{"id":"bgbl1-1998-59-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":59,"date":"1998-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_59.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz - VgRÄG)","law_date":"1998-08-26T00:00:00Z","page":2512,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["2512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nGesetz\nzur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge\n(Vergaberechtsänderungsgesetz – VgRÄG)\nVom 26. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                gabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   und Angebote, über den Abschluß des Vertrages und\nsonstige Fragen des Vergabeverfahrens.\nArtikel 1                                (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, daß\nder Auftraggeber die Bestimmungen über das Ver-\nÄnderung des Gesetzes                           gabeverfahren einhält.\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der                                         § 107\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990\nAuftraggeber\n(BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), wird wie               Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:\nfolgt geändert:                                                    1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermö-\ngen,\n1. Der Sechste Teil wird wie folgt gefaßt:                         2. andere juristische Personen des öffentlichen und\n„Sechster Teil                             des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck\ngegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende\nVergabe öffentlicher Aufträge\nAufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn\nStellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie ein-\nErster Abschnitt                            zeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf\nVergabeverfahren                             sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über\nihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die\n§ 106                                  Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäfts-\nführung oder zur Aufsicht berufenen Organe be-\nAllgemeine Grundsätze\nstimmt haben. Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle,\n(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau-            die einzeln oder gemeinsam mit anderen die über-\nund Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden                   wiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit\nVorschriften im Wettbewerb und im Wege transparen-                der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Auf-\nter Vergabeverfahren.                                             sicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1\n(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind              fällt,\ngleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung         3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2\nist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten                fallen,\noder gestattet.                                                4. natürliche oder juristische Personen des privaten\n(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich               Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\ndurch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose ange-            Energieversorgung oder des Verkehrs oder der\nmessen zu berücksichtigen.                                        Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätig-\nkeiten auf der Grundlage von besonderen oder aus-\n(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige\nschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von\nund zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder\neiner zuständigen Behörde gewährt wurden, oder\nweitergehende Anforderungen dürfen an Auftragneh-\nwenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3\nmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes-\nfallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam\noder Landesgesetz vorgesehen ist.\neinen beherrschenden Einfluß ausüben können,\n(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Ange-       5. natürliche oder juristische Personen des privaten\nbot erteilt.                                                      Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaß-\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 nahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen,\nnähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzu-               Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden\nhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die              oder für damit in Verbindung stehende Dienst-\nBekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Ver-                 leistungen und Auslobungsverfahren von Stellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998             2513\ndie unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit    c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer\ndenen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert               internationalen Organisation vergeben werden;\nfinanziert werden,\nd) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und\n6. natürliche oder juristische Personen des privaten              Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik\nRechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3            Deutschland für geheim erklärt werden oder deren\nfallen, einen Vertrag über die Erbringung von Bau-            Ausführung nach diesen Vorschriften besondere\nleistungen abgeschlossen haben, bei dem die                   Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der\nGegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Ver-         Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des\ngütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen                 Staates es gebietet;\nAnlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung              e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1\neines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an           Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Euro-\nDritte (Baukonzession).                                       päischen Gemeinschaft unterliegen;\n§ 108                              f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der\nTrinkwasser- oder Energieversorgung oder des\nÖffentliche Aufträge                           Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind,\n(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge            nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Rechts-\nzwischen öffentlichen Auftraggebern und Unterneh-                 verordnung nach § 136 auf dem Gebiet vergeben\nmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum                  werden, auf dem sie selbst tätig sind;\nGegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu             g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits\nDienstleistungsaufträgen führen sollen.                           Auftraggeber nach § 107 Nr. 1, 2 oder 3 ist und\n(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von           ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes aus-\nWaren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder                  schließliches Recht zur Erbringung der Leistung\nLeasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption                hat;\nbetreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen           h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grund-\numfassen.                                                         