{"id":"bgbl1-1998-58-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":58,"date":"1998-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/58#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_58.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2489,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998              2489\nGesetz\nzur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt\nVom 25. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              senen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet\noder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Ver-\nnichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des\nArtikel 1                               Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind fer-\nÄnderung des Binnenschiffahrtsgesetzes                     ner Ansprüche einer anderen Person als des Schuld-\nners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verrin-\nDas Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-\ngerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten\nSchuldner seine Haftung beschränken kann.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588), wird wie                (5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch\nfolgt geändert:                                                    Kleinfahrzeuge anzusehen.\n1. Die §§ 4, 4a und 5 werden durch folgende Vorschrif-                                      §5\nten ersetzt:\nDer Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen\n„§ 4                                nicht\n(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für An-           1. Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung sowie\nsprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an                   Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Have-\nBord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem                   rei;\nBetrieb des Schiffes oder mit einer Bergung oder Hil-\nfeleistung einschließlich einer Wrackbeseitigung im           2. Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem an-\nSinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für An-                wendbaren internationalen Übereinkommen oder\nsprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei                  nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haf-\ndenn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung                 tet;\nund nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die An-               3. Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners,\nsprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung un-                  deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit\nabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen,                Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrack-\nob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher              beseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, so-\nNatur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder              wie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder\nsonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsan-                   sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche\nsprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus                     berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag\nWrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3                    deutschem Recht unterliegt oder wenn er auslän-\nSatz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbe-                   dischem Recht unterliegt, nach welchem die Haf-\nschränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich verein-           tung für diese Ansprüche nicht global beschränkt\nbartes Entgelt richten.                                           werden kann;\n(2) Ansprüche wegen Personenschäden sind sol-              4. Ansprüche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz;\nche wegen der Tötung oder der Verletzung von Perso-\nnen.                                                          5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfol-\ngung.\n(3) Ansprüche wegen Sachschäden sind\n§ 5a\n1. solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung\nvon Sachen;                                                  Hat der Schiffseigner gegen den Gläubiger eines in\n§ 4 aufgeführten Anspruchs einen Gegenanspruch,\n2. solche wegen der Verspätung bei der Beförderung\nder aus demselben Ereignis entstanden ist, so kann er\nvon Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;\nseine Haftung nur in bezug auf den Betrag des gegen\n3. sonstige Vermögensschäden wegen der Verlet-                ihn gerichteten Anspruchs beschränken, der nach\nzung nichtvertraglicher Rechte.                           Abzug des Gegenanspruchs verbleibt.\nAnsprüche wegen Sachschäden sind ferner An-\nsprüche einer anderen Person als des Schuldners we-                                    § 5b\ngen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung                    (1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den\nvon Personen- oder Sachschäden, für die der Schuld-           Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken,\nner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3                wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-\nSatz 1 beschränken kann.                                      sung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der\n(4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche             Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder\nauf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseiti-            leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde,\ngung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines               daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit ein-\ngesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlas-          treten werde.","2490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998\n(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder     Ansprüche im Sinne der §§ 5h und 5k handelt, wie\neine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine            folgt berechnet:\nHaftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf               1. Für ein Fahrgastschiff oder ein anderes Schiff, das\neine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1                   nach seiner Zweckbestimmung nicht der Beförde-\nausschließende Handlung oder Unterlassung eines                   rung von Gütern dient, sind, soweit sich nicht aus\nMitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs                  den Nummern 3 und 4 etwas anderes ergibt, 200\noder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschaf-               Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrän-\nters zurückzuführen ist.                                          gung bei höchstzulässigem Tiefgang des Schiffes\nanzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft\n§ 5c                                   vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt\n(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die                Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.\nHaftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner                 2. Für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung\ngleich:                                                           der Beförderung von Gütern dient, sind 200 Rech-\n1. der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des                    nungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schiffs\nSchiffes;                                                     anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft\nvermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt\n2. jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang                 Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.\nmit einer Bergung oder Hilfeleistung oder einer\nWrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein       3. Für ein Schlepp- oder Schubboot sind 700 Rech-\nBinnenschiff oder die Ladung eines solchen                    nungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der\nSchiffes beziehen und entweder ausschließlich auf             Antriebsmaschinen anzusetzen.\ndiesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff           4. Für einen Bagger, Kran, Elevator oder eine sonsti-\nnoch von einem Seeschiff aus erbracht werden                  ge schwimmende und bewegliche Anlage oder ein\n(Berger oder Retter);                                         Gerät ähnlicher Art ist der Wert, den die Anlage\noder das Gerät im Zeitpunkt des haftungsbegrün-\n3. jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder\ndenden Ereignisses hatte, anzusetzen.\nVerschulden der Schiffseigner oder eine der in den\nNummern 1 und 2 genannten Personen haftet.                   (2) Für ein Schubboot, das im Zeitpunkt des\nhaftungsbegründenden Ereignisses starr mit einem\n(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesell-\noder mehreren Schubleichtern zu einem Schubver-\nschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine per-\nband verbunden war, erhöht sich der für das Schub-\nsönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für wel-\nboot nach Absatz 1 Nr. 3 anzusetzende Betrag um\nche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.\n100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der\n(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf          Schubleichter, soweit nicht das Schubboot für einen\nAnsprüche versichert, die der Beschränkung nach               oder mehrere dieser Schubleichter Bergungs- oder\ndiesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten            Hilfeleistungsdienste erbracht hat. Erhöht sich der\ngegenüber auf die Haftungsbeschränkung in glei-               Haftungshöchstbetrag für das Schubboot nach\nchem Umfang wie der Versicherte berufen.                      Satz 1, so vermindert sich für jeden starr mit dem\nSchubboot verbundenen Schubleichter der Haf-\n§ 5d                               tungshöchstbetrag für alle aus demselben Ereignis\nentstandenen Ansprüche um den gleichen Betrag.\n(1) Die Haftung kann auf die in den §§ 5e                  Satz 2 gilt jedoch nicht für einen Anspruch des für das\nbis 5k bezeichneten Haftungshöchstbeträge be-                 Schubboot haftenden Schuldners gegen den für\nschränkt werden.                                              einen mit dem Schubboot starr verbundenen Schub-\n(2) Die Haftungsbeschränkung kann bewirkt wer-             leichter haftenden Schuldner auf Ausgleichung im\nden durch die Errichtung eines Fonds nach der Schiff-         Innenverhältnis.\nfahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder durch die              (3) Absatz 2 gilt entsprechend für ein Schiff mit\nErrichtung eines Fonds in einem anderen Vertrags-             eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt des haftungs-\nstaat des Straßburger Übereinkommens über die                 begründenden Ereignisses mit einem oder mehreren\nBeschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt –            Schiffen fest gekoppelt war, die nicht Anlagen oder\nCLNI (BGBl. 1998 II S. 1643).                                 Geräte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darstellen,\n(3) Die Beschränkung der Haftung kann auch ohne            sowie für die gekoppelten Schiffe, jedoch mit der\nErrichtung eines Fonds im Wege der Einrede mit Wir-           Maßgabe, daß sich für das fortbewegende Schiff der\nkung für Ansprüche nur gegen denjenigen, der sie              nach Absatz 1 anzusetzende Betrag um 100 Rech-\nerhebt, geltend gemacht werden. In diesem Falle sind          nungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung\ndie §§ 15, 23 Abs. 1, 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung         oder je Tonne Tragfähigkeit der anderen Schiffe\nmit § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 4 bis 6         erhöht.\nder Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung ent-               (4) In jedem Falle beträgt der Haftungshöchstbe-\nsprechend anzuwenden; § 305a der Zivilprozeßord-              trag mindestens 200 000 Rechnungseinheiten, soweit\nnung bleibt unberührt.                                        es sich nicht um Leichter handelt, die nur zum Um-\nladen in Häfen verwendet werden.\n§ 5e\n(1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung                                     § 5f\nfür die Gesamtheit der aus demselben Ereignis ent-               (1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung\nstandenen Ansprüche wegen Personenschäden be-                 für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis\nschränkt werden kann, wird, sofern es sich nicht um           entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998             2491\nschränkt werden kann, beträgt, sofern es sich nicht          haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche\num Ansprüche im Sinne des § 5h handelt, die Hälfte           wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht\nder nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge.             anzuwenden.\n(2) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 1                                       § 5i\ngenannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche                  Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h\nwegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafen-                  kann ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1\nbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und                Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für\nNavigationshilfen den Vorrang.                               die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstan-\n§ 5g                               denen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen\nHaftungshöchstbetrag in Höhe von 200 000 Rech-\nReicht der nach § 5e maßgebende Haftungs-\nnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sach-\nhöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschä-\nschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe\nden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht\nvon 100 000 Rechnungeinheiten beschränken. § 5f\naus, so steht der nach § 5f Abs. 1 errechnete Betrag\nAbs. 2 und § 5g gelten entsprechend.\nzur Befriedigung der nicht befriedigten Restan-\nsprüche nach § 5e zur Verfügung. Die Restansprüche\nwegen Personenschäden haben hierbei den gleichen                                      § 5j\nRang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; § 5f                  Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis\nAbs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden.                        entstandenen Ansprüche aus Wrackbeseitigung gilt\nein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser be-\n§ 5h                              trägt die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haf-\ntungshöchstbeträge. Der Haftungshöchstbetrag steht\n(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis         ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche aus\nentstandenen Ansprüche wegen Dritten entstandener            Wrackbeseitigung zur Verfügung.\nSchäden durch gefährliche, auf dem Schiff des\nSchuldners beförderte Güter gilt, wenn die Ansprüche                                  § 5k\nnicht solche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz sind,\nein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Der Haf-                  (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis\ntungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedi-         entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Ver-\ngung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfü-            letzung von Personen, die\ngung. Gefährliche Güter im Sinne von Satz 1 sind die         1. auf Grund eines Personenbeförderungsvertrages\nder Anlage A zur Verordnung über die Beförderung                 oder\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Anlage 1\n2. mit Zustimmung des Beförderers in Begleitung\nzur Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung\neines auf Grund eines Güterbeförderungsvertra-\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem\nges mit dem Schiff beförderten Fahrzeugs oder\nRhein und der Verordnung über die Beförderung\nlebenden Tieres\ngefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember\n1994, BGBl. 1994 II S. 3830, 3831) in der jeweils in der     mit dem Schiff befördert worden sind (Reisende), gilt\nBundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fas-           ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser steht\nsung.                                                        ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen der\nReisenden zur Verfügung.\n(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungs-\nhöchstbetrag beträgt                                            (2) Der Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen\nPersonenschäden von Reisenden nach Absatz 1 be-\n1. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis\nträgt 60 000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der\nentstandenen Ansprüche wegen Personenschä-\nAnzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem\nden das Dreifache der nach § 5e maßgebenden\nSchiffszeugnis befördern darf. Ist die Anzahl der Rei-\nHaftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Mil-\nsenden, die befördert werden dürfen, nicht vorgege-\nlionen Rechnungseinheiten;\nben, so bestimmt sich der Haftungshöchstbetrag\n2. