{"id":"bgbl1-1998-57-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":57,"date":"1998-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/57#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_57.pdf#page=27","order":4,"title":"Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2455,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                 2455\nGesetz\nzur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996\nzum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972\nVom 25. August 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates          3. P lattformen oder sonstige auf Hoher S ee errichtete\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Anlagen, die im Eigentum deutscher natürlicher oder\njuristischer P ersonen stehen,\n4. S chiffe oder Luftfahrzeuge, die im Geltungsbereich\nArtikel 1\ndieses Gesetzes mit den einzubringenden, einzuleiten-\nGesetz                                 den oder zu verbrennenden Abfällen oder anderen\nüber das Verbot der Einbringung                        S toffen und Gegenständen beladen worden sind.\nvon Abfällen und anderen S toffen                     (3) Dieses Gesetz gilt nicht für S chiffe und Luftfahrzeuge\nund Gegenständen in die Hohe S ee                   der B undeswehr.\n(Hohe-S ee-Einbringungsgesetz)\n§3\n§1\nBegriffsbestimmungen\nZielsetzung\n(1) Einbringen im S inne dieses Gesetzes ist:\nZiel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der M eeresum-\nwelt sowie deren S chutz vor Verschmutzung durch das           1. jede in die Hohe S ee erfolgende B eseitigung von Abfäl-\nEinbringen von Abfällen oder anderen S toffen und Gegen-           len oder sonstigen S toffen von S chiffen, Luftfahrzeu-\nständen.                                                           gen, P lattformen oder sonstigen auf S ee errichteten\nAnlagen aus,\n§2                              2. jede in die Hohe S ee erfolgende B eseitigung von S chif-\nSachlicher Geltungsbereich                          fen, Luftfahrzeugen, P lattformen oder sonstigen auf\nS ee errichteten Anlagen,\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle M eeresgewässer mit Aus-\nnahme des K üstenmeeres unter deutscher S ouveränität          3. jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen S toffen auf\nsowie der K üstenmeere unter der S ouveränität anderer             dem M eeresboden und im M eeresuntergrund von\nS taaten (Hohe S ee). Die Hohe S ee umfaßt auch die aus-           S chiffen, Luftfahrzeugen, P lattformen oder sonstigen\nschließlichen Wirtschaftszonen sowie den M eeresboden              auf Hoher S ee errichteten Anlagen aus und\nund den zugehörigen M eeresuntergrund unter diesen Ge-         4. die Aufgabe von P lattformen oder sonstigen auf Hoher\nwässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des             S ee errichteten Anlagen insbesondere durch deren\nM eeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich              teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der\nsind.                                                              Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen.\n(2) Dieses Gesetz gilt für:                                    (2) Verbrennung auf Hoher S ee im S inne dieses Geset-\n1. S chiffe, Luftfahrzeuge, P lattformen oder sonstige auf     zes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen S tof-\nS ee errichtete Anlagen, die sich auf oder über der        fen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen B eseitigung durch\nHohen S ee in dem Gebiet befinden, das als aus-            Wärmezerstörung an B ord eines S chiffes, einer P lattform\nschließliche W irtschaftszone der B undesrepublik          oder eines sonstigen auf Hoher S ee errichteten B auwerks.\nDeutschland völkerrechtlich anerkannt ist,                    (3) S chiffe und Luftfahrzeuge im S inne dieses Gesetzes\n2. S chiffe und Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, die        sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. Hierzu\nB undesflagge oder das S taatszugehörigkeitszeichen        gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes\nder B undesrepublik Deutschland zu führen,                 Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.","2456            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n(4) Verschmutzung im S inne dieses Gesetzes ist jede        Angabe der näheren Umstände und der Art und M enge\nAuswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar          der eingebrachten oder eingeleiteten S toffe dem B undes-\noder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch             amt für S eeschiffahrt und Hydrographie zu melden.