{"id":"bgbl1-1998-6-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":6,"date":"1998-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/6#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_6.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze","law_date":"1998-01-26T00:00:00Z","page":156,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze\nVom 26. Januar 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch\nArtikel 1                               den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zwei-\nhundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die\nÄnderung des Gesetzes                           Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der\nüber Ordnungswidrigkeiten                         Hauptverhandlung nicht teil.“\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung            Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\nS. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des         7. In § 49a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „erkennbar“\nGesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird           durch das Wort „offensichtlich“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n1. In § 17 Abs. 1 werden das Wort „fünf“ durch das Wort      8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„zehn“ und das Wort „tausend“ durch das Wort                a) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort\n„zweitausend“ ersetzt.                                          „zehn“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld\na) In Nummer 2 wird das Wort „dreitausend“ durch\ndas Wort „fünftausend“ ersetzt.                              erteilen.“\nb) In Nummer 3 werden das Wort „tausend“ durch           9. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „der fachlich\ndas Wort „zweitausend“ und das Wort „drei-               zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „das\ntausend“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.           fachlich zuständige Bundesministerium“ ersetzt.\n3. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-\n„8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwalt-         punkte beschränkt werden.“\nschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,“.\nb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                     11. § 69 wird wie folgt geändert:\n„9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er           a) In der Überschrift werden die Wörter „und Abgabe\nbinnen zwei Wochen zugestellt wird, anson-               an die Staatsanwaltschaft“ gestrichen.\nsten durch die Zustellung,“.\nb) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt\nc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:                             gefaßt:\n„10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht                  „Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten\ngemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2              über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht,\nund die Zurückverweisung der Sache an                   wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt\ndie Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5                 und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt;“.\nSatz 1,“.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort                 aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„tausend“ durch das Wort „zweitausend“ ersetzt.                      „Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem\nRichter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder\n5. § 36 wird wie folgt geändert:\ndas Verfahren einstellt noch weitere Ermittlun-\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter                   gen durchführt.“\n„der fachlich zuständige Bundesminister“ durch\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\ndie Wörter „das fachlich zuständige Bundes-\nministerium“ ersetzt.                                    d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Der nach Absatz 1               „(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung\nNr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister“                 des Sachverhalts kann der Richter beim Amts-\ndurch die Wörter „Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-              gericht die Sache unter Angabe der Gründe mit\nstabe b zuständige Bundesministerium“ ersetzt.               Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                  157\nwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit           unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die\ndem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung           Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er\nund Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim          bei der Zustellung des Urteils zu belehren.“\nAmtsgericht bei erneuter Übersendung den hinrei-\nchenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit,        14. In § 75 Abs. 2 werden der Beistrich nach der Angabe\nso kann er die Sache durch Beschluß endgültig an          „(§ 47 Abs. 2)“ und die Wörter „zur Verwerfung des\ndie Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Be-               Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)“ gestrichen.\nschluß ist unanfechtbar.“\n15. In § 77 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „in einem Ver-\n12. In § 72 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-\nfahren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrig-\nfügt:\nkeit“ gestrichen.\n„(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden,\nwenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten.\n16. § 77b wird wie folgt geändert:\nIn diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des\nBußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berück-             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem               „Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist ent-\nErmessen zusätzliche Ausführungen machen. Die                     behrlich, wenn er von der Verpflichtung zum\nvollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen               Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden\nzu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß                  worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von\nRechtsbeschwerde eingelegt wird.“                                 einem Verteidiger vertreten worden ist und im\nUrteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als\n13. Die §§ 73 und 74 werden wie folgt gefaßt:                         fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden\nist.“\n„§ 73\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAnwesenheit des\nBetroffenen in der Hauptverhandlung                       „(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275\nAbs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehe-\n(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Haupt-            nen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die\nverhandlung verpflichtet.                                         Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde\n(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag                Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,\nvon dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache                  in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz\ngeäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptver-           von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des\nhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine                  Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechts-\nAnwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichts-                 beschwerde eingelegt wird.“\npunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.\n(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Ver-      17. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:\npflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden,               „(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der\nso kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtig-        Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstel-\nten Verteidiger vertreten lassen.\nle in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist\n§ 74                               unanfechtbar.“\nVerfahren bei Abwesenheit\n18. § 79 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des\nBetroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist        a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das\nund von der Verpflichtung zum persönlichen Erschei-               Wort „zweihundert“ durch das Wort „fünfhundert“\nnen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Be-                   ersetzt.\ntroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten        b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nErklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen\nInhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung              „3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrig-\neinzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1                      keit freigesprochen oder das Verfahren einge-\nund 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise                    stellt oder von der Verhängung eines Fahrver-\ndem Verteidiger gegeben werden.                                         botes abgesehen worden ist und wegen der\nTat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine\n(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschul-                   Geldbuße von mehr als eintausendzweihun-\ndigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum                         dert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrver-\nErscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den                     bot verhängt oder eine solche Geldbuße oder\nEinspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil                       ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen.                                                           beantragt worden war,“.\n(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Ab-\nsätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1\n19. § 80 wird wie folgt geändert:\nund 3 zu belehren.\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“\n(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder\ndurch das Wort „zweihundert“ ersetzt.\nAbsatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so\nkann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach              b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „zweihundert“\nZustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand              durch das Wort „dreihundert“ ersetzt.","158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „bedarf keiner         b) Folgende neue Absätze 1 bis 3 werden eingefügt:\nBegründung, wenn das Beschwerdegericht den                      „(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Haupt-\nAntrag einstimmig für offensichtlich unbegründet              verhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesen-\nerachtet.“ durch die Worte „bedarf keiner Begrün-             heit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeit-\ndung.“ ersetzt.                                               punkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen\nzur Hauptverhandlung abgesandt wird.\n20. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:\n(2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von\n„§ 80a                                  Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu\nBesetzung der                              dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird\nBußgeldsenate der Oberlandesgerichte                      oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.\n(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind                  (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet\nmit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden                 sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu\nbesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.                      dem ein Antrag bei Gericht eingeht.“\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4.\n(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind\nmit einem Richter besetzt\n1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in                                      Artikel 2\n§ 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geld-\nbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche                                  Änderung der\nMark festgesetzt oder beantragt worden ist,                 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbe-            Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung\nschwerde.                                            für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nDer Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art\nsung, die zuletzt durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom\nsteht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,\nNr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.\nwird folgender Satz 2 eingefügt:\n(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten\n„Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfah-\nFällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeld-\nren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es\nentscheidet.“\ngeboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts\noder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\nchung nachzuprüfen.“                                                                  Artikel 3\nÄnderung des Gesetzes\n21. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5,                gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n§ 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 zweiter\nHalbsatz wird jeweils das Wort „zweihundert“ durch          In § 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\ndas Wort „fünfhundert“ ersetzt.                          beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 2\n22. In § 109 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2       § 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)\nSatz 1)“ durch die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2)“ ersetzt.  geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 2“\ndurch die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ ersetzt.\n23. In § 111 Abs. 3 und in § 113 Abs. 3 werden jeweils das\nWort „tausend“ durch das Wort „zweitausend“ und                                       Artikel 4\ndas Wort „fünfhundert“ durch das Wort „eintausend“\nersetzt.                                                          Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\n§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-\n24. In § 119 Abs. 4 werden das Wort „tausend“ durch das      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-\nWort „zweitausend“ und das Wort „zehntausend“            lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\ndurch das Wort „zwanzigtausend“ ersetzt.                 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n25. In § 127 Abs. 4 und in § 128 Abs. 4 werden jeweils\ndas Wort „zehntausend“ durch das Wort „zwanzig-          1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\ntausend“ und das Wort „fünftausend“ durch das Wort             „(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit\n„zehntausend“ ersetzt.                                       ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt\nworden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein\n26. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c werden               Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungs-\njeweils die Wörter „der Bundesminister“ durch die            behörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2\nWörter „das Bundesministerium“ ersetzt.                      Satz 1, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der\nFührerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentschei-\n27. § 133 wird wie folgt geändert:                               dung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch\nmit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                    Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote\n„Übergangsvorschriften“.                    rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                     159\nnacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der                                      Artikel 6\nBußgeldentscheidungen zu berechnen.“\nAufhebung der Verordnung\nüber die Errichtung einer Zweigstelle\n2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „Über“ die Wörter                   des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin\n„den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach\nAbsatz 2 oder 2a Satz 1 und über“ eingefügt.                    Die Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle\ndes Deutschen Patentamts in Groß-Berlin in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-4, ver-\nArtikel 5\nöffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Errichtung eines\nArtikel 7\nPatentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet\nInkrafttreten\n§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines\nPatentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im              Die Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3,          in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Februar 1998\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Januar 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}