{"id":"bgbl1-1998-55-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":55,"date":"1998-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-08-18T00:00:00Z","page":2214,"pdf_page":2,"num_pages":93,"content":["2214                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nVerordnung\nüber die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr\nund zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 18. August 1998\nAuf Grund                                                                   – des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f und Abs. 2a des\nStraßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 1 neu gefaßt durch\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis o und q                           Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb und\nbis y, Nr. 3 Buchstabe a, des § 26a, des § 30c Abs. 1,                         Absatz 2a geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c\ndes § 47 Abs. 1 Nr. 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b und 5c und des                         des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) ver-\n§ 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes in                         ordnen das Bundesministerium für Verkehr und das\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                           Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1                       aktorsicherheit:\nNr. 1 neu gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a,\nDoppelbuchstabe bb, und die Eingangsworte in § 6\nAbs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10                                                      Artikel 1\nBuchstabe a, Doppelbuchstabe ee , Dreifachbuchstabe\naaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),                                                  Verordnung\n§ 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                                         über die Zulassung von\n28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090), § 30c eingefügt                                      Personen zum Straßenverkehr\ndurch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. April 1998                                  (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)\n(BGBl. I S. 747), § 47 eingefügt durch das Gesetz vom\n28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), die Nummern 4 und 5                                               Inhaltsübersicht\ngeändert und die Nummern 4a, 5a, 5b und 5c eingefügt\ndurch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 24. April 1998                                I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme\n(BGBl. I S. 747), § 63 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 37 des                                          am Straßenverkehr\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),                               § 1 Grundregel der Zulassung\n– des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes,                        § 2 Eingeschränkte Zulassung\nder zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom                         § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist,\ndes § 34a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom                                            II. Führen von Kraftfahrzeugen\n25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Arti-\nkel 2 Nr. 35 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I                                            1. Allgemeine Regelungen\nS. 747) geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3                      § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von\ndes Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. De-                                  Kraftfahrzeugen\nzember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt durch Arti-\n§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und\nkel 6 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I\nmotorisierten Krankenfahrstühlen\nS. 747) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                          § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                                                                      2. Voraussetzungen\n– des § 48 des Fahrlehrergesetzes, eingefügt durch Arti-                                       für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nkel 2 Nr. 38 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I                       § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland\nS. 747),                                                                    § 8 Ausschluß des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der bean-\ntragten Klasse\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,\n§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Straßenverkehrsge-                       § 10 Mindestalter\nsetzes, Abs. 1 Nr. 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 10\n§ 11 Eignung\nBuchstabe a, Doppelbuchstabe gg und Absatz 2 ge-\nändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes                      § 12 Sehvermögen\nvom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), verordnen das Bun-                     § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik\ndesministerium für Verkehr und das Bundesministerium                        § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungs-\ndes Innern,                                                                        mittel und Arzneimittel\n§ 15 Fahrerlaubnisprüfung\n*) Artikel 1 § 6 in Verbindung mit Anlage 3, §§ 7 bis 14 in Verbindung mit     § 16 Theoretische Prüfung\nden Anlagen 4 bis 6 und 14, §§ 15 bis 17 in Verbindung mit Anlage 7,\n§§ 19, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23, 24, § 25 in Verbindung mit den         § 17 Praktische Prüfung\nAnlagen 8 und 9, §§ 28 bis 30, § 31 Abs. 4, 46, 47, 51, 56, 60 Abs. 7, 62   § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die\nAbs. 5 und § 76 zu § 11 Abs. 7, §§ 12, 23, 24 und Artikel 3 Nr. 2 (§ 4) und\nNr. 4 (§ 9) dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates\npraktische Prüfung\nvom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) in der     § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Aus-\nFassung der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG               bildung in Erster Hilfe\nNr. L 235 S. 1), und der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997\n(ABl. EG Nr. L 150 S. 41).                                                  § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                     2215\n3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis                       9. Sonderbestimmungen für das\nFühren von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen\n§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis\nund Personenkraftwagen im Linienverkehr\n§ 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle\n§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und\nAuflagen                                                                             III. Register\n§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen\n1. Zentrales Fahrerlaubnisregister\n§ 25 Ausfertigung des Führerscheins                                            und örtliche Fahrerlaubnisregister\n4. Sonderbestimmungen                      § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister\nfür das Führen von Dienstfahrzeugen               § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die\nFahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrs-\n§ 26 Dienstfahrerlaubnis\ngesetzes\n§ 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahr-\n§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-\nerlaubnis\nregister nach §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes\n5. Sonderbestimmungen                      § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen\nfür Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse                 Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des\nStraßenverkehrsgesetzes\n§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat    § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum             Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenver-\nkehrsgesetzes\n§ 29 Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der\n§ 54 Sicherung gegen Mißbrauch\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum        § 55 Aufzeichnung der Abrufe\n§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaub- § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen\nnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder         Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den              des Straßenverkehrsgesetzes\nEuropäischen Wirtschaftsraum                               § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnis-\n§ 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaub-      registern\nnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den       § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnis-\nEuropäischen Wirtschaftsraum                                    registern nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes\n6. Fahrerlaubnis auf Probe                                      2. Verkehrszentralregister\n§ 32 Ausnahmen von der Probezeit                                § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister\n§ 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahr-      § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrs-\nerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb         gesetzes\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum        § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßen-\n§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im            verkehrsgesetzes\nRahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des       § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach\nAufbauseminars                                                  § 30b des Straßenverkehrsgesetzes\n§ 35 Aufbauseminare                                             § 63 Vorzeitige Tilgung\n§ 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des       § 64 Identitätsnachweis\nStraßenverkehrsgesetzes\n§ 37 Teilnahmebescheinigung                                                          IV. Anerkennung und\nAkkreditierung für bestimmte Aufgaben\n§ 38 Verkehrspsychologische Beratung\n§ 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und         § 65 Ärztliche Gutachter\nweiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahr-          § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung\nerlaubnis                                                  § 67 Sehteststelle\n7. Punktsystem                        § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-\nmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe\n§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem\n§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\n§ 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde\n§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\n§ 42 Aufbauseminare\n§ 71 Verkehrspsychologische Beratung\n§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des\n§ 72 Akkreditierung\nStraßenverkehrsgesetzes\n§ 44 Teilnahmebescheinigung\nV. Durchführungs-, Bußgeld-,\n§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem                  Übergangs- und Schlußvorschriften\nAufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen\n§ 73 Zuständigkeiten\nBeratung\n§ 74 Ausnahmen\n8. Entziehung oder Beschränkung                 § 75 Ordnungswidrigkeiten\nder Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen             § 76 Übergangsrecht\n§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen                         § 77 Verweis auf technische Regelwerke\n§ 47 Verfahrensregelungen                                       § 78 Inkrafttreten","2216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung                 (2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung\n1 Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um\ndurch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere\neine Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Kranken-  geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei\nfahrstühle nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Abs. 2) schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen\ndürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde\n2 Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und moto-     Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen\nrisierte Krankenfahrstühle (zu § 5 Abs. 2 und 4)\nBlindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im\n3 Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch    weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1\nvon Führerscheinen nach bisherigen Mustern (zu § 6 Abs. 7)  kenntlich machen.\n4 Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeu-      (3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2\ngen (zu den §§ 11, 13 und 14)                               genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht ver-\n5 Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klas-    wenden.\nsen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E\nsowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zu § 11                                    §3\nAbs. 9, § 48 Abs. 4 und 5)                                       Einschränkung und Entziehung der Zulassung\n6 Anforderungen an das Sehvermögen (zu den §§ 12, 48 Abs. 4\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch\nund 5)\nbedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tie-\n7 Fahrerlaubnisprüfung (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)     ren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu\nuntersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auf-\n8 Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein\nzur Fahrgastbeförderung (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48  lagen anzuordnen.\nAbs. 3)                                                       (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Füh-\n9 Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den       rer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet\nFührerschein (zu § 25 Abs. 3)                               oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften\nder §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.\n10 Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (zu den §§ 26 und 27)\n11 Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer\nausländischen Fahrerlaubnis (zu den §§ 28 und 31)\nII.\n12 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rah-\nmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrs-                 Führen von Kraftfahrzeugen\ngesetzes) (zu § 34)\n13 Punktbewertung nach dem Punktsystem (zu § 40)                             1. A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n\n14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begut-\nachtungsstelle für Fahreignung (zu § 66 Abs. 2)                                             §4\n15 Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und                   Erlaubnispflicht und Ausweispflicht\ndie Erstellung der Gutachten (zu § 11 Abs. 5)                          für das Führen von Kraftfahrzeugen\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,\nbedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind\nI.                             1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch\nohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür\nAllgemeine Regelungen\nbietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener\nfür die Teilnahme am Straßenverkehr                      Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besonde-\nre Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben\n§1                                  Jahren dürfen jedoch angebracht sein,\nGrundregel der Zulassung                      2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich\ngebrechliche oder behinderte Personen bestimmte\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelas-           Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von\nsen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrs-           nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart\narten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.                             bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle),\n§2                              3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die\nEingeschränkte Zulassung                           nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und\nforstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flur-\n(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel           förderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart be-\nnicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr                stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nnur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er                  6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen,\nandere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, nament-            die von Fußgängern an Holmen geführt werden.\nlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an\nFahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mit-             (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheini-\ntels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das        gung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist\nTragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem               beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und\nVerkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwort-         zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nlichen.                                                          zuhändigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998              2217\n§5                             Klasse A1:     Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum\nvon nicht mehr als 125 cm3 und einer\nSonderbestimmungen für das Führen\nNennleistung von nicht mehr als 11 kW\nvon Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen\n(Leichtkrafträder)\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1      Klasse B:      Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-\nSatz 2 Nr. 1) oder einen Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1                        räder – mit einer zulässigen Gesamtmas-\nSatz 2 Nr. 2) führt, der eine durch die Bauart bestimmte                     se von nicht mehr als 3 500 kg und mit\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h hat, muß in                       nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem\neiner Prüfung nachgewiesen haben, daß er                                     Führersitz (auch mit Anhänger mit einer\n1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraft-                   zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\nfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat                      als 750 kg oder mit einer zulässigen\nund                                                                      Gesamtmasse bis zur Höhe der Leer-\nmasse des Zugfahrzeugs, sofern die\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer                     zulässige Gesamtmasse der Kombination\nAbwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.                     3 500 kg nicht übersteigt)\nDie Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis         Klasse C:      Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-\nnach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im                         räder – mit einer zulässigen Gesamtmasse\nInland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die                     von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr                            als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz\nbestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle                            (auch mit Anhänger mit einer zulässigen\nbestimmt die prüfende Stelle.                                                Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)\n(2) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er      Klasse C1:     Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-\nvon einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer ent-                        räder – mit einer zulässigen Gesamtmas-\nsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 aus-                         se von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr\ngebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine                   als 7 500 kg und mit nicht mehr als acht\nBescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt. Ein                       Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch\nFahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die                   mit Anhänger mit einer zulässigen Ge-\nFahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. Zur Ausbildung                       samtmasse von nicht mehr als 750 kg)\nzum Führen von Krankenfahrstühlen berechtigt jede Fahr-       Klasse D:      Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-\nlehrerlaubnis. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt                 räder – zur Personenbeförderung mit mehr\njeweils entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbil-                        als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz\ndungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbil-                      (auch mit Anhänger mit einer zulässigen\ndung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der                      Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)\nAnlage 1 entspricht.\nKlasse D1:     Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-\n(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von                     räder – zur Personenbeförderung mit\nihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle                        mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitz-\nkann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen                      plätzen außer dem Führersitz (auch mit\noder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat                    Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-\nder Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbe-                        masse von nicht mehr als 750 kg)\nscheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzu-       Klasse E\nlegen, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten        in Verbindung\nMofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat.          mit Klasse\nB, C, C1, D\n(4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung\noder D1:       Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D\neine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die\noder D1 mit Anhängern mit einer zulässi-\nBescheinigung ist beim Führen eines Mofas oder Kranken-\ngen Gesamtmasse von mehr als 750 kg\nfahrstuhls mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-                     (ausgenommen die in Klasse B fallenden\nlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer                      Fahrzeugkombinationen); bei den Klas-\nFahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.                           sen C1E und D1E dürfen die zulässige\nGesamtmasse der Kombination 12 000 kg\n(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein\nund die zulässige Gesamtmasse des\nMofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem\nAnhängers die Leermasse des Zugfahr-\nzur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsich-\nzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse\ntigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.\nD1E darf der Anhänger nicht zur Perso-\nnenbeförderung verwendet werden\n§6\nKlasse M:      Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch\nEinteilung der Fahrerlaubnisklassen                              die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\ndigkeit von nicht mehr als 45 km/h und\n(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:\neiner elektrischen Antriebsmaschine oder\nKlasse A:          Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwa-                    einem Verbrennungsmotor mit einem Hub-\ngen) mit einem Hubraum von mehr als                       raum von nicht mehr als 50 cm3) und\n50 cm3 oder mit einer durch die Bauart                    Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von                      einer durch die Bauart bestimmten\nmehr als 45 km/h                                          Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr","2218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nals 45 km/h und einer elektrischen             (3) Außerdem berechtigen\nAntriebsmaschine oder einem Verbren-\n1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahr-\nnungsmotor mit einem Hubraum von\nzeugen der Klassen A1 und M,\nnicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich\nhinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die       2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahr-\nMerkmale von Fahrrädern aufweisen)               zeugen der Klasse M,\n3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahr-\nKlasse T:       Zugmaschinen mit einer durch die Bauart\nzeugen der Klassen M und L,\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 60 km/h und selbstfahren-      4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahr-\nde Arbeitsmaschinen mit einer durch die          zeugen der Klasse C1,\nBauart bestimmten Höchstgeschwindig-          5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahr-\nkeit von nicht mehr als 40 km/h, die             zeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, so-\njeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung         fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der\nfür land- oder forstwirtschaftliche Zwecke       Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen\nbestimmt sind und für solche Zwecke ein-         von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,\ngesetzt werden (jeweils auch mit An-\nhängern)                                      6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von\nFahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der\nKlasse L:       Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur          Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1\nVerwendung für land- oder forstwirt-             berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahr-\nschaftliche Zwecke bestimmt sind und für         zeugen der Klasse D berechtigt ist,\nsolche Zwecke eingesetzt werden, mit          7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahr-\neiner durch die Bauart bestimmten                zeugen der Klassen D1,\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nals 32 km/h und Kombinationen aus             8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von\ndiesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn            Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der\nsie mit einer Geschwindigkeit von nicht          Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1\nmehr als 25 km/h geführt werden und,             berechtigt ist,\nsofern die durch die Bauart bestimmte         9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von\nHöchstgeschwindigkeit des ziehenden              Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, so-\nFahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie          fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der\nfür eine Höchstgeschwindigkeit von nicht         Klasse C1 berechtigt ist,\nmehr als 25 km/h in der durch § 58 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor-     10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahr-\ngeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,         zeugen der Klassen M und L.\nsowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen          (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E\nund Flurförderzeuge mit einer durch die     berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomni-\nBauart bestimmten Höchstgeschwindig-        bussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer ent-\nkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kom-    sprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahr-\nbinationen aus diesen Fahrzeugen und        gäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des\nAnhängern.                                  technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Über-\nführung an einen anderen Ort dienen.\nDie Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser\nKlassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines              (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rah-\nKraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse      men der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen\ndes abschleppenden Fahrzeugs.\n1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau,\n(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum         Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,\nAblauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen        Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,\nvon Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als       Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und\n25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht             Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,\nvon nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1        2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege\nkönnen Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet               einschließlich des Winterdienstes,\nhaben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.\nLeichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten      3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nach-\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zug-             barschaftshilfe von Landwirten,\nmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart           4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunter-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h           nehmen und andere überbetriebliche Maschinenver-\ndürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entspre-        wendung,\nchenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr\n5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Siche-\nvollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der\nrung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft\npraktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der\nüberwiegend dienen und\nFahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird,\nsowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen        6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und\nvon Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen               Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1\nnach § 46.                                                      bis 5 eingesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                   2219\n(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998                                       §9\nerteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben       Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen\nim Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der\nBestimmungen in § 76 bestehen.                                  Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf\nnur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahr-\n(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998        erlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen\nerteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf      für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die\ndie neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird     Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der\nein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der     Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Eine Fahr-\nFahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstel-     erlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der\nlung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen             Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahr-\nUmfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnis-         zeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung\npflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4    erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E\nbis 6 bleiben unberührt.                                     frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahr-\nzeug erteilt werden.\n2. V o r a u s s e t z u n g e n                                          § 10\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nMindestalter\n§7                               (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nOrdentlicher Wohnsitz im Inland                 beträgt\n1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei\n(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der\nErwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6\nBewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundes-\nAbs. 2 Satz 1,\nrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn\nder Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindun-      2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,\ngen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen       3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang,\npersönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen            B, BE, C, C1, CE und C1E,\nihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das         4. 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T.\nheißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland\nwohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im         Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG)\nInland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in      Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die\neinem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Euro-        Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-\npäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens            verkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) und des Artikels 5 des\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat sei-      Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im\nnen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im      internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-\nInland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Vor-   nals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom\naussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Aus-         18. August 1997 (BGBl. II S. 1550) über das Mindestalter\nführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem         der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer\nsolchen Staat aufhält.                                       bleiben unberührt.\n(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz        (2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer\nim Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke      Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbil-\ndes Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem            dungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ beträgt\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder            das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den           Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen\nEuropäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren       C1 und C1E 17 Jahre sowie für den entsprechenden\nordentlichen Wohnsitz im Inland.                             Zugang zu den Klassen C und CE 18 Jahre. Die erforder-\nliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung\n(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in  der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union           18. Lebensjahres erworben wird, durch Vorlage eines\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über          medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.\nden europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich         Vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Min-\nausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder       destalters ist die betreffende Fahrerlaubnis auf Fahrten im\nSchule im Inland aufhalten, begründen keinen ordent-         Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu beschränken.\nlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis\n(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahr-\nerteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens\nzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,\nsechs Monate beträgt.\nbeträgt 15 Jahre.\n§8                               (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa\n(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muß der Fahrzeug-\nAusschluß des Vorbesitzes                    führer mindestens 16 Jahre alt sein.\neiner Fahrerlaubnis der beantragten Klasse\nEine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur                                      § 11\nerteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen                                     Eignung\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen               (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür\nWirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-        notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen\nFahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.                        erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht","2220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nerfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach An-        fahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln\nlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die          für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,\nbedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus-          1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2\ngeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht              oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkann-\nerheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche          ten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforder-\nVorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß            lich ist oder\ndadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um\ndie Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die        2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um fest-\nGewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwor-            zustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den\ntung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.           erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln\nsicher führen kann.\n(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen\ndie körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnis-         (5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medi-\nbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur        zinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die\nVorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder       Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der\nVerlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung        Anlage 15 genannten Grundsätze.\nvon Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines           (6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung\närztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.            der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung\nBedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung          der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des\nbestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt wer-            Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eig-\nden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach           nung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu\nAnlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der        klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Dar-\nAnordnung auch, ob das Gutachten von einem                    legung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und\n1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen        unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kom-\nFacharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,         menden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer\n2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt          von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersu-\nder öffentlichen Verwaltung oder                          chung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen\nhat. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber\n3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“           zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung\noder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“              beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der unter-\nerstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere           suchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die\nsolcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3         Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen\nNr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde     zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unter-\nArzt sein.                                                    lagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Ver-\n(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich         wertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Unter-\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medi-        suchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den\nzinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung           Betroffenen.\nvon Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 ange-          (7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Über-\nordnet werden,                                                zeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die\n1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2           Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.\noder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gut-           (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu\nachten zusätzlich erforderlich ist,                       lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von\n2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befrei-       ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei\nung von den Vorschriften über das Mindestalter,           ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen\n3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer       schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung\nFahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 mitgeteilt wor-     nach Absatz 6 hinzuweisen.\nden sind,                                                    (9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewer-\n4. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßen-       ber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaub-\nverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahr-           nis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur\neignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein       Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde\nhohes Agressionspotential bestehen                        einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.\noder                                                         (10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen,\num festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in\n5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn\nder Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eig-\na) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder         nung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen\nb) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach      Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn\nNummer 4 beruhte.                                     1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,\nUnberührt bleiben medizinisch-psychologische Begut-           2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gut-\nachtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3           achtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die\ndes Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den             Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen\n§§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5                als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eig-\ndieser Verordnung.                                                nungsmängel zu beheben, und\n(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich         3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-          Nummer 2 zugestimmt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                2221\n(11) Die Teilnahmebescheinigung muß                        gen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen\n1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort            Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden.\nder Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,\n§ 13\n2. die Bezeichnung des Seminarmodells und\nKlärung von\n3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars                         Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik\nenthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteil-        Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei-\nnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-          lung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die\nschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung         Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die\nist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer         Fahrerlaubnisbehörde an, daß\nnicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder\ndie Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.              1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubrin-\ngen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol-\nabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen\n§ 12\nAlkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu\nSehvermögen                                klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder\n(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der         2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-\nAnlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen               bringen ist, wenn\nzu erfüllen.                                                      a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkohol-\n(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1,              abhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmiß-\nB, BE, M, L oder T haben sich einem Sehtest zu unter-                 brauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annah-\nziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten                me von Alkoholmißbrauch begründen,\nSehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Aus-         b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr\ngabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat                 unter Alkoholeinfluß begangen wurden,\nsich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität\nc) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkohol-\ndes Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis\nkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer\noder Reisepaß zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden,\nAtemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr\nwenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe\ngeführt wurde,\nmindestens den in Anlage 6 Nr. 1 genannten Wert erreicht.\nErgibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der           d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a\nAntragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit ver-                 bis c genannten Gründe entzogen war oder\nbesserten Sehhilfen wiederholen.                                  e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr\n(3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Seh-           besteht.\ntestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Seh-                                   § 14\ntest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt wor-\nKlärung von Eignungszweifeln\nden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst\nim Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel\nZweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen\nvon Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie       (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei-\nauf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.                    