{"id":"bgbl1-1998-57-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":57,"date":"1998-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/57#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_57.pdf#page=33","order":5,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG)","law_date":"1998-08-26T00:00:00Z","page":2461,"pdf_page":33,"num_pages":9,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                      2461\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Strafvollzugsgesetzes\n(4. StVollzGÄndG)\nVom 26. August 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                                              Vierter Titel\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    B esuche, S chriftwechsel sowie Urlaub,\nAusgang und Ausführung aus besonderem Anlaß\n§ 23   Grundsatz\nArtikel 1\n§ 24   Recht auf B esuch\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes                               § 25   B esuchsverbot\nDas S trafvollzugsgesetz vom 16. M ärz 1976 (B GB l. I                  § 26   B esuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und\nS . 581, 2088, 1977 I S . 436), zuletzt geändert durch Arti-                      Notaren\nkel 5 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 160),               § 27   Überwachung der B esuche\nwird wie folgt geändert:                                                   § 28   Recht auf S chriftwechsel\n§ 29   Überwachung des S chriftwechsels\n1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:                      § 30   Weiterleitung von S chreiben, Aufbewahrung\n§ 31   Anhalten von S chreiben\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t\n§ 32   Ferngespräche und Telegramme\nErster Abschnitt                             § 33   P akete\nAnwendungsbereich                                § 34   (aufgehoben)\n§   1                                                                § 35   Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem\nAnlaß\nZweiter Abschnitt                             § 36   Gerichtliche Termine\nVollzug der Freiheitsstrafe\nFünfter Titel\nErster Titel\nArbeit, Ausbildung und Weiterbildung\nGrundsätze\n§ 37   Zuweisung\n§   2   Aufgaben des Vollzuges                                       § 38   Unterricht\n§   3   Gestaltung des Vollzuges                                     § 39   Freies B eschäftigungsverhältnis, S elbstbeschäfti-\n§   4   S tellung des Gefangenen                                            gung\n§ 40   Abschlußzeugnis\nZweiter Titel\n§ 41   Arbeitspflicht\nP lanung des Vollzuges\n§ 42   Freistellung von der Arbeitspflicht\n§   5   Aufnahmeverfahren\n§ 43   Arbeitsentgelt\n§   6   B ehandlungsuntersuchung, B eteiligung des Ge-\n§ 44   Ausbildungsbeihilfe\nfangenen\n§ 45   Ausfallentschädigung\n§   7   Vollzugsplan\n§ 46   Taschengeld\n§   8   Verlegung, Überstellung\n§ 47   Hausgeld\n§   9   Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt\n§ 48   Rechtsverordnung\n§ 10    Offener und geschlossener Vollzug\n§ 49   Unterhaltsbeitrag\n§ 11    Lockerungen des Vollzuges\n§ 50   Haftkostenbeitrag\n§ 12    Ausführung aus besonderen Gründen\n§ 51   Überbrückungsgeld\n§ 13    Urlaub aus der Haft\n§ 52   Eigengeld\n§ 14    Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und\nUrlaub                                                                             S echster Titel\n§ 15    Entlassungsvorbereitung                                                          Religionsausübung\n§ 16    Entlassungszeitpunkt                                         § 53   S eelsorge\n§ 54   Religiöse Veranstaltungen\nDritter Titel\n§ 55   Weltanschauungsgemeinschaften\nUnterbringung und Ernährung des Gefangenen\n§ 17    Unterbringung während der Arbeit und Freizeit                                        S iebter Titel\n§ 18    Unterbringung während der Ruhezeit                                              Gesundheitsfürsorge\n§ 19    Ausstattung des Haftraumes durch den Gefange-                § 56   Allgemeine Regeln\nnen und sein persönlicher B esitz                            § 57   G esundheitsuntersuchungen, medizinische Vor-\n§ 20    K leidung                                                           sorgeleistungen\n§ 21    Anstaltsverpflegung                                          § 58   K rankenbehandlung\n§ 22    Einkauf                                                      § 59   Versorgung mit Hilfsmitteln","2462           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n§  60   K rankenbehandlung im Urlaub                                                     Dreizehnter Titel\n§  61   Art und Umfang der Leistungen                                                Disziplinarmaßnahmen\n§  62   Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen                 § 102     Voraussetzungen\n§  62a  Ruhen der Ansprüche                                    § 103     Arten der Disziplinarmaßnahmen\n§  63   Ärztliche B ehandlung zur sozialen Eingliederung       § 104     Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung\n§  64   Aufenthalt im Freien                                             zur B ewährung\n§  65   Verlegung                                              § 105     Disziplinarbefugnis\n§  66   B enachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall        § 106     Verfahren\n§ 107     M itwirkung des Arztes\nAchter Titel\nFreizeit                                                      Vierzehnter Titel\n§  67   Allgemeines                                                                        Rechtsbehelfe\n§  68   Zeitungen und Zeitschriften                            § 108     B eschwerderecht\n§  69   Hörfunk und Fernsehen                                  § 109     Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n§  70   B esitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäf-      § 110     Zuständigkeit\ntigung\n§ 111     B eteiligte\nNeunter Titel                         § 112     Antragsfrist, Wiedereinsetzung\nS oziale