{"id":"bgbl1-1998-59-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":59,"date":"1998-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/59#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_59.pdf#page=13","order":3,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1998-08-26T00:00:00Z","page":2521,"pdf_page":13,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998             2521\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 26. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die\neinheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum\nArtikel 1                           Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freige-\nGesetz                              stellt werden.\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                         (2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche\n(GWB)                              Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zah-\nlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegen-\nstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt\nErster Teil\nwerden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder\nWettbewerbsbeschränkungen                            Preisbestandteile beziehen.\nErster Abschnitt                                                    §3\nSpezialisierungskartelle\nKartellvereinbarungen, Kartell-\nbeschlüsse und abgestimmtes Verhalten                   Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationali-\nsierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung\nzum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 frei-\n§1\ngestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung\nKartellverbot                          nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-\nschenden Stellung führt.\nVereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb\nstehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens-                                     §4\nvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-\nweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver-                         Mittelstandskartelle\nfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,             (1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationali-\nsind verboten.                                              sierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als","2522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\ndie in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen            nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-\nZusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom                 schenden Stellung führt.\nVerbot des § 1 freigestellt werden, wenn                            (2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationa-\n1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-           lisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung\nlich beeinträchtigt wird und                                oder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von\n2. die Vereinbarung oder der Beschluß dazu dient, die           Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Lei-\nWettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unter-          stungen oder die einheitliche Anwendung von Konditio-\nnehmen zu verbessern.                                       nen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2\nAbs. 2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt\n(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die    werden.\nden gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-\nsame Beschaffung gewerblicher Leistung zum Gegen-                                            §8\nstand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehen-                              Ministererlaubnis\nden Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu\nbegründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1                  (1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 nicht vor,\nNr. 1 und 2 erfüllt sind.                                       so kann der Bundesminister für Wirtschaft Vereinbarun-\ngen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen, wenn\nausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus\n§5\nüberwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des\nRationalisierungskartelle                    Gemeinwohls notwendig ist.\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationali-            (2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand\nsierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom            des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt-\nVerbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind,     schaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn\ndie Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteilig-    andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnah-\nten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher        men nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können\noder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben            und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die\nund dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern.         Gefahr abzuwenden. Die Freistellung ist nur in besonders\nDer Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen          schwerwiegenden Einzelfällen zulässig.\nVerhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbe-\nschränkung stehen. Die Wettbewerbsbeschränkung darf                                          §9\nnicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-\nschenden Stellung führen.                                                         Anmeldung von Kartellen,\nWiderspruchsverfahren\n(2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Ratio-\nnalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch               (1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2\nBildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Ver-                 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und\ntriebseinrichtungen verwirklichen, kann unter den Voraus-       Ergänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des\nsetzungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt        § 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen\nwerden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere              des § 2 Abs. 1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines\nWeise nicht erreicht werden kann.                               Rationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2\ndie der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizu-\n§6                              fügen. Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes\nsind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es\nStrukturkrisenkartelle                     gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen\nIm Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage       oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer,\nberuhenden Absatzrückgangs können Vereinbarungen                die durch die Vorhaben betroffen werden, in angemesse-\nund Beschlüsse von Unternehmen der Erzeugung, Her-              ner Weise zu beteiligen.\nstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verbot des              (2) Bei der Anmeldung sind anzugeben:\n§ 1 freigestellt werden, wenn die Vereinbarung oder der\nBeschluß notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung            1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder-\nder Kapazität an den Bedarf herbeizuführen, und die                  lassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;\nRegelung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbe-              2. Rechtsform und Anschrift des Kartells;\ndingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen\n3. Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung\nerfolgt.\nbestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei\n§7                                   juristischen Personen die gesetzliche Vertretung des\nSonstige Kartelle                            Kartells.\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter ange-           In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvoll-\nmessener Beteiligung der Verbraucher an dem entste-             ständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für\nhenden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung,            den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung zu\nErzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder              erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in\nEntsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen,           den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs. 1 nicht zu widersprechen.\nkönnen vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die             (3) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4\nVerbesserung von den beteiligten Unternehmen auf ande-          Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 frei-\nre Weise nicht erreicht werden kann, in einem angemesse-        gestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde\nnen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-            innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der\nbeschränkung steht und die Wettbewerbsbeschränkung              Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                2523\nwidersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeich-     freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über\nneten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1 Satz 2           1. Angaben nach § 9 Abs. 2;\nerforderlichen Stellungnahmen nicht vorliegen. Die anmel-\ndenden Unternehmen haben nachzuweisen, daß die in             2. den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und Be-\nden §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen und            schlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen\ndie nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen            Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die\nvorliegen. Werden Änderungen oder Ergänzungen einer               beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer,\nVereinbarung oder eines Beschlusses der in den §§ 2 bis 4         Kündigung, Rücktritt und Austritt;\nAbs. 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die der Kreis       3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen,\nder beteiligten Unternehmen nicht verändert und die Ver-          Bedingungen und Auflagen.\neinbarung oder der Beschluß nicht auf andere Waren oder\n(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen\nLeistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1 genannte\nFrist einen Monat.                                            1. die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen\nder in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;\n(4) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2\nbezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei     2. die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und\nder Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich anzumelden.          Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;\nDie Anmeldung ist nur wirksam, wenn die Satzung oder der      3. die Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüs-\nGesellschaftsvertrag beigefügt ist, die Angaben nach              sen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art; soweit\nAbsatz 2 Nr. 1 und 2 enthalten sind und wenn die Anmel-           Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder\ndung über den betroffenen Wirtschaftszweig, vorgesehene           dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die\ninstitutionelle Ausschüsse sowie die gegenwärtigen Ver-           Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme\nrechnungs- und Außenumsätze der beteiligten Unterneh-             auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und An-\nmen Aufschluß gibt. Alle zwei Jahre seit Anmeldung sind           träge;\nder Kartellbehörde von den beteiligten Unternehmen Ände-\nrungen der in Satz 2 bezeichneten Angaben, der Satzung        4. die Beendigung von Kartellen.\noder des Gesellschaftsvertrages sowie des Kreises der         Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1\nbeteiligten Unternehmen anzuzeigen.                           und 2 gelten Absatz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 entspre-\nchend.\n(5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4\ngenannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartell-                                   § 12\nbehörde mitzuteilen.\nMißbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung\n§ 10                               (1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den\nFreistellungsantrag,                     §§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durch-\nErteilung der Freistellung                  führung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Ver-\nbot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann\n(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8    die Kartellbehörde\nbezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der\n1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-\nKartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden. Sie\nstandeten Mißbrauch abzustellen,\nwerden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam. In den\nFällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der          2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verein-\nbetroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizu-             barungen oder Beschlüsse zu ändern, oder\nfügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen.        3. die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.\n(2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach       (2) Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder\nden §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit\nAbsatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab.                 Auflagen versehen werden,\n(3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs. 2 und 5 1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung\nentsprechend.                                                     maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder\n(4) Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen. 2. soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbun-\nDie Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.       denen Auflage zuwiderhandeln oder\nDie Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-\n3. soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht\nbunden werden.\noder arglistig herbeigeführt worden ist oder\n(5) Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden,\n4. soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 mißbrau-\nwenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt\nchen.\nsind. Die Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten\nUnternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde        In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung\ngegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben; die        auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wer-\nErklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und        den.\nkann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abge-                                    § 13\ngeben werden. Absatz 2 gilt entsprechend.\nKartellvertreter\n§ 11                               (1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigun-\ngen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung\nAuskunft über Kartelle, Bekanntmachung\neine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermäch-\n(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8  tigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten An-","2524            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\ngelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in            1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren,\nBeschwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbe-                   anderer Waren oder gewerblicher Leistungen be-\nschwerdeverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten. Name und            schränken oder\nAnschrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mit-\n2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche\ngeteilt werden.\nLeistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte ab-\n(2) Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung              zugeben, oder\nnicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde\n3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte ab-\ndas für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als\nzugeben, oder\nVertretung. Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts\nwegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes      4. verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen ab-\nInteresse an der Bestellung einer Vertretung hat. Das              zunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich\nAmtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der             dazugehören,\nMangel behoben ist.\nund soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen\nder Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere\nZweiter Abschnitt                       Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beein-\nträchtigt wird.\nVertikalvereinbarungen\n§ 17\n§ 14\nLizenzverträge\nVerbot von Vereinbarungen über\nPreisgestaltung oder Geschäftsbedingungen                  (1) Verträge über Veräußerung oder Lizenzierung von\nerteilten oder angemeldeten Patenten oder Gebrauchs-\nVereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren              mustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten\noder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-        sind verboten, soweit sie dem Erwerber oder Lizenzneh-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,            mer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die\nsind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit    über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinaus-\nder Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen           gehen. Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, techni-\nbei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Drit-       schem Anwendungsbereich, Menge, Gebiet oder Zeit der\nten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder         Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt\nüber gewerbliche Leistungen schließt.                          des Schutzrechts hinaus.\n§ 15                               (2) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerber oder Lizenzneh-\nmer beschränkende Bindungen,\nPreisbindung bei Verlagserzeugnissen\n1. soweit und solange sie durch ein Interesse des Ver-\n(1) § 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer        äußerers oder Lizenzgebers an einer technisch ein-\nseiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bin-       wandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des\ndet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu verein-         Schutzrechts gerechtfertigt sind,\nbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur\nWeiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.     