{"id":"bgbl1-1998-57-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":57,"date":"1998-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/57#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_57.pdf#page=42","order":6,"title":"Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und zur entsprechenden Anpassung anderer luftrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-08-26T00:00:00Z","page":2470,"pdf_page":42,"num_pages":11,"content":["2470                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nGesetz\nüber die Untersuchung von Unfällen und\nStörungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und\nzur entsprechenden Anpassung anderer luftrechtlicher Vorschriften*)\nVom 26. August 1998\nDer B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                     Vierter Abschnitt\nB erichte und ihre B ekanntgabe\nInhalts üb ers ic ht\nAnhörung vor Abschluß\nArtikel 1    Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und                       eines Untersuchungsberichts                             § 17\nS törungen bei dem B etrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flug-\nUntersuchungsbericht                                    § 18\nunfall-Untersuchungs-Gesetz – FIUUG )\nS icherheitsempfehlungen                                § 19\nArtikel 2    Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-B undes-\namt                                                                 Ausländische Untersuchungsberichte                      § 20\nArtikel 3    Änderung der Luftverkehrs-Ordnung                                   Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht              § 21\nArtikel 4    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                          Wiederaufnahme eines Untersuchungs-\nverfahrens                                              § 22\nArtikel 5    Außerkrafttreten der „Allgemeinen Verwaltungsvor-\nschrift für die fachliche Untersuchung von Unfällen bei\ndem B etrieb von Luftfahrzeugen“ vom 16. August                                               Fünfter Abschnitt\n1960                                                                                      Untersuchungskammer\nArtikel 6 Inkrafttreten                                                          Zuständigkeit                                           § 23\nS echster Abschnitt\nArtikel 1                                                              Allgemeine Vorschriften\nGesetz                                          K ostentragung                                          § 24\nüber die Untersuchung von Unfällen und                                    Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nStörungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge                                 von Daten                                               § 25\n(Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FIUUG)                                    Datenübermittlung an öffentliche S tellen               § 26\nAufbewahrungs- und Löschungsfristen                     § 27\nInhalts üb ers ic ht\nFlugsicherheitsarbeit                                   § 28\nErster Abschnitt                                    B eteiligung am S uch- und Rettungsdienst               § 29\nAnwendungsbereich                                     B ußgeldvorschriften                                    § 30\nAnwendungsbereich des Gesetzes                                              § 1\nAnhang\nB egriffsbestimmungen                                                       § 2\nB eispiele für schwere S törungen\nZweck und Gegenstand der Untersuchung                                       § 3\nZweiter Abschnitt\nOrganisation                                                              Erster Abschnitt\nB undesstelle für Flugunfalluntersuchung                                    § 4                       Anwendungsbereich\nZusammenarbeit mit anderen S taaten                                         § 5\nUnterrichtung ausländischer S taaten und der                                                                      §1\nInternationalen Zivilluftfahrt-Organisation                                 § 6               Anwendungsbereich des Gesetzes\nUnterrichtung anderer B ehörden                                             § 7     (1) Dieses Gesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen\nDritter Abschnitt                                   und S törungen beim B etrieb ziviler Luftfahrzeuge, die sich\nim Hoheitsgebiet der B undesrepublik Deutschland ereig-\nUntersuchung\nnen, und für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von\nUntersuchungsstatus                                                         § 8  personenbezogenen Daten, die in diesem Zusammen-\nUntersuchungsverfahren                                                      § 9  hang anfallen.\nEinleitung der Untersuchung                                                 § 10    (2) Wird die Untersuchung eines Unfalls oder einer\nUntersuchungsbefugnisse                                                     § 11 S törung eines in der B undesrepublik Deutschland einge-\nUnfallstelle                                                                § 12 tragenen oder hergestellten oder von einem deutschen\nHalter betriebenen Luftfahrzeugs, der oder die sich im\nFreigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs                             § 13\nAusland oder außerhalb staatlichen Hoheitsgebiets ereig-\nTeilnehmer am Untersuchungsverfahren                                        § 14 net hat, nicht von einem anderen S taat durchgeführt, ist\nB esorgnis der B efangenheit                                                § 15 dieses Gesetz anzuwenden vorbehaltlich im Einzelfall\nNachweismittel                                                              § 16 zwingend anzuwendenen ausländischen Rechts.\n(3) Unfälle und S törungen, an denen zivile und militäri-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/56/EWG des Rates\nvom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von                sche Luftfahrzeuge beteiligt sind, werden federführend\nUnfällen und S törungen in der Zivilluftfahrt (AB l. EG Nr. L 319 S . 14).    von der zivilen B undesstelle für Flugunfalluntersuchung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                2471\nuntersucht (§ 4). Für Fälle, die überwiegend militärische         Tödliche Verletzung\nB elange berühren, wird zwischen dem B undesministeri-            Eine Verletzung, die eine P erson bei einem Unfall erlitten\num für Verkehr und dem B undesministerium der Verteidi-           hat und die unmittelbar bei dem Unfall oder innerhalb von\ngung eine geeignete Regelung getroffen.                           30 Tagen nach dem Unfall ihren Tod zur Folge hat.\n§2                                S chwere Verletzung\nBegriffsbestimmungen                         Eine Verletzung, die eine P erson bei einem Unfall erlitten\nIm S inne dieses Gesetzes bedeutet:                            hat und die\n1. einen K rankenhausaufenthalt von mehr als 48 S tunden\nU nfall                                                               innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung erfordert\nEin Ereignis bei dem B etrieb eines Luftfahrzeugs vom                 oder\nB eginn des Anbordgehens von P ersonen mit Flugabsicht\n2. K nochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher\nbis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese P ersonen das Luft-\nB rüche von Fingern, Zehen oder der Nase)\nfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei:\noder\n1. eine P erson tödlich oder schwer verletzt worden ist\n3. Rißwunden mit schweren B lutungen oder Verletzun-\n– an B ord eines Luftfahrzeugs oder\ngen von Nerven, M uskeln- oder S ehnensträngen zur\n– durch unmittelbare B erührung mit dem Luftfahrzeug              Folge hat\noder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil\noder\nvom Luftfahrzeug gelöst hat, oder\n4. S chäden an inneren Organen verursacht hat\n– durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder\nP ropellerstrahls eines Luftfahrzeugs,                        oder\nes sei denn, daß der Geschädigte sich diese Verlet-           5. Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von\nzungen selbst zugefügt hat oder diese ihm von einer               mehr als fünf P rozent der K örperoberfläche zur Folge\nanderen P erson zugefügt worden sind oder eine an-                hat\ndere von dem Unfall unabhängige Ursache haben,                    oder\noder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mit-\nfliegenden P ersonen handelt, die sich außerhalb der          6. Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber\nden Fluggästen und B esatzungsmitgliedern normaler-               infektiösen S toffen oder schädlicher S trahlung ist.\nweise zugänglichen Räume verborgen hatten,\nU rsachen\noder\nHandlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände\n2. das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen              oder eine K ombination dieser Faktoren, die zu einem\nS chaden erlitten hat und                                     Unfall oder einer S törung geführt haben.\n– dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeug-\nzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften      U ntersuchungsführer\nbeeinträchtigt sind und                                   Eine P erson, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verant-\n– die B ehebung dieses S chadens in aller Regel eine          wortung für Organisation, Durchführung und B eaufsichti-\ngroße Reparatur oder einen Austausch des beschä-          gung einer Untersuchung übertragen wird.\ndigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde;              U ntersuchungsfachkraft\nes sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder             Eine P erson, die aufgrund ihrer Qualifikation Untersu-\nTriebwerksausfall die B eschädigung des Luftfahrzeugs         chungstätigkeiten unter Aufsicht des Untersuchungs-\nbegrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Ver-         führers ausübt.\nkleidung oder sein Zubehör, oder daß der S chaden\nan einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf S chäden an            Eintragungsstaat\nP ropellern, Flügelspitzen, Funkantennen, B ereifung,\nS taat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug\nB remsen, B eplankung oder auf kleinere Einbeulungen\neingetragen ist.\noder Löcher in der Außenhaut,\noder                                                          Herstellerstaat\n3. das Luftfahrzeug vermißt wird oder nicht zugänglich            Der S taat, der die luftrechtliche Aufsicht über das Unter-\nist.                                                          nehmen führt, welches für die Endmontage des Luftfahr-\nzeugs verantwortlich ist.\nS törung\nEin anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem B etrieb         Halterstaat\neines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren                Der S taat, in dem der Halter eines Luftfahrzeugs seinen\nB etrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.              Hauptgeschäftssitz oder, falls kein Geschäftssitz besteht,\nseinen Hauptwohnsitz hat.\nS chwere S törung\nEin Ereignis beim B etrieb eines Luftfahrzeugs, dessen            Entwurfsstaat\nUmstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall            Der S taat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschäftssitz\nereignet hätte (B eispiele für schwere S törungen sind im         des Unternehmens befindet, welches den K onstruktions-\nAnhang aufgeführt).                                               entwurf für das Luftfahrzeugmuster hergestellt hat.","2472             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nS icherheitsempfehlung                                          jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die\nVorschlag zur Verhütung von Unfällen und S törungen, den        Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Er-\ndie B undesstelle für Flugunfalluntersuchung auf der            teilung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal, die Flug-\nGrundlage von Fakten und Informationen unterbreitet, die        sicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind, sowie\nsich während der Untersuchung ergeben hatten.                   allgemein von allen natürlichen und juristischen P ersonen,\nderen Interessen mit den Aufgaben der B undesstelle kolli-\ndieren könnten.\n§3\n(3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung/Nichteinlei-\nZweck und Gegenstand der Untersuchung\ntung sowie des Inhalts und des Umfangs einer Unfall-\n(1) Unfälle und S törungen unterliegen einer Untersu-        untersuchung sowie des Untersuchungsberichts oder der\nchung mit dem ausschließlichen Zweck, nach M öglichkeit         S icherheitsempfehlung dürfen der B undesstelle nicht er-\ndie Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle        teilt werden; die B undesstelle darf gleichwohl erteilte Wei-\nund S törungen zu verhüten. § 18 Abs. 4 und 5 bleibt un-        sungen nicht befolgen.\nberührt.\n(4) Dem Leiter der Bundesstelle sind die Untersuchungs-\n(2) Die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung         führer, Untersuchungsfachkräfte und weitere Fachkräfte\ndes Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen.              unterstellt. Die B undesstelle kann sich geeigneter privater\n(3) Der U ntersuchung unterliegen alle U nfälle und          P ersonen als B eauftragte für Unfalluntersuchung be-\nschweren S törungen, die sich beim B etrieb folgender           dienen, die im Einzelfall nach Weisung der B undesstelle\nLuftfahrzeuge ereignet haben:                                   und unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbei-\nten. Die B undesstelle bestimmt den Umfang der von den\n– alle Flugzeuge während ihres B etriebs in einem Luft-\nB eauftragten durchzuführenden Untersuchungstätigkeit\nfahrtunternehmen,\nsowie ihre Rechte und P flichten nach M aßgabe dieses\n– Flugzeuge mit einer Höchstmasse über 2 000 kg wäh-            Gesetzes. Die B eauftragten erhalten aus M itteln der B un-\nrend ihres B etriebs außerhalb eines Luftfahrtunterneh-      desstelle Reisekostenvergütung nach den für B undes-\nmens,                                                        beamte geltenden Vorschriften und eine Entschädigung,\n– Drehflügler,                                                  die vom B undesministerium für Verkehr festgesetzt wird.\n– Luftschiffe,                                                     (5) Der Leiter der B undesstelle und die Untersuchungs-\nführer dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes\n– B allone.\nAmt, kein Gewerbe und keinen B eruf ausüben und weder\n(4) Unfälle und schwere S törungen von                       der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat\na) Flugzeugen mit einer Höchstmasse bis 2 000 kg, wenn          eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer\nsich der Unfall oder die S törung nicht während des         gesetzgebenden K örperschaft des B undes oder eines\nB etriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat,       Landes angehören. S ie dürfen nicht gegen Entgelt außer-\nund von                                                     gerichtliche Gutachten abgeben. S ie dürfen keiner der in\nAbsatz 2 genannten B ehörden oder Einrichtungen ange-\nS egelflugzeugen und M otorseglern\nhören, sie vertreten, sie beraten oder für sie als Gutachter\nwerden nur dann untersucht, wenn die B undesstelle          oder S achverständige tätig werden.