lung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über\ndie Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet\n(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis\ndie Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutach-\noder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und\nten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen\nsich daraus ergibt, daß der Antragsteller die Anforderun-\ndie Annahme begründen, daß\ngen nach Anlage 6 Nr. 1 erfüllt.\n1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des\n(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht oder be-            Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nstehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehver-              machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt\nmögen, darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die        geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar\nin der Anlage 6 Nr. 2.1 genannten Anforderungen erfüllt           1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung,\nsind. Dies ist durch ein Zeugnis oder Gutachten eines             oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,\nAugenarztes nachzuweisen.\n2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäu-\n(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer          bungsmittelgesetzes oder\nFahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder\n3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirken-\nD1E haben sich einer augenärztlichen Untersuchung nach\nden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirken-\nAnlage 6 Nr. 2.2 zu unterziehen und hierüber der Fahr-\nden Stoffen\nerlaubnisbehörde ein Zeugnis oder Gutachten des Augen-\narztes vorzulegen.                                            vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens\nkann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäu-\n(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dür-      bungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes wider-\nfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.       rechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gut-\n(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begrün-         achten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt,\nden, daß der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen          der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt,\nan das Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2 nicht erfüllt,         erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-\nkann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Ent-       psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden,\nscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der          wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und\nFahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkun-        weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.","2222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen      Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung,\nGutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen,       darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.\nwenn\n1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten                                   § 17\nGründe entzogen war oder\nPraktische Prüfung\n2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder\n– ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1          (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzu-\ngenannten Mittel oder Stoffe einnimmt.                    weisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraft-\nfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr\nerforderlichen technischen Kenntnisse und über ausrei-\n§ 15                             chende Kenntnisse einer umweltbewußten und energie-\nFahrerlaubnisprüfung                      sparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen\nAnwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der\nDer Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähi-       Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus aus-\ngung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung     reichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat\nnachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klas-       ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die\nse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung   Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nach-\neiner leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A        weisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen\nauf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zwei-          der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor\njährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1, der Klasse B auf die   Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.\nKlasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D\nauf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E           (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prü-\njeweils nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen          fungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre\nwerden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen         Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.             (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort sei-\nner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder\n§ 16                             beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner\nArbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist\nTheoretische Prüfung\ndie Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnis-\n(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nach-    behörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die\nzuweisen, daß er                                              Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der\n1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraft-      Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.\nfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften             (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und\nsowie der umweltbewußten und energiesparenden             außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere\nFahrweise hat und                                         regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prü-\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer      fung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der\nAbwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.      Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund\ndes Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen\n(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unter-   und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struk-\nschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien      tur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge\ngestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der       ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zustän-\nPrüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung         digen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten\nder Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich         oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt.\naus Anlage 7 Teil 1.                                          Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außer-\nhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des\n(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit\nPrüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen\nund den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühe-\ndurchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen\nstens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abge-\nVerkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten\nnommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat\nermöglichen.\nsich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalaus-\nweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu            (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit,\nüberzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeugung an der           den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prü-\nIdentität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.        fung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständi-\nBestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann der Sach-   ge oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in\nverständige oder Prüfer die Prüfung durchführen, hat aber     den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des\nder Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu machen. Der       Bewerbers zu überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeu-\nBewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen             gung an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt\noder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem            werden. Bestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann\naus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom         der Sachverständige oder Prüfer die Prüfung durchführen,\n18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) ersichtlichen         hat aber der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu\nMuster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht         machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachver-\nlänger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige       ständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung\noder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen,       nach dem aus Anlage 7.2 oder – bei den Klassen D, D1, DE\nob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Aus-         oder D1E – aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungs-\nbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbil-           ordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Abs. 3\ndungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen.             Satz 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                      2223\n(6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraft-          (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterwei-\nfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausge-            sung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.\nstattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von            (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unter-\nKraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu         weisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer\nbeschränken; dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der        Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage\nKlasse M. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben,\nwenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständi-         1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder\ngen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist,           zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über\ndaß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetrie-         eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche\nbe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder            oder zahnärztliche Ausbildung,\neiner entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.             2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbil-\ndung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinder-\n§ 18                                 krankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme,\nEntbindungspfleger, Krankenpflegehelferin, Kranken-\nGemeinsame Vorschriften für die                      pflegehelfer, Altenpflegerin, Altenpfleger, Arzthelferin,\ntheoretische und die praktische Prüfung                  Arzthelfer, Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Mas-\n(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf        seurin, Masseur, medizinische Bademeisterin, medizini-\neines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weni-            scher Bademeister, Krankengymnastin oder Kranken-\nger als zwei Wochen) wiederholt werden. Wird die theore-          gymnast oder\ntische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils          3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwestern-\nzweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Be-            helferin, Pflegediensthelfer, oder über eine Sanitäts-\nwerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei            ausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung.\nMonaten wiederholen.\n(2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf                                         § 20\nMonaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abge-\nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis\nlegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung\nihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der prak-        (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran-\ntischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung          gegangener Entziehung oder nach vorangegangenem\nerforderlich ist – zwischen Abschluß der theoretischen        Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.\nPrüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf              (2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaub-\nzwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die      nisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen,\ngesamte Prüfung ihre Gültigkeit.                              die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach\n(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen       § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und\nfest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige  Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prü-\nEignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaub-       fung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der\nnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber              vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führer-\nhierüber zu unterrichten.                                     scheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der\nStrafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei\nJahre verstrichen sind.\n§ 19\n(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-\nUnterweisung in lebensrettenden\npsychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1\nSofortmaßnahmen,\nNr. 5.\nAusbildung in Erster Hilfe\n(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1,\nB, BE, L, M oder T müssen an einer Unterweisung in                      3. V e r f a h r e n b e i d e r E r t e i l u n g\nlebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unter-                          einer Fahrerlaubnis\nweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unter-\nricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der                                          § 21\nErstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr                  Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis\nvermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lage-\nrung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensretten-        (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei\nden Sofortmaßnahmen vertraut machen.                          der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle\noder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der\n(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1,      Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen\nCE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung        persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende\nin Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antrag-   Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:\nsteller durch theoretischen Unterricht und durch prakti-\nsche Übungen gründliches Wissen und praktisches Kön-          1. die in § 2 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes be-\nnen in der Ersten Hilfe vermitteln.                               zeichneten Personendaten sowie die Daten über den\nordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der\n(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterwei-         Anschrift und\nsung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer\n2. die ausbildende Fahrschule.\nAusbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung\neiner für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amt-           (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits\nlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen   eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi-\nVerwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei          schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\noder des Bundesgrenzschutzes, geführt.                        Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum","2224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nbesitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines          (4) Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche\nsolchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber         Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die\neiner Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweite-    zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-\nrung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser    verkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vor-\nAntrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag       bereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums\nauf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu      der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu über-\nwerten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung        senden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der\nabzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahr-    Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenen-\nerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene         falls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist.\nFahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat          Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahr-\nverzichtet.                                                  erlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden\nist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändi-\n(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:       gungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden,\n1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,       wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht.\nHat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein\n2. ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den\nausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter\nAntragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,\nAngabe des Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er\n3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis        der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung\nder Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T eine Sehtest-      zu übersenden. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushän-\nbescheinigung nach § 12 Abs. 3 oder ein Zeugnis oder     digung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein\nein Gutachten nach § 12 Abs. 5,                          nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungs-\nbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahr-\n4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der\nberechtigung dient, erteilt.\nKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeug-\nnis oder Gutachten über die körperliche und geistige        (5) Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die\nEignung nach § 11 Abs. 9 und ein Zeugnis oder Gut-       Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn\nachten über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6,\n1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf\n5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der\nMonaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden\nKlassen A, A1, B, BE, L, M oder T der Nachweis über\nist,\ndie Teilnahme an einer Unterweisung in lebens-\nrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf          2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Mona-\nErteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,         ten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestan-\nC1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die            den ist oder\nAusbildung in Erster Hilfe.\nDie Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in           3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung\nSatz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes         erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb\nzulassen.                                                        von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages\nbestanden ist.\n§ 22\n§ 23\nVerfahren bei der\nBehörde und der Technischen Prüfstelle                           Geltungsdauer der Fahrerlaubnis,\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder                         Beschränkungen und Auflagen\nStelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einho-\n(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und\nlung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtig-\nT wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen\nkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten\nKlassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:\nDaten überprüfen.\n(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob         1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebens-\nBedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen              jahres, danach für fünf Jahre,\nvon Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz        2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,\neiner Fahrerlaubnis ist. Sie hat dazu auf seine Kosten eine\nAuskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zen-        3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre, längstens\ntralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außer-         jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,\ndem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-         danach für fünf Jahre.\nBundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden\nausländischen Registern einholen und verlangen, daß der      Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das\nBewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur          Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den\nVorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vor-           Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.\nschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.\n(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraft-\nWerden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die\nfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die\nEignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahr-\nFahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder\nerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.\nunter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschrän-\n(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der     kung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahr-\nFahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Füh-     zeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen\nrerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.           Einrichtungen erstrecken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                2225\n§ 24                               (5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist\nVerlängerung von Fahrerlaubnissen                 der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu\nmachen. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führer-\n(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C,    scheines seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein\nC1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inha-     nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er\nbers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume     unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ab-\nverlängert, wenn                                             zuliefern.\n1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5\nund die Erfüllung der Anforderungen an das Sehver-\nmögen nach Anlage 6 nachweist und                                      4. S o n d e r b e s t i m m u n g e n\n2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht-             für das Führen von Dienstfahrzeugen\nfertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19\nersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der                                     § 26\nFahrerlaubnis fehlt.                                                         Dienstfahrerlaubnis\n(2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaub-\n(1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bun-\nnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit\ndesgrenzschutzes und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten\ndem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaub-\nFahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienst-\nnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei\nfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahr-\nJahre verstrichen sind.\nerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn        Muster 2 der Anlage 8, über die des Bundesgrenzschutzes\nder Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohn-      und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der An-\nsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum          lage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahr-\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum               erlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der\ngehörenden Staat verlegt hat.                                Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der\nBerechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen ergibt\n§ 25                            sich aus Anlage 10.\nAusfertigung des Führerscheins                    (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur\n(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8      während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch\nausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der       machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der\nAntragsteller                                                Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis\nwieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhän-\n1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1      digen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie\noder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,            nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer\n2. zu dem in § 7 Abs. 3 genannten Personenkreis gehört       nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahr-\noder                                                     erlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu\n3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der      erteilt werden; andernfalls gelten die Vorschriften über die\nnicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-     Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften über die\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen           Ausbildung. Eine Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis\nWirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen        oder eine erneute Erteilung unter den Voraussetzungen\nFahrerlaubnis ist.                                       von Satz 4 erster Halbsatz ist auch während der Zeit mög-\nlich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen\n(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahr-\ndarf.\nerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führer-\nschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer      (3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhält-\nErweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse         nisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffen-\noder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahr-       den Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf\nerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A       Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahr-\nvor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ist zeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.\nauf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die\nEU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen                                       § 27\nKlassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt\nworden war.                                                                   Verhältnis von allgemeiner\nFahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis\n(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht\nbereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf             (1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis\nGrund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in           während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung\nAnlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.          einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschrif-\nten nicht anzuwenden:\n(4) Wird ein Ersatzführerschein für einen abhanden\ngekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbe-        1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12\nhörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung          Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei\neiner Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister           denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun-\nund aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern,             gen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder-\ndaß der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis            lich ist,\nbesitzt. Sie kann außerdem – in der Regel über das Kraft-\n2. § 12 über den Sehtest,\nfahrt-Bundesamt – auf seine Kosten eine Auskunft aus\nden entsprechenden ausländischen Registern einholen.         3. § 15 über die Befähigungsprüfung,","2226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-     EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berech-\nmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,            nung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der\n5. die Vorschriften über die Ausbildung.                     ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche\nFahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des\nDasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26\nordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutsch-\nAbs. 3, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis\nland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als\ninnerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienst-\nfünf Jahre verstrichen sind oder – bei den Klassen C1 und\nverhältnisses beantragt wird. Die Klasse der auf Grund\nC1E – der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet\nder Dienstfahrerlaubnis zu erteilenden allgemeinen Fahr-\nhat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch\nerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10.\nsechs Monate, gerechnet von der Begründung des\n(2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis      ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung\neine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entspre-       einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit\nchenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnis-        § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\nbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. Dies             (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber\ngilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der    einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,\nBundeswehr in einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Klasse,\nsoweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen      1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder\nauch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahr-           eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins\nerlaubnis sind.                                                  sind,\n2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen\n(3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die\nWohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie als\ndie Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Ver-\nStudent oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahr-\nsagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unan-\nerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen\nfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließ-\nAufenthalts erworben haben,\nlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. Die\nDienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde      3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder\ndie unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis              rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar\nsowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent-           oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde\nziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung               entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis be-\nunverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entzie-          standskräftig versagt worden ist oder denen die Fahr-\nhung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes            erlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil\nberuhen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach die-              sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet\nsem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen          haben oder\nauch andere Stellen bestimmt werden. Für den Bereich         4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaub-\nder Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrstelle         nis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren\ndie Aufgaben wahr.                                               ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unter-\n(4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung       liegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafpro-\nder allgemeinen Fahrerlaubnis.                                   zeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Ver-\nwahrung genommen worden ist.\n5. S o n d e r b e s t i m m u n g e n\nfür Inhaber ausländischer                                                     § 29\nFahrerlaubnisse                                         Verfahren bei Fahrerlaubnissen\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n§ 28                                     oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAnerkennung von Fahrerlaubnissen\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Union               (1) Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren\noder einem anderen Vertragsstaat des               ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis inner-\nhalb von 185 Tagen bei der zuständigen Verwaltungs-\n(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,\nbehörde unter Vorlage des Führerscheins registrieren zu\ndie ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1\nlassen, wenn\noder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen\n– vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2      1. sie die Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre\nbis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im           besitzen,\nInland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis      2. es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,\nsind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse         C1E, D, D1, DE oder D1E handelt.\nfinden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung,         Personen, die unter § 7 Abs. 2 fallen, sind verpflichtet, ihre\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.                          Fahrerlaubnis unverzüglich nach Einreise in die Bundes-\n(2) Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das      republik Deutschland registrieren zu lassen, sofern sie zu\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur        dem in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personenkreis\nLeichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten       gehören.\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h                (2) Die Fahrerlaubnisbehörde speichert die Fahrerlaub-\nführen.                                                      nisdaten in dem örtlichen Fahrerlaubnisregister nach den\n(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahr-     Vorschriften in Abschnitt III und teilt sie dem Kraftfahrt-\nerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und       Bundesamt mit. Dieses unterrichtet von Amts wegen die\nD1E in § 23 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden        Behörde, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                2227\n(3) Ist die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaub-        (3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des aus-\nnis länger als in § 23 Abs. 1 vorgesehen, trägt die Fahr-      ländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaub-\nerlaubnisbehörde den Ablauf der Geltungsdauer nach den         nisbehörde sendet ihn unter Angabe der Gründe über das\nVorschriften in § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3      Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn aus-\nSatz 2 in den ausländischen Führerschein ein. Der Betrof-      gestellt hatte.\nfene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Füh-          (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu ver-\nrerschein zur Eintragung vorzulegen. Ist eine Eintragung       merken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die\nwegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht mög-          betreffende Klasse erteilt worden war.\nlich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein\nausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der           (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder\nInhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnis-      diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buch-\nbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahr-           stabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961\nerlaubnis.                                                     über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in\nder jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder\n§ 30                             berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1\nAbs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom\nErteilung einer Fahrerlaubnis                 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl.\nan Inhaber einer Fahrerlaubnis aus               1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union              zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 31\n(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrer-                         Erteilung einer Fahrerlaubnis\nlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland                        an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus\nberechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahr-                einem Staat außerhalb des Abkommens\nerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahr-                   über den Europäischen Wirtschaftsraum\nzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:\n(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in\n1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12        einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der\nAbs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei        Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die\ndenn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun-         zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder\ngen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder-        dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für\nlich ist,                                                  die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind\nseit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der\n2. § 12 über den Sehtest,\nBundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstel-\n3. § 15 über die Befähigungsprüfung,                           lung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, sind folgende\nVorschriften nicht anzuwenden:\n4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-\nmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,              1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12\nAbs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei\n5. die Vorschriften über die Ausbildung.                           denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun-\ngen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder-\nIst die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von\nlich ist,\nKraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung be-\nschränkt oder enthält der ausländische Führerschein den        2. § 12 über den Sehtest,\nVermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automa-        3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der\ntischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahr-        Anlage 11,\nerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automa-\ntischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2    4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-\nist entsprechend anzuwenden.                                       maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,\n5. die Vorschriften über die Ausbildung.\n(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrer-\nlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse        Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von\ndieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im          Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung be-\nInland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen        schränkt oder enthält der ausländische Führerschein den\nWohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab und            Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automa-\nsind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei        tischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahr-\nJahre verstrichen, findet Absatz 1 entsprechend Anwen-         erlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit auto-\ndung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C      matischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6\noder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die         Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der\ndeutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung             Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 auf-\nvon § 24 Abs. 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung,         geführten Staat, aber in einer in der Anlage 11 nicht aufge-\nwenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des              führten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von\nordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat     Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt\ndie Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22        hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechen-\nAbs. 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt,      de Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend\nwarum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des            anzuwenden.\nordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutsch-            (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem\nland verlängert worden ist.                                    nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraus-","2228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nsetzungen des Absatzes 1 die Erteilung einer Fahrerlaub-     deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der\nnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,        Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berück-\nsind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzu-        sichtigt, in welchem er im Inland zum Führen von Kraft-\nwenden.                                                      fahrzeugen nicht berechtigt war.\n(3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen\nFahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzu-                                  § 34\nweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer                   Bewertung der Straftaten und\ninländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts         Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis\nbeizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch             auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars\ngültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die\n(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrig-\nRichtigkeit der Erklärung zu überprüfen.\nkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt\n(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 ausgestellten      nach Anlage 12.\nFührerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahr-\n(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbausemi-\nerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die\nnar nach § 2a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt\nnicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nschriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen,\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\ndie zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine ange-\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.\nmessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei\nDer Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen\nder Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter\nFührerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde\nvorzulegen.\nsendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle\nzurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden                               § 35\nStaat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den\nanderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwah-                               Aufbauseminare\nrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage         (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens\nausgestellten inländischen Führerscheins wieder aus-         sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.\ngehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahr-       Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils\nerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen            135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier\nFührerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die         Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine\nausländische Stelle zurückzuschicken.                        Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und\nder zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die\n(5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Abs. 5 genannten\nder Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilneh-\nPersonenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Ver-\nmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilneh-\nmerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2\nmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes\nbis 6 findet keine Anwendung.\nTeilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei\nist ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der\n6. F a h r e r l a u b n i s a u f P r o b e     Anzahl der Türen – den Anforderungen des Abschnitts 2.2\nder Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahr-\nprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit\n§ 32\ndem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem\nAusnahmen von der Probezeit                    Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen be-\nAusgenommen von den Regelungen über die Probezeit         gangen worden sind.