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis             nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeit-\nentstandenen Ansprüche wegen Sachschäden                 punkt des haftungsbegründenden Ereignisses tat-\ndas Dreifache der nach § 5f maßgebenden Haf-             sächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag be-\ntungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Millio-          trägt jedoch mindestens 720 000 Rechnungseinhei-\nnen Rechnungseinheiten.                                  ten und höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten.\n(3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2           (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Haftungs-\ngenannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche               höchstbetrag für einen Berger oder Retter im Sinne\nwegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafen-                  von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder einen an Bord tätigen Lot-\nbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und                sen 720 000 Rechnungseinheiten.\nNavigationshilfen den Vorrang.\n(4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende                                      § 5l\nHaftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Perso-                 Die in diesem Abschnitt genannte Rechnungsein-\nnenschäden zur vollen Befriedigung dieser An-                heit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen\nsprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nr. 2          Währungsfonds. Die nach den §§ 5e bis 5k maßge-\nerrechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befrie-         benden Haftungshöchstbeträge werden in Deutsche\ndigten Restansprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfü-          Mark entsprechend dem Wert der Deutschen Mark\ngung. Die Restansprüche wegen Personenschäden                gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt","2492            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998\nder Errichtung des Haftungsfonds oder der Leistung         9. In § 102 werden die Nummern 3 bis 5 wie folgt gefaßt:\neiner vom Gericht zugelassenen Sicherheit umge-               „3. die Lotsengelder sowie die Bergungs- und Hilfs-\nrechnet. Wird die Beschränkung der Haftung im Wege\nkosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;\nder Einrede nach § 5d Abs. 3 geltend gemacht, so ist\ndie Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;\nmaßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung der Tag\ndes Urteils. Der Wert der Deutschen Mark gegenüber             4. die Forderungen wegen Personenschäden (§ 4\ndem Sonderziehungsrecht wird nach der Berech-                      Abs. 2) und wegen Sachschäden (§ 4 Abs. 3), die\nnungsmethode ermittelt, die der Internationale                     an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang\nWährungsfonds an dem betreffenden Tag für seine                    mit dem Betrieb des Schiffes eingetreten sind;\nOperationen und Transaktionen anwendet.                        5. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallen-\nden Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der\n§ 5m                                      Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen\nDie §§ 4 bis 5l sind ohne Rücksicht auf das nach                Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf\nInternationalem Privatrecht anzuwendende Recht                     eine Vollmacht geschlossen hat;“.\nanzuwenden, wenn im Zeitpunkt des haftungsbe-\ngründenden Ereignisses                                   10. § 104 wird wie folgt gefaßt:\n1. das Schiff, für das die Haftung beschränkt werden                                   „§ 104\nsoll, ein deutsches Gewässer oder ein sonstiges\nSind mehrere Schiffe in einem Schleppzug, einem\ndem Straßburger Übereinkommen über die\nSchubverband oder einem Verband von fest gekop-\nBeschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt\n– CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) unterliegendes             pelten Schiffen mit eigener Antriebskraft vereinigt, so\nGewässer befahren hat oder                                erstreckt sich das Pfandrecht des Schiffsgläubigers\nnur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verur-\n2. Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im            sacht hat.“\nBereich solcher Gewässer in Gefahr befindliches\nBinnen- oder Seeschiff oder für die Ladung eines\n11. § 106 wird aufgehoben.\nsolchen Binnen- oder Seeschiffs erbracht worden\nsind oder\n12. § 107 wird wie folgt gefaßt:\n3. ein im Bereich solcher Gewässer gesunkenes,\nhavariertes, festgefahrenes oder verlassenes                                       „§ 107\nSchiff oder die Ladung eines solchen Schiffes                Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläu-\ngehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich           biger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Num-\ngemacht worden ist.                                       mern, unter denen die Forderungen in § 102 aufge-\nIst das Ereignis auf einem ausländischen, dem Straß-          führt sind.“\nburger Übereinkommen über die Beschränkung der\nHaftung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1998 II    13. § 108 wird wie folgt gefaßt:\nS. 1643) unterliegenden Gewässer eingetreten, so be-\nstimmt sich jedoch abweichend von § 5k Abs. 2                                          „§ 108\nSatz 3 der Haftungshöchstbetrag für die Gesamtheit               (1) Die Pfandrechte für die unter derselben Nummer\nder aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche             genannten Forderungen haben, soweit sich aus den\nwegen der Tötung oder Verletzung von Reisenden                Absätzen 2 und 3 nicht ein anderes ergibt, ohne Rück-\nnach dem nach Internationalem Privatrecht anzuwen-            sicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen\ndenden Recht.“                                                Rang.\n(2) Von den Pfandrechten für die in § 102 Nr. 3 auf-\n2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „Binnenschiffahrts-\ngeführten Forderungen geht das für die später ent-\nund Rheinschiffahrtssachen“ durch das Wort „Bin-\nstandene Forderung dem für die früher entstandene\nnenschiffahrtssachen“ und die Worte „Schiff und\nForderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig ent-\nFracht“ durch die Worte „dem Schiff“ ersetzt.\nstandener Forderungen sind gleichberechtigt. Forde-\nrungen, welche aus Anlaß eines und desselben Not-\n3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „persönlich“ gestrichen.          falles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstan-\nden.\n4. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.\n(3) Pfandrechte für die in § 102 Nr. 4 aufgeführten\nForderungen wegen Personenschäden gehen Pfand-\n5. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „mit Schiff und Fracht\nrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten\n(§ 4 Nr. 1)“ gestrichen.\nForderungen wegen Sachschäden vor.“\n6. § 77 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n14. § 109 wird wie folgt geändert:\n„Das Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den\n§§ 4 bis 5m geltend zu machen, bleibt unberührt.“             a) In Absatz 1 werden die Worte „an Schiff oder\nFracht“ durch die Worte „am Schiff“ ersetzt und\ndie Worte „hinsichtlich des Schiffes“ gestrichen.\n7. In § 79 Abs. 3 wird die Angabe „der §§ 3 und 4“ durch\ndie Angabe „des § 3“ ersetzt.                                 b) In Absatz 3 werden die Worte „Schiff und Fracht“\ndurch die Worte „dem Schiff“ ersetzt.\n8. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und der\nFracht“ gestrichen.                                      15. § 112 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998                 2493\n16. § 113 wird wie folgt gefaßt:                                           deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden\n„§ 113                                      der Eigentümer, der Charterer, der Reeder, der\nAusrüster, der Berger oder der Retter haftet,\nSoweit der Schiffseigner bei der Zwangsversteige-\nrung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schif-              3. ein Berger oder Retter, der weder von einem\nfes den Erlös eingezogen hat, haftet er jedem Schiffs-                Seeschiff noch von einem Binnenschiff aus\ngläubiger, dessen Pfandrecht infolge der Zwangsver-                   Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein\nsteigerung oder infolge eines nach § 110 eingeleiteten                Seeschiff leistet, oder der ausschließlich auf\nAufgebotsverfahrens erloschen ist, in Höhe desjeni-                   dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungs-\ngen Betrages persönlich, der sich bei einer Verteilung                oder Hilfeleistungsdienste geleistet werden,\ndes eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen                       sowie jede Person, für deren Handeln, Unter-\nRangordnung ergibt.