\nAbfälle oder sonstige S toffe oder Gegenstände in der\nHohen S ee, die lebende Organismen des M eeres und die                                      §8\nM eeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche\nGesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des M eeres                               Erlaubnisbehörde\nwie die Fischerei behindern, die Qualität des M eerwassers        (1) Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaub-\nverschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen.       nissen nach § 5 ist das B undesamt für S eeschiffahrt und\nHydrographie zuständig. Um festzustellen, ob die Voraus-\n§4                               setzungen des § 5 Abs. 2 S atz 1 und 2 vorliegen, hört\nEinbringungsverbot, Ausnahmen                     es die zuständigen B ehörden des B undes und der Länder\nan. Das B undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie\nDas Einbringen von Abfällen und sonstigen S toffen und      holt bei B aggergut vor der Entscheidung eine S tellung-\nGegenständen in die Hohe S ee ist verboten. Ausgenom-          nahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbun-\nmen von diesem Verbot sind:                                    desamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbe-\n1. B aggergut,                                                 hörde, in deren B ereich das B aggergut angefallen ist oder\nbeseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen\n2. Urnen zur S eebestattung (B ehältnisse, die mit der\ndes § 5 Abs. 2 S atz 3 vorliegen. Das B undesamt für S ee-\nAsche aus der Verbrennung eines menschlichen Leich-\nschiffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungs-\nnams gefüllt sind).\nfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersu-\n§5                               chungen anordnen und die Einhaltung der B edingungen\nund Auflagen überwachen.\nErlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen\n(2) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Geset-\n(1) Das Einbringen der S toffe und Gegenstände nach § 4     zes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 1\nS atz 2 bedarf der Erlaubnis.                                  werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmut-     dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung\nzung zu besorgen ist, die nicht durch B edingungen oder        öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des B undes\nAuflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die           vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugs-\nErlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubrin-       beamten der Wasser- und S chiffahrtsverwaltung des\ngenden S toffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte            B undes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen B efugnis-\noberhalb der de minimis-K onzentration (Freigrenzen) auf-      sen sowie den Vollzugsbeamten des B undesgrenzschut-\nweisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie-           zes und der Zollverwaltung ausgeübt; das B undesministe-\nOrganisation festgelegt und von den Vertragsparteien des       rium für Verkehr regelt im Einvernehmen mit dem B undes-\nP rotokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der        ministerium des Innern und dem B undesministerium der\nM eeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen         Finanzen das Zusammenwirken der Wasser- und S chiff-\nund anderen S toffen von 1972 (B GB l. 1998 II S . 1345)       fahrtsverwaltung, des B undesgrenzschutzes und der Zoll-\nangenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung          verwaltung.\nvon B aggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn\n(3) § 8 des Gesetzes über die Aufgaben des B undes\ngeeignete M öglichkeiten vorhanden sind, das B aggergut\nauf dem Gebiet der S eeschiffahrt gilt entsprechend. Das\nan Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne daß dies\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nGefahren für die menschliche Gesundheit oder die\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nUmwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe K osten\nverursacht.                                                       (4) Für Amtshandlungen aufgrund des Absatzes 1 oder\nder auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 beruhenden Rechtsverordnungen\n(3) Die Erlaubnis für das Einbringen von U rnen zur S ee-\nwerden Gebühren und Auslagen erhoben.\nbestattung kann für längstens ein J ahr im voraus für eine\nnoch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden.\n§9\n§6                                              Verordnungsermächtigungen\nVerbrennungsverbot                            Das B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nDie Verbrennung von Abfällen oder sonstigen S toffen        Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nauf Hoher S ee ist verboten.                                   nung mit Zustimmung des B undesrates\n1. im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Ver-\n§7                                   kehr und dem B undesministerium für Wirtschaft\nNotlage                                Durchführungsvorschriften zu erlassen, die das Ver-\nfahren bei der Erteilung der Erlaubnisse nach § 5\n§ 4 wird nicht angewandt, wenn S toffe in die Hohe S ee\nregeln; es kann insbesondere Vorschriften über die An-\neingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für\ntragsunterlagen und die Form der Erlaubnis erlassen;\ndas Leben oder die Gesundheit von P ersonen oder für die\nS icherheit eines S chiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen  2. im Einvernehmen mit dem B undesministerium der\noder schwimmenden P lattform oder Vorrichtung zur Erfor-           Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach\nschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwen-                 § 5 zu bestimmen und dabei feste S ätze oder Rah-\nden. Der Führer des S chiffes oder des Luftfahrzeuges              mensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu\noder die für die S icherheit der Anlage verantwortliche P er-      bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbun-\nson hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter           dene P ersonal- und S achaufwand gedeckt wird.