{"id":"bgbl1-1998-55-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":55,"date":"1998-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/55#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_55.pdf#page=95","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-08-18T00:00:00Z","page":2307,"pdf_page":95,"num_pages":54,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                           2307\nVerordnung\nzur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften\nVom 18. August 1998\nAuf Grund                                                                   (2) Setzt die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Ver-\n– des § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b Abs. 4,               tragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehreraus-\n§ 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 33a                bildung und eine Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem\nAbs. 5 und § 48 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August                    Fahrlehrergesetz vergleichbaren Standard voraus, genügt\n1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 2 des                  die Ablegung eines Sprachtestes vor der Erlaubnisbehörde\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert                    oder der von ihr bestimmten Stelle, daß der Bewerber die\noder eingefügt worden sind,                                              für die Erteilung von Fahrschulunterricht erforderlichen\nKenntnisse in der deutschen Sprache besitzt.\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,\n(3) Die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen\n– des § 2 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung\nAnpassungslehrgang ist erforderlich, wenn die von dem\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\nbetreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erteilte\nS. 640), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nFahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrerausbildung oder eine\n18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,\nFahrlehrerprüfung nach einem mit dem Fahrlehrergesetz\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                         nicht vergleichbaren Standard voraussetzt. Der Bewerber\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                             hat schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theo-\n– des § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes                     retischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen.\nvom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 4 Abs. 3 ein-                   Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die Beson-\ngefügt und § 23 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des                      derheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),                            deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deut-\nsche Fahrlehrerrecht. Der Bewerber darf zum Lehrgang\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                         nur zugelassen werden, wenn er vorher einen Sprachtest\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                      nach Absatz 2 abgelegt hat. Nach Abschluß des Lehrgan-\nund Technologie:                                                            ges ist dem Bewerber eine Bescheinigung auszustellen,\naus der hervorgehen muß, daß er an dem Lehrgang aktiv\nund vollständig teilgenommen hat.\nArtikel 1\nDurchführungsverordnung                                     (4) Setzt die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder\nVertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrer-\nzum Fahrlehrergesetz*)\nausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht vor-\naus, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des\nErster Abschnitt                                      Fahrlehrergesetzes entsprechen muß.\nAnforderungen\nan Fahrlehrer und Fahrschulen                                        (5) Der Anpassungslehrgang nach Absatz 3 wird von\nden nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahr-\nlehrerausbildungsstätten durchgeführt.\n§1\nAnpassungslehrgang und Eignungsprüfung                                                            §2\naufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom\n18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung                                              Fahrlehrerschein\nzur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise                             (1) Der Fahrlehrerschein muß den Mustern nach An-\nin Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG                           lage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrlehrer-\n(ABl. EG Nr. L 209 S. 25)                              scheine der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und\n(1) Bewerbern, die eine in einem Mitgliedstaat der Euro-                 der Polizei.\npäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\n(2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehr-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nerlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zuge-\nerteilte Fahrlehrerlaubnis besitzen, ist die Fahrlehrerlaub-\nstellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befristete\nnis gemäß § 2 Abs. 6 des Fahrlehrergesetzes nach Maß-\nFahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehörde\ngabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen.\nabgeliefert worden ist.\n*) § 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG          (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrleh-\ndes Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur     rerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, daß die\nAnerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur\nRichtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit es sich um beruf- Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit\nliche Befähigungsnachweise von Fahrlehrern handelt.                      einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-","2308             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\ntigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit        kehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu be-\ndem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein        obachten.\nBeschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeits-\n(3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müssen\nvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu\nmit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG)\neiner bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und\nNr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das\nunter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder\nKontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)\ngegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbil-\nausgestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der\ndungsbetriebs verpflichtet.\nFahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbildungs-\nbetriebes nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unter-\n§3                               richt abgeschlossen wurde, vier Jahre lang aufzubewah-\nUnterrichtsräume                        ren und der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimm-\nten Stelle auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\nIn den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unter-\nricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unter-      (4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der\nrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Ein-        Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild\nrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulas-        mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf\nsen und der Anlage 2 entsprechen.                             weißem Grund führen. Neben oder anstelle einer solchen\nKennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf\ndem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch retro-\n§4                               reflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen\nLehrmittel                          als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es muß min-\ndestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es\nIn den Unterrichtsräumen müssen folgende Lehrmittel        darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter\nständig vorhanden sein:                                       breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie son-\n1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-       stige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem\nlung dienen,                                              Schild Anlaß geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen\nkönnen, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet wer-\n2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Ver-        den; auf eine Kraftradausbildung darf zusätzlich hingewie-\nkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraft-       sen werden.\nfahrzeugbau und -betrieb,\n3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach                                   §6\nAusbildungsklasse,                                                  Ausbildungsnachweis für Fahrschüler\n4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder                  (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes)\nin Modellen und                                                          Tagesnachweis für Fahrlehrer\n(§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)\n5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be-           (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muß\nnachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen        dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbil-\nRichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr.           dungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber\nder Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbil-\nDie Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem             dungsbetriebes zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler\nStand der Technik entsprechen.                                gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist\ndem Fahrschüler auszuhändigen.\n§5\n(2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muß dem\nAusbildungsfahrzeuge                       Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis\n(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu         ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwortlichen\nverwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7            Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahrlehrer zu\nNr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Ab-         unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüglich seiner\nweichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Ver-        Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen.\nordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Per-         (3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnach-\nsonenkraftwagen verwendet werden, die eine durch die          weise (Absatz 2) sind so zu gestalten, daß sie miteinander\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-             verknüpft oder auf andere Weise hinsichtlich der einzelnen\nstens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen zu          Daten und Angaben aufeinander bezogen werden kön-\nBeginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder         nen.\nund Leichtkrafträder (Anlage 7 Nr. 2.2.2 und 2.2.3 der\nFahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden.                      (4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobe-\nnen personenbezogene Daten dürfen nur für diesen\n(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1,      Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre\nA, M und T muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen,          nach Abschluß der jeweiligen Ausbildung zu löschen.\ndie es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschüler während\nder Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger Füh-\nrungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D                                   §7\nmüssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausge-\nPreisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes\nstattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Stra-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Der           Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu ver-\nFahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen Ver-       wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998              2309\nZweiter Abschnitt                           körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nAnforderungen                            des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Voraus-\nan Fahrlehrerausbildungsstätten                       setzungen für die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.\n(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-\n§8                              kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte haupt-\nberuflich tätig sein.\nVerantwortlicher Leiter\n(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbil-                                 § 10\ndungsstätte muß\nUnterrichtsräume\n1. mindestens 28 Jahre alt sein,\nDie Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffen-\n2. geistig und körperlich geeignet sein,                     heit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungs-\n3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen          betrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.\nKlasse DE) besitzen und\n4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaub-                                  § 11\nnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder                                Lehrmittel\nhauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungs-\nstätte gewesen sein oder ein Studium, das ausreichen-       In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende\nde Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer     Lehrmittel ständig vorhanden sein:\nHochschule abgeschlossen haben, oder die Befähi-         1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-\ngung zum Richteramt besitzen oder ein Studium der            lung dienen,\nErziehungswissenschaften an einer Hochschule abge-\n2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Ver-\nschlossen haben.\nkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraft-\nAußerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für           fahrzeugbau und -betrieb,\ndie Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahrleh-\n3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach\nrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.\nAusbildungsklasse,\n(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheit-\n4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder\nlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt\nin Modellen,\nes, daß er mindestens einmal die entsprechende Fahr-\nerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt       5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-\nunberührt.                                                       vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be-\nnachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen\n§9                                  Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr,\nLehrkräfte                           6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-\ngen des Straßenverkehrsrechts und\n(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende\nLehrkräfte zur Verfügung stehen:                             7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt\ndes Bundesministeriums für Verkehr) und verkehrs-\n1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,\nrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechni-\n2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen techni-              sche und pädagogische Fachliteratur.\nschen Studium an einer deutschen oder einer als\nDie Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem\ngleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule\nStand der Technik entsprechen.\noder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse\ndes Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens\nzweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des                                  § 12\nBetriebs von Kraftfahrzeugen,                                                   Lehrfahrzeuge\n3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A,     Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden\nBE und CE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich     Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entspre-\nFahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat,   chen.\n4. ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und\nUnterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahr-\nlehreranwärtern, welche die Fahrlehrerlaubnis der                           Dritter Abschnitt\nKlasse DE erwerben wollen und                                 Anforderungen an Einweisungslehr-\n5. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der            gänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis\nErziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit\nder Fahrerlaubnis der Klasse BE.                                                      § 13\nEine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den                    Inhalt der Einweisungslehrgänge\nNummern 1 bis 5 erfüllen.                                       (1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die         erlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der\nErlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus gesundheit-       Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-\nlichen Gründen keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis          mitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der\nmehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbil-  Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung\ndungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er    der Seminare.\n4","2310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorien-       5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,\ntierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind           die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung\nvor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation             sind.\nals Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive      (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminar-\nMitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen      erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes hat\nund Moderationsübungen einschließlich eigener Mode-           folgende Bereiche zu erfassen:\nration fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und\neigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende,    1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursa-\neigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von               chen,\nBedeutung sind, einüben.                                      2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,\n(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten             3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern\n1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrme-             und\nthoden,                                                   4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.\n2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach          Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-\n§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes und                      grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a\n3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach          oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.\n§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes.                             (3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein\nErfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern\n§ 14                             durchzuführen.\nDauer und Leitung der Lehrgänge                     (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a\nAbs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach\n(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Abs. 3 sind          § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere\njeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln.        Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in\nIhre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden zu je     Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbil-\n45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht          dungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger Lehr-\nunterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung        kräfte nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.\nerfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genann-\nten Lehrkräfte.\n(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer                                             Fünfter Abschnitt\n1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrleh-\n§ 16\nrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durch-\nführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrs-                                Inhalt der Registrierung\ngesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der                   nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes\nModerationstechnik verfügt oder                              Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des\n2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt,   § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:\ndie Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über        1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1\nKenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten             bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)\nLernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt\na) zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Aner-\nund an einem viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1               kennung sowie zur Person des verantwortlichen\ndes Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle                 Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule\nanerkannten Einführungsseminar für Lehrgangsleiter teil-               oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte folgende\ngenommen hat.                                                          