{"id":"bgbl1-1998-57-7","kind":"bgbl1","year":1998,"number":57,"date":"1998-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/57#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_57.pdf#page=53","order":7,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"1998-08-26T00:00:00Z","page":2481,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998              2481\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nVom 26. August 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach\nanderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertrag-\nlicher Vereinbarungen besteht.\nArtikel 1\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes                           (2) Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung\noder Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirt-\nDas B undesnaturschutzgesetz in der Fassung der B e-               schaftlichen B odennutzung gilt als ausgeübt die\nkanntmachung vom 12. M ärz 1987 (B GB l. I S . 889), zuletzt          B odennutzung, die vor der Einschränkung oder Unter-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998              brechung ausgeübt wurde.\n(B GB l. I S . 823), wird wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nut-\n1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.                                        zungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001\nfestgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvor-\nschriften oder Anordnungen beruhen, die nach dem\n2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:\n28. August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt nicht\n„(3) Bei M aßnahmen des Naturschutzes und der Land-             für Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem\nschaftspflege ist die besondere Bedeutung der Land-,              3. Oktober 1990 erlassen worden sind und nach die-\nForst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der K ul-        sem Zeitpunkt durch landesrechtliche B estimmungen\ntur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.“                 ohne wesentliche Änderung des räumlichen oder\nsachlichen Geltungsbereichs der Nutzungsbeschrän-\n3. Nach § 3 werden folgende § § 3a und 3b eingefügt:                  kungen abgelöst worden sind oder abgelöst werden.\n„§ 3a                                   (4) Für S treitigkeiten steht der Rechtsweg vor den\nVertragliche Vereinbarungen                      ordentlichen Gerichten offen.“\nDie Länder stellen sicher, daß bei M aßnahmen zur\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nDurchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlas-\nsenen Rechtsvorschriften geprüft werden soll, ob der              a) In Absatz 1 werden die Worte „unter B eachtung der\nZweck auch durch vertragliche Vereinbarungen er-                      Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Lan-\nreicht werden kann.                                                   desplanung“ gestrichen und folgender S atz ange-\nfügt:\n§ 3b\n„Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beach-\nAusgleich von Nutzungsbeschränkungen                        ten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse\nin der Land- und Forstwirtschaft                        der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“\n(1) Werden in                                                 b) In Absatz 2 werden die Worte „P rogramme und\n1. R echtsvorschriften, die im R ahmen der § § 12                     P läne im S inne des § 5 Abs. 1 S atz 1 und 2 und\nbis 19b erlassen worden sind, oder                               Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes“ durch das\nWort „Raumordnungspläne“ ersetzt.\n2. Anordnungen der für Naturschutz und Landschafts-\npflege zuständigen B ehörden zur Verwirklichung\n5. § 6 Abs. 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-\npflege                                                       „Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die\nGrundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-\nstandortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt,\nnung sind zu berücksichtigen.“\ndie die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaft-\nliche B odennutzung über die Anforderungen der guten\n6. § 8 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:\nfachlichen P raxis hinaus beschränken, die sich aus\nden für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft                   „(7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche\ngeltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des B undes-               B odennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit\nB odenschutzgesetzes vom 17. M ärz 1998 (B GB l. I                dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und\nS . 502) ergeben, so ist für die dadurch verursach-               der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den\nten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Aus-              Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft\ngleich nach M aßgabe des Landesrechts zu gewähren.                einschließlich des Rechts der B innenfischerei und § 17\nS atz 1 findet keine Anwendung, soweit ein Anspruch               Abs. 2 des B undes-B odenschutzgesetzes entspre-","2482            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nchende gute fachliche P raxis bei der land-, forst- und         4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die\nfischereiwirtschaftlichen B odennutzung widerspricht                 Naturgüter besonders schonenden Wirtschafts-\nin der Regel nicht den in S atz 1 genannten Zielen und               weisen dienen.\nGrundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederauf-\n(2) Die Länder stellen sicher, daß B iosphärenre-\nnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen\nservate unter B erücksichtigung der durch die Groß-\nB odennutzung, die auf Grund vertraglicher Verein-\nräumigkeit und B esiedlung gebotenen Ausnahmen wie\nbarungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen\nNaturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete\nworden war.“\ngeschützt werden.“\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\n9. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „National-              Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.\npark,“ das Wort „B iosphärenreservat,“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 S atz 1 werden nach dem Wort „für“ die\nWorte „B iosphärenreservate und“ eingefügt.                                       Artikel 2\nAnpassung des Landesrechts\n8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nDie Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3\n„§ 14a                             des Grundgesetzes ist innerhalb von drei J ahren nach\nB iosphärenreservate                      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.\n(1) B iosphärenreservate sind rechtsverbindlich fest-\ngesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickeln-                                 Artikel 3\nde Gebiete, die\nBekanntmachung\n1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen                          des Bundesnaturschutzgesetzes\ncharakteristisch sind,\nDas B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Vorausset-      Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des B undesnatur-\nzungen eines Naturschutzgebiets, im übrigen über-       schutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,        an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekannt-\n3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wie-         machen.\nderherstellung einer durch hergebrachte vielfältige\nNutzung geprägten Landschaft und der darin histo-                                 Artikel 4\nrisch gewachsenen Arten- und B iotopvielfalt, ein-\nInkrafttreten\nschließlich Wild- und früherer K ulturformen wirt-\nschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und P flan-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzenarten, dienen und                                    K raft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 26. August 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er S tellvertreter d es B und es k anz lers\nK inkel\nD ie B und es minis terin\nfür U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit\nA ng ela M erkel"]}