{"id":"bgbl1-1998-58-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":58,"date":"1998-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/58#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_58.pdf#page=21","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2505,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998                  2505\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nVom 25. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               4. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     „§ 122 des Bundessozialhilfegesetzes findet entspre-\nchende Anwendung.“\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nArtikel 1\nÄnderung des                               5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nAsylbewerberleistungsgesetzes                                                     „§ 7a\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der                                   Sicherheitsleistung\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022)                     Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen\nwird wie folgt geändert:                                             und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Lei-\nstungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt wer-\nden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                           vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung\n„§ 1a                                   kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im\nWege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.“\nAnspruchseinschränkung\n6. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nLeistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5\nund ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,                „(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen,\ndie Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf\n1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes                Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den\nbegeben haben, um Leistungen nach diesem                      der Ausländerbehörde über diese Personen vorlie-\nGesetz zu erlangen, oder                                      genden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1\n2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen                Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburts-\naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen                ort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand,\nwerden können,                                                Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten\ndieser Personen sowie die für diese Personen einge-\nerhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit                gangenen Verpflichtungen nach § 84 des Ausländer-\ndies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar                 gesetzes der zuständigen Ausländerbehörde über-\ngeboten ist.“                                                     mitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit\nden nach Satz 2 übermittelten Daten durch und über-\nmittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des\n2. § 3 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                          Abgleichs. Die Ausländerbehörde übermittelt der zu-\n„Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersu-                ständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 ge-\nchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt                 nannten Daten. Die Überprüfungen können auch regel-\n70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.“                     mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs\ndurchgeführt werden.“\n3. In § 5 Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\nArtikel 2\n„Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit\nbesteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem                                      Inkrafttreten\nGesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entspre-             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nchend zu belehren.“                                           dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}