{"id":"bgbl1-1998-56-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":56,"date":"1998-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Sonderversorgungsleistungsverordnung","law_date":"1998-08-19T00:00:00Z","page":2366,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sonderversorgungsleistungsverordnung\nVom 19. August 1998\n������������������������������������������������������������������������\n�� ������ ����� ������������ ���� ��������� ���� ������������������������������\n������������������������������������������������������������������������������\n������������������������������������������������������\n�� �����������������������������������������������������������������������\n��� ��������������������������������\n�� ���������������������������������������������������������������������������\n���������������������������������������������\nBonn, den 19. August 1998\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998              2367\nVerordnung\nüber nicht überführte Leistungen\nder Sonderversorgungssysteme der DDR\n(Sonderversorgungsleistungsverordnung – SVersLV)\n§1                              arbeitergeld und Winterausfallgeld oder einer entspre-\nAnwendungsbereich                         chenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeits-\nentgelt maßgebend. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach\nDiese Verordnung gilt für die nicht in die Renten-        § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 8 des Vierten Buches Sozial-\nversicherung überführten Leistungen nach den Sonder-         gesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen.\nversorgungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs-              Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Dienstbeschä-\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die       digungsteilrenten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4. Jährliche Zu-\nLeistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs-        wendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Versorgungs-          Zwölftel zu berücksichtigen.\nleistungen) sowie Empfänger solcher Leistungen (Versor-\ngungsempfänger).                                                (3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbser-\nsatzeinkommen erzielt, ist das im ersten vollen Kalender-\nmonat erzielte Einkommen mit Wirkung vom Ersten dieses\n§2\nKalendermonats an zu berücksichtigen. Satz 1 findet auch\nEinkommensanrechnung                        Anwendung, wenn vor Begründung eines neuen Arbeits-\n(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf          verhältnisses mindestens in einem Kalendermonat kein\nVersorgungsleistungen angerechnet. Dies gilt nicht für       Einkommen erzielt wurde.\nDienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1\nNr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-                                       §4\ngesetzes.                                                                      Einkommensänderung\n(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen          (1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar eines\nund vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15,         jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigen. Dies gilt nicht\n18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbs-     für die Änderung des Einkommens nach § 3 Abs. 3 Satz 2.\neinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne\ndes § 18a Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-        (2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom Zeit-\nbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen         punkt des Eintritts an zu berücksichtigen. Fehlt der An-\nim Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten    trag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen vom\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Be-         nächsten 1. Januar an berücksichtigt werden.\ntracht bleiben Renten der Rentenversicherung wegen              (3) Bei Einkommensminderung gilt § 18d Abs. 2 Satz 1\nverminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters, Erziehungsren-    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\nte, ferner Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch\nSozialgesetzbuch. Dienstbeschädigungsteilrenten gelten                                    §5\nals Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.                              Anrechnungsfreibetrag\nAnrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des\n§3                              Nettoeinkommens:\nAnrechenbares Einkommen                       – Übergangsrente                        77,5 vom Hundert,\n(1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere       – befristete erweiterte Versorgung       30  vom Hundert,\nzu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurech-          – Vorruhestandsgeld                      30  vom Hundert,\nnen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monatliche          – Invalidenrente bei Erreichen beson-\nEinkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b             derer Altersgrenzen                   25  vom Hundert,\nAbs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu kürzen         – Invalidenteilrente                     45  vom Hundert,\n(Nettoeinkommen).\nmindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese\n(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbsein-        Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwart-\nkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a             schaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrech-\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch      nungsfrei war oder gewesen wäre.\ndas in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte\nEinkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeits-                                     §6\nentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es\nerzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder                      Ruhen der Versorgungsleistung\nErwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1           Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. Wurde      den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungs-\nin den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbs-     freibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat\nersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des           Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen vermin-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von die-        derter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des An-\nsem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurz-          spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.","2368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998\n§7                                 (4) Die Anrechnung des Einkommens auf die Versor-\nVorbehalt                            gungsleistung ist dem Versorgungsempfänger durch Be-\nscheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Ersten Ka-\nDie Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt,     pitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzu-\ndaß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen             wenden. Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-\nergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind. Dies gilt      rungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Ver-\nauch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter        sorgungsempfängers.\nErwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungs-\nleistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen         (5) Die Auskunftspflichten Dritter nach § 9 Abs. 4 des\nVollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall        Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes blei-\naufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschafts-          ben unberührt.\nüberführungsgesetzes.\n§9\n§8                                     Rückforderung von Versorgungsleistungen\nMitwirkungspflichten, Verfahren\nDie Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistun-\n(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsemp-      gen einschließlich der Aufrechnung und Verrechnung rich-\nfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die       tet sich nach den Vorschriften des Ersten und Zehn-\n§§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-         ten Buches Sozialgesetzbuch. Von der Rückforderung\ngesetzbuch entsprechend.                                     kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten\n(2) Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und            Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ganz\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzu-           oder teilweise abgesehen werden.\nweisen. Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen\nArbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem Be-                                 § 10\nzug von Einkommen und Rente wegen verminderter\nErwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines jeden                          Außerkrafttreten\nKalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des          (1) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme\nlaufenden oder des in den zwölf Monaten vor dem              über die Kürzung bei Bezug von Erwerbseinkommen tre-\n1. Januar erzielten Einkommens und der Rente ergibt,         ten außer Kraft.\nvorzulegen. Bei erstmaligem Bezug von Arbeitseinkom-\nmen bedarf es einer Erklärung über das voraussichtliche         (2) Soweit bisher Versorgungsleistungen wegen Zu-\nmonatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.             sammentreffen mit Hinterbliebenenrenten oder Dienst-\nbeschädigungsteilrente gekürzt gezahlt wurden, treten\n(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann un-       die Regelungen der Sonderversorgungssysteme insoweit\nbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Ein-        außer Kraft.\nkommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Ent-\nscheidung nach § 18b Abs. 6 des Vierten Buches Sozial-\n§ 11\ngesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde\ngelegt werden.                                                                      (Inkrafttreten)"]}