{"id":"bgbl1-1998-59-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":59,"date":"1998-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/59#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_59.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1998-08-26T00:00:00Z","page":2546,"pdf_page":38,"num_pages":30,"content":["2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 26. August 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nin der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1999 in Kraft tretende Gesetz gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen (Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes),\n2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 des Vergaberechtsände-\nrungsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512).\nBonn, den 26. August 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               2547\nGesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(GWB)\nErster Teil                           1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we-\nsentlich beeinträchtigt wird und\nWettbewerbsbeschränkungen\n2. die Vereinbarung oder der Beschluß dazu dient, die\nErster Abschnitt                           Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unterneh-\nmen zu verbessern.\nKartellvereinbarungen, Kartell-\n(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die\nbeschlüsse und abgestimmtes Verhalten\nden gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-\nsame Beschaffung gewerblicher Leistung zum Gegen-\n§1                              stand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehen-\nKartellverbot                         den Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu\nbegründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nVereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb\nNr. 1 und 2 erfüllt sind.\nstehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens-\nvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-\nweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver-                                       §5\nfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,                              Rationalisierungskartelle\nsind verboten.\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationa-\n§2                              lisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom\nNormen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle           Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind,\ndie Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteilig-\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die      ten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher\neinheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum             oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben\nGegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freige-          und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern.\nstellt werden.                                               Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen\n(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche   Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbe-\nAnwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zah-       schränkung stehen. Die Wettbewerbsbeschränkung darf\nlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegen-        nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-\nstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt          schenden Stellung führen.\nwerden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder\n(2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Rationa-\nPreisbestandteile beziehen.\nlisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch\nBildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebs-\n§3                              einrichtungen verwirklichen, kann unter den Vorausset-\nSpezialisierungskartelle                    zungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt\nwerden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere\nVereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationali-\nWeise nicht erreicht werden kann.\nsierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung\nzum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 frei-\ngestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung                                            §6\nnicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-                          Strukturkrisenkartelle\nschenden Stellung führt.\nIm Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage\n§4                              beruhenden Absatzrückgangs können Vereinbarungen\nund Beschlüsse von Unternehmen der Erzeugung, Her-\nMittelstandskartelle                      stellung, Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verbot des\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationa-       § 1 freigestellt werden, wenn die Vereinbarung oder der\nlisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als    Beschluß notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung\ndie in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen         der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen, und die\nZusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom              Regelung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbe-\nVerbot des § 1 freigestellt werden, wenn                     dingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen erfolgt.","2548           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n§7                                     stischen Personen die gesetzliche Vertretung des Kar-\nSonstige Kartelle                             tells.\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter an-            In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvoll-\ngemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entste-          ständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für\nhenden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung,           den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung\nErzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder             zu erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in\nEntsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen,          den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs. 1 nicht zu widersprechen.\nkönnen vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die           (3) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4\nVerbesserung von den beteiligten Unternehmen auf ande-         Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 frei-\nre Weise nicht erreicht werden kann, in einem ange-            gestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde\nmessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wett-             innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der\nbewerbsbeschränkung steht und die Wettbewerbs-                 Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu\nbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung             widersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 be-\neiner marktbeherrschenden Stellung führt.                      zeichneten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1\nSatz 2 erforder-lichen Stellungnahmen nicht vorliegen. Die\n(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationa-\nanmeldenden Unternehmen haben nachzuweisen, daß\nlisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung\ndie in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzun-\noder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von\ngen und die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellun-\nWaren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher\ngnahmen vorliegen. Werden Änderungen oder Ergänzun-\nLeistungen oder die einheitliche Anwendung von Kon-\ngen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der in den\nditionen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2\n§§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die\nAbs. 2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt\nder Kreis der beteiligten Unternehmen nicht verändert und\nwerden.\ndie Vereinbarung oder der Beschluß nicht auf andere\n§8                                Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die in\nSatz 1 genannte Frist einen Monat.\nMinistererlaubnis\n(4) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2\n(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 nicht vor,\nbezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen\nso kann der Bundesminister für Wirtschaft Vereinba-\nbei der Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich an-\nrungen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen,\nzumelden. Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn die\nwenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbe-\nSatzung oder der Gesellschaftsvertrag beigefügt ist, die\nwerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft\nAngaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 enthalten sind und\nund des Gemeinwohls notwendig ist.\nwenn die Anmeldung über den betroffenen Wirtschafts-\n(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand        zweig, vorgesehene institutionelle Ausschüsse sowie die\ndes überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt-            gegenwärtigen Verrechnungs- und Außenumsätze der be-\nschaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn     teiligten Unternehmen Aufschluß gibt. Alle zwei Jahre seit\nandere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnah-          Anmeldung sind der Kartellbehörde von den beteiligten\nmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können       Unternehmen Änderungen der in Satz 2 bezeichneten\nund die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die         Angaben, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages\nGefahr abzuwenden. Die Freistellung ist nur in besonders       sowie des Kreises der beteiligten Unternehmen anzu-\nschwerwiegenden Einzelfällen zulässig.                         zeigen.\n(5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4\n§9                                genannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartell-\nAnmeldung von Kartellen,                      behörde mitzuteilen.\nWiderspruchsverfahren\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4                                   § 10\nAbs. 1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und Er-                               Freistellungsantrag,\ngänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des                              Erteilung der Freistellung\n§ 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8\ndes § 2 Abs. 1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines\nbezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der\nRationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2\nKartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden. Sie\ndie der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizu-\nwerden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam. In den\nfügen. Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes\nFällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der\nsind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es\nbetroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizu-\ngehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen\nfügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen.\noder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer,\ndie durch die Vorhaben betroffen werden, in angemesse-            (2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach\nner Weise zu beteiligen.                                       den §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in\nAbsatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab.\n(2) Bei der Anmeldung sind anzugeben:\n(3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs. 2 und 5\n1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder-         entsprechend.\nlassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;\n(4) Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen.\n2. Rechtsform und Anschrift des Kartells;                      Die Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.\n3. Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung           Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-\nbestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei juri- bunden werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              2549\n(5) Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden,    4. soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 miß-\nwenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt         brauchen.\nsind. Die Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten    In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung\nUnternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde        auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wer-\ngegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben; die        den.\nErklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und\nkann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abge-                                    § 13\ngeben werden. Absatz 2 gilt entsprechend.                                             Kartellvertreter\n(1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigun-\n§ 11                             gen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung\nAuskunft über Kartelle, Bekanntmachung               eine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermäch-\ntigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten Ange-\n(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8\nlegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in Be-\nfreigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über\nschwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbeschwer-\n1. Angaben nach § 9 Abs. 2;                                   deverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten. Name und An-\n2. den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und             schrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mitgeteilt\nBeschlüsse, insbesondere Angaben über die betroffe-       werden.\nnen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die          (2) Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung\nbeabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer,          nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde\nKündigung, Rücktritt und Austritt;                        das für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als\n3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Be-     Vertretung. Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts\ndingungen und Auflagen.                                   wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes\nInteresse an der Bestellung einer Vertretung hat. Das\n(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen                 Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der\n1. die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen           Mangel behoben ist.\nder in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;\n2. die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und                             Zweiter Abschnitt\nBeschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;\nVertikalvereinbarungen\n3. die Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüs-\nsen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art; soweit                                     § 14\nVereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder\ndem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die                    Verbot von Vereinbarungen über\nBekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme                 Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen\nauf die Bekanntmachung der Anmeldungen und An-               Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren\nträge;                                                    oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-\n4. die Beendigung von Kartellen.                              halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,\nsind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit\nFür den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1          der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen\nund 2 gelten Absatz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 entspre-     bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit\nchend.                                                        Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren\n§ 12                             oder über gewerbliche Leistungen schließt.\nMißbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung                                         § 15\n(1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den                   Preisbindung bei Verlagserzeugnissen\n§§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durch-\n(1) § 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abneh-\nführung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Ver-\nmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaft-\nbot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann\nlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise\ndie Kartellbehörde\nzu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung\n1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-          bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher auf-\nstandeten Mißbrauch abzustellen,                          zuerlegen.\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verein-             (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art\nbarungen oder Beschlüsse zu ändern, oder                  sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,\n3. die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.               schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten\nUrkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf\n(2) Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder        Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bür-\ndurch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit             gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\nAuflagen versehen werden,\n(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder\n1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung     auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbin-\nmaßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder          dung für unwirksam erklären und die Anwendung einer\n2. soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbun-  neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn\ndenen Auflage zuwiderhandeln oder                         1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder\n3. soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht     2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen\noder arglistig herbeigeführt worden ist oder                  Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebun-","2550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\ndenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise     bers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen\nzu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz       nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der\nzu beschränken.                                           Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht\nwesentlich beeinträchtigt wird. Sie sind vom Verbot des\n§ 16                             Absatzes 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die\nMißbrauchsaufsicht                        Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Mona-\nüber Ausschließlichkeitsbindungen                 ten seit Eingang des Antrags widerspricht. § 10 Abs. 4 und\nDie Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen            § 12 Abs. 2 gelten entsprechend.\nUnternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen               (4) Die §§ 1 bis 12 bleiben unberührt.\nfür unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleich-\nartiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten                                  § 18\n1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren,                 Verträge über andere geschützte und\nanderer Waren oder gewerblicher Leistungen be-                  nicht geschützte Leistungen und über Saatgut\nschränken oder                                               § 17 ist entsprechend anzuwenden\n2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche           1. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von\nLeistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte ab-         gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabri-\nzugeben, oder                                                 kationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik\n3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte ab-         bereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den\nzugeben, oder                                                 Pflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet\n4. verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen ab-            der Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebs-\nzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich               geheimnisse darstellen und identifiziert sind,\ndazugehören,                                              2. auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im\nSinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im\nund soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen\nSinne von Nummer 1,\nder Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere\nWaren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beein-           3. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung\nträchtigt wird.                                                   von anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacks-\nmustern, Urheberrechten (z.B. an Software), soweit\n§ 17                                 diese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistun-\nLizenzverträge                             gen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistun-\n(1) Verträge über Veräußerung oder Lizenzierung von            gen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten Ver-\nerteilten oder angemeldeten Patenten oder Gebrauchs-              trägen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung stehen\nmustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten                und zur Verwirklichung des mit der Veräußerung oder\nsind verboten, soweit sie dem Erwerber oder Lizenz-               der Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten\nnehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferle-                oder nicht geschützten Leistungen verfolgten Haupt-\ngen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts            zwecks beitragen, sowie\nhinausgehen. Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang,         4. auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saat-\ntechnischem Anwendungsbereich, Menge, Gebiet oder                 gutverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen\nZeit der Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den           einem Züchter und einem Vermehrer oder einem\nInhalt des Schutzrechts hinaus.                                   