\nnach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaub-          (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen,\nnisse der Klassen L, M und T. Bei erstmaliger Erweiterung    die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an\neiner Fahrerlaubnis der Klassen L, M oder T auf eine der     dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen\nanderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die    dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die\nerweitert wird, auf Probe zu erteilen.                       Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu\nerörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobach-\n§ 33                         tung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrs-\nsituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll\nBerechnung der Probezeit\nein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht\nbei Inhabern von Dienstfahr-\nwerden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Ver-\nerlaubnissen und Fahrerlaubnissen\nhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein\naus Staaten außerhalb des Abkommens\ngefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b\n(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahr-\nAbs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1\nerlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die\nund 2 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in vier Sitzun-\nZeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.\ngen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.\nHatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienst-\nführerschein nach § 26 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit\nder Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue                                  § 36\nProbezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vor-                    Besondere Aufbauseminare nach\nherigen Probezeit.                                               § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes\n(2) Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem      (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen\nStaat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums            Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,\nseinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die      den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998               2229\nStraßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzu-        5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher\nnehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Ver-                Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und\nkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem beson-\n6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer\nderen Aufbauseminar zuzuweisen.\nsachgerechten Ausstattung.\n(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Pro-   Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Beden-\nbezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1          ken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen.\nNr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetz-          Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hin-\nbuches oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ent-            sichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbau-\nzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet        seminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-\nder übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der      men, verbunden werden.\nAntragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Auf-\nbauseminar teilgenommen hat.                                     (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die\nAnerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese\n(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit         können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen\nmindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern              bedienen.\ndurchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vor-\ngespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten                                        § 37\nDauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie                          Teilnahmebescheinigung\nder Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzun-\ngen.                                                             (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach\n§ 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung\n(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilneh-  zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen.\nmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbau-             Die Bescheinigung muß\nseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten\nfür ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kurs-     1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der\nteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer              Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,\nberauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen        2. die Bezeichnung des Seminarmodells und\ngeschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen\nentwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trink-         3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars\ngewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig       enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteil-\nzuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter      nehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-\nVerhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage        schreiben.\nversetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrs-\n(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist\nzuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß\nvom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer\nanderer berauschender Mittel zu vermeiden.\nnicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe\n(5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b     teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar\nAbs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 3       nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert\nund 4 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in drei Sitzun-      hat.\ngen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind.\n(3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erho-\n(6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von           benen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen\nKursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen      Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten            Monate nach Abschluß der jeweiligen Seminare mit\noder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von         Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der\ndem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils          Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese\nzuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stel-        Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des\nlen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als       zweiten des auf den Abschluß der jeweiligen Seminare\nKursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber fol-    folgenden Jahres zu löschen.\ngende Voraussetzungen erfüllt:\n1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy-                                        § 38\nchologe,                                                               Verkehrspsychologische Beratung\n2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung             In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inha-\nan einer Universität oder gleichgestellten Hochschule     ber der Fahrerlaubnis veranlaßt werden, Mängel in seiner\noder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung      Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren\noder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt,       Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln,\ndiese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form\n3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und\neines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrpro-\nBegutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwi-\nbe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich\nderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen\nhält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären\nvon Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder\nund Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis\nanderen berauschenden Mitteln begangen haben,\nder Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur\n4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für      diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine\nKraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif-       Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der\nten über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß     Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muß eine\nvon Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln            Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Abs. 2 ent-\nbegangen haben,                                           halten.","2230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n§ 39                                                             § 44\nAnordnung der Teilnahme                                         Teilnahmebescheinigung\nan einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen\nbei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis                Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an\neinem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbei-\nBei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine all-   tung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entspre-\ngemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung       chend anzuwenden.\nvon Maßnahmen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßen-\nverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26\nAbs. 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständig-                                      § 45\nkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht               Punkterabatt auf Grund freiwilliger\nlandesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen               Teilnahme an einem Aufbauseminar oder\ndaneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen                   an einer verkehrspsychologischen Beratung\ndie Klassen L, M und T, treffen die Anordnungen aus-\nschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungs-       (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4\nbehörden.                                                    Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraus-\nsetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer\nverkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die\n7. P u n k t s y s t e m                 Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundes-\namt.\n§ 40                               (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne\nPunktbewertung nach dem Punktsystem                 des § 43 Satz 1 begangen, wird ein Punkteabzug nur\ngewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar\nDie im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen    gemäß § 43 teilgenommen hat.\nsind nach Anlage 13 zu bewerten.\n§ 41                                    8. E n t z i e h u n g o d e r B e s c h r ä n k u n g\nMaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde                        der Fahrerlaubnis, Anordnung von\nAuflagen\n(1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punkte-\nstand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglich-\nkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anord-                                         § 46\nnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der                      Entziehung, Beschränkung, Auflagen\nHinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologi-\nschen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der            (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als\nbegangenen Verkehrszuwiderhandlungen.                        ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die\nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.\n(2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Auf-   Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel\nbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schrift-    nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich\nliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbau-       oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften\nseminar dem Kursleiter vorzulegen.                           oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eig-\n(3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38     nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen\nentsprechend.                                                ist.\n(4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48        (2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch\nder Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.                als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,\nschränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis\n§ 42                            soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen\nAuflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichti-\nAufbauseminare                         gen.\nHinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und\n(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begrün-\nder Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend\nden, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen\nanzuwenden.\neines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet\n§ 43                            ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.\nBesondere Aufbauseminare nach                      (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der\n§ 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes           Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahr-\nzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche\nInhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhand-\nAnnahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorberei-\nlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316,\ntung der Entscheidung über die Entziehung die Bei-\n323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des Straßen-\nbringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten\nverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen\nSachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-\nhaben, sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuwei-\nkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzu-\nsen. Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer\nwenden.\nund der Gestaltung der Aufbauseminare sowie hinsicht-\nlich der Anforderungen an die Seminarleiter und der Auf-        (5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei\nsicht über die Durchführung der Aufbauseminare ist § 36      einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum\nAbs. 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.                        Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                    2231\n§ 47                              führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\nfung auszuhändigen.\nVerfahrensregelungen\n(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen                 (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu\nBehörde ausgestellte nationale und internationale Führer-        erteilen, wenn der Bewerber\nscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzu-            1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforder-\nliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintra-            liche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,\ngung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder\n2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahr-\nVorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Ent-\nerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr –\nscheidung angefochten worden ist, die zuständige Be-\nvollendet hat und die Gewähr dafür bietet, daß er der\nhörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung\nbesonderen Verantwortung bei der Beförderung von\nangeordnet hat.\nFahrgästen gerecht wird,\n(2) Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitglied-\n3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11\nstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nAbs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum. Nach einer bestandskräftigen Entziehung             4. nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehver-\nsendet die entscheidende Behörde den Führerschein                    mögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6\nunter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt                Nr. 2.2 erfüllt,\nan die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Sind im          5. nachweist, daß er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis\nFalle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in               der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus\nden Führerschein wegen dessen Beschaffenheit nicht                   einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens\nmöglich, nach dem Recht des Staates, der den Führer-                 zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf\nschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht           Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – be-\nder Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnis-        sitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,\nbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahr-\nerlaubnis.                                                       6. – falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll –\neinen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbil-\n(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahr-             dung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und\nerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des\n7. – falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll – in einer Prü-\nausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Ent-\nfung nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnis-\nziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der\nse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht\nFahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung\nbesteht, oder – falls die Erlaubnis für Mietwagen oder\nvorzulegen.\nKrankenkraftwagen gelten soll – die erforderlichen\nOrtskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies\n9. S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r d a s F ü h r e n     gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als\nvon Taxen, Mietwagen, Kranken-                               50 000 Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine\nkraftwagen und Personenkraftwagen                                Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden,\nim Linienverkehr                                 die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr\nbestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zustän-\ndige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann\n§ 48                                  die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für\n(1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-        eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, längstens\nwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr             jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach\n(§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei            für nicht mehr als fünf Jahre, erteilt. Sie wird auf Antrag\ngewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen            des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn\n(§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf\n1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11\neiner zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde,\nAbs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,\nwenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden\n(Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).                         2. er nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehver-\nmögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6\n(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf\nNr. 2.2 erfüllt und\nes nicht für\n3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er\n1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundes-\nnicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen\ngrenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des\nVerantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen\nzivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-\ngerecht wird.\natlantikpaktes,\n2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn                 (6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als\nsie für dessen Zweck verwendet werden,                       in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse\nnachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für das ande-\n3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach\nre Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens\nLandesrecht anerkannten Rettungsdienste.\noder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit\n(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach           50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für\nMuster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur             den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen\nFahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung         hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nach-\nneben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzu-            weisen.","2232              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n(7) Die §§ 21, 22 und 24 sind entsprechend anzu-                    9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines\nwenden.                                                                   Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führer-\nschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,\n(8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeför-\nderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer                 10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung\ndes Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgast-                   und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die\nbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Orts-                   Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernich-\nkenntnisse nicht nachgewiesen hat.                                        tet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein\nzur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung\n(9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen\nausgeschrieben ist,\nund geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, finden\ndie §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlan-                11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis\ngen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaub-                  unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den\nnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tat-                   Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben ent-\nsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch                     sprechen, des Ausstellungsstaates, der registrieren-\nbesitzt.                                                                  den Behörde und gegebenenfalls des Tages des\nAblaufs der Gültigkeit des Führerscheins,\n(10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu\nentziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Vor-             12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber\naussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Ent-                   einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz\nziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr. 1                    genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regi-\ngenannten Fahrerlaubnis. § 47 Abs. 1 ist entsprechend                     striert oder umgetauscht wurde unter Angabe des\nanzuwenden.                                                               Tages der Registrierung oder des Umtausches,\n13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines inter-\nnationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie\nIII.                                     die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,\nRegister                                14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung, die Art der Berechtigung, der\n1. Z e n t r a l e s F a h r e r l a u b n i s r e g i s t e r      räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der\nund örtliche Fahrerlaubnisregister                                  Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur\nFahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahr-\n§ 49                                      erlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlängerung,\nSpeicherung der                             15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentral-\nDaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister                          register über eine bestehende Einschränkung des\nRechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.\n(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50\nAbs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu                    (2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden\nspeichern:                                                           nur die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Daten, die Klasse der\nerteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere                    der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.\nNamen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vor-\nnamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,\n§ 50\nGeschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise\nauf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5                             Übermittlung der Daten\ndes Straßenverkehrsgesetzes,                                        vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnis-\nbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes\n2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,\nDas Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige\n3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-\nFahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den\nklasse sowie die erteilende Behörde,\nInhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in\n4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit                das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu\ngemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,                         Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenver-\n5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter           kehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es fol-\nFahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die             gende Daten:\nBehörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,                  1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister\n6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur                       a) die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen-\nFahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-                          daten,\nlage 9,\nb) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probe-\n7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem                          zeit,\nvom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behörden-                      c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,\nschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fort-\nlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaub-                d) die Fahrerlaubnisnummer,\nnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahr-                 e) den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die\nerlaubnisnummer),                                                       Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter\n8. die Nummer des ausgestellten Führerscheins, be-                          Angabe der Gründe,\nstehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer                   2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintra-\nfortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis                     gungen über die innerhalb der Probezeit begangenen\nausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer),                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998               2233\n§ 51                               (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf\nÜbermittlung von Daten                      bereitgehalten für\naus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister               1. den Bundesgrenzschutz,\nnach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes            2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenz-\n(1) Übermittelt werden dürfen                                  schutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung\nund die Zollfahndungsdienststellen,\n1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenver-\nkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder         3. die Polizeibehörden der Länder.\nOrdnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen\nnur die nach § 49 gespeicherten Daten,                                                § 53\n2. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-                      Automatisiertes Anfrage- und\nzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach          Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnis-\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicher-      register nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes\nten Daten,\n(1) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur\n3. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenver-      zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung\nkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behör-          einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten\nden nur die nach § 49 Abs. 1 gespeicherten Daten.         berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicher-\n(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nr. 3 in das           zustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum\nAusland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des           Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.\nStraßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die             (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges\nVerfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor-             Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht\nschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die     erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben\nVerfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehör-       wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der rich-\nden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Emp-       tigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Ken-\nfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig     nung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken\nsind.                                                         mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzuge-\nhen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung\n§ 52\ndes ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.\nAbruf im automatisierten Verfahren aus\n(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die\ndem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch\nAufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrs-\nStellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrs-\ngesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Über-\ngesetzes\nmittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unter-\n(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-       brochen wird.\nregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren\n§ 54\n1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenver-\nkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder                        Sicherung gegen Mißbrauch\nOrdnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1          (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automati-\nbis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten,           sierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister\n2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-       nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen,\ngesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach            wenn dessen Durchführung unter Verwendung von jeweils\n§ 49 gespeicherten Daten,                                 selbständigen und voneinander unabhängigen Kennungen\n3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-        1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und\nzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach        2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicher-\nerfolgt. Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Lan-\nten Daten\ndes bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die Kennung\nbereitgehalten werden.                                        nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung erteilt,\n(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben        sofern sich aus der Kennung des Endgerätes auch die\nzur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führer-          Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten\nscheinnummer erfolgen.                                        Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils spä-\ntestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu ändern.\n(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf\nbereitgehalten für                                               (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges\nVerfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen\n1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Ver-       können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder\nkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,                 die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle\n2. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,           mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben\nwurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz\n3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenz-\ngegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu\nschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung\ntreffen.\nund die Zollfahndungsdienststellen,\n(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die\n4. die Polizeibehörden der Länder.                            Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsge-\n(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für     setzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden\ndie Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.                     und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeich-","2234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen            (5) Für die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgeset-\nauch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehler-      zes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53\nhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wur-            Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes ent-\nden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeich-     sprechend anzuwenden.\nnungen nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes,\ndie von der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt                                  § 56\nwerden.\nAbruf im automatisierten Verfahren\n§ 55                                  aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch\nAufzeichnung der Abrufe                      Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrs-\ngesetzes\n(1) Die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes\nvorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom             (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-\nKraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern, in denen     register dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren\nvon § 53 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und       1. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrs-\n§ 54 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung Gebrauch gemacht            gesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach\nwird, dürfen diese Aufzeichnungen jeweils von der abru-          § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 gespeicherten\nfenden Stelle vorgenommen werden.                                Daten,\n(2) Der Anlaß des Abrufs ist von der nach Absatz 1        2. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Straßen-\nzuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüs-            verkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten\nselzeichen zu übermitteln:                                       oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten\nA. Überwachung des Straßenverkehrs\nbereitgehalten werden.\nB. Grenzkontrollen\n(2) § 51 Abs. 2 (Empfänger der Daten), § 52 Abs. 2 (für\nC. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-          den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen\nverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von     Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind ent-\nKraftfahrzeugen betreffen                                sprechend anzuwenden.\nD. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten\n§ 57\nE. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrig-\nkeiten                                                                          Speicherung der\nDaten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern\nF. Sonstige Anlässe.\nÜber Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen\nBei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein       ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im\nauf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder         örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßen-\neine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls         verkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:\ndies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist\njeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüssel-          1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\nzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrs-         Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,\nordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüssel-             Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt\nzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu           sowie die Anschrift,\nbezeichnen.                                                    2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,\n3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-\n(3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen\nklasse sowie die erteilende Behörde,\nPerson sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die\nDienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein              4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit\nNamenskurzzeichen unter Angabe der Organisationsein-              gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,\nheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzu-        5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahr-\nziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese            erlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung,\nFeststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von\n6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur\nSatz 1 gelten insbesondere:\nFahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-\n1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die           lage 9,\nTagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs             7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem\nunter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person         Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,\naktenkundig gemacht wird,\n8. die Führerscheinnummer,\n2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen\n9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines\nFeststellung der für den Abruf verantwortlichen Person\nErsatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führer-\ngeeignet ist.\nschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,\n(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen Fahr-       10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung\nerlaubnisregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt            und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die\nunmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt der Aus-           Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernich-\nkunft zunächst den Hinweis darauf, daß vor Erteilung der          tet wurden sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur\nAuskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 einzugeben               Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung aus-\nsind.                                                             geschrieben ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                      2235\n11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis     24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Ver-\nunter Angabe des Tages, der Daten, die den in den            wahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafpro-\nNummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben ent-              zeßordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der\nsprechen, des Ausstellungsstaates und der Nummer             Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe\nder Registrierung (zugeteilte Registriernummer ent-          des Führerscheins,\nsprechend Nummer 7), die registrierende Behörde,        25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Punkt-\ngegebenenfalls der Tag des Ablaufs der Gültigkeit des        system, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem\nFührerscheins,                                               Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner\n12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber              Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahme-\neiner deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz                bescheinigung sowie die Teilnahme an einer ver-\ngenommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regi-            kehrspsychologischen Beratung und der Tag der\nstriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des              Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,\nTages der Registrierung oder des Umtausches,            26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern\n13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines inter-          einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die\nnationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie            Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des\ndie Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,        Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der\nAusstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die\n14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr-          Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Bera-\ngastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag           tung und der Tag der Ausstellung der Teilnahme-\ndes Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des                bescheinigung.\nFührerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der\nTag der Verlängerung,                                                                   § 58\n15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine,                        Übermittlung von Daten\nauf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis erteilt               aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern\nwurde,                                                           nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes\n16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahr-             (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung\nerlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entschei-      und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52\ndung, die entscheidende Stelle, der Grund der Ent-      Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach\nscheidung und das Aktenzeichen,                         § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.\n17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie        (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und\nder rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der       die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren\nFahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestands-       Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des\nkraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der   Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15\nGrund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs          gespeicherten Daten übermittelt werden.\neiner etwaigen Sperre,                                     (3) Für\n18. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie     1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschrän-\nder rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des           kung einer Fahrerlaubnis,\nRechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis           2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von\nGebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder                einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu\nBestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund          machen,\nder Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer\netwaigen Sperre,                                        3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,\n4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis\n19. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht\nauf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde      dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen\nund dem Erklärungsempfänger,                            des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die\nnach § 58 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.\n20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der\nErteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahr-        (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rah-\nerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach voran-        men des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die\ngegangener Entziehung oder Aberkennung oder             nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten\nvorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Be-      übermittelt werden.\nhörde,\n21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre                  2. V e r k e h r s z e n t r a l r e g i s t e r\nnach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die\nanordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,                                              § 59\n22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die ent-      Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister\nscheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder                (1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28\nBestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der        Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu\nWiederzulassung,                                        speichern:\n23. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahr-        1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\nerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der        Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vor-\nRechts- oder Bestandskraft der Entscheidung,                 namen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,","2236           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nGeschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des       13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem\nBetroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf          Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen\nZweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des               Beratung,\nStraßenverkehrsgesetzes,\n14. bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\n2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung,          und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Straßenver-\ndie Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die               kehrsgesetzes die Behörde, der Tag und die Art der\nmitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung,               Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäfts-\nnummer oder das Aktenzeichen.