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                 2457\n§ 10                                                        Artikel 2\nBußgeldvorschriften                                Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der B e-\nlässig                                                           kanntmachung vom 12. November 1996 (B GB l. I S . 1695),\n1. entgegen § 4 S atz 1 Abfälle oder sonstige S toffe oder       geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998\nGegenstände in die S ee einbringt,                          (B GB l. I S . 823), wird wie folgt geändert:\n2. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 S atz 1 S toffe oder\nGegenstände einbringt,                                      1. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n3. eine B edingung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 nicht einhält,            a) In Nummer 1 wird nach dem K omma am Ende das\n4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 S atz 1                   Wort „oder“ eingefügt.\nzuwiderhandelt,                                                 b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen\n5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige S toffe verbrennt                  P unkt ersetzt.\noder\nc) Nummer 3 wird gestrichen.\n6. entgegen § 7 S atz 2 eine M eldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n2. § 32b wird wie folgt geändert:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu hunderttausend Deutsche M ark geahndet werden.                    a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\n„(1) Feste S toffe dürfen in ein K üstengewässer\n§ 11                                   nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer\nVollzugsbeamte                                   zu entledigen. S chlammige S toffe rechnen nicht zu\nden festen S toffen.”\nDie in § 8 Abs. 2 bezeichneten Vollzugsbeamten des\nB undes haben auf der Hohen S ee bei der Erforschung von             b) Die bisherigen S ätze 1 und 2 werden Absatz 2.\nZuwiderhandlungen nach § 10 und nach den § § 324,\n326, 330 und 330a des S trafgesetzbuches die Rechte und          3. § 41 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:\nP flichten der P olizeibeamten nach den Vorschriften der\nS trafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungs-                  „11. ohne festgestellten P lan nach § 31 Abs. 2 S atz 1,\nwidrigkeiten. S ie sind insoweit Hilfsbeamte der S taats-                   auch in Verbindung mit S atz 2, oder ohne Geneh-\nanwaltschaft.                                                               migung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vor-\nnimmt“.\n§ 12\nUnberührtheit von Gesetzen                                                   Artikel 3\nDieses Gesetz berührt nicht                                         Änderung des Abwasserabgabengesetzes\n1. das Atomgesetz in der Fassung der B ekanntmachung                Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der B e-\nvom 15. J uli 1985 (B GB l. I S . 1565), zuletzt geändert   kanntmachung vom 3. November 1994 (B GB l. I S . 3370),\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I   zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nS . 694);                                                   21. M ärz 1997 (B GB l. I S . 566), wird wie folgt geändert:\n2. das Gesetz vom 21. M ärz 1956 über das internationale\nÜbereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung               In § 9 Abs. 5 Nr. 2 werden die Wörter „sofern sie nicht ent-\nder S ee durch Öl 1954 (B GB l. 1956 II S . 379), zuletzt   gegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik\ngeändert durch Artikel 279 des Einführungsgeset-            durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden“\nzes zum S trafgesetzbuch vom 2. M ärz 1974 (B GB l. I       gestrichen und das K omma durch einen P unkt ersetzt.\nS . 469, 626);\n3. das Gesetz vom 23. Dezember 1981 zu dem Interna-\ntionalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung\nArtikel 4\nder M eeresverschmutzung durch S chiffe und zu dem\nP rotokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (B GB l.                                  Änderung des\n1982 II S . 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-            K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nsetzes vom 17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1832);\nDas K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. S ep-\n4. das S eeaufgabengesetz in der Fassung der B ekannt-           tember 1994 (B GB l. I S . 