“                                                  lassen oder Verschulden der Berger oder der\nRetter haftet,“.\n17. In § 114 Abs. 1 werden die Worte „Schiff und Fracht“          b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „im Sinne des\ndurch die Worte „dem Schiff“ ersetzt.                            Absatzes 3 Satz 1“ gestrichen und wird die Anga-\nbe „nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 “ durch die Worte „in sei-\n18. § 115 wird wie folgt gefaßt:                                      nem Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfah-\nrens“ ersetzt.\n„§ 115\n(1) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen       4. In § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 7\nErsatzanspruch, der dem Schiffseigner wegen des              Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 12\nVerlustes oder der Beschädigung des Schiffes gegen           Abs. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 5 Satz 1 wird\neinen Dritten zusteht. Das gleiche gilt hinsichtlich der     die Angabe „nach § 8 Abs. 1“, in § 8 Abs. 2 Satz 1 wird\nVergütung für Schäden an dem Schiff in Fällen der            die Angabe „nach Absatz 1“ und in § 14 Abs. 6 wer-\ngroßen Haverei.                                              den die Worte „nach Maßgabe des § 8 Abs. 1“ jeweils\n(2) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine For-     durch die Worte „durch das Verteilungsverfahren“\nderung aus einer Versicherung, die der Schiffseigner         ersetzt.\nfür das Schiff genommen hat.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\n(3) Soweit der Schiffseigner die Entschädigung\noder Vergütung eingezogen hat, haftet er in Höhe des         a) § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\neingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern per-                 „Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestim-\nsönlich in gleicher Weise wie bei Einziehung eines               mende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll\nErlöses (§ 113).“                                                mindestens zwei Monate betragen; sie soll nicht\nweniger als sechs Monate betragen, wenn damit\n19. In § 117 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe „ , 4 Nr. 3“ gestri-        zu rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger\nchen.                                                            teilnehmen, die ihre gewerbliche Niederlassung\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland\n20. In § 131 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 92 bis 92f“ durch             haben.“\ndie Angabe „§§ 4 bis 5m, 92 bis 92f“ ersetzt.                b) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „der See-\nrechtlichen Verteilungsordnung“ durch die Worte\n„der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung“\nArtikel 2\nersetzt.\nÄnderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung\nDie Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986       6. In § 12 Abs. 5 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 3“\n(BGBl. I S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1       gestrichen.\ndes Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird\nwie folgt geändert:                                            7. Nach § 33 wird folgender neuer Zweiter Teil eingefügt:\n„Zweiter Teil\n1. In der Überschrift werden die Worte „für Seeforderun-\ngen (Seerechtliche Verteilungsordnung)“ durch die              Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nWorte „in der See- und Binnenschiffahrt (Schiffahrts-\nrechtliche Verteilungsordnung – SVertO)“ ersetzt.                                       § 34\nEinleitung des Verteilungsverfahrens.\n2. Die Überschrift zum Ersten Teil „Verteilungsverfah-                            Anwendbare Vorschriften\nren“ wird durch die Überschrift „Seerechtliches Ver-\n(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im\nteilungsverfahren“ ersetzt.\nSinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes\nkann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsver-\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                  fahren eingeleitet werden.\na) Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                  (2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind\n„2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Aus-          die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren gelten-\nrüster eines Seeschiffs, der von diesem Schiff       den Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes\naus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste lei-        anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten\nstet, oder ein von dem Seeschiff aus arbeiten-       Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4,\nder Berger oder Retter sowie jede Person, für        §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie","2494           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998\n§ 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht               § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes\nanzuwenden.                                                      bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussicht-\nlich übersteigen.\n§ 35\n2. Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche\nAntragsberechtigung\nwegen Personenschäden geltend gemacht wer-\nDie Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen              den können, die Summe dieser Ansprüche, wenn\nVerteilungsverfahrens können beantragen:                         es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt,\n1. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder                 den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder,\nAusrüster eines Binnenschiffs sowie jede Person,             wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D\nfür deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden              handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiff-\nsie haften,                                                  fahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag\nvoraussichtlich nicht übersteigen.\n2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder\nAusrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus           (3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils aus-\nBergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder       schließlich die aus demselben Ereignis entstandenen\nein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger          und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des\noder Retter sowie jede Person, für deren Handeln,        Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Perso-\nUnterlassen oder Verschulden der Schiffseigner,          nen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35\nder Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster, der        Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an\nBerger oder der Retter haftet,                           Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingelei-\ntet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen\n3. ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1           den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren\nNr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede           darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus\nPerson, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-         demselben Ereignis entstandenen und zu derselben\nschulden der Berger oder Retter haftet,                  Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Vertei-\nsofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem         lungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben\nbestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach              Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören-\nden §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes be-            den Schuldners eröffnet worden ist.\nschränken können und wegen eines solchen An-\nspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbe-                                     § 37\nreich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet                            Zuständigkeit\nwerden kann. Der Antrag kann auch von einem Versi-\ncherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf            (1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Vertei-\nAnsprüche versichert, für welche die in Satz 1 ge-           lungsverfahren ein Schiff, das in einem inländischen\nnannten Personen ihre Haftung beschränken können.            Schiffsregister eingetragen ist, so ist das Amtsgericht\nausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister\ngeführt wird.