2. die zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von\nnicht ausschließlichen Lizenzen auf Verbesserungs-\n(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art             oder Anwendungserfindungen verpflichten, sofern\nsind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,           diesen gleichartige Verpflichtungen des Veräußerers\nschriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten            oder Lizenzgebers entsprechen,\nUrkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf\nPreismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bür-          3. das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen,\ngerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.                  4. das lizenzierte Schutzrecht in einem Mindestumfang zu\n(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder               nutzen oder eine Mindestgebühr zu zahlen,\nauf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbin-            5. die Lizenzerzeugnisse in einer den Herstellerhinweis\ndung für unwirksam erklären und die Anwendung einer                nicht ausschließenden Weise zu kennzeichnen,\nneuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn\nsoweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erworbe-\n1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder\nnen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht über-\n2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen           schreiten.\nWettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebun-\n(3) Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art können auf\ndenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise\nAntrag vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt werden,\nzu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz\nwenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwer-\nzu beschränken.\nbers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen\nnicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der\n§ 16                            Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht\nMißbrauchsaufsicht                       wesentlich beeinträchtigt wird. Sie sind vom Verbot des\nüber Ausschließlichkeitsbindungen                  Absatzes 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die\nKartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Mona-\nDie Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen\nten seit Eingang des Antrags widerspricht. § 10 Abs. 4 und\nUnternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen\n§ 12 Abs. 2 gelten entsprechend.\nfür unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleich-\nartiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten         (4) Die §§ 1 bis 12 bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              2525\n§ 18                             oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wett-\nVerträge über andere geschützte und                bewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit\nnicht geschützte Leistungen und über Saatgut            die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.\n§ 17 ist entsprechend anzuwenden                              (3) Es wird vermutet, daß ein Unternehmen marktbe-\nherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens\n1. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von    einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt\ngesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabri- als marktbeherrschend, wenn sie\nkationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik\nbereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den     1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu-\nPflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet           sammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert errei-\nder Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebs-        chen, oder\ngeheimnisse darstellen und identifiziert sind,            2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zu-\n2. auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im           sammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,\nSinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im         es sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die Wett-\nSinne von Nummer 1,                                       bewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wett-\n3. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung        bewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unter-\nvon anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacks-         nehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern\nmustern, Urheberrechten (z.B. an Software), soweit        keine überragende Marktstellung hat.\ndiese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistun-        (4) Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein\ngen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistun-     marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder\ngen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten             Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerb-\nVerträgen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung             lichen Leistungen\nstehen und zur Verwirklichung des mit der Veräuße-\nrung oder der Lizenzierung von gewerblichen Schutz-       1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen\nrechten oder nicht geschützten Leistungen verfolgten          in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen\nHauptzwecks beitragen, sowie                                  Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beein-\nträchtigt;\n4. auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saatgut-\nverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen einem        2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert,\nZüchter und einem Vermehrer oder einem Unterneh-              die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem\nmen auf der Vermehrungsstufe.                                 Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben\nwürden; hierbei sind insbesondere die Verhaltens-\nweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten\nDritter Abschnitt                           mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;\nMarktbeherrschung,                         3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-\nwettbewerbsbeschränkendes Verhalten                       dingungen fordert, als sie das marktbeherrschende\nUnternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von\n§ 19                                 gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß der\nUnterschied sachlich gerechtfertigt ist;\nMißbrauch einer\nmarktbeherrschenden Stellung                    4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen an-\ngemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen\n(1) Die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr-           oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren,\nschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen              wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen\nist verboten.                                                     oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung\n(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es           nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten\nals Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von             Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden\nWaren oder gewerblichen Leistungen                                Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn\ndas marktbeherrschende Unternehmen nachweist,\n1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen\ndaß die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder son-\nWettbewerb ausgesetzt ist oder\nstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.\n2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-\ngende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere\n§ 20\nsein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den\nBeschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen                            Diskriminierungsverbot,\nmit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsäch-                        Verbot unbilliger Behinderung\nliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unterneh-       (1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen\nmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb         von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie\ndurch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs       § 29 und Unternehmen, die Preise nach den §§ 15, 28\ndieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähig-         Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 binden, dürfen ein\nkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere        anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der\nWaren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,            gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,\nsowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere     weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder\nUnternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.             gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich\nZwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend,            gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-\nsoweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren        schiedlich behandeln.","2526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen      (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen\nvon Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere        dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,\nUnternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimm-       1. einer Vereinbarung oder einem Beschluß im Sinne der\nten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der             §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29 beizutreten oder\nWeise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare\nMöglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen,           2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37\nnicht bestehen. Es wird vermutet, daß ein Anbieter einer          zusammenzuschließen oder\nbestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen         3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich\nvon einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist,          im Markt gleichförmig zu verhalten.\nwenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrs-\n(4) Es ist verboten, einem anderen wirtschaftlichen\nüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsent-\nNachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kar-\ngelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die\ntellbehörde beantragt oder angeregt hat.\ngleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.\n(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigun-                                     § 22\ngen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen ihre\nMarktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen                            Empfehlungsverbot\nim Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sach-             (1) Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem\nlich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingungen zu ge-         Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der\nwähren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigun-      Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ngen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im         Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken\nVerhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.           oder bewirken, sind verboten. Das gleiche gilt für die Emp-\nfehlung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner\n(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren\nWare, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte\nWettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre\nPreise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der\nMarktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber\nPreisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder\nunmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine\nUntergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.\nunbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt ins-\nbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder                   (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlun-\ngewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Ein-      gen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unter-\nstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich          nehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten\ngerechtfertigt.                                               ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen\n(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach        1. dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten\nallgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unterneh-             gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen\nmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 aus-                 Unternehmensformen zu verbessern und\ngenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den            2. gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich\nAnschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen-             als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durch-\nden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären,             setzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder\nderen Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder                sonstiger Druck angewendet wird.\neinem Verband nach § 33 nicht möglich, dem in Anspruch\ngenommenen Unternehmen aber leicht möglich und                   (3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für\nzumutbar ist.                                                 1. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen-\ndung von Normen und Typen zum Gegenstand haben,\n(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Güte-\nwenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vor-\nzeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unter-\nliegen; werden die Empfehlungen von einem Rationa-\nnehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sach-\nlisierungsverband ausgesprochen, müssen sie nicht\nlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen\nausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden,\nund zu einer unbilligen Benachteiligung des Unterneh-\nmens im Wettbewerb führen würde.                              2. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereinigun-\ngen, die lediglich die einheitliche Anwendung allge-\n§ 21                               meiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedin-\ngungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand\nBoykottverbot, Verbot sonstigen                      haben.\nwettbewerbsbeschränkenden Verhaltens\n(4) Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind vom Verbot\n(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen          des Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlen-\ndürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigun-         den bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und\ngen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unter-          der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisie-\nnehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder     rungsverbandes beigefügt worden ist. Satz 1 gilt nicht\nBezugssperren auffordern.                                     für Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes. Für\n(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen          Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 2 gilt Satz 1 entspre-\ndürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen           chend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stel-\noder zufügen und keine Vorteile versprechen oder ge-          lungnahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufs-\nwähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das         vereinigungen beizufügen sind.\nnach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses              (5) Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3\nGesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht        bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzu-\nzum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht            machen. Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11\nwerden darf.                                                  Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Ferner ist bekanntzumachen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998             2527\nwer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie            4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen\ngerichtet sind.                                                   des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter-\nnehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne\n(6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den\nsachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der\nAbsätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären\nWaren ausgeschlossen sind.\nund neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit\nsie feststellt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2\noder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfeh-                            Vierter Abschnitt\nlungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des\nAbsatzes 1 darstellen.                                                            Wettbewerbsregeln\n§ 23                                                       § 24\nUnverbindliche Preis-                                   Begriff, Antrag auf Anerkennung\nempfehlung für Markenwaren                        (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für\n(1) § 22 Abs. 1 gilt nicht für unverbindliche Preisempfeh- ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.\nlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung              (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das\nseiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer       Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu\nHersteller im Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfeh-        dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder\nlungen                                                        der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs\nzuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen-\n1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus-\nzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes\nschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und\nVerhalten im Wettbewerb anzuregen.\nzu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-\nschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird            (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei\nund                                                       der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-\nregeln beantragen.