Unternehmen auf der Vermehrungsstufe.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerber oder Lizenz-\nnehmer beschränkende Bindungen,                                                     Dritter Abschnitt\n1. soweit und solange sie durch ein Interesse des Ver-                            Marktbeherrschung,\näußerers oder Lizenzgebers an einer technisch ein-                wettbewerbsbeschränkendes Verhalten\nwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des\nSchutzrechts gerechtfertigt sind,\n§ 19\n2. die zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von\nMißbrauch einer\nnicht ausschließlichen Lizenzen auf Verbesserungs-\nmarktbeherrschenden Stellung\noder Anwendungserfindungen verpflichten, sofern die-\nsen gleichartige Verpflichtungen des Veräußerers oder        (1) Die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr-\nLizenzgebers entsprechen,                                 schenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen\nist verboten.\n3. das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen,\n(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es\n4. das lizenzierte Schutzrecht in einem Mindestumfang zu\nals Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von\nnutzen oder eine Mindestgebühr zu zahlen,\nWaren oder gewerblichen Leistungen\n5. die Lizenzerzeugnisse in einer den Herstellerhinweis       1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen\nnicht ausschließenden Weise zu kennzeichnen,                  Wettbewerb ausgesetzt ist oder\nsoweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erwor-           2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern über-\nbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht                ragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere\nüberschreiten.                                                    sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den\n(3) Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art können auf       Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen\nAntrag vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt werden,             mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsäch-\nwenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwer-             liche Schranken für den Marktzutritt anderer Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                2551\nnehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb       § 29 und Unternehmen, die Preise nach den §§ 15, 28\ndurch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs        Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 binden, dürfen ein\ndieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähig-          anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der\nkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere         gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,\nWaren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,             weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder\nsowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere      gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich\nUnternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.              gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-\nZwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend,             schiedlich behandeln.\nsoweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren            (2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereini-\noder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wett-            gungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder\nbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit        mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.                     bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen\n(3) Es wird vermutet, daß ein Unternehmen marktbe-           in der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumut-\nherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens       bare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuwei-\neinem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt        chen, nicht bestehen. Es wird vermutet, daß ein Anbieter\nals marktbeherrschend, wenn sie                                einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei-\nstungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des\n1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu-          Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu\nsammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert errei-         den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen\nchen, oder                                                 Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigun-\n2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zu-          gen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt\nsammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,      werden.\nes sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die Wett-           (3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigun-\nbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wett-           gen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen ihre\nbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unter-          Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen\nnehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern              im Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sachlich\nkeine überragende Marktstellung hat.                           gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingungen zu gewäh-\n(4) Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein           ren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen\nmarktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder              von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Ver-\nNachfrager einer bestimmten Art von Waren oder ge-             hältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.\nwerblichen Leistungen                                             (4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren\n1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen            Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre\nin einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen      Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber\nWeise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beein-          unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine\nträchtigt;                                                 unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbe-\nsondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerb-\n2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert,        liche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstands-\ndie von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem       preis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.\nWettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben\nwürden; hierbei sind insbesondere die Verhaltens-             (5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach\nweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten          allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unterneh-\nmit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;               men seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausge-\nnutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den An-\n3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-\nschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen-\ndingungen fordert, als sie das marktbeherrschende\nden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären,\nUnternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von\nderen Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder\ngleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß der\neinem Verband nach § 33 nicht möglich, dem in Anspruch\nUnterschied sachlich gerechtfertigt ist;\ngenommenen Unternehmen aber leicht möglich und zu-\n4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen               mutbar ist.\nangemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen\n(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Güte-\noder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren,\nzeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unter-\nwenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen\nnehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sach-\noder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung\nlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen\nnicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten\nund zu einer unbilligen Benachteiligung des Unterneh-\nMarkt als Wettbewerber des marktbeherrschenden\nmens im Wettbewerb führen würde.\nUnternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn\ndas marktbeherrschende Unternehmen nachweist, daß\ndie Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder son-                                       § 21\nstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.\nBoykottverbot, Verbot sonstigen\nwettbewerbsbeschränkenden Verhaltens\n§ 20\n(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen\nDiskriminierungsverbot,                      dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigun-\nVerbot unbilliger Behinderung                   gen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unter-\n(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen            nehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder\nvon Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie       Bezugssperren auffordern.","2552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen          chend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stellung-\ndürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen           nahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereini-\noder zufügen und keine Vorteile versprechen oder ge-          gungen beizufügen sind.\nwähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das            (5) Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3\nnach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses           bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzu-\nGesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht        machen. Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11\nzum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht            Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Ferner ist bekanntzumachen,\nwerden darf.                                                  wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie\n(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen          gerichtet sind.\ndürfen andere Unternehmen nicht zwingen,                         (6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den\n1. einer Vereinbarung oder einem Beschluß im Sinne der        Absätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären\n§§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29 beizutreten oder          und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit\n2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zu-         sie feststellt, daß die Voraussetzungen der Absätze 2\nsammenzuschließen oder                                    oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfeh-\nlungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des\n3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich        Absatzes 1 darstellen.\nim Markt gleichförmig zu verhalten.\n(4) Es ist verboten, einem anderen wirtschaftlichen                                    § 23\nNachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kar-\nUnverbindliche Preis-\ntellbehörde beantragt oder angeregt hat.\nempfehlung für Markenwaren\n§ 22                                 (1) § 22 Abs. 1 gilt nicht für unverbindliche Preis-\nempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterver-\nEmpfehlungsverbot\näußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen\n(1) Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem          Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen,\nGesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kar-          wenn die Empfehlungen\ntellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfü-\n1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus-\ngungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken oder\nschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und\nbewirken, sind verboten. Das gleiche gilt für die Empfeh-\nzu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-\nlung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner Ware,\nschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird\nbei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu\nund\nfordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preis-\nfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder              2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der\nUntergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.                empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfeh-\nlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis ent-\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlun-        spricht.\ngen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unter-\nnehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten          (2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeug-\nausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen                   nisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbes-\nserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen\n1. dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteilig-        gewährleistet wird und\nten gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen\nUnternehmensformen zu verbessern und                      1. die selbst oder\n2. gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich            2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte\nals unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durch-         Umhüllung oder Ausstattung oder\nsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder    3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,\nsonstiger Druck angewendet wird.                          mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir-\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für        men-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist auf\n1. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen-        landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe an-\ndung von Normen und Typen zum Gegenstand haben,           zuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-\nwenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vor-        schwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu-\nliegen; werden die Empfehlungen von einem Rationa-        tende Maßnahmen nicht abgewendet werden können,\nlisierungsverband ausgesprochen, müssen sie nicht         außer Betracht bleiben.\nausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden,            (3) Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in\n2. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereini-           Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und\ngungen, die lediglich die einheitliche Anwendung all-     neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es fest-\ngemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedin-       stellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistel-\ngungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand           lung von § 22 Abs. 1 darstellen. Ein Mißbrauch liegt ins-\nhaben.                                                    besondere vor, wenn\n(4) Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind vom Verbot       1. die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen Wett-\ndes Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlen-          bewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren zu ver-\nden bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und             teuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder\nder Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisie-               ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken oder\nrungsverbandes beigefügt worden ist. Satz 1 gilt nicht für    2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den\nEmpfehlungen eines Rationalisierungsverbandes. Für                von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger gefor-\nEmpfehlungen nach Absatz 3 Nr. 2 gilt Satz 1 entspre-             derten Preis zu täuschen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              2553\n3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die      Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisa-\ntatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungs-      tionen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur\nbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen        Stellungnahme zu geben. Die Kartellbehörde kann eine\nTeil davon erheblich übersteigt oder                      öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf\n4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen            Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht,\ndes empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter-            Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.\nnehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne\nsachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der                                      § 26\nWaren ausgeschlossen sind.\nAnerkennung\n(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kar-\ntellbehörde.\nVierter Abschnitt\n(2) Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die\nWettbewerbsregeln                         unter § 1 oder § 22 Abs. 1 fallen, nach pflichtgemäßem\nErmessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach\n§ 24                              Absatz 1 freistellen. Soweit eine derartige Regel andere\nBegriff, Antrag auf Anerkennung                  Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den\nunlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift\n(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für        verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerken-\nihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.                   nung abzulehnen.\n(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das              (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die\nVerhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu             Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter\ndem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder            Wettbewerbsregeln bei der Kartellbehörde anzumelden.\nder Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs\nzuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen-               (4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzu-\nzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes            nehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest-\nVerhalten im Wettbewerb anzuregen.                            stellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der\nAnerkennung nach Absatz 2 vorliegen.\n(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei\nder Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-\nregeln beantragen.                                                                        § 27\n(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln                           Auskunft über Wett-\nhat zu enthalten:                                                        bewerbsregeln, Bekanntmachungen\n1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder          (1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbe-\nBerufsvereinigung;                                        werbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach\n§ 24 Abs. 4 Satz 1.\n2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;\n(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen\n3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-\ndungsbereichs der Wettbewerbsregeln;                      1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;\n4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.                        2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-\nhandlung nach § 25 Satz 2;\nDem Antrag sind beizufügen:\n3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Ände-\n1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;           rungen und Ergänzungen;\n2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs-          4. die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbe-\nmäßig aufgestellt sind;                                       werbsregeln nach § 26 Abs. 4.\n3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder\n(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2\nBerufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen\nNr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln,\nWirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Ab-\nderen Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde\nnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen\nzur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.\nder beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirt-\nschaftszweiges.                                              (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerken-\nnung führen, genügt für die Bekanntmachung der Aner-\nIn dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvoll-\nkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der\nständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für\nAnträge.\nden Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung\neiner Wettbewerbsregel zu erschleichen.\n(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbe-\nwerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.                                   Fünfter Abschnitt\nSonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche\n§ 25\nStellungnahme Dritter                                                  § 28\nDie Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen                              Landwirtschaft\nder gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsver-       (1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirt-\neinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen        schaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen","2554           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nund Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaft-          ter. Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im Be-\nlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen        nehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.\nErzeugervereinigungen über\n1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher                                       § 30\nErzeugnisse oder                                                  Urheberrechtsverwertungsgesellschaften\n2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für            (1) Die §§ 1 und 14 gelten nicht für die Bildung von Ver-\ndie Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaft-       wertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem\nlicher Erzeugnisse,                                       Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und\nsofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wett-         verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie für Verträge\nbewerb nicht ausschließen. Vereinbarungen und Be-             und Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften,\nschlüsse von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen          soweit sie zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte im\nsind von diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzu-     Sinne von § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von\nmelden. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten       Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erforder-\nauch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der          lich und der Aufsichtsbehörde gemeldet sind. Die Auf-\nStufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.                    sichtsbehörde leitet die Meldungen an das Bundeskartell-\namt weiter.\n(2) § 14 gilt nicht für Vereinbarungen über die Sor-\ntierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirt-             (2) Ist der Inhalt eines Vertrages nach § 16 Abs. 4 des\nschaftlichen Erzeugnissen.                                    Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten durch das Oberlandesge-\n(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II  richt festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartell-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-           amt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der\nschaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder      Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.\nVerarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren,\nderen Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche                                       § 31\nErzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu\nwerden pflegt.                                                                             Sport\n(4) § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.                            § 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermark-\ntung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungs-\ngemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch\n§ 29                            Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspoli-\nKredit- und Versicherungswirtschaft                tischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend-\nund Amateursports verpflichtet sind und dieser Ver-\n(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von\npflichtung durch eine angemessene Teilhabe an den Ein-\nVereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungs-\nnahmen aus der zentralen Vermarktung dieser Fernseh-\nunternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs. 1\nrechte Rechnung tragen.\nSatz 1 freigestellt werden. § 7 gilt entsprechend.\n(2) Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Ver-\nsicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt                        Sechster Abschnitt\n§ 14 nicht. Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame                               Sanktionen\nÜbernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungsge-\nschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute\n§ 32\ngelten die §§ 1 und 14 nicht.\nUntersagung\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9,\n11, 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 entsprechend. Die Kartell-         Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereinigun-\nbehörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung              gen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das nach\nbetroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellung-      diesem Gesetz verboten ist.\nnahme geben. Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12\nAbs. 1 entsprechend.                                                                        § 33\n(4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5          Schadensersatzpflicht, Unterlassungsanspruch\nbis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versiche-\nWer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine\nrungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unterneh-\nVerfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vor-\nmen gelten für die Anmeldung, das Widerspruchsver-\nschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen\nfahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12 Abs. 1\nbezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm\nanstelle der §§ 10 und 12 Abs. 2.\nVorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen,     Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens ver-\nBeschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang              pflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung kann auch von\nmit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder             rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher\nÜberwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das              Interessen geltend gemacht werden.\nKreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-\nrungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden                                          § 34\nder Länder unterliegen. Sie gelten auch für die in § 1 Abs. 2\nSatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten                             Mehrerlösabschöpfung\nUnternehmen. Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung         (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig\nder Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde wei-         durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998             2555\nfügung nach § 32 untersagt hat, nach Zustellung der Ver-      Soweit durch den Zusammenschluß der Wettbewerb\nfügung einen Mehrerlös erlangt, so kann die Kartellbe-        beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von\nhörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung        Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen\noder der Feststellung nach § 71 Abs. 3 anordnen, daß das      beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.\nUnternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden                  (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\nGeldbetrag an die Kartellbehörde abführt (Mehrerlösab-        Anwendung, soweit die Kommission der Europäischen\nschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös durch     Gemeinschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89\nSchadensersatzleistungen nach § 33 oder durch Geld-           des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von\nbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösabschöpfung darf          Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils gel-\nnur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt der   tenden Fassung ausschließlich zuständig ist.\nUnanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung\nnach § 71 Abs. 3 angeordnet werden.\n§ 36\n(2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung\nGrundsätze für die\neine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen an-\nBeurteilung von Zusammenschlüssen\ngemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz\nunterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehr-        (1) Ein Zusammenschluß, von dem zu erwarten ist, daß\nerlös gering ist.                                             er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder\nverstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei\n(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.\ndenn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, daß\nDer abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestim-\ndurch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der\nmen.\nWettbewerbsbedingungen eintreten und daß diese Ver-\n(4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung          besserungen die Nachteile der Marktbeherrschung über-\neines Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine     wiegen.\nrechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung\n(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder\nvon Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen\nherrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktien-\nVerhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde\ngesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18\nan, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses\ndes Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unterneh-\ninsoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös\nmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken\nbereits an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist\nmehrere Unternehmen derart zusammen, daß sie gemein-\ndas Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf\nsam einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unter-\nGrund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschä-\nnehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herr-\ndigten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unter-\nschendes.\nnehmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachge-\nwiesenen Schadensersatzleistung zurück.                         (3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die\nnicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem\nUnternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.\nSiebenter Abschnitt                                                   § 37\nZusammenschlußkontrolle                                              Zusammenschluß\n(1) Ein Zusammenschluß liegt in folgenden Fällen vor:\n§ 35\n1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens\nGeltungsbereich der Zusammenschlußkontrolle\nganz oder zu einem wesentlichen Teil;\n(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle\n2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle\nfinden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor\ndurch ein oder mehrere Unternehmen über die Ge-\ndem Zusammenschluß\nsamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unter-\n1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Um-            nehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge\nsatzerlöse von mehr als einer Milliarde Deutsche Mark        oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusam-\nund                                                          men unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und\n2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Um-          rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen\nsatzerlöse von mehr als fünfzig Millionen Deutsche           bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unter-\nMark                                                         nehmens auszuüben, insbesondere durch\nerzielt haben.                                                   a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamt-\nheit oder an Teilen des Vermögens des Unterneh-\n(2) Absatz 1 gilt nicht,                                          mens,\n1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des          b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden\n§ 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr            Einfluß auf die Zusammensetzung, die Beratungen\nweltweit Umsatzerlöse von weniger als zwanzig Millio-            oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens\nnen Deutsche Mark erzielt hat, mit einem anderen                 gewähren;\nUnternehmen zusammenschließt oder\n3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen,\n2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens       wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen,\nfünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen an-            dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen\ngeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr\nweniger als dreißig Millionen Deutsche Mark umge-            a) 50 vom Hundert oder\nsetzt wurden.                                                b) 25 vom Hundert","2556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\ndes Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unter-                                    § 39\nnehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unter-\nAnmelde- und Anzeigepflicht\nnehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem\nanderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören              (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bun-\nund, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzel-         deskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden.\nkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermö-          (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:\ngen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unterneh-\nmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbe-       1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen,\nzeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen,            2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Ver-\ngilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere        äußerer.\nUnternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluß der\nsich beteiligenden Unternehmen untereinander;                 (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen-\nschlusses anzugeben. Die Anmeldung muß ferner über\n4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund         jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben ent-\nderen ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder        halten:\nmittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluß auf\nein anderes Unternehmen ausüben können.                    1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der\nNiederlassung oder den Sitz;\n(2) Ein Zusammenschluß liegt auch dann vor, wenn die\nbeteiligten Unternehmen bereits vorher zusammenge-             2. die Art des Geschäftsbetriebes;\nschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluß führt         3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union\nnicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden            und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kre-\nUnternehmensverbindung.                                            ditinstituten, Finanzinstituten und Bausparkassen der\n(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versi-       Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei Ver-\ncherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unter-                sicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzu-\nnehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als             geben;\nZusammenschluß, solange sie das Stimmrecht aus den             4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre\nAnteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung inner-           Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungs-\nhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundes-            bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen\nkartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft            Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusam-\ngemacht wird, daß die Veräußerung innerhalb der Frist              men mindestens 20 vom Hundert erreichen;\nunzumutbar war.\n5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh-\nmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt\n§ 38\ngehaltenen Beteiligung;\nBerechnung der\nUmsatzerlöse und der Marktanteile                  6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, so-\nfern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungs-\n(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1       bereich dieses Gesetzes befindet.\ndes Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus Lieferungen\nund Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen                Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unter-\n(Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben             nehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 auch\naußer Betracht.                                                über die verbundenen Unternehmen und die Angaben\nnach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusam-\n(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der      menschluß beteiligte Unternehmen und die mit ihm ver-\nUmsatzerlöse in Ansatz zu bringen.                             bundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die\n(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von    Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungs-\nZeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die Her-     verhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen\nstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rund-         mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen\nfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbe-               oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt\nzeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu      werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine\nbringen.                                                       Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach\n§ 40 Abs. 1 zu unterlassen.\n(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinsti-\ntuten, Finanzinstituten und Bausparkassen der Gesamt-             (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kom-\nbetrag der in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e der   mission der Europäischen Gemeinschaften einen Zusam-\nVerordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute        menschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und\nvom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203) genannten Erträge        dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen\nabzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese      Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundes-\nErträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunterneh-          kartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich\nmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlos-          den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentschei-\nsenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen              dung mit.\nsind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversiche-                (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten\nrungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebe-        Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich\nnen Anteile.                                                   der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie\n(5) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unter-          über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren\nnehmens ist für die Berechnung der Marktanteile und der        oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unter-\nUmsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten           nehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammen-\nVermögensteil abzustellen.                                     schluß erzielt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                2557\n(6) Die beteiligten Unternehmen haben dem Bundes-           sondere um schweren Schaden von einem beteiligten\nkartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unver-            Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befrei-\nzüglich anzuzeigen.                                            ung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und\nmit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 12\n§ 40                              Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nVerfahren der Zusammenschlußkontrolle                   (3) Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundes-\nkartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen\n(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluß,         hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für\nder ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es         Wirtschaft nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammen-\nden anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von          schluß erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auf-\neinem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung           lösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnah-\nmitteilt, daß es in die Prüfung des Zusammenschlusses          men an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf\n(Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfver-        andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren\nfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung      Zustands beseitigt werden.\ndes Zusammenschlusses erforderlich ist.\n(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun-\n(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes-           deskartellamt insbesondere\nkartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluß\nuntersagt oder freigegeben wird. Ergeht die Verfügung          1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von 10 000 bis\nnicht innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Eingang          eine Million Deutsche Mark festsetzen,\nder vollständigen Anmeldung, gilt der Zusammenschluß           2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem\nals freigegeben. Dies gilt nicht, wenn                             beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig-\n1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge-                ten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind,\nrung zugestimmt haben,                                         untersagen oder einschränken,\n2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben              3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des\noder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft          Zusammenschlusses herbeiführt.\nnach § 39 Abs. 5 oder § 50 die Mitteilung nach Absatz 1\noder die Untersagung des Zusammenschlusses unter-                                       § 42\nlassen hat,                                                                     Ministererlaubnis\n3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland ent-         (1) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf Antrag\ngegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr benannt ist.     die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten\n(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen          Zusammenschluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbs-\nverbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf richten,      beschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des\ndie beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens-        Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusam-\nkontrolle zu unterstellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt menschluß durch ein überragendes Interesse der Allge-\nentsprechend.                                                  meinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wett-\nbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märk-\n(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbe-\nten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu\nhörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren\nberücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,\nSitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nwenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung\n(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 begin-     die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.