\n§ 36\n(2) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Vertei-\nAnspruchsklassen\nlungsverfahren\n(1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im\n1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffs-\nBinnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu\nregister eingetragen ist, oder\nbildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche:\n2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeich-\n1. Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen-                  neten Personen,\nund Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des\nBinnenschiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur        so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in\nAnspruchsklasse D zählen,                                dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche\nNiederlassung oder in Ermangelung einer solchen sei-\n2. Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung                 nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragstel-\noder Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k          ler weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen\ndes Binnenschiffahrtsgesetzes,                           gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amts-\n3. Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseiti-            gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das\ngung nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsge-         Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für\nsetzes,                                                  eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines\nAnspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken\n4. Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgut-\nkann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangs-\nschäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrts-\nvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines\ngesetzes.\nsolchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere\n(2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Vertei-          Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei wel-\nlungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A           chem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt\nund der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgen-         worden ist, die übrigen aus.\nden Abweichungen anzuwenden:\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n1. In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche               durch Rechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtli-\nwegen Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche             chen Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer\nder Anspruchsklasse A handelt, den in § 5f des           Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die\nBinnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um          Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung\nAnsprüche der Anspruchsklasse D handelt, den in          oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998               2495\nmäßig ist. Die Landesregierungen können die Er-              ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Eintra-\nmächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-            gung in diesem Register beizufügen.\ntragen.\n(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß\n(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnen-        die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit\nschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines            § 36 Abs. 2 vorliegen.\nLandes den Gerichten eines anderen Landes zuge-\nwiesen werden.                                                                          § 39\n§ 38                                          Festsetzung der Haftungssumme\nAntrag                                 Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme\n(1) Der Antrag auf Eröffnung des Binnenschiffahrts-       ist vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignis-\nrechtlichen Verteilungsverfahrens muß enthalten:             ses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit\nvier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.\n1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus\ndem die Ansprüche entstanden sind, für welche\n§ 40\ndie Haftung durch das Verteilungsverfahren be-\nschränkt werden soll;                                               Inhalt des Eröffnungsbeschlusses\n2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne               Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiff-\ndes § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll,      fahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer\noder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Angabe,       den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen\ndaß das Verfahren nur für den Antragsteller eröff-       Feststellungen und Angaben insbesondere:\nnet werden soll;\n1. die Feststellung, für welchen Personenkreis im\n3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne               Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird,\ndes § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet werden soll,          oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststel-\nim Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36               lung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller\nAbs. 2 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit            eröffnet wird;\nWirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff-\n2. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im\nnet werden soll;\nSinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird,\n4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und                  im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36\ngewerbliche Niederlassung des Antragstellers                 Abs. 2 auch die Feststellung, daß das Verfahren\nsowie der übrigen dem Antragsteller bekannten                nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschä-\nSchuldner von Ansprüchen, für welche die Haf-                den eröffnet wird;\ntung durch das Verteilungsverfahren beschränkt\n3. Angaben über den Namen und Registerort oder,\nwerden soll;\nwenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregi-\n5. Angaben über den Namen, die Nummer oder das                   ster eingetragen ist, über den Heimatort des Bin-\nsonstige Merkzeichen sowie den Registerort oder,             nenschiffes.\nwenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregi-\nster eingetragen ist, über den Heimatort des Bin-                                     § 41\nnenschiffes;                                                               Wirkungen der Eröffnung\n6. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbe-                  Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen\nschränkung für Ansprüche der Anspruchsklasse A,          Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzu-\nC oder D die zur Berechnung der Haftungssumme            wenden, daß an die Stelle\nnotwendigen Angaben über die Bauart einschließ-\nlich Wasserverdrängung, Tragfähigkeit und Lei-           1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung\nstungsfähigkeit vorhandener Antriebsmaschinen,               nach den §§ 486 bis 487d des Handelsgesetz-\nbei Anlagen und Geräten im Sinne des § 5e Abs. 1             buchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der\nNr. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes über deren               Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des\nWert;                                                        Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und\n7. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbe-               2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den\nschränkung für Ansprüche der Anspruchklasse B                Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die\ndie zur Berechnung der Haftungssumme notwen-                 Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in\ndigen Angaben über die Anzahl der Reisenden, die             Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen\ndas Binnenschiff nach dem Schiffszeugnis beför-              wegen Sachschäden gehören.\ndern darf oder, wenn eine zulässige Höchstzahl\nnicht vorgeschrieben ist, zum Zeitpunkt des haf-                                      § 42\ntungsbegründenden Ereignisses tatsächlich be-                              Öffentliche Aufforderung\nfördert hat;                                                             bei Verfahren nur mit Wirkung\n8. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem                        für Ansprüche wegen Sachschäden\nAntragsteller bekannten Ansprüche, für welche\nDie öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfah-\ndie Haftung durch das Verteilungsverfahren be-\nren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur\nschränkt werden soll.