\n3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in\nZusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die           (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen\nArt der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,        des § 39 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespei-\nchert:\n4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl\nder Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie      1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nr. 1 mit Aus-\nder Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der          nahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität,\nTag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der            2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 2,\nStrafprozeßordnung,\n3. Ort und Tag der Tat,\n5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer\nOrdnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der       4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbar-\nTat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei         keit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens\nsonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrund-          oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der\nlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entschei-           Tag der Abgabe der Erklärung,\ndungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 des       5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 5,\nStraßenverkehrsgesetzes der Grund der Entschei-\ndung,                                                   6. die Höhe der Geldbuße,\n7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender\n6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Straf-\nAnwendung des Absatzes 1 Nr. 8,\ngesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von\nStrafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung,      8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund\ndie Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die           der Entscheidung,\nJugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot,\n9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister\nauch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene\nbei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegan-\nEntscheidung,\ngener Versagung, Rücknahme und vorangegangenem\n7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder            Widerruf.\neiner Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßen-\nverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser             (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl\nVerordnung vorgeschriebene Punktzahl und die ent-       registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile,\nsprechende Kennziffer,                                  werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetz-\nbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen\n8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaub-     mit dem Hinweis aufgenommen, daß diese sich auch auf\nnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaub-   nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tat-\nnisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages       mehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Straf-\nder Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidun-    prozeßordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit\ngen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten          ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, daß\ndem Verkehrszentralregister mitgeteilt sind,            diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine\neinheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgeset-\n9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahrerlaub-     zes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der\nnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der       registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der\nEntscheidung und die entsprechende Kennziffer,          Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Fol-\ngen bleibt unberührt.\n10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des\nZugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen         (4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungs-\nBehörde,                                                widrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht register-\n11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Abs. 2a       pflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des\nSatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die register-\nFristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer          pflichtigen Taten sowie die Folge mit dem Hinweis einge-\nBeschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu       tragen, daß sich die Geldbuße auch auf nicht register-\nführen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der      pflichtige Taten bezieht; als registerpflichtige Teile sind\nMaßnahme,                                               auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 oder 24a\ndes Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigen-\n12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer     ständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld\nverkehrspsychologischen Beratung die rechtliche         zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt wor-\nGrundlage, der Tag der Beendigung des Aufbau-           den wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte. In\nseminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahme-        Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ord-\nbescheinigung und der Tag, an dem die Bescheini-        nungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile\ngung der Behörde vorgelegt wurde,                       einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998               2237\n§ 60                              dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für\nVerwaltungsmaßnahmen\nÜbermittlung von Daten\nnach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes               1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die\nNotfallrettung und den Krankentransport,\n(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungs-\nwidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des        2. nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf\nStraßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3            Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,\nNr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1     3. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund\ndieser Verordnung gespeicherten Daten und – soweit               dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,\nKenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Füh-\nrerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von       4. nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher\nKraftfahrzeugen erforderlich ist – die auf Grund des § 28        Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nAbs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach             Rechtsvorschriften\n§ 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten über-      werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes\nmittelt.                                                     die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenver-\nkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung\n(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenver-          gespeicherten Daten übermittelt.\nkehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung\nüber den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden            (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30\ngemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die      Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf\nauf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes        Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9\nnach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten       des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser\nübermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßen-      Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung\n(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30\nder zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durch-\nAbs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf\nführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßen-\nGrund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrs-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Abschnitt 7.3.7 der Anla-\ngesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicher-\nge VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden\nten Daten übermittelt.\ngemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die\nauf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßen-             (6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrs-\nverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung          gesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis\ngespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaß-         10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser\nnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           Verordnung gespeicherten Daten\nwegen\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\n1. der Anerkennung von Bremsendiensten nach                      Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und\nAbschnitt 6 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulas-\n2. für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\nsungs-Ordnung,\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-\n2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen                verkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den\nnach Abschnitt 7 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-         Polizei- und Justizbehörden\nZulassung-Ordnung,\nunmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat\n3. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur          mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.\nDurchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,                                                § 61\n4. der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der                      Abruf im automatisierten Verfahren\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                 nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes\nwerden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-             (1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des\ngesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des       Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten\nStraßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verord-      Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:\nnung gespeicherten Daten übermittelt.                        1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\n(3) Für Verwaltungsmaßnahmen                                   Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vorna-\nmen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,\n1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses           Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des\nGesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,                       Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf\n2. nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den             Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-               Straßenverkehrsgesetzes,\nschriften,                                                2. die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintra-\n3. nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßen-             gungen vorhanden sind,\nverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-       3. die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den\nnen Rechtsvorschriften                                        Angaben über\nwerden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes             a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entschei-\ndie auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßen-              dung und die Geschäftsnummer oder das Akten-\nverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 – für Verwaltungs-                 zeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mit-\nmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 –                teilung, den Tag der Rechtskraft,","2238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nb) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im      (5) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und\nZusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die      wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.\nArt der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,         (6) Im Rahmen von § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrs-\nc) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe        gesetzes dürfen die in § 30a Abs. 5 des Straßenverkehrs-\nder anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der          gesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentral-\nGeldbuße und das Fahrverbot,                          register durch Abruf im automatisierten Verfahren den in\nd) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs. 2a      § 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der\nSatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag        Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes Fristablaufs,                                     des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nübermittelt werden.\ne) die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs. 1 Nr. 8,\nf) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver-                                    § 62\nbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschrie-                Automatisiertes Anfrage- und Auskunfts-\nbene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,        verfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes\n4. die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und          (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Abs. 1, 2 und 6\netwaige Beschränkungen) sowie                             ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunfts-\na) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,       verfahren zulässig.\neinschließlich der Ablehnung der Verlängerung            (2) § 53 ist anzuwenden.\neiner befristeten Fahrerlaubnis,\nb) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnis-                                   § 63\nsperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,\nVorzeitige Tilgung\nc) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer\n(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnis-\nFahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperr-\nbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger\nfrist,\nMängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder\nd) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie-     aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit\nhung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare           dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.\noder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaub-\n(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen\nnis,\nüber die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von\ne) das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots         anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden\nunter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots,       sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung\nf) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von         sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen auf-\neiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu         gehoben wurden.\nmachen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,\n§ 64\ng) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwah-\nrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeß-                          Identitätsnachweis\nordnung und                                              (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30\nh) der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.                   Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden\nanerkannt\n(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben\n1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,\nzur Person erfolgen.\n2. der Personalausweis, der Paß oder der behördliche\n(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitge-       Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablich-\nhalten für                                                       tung oder\n1. die Bußgeldbehörden,                                      3. die Geburtsurkunde.\n2. die Polizeibehörden, soweit sie Aufgaben der Bußgeld-\n(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt\nbehörden warhrnehmen,\nist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung\n3. die Fahrerlaubnisbehörden.                                oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.\n(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereit-\ngehalten für\nIV.\n1. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,\nAnerkennung und Akkreditierung\n2. die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutz-\nfür bestimmte Aufgaben\ngesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die\nZollfahndungsdienststellen,\n§ 65\n3. die Polizeibehörden der Länder,\nÄrztliche Gutachter\n4. die Fahrerlaubnisbehörden und die Zentrale Militär-\nkraftfahrtstelle.                                            Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifi-\nkation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1), die sich aus den\n(4a) Für alle sonstigen Stellen im Sinne des § 30 Abs. 1   maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf\nund 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die Daten           Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Der\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bereitgehalten.                    Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998               2239\nzuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2         ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung\nreicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu      ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3\neiner Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14)        zu widerrufen. Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4\naus.                                                         und 5 entsprechend anzuwenden. Die oberste Landes-\nbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige\n§ 66                             Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach\nBegutachtungsstelle für Fahreignung               Landesrecht übertragen.\n(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der\n(5) Außerdem gelten\namtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste\nLandesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder          1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),\nnach Landesrecht zuständige Stelle.\n2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt\n(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbe-          der öffentlichen Verwaltung und\nsondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.\nDie Anerkennung kann versagt werden, wenn anerkannte         3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-\nStellen in ausreichender Zahl vorhanden sind, die ein            medizin“ und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung\nflächendeckendes Angebot gewährleisten.                          „Betriebsmedizin“\nals amtlich anerkannte Sehteststelle. Absatz 4 ist anzu-\n§ 67                             wenden.\nSehteststelle\n§ 68\n(1) Sehteststellen bedürfen – unbeschadet der Absätze\n4 und 5 – der amtlichen Anerkennung durch die zustän-             Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden\ndige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr              Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe\nbestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.              (1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden\n(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn             Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für\nden Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der\n1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach     amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubnis-\nGesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso-      wesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste\nnen, zuverlässig sind und                                Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder\n2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforder-    nach Landesrecht zuständige Stelle.\nlichen Fachkräfte und über die notwendigen der\nDIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entsprechen-         (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn befähigtes\nden Sehtestgeräte verfügt und daß eine regelmäßige       Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume\närztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests    und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen\ngewährleistet ist.                                       Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung\nstehen. Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landes-\n(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen,           behörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landes-\ninsbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicher-       recht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Ent-\nzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt       scheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fach-\nwerden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung     lich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob\neine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen      die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind.\nhat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel            Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbe-\nnicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen,       sondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unter-\nwenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab-          weisung und der Ausbildung befaßten Personen) verbun-\nsatz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht    den werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen\nordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die         und Ausbildungen sicherzustellen. Die Anerkennung ist\nPflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob       zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vor-\nverstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder         aussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon\ndie von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige       kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr\nStelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung     besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\naus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen     nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weg-\noder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen         gefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen\nprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerken-       wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden\nnung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungs-            sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Aner-\ngemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Aner-       kennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden\nkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt       ist. Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesund-\nwerden. Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden     heitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die\nStelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der      von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige\ndurchgeführten Sehtests zu übermitteln.                      Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung\n(4) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich aner-   aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen\nkannt; sie müssen gewährleisten, daß die Voraussetzun-       oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen las-\ngen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht,      sen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch\ngegeben sind. Die Anerkennung kann durch die oberste         gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach           ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus\nLandesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen      der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten\nverbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests       erfüllt werden.","2240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n§ 69                              (2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband\nStellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung          Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. hat die\nBestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Vor-\n(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt      aussetzungen nachweist:\nden amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern\nfür den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüf-       1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy-\nstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahr-         chologe,\nsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des         2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Uni-\nKraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich              versität oder gleichgestellten Hochschule oder einer\nanerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des            Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wieder-\n§ 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.                      herstellung der Kraftfahreignung befaßt, oder an einem\n(2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzu-        Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband Deut-\nführen.                                                          scher Psychologinnen und Psychologen e.V. veran-\nstaltet wird,\n(3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\nerhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf           3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie\ndes fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüf-             a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von\nauftrages zu löschen.                                                Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahr-\neignung oder mindestens dreijährige Durchführung\n§ 70                                   von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wieder-\nherstellung der Kraftfahreignung oder\nKurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nb) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freiberuf-\n(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nlichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche\nkönnen von der zuständigen obersten Landesbehörde\ndurch Bestätigungen von Behörden oder Begut-\noder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht\nachtungsstellen für Fahreignung oder durch die\nzuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Abs. 10 aner-\nDokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für\nkannt werden, wenn\nverkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positi-\n1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage ent-              ven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht\nwickeltes Konzept zugrunde liegt,                                werden kann, oder\n2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges             c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen ver-\nwissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,               kehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung\n3. die Kursleiter                                                    als klinischer Psychologe/Psychotherapeut ent-\nsprechend den Richtlinien des Berufsverbandes\na) den Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-\nDeutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.\nPsychologe,\noder durch eine vergleichbare psychotherapeu-\nb) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer               tische Tätigkeit und\nUniversität oder gleichgestellten Hochschule oder\nbei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder  4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher\nWiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt,            Psychologinnen und Psychologen e.V. anerkannten\nQualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht\nc) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung            bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssiche-\nund Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern             rungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind minde-\nund                                                       stens:\nd) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraft-\na) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungs-\nfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrs-\nseminar über Verkehrsrecht von mindestens\nrechtliche Vorschriften begangen haben,\n16 Stunden,\nnachweisen,\nb) regelmäßiges Führen einer standardisierten Bera-\n4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand                 tungsdokumentation über jede Beratungssitzung,\nder Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfah-\nren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und                c) regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Bera-\ntungsdokumente und\n5. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72\nvorgesehenen Verfahren vorgelegt wird.                       d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungs-\nveranstaltung oder Praxisberatung von mindestens\n(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils            16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren.\nbis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.\n(3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des\n(3) § 37 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.               Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psycho-\nlogen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die\n§ 71                           erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzule-\ngen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen\nVerkehrspsychologische Beratung                  Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die\n(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen       Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht\nBeratung nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes         vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach\ngelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich   Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Be-\nanerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion    ratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst\nVerkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psy-          gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auf-\nchologinnen und Psychologen e.V. besitzen.                   lagen gröblich verstoßen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998               2241\n(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der     den die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten\nVoraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach          Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit\nAbsatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen          Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer\nwerden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die An-          gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und\nerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der      erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach\nVoraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die ver-      Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei\nkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß             denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Rege-\ndurchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten        lung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt.\naus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich ver-        Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen,\nstoßen wird.                                                 kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr\ngleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maß-\n(5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der      nahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.\nAnerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr               (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort\nbestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.       im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen\nDiese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologi-   von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungs-\nschen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen     behörde (Absatz 1) zuständig.\noder Stellen bedienen.\n(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und\n§ 72                            höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verord-\nnung, im Fall des § 5 auch die Zuständigkeit der obersten\nAkkreditierung                        Landesbehörde, werden für die Dienstbereiche der Bun-\n(1) Träger von                                            deswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch\nderen Dienststellen nach Bestimmung der Fachministe-\n1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),              rien wahrgenommen.\n2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den\n§§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),                                 § 74\n3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-                           Ausnahmen\neignung durchführen (§ 70),\n(1) Ausnahmen können genehmigen\nmüssen entsprechend der Norm DIN EN 45013, Ausgabe\nMai 1990, für die Voraussetzungen und Durchführung           1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die\ndieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.                       von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-\ndigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung\n(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundes-         in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimm-\nanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN 45010,             te einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswir-\nAusgabe März 1998, wahr.                                         kungen sich nicht auf das Gebiet des Landes\nbeschränken und eine einheitliche Entscheidung erfor-\nderlich ist,\nV.                             2. das Bundesministerium für Verkehr von allen Vorschrif-\nDurchführungs-, Bußgeld-,                        ten dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehör-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     den nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Aus-\nnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates nach Anhörung der\n§ 73\nzuständigen obersten Landesbehörden an.\nZuständigkeiten\n(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustim-\n(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten      mung des gesetzlichen Vertreters voraus.\nLandesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden\nzuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes              (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-\nbestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren       schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden\nVerwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch           werden.\nLandesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehör-\nde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausge-            (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder ange-\nführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die       ordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungs-\nhöheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden           behörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme\nWeisungen auch für den Einzelfall erteilen.                  oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die\nBescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-\n(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge-   zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antrag-     Prüfung auszuhändigen.\nsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren\nWohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des              (5) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-\nMelderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-        schutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Ein-\nmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert        richtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zoll-\ndurch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994        dienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung\n(BGBl. I S. 1497), in der jeweils geltenden Fassung), man-   befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben\ngels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei     unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen\njuristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behör-        Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.","2242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n§ 75                               2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 (Krankenfahrstühle)\nOrdnungswidrigkeiten                            Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-                a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich\nkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 gebrechliche oder behinderte Personen bestimm-\nte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen,\n1. entgegen § 2 Abs. 1 am Verkehr teilnimmt oder je-\neinem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und\nmanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nteilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge\nschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschi-\ngetroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet wer-\nnell angetriebene Krankenfahrstühle früheren\nden,\nRechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals\n2. entgegen § 2 Abs. 3 ein Kennzeichen der in § 2 Abs. 2              in den Verkehr gekommen sind und durch körper-\ngenannten Art verwendet,                                          lich gebrechliche oder behinderte Personen be-\nnutzt werden und\n3. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder\neiner vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwider-           b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vor-\nhandelt,                                                          schriften der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in\n4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2\nden Verkehr gekommen sind.\noder 3, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 über\ndie Mitführung oder Aushändigung von Führerschei-          3. § 5 Abs. 1 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahr-\nnen und Bescheinigungen zuwiderhandelt,                       stühle)\n5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Mofa oder einen moto-           gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nrisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erfor-        bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980\nderliche Prüfung abgelegt zu haben,                           das 15. Lebensjahr vollendet haben.\n6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbil-\n4. § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-\ndung oder eine Ausbildung zum Führen von motori-\nAusbildung)\nsierten Krankenfahrstühlen durchführt, ohne die dort\ngenannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entge-            Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-\ngen § 5 Abs. 2 Satz 5 eine Ausbildungsbescheinigung           rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen\nausstellt,                                                    Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaub-\nnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben\n7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen\nund vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens\nFührung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor\nzweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat\nVollendung des 15. Lebensjahres führt,\ndurchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen\n8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Kind unter sieben Jahren auf          hat.\neinem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl\ner noch nicht 16 Jahre alt ist,                            5. § 5 Abs. 4 und Anlage 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)\n9. einer vollziehbaren Auflage nach § 23 Abs. 2 Satz 1,           Mofa-Prüfbescheinigungen, die nach den bis zum\n§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2 oder § 74 Abs. 3 zuwi-        31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern aus-\nderhandelt,                                                   gefertigt worden sind, bleiben gültig.\n10. einer Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3, des § 29 Abs. 3    6. § 6 Abs. 1 zur Klasse A 1 (Leichtkrafträder)\nSatz 2, des § 47 Abs. 1, auch in Verbindung mit               Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem\nAbsatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48          Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch\nAbs. 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 über die         die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nAblieferung oder die Vorlage eines Führerscheins              mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),\nzuwiderhandelt,                                               wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den\n11. entgegen § 29 Abs. 1 eine dort genannte Fahrerlaub-            Verkehr gekommen sind.\nnis nicht oder nicht rechtzeitig registrieren läßt oder\n7. § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1E\n12. entgegen § 48 Abs. 1 ein dort genanntes Kraftfahr-             (Kraftomnibusse)\nzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Abs. 8\ndie Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt.                 Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der Klas-\nsen 2 oder 3 sind bis zum 31. Dezember 2000 berech-\ntigt, entsprechende Dienstkraftomnibusse des Bun-\n§ 76                                  desgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes sowie\ndes Katastrophenschutzes zu führen, sofern sie bis\nÜbergangsrecht\nzum 31. Dezember 1998 solche Kraftfahrzeuge auf\nZu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten             Grund von § 15d Abs. 1a Nr. 1 und 2 der Straßenver-\nfolgende Bestimmungen:                                             kehrs-Zulassungs-Ordnung ohne Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf\n1. § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge)\nAntrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis\nAndere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart              der Klasse D, gegebenenfalls mit einer der Klasse 3\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr               entsprechenden Beschränkung, unter den Bedingun-\nals 6 km/h als die in § 4 Abs. 1 genannten bleiben bis        gen erteilt werden, die für die Verlängerung einer sol-\nzum 31. Dezember 2000 fahrerlaubnisfrei.                      chen Fahrerlaubnis gelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                 2243\n8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M                                       Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11\nAbs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anla-\nAls Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gel-\ngen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezem-\nten auch\nber 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf\na) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als           der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres\n50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten             keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h               mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nund nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum             dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entspre-\n31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr ge-            chend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis\nkommen sind,                                             zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet\nb) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur            haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.\nBeförderung von Gütern geeignet und bestimmt             Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998\nsind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-      erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer ent-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,              sprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis\neinem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und              der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an\neinem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg              dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die\n(Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember           Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung\n2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,              nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend\nc) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im           anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum\nSinne der Vorschriften der Deutschen Demokrati-          31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden,\nschen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992        müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.                   Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12\nAbs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nach-\nWie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen           weisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte\nder sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 be-             Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab\nhandelt                                                      Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge\na) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als                  oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE\n50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erst-         mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nmals in den Verkehr gekommen sind und die durch          dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entspre-\ndie Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors         chend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis\n0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,                       zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr voll-\nendent haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.