\nnen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1 mit dem Eingang\n(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen\nder Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt.\nverbunden werden. § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch\n(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat\ngerichtlichen Beschluß rechtskräftig ganz oder teilweise\nseit Zustellung der Untersagung beim Bundesministerium\naufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit\nfür Wirtschaft schriftlich zu stellen. Wird die Untersagung\nEintritt der Rechtskraft von neuem.\nangefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem\ndie Untersagung unanfechtbar wird.\n§ 41\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft soll über den\nVollzugsverbot, Entflechtung                   Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Vor der\n(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß,            Entscheidung ist eine Stellungnahme der Monopol-\nder vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor      kommission einzuholen und den obersten Landesbe-\nAblauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2          hörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren\nSatz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammen-             Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses\nVerbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht für Ver-                                  § 43\nträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Grün-\nBekanntmachungen\ndung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge\nim Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald           Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen\nsie durch Eintragung in das zuständige Register                1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,\nrechtswirksam geworden sind.\n2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,\n(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen\nvom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unter-       3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,\nnehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbe-          4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,","2558          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des           perschaft des Bundes oder eines Landes noch dem\nBundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,            öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer\n6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die son-        sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es\nstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41       sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines\nAbs. 3 und 4.                                            wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie\nweder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber-\nFür den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1    oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu\nsowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.                       diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor-\ngungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während\ndes letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der\nAchter Abschnitt                         Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt\nMonopolkommission                          haben.\n§ 44                                                           § 46\nAufgaben                                              Beschlüsse, Organisation,\nRechte und Pflichten der Mitglieder\n(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein\nGutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-          (1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen\nwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bun-           der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.\ndesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der            (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung\nVorschriften über die Zusammenschlußkontrolle würdigt        und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die Auf-\nsowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fra-     gabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, admini-\ngen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die Verhältnisse in   strativ und technisch zu unterstützen.\nden letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren ein-\nbeziehen und bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jah-          (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die\nres abgeschlossen sein. Die Bundesregierung kann die         Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegen-\nMonopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gut-       heit über die Beratungen und die von der Monopolkom-\nachten beauftragen. Darüber hinaus kann die Monopol-         mission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen\nkommission nach ihrem Ermessen Gutachten erstellen.          verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich\nauch auf Informationen, die der Monopolkommission\n(2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses      gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.\nGesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätig-\nkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der Abfas-        (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine\nsung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so           pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten.\nkann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen.        Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\n(3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der        festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der\nBundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten       Bund.\nnach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaf-\nten unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener                                   § 47\nFrist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopol-\nkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz                       Übermittlung statistischer Daten\nSatz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der        (1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh-\nBundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vor-         menskonzentration dürfen der Monopolkommission vom\ngelegt werden.                                               Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern\nder Länder aus den von diesen geführten Wirtschafts-\n§ 45                              statistiken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Hand-\nMitglieder                           werksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Ver-\nkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe)\n(1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitglie-        zusammengefaßte Einzelangaben über die Vomhundert-\ndern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebs-     anteile der größten Unternehmen, Betriebe oder fach-\nwirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder       lichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschafts-\nwirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen ver-        bereichs\nfügen müssen. Die Monopolkommission wählt aus ihrer\nMitte einen Vorsitzenden.                                    a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion,\n(2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf        b) am Umsatz,\nVorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-         c) an der Zahl der tätigen Personen,\ndenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wieder-\nd) an den Lohn- und Gehaltssummen,\nberufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die\nMitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder      e) an den Investitionen,\nvorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch    f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachan-\nErklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzu-              lagen,\nlegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein\nneues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschie-    g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,\ndenen Mitglieds berufen.                                     h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten\n(3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen            übermittelt werden. Die zusammengefaßten Einzelan-\nweder der Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-           gaben dürfen nicht weniger als drei Unternehmen, Betrie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               2559\nbe oder fachliche Teile von Unternehmen betreffen. Durch      diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht\nKombination oder zeitliche Nähe mit anderen über-             zuständige oberste Landesbehörde wahr.\nmittelten oder allgemein zugänglichen Angaben darf kein\nRückschluß auf zusammengefaßte Angaben von weniger                                         § 49\nals drei Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von\nUnternehmen möglich sein. Für die Berechnung von sum-                              Bundeskartellamt\nmarischen Konzentrationsmaßen, insbesondere Herfin-                          und oberste Landesbehörde\ndahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entspre-         (1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder\nchend. Die statistischen Ämter der Länder stellen die hier-   führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleich-\nfür erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen Bun-       zeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die\ndesamt zur Verfügung.                                         betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine\n(2) Personen, die zusammengefaßte Einzelangaben            oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie\nnach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung      Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das\nzur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie       Bundeskartellamt.\nnicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-        (2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das\nders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des        Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2\nVerpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die       Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts begrün-\nnach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen        det ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die ober-\nfür die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbu-         ste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2\nches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203        Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde\nAbs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses         begründet ist.\n(§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders\nVerpflichteten gleich.                                                                     § 50\n(3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für                 Tätigwerden des Bundeskartellamts\ndie Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wur-               beim Vollzug des europäischen Rechts\nden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte       (1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Grün-\nZweck erfüllt ist.                                            dung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verord-\n(4) Bei der Monopolkommission muß durch organisa-          nungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Ver-\ntorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein,        bindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses\ndaß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders     Vertrages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertra-\nVerpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1 Emp-    genen Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr.\nfänger von zusammengefaßten Einzelangaben sind.                 (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundes-\n(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16          kartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung die-\nAbs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die         ses Gesetzes zustehen. Es kann verbotene Vereinba-\nAufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube-            rungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen\nwahren.                                                       sowie die verbotene Ausnutzung einer beherrschenden\nStellung untersagen und Freistellungen aussprechen.\n(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken nach   Ferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durch-\nAbsatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich zu        führen, auch wenn es an Verfahren der Kommission der\nunterrichten, daß die zusammengefaßten Einzelangaben          Europäischen Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten die\nnach Absatz 1 der Monopolkommission übermittelt wer-          Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. Gebühren zur\nden dürfen.                                                   Deckung der Verwaltungskosten werden nicht erhoben.\n(3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission\nZweiter Teil                            der Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach\nden Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur\nKartellbehörden                            Stellungnahme.\nErster Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\nBundeskartellamt\n§ 48\n§ 51\nZuständigkeit\nSitz, Organisation\n(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das\nBundesministerium für Wirtschaft und die nach Landes-           (1) Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bun-\nrecht zuständigen obersten Landesbehörden.                    desoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum\n(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustän-     Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft.\ndigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so            (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden\nnimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der           von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestim-\nKartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse           mung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet\nwahr, wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder des        werden. Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und\nwettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden              den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch\nVerhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet        eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch\neines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt      das Bundesministerium für Wirtschaft.","2560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Beset-              (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch\nzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisit-            das Bundeskartellamt beteiligt.\nzenden.\n(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabtei-                                           § 55\nlungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die                             Vorabentscheidung über Zuständigkeit\nBefähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwal-\ntungsdienst haben.                                                    (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche\nUnzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die\n(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder           Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden.\nein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie              Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde\nMitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines              angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende\nUnternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder          Wirkung.\nBerufsvereinigung sein.\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Un-\n§ 52                               zuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht,\nso kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden,\nVeröffentlichung allgemeiner Weisungen                    daß die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft                    angenommen hat.\nSoweit das Bundesministerium für Wirtschaft dem Bun-\ndeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder                                           § 56\ndie Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz\nerteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu ver-                        Anhörung, mündliche Verhandlung\nöffentlichen.                                                         (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag eines\n§ 53                               Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.\nTätigkeitsbericht                            (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-\n(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre         schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen\neinen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und         Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\nEntwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht                 (3) In den Fällen des § 19 entscheidet die Kartellbehörde\nsind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums              auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Ein-\nfür Wirtschaft nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht            verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-\nferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.                    handlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteilig-\n(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundes-          ten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für\nkartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellung-         einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn\nnahme zu.                                                          sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbe-\nsondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines\nwichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besor-\nDritter Teil                             gen läßt. In den Fällen des § 42 sind im Verfahren vor dem\nBundesministerium für Wirtschaft die Sätze 1 und 2 ent-\nVerfahren                               sprechend anzuwenden.\nErster Abschnitt                                                       § 57\nVerwaltungssachen                                         Ermittlungen, Beweiserhebung\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und\nI. V e r f a h r e n v o r d e n K a r t e l l b e h ö r d e n\nalle Beweise erheben, die erforderlich sind.\n§ 54                                  (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und\nSachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380\nEinleitung des Verfahrens, Beteiligte\nbis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,\n(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts            404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung\nwegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf             sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.\nentsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwer-                 Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Ober-\ndeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.                  landesgericht zuständig.\n(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind betei-            (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift\nligt,                                                              aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-\n1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;              glied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter\nzugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.\n2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-             Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie\neinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;              die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-              lassen.\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden               (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung\nund die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem             vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die\nVerfahren beigeladen hat;                                      erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem\n4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Ver-        Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so\näußerer.                                                       ist der Grund hierfür anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              2561\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die          (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\nBestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzu-           Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen\nwenden.                                                       soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser\nAnordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-\n(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die\nprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr\nBeeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-\nim Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Perso-\ngung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage\nnen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durch-\nfür notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet\nsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An\ndas Gericht.\nOrt und Stelle ist eine Niederschrift über die Durch-\n§ 58                             suchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus\nder sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,\nBeschlagnahme\nauch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer\n(1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als           Gefahr im Verzuge geführt haben.\nBeweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-          (5) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf\nnen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon          solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst\nBetroffenen unverzüglich bekanntzumachen.                     