{"id":"bgbl1-1998-6-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":6,"date":"1998-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_6.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Tierzuchtgesetzes","law_date":"1998-01-22T00:00:00Z","page":145,"pdf_page":5,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 145\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierzuchtgesetzes\nVom 22. Januar 1998\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierzucht-\ngesetzes vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 142) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Tierzuchtgesetzes in der ab 31. Januar 1998 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. März 1994 (BGBl. I\nS. 601),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 23 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),\n3. den am 31. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 22. Januar 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nTierzuchtgesetz\nErster Abschnitt                            einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der\nEndprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;\nAllgemeine Bestimmungen\n5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein\n§1                                  Zuchtunternehmen;\nAnwendungsbereich und Zweck des Gesetzes                   6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam-\nmenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht,\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schwei-       der ein Zuchtprogramm durchführt;\nnen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministeri-\n7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher\num für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird\nVerbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszucht-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung\nBundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in\nvon Zuchtlinien durchführt;\nden Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen,\nsoweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der               8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereini-\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist.                       gung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht-\nprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis\n(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen\nihrer Abstammung und ihrer Leistungen;\nBereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch\ndurch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß   9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani-\nsation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreu-\n1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichti-\nzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und\ngung der Vitalität erhalten und verbessert wird,\nzum Nachweis ihrer Herkunft;\n2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbs-\n10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten\nfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,\nZüchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die\n3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an               Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;\nsie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen\n11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten\nund\nZuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Her-\n4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.                        kunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;\n12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche\n§2                                  Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe\nBegriffsbestimmungen                           von Samen zur künstlichen Besamung gehalten wer-\nden;\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\n13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur\n1. Zuchttier: ein Tier,                                          Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder\na) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetra-          Abgabe von Eizellen und Embryonen;\ngenes Zuchttier),                                    14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union\nb) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch            angehört;\nderselben Rasse, bei Pferden auch einer anderen      15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkom-\nRasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgese-            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.\nhen ist, eingetragen oder vermerkt sind und das\ndort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt\nist und eingetragen werden kann (reinrassiges                             Zweiter Abschnitt\nZuchttier) oder\nAllgemeine Voraussetzungen\nc) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi-\nstriertes Zuchttier);\nfür das Anbieten und Abgeben\n2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Lei-                                §3\nstungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung\nder Wirtschaftlichkeit;                                                    Anbieten und Abgeben\n3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der          (1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen\nLeistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer  nur\nErzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht-        1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-\nwertes;                                                      haft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau\n4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen             beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden\nder Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse            kann, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                 147\n2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder            nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel-\nHerkunftsbescheinigung begleitet ist.                     lung öffentlicher Mittel, gefördert.\n(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen             (2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfun-\nund nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn            gen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit\ner                                                            der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere\nStelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.\n1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,\n(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfest-\n2. von einem Zuchttier stammt,\nstellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde\n3. gekennzeichnet ist und                                     legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereini-\n4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen und             gung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkann-\nbeim Verbringen aus dem Ausland von einer Zucht-          ten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine\noder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus      objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse\nder dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechts-      durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.\nverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebe-             (4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen\nnes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist,  und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen\nund von einem Samenschein der Besamungsstation            und Zuchtwertfeststellungen\nbegleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigun-      1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\ngen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in          gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der\ntechnischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen         Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden,\ngleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und\nihre Identität durch Angabe der abgebenden                2. in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des\nBesamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufen-          Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nden Nummer gesichert ist.                                     gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher\nGenauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.\n§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer\nnach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unbe-\n§5\nrührt.\nSammlung, Auswertung und\n(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryo-                        Veröffentlichung der Ergebnisse\ntransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie-\ndern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten              (1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der\noder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo-          Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und\nnen                                                           Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk-\nten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch-\n1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und\nwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.\nbehandelt worden sind,\n(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zustän-\n2. von Zuchttieren stammen und\ndige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte\n3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in           der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder\neinem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet         abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunter-\nsein.                                                     nehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse\n(4) Bei der Abgabe müssen                                  der Stichprobentests.\n1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini-                                    §6\ngung für das genetische Muttertier, aus der dessen\nBlutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung                                Ermächtigungen\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur          (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nSicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizel- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nlenschein der Embryotransfereinrichtung,                  nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\n2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini-          Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-\ngungen für die genetischen Eltern, aus denen deren        lich ist,\nBlutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung            1.    Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Er-\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur             scheinung,\nSicherung der Identität ersichtlich sind, und einem\n2.    die Grundsätze für die Durchführung der Leistungs-\nEizellenschein der Embryotransfereinrichtung\nprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erschei-\nbegleitet sein.                                                     nung,\n(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen      3.    die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,\nbedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder\n4.    die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen,\nHerkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und\nHerkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizel-\nAbsatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.\nlenscheine,\n§4                               4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung\nder Identität,\nLeistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung\n5.    die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der\n(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur            Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, ins-\nErhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird          besondere bei Leistungsprüfungen,","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n6.    über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergeb-        b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder\nnisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststel-            bei Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre\nlungen einschließlich genetischer Besonderheiten                Identität festgestellt werden kann,\nund Erbfehler durch die zuständige Behörde,                 c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß\nvorzuschreiben.                                                       geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder-\nlichen Aufzeichnungen gemacht werden,\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung                                                  d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin-\nsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für\n1.    vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung               seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds,\nvon Nachkommen nur verwendet werden dürfen,                     das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in das\nwenn sie Zuchttiere sind,                                       Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt\n2.    zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus              wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an\nauch außerhalb einer Besamungsstation von einem                 eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen\nBeauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,                gestellt werden als an inländische Tiere und\n2a. vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren,        5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund-\nSamen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen              lage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen\nMitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen,      Tätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier\nder zuständigen Behörde die voraussichtliche                züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitglied-\nAnkunftszeit und die Art der Sendung spätestens             schaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes\neinen Tag im voraus anzuzeigen haben,                       und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die\nvon ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra-\n3.    weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,                     gen oder darin vermerken und an den Leistungsprüfun-\n4.    zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkraft-       gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigun-\ntreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als         gen zu erhalten.\neiner Züchtervereinigung geführtes Buch der Zucht-         (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel\ntiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,      (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4)\n5.    Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen,    sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen\nsoweit das Bundesministerium für Ernährung, Land-       und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchord-\nnung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf\nwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen\ndie Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a).\nGebrauch macht.\nSoweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-       Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf\nnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen             bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise\nhaben, daß die für das Decken der vorhandenen weibli-         inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde\nchen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur       kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die\nVerfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich           Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in\nbesamt werden können.                                         vollem Umfang erfüllt sind.\n(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:\nDritter Abschnitt                       1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;\n2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit\nZuchtorganisationen                           Verantwortlichen;\n3. das Zuchtziel;\n§7\n4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang\nAnerkennung                               der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer-\n(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen            tung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;\nBehörde anerkannt, wenn                                       5. bei einer Züchtervereinigung\n1. das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch unter               a) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der\nBerücksichtigung bestehender Zuchtprogramme ge-                   sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersicht-\neignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1             lich ist,\nAbs. 2 zu fördern;                                            b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen\n2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinrei-               für die Eintragung in die Abteilungen des Zucht-\nchend große Zuchtpopulation vorhanden ist;                        buchs ersichtlich sind;\n3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforder-    6. bei einem Zuchtunternehmen\nliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtun-     a) die Zuchtregisterordnung,\ngen vorhanden sind;\nb) den Namen, die Anschrift und Angaben über den\n4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso-           vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm\nnellen, technischen und organisatorischen Vorausset-              beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufga-\nzungen, daß                                                       ben innerhalb des Zuchtprogramms.\na) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im              (3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann\nBereich der für den Sitz der Zuchtorganisation       die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers\nzuständigen Behörde liegt,                           und auf dessen Kosten Gutachten einholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                 149\n(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der    (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\nZuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die\n1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche\nzüchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf mehre-\nPersonal und die hierfür erforderlichen männlichen\nre Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen\nZuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden\nmit den zuständigen Behörden dieser Länder.\nsind,\n(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der\nzuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach          2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fach-\nAbsatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzutei-        technisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrneh-\nlen.                                                              mung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch\neinen vertraglich an die Besamungsstation gebunde-\n(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4,        nen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist,\n5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der\nzuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde   3. sichergestellt ist, daß\nsich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der             a) der abzugebende Samen überwiegend aus der\nÄnderung hierzu schriftlich äußert.                                   Erzeugung der von der Besamungsstation gehalte-\n(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des                 nen männlichen Zuchttiere stammt und\nAbsatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in\nb) die Besamungsstation sich an den Zuchtprogram-\ndem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Ein-\nmen der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätig-\nzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festge-\nkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchterver-\nsetzt werden.\neinigungen beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht\nbesteht, und\n§8\n4. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygie-\nErmächtigungen\nnischen Anforderungen eingehalten werden.\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nräumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\nErfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-          (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten:\nlich ist,\n1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,\n1. Anforderungen\n2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeits-\na) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio-          bereichs.\nnen,\n(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für\nb) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der\nden Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde.\nZuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung\nErstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf\nund Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,\nmehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einver-\nc) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der        nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.