\nmit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden er-\n(2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Binnen-         öffnet worden ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten\nschiff, das in einem Schiffsregister eingetragen ist, so     Inhalt.","2496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998\n§ 43                                2. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-\nEintragung von angemeldeten Ansprüchen                      se D, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teil-\nsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiff-\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt                    fahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsum-\nangemeldete Ansprüche wegen Personenschäden                       me nach § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-\nund Ansprüche wegen Sachschäden entsprechend                      gesetzes.\n§ 13 Abs. 3 getrennt ein, wenn das Verteilungsverfah-\nren im Rahmen der Anspruchsklasse A oder D für                Wird die Verteilung aus diesen Teilsummen vorge-\nbeide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist.               nommen, so werden Kosten, die aus einem Rechts-\nstreit über Ansprüche wegen Personenschäden ent-\n§ 44                                standen sind, aus der für diese Ansprüche bestimm-\nten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechts-\nErweiterung des Verfahrens                      streit über Ansprüche wegen Sachschäden entstan-\nauf Ansprüche wegen Personenschäden                    den sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrts-          Teilsumme berichtigt.\nrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der\nAnspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D nach                                       § 47\n§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maß-                        Verzeichnis der Ansprüche\ngabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6\nAbs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungs-                    Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer\nübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbe-                   Verteilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis\ntrages folgender Betrag tritt:                                ist sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als\nauch bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D geglie-\n1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-\ndert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und\nse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsge-\nAnsprüchen wegen Sachschäden.\nsetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag,\n2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-                                         § 48\nse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnen-\nschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchst-                    Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens\nbetrag.                                                        bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D\n§ 45                                   Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungs-\nverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A\nFeststellung der Ansprüche\nund D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Ver-\nDie Eintragung festgestellter Anspüche nach § 19           bindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für\nAbs. 2 gilt, wenn das Verfahren für Ansprüche der             Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist,\nAnspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D er-              § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\nöffnet worden ist, auch hinsichtlich ihrer Zugehörig-         des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbe-\nkeit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden                  schränkungsübereinkommens bestimmten Haftungs-\noder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie                höchstbetrages folgender Betrag tritt:\nhinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme\nan dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen         1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-\nalle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an               se A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsge-\ndem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sach-                   setzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;\nwalter.                                                       2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-\n§ 46                                    se D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnen-\nschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchst-\nVerteilung                                 betrag.\n(1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Vertei-\nAntragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur\nlungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A\nder Schuldner, der demselben Personenkreis im\noder D haben Ansprüche wegen Beschädigung von\nSinne des § 35 Satz 1 angehört.\nHafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleu-\nsen, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor son-\nstigen Ansprüchen wegen Sachschäden.                                                      § 49\n(2) Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Vertei-                                     Kosten\nlungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A               Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig\noder D Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Perso-              zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang\nnenschäden als auch für Ansprüche wegen Sach-                 vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen,\nschäden, so sind gemäß § 23 Abs. 3 aus der Haf-               wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46\ntungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teil-               Abs. 2 gebildet werden.“\nsummen zu bilden. Die Höhe der Teilsummen berech-\nnet sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 wie folgt:\n8. Der bisherige Zweite Teil wird Dritter Teil.\n1. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-\nse A, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teil-\nsumme nach § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes          9. Der bisherige § 34 wird § 50.\nund die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5f\ndes Binnenschiffahrtsgesetzes.                       10. Der bisherige § 35 wird § 51.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998                2497\n11. Nach dem bisherigen § 35 wird folgender § 52 ein-               c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngefügt:                                                              „(2) Läßt das Gericht das Recht auf Beschränkung\n„§ 52                                  der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil\nErrichtung eines Fonds                          1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbe-\nnach dem Straßburger Übereinkommen                           halt, daß der Beklagte das Recht auf Beschrän-\nkung der Haftung geltend machen kann, wenn\n(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen                   ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungs-\nFonds geltend gemacht, der entsprechend den Vor-                       übereinkommen errichtet worden ist oder bei\nschriften des Straßburger Übereinkommens über                          Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung\ndie Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt                   der Haftung errichtet wird,\n– CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist,                2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbe-\nso ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines sol-                      halt, daß der Beklagte das Recht auf Beschrän-\nchen Anspruchs in das Vermögen eines Schuldners,                       kung der Haftung geltend machen kann, wenn\nvon dem oder für den der Fonds errichtet worden ist,                   ein Fonds nach § 5d des Binnenschiffahrts-\n§ 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend                   gesetzes errichtet worden ist oder bei Geltend-\nanzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen                         machung des Rechts auf Beschränkung der\nAnspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für                      Haftung errichtet wird.