oder Angehörige, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\n(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die richter-  prozeßordnung bezeichnet sind, der Gefahr strafgericht-\nliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die      licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nBeschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn             über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nbei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch            (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-\nein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn            ste Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche\nder Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein            Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch\nerwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die             Beschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-\nBeschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.           stand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzu-\n(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme            geben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Aus-\njederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.           kunft zu bestimmen.\nHierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet         (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-\ndas nach Absatz 2 zuständige Gericht.                         ste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche\n(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-        Einzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch\nschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-     Beschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In der\nprozeßordnung gelten entsprechend.                            Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand\nund Zweck der Prüfung anzugeben.\n§ 59\n§ 60\nAuskunftsverlangen\nEinstweilige Anordnungen\n(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kar-\ntellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann         Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-\ndie Kartellbehörde                                            dung über\n1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen          1. eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder\nAuskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie        § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Wider-\ndie Herausgabe von Unterlagen verlangen;                      ruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,\n2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder\n2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,\nmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-\nschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;              3. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22\nAbs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4,\n3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft\n§§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2\nüber die Satzung, über die Beschlüsse sowie über\nAnzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die    einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einst-\nBeschlüsse bestimmt sind.                                 weiligen Zustandes treffen.\n(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei\njuristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähi-                                § 61\ngen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung                          Verfahrensabschluß,\nberufenen Personen sowie die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1                  Begründung der Verfügung, Zustellung\nzur Vertretung bestellten Personen sind verpflichtet, die\n(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen\nverlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Aus-\nund mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel\nkünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur\nden Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nEinsichtnahme und Prüfung vorzulegen und die Prüfung\nzustellungsgesetzes zuzustellen. Verfügungen, die gegen-\ndieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von\nüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gel-\nGeschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.\ntungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kar-\n(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor-      tellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem\nnahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die             Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt\nRäume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-            hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmäch-\nnehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des           tigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die Ver-\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.                    fügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.","2562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abge-    einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit\nschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zuge-        aufgehoben oder geändert werden.\nstellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich     (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem\nmitzuteilen.                                                   Beschwerdegericht.\n§ 62\n§ 65\nBekanntmachung von Verfügungen\nAnordnung der sofortigen Vollziehung\nVerfügungen der Kartellbehörde,\n(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Abs. 1\n1. durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarun-      die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn\ngen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten      dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden\nArt oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel            Interesse eines Beteiligten geboten ist.\nabgelehnt wird,\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der\n2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9           Einreichung der Beschwerde getroffen werden.\nAbs. 3 oder § 29 Abs. 3 oder 4 enthalten,\n(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-\n3. die nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23   schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen,\nAbs. 3 sowie § 29 Abs. 3 oder 4 ergehen,                   wenn\nsind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landes-        1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1\nbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Ver-              nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder\nkündungsblatt des Landes bekanntzumachen.\n2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-\nfochtenen Verfügung bestehen oder\nII. B e s c h w e r d e                  3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht\ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene\n§ 63                                Härte zur Folge hätte.\nZulässigkeit, Zuständigkeit                  In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-\n(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Be-        bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-\nschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und        hung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn\nBeweismittel gestützt werden.                                  die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das\nBeschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende\n(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kar-      Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraus-\ntellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu.                setzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.\n(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung             (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor\neiner beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,       Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf\nauf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben        die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaub-\nbehauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartell-    haft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Ent-\nbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne             scheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die\nzureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-        Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstel-\nden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung             lung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung\ngleichzuachten.                                                können von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-\n(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das      ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch\nfür den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandes-         befristet werden.\ngericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich das        (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können\nfür den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Ober-            jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit\nlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die               durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unan-\nBeschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministers            fechtbar.\nfür Wirtschaft richtet. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt ent-\nsprechend.                                                                                   § 66\n§ 64                                                   Frist und Form\nAufschiebende Wirkung                          (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem\nMonat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung ange-\n(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit        fochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit\ndurch die angefochtene Verfügung                               der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in\n1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis      den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer\nnach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder             Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die\n2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16,        Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts\n17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3    mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministers für\noder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird.               Wirtschaft. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb\nder Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.\n(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige\nAnordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so              (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3\nkann das Beschwerdegericht anordnen, daß die ange-             Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.\nfochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach                  (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die\nAbschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung           Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              2563\nmit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag          bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden\nvon dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts          sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung\nverlängert werden.                                            der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-\n(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten                 gung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden\nwerden.\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten\nund ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,           (4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die\nAnordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde an-\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die         gefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen An-\nsich die Beschwerde stützt.                               haltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivil-\n(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrün-        prozeßordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaftma-\ndung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht           chung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, daß\nzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt       kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen in der\nnicht für Beschwerden der Kartellbehörden.                    Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare\nAusweichmöglichkeiten nicht bestehen.\n§ 67\n§ 71\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren\nBeschwerdeentscheidung\n(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind\nbeteiligt                                                        (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß\nnach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfah-\n1. der Beschwerdeführer,                                      rens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß darf nur\n2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,      auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu\ndenen die Beteiligten sich äußern konnten. Das\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-\nBeschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Bei-\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden\ngeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur\nund die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem\nWahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäfts-\nVerfahren beigeladen hat.\ngeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung       Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen\neiner obersten Landesbehörde, ist auch das Bundes-            worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an\nkartellamt an dem Verfahren beteiligt.                        dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß\ndie Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich\n§ 68                            ergehen kann.\nAnwaltszwang                             (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kar-\nVor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten           tellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es\nsich durch einen bei einem deutschen Gericht zuge-            sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme\nlassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten          oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwer-\nlassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied       degericht auf Antrag aus, daß die Verfügung der Kartell-\nder Behörde vertreten lassen.                                 behörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn\nder Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an die-\n§ 69                            ser Feststellung hat.\n(3) Hat sich eine Verfügung nach § 32 wegen nach-\nMündliche Verhandlung\nträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-         auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerde-\nschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-        gericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu\nständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-         welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.\nlung entschieden werden.\n(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz   Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-\nrechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder ge-      gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe-\nhörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhan-      hörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.\ndelt und entschieden werden.\n(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-\ngründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen\n§ 70                            fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie\nUntersuchungsgrundsatz                       die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten\noder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck\n(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt\ndieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamt-\nvon Amts wegen.\nwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der\n(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß   Nachprüfung des Gerichts entzogen.\nFormfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdien-\n(6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer Rechts-\nliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche An-\nmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.\ngaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beur-\nteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen ab-\ngegeben werden.                                                                           § 72\n(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufge-                             Akteneinsicht\nben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über auf-        (1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 be-\nklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu          zeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts ein-","2564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten       2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\nAusfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.           einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n§ 299 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.             Bundesgerichtshofs erfordert.\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus-         (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechts-\nkünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen      beschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesge-\ndie Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben.       richts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.\nDie Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die         (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwer-\nihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit dies aus          de gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts be-\nwichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-         darf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Ver-\nkations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten        fahrens vorliegt und gerügt wird:\nist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,\ndürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit          1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-\nzugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden          mäßig besetzt war,\nist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tat-       2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,\nsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus                 der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-\nwichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-             zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-\nkations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt           genheit mit Erfolg abgelehnt war,\nwird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen        3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt\ndurch Beschluß anordnen, soweit es für die Entscheidung            war,\nauf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere\nMöglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach       4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift\nAbwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung             des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh-\nder Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interes-           rung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend\nse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der             zugestimmt hat,\nBeschluß ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4        5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Ver-\nmuß sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.         handlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die\n(3) Den in § 67 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten           Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder\nkann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-            6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.\ngungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang\ngewähren.                                                                                   § 75\nNichtzulassungsbeschwerde\n§ 73\n(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann\nGeltung von\nselbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-\nVorschriften des GVG und der ZPO\nfochten werden.\nIm Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-\nweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend                    (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der\nBundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen ist.\n1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-        Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.\nfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,\nGerichtssprache, Beratung und Abstimmung;                    (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer\nFrist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-\n2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus-           gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der\nschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozeß-     angefochtenen Entscheidung.\nbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von\nAmts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über         (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64\ndie Anordnung des persönlichen Erscheinens der Par-       Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72\nteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die    und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des\nErledigung des Zeugen- und Sachverständigenbe-            Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und\nweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisver-      Abstimmung entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger\nfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen         Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.\nStand gegen die Versäumung einer Frist.                      (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so\nwird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der\nZustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs\nIII. R e c h t s b e s c h w e r d e           rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so\nbeginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bun-\n§ 74                           desgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.\nZulassung,\nabsolute Rechtsbeschwerdegründe                                                 § 76\n(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse                Beschwerdeberechtigte, Form und Frist\nder Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an             (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde\nden Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesge-            sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.