\n2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der\nempfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfeh-            (4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln\nlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis ent-     hat zu enthalten:\nspricht.                                                  1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder\n(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeug-           Berufsvereinigung;\nnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbes-       2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;\nserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen             3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-\ngewährleistet wird und                                            dungsbereichs der Wettbewerbsregeln;\n1. die selbst oder                                            4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.\n2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte          Dem Antrag sind beizufügen:\nUmhüllung oder Ausstattung oder\n1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;\n3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,          2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs-\nmit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir-             mäßig aufgestellt sind;\nmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist       3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-\nauf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe               oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der glei-\nanzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-             chen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Ab-\nschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu-                  nehmervereinigungen und der Bundesorganisationen\ntende Maßnahmen nicht abgewendet werden können,                   der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden\naußer Betracht bleiben.                                           Wirtschaftszweiges.\n(3) Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in          In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständi-\nAbsatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und         gen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den\nneue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es fest-      Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer\nstellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Frei-        Wettbewerbsregel zu erschleichen.\nstellung von § 22 Abs. 1 darstellen. Ein Mißbrauch liegt\n(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wett-\ninsbesondere vor, wenn\nbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.\n1. die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen\nWettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren                                     § 25\nzu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern\nStellungnahme Dritter\noder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken\noder                                                         Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen\nder gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsver-\n2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den\neinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen\nvon der Mehrheit der Empfehlungsempfänger gefor-\nLieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisa-\nderten Preis zu täuschen oder\ntionen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur\n3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die      Stellungnahme zu geben. Die Kartellbehörde kann eine\ntatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungs-      öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf\nbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen        Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht,\nTeil davon erheblich übersteigt oder                      Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.","2528            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n§ 26                            sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbe-\nAnerkennung                          werb nicht ausschließen. Vereinbarungen und Beschlüsse\nvon Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind von\n(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kar-        diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzumelden.\ntellbehörde.                                                   Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch\n(2) Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die          Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe\nunter § 1 oder § 22 Abs. 1 fallen, nach pflichtgemäßem         dieser Betriebe tätigen Unternehmen.\nErmessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach               (2) § 14 gilt nicht für Vereinbarungen über die Sor-\nAbsatz 1 freistellen. Soweit eine derartige Regel andere       tierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirt-\nBestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den           schaftlichen Erzeugnissen.\nunlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift\nverletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerken-          (3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II\nnung abzulehnen.                                               des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder\n(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die          Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren,\nAußerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter         deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche\nWettbewerbsregeln bei der Kartellbehörde anzumelden.           Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu\n(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurück-          werden pflegt.\nzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest-          (4) § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.\nstellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der\nAnerkennung nach Absatz 2 vorliegen.                                                         § 29\n§ 27                                       Kredit- und Versicherungswirtschaft\nAuskunft über Wett-                         (1) Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von\nbewerbsregeln, Bekanntmachungen                     Vereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungs-\nunternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs. 1\n(1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wett-         Satz 1 freigestellt werden. § 7 gilt entsprechend.\nbewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben\nnach § 24 Abs. 4 Satz 1.                                          (2) Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Ver-\nsicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt\n(2) Im Bundesanzeiger sind bekannzumachen                   § 14 nicht. Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame\n1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;                               Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungs-\ngeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute\n2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-\ngelten die §§ 1 und 14 nicht.\nhandlung nach § 25 Satz 2;\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9,\n3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Ände-\n11, 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 entsprechend. Die Kartell-\nrungen und Ergänzungen;\nbehörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung\n4. die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbewerbs-            betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellung-\nregeln nach § 26 Abs. 4.                                   nahme geben. Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12\n(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2        Abs. 1 entsprechend.\nNr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln,          (4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5\nderen Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde        bis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versiche-\nzur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.                 rungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unter-\n(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerken-     nehmen gelten für die Anmeldung, das Widerspruchs-\nnung führen, genügt für die Bekanntmachung der Aner-           verfahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12\nkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der             Abs. 1 anstelle der §§ 10 und 12 Abs. 2.\nAnträge.                                                          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen,\nBeschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang\nmit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder\nFünfter Abschnitt                       Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das\nSonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche              Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-\nrungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden\n§ 28                            der Länder unterliegen. Sie gelten auch für die in § 1 Abs. 2\nSatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten\nLandwirtschaft                        Unternehmen. Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung\n(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaft-   der Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde\nlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und          weiter. Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im\nBeschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen          Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.\nErzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeu-\ngervereinigungen über                                                                        § 30\n1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher                  Urheberrechtsverwertungsgesellschaften\nErzeugnisse oder                                              (1) Die §§ 1 und 14 gelten nicht für die Bildung von Ver-\n2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für          wertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem Ge-\ndie Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaft-        setz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und\nlicher Erzeugnisse,                                        verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie für Verträge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              2529\nund Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften,              der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung\nsoweit sie zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte im             nach § 71 Abs. 3 angeordnet werden.\nSinne von § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von               (2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung\nUrheberrechten und verwandten Schutzrechten erforder-          eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen an-\nlich und der Aufsichtsbehörde gemeldet sind. Die Auf-          gemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz\nsichtsbehörde leitet die Meldungen an das Bundeskartell-       unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehr-\namt weiter.                                                    erlös gering ist.\n(2) Ist der Inhalt eines Vertrages nach § 16 Abs. 4 des        (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.\nGesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten               Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestim-\nund verwandten Schutzrechten durch das Oberlandes-             men.\ngericht festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartell-\namt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der              (4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung\nVertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.                         eines Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine\nrechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung\n§ 31                             von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen\nVerhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde\nSport                             an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses\n§ 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermark-        insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös\ntung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungs-           bereits an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist\ngemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch             das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf\nSportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspoli-       Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschä-\ntischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend-           digten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unter-\nund Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflich-      nehmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nach-\ntung durch eine angemessene Teilhabe an den Einnah-            gewiesenen Schadensersatzleistung zurück.\nmen aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte\nRechnung tragen.\nSiebenter Abschnitt\nZusammenschlußkontrolle\nSechster Abschnitt\nSanktionen                                                        § 35\nGeltungsbereich der Zusammenschlußkontrolle\n§ 32\n(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle\nUntersagung                           finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor\nDie Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereinigun-         dem Zusammenschluß\ngen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das nach         1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Um-\ndiesem Gesetz verboten ist.                                        satzerlöse von mehr als einer Milliarde Deutsche Mark\nund\n§ 33                             2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland\nSchadensersatzpflicht, Unterlassungsanspruch                   Umsatzerlöse von mehr als fünfzig Millionen Deutsche\nWer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine             Mark\nVerfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vor-    erzielt haben.\nschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen               (2) Absatz 1 gilt nicht,\nbezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm\nVorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum          1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des\nErsatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens                   § 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr\nverpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung kann auch              weltweit Umsatzerlöse von weniger als zwanzig Millio-\nvon rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher             nen Deutsche Mark erzielt hat, mit einem anderen\nInteressen geltend gemacht werden.                                 Unternehmen zusammenschließt oder\n2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens\n§ 34                                 fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen ange-\nMehrerlösabschöpfung                             boten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr\nweniger als dreißig Millionen Deutsche Mark umge-\n(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig             setzt wurden.\ndurch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer\nVerfügung nach § 32 untersagt hat, nach Zustellung der         Soweit durch den Zusammenschluß der Wettbewerb\nVerfügung einen Mehrerlös erlangt, so kann die Kartell-        beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von\nbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung       Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen\noder der Feststellung nach § 71 Abs. 3 anordnen, daß das       beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.\nUnternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden                    (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-\nGeldbetrag an die Kartellbehörde abführt (Mehrerlös-           wendung, soweit die Kommission der Europäischen Ge-\nabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös          meinschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89\ndurch Schadensersatzleistungen nach § 33 oder durch            des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von\nGeldbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösabschöpfung            Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils gel-\ndarf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt   tenden Fassung ausschließlich zuständig ist.","2530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n§ 36                                 Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluß der\nsich beteiligenden Unternehmen untereinander;\nGrundsätze für die\nBeurteilung von Zusammenschlüssen                   4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf\nGrund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittel-\n(1) Ein Zusammenschluß, von dem zu erwarten ist, daß\nbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen\ner eine marktbeherrschende Stellung begründet oder\nEinfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben können.\nverstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei\ndenn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, daß               (2) Ein Zusammenschluß liegt auch dann vor, wenn die\ndurch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der              beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammenge-\nWettbewerbsbedingungen eintreten und daß diese Ver-           schlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluß führt\nbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung über-         nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden\nwiegen.                                                       Unternehmensverbindung.\n(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder        (3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Ver-\nherrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktien-        sicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unter-\ngesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18        nehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als\ndes Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unterneh-         Zusammenschluß, solange sie das Stimmrecht aus den\nmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken           Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung inner-\nmehrere Unternehmen derart zusammen, daß sie gemein-          halb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundes-\nsam einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unter-       kartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft\nnehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herr-         gemacht wird, daß die Veräußerung innerhalb der Frist\nschendes.                                                     