{"id":"bgbl1-1998-57-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":57,"date":"1998-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_57.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2431,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                     2431\nGesetz\nzur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich\nVom 25. August 1998\nDer B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates                   befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzu-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        erhalten.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnverkehrs-\nunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen,\nArtikel 1\n1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-\nAllgemeines Eisenbahngesetz                                    rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-\n§ 26 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem-                      aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich\nber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt                in gleicher Weise Deckung erhalten,\ndurch das Gesetz vom 25. J uni 1998 (BGBl. I S. 1588) geän-             2. die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder be-\ntreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.\n1. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                                    (3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht zur\nDeckung von S chäden, für die ein Eisenbahnverkehrs-\n„8. über deren Verpflichtung, sich zur Deckung der\nunternehmen aus einem Frachtvertrag haftet.“\ndurch den B etrieb einer Eisenbahn verursachten\nP ersonenschäden, S achschäden und sonstigen\nVermögensschäden zu versichern;“.                           2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahn-\n2. In Absatz 5 S atz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 7“ durch              infrastrukturunternehmen, die am 1. S eptember 1998\ndie Angabe „Nr. 1 bis 8“ ersetzt.                                    bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder\neine Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben den\nNachweis bis zum 1. M ärz 1999 zu erbringen. B is zum\nArtikel 2                                    Abschluß einer Versicherung nach den § § 1 und 2 ist\ndie bestehende Versicherung nach den § § 1 und 2 in\nVerordnung über die                                 der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden\nHaftpflichtversicherung der Eisenbahnen                         Fassung dieser Verordnung aufrechtzuerhalten.\nDie Verordnung über die Haftpflichtversicherung der\nEisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (B GB l. I S . 2101)                                           Artikel 3\nwird wie folgt geändert:\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über\n„§ 1\ndie Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen können auf\nVersicherungspflicht                          Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahn-\n(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahn-               gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.\ninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haft-\npflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle                                             Artikel 4\nbeim B etrieb einer Eisenbahn verursachten P ersonen-\nschäden und S achschäden bei einem im Inland                                               Inkrafttreten\nzum B etrieb einer solchen Haftpflichtversicherung                  Dieses Gesetz tritt am 1. S eptember 1998 in K raft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im B undesgesetzblatt verkündet.\nB erlin, den 25. August 1998\nD er B und es p räs id ent\nR o man H erz o g\nD er B und es kanz ler\nDr. H e l m u t K o h l\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann"]}