{"id":"bgbl1-1998-58-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":58,"date":"1998-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/58#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_58.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger (Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz - MHbeG)","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2487,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998                  2487\nGesetz\nzur Beschränkung der Haftung Minderjähriger\n(Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz – MHbeG)\nVom 25. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              keiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige\ngemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner\nEltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus\nArtikel 1                               Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmi-\nÄnderung des                               gung des Vormundschaftsgerichts erhalten haben.\nBürgerlichen Gesetzbuchs                         Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschrän-\nkung der Haftung, so finden die für die Haftung des\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-              Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 ent-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten          sprechende Anwendung.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694), wird wie                 (2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem\nfolgt geändert:                                                    selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit\nder Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war,\n1. § 723 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die\nallein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnis-\na) In Satz 2 werden der Strichpunkt durch einen Punkt          se dienten.\nersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.\n(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner\nb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:           und Mithaftende, sowie deren Rechte aus einer für die\n„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,               Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren\nBestellung sichernden Vormerkung werden von Ab-\n1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach\nsatz 1 nicht berührt.\ndem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentli-\nche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober              (4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer\nFahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfül-       Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei\nlung einer solchen Verpflichtung unmöglich             Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinander-\nwird;                                                  setzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung\nder Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen,\n2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr voll-\ndaß die aus einem solchen Verhältnis herrührende Ver-\nendet hat.\nbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit ent-\nDer volljährig Gewordene kann die Kündigung nach           standen ist; entsprechendes gilt für den volljährig\nNummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeit-             gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der die-\npunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesell-        ses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Voll-\nschafterstellung Kenntnis hatte oder haben mußte.          jährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten\nDas Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-            Voraussetzungen wird ferner vermutet, daß das gegen-\nsellschafter bezüglich des Gegenstandes der Ge-            wärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits\nsellschaft zum selbständigen Betrieb eines Er-             bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.“\nwerbsgeschäftes gemäß § 112 ermächtigt war oder\nder Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung     3. § 1793 wird wie folgt geändert:\nseiner persönlichen Bedürfnisse diente.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 6 und wie folgt\ngefaßt:                                                    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn                     „(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Ver-\neine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung                tretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mün-\nohne Einhaltung der Frist zulässig.“                            del begründet werden, haftet das Mündel entspre-\nchend § 1629a.\"\n2. Nach § 1629 wird folgender § 1629a eingefügt:\n4. Dem § 1915 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„§ 1629a\n„(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Voll-\n(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern       jährige keine Anwendung.“\nim Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder\nsonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen\nihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder                                        Artikel 2\neine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind\nbegründet haben, oder die auf Grund eines während                                    Änderung der\nder Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes                                 Zivilprozeßordnung\nwegen entstanden sind, beschränkt sich auf den                § 786 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-\nBestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen    blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten\nVermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlich-       bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2c des","2488           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998\nGesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) geändert           Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             schlossen.\nNach der Angabe „1504,“ wird die Angabe „1629a,“ ein-               (3) Die in § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung in\ngefügt.                                                          der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vorgesehe-\nne Pflicht, das Geburtsdatum zur Eintragung in das Han-\ndelsregister anzumelden, gilt auch für solche Kaufleute\nArtikel 3                              oder persönlich haftende Gesellschafter, die zu diesem\nZeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen und\nÜbergangsvorschrift\nnoch minderjährig sind. Das Geburtsdatum dieser Perso-\n(1) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis         nen ist mit der ersten das eingetragene Unternehmen\nzum 1. Juli 1999 ergehen oder ergangen sind, kann die            betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem\nHaftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen               1. Januar 1999, spätestens aber bis zum 1. Juli 1999 zur\nGesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn               Eintragung in das Handelsregister anzumelden.\nsie nicht gemäß § 780 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung im\nUrteil vorbehalten ist.\nArtikel 4\n(2) Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten\nInkrafttreten\nbis zum 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege\nder Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}