{"id":"bgbl1-1998-56-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":56,"date":"1998-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/56#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_56.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)","law_date":"1998-08-21T00:00:00Z","page":2379,"pdf_page":15,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998                       2379\nVerordnung\nüber die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen\n(Verpackungsverordnung – VerpackV)*)\nVom 21. August 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1, 2 und 6,                  (3) Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemein-\ndes § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 und des                    den, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder\n§ 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 Abs. 1                 Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher\nNr. 3 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und                    Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)                    verpflichten, bleibt unberührt.\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-\nteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des\nBundestages:                                                                                            §3\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt I\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\nAbfallwirtschaftliche Ziele,\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen                              1. Verpackungen:\nAus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur\n§1                                        Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Liefe-\nAbfallwirtschaftliche Ziele                                rung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff\nbis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und\nDiese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von                             vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher\nAbfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden                          weitergegeben werden.\noder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie\nzu vermeiden; im übrigen wird der Wiederverwendung von                     2. Verkaufsverpackungen:\nVerpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den                             Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten\nanderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseiti-                         werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufs-\ngung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Bis zum                               verpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Ver-\n30. Juni 2001 sollen von den gesamten Verpackungsab-                           packungen des Handels, der Gastronomie und anderer\nfällen 65 Masseprozent verwertet und 45 Masseprozent                           Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den End-\nstofflich verwertet werden. Die Bundesregierung führt die                      verbraucher ermöglichen oder unterstützen (Service-\nnotwendigen Erhebungen durch.                                                  verpackungen) sowie Einweggeschirr und Einwegbe-\nstecke.\n§2\n3. Umverpackungen:\nAnwendungsbereich\nVerpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu\n(1) Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des\nVerkaufsverpackungen verwendet werden und nicht\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verkehr\naus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des\ngebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in\nSchutzes der Ware vor Beschädigung oder Ver-\nder Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe,\nschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher\nim Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anders-\nerforderlich sind.\nwo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus\ndenen sie bestehen.                                                        4. Transportverpackungen:\n(2) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften beson-                      Verpackungen, die den Transport von Waren erleich-\ndere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsor-                            tern, die Waren auf dem Transport vor Schäden\ngung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von                          bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des\nverpackten Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen                           Transports verwendet werden und beim Vertreiber\nbestehen, bleiben diese unberührt.                                             anfallen.\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen        (2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen\nund Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10) umgesetzt. Die Mittei- sind geschlossene oder überwiegend geschlossene\nlungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983    Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des\nüber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni-    § 1 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nschen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die\nRichtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom       gesetzes, die zum Verzehr als Getränke bestimmt sind,\n23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.          ausgenommen Joghurt und Kefir.","2380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998\n(3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung            (11) Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Ver-\nsind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach               ordnung sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungs-\nGebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwen-            gemäß ausgeschöpft worden ist.