stücken oder vorhandenen Gebäuden oder ande-\n(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die                rem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer\nAusführung oder die gleichzeitige Planung und Aus-                Finanzierung;\nführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks,               i) über Dienstleistungen von verbundenen Unterneh-\ndas Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und               men, die durch Rechtsverordnung nach § 136\neine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen            näher bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf\nsoll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den               dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor-\nvom Auftraggeber genannten Erfordernissen.                        gung oder des Verkehrs oder der Telekommunika-\n(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge            tion tätig sind;\nüber Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen       j) über die Ausstrahlung von Sendungen;\nund keine Auslobungsverfahren sind.\nk) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den\n(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind             beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die\nnur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftrag-                  Satellitenkommunikation;\ngeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein\nPreisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu          l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;\neinem Plan verhelfen sollen.                                  m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammen-\nhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertra-\n§ 109                                  gung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstru-\nmenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;\nAnwendungsbereich\nn) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistun-\n(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auf-         gen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden aus-\ntragswerte erreichen oder überschreiten, die durch                schließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen\nRechtsverordnung nach § 136 festgelegt sind (Schwel-              Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätig-\nlenwerte).                                                        keit und die Dienstleistung wird vollständig durch\n(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für         den Auftraggeber vergütet.\nAufträge,\na) die auf Grund eines internationalen Abkommens im                                      § 110\nZusammenhang mit der Stationierung von Truppen                                 Arten der Vergabe\nvergeben werden und für die besondere Verfah-\n(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und\nrensregeln gelten;\nDienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen\nb) die auf Grund eines internationalen Abkommens              Verfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und               verfahren.\neinem oder mehreren Staaten, die nicht Vertrags-\n(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine\nparteien des Übereinkommens über den Europäi-\nunbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur\nschen Wirtschaftsraum sind, für ein von den Unter-\nAbgabe von Angeboten aufgefordert wird.\nzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes\nund zu tragendes Projekt, für das andere Verfah-             (3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur\nrensregeln gelten, vergeben werden;                       Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine be-","2514         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebots-               Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in\nabgabe aufgefordert.                                         einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer\n(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen       vor den Vergabeprüfstellen nur vor den Vergabekam-\nsich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffent-        mern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht\nliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte              werden. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte\nUnternehmen wendet, um mit einem oder mehreren               für die Geltendmachung von Schadensersatzan-\nüber die Auftragsbedingungen zu verhandeln.                  sprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden blei-\nben unberührt.\n(5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Ver-\nfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses                                        § 115\nGesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern,\nBesetzung; Unabhängigkeit\ndie nur unter § 107 Nr. 4 fallen, stehen die drei Ver-\nfahren nach ihrer freien Wahl zur Verfügung.                    (1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rah-\nmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verant-\n§ 111                             wortung aus.\n(entfällt)                             (2) Die Vergabekammern entscheiden in der Beset-\nzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von\ndenen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsit-\nZweiter Abschnitt                       zende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beam-\nNachprüfungsverfahren                      te auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Ver-\nwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Ange-\nstellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche\nI. Nachprüfungsbehörden\nBeisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt\nhaben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die\n§ 112                             Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Ver-\nGrundsatz                            gabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über\nUnbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-            mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet\nsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die         des Vergabewesens verfügen.\nVergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch             (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzen-\ndie Vergabekammern.                                          den oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne münd-\nliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluß zur\n§ 113                             alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertra-\ngung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesent-\nVergabeprüfstellen\nlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher\n(1) Der Bund und die Länder können Vergabeprüf-           Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von\nstellen einrichten, denen die Überprüfung der Einhal-        grundsätzlicher Bedeutung sein wird.\ntung der von Auftraggebern im Sinne des § 107 Nr. 1\n(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amts-\nbis 3 anzuwendenden Vergabebestimmungen obliegt.\nzeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhän-\nSie können auch bei den Fach- und Rechtsaufsichts-\ngig und sind nur dem Gesetz unterworfen.