\nb) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h,              Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber\nwenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den          einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahr-\nVerkehr gekommen sind und das Gewicht des                erlaubnis die Anforderungen der Anlage XVII zur\nbetriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor,            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zu\njedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des             diesem Tag geltenden Fassung.\nKraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die\nBeförderung von Lasten eingerichtet sind, auch       10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)\nohne Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese        Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahr-\nGewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahr-         erlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen und die\nzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei                 bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindest-\nRädern.                                                  alter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis bis zum\n30. Juni 1999 unter den bis zum 31. Dezember 1998\n9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48\ngeltenden Voraussetzungen erteilt. Die Fahrerlaubnis\n(ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Seh-              wird in den Klassen erteilt, die nach Anlage 3 bei einer\nvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten             Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten\nRechts)                                                      Fahrerlaubnis zugeteilt würden, bei einem Antrag auf\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr      Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 jedoch nur\nentsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. De-            die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Die Fahrerlaub-\nzember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit        nis ist wie in § 23 Abs. 1 vorgesehen zu befristen. Wird\nsie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinatio-         die beantragte Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999\nnen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu              nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:\nunterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis        Antrag auf Klasse                    in Antrag auf Klasse\nwerden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf\nAntrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE          1a                                   A beschränkt\nmit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge\n1b                                   A1\nzugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis\nzu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Le-         3                                    B\nbensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahr-\n2 ohne Vorbesitz der Klasse 3        B, C und CE\nerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungs-\ndauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahr-                2 mit Vorbesitz der Klasse 3         C und CE\nerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das\n4                                    M\n50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung\nder Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten            5                                    L","2244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAntrag auf Klasse                    in Antrag auf Klasse 14. § 26 Abs. 1 (Dienstfahrerlaubnisse)\nFahrerlaubnis zur Fahrgast-          D                        Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse\nbeförderung in Kraftomnibussen                                der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der\nohne Beschränkung                                             Polizei berechtigen – soweit sich aus § 10 nichts\nanderes ergibt – bis zum 31. Dezember 2000 zum\nFahrerlaubnis zur Fahrgast-          D1                       Führen von Privatfahrzeugen der entsprechenden\nbeförderung in Kraftomnibussen                                Klasse.\nbeschränkt auf höchstens\n24 Plätze                                                 15. § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahr-\nund/oder 7,5 t zulässiges Gesamt-                             eignung)\ngewicht\nTräger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die\nBewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahr-             am 27. August 1998 zugleich Träger von Maßnahmen\nerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen, das bis          der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wieder-\ndahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem           herstellung der Kraftfahreignung waren, müssen\nZeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den            diese gemeinsame Trägerschaft spätestens bis zum\nneuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der           31. Dezember 1999 auflösen.\nGegenüberstellung in Satz 4 entsprechen. Ausbildung\nund Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem       16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden\nRecht erfolgen. Ein Antrag auf Erteilung der Klassen          Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe)\nC, CE und A (unbeschränkt) kann drei Monate vor               Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deut-\nErreichen des für diese Klassen ab dem 1. Januar              sche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der\n1999 geltenden Mindestalters, jedoch frühestens ab            Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember\n1. Dezember 1998 gestellt werden; Ausbildung und              2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann\nPrüfung richten sich in diesem Fall nach neuem Recht          durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr\nund dürfen ab 1. Dezember 1998 erfolgen.                      bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle\nEine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum           mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,\n30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abge-         daß die Unterweisungen und Ausbildungen ord-\nlegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in Satz 4 genannte     nungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung\nentsprechende neue Klasse gültig.                             ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde\noder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht\n11. § 17 Abs. 2 und Anlage 7 Abschnitt 2.2 (Anforderun-\nzuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeits-\ngen an die Prüfungsfahrzeuge)\nbereich nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Satz 5 zu\nAls Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A dürfen bis zum         widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeich-\n30. Juni 2001                                                 neten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist\na) bei direktem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 2) auch Kraft-        § 68 Abs. 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.\nräder mit einer Leistung von mindestens 37 kW\n17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-\nund mit einem Leergewicht von mindestens 200 kg,\neignung)\nb) bei stufenweisem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 1) auch\nKrafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und          Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständi-\neinem Leergewicht von mindestens 140 kg                   gen obersten Landesbehörden anerkannt und die von\nihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum\nverwendet werden.\n31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.\n12. § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften)\n18. § 72 (Akkreditierung)\nSind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zen-\ntralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die          Träger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die am\nAuskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4             31. Dezember 1998 amtlich anerkannt oder beauf-\nSatz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ein-          tragt waren, und Träger im Sinne des § 72 Abs. 1\ngeholt werden.                                                Nr. 3, die am 31. Dezember 1998 bereits tätig waren,\nmüssen bis zum 31. Dezember 2001 der zuständigen\n13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8,           obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten\n§ 47 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaub-          oder nach Landesrecht zuständigen Stelle die Akkre-\nnis zur Fahrgastbeförderung)                                  ditierung nachweisen.\nFührerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember\n1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vor-                                      § 77\nschriften der Deutschen Demokratischen Republik,\nauch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt                 Verweis auf technische Regelwerke\nworden sind, bleiben gültig.                                Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder EN-Normen\nBis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse        Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,\nzur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen,        10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent-\nMietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraft-          amt archivmäßig gesichert niedergelegt.\nwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-\nReisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durch-                                       § 78\ngeführt werden und entsprechende Führerscheine\nInkrafttreten\nbleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung\ngültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998          2245\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2)\nMindestanforderungen\nan die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung\nfür Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle\nnach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer\n1.    Mofa-Prüfbescheinigung\nBewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und\npraktische Ausbildung durchlaufen.\n1.1   Theoretische Ausbildung\n1.1.1 Die theoretische Ausbildung muß mindestens sechs Doppelstunden zu\nje 90 Minuten umfassen.\n1.1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der\nBewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.\n1.1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als\n20 Teilnehmer haben dürfen.\n1.1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teil-\nnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist\ngetrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis\ndurchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl\nnicht zustande, können die Bewerber mit Zustimmung der obersten\nLandesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht\nzuständigen Stelle am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1\nund M teilnehmen.\n1.1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten\nim Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim\nKursteilnehmer\n– zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,\n– verantwortungsbewußtes Handeln im Straßenverkehr fördern und\n– das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.\n1.1.6 Der Kurs muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthal-\ntenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit\ndiese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen\nauch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die\nSicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für\nden Fahrer zu verdeutlichen.\n1.1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muß die\nErlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.\n1.1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen\nund einsichtig zu machen.\n1.2   Praktische Ausbildung\n1.2.1 Die praktische Ausbildung muß mindestens eine Doppelstunde zu\n90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.\n1.2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muß die praktische Aus-\nbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten\numfassen.\n1.2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teil-\nnehmer muß für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa\nzur Verfügung stehen.\n1.2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines\nMofas zu erreichen.\n2","2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n1.2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durch-\nzuführen:\n– Handhabung des Mofas,\n– Anfahren und Halten,\n– Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,\n– Fahren eines Kreises,\n– Wenden,\n– Abbremsen,\n– Ausweichen.\n1.2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen\nFlächen durchzuführen.\n2.    Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle\nBewerber um eine Prüfbescheinigung müssen eine theoretische Ausbil-\ndung durchlaufen. Die Ausbildung muß mindestens sechs Doppelstunden\nzu je 90 Minuten umfassen. Der Unterricht muß die in Anlage 1 zur Fahr-\nschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoreti-\nschen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von motorisierten\nKrankenfahrstühlen maßgebend sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                                                     2247\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2 und 4)\nAusbildungs- und Prüfbescheinigungen\nfür Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle\na) Ausbildungsbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle\nAusbildungsbescheinigung\nüber die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von\nMofas *)\nmotorisierten Krankenfahrstühlen*)\ngemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\nName .............................................. Vornamen                               ..........................................................\nGeburtsdatum ............................\nAnschrift               ...........................................................................................................................\nhat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen\nder Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs\nhat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische\nAusbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung\nim Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im\nGruppenunterricht*)\numfaßt.\nStempel der Fahrschule/Schule                                                                                   Datum ...................................\n................................................................................. ............................................................................\n(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers)                                             (Unterschrift des Bewerbers)\n.................................................................................\n(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)\n*) Nichtzutreffendes streichen","2248                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nb) Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle\nFarbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A 7; Typendruck\n(Vordere Außenseite)                                                                                         (Hintere Außenseite)\nwird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung bescheinigt, daß er/sie die zum Führen\nvon Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)*)\nmotorisierten Krankenfahrstühlen (§ 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2)*) erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvor-\nPrüfbescheinigung                                                               schriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren\ndes Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erfor-\nderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.\nzum Führen von\n............................................................, den ....................................\nMofas*)\nmotorisierten Krankenfahrstühlen*)                                                           .........................................................................................................\n.........................................................................................................\nBescheinigende Stelle\nStempel                                            ......................................................\nUnterschrift\n*) Nichtzutreffendes streichen                                                                              *) Nichtzutreffendes streichen\n(Linke Innenseite)                                                                                           (Rechte Innenseite)\nFamilienname\n.........................................................................................................\nVornamen                                                                                                                                                                           Lichtbild\n.........................................................................................................\nGeburtsdatum\n.........................................................................................................\nAnschrift\n.........................................................................................................                                         Stempel\n.........................................................................................................\n......................................................\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                             2249\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 7)\nUmstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts\nund Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern\nBei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen\nnach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:\nI. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nFahrerlaubnis-        Datum der Erteilung der              unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nklasse (alt)          Fahrerlaubnis                        Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                     vor dem 1.12.54                      A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n1                     im Saarland                          A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\nnach dem 30.11.54 und\nvor dem 1.10.60\n1                     nach dem 30.11.54 und                A, A1, M, L                                               L 174,175\nvor dem 1.1.89\n1                     nach dem 31.12.88                    A, A1, M, L                                               L 174\n1a                    vor dem 1.1.89                       A , A1, M, L                                              L 174 ,175\n1a                    nach dem 31.12.88                    A1), A1, M, L                                             L 174\n1 beschränkt          nach dem 31.3.80 und                 A1, M, L                                                  L 174 ,175\nauf Leicht-           vor dem 1.4.86\nkrafträder\n1b                    vor dem 1.1.89                       A1, M, L                                                  L 174, 175\n1b                    nach dem 31.12.88                    A1, M, L                                                  L 174\n2                     vor dem 1.12.54                      A, A1, B, BE, C1, C1E,                                    C 172\nC, CE, M, L, T\n2                     im Saarland                          A, A1, B, BE, C1, C1E,                                    C 172\nnach dem 30.11.54 und                C, CE, M, L, T\nvor dem 1.10.60\n2                     vor dem 1.4.80                       A1, B, BE, C1, C1E, C,                                    C 172\nCE, M, L, T\n2                     nach dem 31.3.80                     B, BE, C1, C1E, C, CE,                                    C 172\nM, L, T\n3 (a + b)             vor dem 1.12.54                      A , A1, B, BE, C1, C1E,    CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)  C1 171,\nM, L                       T2)                            L 174, 175\n3                     im Saarland                          A, A1, B, BE, C1, C1E,     CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)  C1 171,\nnach dem 30.11.54 und                M, L                       T2)                            L 174, 175\nvor dem 1.10.60\n3                     vor dem 1.4.80                       A1, B, BE, C1, C1E, M,     CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)  C1 171\nL                          T)2\nL 174, 175\n3                     nach dem 31.3.80 und                 B, BE, C1, C1E, M, L       CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)  C1 171\nvor dem 1.1.89                                                  T2)                            L 174, 175\n3                     nach dem 31.12.88                    B, BE, C1, C1E, M, L       CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)  C1 171\nT2)                            L 174\n4                     vor dem 1.12.54                      A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n4                     im Saarland                          A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\nnach dem 30.11.54 und\nvor dem 1.10.60\n4                     vor dem 1.4.80                       A1, M, L                                                  L 174, 175\n4                     nach dem 31.3.80 und                 M, L                                                      L 174, 175\nvor dem 1.1.89\n4                     nach dem 31.12.88                    M, L                                                      L 174\n5                     vor dem 1.4.80                       M, L                                                      L 174, 175\n5                     nach dem 31.3.80 und                 L                                                         L 174, 175\nvor dem 1.1.89\n5                     nach dem 31.12.88                    L                                                         L 174\n1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.\n2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen","2250                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nFahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt)                                         unbeschränkte Fahr-      Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9\nerlaubnisklassen (neu)   beschränkter Fahrerlaubnisklassen\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                              D1, D1E, D, DE\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                              D1, D1E\nbeschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                              D1, D1E                  D 79 (S1 ≤24/7 500 kg)\nbeschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen\noder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse\nII. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\na) Vor dem 3. Oktober 1990\nDDR-Fahr-                Datum der Erteilung der           unbeschränkte                  Zuteilung nur auf Antrag              weitere Berechtigungen:\nerlaubnisklasse          Fahrerlaubnis                     Fahrerlaubnisklassen (neu)     Klasse                                Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)        Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nA                        vor dem 1.12.54                   A, A1, B, M, L                                                       L 174, 175\nA                        nach dem 30.11.54 und             A, A1, M, L                                                          L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nA                        nach dem 31.12.88                 A, A1, M, L                                                          L 174\nB (beschränkt            vor dem 1.12.54                   A, A1, B, L                                                          L 174, 175\nauf Kraftwagen\nmit nicht mehr\nals 250 cm      3\nHubraum, Elek-\ntrokarren\n– auch mit An-\nhänger – sowie\nmaschinell ange-\ntriebene Kran-\nkenfahrstühle)\nB (beschränkt)           nach dem 30.11.54 und             A1, B, L                                                             L 174, 175\nvor dem 1.4.80\nB (beschränkt)           nach dem 31.3.80 und              B, L                                                                 L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nB (beschränkt)           nach dem 31.12.88                 B, L                                                                 L 174\nB                        vor dem 1.12.54                   A, A1, B, BE, C1,              CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)         C1 171,\nC1E, M, L                      T2)                                   L 174\nB                        nach dem 30.11.54 und A1, B. BE. C1,                             CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)         C1 171,\nvor 1.4.80                        C1E, M, L                      T)2\nL 174, 175\nB                        nach dem 1.4.80 und               B, BE, C1, C1E, M, L           CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)         C1 171,\nvor dem 1.1.89                                                   T)2\nL 174, 175\nB                        nach dem 31.12.88                 B, BE, C1, C1E, M, L           CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)         C1 171,\nT)2\nL 174\nC                        vor dem 1.12.54                   A, A1, B, BE, C1, C1E,                                               C 172\nC, M, L, T\nC                        nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C,                                                           C 172\nvor dem 1.4.80                    M, L, T\nC                        nach dem 31.3.80                  B, BE, C1, C1E, C, M,                                                C 172\nL, T\nD                                                          B, BE, C1, C1E, D13),                                                L 174\nD1E 3), D 3), M, L\nBE                       vor dem 1.1.89                    B, BE, C1, C1E, M, L           CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)         C1 171,\nT2)                                   L 174, 175\nBE                       nach dem 31.12.88                 B, BE. C1, C1E, M, L           CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)         C1 171,\nT2)                                   L 174\nCE                                                         B, BE, C1, C1E, C, CE,                                               C 172\nM, L, T\nDE                                                         B, BE, C1, C1E, D13),\nD1E 3), D 3), DE 3), M, L, T\n2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen\n3) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                             2251\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der              unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                        Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nM                     vor dem 1.12.54                      A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\nM                     nach dem 30.11.54 und                A1, M, L                                                  L 174, 175\nvor dem 1.4.80\nM                     nach dem 31.3.80 und                 M, L                                                      L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nM                     nach dem 31.12.88                    M, L                                                      L 174\nT                     vor dem 1.4.80                       M, L                                                      L 174, 175\nT                     nach dem 31.3.80 und                 L                                                         L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nT                     nach dem 31.12.88                    L                                                         L 174\nb) Vor dem 1. Juni 1982\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der              unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                        Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                     vor dem 1.12.54                      A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n1                     nach dem 30.11.54                    A, A1, M, L                                               L 174, 175\n2                     vor dem 1.12.54                      A, A1,B, M, L                                             L 174, 175\n2                     nach dem 30.11.54 und                A1, B, M, L                                               L 174, 175\nvor dem 1.4.80\n2                     nach dem 31.3.80                     B, M, L                                                   L 174, 175\n3                     vor dem 1.12.54                      A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n3                     nach dem 30.11.54 und                A1, M, L                                                  L 174, 175\nvor dem 1.4.80\n3                     nach dem 31.3.80                     M, L                                                      L 174, 175\n4                     vor dem 1.12.54                      A, A1, B, BE, C1, C1E,     CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,\nM, L                       T)2\nL 174, 175\n4                     nach dem 30.11.54 und                A1, B, BE, C1, C1E,        CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,\nvor dem 1.4.80                       M, L                       T)2\nL 174, 175\n4                     nach dem 31.3.80                     B, BE, C1, C1E, M, L       CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,\nT2)                            L 174, 175\n5                     vor dem 1.12.54                      A, A1, B, BE, C1, C1E,                                    C 172\nC, CE, M, L, T\n5                     nach dem 30.11.54 und                B, BE, C1, C1E, C, CE,                                    C 172\nvor dem 1.4.80                       M, L, T\nc) Vor dem 1. April 1957\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der              unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag       weitere Berechtigungen:\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                        Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                         Klasse und\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                     vor dem 1.12.54                      A, A1,B, M, L                                             L 174, 175\n1                     nach dem 30.11.54                    A, A1,B, M, L                                             L 174, 175\n2                     vor dem 1.12.54                      A , A1, B, BE, C1, C1E,                                   C 172\nC, CE, M, L, T\n2                     nach dem 30.11.54                    A, A1, B, BE, C1, C1E,                                    C 172\nC, CE, M, L, T\n3                     vor dem 1.12.54                      A , A1, B, BE, C1, C1E,    CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)  C1 171,\nM, L                       T2)                            L 174, 175\n3                     nach dem 30.11.54                    A, A1, B, BE, C1, C1E,     CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)  C1 171,\nM, L                       T2)                            L 174, 175\n4                     vor dem 1.12.54                      A, A1,B, M, L                                             L 174, 175\n4                     nach dem 30.11.54                    A, A1, B, M, L                                            L 174, 175\n2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen","2252                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nd) Vor dem 1. Juni 1982\nDDR-Fahrerlaubnisscheine                  Datum der Erteilung der    unbeschränkte        Zuteilung nur auf Antrag  weitere Berechtigungen:\nFahrerlaubnis              Fahrerlaubnis-       Klasse                    Klasse und\nklassen (neu)        (Schlüsselzahl            Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9)           gemäß Anlage 9\nlangsamfahrende Fahrzeuge:                 vor dem 1.12.54           A, A1,B, M, L                                  L 174, 175\nKraftfahrzeuge, deren Höchst-\ngeschwindigkeit 6 km/h nicht über-\nsteigt, Arbeitskraftfahrzeuge, deren\nHöchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht\nübersteigt, maschinell angetriebene\nKrankenfahrstühle, deren Höchst-\ngeschwindigkeit 20 km/h nicht über-\nsteigt\nlangsamfahrende Fahrzeuge                  nach dem 30.11.54 A1, M, L                                               L 174, 175\nund vor dem 1.4.80\nlangsamfahrende Fahrzeuge                  nach dem 31.3.80          M, L                                           L 174, 175\nKleinkrafträder, d. h. Motorräder,         vor dem 1.12.54           A, A1, B, M, L                                 L 174, 175\nMotorroller und Mopeds mit einem\nHubraum von nicht mehr als 50 cm3\nund einer Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 60 km/h und Fahrräder\nmit Hilfsmotoren mit einem Hubraum\nvon nicht mehr als 50 cm3 und einer\ndurch die Bauart bedingten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als\n40 km/h\nKleinkrafträder                           nach dem 30.11.54 A1, M, L                                                L 174, 175\nund vor dem 1.4.80\nKleinkrafträder                           nach dem 31.3.80           M, L                                           L 174, 175\nIII. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr\nKlasse der Fahrerlaubnis der Bundeswehr                         Fahrerlaubnisklassen des allgemeinen Führerscheins (neu)\nA                                                               A, A1, M, L\nA1                                                              A1), A1, M, L\nA2                                                              A1, M, L\nB                                                               B, BE, C1, C1E, M, L\nC-7,5 t                                                         B, BE, C1, C1E, M, L\nC vor dem 1.10.95 erteilt                                       B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T\nC nach dem 30.9.95 erteilt                                      B, BE, C1, C1E, C, M, L\nD vor dem 1.10.88 erteilt                                       B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, T\nD nach dem 30.9.88 erteilt                                      D1, D1E, D, DE\nBE                                                              B, BE, C1, C1E, M, L\nC-7.5 t E                                                       B, BE, C1, C1E, M, L\nCE                                                              B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T\n1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                    2253\nAnlage 4\n(zu den §§ 11, 13 und 14)\nEignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nVorbemerkung:\n1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum\nFühren von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkran-\nkungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darm-\nstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).\n2. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches\nGutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder\nein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).\n3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere\nmenschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltens-\nsteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine\nmedizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.\nEignung oder                        Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                          bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                      Klassen C,C1,                              Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                               Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1, DE,                       CE, C1E, D, D1, DE,\nB, BE, M, L, T                                B, BE, M, L, T\nD1E, FzF                                   D1E, FzF\n1.   Mangelndes Sehvermögen\nsiehe Anlage 6\n2.   Schwerhörigkeit und\nGehörlosigkeit\n2.1 Hochgradige Schwerhörigkeit                ja                       ja                  ––                 vorherige\n(Hörverlust von 60 %             wenn nicht gleich-     (bei C, C1, CE, C1E)                         Bewährung von\nund mehr), beidseitig sowie        zeitig andere              sonst nein                              3 Jahren Fahr-\nGehörlosigkeit, beidseitig       schwerwiegende                                                     praxis auf Kfz der\nMängel (z. B. Seh-                                                      Klasse B\nstörungen, Gleich-\ngewichtsstörungen)\n2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder              ja                       ja                  ––                  wie 2.1\nbeidseitig oder hochgradige      wenn nicht gleich-     (bei C, C1, CE, C1E)\nSchwerhörigkeit einseitig oder     zeitig andere              sonst nein\nbeidseitig                       schwerwiegende\nMängel (z. B. Seh-\nstörungen, Gleich-\ngewichtsstörungen)\n2.3 Störungen des Gleich-                     nein                     nein                 ––                    ––\ngewichts (ständig oder\nanfallsweise auftretend)\n3.   Bewegungsbehinderungen                    ja                       ja          ggf. Beschränkung auf bestimmte\nFahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.\nmit besonderen technischen Vorrich-\ntungen gemäß ärztlichem Gutachten,\nevtl. zusätzlich medizinisch-psycho-\nlogisches Gutachten und/oder Gut-\nachten eines amtlich anerkannten\nSachverständigen oder Prüfers.\nAuflage:\nregelmäßige ärztliche Kontrollunter-\nsuchungen; können entfallen, wenn\nBehinderung sich stabilisiert hat.","2254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nEignung oder                        Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                         bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                      Klassen C,C1,                             Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                               Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1, DE,                      CE, C1E, D, D1, DE,\nB, BE, M, L, T                               B, BE, M, L, T\nD1E, FzF                                  D1E, FzF\n4.    Herz- und Gefäßkrankheiten\n4.1   Herzrhythmusstörungen mit             nein                      nein                  –                    –\nanfallsweiser Bewußtseins-\ntrübung oder Bewußtlosig-\nkeit\n– nach erfolgreicher Be-                ja              ausnahmsweise ja       regelmäßige           regelmäßige\nhandlung durch Arznei-                                                       Kontrollen            Kontrollen\nmittel oder Herzschritt-\nmacher\n4.2   Hypertonie\n(zu hoher Blutdruck)\n4.2.1 Bei ständigem diastolischen           nein                      nein                  –                    –\nWert von über 130 mmHg\n4.2.2 Bei ständigem diastolischen             ja                        ja              Nach-                  Nach-\nWert von über                                          wenn keine anderen    untersuchungen       untersuchungen\n100 bis 130 mmHg                                           prognostisch\nernsten Symptome\nvorliegen\n4.3   Hypotonie\n(zu niedriger Blutdruck)\n4.3.1 In der Regel kein Krank-                ja                        ja                  –                    –\nheitswert\n4.3.2 Selteneres Auftreten von                ja                        ja                  –                    –\nhypotoniebedingten,               wenn durch                wenn durch\nanfallsartigen Bewußtseins-     Behandlung die           Behandlung die\nstörungen                       Blutdruckwerte            Blutdruckwerte\nstabilisiert sind         stabilisiert sind\n4.4   Koronare Herzkrankheit\n(Herzinfarkt)\n4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt                 ja              ausnahmsweise ja              –                  Nach-\nbei komplikations-                                                    untersuchung\nlosem Verlauf\n4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt                ja                      nein               Nach-                   –\nwenn keine Herz-                                untersuchung\ninsuffizienz oder\ngefährliche\nRhythmusstörungen\nvorliegen\n4.5   Herzleistungsschwäche\ndurch angeborene oder\nerworbene Herzfehler oder\nsonstige Ursachen\n4.5.1 In Ruhe auftretend                    nein                      nein                  –                    –\n4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags-               ja                      nein           regelmäßige                 –\nbelastungen und bei                                                              ärztliche\nbesonderen Belastungen                                                       Kontrolle, Nach-\nuntersuchung\nin bestimmten\nFristen,\nBeschränkung\nauf einen\nFahrzeugtyp,\nUmkreis- und\nTageszeit-\nbeschränkungen\n4.6   Periphere Gefäßerkrankungen             ja                        ja                  –                    –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                    2255\nEignung oder                        Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                          bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                       Klassen C,C1,                             Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                                Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1, DE,                       CE, C1E, D, D1, DE,\nB, BE, M, L, T                                B, BE, M, L, T\nD1E, FzF                                  D1E, FzF\n5.    Zuckerkrankheit\n5.1   Neigung zu schweren Stoff-            nein                      nein                  –                     –\nwechselentgleisungen\n5.2   Bei erstmaliger Stoff-                 ja                         ja                  –                     –\nwechselentgleisung oder        nach Einstellung           nach Einstellung\nneuer Einstellung\n5.3   Bei ausgeglichener Stoff-              ja                         ja                  –                   Nach-\nwechsellage unter Therapie                             ausnahmsweise, bei                            untersuchung\nmit Diät oder oralen Anti-                             guter Stoffwechsel-\ndiabetika                                              führung ohne Unter-\nzuckerung über etwa\n3 Monate\n5.4   Mit Insulin behandelte                 ja                      wie 5.3                –               regelmäßige\nDiabetiker                                                                                             Kontrollen\n5.5   Bei Komplikationen siehe\nauch Nummer 1, 4, 6 und 10\n6.    Krankheiten des Nerven-\nsystems\n6.1   Erkrankungen und Folgen                ja                       nein              bei fort-                 –\nvon Verletzungen des          abhängig von der                                 schreitendem\nRückenmarks                      Symptomatik                                       Verlauf\nNach-\nuntersuchungen\n6.2   Erkrankungen der neuro-                ja                       nein              bei fort-                 –\nmuskulären Peripherie         abhängig von der                                 schreitendem\nSymptomatik                                       Verlauf\nNach-\nuntersuchungen\n6.3   Parkinsonsche Krankheit                ja                       nein               Nach-                    –\nbei leichten Fällen                            untersuchungen\nund erfolgreicher                               in Abständen\nTherapie                                     von 1, 2 und\n4 Jahren\n6.4   Kreislaufabhängige Störun-             ja                       nein               Nach-                    –\ngen der Hirntätigkeit         nach erfolgreicher                             untersuchungen\nTherapie und                                  in Abständen\nAbklingen des aku-                                 von 1, 2 und\nten Ereignisses                                   4 Jahren\nohne Rückfallgefahr\n6.5   Zustände nach Hirnver-\nletzungen und Hirnopera-\ntionen, angeborene und\nfrühkindlich erworbene\nHirnschäden\n6.5.1 Schädelhirnverletzungen                ja                         ja         bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr\noder Hirnoperationen ohne     in der Regel nach          in der Regel nach      nach Opera-           nach Opera-\nSubstanzschäden                   3 Monaten                  3 Monaten       tionen von Hirn- tionen von Hirn-\nkrankheiten           krankheiten\nNach-                  Nach-\nuntersuchung          untersuchung","2256           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nEignung oder                         Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                           bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                      Klassen C,C1,                              Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                                Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1, DE,                        CE, C1E, D, D1, DE,\nB, BE, M, L, T                                 B, BE, M, L, T\nD1E, FzF                                   D1E, FzF\n6.5.2 Substanzschäden durch                   ja                        ja          bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr\nVerletzungen oder Opera-      unter Berücksichti- unter Berücksichti-            nach Opera-           nach Opera-\ntionen                       gung von Störungen gung von Störungen tionen von Hirn- tionen von Hirn-\nder Motorik, chron.- der Motorik, chron.-           krankheiten           krankheiten\nhirnorganischer           hirnorganischer           Nach-                  Nach-\nPsychosyndrome            Psychosyndrome        untersuchung           untersuchung\nund hirnorganischer und hirnorganischer\nWesensänderungen Wesensänderungen\n6.5.3 Angeborene oder frühkind-\nliche Hirnschäden\nSiehe Nummer 6.5.2\n6.6   Anfallsleiden                 ausnahmsweise ja,         ausnahmsweise ja,           Nach-                  Nach-\nwenn kein wesent-         wenn kein wesent-     untersuchungen        untersuchungen\nliches Risiko von         liches Risiko von      in Abständen          in Abständen\nAnfallsrezidiven          Anfallsrezidiven       von 1, 2 und          von 1, 2 und\nmehr besteht,             mehr besteht,           4 Jahren              4 Jahren\nz. B. 2 Jahre anfalls-    z. B. 5 Jahre anfalls-\nfrei             frei ohne Therapie\n7.    