Hilfe                        § 113     Vornahmeantrag\n§  71   Grundsatz                                              § 114     Aussetzung der M aßnahme\n§  72   Hilfe bei der Aufnahme                                 § 115     Gerichtliche Entscheidung\n§  73   Hilfe während des Vollzuges                            § 116     Rechtsbeschwerde\n§  74   Hilfe zur Entlassung                                   § 117     Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde\n§  75   Entlassungsbeihilfe                                    § 118     Form, Frist, B egründung\nZehnter Titel                         § 119     Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nB esondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug         § 120     Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften\n§ 76    Leistungen bei S chwangerschaft und M utterschaft      § 121     K osten des Verfahrens\n§ 77    Arznei-, Verband- und Heilmittel\nFünfzehnter Titel\n§ 78    Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei\nS trafvollstreckung und Untersuchungshaft\nS chwangerschaft und M utterschaft\n§ 79    Geburtsanzeige                                         § 122\n§ 80    M ütter mit K indern                                                             S echzehnter Titel\nS ozialtherapeutische Anstalten\nElfter Titel\n§ 123     S ozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen\nS icherheit und Ordnung\n§  81   Grundsatz                                              § 124     Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung\n§  82   Verhaltensvorschriften                                 § 125     Aufnahme auf freiwilliger Grundlage\n§  83   P ersönlicher Gewahrsam, Eigengeld                     § 126     Nachgehende B etreuung\n§  84   Durchsuchung                                           § 127     (aufgehoben)\n§  85   S ichere Unterbringung                                 § 128     (aufgehoben)\n§  86   Erkennungsdienstliche M aßnahmen\nDritter Abschnitt\n§  87   Festnahmerecht\nB esondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsent-\n§  88   B esondere S icherungsmaßnahmen                            ziehenden M aßregeln der B esserung und S icherung\n§  89   Einzelhaft\n§  90   Fesselung                                                                            Erster Titel\n§  91   Anordnung besonderer S icherungsmaßnahmen                                    S icherungsverwahrung\n§  92   Ärztliche Überwachung                                  § 129     Ziel der Unterbringung\n§  93   Ersatz für Aufwendungen                                § 130     Anwendung anderer Vorschriften\nZwölfter Titel                     § 131     Ausstattung\nUnmittelbarer Zwang                    § 132     K leidung\n§  94   Allgemeine Voraussetzungen                             § 133     S elbstbeschäftigung, Taschengeld\n§  95   B egriffsbestimmungen                                  § 134     Entlassungsvorbereitung\n§  96   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit                      § 135     S icherungsverwahrung in Frauenanstalten\n§  97   Handeln auf Anordnung\nZweiter Titel\n§  98   Androhung\nUnterbringung in einem psychiatrischen\n§  99   Allgemeine Vorschriften für den S chußwaffen-\nK rankenhaus und in einer Entziehungsanstalt\ngebrauch\n§ 100   B esondere Vorschriften für den S chußwaffen-          § 136     Unterbringung in einem psychiatrischen K ranken-\ngebrauch                                                         haus\n§ 101   Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesund-             § 137     Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nheitsfürsorge                                          § 138     Anwendung anderer Vorschriften","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                   2463\nVierter Abschnitt                                                  Zweiter Titel\nVollzugsbehörden                                              Vollzug von Ordnungs-,\nS icherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft\nErster Titel                          § 171    Grundsatz\nArten und Einrichtung der J ustizvollzugsanstalten          § 172    Unterbringung\n§ 139     J ustizvollzugsanstalten                                § 173    K leidung, Wäsche und B ettzeug\n§ 140     Trennung des Vollzuges                                  § 174    Einkauf\n§ 141     Differenzierung                                         § 175    Arbeit\n§ 142     Einrichtungen für M ütter mit K indern\nDritter Titel\n§ 143     Größe und Gestaltung der Anstalten\nArbeitsentgelt in J ugendstrafanstalten\n§ 144     Größe und Ausgestaltung der Räume                                   und im Vollzug der Untersuchungshaft\n§ 145     Festsetzung der B elegungsfähigkeit                     § 176    J ugendstrafanstalten\n§ 146     Verbot der Überbelegung                                 § 177    Untersuchunghaft\n§ 147     Einrichtungen für die Entlassung\nVierter Titel\n§ 148     Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen\nB ildung                                                       Unmittelbarer Zwang in J ustizvollzugsanstalten\n§ 178\n§ 149     Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen B il-\ndung\nFünfter Titel\n§ 150     Vollzugsgemeinschaften\nDatenschutz\nZweiter Titel                          § 179    Datenerhebung\n§ 180    Verarbeitung und Nutzung\nAufsicht über die J ustizvollzugsanstalten\n§ 181    Zweckbindung\n§ 151     Aufsichtsbehörden\n§ 182    S chutz besonderer Informationen\n§ 152     Vollstreckungsplan\n§ 183    S chutz der Daten in Akten und Dateien\n§ 153     Zuständigkeit für Verlegungen\n§ 184    B erichtigung, Löschung, S perrung\nDritter Titel                         § 185    Auskunft an den B etroffenen, Akteneinsicht\n§ 186    Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche\nInnerer Aufbau der J ustizvollzugsanstalten\nZwecke\n§ 154     Zusammenarbeit                                          § 187    Anwendung des B undesdatenschutzgesetzes\n§ 155     Vollzugsbedienstete\n§ 156     Anstaltsleitung                                                                  S echster Titel\n§ 157     S eelsorge                                                              Anpassung des B undesrechts\n§ 158     Ärztliche Versorgung                                    § 188    (gestrichen)\n§ 189    Verordnung über K osten im B ereich der J ustizver-\n§ 159     K onferenzen\nwaltung\n§ 160     Gefangenenmitverantwortung\n§ 161     Hausordnung                                                                       S iebter Titel\nS ozial- und Arbeitslosenversicherung\nVierter Titel                         § 190    Reichsversicherungsordnung\nAnstaltsbeiräte                         § 191    Angestelltenversicherungsgesetz\n§ 162     B ildung der B eiräte                                   § 192    Reichsknappschaftsgesetz\n§ 163     Aufgabe der B eiräte                                    § 193    Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte\n§ 164     B efugnisse                                             § 194    (gestrichen)\n§ 165     P flicht zur Verschwiegenheit                           § 195    Einbehaltung von B eitragsteilen\nFünfter Titel                                                    Achter Titel\nEinschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten\nK riminologische Forschung im S trafvollzug\n§ 196    Einschränkung von Grundrechten\n§ 166\n§ 197    (gestrichen)\nFünfter Abschnitt                        § 198    Inkrafttreten\nVollzug weiterer freiheitsentziehender M aßnahmen in          § 199    Übergangsfassung\nJ ustizvollzugsanstalten, Datenschutz, S ozial- und Arbeits-     § 200    Höhe des Arbeitsentgelts\nlosenversicherung, S chlußvorschriften\n§ 201    Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten\nErster Titel                          § 202    Freiheitsstrafe und J ugendhaft der Deutschen\nDemokratischen Republik“.\nVollzug des S trafarrestes in J ustizvollzugsanstalten\n§ 167     Grundsatz                                            2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 168     Unterbringung, B esuche und S chriftverkehr\n„(1) Die B esuche dürfen aus Gründen der B ehand-\n§ 169     K leidung, Wäsche und B ettzeug                         lung oder der S icherheit oder Ordnung der Anstalt\n§ 170     Einkauf                                                 überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzel-","2464              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung              b) In Absatz 2 wird S atz 2 durch folgende S ätze\nnicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht                    ersetzt:\nwerden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen                 „S ie darf bei männlichen Gefangenen nur in\nerforderlich ist.“                                                   Gegenwart von M ännern, bei weiblichen Gefan-\ngenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. S ie\n3. § 29 wird wie folgt geändert:                                         ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Nicht überwacht werden ferner S chreiben                   „(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen,\ndes Gefangenen an Volksvertretungen des B un-                   daß Gefangene bei der Aufnahme, nach K ontak-\ndes und der Länder sowie an deren M itglieder,                  ten mit B esuchern und nach jeder Abwesenheit\nsoweit die S chreiben an die Anschriften dieser                 von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen\nVolksvertretungen gerichtet sind und den Absen-                 sind.“\nder zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für\nS chreiben an das Europäische P arlament und             7. § 86 wird wie folgt geändert:\ndessen M itglieder, den Europäischen Gerichtshof\nfür M enschenrechte, die Europäische K ommis-               a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:\nsion für M enschenrechte, den Europäischen Aus-                 „Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur\nschuß zur Verhütung von Folter und unmensch-                    für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2\nlicher oder erniedrigender B ehandlung oder S tra-              Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt\nfe und die Datenschutzbeauftragten des B undes                  werden.“\nund der Länder. S chreiben der in den S ätzen 1             b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nund 2 genannten S tellen, die an den Gefangenen\ngerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern                    „(3) P ersonen, die aufgrund des Absatzes 1\ndie Identität des Absenders zweifelsfrei fest-                  erkennungsdienstlich behandelt worden sind,\nsteht.“                                                         können nach der Entlassung aus dem Vollzug\nverlangen, daß die gewonnenen erkennungs-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   dienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Licht-\n„(3) Der übrige S chriftwechsel darf überwacht                bildern und der B eschreibung von körperlichen\nwerden, soweit es aus Gründen der B ehandlung                   M erkmalen vernichtet werden, sobald die Voll-\noder der S icherheit oder Ordnung der Anstalt                   streckung der richterlichen Entscheidung, die\nerforderlich ist.“                                              dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlos-\nsen ist. S ie sind über dieses Recht bei der erken-\n4. Dem § 32 werden folgende S ätze angefügt:                             nungsdienstlichen B ehandlung und bei der Ent-\nlassung aufzuklären.