\nbehörden angesiedelt werden.\n(2) Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag oder von                                  § 116\nAmts wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern\nim Sinne des § 107 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Ver-                             Einrichtung; Organisation\ngabevorschriften. Sie kann die das Vergabeverfahren             (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Ver-\ndurchführende Stelle verpflichten, rechtswidrige Maß-        gabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung\nnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu               und Besetzung der Vergabekammern sowie die Ge-\ntreffen, diese Stellen und Unternehmen bei der An-           schäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bun-\nwendung der Vergabevorschriften beraten und streit-          deskartellamtes. Ehrenamtliche Beisitzer und deren\nschlichtend tätig werden.                                    Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzen-\n(3) Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle         organisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern.\nkann zur Wahrung von Rechten aus § 106 Abs. 7 nur            Der Präsident des Bundeskartellamtes erläßt nach\ndie Vergabekammer angerufen werden. Die Prüfung              Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirt-\ndurch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für      schaft eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese\ndie Anrufung der Vergabekammer.                              im Bundesanzeiger.\n(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der\n§ 114                             in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungs-\nVergabekammern                           behörden) der Länder bestimmen die nach Landes-\nrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Be-\n(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Auf-         stimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung\nträge nehmen die Vergabekammern des Bundes für               weiter übertragen kann. Bei der Besetzung der Ver-\ndie dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabe-           gabekammern muß gewährleistet sein, daß minde-\nkammern der Länder für die diesen zuzurechnenden             stens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt\nAufträge wahr.                                               besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse\n(2) Rechte aus § 106 Abs. 7 sowie sonstige An-            des Vergabewesens vorhanden sind. Die Länder kön-\nsprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die          nen gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                   2515\nII. Verfahren vor der Vergabekammer                 beprüfstelle eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber\nstellt die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfü-\n§ 117                            gung. § 46 Abs. 1 bis 5 und 9 und §§ 54, 55 gelten ent-\nsprechend.\nEinleitung; Antrag\n(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsver-                                     § 121\nfahren nur auf Antrag ein.                                                           Akteneinsicht\n(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein              (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabe-\nInteresse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen        kammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle\nRechten nach § 106 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von            auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Ab-\nVergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzu-           schriften erteilen lassen.\nlegen, daß dem Unternehmen durch die behauptete\nVerletzung der Vergabevorschriften ein Schaden ent-              (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unter-\nstanden ist oder zu entstehen droht.                          lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,\ninsbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung\n(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller    von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nden gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften                nissen geboten ist.\nbereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber\ndem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der              (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner\nAntrag ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße               Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 ge-\ngegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Be-              nannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den\nkanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis             Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt\nzum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten                dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zu-\nFrist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung                   stimmung auf Einsicht ausgehen.\ngegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.                        (4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im\nZusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der\n§ 118                            Hauptsache angegriffen werden.\nForm\n(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer                                  § 122\neinzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll                             Mündliche Verhandlung\nein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller\n(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer\nohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz\nmündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin\noder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\nbeschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit\nGesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im\nzur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.\noder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbe-\n(2) Die Begründung muß die Bezeichnung des An-             gründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten\ntragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten               entschieden werden.\nRechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die\nBezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten               (2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungs-\nsowie darlegen, daß die Rüge gegenüber dem Auftrag-           termin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß\ngeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen    vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und ent-\nBeteiligten benennen.                                         schieden werden.\n§ 119                                                       § 123\nVerfahrensbeteiligte; Beiladung                                       Beschleunigung\nVerfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auf-         (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Ent-\ntraggeber und die Unternehmen, deren Interessen               scheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf\ndurch die Entscheidung schwerwiegend berührt wer-             Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen\nden und die deswegen von der Vergabekammer bei-               tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann\ngeladen worden sind. Die Entscheidung über die Bei-           der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mittei-\nladung ist unanfechtbar.                                      