(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und\n§ 311\ndadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen\nFreisetzen ionisierender Strahlen                 oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-\n(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher            det, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nPflichten (§ 330d Nr. 4, 5)                                   zehn Jahren bestraft.\n(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.\n1. ionisierende Strahlen freisetzt oder\n2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,                                                       § 314\ndie geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen                            Gemeingefährliche Vergiftung\nMenschen oder fremde Sachen von bedeutendem                      (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nWert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu            Jahren wird bestraft, wer\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                  oder Trinkwasserspeichern oder\n(3) Wer fahrlässig                                         2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder\nVerbrauch bestimmt sind,\n1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer\nBetriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Ab-            vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe bei-\nsatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet              mischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschäd-\nist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage             lichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der\ngehörenden Bereichs herbeizuführen oder                   Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr\nbringt.\n2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober\nVerletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,         (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit                                    § 314a\nGeldstrafe bestraft.\nTätige Reue\n§ 312\n(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen\nFehlerhafte Herstellung                      des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem\neiner kerntechnischen Anlage                    Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter frei-\n(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2)          willig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder\noder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum                 sonst die Gefahr abwendet.\nBetrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehler-              (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor-\nhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für       schriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen\nLeib oder Leben eines anderen Menschen oder für               mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen\nfremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt,               Vorschriften absehen, wenn der Täter\ndie mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs\noder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusam-          1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1\nmenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten               freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt\nbis zu fünf Jahren bestraft.                                      oder sonst die Gefahr abwendet oder\n2. in den Fällen des\n(2) Der Versuch ist strafbar.\na) § 307 Abs. 2,\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere\nGesundheitsschädigung eines anderen Menschen                      b) § 308 Abs. 1 und 5,\noder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl                 c) § 309 Abs. 6,\nvon Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem                d) § 311 Abs. 1,\nJahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\ne) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,\n(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod\nf) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,\neines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheits-\nstrafe nicht unter drei Jahren.                                   freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-\nlicher Schaden entsteht.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist\nauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf                (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht\nJahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4              bestraft, wer\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren         1. in den Fällen des\nzu erkennen.                                                      a) § 307 Abs. 4,\n(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1                           b) § 308 Abs. 6,\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder                          c) § 311 Abs. 3,\n2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-            d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,\nursacht,                                                      e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit              freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-\nGeldstrafe bestraft.                                              licher Schaden entsteht, oder","184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere                (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nAusführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr          heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nabwendet.                                                    (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens\n(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr ab-              leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist\ngewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes         die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-\nBemühen, dieses Ziel zu erreichen.“                           strafe nicht unter zehn Jahren.“\n81. § 315 wird wie folgt geändert:                            85. § 316c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , in minder\nschweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter\naa) Nach den Wörtern „eines anderen“ wird das                 einem Jahr“ gestrichen.\nWort „Menschen“ eingefügt.\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:\nbb) Die Wörter „Freiheitsstrafe von drei Monaten\nbis zu fünf Jahren“ werden durch die Wörter               „(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe\n„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu                Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nzehn Jahren“ ersetzt.                                       (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenig-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                stens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen,\nso ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder\n„(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist         Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\nzu erkennen, wenn der Täter\n(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach\n1. in der Absicht handelt,                                    Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst\na) einen Unglücksfall herbeizuführen oder                 zur Herbeiführung einer Explosion oder eines\nBrandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen\nb) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu            herstellt, sich oder einem anderen verschafft,\nverdecken, oder                                       verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit\n2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschä-                Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\ndigung eines anderen Menschen oder eine                   Jahren bestraft.