\nricht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn               werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu           Gesetzes beruht; die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der\nentscheiden ist oder                                      Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                2565\nbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die         Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1\nKartellbehörde unter Verletzung des § 48 ihre Zustän-         sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammen-\ndigkeit mit Unrecht angenommen hat.                           schlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von            (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem\neinem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzu-      personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde\nlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochte-   unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,\nnen Entscheidung.                                             die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochte-     hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen\nnen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellun-       1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42;\ngen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellun-\n2. 50 000 DM in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 – auch in\ngen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe\nVerbindung mit Abs. 3 – und des § 32;\nvorgebracht sind.\n3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4;\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen § 64\nAbs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69,  4. 10 000 DM in den Fällen des § 15 Abs. 3, der\n71 bis 73 entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An-           §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26\nordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.                    Abs. 1 und § 29 Abs. 2 – auch in Verbindung mit\nAbs. 3 –;\nIV. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n      5. 5 000 DM in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30\nAbs. 1 Satz 2;\n§ 77                            6. 2 500 DM in den Fällen des § 22 Abs. 4;\nBeteiligtenfähigkeit                      7. 500 DM in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des\nPersonenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des\nFähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Be-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes;\nschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren\nbeteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen    8. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Ab-\nPersonen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.            satz 1 Nr. 3);\n9. a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag\n§ 78                                    für die Freistellung,\nKostentragung und -festsetzung                       b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3\nIm Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-                    und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5),\nverfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die              15 000 DM für Verfügungen in bezug auf Verein-\nzur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit                  barungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2\nnotwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teil-                bezeichneten Art und 500 DM für Verfügungen in\nweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.         bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in\nHat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes                    § 28 Abs. 1 bezeichneten Art,\nRechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so          c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Ent-\nsind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die               scheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-\nfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus             d) in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der\nKostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.                           Hauptsache.\nIst der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbe-\n§ 79                            hörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts\nder gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außer-\nRechtsverordnungen\ngewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte\nDas Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde       erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter\nbestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,          Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf.                    auf ein Zehntel ermäßigt werden.\n(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-\n§ 80                            lungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Ge-\nGebührenpflichtige Handlungen                    bührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den\n(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Ge-         geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksich-\nbühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Ge-         tigen, vorgesehen werden.\nbührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)             (4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden\n1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1      1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-\nSatz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-     gungen;\ndung mit Satz 1 sowie § 39 Abs. 1;                        2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht ent-\n2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18,             standen wären;\n22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36 und 60;     3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Ver-\n3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell-           fügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 aufge-\nbehörde.                                                      hoben worden ist.\nDaneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen          (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber\nBekanntmachungen erhoben. Auf die Gebühr für die              entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.","2566          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nDas gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei         § 39 Abs. 3 Satz 4 eine Angabe macht oder benutzt,\nMonaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückge-        3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Ver-\nnommen wird.                                                     einbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht\n(6) Gebührenschuldner ist                                     vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine       4. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 eine An-\nAnmeldung eingereicht hat;                                   zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch          rechtzeitig erstattet,\neinen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt  5. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 Satz 3,\nhat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der            § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17\nKartellbehörde ergangen ist;                                 Abs. 3 Satz 3, § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die Her-       Satz 1 zuwiderhandelt,\nstellung der Abschriften veranlaßt hat.                  6. einer vollziehbaren Anordnung nach\nGebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Ge-              a) § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 29\nbühren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene                  Abs. 4, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3\noder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer               Satz 1, §§ 32, 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Satz 2\nfür die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf-             oder\ntet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-                b) § 39 Abs. 5\nschuldner.\nzuwiderhandelt,\n(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in\nvier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch       7. entgegen § 39 Abs. 1 Zusammenschlüsse nicht, nicht\nauf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmel-\nihrer Entstehung.                                                det,\n(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            8. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unter-\nbedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der                   lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nGebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der               herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll-\nVorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der        ständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und\nAuslagen für die in § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 5, § 27 Abs. 2        Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen\nbis 4, §§ 43 und 62 bezeichneten Bekanntmachungen zu             Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen\nregeln. Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kosten-        und -grundstücken nicht duldet oder\nbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen         9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64\nRechts, über die Verjährung sowie über die Kosten-               Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwiderhan-\nerhebung treffen.                                                delt.\n(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähe-        Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer\nre über die Erstattung der durch das Verfahren vor der       Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, über diesen\nKartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grund-           Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die\nsätzen des § 78 bestimmt.                                    Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen\nFällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nMark geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann\nZweiter Abschnitt                        geschätzt werden.\nBußgeldverfahren                            (3) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vor-\n§ 81                             schriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch\nBußgeldvorschriften                       dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften\nbegangen wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-    nach Absatz 1 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren.\nlässig\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs. 1 Satz 1, auch in  des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nVerbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in\nVerbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1,      1. die nach § 48 zuständige Behörde, soweit es sich um\nauch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder       Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 handelt,\nAbs. 6, §§ 21, 22 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über    2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um Ver-\ndie Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Ver-          fahren nach § 50 handelt.\nträge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer markt-          (5) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 be-\nbeherrschenden Stellung, der Behinderung oder unter-     zeichneten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind,\nschiedlichen Behandlung von Unternehmen oder son-        werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die\nstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder         Kartellbehörde nicht gemäß § 9 Abs. 3 widersprochen hat.\nüber Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwider-          Gleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die\nhandelt,                                                 ein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die Kar-\n2. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit        tellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs. 2 abgelehnt\n§ 29 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 24 Abs. 4 Satz 3 oder  hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               2567\n§ 82                                                  Dritter Abschnitt\nZuständigkeit für Verfahren wegen                             Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nder Festsetzung einer Geldbuße gegen\neine juristische Person oder Personenvereinigung                                       § 87\nDie nach § 48 zuständige Behörde ist für Verfahren              Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte\nwegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-\n(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus\nsche Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Geset-\ndiesem Gesetz oder aus Kartellvereinbarungen und aus\nzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich\nKartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf\nzuständig, denen\nden Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus-\n1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1     schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entschei-\nNr. 1 verwirklicht, oder                                  dung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer\n2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit      Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen\nnach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,        ist.\nbei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch      (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im\nden Tatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 verwirklicht,        Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsge-\nzugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30    setzes.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende                                        § 88\nVerfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.\nKlageverbindung\nMit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartell-\n§ 83                             verträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann die\nZuständigkeit des OLG                      Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden wer-\nim gerichtlichen Verfahren                    den, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirt-\nschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der\n(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-\nbei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu\nwidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht,\nmachen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen\nin dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz\ndes anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständig-\nhat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtli-\nkeit gegeben ist.\nche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des                                § 89\n§ 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in Ver-                        Zuständigkeit eines\nbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-                   Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke\nwidrigkeiten findet keine Anwendung.                             (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung\ndie nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig\nvon drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mit-\nsind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landge-\nglieds.\nrichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung\nder Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der\n§ 84\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich\nRechtsbeschwerde zum BGH                       ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf\nÜber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über          die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-            (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die\nhof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in       Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke\nder Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache     oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet\nan das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge-          werden.\nhoben wird, zurück.\n(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-\nzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch\n§ 85                             Personen verteten lassen, die bei dem Gericht zugelassen\nsind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den\nWiederaufnahmeverfahren\nAbsätzen 1 und 2 gehören würde.\ngegen Bußgeldbescheid\nIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-                                        § 90\nscheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über                        Benachrichtigung und\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zustän-                  Beteiligung des Bundeskartellamts\ndige Gericht.\n(1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle\nRechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus\n§ 86\nKartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, zu\nGerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung           unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-          Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokol-\nrichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über           len, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.\nOrdnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zu-               (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er\nständigen Gericht erlassen.                                   es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes-","2568           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nsen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts                                      § 94\nund, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten                        Kartellsenat beim BGH\nUnternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der zu-\nständigen Aufsichtsbehörde, eine Vertretung bestellen,           (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat ge-\ndie befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen ab-      bildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:\nzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,          1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde\nden Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu                gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74,\nmachen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachver-                76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);\nständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertreten-\n2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde\nden Person sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.\ngegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);\n(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über\ndas Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des        3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-\nAbsatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Lan-             sem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüs-\ndesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.                   sen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben,\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechts-        a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlan-\nstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 15 ge-              desgerichte,\nbundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abneh-                b) über die Revision gegen Endurteile der Land-\nmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand                     gerichte im Falle des § 566a der Zivilprozeß-\nhaben.                                                                ordnung,\nc) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der\nVierter Abschnitt                                Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b\nGemeinsame Bestimmungen                                Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341\nAbs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.\n§ 91                                 (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichts-\nKartellsenat beim OLG                      verfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in\nallen übrigen Sachen als Zivilsenat.\nBei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat\ngebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2\nSatz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen                                           § 95\nRechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile                       Ausschließliche Zuständigkeit\nund die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in\nDie Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.\nscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.\n§ 92\n§ 96\nZuständigkeit eines OLG oder des ObLG\nfür mehrere Gerichtsbezirke                                Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nin Verwaltungs- und Bußgeldsachen                     Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den\n(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte          Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der\nerrichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57      Europäischen Gemeinschaft oder aus den Artikeln 53\nAbs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich   oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndie Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-        schaftsraum ergeben, gelten die §§ 87 bis 90 und 91\nregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen         bis 95 entsprechend; hängt die Entscheidung eines\nder Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesge-            Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit\nricht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammen-           des Artikels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages zur\nfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere       Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Arti-\nder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dien-       kels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den\nlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung       Europäischen Wirtschaftsraum ab, so gilt § 87 Abs. 1 ent-\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.                  sprechend.