2705), zuletzt geändert durch Arti-\nmachung vom 27. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2802),       kel 4 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1485),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom           wird wie folgt geändert:\n17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1832);\n5. Gesetz vom 23. August 1994 zu internationalen Über-           1. In § 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:\neinkommen über den S chutz des Ostseegebietes und\ndes Nordatlantiks (B GB l. II S . 1355).                         „(9) Die B undesregierung wird ermächtigt, zur Um-\nsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n§ 13                               schaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes B undesrates Abfallgruppen, B eseitigungsverfah-\nInkrafttreten                             ren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in                oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen heraus-\nK raft.                                                              zunehmen oder zu ändern.“","2458               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n2. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                 D 12 Dauerlagerung (z.B . Lagerung von B ehältern in\n„(4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe S ee                       einem B ergwerk usw.)\nsowie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher S ee ist              D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung\nnach M aßgabe des Gesetzes über das Verbot der                            eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren\nEinbringung von Abfällen und anderen S toffen von\nGegenständen in die Hohe S ee vom 25. August 1998                  D 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in\n(B GB l. I S . 2455) verboten. Das Einbringen von B agger-                D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren\ngut in die Hohe S ee darf nach M aßgabe des in S atz 1             D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1\ngenannten Gesetzes unter B erücksichtigung der jewei-                     bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen\nligen Inhaltsstoffe erfolgen.“                                            zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln –\nauf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“.\n3. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt:\n„Anhang II A                          4. Der Anhang II B wird wie folgt gefaßt:\nB eseitigungsverfahren                                              „Anhang II B\nDieser Anhang führt B eseitigungsverfahren auf, die in                             Verwertungsverfahren\nder P raxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der\nRichtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. J uli 1975                 Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in\nüber Abfälle (AB l. EG Nr. L 194 S . 39), geändert durch           der P raxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der\ndie Richtlinie 91/156/EWG (AB l. EG Nr. L 78 S . 32),              Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. J uli 1975\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG                   über Abfälle (AB l. EG Nr. L 194 S . 39), geändert durch\n(AB l. EG Nr. L 377 S . 48), angepaßt durch die Entschei-          die Richtlinie 91/156/EWG (AB l. EG Nr. L 78 S . 32),\ndung der K ommission 96/350/EG vom 24. M ai 1996                   zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (AB l.\n(AB l. EG Nr. L 135 S . 32), müssen die Abfälle beseitigt          EG Nr. L 377 S . 48), angepaßt durch die Entscheidung\nwerden, ohne daß die menschliche G esundheit ge-                   der K ommission 96/350/EG vom 24. M ai 1996 (AB l. EG\nfährdet wird und ohne daß Verfahren oder M ethoden                 Nr. L 135 S . 32), müssen die Abfälle verwertet werden,\nverwendet werden, welche die U mwelt schädigen                     ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und\nkönnen.                                                            ohne daß Verfahren oder M ethoden verwendet wer-\nden, welche die Umwelt schädigen können.\nD 1 Ablagerungen in oder auf dem B oden (z.B . De-\nponien usw.)                                              R 1 Hauptverwendung als B rennstoff oder andere\nM ittel der Energieerzeugung\nD 2 B ehandlung im B oden (z. B . biologischer Abbau\nvon flüssigen oder schlammigen Abfällen im                R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln\nErdreich usw.)                                            R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer S toffe,\nD 3 Verpressung (z.B . Verpressung pumpfähiger                            die nicht als Lösemittel verwendet werden (ein-\nAbfälle in B ohrlöcher, S alzdome oder natürliche                schließlich der K ompostierung und sonstiger\nHohlräume usw.)                                                  biologischer Umwandlungsverfahren)\nD 4 Oberflächenaufbringung (z.B . Ableitung flüssi-                R 4 Verwertung/Rückgewinnung von M etallen und\nger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Tei-                     M etallverbindungen\nchen oder Lagunen usw.)                                   