{"id":"bgbl1-1998-57-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":57,"date":"1998-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/57#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_57.pdf#page=4","order":3,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2432,"pdf_page":4,"num_pages":23,"content":["2432               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nVom 25. August 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                  3. Unterabschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              Haftung für\nmilitärische\nArtikel 1                                       Luftfahrzeuge                    § § 53 bis 54\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                         4. Unterabschnitt\nGemeinsame\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der B ekannt-                        Vorschriften für\nmachung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), zuletzt                      die Haftpflicht                  § § 55 bis 56\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. J uni 1998\n(B GB l. I S . 1588), wird wie folgt geändert:\nDritter Abschnitt\nS traf- und B ußgeldvorschriften        § § 58 bis 63\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:\n„Inhaltsübersicht                          Vierter Abschnitt\nErster Abschnitt                                                  Luftfahrtdateien                        § § 64 bis 70\nLuftverkehr\nFünfter Abschnitt\n1. Unterabschnitt\nÜbergangsregelungen                     § 71“.\nLuftfahrzeuge und\nLuftfahrtpersonal                § § 1 bis 5\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n2. Unterabschnitt\nFlugplätze                       § § 6 bis 19c           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. Unterabschnitt                                                       „(1) Die B enutzung des Luftraums durch Luft-\nLuftfahrtunternehmen                                         fahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses\nund -veranstaltungen             § § 20 bis 24               Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlas-\nsenen Rechtsvorschriften, durch im Inland an-\n4. Unterabschnitt                                                     wendbares internationales Recht, durch Verord-\nVerkehrsvorschriften             § § 25 bis 27               nungen des Rates der Europäischen Union und\n5. Unterabschnitt                                                     die zu deren Durchführung erlassenen Rechts-\nFlughafenkoordinierung,                                      vorschriften beschränkt wird.“\nFlugsicherung und                                        b) Absatz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:\nFlugwetterdienst                 § § 27a bis 27f\n„11. sonstige für die B enutzung des Luftraumes\n6. Unterabschnitt                                                             bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von\nVorzeitige B esitzeinweisung                                         mehr als dreißig M etern über Grund oder\nund Enteignung                   § § 27g bis 28                      Wasser betrieben werden können.“\n7. Unterabschnitt\nGemeinsame Vorschriften          § § 29 bis 32c       3. Nach § 1 werden die folgenden § § 1a bis 1c einge-\nfügt:\nZweiter Abschnitt\n„§ 1a\nHaftpflicht\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur\n1. Unterabschnitt\nDurchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nHaftung für P ersonen\nvorschriften sind beim B etrieb\nund S achen, die\nnicht im Luftfahrzeug                                    1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetra-\nbefördert werden                 § § 33 bis 43               genen Luftfahrzeugs oder\n2. Unterabschnitt                                                 2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die B undes-\nHaftung aus dem                                              republik Deutschland die Verantwortung des Ein-\nB eförderungsvertrag             § § 44 bis 52               tragungsstaats übernommen hat, oder","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998              2433\n3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen               6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Ein-\nLand registriert ist, aber unter einer deutschen               flugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die B enutzung des\nGenehmigung nach § 20 oder nach M aßgabe des                   deutschen Luftraumes gestattet ist.\"\nRechts der Europäischen Gemeinschaft einge-\nsetzt wird,                                             4. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nauch außerhalb des Hoheitsgebietes der B undes-                                           „§ 3\nrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr mate-\nrieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder             (1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abwei-\nnach völkerrechtlichen Grundsätzen die B efolgung              chender Verordnungen des Rates der Europäischen\nausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.                      Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetra-\ngen, wenn\n(2) S oweit ausländisches Recht in Übereinstim-\nmung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterri-             1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahr-\ntoriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegen-                    zeugregister nicht eingetragen sind und im aus-\nstände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1                  schließlichen Eigentum deutscher S taatsan-\nAbs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen B ezie-               gehöriger stehen; juristische P ersonen und\nhung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet              Gesellschaften des Handelsrechts mit S itz im\nder B undesrepublik Deutschland nur insoweit                       Inland werden deutschen S taatsangehörigen\nAnwendung, als es deutschem Recht nicht entge-                     gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres\ngensteht.                                                          Vermögens oder K apitals sowie die tatsächliche\nK ontrolle darüber deutschen S taatsangehörigen\n§ 1b                                    zusteht und die M ehrheit der Vertretungsberech-\ntigten oder persönlich haftenden P ersonen deut-\n(1) Wird ein Luftfahrzeug im S inne des § 1a Abs. 1\nsche S taatsangehörige sind;\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nbetrieben, so sind international verbindliche Luftver-         2. ein Recht eines deutschen S taatsangehörigen, an\nkehrsregeln und B etriebsvorschriften im S inne des                einem Luftfahrzeug Eigentum durch K auf zu\nArtikels 37 Abs. 2 B uchstabe c und des Artikels 38                erwerben, oder ein Recht zum B esitz auf Grund\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die                        eines für einen Zeitraum von mindestens sechs\nInternationale Zivilluftfahrt (B GB l. 1956 II S . 411) zu         M onaten abgeschlossenen M ietvertrages oder\nbeachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten.                  eines dem M ietvertrag ähnlichen Rechtsverhält-\nnisses besteht.\n(2) B ekannt gewordene und im Ausland nicht\ngeahndete Verstöße werden von den zuständigen                  S taatsangehörige der M itgliedstaaten der Europäi-\nB ehörden in der B undesrepublik Deutschland ver-              schen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des\nfolgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen              Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nworden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend                 raum stehen deutschen S taatsangehörigen gleich.\nder Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln\n(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige S telle\nund Vorschriften durch deutsches Recht.\nkann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn\nbesondere Umstände vorliegen.“\n§ 1c\nDie B erechtigung zum Verkehr im Luftraum der            5. Der P unkt am Ende von § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch\nB undesrepublik Deutschland haben nach M aßgabe                das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 5\ndes § 1 Abs. 1                                                 angefügt:\n1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug-           „5. dem B ewerber nicht bereits eine Erlaubnis glei-\nrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis                         cher Art und gleichen Umfangs nach M aßgabe\neingetragen sind;                                                dieser Vorschrift erteilt worden ist.“\n2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der B un-\n6. In § 5 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „mit dem Ziel\ndeswehr;\ndes Erwerbs der Erlaubnis“ gestrichen.\n3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der\nB undesrepublik Deutschland nicht bedürfen;\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n4. Luftfahrzeuge, die in M itgliedstaaten der Europäi-\na) In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „und Lan-\nschen Union oder in anderen Vertragsstaaten des\ndesplanung“ gestrichen.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum in einem Register eingetragen sind, auf               b) In Absatz 2 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-\nGrund des Rechts der Europäischen Gemein-                      gefügt:\nschaft oder des Abkommens über den Europäi-\n„§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungs-\nschen Wirtschaftsraum;\ngesetzes bleiben unberührt.“\n5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der M itgliedstaaten\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder Europäischen Union oder der anderen Ver-\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäi-                     „(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10\nschen Wirtschaftsraum in einem Register einge-                 Abs. 2 Nr. 3 S atz 1 bis 3 sowie § 74 Abs. 4 und 5\ntragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Ver-                des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die\neinbarung;                                                     B ekanntgabe entsprechend.“","2434            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n8. § 9 Abs. 1 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:                       Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als\nHöhe der höchsten B odenerhebung die Höhe des\n„Die S ätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen\nFlughafenbezugspunktes.“\ndes B undesministeriums für Verkehr nach § 27d\nAbs. 1 und 4 und Entscheidungen der B augenehmi-\ngungsbehörden auf Grund des B aurechts.“                   13. In § 16a Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „der für die\nFlugsicherung zuständigen S telle“ durch die Wörter\n„der zuständigen S telle“ sowie die Wörter „S iche-\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                   rung des Luftverkehrs“ durch die Wörter „S icherheit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              des Luftverkehrs“ ersetzt.\n„(1) P lanfeststellungsbehörde ist die von der\nLandesregierung bestimmte B ehörde des Lan-            13a. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:\ndes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das                                       „§ 18b\nGelände auf mehrere Länder, so trifft die B estim-              (1) B auwerke dürfen in den B ereichen, die für die\nmung nach S atz 1 die Landesregierung des Lan-              Einrichtung und Überwachung von Verfahren für\ndes, in dem der überwiegende Teil des Geländes              Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der\nliegt. Die P lanfeststellungsbehörde stellt den P lan       Hindernisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet wer-\nfest, erteilt die P langenehmigung nach § 8 Abs. 2          den, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor\nund trifft die Entscheidungen nach § 8 Abs. 3.“             über das Vorhaben informiert wurde.\nb) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach S atz 2 folgender S atz              (2) Die für die Flugsicherung zuständige S telle\neingefügt:                                                  unterrichtet die obersten Luftfahrtbehörden der Län-\n„Die S ätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerun-            der über die B ereiche, die für die Einrichtung und\ngen der nach § 29 Abs. 1 des B undesnatur-                  Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instru-\nschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie der               mentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit\nK ommission nach § 32b.“                                    zu bewerten sind. Die obersten Luftfahrtbehörden\nder Länder unterrichten die für die Flugsicherung\nc) In Absatz 6 werden die bisherigen S ätze 1 und 2\nzuständige S telle über B auwerke, welche in diesem\ndurch die folgenden S ätze ersetzt:\nB ereich errichtet werden sollen.\n„Die Anfechtungsklage gegen einen P lanfeststel-                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\nlungsbeschluß oder eine P langenehmigung für                nach § 15 Abs. 1 S atz 1 genannten Gegenstände.“\nden B au oder die Änderung von Flughäfen oder\nLandeplätzen mit beschränktem B auschutzbe-\n14. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nreich hat keine aufschiebende Wirkung. Der\nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-                  „(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der § § 12\nkung der Anfechtungsklage gegen einen P lan-                und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In\nfeststellungsbeschluß oder eine P langenehmi-               den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten\ngung nach § 80 Abs. 5 S atz 1 der Verwaltungsge-            M aßnahmen Grundstücke oder andere S achen\nrichtsordnung kann nur innerhalb eines M onats              außerhalb der B auschutzbereiche der § § 12 und 17\nnach Zustellung des P lanfeststellungsbeschlus-             betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich um\nses oder der P langenehmigung gestellt und                  M aßnahmen der Flugsicherung handelt, die sich\nbegründet werden. § 58 der Verwaltungsge-                   nicht auf den S tart- und Landevorgang beziehen,\nrichtsordnung gilt entsprechend.“                           von der für die Flugsicherung zuständigen S telle, im\nübrigen von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu\n10. § 11 S atz 2 wird aufgehoben.                                   leisten. In den Fällen des § 16a ist die Entschädigung\nvon demjenigen zu leisten, der ein Interesse an der\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                   K ennzeichnung geltend macht.“\na) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:             15. § 19b wird wie folgt geändert:\n„S ehen landesrechtliche B estimmungen für die              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nErrichtung von B auwerken nach S atz 1 die Einho-\nlung einer B augenehmigung nicht vor, bedarf die                 aa) In S atz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1\nErrichtung dieser B auwerke der Genehmigung                            S atz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 27\nder Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftver-                     Abs. 4 S atz 1“ ersetzt.\nkehrssicherheitlichen Erwägungen.“                               bb) Nach S atz 4 wird folgender S atz angefügt:\nb) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „S atz 2 und 3“                     „Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen\ndurch die Angabe „S atz 2 bis 4“ ersetzt.                              sind verpflichtet, die im zugelassenen Luft-\nsicherheitsplan dargestellten S icherungs-\n12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                         maßnahmen durchzuführen.“\n„(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als                 b) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-\n30 M eter Höhe auf natürlichen oder künstlichen                      fügt:\nB odenerhebungen, sofern die S pitze dieser Anlage                   „Zur Feststellung der S elbstkosten im S inne die-\num mehr als 100 M eter die Höhe der höchsten                         ses Gesetzes finden die Vorschriften des P reis-\nB odenerhebung im Umkreis von 1,6 K ilometer Halb-                   rechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende\nmesser um die für die Anlage vorgesehene B oden-                     Anwendung. Unterschreitet der M arktpreis die\nerhebung überragt. Im Umkreis von 10 K ilometer                      S elbstkosten, ist der M arktpreis maßgeblich.