Psychische (geistige)\nStörungen\n7.1   Organische Psychosen\n7.1.1 akut                                   nein                      nein                 ––                    ––\n7.1.2 nach Abklingen                          ja                        ja             in der Regel          in der Regel\nabhängig von der          abhängig von der           Nach-                  Nach-\nArt und                   Art und         untersuchung           untersuchung\nPrognose des              Prognose des\nGrundleidens,             Grundleidens,\nwenn bei positiver        wenn bei positiver\nBeurteilung              Beurteilung\ndes Grundleidens          des Grundleidens\nkeine                     keine\nRestsymptome              Restsymptome\nund kein 7.2              und kein 7.2\n7.2   Chronische hirnorganische\nPsychosyndrome\n7.2.1 leicht                                  ja              ausnahmsweise ja            Nach-                  Nach-\nabhängig von Art                                untersuchung           untersuchung\nund Schwere\n7.2.2 schwer                                 nein                      nein                 ––                    ––\n7.3   Schwere Altersdemenz und               nein                      nein                 ––                    ––\nschwere Persönlichkeits-\nveränderungen durch\npathologische Alterungs-\nprozesse\n7.4   Schwere Intelligenz-\nstörungen/geistige Behin-\nderung\n7.4.1 leicht                                  ja                        ja                  ––                    ––\nwenn keine                wenn keine\nPersönlichkeits-          Persönlichkeits-\nstörung                   störung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                  2257\nEignung oder                     Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                       bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                       Klassen C,C1,                           Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                              Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1, DE,                    CE, C1E, D, D1, DE,\nB, BE, M, L, T                             B, BE, M, L, T\nD1E, FzF                                D1E, FzF\n7.4.2 schwer                        ausnahmsweise ja,         ausnahmsweise ja,          ––                    ––\nwenn keine                wenn keine\nPersönlichkeits-          Persönlichkeits-\nstörung                  störung\n(Untersuchung der          (Untersuchung der\nPersönlichkeits-          Persönlichkeits-\nstruktur und             struktur und\ndes individuellen          des individuellen\nLeistungs-               Leistungs-\nvermögens)               vermögens)\n7.5   Affektive Psychosen\n7.5.1 bei allen Manien und sehr               nein                     nein              ––                    ––\nschweren Depressionen\n7.5.2 nach Abklingen der                       ja                       ja          regelmäßige           regelmäßige\nmanischen Phase und der          wenn nicht mit         bei Symptomfreiheit    Kontrollen            Kontrollen\nrelevanten Symptome einer      einem Wiederauf-\nsehr schweren Depression        treten gerechnet\nwerden muß,\ngegebenenfalls\nunter\nmedikamentöser\nBehandlung\n7.5.3 bei mehreren manischen                  nein                     nein              ––                    ––\noder sehr schweren\ndepressiven Phasen mit\nkurzen Intervallen\n7.5.4 nach Abklingen der Phasen                ja                      nein         regelmäßige                ––\nwenn Krankheits-                                Kontrollen\naktivität geringer\nund mit einer\nVerlaufsform in der\nvorangegangenen\nSchwere nicht mehr\ngerechnet werden\nmuß\n7.6   Schizophrene Psychosen\n7.6.1 akut                                    nein                     nein              ––                    ––\n7.6.2 nach Ablauf                              ja             ausnahmsweise ja,          ––                    ––\nwenn keine           nur unter besonders\nStörungen nach-                günstigen\nweisbar sind, die            Umständen\ndas Realitätsurteil\nerheblich beein-\nträchtigen\n7.6.3 bei mehreren                             ja             ausnahmsweise ja,     regelmäßige           regelmäßige\npsychotischen Episoden                                  nur unter besonders    Kontrollen            Kontrollen\ngünstigen\nUmständen","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nEignung oder                     Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                       bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                       Klassen C,C1,                           Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                             Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1, DE,                    CE, C1E, D, D1, DE,\nB, BE, M, L, T                             B, BE, M, L, T\nD1E, FzF                                D1E, FzF\n8.    Alkohol\n8.1   Mißbrauch                              nein                     nein               ––                    ––\n(Das Führen von Kraft-\nfahrzeugen und ein die Fahr-\nsicherheit beeinträchtigender\nAlkoholkonsum kann nicht\nhinreichend sicher getrennt\nwerden.)\n8.2   nach Beendigung des                      ja                       ja               ––                    ––\nMißbrauchs                    wenn die Änderung         wenn die Änderung\ndes Trinkverhaltens       des Trinkverhaltens\ngefestigt ist             gefestigt ist\n8.3   Abhängigkeit                           nein                     nein               ––                    ––\n8.4   nach Abhängigkeit                        ja                       ja               ––                    ––\n(Entwöhnungsbehandlung)       wenn Abhängigkeit         wenn Abhängigkeit\nnicht mehr besteht        nicht mehr besteht\nund in der Regel          und in der Regel\nein Jahr Abstinenz        ein Jahr Abstinenz\nnachgewiesen ist          nachgewiesen ist\n9.    Betäubungsmittel, andere\npsychoaktiv wirkende\nStoffe und Arzneimittel\n9.1   Einnahme von Betäubungs-               nein                     nein               ––                    ––\nmitteln im Sinne des\nBetäubungsmittelgesetzes\n(ausgenommen Cannabis)\n9.2   Einnahme von Cannabis\n9.2.1 Regelmäßige Einnahme                   nein                     nein               ––                    ––\nvon Cannabis\n9.2.2 Gelegentliche Einnahme                   ja                       ja               ––                    ––\nvon Cannabis                     wenn Trennung             wenn Trennung\nvon Konsum               von Konsum\nund Fahren und            und Fahren und\nkein zusätzlicher        kein zusätzlicher\nGebrauch                  Gebrauch\nvon Alkohol oder          von Alkohol oder\nanderen psychoaktiv anderen psychoaktiv\nwirkenden Stoffen,       wirkenden Stoffen,\nkeine Störung der        keine Störung der\nPersönlichkeit,          Persönlichkeit,\nkein Kontrollverlust     kein Kontrollverlust\n9.3   Abhängigkeit von Betäu-                nein                     nein               ––                    ––\nbungsmitteln im Sinne des\nBetäubungsmittelgesetzes\noder von anderen psycho-\naktiv wirkenden Stoffen\n9.4   mißbräuchliche Einnahme                nein                     nein               ––                    ––\n(regelmäßig übermäßiger\nGebrauch) von psychoaktiv\nwirkenden Arzneimitteln\nund anderen psychoaktiv\nwirkenden Stoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                 2259\nEignung oder                       Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                        bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                     Klassen C,C1,                            Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                              Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1, DE,                     CE, C1E, D, D1, DE,\nB, BE, M, L, T                              B, BE, M, L, T\nD1E, FzF                                 D1E, FzF\n9.5    nach Entgiftung und Ent-             ja                        ja           regelmäßige           regelmäßige\nwöhnung                       nach einjähriger         nach einjähriger      Kontrollen            Kontrollen\nAbstinenz                 Abstinenz\n9.6    Dauerbehandlung\nmit Arzneimitteln\n9.6.1  Vergiftung                          nein                     nein                 ––                   ––\n9.6.2  Beeinträchtigung der                nein                     nein                 ––                   ––\nLeistungsfähigkeit zum\nFühren von Kraftfahr-\nzeugen unter das erforder-\nliche Maß\n10.    Nierenerkrankungen\n10.1   schwere Niereninsuffizienz          nein                     nein                 ––                   ––\nmit erheblicher Beein-\nträchtigung\n10.2   Niereninsuffizienz                   ja               ausnahmsweise ja        ständige              ständige\nin Dialysebehandlung        wenn keine Kompli-                                ärztliche             ärztliche\nkationen oder                                 Betreuung             Betreuung\nBegleit-                                 und Kontrolle,        und Kontrolle,\nerkrankungen                                    Nach-                  Nach-\nuntersuchung          untersuchung\n10.3   erfolgreiche Nieren-                 ja                        ja             ärztliche             ärztliche\ntransplantation mit                                                          Betreuung             Betreuung\nnormaler Nierenfunktion                                                    und Kontrolle,        und Kontrolle,\njährliche             jährliche\nNach-                 Nach-\nuntersuchung          untersuchung\n10.4   bei Komplikationen oder\nBegleiterkrankungen siehe\nauch Nummer 1, 4 und 5\n11.    Verschiedenes\n11.1   Organtransplantation\nDie Beurteilung richtet\nsich nach den Beurtei-\nlungsgrundsätzen zu den\nbetroffenen Organen\n11.2   Lungen- und Bronchial-\nerkrankungen\n11.2.1 unbehandelte Schlaf-                nein                     nein                 ––                   ––\napnoe mit ausgeprägter\nVigilanzbeeinträchtigung\n11.2.2 behandelte Schlafapnoe               ja                        ja           regelmäßige           regelmäßige\nKontrolle             Kontrolle\n11.2.3 Sonstige schwere Erkran-            nein                     nein                 ––                   ––\nkungen mit schweren\nRückwirkungen auf die\nHerz-Kreislauf-Dynamik","2260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 5\n(zu § 11 Abs. 9,\n§ 48 Abs. 4 und 5)\nEignungsuntersuchungen für Bewerber\nund Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen\nAnhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der\nKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vor-\nliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben\nhierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.\n2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der\nKlassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nmüssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:\na) Belastbarkeit,\nb) Orientierungsleistung,\nc) Konzentrationsleistung,\nd) Aufmerksamkeitsleistung,\ne) Reaktionsfähigkeit\nerfüllen.\nDie zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach\ndem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrs-\nsicherheit validiert sein.\nDer Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung\nder Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder\narbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines\nmedizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen\n– von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,\nDE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,\n– von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D,\nD1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr,\n– von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung ab dem 60. Lebensjahr.\n3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als\nein Jahr sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                                                        2261\nMuster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr\noder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nTeil I (verbleibt beim Arzt)\n1. Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vorname                        ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nTag der Geburt                               ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nOrt der Geburt                               ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nWohnort                                      ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nStraße/Hausnummer                            ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n2.                   Hinweis für den untersuchenden Arzt:\nDie Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis\nKenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des körperlichen\noder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung zum\nFühren von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß für eine weitergehende Unter-\nsuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.\nHierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sogenanntes „screening“) der im\nfolgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht\nausgeschlossen.\n3. Vorgeschichte\n� keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n4. Daten\nGröße __________ (cm) _________ Gewicht ___________(kg)\nRR ________/__________ mmHg Puls __________ Schläge in der Minute\nUrin E __________ Z _________ Sed\nFlüstersprache R ______________ m L ______________ m\n5. Allgemeiner Gesundheitszustand\n� gut\n� falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung:\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––","2262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n6.  Körperbehinderungen\n� keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n7.  Herz/Kreislauf\n� keine Anzeichen für Herz-/Kreislaufstörungen\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n8. Blut\n� keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n9. Erkrankungen der Niere\n� keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n10. Endokrine Störungen\n� keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit\n� Zuckerkrankheit – falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung\n� keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n11. Nervensystem\n� keine Anzeichen für Störungen\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)\n� keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n13. Gehör\n� keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens\n� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                                                        2263\nMuster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr\noder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nTeil II (dem Bewerber auszuhändigen)\nAufgrund der Angaben des Untersuchten\nFamilienname, Vorname                        ____________________________________________________________________________\nTag der Geburt                               ____________________________________________________________________________\nOrt der Geburt                               ____________________________________________________________________________\nWohnort                                      ____________________________________________________________________________\nStraße/Hausnummer                            ____________________________________________________________________________\nund der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis\n� keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermö-\ngens festgestellt werden konnten,\n� eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nName und Anschrift des Arztes                                                                                         Datum und Unterschrift\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                           ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––","2264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 6\n(zu den § § 12, 48 Abs. 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.       Sehtest (§ 12 Abs. 2)\nDer Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe\nmit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:\nBei den Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: 0,7/0,7\n2.       Augenärztliche Untersuchung\n2.1      Klassen A, A1, B, BE, M, L und T\n2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Seh-\ntest noch bestanden ist, muß sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem\nSehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.\nDabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:\n0,5/0,2,\n0,6 einäugig*).\n2.1.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Seh-\nfunktionen erfüllt sein:\nGesichtsfeld          Beidäugig wenigstens 120°, einäugig normales Gesichts-\nfeld auf dem einen Auge (mit einer manuell kinetischen\nMethode entsprechend Goldmann III/4).\nBeweglichkeit         Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Läh-\nmungsschielen ohne Doppelsehen im zentralen Blickfeld\nbei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die\nErkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr\nals 1 sec. betragen.\nBei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein\nAugenzittern.\n2.2      Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung\n2.2.1 Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der\nKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale Tagessehschärfe\nnicht unterschreiten:\n0,8/0,5.\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne\nKorrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen; die Korrektur mit\nGläsern ist zulässig bis maximal ± 8,0 Dioptrien.\n2.2.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Seh-\nfunktionen erfüllt sein:\nGesichtsfeld          Beidäugig bis 70° nach links und rechts, vertikal minde-\nstens 40° nach unten (mit einer manuell kinetischen\nMethode entsprechend Goldmann III/4).\nBeweglichkeit         Keine Diplopie, Schielen – auch zeitweilig – unzulässig.\nFarbensehen           Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquo-\ntienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE,\nD1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei\nden Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des\nBetroffenen über die mögliche Gefährdung.\n*) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998           2265\nAnlage 7\n(zu § 16 Abs. 2,\n§ 17 Abs. 2 und 3)\nFahrerlaubnisprüfung\n1.        Theoretische Prüfung\n1.1       Prüfungsstoff\nGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten:\n1.      Gefahrenlehre\n1.1     Grundformen des Verkehrsverhaltens\nDefensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung\n1.2     Verhalten gegenüber Fußgängern\nKinder, ältere Menschen, Behinderte, Fußgänger allgemein\n1.3     Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse\n1.4    Dunkelheit und schlechte Sicht\n1.5    Geschwindigkeit\n1.6    Überholen\n1.7    Besondere Verkehrssituationen\nAnfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und\nZweirad, Wild\n1.8    Autobahn\n1.9    Alkohol, Drogen, Medikamente\n1.10 Ermüdung, Ablenkung\n1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr\n2.     Verhalten im Straßenverkehr\n2.1    Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr\n2.2    Straßenbenutzung\n2.3    Geschwindigkeit\n2.4    Abstand\n2.5    Überholen\n2.6    Vorbeifahren\n2.7    Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge\n2.8    Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren\n2.9    Einfahren und Anfahren\n2.10 Besondere Verkehrslagen\n2.11 Halten und Parken\n2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit\n2.13 Sorgfaltspflichten\n2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen\n2.15 Warnzeichen\n2.16 Beleuchtung\n2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n2.18 Bahnübergänge\n2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse\n2.20 Personenbeförderung\n2.21 Ladung","2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers\n2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern\n2.24 Übermäßige Straßenbenutzung\n2.25 Sonntagsfahrverbot\n2.26 Verkehrshindernisse\n2.27 Unfall\n2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten\n2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen\n2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht\n3.     Vorfahrt, Vorrang\n4.     Verkehrszeichen\n4.1    Gefahrzeichen\n4.2    Vorschriftzeichen\n4.3    Richtzeichen\n4.4    Verkehrseinrichtungen\n5.     Umweltschutz\n6.     Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n6.1    Untersuchung der Fahrzeuge\n6.2    Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis\n6.3    Anhängerbetrieb\n6.4    Lenk- und Ruhezeiten\n6.5    EG-Kontrollgerät\n6.6    Abmessungen und Gewichte\n7.     Technik\n7.1    Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik\n7.2    Bremsanlagen\n7.3    Ausrüstung von Fahrzeugen\n8.     Eignung und Befähigung von Kraftfahrern\nDer Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der\nFragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr im Einver-\nnehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils\ngeltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekanntgemacht.\n1.2       Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen,\nBewertung der Prüfung\n1.2.1     Allgemeines\nJede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatz-\nstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle\nKlassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich\naus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.\nBei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal\ngeprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der\nGrundstoff erneut mitgeprüft.\n1.2.2     Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen\nDie Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung\nfür die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energie-\neinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im\nFragenkatalog bei jeder Frage angegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998   2267\nDie Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zu-\nlässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus der folgenden Tabelle:\nKlasse               Zahl der             Summe der    zulässige\nFragen                  Punkte Fehlerpunkte\nA                         30                     110         9\nA1                        30                     110         9\nB                         30                     110         9\nC                         30                     110         9\nCE                        30                     110         9\nC1                        30                     110         9\nD                         43                     151        11*)\nD1                        38                     134        10*)\nM                         30                     110         9\nL                         30                     110         9\nT                         30                     110         9\nMofa                      20                      69         7\nKranken-                  17                      60         6\nfahrstuhl\n*) Einzelheiten siehe Anlage 1 zur Prüfungsrichtlinie\nDie Zusammenstellung der Fragen im einzelnen ergibt sich aus der\nPrüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr im Einver-\nnehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils\ngeltenden Fassung im Verkehrsblatt bekanntgemacht wird.\n1.2.3     Bewertung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei\nden einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehler-\npunkte überschritten wird.\nEine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu\nwiederholen.\n1.3       Durchführung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache\nabzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen\nobersten Landesbehörden können zulassen, daß die Fragen mit Hilfe\nanderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unter-\nstützung, gestellt werden.\nDie zuständigen obersten Landesbehörden können den Einsatz ent-\nsprechender fremdsprachiger Medien (einschließlich Audio-Unter-\nstützung) zulassen. Stehen solche nicht zur Verfügung, kann die\nPrüfung unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich\nbestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, den die\nTechnische Prüfstelle bestimmt, abgelegt werden. Die Kosten trägt\nder Bewerber.\nFür Bewerber, die nicht lesen können, besteht die Möglichkeit,\n– gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich geprüft zu\nwerden.\nBei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder\nÜbersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf\nTonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich\nstatt.\nDie mündliche Prüfung muß nach Inhalt und Umfang der schriftlichen\nentsprechen.\nBei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zu-\nzulassen.\n1.4       Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht\nbestanden.","2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n2.        Praktische Prüfung\n2.1       Prüfungsstoff\nDie Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:\n2.1.1     Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt\n2.1.2     Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)\nHandfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)\n2.1.3     Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE,\nC1E, DE, D1E und T)\n2.1.4     Grundfahraufgaben\n2.1.4.1   bei den Klassen A, A1, M\nAbbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\nAusweichen ohne Abbremsen\nSlalom (nur bei den Klassen A1, M)\nLanger Slalom (nur bei Klasse A)\nStop and Go\nKreisfahrt\nAnfahren in einer Steigung\nAusweichen nach Abbremsen\nFahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus\n(nur bei den Klassen A1, M)\nFahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit\n(nur bei Klasse A)\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben:\n5 (Klasse A), 4 (Klassen A1, M)\nIn jeder Prüfung muß mindestens die Aufgabe „Abbremsen mit\nhöchstmöglicher Verzögerung“, eine Slalomaufgabe und eine Aus-\nweichaufgabe gefahren werden.\n2.1.4.2   bei den Klassen B, C1\n2.1.4.2.1 Obligatorisch\nRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)\noder\nEinfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)\n2.1.4.2.2 Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen\nUmkehren\nFahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,\nKreuzung oder Einfahrt\nAnfahren in einer Steigung\n2.1.4.3   Bei den Klassen C, D, D1\nAnfahren in einer Steigung\nFahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,\nKreuzung oder Einfahrt\nRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)\nEinfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)\nVon diesen Aufgaben sind in jeder Prüfung drei zu prüfen.\n2.1.4.4   Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E\nRückwärtsfahren um eine Ecke nach links\n2.1.4.5   Bei den Klassen CE und T\n2.1.4.5.1 Grundfahraufgaben für Gliederzüge\nRückwärtsfahren geradeaus\nUmkehren durch Rückwärtsfahren nach links\n2.1.4.5.2 Grundfahraufgaben für Sattelzüge\nRückwärtsversetzen nach rechts\nRückwärtsfahren um eine Ecke nach links\nVon den Aufgaben wird bei jeder Prüfung eine Aufgabe geprüft. In der\nKlasse T wird nur die Aufgabe „Rückwärtsfahren geradeaus“ geprüft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2269\n2.1.5     Prüfungsfahrt\nDer Bewerber muß fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in\nschwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen und\nseine Fahrweise dem jeweiligen Verkehrsfluß anzupassen. Daneben\nsoll er auch bei der Prüfungsfahrt zeigen, daß er über ausreichende\nKenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden\ngesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewußten und energie-\nsparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit\nden Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforder-\nlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist auf folgende\nVerhaltensweisen zu achten:\nFahrtechnische Vorbereitung der Fahrt\nVerhalten beim Anfahren\nGangwechsel\nAutomatische Kraftübertragung\nBeobachtung der Fahrbahn und Beachtung der Verkehrszeichen und\n-einrichtungen\nFahrgeschwindigkeit\nAbstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug\nÜberholen\nVerhalten an Kreuzungen und Einmündungen\nAbbiegen und Fahrstreifenwechsel\nVerhalten gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren\nFahren außerhalb geschlossener Ortschaften\nFahrtechnischer Abschluß der Fahrt.\n2.2       Prüfungsfahrzeuge\nAls Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\n2.2.1     Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:\nKrafträder der Klasse A\n– Motorleistung mindestens 44 kW.\n2.2.2     Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:\nKrafträder der Klasse A\n– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW\n– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg\n– Hubraum mindestens 250 cm3\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n130 km/h.\n2.2.3     Für Klasse A1:\nKrafträder der Klasse A1\n– Hubraum mindestens 95 cm3\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n100 km/h.\n2.2.4     Für Klasse B:\nPersonenkraftwagen\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n130 km/h\n– mindestens vier Sitzplätze\n– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.","2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n2.2.5     Für Klasse BE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B\nzuzurechnen sind\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-\nkombination mindestens 100 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar,\nmindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe.\n2.2.6     Für Klasse C:\nFahrzeuge der Klasse C\n– Mindestlänge 7 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– Zweileitungs-Bremsanlage\n– Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe minde-\nstens 0,5 m\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.7     Für Klasse CE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse C und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m\n– zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens\n18 t\n– Zweileitungs-Bremsanlage\n– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens\n80 km/h\n– Anhänger mit eigener Lenkung\n– Länge des Anhängers mindestens 5 m\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar,\nSeitenhöhe mindestens 0,5 m\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel\noder\nSattelkraftfahrzeuge\n– Länge mindestens 12 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 18 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens\n0,5 m\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.8     Für Klasse C1:\nFahrzeuge der Klasse C1\n– Länge mindestens 5,5 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe minde-\nstens 0,3 m\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2271\n2.2.9     Für Klasse C1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse C1 und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m\n– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-\nhöhe mindestens 0,3 m\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.10    Für Klasse D:\nFahrzeuge der Klasse D\n– Länge mindestens 10 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-\nstens 80 km/h.\n2.2.11    Für Klasse DE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse D und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m\n– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-\nhöhe mindestens 0,3 m\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.12    Für Klasse D1:\nFahrzeuge der Klasse D1\n– Länge mindestens 5 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-\nstens 80 km/h.\n2.2.13    Für Klasse D1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse D1 und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m\n– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens\n80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-\nhöhe mindestens 0,3 m\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.14    Für Klasse M:\nKleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bau-\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.\n2.2.15    Für Klasse T:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einer zweiachsigen Zug-\nmaschine der Klasse T und einem Anhänger\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zug-\nmaschine von mehr als 32 km/h bis höchstens 60 km/h\n– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h\n– Zweileitungs-Bremsanlage\n– Anhänger mit eigener Lenkung\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.","2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n2.2.16    Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\nUnter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger\nvorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu ver-\nstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden,\nWasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoß-\nstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile\nund Einrichtungen.\nDie Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichend Sitzplätze für den amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-\nzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht\nbei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M und T. Es muß gewährleistet\nsein, daß der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für\nden Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge\nbeobachten kann.\nBei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T\nmuß eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens\ngestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen\n(einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der\nKlasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten\nSachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen A, A1 und M dürfen nicht mit Einrich-\ntungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterrad-\nbremse gemeinsam betätigt werden können.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit\nakustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung\nder Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen\nInnenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls\nin integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel aus-\ngerüstet sein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je\neinem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet\nsein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausrei-\nchende Sicht nach hinten ermöglichen.\n2.2.17    Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahr-\nzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung\nzum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muß\nentfernt sein. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem\nBewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.\n2.3       Prüfungsdauer\nDie Prüfungsdauer beträgt mindestens bei\nKlasse A         60 Minuten\nKlasse A1        45 Minuten\nKlasse B         45 Minuten\nKlasse BE        45 Minuten\nKlasse C         60 Minuten\nKlasse CE        60 Minuten\nKlasse C1        45 Minuten\nKlasse C1E       45 Minuten\nKlasse D         75 Minuten\nKlasse DE        45 Minuten\nKlasse D1        60 Minuten\nKlasse D1E       45 Minuten\nKlasse M         30 Minuten\nKlasse T         60 Minuten,\nsofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den\nAnforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2273\nIn folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung\num ein Drittel:\na) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das\nFühren von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung\nb) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis\nder Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zwei-\njährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.\n2.4       Prüfungsstrecke\nEtwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb\ngeschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluß der\nAutobahnen zu verwenden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für\ndie Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften,\nPrüfungen für die Klasse T nicht auf Autobahnen durchzuführen. Die\nPrüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die\nnicht Prüforte im Sinne von § 17 Abs. 4 sind.\n2.5       Durchführung der Prüfung\nDer Name des Prüfers wird erst am Tag der praktischen Prüfung\nbekanntgegeben.\n2.6       Bewertung der Prüfung\n2.6.1     Bei der praktischen Prüfung sind die Abfahrtkontrolle/Handfertigkei-\nten und das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen einerseits sowie\ndie Prüfungsfahrt einschließlich der Grundfahraufgaben andererseits\ngetrennte Prüfungsteile und werden getrennt voneinander bewertet.\nBereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.\n2.6.2     Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen\n– erhebliche Fehler\n– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als\nEinzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.\n2.6.3     Verhalten des Fahrlehrers\nVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers\ndie Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, ist\ndiese als nicht bestanden zu beenden.\n2.6.4     Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt\nDie Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, daß\nder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.\n2.7       Nichtbestehen der Prüfung\nHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat ihn der amtlich\nanerkannte Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung\nunter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unter-\nrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.","2274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 8\n(zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3)\nAllgemeiner Führerschein,\nDienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung\nI. A l l g e m e i n e r F ü h r e r s c h e i n\n1.  Vorbemerkungen\nFührerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie\n91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den\nvom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral\ngefertigt.\nHersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung\nund Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmen-\nvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei\nGmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.\nDer Führerschein besteht aus zwei Seiten.\n2.  Beschreibung des Führerscheins\n2.1 Seite 1 (Vorderseite)\nSeite 1 enthält:\na) Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN“ sowie deren Wiederholung in den\nSprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf\ndem Führerschein.\nb) Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen\nder Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in\nwelches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.\nc) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahr-\nerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nume-\nrierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der\nRichtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht\nausgewiesen wird:\n1.   Name, Doktorgrad\n2.   Vorname\n3.   Geburtsdatum und -ort\n4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der\nKarte)\n4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit\nDa Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld\nein Strich eingetragen.\n4c. Name der Ausstellungsbehörde\n5.   Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel\nder Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergeben-\nden Fahrerlaubnisnummer und der Nummer der Ausfertigung des\nDokuments zusammensetzt.\n6.   Lichtbild des Inhabers\n7.   Unterschrift des Inhabers\n9.   Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlos-\nsene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klas-\nsen M, L und T, nicht aufgeführt werden.\nFahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind\nin Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998    2275\n2.2 Seite 2 (Rückseite)\nSeite 2 enthält:\na) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf\ndem Führerschein aufgebrachten Numerierung :\n9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen,\ndie der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen\nStrich entwertet.\n10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnis-\nklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnis-\nklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 einge-\ntragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)“ darauf\nverwiesen.\n11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.\n12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu\nden erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß\nAnlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben ( einschließlich Auf-\nlagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile\nder jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnis-\nklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.\n13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitz-\nnahme des Inhabers in diesem Staat.\n14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis\nfür eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).\nb) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.\n3.  Muster des Führerscheins (Muster 1)\nVorderseite\nRückseite","II. M u s t e r d e s D i e n s t f ü h r e r s c h e i n s d e r B u n d e s w e h r ( M u s t e r 2 )\n2276\nFarbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 ×74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck\nVorderseite\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nKlasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit\neinem Hubraum von mehr als 50 cm oder mit einer durch\n3\nzugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)\nAuflagen, Beschränkungen und               Bundesrepublik Deutschland\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr         Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –           weitere amtliche Eintragungen:\nals 45 km/h                                                  zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer\nKlasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum         dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen\nvon nicht mehr als 200 cm3 und einer Nennleistung von        Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)\nnicht mehr als 15 kW\nKlasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –\nKlasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum         zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht\nvon nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von        mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit\nnicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)                      Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\nmehr als 750 kg)\nKlasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –\nKlasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D,\nmit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als\n3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer       D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1                                                       Dienstführerschein\ndem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen      oder G mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse\nGesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer\nzulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse\nvon mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallen-\nden Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen\nder Bundeswehr\ndes Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse           die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg\nder Kombination 3 500 kg nicht übersteigt); bei der          und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leer-\nLeermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb       masse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen sowie die An-                                                 – Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen –\nwird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt            hänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.\nKlasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –          Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit\nmit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg       Anhängern)\nund mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem\nKlasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahr-\nFührersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Per-\nsonen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit\nzeuge) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamt-                                                                Fahrerlaubnisnummer\nmasse von nicht mehr als 750 kg)\nAnhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\nmehr als 750 kg)                                             Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur                                                          Y\nMitnahme von mehr als acht jedoch nicht mehr als 16 Per-\nKlasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –         sonen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der\nmit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg                                                                                                                   Log/Bw ........................ Vers Nr. ........................\nFahrzeugführer im Besitz der Klasse C oder C1 ist\naber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als                                                                                                                    Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.\nacht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich       Klassen L, M und T:\nmit nicht mehr als acht Personen auf besonders               gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung","3\nRückseite\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nName, Vorname                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             A    AY     A1     B BE C CE C1 C1E                 A    AY    A1    B BE C CE C1 C1E                                Gültigkeit/Verlängerung\nD    DE     D1     D1E F G GE L M P T               D    DE    D1    D1E F G GE L M P T\nGeburtsort                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Klasse(n)/gültig bis                                Ausbildungsstelle       ListenNr.                  DSt/aaS/aaPNr.\nY\nUnterschrift aaS/aaP                                Unterschrift aaS/aaP                                ausgefertigt am\nPersonenkennziffer\nKlasse(n)\ngültig bis\n���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� ��������\n���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� ��������\n����\n����\n����\n����\n����\n����\n��\n��\n��\n��\n��\n��\nausgestellt durch DSt\nDatum der Aushändigung       aaS/aaPNr. u. LfdNr.   Datum der Aushändigung       aaS/aaPNr. u. LfdNr.\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\nDSt/aaS/aaPNr.\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\nausgefertigt am\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\nDienststellenNr.\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\nA    AY     A1     B BE C CE C1 C1E                 A    AY    A1    B BE C CE C1 C1E\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\nKlasse(n)\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\nD    DE     D1     D1E F G GE L M P T               D    DE    D1    D1E F G GE L M P T\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\nLichtbild\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\nam\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\nAusbildungsstelle       ListenNr.                   Ausbildungsstelle       ListenNr.\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\ngültig bis\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\nY                                                   Y\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n35 mm x 45 mm\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\nUnterschrift aaS/aaP                                Unterschrift aaS/aaP\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\nDSt/aaS/aaPNr.\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\nUnterschrift\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\nDS\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\nausgefertigt am\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\nKlasse(n)\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n��\n��                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ��\n���\n���                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ���\n���                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ���\n���                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ���\n���                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ���\n���                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              ���\n��������                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         ���\n�������� �����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������   ���������\n�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������   ���������\nUnterschrift des Inhabers\nDatum der Aushändigung       aaS/aaPNr. u. LfdNr.   Datum der Aushändigung       aaS/aaPNr. u. LfdNr.\ngültig bis\n2277","2278       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nIII. M u s t e r d e s D i e n s t f ü h r e r s c h e i n s d e s\nBundesgrenzschutzes und der Polizei (Muster 3)\nFarbe: grün; Material: Neobond – 200 g/m2\n–4–\n(Wappen)*)\nDienstführerschein\ngemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung\n1. Name\n2. Vorname\n3. Geburtsdatum und -ort\n4a. Ausstellungsdatum\n4b. Ablaufdatum\n4c. Ausstellungsbehörde\n5. Führerscheinnummer\n9. Fahrerlaubnisklasse\n10. Erteilungsdatum\n11. gültig bis                                                Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen\n12. Beschränkungen/Zusatzangaben                                    für die Dauer des Dienstverhältnisses\n*) gegebenenfalls\n–2–                                                        –3–\n1.                                                                    9.               10.             11.\nA1\n2.                                                            