Angaben: Familienname, Geburtsname, sonstige\nfrühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ge-\nschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift\nVierter Abschnitt                                   und Staatsangehörigkeit,\nb) von juristischen Personen und Behörden: Name\n§ 15\noder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich\nFortbildung                                   bei juristischen Personen die nach Gesetz, Vertrag\noder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen\n(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrer-\nmit den Angaben nach Buchstabe a,\ngesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle\nGebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahr-      c) von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und\nlehrers von Bedeutung sind, insbesondere                               Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Sat-\nzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den\n1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts ein-\nAngaben nach Buchstabe a und\nschließlich des Fahrlehrerrechts,\nd) die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung\n2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im\nund Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,\nKraftfahrwesen,\n2. bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahr-\n3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-\nschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhält-\ntischen und praktischen Unterrichts,\nnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und\n4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven           beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder\nmit Bezug zum Straßenverkehr und                              Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und verant-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998              2311\nwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der betref-   Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum\nfenden Fahrschule mit den Angaben nach Nummer 1          31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt\nsowie der beschäftigte oder auszubildende Fahrlehrer     haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergeset-\nund der Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach       zes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durch-\nNummer 1,                                                führen.\n3. gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die\nim Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes                                     § 18\nübermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der Fahr-                        Ordnungswidrigkeiten\nerlaubnis-Verordnung.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des\nFahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-\nSechster Abschnitt                           schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-\nbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig\nÜbergangs-,\nBußgeld- und Schlußvorschriften                       1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel\nnicht vorhält,\n§ 17                             2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\nÜbergangsbestimmungen                            Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorge-\nschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden\n(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Per-\nläßt,\nsonen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter\nvon Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahr-       3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahr-\nlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahr-         zeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine Dop-\nlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie                         pelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die\n1. ein technisches Studium, das eine ausreichende                hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Stra-\nKenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deut-        ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden\nschen oder einer als gleichwertig anerkannten auslän-        ist,\ndischen Hochschule abgeschlossen haben oder              4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-\n2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.                       bewahrt oder nicht vorlegt oder\n(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998      5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift\ngeltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis          „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer Ausbil-\n31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben          dungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.\ndie Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechen-       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des\nden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine          Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich\nnach dem neuen Muster vorzulegen.                            anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verant-\n(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann die       wortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vor-\nLehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungs-        sätzlich oder fahrlässig\nwissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem        1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-\nStudium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. De-           bewahrt oder nicht vorlegt,\nzember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete\n„pädagogische und psychologische Grundsätze, Unter-          2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel\nrichtsgestaltung“ an der Fahrlehrerausbildungsstätte un-         nicht vorhält oder\nterrichtet hat.                                              3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge\n(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen,         verwendet oder verwenden läßt, die nicht den Vor-\ndie bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im                schriften des § 5 entsprechen.","2312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 1.1\n(zu § 2 Abs. 1)\nUnbefristeter Fahrlehrerschein\nZusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können\npapierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der\nNaßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und\nbeschriftet werden können.\nFahrlehrerschein\n__________________________________________     ________________________________________\nName                                            Vorname\nGeburtstag und -ort\nWohnort\nFahrlehrerlaubnisklassen\n__________________________ den, __________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde          Erlaubnisbehörde\nUnterschrift\nRegisternummer\nUnterschrift des Erlaubnisinhabers\nDer Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse\n… seit: _____________________ … seit: _____________________\nSiegel der\nErlaubnis-         … seit: _____________________ … seit: _____________________\nbehörde\n____________________________             ______________________\n(Erlaubnisbehörde)                       (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998     2313\nSeminarerlaubnis\nDer Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis\nzur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                       (Unterschrift)\nDer Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis\nzur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 4 StVG\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                       (Unterschrift)\nBeschäftigungsverhältnisse\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am: ________________\nSiegel der      mit der Fahrschule: _______________________________________\nErlaubnis-\nbehörde        ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                       (Unterschrift)\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am: __________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde        ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                       (Unterschrift)\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am: ________________\nSiegel der      mit der Fahrschule: _______________________________________\nErlaubnis-\nbehörde        ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                       (Unterschrift)","2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nBeschäftigungsverhältnisse\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am: __________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde       ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am: ________________\nSiegel der     mit der Fahrschule: _______________________________________\nErlaubnis-\nbehörde       ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am: __________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde       ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nFahrschulerlaubnis\nFahrschulerlaubnisse der\nKlasse(n) ……        erteilt am: ______________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nFahrschulerlaubnisse der\nKlasse(n) …… erloschen am: ______________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998        2315\nZweigstellenerlaubnisse\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der      Klasse(n) ……        erteilt am: ______________________________\nErlaubnis-\nbehörde        ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis erloschen am: ________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der\nErlaubnis-      Klasse(n) ……        erteilt am: ______________________________\nbehörde\n____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnisse\nZweigstellenerlaubnis erloschen am: ________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde        ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der      Klasse(n) ……        erteilt am: ______________________________\nErlaubnis-\nbehörde        ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis erloschen am: ________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde        ____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                          (Unterschrift)","2316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 1.2\n(zu § 2 Abs. 1)\nBefristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE\nAuf weißem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige\nStoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit,\nder Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden\nkönnen.\nVorderseite\nBefristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE\nGültig bis\n__________________________________________        ________________________________________\nName                                              Vorname\nGeburtstag und -ort\nWohnort\n__________________________ den, __________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde            Ausstellende Erlaubnisbehörde\nUnterschrift\nRegisternummer\nUnterschrift des Erlaubnisinhabers\nAusbildungsverhältnisse                                 Rückseite\nBeginn des Ausbildungsverhältnisses am: ___________________\nbei der Fahrschule: _______________________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                       (Unterschrift)\nBeginn des Ausbildungsverhältnisses am: ___________________\nbei der Fahrschule: _______________________________________\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n____________________ den, ________\n(Erlaubnisbehörde)                       (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2317\nAnlage 2\n(zu § 3)\nUnterrichtsräume\nDie Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrer-\ngesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind\nerfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:\nMindestabmessungen des Unterrichtsraumes\nArbeitsfläche je Fahrschüler                                              1 m2\nArbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel               8m 2\nGesamtlehrraumfläche                                                     25 m2\nRaumhöhe                                                                2,4 m\nLuftvolumen je Person                                                     3 m3.\nDie Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.\nDie Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum\ngleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entspre-\nchenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.\nBeschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes\nIm Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unter-\nrichtsraum\nnicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,\neinen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,\nvor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,\ngut beleuchtet ist,\nausreichend belüftet werden kann sowie\ngut beheizbar ist.\nEine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittel-\nbarer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegen-\nheit zur Verfügung stehen.\nFür jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und\neine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.\nWeitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und\nordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.","2318                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 1)\nAusbildungsnachweis für Klasse __________ gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz\n(Für jede Klasse ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen)\nFamilienname:                                                                                   Vorname:\nAnschrift:\nGeburtsdatum:                                                 Beantragte Klasse(n):                         Vorbesitz der Klasse(n):\nFahrschule:                                          Anschrift:\nFahrlehrer:                                  Nr.:               Fahrzeug Art/Typ:                                            Nr.:\nFahrlehrer:                                  Nr.:               Fahrzeug Art/Typ:                                            Nr.:\nGrundbetrag:                                                                  DM       Weiterer Grundbetrag:                                       DM\n(bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung\nund weiterer Ausbildung)\nFahrstunde zu je 45 Minuten                                                   DM            Besondere Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten\nDM       Schulung auf Bundes- oder Landstraßen:                      DM\nPraktische Unterweisung am Fzg. zu je 45 Min.                                 DM       Schulung auf Autobahnen:                                    DM\nDM       Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit:                     DM\nVorstellungsentgelt zur theoretischen Prüfung                                 DM       Vorstellungsentgelt zur praktischen Prüfung                 DM\n1. theoretische Prüfung am:                       2. theoretische Prüfung am:                          3. theoretische Prüfung am:\nErgebnis: best. � nicht bestanden �               Ergebnis: best. � nicht bestanden �                  Ergebnis: best. � nicht bestanden �\n1. praktische Prüfung am:                         2. praktische Prüfung am:                            3. praktische Prüfung am:\nErgebnis: best. � nicht bestanden �               Ergebnis: best. � nicht bestanden �                  Ergebnis: best. � nicht bestanden �\nTheoretischer           Klassenspezifischer                                                                      Fahr-     Fahr-\nPraktische Ausbildung\nGrundunterricht                Unterricht            Datum                                           Minuten      zeug-    lehrer-\nArt und Inhalt**)\nzu je 90 Minuten           zu je 90 Minuten                                                                        Nr.       Nr.\nThe-    FL*)               The-    FL*)\nDatum                       Datum\nma      Nr.                ma      Nr.\n*) FL = Fahrlehrer\n**) Hier sind mindestens anzugeben:\nIn der Grundausbildung\n• Übungsstunden i.g.O./a.g.O (Üst)\n• Grundfahraufgaben (Gf)\n• Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug (Uw)\nBei den besonderen Ausbildungsfahrten\n• Fahrstunden Autobahn (AB)\n• Fahrstunden Überlandfahrt (ÜL)\n• Fahrstunden Dunkelheitsfahrt (NF)\n• Prüfungsfahrt (Pf)\nDie erhobenen Ausbildungsentgelte betrugen insgesamt DM                                                                              ________________\nDie von der Fahrschule erhobenen Vorstellungsentgelte zur Prüfung betrugen insgesamt DM                                              ________________\n____________________________                            _______________________________________________________________   ___________________________________\nOrt, Datum                                              Unterschrift des Fahrschulinhabers/                               Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                       2319\nAnlage 4\n(zu § 6 Abs. 2)\nFahrschule\nTagesnachweis des Fahrlehrers\ngemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz\nName des Fahrlehrers:                                         Datum:\nUhrzeit                                           Praktische Aus-            Sonstige\nBezeichnung                bildung und              berufliche              Name des            Unterschrift des\nvon       bis              der Tätigkeit*)           Prüfungsfahrten           Tätigkeiten             Fahrschülers           Fahrschülers\nin Minuten             in Minuten\nGesamtdauer                                  +                  : 60 =           Stunden Gesamtarbeitszeit\n*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu bezeichnen, z.B. Überlandfahrt, Autobahnfahrt, Dunkelheitsfahrt, Unter-\nweisung am Fahrzeug, theoretischer Unterricht, Mofa-Kurs, Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) sowie Art aller sonstigen beruflichen\nTätigkeiten\nzugleich tätig bei: ________________________________________________________________________________\nDie Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen wird bestätigt:\n____________________________                     _______________________________________________________________   ___________________________________\nOrt, Datum                                       Unterschrift des Fahrschulinhabers/                               Unterschrift des Fahrlehrers\ndes verantwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule","2320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 5\n(zu § 7)\nPreisaushang                                          Klasse ___ Klasse ___ Klasse ___ Klasse ___ Klasse ___ Klasse ___\nnach § 19 Fahrlehrergesetz\nGrundbetrag\n– für die allgemeinen Aufwendungen\neinschließlich des theoretischen\nUnterrichts                                        DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\n– bei Nichtbestehen der Prüfung\nund weiterer Ausbildung                            DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\nVorstellungsentgelte*)\n– theoretische Prüfung                                DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\n– praktische Prüfung (komplett)                       DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\n– nur praktisches Fahren und\nGrundfahraufgaben (bei Teilprüfung)                DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\n– nur Abfahrtkontrolle/Handfertig-\nkeiten (bei Teilprüfung)                           DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\n– Fahrstunde (zu je 45 Minuten)                       DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\nBesondere Ausbildungsfahrten\n(zu je 45 Minuten)\n– auf Bundes- oder Landstraßen                        DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\n– auf Autobahnen                                      DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\n– bei Dämmerung und Dunkelheit                        DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\nUnterweisung am Fahrzeug\n(zu je 45 Minuten)\nnur für die Klassen C1, C1E, C, CE,\nD1, D1E, D, DE und T                                  DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______\nSeminare\n– Aufbauseminare für Fahranfänger\n(Fahrerlaubnis auf Probe)                          DM ______\n– Aufbauseminare für auffällig\ngewordene Kraftfahrer (Punktsystem)                DM ______\n*) Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in dieser Fahrschule eingesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                  2321\nArtikel 2                            3. von einem Ingenieur (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Durch-\nführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)\nFahrlehrer-Ausbildungsordnung\n(FahrlAusbO)                                Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2,\n5.3.1 bis 5.3.6;\n§1                                4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt\nOrt der Ausbildung                              (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung\nzum Fahrlehrergesetz)\nDie Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich\nanerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer                 Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.\nAusbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Abs. 2 des          Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft nach\nFahrlehrergesetzes bleibt unberührt.                             Satz 1 unterrichtet werden.\n§2                                                             §3\nFahrlehrerausbildungsstätte                                         Ausbildungsfahrschule\n(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnis-             (1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach\nbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden           einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrer-\nAusbildungsplan durchzuführen, der mindestens die                gesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzu-\nSachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage)             führen. Der Ausbildungsplan muß folgende Abschnitte\nenthalten muß.                                                   enthalten:\n(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Un-          1. Einführung,\nterrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten. Die\ntägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtsstun-         2. Teilnahme am theoretischen und praktischen Unter-\nden nicht überschreiten.                                             richt (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung\n(Auswertung) des Unterrichts,\n(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehr-\ngang. Die Teilnehmerzahl darf sechs nicht unterschreiten         3. Durchführung von theoretischem und praktischem\nund soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs            Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers\nund die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde               mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des\ninnerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.                     Unterrichts,\n4. Durchführung von theoretischem und praktischem\n(4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den\nUnterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-\nLehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum\nlehrers und\nFahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar\n5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließ-\n1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der\nlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der prakti-\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)\nschen Prüfung.\nAbschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5, 3.3.2,\n(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Un-\n3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4,\nterrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichts-\n5.5.2;\nstunden nicht überschreiten. Eine Unterrichtsstunde\n2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Abs. 1               beträgt 45 Minuten.\nSatz 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung zum Fahr-\n(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu\nlehrergesetz)\nBeginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwär-\nAbschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1,   ter ausbilden; im übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahr-\n3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1;                    lehreranwärter gleichzeitig ausbilden.","2322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nRahmenplan\nfür die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten\nÜbersicht\nVerkehrsverhalten\nFahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahren-\nlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das\nrichtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des\nVerkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.\nRecht\nFahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen\ndie Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen\nkennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrs-\nteilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die\nEinstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden\nkommen dabei zur Anwendung.\nTechnik\nFahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Bedie-\nnung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommen der Sicherheit und\ndem Umweltschutz besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z.B. zur Umwelttechnik und zur\nFahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhänge\nzwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.\nUmweltschutz\nFahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit\nden Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.\nFahren\nFahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umwelt-\nschonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.\nVerkehrspädagogik (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes)\nFahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen\nzu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lern-\npsychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags.\nAbschnitt            Zeit*)                                          Sachgebiet\n1                         770          Fahrlehrerlaubnis Klasse BE\n1.1                       280          Verkehrsverhalten\n1.1.1                       80         Fahrer\n1.1.1.1                                Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten\nWahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahr-\nanfängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrations-\nfähigkeit und Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren\nWissen, anwenden, beobachten\n1.1.1.2                                Fahrtüchtigkeit\nBeanspruchung, Streß, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen,\nMedikamente\nWissen, beachten, beobachten, beeinflussen\n1.1.1.3                                Einstellungen\nzum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung\nKennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998            2323\nAbschnitt         Zeit*)                                            Sachgebiet\n1.1.1.4                             Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr\nFormen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und\nFahrern\nWissen, analysieren, beeinflussen\n1.1.1.5                             Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\nSelbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive\nKennenlernen, reflektieren\nUnterschiedliche Verkehrsteilnehmer:\n1.1.1.6                             Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer\nInformieren, reflektieren\n1.1.2                   40          Fahrverhalten\n1.1.2.1                             Regelkonformität\nBedeutung für das Verkehrssystem und für jeden einzelnen; Akzeptanz, Verstöße,\nKontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern\nWissen, orientieren, reflektieren\n1.1.2.2                             Gefahrenlehre\nObjektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz;\nGefährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, be-\nsondere Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen\nFahrern; Gefahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise\nInformieren, reflektieren\n1.1.2.3                             Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunika-\ntionssituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Koopera-\ntion; Hilfe, Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit\nWissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren\n1.1.2.4                             Verantwortung für Mensch und Umwelt\nWerte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit,\nMobilität, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen\nmoralischem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr,\nunterschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung;\nVerhaltenssteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch\nEinsicht und Vernunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch\nFahrschulunterricht\nInformieren, analysieren, vermitteln, reflektieren\n1.1.3                  160          Straßenverkehr\n1.1.3.1                             Verkehrsregeln\nKennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\nvoll anwenden\n1.1.3.2                             Zulassung zum Straßenverkehr\nPersonen\nFahrzeuge\nKennenlernen\n1.2                     70          Recht\n1.2.1                               Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verord-\nnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung,\nBedeutung, Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des\nBürgers; formelle und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaats\n1.2.2                               Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht\nMaterielles Recht, Verfahrensrecht","2324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAbschnitt         Zeit*)                                            Sachgebiet\n1.2.3                               Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot\nGerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen, Refle-\nxion der häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen\n1.2.4                               Haftungs- und Versicherungsrecht\nDelikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung\nund freiwillige Versicherungen\n1.2.5                               Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz)\nGrundzüge kennen\n1.2.6                               Wettbewerbsrecht, Arbeits- und Sozialrecht\nGrundzüge\n1.3                     90          Technik\n1.3.1                               Motoren und Aggregate\nOtto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen\nElektroantrieb in Kraftfahrzeugen\n1.3.2                               Kraftstoffe\nAnforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative\nKraftstoffe\n1.3.3                               Schmierstoffe\nUnterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung\n1.3.4                               Kraftübertragung\nArten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential\n1.3.5                               Fahrwerk\nRadaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und\nReifen; Lenkung\n1.3.6                               Bremsen\nArten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen\n1.3.7                               Karosserie und Ausstattung\nInnere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive\nSicherheit\n1.3.8                               Elektrische und elektronische Anlagen\nGenerator, Batterie, Verbraucher\n1.3.9                               Fahrphysik\nAntriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte\n1.3.10                              Anhängertechnik\nAufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen\n1.3.11                              Umwelttechnik\nKatalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung;\nRecycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege\n1.4                     10          Umweltschutz\nEinfluß des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baum-\nkrankheiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen,\nOzonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der\nunterschiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energie-\nsparens; Verkehrsvermeidungsstrategien\n1.5                     15          Fahren\nFahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998          2325\nAbschnitt         Zeit*)                                           Sachgebiet\n1.6                    235          Verkehrspädagogik\n1.6.1                  135          Inhalte, Ziele und Lernprozesse\n1.6.1.1                             Inhalte der Fahrschülerausbildung\nSachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit\nund Gestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und\nAusbildungspläne\nKennen, gewichten, aufbereiten, anordnen\n1.6.1.2                             Ziele der Fahrschülerausbildung\nSystematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der\nUnterrichtsplanung\nKennenlernen, verstehen, konkretisieren\n1.6.1.3                             Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen\nLernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahr-\nerlaubnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung\nAnleiten, beurteilen, helfen, unterstützen\n1.6.1.4                             Unterrichtsplanung\nPlanungsfaktoren, -prinzipien und -schritte\nKennenlernen, analysieren, anwenden\n1.6.1.5                             Fahrlehrerverhalten\nBesonders pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammen-\nhänge; Unterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusam-\nmenhänge zwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage\nKennen, trainieren, beurteilen\n1.6.1.6                             Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation\nIm Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Bezie-\nhungsstörungen\nAnalysieren, gestalten, trainieren\n1.6.1.7                             Lernstandsdiagnose\nLeistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Lei-\nstungsrückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife,\nPrüfungsangst\nWissen, mitteilen, helfen\n1.6.1.8                             Beratung von Fahrschülern\nBeratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situa-\ntionen\nWissen, anwenden, können\n1.6.2                   60          Unterrichtsmethoden\nVeranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung,\nReferat, Erzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichts-\ngespräch; Bekräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren:\nÜbung, Wiederholung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Inter-\naktionsspiel\nKennenlernen, auswählen, üben\n1.6.3                               Unterrichtsmedien\nModelle, Printmedien, audio-visuelle Medien, elektronische Medien\nKennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren\n1.6.4                               Unterrichtspraxis\nTheorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und\nDoppelpedalen\nAnalysieren, planen, gestalten, anweisen, üben","2326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAbschnitt         Zeit*)                                         Sachgebiet\n1.6.5                   40          Fahrschulwesen\nFahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-\nschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahr-\nerlaubnis auf Probe und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und\nPrüfung von Fahrschülern und Prüfung von Fahrlehrern\n1.6.6                               Vorbereitung auf die praktische Ausbildung\nAblauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der\nAusbildungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters\n1.6.7                               Fahrlehrerberuf\nEntwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation\nVerkehrssicherheitsarbeit\n1.6.8                               Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung\nKennen, anwenden\n1.7                     70          Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung\nAnalyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete\nUnterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis\n2                      140          Fahrlehrerlaubnis Klasse A\n2.1                     45          Verkehrsverhalten\n2.1.1                   15          Fahrer\nVertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahr-\nnehmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z.B. Gleichgewichtssinn);\nKondition, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung;\nFahrertypologien, Fahrstile\nWissen, anwenden, beobachten\n2.1.2                               Fahrverhalten des Kraftradfahrers\nRegelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle,\nTrends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Ver-\nhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und\nUmwelt\nWissen, beachten, beobachten, beeinflussen\n2.1.3                   30          Straßenverkehr\n2.1.3.1                             Verkehrsregeln\nKennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\nvoll anwenden\n2.1.3.2                             Zulassung zum Straßenverkehr\nPersonen\nFahrzeuge\nKennen\n2.2                     30          Technik\n2.2.1                               Motoren und Aggregate\nViertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgas-\nanlagen\n2.2.2                               Kraftübertragung\nArten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb\n2.2.3                               Fahrwerk\nFederung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung\n2.2.4                               Bremsen\nArten, Funktion\n2.2.5                               Rahmenformen und -arten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998            2327\nAbschnitt         Zeit*)                                           Sachgebiet\n2.2.6                               aktive, passive Sicherheit\nSeitenwagen\nFormen, Anbau, Besonderheiten\n2.2.7                               Fahrphysik\nAntriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei\nRoller und Kraftrad mit Beiwagen\n2.2.8                               Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Kata-\nlysator, Lambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling,\numweltgerechte Entsorgung\nKennen, anwenden\n2.2.9                               Funkanlagen\nArten und Einsatzmöglichkeiten\n2.3                     10          Fahren\n2.4                     55          Verkehrspädagogik\nFahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogi-\nsches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die\nKlasse A zu übertragen, zu ergänzen und anzuwenden\n2.4.1                   15          Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa-\nAusbildung\n2.4.2                   40          Methoden der praktischen Ausbildung\nKleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Siche-\nrung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz\nvon Funkanlagen\n2.4.3                               Unterrichtsmedien\nModelle, Printmedien, audio-visuelle und elektronische Medien\n2.4.4                               Lernstandsdiagnose\nLeistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Lei-\nstungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife,\nAusbildungs- und Prüfungsängste\n2.4.5                               Fahrschulwesen\nFahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-\nschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge\nund Funkeinsatz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern\n3                      140          Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE\n(1. Ausbildungsmonat)\n3.1                     40          Verkehrsverhalten\n3.1.1                   10          Fahrer\nVertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der\nFahrer von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten;\nDauerbeanspruchung; Streß, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahr-\ntüchtigkeit; Verantwortung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrs-\nteilnehmern\nWissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren\n3.1.2                   30          Straßenverkehr\n3.1.2.1                             Verkehrsregeln\nKennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\nvoll anwenden\n3.1.2.2                             Zulassung zum Straßenverkehr\nPersonen\nFahrzeuge","2328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAbschnitt         Zeit*)                                            Sachgebiet\n3.2                     60          Technik\n3.2.1                               Motoren und Aggregate\nDieselmotoren, Kühlung, Schmierung, Einspritzverfahren, Aufladetechnik, Abgas-\nanlagen\n3.2.2                               Kraftstoffe\nAnforderungen an Kraftstoffe, Umweltbelastung durch Kraftstoffe, alternative\nKraftstoffe\n3.2.3                               Schmierstoffe\nUnterscheidung von Güte und Viskosität, Umweltbelastung, Entsorgung\n3.2.4                               Kraftübertragung\nArten der Kraftübertragung, Kupplungs-, Getriebe- und Achsantriebsarten, Diffe-\nrential\n3.2.5                               Fahrwerk\nRadaufhängung, Rad- und Achsstellung, Federung und Dämpfung, Räder und\nReifen, Lenkung\n3.2.6                               Bremsen\nArten, Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen, Dauerbremsen (Motorbremsen,\nRetarder)\n3.2.7                               Elektrische und elektronische Anlagen\nGenerator, Batterie, Verbraucher\n3.2.8                               Fahrphysik\nAntriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte\n3.2.9                               Umwelttechnik\nTechnische Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung (z.B. Katalysator, Lambda-\nsonde, Abgasrückführung, Rußfilter), Geräuschentwicklung, Recycling, umwelt-\ngerechte Entsorgung, Kontrollen, Wartung, Pflege\nKennen, vermitteln\n3.3                     40          Verkehrspädagogik\nFahrlehreranwärter lernen ihr verkehrspädagogisches Wissen und ihre pädago-\ngischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klassen CE und DE zu übertragen\nund anzuwenden.\n3.3.1                   10          Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen,\nLernstandsbeurteilung\n3.3.2                   30          Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen\nSicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen;\nEinsatz von Sicherungsposten und Einweisern\n3.3.3                               Fahrschulwesen\nFahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-\nschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern, Vorschriften über Aus-\nbildung und Prüfung von Fahrlehrern. Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation,\ngemeinsame Nutzung von Ausbildungsfahrzeugen, Kooperationsformen im\nCE- und DE-Bereich\n4                      140          Fahrlehrerlaubnis Klasse CE\n(2. Ausbildungsmonat)\n4.1                     45          Verkehrsverhalten\n4.1.1                     5         Fahrer\nEinstellungen zum Fahren, Fahrzeug und Ladung, Möglichkeiten und Schwierig-\nkeiten der Beeinflussung, Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilneh-\nmern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998            2329\nAbschnitt         Zeit*)                                         Sachgebiet\n4.1.1.2                             Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung\nFormen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und\nFahrern\n4.1.1.3                             Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\nSelbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile\n4.1.2                   40          Straßenverkehr\n4.1.2.1                             Verkehrsregeln\nKennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\nvoll anwenden\n4.1.2.2                             Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n4.1.2.3                             Gefahrgutbeförderung\n4.1.2.4                             Unfallverhütungsvorschriften\n4.1.2.5                             Berufskraftfahrerausbildung\n4.1.2.6                             Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister\n4.1.2.7                             Internationaler Güterverkehr\n4.2                       5         Recht\n4.2.1                               Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen\n4.2.2                               Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug\n4.3                     45          Technik\n4.3.1                   30          Bau- und Antriebsarten\n4.3.2                               Aufbauten\n4.3.3                               Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen\n4.3.4                               Bremsen\n4.3.4.1                             Zugfahrzeug\n4.3.4.2                             Anhänger und Sattelauflieger\n4.3.5                   15          Ladungsaufnahme und Ladungssicherung\n4.3.6                               Fahrtechnik und Anhänger\n4.3.7                               Sicherheits- und Abfahrkontrollen\n4.4                     10          Fahren\nFahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im siche-\nren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen\noder Sattelkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeug-\nkombinationen\n4.5                     35          Verkehrspädagogik\n4.5.1                     5         Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3\n4.5.2                   30          Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung\nMethoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahr-\nkontrollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden\nvon Fahrzeugkombinationen\nLernstandsdiagnose\nUnterrichtsmedien\nKennen, gewichten, ausführen, anordnen\n5                      140          Fahrlehrerlaubnis Klasse DE\n(2. Ausbildungsmonat)\n5.1                     45          Verkehrsverhalten\n5.1.1                   10          Fahrer\n5.1.1.1                             Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und\nSchwierigkeiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen","2330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAbschnitt              Zeit*)                                        Sachgebiet\n5.1.1.2                                 Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung\nFormen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung\n5.1.1.3                                 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\nSelbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile\nKennen, reflektieren, beeinflussen\n5.1.2                         35        Straßenverkehr\n5.1.2.1                                 Verkehrsregeln\nKennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\nvoll anwenden\n5.1.3                                   Sonstige Vorschriften\n5.1.3.1                                 Unfallverhütungsvorschriften\n5.1.3.2                                 Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n5.1.3.3                                 Berufskraftfahrerausbildung\n5.1.3.4                                 Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister\n5.1.3.5                                 Internationaler Personenverkehr\nWissen, anwenden\n5.2                             5       Recht\n5.2.1                                   Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen\n5.2.2                                   Kraftfahrzeugsteuergesetz\n5.3                           30        Technik\n5.3.1                                   Bauarten\n5.3.2                                   Aufbauten\n5.3.3                                   Bremsen\n5.3.4                                   Aktive und passive Sicherheit\n5.3.5                                   Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw.\n5.3.6                                   Versorgung und Entsorgung\n5.3.7                         25        Nothilfeeinrichtungen\n5.3.8                                   Fahrtechnik\n5.3.9                                   Werkstattausbildung\nStörungssuche und Fehlerbeseitigung\n5.4                           10        Fahren\nFahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren,\nvorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können ihr\nFahrverhalten erklären\n5.5                           25        Verkehrspädagogik\n5.5.1                           5       Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3\n5.5.2                         20        Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung\nMethoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahr-\nkontrolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden\nvon Fahrzeugkombinationen\nLernstandsdiagnose\nLeistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungs-\nrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbil-\ndungs- und Prüfungsängste\nUnterrichtsmedien\nModelle, Printmedien, audio-visuelle Medien, elektronische Medien\nKennen, gewichten, aufbereiten, anordnen\n*) Stunden zu je 45 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                2331\nArtikel 3                                                       §4\nPrüfungsordnung                                         Ausgeschlossene Personen\nfür Fahrlehrer                                               Befangenheit\n(FahrlPrüfO)                           (1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungs-\nausschußmitglied nicht mitwirken,\nI. A b s c h n i t t                   1. das Angehöriger eines Bewerbers ist,\nPrüfungsausschüsse                            2. das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht all-\ngemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,\n§1                              3. das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Be-\nErrichtung                             werber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungs-\nausschusses oder durch eine Entscheidung des Aus-\nFür die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer\nschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der\nerlangen kann oder\nzuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr be-\nstimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle         4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nein Prüfungsausschuß errichtet.                                  Mißtrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im\nPrüfungsausschuß zu rechtfertigen.\n§2                                (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:\nZusammensetzung                           1. Verlobte,\n(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern.     2. Ehegatten,\nDie Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkun-\n3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,\ndig und als Prüfer geeignet sein.\n4. Geschwister,\n(2) Dem Prüfungsausschuß müssen angehören:\n5. Kinder der Geschwister,\n1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder\nzum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,           6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe-\ngatten,\n2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den\nKraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen,           7. Geschwister der Eltern,\n3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Erzie-        8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes\nhungswissenschaft an einer Hochschule und mit der            Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie\nFahrerlaubnis der Klasse BE und                              Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-\neltern und Pflegekinder).\n4. ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem\nBewerber beantragten Klasse, der fünf Jahre lang          Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch\nFahrschüler ausgebildet hat; bei der Prüfung von          dann, wenn hinsichtlich der\nBewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE         1. Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende\ngenügt eine ausreichende Praxis in der Ausbildung der        Ehe nicht mehr besteht,\nKlasse DE.\n2. Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger-\n(3) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus-          schaft durch Annahme als Kind erloschen ist,\nschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie\nbei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich; der Vor-   3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr\nsitzende bestimmt die Teilnahme von mindestens zwei              besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und\nMitgliedern des Prüfungsausschusses.                             Kind miteinander verbunden sind.\n(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für\n§3                              ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet\nBerufung der Mitglieder\nein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr      Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mit-\nbestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle         zuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß.\nberuft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und be-         Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mit-\nstimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll der ober-       wirken.\nsten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der\n(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Aus-\nnach Landesrecht zuständigen Stelle angehören.\nschluß von der Mitwirkung im Prüfungsausschuß gegen\n(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter ein-     den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen obersten Lan-\nrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig     desbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsaus-\nmit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befaßt, kann       schusses bestimmten Stelle zuzuleiten. Während der Prü-\nnicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt        fung oder Lehrprobe(n) ist die Mitteilung dem Prüfungs-\nnicht für Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die als Lehrkraft ausschuß mitzuteilen. Die Entscheidung über den Aus-\nan einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, oder Mit-    schluß von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des\nglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die als Ausbildungsfahrlehrer  Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, wäh-\neiner Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den         rend der Prüfung oder Lehrprobe(n) der Prüfungsaus-\nBewerber nicht ausgebildet haben.                             schuß.","2332              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlosses Mitglied des      und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde zu über-\nPrüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu          geben.\nersetzen.                                                         (3) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahr-\nlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur fahr-\n§5                            praktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn\nVerschwiegenheit                        1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegen-         2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen                 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche\nbedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Lan-            Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrer-\ndesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsaus-            gesetzes jeweils abgeschlossen hat.\nschusses nach § 1 bestimmten Stelle.\n(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsaus-\nschuß mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und\n§6\nLehrproben.\nÖrtliche Zuständigkeit\n(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein\nFür die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben           von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Vor-\n(§ 14) ist gemäß § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der       aussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14, für die\nPrüfungsausschuß zuständig, in dessen Bezirk der Be-           Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und\nwerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahr-         die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheini-\nlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren       gungen und Unterlagen übergeben sind.\nSitz hat.\n§9\n§7\nPrüfungstermine\nBeschlußfähigkeit und Abstimmung\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt\n(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die in     Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den\n§ 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.                    Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers\n(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit.         um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten\nBei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.             oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden.\nIn der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst\nunmittelbar nach Abschluß der Ausbildung in der Fahr-\nII. A b s c h n i t t                 lehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils inner-\nDurchführung der Fahrlehrerprüfung                         halb eines Monats nach Abschluß der Ausbildung in der\nAusbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Fahrlehrer-\n§8                            gesetzes) durchgeführt werden.\nZulassung zur Fahrlehrerprüfung\n§ 10\n(§ 4 des Fahrlehrergesetzes)\nRücktritt\n(1) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahr-\nlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen Prüfung           (1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfun-\nund zur Fachkundeprüfung zu, wenn                              gen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung zurück-\ntreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur\n1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehr-\nzulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkran-\nerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt\nkung ist unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzu-\nhat,\nlegen.\n2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4\n(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder\ndes Fahrlehrergesetzes vorliegen und\nnach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint\n3. er die Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahr-    der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne daß\nlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Abs. 1          ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehr-\nSatz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.          probe als nicht bestanden.\n(2) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahr-       (3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ent-\nlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im theore-       scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\ntischen und praktischen Unterricht zu, wenn\n1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1                                    § 11\ndes Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleich-                         Ordnungsverstöße\nzeitig erteilt wird und\nStört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer\n2. er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahr-     Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungs-\nlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluß      handlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsicht-\nder Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahr-      führende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Auf-\nlehrergesetzes nachgewiesen hat.                           sicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe\nDie gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzurei-         vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluß\nchenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der Bewer-          entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird der Bewerber\nber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder              endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehr-\ndem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur Prüfung         probe als nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                2333\n§ 12                                                          § 16\nNichtöffentlichkeit                                           Fachkundeprüfung\nDie Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich.           (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber\nBeauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichts-         sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die\nbehörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen.       Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE hat innerhalb von fünf\nAnderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern            Stunden\nsowie dem verantwortlichen Leiter und den hauptamt-\nlichen Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrer-        – zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten\nausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann          einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Um-\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der münd-            weltschutz sowie\nlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die           – je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik\nTeilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Bewer-        und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik\nber widerspricht.\nzu bearbeiten.\n§ 13                               (2) Bei Erweiterungsprüfungen hat\nGegenstand                           1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A\nder Prüfungen und Lehrproben                       je eine Aufgabe aus den Bereichen\nIn den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um            – Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Ge-\ndie Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des               fahrenlehre und Umweltschutz\nFahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die\nKenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufge-              sowie\nführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen        – Verkehrspädagogik oder          Fahrzeugtechnik    ein-\nAnwendung.                                                           schließlich Fahrphysik,\n2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE\n§ 14\noder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen\nGliederung\nder Prüfungen und Lehrproben                       – Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, der\nSozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefahrenlehre\n(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak-             und Umweltschutz\ntischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem\nschriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehr-          sowie\nerlaubnis der Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im theo-         – Verkehrspädagogik oder          Fahrzeugtechnik    ein-\nretischen und im fahrpraktischen Unterricht.                         schließlich Fahrphysik,\n(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muß die fahr-  innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.\npraktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprü-\nfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der               (3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständi-\nLehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung           gen Prüfungsausschußmitglied und einem weiteren Mit-\nsoll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil statt- glied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.\nfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge          (4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.\nvorgesehen werden.\n(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuß gestellt\n§ 15                            werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen,\nLehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich\nFahrpraktische Prüfung                      Taschenrechner.\n(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber           (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in\nnachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe\netwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine\nund eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die\ngemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zu-\nFahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher,\nlässig.\ngewandt und umweltschonend führen kann. Die Prü-\nfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die                                        § 17\nFahrlehrerlaubnis der Klasse A muß dem Prüfungsfahr-                                    Lehrprobe\nzeug entsprechen, das für die Prüfung beim Direkteinstieg                      im theoretischen Unterricht\nvorgeschrieben ist.\n(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen,\n(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die       daß er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unter-\nFahrlehrerlaubnis der\nricht zu erteilen. Die Lehrprobe muß mit Fahrschülern und\nKlasse A        60 Minuten                                    soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt\nKlasse BE       60 Minuten                                    werden, die der Bewerber in der Ausbildungsfahrschule\nunterrichtet hat.\nKlasse CE       90 Minuten\n(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-\nKlasse DE       90 Minuten.                                   chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-\n(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entspre-        schule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durch-\nchenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.            zuführen.\n5","2334             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n§ 18                              der, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen,\nLehrprobe                            über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum\nim fahrpraktischen Unterricht                  zustande kommt, ist § 19 Abs. 3 anzuwenden.\nIn der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der\n§ 21\nBewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in der\nLage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen.                  Bekanntgabe der Entscheidung\nFür den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schalt-         Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Abs. 3 gibt\ngetriebe zu benutzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist       dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prü-\nanzuwenden.                                                   fung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit\nungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern\n§ 19                              und zu begründen.\nBewertung\n§ 22\n(1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben\nsind nach folgenden Noten zu bewerten:                                                Niederschrift\nSehr gut (1),                                                    Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der\nwenn die Leistung den Anforderungen in besonderem             Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu ferti-\nMaße entspricht,                                              gen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe\nnicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift\ngut (2),\nersichtlich sein.\nwenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,\nbefriedigend (3),                                                                          § 23\nwenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen ent-\nNicht bestandene Prüfung\nspricht,\nBei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe\nausreichend (4),\nist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechts-\nwenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen\nbehelfsbelehrung zuzustellen.\nden Anforderungen noch entspricht,\nmangelhaft (5),                                                                            § 24\nwenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,\njedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkennt-                               Wiederholungen\nnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit                      der Prüfungen und Lehrproben\nbehoben werden können,                                           Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können\nungenügend (6),                                               höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fach-\nwenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht          kundeprüfung und den Lehrproben muß zwischen dem\nund selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß        Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein\ndie Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden kön-       Monat liegen.\nnen.\n§ 25\n(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kennt-\nnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise                           Erneute Fahrlehrerprüfung\nzu berücksichtigen.                                              Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf\n(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei     Jahre nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung oder\nder Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungs-       Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber\nausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen        sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse\nbis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.                  