\ndet zu werden.\n(4) Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung\nAbschnitt II\nsind Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht\ntrennbaren Materialien, von denen keines einen Masse-                      Rücknahme-, Pfanderhebungs-\nanteil von 95 vom Hundert überschreitet.                                       und Verwertungspflichten\n(5) Langlebige Verpackungen im Sinne dieser Verord-\nnung sind Verpackungen, die dem dauerhaften Gebrauch                                        §4\neines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine                          Rücknahmepflichten\nLebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist.                              für Transportverpackungen\n(6) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verord-       (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transport-\nnung sind                                                     verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rah-\n1. Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im        men wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme\nEinzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4          auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.\nder Chemikalienverbotsverordnung unterliegen würden,         (2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen\n2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflan-     sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen\nzenschutzgesetzes, die                                    Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich\nund wirtschaftlich zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 des Kreislauf-\na) als sehr giftig, giftig, ätzend, brandfördernd, hoch-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für einen\nentzündlich nach Anhang I Nr. 2 der Gefahrstoff-\ngewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaf-\nverordnung oder                                       fen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmit-\nb) als gesundheitsschädlich nach Anhang I Nr. 2 und       telbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,\nmit dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63 nach Anhang I     ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwer-\nNr. 3 der Gefahrstoffverordnung                       tung gleichgestellt.\ngekennzeichnet sind,\n§5\n3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat\n(MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich (Xn) nach                        Rücknahmepflichten\nAnhang I Nr. 2 und mit dem R-Satz R 42 nach Anhang I                          für Umverpackungen\nNr. 3 der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind         (1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten,\nund in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht wer-         sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endver-\nden.                                                      braucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem\nEndverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur\n(7) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Ver-\nVerkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Ent-\npackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus\nfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umver-\ndenen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und\npackung zu geben. Dies gilt nicht, wenn der Endverbrau-\nderjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der        cher die Übergabe der Waren in der Umverpackung ver-\nVerordnung einführt.                                          langt; in diesem Fall gelten die Vorschriften über die Rück-\n(8) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Ver-    nahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.\npackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen                (2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst\nunmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren       entfernt, muß er an der Kasse durch deutlich erkennbare\nin Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe,       und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der End-\nin Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung      verbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Ver-\nist auch der Versandhandel.                                   kaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat, die\nUmverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen\n(9) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist\nund zurückzulassen.\ndas Gebiet des Landes anzusehen, in dem die Waren in\nVerpackungen in Verkehr gebracht werden.                         (3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle\noder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände\n(10) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist         geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umver-\nderjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form       packungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut\nnicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im        zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung\nSinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und ver-           einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies\ngleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere       ohne Kennzeichnung möglich ist. Der Vertreiber ist ver-\nGaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen,        pflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung\nKrankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrich-     oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2\ntungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betrie-     gilt entsprechend.