“\nGesundheitsschädigung einer großen Zahl von\nMenschen verursacht.“                             86. § 318 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                                     „§ 318\n„(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1                       Beschädigung wichtiger Anlagen\nist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nJahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3             (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre,\nauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf         Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder\nJahren zu erkennen.“                                      Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder\ndem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5            Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein-\nund 6.                                                    und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder\ne) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.                    zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen\nMenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n82. In § 315a Abs. 1 und § 315c Abs. 1 wird jeweils nach\nden Wörtern „eines anderen“ das Wort „Menschen“                  (2) Der Versuch ist strafbar.\neingefügt.                                                       (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere\nGesundheitsschädigung eines anderen Menschen\noder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl\n83. § 315b wird wie folgt geändert:                               von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem\na) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „eines anderen“          Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.\ndas Wort „Menschen“ eingefügt.                               (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                  eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheits-\nstrafe nicht unter drei Jahren.\n84. § 316a wird wie folgt gefaßt:                                    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist\nauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\n„§ 316a                             Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4\nRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer               auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nzu erkennen.\n(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249\noder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder            (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1\neiner räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff           1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nauf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des\nFührers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers            2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-\nverübt und dabei die besonderen Verhältnisse des                  ursacht,\nStraßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe            wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nnicht unter fünf Jahren bestraft.                             Geldstrafe bestraft.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                  185\n87. § 323 wird § 319 und wie folgt geändert:                  89. Die Überschrift zu § 326 wird wie folgt gefaßt:\na) In den Absätzen 1 und 2 wird nach dem Wort                                   „Unerlaubter Umgang\n„anderen“ jeweils das Wort „Menschen“ eingefügt.                          mit gefährlichen Abfällen“.\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n90. § 330 wird wie folgt geändert:\n88. Die §§ 320 bis 322 werden wie folgt gefaßt:                    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„§ 320                                b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nTätige Reue                                 aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\n(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen                  bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die\ndes § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern                          Nummern 1 bis 4.\n(§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere           c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nAusführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg                  angefügt:\nabwendet.                                                           „(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den\n(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor-                 §§ 324 bis 329\nschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen                  1. einen anderen Menschen in die Gefahr des\nmildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen                      Todes oder einer schweren Gesundheitsschä-\nVorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen                     digung oder eine große Zahl von Menschen in\n1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,                              die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt\noder\n2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung\nmit § 315 Abs. 3 Nr. 1,                                       2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,\n3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,                                 wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen\n4. des § 319 Abs. 1 bis 3\nder Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei\nfreiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher             Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a\nSchaden entsteht.                                                 Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.\n(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht                     (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2\nbestraft, wer                                                     Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten\n1. in den Fällen des                                              bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des\nAbsatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr\na) § 315 Abs. 6,\nbis zu zehn Jahren zu erkennen.“\nb) § 315b Abs. 5,\nc) § 318 Abs. 6 Nr. 2,                                91. § 330a wird wie folgt geändert:\nd) § 319 Abs. 4                                            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „anderen“ das\nWort „Menschen“ eingefügt und die Wörter „Frei-\nfreiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-\nheitsstrafe von sechs Monaten“ durch die Wörter\nlicher Schaden entsteht, oder\n„Freiheitsstrafe von einem Jahr“ ersetzt.\n2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nweitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die\nGefahr abwendet.                                                „(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod\neines anderen Menschen, so ist die Strafe Frei-\n(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder\nheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“\nder Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und\nernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.                 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist\n§ 321                                   auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nFührungsaufsicht                              Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2\nIn den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1               auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nbis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4,            Jahren zu erkennen.“\ndes § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann              d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\ndas Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).              