unzumutbar war.\n(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die\n§ 38\nnicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem\nUnternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.                                            Berechnung der\nUmsatzerlöse und der Marktanteile\n§ 37                                (1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1\ndes Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus Lieferun-\nZusammenschluß\ngen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen\n(1) Ein Zusammenschluß liegt in folgenden Fällen vor:       (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben\n1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens            außer Betracht.\nganz oder zu einem wesentlichen Teil;                         (2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der\nUmsatzerlöse in Ansatz zu bringen.\n2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle\ndurch ein oder mehrere Unternehmen über die Ge-               (3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb\nsamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unter-     von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die\nnehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge          Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rund-\noder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusam-      funkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbe-\nmen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und         zeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu\nrechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen       bringen.\nbestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unter-           (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten,\nnehmens auszuüben, insbesondere durch                      Finanzinstituten und Bausparkassen der Gesamtbetrag der\na) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamt-         in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e der Verordnung\nheit oder an Teilen des Vermögens des Unterneh-        über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom\nmens,                                                  10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203) genannten Erträge abzüg-\nlich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge\nb) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden            erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind\nEinfluß auf die Zusammensetzung, die Beratungen        die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen\noder Beschlüsse der Organe des Unternehmens            Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die\ngewähren;                                              Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft\n3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen,          einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.\nwenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen,          (5) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unter-\ndem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen                nehmens ist für die Berechnung der Marktanteile und der\na) 50 vom Hundert oder                                     Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten\nVermögensteil abzustellen.\nb) 25 vom Hundert\ndes Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unter-                                    § 39\nnehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unter-\nAnmelde- und Anzeigepflicht\nnehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem\nanderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören              (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bun-\nund, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzel-         deskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden.\nkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermö-          (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:\ngen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unterneh-\nmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbe-       1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen,\nzeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen,            2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Ver-\ngilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere        äußerer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                2531\n(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen-             einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung\nschlusses anzugeben. Die Anmeldung muß ferner über             mitteilt, daß es in die Prüfung des Zusammenschlusses\njedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthal-          (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfver-\nten:                                                           fahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung\ndes Zusammenschlusses erforderlich ist.\n1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der\nNiederlassung oder den Sitz;                                  (2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes-\nkartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluß\n2. die Art des Geschäftsbetriebes;\nuntersagt oder freigegeben wird. Ergeht die Verfügung\n3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union       nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Eingang\nund weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kre-      der vollständigen Anmeldung, gilt der Zusammenschluß\nditinstituten, Finanzinstituten und Bausparkassen der      als freigegeben. Dies gilt nicht, wenn\nGesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei\n1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge-\nVersicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen\nrung zugestimmt haben,\nanzugeben;\n2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben\n4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre\noder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft\nBerechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungs-\nnach § 39 Abs. 5 oder § 50 die Mitteilung nach Absatz 1\nbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen\noder die Untersagung des Zusammenschlusses unter-\nTeil desselben für die beteiligten Unternehmen zusam-\nlassen hat,\nmen mindestens 20 vom Hundert erreichen;\n3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland ent-\n5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh-\ngegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr benannt ist.\nmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt ge-\nhaltenen Beteiligung;                                         (3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen\nverbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf richten,\n6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, so-\ndie beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens-\nfern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungs-\nkontrolle zu unterstellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt\nbereich dieses Gesetzes befindet.\nentsprechend.\nIst ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unter-\n(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbe-\nnehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1und 2 auch\nhörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren\nüber die verbundenen Unternehmen und die Angaben\nSitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nnach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusammen-\nschluß beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbun-             (5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 begin-\ndenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die                nen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1 mit dem Eingang\nKonzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungs-           der Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt.\nverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen\n(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch\nmitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen\ngerichtlichen Beschluß rechtskräftig ganz oder teilweise\noder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt\naufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit\nwerden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine\nEintritt der Rechtskraft von neuem.\nUntersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach\n§ 40 Abs. 1 zu unterlassen.\n§ 41\n(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften einen Zusam-                           Vollzugsverbot, Entflechtung\nmenschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und               (1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß,\ndem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen          der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht\nAngaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundes-            vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nkartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich      Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammen-\nden Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentschei-            schlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses\ndung mit.                                                      Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht für Ver-\n(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten         träge über die Umwandlung, Eingliederung oder Grün-\nUnternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich          dung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge\nder Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie         im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald\nüber den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren        sie durch Eintragung in das zuständige Register rechts-\noder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unter-         wirksam geworden sind.\nnehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammen-                 (2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen\nschluß erzielt hat.                                            vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unter-\n(6) Die beteiligten Unternehmen haben dem Bundes-           nehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, ins-\nkartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unver-            besondere um schweren Schaden von einem beteiligten\nzüglich anzuzeigen.                                            Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befrei-\nung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und\nmit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 12\n§ 40\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nVerfahren der Zusammenschlußkontrolle\n(3) Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundes-\n(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluß,         kartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen\nder ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es         hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für\nden anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von          Wirtschaft nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammen-","2532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nschluß erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auf-                           Achter Abschnitt\nlösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnah-\nmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf                                Monopolkommission\nandere Weise als durch Wiederherstellung des früheren\nZustands beseitigt werden.                                                                 § 44\n(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun-                                  Aufgaben\ndeskartellamt insbesondere                                       (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein\n1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von 10 000 bis       Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-\neine Million Deutsche Mark festsetzen,                    wicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundes-\nrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vor-\n2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem         schriften über die Zusammenschlußkontrolle würdigt\nbeteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig-      sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen\nten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind,        Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die Verhält-\nuntersagen oder einschränken,                             nisse in den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjah-\n3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des          ren einbeziehen und bis zum 30. Juni des darauffolgenden\nZusammenschlusses herbeiführt.                            Jahres abgeschlossen sein. Die Bundesregierung kann\ndie Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher\n§ 42                             Gutachten beauftragen. Darüber hinaus kann die Mono-\npolkommission nach ihrem Ermessen Gutachten erstel-\nMinistererlaubnis                        len.\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf Antrag       (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses\ndie Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten       Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätig-\nZusammenschluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbs-           keit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der Abfas-\nbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des         sung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so\nZusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusam-             kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen.\nmenschluß durch ein überragendes Interesse der All-\ngemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbe-      (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der\nwerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten        Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu             nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaf-\nberücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,       ten unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener\nwenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung             Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopol-\ndie marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.        kommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1\nSatz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der\n(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen         Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vor-\nverbunden werden. § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.              gelegt werden.\n(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat\nseit Zustellung der Untersagung beim Bundesministerium                                     § 45\nfür Wirtschaft schriftlich zu stellen. Wird die Untersagung\nMitglieder\nangefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem\ndie Untersagung unanfechtbar wird.                               (1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitglie-\ndern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebs-\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft soll über den\nwirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirt-\nAntrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Vor der\nschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen\nEntscheidung ist eine Stellungnahme der Monopolkom-\nmüssen. Die Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte\nmission einzuholen und den obersten Landesbehörden,\neinen Vorsitzenden.\nin deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz\nhaben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                   (2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf\nVorschlag der Bundesregierung durch den Bundesprä-\n§ 43                             sidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wieder-\nberufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die\nBekanntmachungen                           Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder\nIm Bundesanzeiger sind bekanntzumachen                      vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch\nErklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzu-\n1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,          legen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein\n2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,      neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschie-\ndenen Mitglieds berufen.\n3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,\n(3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen we-\n4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,       der der Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-\n5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des            schaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffent-\nBundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,             lichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer son-\nstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es\n6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die son-\nsei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines\nstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41\nwissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie\nAbs. 3 und 4.\nweder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber-\nFür den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1     oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu\nsowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.                        diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               2533\ngungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während             (2) Personen, die zusammengefaßte Einzelangaben\ndes letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der           nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung\nMonopolkommission eine derartige Stellung innegehabt           zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie\nhaben.                                                         nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-\nders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des\n§ 46                               Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die\nBeschlüsse, Organisation,                     nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen\nRechte und Pflichten der Mitglieder                für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbu-\n(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen           ches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203\nder Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.                Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses\n(§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders\n(2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung         Verpflichteten gleich.\nund verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die Auf-\ngabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, admini-             (3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für\nstrativ und technisch zu unterstützen.                         die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wur-\nden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte\n(3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die An-        Zweck erfüllt ist.\ngehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit\nüber die Beratungen und die von der Monopolkommission             (4) Bei der Monopolkommission muß durch organisa-\nals vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen ver-          torische und technische Maßnahmen sichergestellt sein,\npflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich       daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders\nauch auf Informationen, die der Monopolkommission              Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1\ngegeben und als vertraulich bezeichnet werden.                 Empfänger von zusammengefaßten Einzelangaben sind.\n(4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine         (5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16\npauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten.        Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die\nDiese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft im           Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern              wahren.\nfestgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der           (6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken nach\nBund.                                                          Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich zu\nunterrichten, daß die zusammengefaßten Einzelangaben\n§ 47\nnach Absatz 1 der Monopolkommission übermittelt wer-\nÜbermittlung statistischer Daten                 den dürfen.\n(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh-\nmenskonzentration dürfen der Monopolkommission vom\nStatistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern                                 Zweiter Teil\nder Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstati-\nstiken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerks-                           Kartellbehörden\nstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrs-\nstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe) zusam-                              Erster Abschnitt\nmengefaßte Einzelangaben über die Vomhundertanteile\nder größten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile                         Allgemeine Vorschriften\nvon Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs\na) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion,                                      § 48\nb) am Umsatz,                                                                         Zuständigkeit\nc) an der Zahl der tätigen Personen,                              (1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das\nBundesministerium für Wirtschaft und die nach Landes-\nd) an den Lohn- und Gehaltssummen,                             recht zuständigen obersten Landesbehörden.\ne) an den Investitionen,\n(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zu-\nf) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanlagen,         ständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so\ng) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,                    nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der\nKartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse\nh) an der Zahl der jeweiligen Einheiten                        wahr, wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder\nübermittelt werden. Die zusammengefaßten Einzelanga-           des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden\nben dürfen nicht weniger als drei Unternehmen, Betriebe        Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet\noder fachliche Teile von Unternehmen betreffen. Durch          eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt\nKombination oder zeitliche Nähe mit anderen übermittel-        diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht\nten oder allgemein zugänglichen Angaben darf kein Rück-        zuständige oberste Landesbehörde wahr.\nschluß auf zusammengefaßte Angaben von weniger als\ndrei Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von                                      § 49\nUnternehmen möglich sein. Für die Berechnung von\nBundeskartellamt\nsummarischen Konzentrationsmaßen, insbesondere Her-\nund oberste Landesbehörde\nfindahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entspre-\nchend. Die statistischen Ämter der Länder stellen die             (1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder\nhierfür erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen         führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleich-\nBundesamt zur Verfügung.                                       zeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die","2534            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nbetroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine          Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines\noberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie         Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder\nErmittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das     Berufsvereinigung sein.\nBundeskartellamt.\n(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das                                     § 52\nBundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2                       Veröffentlichung allgemeiner Weisungen\nSatz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts be-                       des Bundesministeriums für Wirtschaft\ngründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an\nSoweit das Bundesministerium für Wirtschaft dem Bun-\ndie oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48\ndeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder\nAbs. 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landes-\ndie Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz\nbehörde begründet ist.\nerteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu ver-\nöffentlichen.\n§ 50\nTätigwerden des Bundeskartellamts                                              § 53\nbeim Vollzug des europäischen Rechts\nTätigkeitsbericht\n(1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Grün-\n(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre\ndung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verord-\neinen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und\nnungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Verbin-\nEntwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht\ndung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses Ver-\nsind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums\ntrages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertragenen\nfür Wirtschaft nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht\nAufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr.\nferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.\n(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartell-\n(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bun-\namt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses\ndeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer\nGesetzes zustehen. Es kann verbotene Vereinbarungen,\nStellungnahme zu.\nBeschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die\nverbotene Ausnutzung einer beherrschenden Stellung\nuntersagen und Freistellungen aussprechen. Ferner kann\nes die erforderlichen Ermittlungen durchführen, auch                                  Dritter Teil\nwenn es an Verfahren der Kommission der Europäischen                                   Verfahren\nGemeinschaften mitwirkt. Es gelten die Verfahrensvor-\nschriften dieses Gesetzes. Gebühren zur Deckung der\nVerwaltungskosten werden nicht erhoben.                                              Erster Abschnitt\n(3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission                            Verwaltungssachen\nder Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach\nden Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur                  I. Verfahren vor den Kartellbehörden\nStellungnahme.\n§ 54\nEinleitung des Verfahrens, Beteiligte\nZweiter Abschnitt\n(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts\nBundeskartellamt                         wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf\nentsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwer-\n§ 51                             deführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.\nSitz, Organisation                          (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind be-\n(1) Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundes-      teiligt,\noberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum                1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft.\n2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-\n(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden              einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;\nvon den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestim-\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-\nmung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden\nwerden. Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und\nund die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem\nden Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch\nVerfahren beigeladen hat;\neine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch\ndas Bundesministerium für Wirtschaft.                          4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Ver-\näußerer.\n(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung\nmit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.          (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch\ndas Bundeskartellamt beteiligt.\n(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabtei-\nlungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die\nBefähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwal-                                         § 55\ntungsdienst haben.                                                       Vorabentscheidung über Zuständigkeit\n(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder          (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche\nein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie          Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               2535\nKartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden.                                  § 58\nDie Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde                                   Beschlagnahme\nangefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende\nWirkung.                                                         (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als\nBeweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzu-  nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon\nständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so      Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.\nkann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß\ndie Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht ange-          (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die richter-\nnommen hat.                                                   liche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die\nBeschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn\n§ 56                            bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch\nein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn\nAnhörung, mündliche Verhandlung                   der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein\n(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit     erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die\nzur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag eines           Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.\nBeteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.            (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme\n(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-       jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.\nschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen    Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet\nGelegenheit zur Stellungnahme geben.                          das nach Absatz 2 zuständige Gericht.\n(3) In den Fällen des § 19 entscheidet die Kartellbehörde     (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-\nauf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Ein-       schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-\nverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-          prozeßordnung gelten entsprechend.\nhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteilig-\nten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für                                  § 59\neinen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn                          Auskunftsverlangen\nsie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbeson-\ndere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines             (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der\nwichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besor-         Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,\ngen läßt. In den Fällen des § 42 sind im Verfahren vor dem    kann die Kartellbehörde\nBundesministerium für Wirtschaft die Sätze 1 und 2 ent-       1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nsprechend anzuwenden.                                             men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse\nsowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;\n§ 57                            2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nErmittlungen, Beweiserhebung                        men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-\nschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und\nalle Beweise erheben, die erforderlich sind.                  3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft\nüber die Satzung, über die Beschlüsse sowie über\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und\nAnzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die\nSachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380\nBeschlüsse bestimmt sind.\nbis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,\n404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung            (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung,\nsinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.        bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht\nFür die Entscheidung über die Beschwerde ist das Ober-        rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur\nlandesgericht zuständig.                                      Vertretung berufenen Personen sowie die gemäß § 13\nAbs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Personen sind\n(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift auf-\nverpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben,\ngenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied\ndie verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen\nder Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zu-\nUnterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen\ngezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die\nund die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie\nNiederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die\ndas Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu\nNamen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.\ndulden.\n(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung\n(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der\nvorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die\nVornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die\nerteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem\nRäume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-\nZeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so\nnehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des\nist der Grund hierfür anzugeben.\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die          (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\nBestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzu-           Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen\nwenden.                                                       soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser\n(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die         Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-\nBeeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-          prozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr\ngung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage         im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Perso-\nfür notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet       nen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durch-\ndas Gericht.                                                  suchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An","2536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nOrt und Stelle ist eine Niederschrift über die Durch-                                        § 62\nsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus\nBekanntmachung von Verfügungen\nder sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,\nauch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer                 Verfügungen der Kartellbehörde,\nGefahr im Verzuge geführt haben.                               1. durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarun-\n(5) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf          gen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie                   Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel\nselbst oder Angehörige, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3            abgelehnt wird,\nder Zivilprozeßordnung bezeichnet sind, der Gefahr             2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach           Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 oder 4 enthalten,\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nwürde.                                                         3. die nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23\nAbs. 3 sowie § 29 Abs. 3 oder 4 ergehen,\n(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-\nste Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche      sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landes-\nEinzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch        behörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Ver-\nBeschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-        kündungsblatt des Landes bekanntzumachen.\nstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzuge-\nben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Aus-\nII. B e s c h w e r d e\nkunft zu bestimmen.