\nbe und Handwerksbetriebe mit Ausnahme von Druckerei-\nen und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben, die                                        §6\nüber haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe,\nKartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als                              Rücknahmepflichten\nmaximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter                        für Verkaufsverpackungen\nim haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden              (1) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher\nkönnen.                                                       gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998               2381\nder tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer      stellung nach Satz 11. Die Belange der öffentlich-rechtli-\nNähe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung          chen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berück-\nentsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des               sichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nAnhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Num-         können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrich-\nmer 2 des Anhangs I zu erfüllen. Die Anforderungen an die    tungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materia-\nVerwertung können auch durch eine erneute Verwendung         lien der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art\noder Weitergabe an Vertreiber oder Hersteller nach Ab-       erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlan-\nsatz 2 erfüllt werden. Der Vertreiber muß den privaten       gen. Die Abstimmung darf der Vergabe von Entsorgungs-\nEndverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare         dienstleistungen im Wettbewerb (Anhang I Nr. 3 Abs. 3\nSchrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1        Nr. 2) nicht entgegenstehen. Der Systembetreiber ist ver-\nhinweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich     pflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen\nauf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Ver-        Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung\npackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem        für sein System und durch die Errichtung, Bereitstellung,\nSortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche     Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die\nvon weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahme-        Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen. Die\nverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der       für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehör-\nVertreiber in Verkehr bringt. Im Versandhandel ist die       de oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag\nRücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in           des Systembetreibers fest, daß ein System nach Satz 1\nzumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewähr-          flächendeckend eingerichtet ist. Die Feststellung kann\nleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf    auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen\ndie Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Soweit Verkaufs-        werden, die erforderlich sind, um die beim Erlaß der Fest-\nverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfal-       stellung vorliegenden Voraussetzungen auch während\nlen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort          des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Sie\nder Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.        ist öffentlich bekanntzugeben und vom Zeitpunkt der\nSoweit Vertreiber die Verpflichtungen nach Satz 1 nicht      öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.\ndurch Rücknahme an der Abgabestelle erfüllen, haben sie\n(4) Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung\ndiese durch ein System nach Absatz 3 sicherzustellen. Für\nnach Absatz 3 Satz 11 widerrufen, sobald und soweit sie\nVertreiber von Verpackungen, für die die Möglichkeit einer\nfeststellt, daß die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforde-\nBeteiligung an einem System nach Absatz 3 nicht besteht,\nrungen nicht eingehalten werden. Sie gibt den Widerruf\ngelten abweichend von Satz 1 die Verwertungsanforde-\nebenfalls öffentlich bekannt. Der Widerruf ist auf Ver-\nrungen nach § 4 Abs. 2 entsprechend.\npackungen bestimmter Materialien zu beschränken,\n(2) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die nach soweit nur für diese die im Anhang I zu dieser Verordnung\nAbsatz 1 von Vertreibern zurückgenommenen Verpackun-         genannten Verwertungsquoten nicht erreicht werden. Die\ngen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich          Absätze 1 und 2 finden am ersten Tage des auf die\nzurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den            Bekanntgabe des Widerrufs folgenden sechsten Kalen-\nAnforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen           dermonats Anwendung. Die zuständige Behörde kann\nund die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu         ihre Entscheidung nach Absatz 3 Satz 11 ferner widerru-\nerfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können         fen, sobald und soweit sie feststellt, daß der Betrieb des\nauch durch eine erneute Verwendung erfüllt werden. Die       Systems eingestellt ist. Die Absätze 1 und 2 finden in die-\nVerpflichtungen nach Satz 1 beschränken sich auf Ver-        sem Falle zwei Monate nach Bekanntgabe des Widerrufs\npackungen der Art, Form und Größe sowie auf Verpackun-       Anwendung.