sätze 4 und 5.\n§ 322                           92. In § 330b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 330a\nEinziehung                              Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 330a Abs. 1 bis 4“\nersetzt.\nIst eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307\nbis 314 oder 316c begangen worden, so können\n93. § 340 wird wie folgt geändert:\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-               a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und                  „(2) Der Versuch ist strafbar.“\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n§§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,                          „(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach\neingezogen werden.“                                               Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“","186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nArtikel 2                                  25. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                             Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetz-\nbuches),\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\n26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todes-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetz-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nbuches)“.\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt\ngeändert:\n2. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 20“ die\nAngabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4“ eingefügt.\n1. § 74 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 176 Abs. 4“ durch      3. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndie Angabe „§ 176b“ ersetzt.\n„3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Tot-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 177 Abs. 4“ durch              schlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geisel-\ndie Angabe „§ 178“ ersetzt.                                   nahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), schwerer\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-                     und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a\ngefügt:                                                       und 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung\nmit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),\n„3. des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfä-\nHerbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in\nhiger Personen mit Todesfolge (§ 179 Abs. 6\nden Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Straf-\nin Verbindung mit § 176b des Strafgesetz-\ngesetzbuches, Mißbrauch ionisierender Strahlen\nbuches),“.\nin den Fällen des § 309 Abs. 2 und 4 des Straf-\nd) Nummer 6 wird aufgehoben.                                     gesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwem-\ne) In Nummer 7 werden die Wörter „letzter Halbsatz“              mung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung\ngestrichen.                                                   mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches,\ngemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des\nf) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 226“ durch die                 § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3\nAngabe „§ 227“ ersetzt.                                       des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luft-\ng) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                               und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1\n„9. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge              und 3 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat nach\n(§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),“.                   den Umständen bestimmt und geeignet ist,\na) den Bestand oder die äußere oder innere\nh) In Nummer 10 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nAngabe „Abs. 4“ ersetzt.\nzu beeinträchtigen,\ni) Die Nummern 16 bis 23 werden durch folgende\nb) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer\nNummern 16 bis 26 ersetzt:\nGeltung zu setzen oder zu untergraben oder\n„16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des\nc) die Sicherheit der in der Bundesrepublik\nStrafgesetzbuches),\nDeutschland stationierten Truppen des Nord-\n17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kern-                 atlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen\nenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-                 Vertragsstaaten zu beeinträchtigen,\nbuches),\nund der Generalbundesanwalt wegen der be-\n18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion             sonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung\nmit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetz-           übernimmt.“\nbuches),\n19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen ge-                                   Artikel 3\ngenüber einer unübersehbaren Zahl von\nMenschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Straf-                     Änderung der Strafprozeßordnung\ngesetzbuches),                                     Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\n20. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechni-   machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\nschen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4       geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Januar\ndes Strafgesetzbuches),                         1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:\n21. des Herbeiführens einer Überschwemmung\nmit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308   1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt\nAbs. 3 des Strafgesetzbuches),                      ersetzt:\n22. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes-         „eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der\nfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3         §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1\ndes Strafgesetzbuches),                             bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1,\nder §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3\n23. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit        oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches“.\nTodesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetz-\nbuches),                                        2. In § 112 Abs. 3 werden die Angabe „§ 225 oder § 307“\n24. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit        durch die Angabe „§ 226, 306b oder 306c“ und die\nTodesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetz-          Angabe „§ 311 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308\nbuches),                                            Abs. 1 bis 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998               187\n3. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist,\na) In Nummer 1 wird die Angabe „176, 177 oder 179“       wird die Angabe „306 bis 308, 310b Abs. 1, § 311 Abs. 1,\ndurch die Angabe „176 bis 179“ ersetzt.               § 311a Abs. 1, §§ 312, 316c Abs. 1 oder § 319“ durch die\nAngabe „306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316c“\nb) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 223a bis 226“       ersetzt.\ndurch die Angabe „§§ 224 bis 227“ und die Angabe\n„§§ 306 bis 308“ durch die Angabe „§§ 306 bis 306c“      (3) § 14a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der\nersetzt.                                              Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989\n(BGBl. I S. 2016), das zuletzt durch Artikel 14 § 15\n4. In § 154e Abs. 1 wird die Angabe „187a“ durch die         des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)\nAngabe „188“ ersetzt.                                    