“","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998             2435\n16. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                    b) In S atz 2 wird der P unkt am Ende durch einen\nS trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n„§ 20                                    fügt:\n(1) J uristische oder natürliche P ersonen sowie                „die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen\nP ersonenhandelsgesellschaften bedürfen für                        von der Vorlagepflicht zulassen.“\n1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit              c) Nach S atz 4 wird folgender S atz angefügt:\ndenen eine B eförderung nicht zwischen verschie-               „Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die\ndenen P unkten verbunden ist,                                  im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestell-\nten S icherungsmaßnahmen durchzuführen.“\n2. die gewerbsmäßige B eförderung von P ersonen\nund S achen mit B allonen\n18. § 21 wird wie folgt geändert:\neiner B etriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen).\nDer Genehmigungspflicht unterliegt auch die nicht-             a) Dem Absatz 1 werden die folgenden S ätze ange-\ngewerbsmäßige B eförderung von Fluggästen, P ost                   fügt:\nund/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt;                  „Für die B eförderung von P ost und/oder Fracht\nausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von                    kann die Genehmigungsbehörde Luftfahrtunter-\nFallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für                nehmen vom Erfordernis der Genehmigung von\nhöchstens vier P ersonen zugelassen sind. S atz 1                  Flugplänen, B eförderungsentgelten oder B eför-\nNr. 1 und S atz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte.                derungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt\n(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmun-                    für die B eförderung von P ersonen, wenn und\ngen versehen werden. Die Genehmigung ist zu ver-                   soweit sich dies aus einer für die B undesrepublik\nsagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                   Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Ver-\ndaß die öffentliche S icherheit oder Ordnung gefähr-               einbarung ergibt.“\ndet werden kann, insbesondere wenn der Antrag-                 b) Folgender Absatz wird angefügt:\nsteller oder andere für die B eförderung verantwort-\n„(5) S oweit das Recht der Europäischen\nliche P ersonen nicht zuverlässig sind. Die Genehmi-\nGemeinschaft nicht entgegensteht, gelten für die\ngung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luft-\nErteilung der S treckengenehmigung zur Aus-\nverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen M ittel\nübung von Verkehrsrechten zur gewerbsmäßigen\noder entsprechende S icherheiten nicht nachgewie-\nB eförderung von Fluggästen, P ost und/oder\nsen werden. Die Genehmigung kann versagt werden,\nFracht durch Luftfahrtunternehmen auf S trecken\nwenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die\nin der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4\nnicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen\nentsprechend.“\nsind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des\nAntragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeug-\nrolle gleichgestellt sind die Eintragungsregister der     19. In § 21a wird die Angabe „S atz 2 bis 6“ durch die\nM itgliedstaaten der Europäischen Union oder der               Angabe „S atz 2 bis 8“ ersetzt.\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum.                             20. In § 23a werden die Wörter „die ihren Hauptsitz nicht\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben“ durch\n(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die             die Wörter „die ihren Hauptsitz außerhalb der M it-\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht          gliedstaaten der Europäischen Union sowie der Ver-\nnur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung              tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nkann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen            schen Wirtschaftsraum haben“ ersetzt.\nnicht eingehalten werden. S ie ist zurückzunehmen,\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht\nvorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf           21. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:\nZeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht,                                        „§ 23b\num die S icherheit und Ordnung des Luftverkehrs\n(1) S oweit dies zur vorherigen P rüfung und zur\naufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn\nständigen K ontrolle der Einhaltung der Genehmi-\nvon ihr länger als sechs M onate kein Gebrauch\ngungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die\ngemacht worden ist.\nGenehmigungsbehörde\n(4) Für die Erteilung der B etriebsgenehmigung für          1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die\ndie B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder                    B ücher und Geschäftspapiere einschließlich der\nFracht durch Unternehmen im gewerblichen Flug-                     Unterlagen über den Einsatz von Luftfahrzeugen\nverkehr nach M aßgabe des Rechts der Europäi-                      nehmen, und zwar bei\nschen Union gelten die Absätze 2 und 3 entspre-\nchend.“                                                            a) Haltern von Luftfahrzeugen anläßlich gewerb-\nlicher B eförderung,\nb) allen an der B eförderung B eteiligten,\n17. § 20a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              c) den B eteiligten an Verträgen über gewerbliche\nB eförderungen und\na) In S atz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 19b Abs. 1\nbis 3“ durch die Angabe „§ 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1            d) den B etreibern von P latzreservierungssyste-\nbis 3“ ersetzt.                                                     men;","2436           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n2. von den in Nummer 1 genannten B eteiligten und              nis besteht und dies mit dem S chutz der S icherheit\nden in deren Geschäftsbereichen tätigen P erso-            des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverord-\nnen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die            nung kann auch bestimmt werden, daß der verant-\nfür die Durchführung der P rüfung und der K on-            wortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeug-\ntrolle von B edeutung sind. Der um Auskunft                halter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen\nErsuchte kann die Auskunft auf solche Fragen               zulassen kann.\nverweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder\n(4) Das M itführen im Handgepäck oder Ansichtra-\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-\ngen von\nzeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines              1. S chuß-, Hieb- und S toßwaffen sowie S prühgerä-\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-                   ten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken\nrigkeiten aussetzen würde;                                     verwendet werden können,\n3. den S tart von Luftfahrzeugen solange untersa-              2. M unition und explosionsgefährlichen S toffen,\ngen, bis sie ihre K ontrollen beendet hat.                 3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer\n(2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Ver-                 K ennzeichnung nach den Anschein von Waffen,\ntreter, bei juristischen P ersonen, Gesellschaften und             M unition oder explosionsgefährlichen S toffen\nnichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder                   erwecken,\nS atzung zur Vertretung berufenen P ersonen, sind              in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugängli-\nverpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die        chen B ereichen auf Flugplätzen ist nicht zulässig.\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die P rü-             Das B undesministerium für Verkehr kann im Einver-\nfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das                nehmen mit dem B undesministerium des Innern all-\nB etreten von Geschäftsräumen und -grundstücken                gemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in den\nzu dulden.“                                                    Nummern 1 bis 3 geregelten Fällen zulassen, soweit\nein B edürfnis besteht und die nach anderen Rechts-\n22. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           vorschriften erforderliche Erlaubnis zum M itführen\ndieser Gegenstände vorliegt.“\na) Nach S atz 1 wird folgender S atz eingefügt:\n„Für S tarts und Landungen von nicht motor-           24. Die Überschrift des 5. Unterabschnitts des Ersten\ngetriebenen Luftsportgeräten tritt an die S telle          Abschnitts wird wie folgt gefaßt:\nder Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis\n„5. Unterabschnitt\ndes B eauftragten nach § 31c; dieser hat die\nZustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen,                                Flughafenkoordinierung,\nwenn das Außenlandegelände weniger als 5 K ilo-                     Flugsicherung und Flugwetterdienst“.\nmeter von einem Flugplatz entfernt ist.“\n25. Die § § 27a und 27b werden wie folgt gefaßt:\nb) Der bisherige S atz 2 wird S atz 3, wobei das Wort\n„Sie“ durch das Wort „Luftfahrzeuge“ ersetzt wird.                                  „§ 27a\nc) In S atz 4 wird die Angabe „S atz 1 oder 2“ durch              (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach M aß-\ndie Angabe „S atz 1, 2 oder 3“ ersetzt.                    gabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft\nvorgenommen.\n23. § 27 wird wie folgt gefaßt:                                       (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapa-\nzität ist das B undesministerium für Verkehr die für\n„§ 27\nden Flughafen zuständige B ehörde. Es bestimmt bei\n(1) Die B eförderung von S toffen und Gegenstän-            zu vollständig koordiniert erklärten Verkehrsflug-\nden, die durch Rechtsverordnung als gefährliche                häfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrt-\nGüter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, K ern-             behörde des Landes und nach Anhörung der für die\nbrennstoffe und andere radioaktive S toffe, mit Luft-          Flugsicherung zuständigen S telle, des betreffenden\nfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann            Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunterneh-\nallgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann          men, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die\nmit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im                     Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (K oordi-\nübrigen bleiben die für die B eförderung von Giftga-           nierungseckwert).\nsen, K ernbrennstoffen oder anderen radioaktiven\nS toffen geltenden Vorschriften unberührt.                                              § 27b\n(2) Das M itführen im Handgepäck oder Ansichtra-               Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung\ngen von S toffen und Gegenständen nach Absatz 1                kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, ins-\nS atz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis.                besondere der hoheitlichen Interessen, der öffentli-\nAbsatz 1 S atz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in          chen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen\nbezug auf K ernbrennstoffe darf nicht erteilt werden.          aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen wer-\nden.“\n(3) Der B etrieb von elektronischen Geräten, die\nnicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und S törun-     26. Nach § 27d werden die folgenden § § 27e und 27f\ngen der B ordelektronik verursachen können, ist in             eingefügt:\nLuftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können\ndurch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a                                          „§ 27e\nzugelassen werden, wenn und soweit für den B etrieb               (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologi-\nvon elektronischen Geräten ein besonderes B edürf-             schen S icherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998               2437\ndieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst                   zen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungs-\noder anderen damit ausdrücklich beauftragten S tel-                 leistungen zu erbringen und die notwendige Ent-\nlen (§ 27f Abs. 5).                                                 sorgung sicherzustellen.\n(2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere fol-               (3) Die sich aus der Erfüllung der P flichten nach\ngende Aufgaben:                                                 Absatz 2 ergebenden S elbstkosten werden den\nFlugplatzunternehmern vom Deutschen Wetter-\n1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste,\ndienst erstattet.\nzu denen gehören\n(4) Wird für einen Flugplatz ein B edarf nach\na) die Wetterüberwachung,\nAbsatz 1 vom B undesministerium für Verkehr nicht\nb) die Erstellung standardisierter Vorhersagen              anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag\nnach internationalen und nationalen Vorga-              und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder\nben,                                                    wenn auf andere Weise die volle Deckung der\nK osten ohne Inanspruchnahme des B undes sicher-\nc) die Flugwetterberatung,\ngestellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erfor-\nd) die Erstellung und Verbreitung von Warnun-               derlichen technischen Einrichtungen im erforderli-\ngen vor Wettererscheinungen mit Auswirkun-              chen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch\ngen auf den An- und Abflug- sowie den Roll-             nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und\nverkehr und vor fluggefährdenden Wetterer-              andere B elange des Flugwetterbetriebsdienstes\neignissen auf der S trecke,                             nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag ent-\ne) die Ausgabe standardisierter Flugwetterbera-             scheidet das B undesministerium für Verkehr.\ntungsunterlagen in alphanumerischer und gra-            Absatz 2 ist anzuwenden.\nfischer Form;                                              (5) Wenn das B undesministerium für Verkehr einen\nB edarf im S inne des Absatzes 1 anerkennt, ist der\n2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und\nDeutsche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbe-\nDienste, zu denen gehören\ntriebsdienste und die erforderlichen technischen Ein-\na) die B eschaffung, der Einbau und die Abnahme             richtungen im erforderlichen Umfang auf dem ent-\nder meteorologischen M eßanlagen und der                sprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt\nDatenerfassungs- und -verbreitungsanlagen               im Falle des Absatzes 4, soweit nicht das B undesmi-\nsowie der fachtechnischen S ysteme,                     nisterium für Verkehr geeignete natürliche P ersonen\nb) der B etrieb, die Instandhaltung und die Über-           mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach\nwachung der meteorologischen M eßanlagen                § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese B eauftrag-\nund Übertragungssysteme,                                ten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen\nWetterdienstes.“\nc) die Entwicklung und P flege der Anwendungs-\nprogramme in der elektronischen Datenverar-\nbeitung für den Flugwetterdienst;                  27. Der bisherige § 27e wird § 27g.\n3. die P lanung und Erprobung von Verfahren und\nEinrichtungen für den Flugwetterdienst;                28. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 4 und 5\nangefügt:\n4. die S ammlung und die B ereitstellung von flug-\n„(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrt-\nklimatologischen Daten und S tatistiken.