R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anor-\nD 5 S peziell angelegte Deponien (z.B . Ablagerung in                     ganischen S toffen\nabgedichteten, getrennten Räumen, die gegen-              R 6 Regenerierung von S äuren und B asen\neinander und gegen die Umwelt verschlossen\nund isoliert werden, usw.)                                R 7 Wiedergewinnung von B estandteilen, die der\nB ekämpfung der Verunreinigungen dienen\nD 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von\nM eeren/Ozeanen                                           R 8 Wiedergewinnung von K atalysatorenbestand-\nteilen\nD 7 Einleitung in M eere/Ozeane einschließlich Ein-\nbringung in den M eeresboden                              R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungs-\nmöglichkeiten von Öl\nD 8 B iologische B ehandlung, die nicht an anderer\nS telle in diesem Anhang beschrieben ist und              R 10 Aufbringung auf den B oden zum Nutzen der\ndurch die Endverbindungen oder Gemische ent-                     Landwirtschaft oder der Ökologie\nstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufge-          R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der\nführten Verfahren entsorgt werden                                unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren ge-\nD 9 C hemisch/physikalische B ehandlung, die nicht                        wonnen werden\nan anderer S telle in diesem Anhang be-                   R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter\nschrieben ist und durch die Endverbindungen                      R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unter-\noder Gemische entstehen, die mit einem der in                    ziehen\nD 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt\nwerden (z.B . Verdampfen, Trocknen, K alzinie-            R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der\nren usw.)                                                        unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu\nunterziehen (ausgenommen zeitweilige Lage-\nD 10 Verbrennung an Land                                                  rung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände\nD 11 Verbrennung auf S ee                                                 der Entstehung der Abfälle)“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998               2459\nArtikel 5                               D 10 Verbrennung an Land\nÄnderung des Abfallverbringungsgesetzes                           D 11 Verbrennung auf S ee\nD 12 Dauerlagerung (z.B . Lagerung von B ehältern in\nDas Abfallverbringungsgesetz vom 30. S eptember 1994\neinem B ergwerk usw.)\n(B GB l. I S . 2771) wird wie folgt geändert:\nD 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung\neines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.\n1. In § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nD 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in\n„(8) Die B undesregierung wird ermächtigt, zur Umset-                     D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren\nzung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nD 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1\nschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nbis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen\ndes B undesrates Abfallgruppen, B eseitigungsverfah-\nzeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln –\nren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A\nauf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“.\noder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen heraus-\nzunehmen oder zu ändern.“\n3. Der Anhang II B wird wie folgt gefaßt:\n„Anhang II B\n2. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt:\nVerwertungsverfahren\n„Anhang II A\nDieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in\nB eseitigungsverfahren                          der P raxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der\nDieser Anhang führt B eseitigungsverfahren auf, die in              Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. J uli 1975\nder P raxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der                    über Abfälle (AB l. EG Nr. L 194 S . 39), geändert durch\nRichtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. J uli 1975                  die Richtlinie 91/156/EWG (AB l. EG Nr. L 78 S . 32),\nüber Abfälle (AB l. EG Nr. L 194 S . 39), geändert durch            zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (AB l.\ndie Richtlinie 91/156/EWG (AB l. EG Nr. L 78 S . 32),               EG Nr. L 377 S . 48), angepaßt durch die Entscheidung\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (AB l.             der K ommission 96/350/EG vom 24. M ai 1996 (AB l. EG\nEG Nr. L 377 S . 48), angepaßt durch die Entscheidung               Nr. L 135 S . 