\nfür Flugunfalluntersuchung hiervon neue Erkenntnisse\n(6) Der Leiter der B undesstelle und die Untersuchungs-\nfür die S icherheit in der Luftfahrt erwartet;\nführer müssen über umfassende technische und betrieb-\nb) anderen als den in Absatz 3 und unter B uchstabe a           liche K enntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des\ngenannten Luftfahrzeugen können untersucht werden,          Luftfahrtwesens verfügen sowie für die B efähigung zur\nwenn die B undesstelle für Flugunfalluntersuchung           Leitung einer umfangreichen Unfalluntersuchung aus-\nhiervon bedeutende Erkenntnisse für die S icherheit in      reichend geschult sein. Die B undesstelle hat dafür S orge\nder Luftfahrt erwartet.                                     zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten und K enntnisse der\n(5) Auf S törungen beim B etrieb von Luftfahrzeugen ist      Untersuchungsführer, der Untersuchungsfachkräfte und\nAbsatz 4 B uchstabe b entsprechend anzuwenden.                  der weiteren Fachkräfte zu erhalten und der Entwicklung\nanzupassen.\nZweiter Abschnitt                                                      §5\nOrganisation                                    Zusammenarbeit mit anderen Staaten\n(1) Wird ein Unfall oder eine S törung eines von diesem\n§4                              Gesetz erfaßten Luftfahrzeugs außerhalb des Geltungsbe-\nBundesstelle für Flugunfalluntersuchung                reichs dieses Gesetzes durch eine ausländische B ehörde\nuntersucht, so kann die B undesstelle einen bevollmäch-\n(1) Zur Untersuchung von Unfällen und S törungen in der      tigten Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung ent-\nzivilen Luftfahrt wird im Geschäftsbereich des B undes-         senden, wenn die Untersuchung eines vergleichbaren\nministeriums für Verkehr die B undesstelle für Flugunfall-      Ereignisses in der B undesrepublik Deutschland nicht mit\nuntersuchung errichtet. Das B undesministerium für Ver-         einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlos-\nkehr bestimmt den S itz der B undesstelle und regelt ihren      sen werden würde. In diesem Fall sind auf Vorschlag des\nAufbau. Die B undesstelle wird von ihrem Direktor geleitet.     Halters ein oder mehrere B erater des bevollmächtigten\nVerwaltungsangehörige der B undesstelle sind im übrigen         Vertreters dem S taat, der die Untersuchung durchführt, zu\ndie B eamten, Angestellten und Arbeiter. Die B eamten sind      benennen. Gleiches gilt für die Teilnahme von Vertretern\nunmittelbare B undesbeamte.                                     des Herstellers des Luftfahrzeugs oder seiner Teile. Die\n(2) Die B undesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell        B undesstelle übermittelt der ausländischen B ehörde alle\nund organisatorisch unabhängig wahr insbesondere von            verfügbaren erforderlichen Informationen; der Empfänger","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998               2473\nist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu      Untersuchungen für andere als die in § 3 genannten Ziele\ndem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu             und Zwecke. Die B efugnisse der S trafverfolgungsbe-\nderen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.                hörden und der zur S trafverfolgung berufenen Gerichte\n(2) B ei B edarf kann die B undesstelle die zuständigen      bleiben unberührt.\nS tellen anderer S taaten darum ersuchen, zur Verfügung            (2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interes-\nzu stellen:                                                     sen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßi-\n1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für                        ge Zusammenarbeit der B undesstelle mit anderen betei-\nligten B ehörden zu ordnen.\na) die technische U ntersuchung von W rackteilen,\nB ordausrüstungen und anderen für die U nter-\nsuchung wichtigen Gegenständen,\n§9\nb) die Auswertung der Aufzeichnungen der F lug-\nschreiber,                                                               Untersuchungsverfahren\nc) die elektronische S peicherung und Auswertung von           (1) Das Untersuchungsverfahren umfaßt die gesamte\nUnfalldaten,                                            Tätigkeit der B undesstelle, die auf die Ermittlung der\nursächlichen Zusammenhänge eines Unfalls oder einer\n2. Untersuchungsfachkräfte für bestimmte Aufgaben an-\nS törung sowie auf die Feststellung der dafür maßgeben-\nläßlich der Untersuchung eines Unfalls von besonderer\nden Ursachen gerichtet ist. Es endet mit der Zusammen-\nB edeutung und S chwere.\nfassung der Ergebnisse der Untersuchung in einem Unter-\n(3) Die B undesstelle kann anderen S taaten diese Hilfe      suchungsbericht und seiner Veröffentlichung.\nauf Ersuchen gewähren. S ie wird auf der Grundlage der\n(2) Die B undesstelle bestimmt den Umfang der Unter-\nGegenseitigkeit kostenlos gewährt. Die Regelung in\nsuchung anhand des Ausmaßes und der Art des Unfalls\nAbsatz 1 S atz 4 gilt entsprechend.\noder der S törung unter B erücksichtigung der Erkennt-\n§6                                nisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der\nS icherheit gewinnen lassen. S ie ist dabei vorbehaltlich\nUnterrichtung ausländischer Staaten und                 anderer Vorschriften dieses Gesetzes an keine Form\nder Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation           gebunden. Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig\n(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes         durchzuführen.\nein Unfall oder eine schwere S törung, unterrichtet die\nB undesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen\nWege                                                                                        § 10\n1. den Eintragungsstaat,                                                       Einleitung der Untersuchung\n2. den Halterstaat,                                                (1) Im Einzelfall bestimmt die B undesstelle einen Unter-\n3. den Herstellerstaat,                                         suchungsführer, der die Untersuchung leitet.\n4. den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und                         (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur\nErfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen M aß-\n5. bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr\nals 2 250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisa-    nahmen.\ntion.\n(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach                                  § 11\nden international üblichen Verfahren. S oweit die Unter-\nUntersuchungsbefugnisse\nrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist\n§ 26 Abs. 4 anzuwenden.                                            (1) Der Untersuchungsführer, die Untersuchungsfach-\nkräfte und die B eauftragten für Unfalluntersuchung sind\n§7                                zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 3 im\nUnterrichtung anderer Behörden                    B enehmen mit der örtlich zuständigen S trafverfolgungs-\nbehörde befugt, alle M aßnahmen zu ergreifen, insbeson-\nB egründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tat-       dere\nsachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vor-\nliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der              1. ungehinderter Zugang zum Ort des Unfalls oder der\nschweren S törung beim B etrieb ziviler Luftfahrzeuge steht         S törung sowie zum Luftfahrzeug, zu seiner Ladung, zu\noder die von erheblicher B edeutung ist, unterrichtet die           seinem Wrack und zu Teilen derselben, Grundstücke\nB undesstelle die für die Luftsicherheit zuständige B ehör-         und beschädigte Wohnungen zu betreten und zu\nde und die zuständigen S trafverfolgungsbehörden. S ie              besichtigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nkann zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten                    Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit ein-\nübermitteln.                                                        