\ngen solcher Waren, welche die jeweiligen Hersteller und         (5) Diese Vorschrift gilt für Vertreiber von Servicever-\nVertreiber in Verkehr bringen. Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt   packungen, die in Ladengeschäften des Lebensmittel-\nentsprechend.                                                handwerks abgegeben werden, mit der Maßgabe, daß\nNummer 2 Abs. 1 des Anhangs I keine Anwendung findet.\n(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ent-    Die Vorschrift gilt nicht für Verkaufsverpackungen schad-\nfallen bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder    stoffhaltiger Füllgüter. Nummer 4 Abs. 1 des Anhangs I\nVertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend     bleibt unberührt.\nim Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertrei-\nbers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufs-            (6) Hersteller und Vertreiber von langlebigen Verkaufs-\nverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in des-       verpackungen haben bis zum 31. Dezember 1998 der\nsen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die im     zuständigen Behörde ein schlüssiges Konzept vorzule-\nAnhang I genannten Anforderungen erfüllt. Ein System         gen, in dem sie darstellen, welche Maßnahmen sie ergrei-\n(Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in sein fen werden, damit die von ihnen in Verkehr gebrachten\nSystem eingebrachten Verpackungen einer Verwertung           Verpackungen nach Gebrauch ihnen oder einem beauf-\nentsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des               tragten Dritten zurückgegeben werden.\nAnhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach den\nNummern 3 und 4 des Anhangs I zu erfüllen. Die Beteili-                                    §7\ngung an einem System nach Satz 1 ist der zuständigen\nRücknahmepflichten\nBehörde auf Verlangen nachzuweisen. Das System nach\nfür Verkaufsverpackungen\nSatz 1 ist auf vorhandene Sammel- und Verwertungssy-\nschadstoffhaltiger Füllgüter\nsteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in\nderen Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Die            (1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen\nAbstimmung hat zwischen dem Systembetreiber und dem          schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, bis zum\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schriftlich zu      1. Januar 2000 durch geeignete Maßnahmen dafür zu sor-\nerfolgen. Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Fest-     gen, daß gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom","2382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998\nEndverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich         risierte Konsummilch gelten die Sätze 1 und 2 entspre-\nzurückgegeben werden können. Sie müssen den Endver-           chend, wenn der im Geltungsbereich der Verordnung\nbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schriftta-     bestehende Anteil von Mehrwegverpackungen und von\nfeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch         Schlauchbeutel-Verpackungen aus Polyethylen im Kalen-\nandere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglich-           derjahr unter 20 vom Hundert sinkt.\nkeit hinweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei\n(3) Die Bundesregierung gibt die nach Absatz 2 erheb-\nprivaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende\nlichen Anteile von in ökologisch vorteilhaften Getränke-\nVereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die\nverpackungen abgefüllten Getränken jährlich im Bundes-\nKostenregelung getroffen werden.\nanzeiger bekannt.\n(2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer\n(4) Sofern der nach Absatz 2 erhebliche Anteil von in\nerneuten Verwendung oder einer Verwertung zuzuführen,\nökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüll-\nsoweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumut-\nten Getränken nach einem Widerruf wieder erreicht wird,\nbar ist.\nhat die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts\n§8                             wegen eine erneute Feststellung nach § 6 Abs. 3 zu treffen.\nPfanderhebungspflicht\nfür Getränkeverpackungen sowie                                               § 10\nfür Verpackungen von Wasch- und Reini-                                   Beschränkung der\ngungsmitteln und von Dispersionsfarben                      Rücknahme- und Pfanderstattungspflichten\n(1) Vertreiber, die flüssige Lebensmittel in Getränkever-     Vertreiber in einem Einzugsgebiet, in dem § 8 Anwen-\npackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, in Ver-        dung findet, können die Rücknahme und die Pfanderstat-\nkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein       tung für solche Verpackungen verweigern, die aus Ein-\nPfand in Höhe von mindestens 0,50 Deutsche Mark               zugsgebieten stammen, in denen eine Feststellung nach\neinschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben;         § 6 Abs. 3 Satz 11 erfolgt ist. Zur Unterscheidung können\nab einem Füllvolumen von mehr als 1,5 Liter beträgt das       sie ihre Verpackungen zusammen mit Pfandmarken aus-\nPfand mindestens eine Deutsche Mark einschließlich            geben oder auf andere Weise kenntlich machen.\nUmsatzsteuer. Das Pfand ist von jedem weiteren Ver-\ntreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den\n§ 11\nEndverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei\nRücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 und 2 zu                              Beauftragung Dritter\nerstatten.                                                       Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für an private Endver-      in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter be-\nbraucher abgegebene Verpackungen                              dienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die\n1. für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2           Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten\nAbs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes,           erfolgen.\n2. für Dispersionsfarben mit einer Füllmasse ab zwei Kilo-\nAbschnitt III\ngramm. In diesem Falle beträgt das Pfand zwei Deut-\nsche Mark.                                                               Herstellen, Inverkehrbringen\n§9\nund Kennzeichnen von Verpackungen\nBefreiung von Pfandpflichten,\n§ 12\nSchutz von ökologisch vorteilhaften\nGetränkeverpackungen                                       Allgemeine Anforderungen\n(1) § 8 findet keine Anwendung auf Verpackungen, für          Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, daß\ndie sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System       1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindest-\nnach § 6 Abs. 3 beteiligt. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.          maß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderli-\n(2) Sofern der Anteil der in Mehrwegverpackungen               chen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts\nabgefüllten Getränke für Bier, Mineralwasser (einschließ-         und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher ange-\nlich Quellwässer, Tafelwässer und Heilwässer), Erfri-             messen ist;\nschungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte (ein-\n2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist\nschließlich Fruchtnektare, Gemüsesäfte und andere Ge-\nund die Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder\ntränke ohne Kohlensäure) und Wein (ausgenommen Perl-,\nBeseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindest-\nSchaum-, Wermut- und Dessertweine) im Kalenderjahr\nmaß beschränkt sind;\ninsgesamt im Geltungsbereich dieser Verordnung unter\n72 vom Hundert sinkt, wird für den Zeitraum von 12 Mona-      3. schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei\nten nach der Bekanntmachung des Unterschreitens der               der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungs-\nMehrweganteile eine erneute Erhebung über die erhebli-            bestandteilen in Emissionen, Asche oder Sickerwasser\nchen Mehrweganteile durchgeführt. Liegt danach der                auf ein Mindestmaß beschränkt sind.\nMehrweganteil im Bundesgebiet unter dem nach Satz 1\nfestgesetzten Anteil, gilt die Entscheidung nach § 6 Abs. 3                               § 13\nvom ersten Tage des auf die Bekanntgabe nach Absatz 3\nKonzentration von Schwermetallen\nfolgenden sechsten Kalendermonats bundesweit für die\nGetränkebereiche als widerrufen, für die der im Jahr 1991        (1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dür-\nfestgestellte Mehrweganteil unterschritten ist. Für pasteu-   fen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentrati-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998                2383\non von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumula-              dung mit Nummer 2 Abs. 2 des Anhangs I, eine Doku-\ntiv folgende Werte nicht überschreitet:                             mentation oder ein Konzept nicht oder nicht recht-\n– 600 ppm nach dem 30. Juni 1998,                                   zeitig vorlegt oder eine Dokumentation durch einen\nPrüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig bestätigt,\n– 250 ppm nach dem 30. Juni 1999,\n8. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6 oder 9, auch in Verbindung\n– 100 ppm nach dem 30. Juni 2001.                                   mit Abs. 2 Satz 4, die Rücknahme nicht gewährleistet\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                      oder nicht sicherstellt,\n9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht,\n1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas her-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ngestellt sind,\nerbringt,\n2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wieder-\nverwendung,                                               10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Num-\nmer 3 Abs. 1 oder 2 des Anhangs I die Erfassung beim\n3. Verpackungen zur Wiederverwendung, die aus Roh-                  privaten Endverbraucher nicht durch geeignete\nstoffen, die die in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein-         Sammelsysteme sicherstellt oder eine Erfassung an\nhalten, und aus Mehrwegverpackungen hergestellt                typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs nicht\nsind.                                                          sicherstellt,\n(3) Absatz 1, 3. Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus   11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Num-\nsonstigem Glas.                                                     mer 3 Abs. 3 Nr. 3 des Anhangs I die Kosten für Erfas-\nsung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung\n§ 14\nfür die einzelnen Verpackungsmaterialien nicht offen-\nKennzeichnung                               legt,\nVerpackungen können zur Identifizierung des Materials       12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Num-\nmit den im Anhang II festgelegten Nummern und Abkür-                mer 3 Abs. 4 des Anhangs I einen Nachweis nicht,\nzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer                nicht fristgerecht oder nicht in der geforderten Art und\nNummern und Abkürzungen zur Identifizierung der glei-               Weise erbringt,\nchen Materialien ist nicht zulässig.\n13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Num-\nmer 4 Abs. 3 des Anhangs I gegenüber der Antrags-\nAbschnitt IV                              behörde den entsprechenden Nachweis nicht, nicht\nfristgerecht oder nicht ordnungsgemäß führt,\nOrdnungswidrigkeiten,\n14. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Ver-\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\npackungen zurückgegeben werden können,\n§ 15                            15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig gibt,\nOrdnungswidrigkeiten\n16. entgegen § 7 Abs. 2 zurückgenommene Verpackun-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des                gen einer erneuten Verwendung oder einer Verwer-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-          tung nicht zuführt,\nsätzlich oder fahrlässig\n17. entgegen § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in\nein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,\nVerbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 10, dieser auch in Ver-\nbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4, Verpackungen nach         18. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Ver-\nGebrauch nicht zurücknimmt oder einer erneuten Ver-           packungsbestandteile in Verkehr bringt oder\nwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht          19. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkür-\nzuführt,                                                      zungen verwendet.\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Umverpackungen nicht\nentfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum                                        § 16\nEntfernen oder zur Rückgabe von Umverpackungen\nnicht gibt,                                                                 Übergangsvorschriften\n3. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 7            (1) § 6 findet für Verpackungen von Füllgütern, die nach\neinen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-  der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und\ndig gibt,                                                nicht dem § 7 unterliegen, bis zum 31. Dezember 1999\nkeine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verpackun-\n4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder        gen bei privaten Endverbrauchern anfallen. § 4 findet für\nnicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,        Verpackungen, die mit Resten oder Anhaftungen von\n5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Umverpackungen einer           schadstoffhaltigen Füllgütern behaftet sind, bis zum\nerneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwer-       31. Dezember 1999 keine Anwendung.\ntung nicht zuführt,\n(2) Soweit die Feststellung eines Systems ausschließ-\n6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Ver-        lich für Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus\nkaufsverpackungen nicht zurücknimmt oder einer           biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nach-\nVerwertung nicht zuführt,                                wachsender Rohstoffe hergestellt sind und deren sämt-\n7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils    liche Bestandteile kompostierbar sind, beantragt wird,\nin Verbindung mit Nummer 2 Abs. 1 Satz 5 oder 6 des      kann die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 6\nAnhangs I, Nummer 2 Abs. 1 Satz 5 auch in Verbin-        Abs. 3 Satz 11 bis zum 30. Juni 2002 unabhängig von","2384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998\nder Anforderung der Flächendeckung treffen, wenn der          ten der §§ 13 und 14 bis zum 31. Dezember 2000 in Ver-\nSystembetreiber geeignete Maßnahmen ergriffen hat,            kehr gebracht werden.\ndamit ein möglichst hoher Anteil der in das System ein-\ngebrachten Verpackungen einer Kompostierung zuge-                                         § 17\nführt wird.\nInkrafttreten\n(3) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verord-        Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 15 Nr. 14\nnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abwei-            bis 16 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 15 Nr. 14\nchend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden.        bis 16 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten\nVerpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung        dieser Verordnung tritt die Verpackungsverordnung vom\nhergestellt wurden, dürfen abweichend von den Vorschrif-      12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. August 1998\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998                2385\nAnhang I\n(zu § 6)\n1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen\n(1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber haben hinsichtlich\nder von ihnen im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen die in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen Anforde-\nrungen an die Verwertung zu erfüllen. Antragsteller nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich\nHersteller oder Vertreiber an ihrem System beteiligen, die in den Absätzen 2, 4 und 5 enthaltenen Anforderungen an die\nVerwertung zu erfüllen.\n(2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent einer stofflichen Verwer-\ntung zugeführt werden:\nMaterial                      ab 1. Januar 1996                   ab 1. Januar 1999\nGlas                                 70 %                                75 %\nWeißblech                            70 %                                70 %\nAluminium                            50 %                                60 %\nPapier, Pappe, Karton                60 %                                70 %\nVerbunde                             50 %                                60 %\nSoweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quote nach\nSatz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem Strom eines der vorgenannten Hauptmaterialien erfaßt und einer Verwertung\nzugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist sicher-\nzustellen, daß Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet werden, soweit nicht die stoffliche\nVerwertung einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft näherkommt, und im übrigen\nverwertet werden.