“\n„Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhal-\ntung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung\n8. § 87 wird wie folgt geändert:\ndem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar\nnach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugs-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der                     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nGefangene ist rechtzeitig vor B eginn der fernmünd-\nlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Über-                       „(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach § 179\nwachung und die M itteilungspflicht nach S atz 3 zu                  erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme\nunterrichten.“                                                       erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs-\nund S trafverfolgungsbehörden übermittelt wer-\nden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und\n5. § 34 wird aufgehoben.                                                 Festnahme des entwichenen oder sich sonst\nohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten-\n6. In § 48 werden die Wörter „Der B undesminister der                    den Gefangenen erforderlich ist.“\nJ ustiz“ durch die Wörter „Das B undesministerium\nder J ustiz“ und die Wörter „B undesminister für Arbeit       9. In § 103 Abs. 1 wird die Nummer 6 gestrichen.\nund S ozialordnung“ durch die Wörter „B undes-\nministerium für Arbeit und S ozialordnung“ ersetzt.\n10. In § 121 Abs. 5 werden die Wörter „dreißig Deutsche\nM ark“ durch die Wörter „den fünffachen Tagessatz\n6a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1“ ersetzt.\n„(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden\nunter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.“             11. In § 130 wird das K lammerzitat „(§ § 3 bis 126)“ durch\ndas K lammerzitat „(§ § 3 bis 126, 179 bis 187)“\n6b. § 84 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          12. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter „dreißig Deutsche\n„(1) Gefangene, ihre S achen und die Hafträume            M ark“ durch die Wörter „den fünffachen Tagessatz\ndürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung                  der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1“ ersetzt.\nmännlicher Gefangener darf nur von M ännern, die\nDurchsuchung weiblicher Gefangener darf nur            13. In § 144 Abs. 2 werden die Wörter „Der B undes-\nvon Frauen vorgenommen werden. Das S cham-                  minister“ durch die Wörter „Das B undesministerium“\ngefühl ist zu schonen.“                                     ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998              2465\n14. § 166 wird wie folgt geändert:                                                            § 180\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                       Verarbeitung und Nutzung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene\n„(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entspre-           Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den ihr\nchend.“                                                     nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Frei-\nheitsstrafe erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann\n15. Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie                einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildaus-\nfolgt gefaßt:                                                   weis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der\n„Fünfter Abschnitt                          S icherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.\nVollzug weiterer freiheitsent-                      (2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezo-\nziehender M aßnahmen in J ustizvollzugs-                gener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit\nanstalten, Datenschutz, S ozial- und                 dies\nArbeitslosenversicherung, S chlußvorschriften“.              1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder\ngeheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde\n16. In § 167 wird das K lammerzitat „(§ § 2 bis 122)“ durch\nM acht oder von B estrebungen im Geltungsbe-\ndas K lammerzitat „(§ § 2 bis 122, 179 bis 187)“ er-\nreich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von\nsetzt.\nGewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-\n17. In § 171 wird das K lammerzitat „(§ § 3 bis 122)“ durch             handlungen\ndas K lammerzitat „(§ § 3 bis 122, 179 bis 187)“ er-                a) gegen die freiheitliche demokratische Grund-\nsetzt.                                                                  ordnung, den B estand oder die S icherheit des\nB undes oder eines Landes gerichtet sind,\n18. Im Fünften Abschnitt wird nach dem Vierten Titel fol-\ngender neuer Fünfter Titel eingefügt:                               b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amts-\nführung der Verfassungsorgane des Bundes\n„Fünfter Titel\noder eines Landes oder ihrer M itglieder zum\nDatenschutz                                      Ziele haben oder\n§ 179                                     c) auswärtige B elange der          B undesrepublik\nDeutschland gefährden,\nDatenerhebung\n2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-\n(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene\nwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicher-\nDaten erheben, soweit deren K enntnis für den ihr\nheit,\nnach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Frei-\nheitsstrafe erforderlich ist.                                   3. zur Abwehr einer schwerwiegenden B eeinträch-\ntigung der Rechte einer anderen P erson,\n(2) P ersonenbezogene Daten sind bei dem B etrof-\nfenen zu erheben. Für die Erhebung ohne M itwirkung             4. zur Verhinderung oder Verfolgung von S traftaten\ndes B etroffenen, die Erhebung bei anderen P erso-                  sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ord-\nnen oder S tellen und für die Hinweis- und Auf-                     nungswidrigkeiten, durch welche die S icherheit\nklärungspflichten gilt § 13 Abs. 2 bis 4 des B undes-               oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder\ndatenschutzgesetzes.                                            