unterzogen hat.\n(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben\n§ 26\n(§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausreichend“\nbewertet sein.                                                                    Prüfungsunterlagen\n(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte            Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betref-\nLeistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens          fenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsun-\nbefriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel-       terlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist\nhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens       beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergeb-\nbefriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen.    nisses.\n§ 20                                                    III. A b s c h n i t t\nEntscheidung                                        Ausnahmebestimmungen\nüber die Prüfungen und Lehrproben\n(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Bewer-                                     § 27\ntung der Prüfungen und Lehrproben.                                                     Ausnahmen\n(2) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die fahrpraktische           Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs. 2\nPrüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen       des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49 Abs. 7\nPrüfungsausschuß abgelegt, so entscheiden die Mitglie-        des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                2335\nArtikel 4                          Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unter-\nrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und einge-\nFahrschüler-Ausbildungsordnung                   setzt werden. Die Ausbildung setzt das selbständige Ler-\n(FahrschAusbO)                         nen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung\nsind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Test-\n§1                              bogen nach Art der Prüfungsbogen auch mit Hilfe elektro-\nZiel und Inhalt der Ausbildung                nischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen\nMindestunterrichts sein.\n(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren,\nverantwortungsvollen und umweltbewußten Verkehrsteil-            (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht\nnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorberei-        gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen\ntung auf die Fahrerlaubnisprüfung.                            klassenspezifischen Teil (Anlage 2).\n(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermit-       (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) be-\nteln, das                                                     trägt mindestens zwölf Doppelstunden. Besitzt der Fahr-\n– Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in       schüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang\nschwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,            mindestens sechs Doppelstunden.\n– Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrs-              (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils\nvorschriften,                                              (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8.\n– Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und               (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt\nKontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung     die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.\nund Abwehr,\n(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach Doppel-\n– Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine       stunden (90 Minuten) gegliederter Ausbildungsplan aufzu-\nrealistische Selbsteinschätzung,                           stellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem\n– Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und         Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Aus-\npartnerschaftlichen Verhalten und das Bewußtsein für       legen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzu-\ndie Bedeutung von Emotionen beim Fahren und                geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan\nzu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht über-\n– Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und          schreiten.\nEigentum\neinschließt.                                                                               §5\n§2                                                 Praktischer Unterricht\nArt und Umfang der Ausbildung                      (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische\nAusbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu ver-\nDie Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und\nzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufge-\neinem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Kon-\nführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwen-\nzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbil-\ndung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung\ndung miteinander verknüpft werden.\nder Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges\nerforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der\n§3                              praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung\nAllgemeine Ausbildungsgrundsätze                  und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen\nUnterricht gehören auch\n(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verord-\nnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so aus-      – die Unterweisung nach Absatz 5,\nzuwählen und aufzubereiten, daß diese Ziele erreicht wer-     – Anleitung und Hinweise vor, während und nach der\nden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger           Durchführung der Fahraufgaben sowie\nsein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen\nsachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt     – Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Aus-\nwerden.                                                          bildungsstandes.\n(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahr-   Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch\nausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler        Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen\nnachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das       lassen, welche Inhalte behandelt wurden.\nselbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der\nFahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem         (2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb\nFahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auf-        der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein,\ntreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch     bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen\nFragen und Diskussionen anzustreben.                          wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn\nder Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei\nden übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungs-\n§4                              fahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung\nTheoretischer Unterricht                    durchgeführt werden.\n(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rah-       (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten\nmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orien-     sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E –\ntieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen.        nach Anlage 4 durchzuführen.","2336            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbil-                                       §7\ndungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach\nAusnahmen\nAnlage 5 durchzuführen.\n(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn\n(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1,\nC1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfaßt ferner eine am       1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung\nAusbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unter-            auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu\nweisung in der Erkennung und Behebung technischer                erteilt werden soll,\nMängel nach Anlage 6.                                        2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht\n(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Aus-         neu erteilt werden soll,\nbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die      3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die\nbesondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 un-             dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen\nberührt lassen.                                                  fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute\n(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1,      Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt\nC, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die        wird,\nFahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Vor-    4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahr-\naussetzungen für die Prüfung im wesentlichen erfüllt, zum        erlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der\nBeispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.          Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,\n(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrun-   5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine\nterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt       Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaub-\nauch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug            nis-Verordnung erteilt werden soll,\nsitzende Fahrlehrer erteilt wird.\n6. dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1\n(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat       der Fahrerlaubnis-Verordnung eine allgemeine Fahr-\nder Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten          erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-\nPhase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahr-           Verordnung erteilt werden soll,\nten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen.\nDabei ist eine Funkanlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der         7. dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu be-              § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur deshalb\nnutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten         die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt\nauf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu          werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 der Fahr-\nbenutzen.                                                        erlaubnis-Verordnung festgelegte Frist überschritten\nist oder\n(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der\nKlassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Abs. 3 der          8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschrän-\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge-              kung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit auto-\nschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der          matischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2\npraktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues              der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.\nSchaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des              (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1\nFahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt           eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung\nwerden müssen.                                               begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß er über die zum\n(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter  Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse\nAusbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich        und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4.\nnach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aus-          (3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 kön-\nhang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahr-          nen bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt\nschule bekanntzugeben.                                       werden.\n§6                                                            §8\nAbschluß der Ausbildung                                        Ordnungswidrigkeiten\n(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die prak-       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des\ntische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber        Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-\nden Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang         schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-\nabsolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, daß die     betriebes vorsätzlich oder fahrlässig\nAusbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durch-\n1. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit An-\nführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der\nlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen\nFahrlehrer Sorge zu tragen.\nUnterricht nicht erteilt oder erteilen läßt,\n(2) Nach Abschluß der Ausbildung hat der Fahrlehrer\n2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen\ndem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchge-\nAusbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2\nführte theoretische und praktische Ausbildung nach An-\nden Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Aus-\nlage 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht\nlage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt\nabgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen\ngibt,\nAusbildungsteile schriftlich zu bestätigen. Die Bescheini-\ngungen nach Satz 1 oder 2 sind vom Inhaber der Fahr-         3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-\nschule oder vom verantwortlichen Leiter des Ausbildungs-         dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert\nbetriebes gegenzuzeichnen.                                       oder dokumentieren läßt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998             2337\n4. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die   1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-\ngleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht      dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-\nanordnet oder zuläßt,                                       tiert,\n5. entgegen § 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungs-    2. entgegen § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder\nplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Aus-     Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Aus-\nlage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt          bildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durch-\ngibt,                                                       führt,\n6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über       3. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler\ndie theoretische und praktische Ausbildung nach             gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,\nAnlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt,       4. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungs-\nobwohl der Mindestumfang des theoretischen Unter-           fahrten keine Funkanlage benutzt,\nrichts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des prak-\n5. entgegen § 5 Abs. 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten\ntischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt\ndas vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen läßt\nwurde oder\noder entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Schaublätter nicht\n7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung       oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet\nüber die theoretische und praktische Ausbildung nach        oder\nAnlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt oder\n6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über\ndurchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder be-\ndie theoretische und praktische Ausbildung nach An-\nstätigen läßt.\nlage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des       des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der Min-\nFahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich     destumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5\noder fahrlässig                                                nicht durchgeführt wurde.","2338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 1\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den Grundstoff\n(12 Doppelstunden) für alle Klassen\n1. Persönliche Voraussetzungen                                   4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung\na) Körperliche Fähigkeiten                                       a) Verkehrswege und ihre Bedeutung\nSehfähigkeit – Sehtest                                           Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonder-\nfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße\nBedeutung von Gesundheit und Fitneß\nb) Grundregel § 1 (StVO)\nb) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten\nc) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrs-\nKrankheiten und Gebrechen\nwege (z.B. Alleen)\nAufmerksamkeitsdefizite                                          Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahr-\nKonzentrationsmängel                                             streifenwechsel\nAlkohol, Drogen und Medikamente                                  Stau.\nErmüden und Ablenkung\nc) Psychische und soziale Voraussetzungen                     5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen\nVerhalten\nEinstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,\nFahren und Straßenverkehr                                    – bei besonderen Verkehrslagen\nOrientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.          – an Kreuzungen und Einmündungen\n– bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizei-\n2. Risikofaktor Mensch                                                 beamte\ninsbesondere durch\na) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch\n– Handeln in der richtigen Reihenfolge (u.a. Bremsen,\nAggression, Angst, Fahrfreude, Streß, weitere Emotionen         Schalten, Beschleunigen)\nAuffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben,           – Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Über-\nReaktion auf aggressives Fahren                                 queren einer Kreuzung einschätzen lernen\nAggression nicht mit Gegenaggression beantworten;            – Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der\nLernen, wie man seinen Ärger kontrolliert                       Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr\nUrsachen von Streß; Lernen, Streß wahrzunehmen               – Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken\nErfahrung, daß Streß Risikofaktor ist                        – Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls\nLernen, wie Streß zu vermeiden und zu bewältigen ist            auch einmal auf Vorfahrt verzichten\nGefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen      – Umweltbewußtes Befahren von Kreuzungen und Einmün-\ndungen.\nRisiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle\nLernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren\n6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so-\nb) Selbstbilder                                                  wie Bahnübergänge\nrealistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung          a) Verkehrszeichen und -einrichtungen\nc) Fahrideale und Fahrerrollen.                                      Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen\nsonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen\n3. Rechtliche Rahmenbedingungen                                         Wissen um die Systematik und Logik\na) Führen von Kraftfahrzeugen                                        Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszei-\nFahrerlaubnisklassen                                             chen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerun-\ngen für das eigene angemessene Verhalten\nFührerschein auf Probe\nb) Bahnübergänge\nb) Zulassung von Fahrzeugen\nSicherheits- und umweltbewußtes Verhalten an Bahn-\nzulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge               übergängen.\nErlöschen der Betriebserlaubnis\nc) Fahrzeuguntersuchungen                                     7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr\nd) Versicherungen                                                a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber\nHaftpflicht, Teilkasko und Vollkasko                             – öffentlichen Verkehrsmitteln\nInsassenunfall                                                   – Bussen/Schulbussen\nRechtsschutzversicherung                                         – Taxen\ne) Fahrzeugpapiere und Führerschein                                  – Pkw und Motorradfahrern\nFahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Ver-           – Radfahrern\nsicherungsnachweis                                               – großen und schweren Fahrzeugen\nNachweis über Abgasuntersuchung                                  – Fußgängern\nÄnderungsabnahmebericht nach § 19 Abs. 3 StVZO                   – Kindern und älteren Menschen\nf) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.                             – Behinderten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                2339\nb) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten             10. Ruhender Verkehr\nc) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung                            Zu wenig Straßenraum – zu viele Autos\n– verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30\na) Ruhender Verkehr\n– bauliche Maßnahmen.\nHalten und Parken\nEinrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs\n8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende\nFahrweise                                                      b) Ein- und Aussteigen\na) Bedeutung der Geschwindigkeit                                  Sichern des Fahrzeugs\nsituationsangepaßte Geschwindigkeit                         c) Absichern liegengebliebener Fahrzeuge\nZusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand             d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.