\n(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-                                   § 63\nste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche\nEinzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch                         Zulässigkeit, Zuständigkeit\nBeschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In der An-            (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die\nordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand            Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen\nund Zweck der Prüfung anzugeben.                               und Beweismittel gestützt werden.\n(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kar-\n§ 60                              tellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu.\nEinstweilige Anordnungen                        (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung\neiner beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,\nDie Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-\nauf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben\ndung über\nbehauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartell-\n1. eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder       behörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne\n§ 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Wider-     zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-\nruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,                   den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung\n2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder        gleichzuachten.\nihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,                        (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das\nfür den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesge-\n3. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22\nricht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich das für\nAbs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4,\nden Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandes-\n§§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2\ngericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde\neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstwei-          gegen eine Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft\nligen Zustandes treffen.                                       richtet. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.\n§ 61                                                            § 64\nVerfahrensabschluß,                                         Aufschiebende Wirkung\nBegründung der Verfügung, Zustellung                    (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit\n(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen        durch die angefochtene Verfügung\nund mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel        1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis\nden Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-             nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder\nzustellungsgesetzes zuzustellen. Verfügungen, die gegen-\nüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gel-             2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16,\ntungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kar-            17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3\ntellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem                 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird.\nBundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt            (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige\nhat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmäch-          Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so\ntigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die         kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die ange-\nVerfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger             fochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Ab-\nzu.                                                            schluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung\neiner Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit\n(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung ab-\naufgehoben oder geändert werden.\ngeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zuge-\nstellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich     (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem\nmitzuteilen.                                                   Beschwerdegericht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              2537\n§ 65                             2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die\nAnordnung der sofortigen Vollziehung                    sich die Beschwerde stützt.\n(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Abs. 1     (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrün-\ndie sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn        dung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht\ndies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden          zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt\nInteresse eines Beteiligten geboten ist.                      nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der\nEinreichung der Beschwerde getroffen werden.                                                § 67\n(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschie-               Beteiligte am Beschwerdeverfahren\nbende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn         (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1        beteiligt\nnicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder     1. der Beschwerdeführer,\n2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-         2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,\nfochtenen Verfügung bestehen oder\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-\n3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht      sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden\ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene            und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem\nHärte zur Folge hätte.                                        Verfahren beigeladen hat.\nIn den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-           (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung\nbende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Voll-          einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundes-\nziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die     kartellamt an dem Verfahren beteiligt.\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das\nBeschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende\nWirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraus-                                      § 68\nsetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.                                        Anwaltszwang\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor      Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten\nEinreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf       sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-\ndie der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaub-   nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.\nhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Ent-       Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der\nscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die          Behörde vertreten lassen.\nAufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederher-\nstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung\n§ 69\nkönnen von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-\nren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch                           Mündliche Verhandlung\nbefristet werden.                                                (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-\n(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können           schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-\njederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch       ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-\nsie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.      lung entschieden werden.\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz\n§ 66                             rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder ge-\nFrist und Form                         hörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhan-\ndelt und entschieden werden.\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem\nMonat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefoch-\nten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der                               § 70\nZustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den                       Untersuchungsgrundsatz\nFällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis\nnach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde      (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt\ngegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der             von Amts wegen.\nZustellung der Verfügung des Bundesministers für Wirt-           (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß\nschaft. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der          Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdien-\nFrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.                      liche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche An-\n(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3   gaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beur-\nSatz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.       teilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abge-\ngeben werden.\n(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die\nBeschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt            (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-\nmit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag          geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über\nvon dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts          aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu\nverlängert werden.                                            bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden\nsowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung\n(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten                 der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten         gung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden\nund ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,        werden.","2538           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die         die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben.\nAnordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde an-             Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die\ngefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen           ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit dies aus\nAnhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der           wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-\nZivilprozeßordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaft-          kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten\nmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt,      ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,\ndaß kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen          dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit\nin der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumut-       zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden\nbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.                    ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tat-\nsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus\n§ 71                            wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-\nkations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt\nBeschwerdeentscheidung                       wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß       durch Beschluß anordnen, soweit es für die Entscheidung\nnach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Ver-           auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere\nfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß darf             Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und\nnur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu        nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die\ndenen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Be-            Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs\nschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beige-         das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung\nladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wah-          überwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem Verfah-\nrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim-       ren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht anwaltlich\nnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt       vertreten lassen.\naus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist.            (3) Den in § 67 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten\nDies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Ver-\nRechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entschei-     fügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang\ndung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.       gewähren.\n(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kar-\ntellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es                                       § 73\nsie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme\noder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwer-                                Geltung von\ndegericht auf Antrag aus, daß die Verfügung der Kartell-                   Vorschriften des GVG und der ZPO\nbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn            Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-\nder Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an die-       weit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend\nser Feststellung hat.\n1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-\n(3) Hat sich eine Verfügung nach § 32 wegen nachträg-           fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,\nlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf            Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;\nandere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht\n2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus-\nauf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu wel-\nschließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-\nchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.\nzeßbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-\n(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder               lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und\nUnterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-               Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erschei-\ngründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe-            nens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Pro-\nhörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.                   zesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-\n(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-           verständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten\ngründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen                des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in\nfehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie              den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.\ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten\noder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck\nIII. R e c h t s b e s c h w e r d e\ndieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamt-\nwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der\nNachprüfung des Gerichts entzogen.                                                            § 74\n(6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer Rechts-                               Zulassung,\nmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.                              absolute Rechtsbeschwerdegründe\n(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse\n§ 72                            der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an\nden Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandes-\nAkteneinsicht\ngericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.\n(1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeich-\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen\nund sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfer-    1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu\ntigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299           entscheiden ist oder\nAbs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.              2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus-          einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nkünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen          Bundesgerichtshofs erfordert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                 2539\n(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechts-     Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 ihre Zuständig-\nbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesge-          keit mit Unrecht angenommen hat.\nrichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.         (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von\n(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwer-      einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzu-\nde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts be-            legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochte-\ndarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Ver-       nen Entscheidung.\nfahrens vorliegt und gerügt wird:                                (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochte-\n1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-          nen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellun-\nmäßig besetzt war,                                        gen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellun-\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,      gen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe\nder von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge-           vorgebracht sind.\nsetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der               (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen § 64\nBefangenheit mit Erfolg abgelehnt war,                    Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69,\n3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt        71 bis 73 entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An-\nwar,                                                      ordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.