\nEizellen und Embryonen\n(6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet,\nfestzusetzen und                                          der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte\n2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.             nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzu-\nteilen.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen,            (7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätig-\nsoweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung\nschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen                der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die\nGebrauch macht.                                               Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mittei-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         lung der Änderung hierzu schriftlich äußert.\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          (8) Wer eine Besamungsstation betreibt,\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen                 1. darf Samen nur abgeben an\nGemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich            a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und\nist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zucht-            anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbe-\nprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinaus-                  reich der Besamungsstation,\ngehende Anforderungen an die Anerkennung und den\nBetrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen.                     b) Besamungsstationen;\n2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buch-\nstabe a bestimmt ist, nur ausliefern an\nVierter Abschnitt\na) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen\nBesamungswesen\noder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den\nSamen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag\n§9                                      der Besamungsstation in Tierbeständen der Abneh-\nBesamungsstationen                                 mer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,\n(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf           b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen\nder Erlaubnis.                                                        Bestand;","150                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen                                                 § 11\nBesamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an\nAntrag auf Besamungserlaubnis\nAbnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen\nhöheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im               (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine\nFalle des direkten Bezugs entspricht;                        Besamungsstation stellen.\n4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung                    (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nwährend der Aufbewahrung und Abgabe des Samens\nAufzeichnungen zu machen.                                    1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der\ndessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsver-\n(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für     ordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes\ndas Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten.               Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist,\n(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben          2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung\nüber die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu                     ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes\nmachen.                                                              oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung,\n(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer           aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforde-\nan einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg                rungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,\nteilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren\n3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen\nim eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer-\nInstituts, wonach die Untersuchung der von dem\nden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsan-\nSpendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnomme-\ngehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über\nnen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Vor-\nkünstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.\naussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht\n(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des               früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genom-\nJahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt wer-          men worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung\nden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis             hervorgehen.\nfestgesetzt werden.\n(3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach\nAbsatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der\n§ 10                               Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf\nBesamungserlaubnis\nWochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen\n(1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abge-         worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorge-\ngeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der                hen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem\nSamen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.               das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygieni-\nschen Überwachung durch eine Besamungsstation unter-\n(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen\nlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt\nBehörde erteilt, wenn\nder Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis\n1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-               bestand.\nschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;\n2. sich an dem Spendertier keine                                                              § 12\na) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch               Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen\nden Samen übertragen werden kann, oder\n(1) Samen, der aus Ländern außerhalb des Geltungsbe-\nb) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol-         reichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nchen Krankheit befürchten lassen, und                    schaftsraum in das Inland verbracht worden ist, darf nur\n3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und                angeboten oder abgegeben werden, wenn die zuständige\nsonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch              Behörde hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Die Geneh-\nRechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c          migung kann nur die Besamungsstation beantragen, die\nDoppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krank-             den Samen anbietet oder abgibt.\nheit vorliegt.                                                  (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn\nIn der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung        1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-\nnach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für              schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,\ndas Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtli-\nnie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann an             2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder\ndie Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis            Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten\ndes Stichprobentests für das Spendertier treten.                     Zuchtorganisation eingetragen sind,\n(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegange-           3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch\nne oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete                     oder Register einer im Inland anerkannten zuständigen\nTiere erteilt werden.                                                Zuchtorganisation eingetragen sind und\n(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende               4. für das Spendertier eine Zuchtbescheinigung oder eine\nErlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen                 Herkunftsbescheinigung vorliegt, aus der dessen Blut-\ngleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertrags-           gruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung\nstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäi-                 nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur\nschen Gemeinschaft erteilt werden.                                   Sicherung der Identität ersichtlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                  151\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen              bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund\nvon Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein                eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2\nBedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck               Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus\nhierdurch nicht beeinträchtigt wird.                                 geliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die\nTierhaltung liegt,\n§ 13                                 c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den\nBuchstaben a und b,\nErmächtigungen\nd) die Behandlung von Samen einschließlich seiner\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                Beförderung,\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur               e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und\nErfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-              ihrer Nachkommen sowie das Verbot der\nlich ist,                                                            Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,\n1. Vorschriften über                                             f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung\nund die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9\na) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungssta-             Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,\ntionen,\ng) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen,\nb) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer               insbesondere die Kennzeichnung;\nund Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge\nüber künstliche Besamung sowie der Anerkennung       4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehr-\nder Ausbildungsstätten                                   gänge über künstliche Besamung zu erlassen.