\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die\nZuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten\nLandesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte\nVierter Teil\nGebiet mehrerer Länder begründet werden.\nVergabe öffentlicher Aufträge\n§ 93\nZuständigkeit für Berufung und Beschwerde                                     Erster Abschnitt\n§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent-                                 Vergabeverfahren\nscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die\nBeschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürger-                                          § 97\nlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. Die Parteien\nkönnen sich vor den nach Satz 1 in Verbindung mit § 92                           Allgemeine Grundsätze\nAbs. 1 und 2 bestimmten Oberlandesgerichten auch                 (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau-\ndurch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Ober-       und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vor-\nlandesgericht zugelassen sind, das ohne die Regelung          schriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Ver-\nnach Satz 1 für das Rechtsmittel zuständig wäre.              gabeverfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                 2569\n(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind              Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslo-\ngleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist       bungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3\nauf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder              fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu\ngestattet.                                                       mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,\n(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch     6. natürliche oder juristische Personen des privaten\nTeilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu         Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fal-\nberücksichtigen.                                                 len, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistun-\n(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige            gen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung\nund zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder               für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem\nweitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer              Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüg-\nnur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Lan-           lich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der\ndesgesetz vorgesehen ist.                                        Aufträge an Dritte (Baukonzession).\n(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot\nerteilt.                                                                                    § 99\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                         Öffentliche Aufträge\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere                (1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwi-\nBestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende          schen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die\nVerfahren zu treffen, insbesondere über die Bekannt-         Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand\nmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die      haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungs-\nAuswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote,            aufträgen führen sollen.\nüber den Abschluß des Vertrages und sonstige Fragen\ndes Vergabeverfahrens.                                          (2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von\nWaren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder\n(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, daß der         Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption\nAuftraggeber die Bestimmungen über das Vergabever-           betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen\nfahren einhält.                                              umfassen.\n§ 98                                (3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Aus-\nführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung\nAuftraggeber                          eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis\nÖffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:       von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaft-\nliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer\n1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,\nBauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber\n2. andere juristische Personen des öffentlichen und des      genannten Erfordernissen.\nprivaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck ge-\ngründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Auf-          (4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über\ngaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen,    Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen und\ndie unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder        keine Auslobungsverfahren sind.\ngemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise          (5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur\nüberwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die        solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf\nAufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mit-        Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht\nglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Auf-    mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan ver-\nsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche        helfen sollen.\ngilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam\nmit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt                                       § 100\noder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäfts-                         Anwendungsbereich\nführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,\nunter Satz 1 fällt,                                          (1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auf-\ntragswerte erreichen oder überschreiten, die durch\n3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fal-\nRechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwel-\nlen,\nlenwerte).\n4. natürliche oder juristische Personen des privaten\n(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Auf-\nRechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\nträge,\nEnergieversorgung oder des Verkehrs oder der Tele-\nkommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf      a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im\nder Grundlage von besonderen oder ausschließlichen            Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen\nRechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen            vergeben werden und für die besondere Verfahrensre-\nBehörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber,               geln gelten;\ndie unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen      b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwi-\neinzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluß           schen der Bundesrepublik Deutschland und einem\nausüben können,                                               oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des\n5. natürliche oder juristische Personen des privaten             Übereinkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nRechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnah-         raum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten ge-\nmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-,           meinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Pro-\nErholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hoch-          jekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben\nschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in             werden;","2570           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nc) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer inter-       Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unterneh-\nnationalen Organisation vergeben werden;                  men wendet, um mit einem oder mehreren über die Auf-\nd) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Ver-            tragsbedingungen zu verhandeln.\nwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutsch-          (5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren\nland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung      anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist\nnach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaß-        etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die nur unter § 98\nnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher        Nr. 4 fallen, stehen die drei Verfahren nach ihrer freien\nInteressen der Sicherheit des Staates es gebietet;        Wahl zur Verfügung.\ne) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1\nBuchstabe b des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft unterliegen;\nZweiter Abschnitt\nf) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trink-\nwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs                            Nachprüfungsverfahren\noder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach                         I. N a c h p r ü f u n g s b e h ö r d e n\n§ 127 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie\nselbst tätig sind;                                                                       § 102\ng) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits                                    Grundsatz\nAuftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 ist und ein auf\nUnbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-\nGesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches\nsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Ver-\nRecht zur Erbringung der Leistung hat;\ngabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Ver-\nh) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grund-           gabekammern.\nstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem\nunbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzie-\nrung;                                                                                    § 103\ni) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen,                              Vergabeprüfstellen\ndie durch Rechtsverordnung nach § 127 näher be-              (1) Der Bund und die Länder können Vergabeprüfstellen\nstimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet       einrichten, denen die Überprüfung der Einhaltung der von\nder Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des          Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwen-\nVerkehrs oder der Telekommunikation tätig sind;           denden Vergabebestimmungen obliegt. Sie können auch\nj) über die Ausstrahlung von Sendungen;                       bei den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden angesiedelt\nk) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den be-      werden.\nweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die Satelli-      (2) Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag oder von Amts\ntenkommunikation;                                         wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern im Sinne\nl) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;          des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Vergabevorschriften.\nSie kann die das Vergabeverfahren durchführende Stelle\nm) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang          verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und\nmit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von         rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, diese Stellen und\nWertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie        Unternehmen bei der Anwendung der Vergabevorschrif-\nDienstleistungen der Zentralbanken;                       ten beraten und streitschlichtend tätig werden.\nn) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,            (3) Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle\nes sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich        kann zur Wahrung von Rechten aus § 97 Abs. 7 nur die\nEigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei        Vergabekammer angerufen werden. Die Prüfung durch die\nder Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst-     Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung\nleistung wird vollständig durch den Auftraggeber ver-     der Vergabekammer.\ngütet.\n§ 101\n§ 104\nArten der Vergabe\nVergabekammern\n(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und\nDienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen             (1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge\nVerfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungs-         nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem\nverfahren.                                                    Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern\nder Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.\n(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbe-\nschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe           (2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche\nvon Angeboten aufgefordert wird.                              gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme\noder das Unterlassen einer Handlung in einem Ver-\n(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teil-  gabeverfahren gerichtet sind, können außer vor den Ver-\nnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte          gabeprüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem\nAnzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefor-           Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die Zustän-\ndert.                                                         digkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung\n(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen        von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der\nsich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche     Kartellbehörden bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               2571\n§ 105                           daß dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung\nBesetzung, Unabhängigkeit                     der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder\nzu entstehen droht.\n(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen\nder Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.           (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller\nden gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits\n(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung          im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auf-\nmit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen           traggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag ist\neiner ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und     außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabe-\nder hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebens-           vorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-\nzeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst           bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der\noder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vor-        Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe\nsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer müssen die            oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt\nBefähigung zum Richteramt haben; in der Regel soll dies         werden.\nder Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche\nKenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Bei-                                       § 108\nsitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf                                     Form\ndem Gebiet des Vergabewesens verfügen.\n(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer\n(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden           einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein\noder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Ver-           bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne\nhandlung durch unanfechtbaren Beschluß zur alleinigen           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-\nEntscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur mög-         schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat\nlich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten       einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich die-\nin tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die     ses Gesetzes zu benennen.\nEntscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein\nwird.                                                              (2) Die Begründung muß die Bezeichnung des Antrags-\ngegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsver-\n(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit\nletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung\nvon fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und\nder verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen,\nsind nur dem Gesetz unterworfen.\ndaß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie\nsoll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.\n§ 106\nEinrichtung, Organisation                                                § 109\n(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Ver-                    Verfahrensbeteiligte, Beiladung\ngabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung\nund Besetzung der Vergabekammern sowie die Ge-                     Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftrag-\nschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundes-            geber und die Unternehmen, deren Interessen durch die\nkartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellver-        Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die\ntreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen       deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden\nder öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des           sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfecht-\nBundeskartellamts erläßt nach Genehmigung durch das             bar.\nBundesministerium für Wirtschaft eine Geschäftsordnung                                      § 110\nund veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.                                      Untersuchungsgrundsatz\n(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in          (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von\ndiesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungs-               Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit dar-\nbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht             auf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unange-\nzuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung           messen zu beeinträchtigen.\ndie Landesregierung, die die Ermächtigung weiter über-\ntragen kann. Bei der Besetzung der Vergabekammern                  (2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder un-\nmuß gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die         begründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag nach\nBefähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit          Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die\ngründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden               Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren\nsind. Die Länder können gemeinsame Nachprüfungs-                (Vergabeakten). Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerich-\nbehörden einrichten.                                            tet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabeprüf-\nstelle eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber stellt die\nVergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung. Die §§ 57\nII. V e r f a h r e n v o r d e r V e r g a b e k a m m e r bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.\n§ 107                                                       § 111\nEinleitung, Antrag                                             Akteneinsicht\n(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsver-               (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabe-\nfahren nur auf Antrag ein.                                      kammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf\n(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein In-         ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften\nteresse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen            erteilen lassen.\nRechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Ver-             (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unter-\ngabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,           lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,","2572            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\ninsbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von                                             § 115\nFabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ge-                    Aussetzung des Vergabeverfahrens\nboten ist.\n(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an\n(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten\nden Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der\noder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten\nVergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist\nGeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen\nnach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.\nentsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht,\nkann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Ein-             (2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf sei-\nsicht ausgehen.                                                nen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei\nWochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu ertei-\n(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusam-\nlen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise\nmenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Haupt-\ngeschädigten Interessen sowie des Interesses der All-\nsache angegriffen werden.\ngemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabever-\n§ 112                            fahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der\nVergabe bis zum Abschluß der Nachprüfung die damit\nMündliche Verhandlung                       verbundenen Vorteile überwiegen. Das Beschwerdege-\n(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer           richt kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach\nmündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin              Absatz 1 wiederherstellen; § 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt un-\nbeschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur       berührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht\nStellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei         gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des\nUnzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit       Auftraggebers unter den Voraussetzungen des Satzes 1\ndes Antrags kann nach Lage der Akten entschieden wer-          den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor\nden.                                                           dem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs. 2 Satz 1 und 2 ent-\nsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1\n(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungs-\nist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach die-\ntermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertre-\nsem Absatz nicht zulässig.