\n4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift\ndes Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der                   IV. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n\nFührung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-\ngend zugestimmt hat,                                                                   § 77\n5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen                               Beteiligtenfähigkeit\nVerhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,     Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Be-\noder                                                      schwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren\nbeteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.      Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.\n§ 75                                                           § 78\nNichtzulassungsbeschwerde                                   Kostentragung und -festsetzung\n(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann              Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-\nselbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-             verfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die\nfochten werden.                                               zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit\n(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet         notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teil-\nder Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen        weise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.\nist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung er-         Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes\ngehen.                                                        Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so\nsind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-\nFrist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-\nfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus\ngericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der\nKostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.\nangefochtenen Entscheidung.\n(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64                                       § 79\nAbs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72\nund 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des                        Rechtsverordnungen\nGerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Ab-           Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde\nstimmung entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An-        bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,\nordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.                die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so\nwird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der                                       § 80\nZustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs                          Gebührenpflichtige Handlungen\nrechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so\nbeginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundes-          (1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Ge-\ngerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.                    bühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Ge-\nbührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)\n§ 76                              1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1\nSatz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-\nBeschwerdeberechtigte, Form und Frist\ndung mit Satz 1 sowie § 39 Abs. 1;\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde\nsowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.              2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18,\n22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,32, 36 und 60;\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\nwerden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des         3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell-\nGesetzes beruht; die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der         behörde.\nZivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechts-           Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen\nbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die         Bekanntmachungen erhoben. Auf die Gebühr für die","2540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nUntersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1          Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei\nsind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammen-           Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurück-\nschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.                       genommen wird.\n(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem              (6) Gebührenschuldner ist\npersonellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde         1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine\nunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,            Anmeldung eingereicht hat;\ndie der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung\nhat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen        2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch\neinen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt\n1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42;         hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der\n2. 50 000 DM in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 – auch in         Kartellbehörde ergangen ist;\nVerbindung mit Abs. 3 – und des § 32;                     3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die\n3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4;                Herstellung der Abschriften veranlaßt hat.\n4. 10 000 DM in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 16,        Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Ge-\n17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bühren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene\nund § 29 Abs. 2 – auch in Verbindung mit Abs. 3 –;        oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer\nfür die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes\n5. 5 000 DM in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30\nhaftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-\nAbs. 1 Satz 2;\nschuldner.\n6. 2 500 DM in den Fällen des § 22 Abs. 4;\n(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in\n7. 500 DM in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des       vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch\nPersonenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des          auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes;                            ihrer Entstehung.\n8. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Ab-         (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsatz 1 Nr. 3);                                            verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n9. a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag für die Frei-  die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom\nstellung,                                             Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der\nAbsätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die\nb) in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3          in § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 5, § 27 Abs. 2 bis 4, §§ 43 und 62\nund 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5),     bezeichneten Bekanntmachungen zu regeln. Sie kann\n15 000 DM für Verfügungen in bezug auf Vereinba-      dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juri-\nrungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeich-     stischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Ver-\nneten Art und 500 DM für Verfügungen in bezug auf     jährung sowie über die Kostenerhebung treffen.\nVereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1\n(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die\nbezeichneten Art,\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nä-\nc) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Entschei-  here über die Erstattung der durch das Verfahren vor der\ndung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),                        Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grund-\nd) in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der   sätzen des § 78 bestimmt.\nHauptsache.\nIst der personelle oder sachliche Aufwand der Kartell-                            Zweiter Abschnitt\nbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen\nWerts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall                              Bußgeldverfahren\naußergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das\nDoppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann                                   § 81\ndie unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte                          Bußgeldvorschriften\nGebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-       lässig\nlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Ge-\nbührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den          1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs. 1 Satz 1, auch in\ngeringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksich-              Verbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in\ntigen, vorgesehen werden.                                         Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder\n(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden                       Abs. 6, §§ 21, 22 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über\n1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregun-          die Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Ver-\ngen;                                                          träge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer markt-\nbeherrschenden Stellung, der Behinderung oder unter-\n2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht ent-\nschiedlichen Behandlung von Unternehmen oder son-\nstanden wären;\nstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder\n3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene                über Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwiderhan-\nVerfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1              delt,\naufgehoben worden ist.\n2. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit\n(5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber              § 29 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 24 Abs. 4 Satz 3 oder\nentschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.      § 39 Abs. 3 Satz 4 eine Angabe macht oder benutzt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              2541\n3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Ver-                                  § 82\neinbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht\nZuständigkeit für Verfahren wegen\nvollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,\nder Festsetzung einer Geldbuße gegen\n4. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 eine An-           eine juristische Person oder Personenvereinigung\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht      Die nach § 48 zuständige Behörde ist für Verfahren\nrechtzeitig erstattet,                                     wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-\n5. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 Satz 3,        sche Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Ge-\n§ 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17    setzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließ-\nAbs. 3 Satz 3, § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1  lich zuständig, denen\nzuwiderhandelt,                                            1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach                              Nr. 1 verwirklicht, oder\na) § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 29          2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit\nAbs. 4, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3         nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,\nSatz 1, §§ 32, 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Satz 2     bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung\noder                                                       auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 verwirk-\nlicht,\nb) § 39 Abs. 5\nzugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30\nzuwiderhandelt,                                            des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende\n7. entgegen § 39 Abs. 1 Zusammenschlüsse nicht, nicht          Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmel-\ndet,                                                                                    § 83\n8. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,                       Zuständigkeit des OLG\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unter-                    im gerichtlichen Verfahren\nlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-\nherausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll-\nwidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht,\nständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und\nin dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz\nPrüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen\nhat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gericht-\nUnterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen\nliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungs-\nund -grundstücken nicht duldet oder\nwidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des\n9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64        § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nAbs. 3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwider-             keiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in\nhandelt.                                                   Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten findet keine Anwendung.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer           (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung\nGeldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, über diesen       von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mit-\nBetrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die            glieds.\nZuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen\nFällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche                                    § 84\nMark geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann                            Rechtsbeschwerde zum BGH\ngeschätzt werden.\nÜber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über\n(3) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrig-       Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-\nkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften        hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann,              der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache\nwenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften began-        an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge-\ngen wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach         hoben wird, zurück.\nAbsatz 1 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1                                    § 85\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                                      Wiederaufnahmeverfahren\n1. die nach § 48 zuständige Behörde, soweit es sich um                           gegen Bußgeldbescheid\nOrdnungswidrigkeiten nach Absatz 1 handelt,                   Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-\n2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um Verfah-       scheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über\nren nach § 50 handelt.                                     Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zustän-\ndige Gericht.\n(5) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 bezeich-\nneten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind, werden                                      § 86\nnicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die Kar-\nGerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung\ntellbehörde nicht gemäß § 9 Abs. 3 widersprochen hat.\nGleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die          Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-\nein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die          richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über\nKartellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs. 2 abge-         Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zu-\nlehnt hat.                                                     ständigen Gericht erlassen.","2542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nDritter Abschnitt                           (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er\nes zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes-\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten                  sen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts\nund, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten\n§ 87                              Unternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der zu-\nständigen Aufsichtsbehörde, eine Vertretung bestellen,\nAusschließliche Zuständigkeit der Landgerichte\ndie befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen ab-\n(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus     zugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,\ndiesem Gesetz oder aus Kartellvereinbarungen und aus          den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu\nKartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf           machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sach-\nden Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus-         verständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertre-\nschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entschei-   tenden Person sind den Parteien von dem Gericht mitzu-\ndung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer        teilen.\nEntscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen          (3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über\nist.                                                          das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des\n(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im         Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Lan-\nSinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-         desbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.\nzes.                                                             (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechts-\nstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 15 ge-\n§ 88                              bundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abneh-\nKlageverbindung                          mer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand\nhaben.