lung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum\nverlängern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.\n§ 120                               (2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des\nUntersuchungsgrundsatz                       Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung\nund raschen Abschluß des Verfahrens bedachten Vor-\n(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt            gehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen ge-\nvon Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätig-          setzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag\nkeit darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht           unbeachtet bleiben kann.\nunangemessen zu beeinträchtigen.\n(2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder                                    § 124\nunbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag\nEntscheidung der Vergabekammer\nnach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm\ndie Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren             (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antrag-\n(Vergabeakten). Sofern eine Vergabeprüfstelle einge-          steller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeig-\nrichtet ist, übermittelt die Vergabekammer der Verga-         neten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu","2516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nbeseitigen und eine Schädigung der betroffenen Inter-         fung nicht innerhalb der Frist des § 123 Abs. 1 ent-\nessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht             schieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abge-\ngebunden und kann auch unabhängig davon auf die               lehnt.\nRechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.                  (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet aus-\n(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufge-       schließlich das für den Sitz der Vergabekammer\nhoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren              zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandes-\ndurch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder           gerichten wird ein Vergabesenat gebildet.\ndurch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in son-             (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 kön-\nstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf           nen von den Landesregierungen durch Rechtsverord-\nAntrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung       nung anderen Oberlandesgerichten oder dem Ober-\nvorgelegen hat. § 123 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.       sten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landes-\n(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht              regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-\ndurch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich,         justizverwaltungen übertragen.\nauch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwal-\ntungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der                                           § 127\nLänder. § 57 gilt entsprechend.                                                       Frist; Form\n§ 125                               (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist\nvon zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entschei-\nAussetzung des Vergabeverfahrens                   dung, im Fall des § 126 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist\n(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung          beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzu-\nan den Auftraggeber darf dieser vor einer Entschei-           legen.\ndung der Vergabekammer und dem Ablauf der Be-                    (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer\nschwerdefrist nach § 127 Abs. 1 den Zuschlag nicht            Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung\nerteilen.                                                     muß enthalten:\n(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf            1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Ver-\nseinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf                 gabekammer angefochten und eine abweichende\nvon zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entschei-                 Entscheidung beantragt wird,\ndung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf\nmöglicherweise geschädigten Interessen sowie des                  die sich die Beschwerde stützt.\nInteresses der Allgemeinheit an einem raschen\nAbschluß des Vergabeverfahrens die nachteiligen Fol-             (3) Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei\ngen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluß            einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt\nder Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile über-          unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\nwiegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das             juristischen Personen des öffentlichen Rechts.\nVerbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen;             (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die ande-\n§ 124 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Ver-           ren Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer\ngabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das             vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Aus-\nBeschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers                fertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 den sofor-\ntigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem                                      § 128\nBeschwerdegericht gilt § 131 Abs. 2 Satz 1 und 2 ent-\nsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 126                                        Wirkung\nAbs. 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer                (1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wir-\nnach diesem Absatz nicht zulässig.                            kung gegenüber der Entscheidung der Vergabekam-\nmer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen\n(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 106 Abs. 7\nnach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabe-\nim Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den\nkammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so\ndrohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf\nkann das Beschwerdegericht auf Antrag des Be-\nbesonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnah-\nschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern.\nden Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1\nzugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig               (2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach\nanfechtbar.                                                   Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgs-\naussichten der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab,\nwenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise\nIII. Sofortige Beschwerde                    geschädigten Interessen sowie des Interesses der All-\ngemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabe-\n§ 126                            verfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung\nder Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwer-\nZulässigkeit; Zuständigkeit\nde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.\n(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist\n(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nach-\ndie sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am\nprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattge-\nVerfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.\ngeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Be-\n(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn       schwerdegericht die Entscheidung der Vergabekam-\ndie Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprü-              mer nach § 131 oder § 132 aufhebt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               2517\n§ 129                                                           § 132\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren                                   Beschwerdeentscheidung\nAn dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht be-                Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so\nteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekam-         hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In\nmer Beteiligten.                                              diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache\nselbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekam-\n§ 130                               mer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffas-\nVerfahrensvorschriften                      sung des Gerichts über die Sache erneut zu entschei-\n(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die              den. Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das\nBeteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht           die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftrag-\nzugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ver-           geber in seinen Rechten verletzt ist. § 124 Abs. 2 gilt\ntreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen          entsprechend.\nRechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit\nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen.                                               § 133\n(2) Die §§ 68, 69, 70 Abs. 1 und 6, §§ 71, 72 mit                     Bindungswirkung und Vorlagepflicht\nAusnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivil-\n(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-\nprozeßordnung, die §§ 121 und 123 Abs. 2 Satz 1 fin-\nschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfah-\nden entsprechende Anwendung.\nren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das\nordentliche Gericht an die bestandskräftige Entschei-\n§ 131                               dung der Vergabekammer und die Entscheidung des\nVorabentscheidung über den Zuschlag                 Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach\n(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht          Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs über die\nunter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der              Beschwerde gebunden.\nsofortigen Beschwerde den weiteren Fortgang des                  (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei-\nVergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten. Das             dung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bun-\nGericht kann den Zuschlag auch gestatten, wenn unter          desgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem\nBerücksichtigung aller möglicherweise geschädigten            Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof ent-\nInteressen sowie des Interesses der Allgemeinheit an          scheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Die Vorlage-\neinem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die              pflicht gilt nicht im Verfahren nach § 128 Abs. 1 Satz 3\nnachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis         und nach § 131.\nzur Entscheidung über die Beschwerde die damit ver-\nbundenen Vorteile überwiegen.\n(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich-                            Dritter Abschnitt\nzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags                               Sonstige Regelungen\nvorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eil-\nbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Ent-                                      § 134\nscheidung über den Antrag kann das Verfahren über\ndie Beschwerde ausgesetzt werden.                                       Schadensersatz bei Rechtsmißbrauch\n(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens               (1) Erweist sich der Antrag nach § 117 oder die sofor-\ninnerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags            tige Beschwerde nach § 126 als von Anfang an unge-\nzu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsäch-          rechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerde-\nlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vor-         führer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten\nsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete           den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den\nMitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen           Mißbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ent-\nZeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne               standen ist.\nmündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung                   (2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere,\nerläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des\nVergabeverfahrens. § 130 findet Anwendung.                    1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des\nVergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob\n(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift\nfahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwir-\nist ein Rechtsmittel nicht zulässig.\nken;\n§ 131a                              2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das\nVergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten\nEnde des Vergabeverfahrens nach\nzu schädigen;\nEntscheidung des Beschwerdegerichts\n3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später\nIst der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 131 vor\ngegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.\ndem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabe-\nverfahren nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung               (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer ent-\nder Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber           sprechend einem besonderen Antrag nach § 125\nnicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßig-           Abs. 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von\nkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entschei-      Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem\ndung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt            Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordne-\nwerden.                                                       