geschränkt;\n2. sofortige S purenaufnahme und Entnahme von Trüm-\nDritter Abschnitt                             mern, B auteilen und B estandteilen der Ladung zu\nUntersuchungs- oder Auswertungszwecken,\nUntersuchung\n3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeich-\n§8                                    nungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem\nLuftfahrzeug und bei der Flugsicherung, Ansichnahme\nUntersuchungsstatus                             dieser Gegenstände und ihre Auswertung sowie Zu-\n(1) Die Untersuchung durch die B undesstelle hat grund-          gang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswer-\nsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen             tung,","2474             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der                                           § 13\nOpfer (Tote, Verletzte) oder von entsprechenden P ro-            Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs\nben,\nÜber die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs,\n5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der             des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger\nam B etrieb des Luftfahrzeugs beteiligten P ersonen         Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zu-\noder von entsprechenden P roben,                            sammenarbeit mit der zuständigen S trafverfolgungsbe-\n6. sachdienliche Information durch ungehinderte Ein-            hörde.\nsichtnahme in die sachbezogenen schriftlichen Unter-\nlagen des Eigentümers, des Halters und des Her-                                           § 14\nstellers des Luftfahrzeugs und seiner Teile sowie der                Teilnehmer am Untersuchungsverfahren\nfür die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zustän-        (1) Am Untersuchungsverfahren nehmen auf ihr Verlan-\ndigen B ehörden und gegebenenfalls die Anfertigung          gen je ein bevollmächtigter Vertreter nicht-deutscher\nentsprechender K opien,                                     S taaten teil (Teilnehmer), und zwar\nsoweit dies zur Erreichung des Untersuchungszwecks er-\n1. des Eintragungsstaats, des Entwurfsstaats, des Her-\nforderlich ist.\nstellerstaats sowie des Halterstaats;\n(2) Der Untersuchungsführer ist im Einvernehmen mit\n2. von weiteren S taaten mit Zustimmung der B undes-\nder zuständigen S trafverfolgungsbehörde befugt, eine\nstelle.\nAutopsie der sterblichen Überreste von B esatzungs-\nmitgliedern und anderen Insassen des Luftfahrzeugs zu              (2) Die bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, B e-\nverlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß            rater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Unter-\ngesundheitliche S törungen Ursache des Unfalls sein kön-        suchungsführers an der Untersuchung in einem Umfang\nnen, oder wenn die Untersuchung des Insassenschutzes            teilnehmen dürfen, der es dem bevollmächtigten Vertreter\nvor tödlichen Verletzungen (Überlebensaspekte) dies er-         ermöglicht, seine M itwirkung so wirkungsvoll wie möglich\nfordert. Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer            zu gestalten.\nbeerdigten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht              (3) Die Teilnahme an der Untersuchung erstreckt sich\nangeordnet; der Untersuchungsführer ist zu der Anord-           unter der Aufsicht des Untersuchungsführers auf alle B e-\nnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Ver-            reiche der Untersuchung, insbesondere auf\nzögerung gefährdet würde. § 87 Abs. 1 bis 3 und 4 S atz 2\nder S trafprozeßordnung gilt entsprechend.                      1. die B esichtigung der Unfallstelle,\n(3) Die S icherstellung von als Nachweismittel geeig-        2. die U ntersuchung des Luftfahrzeugs oder seines\nneten S puren und Gegenständen hat in enger Zusammen-               Wracks,\narbeit mit der zuständigen S trafverfolgungsbehörde zu          3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragungen\nerfolgen. Dies gilt insbesondere für solche Nachweis-               mit der M öglichkeit, B efragungen zu weiteren S achbe-\nmittel, die für einen erfolgreichen Ausgang der Unter-              reichen vorzuschlagen,\nsuchung sofort gesichert und ausgewertet werden müs-            4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesentlichen\nsen wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer              Nachweismitteln,\nund die Aufzeichnungsanlagen.\n5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen Do-\nkumente,\n§ 12\n6. die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebener\nUnfallstelle\nAufzeichnungen,\n(1) Die Unfallstelle ist frühestmöglich wirksam gegen\n7. die Teilnahme an weiterführenden Untersuchungen\nden Zutritt Dritter abzusperren. Unbefugte dürfen die Un-\neinschließlich der B eratungen über die Ergebnisse,\nfallstelle nicht betreten. Über den Zutritt zur abgesperrten\nUrsachen und S icherheitsempfehlungen,\nUnfallstelle entscheidet der Untersuchungsführer in enger\nZusammenarbeit mit der zuständigen S trafverfolgungs-           8. Anregungen zum Untersuchungsumfang.\nbehörde.                                                        Die Teilnahme der Vertreter von S taaten nach Absatz 1\n(2) Die Unfallstelle, die Unfallspuren sowie sämtliche       Nr. 2 kann auf solche B ereiche beschränkt werden, für die\nWrackteile, Trümmerstücke und sonstiger Inhalt des Luft-        die B undesstelle ihre Zustimmung erteilt hat.\nfahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13) durch den Unter-          (4) Der Untersuchungsführer kann S achverständige\nsuchungsführer nicht berührt oder verändert werden. Ge-         und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Umfang\nstattet sind lediglich                                          ihrer M itwirkung wird vom Untersuchungsführer be-\na) Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der in               stimmt.\nS atz 1 genannten Gegenstände zu verändern,                    (5) B ei der Untersuchung gefährlicher B egegnungen\nb) M aßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden            bedient sich der Untersuchungsführer von ihm aus-\nGefahr,                                                     gewählter S achverständiger mit hoher flugsicherungs-\nc) B ergung und Erste-Hilfe-M aßnahmen an Verletzten            fachlicher Qualifikation, vornehmlich der DFS Deutsche\nmöglichst unter gleichzeitiger schriftlicher und bild-      Flugsicherung GmbH.\nlicher Dokumentierung ihrer Lage auf der Unfallstelle          (6) Die Einleitung und Durchführung der Untersuchung\noder im Verhältnis zur Unfallstelle.                        an der Unfallstelle ist nicht von der Anwesenheit der Teil-\nUnzweifelhaft Tote und ihre Überreste sind bis zur Frei-        nehmer und deren B eratern abhängig.\ngabe durch den Untersuchungsführer unverändert liegen              (7) Teilnehmer und deren B erater, S achverständige und\nzu lassen.                                                      Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustimmung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998              2475\nder B undesstelle nicht zum S tand der Untersuchung oder                              Vierter Abschnitt\nzu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußern. S ie sind nach-\ndrücklich darauf hinzuweisen. Die M itarbeiter der B undes-\nB erichte und ihre B ekanntgabe\nstelle, die Untersuchungsführer und die Untersuchungs-\nfachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit ver-                                          § 17\npflichtet.                                                                         