“\nden der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbin-\ndung mit § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das          2. § 786a wird wie folgt neu gefaßt:\nfür die Errichtung und Verteilung des Fonds maß-\n„§ 786a\ngebende Recht der Errichtung des Fonds diese\nRechtsfolgen beilegt.                                             (1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781\nsind auf die nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des\n(2) Ist in einem Vertragsstaat des Straßburger Über-       Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5m\neinkommens ein Fonds errichtet worden, so ist die              des Binnenschiffahrtsgesetzes eintretende beschränk-\nVollziehung eines Arrests in das Vermögen einer                te Haftung entsprechend anzuwenden.\nPerson, für die der Fonds errichtet worden ist, wegen\neines gegen den Fonds verfolgbaren Anspruchs auf-                 (2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergan-\nzuheben. Zur Abwendung eines solchen Anspruchs                 gen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgen-\ngeleistete Sicherheiten sind freizugeben.                      den Vorschriften:\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn          1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines\nder Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor                   Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens\ndem Gericht geltend machen kann, das den Fonds                     nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nverwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch                     beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch\ntatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar            teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5\nAbs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord-\nist.“\nnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung;\nnach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsver-\n12. Der bisherige Dritte Teil wird aufgehoben.                          fahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5\nder Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach\nEröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Vertei-\nlungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5\nArtikel 3                                  in Verbindung mit § 41 der Schiffahrtsrechtlichen\nVerteilungsordnung anzuwenden.\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\n2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungs-\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt                   übereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetz-\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-              buchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                    einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens\nGesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487), wird wie                errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den\nfolgt geändert:                                                         Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat,\ndie Vorschriften des § 50 der Schiffahrtsrechtlichen\nVerteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubi-\n1. § 305a wird wie folgt geändert:                                      ger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50\nAbs. 2 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord-\nb) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:               nung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die\n„Das gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend               auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haf-\ngemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung                     tung erhoben werden, nach den Vorschriften der\nnach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgeset-               §§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der\nzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, daß             Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Gel-\naus demselben Ereignis weitere Ansprüche ent-                  tendmachung des Rechts auf Beschränkung der\nstanden sind, für die er die Haftung beschränken               Haftung errichtet wird.\nkann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e       3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in\nbis 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten                einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Über-\nHaftungshöchstbeträge übersteigen.“                            einkommens über die Beschränkung der Haftung in","2498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998\nder Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1988 II S. 1643)                              Artikel 6\nerrichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den\nÄnderung der Insolvenzordnung\nAnspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat,\n§ 52 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung       In § 91 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\nanzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht      1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2a des\ngegen den Fonds geltend gemacht oder sind die         Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert\nVoraussetzungen des § 52 Abs. 3 der Schiffahrts-      worden ist, wird das Wort „Seerechtlichen“ durch das\nrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so      Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.\nwerden Einwendungen, die auf Grund des Rechts\nauf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4\nbis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes erhoben                                     Artikel 7\nwerden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770\nÄnderung des\nerledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nanderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des\nRechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.      Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\n(3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter  5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch\ndem Vorbehalt ergangen, daß der Beklagte das Recht        Artikel 2a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I\nauf Beschränkung der Haftung geltend machen kann,         S. 2030), wird wie folgt geändert:\nwenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbe-\nschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 11            1. Artikel 21 wird wie folgt geändert:\ndes Straßburger Übereinkommens über die Beschrän-\na) In der Artikelüberschrift wird das Wort „Seerecht-\nkung der Haftung in der Binnenschiffahrt errichtet wor-\nlichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“\nden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf\nersetzt.\nBeschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für\ndie Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil            b) In Absatz 1 werden die Worte „Seerechtliche Vertei-\nfestgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absat-              lungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)“\nzes 2 entsprechend.“                                              durch die Worte „Schiffahrtsrechtliche Verteilungs-\nordnung“ ersetzt.\nArtikel 4\n2. Artikel 42 wird aufgehoben.\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                                  Artikel 8\nGesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nfolgt geändert:\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe h wird das Wort „Seerecht-          machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\nlichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“           zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nersetzt.                                                  16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:\n2. In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt wird das          1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „Seerecht-\nWort „seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrts-            lichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.\nrechtlichen“ ersetzt.\n2. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das Wort\n3. § 19b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„seerechtliches“ durch das Wort „schiffahrtsrechtliches“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     ersetzt.\n„Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      3. In den §§ 35, 39 Satz 1, §§ 52, 61, 65 Abs. 6 und § 73\nAbs. 3 sowie in der Überschrift zu § 52 wird jeweils das\naa) Das Wort „Seerechtlichen“ wird jeweils durch          Wort „seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrts-\ndas Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.           rechtlichen“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „30“ die\nAngabe „und 44“ eingefügt.                       4. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort „Seerecht-\nliches“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtliches“ ersetzt.\nArtikel 5\n5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nÄnderung der Konkursordnung\nändert:\nIn § 15 Satz 2 der Konkursordnung in der im Bundesge-\na) In der Gliederung zu Teil 4, der Überschrift zu Teil 4\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-\nund der Überschrift zu Teil 4 Hauptabschnitt III wird\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2\njeweils das Wort „Seerechtliche“ durch das Wort\nAbs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I\n„Schiffahrtsrechtliche“ ersetzt.\nS. 3039) geändert worden ist, werden die Worte „See-\nrechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I         b) In Nummer 4305 werden die Worte „der Seerecht-\nS. 1130)“ durch die Worte „Schiffahrtsrechtlichen Vertei-             lichen Verteilungsordnung“ durch die Angabe\nlungsordnung“ ersetzt.                                                „SVertO“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998                 2499\nArtikel 9                              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der                                   „(4) Soweit die Kosten der Beseitigung nicht\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                        erstattet werden oder nicht Sicherheit für sie gelei-\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der                 stet wird, sind sie aus den beseitigten Gegenstän-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,               den zu zahlen. Absatz 12 bleibt unberührt.“\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert            c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Schiffs-\nS. 2030), wird wie folgt geändert:\neigentümer im Sinne des Artikels 1 des Haftungs-\nbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1\n1. In der Überschrift zum Fünften Abschnitt wird das Wort\ndes Handelsgesetzbuchs)“ durch die Worte\n„seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrtsrecht-\n„Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer,\nlichen“ ersetzt.\nReeder oder Ausrüster eines Schiffes“ ersetzt.\n2. § 81a wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Eigentümer des\nSchiffes im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbe-\na) In der Überschrift wird das Wort „Seerechtliches“\nschränkungsübereinkommens“ durch die Worte\ndurch das Wort „Schiffahrtsrechtliches“ ersetzt.\n„Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer,\nb) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils                 Reeder oder Ausrüster des Schiffes“ ersetzt.\ndas Wort „Seerechtlichen“ durch das Wort „Schiff-\nfahrtsrechtlichen“ ersetzt.                                   cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 2 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 5“                 „Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Han-\ndie Angabe „und § 41“ eingefügt.                                   delsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des\nBinnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.“\nArtikel 10\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                           Artikel 13\nIn § 209 Abs. 2 Nr. 2 und in § 214 Abs. 4 des Bürger-                    Aufhebung des Flößereigesetzes\nlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnis-\nGliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten         se der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nFassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         derungsnummer 4103-5, veröffentlichten bereinigten\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist,        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes\nwird jeweils das Wort „Seerechtlichen“ durch das Wort         vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird aufgehoben.\n„Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.\nArtikel 14\nArtikel 11\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\nIn § 23 Nr. 2 Buchstabe b des Gerichtsverfassungs-\nIn § 487e des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesge-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-\n1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1a des\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1\nGesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) ge-\nworden ist, wird das Wort „ , Flößern“ gestrichen.\nändert worden ist, werden die Worte „Seerechtlichen\nVerteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)“\ndurch die Worte „Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord-                                  Artikel 15\nnung“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes über das\nArtikel 12                             gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen\nÄnderung des Bundeswasserstraßengesetzes                   § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bin-\nnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDas Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der\nGliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten\nBekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818),\nFassung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli\nvom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geändert worden\n1998 (BGBl. I S. 1782), wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 28 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die\na) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.                           Worte „oder Flößerei“ gestrichen.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\n„(4) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Han-   2. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\ndelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnen-         „b) andere Ansprüche wegen der Beschädigungen,\nschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.“                        welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim\nAnlanden anderen verursacht haben;“.\n2. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Worte „in die Gegenstände“      3. In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Worte „oder\ngestrichen.                                               ein Floß“ und „oder eines Floßes“ gestrichen.","2500             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998\nArtikel 16                             Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1886)\ngeändert worden ist, werden die Worte „ , des Flötzrechts\nÄnderung des Gesetzes über die\nund des Flößereirechts“ durch die Worte „und des Flötz-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nrechts“ ersetzt.\nIn § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten                                  Artikel 19\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des                                    Änderung der\nGesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert                           Reichsversicherungsordnung\nworden ist, werden die Worte „des Gesetzes, betreffend\ndie privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt,             In § 647 Abs. 2 und § 779 Abs. 3 der Reichsversiche-\noder der im § 8 des Gesetzes, betreffend die privatrecht-         rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nlichen Verhältnisse der Flößerei,“ durch die Worte „des           rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nBinnenschiffahrtsgesetzes“ ersetzt und das Wort „erste-           sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai\nren“ durch das Wort „genannten“ ersetzt.                          1998 (BGBl. I S. 907) geändert worden ist, werden jeweils\ndie Worte „ , Fähr- und Flößereiunternehmen“ durch die\nWorte „und Fährunternehmen“ ersetzt.\nArtikel 17\nÄnderung der Kostenordnung\nIn § 50 Abs. 2 der Kostenordnung in der im Bundesge-                                    Artikel 20\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlich-                            Neufassung der\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 1 des             Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nGesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert\nworden ist, werden die Worte „ , nach dem Binnenschiff-              Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den\nfahrtsgesetz und nach dem Flößereigesetz“ durch die               Wortlaut der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in\nWorte „und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz“ ersetzt.             der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.\nArtikel 18\nÄnderung des Einführungs-                                                 Artikel 21\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nInkrafttreten\nIn Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nGesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}