ten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.","2518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n§ 135                                                          § 137\nAnspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens                   Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer\nHat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von                (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern wer-\nUnternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und             den Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des\nhätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der            Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungs-\nWertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den           kostengesetz findet Anwendung.\nZuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsver-\nstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen              (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem\nSchadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des           personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekam-\nAngebots oder der Teilnahme an einem Vergabever-             mer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Be-\nfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf              deutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfah-\nSchadensersatz bleiben unberührt.                            rens. Die Gebühr beträgt mindestens 5 000 Deutsche\nMark; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis\nauf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den\n§ 136                               Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht überschreiten,\nErmächtigungen                           kann aber im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die\nwirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nsind, bis zu einem Betrag von 100 000 Deutsche Mark\nmit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlas-\nerhöht werden.\nsen\n(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat\n1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien\ner die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haf-\nder Europäischen Gemeinschaften über die Koordi-\nten als Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Ent-\nnierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Auf-\nscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme\nträge in das deutsche Recht;\noder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu\n2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem            entrichten. Aus Gründen der Billigkeit kann von der\nGebiete der Trinkwasser- und der Energieversor-           Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abge-\ngung, des Verkehrs und der Telekommunikation,             sehen werden.\nsoweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften er-              (4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolg-\nforderlich ist;                                           reich ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle\nabgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweck-\n3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unter-             entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auf-\nnehmen, auf deren Dienstleistungen gegenüber              wendungen statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren\nAuftraggebern, die auf dem Gebiete der Trinkwas-          unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden\nser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs             Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendi-\noder der Telekommunikation tätig sind, nach den           gen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften die-          Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechen-\nser Teil nicht anzuwenden ist;                            den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze\n4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unter-            der Länder gelten entsprechend.\nnehmen der Trinkwasser- oder der Energieversor-\ngung, des Verkehrs oder der Telekommunikation,                                       § 138\nauf die nach den Richtlinien der Europäischen\nGemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;                        Kosten der Vergabeprüfstelle\n5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten               Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des\nder Vergabekammern von Bund und Ländern sowie             Bundes, die über die im § 113 Abs. 2 Satz 1 genannte\nder Vergabekammern der Länder voneinander;                Prüftätigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen\nder Vergabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten\n6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftrag-         zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.\ngeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheini-            § 137 gilt entsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom\ngung erhalten können, daß ihr Vergabeverhalten mit        Hundert der Mindestgebühr nach § 137 Abs. 2; ist der\nden Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund              Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung im Einzel-\ndieses Gesetzes erlassenen Vorschriften überein-          fall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur\nstimmt;                                                   Höhe der vollen Mindestgebühr angehoben werden.“\n7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3\nund ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der   2. Der bisherige Sechste Teil wird Siebenter Teil, die\nEuropäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der               §§ 106 und 107 werden §§ 139 und 140.\nRichtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen\nGemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG\nNr. L 76 S. 14);                                                                Artikel 2\n8. über die Informationen, die von den Auftraggebern,\nÄnderung kostenrechtlicher Vorschriften\nden Vergabekammern und den Beschwerdegerich-\nten dem Bundesministerium für Wirtschaft zu über-        (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nmitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des   kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\nRates der Europäischen Gemeinschaften zu erfül-        zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nlen.                                                   25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                             2519\n1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte „und dem                       e) Im Gebührentatbestand der Nummer 1224 werden\nStrafvollzugsgesetz“ durch die Worte „dem Strafvoll-                          ein Semikolon und das Wort „Beschluß“ angefügt.\nzugsgesetz und dem Gesetz gegen Wettbewerbs-                              f) Der zweite Halbsatz der Vorbemerkung zu den\nbeschränkungen“ ersetzt.                                                      Nummern 1226 und 1227 wird wie folgt gefaßt:\n„Beschluß, der die Instanz abschließt, in den in § 1\n2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach\nAbs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und\nder Angabe „Familiensachen (§ 1 Abs. 2)“ ein Komma\nin den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 62\nund die Worte „Beschwerdeverfahren nach dem\nund 126 GWB“.\nGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ eingefügt.