{"id":"bgbl1-1998-6-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":6,"date":"1998-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Tierzuchtgesetzes","law_date":"1998-01-22T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["142                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Tierzuchtgesetzes*)\nVom 22. Januar 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         c) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Blut-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               gruppen“ die Worte „oder andere durch Rechts-\nverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebe-\nne Merkmale zur Sicherung der Identität“ einge-\nArtikel 1\nfügt.\nDas Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntma-                        d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „bedürfen“ die\nchung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601), geändert durch                       Worte „bei der Abgabe im Inland“ eingefügt.\nArtikel 2 § 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997\n(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wor-                          aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-\nten „derselben Rasse“ die Worte „ , bei Pferden                            gefügt:\nauch einer anderen Rasse, deren Einsatz im\n„4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur\nZuchtprogramm vorgesehen ist,“ eingefügt.\nSicherung der Identität,“.\nb) In Nummer 14 wird das Wort „Gemeinschaft“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                                       bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer ein-\ngefügt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                   „6. über § 5 hinaus die Veröffentlichung wei-\nterer Ergebnisse der Leistungsprüfungen\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 1 werden\noder Zuchtwertfeststellungen einschließ-\njeweils nach dem Wort „Blutgruppe“ die Worte\nlich genetischer Besonderheiten und Erb-\n„oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach\nfehler durch die zuständige Behörde,“.\n§ 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur\nSicherung der Identität“ eingefügt.                                   cc) Das Wort „festzusetzen“ wird durch das Wort\n„vorzuschreiben“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 12\nAbs. 1“ die Worte „sowie die Vorschriften einer                    b) In Absatz 2 werden\nnach § 15a erlassenen Rechtsverordnung“ einge-                        aa) die Nummer 4 gestrichen und\nfügt.\nbb) in Nummer 6 die Angabe „Absatz 1 Nr. 5“\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6“\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates\nvom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und                 ersetzt sowie\ngenealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizel-\nlen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie          cc) die bisherigen Nummern 5 und 6 zu Nummern\n77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66).               4 und 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998                143\n4. § 7 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                           ster der vom Herkunftsland amtlich anerkannten\n„1. das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch                    Zuchtorganisationen hervorgeht, vorzuschreiben,\nunter Berücksichtigung bestehender Zuchtpro-             3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen\ngramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im             und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit\nSinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;“.                           zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt\noder ausgeführt werden dürfen, die das Bundes-\n5. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:                           ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n„(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nrium der Finanzen bekannt gemacht hat.\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                                       § 15b\nsoweit es zur Durchführung von Rechtsakten der                         Mitwirkung des Bundesministeriums\nEuropäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tier-                      der Finanzen und der Zollbehörden\nzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von\nZuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abwei-                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nchende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen              von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-\nan die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorga-             wachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren,\nSamen, Eizellen und Embryonen mit.\nnisationen festzusetzen.“\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im\n6. § 9 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:                             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten durch\n„(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nsowie für das Verbringen von Samen nach anderen\nBundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens\nMitgliedstaaten.“\nzur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei ins-\nbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-\n7. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „aus der          künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur\ndessen Blutgruppe“ die Worte „oder ein anderes                Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und\ndurch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vor-            sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichti-\ngeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität“            gungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster\neingefügt.                                                    und Proben vorsehen.“\n8. § 12 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                 10. In der Abschnittsüberschrift vor § 16 wird das Wort\n„4. für das Spendertier eine Zuchtbescheinigung               „Sechster“ durch das Wort „Siebenter“ ersetzt.\noder eine Herkunftsbescheinigung vorliegt, aus\nder dessen Blutgruppe oder ein anderes durch        11. In § 19 Abs. 1 Buchstabe c werden nach dem Wort\nRechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorge-           „innergemeinschaftlich“ die Worte „oder mit Staaten,\nschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität          die nicht Mitglied der Europäischen Union sind,“ ein-\nersichtlich ist.“                                        gefügt sowie das Wort „handeln“ durch die Worte\n„Handel treiben“ ersetzt.\n9. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n12. § 19c wird wie folgt geändert:\n„Sechster Abschnitt\na) Nach der Paragraphenbezeichnung wird folgende\nInnergemeinschaftliches                           Überschrift eingefügt:\nVerbringen, Einfuhr, Ausfuhr                                 „Verkehr mit Vertragsstaaten“.\n§ 15a                                b) Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das Wort\nErmächtigungen                              „Union“ ersetzt.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-       13. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-          „oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1“\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es             durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen             Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a“ ersetzt.\nGemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforder-\nlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche    14. In der Abschnittsüberschrift vor § 21 wird das Wort\nVerbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und               „Siebenter“ durch das Wort „Achter“ ersetzt.\nEmbryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht\nder Europäischen Union angehört, in die Europäische      15. Nach § 23 wird folgende Vorschrift angefügt:\nUnion (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland\n„§ 23a\nnach einem Staat, der nicht der Europäischen Union\nangehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbeson-                             Ermächtigungen\ndere                                                             Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfah-               schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nren zu regeln,                                            ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-,              1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt\nEizellen- und Embryonenscheine, aus denen die                 worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben,\nEintragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der       2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte „und beim Ver-\nSpendertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregi-               bringen aus dem Ausland“ zu streichen,","144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998\n3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe „und § 12 Abs. 1“                                 Artikel 2\nzu streichen,\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe „und § 12 Abs. 2         und Forsten kann den Wortlaut des Tierzuchtgesetzes in\nNr. 1“ zu streichen,                                     der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\n5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe „oder § 12 Abs. 1        sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nSatz 1“ zu streichen,\nArtikel 3\nsoweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder\ndie Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 15a geregelt wird.“                                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Januar 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}