Anhörung vor Abschluß\n(8) Teilnehmer und deren B erater, S achverständige und                     eines Untersuchungsberichts\nHelfer sind von der Untersuchung auszuschließen, wenn              (1) Vor Abschluß eines Untersuchungsberichts ist nach\nsie gegen die Regeln dieses Gesetzes verstoßen.                 Lage des Falles dem Halter des Luftfahrzeugs, dem Her-\n(9) S oweit die in den Absätzen 1 bis 8 genannten P er-      steller des Luftfahrzeugs und seiner Teile, der Flugbe-\nsonen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt          satzung, den Aufsichtsbehörden, der für die Flugsiche-\n§ 26 Abs. 4 entsprechend.                                       rung zuständigen S telle und dem Deutschen Wetterdienst\nsowie den bevollmächtigten Vertretern nach § 14 Gele-\n§ 15                               genheit zu geben, sich zu den für die Ursachenfeststellung\nmaßgeblichen Tatsachen und S chlußfolgerungen schrift-\nBesorgnis der Befangenheit                      lich zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf eines\nLiegt ein Grund vor, der geeignet ist, M ißtrauen gegen      Untersuchungsberichts zu versenden.\ndie unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der              (2) B egründete wesentliche S tellungnahmen sind in\nUntersuchung beteiligten P erson zu rechtfertigen, oder         dem endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksich-\nwird von einem B etroffenen das Vorliegen eines solchen         tigen. Abweichende S tellungnahmen von bevollmächtig-\nGrundes behauptet (B esorgnis der B efangenheit), so hat        ten Vertretern nach § 14 werden ihm als Anhang bei-\ndie betreffende P erson den Leiter der B undesstelle davon      gefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht berück-\nin K enntnis zu setzen, sich der weiteren B eteiligung am       sichtigt wurden. Gehen innerhalb von 60 Tagen nach\nVerfahren zunächst zu enthalten und die Anordnungen             Versendung des Entwurfs eines Untersuchungsberichts\ndes Leiters der B undesstelle zu befolgen. B ereits vorge-      keine S tellungnahmen ein, wird der endgültige Unter-\nnommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam.                suchungsbericht fertiggestellt.\nB etrifft die B esorgnis der B efangenheit den Leiter der\nB undesstelle oder seinen Vertreter, so trifft die Aufsichts-      (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn die Untersuchung\nbehörde die erforderlichen Anordnungen.                         summarisch (§ 18 Abs. 4 und 5) abgeschlossen wird.\n§ 16                                                             § 18\nNachweismittel                                               Untersuchungsbericht\n(1) Der Untersuchungsführer und die Untersuchungs-              (1) Zu jeder Untersuchung wird ein B ericht der B undes-\nfachkräfte bedienen sich aller zur Verfügung stehenden          stelle in einer der Art und der S chwere des Ereignisses\nM ittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel).       angemessenen Form verfaßt. Dieser B ericht verweist auf\nS ie dürfen, soweit dies für die Untersuchung erforderlich      den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 3.\nist, insbesondere                                                  (2) Der B ericht gibt, unter Wahrung der Anonymität der\n1. Auskünfte einholen,                                          an dem Unfall oder an der S törung beteiligten P ersonen,\nAuskunft über die Einzelheiten des Unfall-/S törungsher-\n2. Zeugen, S achverständige und andere für die Ermitt-          gangs, über die beteiligten Luftfahrzeuge, die äußeren\nlungen wichtige P ersonen befragen und schriftliche         Umstände, die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen\nÄußerungen von ihnen einholen,                              und Gutachten, B eeinträchtigungen der Untersuchungen\n3. Urkunden und Akten beiziehen und einsehen, soweit            und ihre Gründe, die Auswertung aller Ergebnisse und die\nnicht besondere Verwendungsbeschränkungen entge-            Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ur-\ngenstehen.                                                  sachen des Unfalls oder der S törung. Er enthält nach\n(2) B evollmächtigte Vertreter nach § 14 und ihre B erater   M öglichkeit S icherheitsempfehlungen (§ 19); sie werden\nsowie S achverständige und Helfer sind verpflichtet, ihnen      gegebenenfalls hier wiederholt, wenn sie wegen Gefahr im\nbekannte, für den Vorfall und seine Untersuchung erheb-         Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem\nliche Tatsachen und Nachweismittel der B undesstelle            früheren Zeitpunkt herausgegeben werden mußten.\nauch ohne Nachfrage bekanntzugeben.                                (3) Die B undesstelle versendet den endgültigen B ericht\n(3) Zeugen des Vorfalls und der Vorgänge, die zu ihm         möglichst nicht später als zwölf M onate nach dem Ereig-\ngeführt haben oder geführt haben können, sind zur wahr-         nis. J e ein Exemplar wird übersandt an\nheitsgemäßen Aussage und S achverständige sind auf              1. die in § 17 Abs. 1 genannten Adressaten,\nVerlangen zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Der        2. die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation bei Luft-\nZeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,               fahrzeugen mit einer Höchstmasse über 5 700 kg,\nderen B eantwortung ihn selbst oder einen der in § 383\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten          3. die K ommission der Europäischen Gemeinschaft.\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder       Im übrigen erfolgt die Herausgabe des B erichts durch\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-           B ekanntgabe der B ezugsquelle im Verkehrsblatt des B un-\nkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Ver-         desministeriums für Verkehr.\nweigerung der Auskunft zu belehren.                                (4) Unfälle und S törungen, deren Untersuchungser-\n(4) Zeugen und S achverständige sind auf Antrag nach         gebnisse nicht von besonderer B edeutung für die Flug-\nM aßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-           sicherheit sind, werden mit einem summarischen Unter-\ngen und S achverständigen zu entschädigen.                      suchungsbericht abgeschlossen.","2476             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n(5) Der summarische B ericht nach Absatz 4 gibt ledig-       3. medizinischer Daten einschließlich bildlicher Darstel-\nlich Auskunft über die an dem Unfall oder der S törung              lungen von P ersonen,\nbeteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang.                es sei denn, die betroffenen P ersonen haben ausdrücklich\nzugestimmt.\n§ 19                                (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann\nSicherheitsempfehlungen                        Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von\nAuskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert\n(1) S icherheitsempfehlungen werden vom Leiter der\noder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt,\nB undesstelle herausgegeben.\nzur Wahrung des berechtigten Interesses nicht ausreichen\n(2) Eine S icherheitsempfehlung ist unabhängig vom           würde. Von der Akteneinsicht werden zwecks Wahrung\nS tadium des Untersuchungsverfahrens herauszugeben,             der P rivatsphäre die in Absatz 2 genannten B estandteile\nwenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhütung künf-            der Akte ausgenommen.