{"id":"bgbl1-1998-6-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":6,"date":"1998-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/6#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_6.pdf#page=20","order":4,"title":"Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten","law_date":"1998-01-26T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["160              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nGesetz\nzur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten\nVom 26. Januar 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nc) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungs-\nArtikel 1                                   bereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist,\nÄnderung des Strafgesetzbuches                           steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten\nTat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                     eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3\nmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),                     eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeich-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes                 neten Art wäre.“\nvom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt\ngeändert:                                                       4. § 67d wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt:\n1. In § 56c Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heil-\nbehandlung“ die Wörter „ , die mit einem körperlichen             „Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nEingriff verbunden ist,“ eingefügt.                               darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft\nvom Beginn der Unterbringung an.“\n2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sobald\nverantwortet werden kann zu erproben, ob“ durch\na) In Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\ndie Wörter „wenn zu erwarten ist, daß“ ersetzt.\n„2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-\ninteresses der Allgemeinheit verantwortet             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nwerden kann, und“.                                         „(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tat,“ die Wörter               Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so\n„das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten                 erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn\nRechtsguts,“ eingefügt; die Wörter „sein Verhalten            nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte\nim Vollzug“ werden durch die Wörter „das Ver-                 infolge seines Hanges erhebliche Straftaten be-\nhalten des Verurteilten im Vollzug“ ersetzt.                  gehen wird, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden. Mit\nder Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.“\n3. § 66 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ne) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\n„(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder\nwegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 176, 179,\n180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im           5. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 4, 5“\nRausch begangene Tat ein Verbrechen oder                   durch die Angabe „67d Abs. 2, 3 und 5“ ersetzt.\neine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist,\nzu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei         6. § 68c wird wie folgt geändert:\nJahren verurteilt, so kann das Gericht neben der           a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nStrafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn\nder Täter wegen einer oder mehrerer solcher                     „(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach\nStraftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,            Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete\nschon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens                Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte\ndrei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1         1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht\nNr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt                     einwilligt oder\nsind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1                2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung\nbezeichneten Art begangen, durch die er jeweils                   oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ver-                   nachkommt\nwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer\nund eine Gefährdung der Allgemeinheit durch\ndieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von minde-\ndie Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu\nstens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht\nbefürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich\nunter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraus-\nseine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere\nsetzungen neben der Strafe die Sicherungs-\nDauer der Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt\nverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder\n§ 68e Abs. 4.“\nFreiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) an-\nordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                 161\n7. In § 68d wird nach der Angabe „§ 68c Abs. 1 Satz 2“             auch unter Berücksichtigung des Sicherheits-\ndie Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.                             interesses der Allgemeinheit, verantwortet werden\nkann“ ersetzt.\n8. Dem § 68e wird folgender Absatz 4 angefügt:                  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete          „Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung\nFührungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens            des Verurteilten wieder aufheben, wenn die\nmit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1            Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder\nSatz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1              bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf\ngeboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der              die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter\nFührungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der              Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der\nEntscheidung von neuem.“                                       Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden\nkann.“\n9. § 68f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren    2. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nwegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheits-     „Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine\nstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in             Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des\n§ 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt           Strafgesetzbuches handelt.“\nworden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten\naus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein.“             3. Dem § 100 wird folgender Satz 2 angefügt:\n10. In § 181b wird die Angabe „176, 177, 179“ durch die          „Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung\nAngabe „174 bis 180“ ersetzt und nach der Angabe            nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-\n„181a“ die Angabe „ , 182“ eingefügt.                       buches handelt.“\nArtikel 4\nArtikel 2                                        Änderung des Gesetzes über\nÄnderung des                                      den Verkehr mit Betäubungsmitteln\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch                 Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln\nArtikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994\nbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch    (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I        Verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), wird\nS. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       wie folgt geändert:\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     1. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „verantwortet\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine\n„(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur             Straftaten mehr begehen wird“ durch die Wörter\nAnwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der               „dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-\nin § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches be-                 interesses der Allgemeinheit verantwortet werden\nzeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen                kann“ ersetzt.\nhat.“                                                        b) In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortet\nwerden kann zu erproben, ob er keine Straftaten\n3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  mehr begehen wird“ durch die Wörter „dies unter\n„(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung               Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der\ndes Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten                  Allgemeinheit verantwortet werden kann“ ersetzt.\nund anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar           c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 454 Abs. 3“\n1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwen-             durch die Angabe „§ 454 Abs. 4“ ersetzt.\ndung.“\n2. In § 38 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 454 Abs. 3“\nArtikel 3                             durch die Angabe „§ 454 Abs. 4“ ersetzt.