\nund Anhalteweg\nEinschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen\n11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von\nGeschwindigkeiten\nVerstößen gegen Verkehrsvorschriften\nGewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände\na) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen\nErkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten\nStändige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpas-         b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen\nsung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Wit-        Blaues und gelbes Blinklicht\nterungs- und Sichtverhältnisse\nSonderrechte\nKenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsrege-\nlungen                                                      c) Verhalten nach Verkehrsunfall\nKenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindig-               Absichern und Hilfeleistung für Verletzte\nkeit und Schadstoffemissionen                                  Verpflichtungen\nWahl umweltschonender Geschwindigkeiten                     d) Ahndung von Fehlverhalten\nRealistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwin-\nVerwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe\ndigkeitsverhaltens\ne) Verkehrszentralregister\nWissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und\nGeschwindigkeitsgewohnheiten                                   Punktsystem\nb) Vorausschauendes Verhalten                                  f) Entzug der Fahrerlaubnis\nc) Sicherheitsabstände                                         g) Verlust des Versicherungsschutzes\nd) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von                   Schadenersatz, Regreß\nStraße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen\nh) Begutachtungsstelle für Fahreignung\ne) Lärmschutz\nf) Geschwindigkeitsvorschriften                                   Medizinisch-psychologische Untersuchung.\ng) Warnzeichen.\n12. Lebenslanges Lernen\n9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrs-                  a) Besondere Risikofaktoren bei\nbeobachtung                                                       – Fahranfängern\na) Einfahren, Anfahren                                            – Jungen Fahrern\nb) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen\n– Älteren Fahrern\nc) Nebeneinanderfahren\nb) Hilfen\nd) Abbiegen\ninsbesondere durch\ne) Wenden\n– Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)\nf) Rückwärtsfahren\ng) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen              – Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)\nFahrmanövern. Insbesondere durch                               – Verkehrspsychologische Beratungsgespräche\n– Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahr-                 – Erfahrungsaustausch für Fahranfänger\nmanövern\nc) Risiken durch Informations- und Kommunikations-\n– Verkehrsbeobachtung üben                                     defizite im Straßenverkehr\n– Erfahrung, daß sie erhöhte Konzentration erfordern\nd) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung\n– Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und\ne) Sicherheitstraining\nwo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon\nabsehen soll.                                            f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.","2340              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 2.1\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden),\nin der Klasse M (2 Doppelstunden)\n1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug                                            b)    Fahren unter erschwerten Bedingungen\na) Persönliche Voraussetzungen                                             Kälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquapla-\nning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel\n– Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fah-\nrens motorisierter Zweiräder                                   c)    Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:\n– Körperliche Voraussetzungen                                           Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und\nVerkehrsabläufen\n– Fitneß\nb) Schutz des Fahrers/Beifahrers                                     d)*) Motorräder mit Beiwagen\nAnforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzklei-                     Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts\ndung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicher-                       oder links, Anlenkung\nheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare               Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede\nBekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz                             zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Brem-\nc) Betriebs- und Verkehrssicherheit                                        sen und Kurvenfahren\nPrüfung, Wartung und Pflege                                             Beladen des Gespanns\nTechnische Veränderungen am Motorrad                              e)    Motorrad mit Anhänger\nFolgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Ge-                         Rechtliche Bestimmungen\nwichtsverteilung                                                        Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfah-\nSicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsvertei-                   ren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen\nlung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstel-             f)    Verhalten nach Unfällen\nlung von Bedienhebeln\nAbsicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln,\n„Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades                     Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Pro-\nd) Umweltschonung                                                          bleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms,\nschwere Verletzungen, offene Brüche.\nBleifreier Kraftstoff, Katalysator\n*) gilt nicht für M\nSchalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)\nAltöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.           4. Fahrtechnik und Fahrphysik\n2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren                              a) Bedeutung der Grundfahraufgaben\nb) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung\na) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen\nund Verkehrseinrichtungen                                             Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der\nGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in             Fahrbewegung\nFahrstreifen, Überholverbote                                          Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte\nbesondere Gefahren für Motorradfahrer durch:                      c) Kurven\nFahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht-                Kurvenarten. Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt,\nund Verkehrsverhältnisse                                              Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)\nb) Fahrbahn „lesen“                                                      Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte\nSand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub /        Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Auf-\nSchmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher /           richten des Motorrades, Ausbrechen\nSpurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn\nd) Bremsen\nc) Sehen und gesehen werden\nWirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achs-\nVisier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption                                lastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrenn-\nBlickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflek-             ter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand,\ntoren, Beleuchtung                                                    unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwer-\nSichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens.                        punkthöhe)\nd) Mitnahme von Personen                                                 Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssyste-\nmen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen\nKinder, Erwachsene\nund Fahrbahnoberfläche*)\nVerhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in\nVollbremsung/Gefahrenbremsung\nKurven und beim Ausweichen\nBlockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automa-\ne) Umweltbewußtes Verhalten\ntischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern,\nKein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fah-                  Störkräfte beim Bremsen*)\nren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollen lassen\ndes Kraftrades.                                                   e) Ausweichen\nAusweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehen-\n3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren                                    des Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspuri-\ngen Kraftfahrzeugen\na)   Hauptgefahren durch andere:\nf) Kritische Fahrzustände/Ursachen\nÜbersehen werden von Linksabbiegern und anderen\nWartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkom-                 Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.\nmenden in Kurven                                                    *) nicht für A 1, M","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                 2341\nAnlage 2.2\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse B (2 Doppelstunden)\n1. Technische Bedingungen, Personen- und Güter-                 c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witte-\nbeförderung – umweltbewußter Umgang mit Kraft-                  rungsverhältnissen\nfahrzeugen                                                   d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrich-\na) Technik, Physik                                              tungen\n– Betriebs- und Verkehrssicherheit                        e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen\n– Wartung und Pflege der Fahrzeuge                        f) Bremsen\n– Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO       – Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, An-\n– Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Ge-           hängerbremse)\nsetzmäßigkeiten\n– Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)\nb) Personen- und Güterbeförderung\n– Bremsen im Gefälle und bei Gefahr\n– Personenbeförderung\n– Ladeflächen und Beladung                                g) Zusammenstellung von Zügen\nc) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug                – Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen\n– Energiesparende Fahrweise                                  – Stützlast\n– Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrate-           – Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren\ngien.\n– Beleuchtung\n2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen                     h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z.B. nach\na) Fahrgeschwindigkeit                                          sog. Ozongesetz)\nb) Fahren in Fahrstreifen                                    i) Abgrenzung zur Klasse BE.","2342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 2.3\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)\n1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz                  5. Lkw-Bremsen\na) Fahrerlaubnis                                                 a) hydraulische Bremsanlage\nErteilungsvoraussetzungen, Befristung                        b) Druckluftbeschaffungsanlage\nb) Papiere                                                       c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage.\nPersönliche, Fahrzeugpapiere, Ladungspapiere\n6. Lkw-Bremsen\nc) Sozialvorschriften\na) Zweikreis-Druckluftbremsanlage\nEG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten\nb) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)\nd) Arbeitsplatz\nc) Feststellbremse.\nSitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)\nKlimatisierung.                                           7. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen\na) Dauerbremsen\n2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-                  b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)\nOrdnung                                                          c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage\na) Geschwindigkeit, Abstand                                      d) Fahrzeuguntersuchungen.\nb) Bahnübergänge\nc) Halten und Parken                                          8. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physika-\nlische Gesetzmäßigkeiten\nd) Ladung/Ladungssicherung\nKraftschluß, Reibung, Rollwiderstand,\ne) Personenbeförderung\nLuftwiderstand, Steigungen und Gefälle,\nf) Fahrverbote\nFliehkraft, Seitenführungskraft,\nSonn- und Feiertagsfahrverbot,\nAuswirkungen unterschiedlicher Ladung.\nFerienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten,\nUnterfahrschutz.\n9. Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheits-\nbestimmungen\n3. Kraftstrang                                                      a) Fahrzeug\na) Motor                                                             Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck,\nb) Kupplung, Wandler                                                 Parkwarntafel, Verbandkasten,\nc) Getriebe                                                          Abschleppverbindungen\nd) Antriebswellen                                                b) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)\ne) Differential(e)                                                   Warnweste, Sicherheitsrelevante Schuhe\nf) Achsantrieb, Radantrieb                                           Ein- und Aussteigen\ng) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR).                               c) Gefahrgut\nd) Abfall.\n4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen\n10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren\na) Federung\na) Wartung, Pflege und Kontrolle\nb) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten\nb) Energiesparende Fahrweise\nc) Aufbauten\nc) Alternative Kraftstoffe\nd) Lichtmaschine/Batterie(n)\nd) Zelt- und Streckenplanung\ne) Beleuchtung                                                   e) Luftwiderstand\nf) Sonstige elektrische Einrichtungen.                               (z.B. Spoiler, Plane, Aufbauten).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                2343\nAnlage 2.4\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse CE (4 Doppelstunden)\n1. Zusammenstellung von Zügen                                    c) Feststellbremse\na) Einrichtungen zur Verbindung                               d) Dauerbremse\nWartung und Prüfung                                        e) Fahrzeuguntersuchungen.\nb) An- und Absatteln, Auf- und Absatteln\nc) Abmessungen,                                            4. Fahren mit Zügen\nzulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge         a) Sicherheitskontrollen\nd) Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen        b) Gliederzug\nBestimmungen.                                              c) Sattelkraftfahrzeug\nd) Bremsen\n2. Lastzugbremsen                                                e) Rangieren\na) Auflaufbremse(n)                                           f) Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen\nb) Zweitleitungs-Druckluftbremse.                             g) Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeu-\ngen\n3. Lastzugbremsen                                                h) Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen\na) Bremskraftregelung                                         i) Ladung/Ladungssicherung\nb) Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)                    j) toter Winkel.","2344               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 2.5\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin den Klassen D (18 Stunden) und D1 (10 Stunden)*)\n1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis                6. Bremsanlagen (2)\nD1 und D                                                         a) Einzelaggregate der Bremsanlage\na) Personenbeförderung in Bussen                                 b) Feststellbremsanlage.\nSicherheit, Unfallbeteiligung\nb) Definition Kraftomnibusse                                  7. Bremsanlagen (3)\nc) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwen-        a) Betriebsbremsanlage\ndung.                                                        b) Dauerbremsanlage.\n2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage                          8. Bremsanlagen (4)\na) Rahmen und Fahrgestelle                                       a) Gelenkbusanlage\nunterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitter-       b) Luftfederung – Gelenkbus\nrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen                       c) Drehgelenk – Knickschutz\nb) Räder und Reifen                                              d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer\nArten Reifenschäden                                             Blockierverhinderer (ABV)\nRadwechsel                                                   e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)\nSchneeketten:                                                f) Anhängerkupplung\n– Arten                                                      g) Anhänger hinter Kraftomnibussen.\n– Montage\nc) Lenkung                                                    9. Personenbeförderung\nd) Elektrische Anlage                                            a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs, Grundzüge\ndes Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverord-\nBatterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bord-        nung\nelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung,\nweitere Stromverbraucher.                                    b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs\nGelegenheitsverkehr,\n3. Fahrerplatz – Innenraum                                             Linienverkehr, Schulbusverkehr,\nZugang von außen                                                    Marktfahrten, Theaterfahrten,\na) Fahrerplatz                                                      grenzüberschreitender Verkehr\nLinienbus, Reisebus                                          c) Haltestellen\nBegleitpersonal                                              d) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.\nSignalanlagen:\n10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften\n– Video – Außenbeobachtung\nb) Informations- und Unterhaltungsanlage                         a) BO-Kraft\nAllgemeine Vorschriften\nLautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh/Videoanlage\nFahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung\nc) Innenraum\nund Beschaffenheit\nFahrgastraum – Beleuchtung:\nb) Sondervorschriften:\nInnenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuch-\nO-Bus\ntung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei\nReisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.                      Linienverkehr\nFahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft\n4. Kraftstrang                                                      c) Ordnungswidrigkeiten\na) Motoren                                                          Nichtraucherzonen\nb) Einspritzanlage                                                  Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von\nBehindertenplätzen\nc) Abgasanlage\nRollstuhlfahrer\nd) Kupplung\nd) Verhalten im Fahrdienst\ne) Getriebe\nmitzuführende Papiere\nf)  Antriebswellen\nFundsachen.\ng) Differential.\n11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen\n5. Bremsanlagen (1)\nSondervorschriften für Kraftomnibusse\na) Bauteile\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung,\nb) gesetzliche Vorschriften                                      Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten,\nc) Arten von Bremsanlagen.                                       Gesamtgewicht, Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                         2345\nhaltesysteme, Einrichtung zum sicheren Führen der Fahr-     16. Fahren mit Kraftomnibussen\nzeuge, Heizung, Belüftung, Einrichtungen zum Auf- und            Verhalten bei Pannen und nach Unfällen\nAbsteigen, Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher,\nErste-Hilfe-Material, Gänge, Anordnung der Fahrgastsitze,        a) Verhalten in schwierigen Situationen, besondere Seiten-\nBereifung, Lenkeinrichtung, Diebstahl, Alarmeinrichtun-              windempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning,\ngen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile, Abga-              Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer\nse, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Ge-            b) Liegenbleiben von Bussen, Pannen, Schutz der Fahr-\nschwindigkeitsschilder.                                              gäste\nc) Fahrerbedingte Unfallfaktoren\n12. Fahrphysik\nÜbermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamen-\na) Wirkung von Kräften                                               te, Krankheit, Ablenkung\nKraftschluß, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungs-\nd) Verhalten bei Unfällen.\nwiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurven-\nfahrten\nb) Benutzung von Spiegeln.                                  17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestim-\nmungen\n13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-                      a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\ngen mit integrierter Gefahrenlehre (1)                           b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über\nVerhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltenswei-          die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr\nsen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung              beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\nals Kraftomnibus-Fahrer                                          c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes\nFahren in Fahrstreifen                                           d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung\nSonderfahrstreifen                                               e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85\nGeschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vor-          f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge\nfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rück-          g) Konrollmittelverordnung\nwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.\nh) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz\ni)  Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.\n14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-\ngen mit integrierter Gefahrenlehre (2)\n18. Sicherheitskontrollen\nHalten und Parken, Sorgfaltsspflichten beim Ein- und Aus-\nsteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen,           a) Abfahrkontrolle\nBahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Halte-                 Verkehrs- und Betriebssicherheit, Räder und Bereifung,\nstellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers,             elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung\nVerkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun-\nb) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen\ngen, Ordnungswidrigkeiten.\nder praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht\nwerden müssen.