{"id":"bgbl1-1998-58-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":58,"date":"1998-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2486,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\nVom 25. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),\neiner dem Luftverkehr dienenden Anlage oder\nEinrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem\nArtikel 1                                      Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines\nÄnderung des Bundesgrenzschutzgesetzes                            Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzüber-\ngangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hier-\nDas Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994\nvon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtferti-\n(BGBl. I S. 2978, 2979), geändert durch Artikel 3 des\ngen, daß dort Straftaten begangen werden sollen,\nGesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), wird wie folgt\ndurch die in oder an diesen Objekten befindliche\ngeändert:\nPersonen oder diese Objekte selbst unmittelbar\ngefährdet sind, und die Feststellung der Identität\n1. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-                  auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person\ngefügt:                                                              bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder\n„(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaub-\n5. zum Schutz privater Rechte.“\nter Einreise in das Bundesgebiet kann der Bundes-\ngrenzschutz in Zügen und auf dem Gebiet der Bahn-\nanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf         3. In § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1\nGrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher              Nr. 4 und § 44 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die Angabe\nErfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten              „§ 23 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 4“\nEinreise genutzt werden, sowie in einer dem Luft-                ersetzt.\nverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines\nVerkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem           4. § 44 wird wie folgt geändert:\nVerkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und\nverlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenz-            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden,                    „(2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig\nsowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.“                     Kilometern kann der Bundesgrenzschutz eine\nSache auch zur Verhinderung oder Unterbindung\n2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur\n„(1) Der Bundesgrenzschutz kann die Identität einer                Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1\nPerson feststellen                                                   Nr. 1 bis 4 durchsuchen.“\n1. zur Abwehr einer Gefahr,                                      b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-               sätze 3 und 4.\nden Verkehrs,\n3. im Genzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilo-                                   Artikel 2\nmetern zur Verhinderung oder Unterbindung un-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur\nVerhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.\nNr. 1 bis 4,                                                (2) § 22 Abs. 1a des Bundesgrenzschutzgesetzes in der\n4. wenn die Person sich in einer Einrichtung des Bun-        durch Artikel 1 geänderten Fassung tritt am 31. Dezember\ndesgrenzschutzes (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder         2003 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}