32), müssen die Abfälle verwertet werden,\nder K ommission 96/350/EG vom 24. M ai 1996 (AB l. EG               ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und\nNr. L 135 S . 32), müssen die Abfälle beseitigt werden,             ohne daß Verfahren oder M ethoden verwendet wer-\nohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird                  den, welche die Umwelt schädigen können.\nund ohne daß Verfahren oder M ethoden verwendet                     R 1 Hauptverwendung als B rennstoff oder andere\nwerden, welche die Umwelt schädigen können.                                M ittel der Energieerzeugung\nD 1 Ablagerungen in oder auf dem B oden (z.B . De-                  R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln\nponien usw.)\nR 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer S toffe,\nD 2 B ehandlung im B oden (z.B . biologischer Abbau                        die nicht als Lösemittel verwendet werden (ein-\nvon flüssigen oder schlammigen Abfällen im                       schließlich der K ompostierung und sonstiger\nErdreich usw.)                                                   biologischer Umwandlungsverfahren)\nD 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Ab-                   R 4 Verwertung/Rückgewinnung von M etallen und\nfälle in B ohrlöcher, S alzdome oder natürliche                  M etallverbindungen\nHohlräume usw.)\nR 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anor-\nD 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger                       ganischen S toffen\noder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen\nR 6 Regenerierung von S äuren und B asen\noder Lagunen usw.)\nR 7 Wiedergewinnung von B estandteilen, die der\nD 5 S peziell angelegte Deponien (z.B . Ablagerung in\nB ekämpfung der Verunreinigung dienen\nabgedichteten, getrennten Räumen, die gegen-\neinander und gegen die Umwelt verschlossen                R 8 Wiedergewinnung von K atalysatorenbestand-\nund isoliert werden, usw.)                                       teilen\nD 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von                     R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungs-\nM eeren/Ozeanen                                                  möglichkeiten von Öl\nD 7 Einleitung in M eere/Ozeane einschließlich Ein-                 R 10 Aufbringung auf den B oden zum Nutzen der\nbringung in den M eeresboden                                     Landwirtschaft oder der Ökologie\nD 8 B iologische B ehandlung, die nicht an anderer                  R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der\nS telle in diesem Anhang beschrieben ist und                     unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren ge-\ndurch die Endverbindungen oder Gemische ent-                     wonnen werden\nstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufge-          R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter\nführten Verfahren entsorgt werden                                R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unter-\nziehen\nD 9 C hemisch/physikalische B ehandlung, die nicht\nan anderer S telle in diesem Anhang beschrie-             R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der\nben ist und durch die Endverbindungen oder                       unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu\nGemische entstehen, die mit einem der in D 1                     unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lage-\nbis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden                  rung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände\n(z.B . Verdampfen, Trocknen, K alzinieren usw.)                  der Entstehung der Abfälle)“.","2460            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nArtikel 6                                1. Die Artikel 1a bis 13 treten mit dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes außer K raft.\nÄnderung des Gesetzes zu den\nÜbereinkommen vom 15. Februar 1972\n2. Artikel 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund 29. Dezember 1972 zur Verhütung der\nM eeresverschmutzung durch das Einbringen                          a) In S atz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der\nvon Abfällen durch S chiffe und Luftfahrzeuge                          Artikel 2 bis 12“ gestrichen.\nb) S atz 2 wird aufgehoben.\nDas Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar\n1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der M eeres-\nverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch\nS chiffe und Luftfahrzeuge vom 11. Februar 1977 (B GB l. II                                     Artikel 7\nS . 165) in Verbindung mit der B ekanntmachung vom\n21. Dezember 1977 (B GB l. II S . 1492), zuletzt geändert                                    Inkrafttreten\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB l. I              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nS . 778), wird wie folgt geändert:                                  K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 25. August 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD ie B und es minis terin\nfür U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit\nA ng ela M erkel"]}