\nunternehmen und der Luftaufsicht auf Flugplätzen\nzuständigen Vertreter der Luftfahrtbehörden sind\n§ 27f                                    berechtigt, Luftfahrzeuge zu betreten und sie und\n(1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erfor-            ihren Inhalt im Hinblick auf die in Absatz 1 S atz 1\nderlichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen               genannten Ziele ohne unbillige Verzögerung zu\nvorgehalten, bei denen das B undesministerium für               untersuchen. S ie dürfen die an B ord mitzuführenden\nVerkehr einen B edarf aus Gründen der S icherheit               Urkunden und Ausweise der B esatzung prüfen.\nund aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.               Absatz 2 bleibt unberührt. Wird das B etreten, die\nUntersuchung oder die P rüfung nach S atz 1 oder 2\n(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen              von der B esatzung eines Luftfahrzeugs nicht zuge-\ndes Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen                  lassen, kann ein S tartverbot verhängt werden; das-\nUmfang verpflichtet,                                            selbe gilt, wenn und solange triftige Gründe zu Zwei-\n1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen                 feln an der Verkehrssicherheit des untersuchten\nfür Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und               Luftfahrzeugs oder an der Tauglichkeit der B esat-\ndie erforderlichen technischen Einrichtungen zu             zung Anlaß geben. Der Flugplatzunternehmer ist ver-\nschaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten            pflichtet, das B etreten des Flugplatzes durch Vertre-\nGrundstücke zur Verfügung zu stellen und die                ter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer\nVerlegung und Instandhaltung von K abelverbin-              Aufgaben zu dulden.\ndungen auf ihren Grundstücken zu dulden,                       (5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf\n2. dem Flugwetterdienstpersonal die M itbenutzung               M agnettonbänder gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.“\nder an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur\nzu ermöglichen,\n28a. In § 29a S atz 1 werden die Wörter „gegen Vergütung\n3. die von ihnen überlassenen B auten und Räume                 seiner S elbstkosten“ durch das Wort „kostenfrei“\nmit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu hei-            ersetzt.","2438             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n29. In § 29b Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „Flugplatzhal-        31. § 30 wird wie folgt geändert:\nter“ durch das Wort „Flugplatzunternehmer“ ersetzt.             a) In Absatz 2 S atz 3 werden die Wörter „im Einver-\nnehmen mit dem B undesminister für Verkehr“\n30. § 29c wird wie folgt geändert:                                      gestrichen und die Angabe „§ 2 Abs. 7 und § 27\na) In Absatz 2 S atz 2 Nr. 2 und 3 wird die Angabe                 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 und § 27“\n„§ 27 Abs. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 27                   ersetzt.\nAbs. 4 S atz 1“ ersetzt.                                    b) In Absatz 3 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Luftfahrt-                   gefügt:\nbehörden können Gegenstände“ durch die Wör-                    „§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungsge-\nter „Die Luftfahrtbehörden können P ostsendun-                 setzes bleiben unberührt.“\ngen und sonstige Gegenstände“ und die Angabe\n„§ 27 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 4            32. § 31 wird wie folgt geändert:\nS atz 1“ ersetzt.                                           a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Wörtern\n„nach diesem Gesetz“ die Wörter „und den Ver-\n30a. § 29d wird wie folgt geändert:                                     ordnungen der Europäischen Gemeinschaft“ ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 gefügt.\n„(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nP ersonen die B erechtigung zum Zugang zu den                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nnicht allgemein zugänglichen oder sicherheits-                       „1. die Erteilung der Erlaubnis für P rivat-\nempfindlichen B ereichen und Anlagen gemäß                                flugzeugführer, nichtberufsmäßige Füh-\n§ 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2                         rer von Drehflüglern, M otorseglerführer,\nerteilt werden kann oder zu entziehen ist.“                               S egelflugzeugführer, Freiballonführer,\nb) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:                                S teuerer von verkehrszulassungspflich-\ntigen Flugmodellen und sonstigem ver-\n„S ofern im Falle von S atz 1 Nr. 2 Flugplatz- oder\nkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtge-\nLuftfahrtunternehmen sich zur Wahrnehmung\nrät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der\nihrer Aufgaben P ersonen anderer Unternehmen\nB erechtigungen nach der Verordnung\nbedienen, sind diese dem eigenen P ersonal\nüber Luftfahrtpersonal an diese P erso-\ngleichgestellt.“\nnen; ausgenommen hiervon bleiben die\nc) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-                             Erlaubnisse, die zugleich mit der Instru-\nfügt:                                                                     mentenflugberechtigung erteilt oder die\n„Der B etroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße                        nachträglich um die Instrumentenflug-\nAngaben zu machen und ihm nachträglich                                    berechtigung erweitert werden,“.\nbekannt werdende, für die Überprüfung nach                     bb) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 2 bedeutsame Tatsachen unverzüglich\n„11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1\nanzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für\nsowie die Genehmigungen nach § 20\nihn oder einen nahen Angehörigen im S inne des\nAbs. 4 und § 21 Abs. 5 für Luftfahrt-\n§ 52 Abs. 1 der S trafprozeßordnung oder den\nunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-\nLebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder\nschließlich nach S ichtflugregeln betrie-\ndisziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder\nben werden. Auf Antrag eines Landes\nK ündigung begründen könnte. Über das Verwei-\nkann der B und diese Aufgaben in\ngerungsrecht ist der B etroffene zu belehren.“\nbundeseigener Verwaltung ausführen.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                              In diesem Fall werden die Aufgaben\n„(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den                             vom B undesministerium für Verkehr\nZweck der Überprüfung erhobenen Informatio-                                 oder einer anderen von ihm bestimm-\nnen nicht für andere Zwecke verwenden. S ie                                 ten S telle wahrgenommen;“.\nhaben den Flugplatz- und den Luftfahrtunterneh-                cc) Nummer 14 wird gestrichen.\nmen das Ergebnis der Überprüfung und, soweit                   dd) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 4“\ndie K enntnis weiterer Informationen für die                         durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.\nDurchführung eines gerichtlichen Verfahrens im\nZusammenhang mit der Überprüfung erforderlich                  ee) In Nummer 16 B uchstabe g wird das Wort\nist, auch die weiteren Informationen zu übermit-                     „und“ durch ein K omma ersetzt und nach\nteln. § 161 der S trafprozeßordnung bleibt un-                       dem Wort „S icherheitsmindestabständen,“\nberührt.“                                                            das Wort „M indesthöhen“ eingefügt.\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:                   ff) In Nummer 18 wird das Wort „Flugplankoor-\ndinierung“ durch das Wort „Flughafenkoor-\n„(5) Wird auf der Grundlage von Absatz 1 ein                       dinierung“ ersetzt.\nAusweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber ver-\npflichtet, ihn nach Ablauf des B erechtigungszeit-          c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nraums sowie auf Verlangen zurückzugeben und                      „(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunterneh-\nder Ausgabestelle einen Verlust unverzüglich                   men nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer\nanzuzeigen. Der Ausweisinhaber darf den Aus-                   P rüfung des technischen und betrieblichen\nweis keinem Dritten überlassen.“                               Zustandes des Unternehmens durch das Luft-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                2439\nfahrt-B undesamt erteilt, wenn die Genehmi-                     riums für Verkehr; B eauftragte nach § 31b Abs. 1\ngungsbehörde dies im besonders gelagerten Ein-                  S atz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der\nzelfall für erforderlich hält.“                                 Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungs-\nunternehmens.“\n33. § 31a wird wie folgt gefaßt:                                    b) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-\n„§ 31a                                   fügt:\nDas B undesministerium für Verkehr wird ermäch-                  „Für Amtshandlungen in Erfüllung der ihnen über-\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                    tragenen Aufgaben werden von den B eauftragten\nB undesrates natürliche oder juristische P ersonen                  K osten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu\ndes privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flug-                   den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskosten-\nhafenkoordinierung nach M aßgabe des Rechts der                     gesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die\nEuropäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flug-                     K osten nach S atz 2 entfallende, gesetzlich ge-\nhafenkoordinator).“                                                 schuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Aus-\nkünfte an den B etroffenen über die zu seiner\n34. § 31b wird wie folgt geändert:                                      P erson gespeicherten Daten sind unentgeltlich.“\na) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                      c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Darüber hinaus kann das B undesministerium für                   „(4) Gegen die Entscheidungen des B eauftrag-\nVerkehr geeignete natürliche P ersonen mit der                  ten im Rahmen seines Auftrags ist der Wider-\nWahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c                       spruch statthaft. Hilft der B eauftragte nicht ab, so\nAbs. 2 beauftragen.“                                            entscheidet die Aufsichtsbehörde; im Falle des\nb) In Absatz 2 wird S atz 2 durch die folgenden S ät-               § 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den\nze 2 und 3 ersetzt:                                             Widerspruch durch das Flugsicherungsunterneh-\nmen. Im Falle des § 31a ist die K lage gegen die\n„Das gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. Die                B undesrepublik Deutschland, vertreten durch\nVerpflichtung entfällt, soweit das B undesministe-              das B undesministerium für Verkehr, zu richten. In\nrium für Verkehr geeignete natürliche P ersonen                 den Fällen der § § 31b und 31c ist die K lage gegen\nnach Absatz 1 S atz 2 beauftragt.“                              die B undesrepublik Deutschland, vertreten durch\nc) In Absatz 4 S atz 3 werden nach dem Wort „Flug-                  den B eauftragten, zu richten. Ist im Falle des\nsicherungsunternehmens“ die Wörter „sowie des                   § 31b Abs. 2 S atz 2 eine natürliche P erson beauf-\nLuftfahrt-B undesamtes im Aufgabenbereich der                   tragt, so ist die K lage gegen die B undesrepublik\nFlugsicherung“ eingefügt.                                       Deutschland zu richten, vertreten durch das\nFlugsicherungsunternehmen.“\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich          37. Nach § 31d wird folgender § 31e eingefügt:\nmit Zustimmung des B undesministeriums für\nVerkehr zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen                                   „§ 31e\nUnternehmen beteiligen oder Unternehmen er-                    Im Falle der S taatshaftung wegen Ansprüchen\nwerben oder errichten. S eine Verantwortlichkeit            Dritter können die B eauftragten nach den § § 31a\nfür die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm über-              bis 31c bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahr-\ntragenen Aufgaben bleibt unberührt. Die Zustim-             lässigkeit vom B und bis zu einem vom B undesmini-\nmung stellt keine B eleihung dar. Die haushalts-            sterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem B un-\nrechtlichen Vorschriften des B undes bleiben un-            desministerium der Finanzen festgelegten Höchst-\nberührt.“                                                   betrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber\nOrganen und P ersonal der B eauftragten nach den\n35. § 31c wird wie folgt geändert:                                  § § 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des B eauf-\na) Die Wörter „B enutzung des Luftraumes durch                  tragten nach den allgemeinen Vorschriften.“\nLuftsportgeräte“ werden durch die Wörter „B e-\nnutzung des Luftraums durch Freiballone, Luft-         38. § 32 wird wie folgt geändert:\nsportgeräte und Flugmodelle“ ersetzt.                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“ durch                  aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Angabe „§ 29 Abs. 1 und 4“ ersetzt.                               „2. die B estimmung der näheren Einzelhei-\nc) Folgender S atz wird angefügt:                                             ten über Zulassung und M arktzugang\n„S atz 1 findet Anwendung auf S egelflugzeuge,                            von Luftfahrtunternehmen, P reisgestal-\nsofern das betreffende Land für seinen Auf-                               tung, Wettbewerb und Wirtschaftsregu-\ngabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.“                                     lierung im Luftverkehr,“.\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Luft-\n36. § 31d wird wie folgt geändert:                                            verkehrs“ das K omma und die Wörter „deren\na) Absatz 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:                                fachliche Untersuchung“ gestrichen.\n„B eauftragte nach § 31b unterstehen der Rechts-                cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\naufsicht des B undesministeriums für Verkehr; die                     eingefügt:\nB eauftragte nach § 31b Abs. 1 S atz 1 untersteht                     „7a. die Erlaubnis zum B etrieb von elek-\nbei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c                                 tronischen Geräten in Luftfahrzeugen\nAbs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des B undesministe-                           nach § 27 Abs. 3 S atz 2,“.","2440            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\ndd) In Nummer 13 am Ende wird das K omma                   kann aus den Gründen nach S atz 1 versagt werden,\ndurch ein S emikolon ersetzt und folgender            bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.“\nS atz angefügt:\n„Auskünfte an den B etroffenen über die zu       42. § 58 wird wie folgt geändert:\nseiner P erson in Luftfahrtdateien gespei-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncherten personenbezogenen Daten sind\naa) Nach Nummer 4a werden folgende Num-\nunentgeltlich,“.\nmern 4b bis 4f eingefügt:\nee) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:\n„4b. entgegen § 19b Abs. 1 S atz 5 oder\n„17. die zur Durchführung der Flughafen-                            § 20a Abs. 1 S atz 5 die im zugelas-\nkoordinierung nach § 27a notwendigen                          senen Luftsicherheitsplan dargestellten\nEinzelheiten, insbesondere die Verfah-                        S icherungsmaßnahmen nicht durch-\nren, nach denen ein Verkehrsflughafen                         führt,\nzum koordinierten oder vollständig ko-\n4c. sich unberechtigt Zugang zu nicht all-\nordinierten Flughafen zu erklären ist,\ngemein zugänglichen B ereichen oder\nund den Umfang der K oordinierungs-\nAnlagen nach § 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 3\npflicht,“.