5. für M aßnahmen der S trafvollstreckung oder straf-\n(3) Daten über P ersonen, die nicht Gefangene                    vollstreckungsrechtliche Entscheidungen\nsind, dürfen ohne ihre M itwirkung bei P ersonen oder           erforderlich ist.\nS tellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben\nwerden, wenn sie für die B ehandlung eines Gefange-                (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere\nnen, die S icherheit der Anstalt oder die S icherung            Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen\ndes Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerläßlich sind            Rechtsschutz nach den § § 109 bis 121 oder den in\nund die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen               § 14 Abs. 3 des B undesdatenschutzgesetzes ge-\nder B etroffenen nicht beeinträchtigt.                          nannten Zwecken dient.\n(4) Über eine ohne seine K enntnis vorgenommene                 (4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten\nErhebung personenbezogener Daten wird der                       Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen S tel-\nB etroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet,             len personenbezogene Daten übermittelt werden,\nsoweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch                   soweit dies für\nnicht gefährdet wird. S ind die Daten bei anderen               1. M aßnahmen der Gerichtshilfe, J ugendgerichts-\nP ersonen oder S tellen erhoben worden, kann die                    hilfe, B ewährungshilfe oder Führungsaufsicht,\nUnterrichtung unterbleiben, wenn\n2. Entscheidungen in Gnadensachen,\n1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem\n3. gesetzlich angeordnete S tatistiken der Rechts-\nWesen nach, namentlich wegen des überwiegen-\npflege,\nden berechtigten Interesses eines Dritten,\ngeheimgehalten werden müssen oder                           4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Auf-\n2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis                   nahme in einer J ustizvollzugsanstalt entfallen\nzum S chutzzweck steht und keine Anhaltspunkte                  oder sich mindern,\ndafür bestehen, daß überwiegende schutzwür-                 5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehöri-\ndige Interessen des B etroffenen beeinträchtigt                 ge (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des S trafgesetzbuchs) des\nwerden.                                                         Gefangenen,","2466           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n6. dienstliche M aßnahmen der B undeswehr im                      (8) B ei der Überwachung der B esuche oder des\nZusammenhang mit der Aufnahme und Entlas-                  S chriftwechsels sowie bei der Überwachung des\nsung von S oldaten oder                                    Inhaltes von P aketen bekanntgewordene personen-\nbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufge-\n7. ausländerrechtliche M aßnahmen\nführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach\nerforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke          den § § 109 bis 121, zur Wahrung der S icherheit oder\nist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche              Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefan-\nVorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich           genen für Zwecke der B ehandlung verarbeitet und\nauf personenbezogene Daten über Gefangene                      genutzt werden.\nbezieht.\n(9) P ersonenbezogene Daten, die gemäß § 179\n(5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen S tellen darf       Abs. 3 über P ersonen, die nicht Gefangene sind,\ndie Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mittei-           erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des\nlen, ob sich eine P erson in Haft befindet sowie ob            Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\nund wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb             geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Ver-\neines J ahres bevorsteht, soweit                               folgung von S traftaten von erheblicher B edeutung\n1. die M itteilung zur Erfüllung der in der Zuständig-         verarbeitet oder genutzt werden.\nkeit der öffentlichen S telle liegenden Aufgaben              (10) Die Übermittlung von personenbezogenen\nerforderlich ist oder                                      Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184\n2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Inter-      Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder\nesse an dieser M itteilung glaubhaft dargelegt wird        besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\nund der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse            entgegenstehen.\nan dem Ausschluß der Übermittlung hat.                        (11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nDem Verletzten einer S traftat können darüber hinaus           Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die\nauf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlas-            Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen S telle,\nsungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des                trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft\nGefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur              die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungser-\nFeststellung oder Durchsetzung von Rechtsan-                   suchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers\nsprüchen im Zusammenhang mit der S traftat erfor-              liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht\nderlich ist. Der Gefangene wird vor der M itteilung            entgegenstehen, es sei denn, daß besonderer Anlaß\ngehört, es sei denn, es ist zu besorgen, daß dadurch           zur P rüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-\ndie Verfolgung des Interesses des Antragstellers ver-          steht.\neitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und                                      § 181\neine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse des\nAntragstellers das Interesse des Gefangenen an sei-                                Zweckbindung\nner vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung               Von der Vollzugsbehörde übermittelte personen-\nunterblieben, wird der betroffene Gefangene über               bezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbei-\ndie M itteilung der Vollzugsbehörde nachträglich               tet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie\nunterrichtet.                                                  übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die\n(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen                Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nut-\nnur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder             zen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten\nFachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen be-                übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer\nfugten S tellen, den für strafvollzugs-, strafvollstrek-       Übermittlung an nicht-öffentliche S tellen die über-\nkungs- und strafrechtliche Entscheidungen zustän-              mittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Voll-\ndigen G erichten sowie den S trafvollstreckungs- und           zugsbehörde hat den nicht-öffentlichen Empfänger\nS trafverfolgungsbehörden überlassen werden; die               auf die Zweckbindung nach S atz 1 hinzuweisen.\nÜ berlassung an andere öffentliche S tellen ist zu-\nlässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen                                       § 182\nunvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Dar-\nS chutz besonderer Daten\nlegung der Akteneinsicht begehrenden S tellen für\ndie Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entspre-               (1) Das religiöse oder weltanschauliche B ekennt-\nchendes gilt für die Ü berlassung von Akten an die             nis eines Gefangenen und personenbezogene\nvon der Vollzugsbehörde mit G utachten beauftrag-              Daten, die anläßlich ärztlicher Untersuchungen erho-\nten S tellen.                                                  ben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allge-\nmein kenntlich gemacht werden. Andere personen-\n(7) S ind mit personenbezogenen Daten, die nach\nbezogene Daten über den Gefangenen dürfen inner-\nden Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen,\nhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht wer-\nweitere personenbezogene Daten des B etroffenen\nden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben\noder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine\nin der Anstalt erforderlich ist; § 180 Abs. 8 bis 10\nTrennung nicht oder nur mit unvertretbarem Auf-\nbleibt unberührt.\nwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser\nDaten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen               (2) P ersonenbezogene Daten, die den in § 203\ndes B etroffenen oder eines Dritten an deren Geheim-           Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des S trafgesetzbuchs genann-\nhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung           ten P ersonen von einem Gefangenen als Geheimnis\noder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist              anvertraut oder über einen Gefangenen sonst\nunzulässig.                                                    bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                 2467\nder Vollzugsbehörde der S chweigepflicht. Die in                genen ausgenommen werden, soweit dies für das\n§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des S trafgesetzbuchs               Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich\ngenannten P ersonen haben sich gegenüber dem                    ist.\nAnstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Auf-\n(2) P ersonenbezogene Daten in Akten dürfen nach\ngabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur\nAblauf von zwei J ahren seit der Entlassung des\nAbwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder\nGefangenen nur übermittelt oder genutzt werden,\nLeben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.\nsoweit dies\nDer Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der all-\ngemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener                  1. zur Verfolgung von S traftaten,\nGeheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabener-             2. für die Durchführung wissenschaftlicher For-\nfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur                     schungsvorhaben gemäß § 186,\nAbwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder                   3. zur B ehebung einer bestehenden B eweisnot,\nLeben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.\nS onstige Offenbarungsbefugnisse bleiben un-                    4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von\nberührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über                     Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem\ndie nach den S ätzen 2 und 3 bestehenden Offen-                      Vollzug einer Freiheitsstrafe\nbarungsbefugnisse zu unterrichten.                              unerläßlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen\n(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur           enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug\nfür den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für            einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der\nden eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und                 B etroffene eingewilligt hat.