\ntiger Unfälle oder S törungen aus gleichem oder ähnlichem\n(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der B undesstelle. Im\nAnlaß ohne weiteren Aufschub geboten ist. S ie ist an die\nEinzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen B ehör-\nS tellen zu richten, die die S icherheitsempfehlung in geeig-\nde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsula-\nnete M aßnahmen umsetzen können.\nrischen Vertretung der B undesrepublik Deutschland im\n(3) Der Inhalt einer S icherheitsempfehlung muß in an-       Ausland erfolgen.\ngemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache\nstehen. Er darf die geringstmöglichen M aßnahmen zur                                        § 22\nnotwendigen B eseitigung der Ursache nicht überschrei-             Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens\nten.\nWerden innerhalb von zehn J ahren nach Fertigstellung\n(4) S icherheitsempfehlungen dürfen in keinem Fall zu        des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tatsachen\neiner Vermutung der S chuld oder Haftung für einen Unfall       bekannt, nimmt die B undesstelle von sich aus oder auf\noder eine S törung führen.                                      Antrag von bevollmächtigten Vertretern nach § 14 oder\n(5) Die K ommission der Europäischen Gemeinschaft er-        den in § 17 Abs. 1 genannten P ersonen und S tellen das\nhält eine Abschrift der S icherheitsempfehlung.                 Verfahren frühestens nach Ablauf von einem halben J ahr\nnach der Fertigstellung des B erichts wieder auf. Gegen\ndie Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann\n§ 20\ninnerhalb von 30 Tagen B eschwerde an das für den S itz\nAusländische Untersuchungsberichte                   der B undesstelle zuständige Oberverwaltungsgericht er-\n(1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 dürfen Entwürfe auslän-     hoben werden; sein S pruch ist unanfechtbar.\ndischer Untersuchungsberichte, Teile davon und Doku-\nmente, die die B undesstelle aufgrund ihrer B eteiligung                             Fünfter Abschnitt\nan einer Untersuchung erhält, ohne die ausdrückliche\nZustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde                                Untersuchungskammer\nnicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht wer-\nden, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbe-                                         § 23\nhörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder frei-                           Zuständigkeit\ngegeben.\n(1) B ei Unfällen und S törungen von besonderer B e-\n(2) Die B undesstelle ist zur Veröffentlichung auslän-       deutung und S chwere, deren Untersuchung nach Art\ndischer Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle      und Umfang das übliche M aß überschritten hat und\neiner Veröffentlichung ist § 18 Abs. 2 S atz 1 entsprechend     bei denen die Auswertung und K ombination der Ergeb-\nanzuwenden.                                                     nisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht\nohne S chwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeutigen\n§ 21                             Ergebnis führen kann, setzt die B undesstelle nach der\nErteilung von Auskünften und Akteneinsicht               Anhörung nach § 17 eine Untersuchungskammer ein.\n(1) Die B undesstelle kann den von dem Ereignis B e-            (2) Die K ammer verfaßt den endgültigen U ntersu-\ntroffenen oder deren Rechtsbeiständen Auskünfte aus             chungsbericht nach M aßgabe des § 18. S ie hat außerdem\nden Akten des Untersuchungsverfahrens erteilen, soweit          das Wiederaufnahmeverfahren nach § 22 in den Fällen\ndie Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur           des Absatzes 1 durchzuführen.\nAbwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit                    (3) Die K ammer besteht aus fünf M itgliedern. S ie ist\ndem Unfall oder der S törung erforderlich sind.                 mit vier M itgliedern beschlußfähig. Den Vorsitz führt der\nUntersuchungsführer; im Falle eines Wiederaufnahme-\n(2) Auskunft wird zwecks Wahrung der P rivatsphäre\nverfahrens entscheidet der Leiter der B undesstelle über\nnicht erteilt hinsichtlich\nden Vorsitz. Die übrigen M itglieder und ihre Vertreter müs-\n1. vertraulichen Erklärungen und Angaben, die im Zusam-         sen über besondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet\nmenhang mit der Untersuchung auf B efragen der B un-        der Luftfahrttechnik, des Flugbetriebs oder der Flugsiche-\ndesstelle abgegeben wurden; als vertraulich sind            rung verfügen und dürfen nicht der B undesstelle oder\nErklärungen zu werten, die als solche abgegeben wur-        einer der in § 4 Abs. 2 genannten S tellen oder dem Her-\nden und als deren Urheber die erklärende P erson nicht      steller des Luftfahrzeugs oder einem der Hersteller seiner\nin Erscheinung treten will oder darf,                       Teile angehören.\n2. Aufnahmen von persönlichen Gesprächen auf Tonauf-               (4) Die K ammer soll ihre Ergebnisse möglichst ein-\nzeichnungsgeräten und deren Umschrift,                      stimmig erzielen; bei S timmengleichheit gibt die S timme","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                2477\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Ansichten           für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und für\nsind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbe-            gerichtliche Verfahren zur Feststellung, Geltendmachung\nricht anzufügen.                                                oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang\n(5) Die K ammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in         mit dem Unfall oder der S törung sowie zum Zweck der\neigener Verantwortung auf ihre M itglieder. S ie tritt jedoch   Information von Angehörigen der vom Unfallereignis B e-\nnach außen nur als die Untersuchungskammer auf.                 troffenen erforderlich ist.\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann\nAkteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung\nS echster Abschnitt                        von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert\nAllgemeine Vorschriften                       oder die Akteneinsicht begehrende S telle unter Angaben\nvon Gründen erklärt, daß die Übermittlung von Daten\n§ 24                               zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. § 96\nS atz 1 der S trafprozeßordnung bleibt unberührt und ist\nKostentragung                           entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Untersuchungskosten trägt zunächst der B und.           (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2\n(2) Der B und kann die K osten der Untersuchung von der      können Akten und B erichte der B undesstelle auf Ersuchen\nP erson zurückfordern, zu deren Lasten ein Gericht oder         zur Einsichtnahme öffentlichen S tellen übersandt werden,\neine Verwaltungsbehörde die vorsätzliche oder grob fahr-        soweit dies für Zwecke der S trafverfolgung, für Zwecke\nlässige Herbeiführung des Unfalls oder der S törung unan-       der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit\nfechtbar festgestellt hat. Das Rückgriffsrecht verjährt nach    dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusam-\nAblauf von zwei J ahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit      menhang stehen, erforderlich ist. § 96 S atz 1 der S traf-\nder gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entschei-        prozeßordnung bleibt unberührt und ist entsprechend\ndung.                                                           anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 22\n(3) Die K osten für die B ergung des Luftfahrzeugs oder      sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet,\nfür die B eseitigung der Trümmer sind vom Eigentümer des        die Akten auf Antrag der B undesstelle unverzüglich zu-\nLuftfahrzeugs zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der          rückzugeben.\nUntersuchungsführer die B ergung zum Zweck der Unter-              (4) Die B undesstelle darf Daten nach § 25 zu den in\nsuchung angeordnet hat. Die M öglichkeit des Rückgriffs         Absatz 1 genannten Zwecken an die in § 6 Abs. 1 genann-\nbleibt unberührt.                                               ten S tellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in der\n(4) Der K ostenerstattungsanspruch ist in einem B e-         Zuständigkeit der empfangenden S telle liegenden Auf-\nscheid festzusetzen, der nach dem Verwaltungs-Vollstrek-        gaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des\nkungsgesetz vom 27. April 1953 (B GB l. I S . 157), zuletzt     B etroffenen nicht beinträchtigt werden, insbesondere\ngeändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezem-           beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard\nber 1976 (B GB l. I S . 3341), in der jeweils geltenden Fas-    gewährleistet ist. Die Übermittlung von personenbezo-\nsung vollzogen werden kann.                                     genen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein\nangemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, zuläs-\n§ 25                               sig, soweit sie zur Verhütung von Unfällen beim B etrieb\nziviler Luftfahrzeuge und für Zwecke der Information von\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten                Angehörigen der vom Unfallereignis B etroffenen erforder-\n(1) Die B undesstelle, die Untersuchungsbefugten nach        lich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die\n§ 11 und die Teilnehmer nach § 14 dürfen im Rahmen ihrer        übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und\nB efugnisse nach den § § 11 und 16 personenbezogene             genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-\nDaten aller an dem Unfall oder der S törung beteiligten         mittelt worden sind.\noder betroffenen P ersonen, sowie von Zeugen und ande-\nren P ersonen, die über den Unfall oder die S törung Aus-                                     § 27\nsagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit                     Aufbewahrungs- und Löschungsfristen\ndies für die Zwecke der Untersuchung nach § 3 erforder-\nlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Luftfahrzeuge         (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei\nnach B aumuster und K ennzeichen und die identifizieren-        Unfällen mit Todesopfern 30 J ahre. Alle anderen Akten\nden K ennwerte der an B ord befindlichen Gepäck- und            werden 20 J ahre aufbewahrt.\nFrachtstücke fest.                                                 (2) Die in Dateien gespeicherten Daten werden bei\n(2) Vertrauliche Erklärungen sind durch technische M aß-     Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 J ah-\nnahmen gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu               ren, im übrigen nach Ablauf von 20 J ahren gelöscht.\nschützen.                                                          (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem\n(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden in einer        Abschluß des Verfahrens. § 187 Abs. 1 des B ürgerlichen\nDatei gespeichert oder in Akten festgehalten.                   Gesetzbuchs und § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des B undes-\narchivgesetzes finden Anwendung.\n§ 26\n§ 28\nDatenübermittlung an öffentliche Stellen\n(1) Die B undesstelle darf Daten nach § 25 an öffentliche                         Flugsicherheitsarbeit\nS tellen übermitteln, soweit dies für die S icherheit in der       (1) Die B undesstelle leistet Flugsicherheitsarbeit mit\nLuftfahrt, für die Erteilung luftrechtlicher Erlaubnisse und    dem Ziel der Flugunfallverhütung, indem sie S tatistiken\nGenehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des               führt und auswertet, Flugunfallinformationen veröffentlicht\nLuftfahrzeugs, für die Durchführung eines S trafverfahrens,     und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.","2478              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n(2) Die B undesstelle führt eine anonymisierte S tatistik                                  Anhang\nüber Unfälle und schwere S törungen, die jährlich zu ver-                        Beispiele für schwere Störungen\nöffentlichen ist. S ie dient dazu, eine aktuelle, umfassende\nund zuverlässige Datenbasis über S truktur und Entwick-          Die nachstehend aufgeführten S törungen sind typische\nlung der erfaßten Fälle herzustellen.                            B eispiele für schwere S törungen. Die Liste ist jedoch nicht\nerschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Defini-\n(3) Die S tatistik erfaßt:\ntion des B egriffs „schwere S törungen“.\n1. die beteiligten Luftfahrzeuge nach S taatszugehörig-\n– Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung; gefährliche\nkeitszeichen, B aumuster, Hersteller, Art der B eschä-\nAnnäherung von zwei Luftfahrzeugen, bei der minde-\ndigung des Luftfahrzeugs, Art der Drittschäden, bei der\nstens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln\nB eförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrguts,\nbetrieben wurde und ein Ausweichmanöver erforder-\n2. die Zahl der Luftfahrzeuginsassen,                               lich war oder angemessen gewesen wäre, um einen\n3. die Zahl der verunglückten Insassen und die Unfall-              Zusammenstoß oder eine gefährliche S ituation zu ver-\nfolgen (tödliche, schwere, andere Verletzungen),                meiden;\n4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des Unfalls            – nur knapp vermiedene B odenberührung mit einem nicht\n(B etriebsphase, Art der S törung) sowie ermittelte Un-         außer K ontrolle geratenen Luftfahrzeug (C FIT);\nfallursachen.                                                – abgebrochener S tart auf einer gesperrten oder belegten\n(4) Die B undesstelle wertet deutsche und ausländische           S tartbahn oder S tart von einer solchen B ahn mit kriti-\nS tatistiken über Unfälle und S törungen aus. Auswertungs-          schem Hindernisabstand;\nergebnisse und daraus resultierende Unfallinformationen          – Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder\nwerden veröffentlicht. Die B undesstelle kann auf Anfrage           belegten Landebahn;\nAuswertungen und S tatistiken gegen K ostenerstattung\nherstellen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung          – erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flug-\nihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.                           leistungen beim S tart oder im Anfangssteigflug;\n(5) B ehörden und als gemeinnützig anerkannte Organi-         – B rände oder Rauch in der Fluggastkabine oder im\nsationen, die Flugsicherheitsarbeit leisten, erhalten die           Laderaum und Triebwerksbrände, auch wenn diese\nVeröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 kostenlos.             B rände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht wurden;\n(6) Die B undesstelle kann auf Anfrage Referenten zu          – Umstände, die die Flugbesatzung zur B enutzung von\nFlugsicherheitsveranstaltungen oder vergleichbaren Ver-             S auerstoff zwangen;\nanstaltungen der P olizei oder des K atastrophenschutzes         – S trukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine\nentsenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfül-                 Triebwerkszerlegung, die nicht als U nfall eingestuft\nlung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.                        