\n15. Fahren mit Kraftomnibussen\nUmweltschutz und Unfallfaktoren\nDie Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Ge-\nEnergiesparendes und wirtschaftliches Fahren\nschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige\na) Umweltschutz                                             Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung,\nEnergiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärm-        Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Beson-\nschutz                                                  derheiten bei Gelenkbussen und „Kneeling“ entfallen bei\nb) Alternative Kraftstoffe und Antriebe                     Klasse D1.\nc) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des\nKraftomnibusses\n*) Bei Erweiterung von Klasse D 1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klas-\nd) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen.                     senspezifischer Stoff.","2346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 2.6\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse L (2 Doppelstunden)\n1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,                    Kennzeichnungspflichten\nZusammenstellen von Zügen                                      Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug-\nEinfahren in Straßen                                           oder Anbauteilen\nÜberqueren von Straßen                                         Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.\nAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender\nTeile\n2. Technik und Sicherungseinrichtungen\nBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter\nWinkel)                                                        Bremsen\nFahrbahnbenutzung                                              Betriebsbremse, hydraulische Bremse\nSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei         Druckluftbremse\nKolonnenbildung                                                Auflaufbremse und Feststellbremse\nZusammenstellen von Zügen\nEinzelradbremsen\nZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Brems-\nanlagen                                                        Unterlegkeile\nAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)                          Lenkung\nselbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zug-        Räder/Bereifung\ngabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern         Anbaugeräte und Ladung\nBeachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften\nBe- und Entlastung der Achsen\nZulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhän-\nBetriebsgeschwindigkeit\ngern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezo-\ngene Untersuchungen                                            Ladung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                      2347\nAnlage 2.7\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse T (6 Doppelstunden)\n1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,                     Anbaugeräte und Ladung\nZusammenstellen von Zügen                                        Be- und Entlastung der Achsen\nEinfahren in Straßen                                             Betriebsgeschwindigkeit\nÜberqueren von Straßen                                           Ladung.\nAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender\nTeile                                                         3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen\nBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter         a) Ladungssicherung\nWinkel)\nb) Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung\nFahrbahnbenutzung\n– mit bis zu zwei Anhängern\nSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei\n– bis zu 60 km/h\nKolonnenbildung\n– mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter\nZusammenstellen von Zügen\nc) Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen;\nZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Brems-              Fahren mit Allradantrieb\nanlagen\nd) Verhalten an Bahnübergängen.\nAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)\nselbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zug-\n4. Wirkung von Kräften beim Fahren\ngabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern\na) Kraftschluß, Reibung, Rollwiderstand\nBeachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften\nb) Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen\nZulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhän-\ngern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezo-        c) in Steigungen und Gefällen\ngene Untersuchungen                                              d) Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft\nKennzeichnungspflichten                                          e) Kippmomente.\nKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug-\noder Anbauteilen                                              5. Bremsanlagen\nÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.                           a) Druckluftbeschaffungsanlage\nb) Kombinierte Druckluft - hydraulische Bremsanlage\n2. Technik und Sicherungseinrichtungen                                 – Zugfahrzeug hydraulisch\nBremsen                                                             – Anhänger Druckluft\nBetriebsbremse, hydraulische Bremse                              c) Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.\nDruckluftbremse\nAuflaufbremse und Feststellbremse                             6. Bremsanlagen des Anhängers\nEinzelradbremsen                                                 a) Manueller Bremskraftregler\nUnterlegkeile                                                    b) Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung\nLenkung                                                          c) Hilfs- und Feststellbremsanlage\nRäder/Bereifung                                                  d) Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.","2348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 2.8\n(zu § 4 Abs. 4)\nM                                                            2 Doppelstunden\nA1, A                                                        4 Doppelstunden\nB                                                            2 Doppelstunden\nC1                                                           6 Doppelstunden\nC1 (Vorbesitz D1)                                            2 Doppelstunden\nC1 (Vorbesitz D)                                             2 Doppelstunden\nC                                                           10 Doppelstunden\nC (Vorbesitz C1)                                             4 Doppelstunden\nC (Vorbesitz D1)                                             4 Doppelstunden\nC (Vorbesitz D)                                              2 Doppelstunden\nCE                                                           4 Doppelstunden\nD1                                                          10 Doppelstunden\nD1 (Vorbesitz C1)                                            4 Doppelstunden\nD1 (Vorbesitz C)                                             4 Doppelstunden\nD                                                           18 Doppelstunden\nD (Vorbesitz C)                                              8 Doppelstunden\nD (Vorbesitz C1)                                            12 Doppelstunden\nD (Vorbesitz D1)                                             8 Doppelstunden\nL                                                            2 Doppelstunden\nT                                                            6 Doppelstunden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998              2349\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 1)\nSachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen\n1   Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt              8.2      Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug\n1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicher-               (auch bei geringer Geschwindigkeit)\nheit des Fahrzeugs                                 8.3      Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener\n1.2 Sitzposition                                                Ortschaften\n1.3 Einstellen der Spiegel                             8.4      Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener\nOrtschaften\n1.4 Lenkradhaltung (-führung)\n8.5      Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraft-\n1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurts                      fahrstraßen\n1.6 Einstellen der Kopfstützen                         8.6      Bremsen in Gefahrensituationen\n1.7 Bedienungseinrichtungen\n9        Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n2   Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigun-     9.1      Einfahren, Ausfahren\ngen und Gefällstrecken\n9.2      Beschleunigungsstreifen      und  Verzögerungs-\nstreifen\n3   Gangwechsel\n(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automa-      10       Überholen\ntische Kraftübertragung, so muß der Bewerber\nmit deren Besonderheiten vertraut gemacht                   (Überholvorgänge sind auch außerhalb ge-\nwerden.)                                                    schlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen\nund Kraftfahrstraßen zu üben)\n3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebe-\ngänge an Verkehrslage, Straßenzustand und\nStraßenverlauf                                     11       Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken,         11.1     Ausreichende Beobachtung der kreuzenden\nauch unter Umweltgesichtspunkten                            Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-\nschwindigkeit an die Sichtverhältnisse\n4   Fahrbahnbenutzung                                  11.2     Heranfahren an die bevorrechtigte Straße\n4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren      11.3     Einfahren in Vorfahrtstraßen\nFahrstreifen                                       11.4     Bremsbereitschaft\n4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrs-   11.5     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\nmittel                                                      mit Regelung durch Polizeibeamte oder Licht-\nzeichen\n5   Abbiegen und Fahrstreifenwechsel\n11.6     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen                     mit Verkehrszeichen\n5.2 Abbiegen in Grundstücke                            11.7     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n5.3 Einordnen zum Abbiegen                                      ohne Verkehrszeichen\n5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang            11.8     Verhalten an Bahnübergängen\n6   Rückwärtsfahren und Wenden                         12       Verhalten gegenüber Fußgängern und Rad-\nfahrern\n6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärts-\nfahrt                                              12.1     beim Abbiegen\n6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungs-       12.2     beim Geradeausfahren\nänderung                                           12.3     an Fußgängerüberwegen\n6.3 Wenden                                             12.4     in verkehrsberuhigten Bereichen\n7   Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs        12.5     an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel\nund der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie\nBeachtung der Verkehrszeichen und -einrich-        13       Halten und Parken\ntungen                                             13.1     Halten in Steigungen und in Gefällstrecken\n13.2     Einfahren in eine Parklücke\n8   Fahrgeschwindigkeit\n13.2.1   zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen\n8.1 Umweltbewußtes Angleichen der Fahrge-\nschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-       13.2.2   zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeu-\nund Wetterverhältnisse                                      gen","2350        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n13.3   Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeuges           18.6     Anfahren in Steigungen und Gefällstrecken\n13.4   Maßnahmen zur Sicherung liegengebliebener         18.7     Abbremsen\nFahrzeuge                                         18.8     Ausweichen nach Abbremsen\n14     Vorausschauendes Fahren                           18.9     Gleichgewichtsübungen bei Schrittgeschwin-\ndigkeit\n14.1   Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer\n18.10    Wiederholtes kurzes Anhalten und Wiederanfah-\n14.2   Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen                 ren\nFahrzeugführer\n18.11    Fahren eines Slaloms\n14.3   Beobachtung des Verkehrsraumes\n18.12    Ausweichen ohne abzubremsen\n15     Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen    18.13    Umweltschonende Benutzung von Krafträdern\n16     Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen       19       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klasse T\n19.1     Funktions- und Sicherheitskontrolle des Zug-\n17     Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klasse BE            fahrzeuges sowie Handfertigkeiten\n17.1   Anhänger                                          19.2     Verbinden und Trennen von Fahrzeugen\n17.1.1 Anhänger an- und abkuppeln                        19.3     Grundfahraufgaben\n17.1.2 Prüfen der Verkehrssicherheit des Zuges           19.4     Zusammenstellen von Zügen (Prüfen der Zug-\nelektrische Anlage                                         maße)\nBremsanlage                                       19.5     Ladung\n17.2   Zusammenstellung des Zuges                                 Ladungssicherung\nPrüfen der Zugmaße                                         Prüfen der Aufbauten\nPrüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zuläs-             Unterlegkeile\nsige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des      19.6     Fahren mit Zügen\nZuges, Stützlast)\nFahren innerhalb und außerhalb geschlossener\n17.3   Ladung                                                     Ortschaften\nLadungssicherung                                           Verhalten in besonderen Situationen\nPrüfung des Aufbaus                                        Überholtwerden\nUnterlegkeile                                              Bahnübergänge\n17.4   Fahren mit Zügen                                           Einfahren, Ausfahren, Überqueren\nFahren innerhalb und außerhalb geschlossener      19.7     Abstellen des Anhängers\nOrtschaften\nSichern gegen Wegrollen\nFahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen\nKenntlichmachung\nVerhalten in besonderen Situationen\nFahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigun-     20       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-\ngen                                                        sen C1 und C\nVerhalten an Bahnübergängen                       20.1     Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertig-\nkeiten\nRückwärtsfahren\n20.1.1   Sichtprüfung\nRangieren\n20.1.1.1 Motor, Ölwanne und Getriebe\nGrundfahrübungen\n20.1.1.2 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen\n17.5   Abstellen des Anhängers\n20.1.1.3 Kühler, Kühlmittelleitungen und Lüfter\nSichern gegen Wegrollen\n20.1.1.4 Flüssigkeitsvorräte (Kraftstoff, Öl, Wasser)\nKenntlichmachung\n20.1.2   Entlüftung der Kraftstoffanlage und Filterwech-\n18     Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-                sel\nsen A1, A und M                                   20.1.3   Handhabung von Kaltstartanlagen\n18.1   Handhabung des Kraftrades                         20.1.4   Luftfilter\n18.2   Anfahren und Halten                               20.1.5   Lenkeinrichtung, Federung, Räder und Berei-\n18.3   Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit                 fung\n18.4   Fahren eines Kreises                              20.1.6   Elektrische Einrichtungen\n18.5   Wenden auf der Fahrbahn in der Ebene, Stei-       20.1.7   Prüfung der Bremsanlagen\ngungen und Gefällstrecken                         20.1.7.1 Dichtheit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998            2351\n20.1.7.2 Bremsflüssigkeitsstand                             21.5     Fahren mit Zügen\n20.1.7.3 Druckwarneinrichtungen                                      Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener\nOrtschaften\n20.1.7.4 Abschaltdruck des Druckreglers\nFahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n20.1.7.5 Entwässern der Vorratsbehälter\nVerhalten in besonderen Situationen\n20.1.7.6 Keilriemen (Zustand, Spannung)\nKurven, Gefällstrecken und Steigungen\n20.1.7.7 Bremszylinder\nVerhalten an Bahnübergängen\n20.1.8   Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und\nsonstigen Einrichtungen zur Sicherung der La-\ndung                                               22       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-\nsen D1 und D\n20.1.9   EG-Kontrollgerät (Handhabung, Ausfüllen, Ein-\nlegen und Entnehmen der Schaublätter)              22.1     Funktions- und Sicherheitskontrollen, Handfer-\ntigkeiten\n20.1.10 Unterlegkeile\n22.1.1   Ausrüstung (Vorhandensein und Unterbringung)\n20.1.11 Verbandkasten\n22.1.1.1 Verbandkästen\n20.1.12 Warnleuchte und Warndreieck\n22.1.1.2 Warndreieck\n20.1.13 Funktionsprüfung der Feststellbremse\n22.1.1.3 Warnleuchte (Funktion)\n20.2     Grundfahrübungen\n22.1.1.4 Unterlegkeile (Anzahl)\n20.2.1   Rückwärts an Rampe fahren\n22.1.1.5 Nothämmer\n20.2.2   Seitlich rückwärts an Rampe fahren (links und\nrechts)                                            22.1.1.6 Handlampe\n20.2.3   Seitlich vorwärts an Rampe fahren (links und       22.1.1.7 Feuerlöscher (Erläutern der Handhabung)\nrechts)                                            22.1.2   Räder und Reifen\n20.2.4   Wenden unter Ausnutzung einer Einmündung           22.1.2.1 Übereinstimmung der Bezeichnung der Berei-\nnach rechts                                                 fung mit der Eintragung im Fahrzeugschein\n20.2.5   Einfahren in eine Lücke hintereinander stehen-     22.1.2.2 Radmuttern\nder Fahrzeuge und Herausfahren (bei Rück-\nwärtsfahrt mit Absichern)                          22.1.2.3 Laufflächen (Profil, Beschädigung, Zustand)\n20.2.6   Einfahren in eine Lücke nebeneinander stehen-      22.1.2.4 Fremdkörper zwischen Zwillingsreifen\nder Fahrzeuge und Herausfahren (bei Rück-          22.1.2.5 Reifendruck\nwärtsfahrt mit Absichern)\n22.1.2.6 Radwechsel\n21       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-        22.1.2.7 Schneekettenmontage\nsen C1E und CE                                     22.1.3   Bremsen\n21.1     Besondere Prüfungen im Anhängerbetrieb             22.1.3.1 Bremsflüssigkeit (Sichtprüfung)\n21.1.1   Anhängerkupplung oder Sattelkupplung               22.1.3.2 Pedalweg Hydraulikbremse\n21.1.2   Kontrolle der Befestigung und Sicherung            22.1.3.3 Funktion des Bremskraftverstärkers\n21.1.3   Zuggabel und Drehschemel                           22.1.3.4 Frostschutzmittel\n21.1.4   Funktionsprüfung der Feststell- und der Auflauf-   22.1.3.5 Vorratsdruck aufbauen\nbremse\n22.1.3.6 Entwässern des Vorratsbehälters\n21.1.5   Zuggabel und Drehschemel\n22.1.3.7 Funktion von Betriebs- und Feststellbremse\n21.2     Zusammenstellung des Zugs\n22.1.3.8 Druckwarneinrichtungen\nPrüfen der Zugmaße\n22.1.4   Lenkung\nPrüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zuläs-\n22.1.4.1 Funktion Lenkhilfe (stehender und laufender\nsige Gesamtmasse von Einzelfahrzeugen und\nMotor, Lenkradspiel)\nZug, Stützlast)\n22.1.4.2 Ölstand bei Servolenkung\n21.3     Grundfahrübungen\n22.1.5   Elektrische Einrichtung\n21.3.1   An- und Abkuppeln des Anhängers oder Auf-\nund Absatteln des Sattelanhängers                  22.1.5.1 Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen (Funk-\ntion, Zustand, Sichtprüfung)\n21.3.2   Rangieren des Anhängers\nBehebung von Störungen\n21.4     Abstellen des Anhängers\n22.1.5.2 Kontrolleuchten\nSichern gegen Wegrollen\n22.1.5.3 Scheinwerfer und Scheibenwischer, -wascher\nUnterlegkeile\n(Auswechseln von Glühlampen und Wischblät-\nKenntlichmachung                                            tern, Wasser ergänzen)","2352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n22.1.5.4 Batterie (Befestigung, Anschlüsse)                   22.4.3   schmale, kurvenreiche und – soweit möglich –\n22.1.5.5 Verständigungsanlage (Funktion)                               bergige Straßen\n22.1.5.6 Klima-, Heizungsanlage                               22.4.4   Geschwindigkeitsbegrenzungen, Anpassung der\nGeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-\n22.1.5.7 Sicherungen                                                   und Wetterverhältnisse\n22.1.6   Motor (Behebung von Störungen)                       22.4.5   Überholen, Überholverbote\n22.1.6.1 Kraftstoff (Vorrat, Dichtheit des Behälters, Filter- 22.4.6   Abstand nach vorn und zur Seite\nwechsel, Entlüften)\n22.4.7   selbständiges Auffinden von Umkehr- und Wen-\n22.1.6.2 Ölstand                                                       demöglichkeiten\n22.1.6.3 Kühler und Kühlmittel (Flüssigkeitsvorrat, Dicht-    22.4.8   vorausschauendes Fahren, behutsames Be-\nheit)                                                         schleunigen und degressives Bremsen\n22.1.6.4 Keilriemen/Spannung, Risse                           22.4.9   Benutzung von automatischen Blockierverhin-\n22.1.7   EG-Kontrollgerät                                              derern\n22.1.7.1 Ausfüllen des Schaublattes\n23       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-\n22.1.7.2 Einlegen des Schaublattes                                     sen D1E und DE\n22.1.7.3 Schließen und Bedienen des Kontrollgerätes           23.1     Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertig-\n22.1.8   Türbetätigungseinrichtungen (Funktionsprüfung                 keiten\nauch von außen)                                      23.1.1   Prüfung der Bremsanlagen\n22.1.9   Bedienung mechanischer Notausstiege                  23.1.1.1 Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der\n22.1.10 Beladung der Gepäckräume                                       elektrischen Anschlüsse\n22.2     Grundfahrübungen                                     23.1.1.2 Funktionsprüfung der Feststell- und der Auflauf-\nbremse\n22.2.1   Rückwärtsfahren in einem Bogen (rechts und\nlinks, links nur auf Busparkplätzen)                 23.1.2   Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und\nsonstigen Einrichtungen zur Sicherung der La-\n22.2.2   Einfahren in eine Lücke hintereinander stehen-                dung\nder Fahrzeuge\n23.2     Besondere Prüfungen im Anhängerbetrieb\n22.2.3   Einfahren in eine Lücke nebeneinander stehen-\nder Fahrzeuge                                        23.2.1   Anhängerkupplung oder Sattelkupplung\n22.2.4   Anfahren an Steigungen                               23.2.2   Kontrolle der Befestigung und Sicherung\n22.3     Fahren innerhalb geschlossener Ortschaften           23.2.3   Zuggabel und Drehschemel\n23.3     Zusammenstellung des Zuges\n22.3.1   Fahrstreifenwechsel\nPrüfen der Zugmaße\n22.3.2   Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen\nunter besonderer Berücksichtigung des toten                   Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zuläs-\nWinkels                                                       sige Gesamtmasse von Einzelfahrzeugen und\nZug, Stützlast)\n22.3.3   Fahren in engen Straßen\n23.4     Grundfahrübungen\n22.3.4   Einschätzen des Raumbedarfes\n23.4.1   An- und Abkuppeln des Anhängers\n22.3.5   Anfahren von Aussteigeplätzen\n23.4.2   Rangieren des Anhängers\n22.3.6   Bedienen der spezifischen Buseinrichtung, z.B.