\noder § 20a Abs. 1 Nr. 2 verschafft,\nb) In Absatz 4 Nr. 6 werden das Wort „Flugplan-\n4d. entgegen § 29d Abs. 3 S atz 4 nicht\nkoordinierung“ jeweils durch das Wort „Flug-\nwahrheitsgemäße Angaben macht oder\nhafenkoordinierung“ und in S atz 3 die Anga-\nihm nachträglich bekanntwerdende Tat-\nbe „Nr. 13, S atz 2, 3, 4“ durch die Angabe „Nr. 13\nsachen nicht oder nicht rechtzeitig an-\nS atz 2, 3, 4“ sowie in S atz 4 das Wort „Flugplan-\nzeigt,\nkoordinator“ durch das Wort „Flughafenkoordi-\nnator“ ersetzt.                                                      4e. entgegen § 29d Abs. 5 S atz 1 den Aus-\nweis der Ausgabestelle nicht oder nicht\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ange-\nrechtzeitig zurückgibt oder der Aus-\nfügt:\ngabestelle den Verlust des Ausweises\n„(5a) Das B undesministerium für Verkehr wird                            nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,\nermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der\n4f. entgegen § 29d Abs. 5 S atz 2 den Aus-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nweis Dritten überläßt,“.\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des B undesrates die Tatbestän-                     bb) In Nummer 8a wird die Angabe „S atz 2“\nde zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit                        durch die Angabe „S atz 3“ ersetzt.\nnach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden                        cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nkönnen.“\n„10. einer auf Grund des § 32 erlassenen\nRechtsverordnung oder einer auf\n39. In § 32a Abs. 1 S atz 3 werden das Wort „Flugplatz-\nGrund einer solchen Rechtsverordnung\nhalter“ durch das Wort „Flugplatzunternehmer“ und\nergangenen vollziehbaren Auflage zu-\ndas Wort „Fluggesellschaften“ durch das Wort „Luft-\nwiderhandelt, wenn die Rechtsverord-\nfahrtunternehmen“ ersetzt.\nnung für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese B ußgeldvorschrift verweist,“.\n40. In § 32b Abs. 4 S atz 1 wird das Wort „Flugplatz-\nhalters“ durch das Wort „Flugplatzunternehmers“                     dd) In Nummer 11 werden vor der Angabe „§ 27\nersetzt.                                                                 Abs. 2“ das Wort „oder“ durch ein K omma\nersetzt und die Angabe „§ 27 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 27 Abs. 1 oder 2 oder Absatz 4\n41. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:\nS atz 2“ ersetzt sowie nach der Angabe „§ 6\n„§ 32c                                       Abs. 1“ die Angabe „§ 15 Abs. 2 S atz 1,“ ein-\nEine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder                           gefügt.\nB erechtigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu                     ee) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\nseiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,\n„12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit\nder im Inland anwendbaren international verbind-\neinem Luftfahrzeug den Geltungsbe-\nlichen Luftverkehrsregeln und B etriebsvorschriften\nreich dieses Gesetzes verläßt,“.\nim S inne des Artikels 37 Abs. 2 B uchstabe c und des\nArtikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944                      ff) N ach N ummer 12 wird folgende N um-\nüber die Internationale Zivilluftfahrt (B GB l. 1956 II                  mer 12a eingefügt:\nS . 411), der Verordnungen des Rates der Europäi-                        „12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit\nschen Union oder der zu deren Durchführung erlas-                               einem Luftfahrzeug in den Geltungs-\nsenen nationalen Rechtsvorschriften kann wider-                                 bereich dieses Gesetzes einfliegt oder\nrufen werden, wenn der Antragsteller mit der Zah-                               auf andere Weise ein Luftfahrzeug\nlung fälliger Gebühren auf Grund des Luftrechts und                             dorthin verbringt,“.\nfälliger Entgelte für das S tarten, Landen oder Ab-\nstellen von Luftfahrzeugen länger als drei M onate im               gg) Die Nummer 13 wird durch die folgenden\nRückstand ist. An S telle des Widerrufs kann das                         Nummern 13 und 14 ersetzt:\nRuhen auf Zeit angeordnet werden, solange der Zah-                       „13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift\nlungsrückstand währt. Eine beantragte Erteilung                                in Rechtsakten der Europäischen Ge-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998              2441\nmeinschaft, die das Luftrecht regeln,           1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otorseg-\nzuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver-              ler, S egelflugzeuge und bemannte B allone beim\nordnung nach § 32 Abs. 5a für einen                 Luftfahrt-B undesamt in der Luftfahrzeugrolle;\nbestimmten Tatbestand auf diese B uß-           2. für Luftsportgeräte bei den B eauftragten nach\ngeldvorschrift verweist,                            § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.\n14. entgegen § 1b Abs. 1 die international\n(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten\nverbindlichen Luftverkehrsregeln und\nDaten dienen der Überwachung der Verkehrssicher-\nBetriebsvorschriften außerhalb des Gel-\nheit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1).\ntungsbereichs dieses Gesetzes nicht\nS ie dienen darüber hinaus der Erteilung von Aus-\nbeachtet und befolgt.“\nkünften, um\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. P ersonen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,                oder Halter von Luftfahrzeugen,\n3, 4c bis 4f, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche M ark, die               2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7                     oder\nund 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend              3. Luftfahrzeugdaten\nDeutsche M ark, die Ordnungswidrigkeit nach\nfestzustellen oder zu bestimmen.\nAbsatz 1 Nr. 1, 4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer\nGeldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche                      (3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende\nM ark geahndet werden.“                                      Daten gespeichert:\n1. Art und M uster des Luftfahrzeugs sowie Werk-\n43. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 nummer der Zelle,\na) In Nummer 4 wird die Angabe „S atz 2 Nr. 1“ durch             2. S taatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen\ndie Angabe „S atz 3 Nr. 1“ ersetzt.                              des Luftfahrzeugs,\nb) Die Nummern 5 und 5a werden durch die folgen-                 3. Nummer des B lattes des Luftfahrzeugregisters,\nden Nummern 5 bis 8 ersetzt:\n4. soweit erforderlich, B ezeichnung des Register-\n„5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 S atz 1 S tof-\nblattes des Registers für P fandrechte an Luftfahr-\nfe oder Gegenstände, die durch Rechts-\nzeugen,\nverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefähr-\nliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahr-               5. Name und die Anschrift des Eigentümers\nzeugen befördert,                                          a) bei natürlichen P ersonen:\n6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 S atz 1 S tof-                   Name, Vorname und Anschrift,\nfe oder Gegenstände, die durch Rechts-\nverordnung als gefährliche Güter bestimmt                  b) bei juristischen P ersonen und Gesellschaften\nsind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im                      des Handelsrechts:\nHandgepäck mit sich führt oder an sich trägt,                  Firmenname und Anschrift,\n7. entgegen § 27 Abs. 3 S atz 1 elektronische                   c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:\nGeräte betreibt,\nAnteile der B erechtigten in B ruchteilen oder\n8. entgegen § 27 Abs. 4 S atz 1 die dort                            das für die Gemeinschaft maßgebende\nbezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeu-                       Rechtsverhältnis, ferner einen von den B e-\ngen oder in nicht allgemein zugänglichen                       rechtigten bevollmächtigten Vertreter;\nB ereichen auf Flugplätzen im Handgepäck\nmit sich führt oder an sich trägt,“.                       d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses\nGesetzes:\n44. In § 63 Nr. 2 werden der P unkt am Ende durch ein                        zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder S itz\nK omma ersetzt und folgende Nummer angefügt:                             des Luftfahrzeughalters, wenn ein auslän-\n„3. das B undesamt für Güterverkehr im B ereich der                      discher Eigentümer\nGenehmigung von B eförderungsentgelten nach                         – Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeit-\n§ 21.“                                                                 spanne von mehr als sechs M onaten oder\n45. Nach dem Dritten Abschnitt werden die folgenden                          – S icherungs- oder Vorbehaltseigentümer\nVierten und Fünften Abschnitte angefügt:                                 des Luftfahrzeugs ist.\n„Vierter Abschnitt                             (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den\nLuftfahrtdateien                           Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:\n1. regelmäßiger S tandort des Luftfahrzeugs,\n§ 64\n2. Angabe seines Verwendungszwecks,\n(1) B eim Luftfahrt-B undesamt und bei den B eauf-\ntragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum              3. Angaben über M uster von Triebwerk oder P ropel-\nVerkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahr-                      ler, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über\nzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgerätever-                durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahr-\nzeichnis) gespeichert. Die S peicherung erfolgt bei                  zeugs,\nder Verkehrszulassung                                            4. Angaben über den S challschutz,","2442            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,                       (10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und\n6. Name und Anschrift des Halters, wenn der                     Absatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs\nEigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3              M onaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für\nNr. 5 gilt entsprechend.                                    allgemeine Auskünfte zu sperren. S ie können im Ein-\nzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke\n(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs            bis zum Ablauf des fünften J ahres nach Erlöschen\nbeantragt, hat den zuständigen S tellen nach Ab-                der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt\nsatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf            werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.\nVerlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luft-\nfahrzeugs hat den zuständigen S tellen nach Absatz 1\n§ 65\njede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Das Luftfahrt-B undesamt führt eine Datei über\n(6) M it Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs\ndie von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und\nkönnen für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die\nden B eauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer\nDaten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und\nZuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder B erechti-\nseine Anschrift vom Luftfahrt-B undesamt veröffent-\ngungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).\nlicht werden.\n(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,                 (2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststel-\nsoweit dies erforderlich ist,                                   lung, welche Erlaubnisse und B erechtigungen ein\nLuftfahrer besitzt.\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nLuftverkehrs,                                                  (3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgen-\nde Daten gespeichert:\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\nLuftverkehrsvorschriften oder                               1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere\nNamen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum\n3. zur Verfolgung von S traftaten oder zur Abwehr                   und -ort,\nvon Gefahren für die öffentliche S icherheit\n2. Anschrift,\nvom Luftfahrt-B undesamt und von den B eauftragten\nnach § 31c an B ehörden und sonstige öffentliche                3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen\nS tellen im Inland übermittelt werden.                              B erechtigung, Datum ihrer Erstausstellung und\nGültigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstel-\n(8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten\nlungsbehörde,\nDaten dürfen an nicht-öffentliche S tellen übermittelt\nwerden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß                 4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirk-\ner                                                                  same Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:\n1. die Daten zur Geltendmachung, S icherung oder                    a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal\nVollstreckung oder zur B efriedigung oder Abwehr                    nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 24a der Luftverkehrs-\nvon Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit                            Zulassungs-Ordnung,\ndem Luftverkehr oder zur Erhebung einer P rivat-                b) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der\nklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße                      Ausstellung, Gültigkeitsdauer sowie die Ein-\nbenötigt und                                                        zelbefunde der ausstellenden fliegerärztlichen\n2. ohne K enntnis der Daten zur Geltendmachung,                         Untersuchungsstelle,\nS icherung oder Vollstreckung, zur B efriedigung                c) über die Verlängerung oder Erneuerung einer\noder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur                            Erlaubnis nach den B estimmungen der Ver-\nErhebung der P rivatklage nicht in der Lage wäre.                   ordnung über Luftfahrtpersonal,\nDer Empfänger darf die übermittelten Daten nur für                  d) über die Anerkennung einer ausländischen\nden in S atz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten                        Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftver-\noder nutzen. Die übermittelnde S telle hat den Emp-                     kehrs-Zulassungs-Ordnung.\nfänger darauf hinzuweisen.\n(4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung\n(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,\noder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen\nsoweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-B undes-\nB erechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung von\namt\nLuftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der\n1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Inter-              Erlaubnis oder sonstigen B erechtigung zuständigen\nnationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944               S telle die erforderlichen Daten mitzuteilen und auf\n(B GB l. 1956 II S . 411) genannten S tellen,               Verlangen zu belegen.\n2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weiter-                    (5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu\ngabe an die Organisation EUROC ONTROL zur                   dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,\nDurchführung von Flugsicherungsaufgaben so-\n1. für die Verfolgung von S traftaten,\nwie zur Erhebung von K osten für die Inan-\nspruchnahme von S treckennavigations-Diensten               2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf\nund S treckennavigations-Einrichtungen der Flug-                Grund dieses Gesetzes,\nsicherung                                                   3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses\nübermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hin-                   Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes\nzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem                    erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaub-\nZweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu                    nisse oder B erechtigungen für Luftfahrer betref-\ndessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.                        