geändert worden ist, wird aufgehoben.\n5. § 374 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        (4) In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen\na) In Nummer 2 wird die Angabe „187a und“ ge-            vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von\nstrichen.                                             Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326),\ndas durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1994\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 223, 223a             (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden die Angabe\nund 230“ durch die Angabe „§§ 223 und 229“            „§ 311d Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 311 Abs. 1\nersetzt.                                              und 2“ und die Angabe „§ 311d Abs. 1“ durch die Angabe\n„§ 311 Abs. 1“ ersetzt.\n6. § 380 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 223,              (5) In § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes\n223a, 230“ durch die Angabe „§§ 223 und 229“          in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974\nersetzt.                                              (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des\n2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 232“ durch die         Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) ge-\nAngabe „§ 230“ ersetzt.                               ändert worden ist, wird die Angabe „§ 224“ durch die\nAngabe „§ 226“ ersetzt.\n7. § 395 wird wie folgt geändert:\n(6) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                 Kastration und andere Behandlungsmethoden vom\n„1. durch eine rechtswidrige Tat                      15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch\nArtikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\na) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b   S. 1607) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 176,\nund 181 des Strafgesetzbuches,               177, 179“ durch die Angabe „§§ 176 bis 179“ und die\nb) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetz-      Angabe „226“ durch die Angabe „227“ ersetzt.\nbuches,\nc) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des         (7) § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in\nStrafgesetzbuches,                           der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\n(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nd) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3        vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist,\nund 4 und den §§ 239a und 239b des Straf-    wird wie folgt geändert:\ngesetzbuches,“.\n1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 230“ durch die             „Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten“\nAngabe „§ 229“ ersetzt.                                   durch die Wörter „Zahlungskarten im Sinne des § 152a\nAbs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für\n8. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 330         Euroschecks“ ersetzt.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 330 Abs. 1 Satz 1“, die\nAngabe „§ 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe       2. In Absatz 3 werden die Wörter „Vordrucke für Euro-\n„§ 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ und die Angabe             schecks und Euroscheckkarten“ durch die Wörter\n„§ 330a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 330 Abs. 2,              „Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des\n§ 330a Abs. 1, 2“ ersetzt.                                   Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks“\nersetzt.\nArtikel 4                             (8) In § 31a Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung vom\nFolgeänderungen anderer Rechtsvorschriften              16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt\ndurch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember\n(1) In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes        1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Zahl\nvom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch       „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.\nArtikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 3186) geändert worden ist, werden nach dem Wort              (9) In § 146 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes\n„Parteien“ die Wörter „oder eines von einem Betätigungs-     vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt\nverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2        durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I\nSatz 1 betroffenen Vereins“ eingefügt.                       S. 1430) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 224“\ndurch die Angabe „§ 226“ ersetzt.\n(2) In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-\nUnterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I              (10) In § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in der\nS. 2272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom       Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976","188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n(BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                                Artikel 6\nvom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779) geändert wor-                              Nichtanwendung von\nden ist, wird nach der Angabe „227,“ die Angabe „231,“                      Maßgaben des Einigungsvertrages\neingefügt.\nDie in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III\n(11) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-        Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\ngesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt        (BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit\ndurch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1997             sie § 236 des Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr\n(BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt            anzuwenden.\ngefaßt:\n„3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174\nbis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184b, 225 des Straf-                                  Artikel 7\ngesetzbuches,“.                                                  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n(12) In § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b der Ver-             Die auf Artikel 4 Abs. 12 beruhenden Teile der dort\nordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß                geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der\nGeprüfte Werkschutzfachkraft vom 20. August 1982                 Ermächtigung des Berufsbildungsgesetzes durch Rechts-\n(BGBl. I S. 1232) werden die Angabe „223a, 230“ durch            verordnung geändert werden.\ndie Angabe „224, 229“ und die Angabe „308, 310a“ durch\ndie Angabe „306, 306f“ ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 5                                          Neufassung des Strafgesetzbuches\nAufhebung fortgeltender\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nVorschriften des Strafgesetzbuches\ndes Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses\nder Deutschen Demokratischen Republik\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n§ 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra-            bekanntmachen.\ntischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufassung\nvom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), der\nnach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1                                  Artikel 9\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\nInkrafttreten\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBl. 1990 II S. 885, 1168) fortgilt, wird aufgehoben.             Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Januar 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}