\nKunststoffverpackungen müssen mindestens in folgenden Mengen einer Verwertung zugeführt werden:\nab 1. Januar 1996: 50 %               ab 1. Januar 1999: 60 %\nDabei sind mindestens 60 vom Hundert dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen, bei denen stoff-\ngleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoffliche\nVerfahren). Die Bundesregierung wird diese Anforderung an die Kunststoffverwertung bis zum 1. Januar 2000 im Lichte\ngewonnener Erkenntnisse überprüfen.\nSoweit Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nachwachsen-\nder Rohstoffe hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind, in einem eigenständigen System\nerfaßt werden, sind ab Juli 2002 mindestens 60 vom Hundert einer Kompostierung zuzuführen.\n(3) Für gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber gelten die Anforderungen nach Absatz 2 erst ab\ndem Jahre 1998. In den Jahren 1998 und 1999 gelten die Anforderungen des Absatzes 2 als erfüllt, wenn mindestens\n50 vom Hundert der jeweiligen Quoten erreicht werden.\n(4) Verpackungen aus Materialien, für die keine konkreten Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer stofflichen\nVerwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Verpackungen, die unmittel-\nbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung\ngleichgestellt.\n(5) Die tatsächlich erfaßte Menge an Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer Verwertung zuzuführen,\nsoweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemein-\nwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen;\ndabei sind sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen\nbeseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.\n2. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2\n(1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber haben über die\nErfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres\ndie im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufs-\nverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Masse, aufgeschlüsselt nach den\neinzelnen Verpackungsmaterialien, zu erstellen. Mehrwegverpackungen sind in die Dokumentation nicht aufzunehmen.\nEin Zusammenwirken mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungs-\nanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 2 auf der Grundlage der Dokumentation zu\nbescheinigen. Die Bescheinigung ist von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei der nach § 32 Abs. 2 des\nUmweltauditgesetzes errichteten Stelle zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist der Behörde, auf deren Gebiet der Her-\nsteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1\nverpflichtete Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 können auf die Bescheinigung der vorge-\nlagerten Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche zählt bei Herstellern und Vertreibern mit mehreren Filialbetrieben\ndie Gesamtfläche aller Betriebe.","2386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998\n(2) Unabhängiger Sachverständiger nach Absatz 1 ist\n1. wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkannten Ver-\nfahren festgestellt ist,\n2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 des Umwelt-\nauditgesetzes oder\n3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist.\n3. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3\n(1) Es ist mit Systemen nach § 6 Abs. 3 sicherzustellen, daß Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsysteme)\noder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme (Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme\nerfaßt werden. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen regelmäßig zu\nerfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu beschränken.\n(2) Es ist mit Systemen nach § 6 Abs. 3 ferner sicherzustellen, daß eine Erfassung der Verpackungen auch an typischen\nAnfallstellen des Freizeitbereichs erfolgt. Typische Anfallstellen sind insbesondere Ferienanlagen, Freizeitparks, Sport-\nstadien, Raststätten und vergleichbare Einrichtungen.\n(3) Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß\n1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen Verwertungskapazitäten tatsächlich vorhanden sind,\n2. Entsorgungsleistungen (Erfassung, Sortierung, Verwertung) in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb\nsichert, ausgeschrieben werden,\n3. die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien\noffengelegt werden,\n4. die zur Verwertung bestimmten Verpackungen unter Wettbewerbsbedingungen abgegeben werden,\n5. die nach Nummer 4 dieses Anhangs geforderten Nachweise über die Beteiligung am jeweiligen System vorgelegt werden,\n6. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung nachgewiesen werden und\n7. im Falle der Einstellung des Systembetriebs die Entsorgung der in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsäch-\nlich erfaßten Verpackungen gewährleistet wird.\n(4) Der Antragsteller hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfaßten und die einer stofflichen und einer ener-\ngetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen\nin den einzelnen Ländern erfaßt wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauffolgenden Jahres auf der Grund-\nlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System eingebracht sind, aufgeschlüs-\nselt nach Verpackungsmaterialien zu erbringen. Auf Verlangen der Antragsbehörde ist der Nachweis durch einen\nPrüfbericht eines unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen. Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antrag-\nstellers eine Überprüfung der Verwertungsnachweise selbst oder durch eine geeignete Einrichtung vornehmen.