\nzu erlassen;\n2. zu bestimmen,\nFünfter Abschnitt\na) unter welchen Voraussetzungen und in welcher\nForm Besamungsstationen sich an den Zuchtpro-\nEmbryotransfer\ngrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehen-\nden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen                                    § 14\nmüssen,                                                              Embryotransfereinrichtungen\nb) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1\n(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will,\nNr. 2 durchzuführen sind,\nbedarf der Erlaubnis.\nc) aa) welche sonstigen Proben,\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\nbb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro-\nben und                                         1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche\nPersonal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen\ncc) nach welchen Methoden die Proben                     und Geräte vorhanden sind,\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;   2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-\n3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12          fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der\nAbs. 2 Nr. 1 festzusetzen.                                   tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen\nvertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebunde-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnen Tierarzt gewährleistet ist und\nRechtsverordnung Regelungen nach\n3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygie-\n1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,\nnischen Anforderungen eingehalten werden.\n2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministeri-\num für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der        (3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den\nErmächtigung keinen Gebrauch macht.                      Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo-\ntransfereinrichtung enthalten.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1            (4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für\nAbs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,                   den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige\nBehörde.\n1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis\nzu regeln;                                                  (5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver-\npflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sach-\n2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen        verhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich\nBesamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum            mitzuteilen.\nsowie das räumliche Gebiet festzusetzen;\n(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat\n3. Vorschriften zu erlassen über                             über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung\na) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9       der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.\nAbs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch          (7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten\nbestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund        und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im\neiner Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra-     Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie\nges abgegeben werden darf,                           nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftrag-\nb) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9       ten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg\nAbs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch    teilgenommen haben, übertragen werden.","152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jah-       tragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spen-\nres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden.      dertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregister der vom\nIm Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festge-      Herkunftsland amtlich anerkannten Zuchtorganisatio-\nsetzt werden.                                                    nen hervorgeht, vorzuschreiben,\n§ 15                           3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und\nEmbryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zuge-\nErmächtigungen                            ordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausge-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            führt werden dürfen, die das Bundesministerium für\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur               men mit dem Bundesministerium der Finanzen\nErfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-          bekanntgemacht hat.\nlich ist, Vorschriften zu erlassen über\n1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und                                          § 15b\nEmbryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und                    Mitwirkung des Bundesministeriums\nübertragen werden dürfen,                                            der Finanzen und der Zollbehörden\n2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer-          (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\neinrichtungen,                                           ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\n3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer           der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen\nund Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer           und Embryonen mit.\nsowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten,               (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-\n4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und     vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\ndie Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,      Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung, die\n5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel-\nKennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere,          heiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1.\nEizellen und Embryonen.                                  Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,\nAnmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdien-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        sten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts-\nRechtsverordnung Regelungen nach                             papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von\n1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,                                  Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher\nMuster und Proben vorsehen.\n2. Absatz 1 Nr. 3\nzu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen                            Siebenter Abschnitt\nGebrauch macht.\nDurchführung des Gesetzes,\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1                     Ausnahmen, Bußgeldvorschriften\nAbs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsord-\nnungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu erlas-                                     § 16\nsen.                                                                             Übertragungsbefugnis\nSechster Abschnitt                         Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum\nErlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, kön-\nInnergemeinschaftliches                     nen sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf\nVerbringen, Einfuhr, Ausfuhr                  oberste Landesbehörden übertragen.\n§ 15a                                                       § 16a\nErmächtigungen                               Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit      und Forsten kann Rechtsverordnungen nach diesem\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durch-             Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen,\nführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft        wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung\nauf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderun-   von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-\ngen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zucht-      derlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem\ntieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen        Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit\naus einem Staat, der nicht der Europäischen Union            Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nangehört in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Ver-\nbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der\nEuropäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und                                    § 17\ndabei insbesondere                                                                     Ausnahmen\n1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu            (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nregeln,                                                  schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-,             nung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere\nEizellen- und Embryonenscheine, aus denen die Ein-       bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                153\nGruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszu-         1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen\nnehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hier-            sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen\ndurch nicht beeinträchtigt wird.                                 sowie\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen      2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen\nvon den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach die-          einsehen.\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen            Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,\n1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich-     die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen\ntungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen     Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.\nVersuche durchführen,                                       (4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol-\n2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1     che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nAbs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;                    oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\n3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer             ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nanerkannten Zuchtorganisation                            richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\na) für die Entwicklung von Herkünften und\nb) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen                                  § 19a\nund Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses                  Auskünfte zwischen den Behörden\ndes Stichprobentests;\n(1) Die zuständigen Behörden\n4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und\nTierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt\nübermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die\nAusnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.\nÜberwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vor-\nschriften zu ermöglichen,\n§ 18\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-\nBekanntmachung                             teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der\nDie zuständigen Behörden machen die anerkannten               Prüfung mit.\nZuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen,               (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen\ndenen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die    Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung\nEmbryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach       der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die\n§ 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.          Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,\ninsbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße\n§ 19                           gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.\nÜberwachung                            (3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur\nErfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-\n(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterlie-\nlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-\ngen\nschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der\n1. in züchterischer Hinsicht                                 Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behör-\na) die anerkannten Zuchtorganisationen,                  den anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nb) die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen       Forsten und der Kommission der Europäischen Gemein-\nund Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen,    schaft mitteilen.\nc) die Betriebe, die innergemeinschaftlich oder mit\nStaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union                               § 19b\nsind, mit Zuchttieren, Eizellen oder Embryonen\nÜbermittlung von Daten\nHandel treiben,\n2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die      Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-\nBesamungsstationen und Embryotransfereinrichtun-         gliedstaaten und der Kommission der Europäischen\ngen.                                                     Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese\n(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-  Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen           Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-\nBehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur     den übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen\nDurchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder        mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die\nauf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-       Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\nderlich sind.                                                nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-      Behörden übertragen.\ntragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen\nder Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb                                 § 19c\ngeltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebs-\nVerkehr mit Vertragsstaaten\ngrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte\nStallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen         Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Ver-\nwährend der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und        tragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen\ndort                                                         Union sind.","154               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n§ 19d                              7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14\nSchiedsverfahren                                Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig\nmacht,\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\n8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf-\nMaßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder\ntragter tätig wird,\nEmbryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-\nschen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so           9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,\nkönnen beide Parteien einvernehmlich den Streit durch\n10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen über-\nden Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten\nträgt oder\nlassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach\nBekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu            11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-\nunterbreiten, der in einem von der Kommission der                    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nEuropäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis                  entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten\naufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten                Verpflichtung zuwiderhandelt.\nbinnen 72 Stunden zu erstatten.                                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche     Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8\nVerfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der    bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht           Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a,\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zu-        Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065      Deutsche Mark geahndet werden.\nder Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungs-           (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine\ngericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivil-       Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b\nprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb              oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des\neines Monats bei Gericht eingereicht werden.                  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\n§ 20\nBußgeldvorschriften                                               Achter Abschnitt\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                            Schlußvorschriften\nlässig,\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3                                    § 21\noder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier,                    Durchführung von Vorschriften\nSamen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder                          der Europäischen Gemeinschaft\nabgibt,\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch\n1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt,\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\n2. einer Rechtsverordnung nach                              Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen\na) § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buch-   Tierzucht erlassen werden.\nstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2\noder                                                                               § 22\nb) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchsta-                Allgemeine Verwaltungsvorchriften\nbe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e\noder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nNr. 1 oder § 15a                                    und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durch-\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-   führung dieses Gesetzes erforderlich sind.\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2a. einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder                                       § 23\neiner Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 ver-\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                             Übergangsvorschriften\n3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine       (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von\nÄnderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,        Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die-\nsem Gesetz.\n4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine\nBesamungsstation oder Embryotransfereinrichtung           (2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum\nbetreibt,                                              Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse\nnach diesem Gesetz.\n5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1\nSamen abgibt oder ausliefert,                             (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub-\nnisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren,\n5a. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter           der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde,\nHalbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungs-         kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,\nstation verwendet,                                     wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeit-\n6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder        punkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschrif-\neinen höheren Preis fordert, als es den Aufwendun-     ten erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon\ngen im Falle des direkten Bezuges entspricht,          unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998              155\n(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4      2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte „und beim Verbrin-\nder Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungs-               gen aus dem Ausland“ zu streichen,\ngesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als\nLehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11         3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe „und § 12 Abs. 1“ zu\nSatz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Ver-         streichen,\nordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz\n4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1“\ngelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach\nzu streichen,\n§ 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.\n5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe „oder § 12 Abs. 1\n§ 23a                                Satz 1“ zu streichen,\nErmächtigungen                         soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die\nEinfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft       geregelt wird.\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates\n§ 24\n1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt wor-\nden ist, ganz oder teilweise aufzuheben,                                        (Inkrafttreten)"]}