{"id":"bgbl1-1998-54-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":54,"date":"1998-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/54#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_54.pdf#page=17","order":5,"title":"Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)","law_date":"1998-08-19T00:00:00Z","page":2205,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998              2205\nInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung\n(InsVV)\nVom 19. August 1998\nAuf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1,                                §2\n§ 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 Abs. 1                            Regelsätze\nder Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2866) verordnet das Bundesministerium der Justiz:           (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel\nvon den ersten 50 000 Deutsche Mark\nder Insolvenzmasse                         40 vom Hundert,\nErster Abschnitt                        von dem Mehrbetrag bis zu\n100 000 Deutsche Mark                      25 vom Hundert,\nVergütung des Insolvenzverwalters\nvon dem Mehrbetrag bis zu\n500 000 Deutsche Mark                       7 vom Hundert,\n§1\nvon dem Mehrbetrag bis zu\nBerechnungsgrundlage\n1 000 000 Deutsche Mark                     3 vom Hundert,\n(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach        von dem Mehrbetrag bis zu\ndem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die      50 000 000 Deutsche Mark                    2 vom Hundert,\nSchlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Be-\nvon dem Mehrbetrag bis zu\nstätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch\n100 000 000 Deutsche Mark                   1 vom Hundert,\nEinstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach\ndem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des         von dem darüber hinaus-\nVerfahrens zu berechnen.                                     gehenden Betrag                           0,5 vom Hundert.\n(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu      (2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens\nbestimmen:                                                   1 000 Deutsche Mark betragen.\n1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten                                         §3\nbelastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch\nden Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der                           Zu- und Abschläge\nVergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf         (1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist ins-\njedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht überstei-        besondere festzusetzen, wenn\ngen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse   a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten\ngeflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonde-            einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzver-\nrungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit             walters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender\nberücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß        Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,\nzusteht.\nb) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häu-\n2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden,               ser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend\nso wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung          größer geworden ist,\nvom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die           c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der\nsich diese Rechte erstreckten.                               Degression der Regelsätze keine angemessene\n3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegen-             Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit\nüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt,        erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder\nder sich bei einer Verrechnung ergibt.                       zusätzliche Masse festgestellt hat,\n4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen      d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das\nMasseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es            Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen\ngelten jedoch folgende Ausnahmen:                            Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch\ngenommen haben oder\na) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung\ne) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.\nfür den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, wer-\nden abgezogen.                                          (2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbe-\nsondere gerechtfertigt, wenn\nb) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt,\nso ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der      a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig\nwar,\nsich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen\nergibt.                                               b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet\nwar, als der Verwalter das Amt übernahm,\n5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem\nSchuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet       c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder\nworden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfül-      das Amt des Verwalters vorzeitig endet, oder\nlung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer    d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe\nBetracht.                                                    Anforderungen an den Verwalter stellte.","2206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998\n§4                                setzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen\nGeschäftskosten. Haftpflichtversicherung              gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die\nSchlußrechnung an das Gericht gesandt wird.\n(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäfts-\n(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1\nkosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten\nAbs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist\ngehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters ein-\nund welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Auf-\nschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit\ngaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlos-\ndiese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt wor-\nsen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).\nden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur\nErledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwal-              (3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der\ntung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzu-             tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz for-\nschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse          dern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom\nzu zahlen.                                                     Hundert der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch\n500 Deutsche Mark je angefangenen Monat der Dauer der\n(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall,\nTätigkeit des Verwalters beträgt.\nzum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als\nAuslagen zu erstatten.\n§9\n(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haft-\npflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch                                Vorschuß\nmit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind            Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse\ndie Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versiche-           einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen ent-\nrung als Auslagen zu erstatten.                                nehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die\nZustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzver-\n§5                                fahren länger als sechs Monate dauert oder wenn beson-\nders hohe Auslagen erforderlich werden.\nEinsatz besonderer Sachkunde\n(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelas-\nsen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechts-                         Zweiter Abschnitt\nanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise                          Vergütung des vorläufigen Insolvenz-\neinem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der\nverwalters, des Sachwalters und des Treu-\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren\nhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren\nund Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entneh-\nmen.\n§ 10\n(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuer-\nberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifika-                                Grundsatz\ntion, so gilt Absatz 1 entsprechend.                              Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters,\ndes Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten\n§6                                Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten\nAbschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13\nNachtragsverteilung.\nnichts anderes bestimmt ist.\nÜberwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans\n(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenz-                                  § 11\nverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berück-\nVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters\nsichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insol-\nvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist.                (1) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung vorausseh-     wird besonders vergütet. Die Vergütung soll in der Regel\nbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für        einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insol-\ndas Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.              venzverwalters nicht überschreiten. Art, Dauer und\nUmfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters\n(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans\nsind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichti-\nnach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird\ngen.\ngesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichti-\ngung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen             (2) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenz-\nfestzusetzen.                                                  verwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob\nein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für\n§7                                eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners\nbestehen, so wird er gesondert nach dem Gesetz über die\nUmsatzsteuer\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-\nZusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Ausla-      schädigt.\ngen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu\nzahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.                                                        § 12\nVergütung des Sachwalters\n§8\n(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert\nFestsetzung von Vergütung und Auslagen                der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.\n(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag           (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist ins-\ndes Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festge-           besondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998               2207\ngemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet           schreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abwei-\nhat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur        chende Regelung treffen.\nmit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.\n(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des                             § 16\nBetrags von 500 Deutsche Mark der Betrag von 250 Deut-                Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse\nsche Mark tritt.\n(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des\n§ 13                           Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des\nVergütung des Treuhänders                     Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der\nim vereinfachten Insolvenzverfahren               Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im\nübrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden\n(1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert      Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung\nder Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regel-      seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzu-\nsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das ver-     führen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt\neinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Die     § 7 entsprechend.\nVergütung soll in der Regel mindestens 500 Deutsche\nMark betragen; sie kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit       (2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen\ndes Treuhänders bis auf 200 Deutsche Mark herabgesetzt       Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen\nwerden.                                                      den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die\nMindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten.\n(2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung.\nDritter Abschnitt                                           Vierter Abschnitt\nVergütung des Treuhänders                     Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses\nnach § 293 der Insolvenzordnung\n§ 17\n§ 14\nBerechnung der Vergütung\nGrundsatz\nDie Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschus-\n(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der           ses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 100 Deutsche\nInsolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge             Mark je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes\nberechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des         ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksich-\nSchuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf      tigen.\nandere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuld-\nners beim Treuhänder eingehen.\n§ 18\n(2) Der Treuhänder erhält\nAuslagen. Umsatzsteuer\nvon den ersten\n50 000 Deutsche Mark                        5 vom Hundert,      (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.\nvon dem Mehrbetrag                                              (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.\nbis 100 000 Deutsche Mark                   3 vom Hundert,\nvon dem darüber hinaus-\ngehenden Betrag                             1 vom Hundert.\nFünfter Abschnitt\n(3) Die Vergütung beträgt mindestens 200 Deutsche                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nMark für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.\n§ 19\n§ 15                                       Anwendung des bisherigen Rechts\nÜberwachung der Obliegenheiten des Schuldners\nAuf Verfahren nach der Konkursordnung, der Vergleichs-\n(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der      ordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung sind wei-\nObliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292           ter die bisherigen Vergütungsvorschriften anzuwenden.\nAbs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche\nVergütung. Diese beträgt regelmäßig 25 Deutsche Mark je\n§ 20\nStunde.\nInkrafttreten\n(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf\nden Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht über-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nBonn, den 19. August 1998\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}