\n(5) Der Systembetreiber kann Herstellern und Vertreibern, die sich an dem System nicht beteiligen, die Kosten für die\nSortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Ver-\npackungen in Rechnung stellen.\n4. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3\n(1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne von § 7 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht aufgenom-\nmen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in sein System aufnehmen, wenn Hersteller oder Vertreiber\ndurch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhal-\ntens die Systemverträglichkeit glaubhaft machen. Verpackungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-\nordnung in ein System nach § 6 Abs. 3 aufgenommen sind, dürfen in dem System verbleiben, wenn Hersteller oder Ver-\ntreiber bis spätestens zum 1. Januar 2000 die Systemverträglichkeit glaubhaft machen.\n(2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und Vertreibern die Beteiligung am System zu bestätigen.\nHersteller und Vertreiber haben die Beteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnah-\nmen kenntlich zu machen.\n(3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde Nachweis zu führen, in wel-\nchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im Geltungsbereich der Verordnung Verkaufsverpackungen in sein\nSystem eingebracht haben. Der Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch Testat eines Wirt-\nschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an\ndem System beteiligen.\n(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder durch eine geeignete Einrichtung eine Über-\nprüfung der Nachweise vornehmen. Soweit durch die Aufnahme von Verpackungen in das System Beeinträchtigungen\ndes Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen, zu besorgen sind,\nkann die Antragsbehörde verlangen, daß der Antragsteller die Systemverträglichkeit der entsprechenden Verpackung\nglaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung im Einzelfall untersagen, wenn die System-\nverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 2387\nAnhang II\n(zu § 14)\n1. Nummern und Abkürzungen 1) für Kunststoffe\nStoff                  Abkürzung               Nummer\nPolyethylenterephtalat                  PET                     1\nPolyethylen hoher Dichte                HDPE                    2\nPolyvinylchlorid                        PVC                     3\nPolyethylen niedriger Dichte            LDPE                    4\nPolypropylen                            PP                      5\nPolystyrol                              PS                      6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\n16\n17\n18\n19\n1) Nur Großbuchstaben verwenden.\n2. Nummern und Abkürzungen 1) für Papier und Pappe\nStoff                  Abkürzung               Nummer\nWellpappe                               PAP                    20\nSonstige Pappe                          PAP                    21\nPapier                                  PAP                    22\n23\n24\n25\n26\n27\n28\n29\n30\n31\n32\n33\n34\n35\n36\n37\n38\n39\n1) Nur Großbuchstaben verwenden.","2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998\n3. Nummern und Abkürzungen für Metalle\nStoff                   Abkürzung                Nummer\nStahl                                   FE                       40\nAluminium                               ALU                      41\n42\n43\n44\n45\n46\n47\n48\n49\n4. Nummern und Abkürzungen 1) für Holzmaterialien\nStoff                   Abkürzung                Nummer\nHolz                                    FOR                      50\nKork                                    FOR                      51\n52\n53\n54\n55\n56\n57\n58\n59\n1) Nur Großbuchstaben verwenden.\n5. Nummern und Abkürzungen 1) für Textilien\nStoff                   Abkürzung                Nummer\nBaumwolle                               TEX                      60\nJute                                    TEX                      61\n62\n63\n64\n65\n66\n67\n68\n69\n1) Nur Großbuchstaben verwenden.\n6. Nummern und Abkürzungen 1) für Glas\nStoff                   Abkürzung                Nummer\nFarbloses Glas                          GL                       70\nGrünes Glas                             GL                       71\nBraunes Glas                            GL                       72\n73\n74\n75\n76\n77\n78\n79\n1) Nur Großbuchstaben verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998    2389\n7. Nummern und Abkürzungen 1) für Verbundstoffe\nStoff                                              Abkürzung*) Nummer\nPapier und Pappe/verschiedene Metalle                                          80\nPapier und Pappe/Kunststoff                                                    81\nPapier und Pappe/Aluminium                                                     82\nPapier und Pappe/Weißblech                                                     83\nPapier und Pappe/Kunststoff/Aluminium                                          84\nPapier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech                                85\n86\n87\n88\n89\nKunststoff/Aluminium                                                           90\nKunststoff/Weißblech                                                           91\nKunststoff/verschiedene Metalle                                                92\n93\n94\nGlas/Kunststoff                                                                95\nGlas/Aluminium                                                                 96\nGlas/Weißblech                                                                 97\nGlas/verschiedene Metalle                                                      98\n99\n*) Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angeben (C/ ).\n1) Nur Großbuchstaben verwenden."]}