A\n3.\nB\n4a.                                                           C1\n4b.\nC\n4c.\nD1\nD\nBE\n5.\nC1E\nCE\nD1E\nIm Auftrag                             6. Bild\nDE\nM\nL\nT\n12.\nUnterschrift des Inhabers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                                                                                                 2279\nIV. M u s t e r f ü r d e n F ü h r e r s c h e i n z u r F a h r g a s t b e f ö r d e r u n g ( M u s t e r 4 )\nFarbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig\n(Vordere Außenseite)                                                                                           (Hintere Außenseite)\nFührerschein\nzur Fahrgastbeförderung\ngültig bis ....................................\nName                                                                                                           .................................................., den ......................\nVorname                                                                                                        Stempel                         ..................................................................\nLichtbild                                                                           Name der Fahrerlaubnisbehörde\nGeburtsdatum und -ort                                                                                                                          ..................................................................\nUnterschrift\nAnschrift\nist berechtigt,\n– ein Taxi*)\n– einen Mietwagen*)\n– einen Krankenkraftwagen*)\n– einen Personenkraftwagen im Linienverkehr\n(§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes)\noder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten\noder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personen-\nbeförderungsgesetzes)*)\nzu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.\n*) Nichtzutreffendes streichen\n(Linke Innenseite)                                                                                             (Rechte Innenseite)\nDieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit                                                                 Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige Ein-\ndem Führerschein der Klasse .........................                                                          tragungen\nund verliert seine Geltung mit Ablauf                                                                          gültig bis ....................................\ndes ......................\nEr ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur                                                                     .................................................., den ......................\nPrüfung auszuhändigen.\nStempel                         ..................................................................\n.................................................., den ......................                                                                         Name der Fahrerlaubnisbehörde\n..................................................................\nStempel                                 ..................................................................                                                             Unterschrift\nName der Fahrerlaubnisbehörde\nNr.....................................                                                                        gültig bis ....................................\n..................................................................     .................................................., den ......................\nUnterschrift\nStempel                         ..................................................................\nName der Fahrerlaubnisbehörde\n..................................................................\nUnterschrift","2280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 9\n(zu § 25 Abs. 3)\nVerwendung von Schlüsselzahlen\nfür Eintragungen in den Führerschein\nI. Vorbemerkungen\nBeschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüssel-\nzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne\nFahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahr-\nerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen\ngelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu ver-\nmerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen\naus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus\neiner Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben\n(zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite\nTeil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthal-\nten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.\nDie einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und\nZusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50,\n51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.\nHäufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.\nHarmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der\nAusstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der ein-\ngetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.\nII. Liste der Schlüsselzahlen\na) Schlüsselzahlen der Europäischen Union\n01         Sehhilfe und/oder Augenschutz\nwenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:\n01.01      Brille\n01.02      Kontaktlinsen\n01.03      Schutzbrille\n02         Hörhilfe/Kommunikationshilfe\n03         Prothese/Orthese der Gliedmaßen\n05         Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen\n05.01      Nur bei Tageslicht\n05.02      In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ...\n05.03      Ohne Beifahrer/Sozius\n05.04      Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr\nals ... km/h\n05.05      Nur mit Beifahrer\n05.06      Ohne Anhänger\n05.07      Nicht gültig auf Autobahnen\n10         Angepaßte Schaltung\n15         Angepaßte Kupplung\n20         Angepaßte Bremsmechanismen\n25         Angepaßte Beschleunigungsmechanismen\n30         Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen\n35         Angepaßte Bedienvorrichtungen\n40         Angepaßte Lenkung\n42         Angepaßte(r) Rückspiegel\n43         Angepaßter Fahrersitz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2281\n44        Anpassungen des Kraftrades\n44.01     Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel\n44.02     (Angepaßte) handbetätigte Bremse\n44.03     (Angepaßte) fußbetätigte Bremse\n44.04     Angepaßte Beschleunigungsmechanismen\n44.05     Angepaßte Handschaltung und Handkupplung\n44.06     Angepaßte Rückspiegel\n44.07     Angepaßte Kontrolleinrichtungen\n44.08     Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen\ngleichzeitig ermöglichen\n45        Kraftrad nur mit Beiwagen\n50        Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)\n51        Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)\n55        Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs\n70        Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...\n(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-\nUnterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)\n71        Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen,\nim Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)\n72        Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens\n125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)\n73        Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)\n74        Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von\nhöchstens 7 500 kg (C1)\n75        Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer\ndem Fahrersitz (D1)\n76        Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von\nhöchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen\nGesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige\nGesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige\nGesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges\nnicht übersteigen (C1E)\n77        Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer\ndem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern\na) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg\nund die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse\ndes Zugfahrzeuges nicht übersteigen und\nb) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)\n78        Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe\n79 (…)    Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1\nder Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnis-\nklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen\n79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)\nBeschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3\nresultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit\nZugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und\nvon Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien\nAnhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen\nkann (nicht durch C1E abgedeckter Teil)\nDer Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.\n79 (S1 ≤24/7 500 kg)\nBegrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen\noder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse\nDie Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitz-\nplätze, einschließlich Fahrersitz.","2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nb) nationale Schlüsselzahlen\n104        Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen\n171        Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne\nFahrgäste\n172        Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne\nFahrgäste\n173        Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhän-\ngern bei einer Gesamtzugmasse über 12 000 kg\n174        Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem\nAbstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)\nsowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,\nwenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt\nwerden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\ndigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die\nAnhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nin der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-\nschriebenen Weise gekennzeichnet sind\n175        Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu\nden Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht\nmehr als 50 cm3\n176        Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im\nRahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt\n177        Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahme-\ngenehmigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                    2283\nAnlage 10\n(zu den §§ 26 und 27)\nDienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr\nUmfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen\nErteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis\nerteilte Klasse der             berechtigt auch zum Führen zu erteilende\nDienstfahrerlaubnis             von Dienstfahrzeugen       allgemeine Fahrerlaubnis\nder Klasse(n)\nA ( unbeschränkt )              AY                         A\nA (beschränkt)                  AY                         A*)\nAY                              A1                         A1\nA1                              M                          A1\nB                               M und L                    B\nBE                                                         BE\nC1                              Fahrzeuge der Klasse D1    C1\nohne Fahrgäste\nC1E                             BE sowie Fahrzeuge         C1E\nder Klasse D1E\nohne Fahrgäste\nC                               C1, G sowie Fahrzeuge      C\nder Klasse D\nohne Fahrgäste\nCE                              BE, C1E und GE sowie       CE\nFahrzeuge der Klasse DE\nohne Fahrgäste, T\nD1                              P                          D1\nD1E                                                        D1E\nD                               D1                         D\nDE                              D1E                        DE\nL                                                          L\nM                                                          M\nT                               M und L                    T\n*) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.","2284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 11\n(zu den §§ 28 und 31)\nStaatenliste zu den Sonderbestimmungen\nfür Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\ntheoretische    praktische\nAusstellungsstaat                 Klasse(n)\nPrüfung        Prüfung\nAndorra                              alle           nein           nein\nGuernsey                             alle           nein           nein\nInsel Man                            alle           nein           nein\nJapan                                alle           nein           nein\nJersey                               alle           nein           nein\nKroatien                             alle           nein           nein\nMalta                                alle           nein           nein\nMonaco                               alle           nein           nein\nRepublik Korea                        2             nein           nein\nSan Marino                           alle           nein           nein\nSchweiz                              alle           nein           nein\nSlowakei                             alle           nein           nein\nSlowenien                            alle           nein           nein\nUngarn                               alle           nein           nein\nFahrerlaubnisse, die im\ntatsächlichen Herrschafts-\nbereich der Behörden\nin Taiwan*) erteilt wurden          B/BE            nein            ja\nPkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außen-\ngebiete:\n– Alabama                             D             nein           nein\n– Arizona                           D, 2            nein           nein\n– Arkansas                            D             nein           nein\n– Colorado                          C, R            nein           nein\n– Connecticut                      D, 1, 2           ja            nein\n– Delaware                            D             nein           nein\n– District of Columbia                D              ja            nein\n– Illinois                            D             nein           nein\n– Kansas                              C             nein           nein\n– Kentucky                            D             nein           nein\n– Massachusetts                       D             nein           nein\n– Michigan                        operator           ja            nein\n– Mississippi                     operator          nein           nein\n– Missouri                            F              ja            nein\n– Nebraska                            O              ja            nein\n– New Mexico                          D             nein           nein\n– North Carolina                      C              ja            nein\n– Oregon                              C              ja            nein\n– Puerto Rico                         3             nein           nein\n– South Dakota                       1, 2           nein           nein\n– Tennessee                           D              ja            nein\n– Utah                                D             nein           nein\n– Virginia                       NONE, M**)         nein           nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                      2285\ntheoretische           praktische\nAusstellungsstaat                           Klasse(n)\nPrüfung             Prüfung\nPkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen:\n– Alberta                                       5                     nein                 nein\n– Prince Edward Island                          5                     nein                 nein\n– New Brunswick                                 5                     nein                 nein\n– Newfoundland                                  5                     nein                 nein\n– Northwest Territories                         5                     nein                 nein\n– Nova Scotia                                   5                     nein                 nein\n– Saskatchewan                                  5                     nein                 nein\n– Yukon                                         G                     nein                 nein\n**) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.\n**) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.","2286      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 12\n(zu § 34)\nBewertung der Straftaten und\nOrdnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe\n(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)\nA. S c h w e r w i e g e n d e Z u w i d e r h a n d l u n g e n\n1.    Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis\ngeführt haben:\n1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch\nUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)\nFahrlässige Tötung (§ 222)*)\nFahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)\nNötigung (§ 240)\nGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)\nGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)\nTrunkenheit im Verkehr (§ 316)\nVollrausch (§ 323a)\nUnterlassene Hilfeleistung (§ 323c)\n1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz\nFühren oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs\nohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung\noder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)\n1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen\nGebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge\noder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über\ndie Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nzeuganhänger)\n2.    Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrs-\ngesetzes:\n2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über\ndas Rechtsfahrgebot                                 (§ 2 Abs. 2)\ndie Geschwindigkeit                                 (§ 3 Abs.1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2,\n§ 42 Abs. 4a)\nden Abstand                                         (§ 4 Abs. 1)\ndas Überholen                                       (§ 5, § 41 Abs. 2)\ndie Vorfahrt                                        (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)\ndas Abbiegen, Wenden und                            (§ 9)\nRückwärtsfahren\ndie Benutzung von Autobahnen                        (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,\nund Kraftfahrstraßen                                § 41 Abs. 2)\ndas Verhalten an Bahn-                              (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)\nübergängen\ndas Verhalten an öffentlichen                       (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)\nVerkehrsmitteln und Schulbussen\n*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder\nB ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                 2287\ndas Verhalten an Fußgänger-                         (§ 26, § 41 Abs. 3)\nüberwegen\nübermäßige Straßenbenutzung                         (§ 29)\ndas Verhalten an Wechsellichtzeichen,               (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)\nDauerlichtzeichen und Zeichen 206\n(Halt! Vorfahrt gewähren!)\nsowie gegenüber Haltzeichen\nvon Polizeibeamten\n2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nüber den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen\nohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche\nBetriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)\n2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende\nMittel)\n2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das\nBefördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen\n(§ 48 Abs. 1 oder 8)\nB. W e n i g e r s c h w e r w i e g e n d e Z u w i d e r h a n d l u n g e n\n1.   Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis\ngeführt haben:\n1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch\nFahrlässige Tötung (§ 222)*)\nFahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)\nSonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßen-\nverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt\n1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz\nKennzeichenmißbrauch (§ 22)\n2.   Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,\nsoweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.\n*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A\noder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.","2288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 13\n(zu § 40)\nPunktbewertung nach dem Punktsystem\nDie im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen            kehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenver-\nsind zu bewerten:                                                 kehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifen-\nbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs-\n1     mit sieben Punkten folgende Straftaten:\nOrdnung) überquert oder überfahren oder der durch\n1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Straf-             Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297\ngesetzbuches),                                              der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit\n1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetz-                einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt-\nbuches),                                                    gewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite\ndurch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als\n1.3 Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),                    50 m betrug,\n1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Straf-    4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-\ngesetzbuches);                                              tung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der\nNebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der\n2     mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:\ndurchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder\n2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens                Kraftfahrstraßen,\neines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz\nFahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung      4.7 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtig-\noder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des              ter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der\nStraßenverkehrsgesetzes),                                   Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger\nGeschwindigkeit herangefahren oder an einem Fuß-\n2.2 Kennzeichenmißbrauch (§ 22 des Straßenverkehrs-               gängerüberweg überholt,\ngesetzes),\n4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit\n2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversi-                Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellicht-\ncherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflicht-      zeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt\nversichungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die              und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes\nHaftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-         Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);                           Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,\n3     mit fünf Punkten alle anderen Straftaten;              4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Abs. 1 der\nStraßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit\n4     mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:             Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Ren-\n4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzen-            nen veranstaltet;\ntration von 0,40 mg/l oder mehr oder einer Blutalko-\nholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder       5    mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:\neiner Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen     5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-\nAtem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,            fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite\n4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der          unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder\nAnlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes                 bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhal-\ngenannten berauschenden Mittels,                            ten, daß die Gefährdung eines anderen ausge-\nschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht\n4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um              den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufge-\nmehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaf-          sucht,\nten oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlos-\nsener Ortschaften, beim Führen von kennzeich-          5.2 mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit\nnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen           gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei\nGütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen              Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen-\nzulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um            einmündungen, Bahnübergängen oder schlechten\nmehr als 40 km/h,                                           Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatt-\neis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei\n4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden              Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder\nFahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig-           Regen überschritten,\nkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem\nAbstand von weniger als zwei Zehntel des halben        5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen\nTachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von             oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch\nmehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von           nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit,\nweniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,            mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden\nSeitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,\n4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,\ndaß während des ganzen Überholvorganges jede           5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um\nBehinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen                mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3\nwar, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Ver-          genannten Fällen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998               2289\n5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden        5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48\nFahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig-           Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zuge-\nkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem               lassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche\nAbstand von weniger als drei Zehntel des halben             Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,\nTachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von\n5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die\nmehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von\nerforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder\nweniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,\naußerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angege-\n5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über            benen Zulassungszeitraums auf öffentlichen Straßen\n3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit          in Betrieb gesetzt,\nvon mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindest-\n5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination\nabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahr-\nin Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achs-\nzeug nicht eingehalten,\nlast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässi-\n5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,           ge Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr\n5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,              als 20 Prozent überschritten war,\ndaß während des ganzen Überholvorgangs jede            5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,\nBehinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen                eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination\nwar, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als          angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige\nden in Nummer 4.5 genannten Fällen,                         Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die\n5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-          zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug\nberechtigten gefährdet,                                     um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraft-\nfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis\n5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,\n7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren\nSchneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ort-\nzulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter\nschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,\nÜberschreitung um mehr als 20 Prozent,\n5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht\n5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem\nvorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen\nZustand befand, der die Verkehrssicherheit wesent-\nanderen gefährdet,\nlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen\n5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahr-               die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen\nstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn             oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,\nnicht beachtet,\n5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs\n5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen-              oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der\nfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter            Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war,\nVerstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 der           oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die\nStraßenverkehrs-Ordnung überquert,                          Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch\n5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher            die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war\nverstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders             – insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift\ngesichert und dadurch einen anderen gefährdet,              über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtun-\ngen zur Verbindung von Fahrzeugen –, oder die Ver-\n5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das\nkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung\nFahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung\noder die Besetzung wesentlich litt,\nvorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-\nsicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die      5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb\nVerkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung           genommen, dessen Reifen keine ausreichenden\noder die Besetzung wesentlich litt,                         Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende\n5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht           Profil- oder Einschnittiefe besaßen,\nbefolgt,                                               5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs\n5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen           (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zu-\noder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fäl-        gelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profil-\nlen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in            rillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Pro-\nNummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt,                  fil- oder Einschnittiefe besaßen,\n5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenver-     5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei\nkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht      roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild\nan der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs-          nicht angehalten,\nOrdnung) gehalten und dadurch einen anderen ge-        5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den\nfährdet,                                                    freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr\n5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge            oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behin-\nmit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßen-           dert oder gefährdet,\nverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit was-     5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit\nsergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßen-            dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer\nverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren,                ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegren-\n5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-         zer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder\nderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in             nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländi-\n§ 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert,                   sches Kraftfahrzeug handelt,","2290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges    6.8 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht\nangeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vor-          oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuch-\ngeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer aus-                tet oder kenntlich gemacht und dadurch einen ande-\ngerüstet war oder auf unzulässige Geschwindigkeit           ren gefährdet,\neingestellt war oder nicht benutzt wurde;\n6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug\n6    mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:             geparkt,\n6.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzen-      6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen\ntration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalko-        zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens be-\nholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder            nutzt,\neiner Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen     6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-\nAtem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,            verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linien-\n6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegen-               verkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem\nverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kur-            gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder ausstei-\nven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen          genden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schritt-\nanderen gefährdet,                                          geschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht\neingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten\n6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraft-\nund dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behin-\nfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraft-\ndert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),\nomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstge-\nschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h,       6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-\naußer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen,        verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linien-\n6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden             verkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit ein-\nFahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig-           geschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schritt-\nkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem               geschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht\nAbstand von weniger als vier Zehntel des halben             eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten\nTachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von             und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behin-\nmehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von           dert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),\nweniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,       6.13 als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenunter-\n6.5 zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfol-               suchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht\ngenden Verkehr gefährdet,                                   angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüber-\nschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um\n6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen               mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwin-\nund dadurch einen anderen gefährdet,                        digkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen\n6.7 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besonde-             nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prü-\nre Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet,            fung mehr als ein Monat vergangen ist;\noder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wen-\nden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,      7    mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998          2291\nAnlage 14\n(zu § 66 Abs. 2)\nVoraussetzungen für die\namtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung\nDie Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere\n1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des\nTrägers gewährleistet ist,\n2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von\nÄrzten und Psychologen sichergestellt ist,\n3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Vorausset-\nzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,\n4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten\nund Geräten sichergestellt ist,\n5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger\nvon Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung\nder Kraftfahreignung ist,\n6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,\n7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und\nbundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für\nStraßenwesen sichergestellt wird,\n8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung\nim Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und\n9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur\nVertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.\nDie Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen\nverbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungs-\ngemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.\nAnforderungen an den Arzt:\nArzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medi-\nzin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,\nzusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung\nvon Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.\nAnforderungen an den Psychologen:\nDiplom in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit\n(in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens\neine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer\nBegutachtungsstelle für Fahreignung.","2292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nAnlage 15\n(zu § 11 Abs. 5)\nGrundsätze für die Durchführung\nder Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten\n1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:\na) Die Untersuchung ist anlaßbezogen und unter Verwendung der von der\nFahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vor-\nzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde\nvorgegebene Fragestellung zu halten.\nb) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des\nBetroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhal-\ntensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur\nKraftfahreignung).\nc) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grund-\nsätzen vorgenommen werden.\nd) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegen-\nstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.\ne) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.\nf) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das\nvoraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu\nerwarten ist, daß er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluß\nvon Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat Ab-\nhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen,\nmuß sich die Untersuchung darauf erstrecken, daß die Abhängigkeit nicht\nmehr besteht. Bei Alkoholmißbrauch, ohne daß Abhängigkeit vorhanden\nwar oder ist, muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Be-\ntroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahr-\nzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen\nkann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden,\nwenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum\nFühren von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder Betäubungs-\nmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Ertei-\nlung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen\nRückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann\nempfehlen, daß durch geeignete und angemessene Auflagen später über-\nprüft wird, ob sich die günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann\nauch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung emp-\nfehlen.\ng) In den Fällen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 oder des § 4 Abs. 10\nSatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 die-\nser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussicht-\nliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, daß er nicht\nmehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche\nBestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die\nBestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.\n2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:\na) Das Gutachten muß in allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sowie\nnachvollziehbar und nachprüfbar sein.\nDie Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des\nGutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und\ndie Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlußfolgerungen.\nDie Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung.\nSie erfordert, daß die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden\ngeführt haben, angegeben und, soweit die Schlußfolgerungen auf For-\nschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gut-\nachten braucht aber nicht im einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen\nfür die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2293\nb) Das Gutachten muß in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hin-\nblick auf die gestellten Fragen ( § 11 Abs. 6) vollständig sein. Der Umfang\neines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger\nBefundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage\nausführlicher erstattet.\nc) Im Gutachten muß dargestellt und unterschieden werden zwischen der\nVorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.\n3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung\neines beeidigten oder öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetschers\noder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt\nwird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.\n4. Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\noder in einem Aufbauseminar betreut, betreut hat oder voraussichtlich be-\ntreuen wird, darf diese Person nicht untersuchen oder begutachten.","2294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nArtikel 2                           8. Die Anlagen XVII (§ 9a Abs. 1 und 5, § 15e Abs. 1 Nr. 2a,\n§ 15f Abs. 2 Nr. 1) Mindestanforderungen an das Seh-\nÄnderung                                 vermögen der Kraftfahrer, XXII (§ 4a Abs. 2, 3 und 5)\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                       Mindestanforderungen an die theoretische und prakti-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-             sche Ausbildung von Bewerbern um die Mofa-Prüf-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                   bescheinigung nach § 4a Abs. 1 durch Fahrlehrer, XXVI\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der          (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) Anforderungen an die Prüfungs-\nVerordnung vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird            fahrzeuge sowie an Prüfungsdauer und Prüfungs-\nwie folgt geändert:                                              strecke und XXVII (§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l) Staatenliste\nzu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer aus-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 ländischen Fahrerlaubnis werden aufgehoben.\na) Der das Kapitel A betreffende Text wird gestrichen.\n9. Die Vorbemerkungen zu den Mustern 1, 1a, 1c, 1e\nb) Die Hinweise auf die Anlagen XVII, XXII, XXVI              und 11 sowie die Muster 1 (§ 10 Abs. 1), Muster 1a\nund XXVII werden gestrichen.                              (§§ 5, 10), Muster 1c (§ 15d), Muster 1e (§ 4a) und\nc) Die Hinweise auf die Muster 1, 1a, 1c, 1e und 11           Muster 11 (§ 9c) werden aufgehoben.\nwerden gestrichen.\n2. Kapitel „A. Personen“ (§§ 1 bis 15l) wird aufgehoben.                                Artikel 3\nÄnderung der Verordnung über\n3. § 18 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                          internationalen Kraftfahrzeugverkehr\n„5. motorisierte Krankenfahrstühle (nach der Bauart          Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-\nzum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder      kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nbehinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge         mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nmit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr     geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1998\nals 300 kg und einer durch die Bauart bestimm-       (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n25 km/h),“.                                          1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung“ jeweils durch das Wort\n4. § 68 wird wie folgt geändert:                                 „Inland“ ersetzt.\na) Absatz 2a wird aufgehoben.\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „im Falle des § 4a\nAbs. 1 auch die Zuständigkeit der obersten Landes-                                   „§ 4\nbehörde,“ gestrichen.                                        (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen\nim Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge\n5. § 69a wird wie folgt geändert:                                führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                  Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.\nBegründet der Inhaber einer in einem anderen Mit-\nb) Im einleitenden Satzteil von Absatz 2 wird das Wort        gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\n„auch“ gestrichen.                                        ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen\n6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine wei-\na) Die Übergangsbestimmungen zu den §§ 4a bis 15e             tere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nund zu den Mustern 1, 1a, 1b, 1c und 1e werden            nach den §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\naufgehoben.                                               Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat\nerteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im\nb) Nach der Übergangsbestimmung zu § 18 Abs. 2\nInland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate.\nNr. 4a wird folgende Übergangsbestimmung ein-\nDie Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis\ngefügt:\nzu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller\n„Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahr-          glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz\nstühle)                                                   nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.