fen,","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                2443\n4. zur Abwehr von Gefahren für die S icherheit des             3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:\nLuftverkehrs an ausländische S tellen                          a) in den in Nummer 2 B uchstabe a bis d ge-\nübermittelt werden. Eine Übermittlung für andere                       nannten Fällen,\nZwecke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies\nb) bei S traftaten und in Fällen, in denen von\nzur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-\nS trafe abgesehen worden ist, die für die B e-\nwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr\nurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit\nfür die öffentliche S icherheit erforderlich ist. In den\nvon P ersonen für den Umgang mit Luftfahr-\nFällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hin-\nzeugen erforderlich sind,\nzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt\nund verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermit-             4. Entscheidungen der Gerichte oder der S taats-\ntelt worden sind.                                                  anwaltschaften nach § 153a der S trafprozeßord-\nnung, die für die B eurteilung der Tauglichkeit und\n(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die\nZuverlässigkeit von P ersonen für den Umgang\nB eauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-\nmit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne\nB undesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu\nAngabe der festgesetzten Auflagen und Weisun-\nspeichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale\ngen.\nLuftfahrerdatei.\n(7) Das Luftfahrt-B undesamt hat die in der Zen-               (3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespei-\ntralen Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezo-             cherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1\ngenen Daten zu löschen, wenn ihre K enntnis für die            genannten Zweck erforderlich ist,\nAufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es              1. für die Verfolgung von S traftaten,\nprüft bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach\n2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf\nAblauf von fünf J ahren, ob gespeicherte personen-\nGrund dieses Gesetzes,\nbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.\nDie Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte               3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses\nEreignis eingetreten ist, das zur S peicherung der                 Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes\nDaten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die                 erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaub-\nAufrechterhaltung der S peicherung des jeweiligen                  nisse oder B erechtigungen für Luftfahrer betref-\nDatensatzes sind aktenkundig zu machen.                            fen,\n(8) J eder B eauftragte nach § 31c führt eine Datei         4. zur Abwehr von Gefahren für die S icherheit des\nüber die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten                  Luftverkehrs an ausländische S tellen\nerteilten Erlaubnisse und B erechtigungen. Die Ab-             übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere\nsätze 2 bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.              Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies\n§ 66                                zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-\nwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr\n(1) Das Luftfahrt-B undesamt führt ein Register zur         für die öffentliche S icherheit erforderlich ist. In den\nS peicherung von Daten, die für die Entscheidung               Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf\nüber die B eschränkung, das Ruhen, den Widerruf,               hinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck\ndie Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis                 genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie\noder B erechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind         übermittelt worden sind.\n(Luftfahrer-Eignungsdatei).\n(4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Er-\n(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespei-\nteilung von Erlaubnissen und B erechtigungen für\nchert:\nLuftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und\n1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburts-                die B eauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-\ndatum und -ort,                                            B undesamt die für eine S peicherung nach Absatz 2\n2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder               Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung\nvorläufig wirksame Entscheidungen der Verwal-              einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich\ntungsbehörden:                                             mit. S atz 1 gilt entsprechend, wenn diesen B ehörden\nDaten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und\na) über die B eschränkung, das Ruhen, den\nS taatsanwaltschaften übermittelt wurden.\nWiderruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis\nfür Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftver-              (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind\nkehrs-Zulassungs-Ordnung,                              spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:\nb) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58                1. zwei J ahre\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses                a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungs-\nGesetzes,                                                      widrigkeit,\nc) über die Versagung der Anerkennung einer\nb) bei Entscheidungen der Gerichte oder der\nausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a\nS taatsanwaltschaft nach § 153a der S trafpro-\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nzeßordnung,\nd) über die Versagung oder den Widerruf der\n2. fünf J ahre,\nErlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach\n§ 5 dieses Gesetzes,                                       a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe\ne) über das Nichtbestehen der P rüfung nach                        von nicht mehr als drei M onaten erkannt wor-\n§ 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrt-                    den ist,\npersonal,                                                  b) wenn von S trafe abgesehen worden ist,","2444           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n3. zehn J ahre                                                    (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur\nin allen übrigen Fällen.                                   zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie\nihm übermittelt worden sind.\nDie Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfecht-\nbarkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit                                          § 69\nder die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerken-               P ersonenbezogene Daten dürfen an öffentliche\nnung einer ausländischen Erlaubnis für immer unter-            S tellen und Einrichtungen im Ausland übermittelt\nsagt worden ist, wird gelöscht, wenn der B etroffene           werden, sofern dies bei erfolgten oder drohenden\ngestorben ist.                                                 Angriffen auf die S icherheit des Luftverkehrs, ins-\nbesondere durch Flugzeugentführungen und S abo-\n§ 67                                 tageakte (§ 29c Abs. 1), erforderlich ist.\nÜber die vom Luftfahrt-B undesamt erteilten Er-\n§ 70\nlaubnisse und B erechtigungen des Flugsicherungs-\npersonals können folgende Daten                                   (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen\nohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf\n1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und\n-ort sowie die S taatsangehörigkeit des Erlaubnis-         1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1\nund B erechtigungsinhabers,                                     dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,\n2. Art der erteilten Erlaubnis oder B erechtigung,             2. zum Zwecke der S trafverfolgung nach § § 59, 60\nAusweisnummer, Tag der Erstausstellung und                      und 62 dieses Gesetzes,\nGültigkeitsdauer der Erlaubnis und B erechtigung,          3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswid-\n3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und B erech-                   rigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der\ntigung                                                          Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43\nder Luftverkehrs-Ordnung,\nan das Flugsicherungsunternehmen, an den Flug-\n4. zum Zwecke der Durchführung des S uch- und\nplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz B e-\nRettungsdienstes,\nauftragte nach § 31 Abs. 2 S atz 2 dieses Gesetzes\nFlugsicherungsaufgaben durchführen, an B ehörden               5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,\nund sonstige öffentliche S tellen im Inland, die für die       6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik\nVerfolgung von S traftaten und für die Abwehr von\nGefahren für die S icherheit des Luftverkehrs zustän-          folgende Daten über den S tart und die Landung von\ndig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Fest-              Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:\nstellung, welche Erlaubnisse und B erechtigungen ein           – S taatszugehörigkeits-      und  Eintragungszeichen\nAngehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt,                  des Luftfahrzeugs,\nerforderlich ist.                                              – Luftfahrzeugmuster,\n– Anzahl der B esatzungsmitglieder,\n§ 68\n– Anzahl der Fluggäste,\n(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer\nS traftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswid-              – Art des Fluges,\nrigkeit nach § 58, die von einem in- oder auslän-              – S tart- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).\ndischen Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für\nDie Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.\ndie Leitung eines in- oder ausländischen Luftfahrt-\nunternehmens verantwortlichen P erson im Inland                   (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das B un-\nbegangen wurde, werden vom Luftfahrt-B undesamt                desministerium für Verkehr, das B undesministerium\nin einem Deliktsregister gespeichert. Die Eintragun-           der Verteidigung, die S trafverfolgungs- und J ustiz-\ngen dienen der B eurteilung der Zuverlässigkeit des            behörden, das Luftfahrt-B undesamt, das Flugsiche-\nHalters oder der für die Leitung des Unternehmens              rungsunternehmen, die für die Untersuchung von\nverantwortlichen P ersonen bei der Erteilung und               Flugunfällen zuständige B ehörde und an die Luft-\nÜberwachung von Genehmigungen und Erlaub-                      fahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn\nnissen nach § 20 Abs. 1 und § 21a sowie für Er-                dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzel-\nmessensentscheidungen nach § 2 Abs. 7. S ie sind               fall erforderlich ist.\nnach Ablauf von zwei J ahren zu löschen. Die Frist                (3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen,\nbeginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.                  soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten\n(2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von       Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind,\nGenehmigungen für Luftfahrtunternehmen zustän-                 spätestens jedoch nach zwei J ahren. Dies gilt nicht,\ndigen Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-B undes-             soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch\namt die ihnen mitgeteilten Entscheidungen von                  Löschung der letzten drei B uchstaben des Ein-\nGerichten und S taatsanwaltschaften nach Absatz 1              tragungszeichens anonymisiert worden sind.\nS atz 1 unverzüglich mit.\nFünfter Abschnitt\n(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 S atz 2\ngenannten Zwecken verwendet werden.                                             Übergangsregelungen\n(4) Das Luftfahrt-B undesamt darf den S tellen,\ndenen die Aufgaben nach Absatz 1 S atz 2 obliegen,                                        § 71\ndie Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der              (1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3\ngenannten Aufgaben erforderlich ist.                           des Einigungsvertrages genannten Gebiet (B eitritts-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                   2445\ngebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. M ärz 1999                                    Artikel 1aa\nnoch betrieben wird, gilt im S inne der § § 6 bis 10 als                              Aufhebung\ngenehmigt und, wenn er der P lanfeststellung bedarf,                            von Verordnungen\nals im P lan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem\n3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung            Die Zweite Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrt-\noder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt            statistik vom 24. J uli 1968 (B GB l. I S . 866) und die Dritte\noder eine erteilte Genehmigung oder Änderungs-             Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom\ngenehmigung bestandskräftig zurückgenommen                 28. J uni 1982 (B GB l. I S . 915) werden aufgehoben.\noder widerrufen worden ist.\n(2) Absatz 1 S atz 1 gilt für einen bis zum 31. De-                                 Artikel 1b\nzember 1958 in dem Gebiet der B undesrepublik                                Änderung des Gesetzes\nDeutschland nach dem S tand bis zum 3. Oktober                           über das Luftfahrt-Bundesamt\n1990 angelegten Flugplatz, der am 1. M ärz 1999\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-B undesamt\nnoch betrieben wird, entsprechend. S atz 1 findet\nvom 30. November 1954 (B GB l. I S . 354), das zuletzt\nkeine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des S echsten\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. J uli 1992 (B GB l. I\nÜberleitungsgesetzes vom 25. S eptember 1990\nS . 1370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(B GB l. I S . 2106) genannten Flugplätze.“\n1. In Nummer 5 wird die Angabe „1. K lasse“ gestrichen.\n46. In § 9 Abs. 1 S atz 3, § 10 Abs. 3, § 27d Abs. 1 und 4       2. In Nummer 17 werden der P unkt am Ende durch ein\nS atz 1 und 3, § 30 Abs. 2 S atz 1 und 3, § 31 Abs. 1           K omma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:\nS atz 1 und Abs. 2 Nr. 18 und 19, § 31b Abs. 1 und 2,\n§ § 31c, 31d Abs. 2 S atz 1 bis 3, § 32a Abs. 1 S atz 1,        „18. die stichprobenweise K ontrolle des technischen\nAbs. 2 S atz 1 und 3, Abs. 3 S atz 2 und § 63 werden                 und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen\njeweils                                                              als M aßnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luft-\nverkehrsgesetz. S oweit das Luftfahrt-B undesamt\na) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wör-                   diese K ontrolle im Einzelfall ausführt, tritt die luft-\nter „Das B undesministerium“,                                   aufsichtliche K ontrolle durch die Länder zurück.“\nb) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-\ndesministerium“,                                                                    Artikel 2\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nc) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,\nIn § 4 des S trafgesetzbuches in der Fassung der\nd) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wör-         B ekanntmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I S . 945,\nter „das B undesministerium“,                         1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n23. J uli 1998 (B GB l. I S . 1882) geändert worden ist, wer-\ne) die Wörter „der B undesminister“ durch die Wör-         den die Wörter „oder Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder\nter „das B undesministerium“ und                      in einem Luftfahrzeug“ ersetzt.