werden;\n– mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahr-\n§ 29                                  zeugsysteme, wodurch der B etrieb des Luftfahrzeugs\nBeteiligung am Such- und Rettungsdienst                     ernsthaft beeinträchtigt wurde;\nDie B undesstelle wirkt beim S uch- und Rettungsdienst        – jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während\nmit, indem sie notwendige Informationen beschafft, an               des Flugs;\ndiesen weitergibt und ihn berät. Vor der Einstellung der         – jeder K raftstoffmangel, bei dem der Luftfahrzeugführer\nS uche nach einem vermißten Luftfahrzeug ist zwischen               eine Notlage erklären mußte;\ndem S uch- und Rettungsdienst und der B undesstelle Ein-\nvernehmen herzustellen.                                          – S törungen bei S tart oder Landung; S törungen wie zu\nfrühes oder zu spätes Aufsetzen, Überschießen oder\n§ 30                                  seitliches Abkommen von der S tart- oder Landebahn;\nBußgeldvorschriften                        – Ausfall von S ystemen, meteorologische Erscheinungen,\nB etrieb außerhalb des zulässigen Flugbereichs oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           sonstige Ereignisse, die S chwierigkeiten bei der S teue-\nlässig                                                              rung des Luftfahrzeugs hätten hervorrufen können;\n1. entgegen § 12 Abs. 1 S atz 2 die Unfallstelle betritt,        – Versagen von mehr als einem S ystem in einem redun-\n2. entgegen § 12 Abs. 2 S atz 1 die Unfallstelle, Unfall-           danten S ystem, das für die Flugführung und -navigation\nspuren, Wrackteile, Trümmerstücke oder sonstigen                unverzichtbar ist.\nInhalt des Luftfahrzeugs vor der Freigabe verändert,\n3. ohne Zustimmung nach § 14 Abs. 7 S atz 1 sich zum\nS tand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergeb-\nnissen öffentlich äußert oder                                                            Artikel 2\n4. entgegen § 16 Abs. 3 S atz 1 der P flicht zur wahrheits-                         Änderung des Gesetzes\ngemäßen Aussage oder zur Erstattung von Gutachten                           über das Luftfahrt-Bundesamt\nnicht nachkommt.                                                Das G esetz über das Luftfahrt-B undesamt vom\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            30. November 1954 (B GB l. I S . 354), zuletzt geändert\ngeahndet werden.                                                 durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. August 1998\n(3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1        (B GB l. I S . 2432), wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luft-\nfahrt-B undesamt.                                                § 2 Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                2479\nArtikel 3                            h) Umfang des P ersonen- und S achschadens,\nÄnderung der Luftverkehrs-Ordnung                      i) Angaben über beförderte gefährliche Güter,\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der B ekannt-       j) Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren\nmachung vom 14. November 1969 (B GB l. I S . 2117),                S törung.\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom              Zur Vervollständigung der M eldung ist der Halter des Luft-\n25. August 1998 (B GB l. I S . 2432), wird wie folgt geändert: fahrzeugs auf Verlangen der B undesstelle für Flugunfall-\nuntersuchung verpflichtet, einen ausführlichen B ericht auf\n§ 5 wird wie folgt neu gefaßt:                                 zugesandtem Formblatt binnen 14 Tagen vorzulegen.\n„§ 5                                (5) P flichten zur Abgabe von M eldungen an das Luft-\nAnzeige von Flugunfällen und S törungen              fahrt-B undesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf-\ngrund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unbe-\n(1) Unfälle ziviler Luftfahrzeuge, ausgenommen Luft-        rührt.\nsportgeräte, in der B undesrepublik Deutschland hat der\nverantwortliche Luftfahrzeugführer oder, wenn dieser ver-         (6) Unfälle und S törungen bei dem B etrieb von Luft-\nhindert ist, ein anderes B esatzungsmitglied oder, sofern      sportgeräten hat der Halter unverzüglich dem vom B un-\nkeine dieser P ersonen dazu in der Lage ist, der Halter des    desministerium für Verkehr B eauftragten schriftlich anzu-\nLuftfahrzeugs unverzüglich der B undesstelle für Flug-         zeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.\nunfalluntersuchung zu melden. Dies gilt auch für Unfälle          (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Unfälle und S törungen\ndeutscher Luftfahrzeuge außerhalb der B undesrepublik          im S inne des Gesetzes über die Untersuchung von Un-\nDeutschland sowie für Unfälle ausländischer Luftfahrzeu-       fällen und S törungen bei dem B etrieb ziviler Luftfahr-\nge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrt-      zeuge.“\nunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages betrieben\nwerden.\n(2) S chwere S törungen bei dem B etrieb ziviler Flug-                                Artikel 4\nzeuge, Drehflügler, B allone und Luftschiffe in der B undes-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nrepublik Deutschland hat der verantwortliche Luftfahr-\nzeugführer unverzüglich der B undesstelle für Flugunfall-         Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten\nuntersuchung zu melden. Dies gilt auch für schwere             Rechtsverordnung können aufgrund der jeweils einschlä-\nS törungen außerhalb der B undesrepublik Deutschland           gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert\nbeim B etrieb deutscher Luftfahrzeuge oder ausländischer       werden.\nLuftfahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen\nLuftfahrtunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages\nbetrieben werden.                                                                        Artikel 5\n(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die Luftauf-                           Außerkrafttreten der\nsichtsstellen, die Flugleitungen auf Flugplätzen und die                 „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nFlugsicherungsdienststellen verpflichtet, bei B ekanntwer-         für die fachliche Untersuchung von Unfällen\nden eines Unfalls oder einer schweren S törung bei dem                  bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen“\nB etrieb eines Luftfahrzeugs dies unverzüglich der B un-\nvom 16. August 1960\ndesstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden.\nDie „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die fachliche\n(4) M eldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen ent-\nUntersuchung von Unfällen bei dem B etrieb von Luftfahr-\nhalten:\nzeugen“ in der Fassung vom 16. August 1960 (B Anz.\na) Name und derzeitiger Aufenthalt des M eldenden,             Nr. 163 vom 25. August 1960) tritt mit Ablauf des letzten\nb) Ort und Zeit des Unfalls oder der schweren S törung,        Tages vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes\naußer K raft.\nc) Art, M uster, K enn- und Rufzeichen des Luftfahrzeugs,\nd) Name des Halters des Luftfahrzeugs,\ne) Zweck des Flugs, S tart- und Zielflugplatz,                                           Artikel 6\nf) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,                                     Inkrafttreten\ng) Anzahl der B esatzungsmitglieder und Fluggäste,                Dieses Gesetz tritt am 1. S eptember 1998 in K raft.","2480 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nDie verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 26. August 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nR ühe"]}