\nAls motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch            Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im\nnach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich             Inland zu beachten.\ngebrechliche oder behinderte Personen bestimmte              (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen natio-\nKraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem           nalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und\nLeergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer           Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraft-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-            fahrzeugverkehr vom 24. April 1926 – RGBl. 1930 II\nkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell ange-         S. 1234 –, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom-\ntriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn         mens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968\nsie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr         – BGBl. 1977 II S. 809 – oder Artikel 24 und Anlage 10\ngekommen sind.“                                           des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom\n19. September 1949 – Vertragstexte der Vereinten\n7. In Nummer 7.3.3 der Anlage VIII werden nach dem               Nationen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische\nWort „Klassen“ die Wörter „außer Klasse D“ eingefügt.         nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Spra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998              2295\nche abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitglied-         1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,\nstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-            2. der Klasse B die Klasse A,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht          3. der Klasse C die Klasse B.\ndem Anhang 6 des Übereinkommens über den                        Außerdem wird erteilt\nStraßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen,\nmüssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei             1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A\ndenn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mit-               (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Kraft-\nführen der Übersetzung verzichtet.                                  räder mit einer Leistung von nicht mehr als\n25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leer-\n(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für                gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,\nInhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,\n2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1\n1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins                  die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit\noder eines anderen vorläufig ausgestellten Führer-              einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und\nscheins sind,                                                   einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,\n2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen            3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren                  die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit\nordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei                  einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\ndenn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen                als 7 500 kg,\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D\nEuropäischen Wirtschaftsraum während eines min-                 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,\ndestens sechsmonatigen, ausschließlich dem                  5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1\nBesuch einer Hochschule oder Schule dienenden                   die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit\nAufenthalts erworben haben,                                     nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.\n3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder                (3) Beim internationalen Führerschein nach Muster\nrechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollzieh-       6a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens\nbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungs-             über den Straßenverkehr vom 8. November 1968)\nbehörde entzogen worden ist, denen die Fahr-                entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstim-\nerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder           men, der Fahrerlaubnis\ndenen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen\n1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt\nworden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahr-\nauf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr\nerlaubnis verzichtet haben oder\nals 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leer-\n4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahr-               gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,\nerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie\n2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Kraft-\nihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrver-\nräder mit einem Hubraum von nicht mehr als\nbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der\n125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als\nStrafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt\n11 kW,\noder in Verwahrung genommen worden ist.\n3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraft-\n(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaub-\nfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse\nnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Ent-\nvon nicht mehr als 7 500 kg,\nscheidungen im Inland wieder Gebrauch zu machen,\nwird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entzie-        4. der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraft-\nhung nicht mehr bestehen.“                                          omnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen\naußer dem Führersitz.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                    Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu be-\nschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken,\naa) In Satz 1 wird das Wort „Straßenverkehrs-               daß der Anhänger nicht zur Personenbeförderung\nZulassungs-Ordnung“ durch das Wort „Fahr-              benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der\nerlaubnis-Verordnung“ ersetzt.                         Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die\n„§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzu-              Angabe „7“ ersetzt.\nwenden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder der ausländi-      5. § 10 wird wie folgt geändert:\nsche Fahrausweis“ gestrichen.                            1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. den internationalen Führerschein oder den\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                         nationalen ausländischen Führerschein und“.\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:              2. In Nummer 3 wird die Angabe „und des ausländi-\n„(2) Beim internationalen Führerschein nach               schen Fahrerausweises nach § 4 Abs. 1 Satz 3 in\nMuster 7 (Artikel 7 und Anlage E des internatio-            Verbindung mit § 1 Abs. 3“ durch die Angabe „und\nnalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom               des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2\n24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis               Satz 2“ ersetzt.","2296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                b) Nach dem Hinweis auf den Dritten Abschnitt wird\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             folgender Hinweis angefügt:\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                „Abruf im automatisierten Verfahren\ndurch Stellen im Ausland                      § 14a“.\n„Erweist sich der Inhaber einer ausländischen\nFahrerlaubnis (§ 4) als ungeeignet oder nicht\nbefähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist       2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b ein-\nihm das Recht abzuerkennen, von der ausländi-         gefügt:\nschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.\n„§ 11a\nErweist er sich als noch bedingt geeignet, ist die\nFahrerlaubnis soweit wie notwendig einzu-                              Übermittlung von Daten\nschränken oder es sind die erforderlichen Auf-                   aus dem Zentralen Fahrzeugregister\nlagen anzuordnen. Im übrigen sind die §§ 3                 nach § 37 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes\nund 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspre-\nchend anzuwenden.“                                       (1) Für Maßnahmen der zuständigen ausländischen\nBehörden nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d des\nb) In Satz 3 wird das Wort „Fahrausweis“ durch das       Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1\nWort „Führerschein“ ersetzt.                          Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicher-\n2. In Absatz 3 werden die Wörter „Geltungsbereich die-       ten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3,\nser Verordnung“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.         4, 6 und 7, mit Ausnahme der Vormerkung zur Inan-\nspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und\n7. In § 13 wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulas-           dem Verkehrssicherstellungsgesetz, gespeicherten\nsungs-Ordnung“ die Angabe „und die §§ 73 und 74 der          Fahrzeugdaten übermittelt werden.\nFahrerlaubnis-Verordnung“ eingefügt.                            (2) Die Daten dürfen in das Ausland für Verwaltungs-\nmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den\n8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                    Zulassungsbehörden zur Überwachung des Versiche-\n„§ 13a                             rungsschutzes sowie für die Verfolgung von Zuwider-\nhandlungen oder Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1\nAbweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 dürfen Inhaber           Buchstabe b, c und d des Straßenverkehrsgesetzes\neiner ausländischen Fahrerlaubnis, die ihren ordent-         den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermit-\nlichen Wohnsitz bis zum 31. Dezember 1998 im Inland          telt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt\nbegründen, noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten             hat, daß andere Behörden zuständig sind.\nKraftfahrzeuge im Inland führen.“\n9. § 14 wird wie folgt geändert:                                                          § 11b\n1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:              Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren\n„3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1                         beim Kraftfahrt-Bundesamt\nSatz 5 zuwiderhandelt,“.                                    nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes\n2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-               (1) Die Übermittlung von Daten nach § 35 des\nmern 4 und 5.                                            Straßenverkehrsgesetzes und § 11a Abs. 1 ist auch in\neinem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfah-\n3. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „ , den             ren zulässig.\nFahrausweis“ gestrichen und das Wort „Fahraus-\nweises“ durch das Wort „Führerscheins“ ersetzt.             (2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur\n4. Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                  zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwen-\ndung einer Kennung der zum Empfang der übermittel-\n„5. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2         ten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfän-\nSatz 2 zuwiderhandelt,“.                            ger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten\n5. Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.                   nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten\nempfangen werden.\n(3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttäti-\nArtikel 4\nges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung\nÄnderung der Fahrzeugregisterverordnung                      nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht\nDie Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987           oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte\n(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-    Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie\nordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt       die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollie-\ngeändert:                                                       ren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfra-\ngenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und\ndie Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.\na) Dem Zweiten Abschnitt werden folgende Hinweise\nangefügt:                                                   (4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß\ndie Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenver-\n„Übermittlungen an Stellen im Ausland         § 11a      kehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermitt-\nÜbermittlungen im automatisierten Anfrage-               lung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unter-\nund Auskunftsverfahren                        § 11b“.    brochen wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998             2297\n3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden\nzum Abruf bereitgehalten für\n„(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nVerfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach            1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von\n§ 36 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrs-           Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,\ngesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:        2. die Zulassungsbehörden,\n1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens            3. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenz-\noder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:                    schutz,\na) das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung              4. die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutz-\nsowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,               gesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und\nbeim Saisonkennzeichen zusätzlich der Zulas-             die Zollfahndungsdienststellen,\nsungszeitraum,\n5. die Polizeibehörden der Länder.\nb) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künst-\nlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt          Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 wer-\n– oder bei juristischen Personen, Behörden oder       den für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 zum Abruf\nVereinigungen Name oder Bezeichnung – sowie           bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 3 werden für\nAnschrift des Halters,                                die Stellen nach Satz 2 Nr. 3 bis 5 zum Abruf bereitge-\nhalten.“\nc) Tag der vorübergehenden Stillegung oder end-\ngültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs         4. § 13 wird wie folgt geändert:\nund, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzusätzlich\naa) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 30a und 36“\nd) Art, Hersteller, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)              durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.\ndes Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung,\ndie Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die               bb) In Satz 3 wird die Angabe „18“ durch die Anga-\nBezeichnung des Arbeitsganges der letzten Ver-                be „12“ ersetzt.\nänderung und Hinweise auf den Diebstahl oder          b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-\ndas sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs              fügt:\noder des amtlichen Kennzeichens, bei Fahr-\n„Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz\nzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem\ngegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems\nBeginn und Ende des Versicherungsverhältnis-\nzu treffen.“\nses,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des\nKennzeichens:                                                aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 3 und“\ngestrichen.\na) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens\nübereinstimmenden Kennzeichen,                           bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Abs. 4 und“\ngestrichen.\nb) Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs so-\nwie Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen\n5. § 14 wie folgt geändert:\nmit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn\nund Ende des Versicherungsverhältnisses,              a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien                   „(1) Die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsge-\n(Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstler-              setzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen\nname, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt oder               werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den\nName oder Bezeichnung einer juristischen Person,             Ländern, in denen die Regelung des § 36 Abs. 5a\nBehörde oder Vereinigung, Anschrift des Halters):            des Straßenverkehrsgesetzes und des § 13 Abs. 1\nSatz 2 angewendet wird, dürfen diese Aufzeichnun-\na) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künst-\ngen jeweils von der abrufenden Stelle vorgenom-\nlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt\nmen werden.\n– oder bei juristischen Personen, Behörden oder\nVereinigungen Name oder Bezeichnung – sowie                 (2) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden\nAnschrift des Halters,                                   Stelle der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Stelle\nunter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu\nb) Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe               übermitteln:\ndes Kennzeichens, beim Saisonkennzeichen\nzusätzlich der Zulassungszeitraum, Fahrzeug-             1. Zulassung von Fahrzeugen\nIdentifizierungsnummer, Art, Hersteller, Typ und         2. bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine\nFarbe des Fahrzeugs, Fahrzeugbriefnummer,                    oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Ver-\nTag der ersten Zulassung, Tag der vorüber-                   dacht auf Fälschung der Papiere oder des Kenn-\ngehenden Stillegung, Datum und Bezeichnung                   zeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Be-\ndes Arbeitsganges der letzten Veränderung und                anstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe\nHinweise auf den Diebstahl oder das sonstige\nAbhandenkommen eines Fahrzeugs oder Kenn-                3. Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteauffor-\nzeichens; bei Fahrzeugen mit Versicherungs-                  derung oder Verkehrsunfallflucht\nkennzeichen außerdem Beginn und Ende des                 4. Feststellungen bei aufgefundenen oder ver-\nVersicherungsverhältnisses.                                  kehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen","2298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n5. Verdacht des Diebstahls oder der mißbräuch-            d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 30a Abs. 4 und“\nlichen Benutzung eines Fahrzeugs                          gestrichen.\n6. Grenzkontrolle                                         e) Absatz 6 wird aufgehoben.\n7. Gefahrenabwehr\n8. Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsord-         6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nnungswidrigkeiten\n„§ 14a\n9. Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle\nAbruf im automatisierten\n0. sonstige Anlässe.                                                 Verfahren durch Stellen im Ausland\nBei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein\n(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten\nauf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzei-\nVerfahren nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes\nchen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu\nunter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahr-\nübermitteln, falls dies beim Abruf angegeben wer-\nzeugidentifizierungsnummer dürfen\nden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Ver-\nwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat          1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1\noder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und               Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in\nbei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art            § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und\nder Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeich-\nnen.“                                                     2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und\nStraftaten sowie zur Überwachung des Versiche-\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Namenskurz-                 rungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d\nzeichen“ die Wörter „unter Angabe der Organisati-             des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1\nonseinheit“ eingefügt.                                        Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erwei-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                               terte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d\n„(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen\nFahrzeugregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundes-       genannten Daten bereitgehalten werden.\namt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt\nder Auskunft zunächst den Hinweis, daß vor Ertei-            (2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen\nlung der Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3         der Sicherung gegen Mißbrauch und § 14 wegen des\neinzugeben sind.“                                         Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.“\nArtikel 5\nÄnderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“ durch die Wörter\n„Begutachtungsstellen für Fahreignung“ ersetzt.\n2. Der 1. Abschnitt (Gebühren des Bundes) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift zu Unterabschnitt A wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“ das Wort\n„Fahrerlaubnis-Verordnung,“ eingefügt.\nb) Die Überschrift in Unterabschnitt A zu Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen“.\nc) Die Gebühren-Nummer 126 wird wie folgt gefaßt:\n„126           Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister\n(ZFER)\n„126.1         bei Fahrerlaubnissen auf Probe                                                            3,50\n„126.2         in den übrigen Fällen                                                                     2“.0\nd) Die Gebühren-Nummer 142 wird aufgehoben.\ne) Die Gebühren-Nummer 143 wird wie folgt gefaßt:\n„143           Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnis-\nangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufge-\nführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veran-\nlaßt werden                                                                             „.6,50“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998          2299\nf) In Unterabschnitt A wird nach der Gebühren-Nummer 152 folgende Nummer 6 eingefügt:\n„6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der\nKraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n160       Akkreditierung (§ 72 FeV)\n160.1     eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begehung)      15 000 bis 35 000\n160.2     eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\n(ohne Begehung)                                                             13 000 bis 35 000\n160.3     eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\n(ohne Begehung)                                                             17 000 bis 37 000\n160.4     Begehung (ohne Reisezeit)                                                    2 000 bis 5 000\n161       Nachakkreditierung\n161.1     eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begehung)       8 000 bis 25 000\n161.2     eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\n(ohne Begehung)                                                              8 000 bis 25 000\n161.3     eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\n(ohne Begehung)                                                              8 000 bis 25 000\n161.4     Begehung (ohne Reisezeit)                                                    2 000 bis 5 000\n162       Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm                    9 000 bis 25 000\n163       Audits\n163.1     Audit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (ohne Reisezeit)             2 000 bis 5 000\n163.2     Durchführung von Gutachtenaudits (regelmäßig) für einen Träger von Begut-\nachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der Gutachten)                  3 000\n163.3     Überprüfung eines Gutachtens (regelmäßig) bei einer Begutachtungsstelle für\nFahreignung                                                                     120 bis 400\n163.4     Durchführung von Gutachtenaudits (aus besonderem Anlaß) für einen Träger\nvon Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der Gut-\nachten), wenn das Gutachtenaudit vom betroffenen Träger verantwortlich\nveranlaßt worden ist                                                              3 000\n163.5     Überprüfung eines Gutachtens (aus besonderem Anlaß) bei einer Begut-\nachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen\nTräger verantwortlich veranlaßt worden ist                                     240 bis 600\n163.6     Audit einer Stelle, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\ndurchführt                                                                   2 000 bis 5 000\n163.7     Audit einer Stelle zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung                 2 000 bis 5 000\n165       Zusätzliche Leistungen\n165.1     Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern 160\nbis 163 erbracht werden                                                            150\n165.2     Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 160\nbis 163                                                                          “.120“.","2300           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\n3. Der 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift zu Unterabschnitt A wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“ das Wort\n„Fahrerlaubnis-Verordnung,“ eingefügt.\nb) In Unterabschnitt A wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                          DM\n„1. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201       Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Prüfung eines Antrags auf Verlängerung\nder Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer aus-\nländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21\nAbs. 1 FeV zuständigen Behörde                                                       10\n202       Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,\nErteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland\nGebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins\n202.1     Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung\neiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                                          65\nbei anlaßbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich                               20 bis 70\n202.2     auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung\naufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird                               50\n202.3     nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländi-\nschen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vor-\nangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder\nnach Verhängung einer Sperrfrist                                                65 bis 160\n202.4     als Ersatz                                                                      35 bis 70\n202.5     bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV)                 45\n202.6     bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes                  20 bis 60\n202.7     Ausfertigung eines Führerscheins soweit nicht bereits in den Nummern 202.1\nbis 202.5 eingeschlossen                                                             15\n203       Ortskundeprüfung                                                                40 bis 112\n204       Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nrung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung                          56\n205       Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung\n(ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen\nFührerscheins                                                                        15\n206       Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungs-\ndauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;\nEntziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahr-\nzeugen oder Tieren                                                              50 bis 180\n207       Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines\nInternationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung       22 bis 30\n208       Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ent-\nziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung\nvon Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung\nder Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-\nderung nach § 48 Abs. 9 FeV                                                      25 bis 50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998                  2301\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                               DM\n209       Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2\nNr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG) oder\neines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                                 35\n210       Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4\nAbs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundes-\namt                                                                                        50\n212       Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis                                            25\n213       Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-\nVerordnung oder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr\nje Ausnahmetatbestand und je Person                                                   10 bis 1 000\n214       Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder\nWiderruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der\nAnerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung\n214.1     einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV                              250 bis 5 000\n214.2     einer Sehteststelle nach § 67 FeV                                                    100 bis    600\n214.3     einer anderen Stelle nach § 68 FeV                                                 “.100 bis 1 000“.\nc) Die Gebühren-Nummer 224 wird um folgenden Satz ergänzt:\n„Die Gebühr erhöht sich im Falle der endgültigen Stillegung bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene\nAufbietung um 17 DM.“\nd) Unterabschnitt A Nr. 4 wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift zu Nummer 4 wird nach den Wörtern „der StVZO,“ das Wort „FeV,“ eingefügt.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                           DM\n„251      Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentral-\nregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG                                               25 bis 200\n„252      Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung\nder Eintragung                                                                     42 bis 182\n„253      Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulas-\nsungsstelle                                                                            14\n„254      Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nder Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen\nKraftfahrzeugverkehr                                                               28 bis 560\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung\nerst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen\nworden sind.\n„255      Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug                 20 bis 1 000\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl\nbetroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichti-\ngung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamt-\ngebühr berechnet werden.\n„256      Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG)                               “.60“.","2302         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\ne) Der Unterabschnitt D wird wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                           DM\n„D. Fahrlehrergesetz\n301      Fahrlehrerprüfung\n301.1    für die Klasse BE\n– für die fahrpraktische Prüfung                                                     330\n– für die Fachkundeprüfung\na) schriftlicher Teil                                                             520\nb) mündlicher Teil                                                                320\n– für die Lehrproben\na) im theoretischen Unterricht                                                    195\nb) im fahrpraktischen Unterricht                                                  195\n301.2    für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A\n– für die praktische Prüfung                                                         330\n– für die Fachkundeprüfung\na) schriftlicher Teil                                                             290\nb) mündlicher Teil                                                                320\n301.3    für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE\n– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE                                   430\n– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE\na) schriftlicher Teil                                                             290\nb) mündlicher Teil                                                                320\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-\nschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu entrich-\nten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-\nreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht\nstattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\n302      Erteilung oder Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n302.1    der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten\nFahrlehrerscheins                                                                      55\n302.2    der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich\nder Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde                       55\n302.3    der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde        150\n302.4    der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde     110\n302.5    der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines\nAus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3\nSatz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde             130 bis 470\n303      Erweiterung oder Versagung der Erweiterung\n303.1    der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins          55\n303.2    der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde          75\n303.3    der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde       55\n303.4    der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich\nder Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde                                         70 bis 220\n304      Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer\nAnerkennungsurkunde                                                                   10\n305      Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer\nAnerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar\ngewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits-\nerklärung                                                                          20 bis 50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998              2303\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                            DM\n306       Rücknahme oder Widerruf\n306.1     der Fahrlehrerlaubnis oder einer Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)                     55 bis 140\n306.2     der Fahrschulerlaubnis                                                              70 bis 300\n306.3     der Zweigstellenerlaubnis                                                           55 bis 220\n306.4     der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines\nAus- oder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3\nSatz 3 FahrlG                                                                       70 bis 440\n307       Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde\noder einer Anerkennungsurkunde                                                      15 bis 80\nDiese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise\nEinziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n308       Überprüfung\n308.1     einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fort-\nbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG       40 bis 720\n308.2     einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                                   40 bis 720\n309       Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das\nFahrlehrerwesen                                                                   „.15 bis 60“.\n4. Der 3. Abschnitt (Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der\nPrüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen und\nder Sehteststellen) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift zum 3. Abschnitt werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“\ndurch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahreignung“ ersetzt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                            DM\n„1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten\ndes amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-\nzeugverkehr ein.\n401       Theoretische Prüfung\n401.1     für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je                                                15\nWerden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal\ndie Gebühr erhoben.\n401.2     nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)                                   7\n401.3     Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für\n– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter\nKrankenfahrstuhl)                                                                    12\n– Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung in Fremdsprachen           12\n– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme\noder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/ Übersetzer      je angefangene\nViertelstunde\nGebühr\nentsprechend\nNr. 499\n– fremdsprachige Prüfung mit CD\na) als Einzelprüfung                                                                200\nb) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern                                    160","2304         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                  DM\n402      Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n402.1    der Klasse A                                                                                  174\n402.2    der Klasse A1                                                                                 131\n402.3    der Klassen B, BE                                                                             131\n402.4    der Klassen C, CE                                                                             174\n402.5    der Klassen C1, C1E                                                                           131\n402.6    der Klasse D                                                                                  218\n402.7    der Klasse D1                                                                                 174\n402.8    der Klassen DE, D1E                                                                           131\n402.9    der Klasse M                                                                                   87\n402.10   der Klasse T                                                                                  174\n403      In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil\nder Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der\nBewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für\nbeide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder\nder theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sach-\nverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des\nBewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet\nwerden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.\nVerkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3\nzur FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.\n404      Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                       “. 10“.\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                  DM\n„3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahr-\neignung\n451      medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG\nsowie den §§ 11 Abs. 3, 13, 14 FeV\n451.1    körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen\nneurologisch-psychiatrische Mängel                                                            360\n451.2    neurologisch-psychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV)                            510\n451.3    Altersbewerber                                                                                360\n451.4    Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV)                            390\n451.5    Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebühren-Nr. 451.6 und 451.7; § 11\nAbs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG)           510\n451.6    Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV)                                                            590\n451.7    Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)                                       590\nSoweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt\nwird, erhöht sich der Betrag um DM                                                            250\n451.8    Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV)                           für die Frage-\nstellung mit der\nhöchsten Gebühr\nden vollen Satz;\nfür alle weiteren\nFragestellungen\ninsgesamt\n1⁄ der hierfür\n2\ngeltenden höchsten\nGebühr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998               2305\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                              DM\n451.9     Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen                                       1⁄ bis 2⁄ der\n2      3\njeweiligen Gebühr\nnach den\nNr. 451.1\nbis 451.7\n452       Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den\nVorschriften über das Mindestalter (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV)\n452.1     Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1                                                        186\n452.2     Klassen M, L, T                                                                        159\n454       Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG\n454.1     Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung                329\n454.2     Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung              510\n455       Kann eine der unter den Gebühren-Nummern 451, 452 und 454 genannten\nUntersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung\nund ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am\nfestgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für\ndie Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer\nderartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der\nvorgesehenen Gebühr zu entrichten.“\nArtikel 6\nÄnderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschriften vor Nummer 44 und die Nummern 44 und 45 werden wie folgt gefaßt:\nRegelsatz\nLfd. Nr.                             Tatbestand                                      FeV                 in DM\nund Fahrverbot\n„b) Fahrerlaubnis-Verordnung\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n44        Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung        § 48 Abs. 1                     150\neinen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV        § 75 Nr. 12\ngenannten Fahrzeug befördert\n45        Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in                  § 48 Abs. 8                   “.150“.\n§ 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder              § 75 Nr. 12\nzugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß\n2. Nach Nummer 45 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.\n3. Die Überschrift vor Nummer 66 wird wie folgt gefaßt:\n„d) Ferienreise-Verordnung“.","2306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998\nArtikel 7                                                        Artikel 8\nÄnderung von Verordnungen über Ausnahmen                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvon straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\n§1\n§ 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. März              (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n1993 (BGBl. I S. 394) wird wie folgt gefaßt:                    1. die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie\n„§ 1                                   91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den\nFührerschein und zur Änderung straßenverkehrsrecht-\nMofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen              licher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885),\nentsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50\nAbs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-            2. die Achtundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur\nnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April\nFahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-                1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Artikel 2 der Ver-\nOrdnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in            ordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),\nder Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.“         3. die Neunundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. Novem-\n§2                                    ber 1981 (BGBl. I S. 1183), geändert durch Artikel 2\nDie Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßen-                der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I\nverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989              S. 2276),\n(BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Verordnung vom         4. die Einunddreißigste Ausnahmeverordnung zur\n18. Mai 1992 (BGBl. I S. 989), wird wie folgt geändert:            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 6. März\n1986 (BGBl. I S. 339),\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „§ 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-        5. die Dreiunddreißigste Ausnahmeverordnung zur\nsungs-Ordnung“ wird durch die Angabe „§ 6 Abs. 1            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. Januar\nder Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt.                      1987 (BGBl. I S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 4\nder Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885),\nb) Die Angabe „Klasse 5“ wird durch die Angabe\n„Klasse L“ ersetzt.                                      6. die Einundvierzigste Ausnahmeverordnung zur\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. Dezem-\n2. Die §§ 2, 4, 5 und § 6 zweiter Halbsatz werden auf-             ber 1992 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 5 der\ngehoben.                                                       Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. August 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nWerthebach\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nJauck"]}