\nf) das Wort „er“ durch das Wort „es“\nArtikel 3\nersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 1a\nIn § 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom\nÄnderung des Gesetzes                       24. M ai 1968 in der Fassung der B ekanntmachung vom\nüber die Luftfahrtstatistik                  19. Februar 1987 (B GB l. I S . 602), das zuletzt durch Arti-\nkel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I\nDas Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober         S . 164, 340) geändert worden ist, werden die Wörter „oder\n1967 (B GB l. I S . 1053), geändert durch das Gesetz vom         Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder in einem Luftfahr-\n14. M ärz 1980 (B GB l. I S . 294), wird wie folgt geändert:     zeug“ ersetzt.\nArtikel 4\n1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „der für die Genehmi-\ngung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder                             Änderung des Gesetzes\nder für die jeweilige Erlaubnis zuständigen B ehörde“               über die Verkündung von Rechtsverordnungen\ndurch die Wörter „dem S tatistischen B undesamt“                 Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnun-\nersetzt.                                                      gen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. J uni 1990 (B GB l. I\n2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nS . 1221), wird wie folgt geändert:\n„2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2\njährlich dem S tatistischen B undesamt“.                1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „B undesanzeiger“\ndie Wörter „oder im Verkehrsblatt – Amtsblatt des\nB undesministeriums für Verkehr der B undesrepublik\n3. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.                                        Deutschland –“ eingefügt.","2446               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  2. bei Flugzeugen, M otorseglern und S egelflugzeugen\nmit hintereinander angeordneten S itzen der beim\n„(2) Andere vom B undesministerium für Verkehr fest-\nAlleinflug einzunehmende S itz,\ngesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich\nder Tarife der S pedition und Lagerei und der Abgaben-            3. bei Drehflüglern der rechte S itz\ntarife der S chiffahrt, die Verordnungen der Wasser-              als der S itz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers.“\nund S chiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen\ndes Luftfahrt-B undesamtes können im Verkehrsblatt\n3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\n– Amtsblatt des B undesministeriums für Verkehr der\nB undesrepublik Deutschland – verkündet werden.“                                              „§ 3b\nM itführung von Urkunden und Ausweisen\nDie Verpflichtung, die für den B etrieb erforderlichen\nArtikel 5\nUrkunden und Ausweise an B ord eines Luftfahrzeugs\nÄnderung der Luftverkehrs-Ordnung                         mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen inter-\nnationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der B ekannt-\nnach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahr-\nmachung vom 14. November 1969 (B GB l. I S . 2117),\nzeugs sowie bei B esatzungsmitgliedern nach dem\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. M ärz 1998\nRecht des diese P apiere ausstellenden S taates. In\n(B GB l. I S . 461), wird wie folgt geändert:\njedem Falle sind diese Unterlagen auch in englischer\nS prache mitzuführen.“\n1. Im Ersten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden nach\nder Angabe „§ 3a Flugvorbereitung“ die Angabe „§ 3b           4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nM itführung von Urkunden und Ausweisen“ eingefügt\n„§ 5a\nund am Ende folgende Angabe angefügt:\nS tartverbot\n„§ 5a S tartverbot“.\n(1) Wird anläßlich des Ergebnisses einer luftaufsicht-\nlichen Untersuchung eines nicht in einem deutschen\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                         Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs ein\n„§ 2                                S tartverbot verhängt, so hat die für die Gewährung der\nVerkehrsrechte zuständige B ehörde unverzüglich den\nVerantwortlicher Luftfahrzeugführer                  betreffenden Eintragungsstaat oder, falls dieser nicht\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die                die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs\nRechte und P flichten des Luftfahrzeugführers gelten              führt, den für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses\nfür den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unabhän-              Luftfahrzeugs zuständigen S taat über die B efunde, die\ngig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder             zur Verhängung des S tartverbots führten, zu unterrich-\nnicht.                                                            ten und anschließend entsprechend seiner B ewertung\nzu verfahren.\n(2) Luftfahrzeuge sind während des Fluges und am\nB oden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer                   (2) Für ein in einem deutschen Luftfahrzeugregister\nzu führen. Er hat dabei den S itz des verantwortlichen            eingetragenes Luftfahrzeug wird das S tartverbot erst\nLuftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei                  nach Wiederherstellung seiner Lufttüchtigkeit aufge-\nAusbildungs-, Einweisungs- und P rüfungsflügen oder               hoben, es sei denn, die für die B ewertung der Lufttüch-\nim Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas ande-              tigkeit zuständige S telle hält einen S tart unter Auflagen\nres bestimmt hat.                                                 und Einschränkungen für vertretbar.\n(3) S ind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs                   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht im Luftsport-\nberechtigte Luftfahrer an B ord, ist verantwortlicher             geräteverzeichnis eingetragene Luftsportgeräte ent-\nLuftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist. Die             sprechend.“\nB estimmung ist vom Halter oder von seinem gesetz-\nlichen Vertreter, bei einer juristischen P erson von dem      5. In § 13 Abs. 9 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-\nvertretungsberechtigten Organ zu treffen. Den nach                fügt:\nS atz 2 Verpflichteten steht gleich, wer mit der Leitung          „Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfeh-\noder B eaufsichtigung des Unternehmens eines ande-                lungen beruhen, welche von einem bordseitigen K olli-\nren beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit                 sionswarngerät gegeben werden.“\nbetraut ist, die B estimmung nach S atz 1 in eigener Ver-\nantwortlichkeit zu treffen.                                   6. § 43 wird wie folgt geändert:\n(4) Ist eine B estimmung entgegen der Vorschrift des           a) Nach Nummer 17b wird folgende Nummer 17c ein-\nAbsatzes 3 nicht getroffen, so ist derjenige verantwort-              gefügt:\nlich, der das Luftfahrzeug von dem S itz des verant-\nwortlichen Luftfahrzeugführers aus führt. Ist in dem                  „17c. einer Vorschrift des § 11c Abs. 2 S atz 1 oder\nFlughandbuch oder in der B etriebsanweisung des                               Abs. 3 oder Abs. 4 S atz 1 über B eschränkun-\nLuftfahrzeugs der S itz des verantwortlichen Luftfahr-                        gen der S tarts und Landungen von dort\nzeugführers nicht besonders bezeichnet, gilt                                  genannten Flugzeugen zuwiderhandelt;“.\n1. bei Flugzeugen, M otorseglern und S egelflugzeugen             b) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:\nmit nebeneinander angeordneten S itzen der linke                  „19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 S atz 1 oder\nS itz,                                                                    § 16 Abs. 3a S atz 2 startet oder landet;“.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                 2447\nc) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:                                  von Luftfahrzeugen“ und im 2. Unterabschnitt die\n„20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6            Wörter „Gewerbsmäßige Verwendung von Luft-\nS atz 1 über den Aufstieg von B allonen, Dra-              fahrzeugen für sonstige Zwecke“ durch die Wörter\nchen, Flugmodellen oder Flugkörpern mit                    „Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahr-\nEigenantrieb zuwiderhandelt oder gegen die                 zeugen“ sowie im 3. Unterabschnitt das Wort\nAuflagen einer ihm nach diesen Vorschriften                „S elbstkostenflüge“, im 6. Unterabschnitt die Wör-\nerteilten Erlaubnis verstößt;“.                            ter „M itführen von Funkgeräten“ und im 8. Unter-\nabschnitt das Wort „Luftbildwesen“ jeweils durch\nden K lammerzusatz „(weggefallen)“ ersetzt, im\n7. a) In § 9a Abs. 1 S atz 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S atz 2,\n9. Unterabschnitt das Wort „Ausflug“ durch das\n§ 22 Abs. 2 S atz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b\nWort „Ausreise“, im 10. Unterabschnitt das Wort\nAbs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und\n„Einflug“ durch das Wort „Einreise“ ersetzt und fol-\n§ 37 Abs. 4 werden die Wörter „in dem B undes-\ngende Unterabschnittüberschrift 11 angefügt:\nanzeiger und“, „im B undesanzeiger und“, „in dem\nB undesanzeiger sowie“ jeweils durch die Wörter                  „11. Anerkennung von Luftsportgeräten … ... 101“.\n„im Verkehrsblatt – Amtsblatt des B undesmini-\nsteriums für Verkehr der B undesrepublik Deutsch-\nland – oder“ ersetzt.                                     2. § 3 Abs. 1 S atz 2 wird aufgehoben.\nb) In § 21 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „fest“\ndie Wörter „und gibt sie im Verkehrsblatt – Amts-         3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.\nblatt des B undesministeriums für Verkehr der B un-\ndesrepublik Deutschland – oder in den Nachrichten\nfür Luftfahrer bekannt“ eingefügt.                        4. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) In § 27a Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „und in\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndem B undesanzeiger sowie in den Nachrichten für\nLuftfahrer bekanntzumachen“ gestrichen.                                          „Zulassungsantrag“.\nd) In § 28 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „und“             b) In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „von Flug-\ndie Wörter „im Verkehrsblatt – Amtsblatt des B un-               zeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, M otorseglern\ndesministeriums für Verkehr der B undesrepublik                  und Ultraleichtflugzeugen“ gestrichen.\nDeutschland – oder“ eingefügt.\n8. In § 5 Abs. 5 S atz 1, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 11\n5. § 9 wird aufgehoben.\nAbs. 1 und 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 S atz 2, § 22\nAbs. 2 S atz 2, § 22a Abs. 2 S atz 1, § 25 Abs. 1 S atz 2\nund § 28 Abs. 3 werden jeweils                                6. Der 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird wie\na) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter             folgt geändert:\n„Das B undesministerium“,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-\ndesministerium“,                                                     „3. Luftfahrzeugregister und K ennzeichen“.\nc) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,                            b) § 14 wird wie folgt gefaßt:\nd) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wörter                                          „§ 14\n„das B undesministerium“,\nEintragungen in Luftfahrzeugregister\ne) die Wörter „der B undesminister“ durch die Wörter\n„das B undesministerium“ und                                        (1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otor-\nf) das Wort „er“ durch das Wort „es“                                 segler, S egelflugzeuge und bemannte B allone sind\nbei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-B un-\nersetzt.                                                             desamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle\neinzutragen. Die Eintragung kann vor der Ver-\nArtikel 6\nkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein\nÄnderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                          berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung                    Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1\nder B ekanntmachung vom 13. M ärz 1979 (B GB l. I S . 308),              B uchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                      ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der\n3. August 1998 (B GB l. I S . 2010), wird wie folgt geändert:            Eintragungsschein ist bei dem B etrieb des Luft-\nfahrzeugs mitzuführen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           (2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrs-\na) Im 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wer-                 zulassung von den B eauftragten nach § 31c des\nden die Wörter „Eintragungsverzeichnisse und                    Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgerätever-\nK ennzeichen“ durch die Wörter „Luftfahrzeug-                   zeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel\nregister und K ennzeichen“ ersetzt.                             auf Antrag. Absatz 1 S atz 2 bis 4 gilt entsprechend,\nAbsatz 1 S atz 4 jedoch nicht für Hängegleiter und\nb) Im Vierten Abschnitt werden im 1. Unterabschnitt                Gleitsegel.“\ndie Wörter „Luftfahrtunternehmen und Fluglinien“\ndurch die Wörter „Gewerbsmäßige Verwendung                  c) Die § § 15 bis 18a werden aufgehoben.","2448             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nd) § 19 wird wie folgt gefaßt:                                   besondere B erechtigungen hierzu können auch von\n„§ 19                              der Erlaubnisbehörde eines anderen Landes erteilt\nwerden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige\nK ennzeichen                            B ehörde zustimmt.\n(1) B ei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1\nS atz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1                 (6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder\nS atz 2 oder Abs. 2 S atz 1 wird dem Luftfahrzeug            den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen\nein K ennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen         nach § 29 Abs. 3.“\nVerkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vor-\nläufiges K ennzeichen zugeteilt werden. Die K enn-        8. § 28 Abs. 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:\nzeichen sind zugleich mit dem deutschen S taats-\nzugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der              „Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung\nAnlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.                          im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-B undesamt\noder von dem B eauftragten erteilt.“\n(2) Auf Antrag kann unter Angabe des M usters,\nder B aureihe und der Werknummer des Luftfahr-\nzeugs ein K ennzeichen, für Luftsportgeräte befri-        9. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „B erufsflug-\nstet, vorgemerkt werden.“                                    zeugführer 2. K lasse,“ gestrichen und nach dem Wort\n„P rivathubschrauberführer,“ die Wörter „jeweils ohne\n7. § 22 wird wie folgt gefaßt:                                      Instrumentenflugberechtigung, sowie“ eingefügt.\n„§ 22\n10. § 45 Abs. 3 S atz 2 wird gestrichen.\nZuständige S tellen\n(1) Die Erlaubnis wird erteilt\n11. § 53 Abs. 3 S atz 2 wird gestrichen.\n1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der\nB ewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder aus-\ngebildet wurde, für P rivatflugzeugführer, P rivat-     12. In § 54 Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „M otor-\nhubschrauberführer, M otorseglerführer, S egelflug-          segler“ ein K omma und das Wort „Freiballone“ einge-\nzeugführer und Freiballonführer und S teuerer von            fügt.\nverkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und\nnach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen          13. Der 1. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie\nLuftfahrtgerät,                                              folgt gefaßt:\n2. vom Luftfahrt-B undesamt für Verkehrsflugzeug-\nführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauber-             „1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen\nführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugnavigato-                                        § 61\nren, Flugingenieure, Luftschifführer, P rüfer von Luft-\nfahrtgerät, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal                   Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde\ndes B undesgrenzschutzes und der P olizei und für                (1) Die B etriebsgenehmigung für die gewerbs-\nLuftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeiti-            mäßige B eförderung von P ersonen oder S achen nach\ngem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung,                 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom\n3. von dem B eauftragten für Luftsportgeräteführer,              23. J uli 1992 über die Erteilung von B etriebsgenehmi-\nWindenführer für Luftsportgerät und P rüfer von              gungen an Luftfahrtunternehmen (AB l. EG Nr. L 240\nLuftsportgerät.                                              S . 1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt\n(2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung             1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge\nbesonderer B erechtigungen werden von den in                          ausschließlich nach S ichtflugregeln betrieben wer-\nAbsatz 1 genannten S tellen erteilt; für die Erteilung                den, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem\nder Instrumentenflugberechtigung ist jedoch allein                    das Unternehmen seinen S itz hat,\ndas Luftfahrt-B undesamt zuständig.                              2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem B un-\n(3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr. 1 in                desministerium für Verkehr oder einer anderen von\ndie Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumen-                 ihm bestimmten S telle.\ntenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-B un-         Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von\ndesamt an die S telle der bisher zuständigen Luftfahrt-          B odenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunter-\nbehörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflug-              nehmen.\nberechtigung, wird die betreffende S telle nach Ab-\nsatz 1 für die verbleibende Erlaubnis zuständig.                     (2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 S atz 1 des\nLuftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehör-\n(4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis             de des Landes, in dem das Unternehmen seinen S itz\nwird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 von der für              hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrt-\nden Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen                 behörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn\nErlaubnisbehörde, bei besonderen Umständen von                   der S chwerpunkt der beabsichtigten Unternehmer-\nder Ausbildungsbehörde und in den Fällen des Absat-              tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach S atz 1\nzes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen S telle           zuständige B ehörde zustimmt.\nerteilt.\n(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in\n(5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlänge-         allen Fällen von dem B undesministerium für Verkehr\nrung und Erneuerung sowie Erweiterungen und                      oder einer anderen von ihm bestimmten S telle erteilt.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998               2449\n§ 62                                     erforderlichen Erlaubnisse und B erechtigungen\nAntrag auf Erteilung der B etriebsgenehmigung                    besitzen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer B etriebsgenehmi-            (2) Für die Erteilung der B etriebsgenehmigung für\ngung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muß            die gewerbsmäßige B eförderung von Fluggästen,\nenthalten:                                                    P ost und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen\nnach M aßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\n1. den Namen, Wohnsitz oder S itz des Antrag-                des Rates vom 23. J uli 1992 über die Erteilung von\nstellers, eine Erklärung über schwebende S traf-          B etriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen\nverfahren und darüber, daß ein Führungszeugnis            (AB l. EG Nr. L 240 S . 1) in der jeweils geltenden Fas-\nnach § 30 des B undeszentralregistergesetzes zur          sung gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend.\nVorlage bei der Genehmigungsbehörde bean-                 Weitere nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu\ntragt worden ist, bei juristischen P ersonen und          erbringende Nachweise bleiben hiervon unberührt.\nGesellschaften des Handelsrechts außerdem den\nNamen und Wohnsitz der vertretungsberechtig-\n§ 63\nten P ersonen sowie auf Verlangen eine B eschei-\nnigung des Registergerichts, daß die Eintragung                              B etriebsgenehmigung\nin das Vereins-, Handels- oder Genossenschafts-                            für Luftfahrtunternehmen\nregister nur noch von der Erteilung der Genehmi-                        außerhalb der Vertragsstaaten\ngung abhängt,                                                        des Europäischen Wirtschaftsraumes\n2. die Angabe der S taatsangehörigkeit des Antrag-               (1) Die B etriebsgenehmigung für Luftfahrtunter-\nstellers, bei juristischen P ersonen oder Gesell-         nehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die\nschaften des Handelsrechts die S taatsange-               von einem S taat außerhalb der Europäischen Union\nhörigkeit der vertretungsberechtigten P ersonen,          oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegen-\nüber der Regierung der B undesrepublik Deutschland\n3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunterneh-\nauf diplomatischem Wege zur Ausübung des Flug-\nmens sowie der Gebiete, in welchen geflogen\nlinienverkehrs benannt worden sind (B ezeichnung),\nwerden soll,\nwird vom B undesministerium für Verkehr oder einer\n4. die Angaben über die zur Verwendung vorge-                anderen von ihm bestimmten S telle erteilt.\nsehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl,\n(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luft-\nM uster und K ategorien,\nverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des be-\n5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe             zeichneten ausländischen Unternehmens muß der\nder erteilten Erlaubnisse und besonderen B e-             Antrag auf Erteilung der B etriebsgenehmigung ins-\nrechtigungen,                                             besondere enthalten:\n6. den Nachweis der für den sicheren B etrieb er-            1. den Nachweis der B etriebsgenehmigung des\nforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit               Heimatstaates (Air Operator C ertificate);\ndes Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die\nB ilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrech-           2. die zur B estimmung von S itz und Nationalität der\nnung, Angaben über die K apitalzusammenset-                    Gesellschaft notwendigen Angaben und Nach-\nzung des Unternehmens, sein Anlagevermögen                     weise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregister-\nund den K apitalbedarf, ferner einen Wirtschafts-              auszug, Geschäftsbericht oder entsprechende\nund Liquiditätsplan für das laufende und folgende              andere Dokumente, aus denen sich Angaben über\nJ ahr, sowie Angaben über die vorgesehenen                     Vorstand und Zusammensetzung des Geschäfts-\nB eförderungsentgelte und B edingungen,                        kapitals entnehmen lassen;\n7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im           3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland\nausschließlichen Eigentum des Antragstellers                   ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevoll-\nstehen, den Nachweis, daß er daran uneinge-                    mächtigten;\nschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die            4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperi-\nbeabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge                     ode mit Angabe von IC AO- oder IATA-C ode des\nvoraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der                  beantragenden Unternehmens;\nGenehmigungsbehörde über den Eigentümer der\n5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz\nLuftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1\nvorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur K apa-\nund 2,\nzität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über\n8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich                    Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Ein-\nvorgeschriebenen Versicherungen,                               tragungszeichen;\n9. den Nachweis, daß ausreichende personelle,                6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der\ntechnische und organisatorische Voraussetzun-                  gesetzlichen Versicherungspflicht;\ngen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der\n7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgese-\nverwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrecht-\nhenen P assagiertarife.\nzuerhalten und einen sicheren B etrieb durch-\nzuführen,                                                     (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nach-\nweise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, ver-\n10. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-\nlangen.\nzeuge für die beabsichtigte Verwendung den\nVorschriften für den B etrieb des Luftfahrzeugs               (4) B ei der Antragstellung ist der Luftsicherheits-\nentspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die           plan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.","2450            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\n§ 63a                              S telle zu hinterlegen. Der hinterlegte Flugpreis wird\nS treckengenehmigung, Liniengenehmigung                   24 S tunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die\nGenehmigungsbehörde trifft M aßnahmen nach Arti-\n(1) Die S treckengenehmigung zur Ausübung von                kel 6 der Verordnung.\nVerkehrsrechten auf S trecken innerhalb der M itglied-\nstaaten der Europäischen Union oder der anderen                    (2) Die Genehmigung für B eförderungsentgelte im\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-                 Fluglinienverkehr nach § 63a Abs. 2 erteilt das B un-\nschen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EWG)                 desministerium für Verkehr oder eine andere von ihm\nNr. 2408/92 des Rates vom 23. J uli 1992 über den               bestimmte S telle.\nZugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft                                           § 64\nzu S trecken des innergemeinschaftlichen Flugver-\nkehrs (AB l. EG Nr. L 240 S . 8) in der jeweils geltenden                           Anzeigepflichten\nFassung wird erteilt                                               Änderungen der B etriebsgrundlagen, die Gegen-\n1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge                stand der jeweiligen G enehmigung dieses Abschnitts\nausschließlich nach S ichtflugregeln betrieben wer-         waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der\nden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem            Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist\ndas Unternehmen seinen S itz hat,                           der Inhaber der Genehmigung nach den § § 61 und 62\neine juristische P erson oder eine P ersonengesell-\n2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem B un-                schaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertre-\ndesministerium für Verkehr oder einer anderen von           tungsberechtigten P ersonen ebenfalls der Genehmi-\nihm bestimmten S telle.                                     gungsbehörde anzuzeigen.\nDie Erteilung der S treckengenehmigung im inner-\neuropäischen Luftverkehr hat eine gültige B etriebsge-                                     § 65\nnehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92                                         Aufsicht\ndes Rates vom 23. J uli 1992 über die Erteilung von\nB etriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen                     (1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde\n(AB l. EG Nr. L 240 S . 1) in der jeweils geltenden             dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die\nFassung und deren Fortbestand zur Voraussetzung.                Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmi-\nAuf Verlangen der für die Erteilung der S trecken-              gung maßgebend waren, fortbestehen und ob der\ngenehmigung zuständigen deutschen B ehörde ist                  Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. S ie\neine beglaubigte Abschrift der B etriebsgenehmigung             kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen\nund erforderlichenfalls eine B escheinigung über die            und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unter-\nfortbestehende Gültigkeit derselben vorzulegen.                 nehmens durchführen.\n(2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrs-                  (2) Hat das B undesministerium für Verkehr eine\nrechten im Fluglinienverkehr auf S trecken, die nicht           andere S telle zur Genehmigungsbehörde bestimmt,\nunter Absatz 1 fallen, wird vom B undesministerium für          hat diese die B efugnisse nach Absatz 1.“\nVerkehr oder einer anderen von ihm bestimmten\nS telle erteilt. Die Liniengenehmigung für ausländische     14. Der 2. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie\nUnternehmen hat eine gültige B etriebsgenehmigung               folgt gefaßt:\nnach § 63 zur Voraussetzung.\n„2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung\nvon Luftfahrzeugen\n§ 63b\nFlugplan                                                        § 66\nBis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April                        Genehmigungsbehörde\nbis 31. Oktober) und bis zum 15. S eptember (für die               Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 S atz 2 des\nFlugplanperiode 1. November bis 31. M ärz) eines                Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbe-\njeden J ahres hat ein Luftfahrtunternehmen mit der              hörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen\nGenehmigung nach § 63a Abs. 2 einen Flugplan bei                Wohnsitz oder S itz hat, erteilt. Die Genehmigung kann\ndem B undesministerium für Verkehr oder einer ande-             von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt\nren von ihm bestimmten S telle zur Genehmigung vor-             werden, wenn der S chwerpunkt der beabsichtigten\nzulegen. Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung               Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach S atz 1\nnach § 63a Abs. 1 haben den Flugplan nach den für               zuständige B ehörde zustimmt.\ndie Flugpreise nach § 63c Abs. 1 geltenden Regelun-\ngen zu hinterlegen.\n§ 67\n§ 63c                                       Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nFlugpreise                               (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß\n(1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen             die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10,\nLuftverkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG)              ferner den Nachweis des Abschlusses einer Unfall-\nNr. 2409/92 des Rates vom 23. J uli 1992 über Flug-             versicherung der Fluggäste durch Vorlage des Ver-\npreise und Luftfrachtraten (AB l. EG Nr. L 240 S . 15) in       sicherungsscheins oder eine Deckungszusage der\nder jeweils geltenden Fassung. Die vorgesehenen                 Versicherung enthalten. B ei einem ausländischen\nFlugpreise des P ersonenluftverkehrs sind nach Arti-            Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs. 1\nkel 5 Abs. 2 der Verordnung beim B undesministerium             Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der B etriebserlaubnis\nfür Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten               des Registerstaates oder durch eine entsprechen-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998               2451\nde Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen                  cc) In Absatz 2 werden die Wörter „der Flug“\nLuftfahrtbehörde dieses S taates erbracht.                              