\ng) In der Überschrift des Abschnitts II.3 des Teils 1\n3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                                     werden ein Komma und die Worte „Rechtsbe-\nschwerden nach § 73 GWB“ angefügt.\n„§ 12a\nh) Die Vorbemerkung zu den Nummern 1236 und 1237\nWertberechnung im Beschwerdeverfahren nach                                wird wie folgt gefaßt:\ndem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n„Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß im Ver-\n(1) Im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun-                          fahren über Rechtsbeschwerden nach § 73 GWB,\ngen der Kartellbehörde und über Rechtsbeschwerden                             der Instanz abschließt:“.\n(§§ 62 und 73 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\ni) Im Gebührentatbestand der Nummer 1236 werden\nschränkungen) bestimmt sich der Wert nach § 3 der\nein Semikolon und das Wort „Beschluß“ angefügt.\nZivilprozeßordnung. Im Verfahren über Beschwerden\neines Beigeladenen (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes                       (2) In § 65a der Bundesgebührenordnung für Rechts-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert                   anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnach der sich aus dem Antrag des Beigeladenen für ihn                 nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu                       zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. August 1998\nbestimmen, jedoch nicht über 500 000 Deutsche Mark.                   (BGBl. I S. 2489) geändert worden ist, wird nach Satz 1\nfolgender Satz eingefügt:\n(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Entschei-\ndungen der Vergabekammer (§ 126 des Gesetzes                          „Wird ein Antrag nach § 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des                   Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 des Gesetzes gegen Wett-\nVerfahrens über den Antrag nach § 125 Abs. 2 Satz 2                   bewerbsbeschränkungen gestellt, erhöht sich die Prozeß-\nund 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 und nach § 131 des Geset-                  gebühr um die Hälfte.“\nzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der                          (3) § 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nStreitwert fünf vom Hundert der Auftragssumme.“                       kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Arti-\n4. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-                   kel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512)\ngesetz) wird wie folgt geändert:                                      geändert worden ist, wird aufgehoben.\na) Die Überschrift der Gliederung des Teils 1 und die                    (4) Nach der Neubekanntmachung des Gesetzes gegen\nÜberschrift des Teils 1 werden jeweils wie folgt                  Wettbewerbsbeschränkungen gemäß Artikel 3 des Sech-\ngefaßt:                                                           sten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wett-\nbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I\n„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen\nS. 2512) und der damit verbundenen Umnumerierung\n(§ 1 Abs. 2) und Beschwerdeverfahren nach dem\nbeziehen sich die Verweisungen in den Absätzen 1 und 2\nGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor\nauf die Vorschriften, die nach ihrem Wortlaut den gemein-\nden ordentlichen Gerichten außer Verfahren der\nten Vorschriften entsprechen.\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“.\nb) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1\nwerden ein Komma und die Angabe „§§ 62 und 126                                                Artikel 3\nGWB“ angefügt.                                                              Übergangs- und Schlußbestimmungen\nc) Nach Nummer 1221 wird folgende Nummer 1222                         1. Die §§ 57a bis 57c des Haushaltsgrundsätzegeset-\neingefügt:                                                            zes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997\nGebührenbetrag\noder Satz der       (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist, und die Nach-\nNr.           Gebührentatbestand\nGebühr nach § 11     prüfungsverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBl. I\nAbs. 2 GKG         S. 324) werden aufgehoben.\n„1222 Entscheidung über einen                                     2. Bis zum 31. Dezember 1998 anhängige Nachprüfungs-\nAntrag nach § 125 Abs. 2                                     verfahren werden nach bis dahin geltendem Recht\nSatz 2 und 3, § 128 Abs. 1                                   beendet. Für die Tätigkeit der Vergabeüberwachungs-\nSatz 3 oder nach § 131                                       ausschüsse bis zur Einrichtung und Besetzung der\nGWB . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3,0“.            Vergabekammern finden § 123 Abs. 1 und § 126 Abs. 2\nkeine Anwendung. Ist der Zuschlag nicht erteilt, haben\nd) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224                                die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb von zwei\nund 1225 werden der Doppelpunkt durch ein Semi-                       Wochen nach der Entscheidung des Vergabeüberwa-\nkolon ersetzt und die Worte „Beschluß, der die                        chungsausschusses das Oberlandesgericht anzuru-\nInstanz abschließt, in den Verfahren über Be-                         fen. Nach altem Recht vorbehaltene Kosten und Ge-\nschwerden nach § 126 GWB, wenn die Gebühr                             bühren für Verfahren vor den Vergabeüberwachungs-\n1222 entstanden ist:“ angefügt.                                       ausschüssen werden nicht mehr erhoben.","2520          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n3. Bis zur Einrichtung und Besetzung der Vergabekam-                   rend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbedin-\nmern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1999, agieren               gung aufgenommen werden.“\ndie Vergabeüberwachungsausschüsse als Vergabe-\n5. Am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestehende\nkammern.\nRegelungen, die andere oder weitergehende Anforde-\n4. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997              rungen im Sinne des § 106 Abs. 4 des Gesetzes gegen\n(BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des          Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Arti-\nGesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1606, 1660),             kels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes an Auftragnehmer stellen,\nwird wie folgt geändert:                                        gelten bis zum 30. Juni 2000 fort, auch wenn sie nicht\nBundes- oder Landesgesetz sind.\na) Der bisherige Wortlaut des § 262 wird dessen\nAbsatz 1.                                                                          Artikel 4\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                                             Inkrafttreten\n„(2) Ist bei der Durchführung einer Maßnahme die           Artikel 1 Nr. 1 § 126 Abs. 4 dieses Gesetzes tritt am\nVergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirt-         ersten Tage des auf die Verkündung des Gesetzes folgen-\nschaftsunternehmen vorgesehen, kann die Zuwei-           den Monats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nsung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminie-          1. Januar 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}