\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes\nArtikel 5\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes\nmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),\nzuletzt geändert durch Artikel 14 § 17 des Gesetzes vom         Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-      S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom\nändert:                                                      24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:\n1. § 88 wird wie folgt geändert:                             1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „verantwortet               „Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den\nwerden kann zu erproben, ob er außerhalb                 §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches ver-\ndes Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen            urteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen,\nLebenswandel führen wird“ durch die Wörter „dies         ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt\nim Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen,        angezeigt ist.“","162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n2. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei\n„(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach                  Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3\nden §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches                     Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art\nzu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt                auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß\nworden sind, ist über eine Verlegung in eine sozial-                  Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vor-\ntherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs                  zeitigen Entlassung des Verurteilten entgegen-\nMonaten neu zu entscheiden.“                                          stehen.\nDas Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu\n3. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                        äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr\n„§ 9                                   besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene\nGefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist\nVerlegung in eine\nmündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger,\nsozialtherapeutische Anstalt\ndie Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind\n(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische            von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Ver-\nAnstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach            legung eines Termins wegen Verhinderung haben\nden §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches                 sie keinen Anspruch. Ihnen ist im Termin Gelegen-\nzu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren              heit zu geben, Fragen an den Sachverständigen\nverurteilt worden ist und die Behandlung in einer                 zu stellen und Erklärungen abzugeben. Das Gericht\nsozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2              kann von der mündlichen Anhörung des Sach-\noder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist                  verständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein\nzurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung                   Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf\naus Gründen, die in der Person des Gefangenen                     verzichten.“\nliegen, nicht erreicht werden kann.\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung\nsätze 3 und 4.\nin eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,\nwenn die besonderen therapeutischen Mittel und\nsozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung     3. § 454a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nangezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung         „Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung\nder Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen          des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des\nAnstalt.\nVerurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung\n(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.“                    aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener\nTatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheits-\n4. Dem § 199 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   interesses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet\n„(3) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1       werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3\nin der folgenden Fassung:                                     Satz 1 gilt entsprechend.“\n„Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische\nAnstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat      4. § 463 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nnach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-             a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 454“ die\nbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei              Angabe „Abs. 1, 3 und 4“ und nach der Angabe\nJahren verurteilt worden ist und die Behandlung in                „§ 67d Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.\neiner sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2\nSatz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist.““                       b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 an-\ngefügt:\nArtikel 6                                  „§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort\ngenannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2\nÄnderung der Strafprozeßordnung                          und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-                 Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung.\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt           Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom                     Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfol-\n17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt ge-              genden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des\nändert:                                                              Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten\neines Sachverständigen namentlich zu der Frage\n1. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe                      einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund sei-\n„§ 454 Abs. 2, 3“ durch die Angabe „§ 454 Abs. 3                  nes Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige\nund 4“ ersetzt.                                                   Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der kei-\nnen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Ver-\n2. § 454 wird wie folgt geändert:                                    fahren nach Satz 4 einen Verteidiger.“\na) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nArtikel 7\n„(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sach-\nverständigen über den Verurteilten ein, wenn es             Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nerwägt, die Vollstreckung des Restes                     Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\n1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen       Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\noder                                              S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                      163\n§ 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I                  4. § 46 wird wie folgt geändert:\nS. 2942), wird wie folgt geändert:                                   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende neue\nNummer 3 eingefügt:\n1. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                         „3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer\n„Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen                         Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des\nzugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurtei-                       Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder\nlungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180                       Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.\noder 182 des Strafgesetzbuches.“                                  b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nc) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die\n2. § 34 wird wie folgt geändert:                                         Angabe „ , Nr. 4“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe d folgender\nBuchstabe e eingefügt:                                     5. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:\n„e) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr                                           „§ 71\nwegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180\noder 182 des Strafgesetzbuches;“.                                           Übergangsvorschrift\nb) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue                      Verurteilungen wegen einer Straftat nach den\nNummer 2 eingefügt:                                            §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches\nzu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor\n„2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer                  dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen\nStraftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des             wurden, werden nach den Vorschriften dieses Ge-\nStrafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder           setzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung\nJugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.                   behandelt.“\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nd) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die\nAngabe „ , Nr. 3“ eingefügt.                                                         Artikel 8\nInkrafttreten\n3. § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                      Artikel 3 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 treten am ersten Tage\n„Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat      des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalender-\nnach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-             monats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage\nbuches.“                                                      nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Januar 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}