durch die Wörter „die Verwendung des Luft-\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-                         fahrzeugs“ ersetzt.\ngaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für                   dd) In Absatz 3 werden die Wörter „Ausflüge“ und\neine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1                         „Ausflügen“ jeweils durch das Wort „Ausrei-\nerforderlich sind.                                                      sen“ ersetzt.\n§ 68                               f) § 93 wird wie folgt geändert:\nAnzuwendende Vorschrift                           aa) In Absatz 1 werden die Wörter „den einzelnen\nFlug“ durch die Wörter „die einzelne Ausreise“\nAuf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden.“                     sowie die Wörter „den Flug“ durch die Wörter\n„die Ausreise“ ersetzt.\n15. Der 3. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufge-\nbb) In Absatz 2 werden das Wort „Einzelflügen“\nhoben.\ndurch das Wort „Einzelausreise“, das Wort\n„Ausflugerlaubnis“ durch das Wort „Erlaub-\n16. In § 73 Nr. 2 werden die Wörter „B undesminister für\nnis“ sowie die Wörter „des Ausflugs“ durch die\nVerkehr“ durch das Wort „Luftfahrt-B undesamt“ er-\nWörter „der Ausreise“ ersetzt.\nsetzt.\n17. In § 74 Abs. 4 werden die Wörter „Flugmodelle, Hän-         22. Der 10. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird\ngegleiter oder Gleitsegel“ durch die Wörter „Flug-              wie folgt geändert:\nmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte“              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.\n„10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge“.\n18. § 77 wird wie folgt gefaßt:                                     b) In § 94 werden die Wörter „zum Einflug und zum\nVerkehr“ durch die Wörter „zur Einreise“ ersetzt.\n„§ 77\nc) § 95 wird wie folgt geändert:\nM itführen von Waffen\naa) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 werden nach dem\nWaffen, die der M itführende nach anderen Rechts-\nWort „-flugplätze“ die Wörter „oder -start-\nvorschriften tragen darf, dürfen in Luftfahrzeugen\nplatz“ eingefügt.\nohne Erlaubnis mitgeführt werden.“\nbb) In Absatz 2 S atz 2 werden die Wörter „zum\n19. In § 78 Abs. 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch die                  Einflug“ durch die Wörter „zur Einreise“ er-\nAngabe „§ 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes“                           setzt.\nersetzt.                                                           cc) In Absatz 4 S atz 1 wird die Angabe „§ 99\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 5“ er-\n20. Der 6. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufge-                  setzt.\nhoben.\nd) § 96 wird wie folgt geändert:\n21. Der 9. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird wie              aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nfolgt geändert:                                                                    „Erlaubnisfreie Einreise und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                     vereinfachte Erteilung der Erlaubnis“.\n„9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge“.                  bb) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Einflug\nb) In § 90 werden die Wörter „zum Ausflug“ durch die                    bedarf nicht“ gestrichen, das Wort „der“ wird\nWörter „zur Ausreise“ ersetzt.                                      durch das Wort „Einer“ ersetzt, nach dem\nWort „Erlaubnis“ werden die Wörter „bedarf\nc) In § 91 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „des                          es nicht“ eingefügt, und das Wort „Luftsport-\nAbflugs und des Rückflugs“ durch die Wörter „der                    geräte“ wird durch die Wörter „Luftfahrzeuge\nAusreise und der Rückkehr“ ersetzt.                                 für Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken“ er-\nd) In § 91 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „des Flugs“                   setzt.\ndurch die Wörter „der Ausreise“ ersetzt.\ncc) In Absatz 2 werden das Wort „Flügen“ durch\ne) § 92 wird wie folgt geändert:                                        das Wort „Einreisen“ und die Wörter „der Ein-\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          flug“ durch die Wörter „die Einreise“ ersetzt.\n„Erlaubnisfreie Ausreise“.                     dd) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Einflug“\ndurch die Wörter „der Einreise“ ersetzt.\nbb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nee) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:\n„(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luft-\nverkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der                       „Die Rechtswirkungen nach S atz 1 treten nur\nVerwendung von Luftfahrzeugen zu nicht-                        dann ein, wenn der Antrag von einem nach\ngewerblichen Zwecken, wenn der B estim-                        § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes be-\nmungsort in einem Vertragsstaat der Inter-                     stellten inländischen Empfangsbevollmäch-\nnationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IC AO-                 tigten eingereicht wurde, der zugleich der\nM itgliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung                Genehmigungsbehörde als Zustellungsbe-\nvon Luftsportgeräten und für Flüge im Flug-                    vollmächtigter nach § 8 des Verwaltungs-\nlinienverkehr.“                                                zustellungsgesetzes benannt worden ist.“","2452           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\ne) § 96a wird wie folgt geändert:                                 dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                           „6. B emannte B allone führen den B uchsta-\nben D und das Eintragungszeichen ent-\n„Beschränkungen bei erlaubnisfreier Einreise“.                       sprechend Nummer 3 Abs. 2 erster\nbb) In Absatz 1 S atz 1 werden das Wort „Einflug-                         Halbsatz sowie auf der K appe.“\nerlaubnis“ durch das Wort „Erlaubnis“, die             d) Abschnitt III Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nWörter „den Einflug“ durch die Wörter „die\n„2. B emannte B allone setzen die B undesflagge\nEinreise“ und das Wort „Flug“ durch das Wort\noder führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in\n„Verkehr“ ersetzt.\ngegenüberliegender Anordnung außen auf der\ncc) In Absatz 1 S atz 2 werden die Wörter „Der Ein-                  Hülle; die Gesamthöhe muß hierbei jedoch\nflug“ durch die Wörter „Die Einreise“ sowie die                 mindestens 30 cm betragen.“\nWörter „der Flug seinen“ durch die Wörter „sie         e) Der Anhang zur Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nihren“ ersetzt.\naa) Das M uster 3 wird aufgehoben.\nf) In § 97 Abs. 1 werden die Wörter „zum Einflug“\ndurch die Wörter „zur Einreise“ ersetzt.                       bb) Das bisherige M uster 4a wird M uster 3.\ncc) Das bisherige M uster 4b wird M uster 4.\n23. Vor § 101 wird folgende Überschrift eingefügt:\n26. In § 24 Abs. 3 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 1\n„11. Anerkennung von Luftsportgeräten“.                 Nr. 1 wird die Angabe „§ 28“ jeweils durch die Angabe\n„§ 30“ ersetzt.\n24. § 108 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 B uchstabe a wird aufgehoben.                 27. In § 2 S atz 2, § 7 S atz 2, § 20 Abs. 4 S atz 2, § 24a\nAbs. 1 S atz 4, § 28 Abs. 3 S atz 2, § 81 Abs. 1 S atz 3,\nb) Nummer 12 wird aufgehoben.                                  § 92 Abs. 3 S atz 1, § 97 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2, § 99\nc) In Nummer 13 B uchstabe c wird die Angabe                   Abs. 3 und § 101 S atz 1 werden jeweils\n„Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.                 a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter\n„Das B undesministerium“,\n25. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\nb) das Wort „B undesminister“ oder „B undesmini-\na) Die B ezeichnung der Anlage wird wie folgt gefaßt:             sters“ durch das Wort „B undesministerium“ oder\n„Anlage 1                                                      „B undesministeriums“,\n„(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)“.                         c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,\nb) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:                          d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wörter\n„das B undesministerium“,\n„I.\ne) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter\nEintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis\n„das B undesministerium“ und\nEintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis               f) das Wort „er“ durch das Wort „es“\nsind nach den dieser Anlage beigefügten M ustern\nzu erteilen:                                                ersetzt.\nfür Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otorseg-                                Artikel 7\nler, S egelflugzeuge und bemannte B allone nach\nden M ustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den                  Änderung der Kostenverordnung\nM ustern 3 und 4.“                                                        der Luftfahrtverwaltung\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                     Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der K ostenverordnung der Luft-\nfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (B GB l. I S . 346),\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                    zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n„1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luft-        10. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2885), wird wie folgt geän-\nschiffe, M otorsegler und bemannte B allo-   dert:\nne führen als S taatszugehörigkeitszei-\nchen die B undesflagge und den B uch-        1. Abschnitt V Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:\nstaben D sowie als besondere K ennzeich-         „12. G enehmigung der Errichtung bestimmter B au-\nnung (Eintragungszeichen) vier weitere                 werke und Luftfahrthindernisse (§ 12 Abs. 2\nB uchstaben.“                                          S atz 4, § 15 Abs. 2 S atz 3, § 17 S atz 2\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Höchstgewicht“                    LuftVG)                          100 bis 2 000 DM “.\ndurch die Wörter „höchstzulässige S tart-\nmasse“ ersetzt sowie der P unkt nach der          2.   Abschnitt VI wird wie folgt geändert:\nAngabe „N “ durch ein K omma ersetzt und\na) Die Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1\ndie folgende Angabe eingefügt:\nund 1a ersetzt:\n„bemannte B allone                          O.“\n„1.    Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20\ncc) In Nummer 4 Abs. 3 S atz 1 werden nach den                       Abs. 1 S atz 1 oder § 20 Abs. 4 LuftVG, jeweils\nWörtern „Hülle von Luftschiffen“ die Wörter                     in Verbindung mit § 61 LuftVZO)\n„und bemannten B allonen“ eingefügt.                                                          400 bis 4 000 DM","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                 2453\n1a. Genehmigung für die nichtgewerbsmäßige             der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem\nB eförderung von Fluggästen, P ost und/oder       Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fas-\nFracht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 66           sung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.\nLuftVZO)                      100 bis 800 DM “.\nb) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.                                               Artikel 10a\nc) In Nummer 19 wird B uchstabe a aufgehoben; die                             Änderung des Gesetzes über\nnachfolgenden B uchstaben b und c werden die                               Rechte an Luftfahrzeugen\nB uchstaben a und b.\n§ 96 Abs. 1 des Gesetzes über P fandrechte an Luftfahr-\nd) Nummer 20 wird aufgehoben.                               zeugen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 403-9 veröffentlichten, bereinigten Fassung,\n3. Abschnitt VII Nr. 24 wird aufgehoben.                        das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3039) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefaßt:\nArtikel 8\n„(1) Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt,\nÄnderung der\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-\nVerordnung über Luftfahrtpersonal\nrates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwal-\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung         tungsvorschriften mit Zustimmung des B undesrates, die\nder B ekanntmachung vom 13. Februar 1984 (B GB l. I             näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung\nS . 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung       des Registers für P fandrechte an Luftfahrzeugen, die Ein-\nvom 3. August 1998 (B GB l. I S . 2010), wird wie folgt ge-     sicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie\nändert:                                                         die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den\nRegisterakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverord-\n1. In der Nummer 2 des Ersten Abschnitts der Inhalts-           nung auch bestimmen, daß das Register in maschineller\nübersicht, in § 7 Abs. 1 und 3 S atz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1,  Form als automatisierte Datei geführt werden kann. Die\nin der Überschrift zu § 89, in § 89 Abs. 1 und 2, § 128     Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die\nAbs. 2 S atz 2 und im M uster des B eiblattes „A“ zum       Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die\nLuftfahrerschein für B erufsflugzeugführer zu M uster 2     hierbei zu treffenden S chutzvorkehrungen, sind in Anleh-\n(§ 10 LuftP ersV) wird jeweils die Angabe „2. K lasse“      nung an die B estimmungen des S iebenten Abschnitts der\ngestrichen.                                                 Grundbuchordnung, der § § 55a und 79 des B ürgerlichen\nGesetzbuches, der § § 8a und 9a des Handelsgesetzbuchs\n2. In der Nummer 3 des Ersten Abschnitts der Inhalts-           und des § 125a Abs. 3 S atz 2 des Gesetzes über die Frei-\nübersicht werden die Wörter „B erufsflugzeugführer          willige Gerichtsbarkeit zu regeln.“\n1. K lasse“ gestrichen.\nArtikel 11\n3. § 13 wird aufgehoben.\nRückkehr\n4. In § 125 Abs. 4 S atz 1 werden die Wörter „für B erufs-                   zum einheitlichen Verordnungsrang\nflugzeugführer 1. K lasse,“ gestrichen.                        Die auf den Artikeln 5 bis 8 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nArtikel 9                            nung geändert oder aufgehoben werden.\nÜbergangsregelung\nDie Form und die Abmessungen bisher bestehender,                                         Artikel 12\nvon diesem Gesetz abweichender B auschutzbereiche\nrichten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes Luftverkehrsgesetzes über den B auschutzbereich.               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nDie § § 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden         ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden\nAnwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf             K alendermonats in K raft.\nAntrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen B au-\n(2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer K raft,\nschutzbereich abweichend von S atz 1 aufrechterhalten,\nsobald eine Rechtsverordnung über die B eförderung\nsoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\ngefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Geset-\nzes über die B eförderung gefährlicher Güter vom 6. Au-\nArtikel 10                            gust 1975 (B GB l. I S . 2121) in der jeweils geltenden Fas-\nsung in K raft getreten ist. M it dem Inkrafttreten dieses\nBekanntmachungsbefugnis                        Gesetzes tritt Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung\nDas B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut         des Luftverkehrsgesetzes vom 18. S eptember 1980\ndes Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und          (B GB l. I S . 1729) außer K raft.","2454 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 25. August 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann\nD er B und es minis ter d es A us w ärtig en\nK inkel\nD er B und es minis ter d es Innern\nK anther\nD er B und es minis ter d er J us tiz\nS c hmid t- J o rtz ig\nD er B und es minis ter d er F inanz en\nT heo W aig el\nD er B und es minis ter für W irts c haft\nR exro d t\nD er B und es minis ter d er V erteid ig ung\nVo lker R ühe"]}