\nMit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartellver-\nträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann die Klage\nwegen eines anderen Anspruchs verbunden werden,                                    Vierter Abschnitt\nwenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaft-\nlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei                          Gemeinsame Bestimmungen\ndem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen\nist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des                                    § 91\nanderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit                             Kartellsenat beim OLG\ngegeben ist.\nBei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat\n§ 89                              gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2\nSatz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen\nZuständigkeit eines                        Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile\nLandgerichts für mehrere Gerichtsbezirke              und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.\nRechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für\ndie nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig                                   § 92\nsind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landge-\nZuständigkeit eines OLG oder des ObLG\nrichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung\nfür mehrere Gerichtsbezirke\nder Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der\nin Verwaltungs- und Bußgeldsachen\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich\nist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf           (1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.                      errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57\nAbs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die         die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-\nZuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke        regierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen\noder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet             der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesge-\nwerden.                                                       richt zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammen-\n(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-       fassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere\nzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch        der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dien-\nPersonen verteten lassen, die bei dem Gericht zugelassen      lich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nsind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den     auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nAbsätzen 1 und 2 gehören würde.                                  (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die\nZuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten\n§ 90                              Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte\nGebiet mehrerer Länder begründet werden.\nBenachrichtigung und\nBeteiligung des Bundeskartellamts\n§ 93\n(1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle\nRechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus            Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde\nKartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, zu           § 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entschei-\nunterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf        dung über die Berufung gegen Endurteile und die Be-\nVerlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokol-      schwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen\nlen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.            Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. Die Parteien kön-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                  2543\nnen sich vor den nach Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1     werden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die-\nund 2 bestimmten Oberlandesgerichten auch durch                ses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche\nRechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandes-        Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.\ngericht zugelassen sind, das ohne die Regelung nach\n(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett-\nSatz 1 für das Rechtsmittel zuständig wäre.\nbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des\n§ 94                            Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.\nKartellsenat beim BGH                         (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes\n(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebil-     stehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen.\ndet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:\n1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde\ngegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74,                               Fünfter Teil\n76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde ge-\ngen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);                                        § 98\n3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-\nAufhebung, Übergangsbestimmungen\nsem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüs-\nsen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben,          (1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990\na) über die Revision gegen Endurteile der Oberlandes-\n(BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3\ngerichte,\ndes Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), wird\nb) über die Revision gegen Endurteile der Landge-          aufgehoben.\nrichte im Falle des § 566a der Zivilprozeßordnung,\n(2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5 c des\nc) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in\nOberlandesgerichte in den Fällen des § 519b            Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei\nAbs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341       Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot\nAbs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.          des § 1 freigestellt.\n(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichts-    (3) Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs. 2\nverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in        oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wett-\nallen übrigen Sachen als Zivilsenat.                           bewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten\nFassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum\n§ 95                            Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nvom Verbot des § 1 freigestellt. Ist die Erlaubnis kürzer\nAusschließliche Zuständigkeit\nbefristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.\nDie Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entschei-\ndung berufenen Gerichte ist ausschließlich.                      (4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1\ngenannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenz-\n§ 96                            nehmer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten                 geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf\nFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den      von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom\nArtikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der             Verbot des § 17 Abs. 1 freigestellt.\nEuropäischen Gemeinschaft oder aus den Artikeln 53               (5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des\noder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirt-              Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in\nschaftsraum ergeben, gelten die §§ 87 bis 90 und 91            Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde\nbis 95 entsprechend; hängt die Entscheidung eines              anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem\nRechtsstreits ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit        Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des\ndes Artikels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages zur         § 1 freigestellt.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Arti-\n(6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die\nkels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind,\nEuropäischen Wirtschaftsraum ab, so gilt § 87 Abs. 1 ent-\nbis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses\nsprechend.\nGesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beför-\nderungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus\nzum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung\nVierter Teil                           der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.\nAnwendungsbereich des Gesetzes                               (7) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29\nbezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 97                            wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam.\nDie Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei\nUnternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich             Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam\n(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unterneh-       zu erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Geset-\nmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen      zes nicht entsprechen. § 29 Abs. 5 Satz 4 findet An-\nHand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben          wendung.","2544            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(8) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser        „Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für\nregeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie      Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser\nverweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen           Unternehmen gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes\nWettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genann-           gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie den\nten Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschrif-    Zielen des Satzes 1 dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirk-\nten, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.          samkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde,\n(9) Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwel-          die diese Anmeldung an die Kartellbehörde weiterleitet.\nlen des § 35 Abs. 1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses        § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbe-\nGesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht         werbsbeschränkungen gelten entsprechend. Verfügun-\nabschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind,         gen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen,\ngelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden        Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im\nanderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-           Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.“\nbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung\n(5) Nach § 12 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahn-\nfort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I\ndie genannten Vorschriften verweisen.\nS. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist,\nArtikel 2                            wird folgender Absatz 7 angefügt:\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften\n„(7) Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunter-\n(1) Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I           nehmen und für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrs-\nS. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I     unternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit\nS. 1034), wird wie folgt geändert:                             der Beförderung von Personen befassen, sowie für Be-\n1. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-             schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser\nschlüsse“ die Worte „von Vereinigungen forstwirt-          Unternehmen gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes\nschaftlicher Erzeugerbetriebe,“ eingefügt.                 gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im\nInteresse einer ausreichenden Bedienung der Bevölke-\n2. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe „§ 104“ durch die Anga-\nrung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennah-\nbe „§ 12“ ersetzt.\nverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung\n3. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:          erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung,\n„(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeuger-   insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die\nbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Wald-         Abstimmung und den Verbund von Beförderungsent-\nwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigen-         gelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen.\ntumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen            Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der\nanzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über       Genehmigungsbehörde, die diese Anmeldung an die\ndas Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hin-        Kartellbehörde weiterleitet. § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6\nausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung        des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten\nforstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder          entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die sol-\ngebildet worden sind.“                                     che Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen\nbetreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen\n(2) Nach § 23a des Tierzuchtgesetzes in der Fassung         Genehmigungsbehörde.“\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl I S. 145)\nwird folgender § 23b eingefügt:                                   (6) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996\n„§ 23b                            (BGBl. I S. 1120), geändert durch Artikel 2 Abs. 34 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird\nBefreiung vom Preisbindungsverbot               wie folgt geändert:\nnach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n1. In § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1,\nNach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisatio-\n§ 19 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 und 2,\nnen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in\n§§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 1\neinem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, recht-\nsowie § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch\nlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung\ndie Angabe „§ 19“ ersetzt.\nbestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern\ndie gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuer-         2. In § 18 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3\nlegen. § 14 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 2 und § 35 Abs. 4 Satz 2 wird\nkungen gilt insoweit nicht; § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.“        die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3“ durch die\nAngabe „§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\n(3) In § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. September               3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2\n1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-       und 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 und § 38“ er-\nordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geän-               setzt.\ndert worden ist, wird die Angabe „§ 104“ durch die Anga-\n4. In § 32 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 und 3“ durch die\nbe „§ 12“ ersetzt.\nAngabe „§ 37 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\n(4) In § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in\n5. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 oder 3“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990\ndurch die Angabe „§ 37 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) geändert worden ist,       6. In § 82 Satz 4 wird die Angabe „§§ 22 und 26 Abs. 2“\nwerden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt:                       durch die Angabe „§§ 19 und 20 Abs. 1 und 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                2545\n(7) § 13 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes vom                 (10) In § 5 Satz 2 der Mineralölausgleichs-Verordnung\n20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert            vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267) wird die Angabe\ndurch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305),            „§ 26 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2“\nwird wie folgt gefaßt:                                           ersetzt.\n„(1) Bei einer Gefährdung oder Störung der Energie-\nArtikel 3\nversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 kann das\nBundesministerium für Wirtschaft die Erlaubnis zu einer                         Neufassung des Gesetzes\nVereinbarung oder zu einem Beschluß im Sinne der §§ 1                Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-\noder 14 oder zu einer Empfehlung im Sinne des § 22               laut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nAbs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen              in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nerteilen, soweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die         Fassung im Bundesgesetzblatt neubekanntmachen. Da-\nEmpfehlung zur Sicherung der Energieversorgung vor               bei sind der durch das Vergaberechtsänderungsgesetz\noder neben dem Erlaß oder der Anwendung von Rechts-              eingefügte Sechste Teil (§§ 106 bis 138) als Vierter Teil\nverordnungen nach § 1 notwendig ist.“                            umzunumerieren und die Paragraphennumerierungen ent-\nsprechend anzupassen. Der bisherige Vierte und Fünfte\n(8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Elektrizi-      Teil werden Fünfter und Sechster Teil. Die im neuen Vier-\ntäts- und Gasversorgung vom 24. April 1998 (BGBl. I              ten Teil enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des\nS. 730) wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2“            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2“             nach der Umnumerierung auf die Vorschriften umgestellt,\nersetzt.                                                         die nach ihrem Wortlaut den gemeinten Vorschriften ent-\nsprechen.\n(9) In Artikel 4 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung\ndes Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I                                  Artikel 4\nS. 730) wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2“                                    Inkrafttreten\nersetzt.                                                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}