\nnur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet                     (3) B ei der Aufbewahrung von Akten mit nach\noder genutzt werden, unter denen eine in § 203                  Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des S trafgesetzbuchs genannte            nicht überschritten werden:\nP erson selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter\nGefangenenpersonalakten, Gesundheits-\nkann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare\nakten und K rankenblätter                       20 J ahre,\nOffenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbe-\ndiensteten allgemein zulassen.                                  Gefangenenbücher                                30 J ahre.\n(4) S ofern Ärzte oder P sychologen außerhalb des            Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen\nVollzuges mit der Untersuchung oder B ehandlung                 anzunehmen ist, daß die Aufbewahrung für die in\neines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2               Absatz 2 S atz 1 genannten Zwecke weiterhin er-\nmit der M aßgabe entsprechend, daß der beauftragte              forderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit\nArzt oder P sychologe auch zur Unterrichtung des                dem auf das J ahr der aktenmäßigen Weglegung\nAnstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der                  folgenden K alenderjahr. Die archivrechtlichen Vor-\nB ehandlung des Gefangenen betrauten P sycholo-                 schriften des B undes und der Länder bleiben\ngen befugt sind.                                                unberührt.\n(4) Wird festgestellt, daß unrichtige Daten übermit-\n§ 183                                 telt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen,\nwenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen\nS chutz der Daten in Akten und Dateien\ndes B etroffenen erforderlich ist.\n(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von\n(5) Im übrigen gilt für die B erichtigung, Löschung\npersonenbezogenen Daten nur K enntnis verschaf-\nund S perrung personenbezogener Daten § 20 Abs. 1\nfen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden\nbis 7 des B undesdatenschutzgesetzes.\nAufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154\nAbs. 1 erforderlich ist.\n§ 185\n(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen\nDaten sind durch die erforderlichen technischen und                    Auskunft an den B etoffenen, Akteneinsicht\norganisatorischen M aßnahmen gegen unbefugten                       Der B etroffene erhält nach M aßgabe des § 19 des\nZugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.                     B undesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit\nGesundheitsakten und K rankenblätter sind getrennt              eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner recht-\nvon anderen Unterlagen zu führen und besonders zu               lichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf\nsichern. Im übrigen gilt für die Art und den Umfang             die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. An\nder S chutzvorkehrungen § 9 des B undesdaten-                   die S telle des B undesbeauftragten für den Daten-\nschutzgesetzes.                                                 schutz in § 19 Abs. 5 und 6 des B undesdatenschutz-\ngesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Daten-\n§ 184                                 schutz, an die S telle der obersten B undesbehörde\ntritt die entsprechende Landesbehörde.\nB erichtigung, Löschung und S perrung\n(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezoge-                                         § 186\nnen Daten sind spätestens zwei J ahre nach der Ent-\nAuskunft und Akteneinsicht\nlassung des Gefangenen oder der Verlegung des\nfür wissenschaftliche Zwecke\nGefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hier-\nvon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist                    (1) P ersonenbezogene Daten in Akten können an\nfür die Gefangenenpersonalakte die Angaben über                 Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissen-\nFamilienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag,                 schaftliche Forschung betreiben, und öffentliche\nGeburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefan-            S tellen übermittelt werden, soweit","2468            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-                                             § 187\nschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,                               Anwendung des\n2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem                                 B undesdatenschutzgesetzes\nZweck nicht möglich ist und                                     Die Regelungen des B undesdatenschutzgesetzes\nüber öffentliche und nicht-öffentliche S tellen (§ 2),\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit\nweitere B egriffsbestimmungen (§ 3), Einholung und\ndas schutzwürdige Interesse des B etroffenen an\nForm der Einwilligung des B etroffenen (§ 4 Abs. 2\ndem Ausschluß der Übermittlung erheblich über-\nund 3), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare\nwiegt.\nRechte des B etroffenen (§ 6 Abs.1) und die Durch-\n(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Ertei-           führung des Datenschutzes (§ 18 Abs. 2 und 3) gel-\nlung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der                 ten entsprechend. Die Landesdatenschutzgesetze\nForschungsarbeit erreicht werden kann und die                     bleiben im Hinblick auf die S chadensersatz-, S traf-\nErteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand                      und B ußgeldvorschriften sowie die B estimmungen\nerfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht                    über die K ontrolle durch die Landesbeauftragten für\ngewährt werden. Die Akten können zur Einsicht-                    den Datenschutz unberührt.