\nHaltestellenbremse, Retarder,                        23.5     Abstellen des Anhängers\nautomatische Türsicherung, Einstiegshilfen                    Sichern gegen Wegrollen\n22.3.7   An- und Abfahrten von Haltestellen und Halte-                 Unterlegkeile\nstellenbuchten                                                Kenntlichmachung\n22.3.8   Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Be-         23.6     Fahren mit Zügen\nrücksichtigung stehender Fahrgäste)\nFahren innerhalb und außerhalb geschlossener\n22.4     Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften                    Ortschaften\n22.4.1   Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Ein- und Aus-                Fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen\nfahren, Fahrstreifenwahl, Fahrverhalten bei hö-\nheren Geschwindigkeiten, Verhalten auf Rast-                  Verhalten in besonderen Situationen\nanlagen)                                                      Kurven, Gefällstrecken und Steigungen\n22.4.2   Bundes- und Landstraßen                                       Verhalten an Bahnübergängen","Anlage 4\n(zu § 5 Abs. 3)\nDie besonderen Ausbildungsfahrten\nfür die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nBesondere Ausbildungsfahrten                              A1             A1 auf A       B auf BE    B auf C           C1 und C1E                 C und CE\nA            A (leistungs-    B auf C1    C auf CE    in einem gemeinsamen      in einem gemeinsamen\nB            beschränkt)      C1 auf C                   Ausbildungsgang           Ausbildungsgang\nauf A (lei-   C1 auf C1E\nstungsunbe-\nschränkt)*)                            Solo     Zug     Gesamt   Solo     Zug        Gesamt\n1      Schulung auf Bundes- oder Landstraße\n(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit\nmindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)                           5                3              3           5        1        3         4      3        5            8\n2      Schulung auf Autobahnen\n(davon eine Fahrt mit mindestens\nzwei Stunden zu je 45 Minuten)                                      4                2              1           2        1        1         2      1        2            3\n3      Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit\n(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2,\nmindestens zur Hälfte auf Autobahnen,\nBundes- oder Landstraßen in Stunden\nzu je 45 Minuten)                                                   3                1              1           3        0        2         2      0        3            3\n_____________\n*) vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n2353","2354                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 5\n(zu § 5 Abs. 4)\nPraktische Mindestausbildung\nin den Klassen D1, D, D1E und DE\nVorbesitz der            Fahrpraxis    Erwerb          Grundaus-        Überland      Autobahn       Nachtfahrt\nKlasse(n)                                             bildung\nC                C mehr als        D                 7               8              4            3\n2 Jahre*)       D1                 6               4              2            2\nC                    C bis         D                14              16              8            6\n2 Jahre*)       D1                 8               8              4            4\nB/C1             B oder C1 mehr       D                33              12              8            5\nals 2 Jahre*)     D1                16               8              4            4\nB/C1                B oder C1         D                45              22             14            8\nbis 2 Jahre*)     D1                41              19             12            7\nD1                                  D                20               5              5            5\nD                                DE**)               4               3              1            1\nD1                               D1E***)              4               3              1            1\n*) innerhalb der letzten fünf Jahre\n**) entfällt bei Vorbesitz CE\n***) entfällt bei Vorbesitz C1E bzw. CE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998               2355\nAnlage 6\n(zu § 5 Abs. 5)\nFür die Klassen C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T\nFunktions- und Sicherheitskontrolle\nsowie entsprechende Handfertigkeiten\nKontrolle der Kraftfahrzeuge und\nAnhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit\n1. EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)                  Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungs-\nAusfüllen und Einlegen eines Schaublattes                   leuchten Funktion prüfen\nBedienung der Schalter                                      Batterie (Anschlüsse, Befestigung, Flüssigkeitsstand)\nprüfen\nBedeutung der Kontrollampen kennen\nReihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremd-\nBenennen der Symbole auf dem Kontrollgerät                  start benennen\nAuswerten eines Schaublattes\nKontrollampen benennen – Blinker/Warnblinklicht/\na) Wieviel Kilometer wurden gefahren?                       Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhin-\nb) Wie lang war die Fahrtunterbrechung?                     derer/Temperaturanzeigen\nc) Nach wieviel Stunden wurde die erste Pause einge-        Schluß-, Umrißleuchten hinten, Funktion prüfen\nlegt?\nd) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?          5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)\nAusfüllen des Schaublattes am Ende einer Fahrt              Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kühlflüs-\nsigkeitsstand\n2. Bremsen (alle Klassen)                                      Überprüfung des Motorölstandes\nSichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit               Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraft-\nPrüfen der Druckwarneinrichtung                             stoffvorrat prüfen\nVorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen         Keilriemen-Sichtprüfung, Zustand und Spannung,\nFunktion des Druckreglers prüfen                            Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschan-\nSichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse              lage prüfen\nWirkung des Lufttrockners oder Vorrat des Frost-            Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen\nschutzmittels in der Frostschutzpumpe prüfen                gegebenenfalls reinigen\nÜberprüfung der Zustandsanzeige für Luftfilteranlage\n3. Räder, Reifen und Lenkung (alle Klassen)\nPrüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins        6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)\nPrüfen der Tragfähigkeit der Reifen anhand des Fahr-        Warnleuchte, Warndreieck, Warnweste\nzeugscheins\nUnterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)\nPrüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Be-\nVerbandkasten (Unterbringung)\nschädigung, Fremdkörper)\nSichtprüfung des Sitzes der Radmuttern                      Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane\nPrüfen der Felgen auf Beschädigung                          Sichtprüfung der Anhängekupplung\nPrüfung Reserverad, Sicherung, Zustand                      Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Be-\nschädigung)\nFunktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender\nMotor)                                                      Plane/Spriegel\nLenkungsspiel prüfen                                        (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob\nÖlstand der Servolenkung prüfen                             Plane frei von Wasser oder u.U. von Schnee und Eis)\n4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/       7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)\nKontrolleinrichtungen (alle Klassen)                        Erläutern eines Radwechsels\nStandlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrißleuchte vorne     Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gilt\nFunktion prüfen                                             nicht für Gasentladelampe)\nBremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrah-           Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder\nler prüfen                                                  Schlußleuchte","2356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nFunktionsprüfung der Verständigungsanlage                8. Handfertigkeiten (Klassen DE, D1E, CE und C1E)\nFunktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von         Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten\naußen)\nPrüfung der Bremsanlagen\nKontrolle der Scheibenwischer, der Scheibenwasch-\nanlage, evtl. Einstellen der Düsen, reinigen                Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elek-\ntrischen Anschlüsse\nWechseln eines Wischerblattes\nFunktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse und\nBeschreibung der Handhabung des Feuerlöschers               der Auflaufbremse\nFunktionsprüfung der Warnleuchte, Handlampe\nKontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonsti-\nBedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären         gen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                            2357\nAnlage 7.1\n(zu § 6 Abs. 2)\nAusbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:                                                                                       Anschrift:\nVorname:\nGeburtsdatum:                                                                       Beantragte Klasse(n):\nGrundstoff\nEs wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindest-\nunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:\n_____ Doppelstunden zu je 90 Minuten\n(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)\n____________________       ___________________________________________________         ______________________________   ______________________________\nOrt, Datum                 Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-              Unterschrift des Fahrlehrers     Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nKlassenspezifischer Stoff\nEs wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klas-\nsenspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurde an _____ Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.\nDer Abschluß der theoretischen Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                             � Ja � Nein\n____________________       ___________________________________________________         ______________________________   ______________________________\nOrt, Datum                 Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-              Unterschrift des Fahrlehrers     Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nFür Klasse _____ wurde an _____ Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.\nDer Abschluß der theoretischen Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                             � Ja � Nein\n____________________       ___________________________________________________         ______________________________   ______________________________\nOrt, Datum                 Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-              Unterschrift des Fahrlehrers     Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nTabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 Abs. 4 FahrschAusbO\nKlasse         Doppelstunde            Erweiterung        Bei Vorbesitz    Doppelstunde           Erweiterung     Bei Vorbesitz     Doppelstunde\n(je 90 Minuten)          auf Klasse         der Klasse      (je 90 Minuten)         auf Klasse      der Klasse       (je 90 Minuten)\nA                  4                     C1                  B                  6                   D1               B                  10\nA1                  4                     C1                 D1                  2                   D1              C1                   4\nB                   2                     C1                  D                  2                   D1              C                    4\nM                   2                     C                   B                 10                    D               B                  18\nL                  2                     C                  C1                  4                    D              C                    8\nT                  6                     C                  D1                  4                    D              C1                  12\nC                   D                  2                    D              D1                   8\nCE                  C                  4             BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Prüfung","2358                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 7.2\n(zu § 6 Abs. 2)\nAusbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht\nder Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:                                                                                           Anschrift:\nVorname:\nGeburtsdatum:                                                                             Beantragte Klasse(n):\nGrundausbildung\nEs wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie\nfolgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.\n____________________           ___________________________________________________        ______________________________       ______________________________\nOrt, Datum                     Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-             Unterschrift des Fahrlehrers         Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nFür Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.\n____________________           ___________________________________________________        ______________________________       ______________________________\nOrt, Datum                     Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-             Unterschrift des Fahrlehrers         Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nBesondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug\nEs wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungs-\nfahrten wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung\ntechnischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.                                                                            � Ja � Nein\n(Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T)\nDer Abschluß der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                                                      � Ja � Nein\n____________________           ___________________________________________________        ______________________________       ______________________________\nOrt, Datum                     Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-             Unterschrift des Fahrlehrers         Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nFür Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung\ntechnischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.                                                                            � Ja � Nein\n(Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T)\nDer Abschluß der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                                                      � Ja � Nein\n____________________           ___________________________________________________        ______________________________       ______________________________\nOrt, Datum                     Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-             Unterschrift des Fahrlehrers         Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nTabelle der zu absolvierenden besonderen Ausbildungsfahrten in Stunden zu je 45 Minuten nach Anlage 4 der FahrschAusbO\nBesondere Ausbildungsfahrten              A1         A1 auf A    B auf BE    B auf C            C1 und C1E                     C und CE\nin einem gemeinsamen          in einem gemeinsamen\nA          A auf A    B auf C1   C auf CE\nB        leistungs-   C1 auf C                    Ausbildungsgang               Ausbildungsgang\nunbeschränkt C1 auf C1E\nSolo       Zug    Gesamt     Solo        Zug    Gesamt\n1     Schulung auf Bundes- oder Landstraße\n(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit\nmindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)          5             3          3           5         1          3        4         3          5       8\n2     Schulung auf Autobahnen\n(davon eine Fahrt mit mindestens\nzwei Stunden zu je 45 Minuten)                     4             2          1           2         1          1        2         1          2       3\n3     Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit\n(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2,\nmindestens zur Hälfte auf Autobahnen,\nBundes- oder Landstraßen in Stunden\nzu je 45 Minuten)                                  3             1          1           3         0          2        2         0          3       3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                           2359\nAnlage 7.3\n(zu § 6 Abs. 2)\nAusbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht\nder Klassen D1, D1E, D und DE\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:                                                                                     Anschrift:\nVorname:\nGeburtsdatum:                                                                       Beantragte Klasse(n):\nGrundausbildung\nEs wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie\nfolgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurden mindestens _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.\n____________________       ___________________________________________________      ______________________________     ______________________________\nOrt, Datum                 Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-           Unterschrift des Fahrlehrers       Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nBesondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug\nEs wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungs-\nfahrten wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung\ntechnischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.                                                                  � Ja � Nein\nDer Abschluß der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                                            � Ja � Nein\n____________________       ___________________________________________________      ______________________________     ______________________________\nOrt, Datum                 Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-           Unterschrift des Fahrlehrers       Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nFür Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt.\n_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung\ntechnischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt.                                                                  � Ja � Nein\nDer Abschluß der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.                                                            � Ja � Nein\n____________________       ___________________________________________________      ______________________________     ______________________________\nOrt, Datum                 Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant-           Unterschrift des Fahrlehrers       Unterschrift des Fahrschülers\nwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule\nVorbesitz der            Fahrpraxis              Erwerb                Grundaus-           Überland             Autobahn            Nachtfahrt\nKlasse(n)                                                             bildung\nC                 C mehr als                  D                       7                  8                    4                    3\n2 Jahre*)                 D1                       6                  4                    2                    2\nC                    C bis                    D                      14                 16                    8                    6\n2 Jahre*)                 D1                       8                  8                    4                    4\nB/C1             B oder C1 mehr                 D                      33                 12                    8                    5\nals 2 Jahre*)               D1                      16                  8                    4                    4\nB/C1                B oder C1                   D                      45                 22                   14                    8\nbis 2 Jahre*)               D1                      41                 19                   12                    7\nD1                                             D                      20                  5                    5                    5\nD                                           DE**)                     4                  3                    1                    1\nD1                                          D1E***)                    4                  3                    1                    1\n*) innerhalb der letzten fünf Jahre\n**) entfällt bei Vorbesitz CE\n***) entfällt bei Vorbesitz C1E bzw. CE","2360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nArtikel 5                                                       Artikel 6\nÄnderung der Fahrpersonalverordnung                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDie Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969\n(BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verord-          (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1127), wird wie folgt        1. die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\ngeändert:                                                         vom 16. September 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni\n1996 (BGBl. I S. 885),\n§ 7 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:\n2. die Verordnung über die Ausbildung zum Fahrlehrer\n„10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und           vom 13. Mai 1977 (BGBl. I S. 733), geändert durch Ver-\nFahrlehrern (§ 5 Abs. 1 und § 12 der Durchführungs-          ordnung vom 20. November 1987 (BGBl. I S. 2387),\nverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August            3. die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979\n1998 (BGBl. I S. 2307)) sowie für die entsprechenden         (BGBl. I S. 1263), geändert durch Artikel 3 der Verord-\nPrüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahr-                 nung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240),\nerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I         4. die Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern\nS. 2214) und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung                für den Kraftfahrzeugverkehr vom 31. Mai 1976 (BGBl. I\nfür Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307,         S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-\n2331)) verwendet werden;“.                                   nung vom 14. Februar 1996 (BGBl. I S. 216).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. August 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nStahl"]}