\nten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden\nwerden.                                                           (3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 im\nVergabeverfahren auf andere Weise als durch den dro-\n§ 113\nhenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf beson-\nBeschleunigung                          deren Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das\n(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Ent-        Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beur-\nscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf           teilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese\nWochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tat-             Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.\nsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der\nVorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an\nIII. S o f o r t i g e B e s c h w e r d e\ndie Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.\nEr begründet diese Verfügung schriftlich.\n§ 116\n(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachver-\nhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen                        Zulässigkeit, Zuständigkeit\nAbschluß des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.            (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die\nDen Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren      sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Ver-\nAblauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.               fahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.\n§ 114                               (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die\nVergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht\nEntscheidung der Vergabekammer                     innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in\n(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antrag-           diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.\nsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigne-    (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet aus-\nten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen          schließlich das für den Sitz der Vergabekammer zustän-\nund eine Schädigung der betroffenen Interessen zu ver-         dige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten\nhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann        wird ein Vergabesenat gebildet.\nauch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Ver-\ngabeverfahrens einwirken.                                         (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können\nvon den Landesregierungen durch Rechtsverordnung\n(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben    anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Lan-\nwerden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Ertei-        desgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen\nlung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstel-        können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-\nlung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise er-         gen übertragen.\nledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteilig-\nten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113\n§ 117\nAbs. 1 gilt in diesem Fall nicht.\n(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch                                      Frist, Form\nVerwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch              (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von\ngegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvoll-           zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im\nstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. § 61 gilt        Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt,\nentsprechend.                                                  schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                  2573\n(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Ein-                                 § 121\nlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muß                      Vorabentscheidung über den Zuschlag\nenthalten:\n(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter\n1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Verga-       Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen\nbekammer angefochten und eine abweichende Ent-            Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabeverfah-\nscheidung beantragt wird,                                 rens und den Zuschlag gestatten. Das Gericht kann den\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die         Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berücksichtigung\nsich die Beschwerde stützt.                               aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des\nInteresses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß\n(3) Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem        des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Ver-\ndeutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-            zögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die\nzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von ju-        Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.\nristischen Personen des öffentlichen Rechts.\n(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu\n(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen      begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragen-\nBeteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom          den Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit\nBeschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung        sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über den\nder Beschwerdeschrift zu unterrichten.                        Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausge-\nsetzt werden.\n§ 118                                (3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens inner-\nWirkung                             halb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen\nund zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder\n(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wir-        rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Aus-\nkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.            nahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die\nDie aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach           Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.\nAblauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer             Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das             ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder\nBeschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers            Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 120 findet\ndie aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die       Anwendung.\nBeschwerde verlängern.\n(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist\n(2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach Ab-       ein Rechtsmittel nicht zulässig.\nsatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgs-\naussichten der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab, wenn                                     § 122\nunter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädig-                       Ende des Vergabeverfahrens\nten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an             nach Entscheidung des Beschwerdegerichts\neinem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die\nnachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur        Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor\nEntscheidung über die Beschwerde die damit verbunde-          dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabe-\nnen Vorteile überwiegen.                                      verfahren nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung der\nEntscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht\n(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nach-             die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des\nprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben,         Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung erge-\nso unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerde-          ben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.\ngericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 121\noder § 123 aufhebt.                                                                         § 123\nBeschwerdeentscheidung\n§ 119                                Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren                  es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In diesem\nFall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder\nAn dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt\nspricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter\nsind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Betei-\nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts\nligten.\nüber die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es\n§ 120                             fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt\nhat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist.\nVerfahrensvorschriften                     § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Betei-\nligten durch einen bei einem deutschen Gericht zuge-                                        § 124\nlassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten                     Bindungswirkung und Vorlagepflicht\nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts kön-\n(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-\nnen sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung\nschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren\nzum Richteramt vertreten lassen.\nvor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche\n(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72,  Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Verga-\n73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der           bekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nZivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 fin-     sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen\nden entsprechende Anwendung.                                  Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.","2574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung      3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unterneh-\neines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-               men, auf deren Dienstleistungen gegenüber Auftrag-\nrichtshofes abweichen, so legt es die Sache dem Bundes-           gebern, die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder der\ngerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet an-            Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekom-\nstelle des Oberlandesgerichts. Die Vorlagepflicht gilt nicht      munikation tätig sind, nach den Richtlinien der Europä-\nim Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121.             ischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden\nist;\nDritter Abschnitt                       4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unterneh-\nmen der Trinkwasser- oder der Energieversorgung,\nSonstige Regelungen                            des Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die\nnach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaf-\n§ 125                                ten dieser Teil nicht anzuwenden ist;\nSchadensersatz bei Rechtsmißbrauch                  5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der\n(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige      Vergabekammern von Bund und Ländern sowie der\nBeschwerde nach § 116 als von Anfang an ungerecht-                Vergabekammern der Länder voneinander;\nfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer      6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber\nverpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Scha-            durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhal-\nden zu ersetzen, der ihnen durch den Mißbrauch des An-            ten können, daß ihr Vergabeverhalten mit den Regeln\ntrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.                      dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes\n(2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere,                         erlassenen Vorschriften übereinstimmt;\n1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Ver-        7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und\ngabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig         ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Euro-\nvorgetragene falsche Angaben zu erwirken;                     päischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie\n92/13/EWG des Rates der Europäischen Gemein-\n2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Ver-           schaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 14);\ngabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu\nschädigen;                                                8. über die Informationen, die von den Auftraggebern,\nden Vergabekammern und den Beschwerdegerichten\n3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen       dem Bundesministerium für Wirtschaft zu übermitteln\nGeld oder andere Vorteile zurückzunehmen.                     sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der\n(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer ent-               Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen.\nsprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Abs. 3\ngetroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an\n§ 128\nungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber\nden aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme                  Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer\nentstandenen Schaden zu ersetzen.                                (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden\nKosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Ver-\n§ 126                            waltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostenge-\nAnspruch auf Ersatz                       setz findet Anwendung.\ndes Vertrauensschadens                         (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem\nHat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unter-      personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer\nnehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das         unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung\nUnternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der           des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Ge-\nAngebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu            bühr beträgt mindestens 5 000 Deutsche Mark; dieser\nerhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt     Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel\nwurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für             ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von\ndie Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teil-       50 000 Deutsche Mark nicht überschreiten, kann aber im\nnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterrei-         Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche\nchende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.        Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem\nBetrag von 100 000 Deutsche Mark erhöht werden.\n§ 127                               (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er\nErmächtigungen                          die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als\nGesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Entscheidung\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit        der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig\nZustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen                erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Grün-\n1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien der       den der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren\nEuropäischen Gemeinschaften über die Koordinierung        ganz oder teilweise abgesehen werden.\nder Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in das       (4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich\ndeutsche Recht;                                           ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle abgehol-\n2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem Ge-         fen wird, findet eine Erstattung der zur zweckentspre-\nbiete der Trinkwasser- und der Energieversorgung, des     chenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen\nVerkehrs und der Telekommunikation, soweit dies           statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er\nzur Erfüllung von Verpflichtungen aus Richtlinien der     die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich ist;             Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antrags-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                  2575\ngegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrens-            Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei\ngesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Ver-         Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot\nwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entspre-          des § 1 freigestellt.\nchend.                                                           (3) Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs. 2\n§ 129                             oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wett-\nbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten\nKosten der Vergabeprüfstelle                    Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum\nFür Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des Bun-         Ablaufvon einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndes, die über die im § 103 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüf-       vom Verbot des § 1 freigestellt. Ist die Erlaubnis kürzer\ntätigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen der             befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.\nVergabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur                (4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes\nDeckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. § 128 gilt          gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1\nentsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom Hundert der           genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenzneh-\nMindestgebühr nach § 128 Abs. 2; ist der Aufwand oder         mer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den\ndie wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außergewöhn-      geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf\nlich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen Min-       von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom\ndestgebühr angehoben werden.                                  Verbot des § 17 Abs. 1 freigestellt.\n(5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des\nFünfter Teil                            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in\nAbsatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde\nAnwendungsbereich des Gesetzes                            anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem\nJahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des\n§ 130                             § 1 freigestellt.\nUnternehmen der öffentlichen Hand,                    (6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die\nGeltungsbereich                          vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind,\n(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unterneh-      bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses\nmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen     Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beför-\nHand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben         derungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus\nwerden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die-    zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung\nses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche          der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.\nBundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.               (7) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29\n(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett-          bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich            wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam.\ndieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des        Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei Jah-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.            ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam zu\nerklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Gesetzes\n(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes        nicht entsprechen. § 29 Abs. 5 Satz 4 findet Anwendung.\nstehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen.\n(8) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser\nregeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf\nsie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes\nSechster Teil                             gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                            genannten Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die\nVorschriften, auf welche die genannten Vorschriften ver-\n§ 131                             weisen.\nAufhebung, Übergangsbestimmungen                       (9) Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwel-\nlen des § 35 Abs. 1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses\n(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in          Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990           abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind,\n(BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3  gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden\ndes Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), wird      anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\naufgehoben.                                                   beschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung\n(2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5 c des         fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in            die genannten Vorschriften verweisen."]}