“\nnahme übersandt werden.\n19. Der bisherige Fünfte Titel wird S echster Titel. Die\n(3) P ersonenbezogene Daten werden nur an sol-                bisherigen § § 179 bis 188 werden gestrichen.\nche P ersonen übermittelt, die Amtsträger oder für\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind       20. Der bisherige S echste Titel wird S iebter Titel.\noder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden\nsind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungs-        21. § 194 wird gestrichen.\ngesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhal-\ntung entsprechende Anwendung.                              22. Der bisherige S iebte Titel wird Achter Titel.\n(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für         23. § 197 wird gestrichen.\ndie Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie\nübermittelt worden sind. Die Verwendung für andere         24. § 198 wird wie folgt geändert:\nForschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich\nnach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustim-                  a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 – Tren-\nmung der S telle, die die Übermittlung der Daten                      nung im Aufnahmeverfahren –“ gestrichen.\nangeordnet hat.                                                   b) In Absatz 4 wird die Angabe „ , über das Inkraft-\ntreten des § 5 Abs. 1 – Trennung im Aufnahme-\n(5) Die Daten sind gegen unbefugte K enntnis-\nverfahren –“ gestrichen.\nnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaft-\nliche Forschung betreibende S telle hat dafür zu sor-\n25. § 199 wird wie folgt geändert:\ngen, daß die Verwendung der personenbezogenen\nDaten räumlich und organisatorisch getrennt von der               a) Absatz 1 wird gestrichen.\nErfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Ge-                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls\nvon B edeutung sein können.                                           aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nbb) Im einleitenden S atz wird die Angabe „Vom\n(6) S obald der Forschungszweck es erlaubt, sind                       1. J anuar 1977“ gestrichen und das Wort\ndie personenbezogenen Daten zu anonymisieren.                              „bis“ großgeschrieben.\nS olange dies noch nicht möglich ist, sind die M erk-\nmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelan-                     cc) In Nummer 3 werden in der Übergangsfas-\ngaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse                         sung des § 50 Abs. 2 die Wörter „Der B un-\neiner bestimmten oder bestimmbaren P erson zuge-                           desminister“ durch die Wörter „Das B undes-\nordnet werden können. S ie dürfen mit den Einzelan-                        ministerium“ ersetzt.\ngaben nur zusammengeführt werden, soweit der                          dd) In Nummer 4 werden in der Übergangsfas-\nForschungszweck dies erfordert.                                            sung des § 93 Abs. 2 die Wörter „dreißig\nDeutsche M ark“ durch die Wörter „den fünf-\n(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezo-\nfachen Tagessatz der Eckvergütung nach\ngene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-\n§ 43 Abs. 1“ ersetzt.\nlichen, wenn dies für die Darstellung von For-\nschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitge-\nschichte unerläßlich ist. Die Veröffentlichung bedarf                                  Artikel 2\nder Zustimmung der S telle, die die Daten übermittelt                    Änderung des Gesetzes über das\nhat.                                                           gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen\n(8) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche S telle,      In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-\ngilt § 38 des B undesdatenschutzgesetzes mit der           ren bei Freiheitsentziehungen in der im B undesgesetzblatt\nM aßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung          Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten berei-\nder Vorschriften über den Datenschutz auch dann            nigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom\nüberwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunk-           24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1325) geändert worden ist, wird\nte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen       die Angabe „§ § 171 und 173 bis 175 des S trafvoll-\noder wenn der Empfänger die personenbezogenen              zugsgesetzes“ durch die Angabe „§ § 171, 173 bis 175\nDaten nicht in Dateien verarbeitet.                        und 178 Abs. 3 des S trafvollzugsgesetzes“ ersetzt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                     2469\nArtikel 3                                (B GB l. I S . 1229, 1985 I S . 195), zuletzt geändert durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 24. April 1998 (B GB l. I S . 747),\nNeufassung des Strafvollzugsgesetzes\nwird wie folgt geändert:\nDas B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut\nIn S atz 1 wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die\ndes S trafvollzugsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nAngabe „31. Dezember 2000“ ersetzt.\nGesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nArtikel 4\nArtikel 3a\nInkrafttreten\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die\n§ 64b Abs. 1 des B undeszentralregistergesetzes in der          Verkündung folgenden K alendermonats in K raft. Gleich-\nFassung der B ekanntmachung vom 21. S eptember 1984               zeitig tritt § 5 Abs. 1 des S trafvollzugsgesetzes in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 26. August 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig"]}